Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Apr. 2017 - 2 Sa 322/16
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2016 - 12 Ca 4592/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 40.652,59 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08. Januar 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1) zu 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen der Kläger die der Beklagten zu 2) voll sowie die des Beklagten zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 1) die des Klägers zu 1/6; im Übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1) zu 1/5. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger die der Beklagten zu 2) voll sowie die des Beklagten zu 1) zu 3/5 und der Beklagte zu 1) die des Klägers zu 1/5; im Übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über weitere Vergütung für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2015.
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Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 09. Januar 2012 (Bl. 4, 5 d. A) in der Zeit vom 09. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 beim Beklagten zu 1) auf dem von ihm betriebenen Reiterhof "S." als Pferdewirt beschäftigt. Der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) unter der Firma "C. " abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2012 enthält u.a. folgende Regelungen:
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"§ 1 Allgemeines
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Der Arbeitnehmer wird als Pferdewirt eingestellt. Der Arbeitnehmer hat die ihm, durch den Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu verrichten. Hierzu zählen insbesondere:
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- Versorgung und Pflege der Pferde
- Bedienen von Maschinen und Geräten
- Grundkenntnisse in Tiergesundheit und Hygiene
- Reitanlage und Stallungen sauber halten
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Das Arbeitsverhältnis beginnt am 09.01.2012 und ist befristet bis 31.12.2012.
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Probezeit von sechs Monaten.
- 8
Die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen.
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§ 2 Arbeitszeit
- 10
Die Arbeitszeit richtet sich, nach der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung und nach dem saisonalen Arbeitsaufwand.
- 11
§ 3 Lohn/Gehalt
- 12
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren ein Bruttogehalt von monatlich 600,00 €. Die Lohn bzw. Gehaltszahlung erfolgt jeweils zum 28. eines jeden Monats. Überstundenzuschläge werden nicht gezahlt. Der Beginn sowie das Ende der Arbeitszeiten kann bei Bedarf verschoben werden.
(...)"
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Der Reiterhof verfügt über ca. 50 Pferdeboxen und ca. 50 Pferde, darunter sowohl Pferde von sog. Selbstversorgern als auch Pferde von Einstellern mit Vollversorgung sowie eigene Pferde des Reiterhofs. Der Kläger wohnte auf dem Reiterhof in einem Container, in dem es keinen Wasseranschluss gab. Mit Schreiben des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie H. vom 03. November 2015 (Bl. 35 d. A.) wurde ihm eine mittelgradige Intelligenzminderung attestiert.
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Der Kläger war in der Zeit vom 04. bis 09. Oktober 2012 und 22. bis 28. Juli 2014 krankgeschrieben. Weiterhin war er nach einem stationären Krankenhausaufenthalt vom 21. bis 24. September 2015 in der Zeit vom 25. September bis 10. Oktober 2015 krankgeschrieben.
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Mit Übergabe der zum 31. Dezember 2015 ausgesprochenen Kündigung wurde der Kläger ab dem 22. November 2015 freigestellt.
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Im Jahr 2015 unterzeichnete der Kläger jeweils die ihm monatlich vorgelegte "Dokumentation der täglichen Arbeitszeit", in der - mit Ausnahme der Krankheitszeiten des Klägers vom 21.September bis 10. Oktober 2015 und seiner Freistellung ab dem 22. November 2015 - jeweils als täglicher Beginn der Arbeitszeit montags bis samstags 07:00 Uhr und als Ende der Arbeitszeit 09:00 bzw. 10:00 Uhr und im August 2015 an drei Tagen 11:00 Uhr handschriftlich eingetragen ist (Bl. 15 - 25 d.A.).
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Mit seiner am 28. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage hat der Kläger für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2015 unter Zugrundelegung des Mindestlohnes in der Landwirtschaft in Höhe von 7,40 EUR pro Stunde und einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 420 Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von 14 Stunden an sieben Tagen in der Woche von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr Lohnansprüche in Höhe von monatlich 3.108,00 EUR brutto mit der Begründung geltend gemacht, der vertraglich vereinbarte Lohn von monatlich 600,00 EUR brutto sei gem. § 138 BGB nichtig, und hat auf dieser Grundlage sowohl den Beklagten zu 1) als auch dessen Ehefrau (Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung des sich danach für 48 Monate ergebenden Differenzbetrages von insgesamt 120.384,00 EUR brutto in Anspruch genommen (3.108,00 EUR abzüglich gezahlter 600,00 EUR = 2.508,00 EUR x 48 Monate)
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. Juni 2016 - 12 Ca 4592/15 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 20. Juli 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. August 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02. August 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. August 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 15. August 2016 eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche unter Berücksichtigung einer täglichen Pausenzeit von zwei Stunden auf der Grundlage einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden und einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 361 Stunden in Höhe der danach berechneten Differenzforderung von insgesamt 99.427,20 EUR (361 Stunden x 7,40 EUR = 2.671,40 EUR abzüglich gezahlter 600,00 EUR = 2.071,40 EUR x 48 Monate) nur noch gegen den Beklagten zu 1) weiter, während er die gegen die Beklagte zu 2) eingelegte Berufung zurückgenommen hat.
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Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag und seine Beweisangebote insbesondere im Schriftsatz vom 24. März 2016 überhaupt nicht berücksichtigt. In Bezug auf die vom Arbeitsgericht angeführten Stundennachweise habe er vorgetragen, dass die von ihm tatsächlich geleisteten Stunden in den Stundennachweisen nicht richtig angegeben seien. Wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass er mit den Arbeitszeitnachweisen eine Erklärung über seine angeblich vollständigen täglichen Arbeitszeiten abgebe, hätte er diese selbst angesichts seiner mittelgradigen Intelligenzminderung niemals unterschrieben, weil die angegebenen Arbeitszeiten offensichtlich falsch seien. Er habe aber nicht nur vorgetragen, dass die Stundennachweise falsch seien, sondern er habe auch substantiiert und mit Beweisangeboten vorgetragen, dass er den konkreten Beweis für die Unrichtigkeit erbringen und damit die indizielle Wirkung der Stundennachweise widerlegen könne. Das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag, aus dem sich die Unrichtigkeit der Stundennachweise ergebe und durch den deren indizielle Wirkung widerlegt werde, vollständig unberücksichtigt gelassen. Er habe bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er täglich an sieben Tagen in der Woche von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr gearbeitet habe. Sein Vortrag beziehe sich auf die Gesamtvertragsdauer, also sowohl auf das Jahr 2015 als auch auf die vorhergehenden Jahre. Weiterhin habe er in seinem Schriftsatz vom 24. März 2016 ausführlich vorgetragen, welche Tätigkeiten er zu welchen Zeiten bzw. in welcher zeitlichen Abfolge im Laufe eines Tages erbracht habe. Selbst wenn das Arbeitsgericht zu Unrecht von einer indiziellen Wirkung der Arbeitszeitnachweise ausgehe, hätte es zumindest für die Arbeitszeit in den vorhergehenden Jahren seinen substantiierten Vortrag berücksichtigen und ggf. Beweis erheben müssen. Frau C. habe ihm von Anfang an nur in eingeschränktem Umfang geholfen. Die Zeit, die er durch die Hilfe von Frau C. beim Füttern und/oder beim Hinaus- und Hereinbringen der Pferde gespart habe, habe er die Gelegenheit gehabt, die anderen Arbeiten, wie z. B. das Ausmisten und Einstreuen der Boxen, etwas gründlicher auszuführen oder Arbeiten auszuführen, zu denen er sonst nicht gekommen sei. Auf einer Reitanlage würden immer Arbeiten anfallen und wenn man mit einer Arbeit schneller fertig sei, habe man keine Freizeit, sondern mehr Zeit für andere Arbeiten. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei vollkommen unerheblich, wie die Arbeiten auf dem Reiterhof nach seinem Ausscheiden bewältigt worden seien. Unabhängig davon könnten von ihm hierzu auch keine weitergehenden Ausführungen erwartet werden, weil er seit seiner Entlassung nicht mehr auf dem Reiterhof wohne. Unabhängig davon habe er vorgetragen, dass die Zahl der eigenen Pferde der Beklagten von zwölf auf ca. vier bis fünf zurückgegangen sei, einige Kunden mit ihren Pferden die Reitanlage verlassen hätten und einige Kunden das Ausmisten und Einstreuen nunmehr selbst ausführen würden. Im Übrigen sei auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Arbeiten, die er früher alleine erledigt habe, nunmehr - zumal in reduziertem Umfang - durch vermehrten Einsatz von J. und eigene Tätigkeit des Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau, die zuvor überhaupt keine dieser Tätigkeiten ausgeführt hätten, bewältigt werden könnten. Allerdings habe sich tatsächlich ergeben, dass z. B. die Fütterung morgens nach seinem Ausscheiden schlechter funktioniert habe. Im Mai 2016 hätte der Beklagte zu 1) und seine Ehefrau eine Einsteller-Versammlung durchgeführt, in welcher sie den Einstellern mitgeteilt hätten, dass sie den Stall verpachten würden, weil die Arbeit zu viel für sie sei. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei er seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der von ihm erbrachten Arbeiten nachgekommen. Er habe in seinem Schriftsatz vom 24. März 2016 vorgetragen, dass er morgens alle Pferde einschließlich der Pferde der Selbstversorger gefüttert habe. Er habe ausdrücklich und mit Beweisangebot vorgetragen, dass er morgens alle ca. 50 Pferde, auch alle Pferde der Selbstversorger, gefüttert habe. Somit seien nähere Angaben nicht erforderlich, denn alle Pferde seien alle Pferde. Dabei könne dahinstehen, ob er bei der Zugabe von Kraftfutter die Gewichtsangaben immer richtig umgesetzt habe, weil er jedenfalls morgens alle 50 Pferde gefüttert habe. Diese Aufgabe habe er täglich und grundsätzlich alleine erfüllt. Nur am Anfang habe Frau C. ihm dabei in eingeschränktem Umfang geholfen, ab 2014 allerdings kaum noch und ab Mitte 2015 überhaupt nicht mehr. Ferner habe ganz selten Frau C. ihm bei der Fütterung geholfen. Offensichtlich habe er diese Aufgabe auch zur Zufriedenheit des Beklagten ausgeführt, weil er diese Aufgabe fast vier Jahre lang habe erfüllen dürfen und müssen. Soweit der Beklagte immer von irgendwelchen Mitarbeitern spreche, welche die Arbeiten ausgeführt hätten, habe er nicht ein einziges Mal substantiiert vorgetragen, wer tatsächlich welche Arbeiten ausgeführt haben solle. Weiterhin habe er ausdrücklich vorgetragen und Beweis dafür angeboten, dass er täglich von morgens bis abends auf Weisung des Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau gearbeitet habe und er sich nicht etwa lediglich den ganzen Tag auf dem Hof aufgehalten und den Selbstversorgern aus Freundlichkeit geholfen habe. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag weder die Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit, sondern lediglich vereinbart, dass er die ihm durch den Arbeitgeber übertragenen Arbeiten zu verrichten habe und er ein Bruttogehalt von monatlich 600,00 EUR erhalte. Der vereinbarte Lohn stehe in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung mit der Folge, dass die Lohnvereinbarung gemäß § 138 BGB nichtig und gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen und zu zahlen sei. Für die von ihm geltend gemachten Lohnansprüche sei unerheblich, dass er in dem Zeitraum von vier Jahren viermal krankgeschrieben gewesen sei, weil er für diese Zeiten Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Der Vortrag der Beklagten, die Einsteller hätten ihn mehrfach gegen 19:00 Uhr mit Einkaufstüten auf den Hof zurückkommen sehen, sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Unabhängig davon sei er z. B. im Jahr 2015 fast immer mit dem Zeugen V. zum Einkaufen gefahren, vereinzelt auch mit dem Zeugen Z., wobei diese Einkaufsfahrten immer nach 19:00 Uhr erfolgt seien. Im Jahr 2014 sei er am Heiligabend vereinbarungsgemäß um 11:00 Uhr weggefahren, um in K. ein Geschenk für seine Mutter zu kaufen, woraufhin er dann aber vom Beklagten telefonisch zurückbeordert worden sei und bis 17:00 Uhr habe arbeiten müssen. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe er nicht vorgetragen, dass er als einziger Arbeitnehmer für die Versorgung und Pflege der Pferde sowie für die laufende Unterhaltung der Reitanlage und der Stallungen zuständig gewesen sei, sondern dass er als einziger Arbeitnehmer ständig für diese Arbeiten zuständig gewesen sei. Dabei sei unstreitig, dass ihm vereinzelt bzw. gelegentlich andere Personen geholfen hätten, wie z. B. die Zeugin C., der Zeuge Z. oder Frau C.. Die vorgenannten Personen seien aber nicht ständig im Stall tätig gewesen und hätten gefüttert, gemistet, eingestreut, die Pferde auf die Weiden gebracht etc., sondern nur vereinzelt und gelegentlich. Zwar habe die Zeugin I. als Aushilfskraft die Zeugin C. während deren Abwesenheit von 16. Juni bis 30. August 2014 vertreten. Dabei habe sie in allererster Linie den Reitunterricht anstelle der Zeugin C. gegeben, während sie bei den Stallarbeiten nur vereinzelt und in geringem Umfang geholfen habe. Von einem Praktikum auf dem Hof in der Zeit vom 01. Februar 2013 bis 01. April 2014 könne keine Rede sein. Vielmehr habe die Zeugin I. Anfang 2014 ihr Abitur gemacht und bis dahin die Schule besucht, so dass sie an Schultagen vormittags und teilweise auch nachmittags überhaupt nicht zur Verfügung gestanden habe. Im Übrigen habe sich die Zeugin I. im Jahr 2012 insgesamt rund vier Monate in Amerika befunden und seit Ende August 2014 studiere sowie lebe sie in den Niederlanden. Im Übrigen sei die Zeugin I. keinesfalls täglich auf der Anlage gewesen, sondern manchmal wochenlang überhaupt nicht da gewesen. Er sei unstreitig nicht für die technisch-bauliche Erhaltung der Reitanlage zuständig gewesen, weil das im Wesentlichen durch den Zeugen Z. erfolgt sei. Weiterhin sei unstreitig, dass auf dem Hof weitere Beschäftigte tätig gewesen seien, die aber nicht bzw. nur vereinzelt/gelegentlich in seinem Aufgabenbereich tätig gewesen seien. Tatsache sei, dass er täglich ganztags gearbeitet habe und dies auch erforderlich gewesen sei, um die Arbeit zu schaffen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 29. Juni 2016 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 12 Ca 4592/15 - den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 99.427,20 EUR brutto nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte zu 1) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass kein Anspruch auf weitere Vergütung bestehe, weil es bereits an dem dazu notwendigen substantiierten Vortrag fehle. Soweit der Kläger nunmehr in seiner Berechnung die behauptete tägliche Arbeitszeit von 14 auf zwölf Stunden reduziere und dies mit der Essensaufnahme von jeweils einer Stunde begründe, sei dieser Vortrag unzutreffend. Er habe nie behauptet, der Kläger hätte zwei Essenspausen täglich gemacht, sondern vielmehr, dass er im Zusammenhang mit der Verflechtung von Freizeit, Wohnsituation und Arbeit täglich mittags zwei Mahlzeiten aus der Metzgereiküche erhalten habe, wobei er eine abends habe einnehmen sollen. Wie bereits von ihm geschildert, habe der Kläger den ganzen Tag auf dem Reiterhof verbracht und dort gearbeitet, seine Freizeit verbracht, soziale Kontakte geknüpft und dort auch geschlafen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er habe den Inhalt der Stundenzettel und die damit verbundene Erklärung nicht inhaltlich erfasst, werde dies bestritten und darauf verwiesen, dass der Kläger neben dem Mofa-Führerschein auch Inhaber des Kutschenführerscheins sei. Auch habe der Kläger einen Account bei Facebook gehabt und dort Einträge verfasst, wobei seine sozialen Kontakte fast ausschließlich die Einsteller gewesen seien. So habe er am 28. März 2015 an , eine Einstellerin, geschrieben, dass er jetzt erst einmal eine Pause mache und auf seinem Sofa sitze, denn er gehe erst um 16:30 Uhr wieder in den Stall. Auch in der Berufung behaupte der Kläger pauschal, täglich zwölf Stunden gearbeitet zu haben. Die benannten Zeugen hätten sich jeweils nur für Monate dort aufgehalten und könnten keine Aussage über vier Jahre erbringen, auch nicht über zwölf Stunden am Tag, weil sie sich dort nur für maximal drei bis vier Stunden an einigen Wochentagen aufgehalten hätten. Es handele sich daher um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der Vortrag sei offensichtlich unsubstantiiert, was sich auch in der Tatsache zeige, dass der Kläger auch während der Zeiten seiner Krankschreibung und Freistellung nach seinem Vortrag täglich zwölf Stunden gearbeitet habe. Einsteller könnten bezeugen, dass sie den Kläger mehrfach gegen 19:00 Uhr mit Einkaufstüten von R. hätten auf den Hof zurückkommen sehen, wenn sie ihre Pferde versorgt hätten. Auch habe die Zeugin D. den Kläger nachmittags im Dezember 2014 im S. in K. getroffen, wo die Zeugin arbeite. Der Kläger habe in seiner Freizeit tagsüber mehrfach den Hof für Stunden verlassen, habe sich mittags nach dem Essen für Stunden in seinem Aufenthaltsraum hingelegt, sei mit anderen in den nächsten Ort zum Einkaufen gefahren oder nach K. in die Stadt. Auch habe er mit Einstellern im Sommer mehrfach nachmittags gegrillt und die Tage über Weihnachten nicht auf dem Reiterhof verbracht. Im Übrigen halte sie rein vorsorglich und hilfsweise die Einwendung der Verwirkung aufrecht. Neben dem Kläger seien immer weitere Personen im Stall tätig gewesen, die gefüttert, gemistet, eingestreut und die Pferde auf die Weiden gebracht hätten. Diese Arbeiten seien entsprechend auch durch Frau C., C., Z., I. und ihm selbst erbracht worden. Der Kläger habe alle seine sozialen Kontakte ausschließlich auf dem Reiterhof gehabt und habe entgegen der Weisung von Frau C. wiederholt seine Hilfe den Einstellern angeboten, deren Pferde versorgt, Hilfestellungen auch Selbstversorgern beim Misten geleistet, etc.. Selbst wenn er krankgeschrieben gewesen sei, habe er Arbeiten für Dritte dort auf dem Hof erledigt, obwohl ihm dies untersagt worden sei. Auch gegenüber Einstellern habe er sich dann dahingehend geäußert, ihm sei sonst zu langweilig, er brauche den Kontakt zu den Pferden. Er habe offensichtlich die Aufmerksamkeit der Einsteller genossen, die dessen Hilfsbereitschaft geschätzt hätten. Es habe die Anweisung bestanden, dass sonntags nicht gemistet und auch keine Pferde rausgestellt würden. Dennoch habe der Kläger wiederholt entgegen der Anweisung Pferde auch sonntags herausgeführt. Die Zeugin I. sei seit 2007 fast täglich auf dem Hof und habe insbesondere unter Mithilfe des Klägers Pferde gefüttert, gemistet und diese auf die Weiden gestellt. Der Vortrag, der Kläger habe die Arbeiten als einziger Arbeitnehmer ausgeführt, sei daher bereits unzutreffend. Auch die geleistete Stundenanzahl sei unzutreffend. Der Kläger habe weder alleine die Arbeiten ausgeführt, noch täglich von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf Weisung gearbeitet. Die Tatsache, dass der Kläger sich fast durchgehend auf dem Hof aufgehalten habe, führe nicht zu abrechnungsfähigen, geleisteten Stunden. Gerade um die Mittagszeit habe sich der Kläger oftmals für mehrere Stunden in seinen Aufenthaltsraum zurückgezogen. Zum Wesen des Klägers habe es gehört, dass er sich immer als Ansprechpartner für die Pferdebesitzer offeriert habe, weil er sich gerne zu den Leuten gesellt habe, um Kontakte zu knüpfen und zu pflegen. Er habe immer ein offenes Ohr gehabt und jedem gerne geholfen. In seiner Freizeit habe er tagsüber oft mit den Kunden auf dem Hof geplaudert über private Dinge, mittags in seinem Aufenthaltsraum geschlafen bzw. sei er in die Stadt gefahren, um Einkäufe zu erledigen.
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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V., V.-I., Q., R., R., J., S., Y., Z., C. T., T., C., C., I., K., D., M., N., O. und P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06. April 2017 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).
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Der mit der Berufung zuletzt nur noch gegen den Beklagten zu 1) weiterverfolgte Klageanspruch auf weitere Vergütung für die streitgegenständliche Zeit vom 09. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ist in Höhe von 40.652,59 EUR brutto begründet. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vergütungsabrede ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Der Vergütungsanspruch des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum folgt für die Tage, an denen er gearbeitet hat, aus §§ 611 Abs. 1 i.V.m. 612 Abs. 2 BGB, für die Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG und für die Zeit der Freistellung aus §§ 611 Abs. 1, 615 i.V.m. 612 Abs. 2 BGB bzw. aus § 11 Abs. 1 BUrlG, soweit in der Freistellungszeit der gesetzliche Mindesturlaub gewährt worden ist.
I.
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Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt, dass der Kläger entgegen dem Vortrag des Beklagten zu 1) nicht lediglich in Teilzeit mit 60 bis 70 Stunden im Monat, sondern in Vollzeit mit (zumindest) 208 Stunden pro Monat entsprechend der gemäß § 3 ArbZG gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit von im Durchschnitt acht Stunden werktäglich beschäftigt war. Die vereinbarte monatliche Vergütung in Höhe von 600,00 EUR brutto unterschreitet bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 208 Stunden pro Monat (8 Stunden werktäglich x 26 Werktage) die übliche Vergütung für Stallarbeiter im streitgegenständlichen Zeitraum um mehr als die Hälfte, so dass die Voraussetzungen zur Annahme einer Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede erfüllt sind.
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1. Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein solches ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tarifentgelts erreicht. Dasselbe gilt, wenn bei fehlender Maßgeblichkeit der Tarifentgelte die vereinbarte Vergütung mehr als ein Drittel unter dem Lohnniveau, das sich für die auszuübende Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet hat, bleibt. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert i.d.R. eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht eine Vermutungsregel entwickelt. Ist der objektive Wert einer Arbeitsleistung mindestens doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, gestattet dieses besonders grobe Missverhältnis den tatsächlichen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB. Anderenfalls muss der Arbeitnehmer zusätzliche Umstände, aus denen geschlossen werden kann, der Arbeitgeber habe die Not oder einen anderen den Arbeitnehmer hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt, darlegen und im Streitfall beweisen (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 751/13 - Rn. 12 und 13, NZA 2016, 487). Ob der Wert der Arbeitsleistung in einem auffälligen oder besonders groben Missverhältnis zur versprochenen Vergütung steht, beurteilt sich grundsätzlich nach einer Gesamtbetrachtung der vom Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung und des vom Arbeitgeber dafür zu zahlenden Entgelts. Maßgeblich ist der Vergleich zwischen dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der "faktischen" Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt. Maßgebend ist, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die abverlangte Arbeit nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung und der Rechtsordnung schuldet. Sind einzelne Abreden bereits aus anderen Gründen rechtsunwirksam mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer insoweit ein gesonderter Entgeltanspruch erwächst (z. B. Überstundenvergütung nach § 612 Abs. 1 BGB), bleibt dies bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit außer Betracht. Ihr unterliegen nur diejenigen Teile der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung, die - die zu prüfende Sittenwidrigkeit hinweg gedacht - ansonsten rechtswirksam sind (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 751/13 - Rn. 16 und 17, NZA 2016, 487).
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2. Im Streitfall sind die dargestellten objektiven und subjektiven Voraussetzungen zur Annahme einer Sittenwidrigkeit der Vergütungsabrede erfüllt. Der Kläger war beim Beklagten zu 1) nicht lediglich in Teilzeit mit 60 bis 70 Stunden im Monat beschäftigt, sondern hat die nach seinem Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2012 geschuldete Tätigkeit als Pferdewirt zur Erfüllung der ihm übertragenen und in § 1 des Arbeitsvertrags bezeichneten Aufgaben in Vollzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von (zumindest) werktäglich acht Stunden entsprechend der nach § 3 ArbZG zulässigen Höchstarbeitszeit erbracht.
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a) Die Vertragsparteien haben im Arbeitsvertrag vom 09. Januar 2012 keine bestimmte Dauer der Arbeitszeit festgelegt, sondern lediglich vereinbart, dass sich die Arbeitszeit nach der mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung und nach dem saisonalen Arbeitsaufwand richtet (§ 2 des Arbeitsvertrages) und der Beginn sowie das Ende der Arbeitszeiten bei Bedarf verschoben werden kann (§ 3 des Arbeitsvertrages). In § 1 des Arbeitsvertrages haben sie festgelegt, dass der Kläger als Pferdewirt eingestellt wird und er die ihm durch den Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu verrichten hat, wozu insbesondere die Versorgung und Pflege der Pferde, das Bedienen von Maschinen und Geräten, Grundkenntnisse in Tiergesundheit und Hygiene sowie das Sauberhalten der Reitanlagen und Stallungen zählen.
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Der Kläger hat hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er zur Erfüllung dieser ihm vertraglich übertragenen Aufgaben täglich an sieben Tagen in der Woche von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr gearbeitet habe, wobei er zwei Stunden als Pausenzeit in Abzug gebracht hat. Hierzu hat er ausgeführt, dass er morgens um 06:00 Uhr mit dem Füttern begonnen habe, und zwar mit dem Füttern aller ca. 50 Pferde, also auch der Pferde der Selbstversorger. Wenn er mit dem Füttern fertig gewesen sei, habe er begonnen, die ca. 20 Pferde, die in Boxen im Stall gestanden hätten, hinauszubringen und zwar im Winter auf relativ nahe liegende Paddocks und im Sommer auf die ca. 150 bis zu 500 m entfernt liegenden Weiden. Als nächstes habe er damit begonnen, die Boxen im Stall auszumisten und neu einzustreuen. Acht oder neun Boxen hätten einen zusätzlichen Freilauf, den er ebenfalls abgeäppelt und gepflegt habe. Teilweise hätten auch die Selbstversorger den Beklagten zu 1) beauftragt, gegen gesonderte Vergütung ihre Ställe auszumisten und einzustreuen, was er dann ebenfalls gemacht habe. Nach Mittag, als er in der Regel noch nicht mit dem Misten und Einstreuen fertig gewesen sei, habe er die Pferde wieder zurück in den Stall geholt. Er habe dann weiter ausgemistet und eingestreut, bis er damit fertig gewesen sei. Abends habe er dann die ca. 20 Pferde im Stall gefüttert. Soweit die Selbstversorger den Beklagten zu 1) beauftragt hätten, habe er auch diese Pferde gefüttert. Neben den vorgenannten Tätigkeiten habe er laufend Stall und Hof gefegt, Spinnenweben entfernt, Weidezäune gerichtet, Laub entfernt, Hallen bewässert, im Sommerhalbjahr Mäharbeiten ausgeführt und vieles andere mehr.
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Die Beklagte hat erwidert, die Tätigkeit des Klägers habe sich von Beginn an auf maximal zwei bis drei Stunden am Tag beschränkt. Seine Aufgabe habe darin bestanden, morgens beim Füttern zu helfen und die Pferde auf die Koppel zu stellen. Die Arbeitsaufgabe des Klägers habe allein das morgendliche Füttern und Herausstellen von ca. 12 bis 16 Pferden betroffen. Es werde nicht bestritten, dass der Kläger auch beim Misten mitgeholfen habe, jedoch habe er diese Tätigkeit nicht allein ausgeführt und innerhalb der üblichen Arbeitszeit von zwei bis vier Stunden am Tag (Montag bis Samstag). Im Übrigen habe sich der Kläger über den ganzen Tag auf der Anlage aufgehalten und auch ausdrücklich gegen Anweisung sowohl Selbstversorgern als auch den übrigen Mitarbeitern geholfen. Neben dem Kläger seien immer weitere Personen im Stall tätig gewesen, die gefüttert hätten, gemistet, eingestreut und die Pferde auf die Weiden gebracht hätten. Diese Arbeiten seien entsprechend auch durch Frau C., C., Z., I. und ihm selbst erbracht worden.
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Der Kläger hat demgegenüber darauf verwiesen, dass er als einziger Arbeitnehmer ständig für die von ihm dargestellten Arbeiten zuständig gewesen sei, während ihm unstreitig vereinzelt bzw. gelegentlich andere Personen geholfen hätten, wie z. B. Frau C., Herr Z. und Frau C.. Diese Personen seien aber nicht ständig im Stall tätig gewesen, hätten gefüttert, gemistet, eingestreut und die Pferde auf die Weiden gebracht etc., sondern nur vereinzelt und gelegentlich.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass die vereinbarte Arbeitstätigkeit des Klägers nicht nur auf das morgendliche Füttern und Herausstellen von ca. 12 bis 16 Pferden sowie die Mithilfe beim Misten für vormittags zwei bis drei Stunden beschränkt war, sondern er wie ein Vollzeitarbeitnehmer die nach § 1 seines Arbeitsvertrages übertragenen Aufgaben sowohl vormittags als auch nachmittags verrichtet hat.
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Der Zeuge V., der während des streitgegenständlichen Zeitraums bis November 2015 Einsteller auf dem Hof war, hat ausgesagt, dass sie zwar als Selbstversorger für ihre beiden Pferde selbst zuständig gewesen seien, hiervon jedoch das morgendliche Füttern ausgenommen gewesen sei, dass der Vermieter und damit also der Kläger zu erledigen gehabt habe. Zum Beweisthema hat er angegeben, dass wann immer er zu unterschiedlichen Tageszeiten und auch am Wochenende auf dem Hof gewesen sei, der Kläger dort gearbeitet habe. Der Kläger sei abends mit dem Füttern der Pferde beschäftigt gewesen, nachmittags mit dem Ausmisten und habe spät abends weitere Arbeiten, wie z. B. das Fegen, Mähen und auch Füttern gemacht. Da er berufstätig sei, sei er nur selten vormittags da gewesen. Er habe daher nur vereinzelt gesehen, wie der Kläger die Pferde auf die Koppel gebracht habe. Nachmittags habe er auch gesehen, wie der Kläger die Pferde wieder zurückgebracht habe. Das Rein- und Rausbringen der Pferde habe er am Wochenende am Samstag gesehen, aber nicht am Sonntag. Vereinzelt sei Frau C. beim Füttern der Pferde anwesend gewesen, die das dann jeweils mit dem Kläger zusammen gemacht habe, wobei die Abendfütterung so zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr gewesen sei.
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Die Zeugin V.-I., die Ehefrau des Zeugen V., hat bekundet, dass sie im Außendienst tätig sei und deshalb an den Wochenenden, an Brückentagen und an Urlaubstagen auf dem Hof gewesen sei, also immer dann, wenn sie nicht habe arbeiten müssen. Sie habe gesehen, wie der Kläger die Pferde rausgebracht und den Stall gemacht habe, die Pferde auch abends gefüttert habe und die Pferde wieder reingeholt sowie Arbeiten an der Anlage verrichtet habe. Mittags habe sie ihn auch gesehen, wie er in seinem Container Mittagsruhe gemacht habe. Sie habe ihn in der Regel bis etwa 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf dem Hof gesehen, wie er gearbeitet habe, wozu ja auch das Füttern gehöre. Sie hätten mit ihm oft über seine Arbeit gesprochen, wobei er ihnen dann z. B. gesagt habe, dass er noch bestimmte Arbeiten fertig machen müsse. Der Kläger habe auch ihre Pferde morgens gefüttert. Sie habe auch gesehen, wie der Kläger die im Stall stehenden Einsteller-Pferde und die Pferde der Familie C. rausgebracht habe auf die Koppel bzw. auf die Paddocks, während die Selbstversorger ihre Pferde selbst rausgebracht und wieder reingeholt hätten. Wenn sie gesehen habe, dass jemand Stallarbeiten gemacht habe, sei das meistens der Kläger gewesen, während vereinzelt auch andere Personen einschließlich ihr selbst mitgeholfen hätten. Sie habe des Öfteren gesehen, wie Frau C. oder Frau C. am Container geklopft und den Kläger aufgefordert hätten, bestimmte Arbeiten zu verrichten. Frau C. habe sich z. B. bei ihr auch beschwert, warum denn der Kläger mit bestimmten Arbeiten so lange brauche. An Weihnachten sei er sogar zurückgeholt worden, als er mit seinem Roller auf dem Weg zu seiner Mutter gewesen sei, um noch eine Box einzustreuen, weil sich eine Einstellerin beschwert habe.
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Die Zeugin Q. hat nach ihrer Aussage ihre beiden Pferde ca. neun Jahre auf dem Hof gehabt und diesen vor ca. anderthalb Jahren verlassen. Als der Kläger zum S. gekommen sei, habe er dort die Ställe gemacht, die Pferde gefüttert, gemistet, rausgeführt und wieder reingebracht, Rasen gemäht und eigentlich alles, was so ringsherum mit Pferden zu tun habe. Wenn sie morgens als sog. Selbstversorgerin nicht selbst da gewesen sei, seien ihre Pferde mit gefüttert worden, während sie im Übrigen die Arbeiten mit ihren Pferden selbst gemacht habe. Zur Weidesaison habe sie die Pferde meistens selbst morgens rausgebracht. Sie sei dann so gegen 06:00 Uhr bis 06:30 Uhr, spätestens 07:00 Uhr auf dem Hof gewesen. Abends sei sie zum Füttern auf dem Hof gewesen, so etwa zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr, je nachdem wann sie mit ihrer selbständigen Berufstätigkeit fertig gewesen sei. Zu den Zeiten, zu denen sie auf dem Hof gewesen sei, sei der Kläger immer da gewesen. Sie habe ihn immer dabei beobachtet, wie er Arbeiten ausgeführt habe, z. B. Pferdefüttern, Ausmisten der Ställe und Mäharbeiten sowie alles, was auf dem Hof so anfalle. Anfangs habe Frau C. den Kläger eingewiesen, danach habe man sie immer weniger gesehen. Sie habe Reitunterricht gegeben und manchmal die Pferde der Selbstversorger morgens gefüttert. Als der Kläger noch nicht da gewesen sei, habe Frau C. die Pferde morgens gefüttert und ab und an auch ausgemistet. Als der Kläger dann gekommen sei, habe er diese Arbeiten gemacht.
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Die Zeugin R. hat ausgesagt, dass sie von ca. 2011 bis 2015 auf dem Reiterhof gewesen seien und eine Box mit Vollverpflegung gehabt hätten. Sie sei täglich nach Dienstschluss in der Bank um 16:00 Uhr zum Stall gefahren und dort zwischen 16:30 Uhr und 16:45 Uhr gewesen. Der Kläger habe die Pferde gefüttert und gemistet. Sie hätten einen Außenstall für ihr Pferd gehabt, das auf Spänen gestanden habe. Der Kläger habe die Pferdeäpfel rausgeholt und gemistet sowie abends das Pferd gefüttert. Nachdem der Kläger mit Füttern und Misten fertig gewesen sei, habe sie das nicht mehr so beobachtet. Sie denke, dass er so zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr mit dem Füttern und Misten fertig gewesen sei, genau könne sie das aber nicht sagen. Sie habe gesehen, wie der Kläger morgens die Pferde rausgebracht und sie abends wieder reingeholt habe. Zu den weiteren Aufgaben des Klägers könne sie keine Angaben machen. Ihr Eindruck sei gewesen, dass der Kläger dort einen Vollzeitjob gehabt habe und da auch nicht etwa nur rumgesessen, sondern ihren Eindrücken nach gearbeitet habe.
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Die Zeugin R., die nach ihrer Aussage zusammen mit ihrer Mutter seit 2011 auf dem S. ein Pferd als Einsteller mit Vollversorgung hatten, hat bekundet, dass wenn sie abends nach der Arbeit so gegen 17:00 Uhr bis 17:30 auf den Reiterhof gekommen sei, der Kläger beim Füttern gewesen sei. Manchmal habe der Kläger abends auch ihre Box noch gemacht, weil das mit den Spänen etwas aufwendiger gewesen sei. Der Kläger habe den Hof gekehrt, die Stallgasse gekehrt, die Pferde reingeholt und morgens auch ausgemistet. Bezüglich der morgendlichen Arbeiten könne sie dies nur insoweit sagen, als sie während ihres Urlaubes auch morgens da gewesen sei. Sie denke, dass der Kläger so bis 19:00 Uhr tätig gewesen sei, genau könne sie das nicht sagen. Zwar sei Frau C. auch auf dem Hof gewesen, sie habe sie aber nicht dabei gesehen, wie sie Arbeiten auf dem Hof erledigt habe. An den Tagen, an denen sie auch morgens auf dem Hof gewesen sei, habe sie den Kläger beim Arbeiten gesehen. Wenn sie auf dem Hof gewesen sei, dann habe sie den Kläger dort auch arbeiten gesehen. Für sie sei das der Angestellte dort gewesen, der da gearbeitet habe. Immer wenn sie auf dem Hof gewesen sei, habe sie auch den Kläger gesehen, der dort tätig gewesen sei. Sie habe keine weiteren Personen gesehen, die dort Stallarbeiten wie z. B. das Ausmisten oder Füttern der Pferde regelmäßig gemacht hätten. Der Kläger habe ihre Box ausgemistet, so dass sie aufgrund ihrer Vollversorgung davon ausgehe, dass der Kläger vom Reiterhof damit beauftragt gewesen sei. Sie habe Frau C. des Öfteren um Rat gebeten, weil ihr Pferd etwas schwieriger gewesen sei, während sie ansonsten tagsüber Frau C. nicht gesehen habe. Die Stallarbeit habe der Kläger gemacht. Eigentlich seien die Boxen vormittags bzw. nachmittags gemistet worden. Es sei aber auch vorgekommen, dass der Kläger dies erst später gemacht habe. Sie vermute, dass ihre Box auch des Öfteren später dran gewesen sei, weil das mit den Spänen aufwendiger gewesen sei.
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Die von beiden Parteien benannte Zeugin J. hat bekundet, dass sie seit 2011 Einstellerin als Selbstversorgerin auf dem Hof sei. Der Kläger sei dann auf den Reiterhof gekommen und habe geholfen beim Ausmisten, Pferde rausbringen und das morgendliche Füttern der Pferde. Sie sei überwiegend vormittags da. Da sie ihre Kinder gegen 08:00 Uhr in den Kindergarten gebracht habe, sei sie zwischen 08:30 Uhr und 09:00 Uhr auf den Hof gekommen und so zwischen 10:30 Uhr und 11:00 Uhr habe sie den Hof wieder verlassen. Manchmal sei der Kläger dann noch am Arbeiten gewesen, manchmal sei er mit dem Roller ihr entgegen gekommen. Sie denke, dass man für das Füttern ihrer Pferde nur etwa fünf Minuten gebraucht habe. Sie hätten nämlich das Futter bereits in den Eimern vorbereitet und auch die Heunetze. Je nachdem brauche man dafür auch nur zwei bis drei Minuten. Sie denke, dass das sog. Abäppeln bei Stroh oder Spänen genauso schnell gehe.
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Die Zeugin S. hat ausgesagt, dass sie vom 13. Dezember 2014 bis 30. August 2015 auf dem Reiterhof als Einstellerin mit Vollpension gewesen sei. Sie sei den ganzen Tag rund um die Uhr auf dem Hof gewesen und habe nur mittags zu Hause etwas gegessen. Der Kläger habe die gesamte Stallarbeit gemacht, gemistet, gefüttert, die Pferde rein- und rausgebracht, Stallgassen gefegt, Wasser gegeben und rundherum die Anlage auch sauber gehalten. Der Kläger sei immer da gewesen, wenn sie da gewesen sei. Er habe während der Zeit, in der sie da gewesen sei, den ganzen Tag gearbeitet. Zum Teil habe sie ihm noch geholfen, weil so viel zu tun gewesen sei. Sie sei morgens so zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr auf den Hof gekommen und sei abends bis 18:00 Uhr zu unterschiedlichen Zeiten auf dem Hof gewesen. Es habe Tage gegeben, an denen der Kläger abends nach dem Füttern Feierabend gehabt habe, an anderen Tagen habe er bis 22:00 Uhr noch mit dem Freischneider gearbeitet. Das sei immer unterschiedlich gewesen, genau könne sie das nicht sagen. Sie könne aber sicher sagen, dass der Kläger dort nicht nur einzelne Stunden, sondern Vollzeit während des ganzen Tages gearbeitet habe. Mit ganzem Tag meine sie von morgens bis abends. Meistens habe Frau C. dem Kläger die Anweisungen erteilt. Weiterhin hätten und C. als die beiden Chefs dem Kläger Anweisungen erteilt. Im laufenden Betrieb habe meistens Frau C. die Anweisungen gegeben. Es sei einmal täglich gemistet worden. Das sei über den ganzen Tag erfolgt, je nachdem wie der Kläger das geschafft habe. Es habe auch Tage gegeben, an denen der Kläger so viel zu tun gehabt habe, dass sie ihre Box dann selber gemistet habe. Sonntags sei nicht gemistet, sondern nur übergestreut worden. Der Kläger habe auch am Sonntag gearbeitet, es sei nur lediglich nicht gemistet worden. Meistens sei sie zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr nicht da gewesen. Das sei auch die Zeit gewesen, in der der Kläger Mittagspause gehabt habe. Sie habe sieben Monate ein Pferd auf der Stallgasse gehabt. Dort hätten die Pferde der Familie C. und auch die Pferde der Einsteller mit Vollversorgung gestanden. Ihre drei eingestellten Pferde hätten alle Vollversorgung gehabt. Sie habe den Hof beauftragt, die Versorgung der Pferde und Stallarbeiten auszuführen. Der Kläger sei derjenige gewesen, der die Arbeiten ausgeführt habe.
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Die Zeugin Y. hat bekundet, dass sie jeweils ein Pferd in der Zeit vom 01. Oktober 2013 bis Ende 2015 auf dem Hof gehabt habe, wobei das erste Pferd habe eingeschläfert werden müssen, wonach ihr Bruder ihr sein Pferd überlassen habe, das sie auf dem Hof dann eingestellt habe. Zuerst habe ihr Pferd in der Vollversorgerbox im Innenstall gestanden, dann sei sie vorübergehend in einem offenen Stall als Selbstversorgerin gewesen, danach sei sie wieder zurück in eine Box mit Vollversorgung, weil das nicht gut funktioniert habe. Sie sei zu unterschiedlichen Zeiten unter der Woche und auch am Wochenende auf dem Hof gewesen. In den Zeiten mit Vollversorgung habe der Kläger die Pferde gefüttert, raus- und reingebracht und gemistet. Allerdings sei sonntags nicht gemistet, sondern lediglich rübergestreut worden, was jeweils auch der Kläger gemacht habe. Unter der Woche habe sie gearbeitet, so dass sie erst ab ca. 15:30 Uhr in der Regel dann etwa zwei Stunden auf dem Hof gewesen sei, an den Wochenenden meistens vormittags von etwa 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr bis abends ca. zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr, genau könne sie das heute nicht mehr sagen. Während der Zeit, in der sie auf dem Hof gewesen sei, habe der Kläger die Pferde gemistet, eingestreut, Heu aufgefüllt, die Pferde von den Weiden geholt und in die Boxen geführt und abends dann das bereit gestellte Futter den Pferden gegeben. Der Kläger habe mittags seine Pause gemacht. Ansonsten habe sie sich nicht danach erkundigt, was der Kläger an weiteren Arbeiten gemacht habe. An den Tagen, an denen sie auf dem Hof gewesen sei, habe der Kläger die Arbeiten im Stall mit den Pferden gemacht. Als der Kläger mal eine Zeit lang krank gewesen sei, dann hätten Herr und Frau C. das gemacht.
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Der von beiden Parteien benannte Zeuge Z. hat ausgesagt, dass er nach seiner zwanzigjährigen Tätigkeit auf dem Hof seit dem 01. August 2016 dort nicht mehr tätig sei, weil er eine bessere Verdienstmöglichkeit gefunden habe. Seit 2001/2002 sei er für die Firma l. E. GmbH tätig gewesen, die Essen gekocht und Kunden beliefert habe. Es habe eine Metzgerei auf dem S. gegeben. Er habe Essen ausgefahren und Lieferungen gemacht und auch in der Küche geholfen, wenn Not am Mann gewesen sei. Auf dem Reiterhof habe er das Heu reingefahren mit dem Traktor. Er habe die Reithalle abgezogen, den Reitplatz, die Zäune repariert, Wasserleitungen repariert, Stromleitungen repariert und sonstige Reparaturarbeiten. Er habe auch gemistet, wenn der Kläger nicht da gewesen sei. In der Regel habe er morgens früh die Lieferungen ausgefahren und sei danach in den Stall gegangen. Dort habe er das Stroh und Heu mit dem Traktor angeliefert. Der Kläger sei dann im Stall beim Misten gewesen und er sei zurück in die Küche gegangen, um dort zu helfen. Nachmittags habe er Reparaturarbeiten ausgeführt, weil immer etwas kaputt gewesen sei. Der Kläger sei um 09:00 Uhr beim Füttern gewesen. Er habe seine Sachen im Stall gemacht und sei dann wieder weg. Er habe sich nicht aufgeschrieben, was der Kläger gemacht habe. Der Kläger habe den Pferdestall zu misten gehabt, manchmal habe er Rasen gemäht, die Halle nass gemacht, Pferde rausgestellt und wieder reingeholt und die Pferde gefüttert. Dabei habe Frau I. und weiterhin auch eine und Frau C. ihm geholfen. Nachmittags sei der Chef mit seiner Frau auch im Stall gewesen. Genaue Angaben zu den Uhrzeiten der Arbeiten des Klägers könne er nicht machen. Er könne aber sagen, dass der Kläger auch nachmittags auf dem Hof am Laufen gewesen sei. Wenn er die Ställe gemistet habe, habe er dafür vormittags drei Stunden gebraucht. Er habe diese Arbeiten nur gemacht, wenn der Kläger nicht da gewesen sei. Wenn der Kläger da gewesen sei, hätten sie dort nicht mit zwei Mann im Stall rumlaufen müssen. Er habe um fünf Uhr Feierabend gehabt. Er habe dann dem Kläger angeboten, dass er mit ihm zum Einkaufen fahren könne. Der Kläger sei dann mit ihm zum Einkaufen gefahren, ohne dass er sich habe melden müssen. Das sei unterschiedlich gewesen, zum Teil ein- bis zweimal die Woche und in einzelnen Wochen nicht, in denen er mit Herrn V. zum Einkaufen gefahren sei.
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Die Zeugin C. T. hat angegeben, dass ihr Pferd von 2012 bis 2016 auf dem Hof gestanden habe und sie Einstellerin als sog. Selbstversorgerin gewesen sei. Sie sei meist nachmittags auf dem Hof und an den Wochenenden auch tagsüber sowohl vormittags als auch nachmittags gewesen. Wenn sie da gewesen sei, habe sie gesehen, wie der Kläger mit der Schubkarre den Mist weggebracht habe. Wenn sie auf dem Hof gewesen sei, sei regelmäßig auch der Kläger da gewesen. Wenn sie mal morgens da gewesen sei, habe sie gesehen, wie er die Pferde gefüttert habe. Er habe die Pferde auch raus- und reingebracht. Sie wisse, dass er die Stallgasse gekehrt und auch gemistet habe. In der Anfangszeit habe Frau C. auch noch gefüttert, danach aber nicht mehr. Aus ihrer Sicht habe der Kläger die von ihr beschriebenen Arbeiten gemacht.
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Der Zeuge T. hat ausgesagt, dass er den Reiterhof durch das Pferd seiner Frau, der Zeugin C. T., kenne. Unter der Woche sei er meistens nachmittags auf dem Hof gewesen, weil er zuvor gearbeitet habe. Weiterhin sei er an den Wochenenden regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten dort gewesen, mal vormittags und mal nachmittags. Der Kläger habe die Boxen ausgemistet, die Pferde auf die Weide gebracht, sich um die Grünanlagen gekümmert, Weidezäune freigeschnitten und morgens bei den Selbstversorgerboxen gefüttert. Das morgendliche Füttern habe der Hof übernommen, ansonsten seien sie für alles selbst zuständig gewesen. Wenn er auf dem Hof gewesen sei, habe er regelmäßig den Kläger gesehen. Wenn er da gewesen sei, habe der Kläger regelmäßig auch gearbeitet und die von ihm beschriebenen Arbeiten ausgeführt.
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Aus den zusammengefassten Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen zum Beweisthema geht hervor, dass die dem Kläger übertragenen Arbeiten entgegen der Darstellung des Beklagten zu 1) sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht auf lediglich maximal zwei bis drei Stunden am Tag beschränkten und seine Aufgabe nicht nur darin bestand, morgens beim Füttern zu helfen und die Pferde auf die Koppel zu stellen sowie innerhalb einer üblichen Arbeitszeit von zwei bis vier Stunden am Tag (Montag bis Samstag) auch beim Misten mitzuhelfen. Vielmehr war der Kläger morgens für die Fütterung aller ca. 50 Pferde zuständig gewesen, also auch für die Pferde der Selbstversorger. Sodann hatte er die Pferde der Einsteller mit Vollversorgung im Sommer auf die Weiden und im Winter auf die Paddocks zu bringen, darüber hinaus auch die eigenen Pferde des Reiterhofes, soweit sie nicht im Sommer auf den Weiden blieben. Danach hatte der Kläger die Boxen der Einsteller mit Vollversorgung und ggf. auch die des Reiterhofes auszumisten und neu einzustreuen. Weiterhin oblag es dem Kläger, die Pferde wieder in den Stall zurückzubringen und diese zu füttern. Ferner hatte er die Reitanlage und Stallungen sauber zu halten. Darüber hinaus hatte er weitere auf dem Reiterhof anfallende Arbeiten verrichtet, wie Mäharbeiten, Laub entfernen, Hallen bewässern u.s.w.. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 09. Januar 2012 ist ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben zu verrichten hat und hierzu insbesondere die Versorgung und Pflege der Pferde, das Bedienen von Maschinen und Geräten, Grundkenntnisse in Tiergesundheit und Hygiene sowie das Sauberhalten der Reitanlage und Stallungen zählen. Der Umfang der genannten Aufgaben, die der Kläger nach den Aussagen der von ihm benannten Zeugen sowohl vormittags als auch nachmittags ausgeführt hat, belegt die auch von den Zeugen zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, dass der Kläger keinesfalls in Teilzeit nur wenige Stunden vormittags gearbeitet, sondern in Vollzeit auf dem Hof mit den Arbeiten beschäftigt war, wie sie in § 1 des Arbeitsvertrages auch festgelegt sind. Soweit die Zeugen bestätigt haben, dass der Kläger nicht nur wenige Stunden vormittags, sondern auch nachmittags ihrem Eindruck nach in Vollzeit auf dem Hof die beschriebenen Arbeiten verrichtet hat, erachtet das Berufungsgericht dies als in jeder Hinsicht glaubhaft.
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Dieses Beweisergebnis wird durch die Aussagen der gegenbeweislich vom Beklagten zu 1) benannten Zeugen nicht erschüttert.
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Die Zeugin C. ist die Ehefrau des Beklagten zu 1). Sie hat ausgesagt, dass ehemalige Einsteller auf sie zugekommen seien und sie gefragt hätten, ob sie nicht Interesse hätten, den Kläger bei ihnen einzustellen. Sie hätten dann mit ihm besprochen, was sie ihm anbieten könnten, um vormittags im Stall mitzuhelfen. Sie hätten dann 600,00 EUR vereinbart. Sie hätten abgesprochen, dass die Arbeiten bis mittags erledigt sein sollten. Die Tochter ihres Mannes, Frau C., sei im Betrieb tätig gewesen und habe dann zusammen mit dem Kläger die Arbeiten gemacht. Der Kläger habe quasi Frau C. geholfen und morgens mit gefüttert. Dabei hätten sie bemerkt, dass er Schwierigkeiten bei den Mengenangaben gehabt habe. Das sei aber nicht schlimm gewesen, sie hätten das dann gemeinsam gemacht. Nach dem morgendlichen Füttern seien die Pferde rausgebracht worden, und zwar entweder auf das Paddock beim Stall oder auf die Weide. Von Mai bis Oktober seien ihre Pferde komplett draußen geblieben. Auf dem Hof gebe es zehn Selbstversorgerställe, in denen zwei bis drei Pferde seien. Im Stall gebe es sieben Paddockboxen und auf der anderen Seite der Stallgasse weitere sieben Boxen ohne Paddock. In diesem Bereich hätten sich die Einsteller mit Vollversorgung befunden. Im alten Stalltrakt seien ihre Pferde gewesen. Sie hätten immer mindestens sechs bis acht Pferde gehabt. In der Regel habe der Kläger so um sieben Uhr angefangen und sei zunächst immer auf die Toilette gegangen. Er habe dann verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt, nämlich Pferde füttern und rausbringen sowie misten, die er in der Regel in drei Stunden erledigt habe. Nachmittags seien die Pferde von Frau C., von ihr selbst, ihrem Mann und auch vom Kläger gefüttert worden. Er habe auch nachmittags den Hof gekehrt, allerdings nicht auf Anweisung. Er habe auch nachmittags den Einstellern geholfen, weil er sehr hilfsbereit gewesen sei. Manchmal habe sie ihn nachmittags gar nicht gesehen, manchmal sei er mit seinem Roller unterwegs gewesen. Die Angaben der Zeugin erschüttern die Richtigkeit der Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen nicht. Soweit die Zeugin bei der Einstellung des Klägers davon ausgegangen sein sollte, dass die dem Kläger übertragenen Arbeiten bis mittags erledigt sein sollten, ändert dies nichts daran, dass der Kläger in Anbetracht des dargestellten Umfangs seiner Arbeiten nicht nur vormittags, sondern auch nachmittags die nach seinem Arbeitsvertrag auszuführenden Arbeiten verrichtet hat. Soweit sie angeführt hat, dass der Kläger beim morgendlichen Füttern der Pferde Frau C. geholfen habe, war dies nach den glaubhaften Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen allenfalls zu Beginn seiner Tätigkeit während seiner Einarbeitung der Fall. Sie hat ebenso wie der Zeuge Z. bestätigt, dass der Kläger so um sieben Uhr in der Regel angefangen habe. Soweit sie angegeben hat, dass nachmittags die Pferde von Frau C., von ihr selbst, ihrem Mann und auch vom Kläger gefüttert worden seien, hat sie eingeräumt, dass der Kläger auch nachmittags eingesetzt wurde. Allerdings ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass der Kläger gemäß den Aussagen der von ihm benannten Zeugen nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig auch nachmittags mit den auf dem Reiterhof anfallenden Arbeiten, zu denen auch das Füttern der Pferde am Nachmittag gehört, beschäftigt worden ist. Dafür spricht insbesondere, dass der Kläger der einzige Arbeitnehmer war, der ständig für die an jedem Tag anfallenden Arbeiten auf dem Reiterhof zuständig war, wozu insbesondere die tägliche Versorgung und Pflege der Pferde sowie die laufende Unterhaltung der Reitanlage und Stallungen gemäß § 1 seines Arbeitsvertrages zählen. Der Zeuge Z. hat nach seiner Aussage die vom Kläger zu erledigenden Arbeiten nur ausnahmsweise dann gemacht, wenn der Kläger während seiner Krankheitszeiten diese nicht machen konnte. Im Übrigen hat er neben seiner eigentlichen Tätigkeit für die Firma l. E. GmbH auf dem Reiterhof lediglich das Heu reingefahren mit dem Traktor und Reparaturarbeiten ausgeführt. Frau C. hat nachmittags Reitstunden gegeben und war in den Jahren 2014 und 2015 über längere Zeiträume aufgrund ihrer Alkoholerkrankung ausgefallen. In Bezug auf Frau I. konnte die Zeugin C. lediglich angeben, dass sie während der Erkrankung von Frau C. im Jahr 2014 drei Monate fest angestellt gewesen sei und in dieser Zeit alles vom Ausmisten bis hin zu Reitstunden gemacht habe. Im Übrigen konnte sie Einzelheiten zum Einsatz von Frau I. nicht angeben, was ebenfalls dafür spricht, dass diese jedenfalls nicht regelmäßig für die täglich anfallenden Arbeiten zur Verfügung stand. Der Beklagte zu 1) hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und inwieweit er täglich bestimmte Arbeiten anstelle des Klägers nachmittags übernommen und tatsächlich ausgeführt haben will. Unerheblich ist, dass gelegentlich auch andere Personen den Kläger bei seinen Arbeiten unterstützt haben mögen. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger auch insoweit, als er durch andere Personen unterstützt wurde, die in seinem Arbeitsvertrag beschriebenen Aufgaben nicht nur vormittags, sondern auch nachmittags verrichtet hat. Soweit der Kläger nach der Aussage der Zeugin C. zwar Arbeiten wie z. B. das Kehren des Hofes nachmittags ausgeführt habe, dies aber angeblich nicht auf Anweisung erfolgt sei, ist ihre Bewertung der Arbeiten des Klägers unzutreffend. Das Sauberhalten der Reitanlage und Stallungen ist dem Kläger nach § 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich übertragen worden. Soweit er diese Arbeiten im Hinblick auf die ihm ebenfalls obliegende Versorgung und Pflege der Pferde nicht vormittags, sondern erst nachmittags ausführen konnte, bedurfte es hierfür keiner gesonderten Anweisung. Soweit die Zeugin ausgesagt hat, dass sie nach Einführung des Mindestlohns dem Kläger mitgeteilt habe, dass sie sich an den Stundenlohn von 8,50 EUR halten müssten, und er dann auch täglich mit Frau C. den Stundenzettel habe schreiben müssen, ändert dies nichts daran, dass der Kläger gemäß der in jeder Hinsicht glaubhaften Aussage der Zeugin S. auch nach der Einführung des Mindestlohns unverändert wie ein Vollzeitarbeitnehmer mit den beschriebenen Arbeiten beschäftigt worden ist, auch wenn lediglich wenige Stunden am Vormittag als Arbeitszeit gewertet und aufgeschrieben wurden. Soweit sie den Einstellern verboten haben will, dem Kläger einfach Aufgaben zu übertragen, wie z. B. die Decke anziehen, die Decke ausziehen und das Pferd früher reinholen, handelt es sich um nicht ins Gewicht fallende Unterstützungsleistungen, deren Untersagung jedenfalls nicht dazu geführt hat, dass der Kläger nur noch wenige Stunden am Vormittag zur Erledigung der ihm unverändert übertragenen Aufgaben hätte arbeiten können und müssen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, durch welche organisatorischen Maßnahmen eine regelmäßige Erfüllung der täglich auf dem Reiterhof anfallenden Arbeiten sichergestellt worden sein soll, nach der bestimmte andere Arbeitnehmer zur Erledigung von zuvor dem Kläger übertragenen Arbeiten eingeteilt worden wären. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und ggf. wann auf welche Weise eine Arbeitstätigkeit des Klägers am Nachmittag unterbunden und nicht mehr in Anspruch genommen worden sein soll. Soweit der Beklagte zu 1) vorgebracht hat, dass der Kläger angeblich von Beginn an wiederholt belehrt worden sein soll, dass er ausschließlich maximal vier Stunden, nach Einführung des Mindestlohnes drei Stunden täglich, ausgenommen den Sonntag, für ihn zu arbeiten habe, hat er gleichwohl die weitergehenden Arbeitsleistungen des Klägers zur Erledigung der arbeitsvertraglich übertragenen Arbeiten auf dem Reiterhof im streitgegenständlichen Zeitraum über mehrere Jahre entgegengenommen. Eine in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten stehende Erklärung ist für die rechtliche Wertung, welche Bedeutung der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zukommt, unerheblich. Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten (sog. protestatio facto contraria, vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14 - Rn. 26, juris).
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Die Zeugin C. hat ausgesagt, dass der Kläger zuständig gewesen sei, morgens im Stall zu helfen, und sie zusammen gefüttert, die Pferde rausgebracht und gemistet hätten. Sie hätten zusammengearbeitet, bis sie im Jahr 2014 krank geworden sei. Sie sei im Jahr 2014 im Juni und Juli im Krankenhaus und vom 16. Oktober bis 12. Dezember in einer Langzeittherapie gewesen. Danach sei sie wieder auf dem Hof tätig gewesen. Im Jahr 2015 sei sie im September und Oktober stationär in einer therapeutischen Einrichtung gewesen. Sie hätten morgens ihre Arbeit gemacht. Der Kläger sei auf dem Hof, der sein Lebensmittelpunkt gewesen sei, immer da gewesen. Auch die Zeugin C. hat eingeräumt, dass er zwar nachmittags auch gearbeitet habe, aber angeblich nichts, was ihm aufgetragen worden sei, weil er halt habe helfen wollen. Wie bereits ausgeführt, ist diese Bewertung unzutreffend. Vielmehr sind dem Kläger die von ihm auch nachmittags erledigten Aufgaben in § 1 seines Arbeitsvertrages ohne Angabe einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit übertragen worden. Anders als andere Personen, die z. B. als Einsteller im Rahmen ihrer Freizeit bestimmte Unterstützungsleistungen auf dem Reiterhof aus Hilfsbereitschaft erbracht haben mögen, war der Kläger auf dem Reiterhof als Pferdewirt zur Verrichtung der bezeichneten Aufgaben beschäftigt, so dass die von ihm erledigten Arbeiten, wie die Versorgung und Pflege der Pferde sowie die laufende Unterhaltung der Reitanlage und Stallungen als Arbeitstätigkeit und nicht etwa als Freizeitvergnügen angesehen werden können. Hinzu kommt noch, dass die Zeugin ausgesagt hat, dass sie nachmittags in den Reitstunden war, so dass sie nicht sagen könne, was genau der Kläger nachmittags gemacht habe. Nach den glaubhaften Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen hat der Kläger auch nachmittags die ihm übertragenen Arbeiten verrichtet.
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Die Zeugin I. hat im März 2014 Abitur gemacht und studiert seit dem 01. September 2014 in Holland. Nachdem sie zuerst angeführt hatte, dass sie bei den Vorlesungen nicht vor Ort sein müsse, sondern aufgrund einer Vereinbarung freigestellt sei, hat sie auf Nachfrage dann eingeräumt, dass die Freistellung während ihres Studiums erst seit einem Jahr und damit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt sei und sie zuvor seit September 2014 unter der Woche in Holland und nur am Wochenende auf dem S. gewesen sei. Als der Kläger angefangen hat, war sie selber in Kanada auf der Highschool und hatte danach anderthalb Jahre Schule. Gleichwohl war sie mit ihrer Aussage ersichtlich darum bemüht, generalisierende Angaben zugunsten der Familie C. zu machen, und hat nach der vorgenommenen Würdigung der Kammer keinen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Ihre allgemeine Angabe, dass sie nachmittags gesehen habe, wie der Kläger auf dem Hof rumgelaufen sei, und er sich mit anderen Leuten unterhalten habe, wenn sie ihn gesehen habe, erscheint wenig glaubhaft und ist nach den ihr vorgehaltenen Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen nach der Überzeugung des Berufungsgerichts unzutreffend. Gleiches gilt für ihre Angabe, dass nicht der Kläger, sondern sie selbst oder, A. und C. die Pferde regelmäßig abends gefüttert hätten. Im Übrigen beschränkte sich die Aussage der Zeugin I. im Wesentlichen auf ihre Bewertung, dass angeblich die dargestellten Arbeiten bis mittags erledigt gewesen seien und der Kläger nachmittags ohne Verrichtung ihm übertragener Arbeiten auf dem Hof angeblich nur rumgelaufen sei und sich mit anderen Leuten unterhalten habe, was weder plausibel noch glaubhaft erscheint. Jedenfalls ist die Aussage der Zeugin I. nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen zu erschüttern.
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Die Zeugin K. hat angegeben, dass sie den Beklagten zu 1) schon seit 1992 kenne, seit 2010 eine Reitbeteiligung auf dem S. habe und sich seit Oktober 2014 um die Pferde von Herrn C. kümmere. Sie sei in der Regel aufgrund ihrer Reitbeteiligung zwei bis drei Tage die Woche auf dem S.. Sie arbeite montags bis donnerstags bis 15:30 Uhr und freitags bis 12:00 Uhr. Wenn sie auf dem S. gewesen sei, sei sie nach ihrer Arbeit dort hingefahren. Im Urlaub sei sie auch zu anderen Tageszeiten dort gewesen. Der Kläger habe bei der Stallarbeit morgens geholfen und die Boxen gemistet. Wenn sie nachmittags da gewesen, habe sie ihn nicht immer gesehen. Sie habe ihn mal mit einem Pferd gesehen oder im Stall, was genau er jeweils gemacht habe, könne sie nicht sagen. Sie sei mit ihrem eigenen Pferd beschäftigt gewesen und habe sich nicht darum gekümmert, was andere machen. Sie könne nicht sagen, welche Tätigkeiten der Kläger nachmittags, wenn sie auf dem S. gewesen sei, regelmäßig gemacht habe. Die Zeugin K. hat nach dem Eindruck der Kammer auf die Fragen zu den nachmittags vom Kläger verrichteten Tätigkeiten ausweichend geantwortet und sich darauf zurückgezogen, dass sie in erster Linie mit ihrem eigenen Pferd beschäftigt gewesen sei und sich um die Tätigkeiten des Klägers nicht gekümmert habe. Sie hat aber auch eingeräumt, dass der Kläger die Pferde gefüttert habe, wenn nachmittags z. B. Frau C. Reitstunden gegeben habe. Die Bewertung der Zeugin, dass Frau C. das nie so recht gewesen sei und der Kläger angeblich eigenmächtig die Pferde gefüttert habe, ist nicht nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass die Zeugin zum Beweisthema eher ausweichend geantwortet und sich in erster Linie darauf zurückgezogen hat, dass sie keine Angaben dazu machen könne, welche Arbeiten der Kläger nachmittags ausgeführt habe, ist auch ihre Aussage nicht geeignet, das nach den Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen gewonnene Beweisergebnis in Frage zu stellen.
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Die Zeugin D. hatte erst seit Februar 2015 ein eigenes Pferd auf dem Hof. Nach ihrer Aussage war sie nachmittags erst gegen 19:00 Uhr auf dem S., weil sie bis 18:30 Uhr arbeiten müsse. Im Hinblick darauf steht ihre Aussage jedenfalls nicht der von den vom Kläger benannten Zeugen dargestellten Arbeitstätigkeit des Klägers am Nachmittag entgegen. Gleiches gilt für den Zeugen M., der zusammen mit der Zeugin D. als seiner Lebensgefährtin nur zu den von ihr angegebenen Zeiten auf dem Reiterhof war. Die Zeugin N. und ihr Freund, der Zeuge O., haben erst im August 2015 zwei Pferde erworben und waren erst seit dieser Zeit auf dem S.. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im September und Oktober 2015 zeitweise erkrankt und ab 22. November 2015 freigestellt war, ist erklärlich, dass sie nicht denselben Eindruck von der Tätigkeit des Klägers gewinnen konnten, wie diejenigen Einsteller, die über einen erheblich längeren Zeitraum die Arbeitstätigkeiten des Klägers mitbekommen haben. Die Zeugin N. hat auf Nachfrage eingeräumt, dass sie auf dem S. zu ihrem Pferd gegangen und dann in der Reithalle gewesen sei, von wo aus man den Außenbereich nicht einsehen könne. Sie könne daher keine Angaben dazu machen, was der Kläger außerhalb der Reithalle gemacht habe. Auch hat sie angegeben, dass die Arbeiten von der Familie C. erledigt worden seien und auch Herr Z. mitgeholfen habe, als der Kläger krank geworden sei. Ihr gewonnener Eindruck, dass die Pferde in der Regel gegen 17:00 Uhr gefüttert worden seien und das die Familie C. gemacht habe, begründet jedenfalls keine durchgreifende Zweifel an den Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen, wonach der Kläger auch nachmittags die beschriebenen Arbeiten verrichtet habe. Es mag sein, dass in den letzten Monaten der Arbeitstätigkeit des Klägers die Familie C. das abendliche Füttern der Pferde übernommen hat, zumal der Kläger krank geworden war. Im Hinblick darauf, dass gegen Ende des Jahres aufgrund der Erkrankung des Klägers und der dann ab dem 22. November 2015 erfolgten Freistellung die Arbeiten von der Familie C. übernommen werden mussten, ändert dies nichts an dem gewonnenen Beweisergebnis, dass zuvor der Kläger sowohl vor- als auch nachmittags die ihm nach § 1 seines Arbeitsvertrages übertragenen Arbeiten regelmäßig ausgeführt hat, auch wenn ihm dabei vereinzelt bzw. gelegentlich andere Personen durchaus geholfen haben. Die Zeugin P. hat nach ihrer Aussage mit dem Reitstall nichts zu tun und konnte keine Angaben dazu machen, welche Arbeiten der Kläger erledigt habe.
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b) Haben die Parteien - wie hier - einen Arbeitsvertrag ohne Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeitdauer abgeschlossen, kann in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt werden, auch wenn dem tatsächlichen Verhalten nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt (vgl. BAG 02. November 2016 - 10 AZR 419/15 - Rn. 11, NZA 2017, 187). Wie bereits oben ausgeführt, kann der Beklagte zu 1) die Auslegung seines Verhaltens als Ausdruck eines entsprechenden Parteiwillens nicht dadurch ausschließen, dass er dem Kläger erklärt, dass er maximal vier Stunden zu arbeiten habe, und in Widerspruch hierzu regelmäßig Arbeitsleistungen zur Erledigung der arbeitsvertraglich übertragenen Aufgaben in doppeltem Umfang entgegennimmt. Eine in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten stehende Erklärung ist gemäß den obigen Ausführungen für die rechtliche Wertung, welche Erklärungsbedeutung der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zukommt, ohne Bedeutung. Danach ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger nach dem gelebten Arbeitsverhältnis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit zur Erfüllung seiner vertraglichen Aufgaben mit zumindest acht Stunden werktäglich beschäftigt war. Der Kläger hat jedenfalls seine Arbeitstätigkeit regelmäßig um 07:00 Uhr morgens begonnen. Das ergibt sich sowohl aus den vom Beklagten zu 1) selbst vorgelegten Stundennachweisen als auch aus den Aussagen der Zeugin C. und des Zeugen Z.. Weiterhin hat der Kläger selbst eine Pausenzeit von zwei Stunden berücksichtigt, die der Kläger nach der glaubhaften Aussage der Zeugin S. in der Mittagszeit zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr genommen haben dürfte. Gemäß den obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger regelmäßig nachmittags zumindest bis 17:00 Uhr beschäftigt war. Soweit er Einkäufe getätigt hat, haben dieser nach der Aussage des Zeugen Z. erst nach dessen Dienstschluss um 17:00 Uhr bzw. später am Abend mit dem Zeugen V. stattgefunden. Im Hinblick darauf, dass sonntags nicht gemistet, sondern nur eingestreut wurde, und die Pferde auch nicht rein- und rausgebracht wurden, lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, in welchem Umfang der Kläger jeweils am Sonntag tätig geworden ist. Jedenfalls ist der Kläger regelmäßig an den Werktagen Montag bis Samstag vormittags ab 07:00 Uhr und nachmittags bis 17:00 Uhr mit der Folge beschäftigt worden, dass sich nach Abzug der vom Kläger selbst angesetzten Pausenzeit von zwei Stunden eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden feststellen lässt.
- 56
Eine weitergehende Arbeitszeit als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung von 600,00 EUR brutto hätte nach § 3 ArbZG auch ohnehin nicht wirksam vereinbart werden können (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - NZA 2017, 58). Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. § 3 ArbZG ist ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB. § 3 ArbZG gibt damit eine Grenze für das Arbeitszeitvolumen vor, das wirksam als geschuldet vereinbart werden kann. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bleibt eine gegen die gesetzlichen Höchstgrenzen verstoßene Arbeitszeitvereinbarung wirksam. Die Frage, ob der Wert der Arbeitsleistung in einem auffälligen oder besonders groben Missverhältnis zur versprochenen Vergütung steht, beurteilt sich nach einer Gesamtbetrachtung der vom Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeitsleistung und des vom Arbeitgeber dafür gezahlten Entgelts. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber Arbeitsleistung nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verlangen kann und dementsprechend vom Arbeitnehmer auch nur in diesem Umfang geschuldet wird, würde selbst eine über 48 Stunden hinausgehende Arbeitsleistung des Klägers von der Vergütungsabrede der Parteien nicht erfasst (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 44, NZA 2017, 58). Ein Verstoß gegen § 3 ArbZG führt allerdings nicht zum Ausschluss eines Vergütungsanspruchs. Vielmehr kommt ein gesonderter Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 1 BGB für eine über 48 Stunden hinausgehende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Betracht. Im Streitfall lässt sich aber nicht feststellen, ob und ggf. in jeweils welcher Woche der Kläger die zulässige Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden überschritten hat. Ein weitergehender Vergütungsanspruch lässt sich daher nicht feststellen, so dass die Klage insoweit unbegründet ist.
- 57
Der Annahme einer regelmäßigen Arbeitszeit von werktäglich acht Stunden steht nicht entgegen, dass dem Kläger nach der Aussage der Zeugin C. bei Einführung des Mindestlohnes mitgeteilt worden sein soll, dass sie sich an den Stundenlohn von 8,50 EUR halten müssten, und der Kläger ab Januar 2015 die ihm hierzu monatlich vorgelegten Stundennachweise unterzeichnet hat, die lediglich eine werktägliche Arbeitszeit von zwei bis drei Stunden ausweisen. Denn der Kläger hat ungeachtet der Mitteilung der Zeugin C. und der vorgelegten Stundennachweise wie zuvor wie ein Vollzeitarbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben verrichtet, ohne dass der Beklagte zu 1) dies auf irgendeine Art und Weise unterbunden hat. Wie bereits ausgeführt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass nach Einführung des Mindestlohnes ab 01. Januar 2015 die Erledigung der auf dem Reiterhof anfallenden Arbeiten anders organisiert worden wäre und die weiterhin jeden Tag anfallenden Arbeiten im Stall und zur Versorgung der Pferde von einer jeweils hierfür abgestellten anderen Person anstelle des Klägers tatsächlich übernommen worden wären. Der Beklagte zu 1) hat keinerlei nachvollziehbare Angaben dazu gemacht, ob und wann er auf welche Weise die regelmäßige Erledigung der täglich anfallenden Arbeiten so organisiert haben sollte, dass bestimmte andere Personen zur Erfüllung der vom Kläger erledigten Arbeiten herangezogen und der Kläger von den ihm zuvor übertragenen und übernommenen Aufgaben entbunden worden sein könnte.
II.
- 58
Ausgehend von einer regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden, die eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 208 Stunden ergibt (8 Stunden x 26 Werktage), unterschreitet die hierfür vereinbarte und gezahlte monatliche Vergütung in Höhe von 600,00 EUR die übliche Vergütung für einen Stallarbeiter im streitgegenständlichen Zeitraum um mehr als die Hälfte, so dass der objektive und subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) erfüllt ist. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass der übliche Lohn für Stallarbeiter in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2012 mindestens 6,40 EUR pro Stunde, ab 01. Juli 2012 mindestens 6,70 EUR pro Stunde, ab 01. Juli 2013 mindestens 7,00 EUR pro Stunde, ab 01. Juli 2014 mindestens 7,30 EUR pro Stunde und ab 01. Januar 2015 7,40 EUR pro Stunde betragen habe und dies die Löhne seien, welche die Tarife der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz für die niedrigste Lohngruppe 1 vorsehen würden. Soweit der Kläger der Berechnung seiner Klageforderung den Mindestlohn in der Landwirtschaft in Höhe von 7,40 EUR zugrunde gelegt hat, gilt dieser erst ab dem 01. Januar 2015 und kann daher auch erst ab diesem Zeitpunkt in der geltend gemachten Höhe (und nicht etwa der höhere Mindestlohn von 8,50 EUR, § 308 Abs. 1 ZPO) zugrunde gelegt werden. Weiterhin ist in Bezug auf den Monat Januar 2012 zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag erst ab 09. Januar 2012 beschäftigt war, so dass für diesen Monat nur ein anteiliger Anspruch besteht.
- 59
Danach errechnet sich für den Monat Januar 2012 ein Anspruch auf übliche Vergütung in Höhe von 1.020,59 EUR brutto (208 Stunden x 6,40 EUR = 1.331,20 EUR brutto x 23/30), während sich für die Monate Februar bis Juni 2012 ein Anspruch von insgesamt 6.656,00 EUR (5 Monate x 1.331,20 EUR) ergibt. Weiterhin errechnet sich für die Zeit von Juli 2012 bis Juni 2013 ein Anspruch in Höhe von 16.723,20 EUR (12 Monate x 208 Stunden x 6,70 EUR brutto), für die Zeit von Juli 2013 bis Juni 2014 in Höhe von 17.472,00 EUR brutto (12 Monate x 208 Stunden x 7,00 EUR brutto), für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von 9.110,40 EUR brutto (6 Monate x 208 Stunden x 7,30 EUR brutto) und für die Zeit von Januar bis Dezember 2015 in Höhe von 18.470,40 EUR brutto (12 Monate x 208 Stunden x 7,40 EUR brutto). Von dem sich hiernach ergebenden Gesamtanspruch in Höhe von 69.452,59 EUR für die Zeit vom 09. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 ist die gezahlte und vom Kläger in Abzug gebrachte Vergütung in Höhe von insgesamt 28.800,00 EUR brutto (48 Monate x 600,00 EUR brutto) abzusetzen, wonach sich der zuerkannte Differenzanspruch in Höhe von 40.652,59 EUR brutto ergibt.
- 60
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
III.
- 61
Der Kläger hat seinen Vergütungsanspruch auch nicht verwirkt.
- 62
1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Die Verwirkung dient dem Vertrauensschutz. Weiterhin muss - als Zumutbarkeitsmoment - das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem in Anspruch genommenen die Erfüllung des Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rnr. 60, NZA 2017, 58).
- 63
2. Im Streitfall fehlt es an besonderen Umständen, die es rechtfertigen, die Geltendmachung des Klageanspruchs als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Beklagten zu 1) als unzumutbar anzusehen. Allein der Umstand, dass der Kläger die ihm vorgelegten Stundennachweise unterzeichnet hat, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten zu 1) darauf, dass er aufgrund der vom Kläger erbrachten und entgegengenommenen Arbeitsleistungen nicht mehr in Anspruch genommen wird, zumal die nicht vom Kläger, sondern von seinem Arbeitgeber erstellten Arbeitszeitaufstellungen offensichtlich unzutreffend waren. Jedenfalls überwiegt das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Klägers an einer sachlichen Prüfung seines Anspruchs nicht derart, dass dem in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) die Erfüllung des Anspruchs oder die Einlassung auf die Klage nicht mehr zugemutet werden könnte.
IV.
- 64
Eine Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO) war nach der am 26. April 2017 erfolgten Beratung der Kammer aufgrund der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 19. April 2017 und des Beklagten zu 1) vom 21. April 2017 nicht veranlasst, weil die Schriftsätze im Wesentlichen lediglich die bereits mündlich im Termin streitig verhandelten Standpunkte und Bewertungen der Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme wiedergeben und keinen neuen erörterungsbedürftigen Gesichtspunkte beinhalten.
- 65
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der erstinstanzlich erhobene Klageanspruch in Höhe von 120.384,00 EUR in der Berufungsinstanz nur in Höhe von 99.427,20 EUR brutto weiterverfolgt worden ist und der Kläger die gegen die Beklagte zu 2) eingelegte Berufung zurückgenommen hat. Aufgrund der Zurücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 2) hat der Kläger insoweit die Kosten gem. § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO zu tragen. Danach haben hinsichtlich der Kosten erster und zweiter Instanz der Kläger und der Beklagte zu 1) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen unter Anwendung der Baumbach'schen Kostenformel zu tragen (vgl. zur Baumbach'schen Kostenformel LAG Baden-Württemberg 28. März 2012 - 20 Sa 47/11 - Rn. 144 und 145, juris; Zöller ZPO § 100 Rn. 5 ff.). Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass von der Kostengrundentscheidung der Ausschluss der Kostenerstattung erster Instanz nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG bei der Kostenfestsetzung unberührt bleibt.
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.