Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Feb. 2016 - 4 Sa 202/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0217.4SA202.15.0A
17.02.2016

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.3.2015 - 3 Ca 1197/14 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 30.06.2014 geendet, infolge der Wahrnehmung einer Verlängerungsoption (zumindest) bis zum 30.06.2015 fortbestanden hat, sowie über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prämien.

2

Der am 30.05.1978 geborene Kläger war bei dem beklagten Verein, welcher der 1. Fußball-Bundesliga angehört, seit dem 01.07.2009 als Lizenzspieler (Torhüter) beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage eines bis zum 30.06.2012 befristeten Vertrages. Am 07.05.2012 schlossen die Parteien einen weiteren (befristeten) Arbeitsvertrag, der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

3

"§ 2 Pflichten des Spielers

4

Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihr vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß diesen Grund-sätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet

5

a) an allen Spielen und Lehrgängen des Clubs, an jedem Training - gleich ob allgemein vorgesehen oder besonders angeordnet -, an allen Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt. Der Spieler ist bei entsprechender Anweisung auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höherer Spielklasse spielt;

6

….

7

§ 4 Pflichten des Clubs

8

1) Vergütung und andere geldwerte Leistungen

9

Der Spieler erhält

10

a) ein jährliches Grundgehalt von 420.000,00 EUR (vierhundertzwanzigtausend)

11

……

12

§ 5 Einsatz und Tätigkeit

13

Einsatz und Tätigkeit des Spielers werden nach Art und Umfang vom geschäftsführenden Organ oder von den von ihm Beauftragten bestimmt.

14

Der Spieler hat den Weisungen aller kraft Satzung oder vom geschäftsführenden Organ mit Weisungsbefugnis ausgestatteter Personen - insbesondere des Trainers - vor allem auch hinsichtlich des Trainings, der Spielvorbereitungen, seiner Teilnahme am Spiel, der Behandlungen sowie aller sonstigen Clubveranstaltungen zuverlässig und genau Folge zu leisten.

15

§ 10 Vertragsbeginn und -ende

16

……..

17

2) Vertragsende

18

Dieser Vertrag endet am 30.06.2014.

19

……

20

Entsprechend dem ausdrücklichen Wunsch des Spielers besitzt dieser Vertrag nur Gültigkeit für die Bundesliga.

21

…….

22

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

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1) Punkteeinsatzprämie

24

Der Spieler erhält eine Punkteinsatzprämie in Höhe von EUR 8.000,00 für Ligaspiele. Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mindestens 45 Minuten in einem Spiel. Kürzere Einsatzdauer = 50 %.

25

…..

26

2) Erfolgspunkteinsatzprämie

27

Der Spieler erhält eine Erfolgspunkteinsatzprämie in Höhe von EUR 1.000,00 für Ligaspiele. Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mindestens 45 Minuten in einem Spiel. Kürzere Einsatzdauer = 50 %. Die Prämie ist mit dem Gehalt Mai und nur bei Klassenerhalt fällig.

28

…..

29

4) Option

30

Verein und Spieler haben die Option den bestehenden Vertrag bis zum 30.06.15 zu verlängern. Voraussetzung hierfür ist der Einsatz des Spielers in mindestens 23 Bundesligaeinsätzen in der Saison 2013/2014. Die Wahrnehmung der Option ist spätestens vier Wochen nach dem 23. Einsatz per Einschreiben oder gegen Empfangsquittung in schriftlicher Form mindestens von einer Partei (Spieler oder Verein) zu erklären."

31

Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele, jeweils über die volle Spieldauer von 90 Minuten. In der Trainingswoche vor dem elften Spieltag litt der Kläger unter einer Zerrung, teilte seinem Trainer jedoch sowohl nach dem Abschlusstraining als auch noch am Spieltag mit, dass alles in Ordnung sei, er keine Probleme mehr habe und sich gut fühle. Er wurde daraufhin von seinem Trainer am elften Spieltag in der Startelf eingesetzt. Während der ersten Halbzeit des Spiels brach die alte Verletzung des Klägers wieder auf mit der Folge, dass er mit Beginn der zweiten Halbzeit ausgewechselt werden musste.

32

In der Folgezeit war der Kläger bis zum 15. Spieltag (06.12.2013) verletzt und absolvierte im Anschluss daran bis einschließlich zum 17. Spieltag (letzter Spieltag der Hinrunde der Saison 2013/2014) ein Aufbautraining.

33

Nach Beendigung der Hinrunde wurde dem Kläger seitens des beklagten Vereins mitgeteilt, dass er fortan nicht mehr am Trainings- und Spielbetrieb der ersten Mannschaft teilnehme, sondern nunmehr der zweiten Mannschaft, die seinerzeit in der Regionalliga spielte, zugewiesen sei. Ein Einsatz des Klägers in der ersten Mannschaft des beklagten Vereins erfolgte seither nicht mehr.

34

Die Bundesligamannschaft des Beklagten erzielte in der Rückrunde 2013/2014 insgesamt 29 Punkte und sicherte sich den Klassenerhalt.

35

Mit Schreiben an den Beklagten vom 30.04.2014 erklärte der Kläger, er mache von der vertraglich vereinbarten Option, den bestehenden Vertrag bis zum 30.06.2015 zu verlängern, Gebrauch.

36

Mit seiner am 01.07.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger den Beklagten (zunächst) auf Zahlung einer Punkteinsatzprämie für die Rückrunde der Saison 2013/2014 in Höhe von 232.000,00 EUR sowie einer Erfolgspunkteinsatzprämie (Nichtabstiegsprämie) in Höhe von 29.000,00 EUR in Anspruch genommen. Mit klageerweiternden Schriftsatz vom 18.07.2014 hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum 30.06.2014 beendet worden ist, hilfsweise, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Wahrnehmung der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption bis zum 30.06.2015 fortbesteht.

37

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die im Arbeitsvertrag vom 07.05.2012 getroffene Befristungsabrede sei in Ermangelung eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestehe jedoch jedenfalls zumindest bis zum 30.06.2015 fort, da er von der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er - der Kläger - die in § 12 Abs. 4 des Arbeitsvertrages bezüglich der Verlängerungsoption vorausgesetzten 23 Bundesligaeinsätze in der Saison 2013/2014 nicht erreicht habe. Der Beklagte habe nämlich den Eintritt dieser Bedingung treuwidrig vereitelt. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Voraussetzungen für die Entstehung der geltend gemachten Prämienansprüche. Nach dem letzten Training vor der Winterpause habe der damalige Cheftrainer T. ihm gegenüber erklärt, dass er definitiv nicht mehr dem Profikader angehöre und es für ihn auch keinen Rückweg in die erste Mannschaft gebe. Der Trainer habe wörtlich geäußert: "Ich will Dich hier nicht mehr haben, bei mir machst Du kein Spiel mehr, lass Dich am besten auszahlen und wechsle den Verein". Diese Äußerungen ließen erkennen, dass der Rauswurf aus dem Trainings- und Spielbetrieb der ersten Mannschaft nicht sportlich motiviert gewesen sein könne. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich nach seiner Verletzung noch im Aufbautraining befunden. Dabei habe sich der Trainer überhaupt kein Bild über seine sportliche Leistungsfähigkeit machen können. Nach der Winterpause habe er - der Kläger - festgestellt, dass sein Spind geräumt worden sei. Seine sämtlichen Sachen einschließlich persönlicher Gegenstände seien in einer Kiste außerhalb der Mannschaftskabine abgestellt worden. Die Räumung seines Spindes sei auf Anweisung des Trainers erfolgt. Der Beklagte habe damit wissentlich und voller Absicht die Chance auf weitere Einsätze in der Profimannschaft vereitelt. Die in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung, wonach er bei entsprechender Anweisung verpflichtet sei, an Spielen und am Training der zweiten Mannschaft teilzunehmen, halte einer AGB-Kontrolle nicht stand. Die Bestimmung stehe nämlich in Widerspruch zu der in § 10 enthaltenen Klausel, wonach der Vertrag nur Gültigkeit für die Bundesliga besitze.

38

Der Kläger hat beantragt:

39

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 261.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

40

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 30.06.2014 nicht beendet worden ist.

41

hilfsweise:

42

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch Eintritt der in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrages vereinbarten Bedingung bis zum 30.06.2015 zu den seitherigen Bedingungen fortbesteht.

43

Der Beklagte hat beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Der Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Eigenart der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung bilde einen sachlichen Grund, der die getroffene Befristungsabrede rechtfertige. Bei der Prüfung dieses Sachgrundes sei auch die Branchenüblichkeit von Bedeutung. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass im Lizenzspielerbereich ausschließlich befristete Arbeitsverträge bestünden. Dies beruhe darauf, dass ein Lizenzfußballspieler zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten über eine hohe Leistungsfähigkeit verfügen müsse, bei Vertragsschluss jedoch eine Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Leistungsentwicklung eines Spielers bestehe. Bei der Beurteilung des Sachgrundes komme es in zeitlicher Hinsicht auch auf die bei Vertragsschluss anzustellende Prognose über das zukünftige Leistungsvermögen des Spielers an. Da der Kläger bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 07.05.2012 bereits (fast) 34 Jahre alt gewesen sei, habe angenommen werden müssen, dass seine Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Befristungsendes nicht mehr in einem solchen Maß gegeben sein werde, welches einen Einsatz in einer Bundesligamannschaft rechtfertigen könne. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung der Befristung auch der in der Rechtsprechung anerkannte Gesichtspunkt des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums von Bedeutung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe berechtigterweise davon ausgegangen werden können, dass das Publikum nach einer gewissen Zeit eine Änderung in der Personalie des Torhüters wünschen werde. Profifußballer hätten im Alter von über 30 Jahren ihren Leistungshöhepunkt überschritten, seien verletzungsanfälliger und damit einem erhöhten Risiko ausgesetzt, durch eine personenbedingte Kündigung ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Dass dieses Risiko für die Dauer der Befristung durch Einräumung einer Unkündbarkeit ausgeschlossen werde, sei ein Vorteil, der den Nachteil der zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses ausgleiche. Die Zuweisung eines Spielers in den Trainings- und Spielbetrieb der zweiten Mannschaft - hier der Regionalligamannschaft - sei keineswegs ungewöhnlich. Vielmehr handele es sich um ein gängiges Verfahren gegenüber Spielern, die etwa Rekonvaleszenten seien oder sich in einem Formtief befänden. Das arbeitgeberseitige Recht, den Kläger der zweiten Mannschaft zuzuweisen, die ebenso wie die erste Mannschaft unter Vollprofibedingungen trainiere und (seinerzeit) in der Spitzengruppe der Regionalliga gespielt habe, ergebe sich sowohl aus § 2 als auch § 5 des Arbeitsvertrages. Die Trainingsleistungen des Klägers nach der Winterpause hätten den Ausschlag dafür gegeben, dass dieser in der Rückrunde 2013/2014 nur noch Torhüter Nummer 4 hinter den weiteren Torhütern K., Kr. (Neuverpflichtung) und W. gewesen sei. Für den Einsatz in Punktspielen und das damit verbundene Verdienen der Einsatzprämien sei Voraussetzung, dass man als Spieler durch seine Leistung im Training überzeuge. Die letztendliche Entscheidung über einen Einsatz des Spielers obliege immer dem Cheftrainer. Unter den zur Verfügung stehenden Torhütern müsse dieser im Interesse des Erfolgs der Mannschaft immer wieder entscheiden, wer in bester Verfassung sei. Dabei müsse dem Trainer ein erheblicher Ermessensspielraum zugestanden werden. Zu berücksichtigen sei vorliegend auch, dass der Kläger in der Spielsaison 2010/2011 nur 10 Einsätze, in der Spielsaison 2011/2012 nur 12 Einsätze und in der Saison 2012/2013 nur 3 Einsätze gehabt habe.

46

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T. und N.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2015 (Bl. 148 ff. d. A.) verwiesen.

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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.03.2015, auf dessen Tatbestand (Bl. 160 bis 166 d. A.) zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 30.06.2014 beendet worden ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 bis 26 dieses Urteils (= Bl. 167 bis 184 d. A.) verwiesen.

48

Der Beklagte hat gegen das ihm am 21.04.2015 zugestellte Urteil am 29.04.2015 Berufung eingelegt und diese am 11.06.2015 begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 20.04.2015 zugestellte Urteil am 19.05.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 16.06.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 09.07.2015 begründet.

49

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor, die streitbefangene Befristungsabrede sei sowohl unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) als auch wegen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) wirksam. Darüber hinaus ergebe sich ein weiterer, im Gesetz nicht genannter, die Befristung rechtfertigender Sachgrund aus dem Aspekt der Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports. Bei der Beurteilung der Eigenart der Arbeitsleistung eines Lizenzfußballspielers sei - ebenso wie im Bühnenbereich - das Abwechslungsbedürfnis des Publikums ein wesentlicher Gesichtspunkt. Das Publikum erwarte jede Saison neue Spieler in der Mannschaft, die einen attraktiven Fußball und ein möglichst erfolgreiches Abschneiden der Mannschaft erwarten ließen. Der hohe körperliche Verschleiß im sportlichen Wettkampf, insbesondere im Fußballsport, sei als ein in der Person des Lizenzfußballspielers liegender Befristungsgrund anzuerkennen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu bedenken, dass eine Kündigung wegen verminderter Leistungsfähigkeit eines Profifußballers nahezu unmöglich sei, da den Verein in einem Rechtsstreit die Obliegenheit träfe, exakt die Daten und Fakten vorzutragen, aus denen sich der Grad des Leistungsdefizits objektiv für Dritte nachvollziehen lasse. Diese Darlegung sei im Profisport wegen der fehlenden Objektivierbarkeit der Leistungsfähigkeit eines Profisportlers jedoch ausgeschlossen. Entsprechendes gelte hinsichtlich einer krankheitsbedingten Kündigung, wo eine negative Gesundheitsprognose, außer in den seltenen Fällen der Sportinvalidität, nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass zum Zeitpunkt der letzten Befristung des Arbeitsverhältnisses konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers alsbald abfallen werde. Das fortgeschrittene Alter des Klägers sowie einige schwerwiegende Verletzungen in der Vergangenheit hätten bereits in den vorangegangenen Spielzeiten dafür gesorgt, dass der Kläger nur unregelmäßig eingesetzt worden sei. Der professionelle Mannschaftssport, gerade in Gestalt des Fußballs, sei von besonderen Merkmalen gekennzeichnet, nämlich der Notwendigkeit der Flexibilität bei der Personalplanung und Teamzusammenstellung, der Kombination der besonderen Erfolgsbezogenheit des sportlichen Wettkampfs mit der Leistungsfähigkeit der Akteure auf höchstem Niveau sowie dem Fluktuations-, Austausch- bzw. Rotationsprinzip im europaweiten Transfersystem. Diese besonderen Merkmale erforderten ebenfalls den Abschluss befristeter Arbeitsverträge. Von besonderer Bedeutung sei, dass die Lizenzordnung Spieler (LOS) der DFL in § 5 b vorsehe, dass die Clubs im Rahmen der Förderung der Nachwuchsarbeit im deutschen Fußball eine Mindestanzahl lokal ausgebildeter Spieler als Lizenzspieler unter Vertrag haben müssten. Die Vereine hätten daher bereits von daher ein nachhaltiges Interesse daran, den Kader Saison für Saison zu erneuern. Der sportliche Leiter eines Fußballclubs müsse, ebenso wie ein Rundfunk- oder Theaterintendant, auch aus anderen, nicht objektivierbaren Gründen die Möglichkeit haben, seine Akteure auszuwechseln. So zeige sich häufig erst nach einer Spielsaison, dass bestimmte Personen gut, andere hingegen überhaupt nicht mehr mit den vorgegebenen Konzepten harmonierten. Die Eigenart der Arbeitsleistung zeige sich dabei auch darin, dass sogar ein individuell herausragender Top-Spieler, trotz höchster sportlicher Leistungsfähigkeit, ohne die Einbindung in das Mannschaftsgefüge wirkungslos bleiben könne. Jeder Trainer habe nach ganz herrschender Meinung insoweit ein freies Ermessen, die Mannschaft nach seinen eigenen Vorstellungen zusammenzustellen. Der professionelle Mannschaftssport sei auch durch die besondere Abhängigkeit des sportlichen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Erfolgs eines Vereins von der körperlichen Leistungsfähigkeit seiner Spieler gekennzeichnet. Gerade die erheblichen körperlichen Belastungen, die der professionell betriebene Leistungssport mit sich bringe, unterschieden das Berufsbild des Profisportlers ganz erheblich von anderen Berufen, in denen sich der Verschleiß eines Arbeitnehmers hauptsächlich in der Kreativität und der Motivationsfähigkeit des Mitarbeiters widerspiegele. Letztlich handele es sich beim Profifußball auch nicht um einen typischen Arbeitsmarkt, zu dem jedermann Zugang habe oder innerhalb dessen sich einzelne Akteure frei bewegen könnten. Vielmehr sei der Profifußball - über die Normen des deutschen Arbeitsrechts hinaus - ein regulierter Arbeitsmarkt, der den Anforderungen des Weltverbandes FIFA sowie des Deutschen Fußballbundes unterliege und innerhalb dessen etwaige Vereinswechsel nach einem internationalen Transfersystem abzuwickeln seien. Das wechselseitige Interesse an der Erhaltung dieses, noch dazu internationalen Transfersystems könne nur befriedigt werden, indem den Marktteilnehmern durch ein einheitliches System, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, zu den relevanten Zeitpunkten freie Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden könnten. Aus alldem ergebe sich, dass die vereinbarte Befristung von einem Sachgrund getragen und somit wirksam sei. Das Arbeitsverhältnis habe daher zum 30.06.2014 geendet. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Arbeitsverhältnis habe infolge der Wahrnehmung der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption jedenfalls bis zum 30.06.2015 fortbestanden, da die an diese Option geknüpfte Bedingung, nämlich mindestens 23 Bundesligaeinsätze in der Saison 2013/2014 nicht eingetreten sei. Er - der Beklagte - habe den Eintritt dieser Bedingung auch nicht treuwidrig vereitelt. Vielmehr sei die Entscheidung des damaligen Cheftrainers, den Kläger nicht mehr in der Bundesligamannschaft einzusetzen, von sportlichen Erwägungen getragen gewesen. Dies habe die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme anschaulich bestätigt.

50

Der Beklagte beantragt,

51

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

52

Der Kläger beantragt,

53

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

54

hilfsweise,

55

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch Wahrnehmung der in § 12 Abs. 4 des Arbeitsvertrages vereinbarten Verlängerungsoption bis zum 30.6.2015 fortbestanden hat.

56

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit seiner Befristungskontrollklage stattgegeben wurde, eingehend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 12.08.2015 (Bl. 553 bis 572 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

57

Zur Begründung seiner eigenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - der Beklagte ihm keine reelle Chance eingeräumt habe, in der Rückrunde 2013/2014 als Torhüter in der Bundesligamannschaft zum Einsatz zu kommen. So habe der Zeuge T. explizit bei seiner Vernehmung auf Nachfrage bestätigt, dass es für ihn - den Kläger - "keine Chance mehr" zur Teilnahme am Spielbetrieb der Erstligamannschaft gegeben habe. Dies bedeute eine grundsätzliche Nichtberücksichtigung und damit ein pauschales Abschneiden der ihm prinzipiell zu gewährenden Verdienstchancen hinsichtlich der ausgelobten Prämien sowie auch die Vereitelung der Möglichkeit, die für die Wahrnehmung der Verlängerungsoption erforderliche Zahl von Spieleinsätzen zu erreichen. Eine vertraglich ausgelobte Prämie, die im Wege einer grundsätzlichen Entscheidung durch rechtswidrige Ausübung des Direktionsrechts unter keinen Umständen mehr erreichbar sei, verliere die vertraglich geschuldete Eigenschaft der grundsätzlichen Zugänglichkeit im Sinne der Erreichbarkeit des für den Vergütungsanspruch notwendigen Bedingungseintritts. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, dass er mit Blick auf die Rechtsprechung des BAG keinen Anspruch auf einen Einsatz in der Bundesligamannschaft habe und für den Beklagten als Arbeitgeber ein weiter Ermessensspielraum gegeben sei, so ändere diese Überlegung nichts an dem Umstand, dass die Freiheit des Beklagten und der daraus abgeleitete Ermessensspielraum jedenfalls nicht so weit gehen dürften, dass - wie vorliegend - grundsätzlich noch nicht einmal mehr die Chance auf einen Spieleinsatz und den damit verbundenen Prämienanspruch gewährt werde. Die Entscheidung, ihm keine Chance mehr einzuräumen, sei rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich. Hinzu komme, dass der Beklagte sowohl mit Blick auf die ausgelobte Verdienstchance als auch wegen der Verlängerungsklausel im Falle des Erreichens bestimmter Spieleinsätze in besonderer Weise verpflichtet gewesen sei, ihm nicht nur die grundsätzlich einzuräumende Chance tatsächlich zu gewähren, sondern vielmehr die Erreichbarkeit des Bedingungseintritts im Rahmen der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht zu fördern. Gegen diese Pflicht habe der Beklagte, insbesondere auch dadurch, dass man ihn die zweite Mannschaft "verbannt" habe, verstoßen. Der Beklagte sei noch nicht einmal mehr bereit gewesen, seine Leistungen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte sich schon im Winter 2013, also für etwa sieben Monate im Voraus, dahingehend festgelegt habe, ihm definitiv überhaupt keinerlei Chance auf einen Spieleinsatz mehr zu gewähren. Die von dem Zeugen T. bei seiner Vernehmung genannten Gesichtspunkte, wie die "menschliche und charakterliche Rolle", stellten keine objektivierbaren Kriterien dar. Es sei insoweit überhaupt nicht erkennbar bzw. nachvollziehbar, welche genauen Kriterien überhaupt in die Entscheidung des Trainers, ihn nicht mehr für einen Einsatz als Torhüter in der Bundesligamannschaft zu berücksichtigen, eingeflossen seien.

58

Der Kläger beantragt,

59

den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 261.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

60

Der Beklagte beantragt,

61

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

62

Der Beklagte trägt in Erwiderung auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass er - der Beklagte - das Entstehen von Prämienansprüchen des Klägers nicht entgegen Treu und Glauben verhindert habe. Aus der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen T., dessen Fachkompetenz über jeden Zweifel erhaben sei, ergebe sich, dass die Entscheidung, den Kläger nicht mehr als ersten Torhüter der ersten Mannschaft spielen zu lassen, auf sportlichen Gründen beruht habe. Keineswegs habe der Zeuge mit seiner Aussage erkennen lassen, dass er den Kläger grundlos oder gar böswillig nicht bis zum Vertragsende in Pflichtspielen der ersten Mannschaft mehr habe einsetzen wollen. Nach dem zwischen dem Kläger und dem Trainer im Dezember 2013 geführten Gespräch habe insoweit lediglich zunächst und absehbar keine Chance für den Kläger mehr bestanden. Dies habe an dessen unprofessioneller Einstellung gelegen. Dem Zeugen T. sei jedoch offensichtlich daran gelegen gewesen, dass der Kläger sich - zumindest im Bereich der zweiten Mannschaft - weiter "fit" und damit für weitere Spieleinsätze bereit halte. Mit überzeugenden Leistungen und einer professionellen Berufseinstellung hätte der Kläger sich also sehr wohl wieder selbst für die erste Mannschaft empfehlen können. Es treffe daher keineswegs zu, dass seitens des Trainers keine Bereitschaft mehr bestanden habe, seine Leistungen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Trainingsbedingungen für die zweite Mannschaft ebenso gut und professionell ausgestattet seien wie diejenigen der ersten Mannschaft.

63

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

64

I. Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung des Beklagten sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmitteln ist jedoch nur dasjenige des Beklagten begründet. Die Berufung des Klägers erweist sich hingegen als unbegründet.

65

II.1. Die zulässige Befristungskontrollklage des Klägers ist - ebenso wie dessen Hilfsantrag - unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge der Befristungsvereinbarung vom 07.05.2012 zum 30.06.2014 geendet.

66

a) Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam, da der Kläger mit seinem am 18.07.2014 bei Gericht eingegangenen, klageerweiternden Schriftsatz innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben hat. Zwar hat der Kläger das Datum der Befristungsabrede nicht wie an sich erforderlich (vgl. hierzu KR/Bader, 11. Auflage, § 17 TzBfG, Rz. 11, m.w.N.) im Klageantrag bezeichnet. Dies ist jedoch vorliegend unschädlich, da der Kläger im Rahmen der Begründung seines Antrages in dem betreffenden Schriftsatz ausdrücklich auf die im Vertrag vom 07.05.2012 enthaltene Befristungsvereinbarung Bezug genommen und deren Unwirksamkeit geltend gemacht hat.

67

b) Die streitgegenständliche Befristungsabrede ist jedoch durch den sachlichen Grund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt und daher wirksam.

68

Mit dem Begriff der "Eigenart der Arbeitsleistung" sollten ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4374) insbesondere die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle im Rundfunk- und im Bühnenbereich erfasst werden, ohne dass jedoch damit eine abschließende und ausschließlich auf diese Fälle bezogene Regelung gewollt war (APS/Backhaus, 4. Auflage, § 14 TzBfG, Rz. 94).

69

Da jede Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, verbietet sich eine weite Auslegung des Merkmals der Eigenart der Arbeitsleistung. Es muss sich daher um eine vertragstypische, die jedem Arbeitsverhältnis innewohnende Besonderheit in einem außergewöhnlichen Maß übersteigende Eigenart handeln, wobei jedoch auch branchenspezifische Merkmale bzw. Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

70

Dies ist vorliegend der Fall. Eine Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen einem Verein der Fußball-Bundesliga und einem Lizenzspieler ergibt, dass dieses von Besonderheiten gekennzeichnet ist, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vereins ergibt, mit dem Spieler statt eines unbefristeten lediglich einen - wie im Bereich des Profifußballs ausnahmslos gehandhabt - befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.

71

aa) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen Verein und Lizenzspieler besteht ein außergewöhnliches hohes Maß an Unsicherheit darüber, wie lange der Spieler zur Verfolgung der sportlichen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Ziele des Vereins erfolgversprechend eingesetzt werden kann. Zwar besteht bei Abschluss eines jeden Arbeitsverhältnisses eine gewisse Ungewissheit bezüglich dessen zukünftiger Entwicklung. Im Bereich des Profifußballs bestehen indes Besonderheiten, die dazu führen, dass das Maß dieser Ungewissheit das insoweit bei Abschluss sonstiger Arbeitsverträge gegebene Unsicherheitsrisiko erheblich übersteigt.

72

Dies folgt zum einen bereits aus der unabhängig vom Alter des Spielers in der Sportart Fußball - insbesondere im Bereich des Spitzenfußballs - bestehenden Verletzungsgefahr. Auch wenn die Verletzungen der Profispieler zumeist nicht zu einer dauerhaften Unfähigkeit führen, die Sportart weiter auszuüben, so sind sie jedoch grundsätzlich und oftmals geeignet, die Leistungsentwicklung und -fähigkeit des Spielers nicht unerheblich einzuschränken. Was die persönliche Leistungsentwicklung des Spielers betrifft, so ist diese ohnehin von vielen Faktoren abhängig und daher bei Vertragsschluss nur eingeschränkt prognostizierbar.

73

Dies allein vermag zwar zweifellos die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Lizenzspielers nicht zu rechtfertigen. Im Profifußball kommen jedoch weitere, nicht vorhersehbare Umstände hinzu, die den erfolgversprechenden Einsatz des Spielers in der Mannschaft negativ beeinflussen können. So ist die Leistungsfähigkeit eines Spielers innerhalb des Mannschaftsgefüges auch insbesondere von dem vom Trainer vorgegebenen spieltaktischen Konzept abhängig. Dieses erfährt im Profifußball oftmals, insbesondere bei sportlichem Misserfolg und/oder infolge eines daraus häufig resultierenden Wechsels in der Person des Trainers erhebliche Veränderungen mit der nicht seltenen Folge, dass der Spieler nicht (mehr) in das der Mannschaft vorgegebene, veränderte Spielsystem passt bzw. sich diesem nicht anpassen und daher nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden kann. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Leistungsentwicklung einer Fußballmannschaft um einen gruppendynamischen Prozess handelt, der auch infolge der häufigen Veränderungen in der personellen Zusammensetzung der Mannschaft oftmals dazu führt, dass ein einzelner Spieler seine - an sich vorhandene - Leistungsstärke innerhalb des sich neu herausgebildeten Mannschaftsgefüges nicht mehr abrufen kann. Hinzu kommt, dass ein Bundesligaverein aus sportlichen Gründen ständig bestrebt sein muss, seine Mannschaft durch die Verpflichtung neuer Spieler zu verbessern, was bewirken kann, dass ein zuvor wertvoller Spieler nunmehr dem gestiegenen Leistungsniveau der Mannschaft und der damit verbundenen erhöhten sportlichen Zielsetzung des Vereins nicht mehr entspricht. Letztlich obliegt die Beurteilung, ob ein Spieler zum sportlichen Erfolg der Mannschaft beitragen und daher im Spielbetrieb eingesetzt werden kann, dem Trainer des Vereins, der sich dabei nicht nur von objektiven Kriterien, sondern auch von rein subjektiven Einschätzungen und Vorstellungen leiten lässt. Dies führt ungeachtet einer fortbestehenden vollen Leistungsfähigkeit des Spielers in manchen Fällen dazu, dass dieser nicht mehr eingesetzt wird.

74

Bereits diese Umstände begründen ein berechtigtes Interesse des Vereins, die Arbeitsverträge seiner Lizenzspieler zu befristen. Dem Verein wäre es nämlich bei Bestehen unbefristeter Verträge regelmäßig nicht möglich, sich von einem Spieler, der aus einem der beschriebenen Gründe nicht mehr erfolgversprechend im Spielbetrieb eingesetzt werden kann, im Wege einer ordentlichen Kündigung zu trennen. Eine personenbedingte Kündigung würde sich in der Regel nur bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Spielers (Sportinvalidität) mit hoher Wahrscheinlichkeit als sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG erweisen. Bei Ausspruch einer auf unterdurchschnittliche Leistung des Spielers ("low performer") gestützten Kündigung stünde der Verein in einem Kündigungsrechtsstreit zumeist vor nahezu unbehebbaren Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten, da eine etwaige Minderleistung in Ermangelung feststehender objektiver Kriterien und eines geeigneten Leistungsmaßstabs kaum darstellbar sein dürfte. Soweit von der persönlichen Leistungsfähigkeit des Spielers unabhängige und von diesem nicht zu beeinflussende Umstände (z.B. Änderung des Spielsystems, mangelnde Einpassungsmöglichkeit in ein verändertes Mannschaftsgefüge, subjektive Einschätzung des Trainers) aus sportlicher Sicht einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, so ließe sich die soziale Rechtfertigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG einer hierauf gestützten Kündigung in einem Rechtsstreit ohnehin nur schwerlich begründen. Ein Streit über die Frage der Einsetzbarkeit des Spielers im Spielbetrieb würde in aller Regel mit einem unauflösbaren Gegenüberstehen unvermittelbarer subjektiver Standpunkte enden; auch eine gerichtliche Entscheidung hätte wenig Chancen, durch ihre Überzeugungskraft zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens beizutragen (vgl. zum Bühnenbereich: BAG v. 23.10.1991 - 7 AZR 56/91 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag).

75

bb) Ein berechtigtes Interesse, die Verträge der Lizenzspieler zu befristen, ergibt sich auch aus der dem Profifußball immanenten Eigenart der besonderen Notwendigkeit einer ausgewogenen, der sportlichen Zielsetzung gerecht werdenden Altersstruktur des Spielerkaders.

76

Jeder Bundesligaverein muss im Rahmen seiner Personalpolitik die Altersstruktur seines Spielerkaders beachten. Denn eine Mannschaft etwa, die einen Altersdurchschnitt von über 30 Jahren aufweist, wäre im Profifußball nicht mehr konkurrenzfähig. Die Vereine sind daher ständig bestrebt, ihren Spielerkader durch die Neuverpflichtung junger Spieler "aufzufrischen" und dabei insbesondere auch in der eigenen Jugendabteilung ausgebildete Spieler an die erste Mannschaft heranzuführen und evtl. mit einem Profivertrag auszustatten. Bestünden mit den Lizenzspielern unbefristete Verträge, so würde dies nach gewisser Zeit zwangsläufig zu einer immensen Aufblähung und völligen Überdimensionierung des Spielerkaders führen, der sodann - jedenfalls für die meisten Vereine - nicht mehr finanzierbar wäre. Bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zum Zwecke der Verkleinerung des Spielerkaders hätte der Verein die Sozialauswahlkriterien des § 1 Abs. 3 KSchG (u.a. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit) zu beachten mit der Folge, dass in der Regel nicht den älteren Spielern, sondern gerade den jungen Spielern gekündigt werden müsste, was jedoch dem berechtigten Interesse des Vereins an einer erfolgversprechenden Altersstruktur und am Erhalt der Konkurrenzfähigkeit der Mannschaft zuwider laufen würde. Auch der Rückgriff auf die in § 1 Abs. 3 KSchG enthaltene Leistungsträgerklausel oder die dort genannte "Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur" würde im Streitfall oftmals nicht zur Durchsetzbarkeit einer unter sportlichen Gesichtspunkten notwendigen Auswahlentscheidung führen.

77

cc) Auch der im Bühnenbereich von der Rechtsprechung herangezogene Gesichtspunkt des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums (vgl. hierzu BAG v. 26.08.1998 - 7 AZR 263/97 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag; BAG v. 21.05.1981 - 2 AZR 1117/78 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag) bildet eine im Rahmen des Sachgrundes des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu berücksichtigende branchenspezifische Besonderheit.

78

Die Berücksichtigung des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums bei der Befristungskontrolle ist im Hinblick auf die zunehmende Kommerzialisierung des Profifußballs, der mittlerweile vielerlei Ähnlichkeiten mit der Unterhaltungsbranche aufweist, gerechtfertigt. Zwar besteht seitens des Publikums nicht von vornherein ein Abwechslungsbedürfnis hinsichtlich einzelner Spieler bzw. Mannschaftspositionen. Erbringt ein Spieler herausragende Leistungen oder entwickelt er sich aufgrund sonstiger Umstände zum "Publikumsliebling", so wünscht sich das Publikum naturgemäß dessen langfristigen Verbleib im Verein. Dies ist jedoch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, auf den bei der Befristungskontrolle abzustellen ist, zumeist nicht absehbar. Demgegenüber besteht jedoch zweifellos ein Abwechslungsbedürfnis des Publikums hinsichtlich der Zusammensetzung der Mannschaft als solche. Das Publikum erwartet von der sportlichen Leitung des Vereins, dass diese von Zeit zu Zeit, wenn nicht sogar in jeder Transferperiode, die Mannschaft durch Verpflichtung neuer Spieler verbessert und damit zugleich auch verändert. Da sich dieses Abwechslungsbedürfnis auf die Zusammensetzung der Mannschaft als Ganzes bezieht, unterliegt ihm naturgemäß auch der einzelne Spieler.

79

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen Verein und Spieler somit davon ausgehen, dass das Publikum nach einer gewissen Zeit eine Änderung der "Fußball-show" wünscht und daher andere Spieler sehen möchte (LAG Nürnberg v. 28.03.2006 - 7 Sa 405/05 - juris).

80

dd) Auf Seiten des Spielers ist zu berücksichtigen, dass diesem durch den Abschluss eines befristeten, ordentlich unkündbaren Arbeitsvertrages zumindest vorübergehend das Risiko des Verlustes seines Arbeitsplatzes genommen wird. Angesichts der unvorhersehbaren Leistungsentwicklung bzw. dem infolge von Verletzungen oder körperlicher Abnutzung möglicherweise eintretenden Leistungsabfall schützt die Befristung den Spieler insbesondere vor der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages durch eine personenbedingte Kündigung.

81

Des Weiteren ist zu bedenken, dass es im eigenen Interesse der Lizenzspieler am Erhalt ihrer Freizügigkeit hinsichtlich eines späteren Vereinswechsels liegt, dass bei anderen Vereinen durch die Beendigung befristeter Verträge Arbeitsplätze frei werden (vgl. zum Bühnenbereich: BAG v. 26.08.1998 - 7 AZR 263/97 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Bühnenengagementvertrag). Diesem Bedürfnis der Lizenzspieler kommt es entgegen, dass im Bereich des Profifußballs - soweit ersichtlich - ausschließlich befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden.

82

Nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann auch die typischerweise außergewöhnliche Höhe der im Profifußball an die Lizenzspieler gezahlten Vergütung. Diese soll sich in der 1. Bundesliga auf durchschnittlich 1,5 Millionen Euro jährlich belaufen (Katzer/Frodl, NZA 2015, 657, 658). Zwar kann der Befristungsschutz eines Arbeitnehmers nicht abgekauft werden. Vor dem Hintergrund, dass die dem TzBfG zugrunde liegende EU-Richtlinie 1999/70/EG insbesondere den Zweck verfolgt, die Situation schwacher und damit sozial schutzbedürftiger Arbeitnehmer zu verbessern und die Entstehung eines Prekariats von stets nur befristet angestellten Arbeitnehmern zu verhindern, verschieben die außergewöhnlich hohen Vergütungen der Berufsfußballspieler jedoch im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung durchaus den Bewertungsmaßstab bei Anwendung des § 14 TzBfG (Katzer/Frodl, NZA 2015, 657, 661).

83

ee) Die Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ergibt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine tätigkeitsbezogene und branchenspezifische Eigenart der Arbeitsleistung i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Befristung des Arbeitsvertrages der Auffassung verständiger und verantwortungsvoller Vertragspartner entspricht. Dies wird auch durch die im Bereich des Profifußballs ausnahmslos gehandhabte Praxis, mit Lizenzspielern ausschließlich befristete Arbeitsverträge abzuschließen, bestätigt.

84

c) Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat sich nicht infolge der Wahrnehmung der in § 12 Abs. 4 des Arbeitsvertrages vereinbarten Option bis zum 30.06.2015 verlängert. Der Kläger hat diese vertragliche Verlängerungsoption nicht wirksam wahrgenommen.

85

Die nach der betreffenden Vertragsklausel der Wahrnehmung der Option vorausgesetzte Bedingung, dass der Kläger mindestens 23 Bundesligaeinsätze in der Saison 2013/2014 erreicht, ist unstreitig nicht eingetreten. Der Kläger hatte auch weder einen Anspruch darauf, in (weiteren) Bundesligaspielen eingesetzt zu werden, noch hat der Beklagte den Eintritt der Bedingung für die Wahrnehmung der Verlängerungsoption wider Treu und Glauben verhindert (§ 162 Abs.1 BGB).

86

aa) Ein vertraglicher Anspruch des Klägers, in Bundesligaspielen eingesetzt zu werden, bestand nicht. Einem solchen Anspruch steht bereits die in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltene Bestimmung entgegen, wonach Einsatz und Tätigkeit des Spielers nach Art und Umfang vom geschäftsführenden Organ des Beklagten oder von den von ihm Beauftragten bestimmt werden. Diese, den allgemeinen Beschäftigungsanspruch abbedingende vertragliche Regelung ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Profifußballs (Verwirklichung der Vorstellungen des allein verantwortlichen Trainers) zulässig (LAG Nürnberg v. 28.03.2006 - 7 Sa 405/05 - juris). Damit stellt sich die Teilnahme des Klägers an Bundesligaspielen im Ergebnis nur als eine rechtlich nicht geschützte Chance dar und keineswegs als ein vorgegebener Anspruch (BAG v. 22.08.1984 - 5 AZR 539/81 - AP Nr. 165 zu § 616 BGB).

87

bb) Der Beklagte hat diese rechtlich nicht geschützte Chance des Klägers auf weitere Bundesligaeinsätze nicht treuwidrig vereitelt.

88

Ein treuwidriges Verhalten i.S.v. § 162 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhalten bei Würdigung von Anlass, Zweck und Beweggrund gegen Treu und Glauben verstößt (BAG v. 12.12.2007 - 10 AZR 97/07 - AP Nr. 7 zu § 280 BGB).Für das Vorliegen der Tatsachen, die die Wertung eines Verhaltens als Verstoß gegen Treu und Glauben rechtfertigen, ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf den Verstoß beruft (Staudinger/Borg (2015) § 162 BGB, Rz. 20 m.w.N.).

89

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Trainers, den Kläger mit Beginn der Rückrunde 2013/2014 nicht mehr in Bundesligaspielen einzusetzen, gegen Treu und Glauben verstieß.

90

Im Berufsfußball als Mannschaftssport und insbesondere im Bereich des Spitzenfußballs liegt die Entscheidung des durch den Trainer handelnden Vereins, einen Spieler nicht einzusetzen, regelmäßig im Rahmen des Direktionsrechts. Dabei muss der Trainer nicht nach billigem Ermessen befinden, sondern darf nach freiem Ermessen entscheiden. Ihm ist die Aufstellung der Mannschaft überantwortet. Er darf frei darüber befinden. Dabei werden ihn zumeist sportliche Gründe leiten, die jedoch nicht in der bloßen Anwendung von Sportlehrerwissen bestehen, sondern neben persönlichen Vorstellungen, Einschätzungen und Befindlichkeiten auch subjektive Prognosen und intuitives Handeln einschließen. Zudem wird seine Entscheidungsfindung durch Dritte (z.B. Spielerpersönlichkeiten in der Mannschaft, Vorstand, Manager, Fans und Medien) und damit zwangsläufig auch von der Berücksichtigung anderer als nur sportlicher Gründe beeinflusst. Die Entscheidung, welche Spieler zum Einsatz kommen, trifft der Trainer nach freiem Ermessen. Dies ist allgemein üblich, bekannt und wird mit der Vertragsunterschrift vom Lizenzspieler akzeptiert (LAG Düsseldorf v. 10.06.1998 - 12 Sa 497/98 - juris).

91

Hiervon ausgehend bietet weder der Sachvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers noch das Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des damaligen Trainers, den Kläger fortan nicht mehr in der ersten Mannschaft einzusetzen, als treuwidrig eingestuft werden könnte.

92

Das Arbeitsgericht ist im Rahmen seiner nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den Beweis für ein treuwidriges Handeln des damaligen Trainers nicht führen konnte. Der Zeuge T. hat bei seiner Vernehmung die Motivationslage, die zu der Entscheidung geführt hat, den Kläger nicht mehr in Bundesligaspielen einzusetzen, ausführlich erläutert. Aus seiner Aussage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung etwa lediglich aus persönlicher Animosität dem Kläger gegenüber getroffen wurde oder dass mit dieser Entscheidung der Zweck verfolgt wurde, dem Kläger zu schaden, woraus sich eine Treuwidrigkeit ergeben könnte. Vielmehr hat der Zeuge sportliche Motive für seine Entscheidung benannt, wie etwa "nachlassende Leistung" und "unprofessionelles Verhalten", wobei der Zeuge diesbezüglich eingeräumt hat, dass es sich hierbei um eine subjektive Beurteilung gehandelt habe. In diesem Zusammenhang seien - so der Zeuge - auch andere Punkte maßgeblich gewesen, wie etwa die Frage, wie stark sich der Spieler in die Mannschaft einbringe und auf diese einen positiven Einfluss ausübe. Der Annahme einer Treuwidrigkeit steht jedoch insbesondere die Bekundung des Zeugen entgegen, der während der Verletzungsphase des Klägers eingesetzte Torhüter K. habe seine Chance genutzt und in den Spielen bis zur Winterpause gute und stabile Leistungen gezeigt, sodass man in ihm das größte Potenzial für die Zukunft gesehen habe. Dies sind zweifellos rein sportliche Gesichtspunkte.

93

Der Kläger kann sich zur Begründung einer Treuwidrigkeit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Trainer habe seinen verletzungsbedingten Ausfall in der Halbzeitpause des elften Spieltages mit den Worten "Das ist eine fucking-Schande" kommentiert. Diese Äußerung ist erkennbar der verständlichen Enttäuschung des Trainers darüber geschuldet, dass sich der Kläger vor dem Spiel auf ausdrückliche Frage hin als "fit" bezeichnet hatte. Auch aus der vom Zeugen T. wohl eingeräumten Äußerung, er - der Kläger - habe keine Chance mehr, lässt sich nichts für die Annahme eines treuwidrigen Handelns herleiten, da der Trainer hierdurch lediglich seine subjektive Einschätzung bezüglich der weiteren Karriere des Klägers für den Rest der Saison kundgetan hat.

94

Unerheblich für die Beurteilung der Frage, ob eine treuwidrige Verhinderung des Bedingungseintritts vorliegt, ist der Umstand, dass der Kläger mit Beginn der Rückrunde 2013/2014 in die zweite Mannschaft versetzt wurde. Es kann in diesem Zusammenhang auch offenbleiben, ob die betreffende Maßnahme vom Direktionsrecht des Beklagten gedeckt war bzw. ob sich die in § 2 a und die in § 10 Abs. 2 a.E. des Arbeitsvertrages enthaltenen Bestimmungen diesbezüglich widersprechen. Ursächlich dafür, dass der Kläger in der Rückrunde 2013/2014 keinen Bundesligaeinsatz mehr hatte, war nämlich nicht dessen Versetzung in die zweite Mannschaft, sondern die denknotwendigerweise zuvor getroffene Entscheidung, dem Kläger die Position des Stammtorhüters (1. Torhüter) zu entziehen. Die Versetzung des Klägers in die zweite Mannschaft war daher nicht kausal dafür, dass dieser keine weiteren Bundesligaeinsätze mehr hatte. Dementsprechend ist es auch ohne Belang, ob - wie vom Kläger behauptet - die Räumung seines Spindes in der Kabine der ersten Mannschaft auf einer diesbezüglichen Anweisung des Trainers beruhte. Überdies hat der Zeuge T. dies bei seiner Vernehmung in Abrede gestellt.

95

Entgegen der Ansicht des Klägers kann letztlich auch nicht davon ausgegangen werden, dass der damalige Trainer nicht mehr bereit war, seine weiteren Trainingsleistungen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Daraus, dass der Kläger in die zweite Mannschaft versetzt wurde, ergibt sich nichts, was eine solche Annahme rechtfertigen könnte. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, dass der Kläger im Falle der Verletzung eines der nunmehr der ersten Mannschaft zugewiesenen Torhüter ohnehin zwangsläufig wieder in den Fokus des Cheftrainers geraten wäre und demzufolge - bei Vorliegen entsprechender Leistungen - wohl auch die Chance gehabt hätte, wieder in die erste Mannschaft aufzurücken.

96

2. Die Klage auf Zahlung entgangener Prämien ist unbegründet.

97

Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages auf Zahlung von Prämien für die Rückrunde 2013/2014. Nach den betreffenden vertraglichen Bestimmungen entsteht ein Prämienanspruch nur im Falle des tatsächlichen Einsatzes des Klägers in Bundesligaspielen. Der Kläger wurde indessen unstreitig in der Rückrunde 2013/2014 nicht mehr eingesetzt. Der Beklagte hat den weiteren Einsatz des Klägers auch nicht treuwidrig verhindert. Diesbezüglich wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen unter II. 1. b verwiesen.

98

III. Die Klage war daher unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen. Die Berufung des Klägers war dementsprechend zurückzuweisen.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.

100

Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (insgesamt) zugelassen.

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Arbeitsverträge: Befristung bei Profifußballspielern zulässig?

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Arbeitsgericht Mainz Urteil, 19. März 2015 - 3 Ca 1197/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung zum 30.06.2014 nicht beendet ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 60 % der Kläger und
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2017 - 7 Sa 360/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Juni 2016, Az. 2 Ca 374/16, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung zum 30.06.2014 nicht beendet ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 60 % der Kläger und zu 40 % der Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 429.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung von Prämien und den unbefristeten Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

2

Der Kläger ist Lizenzfußballspieler und seit dem 01.07.2009 bei dem beklagten Verein beschäftigt. Die Parteien schlossen zunächst unter dem 02.06.2009 einen bis zum 30.06.2012 befristeten Vertrag (Bl. 25 ff. d. A.). Mit Wirkung ab dem 01.07.2012 vereinbarten die Parteien unter dem 07.05.2012 erneut einen befristeten Vertrag bis zum 30.06.2014 mit einer Verlängerungsoption für beide Vertragsparteien um ein Jahr unter der Voraussetzung von 23 Mindesteinsätzen in der Fußballbundesliga in der Spielsaison 2013/14 (Bl. 11 ff. d. A.).

3

Von den ersten elf Bundesligaspielen der Bundesligasaison 2013/14 bestritt der Kläger zehn. Im Spiel gegen Bayern München am 19.10.2013 fiel er krankheitsbedingt aus. Nach dem Augsburg-Spiel am 11. Spieltag hatte der Kläger bis einschließlich des 17. Spieltages keine Einsätze. Ab dem Ende der Hinrunde, also nach dem 17. Spieltag, wurde dem Kläger seitens des beklagten Vereins die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft, die in der Regionalliga spielt, zugewiesen.

4

Die Bundesligamannschaft erspielte in den 17 Spielen der Rückrunde insgesamt 29 Punkte. Wegen der tabellarischen Darstellung im Einzelnen wird auf Seite 8 der Klageschrift vom 27.06.2014 Bezug genommen.

5

In der außergerichtlichen Korrespondenz forderte der Kläger den beklagten Verein durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 05.02.2014 dazu auf, ihn wieder in das Training der Lizenzspielermannschaft aufzunehmen und die der Lizenzspielermannschaft zugewiesenen Umkleide- und Sanitärräume zur Nutzung bereit zu stellen (Bl. 36 f. d. A.), der beklagte Verein lehnte dies unter dem 11.02.2014 ab (Bl. 38 f. d. A.). Der Kläger forderte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2014 die Zahlung von Punkteinsatzprämien für die Zeit vom 18. bis 33. Spieltag (Bl. 40 ff. d. A.) und der beklagte Verein antwortete ablehnend mit Schreiben vom 19.05.2014 (Bl. 45 f. d. A.). Der Kläger erklärte mit seinem Schreiben vom 30.04.2014 von der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption Gebrauch zu machen und stützte dies ungeachtet der Nichterreichung der vertraglichen Mindesteinsatzvoraussetzungen auf die Rechtsauffassung, er sei wegen treuwidriger Verhinderung des Bedingungseintritts durch den beklagten Verein so zu stellen, als habe er am 12.04.2014 den 23. Bundesligaeinsatz gehabt (Bl. 77 d. A.).

6

Der Kläger begehrt neben der Zahlung von Punktprämien (Punkteinsatzprämie und Erfolgspunkteinsatzprämie) für den Zeitraum vom 18. bis zum 34. Spieltag zuletzt auch die Feststellung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses ungeachtet der vertraglichen Befristungsvereinbarung und hilfsweise hierzu die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 30.06.2015 fortbestehe.

7

Er trägt vor,

8

im Zusammenhang mit dem Augsburg-Spiel sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem damaligen Trainer E. gekommen. In der vorausgegangenen Trainingswoche habe der Kläger Probleme wegen einer Zerrung gehabt, die aber einen Tag vor dem Spiel ausgeheilt gewesen sei. Nach dem Abschlusstraining und erneut am nächsten Tag sei der Kläger von Trainer E. dahingehend befragt worden, "wie es aussehe". Der Kläger habe jeweils erwidert, dass alles in Ordnung sei bzw. er sich gut fühle. In der 1. Halbzeit dieses Spiels sei dann die alte, verheilte Verletzung beim Kläger wieder aufgebrochen. Der Kläger habe dem Trainer in der Halbzeitpause mitgeteilt, dass er nicht mehr spielen könne, woraufhin der Trainer geäußert habe: "Das ist eine Fucking-Schande". Der Kläger sei extrem betroffen gewesen, weil diese bloßstellende, unberechtigte Aussage vor der Mannschaft erfolgt sei.

9

Nach dem letzten Training vor der Winterpause habe der Cheftrainer E. gegenüber dem Kläger erklärt, dass er definitiv nicht mehr zum Profikader gehöre und es auch für ihn keinen Rückweg in die Lizenzmannschaft gebe. Er habe geäußert: "Ich will dich hier nicht mehr haben, bei mir machst du kein Spiel mehr, lass dich am besten auszahlen und wechsele den Verein". Diese Äußerungen ließen erkennen, dass der Rauswurf des Klägers aus dem Trainings- und Spielbetrieb der Lizenzmannschaft nicht sportlich motiviert gewesen sein könne. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nach seiner Verletzung im Aufbautraining befunden. Dabei habe der Trainer den Kläger überhaupt nicht gesehen und sich kein Bild über die sportliche Leistungsfähigkeit des Klägers machen können. Als der Kläger nach der Winterpause zum ersten Training der Lizenzspielermannschaft erschienen sei, habe er festgestellt, dass sämtliche Sachen einschließlich persönlicher Gegenstände aus seinem Spind entfernt worden seien. Diese hätten sich außerhalb der Mannschaftskabine in einer Kiste, abgestellt neben einer Mülltonne befunden. Die Räumung des Spindes sei durch Herrn F., der auf Anweisung des Trainers E. gehandelt habe, erfolgt. Als der Trainer den Kläger in der Kabine angetroffen habe, habe er ihn gefragt, was er denn hier noch mache, der Kläger wisse doch, dass er nicht mehr Bestandteil der Mannschaft und dieser Kabine sei, er hätte hier "nichts mehr zu suchen". Der Kläger sei danach auch gezielt sonntags vom Training der Ersatzspieler der U23 und der Ersatzspieler der Lizenzmannschaft, die bei diesem Training eine Trainingsgruppe bildeten, ausgeschlossen worden. Zunächst seien kurzfristige Absagen erfolgt, nach 3-4 Wochen habe der Trainer der U23-Mannschaft dem Kläger mitgeteilt, dass er "sonntags immer frei" habe. Vor der Auseinandersetzung habe Trainer E. den Kläger mehrfach gelobt und als Nummer 1 im Tor hervorgehoben. Der Kläger geht von treuwidriger Vereitelung des Eintritts der vertraglichen Bedingung - Einsatz in Bundesligaspielen - durch den beklagten Verein aus, da die Versetzung in die Regionalligamannschaft nach der Hinrunde vertragswidrig gewesen sei und dem Kläger für die komplette Rückrunde, d. h. für 17 Spiele, die Möglichkeit genommen habe, die Bedingung für die Prämienansprüche herbeizuführen. Der Verein habe wissentlich und mit voller Absicht den Kläger trotz Leistungsfähigkeit daran gehindert, eine reelle Chance auf die vertraglich vereinbarte Verdienstmöglichkeit der Prämien zu haben.

10

Die vertraglich weit gefasste Regelung des Weisungsrechts des Vereins in § 2 "Pflichten des Spielers" a): "Der Spieler ist bei entsprechender Anweisung auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der 2. Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höheren Spielklasse spielt; (…)" stehe im Widerspruch zu § 10 "Vertragsbeginn und -ende" mit dem Passus "Entsprechend dem ausdrücklichen Wunsch des Spielers besitzt dieser Vertrag nur Gültigkeit für die Bundesliga".

11

Zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung durch den zuletzt geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag sei der Kläger bei der Beklagten bereits seit drei Jahren beschäftigt gewesen. Dem Beklagten seien also sämtliche Umstände beim Kläger bestens bekannt gewesen. Die vertraglichen Vereinbarungen (Verlängerungsoption) zeigten, dass bei Kenntnis dieser Umstände die Prognose dahin gegangen sei, dass dem Kläger sehr wohl eine Vertragszeit bis zum 30.06.2015 zugetraut worden sei. Die erneute Befristung des Arbeitsvertrages vom 07.05.2012 erweise sich nach § 14 TzBfG als unwirksam.

12

Der Kläger beantragt zuletzt,

13

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 261.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 30.06.2014 nicht beendet worden ist.

15

hilfsweise,

16

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch Eintritt der in § 12 Nr. 4 des Arbeitsvertrages vereinbarten Bedingung bis zum 30.06.2015 zu den seitherigen Bedingungen fortbesteht.

17

Der beklagte Verein beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er trägt vor,

20

der Vorgang der Zuweisung eines Spielers in den Trainings- und Spielbetrieb einer anderen Mannschaft des Vereins - hier der Regionalligamannschaft - sei nicht ungewöhnlich, sondern zwinge letztlich den Spieler, sich wieder "in Form zu bringen". Es handele sich um ein gängiges Verfahren in den Vereinen gegenüber Torhütern oder Feldspielern, die entweder Rekonvaleszenten seien oder ein Formtief hätten. Nachdem der Kläger bis zum 10.12.2013 aufgrund der eingetretenen Verletzung nicht am Trainingsbetrieb habe teilnehmen können und nicht absehbar gewesen sei, dass diese Verletzung schnell wieder ausheilen würde, habe nach der Rückkehr in den Trainingsbetrieb nach der Winterpause die Trainingsleistung den Ausschlag dafür gegeben, dass der Kläger hinter den weiteren Torhütern G., H. (Neuverpflichtung) und I. nur noch Torhüter Nummer 4 des Profibereichs gewesen sei. Die 2. Mannschaft trainiere ebenfalls unter Vollprofibedingungen und spiele in der Spitzengruppe der Regionalliga,  unter den gleichen Bedingungen und Standards trainierend wie die Lizenzspielermannschaft. Der Verein verweist auf die ausdrücklich vertraglich übernommene Verpflichtung des Klägers, bei entsprechender Anweisung auch an Spielen oder am Training der 2. Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höheren Spielklasse spielt, und die in diesem Zusammenhang bestehende Vertragspflicht § 5 "Einsatz und Tätigkeit", die bestimmt: "Einsatz und Tätigkeit des Spielers werden nach Art und Umfang vom geschäftsführenden Organ oder von dem von ihm Beauftragten bestimmt. Der Spieler hat den Weisungen aller kraft Satzung oder vom geschäftsführenden Organ mit Weisungsbefugnis ausgestatteter Personen - insbesondere des Trainers - vor allem auch hinsichtlich des Trainings, der Spielvorbereitungen, seiner Teilnahme am Spiel, der Behandlungen sowie aller sonstigen Clubveranstaltungen zuverlässig und genau Folge zu leisten". Für den Einsatz und das Verdienen der Punkteinsatzprämien sei Voraussetzung, dass man als Spieler durch seine Leistung im Training überzeuge. Die letztendliche Entscheidung über den Einzelspieler trage immer der Cheftrainer, der über die gesamte Woche die Spieler beobachte und dann entscheide, welches das leistungsstärkste Team sei, das am Wochenende eingesetzt werde. Unter den zur Verfügung stehenden Torhütern müsse der Trainer im Interesse des Erfolgs der Mannschaft immer wieder entscheiden, wer in der besten Verfassung sei, um am Bundesligaspiel teilzunehmen. Er müsse dabei einen erheblichen Ermessensspielraum haben. Dessen Entscheidung könne nicht durch das seitens der Gegenseite angebotene Sachverständigengutachten überprüft werden, da ein Sachverständiger keine Möglichkeit habe festzustellen, welches die richtige Entscheidung aus tagtäglicher Trainingsarbeit, Beobachtung der Torwartleistung, körperlicher Präsenz, Körpersprache und Ausstrahlung, Beweglichkeit und spieltaktischer Schulung etc. sei. Der beklagte Verein bestreitet eine persönliche Animosität des Trainers und deren Kausalität für den Nichteinsatz in den Bundesligaspielen der Rückrunde und er verweist darauf, dass der Kläger in den vorangegangenen Saisonzeiten nur 10 Einsätze in 2010/11, 12 Einsätze in 2011/12, 3 Einsätze in 2012/13 gehabt habe.

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Hintergrund der ausschließlichen Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen im Lizenzspielerbereich sei, dass ein Lizenzfußballspieler zur Erfüllung seiner Vertragspflicht eine hohe Leistungsfähigkeit aufweisen müsse, die Unsicherheit der Entwicklung des Leistungsvermögens rechtfertige die Befristung. Er führt die Branchenüblichkeit als Indiz für anzuerkennende Bedürfnisse der Praxis an. Es sei zu berücksichtigen, dass der am … geborene Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages am 07.05.2012 bereits … Jahre alt gewesen sei und ihm dennoch zum damaligen Zeitpunkt eine zweijährige Verlängerung des Arbeitsvertrages angeboten worden sei. Dies sei bei einem Lizenzfußballspieler ungewöhnlich, denn bei Vertragsschluss habe angenommen werden müssen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Befristungsende nicht mehr in dem erforderlichen Maß gegeben sein würde, der einen Einsatz in einer Bundesligamannschaft gerechtfertigt hätte. Profifußballer hätten im Alter von über 30 Jahren ihren Leistungshöhepunkt überschritten und seien verletzungsanfälliger und damit einem erhöhten Risiko ausgesetzt, durch eine personenbedingte Kündigung ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Dass dieses Risiko für die Dauer der Befristung durch Einräumung einer Unkündbarkeit abgenommen werde, sei ein Vorteil, der den Nachteil des Verlustes des Kündigungsschutzes durch die Befristung ausgleiche. Weiterhin hätten die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgehen können, dass nach einer gewissen Zeit das Publikum eine Änderung der Personalie sehen möchte. Die Einräumung der Verlängerungsoption sei der ausdrückliche Wunsch des Spielers gewesen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages beider Parteien wird auf die vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Vortrag des Klägers, der Cheftrainer E. habe ihm gegenüber im Training vor der Winterpause 2013 erklärt: "Ich will dich hier nicht mehr haben, bei mir machst du kein Spiel mehr, lass dich am besten auszahlen und wechsle den Verein", zum ersten Training nach der Winterpause sei der Spind des Klägers geräumt gewesen, seine Gegenstände seien in einer Kiste neben der Mülltonne abgestellt worden, die Räumung sei auf Weisung des Trainers durch Herrn F. erfolgt, durch Vernehmung der Zeugen E. und F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 19.03.2015 (Bl. 150 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Wegen der Feststellungsanträge auf unbefristeten Fortbestand, hilfsweise auf befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.2015, ist bereits der Hauptantrag begründet, da die Befristungsvereinbarung im Vertrag vom 07.05.2012 unzulässig ist. Demgegenüber unterliegt der Zahlungsantrag der Abweisung.

26

I.  Der Feststellungsantrag ist im Hauptantrag als Befristungskontrollklage zulässig, § 17 Abs. 1 TzBfG. Er ist auch begründet.

27

1. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Abs. 2 TzBfG i. V. m. § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 Abs. 1 TzBfG geltend gemacht durch Klageerweiterung vom 18.07.2014.

28

2. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos gerechtfertigt, da die Befristungshöchstdauer von zwei Jahren bei Begründung des zuletzt geschlossenen befristeten Vertrags vom 07.05.2012 bereits überschritten war.

29

3. Sie ist auch nicht durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Der Begriff des sachlichen Grundes in § 14 Abs. 1 TzBfG ist unter Berücksichtigung des Europarechts, dessen Umsetzung in nationales Recht die Vorschrift dient, auszulegen. Die Anforderungen, die für das nationale Befristungsrecht von Europarecht ausgehen, die der Europäische Gerichtshof in verschiedenen    Entscheidungen hervorgehoben hat, lassen sich im Wesentlichen wie folgt    zusammenfassen: Die europäische Rahmenvereinbarung geht von der Prämisse aus, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind, die Rahmenrichtlinie soll dem wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverhältnisse, der als Quelle potenziellen Missbrauchs zu Lasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einen Rahmen setzen, indem sie Mindestschutzbedingungen vorsieht, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen. Das erfordert objektive und transparente Kriterien. Der EuGH fordert genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Zieles durch einen Mitgliedsstaat ergeben. Eine allgemeine Rechtsvorschrift, ohne Zusammenhang mit dem konkreten Inhalt der betreffenden Tätigkeit genügt dem nicht, da sich dieser keine objektiven und transparenten Kriterien für die Prüfung entnehmen lassen, ob die Verlängerung derartiger Verträge tatsächlich einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und insoweit erforderlich ist (insbesondere EuGH, Urteil vom 23.04.2009, - Angelidaki - C-378/07, Celex-Nr. 62007CJ0378, juris, Rn. 96,100) Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts dieses soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen.

30

Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die vereinbarte Befristung weder aufgrund in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 6 TzBfG) noch wegen der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 TzBfG) als gerechtfertigt.

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3.1. In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung nicht. Weder kann das Alter als Grund in der Person des Klägers die Befristung rechtfertigen - dies behauptet auch der beklagte Verein nicht - noch rechtfertigt es im vorliegenden Fall der Wunsch des Arbeitnehmers als Grund in der Person das Arbeitsverhältnis zu befristen.

32

Der Wunsch des Arbeitnehmers ist als Sachgrund für die Rechtfertigung einer Befristungsvereinbarung nur geeignet, wenn der Wunsch gerade auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses zielt. Davon zu unterscheiden ist das Interesse des Arbeitnehmers, den Vertragsschluss herbeizuführen. Um ein echtes eigenes Interesse an der Befristung des Arbeitsvertrages handelt es sich nur dann, wenn bei Vertragsschluss objektive Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages nur ein befristetes Arbeitsverhältnis gewählt hätte (BAG, Urteil vom 19. Januar 2005 – 7 AZR 115/04 –, juris). Dies trägt der beklagte Verein bezogen auf den Kläger bereits nicht vor. Der Vortrag zum eigenen Wunsch des Klägers beschränkt sich vielmehr darauf, dass es Wunsch des Klägers gewesen sei, die Verlängerungsoption zu vereinbaren. Diese ist nicht identisch mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses; der Wunsch deutet im Gegenteil auf ein Interesse an einer längeren Bindung hin. Ohnehin kann der Arbeitnehmer im unbefristeten Arbeitsverhältnis eine Kündigung ohne Begründung unter Wahrung der Kündigungsfrist aussprechen. Dass der Kläger bei Vertragsschluss darüber hinaus ein eigenes Interesse an Flexibilität gehabt habe und sich, wäre es angeboten worden, gegen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entschieden hätte, ist nicht Gegenstand des Sachvortrags.

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3.2. Auch der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach Ziffer 4 rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

34

Die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler durch den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt werden kann, ist umstritten. Höchstrichterliche Rechtsprechung besteht nicht. Die einzig bekannte obergerichtliche Entscheidung des LAG Nürnberg, von den Parteien in dem Verfahren zitiert, bezieht sich auf einen vor Geltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geschlossenen befristeten Vertrag und wendet § 14 TzBfG nicht an. Auf diese Entscheidung wird später noch einzugehen sein.

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3.2.1. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, es erscheine gerechtfertigt, bei Spitzensportlern wegen der Ähnlichkeit des durch starke kommerzielle Interessen geprägten Spitzensports mit der Rolle von Schauspielern und Unterhaltungskünstlern im Bereich von Funk und Fernsehen nach den gleichen Kriterien wie in der Unterhaltungsbranche Befristungen aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung zuzulassen (MüKo TzBfG/Hesse, § 14, Rn. 46). Ein neuer Trainer müsse die Möglichkeit haben, seine sportlichen Vorstellungen mit den ihm geeignet erscheinenden Sportlern umzusetzen; dies setze deren erleichterte Ablösung voraus (KR Lipke, § 14 TzBfG, Rn. 209). Die Eigenart der Arbeitsleistung könne eine Befristung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machen, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers typischerweise Verschleißerscheinungen erwarten lasse und es der Verkehrsanschauung entspreche, dass die Tätigkeit nur solange ausgeübt werde, wie der Arbeitnehmer Leistungen in seiner persönlichen Bestform erbringen könne. Deshalb könnten Verträge mit Spitzensportlern nach Nr. 4 befristet werden (Bayreuther Beckscher Online Kommentar § 14 TzBfG, Rn. 56).

36

Letztere Auffassung widerspricht allerdings bereits der Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Befristung des Arbeitsvertrages eines Sporttrainers (Urteil vom 15.04.1999 - 7 AZR 437/97 - juris, Rz 14). Der zuständige 7. Senat führt aus, nur der drohende Verschleiß der persönlichen Beziehung des Trainers zu den einzelnen Sportlern könne das Auswechslungsbedürfnis begründen und weist ausdrücklich darauf hin, "dass der allgemeine Verschleiß durch längere Ausübung desselben Berufs eine Befristung auch bei Trainern nicht rechtfertigen kann. Zahlreiche Berufstätigkeiten, insbesondere bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, können einem zur bloßen Routine führenden Abnutzungsprozess unterliegen. Die objektive Umgehung von Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis ist damit nicht zu rechtfertigen."

37

Demgegenüber verneinen Bruns (Befristung von Arbeitsverträgen mit Sporttrainern, NZA 2008, 1269 ff.) und / Persch (Zur Anwendung des Verschleißtatbestandes im Sport, RdA 2006, 166 ff.) die Eignung des Verschleißtatbestandes als Sachgrund im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Letztere verweisen auf den Vergleich mit den allgemeinen Sachgrundkriterien. Um rechtlich relevant zu werden, müsse der Verschleiß eine gewisse Intensität erreichen. Ein allgemeiner Verschleiß durch Nachlassen der Motivation des Trainers, wie er praktisch in jedem Arbeitsverhältnis vorkomme, könne dem Sachgrunderfordernis nicht genügen. Ansonsten würde die Befristungskontrolle leer laufen und das Bestandschutzinteresse des Arbeitnehmers könnte einfach umgangen werden. Sie führen aus: "Zum anderen ergibt sich aus dem Ausreichen einer abstrakten Gefahr des Verschleißeintritts für den Arbeitgeber die Möglichkeit, sich mittels eines befristeten Arbeitsvertrages von seinem Arbeitnehmer zu trennen, obwohl dieser eventuell noch gar nicht „verschlissen ist”. Dies hätte eine nicht gerechtfertigte „überschießende Macht” des Arbeitgebers zur Folge. Die Arbeitgeber sind aber über die mittelbare Drittwirkung an Art. GG Artikel 12 GG gebunden, womit ein solcher Machtzuwachs des Arbeitgebers nicht zu vereinbaren ist. Es lässt sich mit dem Arbeitnehmerschutz nicht in Einklang bringen, dass der Bestand des befristeten Arbeitsverhältnisses von Unsicherheiten und Zufälligkeiten abhängt, die bei Vertragsschluss nicht hinreichend konkret prognostiziert werden können." Sie folgern aus dem Vergleich mit den anderen Sachgründen die Forderung nach einer vergleichbaren Relevanz und Intensität der Prognose. Diese sei beim Verschleißtatbestand nicht erreichbar. Auch Backhaus in Ascheid/Preis/Schmitt Kündigungsrecht § 14 TzBfG Rn. 295 ff. stimmt der einschränkenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu. Die Einschränkungen der Rechtsprechung, nach der nur ein Verschleiß im persönlichen Verhältnis zwischen Trainer und den einzelnen Sportlern eine Befristung sachlich rechtfertigen könne und nicht der allgemeine Verschleiß durch längere Ausübung des Berufs, begründeten sich daraus, dass zahlreiche Berufe einem zur bloßen Routine führenden Abnutzungsprozess unterlägen, der die durch die Befristung bewirkte Ausschaltung des Kündigungsschutzes nicht rechtfertigen könne. Die Befristung der Arbeitsverträge von Profispielern, insbesondere Fußballprofispielern lasse sich nicht aufgrund hoher Gehälter oder besonderen Renommees der Spieler rechtfertigen, da der Befristungsschutz grundsätzlich ebenso wenig wie der Kündigungsschutz "abkaufbar" sei. Die Schwierigkeiten, gruppendynamische Prozesse und Motivation zu objektivieren, könnten dafür sprechen, die für Solisten im Bühnenbereich anerkannten Sachgründe zu übertragen. Allerdings seien die Interessen der kommerzialisierten Fußballclubs nicht wie die Kunstfreiheit durch spezifische Grundrechte geschützt. Auch in vielen anderen Bereichen des Wirtschaftslebens seien nachlassende Motivation und Leistungsvermögen schwer objektivierbar, ohne dass daraus eine Einschränkung des Kündigungsschutzes abgeleitet würde.

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3.2.2. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Das Interesse an einer überschaubaren und kürzeren Vertragsbindungsdauer seitens der Bundesligavereine und konkret seitens des beklagten Vereins ist zu konstatieren. Diesem kommt aber nicht ein solches Gewicht zu, dass dies eine Sachgrundbefristung rechtfertigt. Auch der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist im Lichte des Unionsrechts und hinsichtlich der Gewichtung im Vergleich mit den anderen Befristungen rechtfertigenden Sachgründen zu betrachten und mit dem Interesse des Arbeitnehmers an einem Bestandsschutz als Ausprägung seiner grundrechtlich durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit zu kontrastieren. Hiernach handelt es sich beim arbeitsrechtlichen Befristungsrecht um Ausnahmerecht. National - wie europarechtlich - ist der unbefristete Arbeitsvertrag die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dem Interesse an einer überschaubaren und geringeren Bindungsdauer des Vertrages muss deshalb ein besonderes den übrigen Sachgründen vergleichbares Gewicht zukommen. Als solches ist in den Bereichen programmgestaltender Mitarbeiter von Rundfunk- und Fernsehanstalten, von Mitarbeitern der Presse, mit Künstlern und Bühnendarstellern aufgrund des spezifischen Grundrechtsschutzes von Rundfunk, Presse und Kunst anerkannt, sodass das Interesse dieser Grundrechtsträger, sich eine hohe Flexibilität bei der Programmgestaltung etc. zu erhalten, die Befristung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen kann. Ein vergleichbares Gewicht der Interessenlage kommt den Vereinen im Spitzensport nicht zu. Eine weite Auslegung, die bereits das Interesse der Arbeitgeberseite ohne ein derartiges, etwa durch den speziellen Grundrechtsschutz vermitteltes, Gewicht für die Befristung als Sachgrund genügen lassen würde, würde zu Wertungswidersprüchen führen, insbesondere mit Blick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013 (7 AZR 457/12, juris), in welcher bei der Befristung eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vorgenommen wurde. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht das Interesse nach der Auswechslung der programmgestaltenden Mitarbeiter gerade nicht ausreichen lassen, sondern konkret und ins Einzelne gehend überprüft, ob die beklagte Sendeanstalt sich auf den Grundrechtsschutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 berufen kann. Bei einer weiten Auslegung bestünde nach der Überzeugung der Kammer auch ein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Altersgrenzenregelungen, die einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen, und der in allen bisher ergangenen Entscheidungen zumindest auf das Erfordernis abhebt, dass mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers ein erhebliches Sicherheitsrisiko verbunden sei und aufgrund rechtstatsächlicher Erkenntnisse allgemein anzunehmen sei, dass ab einem bestimmten Alter das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunehme (vgl. auch BAG 23.06.2010 - 7 AZR 1021/08 - juris, zur tariflichen Altersgrenze von 60 Jahren für Mitglieder des Kabinenpersonals einer Fluggesellschaft). Dass im vorliegenden Fall die Befristung neben dem möglichen, drohenden Verschleiß aufgrund der Beanspruchung im Beruf auch auf die altersbedingte Ungewissheit der Leistungsentwicklung gestützt wird und damit zumindest mittelbar das Alter zum Befristungsgrund erhoben wird, ist dem Sachvortrag der Parteien mit aller Deutlichkeit zu entnehmen. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken. Eine Erhebung des Alters zum Befristungsgrund kommt schon wegen des Verbots der Altersdiskriminierung, §§ 7,1 AGG, nicht in Betracht. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Ziffer 5 AGG (Renteneintrittsalter) kann sie angesichts des Alters des Klägers nicht rechtfertigen.

39

3.2.3. Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus den angeführten weiteren Gesichtspunkten der Üblichkeit der Befristung im Spitzensport, des Abwechslungsbedürfnisses des Publikums oder der Höhe der Vergütung. Im Einzelnen gilt folgendes:

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Die Branchenüblichkeit ist als solche nicht geeignet, einen Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu begründen. Auch in der Argumentation des beklagten Vereins, der insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung trägt, hat diese nur indizielle Bedeutung. Die Branchenüblichkeit kann bereits deshalb kein eigenständiger Befristungsgrund sein, da eine grundsätzlich verbotene Abweichung von einer Regel nicht deshalb gebilligt werden kann, weil sie üblich ist.

41

Ein generelles Bedürfnis des Publikums am Personalwechsel im Spitzensport dürfte sich erst und nur dann konkret einstellen, wenn der sportliche Erfolg ausbleibt. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass sich der Gedanke, dass das Publikum sich an exponierten Schauspielern irgendwann sattgesehen habe, auf Profispieler in Mannschaften nicht übertragen lässt. Über die Beliebtheit bei Fans und deren Fortdauer entscheidet vielmehr im Wesentlichen der Erfolg (Backhaus in a.a.O., Rz 295). Wäre ein solches - erfolgsunabhängiges - Abwechslungsbedürfnis objektivierbar, so führte es dennoch mangels Gewicht nicht zu einer Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverhältnissen als Sachgrund. Dem stehen gewichtige Bestandsschutzinteressen auf Arbeitnehmerseite entgegen.

42

Die hohe Vergütung, rechtfertigt nach der Überzeugung der Kammer keine Verschiebung des Maßstabs für die Befristungskontrolle. Demgegenüber hatte das LAG Nürnberg in der Entscheidung vom 28.03.2006 (7 Sa 405/05 - juris, Rn. 65) ausgeführt, die Beseitigung des Kündigungsschutzes könne einen Ausgleich in hohen finanziellen Leistungen, die in hohen Vergütungen während des Arbeitsverhältnisses bestehen könnten, finden. Dann sei die hohe Vergütung ein Ausgleich für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben. Dies mache tendenziell Befristungen auf den Zeitpunkt des prognostizierten Endes des Berufslebens eines Lizenzfußballers leichter möglich.

43

Eine derartige Verschiebung des Maßstabes ist in § 14 TzBfG nicht angelegt. Insbesondere enthält § 14 TzBfG keine Ausnahme für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder für Hochverdiener. Die Rechtsauffassung, die vor der Geltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes die Rechtfertigung in Abhängigkeit von der Höhe der Vergütung bemessen hat, fußte darauf, dass nach der damaligen Rechtslage die Befristungskontrolle ausschließlich über den Umgehungstatbestand im Hinblick auf eine Umgehung des Kündigungsschutzrechtes erfolgte. Soweit nach den Kündigungsschutzbestimmungen für leitende Angestellte ein eingeschränkter Kündigungsschutz besteht insofern, als ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag verbunden mit einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess keiner Begründung bedarf, ist daraus vereinzelt gefolgert worden, hochbezahlte Arbeitnehmer bedürften nur eines eingeschränkten Befristungsschutzes. Ob diese Auffassung zutreffend war, kann dahinstehen. Nach Geltung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, das keine Ausnahme für leitende oder hochbezahlte Arbeitnehmer enthält, kann sie nicht aufrechterhalten werden. Gerade das Europarecht hat sich der Aufgabe verschrieben, der Gefahr der Prekarisierung von Arbeitsverhältnissen entgegen zu treten. Diese Gefahr ist nicht per se durch die hohe Vergütung während der Vertragslaufzeit vermeidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es an einer Perspektive für die berufliche Entwicklung nach dem Vertragsende fehlt. Es dürfte im Bereich des Profifußballs typisch sein, dass eine Gelegenheit zur Erlernung eines Berufs neben dem Profisport, in den Jahren, in denen typischerweise eine Berufsausbildung stattfindet, nur sehr eingeschränkt oder gar nicht bestanden hat. Es besteht auch aus diesem Grund kein Anlass Profisportler gänzlich aus dem Schutzbereich des § 14 TzBfG herauszunehmen oder den Maßstab zu verschieben.

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3.3. Ebenso wenig hält § 14 TzBfG einen anderen Maßstab bereit, wenn ein befristet vereinbartes Arbeitsverhältnis während der Vertragslaufzeit unkündbar ist. Deshalb trägt das Argument der Beklagten nicht, der Vorteil der Unkündbarkeit wiege den Nachteil der Befristung auf. Grundsätzlich lässt das TzBfG die Gestaltungsmöglichkeit zu, dass die Vertragsparteien für die Dauer der Befristung die ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbaren oder dass sie es bei der Unkündbarkeit während der Vertragslaufzeit belassen. Unterschiedliche Maßstäbe für die Zulässigkeit der Befristungsvereinbarung selbst ergeben sich daraus ausweislich § 14 TzBfG nicht, die Argumentation lässt sich weder der Eigenart der Arbeitsleistung noch einem der anderen Sachgründe des § 14 Abs.1 TzBfG zuordnen. Insbesondere überzeugt der möglicherweise hinter der Argumentation der Beklagten liegende Gedanke nicht, es handele sich bei dem Erwerb der Unkündbarkeit für die Dauer der Vertragslaufzeit um einen Vorteil, der ein objektiviertes Interesse des Arbeitnehmers wiederspiegele. Dies entspreche dem Sachgrund eines in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes (§ 14 Abs. 1 Ziffer 6 TzBfG). Die zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkte Unkündbarkeit ist bereits nicht geeignet, das Interesse am Bestandsschutz über die Vertragslaufzeit hinaus aufzuwiegen, und rechtfertigt auch nicht als Grund in der Person des Arbeitnehmers die Befristung.

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Ein anderer Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG kommt nach dem Sachvortrag der Parteien nicht in Betracht.

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Insgesamt erweist sich damit die mit dem Vertragsschluss am 07.05.2012 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG als unzulässig mit der Folge aus § 16 TzBfG: der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

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4. Der Hilfsantrag fällt danach nicht zur Entscheidung an.

48

II.  Der Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe besteht nicht.

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1. Der Anspruch auf Zahlung von Punkteinsatzprämien sowie Erfolgspunkteinsatzprämien ergibt sich unstreitig nicht bereits unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag der Parteien, da die dort geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind. Der Kläger hat an den Spielen, für die er die jeweiligen Prämien begehrt, nicht teilgenommen.

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2. Die Bedingung gilt auch nicht nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, da der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen hat. Im Einzelnen gilt folgendes:

51

2.1. Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt die Bedingung als eingetreten, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird.

52

2.2. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm sei die Chance auf Teilnahme am Spielbetrieb und damit der Prämienerreichungsmöglichkeit genommen worden. Hierfür seien nicht Leistungsgründe, sondern eine persönliche Animosität des Trainers ursächlich gewesen.

53

Grundsätzlich gilt § 162 BGB - hierin stimmt der beklagte Verein ausdrücklich zu - auch für einer Vertragspartei vertraglich ausdrücklich vorbehaltene Entscheidungen, sofern diese Voraussetzung und damit Bedingung für eine weitere Rechtsfolge sind.

54

Darum handelte es sich hier. Die Entscheidung über den Einsatz in Ligaspielen oblag vertraglich dem Verein. Es bestand keine Pflicht zum Einsatz in dem Sinne, dass die Beschäftigungspflicht im Arbeitsverhältnis nur in dieser Weise zutreffend erfüllt würde. Dies bedarf keiner längeren Ausführungen, da auch der Kläger dies nicht annimmt, seine Beschäftigungsverlangen beziehen sich vielmehr ausdrücklich auf den Trainingsbetrieb der 1. Mannschaft und seine Argumentation bezieht sich darauf, dass ihm durch den Ausschluss aus diesem Training die Chance auf den Spieleinsatz genommen worden sei. Dies entspricht den vertraglichen Regelungen des weiten Weisungsrechts in §§ 2, 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages. Entsprechend auch einem bereits 1984 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eines Profifußballspielers ist die Spielteilnahme ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages nur ein Teil der Arbeitsverpflichtung und der entsprechenden Beschäftigungspflicht (vgl. BAG 22.08.1984 - 5 AZR 539/81- juris) und konsequenterweise richtete sich die Geltendmachung des Klägers außergerichtlich auf den Trainingsbetrieb.

55

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger angesichts der Vertragsgestaltung und insbesondere des Passus, wonach der Vertrag nur Gültigkeit für die Bundesliga hat, Anspruch auf Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der ersten Mannschaft hat, kann dahinstehen, da sich auch daraus ein konkreter Einsatzanspruch nicht ableiten ließe. Angesichts das Aufbaus des Vertrags und der Zuordnung dieses Passus unter § 10 "Vertragsbeginn und -ende" geht die Kammer aber davon aus, dass die Parteien hier eine Geschäftsgrundlage definiert haben, und ein Widerspruch zu den konkret und explizit unter den entsprechenden Überschriften geregelten Weisungsbefugnissen des Vereins nicht besteht.

56

Bei der vertraglich vereinbarten Bedingung für die Zahlungsansprüche handelt es sich um den konkreten Einsatz in den jeweiligen Punktspielen. Dieser ist aufgrund der beklagtenseits zu verantwortenden Trainerentscheidung unterblieben.

57

2.3. Bei der Prüfung des § 162 Abs. 1 BGB kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob derjenige, der den Eintritt einer Bedingung verhindert, sich rechtsmissbräuchlich verhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er das ihm eingeräumte Recht nur als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke ausübt, ein schutzwürdiges Eigeninteresse also fehlt. Damit kommt es dabei auf das mit der Einräumung der vorbehaltenen Entscheidung vertraglich verfolgte Interesse maßgeblich an. Dies ist im Falle des Spieleinsatzes eines Profifußballers durch den Beschäftigungsverein das Interesse am sportlichen Erfolg und lässt sich damit insgesamt als sportliche Gründe zusammenfassen. Diese können vielgestaltig sein. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Vereins an einem Nichteinsatz ist anzuerkennen, wenn sportliche Gründe für den Nichteinsatz überhaupt vorliegen, in diesem Fall ist es unerheblich, wenn finanzielle Gründe hinzukommen.

58

Aus diesen Gründen ist die Argumentation des Klägers nicht überzeugend, soweit sie ausschließlich an die Arbeitsfähigkeit und die Abgrenzung von der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Leistungsgründen, die unter Zuhilfenahme ärztlichen Sachverstandes objektiv feststellbar wären, anknüpft. Der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Vielmehr ist unter dem Begriff der sportlichen Gründe eine Vielzahl von Einzelgesichtspunkten zu fassen, die insgesamt einem optimalen Auftritt der Mannschaft und der bestmöglichen Chance auf sportlichen Erfolg der Mannschaft dienen. Es bedarf angesichts der Vielschichtigkeit der Entscheidungskriterien eines weiten Ermessensspielraums für die Arbeitgeberseite, die diese im Profifußball durch den verantwortlichen Trainer ausübt. Der Trainer hat dabei den im Arbeitsvertrag eingeräumten weiten Spielraum zur Verwirklichung seiner Vorstellungen und zur Ermöglichung einer optimalen Mannschaftsaufstellung, bei der neben rein leistungsbedingten Gesichtspunkten - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere Gründe des Zusammenspiels der Mannschaft, taktische, gegebenenfalls auch konkret gegnerbezogene Gründe, solche des Vergleichs mit den in Betracht kommenden anderen Spielern im Kader, gegebenenfalls auch perspektivische, die weitere Entwicklung und das Zusammenspiel beachtende Gründe mitentscheidende Rollen spielen können. In der von dem beklagten Verein zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses unter sportlichen Gründen unter anderem die Möglichkeit gefasst, die Spielerfahrung für andere Torhüter zu ermöglichen (Urteil vom 19.01.2000 - 5 AZR 637/98 - juris, Rz 25).

59

Die Kammer versteht deshalb die wegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 162 Abs. 2 BGB grundsätzlich bestehende Darlegungs- und Beweislast des Klägers zur Treuwidrigkeit der Entscheidungen des Trainers dahin, dass es dem Kläger oblag, den Beweis zu führen, dass die legitimen, vielfältigen Gründe, an denen der Trainer die Entscheidung ausrichten darf (sportliche Gründe) widerlegt seien durch persönliche Animosität als entscheidender Gesichtspunkt.

60

2.4. Diesen Beweis hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer geführt. Die Beweisaufnahme war zu den vorgetragenen Indizien bereits unergiebig.

61

Keiner der beiden Zeugen hat die in sein Wissen gestellten Indiztatsachen aus eigener Erinnerung bestätigt. Der Zeuge E. hat bekundet, er könne sich nicht genau erinnern, er könne, gefragt nach der Äußerung, die er gemacht haben solle, das weder verneinen noch bejahen. Eine Spindräumung habe er nicht angeordnet. Der Zeuge F. hat angegeben, den Spind des Klägers nicht geräumt zu haben. Damit sind beide vom Kläger unter Beweis gestellten Indiztatsachen von den benannten Zeugen nicht aus eigener Erinnerung bestätigt, teilweise sogar definitiv ausgeschlossen worden. Der Beweis ist nicht geführt.

62

Auch aus den detaillierten weiteren Ausführungen des Zeugen E. zu der Motivationslage, die bei der Entscheidung, den Kläger dem Trainings- und Spielbetrieb der Regionalligamannschaft zuzuweisen, zugrunde gelegen habe und zu den die Entscheidung beeinflussenden Faktoren ergibt sich kein neuer Sachvortrag, der dem Kläger günstig wäre und auf den er seinen Zahlungsantrag nunmehr hätte stützen können. Der Zeuge hat bekundet, für die Frage, ob der Spieler in der 1. Mannschaft stehe oder nicht, seien reine Leistungsgesichtspunkte maßgeblich, für die Aufforderung zum Verlassen der Kabine sei dann das Verhalten maßgeblich gewesen. Beim Kläger sei es ein Prozess gewesen, der sich gegenseitig bedingt habe, nachlassende Leistungen einerseits, professionelle Einstellung andererseits und Trainingsleistungen. Er sei sich bewusst, dass es sich dabei um eine sehr subjektive Betrachtung handele. Es sei immer auch um andere Punkte wie um das professionelle Aufwärmen und wie stark man sich als Spieler in die Mannschaft einbringe und ob man positiven Einfluss auf die Mannschaft nehme, gegangen. Die Entscheidung zu den Torhütern sei im Augsburg-Spiel gefallen wegen der Verletzung des Klägers und der roten Karte für den Ersatztorhüter I.. Danach habe G. als Torhüter seine Chance gehabt und genutzt. Dieser habe in den Spielen bis zur Winterpause gute und stabile Leistungen gezeigt und man habe bei ihm auch das größte Potenzial für die Zukunft gesehen. Entscheidungsgrundlage bei allen Entscheidungen, die getroffen würden, sei immer, ob am  Wochenende das Spiel gewonnen werden kann. Der Zeuge hat weiterhin auf die Frage des Klägervertreters zu dem Absturz von der Nummer 1 zu der Nummer 4 erklärt, die Entscheidung sei nicht spontan getroffen worden, sondern in einem Entscheidungsprozess. "Es war so, dass wir ihm danach nicht mehr zugetraut haben, ein wertvoller Bestandteil der Mannschaft zu sein, wenn er nicht selbst im Tor steht. Bei der Nummer 2 und Nummer 3 der Torhüter kommt diesen eine andere Rolle im Team zu als der Nummer 1. Das betrifft die Frage der Konkurrenz, der Stimmung und der Atmosphäre. Wir haben ihm dann tatsächlich menschlich und charakterlich diese Rolle nicht mehr zugetraut (…) Bis zu dem Gespräch hatte er aber dann auch durchaus die Möglichkeit, noch in die Mannschaft zurückzukehren. Nach dem Gespräch gab es dann keine Chance mehr."

63

Mit diesen Aussagen des Trainers ist zwar bestätigt, dass dem Kläger keine Möglichkeit mehr eingeräumt wurde, am Spielbetrieb der Erstligamannschaft teilzunehmen. Diese Entscheidung erweist sich aber unter Zugrundelegung der    geschilderten vielschichtigen Motivation nicht als treuwidrig, sondern von     solchen Gründen geleitet, zu deren Zweck, wie oben ausgeführt, dem Verein der Entscheidungsvorbehalt bei der Mannschaftsbesetzung eingeräumt worden ist. Sie folgt insgesamt sportlichen Gründen, die darauf ausgerichtet sind, wie der Zeuge ausdrücklich betont hat, die erfolgversprechendste Mannschaftsaufstellung für das jeweilige Spiel zu erreichen. Bei diesen können neben den auf den einzelnen Spieler bezogenen Leistungsgesichtspunkten selbstverständlich der Vergleich mit den Leistungen der anderen Spieler im Kader, die für dieselbe Position in Frage kommen, hinzugezogen werden, weiterhin Fragen des Zusammenspiels mit den anderen Spielern. Da es sich um eine Mannschaftssportart handelt, gehören hierzu neben taktischen Gesichtspunkten auch solche persönliche oder Verhaltensgesichtspunkte, die auf das bestmögliche Zusammenspiel der Mannschaft Einfluss haben. In Übereinstimmung auch mit der oben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 637/98 a.a.O) dürfen auch perspektivische, die weitere Entwicklung der Spieler berücksichtigende, Kriterien eine Rolle spielen. Alle vom Zeugen genannten Gesichtspunkte halten sich in diesem Rahmen, dem Kläger gelingt es also durch seine Beweisführung gerade nicht, sie zu widerlegen.

64

Insgesamt erweist sich damit die Zahlungsforderung als unbegründet.

65

III.  Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO wegen der Pflicht zur Kostentragung beider Parteien entsprechend der Quote ihres jeweiligen Unterliegens in der Hauptsache und auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO zum Streitwert.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.