Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2017 - 7 Sa 360/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Juni 2016, Az. 2 Ca 374/16, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
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Die 1978 geborene Klägerin ist seit dem 15. Oktober 2012 beim beklagten Land jeweils aufgrund befristeter Verträge beschäftigt.
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Sie war als Sprachförderlehrerin für Kinder tätig und überwiegend in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA) in D-Stadt eingesetzt. Mit der Errichtung der Aufnahmeeinrichtung ist das beklagte Land bereits im Jahr 1992 seinen Verpflichtungen aus dem Asyl-(Verfahrens-)Gesetz nachgekommen. Diese Aufnahmeeinrichtung war bis zum Sommer 2015 die einzige Dienststelle dieser Art in Rheinland-Pfalz und ist für die Unterbringung von 700 Asylbegehrenden ausgelegt. Organisatorisch ist die Aufnahmeeinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - Außenstelle D-Stadt - zugeordnet.
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Von Mai 1992 bis zum 7. Oktober 2013 war die Aufnahmeeinrichtung mit einer Lehrkraft zur Erteilung von Sprachförderunterricht ausgestattet (von Mai 1992 bis Oktober 2010 Herr Z. Y. mit einem Stellenanteil von 0,56 in der Zeit von Mai 1992 bis Juli 1993, mit einem Stellenanteil von 0,78 in der Zeit von August 1993 bis Januar 2001, mit einem Stellenanteil von 0,67 in der Zeit von Februar 2001 bis Juli 2004 sowie ab August 2004 bis zum 15. Oktober 2010 mit einem Stellenanteil von 1,0; anschließend Frau X. W. mit voller Stelle ab dem 20. Oktober 2010 bis zum Eintritt des Beschäftigungsverbots aufgrund von Schwangerschaft am 14. Juni 2012 sowie Vertretung durch die Klägerin bis zum 7. Oktober 2013).
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Ab dem 7. Oktober 2013 wurde die Klägerin als zweite Sprachförderkraft mit voller Stelle neben Frau W. beschäftigt. Wegen des Eintritts der Klägerin in den Mutterschutz ab dem 20. Juli 2014 und anschließender Elternzeit wurden in der Zeit vom 4. Oktober 2014 bis zum 1. Juni 2015 Frau V. und in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 21. September 2015 Frau U. T. als Vertreterinnen der Klägerin eingestellt.
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In der Zeit vom 2. März 2015 bis zum 3. Mai 2015 war als dritte Sprachförderlehrkraft Frau S. R. Q. mit einem Stellenanteil von 0,74 und vom 4. Mai 2015 bis zum 24. Juli 2015 Frau P. N. M. mit einem Stellenanteil von 0,74 eingestellt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersichten über die Personalversorgung der AfA D-Stadt mit Lehrkräften für Schüler im schulpflichtigen Alter (Bl. 95 f. d. A.) Bezug genommen.
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Die Belegungszahlen der Aufnahmeeinrichtung sind von 2010 bis 2013 kontinuierlich gestiegen, 2014 geringfügig abgefallen, im Jahr 2015 drastisch angewachsen und in den ersten Monaten des Jahres 2016 wiederum deutlich zurückgegangen, lagen jedoch weiterhin oberhalb der Werte aller Jahre vor 2015. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgetragene Statistik Bl. 52 d. A. Bezug genommen.
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Abgeschlossen wurden zwischen der Klägerin und dem beklagten Land folgende befristete Verträge bzw. Änderungsverträge:
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- Arbeitsvertrag vom 11. Oktober 2012: Beschäftigung vom 22. Oktober 2012 befristet "für die Dauer des Mutterschutzes/ Elternzeit von Frau X. W., längstens bis zum 28.11.2012“ (Bl. 185 ff. d. A.),
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- Arbeitsvertrag vom 25. Oktober 2012 (Bl. 22 ff. d. A.): Beschäftigung frühestens ab dem 29. November 2012 „für die Dauer der Elternzeit von Frau X. W., längstens bis zum 6.10.2013“,
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- Änderungsvertrag vom 15. November 2012 (Bl. 25 f. d. A.): Beschäftigung vom 22. Oktober 2012 "für die Dauer des Mutterschutzes/ Elternzeit von Frau X. W., längstens bis zum 6.10.2013",
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- Arbeitsvertrag vom 24. September 2013 (Bl. 18 ff. d. A.): Beschäftigung vom 7. Oktober 2013 bis 6. Oktober 2014 „für die Dauer des vorübergehend bestehenden, zusätzlichen Bedarfs zur Unterrichtung/ Betreuung von Aussiedlerkindern an der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende D-Stadt, längstens bis zum 06.10.2014“,
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- Arbeitsvertrag vom 5. September 2014 (Bl. 14 ff. d. A.): Beschäftigung vom 7. Oktober 2014 bis 31. Januar 2015 „zur Abdeckung des zusätzlichen Unterrichtsbedarfs durch die Betreuung von Aussiedlerkindern an der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende D-Stadt, längstens bis zum 31.01.2015“,
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- Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2015 (Bl. 11 ff. d. A.): Beschäftigung vom 1. Februar 2015 bis 24. Juli 2015 „zur Abdeckung des zusätzlichen Unterrichtsbedarfs durch die Betreuung von Aussiedlerkindern an der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende D-Stadt, längstens bis zum 24.07.2015“,
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- Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2015 (Bl. 7 ff. d. A.): Beschäftigung vom 25. Juli 2015 bis 15. Juli 2016 „zur Abdeckung des zusätzlichen Unterrichtsbedarfs durch die Betreuung von Aussiedlerkindern an der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende D-Stadt bis zum 15.07.2016“ sowie
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- Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2015 (Bl. 4 ff. d. A.): für die Zeit ab dem 4. Januar 2016 Erhöhung der Arbeitszeit von 20 auf 22 Wochenstunden mit dem angegebenen Grund: „Diese zusätzliche Beschäftigung erfolgt zur Abdeckung des zusätzlichen Unterrichtsbedarfs zur Erteilung von Sprachförderunterricht bis zum 15.07.2016.“
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Mit E-Mail vom 19. Mai 2015 (Bl. 178 d. A.) wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) darauf hin, dass die Vertragsverlängerung über den 24. Juli 2015 hinaus vor diesem Tag unterschrieben werden müsse, damit eine von der Klägerin beantragte Verlängerung der Elternzeit bewilligt werden könne. Nachdem sich die Klägerin vom 21. Juli bis zum 12. August 2015 in L.-Land aufhielt, unterschrieb sie den Vertrag vom 3. Juli 2015 am 12. August 2015. Laut "Niederschrift nach dem Nachweisgesetz" vom 12. August 2015 erfolgte der Dienstantritt am 25. Juli 2015. Mit Bescheid vom 22 Juli 2015 (Bl. 175 d. A.), der am 19. August 2015 an die Klägerin versandt wurde, wurde die Elternzeit der Klägerin bis zum 20. September 2015 verlängert.
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Den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2015 unterzeichnete die Klägerin am 20. Januar 2016.
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In der Zeit vom 2. November 2015 bis 31. Januar 2016 war die Klägerin im Rahmen ihrer Pflichtstunden mit 6,00 Wochenstunden an die Berufsbildende Schule für Ernährung, Hauswirtschaft und Sozialpflege D-Stadt abgeordnet (Schreiben der ADD vom 14. Oktober 2015, Bl. 181 f. d. A.)
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Mit ihrer am 24. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem beklagten Land am 4. April 2016 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 15. Juli 2016 hinaus sowie ihre Weiterbeschäftigung.
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Die Klägerin hat vorgetragen,
die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis entgegen ihrem Interesse befristet. Sie war der Ansicht, die Befristung sei unwirksam, da die Voraussetzungen des TzBfG nicht vorlägen und ein sachlicher Grund nicht bestehe. Der Zweck der Befristung sei objektiv nicht erkennbar. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2015 und des Änderungsvertrages vom 21. Dezember 2015 schon eine Arbeitsleistung erbracht.
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Im Arbeitsvertrag sei nicht die Rede davon, dass die Befristung aufgrund von Hausmitteln erfolge. Insoweit sei der Vortrag des beklagten Landes zu diesem Thema völlig verfehlt. Der öffentliche Arbeitgeber dürfe sich nicht einfach auf das bestehende Haushaltsjahr und eine noch nicht feststehende weitergehende Finanzierung berufen. Letztlich gehe es um eine staatliche Daueraufgabe. Das Asylrecht und seine Gewährung seien keine Aufgabe von begrenzter Dauer. Es werde immer einen Unterrichtsbedarf für die Betreuung von Aussiedlerkindern an allen Aufnahmeeinrichtungen geben. Das beklagte Land sei verpflichtet, genau den zusätzlichen Unterrichtsbedarf an der AfA in D-Stadt entsprechend substantiiert darzulegen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 3. Juli 2015 vereinbarten Befristung zum 15. Juli 2016 beendet werden wird,
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2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 das beklagte Land zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es hat vorgetragen,
durch den befristeten Einsatz der Klägerin hätten Aufgaben wahrgenommen werden sollen, die wegen des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses prognostizierten Rückgangs der Flüchtlingszahlen nur bis zum 15. Juli 2016 befristet worden seien. Ein darüberhinausgehender Einsatz sei nicht vorgesehen und auch nicht vertretbar. Hinzukomme, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch nur eine ausreichende finanzielle Sicherstellung der Maßnahme planbar gewesen sei.
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Die Klägerin sei ausweislich des Wortlauts des Arbeitsvertrags vom 3. Juli 2015 zur Abdeckung des zusätzlichen Unterrichtsbedarfs durch die Betreuung von Aussiedlerkindern an der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in D-Stadt bis zum 15. Juli 2016 befristet eingestellt worden. Hierin liege ein Sachgrund im Sinn des § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Formulierung könne nach ihrem Wortlaut und dem übereinstimmenden Parteiwillen sowohl als eine Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG als auch als eine Befristung mit einem sonstigen Sachgrund im Sinn des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG ausgelegt werden.
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Aus ihr lasse sich vernünftigerweise nur herleiten, dass die Klägerin zur Erteilung von Sprachförderunterricht für die in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende vorübergehend untergebrachten Kinder von asylbegehrenden Flüchtlingen eingesetzt werden solle. Der dortige Aufenthalt sei nach den Bestimmungen des Asyl-(Verfahrens-)gesetzes zeitlich befristet. Das Wort "zusätzlichen" beziehe sich auf die gegenüber den Vorjahren gestiegene Anzahl von Asylbegehrenden. Hinsichtlich dieser gestiegenen Anzahl sei in der Öffentlichkeit bekannt gewesen, dass namentlich von der Bundesregierung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene verschiedene Maßnahmen geplant gewesen seien, deren Ziel ein Rückgang der Anzahl der Asylbegehrenden in Deutschland gewesen sei. Aus diesem Grund sei sowohl der Klägerin als auch ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar gewesen, dass der zusätzliche Unterrichtsbedarf nur vorübergehender Natur sein würde. Mithin seien sich die Parteien einig gewesen, dass mit ihrem Einsatz in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in D-Stadt ein besonderer Personalbedarf auf begrenzte Zeit habe abgedeckt werden sollen.
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Die Befristung sei ebenfalls als unbenannter Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG auslegbar. Als solcher komme die bis zum Rückgang der Flüchtlingszahlen von der Bundesregierung zugesagte Zuweisung zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt an die Bundesländer zur Bewältigung der Herausforderungen des vorübergehend hohen Zuwanderungsstroms in Betracht, die unter anderem auch den Ausbau der Sprachförderung für Migrantinnen und Migranten abdecken solle. Diese Zuweisung von Bundesfinanzmitteln sei sowohl der Klägerin als auch dem beklagten Land bekannt gewesen, so dass auch im Hinblick hierauf von einem übereinstimmenden Parteiwillen zur Befristung des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei.
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Der betriebliche Bedarf an Sprachförderlehrkräften steige tendenziell mit den Belegungszahlen in der Aufnahmeeinrichtung. Einen starren Personalverteilungsschlüssel zwischen Sprachförderkräften und aufgenommenen Migrantenkindern gebe es nicht. Die ADD in ihrer Doppelrolle als zuständige Behörde für den Unterhalt der Aufnahmeeinrichtung und zur Wahrnehmung der staatlichen Schulaufsicht gemäß § 97 Abs. 1 SchulG handhabe die Versorgung der Aufnahmeeinrichtung mit Sprachförderlehrkräften eher restriktiv, da die nur begrenzt für die Erteilung von Sprachförderunterricht zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel schwerpunktmäßig zur Personalversorgung der Schulen mit Sprachförderlehrkräften eingesetzt würden.
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Bei der befristeten Einstellung von Sprachförderlehrkräften orientiere sich die ADD in Ermangelung starrer zeitlicher Parameter über Anstieg und Rückgang der Anzahl der Asylbegehrenden an der Unterrichtszeit eines Schul(halb)jahres.
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Im Zeitraum von 1. April bis 30. Juni 2015 sei bundesweit ein Anstieg von Asylbegehrenden festzustellen gewesen. Bei einem Treffen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 18. Juni 2015 habe man sich auf einen Aktionsplan geeinigt, der unter anderem Maßnahmen zur Integration und Sprachförderung von Asylsuchenden mit guter Bleibeperspektive und die Verdoppelung der Finanzhilfen des Bundes für die Länder und Kommunen vorgesehen habe. Am 25./26. Juni 2015 sei es zu einem Treffen der europäischen Staats- und Regierungschefs in K.-Stadt gekommen. Die Landesregierung habe bereits im Februar 2015 den Maßnahmeplan „Sprachförderung in Schulen“ beschlossen.
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Die befristeten Arbeitsverträge mit Sprachförderlehrkräften in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende würden aus dem Haushaltstitel 00000 finanziert, die für die Doppelhaushalte 2012/2013 und 2014/2015 jeweils mit einem Budget von lediglich 1.620.00,00 € ausgestattet gewesen seien. Ohne die Zusage zusätzlicher Bundeshilfen hätte die ADD an den bereits mit einer Sprachförderkraft ausgestatteten Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende kein weiteres Personal eingestellt. Der Haushaltsplan 2016 weise in Bezug auf die Haushaltsstelle 00000 4.720.000,00 € aus.
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Während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages der Klägerin hätten sowohl die Bundesregierung als auch die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen auf den Weg gebracht, deren Ergebnis einen Rückgang der Flüchtlingszahlen in den Aufnahmeeinrichtungen, namentlich auch der Aufnahmeeinrichtung in der J.-Straße in D-Stadt zur Folge gehabt habe. Das vom rheinland-pfälzischen Integrationsministerium gemeinsam mit der ADD entwickelte Konzept zur Zukunft der Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende, dem der Ministerrat zugestimmt habe, sehe unter anderem den Weiterbetrieb der sieben großen Landeseinrichtungen, unter anderem in D-Stadt, sowie die Schließung bzw. Nichteröffnung von Unterkünften vor.
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Am 15. April 2016 habe die Gesamtbelegungszahl in D-Stadt 367 Personen betragen, also weniger als die durchschnittliche Gesamtbelegungszahl von 384 Personen im Jahr 2011. Auch habe die ADD anlässlich der Vorausplanungen für das Schuljahr 2016/17 entschieden, dass vorrangig der Einsatz von Sprachförderlehrkräften in den Schulen ausgebaut werden solle. Eine Personalaufstockung in der Aufnahmeeinrichtung D-Stadt sei hingegen einstweilen nicht vorgesehen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsangebots am 5. Juli 2015 gestellte Prognose über dem vorübergehenden Bedarf am Arbeitseinsatz der Klägerin habe sich aufgrund der Entwicklung der Aufnahmezahlen in der AfA als zutreffend erwiesen.
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Das beklagte Land war weiter der Ansicht, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei gewahrt. Die wiederholte Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin stelle keinen institutionellen Rechtsmissbrauch der an sich zulässigen Vertragsbefristung dar.
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Die befristete Arbeitszeiterhöhung durch Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2015 sei allein auf Wunsch der Klägerin und zu Gunsten eines finanziellen Nachteilsausgleichs für diese aufgrund der Anpassung des Regelstundenmaßes für Sprachförderkräfte erfolgt.
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Das Arbeitsgericht Trier hat durch Urteil vom 7. Juni 2016 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 3. Juli 2015 vereinbarten Befristung zum 15. Juli 2016 beendet wird. Weiter hat es das beklagte Land verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 15. Juli 2016 sei rechtsunwirksam. Das Arbeitsverhältnis bestehe gemäß § 16 S. 1 TzBfG über den 15. Juli 2016 hinaus fort. Die Klägerin habe die Klagefrist des § 17 TzBfG gewahrt. Die zum 15. Juli 2016 vereinbarte Befristung sei nicht nach §§ 14 Abs. 4 TzBfG, 125 S. 1 BGB nichtig, denn das Schriftformerfordernis sei gewahrt. Das Arbeitsverhältnis gelte auch nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert, weil es über den 22. Juli 2015 hinaus fortgesetzt worden sei. Die Befristung des Vertrages zum 15. Juli 2016 sei jedoch unwirksam, da sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Im Wege der Auslegung könne davon ausgegangen werden, dass mit „Aussiedlern“ Asylbegehrende gemeint seien. Auch könne über den Wortlaut des Vertrags hinaus darauf abgestellt werden, dass der zusätzliche Unterrichtsbedarf nach Ansicht des beklagten Landes ein nur vorübergehender sei, weil die Kinder, denen der Sprachunterricht zu Gute kommen solle, nur für eine begrenzte Zeit in der AfA untergebracht würden, wobei durch die gestiegenen Flüchtlingszahlen ein zeitweise erhöhter Bedarf an Sprachunterricht bestehe. Auch in dem so verstandenen Sinn trage dieser Grund die Befristung jedoch nicht. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sei nicht gegeben, da im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 3. Juli 2015 eine Prognose des beklagten Landes, ab dem 15. Juli 2016 werde es keinen Bedarf für die Erteilung von Sprachförderunterricht an der AfA D-Stadt durch die Klägerin mehr geben, nicht gerechtfertigt gewesen sei. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBFG liege ein sachlicher Grund für eine Befristung vor, wenn der Arbeitnehmern aus Haushaltsmitteln vergütet werde, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt seien, und er entsprechend beschäftigt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, so dass sich das beklagte Land auch nicht ausdrücklich auf diesen Befristungsgrund berufe. Es liege aber auch kein sonstiger, in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht ausdrücklich benannter Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG vor, weil eine Finanzierung durch Drittmittel vorläge. Die von der Bundesregierung bereitgestellten Haushaltsmittel seien nicht ausdrücklich und ausschließlich für die Finanzierung von Sprachförderunterricht an Erstaufnahmeeinrichtungen bestimmt gewesen. Mit den Verhältnissen der konkreten Stelle habe sich der Bund als „Drittmittelgeber“ nicht befasst. Auf die Ungewissheit, ob die erforderlichen Mittel, auch Drittmittel, in Zukunft weiter zur Verfügung stünden, könne die Befristung nicht gestützt werden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 222 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist dem beklagten Land am 8. August 2016 zugestellt worden. Das beklagte Land hat hiergegen mit einem am 15. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 8. November 2016 - innerhalb der durch Beschluss vom 15. September 2016 bis zum 8. November 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht das beklagte Land nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 16. Februar 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 255 ff., 275 ff. d. A.), zusammengefasst - unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag - geltend,
Flüchtlinge, die neu in das Bundesgebiet eingereist seien und eine Aufenthaltsgestattung im Rahmen des Asylverfahrens oder eine Duldung (nach Dublin) besäßen, hätten keinen Zugang zu einer staatlich geförderten Sprachförderung außerhalb der allgemeinbildenden Schulen bzw. sobald sie einer „Stammgemeinde“ zugeordnet seien. Es bestehe somit diesbezüglich beiderseits kein Rechtsanspruch bzw. keine Rechtspflicht, da die Klägerin in einer Erstaufnahmeeinrichtung tätig gewesen sei. Es habe deshalb vom Grundsatz her entschieden, dass es für die Sprachförderung mangels Rechtsanspruch und Rechtspflicht in den Erstaufnahmeeinrichtungen nur im Wesentlichen befristete Lehrkräfte beschäftige, abhängig von der Zahl der entsprechenden Flüchtlingszahlen und abhängig von politischen Entscheidungen, ob und in welchem Umfang überhaupt Sprachförderung in der Erstaufnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt werde. Dies hänge auch von der Vielfalt der jeweiligen Flüchtlingszusammensetzung ab. Ihm stehe für die streitbefangene Befristung ein sachlicher Grund zur Seite. Sprachunterricht/Sprachförderunterricht in Erstaufnahmeeinrichtungen sei keine sozialpolitische Daueraufgabe, die sich aus einem Gesetz oder einer Verordnung ergäbe.
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Die Einreise bzw. der (vorübergehende) Aufenthalt von Asylbewerbern oder Bürgerkriegsflüchtlingen habe zwar rechtliche Grundlagen, zum Beispiel im GG bzw. in den internationalen Abkommen (Dublin), jedoch sei die Zahl der so einreisenden Menschen kontinuierlich völlig ungewissen. Auch ihr Aufenthalt (Dauer) in der hier maßgeblichen Erstaufnahmeeinrichtung sei offen und hänge von „tagespolitischen“ Gegebenheiten ab. Ungewiss sei auch deren sprachliche Kompetenz, ungewiss das Alter, der Bildungsstand und das soziale Umfeld/Herkunft. Nicht geplant und nicht vorhersehbar sei auch, ob das beklagte Land jeweils und in welchem Umfang überhaupt Sprachförderung in der Aufnahmeeinrichtung anbiete. Eine Entscheidung, dies auf Dauer anzubieten, habe es bis dato nicht gegeben. Es könne sich auf diese ständig wechselnde Situation nicht so einstellen, und könne auch rechtlich nicht durch Arbeitsrecht „gezwungen“ werden, ständig eine Anzahl (wie vieler?) Mitarbeiter vorzuhalten, die vorliegend für den Sprachunterricht zur Verfügung stünden.
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Der Vertragszweck sei nicht auf Dauer angelegt, da letztlich das "Ob" und vor allem das "Wie" - mangels Verpflichtungsgrundlage - offen sei, offen bleiben müsse, unter dem Vorbehalt einer jeweils neuen Organisationsentscheidung stehe. Der Betriebszweck und die vorübergehende Einstellung, der vorübergehende Bedarf seien nicht durch den normalen Betriebsablauf begründet, sondern durch den zeitlich begrenzten Anfall von Sprachunterricht an sich. So könnte der öffentliche Arbeitgeber auch im Wege der freien (politischen) Entscheidung bestimmen, den Bedarf von Sprachlehrern in der Erstaufnahmeeinrichtung zukünftig (ganz) entfallen zu lassen, nur in einer der Einrichtungen in Rheinland-Pfalz Sprachförderunterricht abzuhalten oder nur beispielsweise in 2016. Es treffe seine jeweiligen Organisationsentscheidungen im Hinblick auf den Sprachunterricht in Erstaufnahmeeinrichtungen abhängig von den „Flüchtlingszahlen“, die es aufnehmen müsse, von nationalen und internationalen politischen Entscheidungen, von Bundes- und Landesmitteln und nicht zuletzt den ad-hoc-Situationen (Zusammensetzung der Flüchtlinge) in den Erstaufnahmeeinrichtungen.
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Die Rahmenbedingungen aufgrund einer völlig ungeordneten „Massenzuwanderung“ erzwängen von ihm eine außerordentliche organisatorische Flexibilität, die auch unter dem eingrenzenden Dach der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und Personalkapazitäten stehe. Dies bedinge zwingend unternehmerische Entscheidungen, die sich auf die jeweils aktuelle Situation (Anzahl und Zusammensetzung der Flüchtlinge gerade im Hinblick auf Kinder) einstellten. Auf dieser Grundlage getroffene unternehmerische Entscheidungen (in der Vergangenheit) könnten keine Selbstbindung für unternehmerische Entscheidungen in der Zukunft abgeben. Insoweit sei auch auf das einem öffentlichen Arbeitgeber zustehende Organisationsermessen hinzuweisen.
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Der nachträglich bis zum Abschluss des Änderungsvertrags vom 21. Dezember 2015 entstandene Mehrbedarf hebe die Richtigkeit der Prognose über die zeitliche Befristung des Beschäftigungsbedarfs im Bereich der Sprachförderung nicht auf.
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Es sei durchaus ein Bezug zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zu den aus dem Ausland stammenden Redakteure zu sehen, die Sendungen als Reporter, Sprecher etc. durchführten, weil die Sendungen aus einer aktuellen Kenntnis der Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsland gestaltet werden müssten, also von der jeweiligen politischen Situation des Herkunftslandes abhängig seien.
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Die Befristungsgründe des § 14 Abs. 1 TzBfG seien auch nicht abschließend, sondern von der Rechtsprechung sozusagen weiterzuentwickeln und die bekannten Grundsätze seien auf den Einzelfall, der zur Entscheidung anstehe, zu übertragen.
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Das beklagte Land beantragt,
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auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 7. Juli 2016, 2 Ca 374/16 abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13. Dezember 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 263 ff. d. A.), und unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass das beklagte Land sich entschieden habe, dass es für die Sprachförderung mangels Rechtsanspruch und Rechtspflicht in den Erstaufnahmeeinrichtungen nur im Wesentlichen befristete Lehrkräfte beschäftige, abhängig von der Anzahl der entsprechenden Flüchtlingszahlen und abhängig von politischen Entscheidungen, ob und in welchem Umfang überhaupt Sprachförderung in den Erstaufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werde. Das beklagte Land habe - unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 56 SchulG RhPf - beginnend ab 2010 Sprachunterricht in den Erstaufnahmeeinrichtungen durch zumindest eine Lehrkraft durchgeführt.
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Es sei auch keine Ungewissheit in der Prognose über die entsprechenden Zahlen der aufzunehmenden Menschen gegeben. Das Gegenteil zeige sich bereits an der Erhöhung der Wochenstunden durch den Änderungsvertrag vom 21. Dezember 2015. Seit Beginn des Jahres 2015 bis November 2015 seien rund 1 Mio. Flüchtlinge in Deutschland im so genannten EASY-System erfasst worden, in Rheinland Pfalz im Jahr 2015 52.846 Menschen. Im Jahr 2015 hätten insgesamt 19.697 Menschen in Rheinland-Pfalz einen Asylantrag gestellt, davon 17.625 Erstanträge. Bereits zum damaligen Zeitpunkt sei ersichtlich gewesen, dass nicht zu erwarten sei, dass die Flüchtlinge innerhalb kürzester Zeit in ihre Heimatländer zurückkehren würden. Dies sei auch den politisch Verantwortlichen bewusst gewesen. Frühzeitig sei erklärt worden, dass eine Integration nur über Sprache erfolgen könne und auch die Vorteile der Flüchtlingsströme für die deutsche Wirtschaft genutzt werden sollten. So habe die zuständige Ministerin S am 15. August 2016 erklärt, dass die Sprachförderung in Erstaufnahmeeinrichtungen jetzt auch über die Ferienzeiten hinweg ausgebaut werden solle.
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Die bloße Unsicherheit des beklagten Landes über die zukünftige Entwicklung könne eine Befristung nicht rechtfertigen. Sie gehöre auch im öffentlichen Dienst zur Risikosphäre des Arbeitgebers.
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Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit den aus dem Ausland stammenden Redakteuren liege nicht vor.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 2. März 2017 (Bl. 279 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
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In der Sache hatte die Berufung des beklagten Landes keinen Erfolg.
I.
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Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 S. 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Hs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat ihre Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht.
II.
- 62
Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die im letzten Arbeitsvertrag vom 3. Juli 2015 vereinbarte Befristung das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 15. Juli 2016 beendet. Die eine Zeitdauer von zwei Jahren überschreitende und damit nicht mehr nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos zulässige Befristung ist rechtsunwirksam.
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Sie ist nicht durch den sachlichen Grund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Auch die Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) sowie eine Vergütung aus Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG), vermögen die Befristung des Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2015 ebenso wenig zu rechtfertigen wie ein sonstiger sachlicher Grund im Sinn des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG.
1.
a)
- 64
Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dieser Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zu Grunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 7 AZR 893/12 – NZA 2015, 362 Rz. 14; vom 4. Dezember 2013 – 7 AZR 277/12 – NZA 2014, 480, 482 Rz. 16; vom 11. September 2013 – 7 AZR 107/12 – NZA 2014, 150, 151 Rz. 24, jeweils m. w. N.), damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG, Urteil vom 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 – NZA 2015, 301, 302 Rz. 15).
- 65
Dieser Sachgrund soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung tragen, mit Arbeitnehmern nur dann eine zeitlich begrenzte vertragliche Bindung eingehen zu müssen, wenn absehbar ist, dass die mit diesen vereinbarten Arbeitsaufgaben im Betrieb nur vorübergehend anfallen und die Arbeitnehmer deshalb voraussichtlich nach Wegfall der Arbeitsaufgaben in dem Betrieb nicht mehr beschäftigt werden können (BAG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 – NZA 2007, 566, 569 Rz. 29).
- 66
Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, auf Grund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 7 AZR 893/12 – NZA 2015, 362 Rz. 15; vom 24. September 2014 – 7 AZR 987/12 – NZA 2015, 301, 302 Rz. 15; vom 4. Dezember 2013 – 7 AZR 277/12 – NZA 2014, 480, 482 Rz. 16, vom 11. September 2013 – 7 AZR 107/12 – NZA 2014, 150, 151 Rz. 25, jeweils m. w. N.). Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer vorhersehbarem quantitativen Bedarf in der Regel nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverträgen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren.
- 67
Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann sich daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb (projektbedingt) zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringert (BT-Drs. 14/4374 S. 18 f.).
- 68
Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen die Befristung nicht zu rechtfertigen (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2014 – 7 AZR 893/12 – NZA 2015, 362 Rz. 16 m. w. N.). So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 7 AZR 277/12 – NZA 2014, 480, 482 Rz. 18; vom 11. September 2013 – 7 AZR 107/12 – NZA 2014, 150, 151 f. Rz. 26 m. w. N.).
b)
- 69
Gemessen hieran konnte das beklagte Land bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 3. Juli 2015 nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende am 15. Juli 2016 für die Beschäftigung der Klägerin kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen würde. Nicht ausreichend für die Prognose für den zukünftigen Beschäftigungsbedarf ist nach Auffassung der Kammer die Unsicherheit des beklagten Landes darüber, ob und in welchem Umfang zukünftig in der Aufnahmeeinrichtung Aufgaben der Sprachförderung wahrgenommen werden.
- 70
Die Sprachförderung als solche ist an sich keine Aufgabe von begrenzter Dauer. Jedenfalls hat das beklagte Land nicht dargelegt, dass es aufgrund einer konkreten Entscheidung in Abweichung zu der seit 1992 bestehenden Praxis in Zukunft keine Sprachförderung in der Aufnahmeeinrichtung in D-Stadt mehr vornehmen will. Es bestanden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich Unsicherheiten, die eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht rechtfertigten. Für die Beurteilung, ob die den Sachgrund begründenden Tatsachen vorliegen, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages abzustellen. Die Berücksichtigung von Tatsachen während der Laufzeit des Vertrages ist nur zur Verdeutlichung der Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss möglich.
- 71
Das insoweit darlegungspflichtige beklagte Land hat nicht dargelegt, dass es eine Prognose erstellt hat, der konkrete Anhaltspunkte welchen Inhalts zugrunde lagen. Stammen die Umstände, auf die die Prognose gestützt wird, aus der Sphäre des Arbeitgebers ist eine genaue, an Tatsachen ausgerichtete Prognose zu erwarten. Hat die spätere Entwicklung die Prognose des Arbeitgebers bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Dann hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Prognose nicht gerechtfertigt war. Hat sich die Prognose hingegen nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber Tatsachen vortragen, die ihm jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den hinreichend sichereren Schluss darauf erlaubten, dass nach Ablauf der Befristung die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen der Verwirklichung des Sachgrundes obsolet ist.
- 72
Im Sommer 2015, als der streitgegenständliche Vertrag geschlossen wurde, befand sich sowohl die Anzahl der Asylbegehrenden in Deutschland im Allgemeinen als auch die konkrete Anzahl der in der Aufnahmeeinrichtung in D-Stadt untergebrachten Personen auf einem Höchststand. Ein konkreter und zeitlich eingrenzbarer Rückgang der Zahl der Asylsuchenden war in diesem Zeitraum nicht absehbar.
- 73
Allein der Umstand, dass im Hinblick auf die seit dem 1. April 2015 stark angestiegene Anzahl von Asylbegehrenden Maßnahmen zur Reduzierung des Flüchtlingsstroms zu erwarten waren, rechtfertigte nicht die Prognose, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin nach dem 16. Juli 2016 entfallen würde. Nach dem Kanzleramtsgipfel am 18. Juni 2015 und damit kurz vor Vertragsabschluss war nach dem Vortrag des beklagten Landes unter anderem klar, dass aktuell eine hohen Zahl von Flüchtlingen in die Europäische Union dränge und für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive Maßnahmen zur Integration und Sprachförderung ausgebaut werden sollten, wofür der Bund für Länder und Kommunen eine Aufstockung der Finanzhilfe von 500 Mio. € auf 1 Mrd. € zusagte. Nach dem weiteren Vortrag des beklagten Landes sei zum Zeitpunkt des streitbefangenen Vertrages über eine befristete Beschäftigung deutlich geworden, dass sowohl auf europäischer als auch auf Bundesebene dem starken Zuwachs an Flüchtlingszahlen gegengesteuert werden sollte, ohne dass hierfür allerdings ein fixes Datum zur Umsetzung der vereinbarten politische Ziele ins Auge gefasst worden sei und aufgrund der internationalen Dimension der Problematik auch ins Auge gefasst werden konnte. Gleichwohl seien konkrete Maßnahmepakete beabsichtigt gewesen, die für die Bundesrepublik Deutschland und die sechzehn Bundesländer tendenziell einen Rückgang der Zahl der aufzunehmenden Flüchtlinge habe erwarten lassen.
- 74
Aus dieser allgemeinen Beschreibung der Flüchtlingssituation ließ sich entgegen der Ansicht des beklagten Landes jedoch nicht schließen, dass ein Beschäftigungsbedarf der Klägerin als Sprachförderkraft in der AfA D-Stadt entfallen wird (vgl. zur Befristung mit der allgemeinen Begründung, Aufgaben in Flüchtlingslagern seien von begrenzter Dauer: BAG, Urteil vom 25. November 1992 – 7 AZR 191/92 – NZA 1993, 1081, 1083).
- 75
Unklar ist bereits, wie das beklagte Land den Bedarf an Sprachförderkräften in der AfA ermittelt hat. Seinem Vortrag lässt sich lediglich entnehmen, welcher Anzahl von in der AfA untergebrachten Asylbewerbern oder Bürgerkriegsflüchtlingen in der Vergangenheit welcher Stellenanteil an Sprachförderkräften entsprach, und dass der betriebliche Bedarf an Sprachförderkräften tendenziell mit den Belegungszahlen in der Aufnahmeeinrichtung steigen soll.
- 76
Auch hat das beklagte Land nicht dargelegt, welche Auswirkungen der zu erwartenden politischen Bestrebungen zur Begrenzung der Ströme von Asylbegehrenden oder Bürgerkriegsflüchtlingen binnen Jahresfrist konkret mit Blick auf die AfA in D-Stadt und die dort beschäftigten Sprachförderkräfte zu erwarten waren. Von einem etwaigen Rückgang der Flüchtlingszahlen sind zum einen neben der AfA in der J.-Straße in D-Stadt andere Standorte in Rheinland-Pfalz betroffen. Völlig offen war weiter, auf welches Niveau die Zahl der Asylbegehrenden oder Bürgerkriegsflüchtlinge abfallen würde. Zum anderen ist – auch nach dem Vortrag des beklagten Landes – kein linearer Zusammenhang zwischen den Flüchtlingszahlen und dem Bedarf an Sprachförderung erkennbar. Die Anzahl der unterrichteten bzw. perspektivisch in der Zukunft zu unterrichtenden Kinder lässt sich dem Vortrag des beklagten Landes aber nicht entnehmen.
- 77
Auch sonstige ausreichend konkrete Tatsachen, aufgrund deren mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass für die Beschäftigung der Klägerin über den 15. Juli 2016 hinaus kein Bedarf mehr bestehen würde, hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass eine konkrete Entscheidung zur lediglich befristeten Vornahme von Sprachförderunterricht in der AfA als solche noch dass eine Entscheidung zur Einschränkung des Sprachförderunterrichts bereits getroffen worden war noch aufgrund welcher konkreter Umstände eine solche Entscheidung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen wäre.
- 78
Das beklagte Land war auch nicht deshalb von der konkreten Darlegung der Prognosetatsachen befreit, weil die spätere Entwicklung seine Prognose bestätigt hätte. Zwar sieht das beklagte Land seine Prognose im Hinblick auf die zurückgehende Anzahl der Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtlinge als bestätigt an, auch insoweit hat es sich jedoch darauf beschränkt vorzutragen, die Belegungszahlen in der AfA in der J.-Straße in D-Stadt hätten im April 2016 unterhalb derer im Jahr 2011 gelegen. Aus den Zahlen für diesen Monat allein ergibt sich jedoch nicht, dass die Prognose der Beklagten hinsichtlich des Beschäftigungsbedarfs an Sprachförderkräften in der AfA D-Stadt nach dem 15. Juli 2016 als zutreffend erwiesen hätte.
- 79
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr.1 TzBfG liegt aber nur vor, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten insoweit keine Privilegierungen (BAG, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 7 AZR 277/12 – NZA 2014, 480, 482 Rz. 22).
2.
- 80
Die Befristung ist auch nicht durch die „Eigenart der Arbeitsleistung“ (§ 14 Abs. 1. S. 2 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt. Mit dem Begriff der „Eigenart der Arbeitsleistung“ sollten ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4374) insbesondere die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle im Rundfunk- und im Bühnenbereich erfasst werden (BT-Drs. 14/4374, S. 18 f.), ohne dass jedoch damit eine abschließende und ausschließlich auf diese Fälle bezogene Regelung gewollt ist. Da jede Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, verbietet sich eine weite Auslegung des Merkmals der Eigenart der Arbeitsleistung. Es muss sich daher um eine vertragstypische, die jedem Arbeitsverhältnis innewohnende Besonderheit in einem außergewöhnlichen Maß übersteigende Eigenart handeln, wobei jedoch auch branchenspezifische Merkmale bzw. Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 Sa 202/15 – NZA 2016, 699, 700 Rz. 30).
- 81
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Gesamtbetrachtung des Rechtsverhältnisses zwischen einem Sprachförderlehrer für Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtlinge und dem beklagten Land ergibt nicht das berechtigte Interesse des beklagten Landes, mit der Sprachförderlehrkraft statt eines unbefristeten lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Bei Abschluss eines jeden Arbeitsverhältnisses besteht eine gewisse Ungewissheit bezüglich dessen zukünftiger Entwicklung. Vorliegend bestehen keine Besonderheiten, die dazu führen, dass das Maß dieser Ungewissheit das insoweit bei Abschluss sonstiger Arbeitsverträge gegebene Unsicherheitsrisiko erheblich übersteigt.
- 82
Anders als im Fall der programmgestaltenden Mitarbeiter kann das beklagte Land sich vorliegend auch nicht auf den Schutz von Grundrechten berufen, hinsichtlich derer ein einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes zu erwartenden Auswirkungen auf die Grundrechte vorzunehmen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 7 AZR 457/12 – NZA 2014, 1018, 1022 Rz. 32).
3.
- 83
Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus (vgl. BT-Drs. 14/4374, S. 19). Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 9. März 2011 – 7 AZR 47/10 – BeckRS 2011, 74720 Rz. 23) ist zudem erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristetet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handelt, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (vom 11. September 2013 – 7 AZR 107/12 – NZA 2014, 150, 152 f. Rz. 31).
- 84
Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Haushaltsgeber mit den Verhältnissen der einzelnen Stellen befasst und entschieden hätte, welche Stellen wegfallen sollen. Das hat das beklagte Land jedoch nicht behauptet. Jedenfalls dann, wenn Haushaltsmittel für eine große Anzahl von befristeten Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden, ist ein Bezug zur konkret betroffenen Stelle nicht mehr nachvollziehbar. Darin liegt nicht stets die endgültige Entscheidung des Haushaltsgebers, auf die Stelle anschließend zu verzichten (vgl. BAG, Urteil vom 9. März 2011 – 7 AZR 47/10 – BeckRS 2011, 74720 Rz. 41).
- 85
Auch die jährliche Begrenzung des Haushalts durch den Haushaltsgesetzgeber stellt keinen Sachgrund dar. Andernfalls könnte die öffentliche Hand keine Dauerschuldverhältnisse eingehen. Weder genügen allgemeine Einsparungen noch der Umstand einer allgemein zu erwartenden Mittelkürzung (BAG, Urteil vom 9. März 2011 – 7 AZR 47/10 – BeckRS 2011, 74720 Rz. 26 m. w. N.).
4.
- 86
Die Befristung ist auch nicht durch einen sonstigen sachlichen Grund im Sinn des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG gerechtfertigt. Die hierfür nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (vom 11. September 2013 – 7 AZR 107/12 – NZA 2014, 150, 151 Rz. 29 m. w. N.) erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 87
Die Aufzählung sachlicher Gründe, die die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigen können, in § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-8 TzBfG ist nicht abschließend. Dies ergibt sich aus dem Wort „insbesondere“. Sonstige, in § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-8 TzBfG nicht genannte Sachgründe können die Befristung eines Arbeitsvertrages allerdings nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1-8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG, Urteil vom 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - NZA 2014, 150, 152 Rz. 29).
- 88
Diesen Anforderungen genügt die Befristung zum 15. Juli 2016 nicht. Es liegt insbesondere keine der so genannten „Haushaltsbefristung“ nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG vergleichbare Fallgestaltung einer „Drittmittelfinanzierung“ vor.
- 89
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zu der vor In-Kraft-Treten des TzBfG bestehenden Rechtslage lag im Bereich des öffentlichen Dienstes ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags vor, wenn eine Haushaltsstelle von vornherein nur für eine bestimmte Zeit bewilligt wurde und sie anschließend fortfallen sollte. Entsprechendes galt für drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnisse. Dabei reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall war davon auszugehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten. Außerdem wurde die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelempfänger als erheblich und damit geeignet angesehen, eine entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen. Diese Grundsätze gelten, jedenfalls soweit sie die Drittmittelfinanzierung betreffen, auch für Befristungen, die nach In-Kraft-Treten des TzBfG am 1. Januar 2001 vereinbart worden sind (BAG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - BeckRS 2006, 42340 Rz. 12).
- 90
Zwar hat das beklagte Land vorgetragen, den Bundesländern sei von der Bundesregierung bis zum Rückgang der Flüchtlingszahlen die Zuweisung zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Bewältigung der Herausforderungen des vorübergehend hohen Zuwanderungsstroms zugesagt worden, die unter anderem auch den Ausbau der Sprachförderung für Migrantinnen und Migranten habe abdecken sollen. Das entspricht aber keinem Sachverhalt, bei dem die Vergütung eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die ihrerseits mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Die Mittel des Bundes sind nicht für eine genau bestimmte Zeitdauer zugesagt worden, ihr anschließender Wegfall steht nicht fest. Auch hat die Bundesregierung sich nicht gerade mit den Verhältnissen der Stelle der Klägerin befasst und hierzu eine Entscheidung über den Wegfall dieses konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen.
C.
- 91
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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Annotations
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.