Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Jan. 2018 - 2 Sa 332/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0111.2Sa332.17.00
bei uns veröffentlicht am11.01.2018

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14.06.2017 - 7 Ca 384/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 05.04.2017 teilweise aufgehoben und der Urteilstenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein gegenüber dem unter dem 03. März 2017 erteilten Zeugnis wie folgt berichtigtes Zeugnis zu erteilen:

Die Formulierung "- Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & Co KG (Tochter von Y)" ist durch die Formulierung "03-07/1994 Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & Co KG (Tochter von Y)" zu ersetzen.

Unter der Aufzählung "Ab 09/1973" ist beim 5. Spiegelstrich das Wort "bei" durch das Wort "von" zu ersetzen.

Unter der Aufzählung "Ab 03/1996" ist das Wort "Markerschließung" durch das Wort "Markterschließung" zu ersetzen.

Unter der Aufzählung "Ab 12/1998" ist beim 1. Spiegelstrich hinter das Wort "Firmen" ein Bindestrich zu setzen.

Auf Seite 2 ist bei dem mit "Hervorzuheben war…" beginnenden Satz hinter das Wort "Fähigkeit" ein Komma zu setzen.

Das Zeugnis ist unter dem Datum "16.11.2016" auszustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 05.04.2017 veranlassten Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Berichtigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

2

Der am 13. Juli 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01. September 1973 bis 30. April 2014 beschäftigt. Die Parteien schlossen in dem zwischen ihnen vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein geführten Kündigungsschutzverfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen durch Beschluss vom 15. Mai 2014 - 8 Ca 2302/13 - festgestellten Vergleich (Bl. 19 - 24 d. A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:

3

"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

4

Zwischen den Vertragsschließenden besteht Einvernehmen darüber, dass der Anstellungsvertrag der Parteien vom 10.06.1994 auf Grundlage der betriebsbedingten Kündigung vom 26.11.2013 mit Ablauf des 30.04.2014 sein Ende finden wird.

5

Beide Seiten gehen davon aus, dass der Arbeitnehmer zum 1.12.2015 in die gesetzliche Rente eintritt. Die nachfolgenden Leistungen werden jedoch unabhängig davon in jedem Falle gewährt.

6

(…)

7

§ 11 Zeugnis

8

Dem Arbeitnehmer steht ein Dienstzeugnis mit der Verhaltens- und Leistungsbewertung "sehr gut" zu, für das er berechtigt ist, einen Entwurf zu liefern, von dem nur abgewichen werden darf, falls Tatsachen unzutreffend angegeben worden sind.

9

(…)"

10

Nach Abschluss des Vergleichs legte zunächst weder der Kläger einen Entwurf für ein Zeugnis vor noch erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zeugnis.

11

Im Jahr 2015 wurde die Beklagte von der X Corporation übernommen.

12

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03. November 2016 (Bl. 178 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte jedenfalls nach Abschluss des Vergleichs erstmals zur Erteilung des Zeugnisses wie folgt auf:

13

"Sehr geehrte Damen und Herren,

14

In vorbezeichneter Angelegenheit wurde im gerichtlichen Vergleich unter Ziff. 11 geregelt, dass meinem Mandanten ein Dienstzeugnis mit der Leistungs- und Verhaltensbewertung "sehr gut" zusteht.

15

Da mein Mandant von der Berechtigung, einen Entwurf selbst zu liefern, zunächst keinen Gebraucht machen möchte, bitte ich Sie um das vereinbarte Dienstzeugnis zu meinen Händen.

16

Für Erledigung bis zum 17.11.2016 bin ich - auch im Hinblick auf die bevorstehende Betriebsschließung - dankbar."

17

Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 08. November 2016 (Bl. 181, 182 d. A.) wie folgt:

18

"Sehr geehrter Herr Kollege B.,

19

unser Mitgliedsunternehmen C. hat uns Ihr Schreiben vom 03.11.2016 weitergeleitet, das sowohl beim Mitgliedsunternehmen als auch hier auf Erstaunen stößt.

20

Ausweislich der in § 11 des Vergleichs getroffenen Vereinbarung sollte das entsprechende Zeugnis auf Grundlage eines von Ihnen zu liefernden Entwurfs zu erstellen sein, von dem nur aus wichtigem Grund (unzutreffende Tatsachen) abgewichen werden durfte. Der nunmehr nach zweieinhalb Jahren Zeitablauf von Ihnen zum 17.11.2016 eingeforderten Erteilung des Zeugnisses gegenüber - zumal unter Hinweis darauf, dass Ihr Mandant "von der Berechtigung, einen Entwurf selbst liefern, zunächst keinen Gebrauch machen möchte" - wird diesseits der Einwand der Verwirkung aus nachfolgenden Gründen erhoben:

21

Wie vor zweieinhalb Jahren vereinbart, sollte das Zeugnis auf Grundlage eines von Ihrer bzw. von Seiten Ihres Mandanten zu erstellenden Entwurfs gefertigt werden. Mit Blick auf die auch von Ihnen angesprochene nunmehr bevorstehende Betriebsschließung und das zwischenzeitlich erfolgte Ausscheiden für die sachgerechte Zeugniserstellung erforderlicher Vorgesetzter und Mitarbeiter unseres Mitgliedsunternehmens wäre die entsprechende Zeugniserstellung mit einem unverhältnismäßigen und letztlich unzumutbaren Aufwand verbunden. Dies zumal bereits in Ihrem Schreiben anklingt, dass nach entsprechender Entwurfs-Erstellung noch ein entsprechender Gegenentwurf von Ihrer Seite zu gewärtigen wäre.

22

Abgesehen von dem erheblichen Zeitablauf und den zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen ergibt sich die Verwirkung letztlich aber auch aus Sinn und Zweck eines Zeugnisses, das bekanntlich dem beruflichen Fortkommen dienen und dies fördern soll. Ausweislich der bereits in § 1 der Vergleichsregelung dokumentierten Erwartung des Renteneintritts Ihres Mandanten bereits im Jahr 2015 fehlt Ende des Jahres 2016 jegliche Berechtigung eines entsprechenden Zeugnisverlangens.

23

Um nun nicht in ein Zwangsvollstreckungsverfahren mit aufgrund der getroffenen Vergleichsregelung - jedenfalls nach diesseitiger Auffassung - offenem Ausgang zu laufen, regt der Unterzeichner die Vorlage eines Zeugnisentwurfs durch Ihren Mandanten an."

24

Mit folgendem Schreiben vom 09. November 2016 (Bl. 179 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch mache, und forderte die Beklagte nochmals zur Erteilung des Zeugnisses auf:

25

"Sehr geehrter Herr Kollege D.,

26

ich kann Ihren erhobenen Einwand der Verwirkung und Ihren Erledigungsvorschlag nicht akzeptieren. Es fehlt zum einen am Umstandsmoment, nämlich einem Verhalten meines Mandanten, aus dem Ihre Partei das Vertrauen ableiten musste, dass mein Mandant seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Eines solches Verhalten gibt es nicht. Der reine Zeitablauf begründet kein derartiges Umstandsmoment.

27

Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass der Anspruch tituliert ist, was rechtlich einen erheblichen Unterschied ausmacht,( vgl. dazu BGH vom 9.20.2013, XII ZR 59/12 unter Rz. 17) so dass die von Ihnen angestellten rechtlichen Überlegungen hier nicht greifen können.

28

Es ist im Übrigen auch keineswegs so, dass mit dem Formulierungsvorschlagsrecht meines Mandanten die Zeugniserteilungspflicht Ihrer Partei erledigt oder abgelöst ist. Mein Mandant macht von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch. Deshalb fordere ich nun nochmals auf, das Zeugnis binnen gesetzter Frist zu erteilen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches fordere ich mit gleicher Post an."

29

Unter dem 16. November 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger erstmals ein Zeugnis (Bl. 107 d. A.). Mit Schreiben vom 21. November 2016 (Bl. 105, 106 d. A.) verlangte der Kläger die Berichtigung dieses Zeugnisses, woraufhin die Beklagte dem Kläger unter dem 06. Dezember 2016 ein berichtigtes Zeugnis erteilte. In der Folgezeit verlangte der Kläger auch die Berichtigung des unter dem 06. Dezember 2016 erteilten Zeugnisses, wobei er seine Änderungswünsche auf einer Kopie des vorgenannten Zeugnisses vermerkte (Bl. 25, 26 d. A.). Unter dem 03. März 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger unter Verwendung ihres aktuellen Briefkopfes mit dem Zusatz "X" erneut ein von ihrer Personalleiterin unterschriebenes Zeugnis mit folgendem Inhalt (Bl. 6, 7 d. A.):

30

"Z e u g n i s

31

Herr A, geboren am 13.07.1950, war seit dem 1. September 1973 bis einschließlich 30.04.2014 in unserem Unternehmen angestellt. Seine Berufsausbildung zum Technischen Zeichner absolvierte er von 1965 bis 1968 ebenfalls in unserem Unternehmen.

32

Sein Werdegang und seine Aufgaben im Unternehmen stellten sich wie folgt dar:

33

Ab 09/1973 Versuchsingenieur

34
- Messung Wärmeaustauscher und Erstellung Projektierungsunterlagen
35
- Produkt- und Baureihen-Entwicklung
36
- DV-Programmentwicklung zu Auslegung von Wärmetauschern
37
- Leistungsnachweis im Stammwerk bei Kunden
38
- Bearbeitung bei Gewährleistungsfällen
39
- Erstellung Projektierungsunterlagen
40
- Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)
41
- Leitung Entwicklung und Versuchsraum mit Prüfstand und Windkanal
42
- Service und EDV-Systembetreuung
43

08/1994 Projektleiter für Großauftrag W (8,5 Mio DM) für Großkraftwerk in Taiwan

44

08/1994 - 02/1996 Sonderbeauftragter, V Industrie Consult GmbH

45
- Projekt-Schwachstellenanalyse neue Organisation
46
- Konzeption der rationellen Hilfsmittel für Kommunikation
47
- Planung und Organisation
48

Ab 03/1996 Programm-Controlling MM Markerschließung & Marketing

49
- Komplexitätsreduzierung
50
- Projektleiter Großaufträge, Restrukturierung, Werksteilverlagerungen
51

Ab 04/1998 Leiter „Prozesse, operative Planung“ POP

52
- Produkt Programm-Controlling
53
- AE- & Umsatzplanung und Überwachung
54
- Optimierung Fertigungsabläufe, Administration
55
- Unterstützung bei Projekten und Reklamationen
56

Ab 12/1998 Vertriebsplanung und Steuerung „VPS“

57
- AE Planungen auf Firmen und Vertriebsgebiet-Ebenen
58
- Vertriebsplanungen und Controlling
59
- Koordinierung Geschäftsplanungen und Vertriebstätigkeiten
60
- Erstellung und Weiterentwicklung Vertriebsreporting
61
- Schaffung von Führungsinstrumenten Vertrieb / Mitarbeiter
62
- Erarbeitung, Überwachung und Auswertung von Zielvereinbarungen für Vertriebsmitarbeiter
63

Ab 04/2007 Leiter Außenmontage und Reparaturen Kraftwerkstechnik

64
- Operative und Administrative Führung
65
- Vertragsverhandlungen
66
- Unterstützung bei Gewährleistungen
67

Ab 03/2012 Gewährleistungsmanagement

68
- Vertragsrechtsprüfung
69
- Befundung und Ursachenfindung bei Schäden
70
- Verhandlungen mit Kunden
71
- Koordination mit Fertigung und Montage

72

Herr A überzeugte uns durch sein sehr gutes Fachwissen, das er zudem sehr sicher und gekonnt in der Praxis einsetzte.

73

Zum Nutzen unseres Unternehmens erweiterte und aktualisierte er immer mit sehr gutem Erfolg seine umfassenden Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen.

74

Durch seine sehr gute Auffassungsgabe war Herr A immer in der Lage, neue Entwicklungen zu überschauen und deren Folgen einzuschätzen.

75

Hervorzuheben war seine sehr gut entwickelte Fähigkeit konzeptionell und konstruktiv zu arbeiten.

76

Er arbeitete stets zügig, sehr umsichtig, überaus sorgfältig und genau. In allen Situationen fand er sehr gute Lösungen.

77

Herr A verstand es stets, sich auch in schwierigen Situationen durchzusetzen und seine Mitarbeiter immer zu optimalem Arbeitseinsatz zu führen.

78

Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.

79

Herr A konnte fachlich und persönlich absolut überzeugen und hat sich sehr hohe Anerkennung seiner Vorgesetzten, Kollegen und Kunden erworben. Sein Verhalten war in jeder Hinsicht vorbildlich.

80

Das Arbeitsverhältnis mit Herrn A endete am 30.04.2014 betriebsbedingt aufgrund einer Restrukturierung.

81

Ludwigshafen, 03.03.2017

82

Y Maschinenbau GmbH

i.V.

U

83

Personalleiterin"

84

Mit seiner am 6. März 2017 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingereichten Klage hat der Kläger begehrt, das ihm unter dem 3. März 2017 erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass das Zeugnis auf einem Briefbogen der Beklagten ohne den Zusatz "X" unter dem Datum 30. April 2014 neu ausgefertigt sowie vom Geschäftsführer T unterschrieben und im Zeugnistext vor der 7. Spiegelstrichaufzählung linksbündig "03-07/1994" eingefügt wird.

85

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 14. Juni 2017 Bezug genommen.

86

Im Gütetermin vom 5. April 2017 ist der Kläger nicht erschienen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten mit Versäumnisurteil vom 5. April 2017 die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 12. April 2017 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2017, beim Arbeitsgericht am 18. April 2017 eingegangen, Einspruch eingelegt.

87

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

88

1. das Versäumnisurteil vom 5. April 2017 - 7 Ca 384/17 - aufzuheben und

89

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein von dem Geschäftsführer T unterschriebenes und gegenüber dem unter dem 3. März 2017 erteilten Zeugnis wie folgt berichtigtes Zeugnis zu erteilen:

90

a) das Ausstellungsdatum "03.03.2017" ist durch das Ausstellungsdatum "30.04.2014" zu ersetzen.

91

b) der Zusatz "X" im Briefkopf ist zu streichen.

92

c) die Formulierung "- Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)" ist durch die Formulierung "03-07/1994 Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)" zu ersetzen.

93

Die Beklagte hat beantragt,

94

den Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 5. April 2017 - 7 Ca 384/17 - zurückzuweisen.

95

Das Arbeitsgericht hat am 14. Juni 2017 folgendes Urteil verkündet:

96

1. Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil vom 5. April 2017 - 7 Ca 384/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

97

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein gegenüber dem unter dem 3. März 2017 erteilten Zeugnis wie folgt berichtigtes Zeugnis zu erteilen: Die Formulierung "- Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)" ist durch die Formulierung "03-07/1994 Leiter Entwicklung Bereich Wärmetechnik, Service und Systembetreuung bei der Z Wärmetechnik GmbH & CO KG (Tochter von Y)" zu ersetzen.

98

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

99

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 5. April 2017 entstanden sind und von dem Kläger zu tragen sind, der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

100

3. Der Streitwert wird auf 8.200,00 Euro festgesetzt.

101

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, für den Kläger, nicht aber für die Beklagte gesondert zugelassen.

102

In den Entscheidungsgründen seines Urteils hat das Arbeitsgericht, soweit es die Klage abgewiesen hat, angenommen, dass die Beklagte nicht zur Rückdatierung des Zeugnisses auf das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2014 und dementsprechend auch nicht zur Verwendung des alten Briefkopfs ohne den Zusatz "X" verpflichtet sei und der Kläger auch keinen Anspruch auf ein gerade vom Geschäftsführer T unterschriebenes Zeugnis habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

103

Gegen das ihm am 22. Juni 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juli 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. Juli 2017 eingegangen, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

104

Er trägt vor, er habe bereits aufgrund der unter 3.3.3 des Sozialplans vom 27. September 2013 (Bl. 98-104 d. A.) geregelten Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis einschließlich anteiliger tariflicher und sonstiger Ansprüche ordnungsgemäß zum 30. April 2014 abzurechnen, die Arbeitspapiere herauszugeben und ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, einen Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses zum 30. April 2014 und damit auch auf Verwendung des damaligen Briefbogens ohne den Zusatz "X". Entgegen der Ansicht der Beklagten sei Ziff. 3 des Sozialplanes auf ihn anwendbar, weil er nach dem vorgelegten dreiseitigen "Vertrag über den Wechsel des Arbeitsverhältnisses" vom 19.3./10.4./11.4.2014 (Bl. 142-146 d. A.) ausgeschieden und zum 30. April 2014 in die Transfergesellschaft übergetreten sei. Er habe den von ihm vorgelegten dreiseitigen Vertrag auch bereits unter dem 10. April 2014 unterzeichnet. Auch wenn der ihm später am 9. Mai 2014 nochmals übersandte dreiseitige Vertrag von der S am 24. März 2014 ausgefertigt und von der Beklagten am 30. April 2014 gegengezeichnet worden sei, habe dies nichts mehr an dem bereits zuvor vereinbarten einvernehmlichen Ausscheiden zum 30. April 2014 geändert. Die gerichtliche Vergleichsprotokollierung habe nur noch die Funktion eines Vollstreckungstitels haben sollen. Maßgeblich sei allein, dass die Beklagte ihn nach den Bestimmungen des Sozialplanes behandelt habe und das Ausscheiden sowie der Übertritt in die Transfergesellschaft einvernehmlich aufgrund dreiseitigen Vertrages vom 19.3./10.4./11.4.2014 erfolgt sei. Damit seien auch die Zeugnisverpflichtungen der Beklagten aus dem Sozialplan für ihn anzuwenden. Im Übrigen ergebe sich die Verpflichtung zum Ausstellungsdatum "30. April 2014" entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts auch daraus, dass er von seinem Entwurfsrecht gemäß § 11 des gerichtlichen Vergleiches Gebrauch gemacht habe. In der mit Schreiben vom 21. November 2016 vorgenommenen Überarbeitung des ersten Zeugnistextes der Beklagten vom 16. November 2016 sei ein eigener Entwurf im Sinne des § 11 des gerichtlichen Vergleiches vom 15. Mai 2014 zu sehen, von dem die Beklagte nur bei unzutreffenden Tatsachen habe abweichen dürfen. Die Ausstellereigenschaft (ohne X-Zusatz) und das Ausstellungsdatum seien Zeugnisbestandteile, auf die sich sein Entwurfsrecht erstrecke. Vorsorglich habe er sein Entwurfsrecht auch mit dem vorgelegten Schreiben vom 23. Juni 2017 nochmals ausgeübt. Im Hinblick darauf, dass sämtliche zum 30. April 2014 im Rahmen des Sozialplanes ausgeschiedenen Mitarbeiter ihr Zeugnis auch auf den 30. April 2014 ausgestellt bekommen hätten, dürfe er nicht abweichend anders behandelt werden. Daraus ergebe sich ebenfalls der Anspruch auf die Verwendung des alten Y-Briefbogens 2014 sowie des Ausstellungsdatums 30. April 2014. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass zur allgemeinen Verkehrssitte der Verwendung des Austrittsdatums als Ausstellungsdatum eines Zeugnisses und zur Ableitung, die Verwendung eines anderen Datums erzeuge negative Schlussfolgerungen bei Dritten, nicht hinreichend vorgetragen worden sei, verweise er auf die von ihm zitierte Entschlüsselungsliteratur für Arbeitszeugnisse und die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 -. Vorliegend gehe es um das einzige relevante Arbeitszeugnis, mit dem er sein berufliches Spektrum nachweisen könne, nachdem er über 40 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei. Deshalb dürfe ein solches Zeugnis nicht entwertet werden. Weiterhin sei auf den Verzug der Beklagten mit ihrer Zeugniserteilungspflicht zum 30. April 2014 aufgrund des Sozialplanes zu verweisen. Da er die Verzögerung nicht zu vertreten habe, dürfe er auf dem Austrittsdatum auch als Zeugnisdatum bestehen. Da er Anspruch auf ein Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum "30. April 2014" habe, dürfe die Beklagte nicht einen erkennbar durch das X-Logo erst später eingeführten Briefbogen der Jahre 2015 ff. verwenden. Falls er ein Zeugnis unter dem 30 . April 2014 nicht beanspruchen könne, wäre ein solches jedoch statt des 3. März 2017 unter dem 16. November 2016 auszustellen. Im Hinblick darauf, dass er nach Auffassung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf Unterschrift gerade durch den Geschäftsführer T habe, werde mit der Berufung der Anspruch nur noch insoweit weiterverfolgt, als die Unterschrift durch einen Geschäftsführer verlangt werde. Da das Zeugnis unter dem 30. April 2014 zu erteilen sei, könne auch nur ein Geschäftsführer unterzeichnen, der im Jahr 2014 auch tatsächlich Geschäftsführer gewesen sei. Jedenfalls habe das Zeugnis nicht von der erst im Jahr 2016 bei der Beklagten eingetretenen Personalleiterin U unterschrieben werden dürfen, die ihn gar nicht gekannt habe und ihm gegenüber auch weder ranghöher noch weisungsbefugt gewesen sei. Vielmehr sei die Personalleiterin eine AT-Angestellte wie er selbst gewesen, die lediglich eine einfache Handlungsvollmacht und keine Prokura gehabt habe. Die Personalleiterin habe auch nicht mit Einzelunterschrift zeichnen dürfen. Im Handelsregister sei Gesamtvertretung für die Beklagte vorgesehen, so dass mindestens ein Prokurist hätte mitzeichnen müssen. Somit ergebe sich sein Anspruch darauf, dass nicht Frau U sondern ein Geschäftsführer und/oder Prokurist das Zeugnis (mit)unterzeichne. Die Personalleiterin  U sei eine branchenbekannte sog. Interimsmanagerin, die inzwischen auch aus dem X-Konzern wieder ausgeschieden sei. Sie sei nicht zur selbständigen Einstellung und/oder Entlassung von Arbeitnehmern befugt gewesen, sondern einfache befristete AT-Angestellte mit einfacher Handlungsvollmacht. Mit den Anträgen zu 1 b) - e) mache er weitere Zeugnisberichtigungen geltend, die als kleine finale Korrekturen erforderlich seien. Nach über 40 Arbeitsjahren bei der Beklagten dürfe ihm ein anständiges, formgerechtes, fehler- und missverständnisfreies Zeugnis nicht versagt werden, das seine einzige Referenz für seine freiberufliche Beratertätigkeit sei.

105

Der Kläger beantragt,

106

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14. Juni 2017 - 7 Ca 384/17 - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 5. April 2017 zu verurteilen, das ihm unter dem 3. März 2017 erteilte Zeugnis wie folgt zu berichtigen:

107

a) das Zeugnis ist mit der Unterschrift eines Geschäftsführers unter dem Datum 30.4.2014 auszustellen sowie im Briefkopf der Zusatz "X" zu streichen.

108

Hilfsweise: das Zeugnis unter dem Datum 16.11.2016 auszustellen

109

Weiter hilfsweise: das Zeugnis mit der Mitunterschrift eines Prokuristen auszustellen

110

b) im Zeugnistext unter der Aufzählung "Ab 09/1973" beim 5. Spiegelstrich das Wort "bei" durch das Wort "von" zu ersetzen

111

c) im Zeugnistest unter der Aufzählung "Ab 03/1996" das Wort "Markerschließung" durch das Wort "Markterschließung" zu ersetzen

112

d) im Zeugnistext unter der Aufzählung "Ab 12/1998" beim 1. Spiegelstrich hinter das Wort "Firmen" einen Bindestrich zu setzen

113

e) im Zeugnistext auf Seite 2 bei dem mit "Hervorzuheben war …" beginnenden Satz hinter das Wort "Fähigkeit" ein Komma zu setzen.

114

Die Beklagte beantragt,

115

die Berufung zurückzuweisen.

116

Sie erwidert, der aus Ziff. 3.3.1 i.V.m. 3.3.3 des Interessenausgleichs-Sozialplans vom 27. September 2013 vermeintlich abgeleitete Anspruch auf das Ausstellungsdatum 30. April 2014 und den "alten" Y-Briefbogen 2014 bestehe nicht, weil die entsprechenden Bestimmungen vorliegend nicht einschlägig seien. Ausweislich des unter dem 15. Mai 2014 abgeschlossenen Vergleichs sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer betriebsbedingten Kündigung vom 26. November 2013 und nicht durch den unter Ziff. 3.3 geregelten Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung erfolgt. Unabhängig davon sei in Ziff. 3.3.3 des Sozialplans nach dem Wortlaut zwar eine Verpflichtung zur Abrechnung des (einvernehmlich zu diesem Zeitpunkt beendeten) Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2014 geregelt, während die weiteren Elemente (Herausgabe der Arbeitspapiere und Ausstellung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses) aber keineswegs an dieses Datum gekoppelt seien. Die mit der Berufung weiterverfolgten Zeugnismodalitäten ließen sich auch nicht aus dem in § 11 des gerichtlichen Vergleiches enthaltenen Entwurfsrecht ableiten, von dem der Kläger u.a. mit Schreiben vom 21. November 2016 bzw. erst nach Zugang der nunmehr angegriffenen Entscheidung mit Schreiben vom 23. Juni 2017 Gebrauch gemacht haben wolle. Das Entwurfsrecht könne sich nur auf materielle Inhalte beziehen, die die im Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit charakterisieren sollten, nicht hingegen formelle Aspekte wie das Ausstellungsdatum und den Briefkopf des Zeugnisausstellers der Disposition des vormaligen Arbeitnehmers unterstellen. Nachdem von Seiten des Klägers erstmals zweieinhalb Jahre nach Abschluss des Vergleichs mit Schreiben vom 3. November 2016 die Aufforderung zur Zeugniserteilung mit anschließenden Korrekturwünschen/-forderungen erfolgt sei, stelle dies auf keinen Fall die Ausübung des in § 11 des Vergleichs geregelten Entwurfsrechts dar. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung würden dafür sprechen, dass hier insbesondere auch zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen ein Entwurf für die Fertigung des von ihr zu erstellenden Zeugnisses vorgelegt werde, von dem nur in ganz engen Grenzen hätte abgewichen werden dürfen. Hier sei jedoch das bereits von ihr erteilte Zeugnis mit eine Reihe von Forderungen zur Änderung überzogen worden, die überwiegend jeglicher Grundlage entbehren würden. Werde erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ein Zeugnis angefordert und daraufhin ausgestellt, so dürfe das Zeugnis dann dieses spätere Ausstellungsdatum tragen, während eine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden könne. Den sich aus dem Zweck des Zeugnisses ergebenden Anforderungen an die unterzeichnende Person sei vorliegend durch die Unterzeichnung in Vertretung mit dem Zusatz "Personalleiterin" ausreichend Rechnung getragen, weil diese uneingeschränkt für alle Personalfragen verantwortlich zuständig und insbesondere auch dem außenstehenden Zeugnisleser nicht erkennbar sei, zu welchem Zeitpunkt sie im Unternehmen in diese Verantwortung eingetreten sei. Für die Unterzeichnung des Zeugnisses vertretungsberechtigt sei u.a. auch eine in Personalangelegenheiten vertretungsberechtigte Person, die insoweit für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben dürfe, also einstellungs- und entlassungsbefugt i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG bzw. § 14 Abs. 2 KSchG sei. Exakt dies sei vorliegend im Fall der unterzeichnenden Personalleiterin gegeben. Im Übrigen könne der Arbeitgeber in einer arbeitsteiligen Organisation auch andere Betriebsangehörige bevollmächtigen, ein Zeugnis auszustellen und unter Angabe des Vertretungsverhältnisses zu unterzeichnen. Auch ein Anspruch auf Mitunterzeichnung des Arbeitszeugnisses durch den Fachvorgesetzten bestünde grundsätzlich nicht und könnte sich allenfalls aus besonderen Umständen der Arbeitsorganisation ergeben und/oder tariflich vorgesehen sein. Die Hinweise des Klägers auf die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung vorgesehene Unterschriftenregelung (Gesamtvertretung) habe für die vorliegend streitige Pflicht zur Zeugniserteilung als Nebenpflicht im bzw. nach abgeschlossenem Arbeitsverhältnis keine Relevanz. Aus Empfängersicht (Zeugnisleser) sei vorliegend klar erkennbar die Zeugniserteilung durch die üblicherweise mit solchen Aufgaben betraute Personalleiterin erfolgt. Nachdem das Zeugnis auf Anforderung zweieinhalb Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne entsprechenden Entwurf im Vorfeld zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, in dem sie Teil der X-Gruppe gewesen sei, habe dieses auch nur auf dem zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig verwendeten Briefbogen ausgestellt werden können.

117

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

118

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

119

Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet, soweit er mit ihr den Anspruch auf (Neu-)Erteilung des Zeugnisses unter dem Ausstellungsdatum "30. April 2014" sowie unter Verwendung des damaligen Briefbogens der Beklagten ohne den Zusatz "X" weiterverfolgt und mit einer gem. § 533 ZPO zulässigen Klageänderung die Ausstellung des Zeugnisses mit der Unterschrift eines Geschäftsführers, hilfsweise mit der Mitunterschrift eines Prokuristen begehrt. Im Übrigen hat die Berufung in der Sache (nur) insoweit Erfolg, als der Kläger im Wege einer gem. § 533 ZPO zulässigen Klageänderung bzw. Klageerweiterung hilfsweise die (Neu-)Ausstellung des Zeugnisses unter dem ursprünglichen Ausstellungsdatum "16. November 2016" und mit den Anträgen zu 1. b) bis e) aus dem Schriftsatz vom 01. Juli 2017 die darin bezeichneten kleineren Korrekturen verlangt.

120

1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf (Neu-)Erteilung des Zeugnisses unter einem auf den Beendigungszeitpunkt rückdatierten Ausstellungsdatum "30. April 2014".

121

a) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt ein solcher Anspruch nicht aus Nr. 3.3.3 des Sozialplans vom 27. September 2013.

122

Auch wenn man davon ausgeht, dass das Arbeitsverhältnis nach dem vom Kläger vorgelegten dreiseitigen Vertrag vom 19.3./10.4./11.4.2014 gem. Nr. 3.3.1 des Sozialplans betriebsbedingt einvernehmlich zum 30. April 2014 geendet hat, ändert dies nichts daran, dass entgegen der Annahme des Klägers in Nr. 3.3.3 des Sozialplans der 30. April 2014 nicht als Ausstellungsdatum des Zeugnisses festgelegt ist.

123

Nach Nr. 3.3.3 des Sozialplans verpflichtet sich die Beklagte, das Arbeitsverhältnis einschließlich anteiliger tariflicher und sonstiger Ansprüche ordnungsgemäß zum 30. April 2014 abzurechnen, die Arbeitspapiere herauszugeben und ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Die darin geregelte Verpflichtung, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum 30. April 2014 abzurechnen, bezieht sich auf die bis dahin (anteilig) bestehenden finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, während für die im Anschluss neben der Herausgabe der Arbeitspapiere vorgesehene Ausstellung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht festgelegt ist, dass dieses unter einem bestimmten Datum auszustellen ist. Vielmehr wird lediglich die bereits aus § 109 GewO folgende Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses anlässlich der zum 30. April 2014 vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederholt. Im Übrigen haben die Parteien in § 11 des Vergleichs vom 15. Mai 2014 für den darin vereinbarten Anspruch des Klägers auf ein Dienstzeugnis mit der Verhaltens- und Leistungsbeurteilung "sehr gut", für das er zur Lieferung eines Entwurfs berechtigt ist, kein bestimmtes Ausstellungsdatum festgelegt.

124

b) Die in § 11 des Vergleichs vereinbarte Berechtigung des Klägers, einen Entwurf zu liefern, von dem nur abgewichen werden darf, falls Tatsachen unzutreffend angegeben worden sind, begründet keinen Anspruch darauf, dass das von der Beklagten ohne Vorlage eines Entwurfs durch den Kläger geforderte und erstellte Zeugnis auf den 30. April 2014 rückdatiert wird.

125

Der Kläger hat die Beklagte nach dem abgeschlossenen Vergleich erstmals mit Schreiben vom 03. November 2016 zur Ausstellung des unter Ziff. 11 des Vergleichs vereinbarten Zeugnisses aufgefordert und darauf verwiesen, dass er von der Berechtigung, einen Entwurf selbst zu liefern, "zunächst keinen Gebrauch machen möchte". In ihrem Antwortschreiben vom 08. November 2016 hat die Beklagte in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs von zweieinhalb Jahren ausdrücklich die Vorlage eines Zeugnisentwurfs durch den Kläger angeregt. Daraufhin hat der Kläger in seinem Schreiben vom 09. November 2016 erklärt, dass er von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch mache, und die Beklagte aufgefordert, das Zeugnis zu erteilen. Damit hat er auf das ihm eingeräumte Entwurfsrecht verzichtet. Jedenfalls begründet die in § 11 des Vergleichs geregelte Berechtigung, vor Zeugniserteilung einen Entwurf zu liefern, keinen Anspruch auf Rückdatierung des von der Beklagten aufforderungsgemäß ohne vorherigen Entwurf des Klägers ausgestellten Zeugnisses.

126

c) Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den zum 30. April 2014 ausgeschiedenen Mitarbeitern, die ihr Zeugnis auf den 30. April 2014 ausgestellt bekommen haben, besteht nicht.

127

Diese Fälle sind bereits in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil die Beklagte vom Kläger - trotz seiner Berechtigung zur Lieferung eines Entwurfs - erst zweieinhalb Jahre später zur Ausstellung des Zeugnisses aufgefordert wurde und danach das Zeugnis erst im November 2016 ausgestellt hat.

128

d) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der Arbeitnehmer eine Rückdatierung des Zeugnisses auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen kann, wenn er das Zeugnis rechtzeitig verlangt und die verspätete Ausstellung nicht auf seiner eigenen Nachlässigkeit, sondern auf einem Verzug des Arbeitgebers beruht. Die verspätete Zeugniserteilung beruht hier auf der eigenen Nachlässigkeit des Klägers. Danach kann der Kläger in Anbetracht der Wahrheitspflicht keine Rückdatierung des Zeugnisses auf den 30. April 2014 verlangen.

129

Der Kläger hat die Erteilung des ihm nach § 11 des Vergleichs zustehenden Zeugnisses erstmals mit Schreiben vom 03. November 2016 angemahnt, obwohl ihm sogar ein Entwurfsrecht eingeräumt war. Aufgrund der in § 11 des Vergleichs enthaltenen Regelung bestand ein (Wahl-)Recht des Klägers, ob er einen eigenen Entwurf liefert oder die Beklagte ein Zeugnis mit der festgelegten Note selbst - ohne einen Entwurf - formuliert. Im Hinblick darauf, dass der Kläger vor seinem Schreiben vom 03. November 2016 weder einen Entwurf vorgelegt noch die Beklagte zur Erteilung eines von ihr selbst formulierten Zeugnisses aufgefordert hat, beruht die verspätete Ausstellung auf seiner eigenen Nachlässigkeit. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte nach Nr. 3.3.3 des Sozialplans ein Zeugnis bis zum 30. April 2014 hätte erteilen müssen. Die Parteien haben in § 11 des Vergleichs vom 15. Mai 2014 die Zeugniserteilung geregelt und vereinbart, dass dem Kläger ein Dienstzeugnis mit der Verhaltens- und Leistungsbewertung "sehr gut" zusteht, für das er berechtigt ist, einen Entwurf zu liefern, von dem nur abgewichen werden darf, falls Tatsachen unzutreffend angegeben worden sind. Im Vergleich ist nicht festgelegt, dass das Zeugnis unter einem bestimmten Datum oder bis zu einem bestimmten Termin auszustellen ist. Danach hätte der Kläger entweder einen eigenen Entwurf vorlegen oder die Beklagte zur Erteilung eines von ihr selbst - ohne Bindung an einen Entwurf - formulierten Zeugnisses auffordern müssen, um diese in Verzug zu setzen.

130

Die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 8/15 - Rn. 16, juris; BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - Rn. 16, NZA 1993, 698). Ausstellungsdatum ist deshalb grundsätzlich das Datum der tatsächlichen Ausfertigung des Zeugnisses (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 18. Aufl. § 109 GewO Rn. 12; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß Handbuch des Arbeitsrechts 14. Aufl. Kapitel 9 Rn. 62). Aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09. September 1992 - 5 AZR 509/91 - folgt nichts anderes. Danach muss ein nachträglich berichtigtes Zeugnis das Datum des Ursprungszeugnisses tragen, soweit die verspätete Ausstellung nicht auf eigener Nachlässigkeit des Arbeitnehmers beruht, sondern darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber sich bereit erklärt hat, das ursprünglich erteilte Zeugnis im Wortlaut zu ändern. Daraus ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls, in dem der Kläger nach dem geschlossenen Vergleich erst zweieinhalb Jahre später die Beklagte zur Erteilung des vereinbarten Zeugnisses aufgefordert hat, kein Anspruch auf Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

131

2. Der damit zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag zu 1. a) aus dem Schriftsatz vom 01. Juli 2017, mit dem der Kläger hilfsweise verlangt, das Zeugnis unter dem Datum "16. November 2016" auszustellen, ist hingegen begründet.

132

Wird ein bereits erteiltes Zeugnis vom Arbeitgeber inhaltlich geändert bzw. berichtigt, hat das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglich und erstmals erteilten Zeugnisses zu tragen. Der Arbeitnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Erteilung des berichtigten Zeugnisses mit dem Datum des ursprünglich erteilten Zeugnisses, wenn der Arbeitgeber sich erst zu einem späteren Zeitpunkt bereit erklärt, das ursprünglich erteilte Zeugnis im Wortlaut zu ändern. Zwar ist es grundsätzlich im redlichen Geschäftsverkehr üblich, schriftliche Erklärungen unter dem richtigen Datum auszustellen, also dem Datum, an dem sie abgegeben werden. Das gilt aber nicht in dem Sonderfall eines berichtigten Zeugnisses, wenn der Arbeitgeber es zu einem späteren Zeitpunkt erst wahrheitsgemäß erteilt (vgl. BAG 09. September 1992 - 5 AZR 509/91 - NZA 1993, 698). Der Kläger kann deshalb verlangen, dass das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglich und erstmals erteilten Zeugnisses vom 16. November 2016 trägt.

133

3. Im Hinblick darauf, dass ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Rückdatierung des Zeugnisses auf den "30. April 2014" nicht besteht, kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Verwendung des vor dem Jahr 2015 verwandten Briefbogens ohne den Zusatz "X" nicht in Betracht.

134

4. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis mit der Unterschrift eines Geschäftsführers bzw. hilfsweise mit der Mitunterschrift eines Prokuristen ausgestellt wird.

135

a) Das schriftlich zu erteilende Arbeitszeugnis muss nicht vom Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Organ gefertigt und unterzeichnet werden. Er kann hiermit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, der das Zeugnis dann im Namen des Arbeitgebers erteilt und auch unterschreibt. Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Rn. 31, NZA 2000, 257; BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 16, NZA 2006, 436). Dabei muss ein das Zeugnis unterschreibender Vertreter des Arbeitgebers ranghöher als der Zeugnisempfänger sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Der Zeugnisleser muss dieses Merkmal ohne weiteren Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können (BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 17, NZA 2006, 436). Ein Personalleiter ist typischerweise diejenige Person, die neben den Organvertretern oder dem Arbeitgeber selbst ein Zeugnis unterzeichnen dürfen (LAG Schleswig-HolA 23. Juni 2016 - 1 Ta 68/16 - Rn. 12, juris). Dabei ist kein Hinderungsgrund, dass dieser den Zeugnisempfänger nicht aufgrund eigener Zusammenarbeit selbständig beurteilen kann, sondern der Hilfe durch Beurteilungsbeiträge anderer bedarf, was nicht zu beanstanden ist (BAG 04. Oktober 2005 - 9 AZR 507/04 - Rn. 20, NZA 2006, 436).

136

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Zeugnis von einem der Geschäftsführer als Organvertreter der Beklagten unterzeichnet oder mit der Mitunterschrift eines Prokuristen ausgestellt wird.

137

Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Zeugnis von einem ranghöheren Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben ist. Das ist bei der damaligen Personalleiterin der Beklagten der Fall, die kraft der ihr übertragenen und im Zeugnis zum Ausdruck gebrachten Stellung als Personalleiterin als ranghöher anzusehen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auf die nach den Eintragungen im Handelsregister bestehende Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Beklagten nicht an. Auch ist unerheblich, dass die Personalleiterin den Kläger nicht aufgrund eigener Zusammenarbeit selbständig beurteilen kann, weil sie erst später in das Unternehmen eingetreten ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Personalleiterin kraft der ihr übertragenen Stellung berechtigt war, das dem Kläger erteilte Zeugnis zu unterzeichnen. Jedenfalls ist weder zwingend eine Unterzeichnung durch einen Geschäftsführer noch eine Mitunterzeichnung durch einen Prokuristen geboten.

138

5. Der Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses gem. den Anträgen zu 1. b) - e) in den darin bezeichneten Punkten.

139

Jedenfalls dann, wenn das Zeugnis - wie hier - mehrere Mängel in der Rechtschreibung, Grammatik, Syntax etc. enthält, braucht der Arbeitnehmer diese nicht hinzunehmen, sondern kann die Neuerteilung eines entsprechend berichtigten Zeugnisses verlangen (vgl. hierzu LAG Hessen 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14 - Rn. 13, juris; Staudinger/Preis (2016) BGB § 630 Rn. 27).

140

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2, 344 ZPO. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Berufungsverfahren lediglich mit den erstmals im Wege der Klageänderung bzw. Klageerweiterung in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen obsiegt hat, die er bereits in der ersten Instanz hätte stellen können, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 2 ZPO insgesamt aufzuerlegen (vgl. BGH 11. November 2008 - XI ZR 468/11 - Rn. 38, NJW-RR 2009, 254).

141

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 5 Arbeitnehmer


(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäfti

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Gewerbeordnung - GewO | § 109 Zeugnis


(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich di

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 14 Angestellte in leitender Stellung


(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht 1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung


Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Diens

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2013 - XII ZR 59/12

bei uns veröffentlicht am 09.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 59/12 Verkündet am: 9. Oktober 2013 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cc, 371

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 23. Juni 2016 - 1 Ta 68/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.05.2016 – 5 Ca 1416 a/15 – aufgehoben. Der Zwangsvollstreckungsantrag wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zwan

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bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. November 2014 - 17 Sa 406/14 - wird zurückgewiesen.

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 59/12
Verkündet am:
9. Oktober 2013
Breskic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Cc, 371

a) Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch
nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch
unternimmt.

b) Zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels bei mehreren Titelschuldnern.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 durch die
Richter Dr. Klinkhammer, Weber-Monecke, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und
Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom20. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte (im Folgenden: Gläubigerin) erwirkte als gewerbliche Vermieterin in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt fünf Vollstreckungstitel (Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) gegen den Kläger (im Folgenden: Schuldner) und seinen Mitmieter. Die Forderungen sind teilweise befriedigt; weitere Zahlungen sind streitig. Der Schuldner hat die vollständige Tilgung aller Schuldtitel behauptet, er verfüge jedoch über keine Unterlagen und Belege aus dem fraglichen Zeitraum mehr, da diese bereits vernichtet seien und auch von der Bank nicht mehr reproduziert werden könnten.
2
Der letzte Vollstreckungsversuch hatte in Form einer Wohnungsdurchsuchung im April 1995 stattgefunden. Danach ruhte die Angelegenheit, bis die Gläubigerin im Jahr 2008 ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragte.
3
Mit seiner Klage hat der Schuldner die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe der Titel verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die titulierten Ansprüche verwirkt seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Gläubigerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Senat zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die titulierten Ansprüche seien verwirkt. Die Gläubigerin habe die Forderung über einen langen Zeitraum von 13 Jahren nicht geltend gemacht. Das außerdem erforderliche Umstandsmoment sei darin verwirklicht, dass der Schuldner sich darauf eingerichtet habe und nach den gesamten Umständen auch darauf habe einrichten dürfen, dass die Gläubigerin ihre Rechte aus den Titeln nicht mehr geltend machen werde. Der Schuldner sei nach dem Ablauf von etwa 13 Jahren von 1995 bis zu dem Zeitpunkt, als sich das Inkassobüro im Jahr 2008 bei ihm gemeldet habe, nicht mehr in der Lage, die von ihm behauptete Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung zu beweisen. Sämtliche schriftlichen Beweismittel stünden nicht mehr zur Verfügung, nachdem die zehnjährigen Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien. Die fehlende Sicherung von Belegen zum Nachweis der Erfüllung stelle eine berechtigte Vertrauensdisposition des Schuldners dar, wenn der letzte Vollstreckungsversuch mehr als zehn Jahre zurückliege. Jedenfalls habe die Gläubigerin den Schuldner innerhalb der zehn Jahre darauf hinweisen müssen, dass ihrer Auffassung nach die titulierten Ansprüche noch nicht vollständig erfüllt seien und er daher weiter mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müsse.

II.

6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht gilt, ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (Senatsurteile vom 17. November 2010 - XII ZR 124/09 - NJW 2011, 445 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 22/07 - NZM 2010, 240 Rn. 32 mwN).
8
2. Ob der Ablauf von 13 Jahren, während derer die Titel nicht vollstreckt wurden, eine ausreichend lange Zeitspanne darstellt, bei der eine Anspruchsverwirkung grundsätzlich in Betracht kommt, kann im Ergebnis ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Schuldner eine Vertrauensdisposition getroffen hat, indem er die Belege, die nach seinem Vorbringen bereits im Jahr 1997 durch seinen Steuerberater vernichtet worden waren, nicht von der Bank reproduzieren ließ, bevor sie dort gelöscht wurden.
9
Denn jedenfalls kann dem Oberlandesgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, der Schuldner habe sich nach den gesamten Umständen darauf einrichten dürfen, dass die Gläubigerin ihre Rechte aus den Titeln nicht mehr geltend machen werde.
10
a) Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, 47, 52 = NJW 1957, 1358; RGZ 155, 152).
11
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtferti- gen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGHZ 105, 290, 298 = NJW 1989, 836; BGH Urteile vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - NJW 2001, 1649; vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09 - NJW 2010, 1074). Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH Urteile BGHZ 43, 289, 292 = NJW 1965, 1532; vom 20. Dezember 1968 - V ZR 97/65 - WM 1969, 182; vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82 - NJW 1984, 1684 vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - NZV 2001, 464, 466 und vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - NJW 2003, 824 juris Rn. 9).
12
Hinzu kommt, dass es sich hier um titulierte Ansprüche handelt. Lässt ein Gläubiger seinen Anspruch durch Gerichtsurteil titulieren, gibt er bereits dadurch zu erkennen, dass er die Forderung durchsetzen will und sich dazu eines Weges bedient, der ihm dies grundsätzlich für die Dauer von 30 Jahren ermöglicht. Bei dieser Ausgangslage liegt die Annahme, ein anschließendes Ruhen der Angelegenheit könne bedeuten, der Gläubiger wolle den Anspruch endgültig nicht mehr durchsetzen, umso ferner.
13
Abgesehen davon ist der Schuldner nach etwaiger Erfüllung der Schuld keineswegs schutzlos. Er kann nicht nur eine Quittung beanspruchen (§ 368 BGB), sondern auch den Titel selbst vom Gläubiger heraus verlangen (§ 371 BGB analog).
14
b) Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen liegt ein vertrauensbegründendes Verhalten der Gläubigerin nicht vor. Nach den Annahmen des Oberlandesgerichts war die Angelegenheit bei der Gläubigerin außer Kontrolle geraten und deshalb 13 Jahre lang unbeachtet geblieben. Das ist kein Umstand, aus dem ein Schuldner das Vertrauen gründen darf, ein titulierter Rechtsanspruch solle nicht mehr durchgesetzt werden.
15
Im Übrigen ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der Schuldner seine Belege mit der Erwägung vernichtete bzw. die vom Steuerberater vorzeitig vernichteten Belege nicht reproduzieren ließ, dass diese wegen Ablauf der steuerlichen Aufbewahrungsfristen nicht mehr benötigt würden. Mithin beruht seine Vertrauensdisposition nicht auf Umständen aus der Sphäre der Gläubigerin.
16
Damit fehlt es insgesamt an einem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment.
17
3. a) Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der behaupteten Erfüllung der Schuld getroffen hat.
18
b) Die Sache ist auch nicht teilweise insoweit entscheidungsreif, als die Herausgabe der Titel verlangt wird. Entgegen der Revision wird diese nicht bereits deshalb zu Unrecht verlangt, weil die Titel beim Gläubiger noch zur Vollstreckung gegen einen zweiten Schuldner - den Mitmieter - benötigt würden.
19
Eine auf § 371 BGB analog gestützte Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, wenn über eine Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist und die Erfüllung der dem Titel zu Grunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist oder vom Titelschuldner zur Überzeugung des Gerichts bewiesen wird (BGH Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07 - NJW 2009, 1671 Rn. 16 mwN). Das gilt entgegen der Revision auch dann, wenn der Titel noch zur Vollstreckung gegen einen weiteren Schuldner berechtigen könnte. Denn soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt sind und einer der Gesamtschuldner die Schuld beglichen hat, bleibt für den Gläubiger nichts mehr zu vollstrecken. Soweit sie hingegen nach Kopfteilen verurteilt sind, sind so viele Ausfertigungen zu erteilen, wie Schuldner vorhanden sind; jede Ausfertigung ist insoweit nur mit der Klausel gegen je einen der Schuldner zu versehen (Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 724 Rn. 12; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. § 724 Rn. 11; Saenger ZPO 4. Aufl. § 724 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg ZPO 4. Aufl. § 724 Rn. 8). Der Schuldner könnte daher diejenige Ausfertigung heraus verlangen, die mit der gegen ihn gerichteten Vollstreckungsklausel versehen ist. Zur Vollstreckung gegen den anderen Schuldner müsste sich der Gläubiger eine andere Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel nur gegen diesen erteilen lassen.
20
c) Schließlich erweist sich die Entscheidung auch nicht bereits insoweit als richtig, wie die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 1994 - 326 O 391/93 - verurteilt worden ist. Zwar ist die diesem Titel zugrunde liegende Schuld unstreitig erfüllt. Es bedarf jedoch noch weiterer Aufklärung, ob sich die in den Händen der Gläubigerin befindliche vollstreckbare Ausfertigung des Titels gegen den Kläger richtet und er deshalb zur Geltendmachung des Titelherausgabeanspruchs aktivlegitimiert ist. Klinkhammer Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.11.2011 - 311 O 96/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 4 U 159/11 -

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. November 2014 - 17 Sa 406/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1994 als Flugbegleiter, zuletzt in der Funktion eines Pursers beschäftigt. Mit Schreiben vom 16. November 2011, dem Kläger am 17. November 2011 zugegangen, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 21. Juni 2012 (- 11 Ca 8050/11 -) statt. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch eine in der Folgezeit erklärte weitere Kündigung vom 2. Januar 2012 beendet wurde, und verurteilte die Beklagte, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beschäftigte den Kläger zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen ab dem 21. Juni 2012 bis einschließlich 23. Januar 2013 weiter. In der Zeit vom 18. November 2011 bis zum 20. Juni 2012 wurde der Kläger nicht beschäftigt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2013 (- 17 Sa 904/12 -) die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013 (- 2 AZN 372/13 -), dem Kläger am 1. Juli 2013 zugestellt, zurückgewiesen.

3

Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis. Dort heißt es im ersten Absatz wie folgt:

        

„Herr S, geboren am 1971, war vom 1. Dezember 1994 bis zum 17. November 2011 in unserem Unternehmen als Flugbegleiter und Purser tätig.“

4

Im vorletzten Absatz des erteilten Zeugnisses heißt es:

        

„Das Arbeitsverhältnis endet am 17. November 2011.“

5

Das Zeugnis enthält das Ausstellungdatum 17. November 2011.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zeugnis mit teilweise geändertem Text zu erteilen. Er hat dabei den vollständigen Zeugnistext im Klageantrag wiedergegeben. Hinsichtlich des ersten Absatzes („bis zum … als Flugbegleiter und Purser tätig“), des vorletzten Absatzes („Das Arbeitsverhältnis endet am …“) und des Ausstellungsdatums hat der Kläger das Datum 17. November 2011 im Hauptantrag ersetzt durch das Datum 30. Juni 2013 und im Hilfsantrag durch das Datum 28. Juni 2013. Im äußersten Hilfsantrag ist das Datum 17. November 2011 angegeben. Darüber hinaus hat er hinsichtlich des weiteren Zeugnistextes Änderungen geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 30. Januar 2014 schlossen die Parteien einen Teilvergleich. Dort heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„1.     

Die Beklagte verpflichtet sich, in Abänderung des bereits erteilten Zeugnisses vom 17. November 2011 folgendes Zeugnis zu erteilen:

                 

Herr S, geboren 1971, war vom 1. Dezember 1994 bis zum 17. November 2011 in unserem Unternehmen als Flugbegleiter und Purser tätig. …

                 

…       

                 

Das Arbeitsverhältnis endet am 17. November 2011.

                 

…       

                 

Frankfurt am Main, 17. November 2011

        

2.    

Die Parteien sind sich einig, dass mit der Erfüllung des Vergleichs zu Ziffer 1 sämtliche Änderungsverlangen des Klägers erledigt sind, mit Ausnahme des Beendigungsdatums und des Ausstellungsdatums.“

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Aufnahme des 30. Juni 2013 als Beendigungs- und Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsverhältnis habe erst mit der Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts sein Ende gefunden. Durch das Ausstellungsdatum 17. November 2011 werde er erheblich in seinem beruflichen Fortkommen behindert. Der Zeugnisanspruch schließe auch die Zeiten seiner Prozessbeschäftigung mit ein. Er habe auch in dieser Zeit seine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht. Zumindest habe er Anspruch auf Aufnahme des 23. Januar 2013 als Beendigungs- und Ausstellungsdatum. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Prozessbeschäftigung geendet.

8

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, im Zeugnis das Beendigungsdatum im ersten und im vorletzten Absatz und das Ausstellungsdatum vom 17. November 2011 in 30. Juni 2013, hilfsweise in 28. Juni 2013, äußerst hilfsweise in 23. Januar 2013 abzuändern.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Datum 17. November 2011 sei zutreffend im Zeugnis wiedergegeben. Das Arbeitsverhältnis habe rechtlich, wie gerichtlich festgestellt, am 17. November 2011 geendet. Dies sei auch das für die Ausstellung des Zeugnisses maßgebliche Datum. Die Prozessbeschäftigung über diesen Zeitraum hinaus habe für den Zeugnisanspruch keine Bedeutung.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

11

A. Die zulässige Revision des Klägers ist insgesamt unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

12

I. Der Kläger hat nach § 109 Abs. 1 GewO keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit den begehrten Daten.

13

II. Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf Führung (Verhalten) und Leistung erstrecken (qualifiziertes Zeugnis), § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. Dabei richtet sich der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses nach den mit ihm verfolgten Zwecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche Anforderungen der Grundsatz der Zeugniswahrheit und der in § 109 Abs. 2 GewO auch ausdrücklich normierte Grundsatz der Zeugnisklarheit(vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 - Rn. 9 mwN, BAGE 140, 15).

14

III. Es kann dahinstehen, ob das dem Kläger von der Beklagten erteilte Zeugnis diesen Anforderungen genügt. Jedenfalls hat dieser keinen Anspruch auf die verlangten Änderungen der im Zeugnis enthaltenen Daten. Dies widerspräche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit.

15

1. Die Klageanträge bedürfen zunächst der Auslegung. Der Kläger begehrt eine Änderung der Daten im ersten und im vorletzten Absatz des erteilten Zeugnisses sowie eine Änderung des Ausstellungsdatums. Die Auslegung ergibt, dass die Beklagte an diesen drei Textstellen des Zeugnisses zwar ein geändertes, aber einheitliches Datum eintragen soll. Denn der Kläger hat vor Abschluss des gerichtlichen Teilvergleichs in seine Klageanträge aus den Schriftsätzen vom 27. September 2013, 6. Dezember 2013 und 28. Januar 2014 den vollständigen Text des begehrten Zeugnisses aufgenommen. Dort war an den betreffenden Textstellen jeweils dasselbe Datum wiedergegeben. Auch der im gerichtlichen Teilvergleich vom 30. Januar 2014 niedergelegte Zeugnistext enthält an diesen Textstellen jeweils dasselbe Datum (17. November 2011). Nach Ziff. 2 des Teilvergleichs sollten nur Beendigungs- und Ausstellungsdatum weiter streitig sein. Deshalb hat der Kläger zuletzt beantragt, diese Daten auf den 30. Juni 2013, hilfsweise den 28. Juni 2013 und äußerst hilfsweise auf den 23. Januar 2013 abzuändern. Der Kläger begehrt damit nicht die Erteilung eines Zeugnisses, bei dem an den betreffenden Textstellen unterschiedliche Daten eingetragen werden, etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2013 (vorletzter Absatz des Zeugnisses) und als Ausstellungsdatum der 23. Januar 2013. Das von der Beklagten an diesen Textstellen eingetragene Datum 17. November 2011 soll vielmehr insgesamt ersetzt werden durch den 30. Juni 2013, hilfsweise durch den 28. Juni 2013 und äußerst hilfsweise durch den 23. Januar 2013. Damit kann die Klage nur Erfolg haben, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, die vom Kläger begehrten Daten einheitlich an allen drei Textstellen des Zeugnisses einzutragen. Eine nur teilweise Abänderung von Daten wird nicht beantragt.

16

2. Das Zeugnis muss in erster Linie wahr sein. Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muss das Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein. Es darf dessen weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - Rn. 17, BAGE 97, 57). Die Wahrheitspflicht umfasst alle Fragen des Zeugnisrechts und damit den gesamten Inhalt eines Zeugnisses. Zwar soll ein Zeugnis das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Es kann aber nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 509/91 - zu III der Gründe).

17

3. Der Kläger hat schon keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm im vorletzten Absatz des Zeugnisses bescheinigt, das Arbeitsverhältnis habe am 30. Juni 2013, am 28. Juni 2013 oder am 23. Januar 2013 geendet. Damit verstieße sie gegen ihre Wahrheitspflicht, denn mit der die Kündigungsschutzklage abweisenden, rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2013 steht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beim Kläger am 17. November 2011 endete. Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich dies nicht durch die Prozessbeschäftigung des Klägers in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis zum 23. Januar 2013.

18

a) Mit der Prozessbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung wird kein Arbeitsverhältnis begründet oder die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Wird dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung gegen seinen Willen und unter Beeinträchtigung seiner Vertragsfreiheit aufgezwungen, schließen die Parteien regelmäßig nicht durch neue Willenserklärungen ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Es wird vielmehr ein faktisches Beschäftigungsverhältnis begründet, welches entfällt, sobald das die Weiterbeschäftigungspflicht aussprechende Urteil aufgehoben wird (BAG 8. April 2014 - 9 AZR 856/11 - Rn. 28 und 39).

19

b) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass der vorletzte Absatz des Zeugnisses („Das Arbeitsverhältnis endet am 17. November 2011“) nicht die tatsächliche Beschäftigung ausdrückt, sondern auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellt. Dies zeigt auch der Vergleich zum ersten Absatz des Zeugnisses („war vom 1. Dezember 1994 bis zum 17. November 2011 in unserem Unternehmen … tätig“). Dort wird im Unterschied zum vorletzten Absatz der Zeitraum der tatsächlichen Tätigkeit/Beschäftigung beschrieben und nicht zwangsläufig der Zeitraum des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses.

20

c) Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte wegen ihrer Wahrheitspflicht auch bei der vom Kläger geforderten Berücksichtigung der Zeiten der Prozessbeschäftigung nicht das Ende des seit dem 1. Dezember 1994 bestehenden Arbeitsverhältnisses zu einem der vom Kläger begehrten Daten im Jahr 2013 bescheinigen darf. Denn die Prozessbeschäftigung begann erst ab dem 21. Juni 2012. Trotz der Unterbrechung seit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung am 17. November 2011 würde die Beklagte dem Zeugnisleser wahrheitswidrig suggerieren, der Kläger habe seit dem 1. Dezember 1994 bis zu einem der von ihm begehrten Beendigungsdaten im Jahr 2013 in einem ununterbrochenen Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten gestanden.

21

B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    H. Anthonisen    

        

    Neumann-Redlin    

                 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.05.2016 – 5 Ca 1416 a/15 – aufgehoben. Der Zwangsvollstreckungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Zeugniserteilung.

2

Durch Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.02.2016 ist die Beklagte zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses mit bestimmtem vom Arbeitsgericht formuliertem Inhalt verurteilt worden.

3

Mit Schreiben vom 29.03.2016 übersandte sie an die Klägerin ein Zwischenzeugnis auf rosafarbenem Papier, das die Klägerin nicht als ordnungsgemäße Erfüllung des titulierten Anspruchs ansah. Neben anderem rügte sie, dass das Zeugnis nicht eigenhändig von der Beklagten, sondern von ihrem Sohn unterzeichnet war, wobei der Unterzeichnung handschriftlich der Name des Sohnes und in Klammern der Zusatz Personalverantwortlicher zugefügt war. Wegen Einzelheiten des erteilten Zeugnisses wird auf die Anlage Ast 2 (Bl. 185 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragte darauf die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO, das das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 03.05.2016, der Beklagten am 09.05.2016 zugestellt, in Höhe von EUR 500,00, im Nichtbeitreibungsfall ersatzweise zwei Tage Haft, festsetzte.

4

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte am 11.05.2016 eingehend bei Gericht sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, sie habe gleichzeitig den weiteren Beanstandungen der Klägerin abgeholfen. Allerdings sei das Zeugnis erneut durch den Sohn der Beklagten in seiner Eigenschaft als Personalleiter unterzeichnet worden. Die Beklagte sei zu einer persönlichen Unterzeichnung nicht verpflichtet.

5

Die Klägerin hält an ihrem Zwangsgeldantrag fest und meint, die Beklagte sei persönlich zur Abänderung des Zwischenzeugnisses verurteilt worden. Auch ein zuvor erteiltes Zwischenzeugnis habe die Beklagte selbst unterzeichnet. Auch enthalte das nunmehr übersandte Zwischenzeugnis ein verstecktes Zeichen, weil nach dem maschinenschriftlich geschriebenen Nachnamen des Personalleiters und dem Klammerzusatz „Personalleiter“ eine Leertaste fehle.

6

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.06.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat gemeint, ein Zwischenzeugnis, das sich mit der Leistungsbewertung der Arbeitsleistungen einer medizinischen Fachangestellten befasse, bekomme mit der Unterzeichnung durch den Personalleiter einer kleinen Arztpraxis, bei der es sich um einen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 KSchG handele, einen anderen Stellenwert, als wenn dies durch die fachlich ausgewiesene Ärztin und Praxisinhaberin unterzeichnet werde.

7

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

8

Die gemäß § 793 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Der Anspruch der Klägerin aus dem Schluss-Urteil vom 25.02.2016 ist im Beschwerdeverfahren erfüllt worden. Das zuletzt von der Beklagten vorgelegte Zwischenzeugnis genügt den Anforderungen.

9

1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwischenzeugnis der Klägerin durch den Sohn der Beklagten in der Eigenschaft als deren Personalleiter unterzeichnet worden ist.

10

a) Die Anforderungen an die unterzeichnende Person ergeben sich aus dem Zweck des Arbeitszeugnisses. Es soll zum einen dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung durch den Arbeitgeber geben. Zum anderen dient es der Unterrichtung künftiger Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers. Es soll dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Hierfür ist die Person des Unterzeichnenden von erheblichen Belangen. Mit seiner Unterschrift übernimmt der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Dieser Zweck erfordert nicht, dass das Zeugnis vom bisherigen Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Vertretungsorgan gefertigt und unterzeichnet wird. Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen zu erstellen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben (BAG, Urteil vom 04.10.2005 – 9 AZR 509/04 -, juris Rm15 f). In einer arbeitsteiligen Organisation versteht es sich von selbst, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zeugnisausstellung auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann. Daher gehören zum Kreis der zeugnisberechtigten Personen u. a. auch mit Personalangelegenheiten betraute Personen, die insoweit für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben dürfen (LAG Hamm, Urteil vom 17.06.1999 – 4 Sa 2587/98 – juris, Rn 105).

11

b) Danach bestehen gegen die Unterzeichnung des Zwischenzeugnisses der Klägerin durch den Personalleiter der Beklagten keine Bedenken.

12

Ein Personalleiter ist typischerweise diejenige Person, die neben den Organvertretern oder dem Arbeitgeber selbst ein Zeugnis unterzeichnen dürfen. Der Sohn der Beklagten nimmt auch die Funktion des Personalleiters in der Praxis der Beklagten wahr. Das ergibt sich aus der Verfahrensakte mit hinreichender Sicherheit. So ist der Sohn der Beklagten für diese im Laufe des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens als Personalleiter aufgetreten. Außerdem hat er bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit der Klägerin im Namen der Beklagten die Gespräche über den Inhalt des Arbeitsvertrags geführt, wie im Berufungsverfahren über das Teil-Urteil von der Klägerin selbst noch einmal ausgeführt worden ist. Dass der Sohn der Beklagten, wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, gerichtsbekannt auch Jura studiert, steht seiner Eigenschaft als Personalleiter der Beklagten nicht entgegen.

13

Die Verurteilung der Beklagten als Schuldnerin des Anspruchs führt nicht dazu, dass diese zur Unterzeichnung des Zeugnisses höchstpersönlich verpflichtet ist. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht daraus, dass sie in der Vergangenheit einmal ein Zwischenzeugnis der Klägerin unterzeichnet hat.

14

Ferner steht der Unterzeichnung des Zwischenzeugnisses durch den Sohn der Beklagten nicht entgegen, dass die Beklagte nur eine kleine Arztpraxis mit wenigen Beschäftigten führt. Auch in einer kleinen Praxis gibt es gute Gründe, die für eine arbeitsteilige Organisation jedenfalls im Hinblick auf die ärztlichen Angelegenheiten und die Personalangelegenheiten sprechen. Es ist auch gerichtsbekannt in vielen kleinen Betrieben, etwa Handwerksbetrieben absolut üblich, dass das „operative“ Geschäft (nicht im Sinne von ärztlicher Tätigkeit gemeint) und Personal- und Verwaltungsangelegenheiten von verschiedenen Familienmitgliedern wahrgenommen werden.

15

Soweit das Arbeitsgericht gemeint hat, einer Unterzeichnung durch die Beklagte höchstpersönlich komme inhaltlich ein anderer Stellenwert zu, folgt dem das Beschwerdegericht nicht. Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Auch in anderen Betrieben ist es keineswegs ungewöhnlich, dass ein Zeugnis allein vom Personalleiter und nicht etwa zusätzlich von einem Fachvorgesetzen unterzeichnet wird.

16

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt das zuletzt erteilte Arbeitszeugnis auch nicht gegen das Verbot der Geheimzeichen nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO.

17

a) Nach dieser Vorschrift darf ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Durch die äußere Form des Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung (ErfKomm-Müller-Glöge 16. Auflage 2016, § 109 GewO, Rn154 mwN).

18

Ein derartiges verbotenes Geheimzeichen enthält das Zeugnis nicht, insbesondere folgt aus der fehlenden Leertaste zwischen dem maschinenschriftlich geschriebenen Nachnamen des Personalleiter und der sich anschließenden öffnenden Klammer für den Zusatz „Personalleiter“, keine Distanzierung vom sonstigen Inhalt des Zeugnisses. Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Einen solchen behauptet die Klägerin auch nicht oder benennt sonstige Belege dafür, dass es sich bei der fehlenden Leertaste um etwas anderes als ein Versehen, nämlich um eine zielgerichtete versteckte Distanzierung vom Zeugnistext handelt.

19

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Mit dem ursprünglich zur Erfüllung des titulierten Zwischenzeugnisanspruchs erteilten Zeugnis auf rosa Papier, das mit Schreiben vom 23.03.2016 übersandt wurde, hatte sie den Zeugnisanspruch der Klägerin nämlich nicht bereits erfüllt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht insoweit ausgeführt, das Zeugnis könne „wie hingeschmiert“ wirken. Insbesondere die Nachlässigkeit in der Unterzeichnung des Zeugnisses, bei der die Zusätze zur Unterschrift ebenfalls handschriftlich hinzugefügt waren, zum Teil auch im Originalzeugnis überschrieben (das betrifft das „d“ im Vornamen des Unterzeichners) erweckten den Eindruck, dass der Zeugnisaussteller sich von dem Inhalt des Zeugnisses stillschweigend distanziere.

20

Da die Beanstandungen aber bereits mit der Übersendung des korrigierten Zeugnisses behoben waren und die Klägerin an dem festgesetzten Zwangsgeld festgehalten hat, trägt sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

21

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.