Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Apr. 2017 - 4 Sa 329/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 9.6.2016, AZ: 6 Ca 572/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die insolvenzrechtliche Einordnung eines Abfindungsanspruchs.
- 2
Der Kläger war seit dem 24.02.2014 als Buchhalter bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der K Holzbearbeitungs GmbH & Co. KG beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.12.2014 zum 15.01.2015 sowie im Verlauf des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens mit Schriftsatz vom 26.01.2015 fristlos. Darüber hinaus stellte sie mit Schriftsatz vom 26.01.2015 (hilfsweise) den Antrag, das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG aufzulösen.
- 3
Am 01.04.2015 wurde über das Vermögen der K Holzbearbeitungs GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt, gegen den der Kläger das Verfahren sodann fortgeführt hat.
- 4
Der Kläger hat beantragt,
- 5
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigungen vom 17.12.2014 und 26.02.2015 beendet worden ist, sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.
- 6
Der Beklagte hat beantragt,
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1. Die Klage abzuweisen,
- 8
2. das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG aufzulösen und einen etwaigen Abfindungsbetrag in der jeweiligen Höhe zur Insolvenztabelle festzustellen.
- 9
Der Kläger hat beantragt,
- 10
den Auflösungsantrag abzuweisen.
- 11
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2016 der Kündigungsschutzklage insgesamt stattgegeben, das Arbeitsverhältnis jedoch gemäß § 9 KSchG zum 15.01.2015 aufgelöst und dem Kläger eine zur Insolvenztabelle festzustellende Abfindung gemäß § 10 KSchG in Höhe von 1.558,75 € zugesprochen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 - 17 dieses Urteils (= Bl. 213 - 221 d. A.) verwiesen.
- 12
Gegen das ihm am 06.07.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 06.9.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.10.2016 begründet.
- 13
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, bei der ihm zugesprochenen Abfindung handele es sich - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies entspreche einhelliger Meinung in der Kommentarliteratur.
- 14
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 06.10.2016 (Bl. 271 f d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2017 (Bl. 305 f d. A.) Bezug genommen.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 3 des Urteilstenors dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 1.558,75 € als Masseverbindlichkeit zu zahlen.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Der Beklagte vertritt die Ansicht, bei der dem Kläger nach § 10 KSchG zustehenden Abfindung handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern - wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeurteilt - um eine Insolvenzforderung.
- 20
Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungserwiderungsschrift vom 24.11.2016 (Bl. 290 - 292 d. A.) sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.04.2017 (Bl. 327 f d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 22
Wie der Beklagte in dem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren (Arbeitsgericht Kaiserlautern, AZ: 6 Ca 132/16= LAG Rheinland-Pfalz, AZ: 4 Sa 401/16) in der Güteverhandlung vom 30.10.2015 vorgetragen hat, beläuft sich die zu erwartende Insolvenzquote im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Holzbearbeitungs GmbH & Co. KG auf lediglich zwei bis drei Prozent der angemeldeten Forderung. Der Kläger könnte daher, falls es sich bei seinem Abfindungsanspruch von 1.558,75 € um eine Insolvenzforderung handelt, voraussichtlich lediglich höchstens ca. 50,-- € aus der Insolvenzmasse erhalten. Demgegenüber könnte er, wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, mit einer Quote von ca. 50 % seiner Abfindung rechnen, falls es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung den nach § 64 Abs. 2 b ArbGG erforderlichen Wert von mehr als 600,-- € erreicht.
- 23
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit insgesamt zulässig.
II.
- 24
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Berufungsantrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
- 25
Der auf Leistung gerichtete Berufungsantrag ist zulässig.
- 26
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte - unter Zugrundelegung seines unbestritten gebliebenen Sachvortrages - bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils die Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) angezeigt hat. Das deshalb eingetretene Vollstreckungsverbot (§ 210 InsO) erfasst nur die in § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO geregelten Masseverbindlichkeiten (sogenannte Altmasseverbindlichkeiten). Verbindlichkeiten i. S. v. § 209 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 InsO sind daher grundsätzlich weiterhin mit der Zahlungsklage zu verfolgen. Hiervon ist eine Ausnahme dann zu machen, wenn der Insolvenzverwalter mit Recht einwendet, die Insolvenzmasse genüge auch nicht zur vollständigen Tilgung der Neumasseverbindlichkeiten (weitere Masseunzulänglichkeit). Diesen Einwand hat der Beklagte jedoch nicht erhoben. Beruft sich der Arbeitnehmer - wie vorliegend - auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 InsO, ist die Leistungsklage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt (BAG v. 27.09.2007 - 6 AZR 975/06 - juris).
2.
- 27
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Abfindungsanspruch des Klägers um eine Insolvenzforderung i. S. v. § 38 InsO handelt.
- 28
Für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die Forderung begründet wurde. Trennlinie zwischen den Forderungen, die als Masseverbindlichkeiten vorweg zu befriedigen sind, und Insolvenzforderungen ist nach allgemeiner Ansicht, ob der Rechtsgrund der Entstehung der Forderung im Augenblick der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war. Das ist dann der Fall, wenn der Anspruchsbegründende Tatbestand vor der Verfahrenseröffnung materiell-rechtlich abgeschlossen war. Es braucht weder die Forderung selbst schon entstanden zu sein, noch ist Fälligkeit erforderlich; notwendig ist nur, dass der "Schuldrechtsorganismus", der die Grundlage des Anspruchs darstellt, besteht (MüKo-InsO/Ehricke § 38 Rdnr. 16 m. N. a. d. Rspr.). Bei Insolvenzforderungen handelt es sich daher um Ansprüche, deren Grund schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst durch eine Handlung des Insolvenzverwalters gelegt worden ist. Auch bei Abfindungsforderungen kommt es daher nicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern auf den Zeitpunkt an, in welchem der Rechtsgrund ihrer Entstehung gelegt wurde (BAG v. 27.04.2006 - 6 AZR 364/05 - AP Nr. 3 zu § 38 InsO).
- 29
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt ein Abfindungsanspruch nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, wenn das Auflösungsurteil auf einer unwirksamen Kündigung des Insolvenzverwalters beruht. Wurde das Arbeitsverhältnis hingegen - wie im vorliegenden Fall - noch vom Insolvenzschuldner selbst gekündigt, so handelt es sich auch bei einer erst nach Verfahrenseröffnung vom Arbeitsgericht durch Urteil dem Arbeitnehmer zugesprochenen Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG nur um eine einfache Insolvenzforderung (Müko-InsO/Hefermehl § 55 Rdnr. 189 m. w. N.; APS/Biebl KSchG § 10 Rdnr. 48 f). Dies muss erst recht gelten, wenn auch der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG noch von der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
- 30
Bei dem Abfindungsanspruch des Klägers handelt es sich demnach um eine einfache Insolvenzforderung. Der Rechtsgrund der Entstehung des Abfindungsanspruchs war im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon gelegt, da sowohl bereits die Kündigung ausgesprochen als auch der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG schon gestellt worden war.
- 31
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des LG Detmold vom 12.02.1997 - 2 T 440/96 - berufen. Diese, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ergangene Entscheidung betrifft die Frage der Auslegung eines Urteils, aus dessen Tenor sich nicht ergibt, ob es sich bei der ausgeurteilten Abfindung um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseverbindlichkeit handelt. Darüber hinaus stellt das Gericht in dieser Entscheidung auch maßgeblich darauf ab, dass - anders als im vorliegenden Fall - der Auflösungsantrag nicht bereits vom Insolvenzschuldner, sondern erst vom Insolvenzverwalter gestellt worden war.
III.
- 32
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens; - 2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören; - 3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte; - 2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte; - 3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)