Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Juni 2017 - 3 TaBV 3/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0619.3TaBV3.17.00
bei uns veröffentlicht am19.06.2017

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.12.2016, Az.: 11 BV 14/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten vorliegend über einen Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Honorarzahlung aufgrund Übernahme eines Einigungsstellenvorsitzes sowie über die Erstattung der dem Beteiligten zu 1) entstandenen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung dieses Vergütungsanspruchs.

2

Der Antragsteller wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 05.04.2016 im Verfahren 5 BV 7/16 vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - zum Vorsitzenden der Einigungsstelle über einen Sozialplan im Zusammenhang mit der Betriebsänderung bei der Antragsgegnerin, zum damaligen Zeitpunkt noch der Firma A. GmbH in Liquidation bestellt. Hinsichtlich des Inhalts des rechtskräftigen Beschlusses vom 05.04.2016 wird auf Bl. 5 ff. d. A. Bezug genommen.

3

Das Amtsgericht Crailsheim - Insolvenzgericht - hat mit Beschluss vom 07.04.2016 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A. GmbH in Liquidation eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen - schwachen - Insolvenzverwalter bestellt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschluss des Amtsgerichts Crailsheim vom 07.04.2016 - (1 IN 17/16 - ), wird auf Bl. 12 f. d. A. Bezug genommen.

4

Mit E-Mail vom 27.04.2016 hat sich der Beteiligte zu 1) an den Liquidator der Insolvenzschuldnerin gewandt und ihn aufgefordert, zwei Beisitzer für die Einigungsstelle zu benennen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Daraufhin forderte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 06.05.2016 auf, ihm Namen der von der Arbeitgeberseite zu benennenden Beisitzer mitzuteilen und unterrichtete den Beteiligten zu 2) gleichzeitig über den ersten Sitzungstermin der Einigungsstelle am 30.05.2016.. An der Einigungsstellensitzung vom 30.05.2016 nahm niemand für die Arbeitgeberseite teil.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts Crailsheim - Insolvenzgericht - vom 01.06.2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzver-walter bestellt. Mit Schreiben vom 30.06.2016 lud der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) für die zweite Sitzung der Einigungsstelle am 11.07.2016 ein. Daraufhin meldete sich Herr Rechtsanwalt F. aus der Kanzlei des Beteiligten zu 2) mit E-Mail vom 06. und 07.07.2016. An der Einigungsstellensitzung am 11.07.2016 nahmen Beisitzer der Betriebsratsseite, der Beteiligte zu 1) sowie Herr Rechtsanwalt F. und seine Assistentin als Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) teil. Mit Schreiben vom 14.07.2016 lud der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) zur dritten Sitzung der Einigungsstelle am 25.07.2016 ein. In dieser Sitzung, zu der für die Arbeitgeberseite niemand erschienen ist, wurde ein Sozialplan beschlossen. Hinsichtlich des Inhalts des Protokolls über diese Sitzung vom 26.07.2016 wird auf Bl. 25 f. d. A. Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 26.07.2016 hat der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) eine Honorarforderung in Höhe von 6.092,80 € incl. Mehrwertsteuer übersandt. Der Beteiligte zu 2) hat eine Zahlung abgelehnt.

7

Mit Schreiben vom 14.10.2016 zeigte der Beteiligte zu 2) die Masseunzulänglichkeit an, die beim Amtsgericht Crailsheim am 17.10.2016 eingegangen ist.

8

Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen,
das in Rechnung gestellte Honorar sei gerechtfertigt; es sei insbesondere dem Arbeitsaufwand und der Komplexität sowie der besonderen Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art dieses Verfahrens geschuldet. Die zeitliche Inanspruchnahme habe dabei insgesamt 26 Stunden und 45 Minuten betragen, wobei zahlreiche Telefonate unberücksichtigt geblieben seien. Ausgehend von einem Stundensatz von 300,00 €, den Herr Rechtsanwalt F. von der Seite des Beteiligten zu 2) mit E-Mail vom 07.07.2016 dem Grund und der Höhe nach bestätigt habe, errechne sich ein Honoraranspruch in Höhe von 8.025,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 1524,75 €, also insgesamt in Höhe von 9549,75 €. Zu den Kosten der Einigungsstelle hinzuzurechnen sei die Wahrnehmung des Gerichtstermins zuzüglich des Zeitaufwandes zu dem Antragsschriftsatz, wobei zuletzt ausgehend von den Gebühren des RVG insoweit ein Betrag in Höhe von 1819,27 € geltend gemacht werde.

9

Zur weiteren Darstellung des Beteiligten zu 1) im erstinstanzlichen Rechtszug hinsichtlich des erforderlichen zeitlichen Aufwandes für die Durchführung der Einigungsstelle wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 86, 87 d. A.) Bezug genommen.

10

Im Hinblick auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat der Beteiligte zu 1) beantragt,

11

festzustellen, dass dem Antragsteller eine Masseforderung in Höhe von 11.369,02 € zusteht.

12

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

13

den Antrag abzuweisen.

14

Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen,
die Honorarforderung des Beteiligten zu 1) sei ursprünglich als Insolvenzforderung anzusehen, so dass der Beteiligte zu 1) keine Zahlung aus der Insolvenzmasse verlangen könne, sondern nur die Feststellung seiner Forderung zur Insolvenz-tabelle. Daran ändere nichts, dass das Verfahren vor der Einigungsstelle, das vor dem Insolvenzantrag und erst Recht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sei, über das Datum der Insolvenzeröffnung hinaus fortgeführt worden sei. Gerade die Insolvenzeröffnung habe der Beteiligte zu 1) zum Anlass nehmen müssen, das Verfahren zu entsprechend § 240 ZPO zu unterbrechen. Selbst vom rechtlichen Standpunkt des Beteiligten zu 1) seien aber jedenfalls Ansprüche für Zeitaufwand vor dem 07.04.2016, dem Zeitpunkt der Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter, jedenfalls als Insolvenzforderung einzuordnen.

15

Eine eventuell bestehende Forderung des Beteiligten zu 1) als Masseverbindlichkeit sei zudem eine Altmasseverbindlichkeit und könne vom Beteiligten zu 2) nicht erfüllt werden, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei. Der insofern vom Beteiligten zu 1) vorgetragene zeitliche Zeitaufwand habe am 25.07.2016 und damit ca. zwei Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit stattgefunden. Der Beteiligte zu 2) sei folglich nicht berechtigt und auch nicht verpflichtet, die Klage-forderung zu erfüllen.

16

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Beschluss vom 08.12.2016 - 11 BV 14/16 - festgestellt, dass dem Antragsteller eine Masseforderung in Höhe von 11.369,02 € zusteht. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 84 - 96 d. A. Bezug genommen.

17

Gegen den ihr am 27.01.2017 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2) durch am 08.02.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 27.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

Der Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor die Honoraransprüche des Beteiligten zu 1) seien nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters nach Insolvenzeröffnung, sondern bereits vor Insolvenzeröffnung durch die Bestellung des Beteiligten zu 1) auf Antrag des Betriebsrats begründet worden. Sie seien auch nicht vergleichbar mit Honoraransprüchen, die einem vom Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalt zuständen, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter aufgenommen werde. Der Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführer habe das Verfahren vor der Einigungsstelle nicht aufgenommen, so dass es keiner Handlung des Insolvenzverwalters gebe, die die Honorarforderung des Beteiligten zu 1) als Masseverbindlichkeit erscheinen lassen könne. Honoraransprüche eines Einigungsstellenvorsitzenden seien auch keine Verbindlichkeiten, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet würden. Grundsätze, die zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO entwickelt worden seien, könnten unter Anwendung der Insolvenzordnung nicht weiterhin angewendet werden. Eine Privilegierung einzelner Gläubiger sei dem Insolvenzrecht unbekannt. Hilfsweise entfalle ein Anspruch des Beteiligten zu 1) nach den Grundsätzen des § 123 Abs. 2 InsO. Höchst hilfsweise habe der Beteiligte zu 1) nur einen verminderten Honoraranspruch, insoweit seien jedenfalls die Ansprüche aus der Tätigkeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht als Masseverbindlichkeiten anzusehen, sondern als Insolvenzforderung.

19

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 27.03.2017 (Bl. 117 - 124 d. A.) Bezug genommen.

20

Der Beschwerdeführer beantragt,

21

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 8. Dezember 2016, Az.: 11 BV 14/16 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

22

Der Beschwerdegegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

24

Der Beschwerdegegner wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, vorliegend handele es sich um eine Insolvenzforderung, finde weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Honoraransprüche des Vorsitzenden einer Einigungsstelle seien vielmehr in der Insolvenz Masseschulden, auch wenn das Einigungsstellenverfahren vor Insolvenzeröffnung begonnen habe.

25

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beschwerdegegners im Beschwerdeverfahren wird auf den Beschwerdeerwiderungsschrift vom 27.04.2017 (Bl. 140 - Bl. 143 d. A.) Bezug genommen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

27

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Anhörung vom 19.06.2017.

II.

28

Das Rechtsmittel der Beschwerde ist zwar nach § 87 Abs. 1, 2, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch gem. der §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

29

Das Rechtsmittel der Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

30

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1) und Beschwerdegegner eine Masseforderung in Höhe von 11.369,02 € zusteht.

31

Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig; insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit des Beteiligten zu 2) und Beschwerdeführers. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen (S. 7 = Bl. 89 d. A.) Bezug genommen.

32

Insoweit unterfällt der vom Beteiligten zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Honorarzahlung dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO. Denn es handelt sich um eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dazu gehören die Voranzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Masseverbindlichkeiten i.S.d. §55 InsO. Honoraransprüche des Vorsitzenden einer Einigungsstelle sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch dann insgesamt Masseschuld nach § 55 Abs. 1 InsO, wenn das Einigungsstellenverfahren zwar vor Insolvenzeröffnung begonnen, aber erst nach diesem Zeitpunkt durch einen Spruch der Einigungsstelle abgeschlossen worden ist. Das BAG (27.03.1979 - 6 ABR 39/76 - EZA § 76 BetrVG 1972 Nr. 22) hat insoweit zutreffend angenommen, dass die Bildung einer Einigungsstelle ein organisatorischer Akt ist, der unerlässlich ist, um den Umfang der Schuldenmasse im Konkursverfahren zu ermitteln. Die Vorschriften des BetrVG über Interessenausgleich und Sozialplan gelten auch im Konkurs des Unternehmers. Daher hat der Konkursverwalter die Pflicht, alle organisatorischen Maßnahme zu ergreifen und durchzuführen, die den Vorschriften der §§ 111 - 113 BetrVG dienen. Ohne die Mitarbeit des Konkursverwalters auf diesem Gebiet ist ein geordnetes Konkursverfahren nicht möglich, weil die Schuldenmasse nicht abschließend festgestellt werden kann. Das gebietet es, die für die Bildung der Einigungsstelle notwendigen Maßnahmen als Teil der Geschäftsführung des Konkursverwalters zu bewerten. Verschließt sich der Konkursverwalter einer solchen Mitwirkung, so ist sein Unterlassen einer Handlung i. S. d. Konkursrechts gleichzustellen. Da die Vorschriften über Interessenausgleich und Sozialplan auch im Konkurs des Unternehmers gelten, ist es ausgeschlossen, die Bestellung zum Vorsitzenden der Einigungsstelle als durch die Konkurseröffnung beendet anzusehen. Folglich sind Maßnahmen bzw. Unterlassungen des Konkursverwalters jedenfalls dann Handlungen i.S.d. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, soweit sie in die Zeit nach Konkurseröffnung fallen. Der nach der Verfahrenseröffnung bestellte Vorsitzende der Einigungsstelle ist wegen seines Honoraranspruchs also als Massegläubiger zu befriedigen. Dasselbe gilt aber auch dann, wenn - wie vorliegend - die Einigungsstelle bereits vor Konkurseröffnung gebildet und tätig geworden ist, die ihr gesetzlich zufallenden Aufgaben - die Beschlussfassung nach § 76 Abs. 3 - 5 BetrVG - aber erst nachher, also unter gesetzlich gebotener Mitwirkung des Konkursverwalters abschließt. Denn das Verfahren über Interessenausgleich und Sozialplan nach den §§ 111, 112 BetrVG ist einheitlicher Natur und lässt sich nicht in verschiedene sachliche oder zeitliche Abschnitte aufteilen. Sein Ziel wird durch den Konkurs nicht verändert. Bezweckt werden weiterhin Einigung über die geplante Betriebsänderung und einen Sozialplan; darauf ist das gesamte Bemühen der Einigungsstelle gerichtet. Bei einem solchen einheitlichen Verfahren entscheidet der Zeitpunkt seines Abschlusses über die Frage, ob die Verfahrenskosten Masseschulden sind oder nicht.

33

Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

34

"Ein Honoraranspruch gemäß § 76 a Abs. 3 BetrVG ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Ab. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Verfahren über einen Interessen-ausgleich und Sozialplan nach den §§ 111, 112 BetrVG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist durch die Verabschiedung des So-zialplans (BAG, Beschluss vom 27.03.1979, a.a.O.). Das Verfahren über Interes-senausgleich und Sozialplan nach den §§ 111, 112 BetrVG ist einheitlicher Natur und lässt sich nicht in verschiedene sachliche oder zeitliche Abschnitte aufteilen. Sein Ziel wird durch die Insolvenz nicht verändert. Bezweckt werden weiterhin Einigungen über die geplante Betriebsänderung und über einen Sozialplan. Bei einem solchen einheitlichen Verfahren entscheidet der Zeitpunkt seines Abschlus-ses übe die Frage, ob die Verfahrenskosten Masseschulden nach § 55 Abs. 1 InsO sind oder nicht.

35

Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Verbindlich-keiten anzusehen, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse be-gründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Vorlie-gend gehört es zu den vom Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Obliegenhei-ten, ein bereits vor Insolvenzeröffnung begonnenes aber nicht abgeschlossenes Einigungsstellenverfahren weiterzuführen. Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, alle organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, die den Vor-schriften der §§ 111 bis 113 BetrVG dienen. Ohne die Mitarbeit des Insolvenzverwalters ist ein geordnetes Insolvenzverfahren nicht möglich, weil die Schulden-masse nicht abschließend festgestellt werden kann. Verschließt sich der Insol-venzverwalter einer solchen Mitwirkung, so ist ein Unterlassen nach allgemein geltenden Grundsätzen eine Handlung im Sinne der genannten Norm gleichzustel-len (vgl. BAG vom 27.03.1979, a.a.O.).

36

Vorliegend wurde der mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.04.2016 als Eini-gungsstellenvorsitzender bestellter Antragsteller vor Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gemäß Beschluss des Amtsgerichts Crailsheim vom 01.06.2016 ab dem 27.04.2016 in Sachen Eini-gungsstelle über einen Sozialplan tätig. Die erste Einigungsstellensitzung fand am 30.05.2016 statt, die nachfolgenden Sitzungen am 11.07.2016 und am 25.07.2016, also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 25.07.2016 wurde das Einigungsstellenverfahren durch Verabschiedung des Sozialplans beendet. Damit entstand der Honoraranspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit, die am 17.10.2016 beim Amtsgericht Crailsheim eingegangen ist.

37

Entsprechendes gilt auch für die geltend gemachten Honorardurchsetzungskos-ten, bei denen es sich nicht um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch handelt, sondern um einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB. Dagegen sind die Ho-norardurchsetzungskosten keine Kosten der Einigungsstelle im Sinne des § 76 a Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 27.07.1994 - 7 ABR 10/93 - AP Nr. 4 zu § 76 a BetrVG 1972). Da der anspruchsbegründende Tatbestand eines etwaigen Schadensersatzanspruchs schon vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ab-schlossen gewesen ist, dürfte es sich wiederum um eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handeln, selbst wenn sich die Forderung daraus auch erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ergeben sollte (vgl. BGH 06.02.2014 - IX ZB 57/12 -, zitiert nach juris).

2.

38

Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Honorarzahlung sowie auf Schadensersatz in Höhe der Anwaltskos-ten nach dem RVG.

a)

39

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, der Antragsteller hätte die Insol-venzeröffnung zum Anlass nehmen müssen, dass Einigungsstellenverfahren ent-sprechend § 240 ZPO zu unterbrechen, geht dies fehl. Bei der Einigungsstelle handelt es sich weder um ein Gericht noch um eine Behörde, vielmehr um ein vom Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam gebildetes Organ der Betriebsverfassung, dem kraft Gesetzes gewisse Befugnisse zur Beilegung von Meinungsverschie-denheiten übertragen sind und damit um eine privatrechtliche innerbetriebliche Schlichtungs- und Einigungsstelle, die ersatzweise Funktionen der Betriebspartner wahrnimmt. Dagegen dient der Zivilprozess der Durchsetzung und Feststellung sowie Gestaltung privater Rechte. Beiden Verfahren kommen grundlegend ver-schiedene Funktionen zu, so dass die Grundsätze der ZPO nicht auf das Eini-gungsstellenverfahren übertragbar sind. Auch kommt keine analoge Anwendung des § 240 ZPO in Betracht, da keine planwillige Lücke vorliegt.

b)

40

Gemäß § 76 a Abs. 3 BetrVG hat der Vorsitzende der Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Die Höhe der Vergü-tung richtet sich nach den Grundsätzen des § 76 a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG.

41

Fehlt es an einer vertraglichen Absprache zwischen Arbeitgeber und dem Eini-gungsstellenmitglied, kann das einzelne Mitglied der Arbeitsstelle gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 76 a Abs. 4 Satz 3 und 5 BetrVG die Höhe der Vergütung einseitig bestimmen (vgl. Fitting/Engels/u.a., a.a.O., § 76 a BetrVG, Rz. 19). Für die Bemessung der Höhe der Vergütung sind der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit, etwaiger Verdienstausfall, allgemeine Berücksichtigung berechtigter Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers, worunter ins-besondere die finanzielle und wirtschaftliche Vertretbarkeit der konkret festzuset-zenden Vergütung zu verstehen ist, maßgebend. Dabei handelt es sich bei dem Kriterium des erforderlichen Zeitaufwandes um ein besonderes wichtiges Kriterium für eine sachgerechte und angemessene Vergütung, weil dadurch nicht nur die zeitliche Belastung der Mitglieder der Einigungsstelle Berücksichtigung findet, sondern sich in ihr auch die Schwierigkeit des Streites widerspiegelt. Zum erfor-derlichen Zeitaufwand gehören nicht nur die Sitzungen der Einigungsstelle, son-dern auch die Zeit für erforderliche Vor- und Nacharbeiten, z. B. Studium der Un-terlagen, Vorbereitung der Sitzung, Abfassen des Protokolls und Spruchs der Ei-nigungsstelle einschließlich seiner Begründung. Der erforderliche Zeitaufwand kann sowohl in Stunden als auch in Tagessätzen berechnet werden, wobei eine Kombination möglich ist (vgl. Fitting/Engels/u.a., § 76 a BetrVG, Rz. 20).

42

Als Richtschnur dürfte heute ein Stundensatz von ca. 200,00 € bis 400,00 € üblich und angemessen sein, abhängig von Bedeutung der Angelegenheit und wirt-schaftlicher Leistungsfähigkeit des Unternehmens (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Auflage, § 76 a BetrVG, Rz. 5).

43

Vorliegend hat der Antragsteller in seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 19.10.2016 detailliert dargetan, welche erforderlichen Vor- und Nacharbeiten er geleistet hat in Form von Studium von Unterlagen oder Vorbereiten der drei Sit-zungen sowie des Spruchs der Einigungsstelle und ferner durch Abfassen der Protokolle. Dabei war zu berücksichtigen, dass die zu beurteilenden Umstände infolge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wäh-rend des laufenden Einigungsstellenverfahrens neben der eigentlichen Materie an sich, nämlich der Abschluss eines Sozialplans, einen komplexen Sachverhalt dar-stellen. Auch der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Be-schlussfassung über den Sozialplan ca. 38 Mitarbeiter betrifft, steht der Schwierig-keit der Materie grundsätzlich nicht entgegen, insbesondere unter Berücksichti-gung der insolvenzrechtlichen Problematik. Den jeweiligen Tätigkeiten hat er auch seinen jeweils benötigten Zeitaufwand zugeordnet. Den Stundensatz von 300,00 € hat der Antragsgegner selbst für angemessen befunden, wie sich aus der E-Mail eines für den Antragsgegner agierenden Rechtsanwalts F. vom 07.07.2016 ergibt.

44

Von der Richtigkeit der Stundenzahl, die der Antragsteller insgesamt mit 26 ange-geben hat sowie 45 Minuten, kann ausgegangen werden, da der Antragsgegner sich dagegen zunächst nicht näher gewandt hat. Im Schriftsatz vom 14.11.2016 hat der Antragsgegner zunächst ausgeführt, dass derzeit davon abgesehen wer-de, die vom Antragsgegner benannten Zeitaufwände zu bestreiten, man sich aber ein Bestreiten vorgehalten wolle. Als im Anhörungstermin der Antragsgegner durch den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt L. vertreten wurde und die Vorsitzende auf die Unstreitigkeit verwiesen hatte, hat der Antragsgegner erstmalig nunmehr die angegebenen Stunden bestritten. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit des Bestreitens im Hinblick auf § 83 Abs. 1 a ArbGG. Unabhängig davon, sieht die Kammer dieses Bestreiten als unsubstantiiert und damit unerheblich an.

45

Ausgehend von einer zeitlichen Inanspruchnahme des Antragstellers im Umfang von 26 Stunden und 45 Minuten sowie einem Stundensatz von 300,00 € errechnet sich somit ein Betrag in Höhe von 8.025,00 €. Zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 1.524,75 € ergibt sich damit insgesamt ein Honoraranspruch über 9.549,75 €.

c)

46

Soweit der Antragsteller weiterhin die Kosten für die Wahrnehmung des Gerichts-termins zuzüglich des Zeitaufwandes für den Antragsschriftsatz geltend gemacht hat, und diese zunächst mit 1.890,67 € incl. Mehrwertsteuer berechnet hat, aus-gehend von 5 Stunden mit einem Stundensatz á 300,00 € gerechnet und 296 km Fahrtkosten á 0,30 €, war zunächst festzustellen, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Kosten der Einigungsstelle handelt. § 76 a Abs. 1 BetrVG erfasst die Kosten, die zur Durchführung der Einigungsstellentätigkeit erforderlich sind, wo-runter zwar die für die Einigungsstellentätigkeit zu gewährenden Vergütungen fal-len. Wenn Mitglieder der Einigungsstelle aber einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen, entfalten sie keine Tätigkeit mehr für die Eini-gungsstelle, sondern nehmen ein ihnen persönlich eingeräumtes Recht wahr (vgl. BAG, Beschluss vom 27.07.1994, a.a.O.).

47

§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist für den geltend gemachten materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ohne Bedeutung, weil diese Vorschrift auf Beschluss-verfahren nicht anwendbar ist (vgl. BAG vom 27.07.1994, a.a.O.).

48

Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der Honorardurchsetzungs-kosten ist jedoch § 280 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB, deren Voraussetzungen erfüllt sind.

49

Aufgrund § 76 a BetrVG bestand zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuld-verhältnis, auf welches die Schadensersatzanspruch begründende Normen ent-sprechend anwendbar sind (vgl. BAG vom 27.07.1994, a.a.O.). Der Antragsgeg-ner war auch mit Erfüllung des geschuldeten Honoraranspruchs in Verzug.

50

Wie unter II. 1. dargestellt, stand dem Antragsteller der geltend gemachte Hono-raranspruch als Einigungsstellenvorsitzender zu. Da nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs einer Mahnung gleichsteht, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller den Antragsgegner vor Einleitung des Beschlussverfahrens gemahnt hat.

51

Soweit gemäß § 286 Abs. 4 BGB der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistungen infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, ist mit dem Bundesarbeitsgericht davon auszugehen, dass vorliegend der An-tragsgegner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht darauf vertrauen durfte, dass die Gerichte seine Auffassung teilen, dem Antragsteller ste-he der geltend gemachte Honoraranspruch nicht zu.

52

Art und Umfang des Schadensersatzanspruchs richten sich dabei nach §§ 249 ff. BGB. Vorliegend ist der Antragsteller als Rechtsanwalt tätig geworden. Insoweit ist der Einsatz seiner Arbeitskraft ein ersatzfähiger Schaden, wobei die Berufstätig-keit kommerzialisiert ist und ihr Wert sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entnehmen lässt.

53

Ausgehend von einem Streitwert über 9.549,75 € errechnet sich eine Verfahrens-gebühr über 725,40 € sowie eine Terminsgebühr über 669,60 €, hinzu kommt die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 in Höhe von 20,00 €, die geltend gemachten Fahrtkosten für 296 km á 0,30 € gemäß Nr. 7003 RVG sowie gemäß Nr. 7005 RVG das Fahr- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 25,00 €. Hinzuzurechnen ist der Summe von 1.528,80 € die Mehrwert-steuer hierauf in Höhe von 19 % (290,47 €), so dass sich insgesamt ein Anspruch über 1.819,27 € errechnet, der als Schadensersatzanspruch vorliegend geltend gemacht werden kann.

54

Mithin ergibt sich insgesamt eine Altmasseverbindlichkeit in Höhe von 11.369,02 €, so dass festzustellen war, dass dem Antragsteller als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO dieser Betrag zusteht."

55

Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll inhaltlich, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich Bezug.

56

Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht des Beschwerdeführers heraus verständlich - deutlich, dass der Beschwerdeführer die tatsächliche und rechtliche Würdigung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Rechtszug, dem die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die zuvor dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des BAG seien unter Anwendung der InsO nicht mehr einschlägig, folgt die Kammer dem ausdrücklich nicht. Zwar hat das BAG (27.04.2006 - 6 AZR 364/05 - NZA 2006, 1282) darauf hingewiesen, dass Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO grundsätzlich durch eine Handlung des Insolvenzverwalters mit dessen Willen begründet werden. Nach der InsO soll es gerade darauf ankommen, dass die "Begründung" der Verbindlichkeit und nicht ihre möglicherweise später liegende "Entstehung" maßgeblich sein soll. Das ändert an den zuvor dargestellten Grundsätzen freilich nichts, weil bereits unter der Geltung der KO das BAG maßgeblich auf die unterlassene Beteiligung des Konkursverwalters am Zustande- kommen der Entscheidung gem. § 76 BetrVG abgestellt hatte und diese einer Handlung i. S. d. Konkursrechts gleichgestellt hatte. Die Unterscheidung zwischen Begründung und Entstehung einer Verbindlichkeit spielt im hier maßgeblichen Zusammenhang folglich keine Rolle. Das BAG hat zudem im Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 90/07 - keineswegs deutlich gemacht, an der zuvor vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festhalten zu wollen. Es hat vielmehr - weil nicht entscheidungserheblich - dahin stehen lassen, ob das der Fall ist. Es hat aber zugleich ausdrücklich ausgeführt, dass ein Einigungsstellenvorsitzender seine Vergütung in der Regel für das Einigungsstellenverfahren insgesamt erhält, während einem außerhalb eines Beschluss- oder Einigungsstellenverfahrens für den Betriebsrat tätigen Berater ein Honoraranspruch für jede einzelne Beratungsleistung und nicht für einen an sich abgeschlossenes Verfahren zusteht. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, davon auszugehen, dass im hier maßgeblichen Zusammenhang durch das Inkrafttreten der InsO eine rechtlich relevante Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage eingetreten sein könnte. Die zuvor dargestellten Grundsätze schließen auch eine Reduzierung der Forderung des Beteiligten zu 1) und Beschwerdegegners auf die Zeit nach Einsetzung des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter aus.

57

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

58

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Juni 2017 - 3 TaBV 3/17

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Juni 2017 - 3 TaBV 3/17 zitiert 24 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan


(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

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(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

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(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet wer

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Insolvenzordnung - InsO | § 210 Vollstreckungsverbot


Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

Insolvenzordnung - InsO | § 123 Umfang des Sozialplans


(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 316 Bestimmung der Gegenleistung


Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Juni 2017 - 3 TaBV 3/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - IX ZB 57/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 57/12 vom 6. Februar 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 1, § 38 Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf

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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 57/12
vom
6. Februar 2014
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf
Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits, der nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, kein
Insolvenz-, sondern Neugläubiger. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner zusätzlich
aus einem vor Insolvenzeröffnung verwirklichten Schuldgrund materiellrechtlich
zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12 - LG Verden
AG Syke
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 6. Februar 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Mai 2012 teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 9. Februar 2012 teilweise abgeändert.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Auftrag der weiteren Beteiligten zu 1 zur Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 14. Oktober 2011 nicht wegen des über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahrens abzulehnen.
Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittel trägt die Gläubigerin 26 v.H., die Schuldnerin 74 v.H.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 151,75 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 11. Februar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im August 2011 erhob die weitere Beteiligte zu 1 wegen einer Kaufpreisforderung über 176,06 € aus einer im Jahr 2009 erfolgten Warenlieferung Klage gegen die Schuldnerin. Mit Versäumnisurteil vom 15. September 2011 wurde die Schuldnerin zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen sowie zur Erstattung von 20 € Mahnkosten, 12 € Schadensfeststellungskosten und 39 € außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte die Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 263 StGB schuldet. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 wurden die von der Schuldnerin der weiteren Beteiligten zu 1 aufgrund des Rechtsstreits zu erstattenden Kosten auf 112,75 € nebst Zinsen festgesetzt.
2
Anschließend beauftragte die weitere Beteiligte zu 1 den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Gerichtsvollzieher lehnte die beantragte Bestimmung eines Termins zur Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ab mit der Begründung, wegen der bereits erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin seien Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung nach § 89 InsO unzulässig.
3
Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers hat die weitere Beteiligte zu 1 Erinnerung erhoben und ausgeführt, jedenfalls wegen der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39 € und wegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten von 112,75 € sei eine Vollstreckung zulässig, weil diese Forderungen erst nach der Insolvenzeröffnung entstanden seien, die weitere Beteiligte zu 1 mithin insoweit nicht Insolvenzgläubigerin, sondern Neugläubigerin sei. Das Insolvenzgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 1 ihr Begehren bezüglich der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und der festgesetzten Kosten des Rechtsstreits weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie teilweise Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Einzelzwangsvollstreckung sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch bezüglich der noch im Streit stehenden außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und gerichtlich festgesetzten Kosten des Rechtsstreits nach § 89 InsO unzulässig. Auch insoweit sei die weitere Beteiligte zu 1 wegen des engen und unmittelbaren Zusammenhangs mit der Hauptforderung Insolvenzgläubigerin, auch wenn die in Rede stehenden Kosten erst nach Insolvenzeröffnung entstanden seien.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur bezüglich der Forderung auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39 € im Ergebnis stand. Die Vollstreckung der Forderung aus dem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dagegen nicht nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.
7
a) § 89 Abs. 1 InsO untersagt während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners. Das Verbot gilt zwar nicht für bloße Vorbereitungsmaßnahmen der Zwangsvollstreckung. Um eine solche handelt es sich bei der beantragten Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO aber nicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - IX ZB 275/10, WM 2012, 1307 Rn. 10 ff; vom 17. April 2013 - IX ZB 300/11, WM 2013, 939 Rn. 7).
8
b) Der Anwendung des § 89 Abs. 1 InsO steht auch nicht entgegen, dass nach der Feststellung im Versäumnisurteil vom 15. September 2011 die dort titulierten Forderungen der weiteren Beteiligten zu 1 auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin beruhen. Neugläubiger solcher Forderungen (einschließlich entstandener Prozesskosten, vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 14) können während des Insolvenzverfahrens zwar in den nach § 850f ZPO erweitert pfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners vollstrecken (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Diese Privilegierung gilt als Ausnahme von der Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO jedoch nicht für Insolvenzgläubiger. Für Deliktsgläubiger, die zu den Insolvenzgläubigern zählen, bleibt es beim allgemeinen Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06, WM 2007, 2300 Rn. 10).
9
c) Entscheidend kommt es deshalb darauf an, ob die weitere Beteiligte zu 1 mit den Forderungen, deren zwangsweise Vollstreckung sie begehrt, Insolvenzgläubigerin ist.
10
aa) Insolvenzgläubiger sind die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Eine Insolvenzforderung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3 mwN).
11
bb) Nach diesem Maßstab handelt es sich nicht nur bei der Hauptforderung , deren entsprechende Einordnung die weitere Beteiligte zu 1 hingenommen hat, um eine Insolvenzforderung, sondern auch bei der Forderung auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
12
Rechtsgrundlage des im Versäumnisurteil titulierten Anspruchs auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Daneben ergibt sich der Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 280 Abs. 1 und 2 BGB). Der danach geschuldete Schadensersatz umfasst die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung (BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 56 f). Die schuldrechtliche Grund- lage des Anspruchs ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2011 entstanden, gleichviel ob man auf den im Jahr 2009 begangenen Betrug oder auf den spätestens im Januar 2010 eingetretenen Verzug abstellt. Forderungen auf Ausgleich aller auf dieser Grundlage ersatzfähiger Schäden sind Insolvenzforderungen, auch wenn der konkrete Schaden erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten ist, denn sie sind Bestandteil des einheitlichen, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklichten Schuldverhältnisses (RGZ 87, 82, 84 f; MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 26, 28; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 86, 169).
13
cc) Anderes gilt jedoch für den Anspruch der weiteren Beteiligten zu 1 auf Erstattung der Prozesskosten. Dieser Anspruch war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet. Er ist deshalb keine dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO unterfallende Insolvenzforderung.
14
(1) Zwar handelt es sich auch bei den Prozesskosten um einen Schaden, auf den sich die vor Insolvenzeröffnung begründete materiell-rechtliche Schadensersatzpflicht der Schuldnerin wegen unerlaubter Handlung und wegen Verzugs erstreckt. Die weitere Beteiligte zu 1 begehrt aber die Zwangsvollstreckung des im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Anspruchs, mithin des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. Dieser besteht rechtlich selbständig neben dem materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch (etwa BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168, 170 f; st. Rspr.; MünchKommZPO /Schulz, 4. Aufl., vor §§ 91 ff Rn. 19). Während jener auf dem die Schadensersatzpflicht begründenden Lebenssachverhalt beruht und regelmäßig ein Verschulden voraussetzt, wurzelt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch im Prozessrechtsverhältnis und knüpft verschuldensunabhängig an die Veranlassung der Kosten an (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., vor § 91 Rn. 10 f; Hk- ZPO/Gierl, 5. Aufl., vor §§ 91-107 Rn. 12, 14; Schneider, MDR 1981, 353, 354). Er entsteht aufschiebend bedingt erst mit Prozessbeginn (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, WM 2006, 148, 150 mwN; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 15) und ist deshalb nur dann eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, wenn der Prozess vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 107; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 38 Rn. 49; BK-InsO/Breutigam, § 38 Rn. 22). Dies war hier nicht der Fall. In entsprechender Wertung hat der Senat entschieden, dass die Einordnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Alt- oder Neumasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO davon abhängt, ob der Erstattungsanspruch durch Klageerhebung vor oder nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurde (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817, 818; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07, ZIP 2008, 2284 Rn. 6).
15
(2) Der Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten und der Hauptforderung, die Gegenstand des Prozesses war, rechtfertigt es nicht, über die rechtliche Selbständigkeit des prozessualen Erstattungsanspruchs hinwegzugehen und anzunehmen, dieser sei schon zusammen mit der Hauptforderung begründet. Dies gilt selbst dann, wenn die Hauptforderung - wie hier - auf einem Vorsatzdelikt beruht. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmte Rechtsfolgen von Ansprüchen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen auch auf Verzugszinsen und Prozesskosten erstreckt werden (für das Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB und die Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO: BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 Rn. 14 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, WM 2011, 88 Rn. 24, insoweit in BGHZ 187, 337 nicht abgedruckt; für die erweiterte Pfändungsmöglichkeit nach § 850f Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 70/08, WM 2011, 944 Rn. 14), beruht dies auf der Zielrichtung der entsprechenden Vorschriften, dem durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigten Gläubiger einen wirkungsvollen und vollständigen Schutz zu gewähren. Darum geht es bei der Beurteilung, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde und deshalb als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren verfolgt werden muss, oder ob er als nach Verfahrenseröffnung begründeter Anspruch außerhalb des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden kann, nicht. Je nach Sachlage kann die eine oder die andere Einordnung für den Gläubiger vorteilhafter sein.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Syke, Entscheidung vom 09.02.2012 - 15 IK 38/11 -
LG Verden, Entscheidung vom 07.05.2012 - 3 T 16/12 -

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.