Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 31. Aug. 2015 - 12 Ca 3389/15

published on 31/08/2015 00:00
Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 31. Aug. 2015 - 12 Ca 3389/15
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Arbeitsgericht Nürnberg, 12 Ca 3389/15, 13/08/2015

Gericht

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Tenor

1. Der Streitwertbeschwerde vom 14.8.2015 wird abgeholfen, soweit die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts für die in Ziffer 2 des Vergleichs vom 29.7.2015 begehrt wird.

2. Der Streitwertbeschluss vom 13.8.2015 wird dahingehend abgeändert, dass ein überschießender Vergleichswert in Höhe von 7.399,85 € festgesetzt wird.

3. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem LAG Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 11.8.2015 hat die Klägervertreterin Streitwertfestsetzung beantragt. Mit Schreiben vom 13.8.2015 hat sich die Beklagtenvertreterin diesem Antrag angeschlossen.

Mit Beschluss vom 13.8.2015 hat das Arbeitsgericht Nürnberg den Wert des Streitgegenstands für das Verfahren auf 21.142,44 € und für den Vergleich überschießend auf 5.814,17 € festgelegt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägervertreterin mit sofortiger Beschwerde vom 14.8.2015.

II.

1. Der Beschwerde wird abgeholfen, soweit die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts für die unter Ziff. 2 des Vergleichs vereinbarte Freistellung begehrt wird.

Die vergleichsweise Vereinbarung einer Freistellung unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche und/oder offener Freistellungsansprüche aus einem eventuellen Arbeitszeitkonto ist nach allgemeinen Grundsätzen nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, soweit die Freistellung selbst oder die die angerechneten Ansprüche zwischen den Parteien streitig waren oder über ihren Umfang Ungewissheit herrschte, welche weiteren Streit wahrscheinlich machte (wie hier LAG Nürnberg 27.11.2003 - 9 Ta 154/03; s.a. Ziff. I.22.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit; Darstellung zum Meinungsstand bei GK-ArbGG/Schleusener § 12 Rn. 314 m.w.N.).

Ausweislich des mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 8.6.2015 stellte diese den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei. Mit der vergleichsweisen Einigung wurde diese Freistellung in eine unwiderrufliche Freistellung geändert, sodass es vertretbar scheint, hier mit der Beschwerdeführerin die Beseitigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis anzunehmen.

2. In der Höhe der begehrten Wertfestsetzung wird der Beschwerde indes nicht abgeholfen. Der Wert einer ungewissen oder umstrittenen und daher ausnahmsweise streitwerterhöhend zu berücksichtigenden Freistellung ist umstritten. Vertreten werden vor allem ein Wert von einem Bruttomonatsverdienst (HessLAG 23.4.1999 - 15/6 Ta 426/98 - NZA-RR 1999, 382), das volle Entgelt für den Zeitraum der (künftigen) Freistellung (LAG LSA 22.11.2000 - 1 Ta 133/00 - NZA-RR 2001, 435), sowie Anteile von 25% (GMPM/Germelmann § 12 Rn. 126; differenzierend LAG Düsseldorf 6.5.2008 - 6 Ta 136/08) oder 10% (LAG Rheinland-Pfalz 17.10.2008 - 1 Ta 192/08) des Entgelts für den (künftigen) Freistellungszeitraum. Letzterer Ansicht ist zuzustimmen, soweit nicht besondere Umstände ausnahmsweise zur Annahme eines höheren Streitwerts führen. Dies berücksichtigt, dass die Freistellung in Relation zur Weiterbeschäftigung gesehen werden muss. Sie entspricht gerade nicht einer Klage auf Zahlung der Vergütung, sondern beinhaltet lediglich die Entbindung von der tatsächlichen Arbeitspflicht (LAG Düsseldorf a.a.O.).

Demnach war vorliegend für rund drei Monate der Freistellung ein Wert von zusätzlich 1.585,63 € zu berücksichtigen (30% eines Monatsverdienstes von 5.285,61 €).

III.

Nicht abgeholfen wird der Beschwerde, soweit die Festsetzung eines zusätzlichen Vergleichsmehrwerts für die unter Ziff. 6 des Vergleichs geregelte Funktion des Klägers als betrieblicher Datenschutzbeauftragter begehrt wird. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13.8.2015 verwiesen.

§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG setzt für die Gegenstandswertfestsetzung aus sozialpolitischen Gründen eine Obergrenze für die dort genannten Streitigkeiten fest. Dies gilt auch für die Prüfung besonderen Kündigungsschutzes (LAG Rheinland-Pfalz 30.6.2011 - 1 Ta 111/11). Die Frage, ob der Kläger als betrieblicher Datenschutzbeauftragter besonderen Kündigungsschutz genießt oder nicht, ist als Gegenstand der Kündigungsschutzklagen mit der diesbezüglichen Streitwertfestsetzung berücksichtigt.

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(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh
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(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.