Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juni 2009 - 10 Sa 137/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0618.10SA137.09.0A
bei uns veröffentlicht am18.06.2009

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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 3. März 2009, Az.: 11 Ca 1818/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsentgelt.

2

Der damals noch minderjährige Kläger (geb. … 1991) hat in der Zeit vom 01.08. bis zum 13.09.2008 im Baubetrieb des Beklagten unstreitig 240 Stunden als Handlanger/ Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beklagte zahlte ihm eine Vergütung in Höhe von € 300,00 netto.

3

Ein Vertrag über eine betriebliche Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 235 b SGB III zum Ausbildungsberuf Maurer/ Betonbauer, die am 01.09.2008 beginnen und nach elf Monaten am 31.07.2009 enden sollte, kam nicht zu Stande. Der Kläger verlangt für 240 Stunden einen Stundenlohn von € 10,23 brutto, eine Arbeitsbescheinigung sowie eine Bescheinigung über die Meldung zur Sozialversicherung.

4

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.03.2009 (dort Seite 3-5 = Bl. 73-75 d. A.) Bezug genommen.

5

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.03.2009 der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von € 2.455,20 brutto, abzüglich gezahlter € 300,00 netto, sowie zur Erteilung der Arbeits- und Meldebescheinigungen verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien habe im Zeitraum vom 01.08. bis zum 13.09.2008 ein Arbeitsverhältnis und kein (unentgeltliches) Praktikantenverhältnis bestanden. Es sei unschädlich, dass die Parteien das Vertragsverhältnis als Praktikum bezeichnet hätten, weil der Inhalt des Vertragsverhältnisses maßgebend sei. Der Kläger habe mehrere Wochen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit für den Beklagten verrichtet. Der Beklagte habe ihn unstreitig mit einfachen Handlangertätigkeiten auf seinen Baustellen beschäftigt. Solche Hilfstätigkeiten könnten zwar auch in einem Berufsausbildungs- oder in einem Einstiegsqualifizierungsverhältnis ausgeübt werden, derartige Vertragsverhältnisse seien vorliegend jedoch nicht vereinbart worden. Es sei nicht ersichtlich, welchem Ausbildungs- bzw. Lernzweck das vermeintliche Praktikum des Klägers hätte dienen sollen. Einen solchen Zweck habe der Beklagte auch nicht vorgetragen. Zur Vorbereitung einer Einstiegsqualifizierung habe es eines Praktikums nicht bedurft. Denn die Einstiegsqualifizierung diene der Vermittlung von Grundkenntnissen und -fertigkeiten, die für eine Berufsausbildung förderlich seien, und habe damit selbst nur "Vorbereitungscharakter". Es verstoße gegen die guten Sitten und sei damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, dass dem Kläger für seine Tätigkeit keine Vergütung zustehen soll. Zwischen Leistung und Gegenleistung - € 300,00 netto für 240 Stunden - bestehe ein auffälliges Missverhältnis. Der Beklagte schulde dem Kläger damit gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Zur Bestimmung der üblichen Vergütung sei auf den Stundenlohn nach Lohngruppe 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) abzustellen. Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 habe bis zum 31.08.2008 € 10,40 und ab dem 01.09.2008 € 10,70 betragen, so dass der Kläger jedenfalls die beantragten € 10,23 pro Stunde beanspruchen könne. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 10 des Urteils (= Bl. 75-80 d. A.) Bezug genommen.

6

Der Beklagte, dem das Urteil am 09.03.2009 zugestellt worden ist, hat am 10.03.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 22.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

7

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die tatsächlichen Gegebenheiten nicht zutreffend gewürdigt. Ab dem 01.09.2008 habe eine Einstiegsqualifizierung erfolgen sollen. Der Zeitraum, den der Kläger in seinem Betrieb verbracht habe, sei für diese Einstiegsqualifizierung vorbereitend gewesen. Es sei keine sittenwidrige Vergütungsabrede getroffen, sondern der Zeitraum bis zur Dokumentation der Einstiegsqualifizierung geregelt worden. Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Regelung einer Einstiegsqualifizierung sei, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis begründet worden sein dürfe. Er hätte den Kläger deshalb nicht einstellen können und dürfen, weil ansonsten die Einstiegsqualifizierung unmöglich geworden wäre. Dies könne ihm nicht angelastet werden. Er habe dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, sich mit dem Berufsbild vertraut zu machen und deshalb das vorhergehende Praktikum vereinbart, für das der Kläger unstreitig € 300,00 erhalten habe. Die Anstellung im Rahmen eines Praktikums sei nicht sittenwidrig. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 21.04.2009 (Bl. 97-99 d. A.) und vom 02.06.2006 (Bl. 110-112 d. A.) Bezug genommen.

8

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

9

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.03.2009, Az.: 11 Ca 1818/08, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.05.2009 (Bl. 106-108 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig.

II.

14

In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg.

15

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 01.08. bis zum 13.09.2008 Arbeitsentgelt in Höhe von € 2.455,20 brutto (240 Stunden x € 10,23), abzüglich gezahlter € 300,00 netto, beanspruchen kann. Ihm ist außerdem eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen und eine Bescheinigung über die Meldung zur Sozialversicherung herauszugeben.

16

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.08. bis zum 13.09.2008 im Baubetrieb des Beklagten als Arbeitnehmer tätig war und nicht als Praktikant und dass die geleistete Vergütung von € 300,00 netto für 240 Arbeitsstunden lohnwucherisch ist. Die durch das Arbeitsgericht im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelte übliche Stundenvergütung von mindestens € 10,23 brutto steht dem Kläger auch nach Auffassung der Berufungskammer zu. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen würden. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

17

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf Folgendes hinzuweisen:

18

Entgegen der Angriffe der Berufung spricht nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers, dass beabsichtigt war, ab dem 01.09.2008 einen Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 235 b SGB III zum Ausbildungsberuf Maurer/ Betonbauer abzuschließen, der von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe einer Vergütung von € 212,00 monatlich gefördert werden sollte. Der Umstand, dass eine elfmonatige Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung ab dem 01.09.2008 - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt worden ist, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.08. bis zum 13.09.2009 als unentgeltliches Praktikum zu qualifizieren wäre. Erst Recht kann ein mehrwöchiges unentgeltliches Praktikum nicht deshalb angenommen werden, weil nach § 235 b Abs. 5 Satz 1 SGB III die Förderung einer Einstiegsqualifizierung ausgeschlossen ist, wenn der Jugendliche in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung im Antrag stellenden Betrieb bereits versicherungspflichtig beschäftigt war.

19

Es fehlt auch in der Berufungsinstanz jedweder Sachvortrag des Beklagten dazu, welchem Ausbildungs- und Lernzweck das vermeintliche Praktikum des Klägers vor Durchführung der beabsichtigten Einstiegsqualifizierung hätte dienen sollen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, dient die Einstiegsqualifizierung dazu, Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz Grundkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für eine Berufsausbildung förderlich sind. Mit der Einstiegsqualifizierung bekommen Jugendliche die Chance, Einblick in einen Ausbildungsberuf, einen Betrieb und das Berufsleben zu gewinnen und ihr handwerkliches Geschick unter Beweis zu stellen. Weshalb es vor der geplanten elfmonatigen Einstiegsqualifizierung des Klägers ab dem 01.09.2008 für eine anschließende (dreijährige) Ausbildung zum Maurer darüber hinaus noch eines vorgeschalteten mehrwöchigen unentgeltlichen Praktikums bedurfte, hat der Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht ansatzweise dargelegt. Das Risiko, dass er den Kläger schon vor Beginn der zunächst geplanten - jedoch nicht zustande gekommenen - Einstiegsqualifizierung beschäftigt hat, geht mit dem Beklagten heim und führt nicht dazu, dass der Kläger für die unstreitig geleisteten 240 Stunden keine Vergütung beanspruchen könnte.

20

Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der gezahlten Vergütung von € 300,00 netto für 240 Arbeitsstunden um Lohnwucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB handelt, die Vergütungsregelung deshalb nichtig ist und an ihre Stelle die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB zu treten hat. Das Arbeitsgericht hat als Vergleichsmaßstab für die übliche Vergütung den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) herangezogen, der in Lohngruppe 1 € 10,40 bzw. ab dem 01.09.2008 € 10,70 betrug. Diesen Vergleichsmaßstab des Arbeitsgerichts hat die Berufung nicht angegriffen, so dass die Berufungskammer sich hiermit auch nicht auseinanderzusetzen hatte. Zwar werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 TV Mindestlohn vom persönlichen Geltungsbereich nicht erfasst, deswegen kann der TV Mindestlohn gleichwohl als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Soweit der Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung die Vorstellung entwickelt hat, es müsse auf die Höhe der Ausbildungsvergütung abgestellt werden (bis 30.08.2008 mtl. € 571,00 bzw. ab 01.09.2008 mtl. € 580,00 im ersten Ausbildungsjahr) kann dem nicht gefolgt werden. Einen Berufsausbildungsvertrag haben die Parteien gerade nicht geschlossen, der Kläger ist vielmehr als Hilfsarbeiter beschäftigt worden.

III.

21

Nach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

22

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.