Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Aug. 2012 - 1 Ta 157/12
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.07.2012 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 07.08.2012 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung der Gegenstandswert für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 8.100,00 EUR und für den Vergleich auf 10.260,00 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
- 1
Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit am 08. Mai 2012 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangener Klage gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.04.2012, gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 03.05.2012 und klagte ausstehende Arbeitsvergütung für den Monat April 2012 über 1.800,00 EUR ein. Sie erweiterte ihre Klage später um eine Forderung von Weihnachtsgeld in Höhe von 900,00 EUR aus dem Jahr 2011.
- 2
Nachdem die Klägerin unter dem 27.06.2012 einen abzuschließenden Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO angezeigt hatte, welchem die Beklagte zugestimmt hatte, stellte mit Beschluss vom 29.06.2012 das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleiches fest. Im Wesentlichen ist in diesem Vergleich festgehalten, dass die Beklagte die unter dem 03.05.2012 ausgesprochene fristlose Kündigung für gegenstandslos erklärt und an den im Kündigungsschreiben erhobenen Vorwürfen nicht weiter festhält. Die Parteien waren sich einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen zum 30.06.2012 sein Ende finden wird. In Ziffer 4 des Vergleiches ist festgehalten, dass die Klägerin bis zum 30.06.2012 unter Fortzahlung ihrer Vergütung unwiderruflich freigestellt wird. Die Parteien vereinbarten die Zahlung einer Abfindung, wobei Ratenzahlung nachgelassen wurde. Die Beklagte und die dem Vergleich Beigetretene verpflichteten sich zur Zahlung der offenen Aprilvergütung, der Weihnachtsgratifikation sowie zur Zahlung der Monatsvergütungen Mai und Juni in Höhe von jeweils 1.826,00 EUR. In Ziffer 10 ist vereinbart, dass die Beklagten sich verpflichten, den der Klägerin zustehenden Resturlaub abzugelten und hierüber Abrechnung zu erteilen. In Ziffer 11 ist die Verpflichtung der Beklagten tituliert, dass der Klägerin unter dem Datum 30.06.2012 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbeurteilung "gut" zu erteilen sei.
- 3
Die Parteivertreter beantragten Wertfestsetzung. Die Vertreter der Klägerin bezifferten einen Gesamtgegenstandswert des Vergleiches von 15.435,00 EUR, in dem die Anträge wegen der Kündigung mit 5.400,00 EUR, der Aprillohn mit 1.800,00 EUR, das Weihnachtsgeld mit 900,00 EUR, der Mai- und Junilohn mit jeweils 1,800,00 EUR, die Freistellung mit 900,00 EUR, die Abgeltung des Resturlaubs mit 1.035,00 EUR und das Zeugnis mit 1.800,00 EUR angesetzt wurde.
- 4
Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht zunächst den Wert des Verfahrens auf 7.200,00 EUR fest, den Wert des Vergleiches auf 9.100,00 EUR, es rechnete zu dem Verfahrenswert einen Betrag von 900,00 EUR für das Weihnachtsgeld und von 1.000,00 EUR für das Zeugnis hinzu. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass der Lohn für Mai und Juni wirtschaftlich identisch mit dem Kündigungsschutzantrag seien.
- 5
Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 23.07.2012 zugestellt. Sie haben am 06.08.2012 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Gegenstandswert hinsichtlich des Verfahrens betrage 8.100,00 EUR, weil das Weihnachtsgeld eingeklagt und somit hinzuzurechnen sei. Zudem sei hinsichtlich des Gegenstandswertes für den Vergleich die Vereinbarung für die Freistellung und die Abgeltung des Resturlaubs nicht berücksichtigt.
- 6
Mit Beschluss vom 07.08.2012 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nur teilweise ab und setzte den Wert für das Verfahren auf 8.100,00 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, die Freistellung sei rückwirkend erfolgt und habe nur deklaratorische Bedeutung, gleiches gelte für die grundsätzliche Urlaubsabgeltung, sie habe sich bereits aus dem Gesetz ergeben.
- 7
Wegen der weiteren Einzelheiten des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
- 8
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Da der Rechtsstreit durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach §§ 33 ff. RVG festzusetzen.
- 9
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR.
- 10
In der Sache ist das Rechtsmittel nur teilweise begründet.
- 11
Gegenüber dem Wert des Verfahrens, der nach Abhilfe des Arbeitsgerichts zutreffend auf 8.100,00 EUR festgesetzt wurde, und gegen den auch ersichtlich seitens der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben werden, ist der Vergleichwert um den Mehrwert von 60,00 EUR für die Freistellung, von 300,00 EUR Lohn für 01.05. - 05.05.2012 und von 800,00 EUR für das Zeugnis zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung wegen der Urlaubsabgeltungsansprüche um 1.035,00 EUR kommt nicht in Betracht.
- 12
Dies folgt im Wesentlichen aus den nachfolgend kurz dargestellten Erwägungen:
- 13
Soweit die Beschwerdeführer im Anhörungsverfahren für die im Vergleich enthaltene Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für Mai und Juni für die Erhöhung des Vergleichswertes für sich reklamierten, haben sie diese Einwendungen im Beschwerdeverfahren nicht näher aufrechterhalten bzw. begründet. Im Übrigen ist die Nichtberücksichtigung zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 27.07.2011 - 1 Ta 134/11, vom 15.12.2009 - 1 Ta 284/09 und vom 04.12.2009 - 1 Ta 268/09). Danach sind bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt. Dies ist für die Monatsvergütungen Mai und Juni teilweise der Fall. Die Klägerin hat sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 03.05.2012, zugegangen am 05.05.2012, gewandt. Vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängig ist eine Verpflichtung zur Lohnzahlung für einen Zeitraum nach dem 05.05.2012. Insoweit liegt wirtschaftliche Identität vor. Soweit in dem Vergleich eine Zahlungsverpflichtung für die Zeit vom 01. bis 05.05.2012 mit enthalten ist, ist dieser Betrag in Höhe von 300,00 EUR nicht mit dem Kündigungsschutzantrag wirtschaftlich identisch, so dass er dem Vergleich als Mehrwert zuzurechnen ist.
- 14
Dem Vergleich weiter zuzurechnen sind 1.800,00 EUR für das Zeugnis mit der Gesamtbewertung "gut".
- 15
Der Gegenstandswert eines Rechtsstreits auf Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ta 87/09).
- 16
Dabei sind auch die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes gegeben. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich einer im Vergleich vereinbarten Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Gesamtbewertung im Streitfall vor.
- 17
Die Beklagte hatte der Klägerin außerordentlich gekündigt. Wenn in diesem Zusammenhang unter der Prämisse, dass die zur außerordentlichen Kündigung führenden Vorwürfe nicht weiter aufrecht erhalten werden, die Gesamtbenotung des Zeugnisses mit "gut" bewertet wird, lässt sich hieraus der Schluss ziehen, dass über die Erteilung des Zeugnisses eine "Ungewissheit" der Parteien im Sinne der Nr. 100 VVRVG bestanden hat, welche durch den Vergleich beigelegt wurde (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2011 - 1 Ta 111/11).
- 18
Der Wert der vereinbarten Freistellung ist ebenfalls mit 60,00 EUR in die Erhöhung einzustellen.
- 19
Wenn das Arbeitsgericht ausführt, dass der Wert der Freistellung deswegen nicht zu berücksichtigen ist, weil er sich auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht, wird übersehen, dass die Parteien den Vergleich schon am 27.06.12 ausgehandelt haben. Unter diesem Datum erging eine entsprechende Mitteilung an das Arbeitsgericht. Somit hatte die nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung sehr wohl einen wirtschaftlichen Wert, der entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung 25 % der hierauf anzusetzenden Monatsvergütung beträgt. Dieser entspricht bei einem Monatgehalt von 1.800,00 EUR für vier Tage 60,00 EUR.
- 20
Hingegen konnte die vereinbarte Urlaubsabgeltung nicht gegenstandswerterhöhend für den Vergleich angesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 - 1 Ta 258/11) sind grundsätzlich für in den Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche erhöhend anzusetzen. Hiervon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung in den Vergleich aufgenommen werden. Dass die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung der Klägerin zwischen den Parteien jemals im Streit standen, ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich und auch von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.
- 21
Die Beschwerde war teilweise erfolgreich, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren war demgemäß nach Nr. 8614 der Anlage 1 GKG nach billigem Ermessen auf die Hälfte zu ermäßigen.
- 22
Die Entscheidung ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht anfechtbar.
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Annotations
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.02.2011 - 1 Ca 1001/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
- 1
I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - 1 Ca 1001/10 - und begehrt eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit.
- 2
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 04.08.2009 zu einem Bruttomonatsverdienst von 1750,-€ beschäftigt. Mit ihrer am 01.06.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat sie sich gegen die ihr gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 27.05.2010 zur Wehr gesetzt. Sie hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch diese Kündigung (Antrag zu 1) und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wurde (Antrag zu 2). Außerdem hat sie beantragt, ihr ein sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis zu erteilen, die Beklagte zur Zahlung von rückständigem Lohn in Höhe von 129,98 € netto zu verurteilen und hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 bzw. zu 2, die Beklagte zur Zahlung von 1750,-€ brutto zu verurteilen.
- 3
Im Kammertermin vom 22.12.2010 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet, in welchem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08.2010, die Erfüllung bzw. Abgeltung sämtlicher Urlaubsansprüche, das Nicht-Aufrechterhalten von Vorwürfen der Beklagten gegen die Klägerin, die Einigung über die vollständige Erfüllung von Vergütungszahlungen bis einschließlich Mai 2010, die weitere Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner Beendigung zu einer monatlichen Brutto-Vergütung von 1500,--€, die Abgeltung sämtlicher weitergehender Ansprüche zwischen den Parteien, das Erteilen eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses durch die Beklagte sowie -als letzte Ziffer- die Verpflichtung der Klägerin, bei Meidung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 500,-€ für den Fall der Zuwiderhandlung negative Äußerungen über die Beklagte zu unterlassen.
- 4
Der Klägervertreter hat ausweislich des Protokolls im Kammertermin im Anschluss an den Abschluss des Vergleichs erklärt, dass er auf eine Streitwerterhöhung betreffend die letzte Ziffer des Vergleichs verzichte.
- 5
Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Klägerin persönlich und ihres Prozessbevollmächtigten mit Beschluss vom 21.02.2011, letztgenanntem am 07.03.2011 zugestellt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 5250,- € für Verfahren und Vergleich festgesetzt.
- 6
Hiergegen hat der Klägervertreter mit bei Gericht am 14.03.2011 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die geltend gemachten Annahmeverzugsgehälter seien streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie über die Kündigungsfrist hinaus geltend gemacht worden seien und da man sich über diese vergleichsweise geeinigt habe.
- 7
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 8
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Gegenstandswert sei für Verfahren und Vergleich mit drei Bruttomonatsgehältern festgesetzt worden. Der Kündigungsschutzantrag sei dabei mit zwei, der Antrag auf Zwischenzeugniserteilung mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Der Feststellungsantrag sei nicht streitwerterhöhend. Ebenso verhalte es sich mit dem Zahlungsantrag, da dieser mit dem Kündigungsschutzantrag wirtschaftlich identisch sei und nicht darüber hinaus gehe.
- 9
II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Die Beschwer übersteigt den nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderlichen Beschwerdewert von 200,-€.
- 10
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht im Wege, dass der Kläger im Kammertermin den Verzicht auf eine Gegenstandswerterhöhung wegen der letzten Klausel des Vergleichs erklärt hat, da er die Wertfestsetzung unter diesem Gesichtspunkt nicht angreift, sondern nur eine höhere Festsetzung wegen der Zahlungsansprüche geltend macht.
- 11
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
- 12
Den Verfahrenswert hat das Arbeitsgericht nicht zu niedrig angesetzt.
- 13
Zutreffend ist die Festsetzung von zwei Bruttomonatsgehältern für den Kündigungsschutzantrag. Gemäß § 23 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 Satz 1GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, auf die das Arbeitsgericht bereits verwiesen hat, erfolgt hier gemäß einer pauschalierenden Betrachtungsweise eine Bewertung von zwei Bruttomonatsgehältern für Arbeitsverhältnisse, die -wie vorliegend- mehr als ein halbes aber weniger als ein ganzes Jahr angedauert haben (BAG, Beschl. v. 30.11.1984, NZA 1985, 369 oder LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2010, -1 Ta 88/10). Diesen Grundsätzen hat der arbeitsgerichtliche Wertfestsetzungsbeschluss auch entsprochen, in dem er vorliegend zwei Bruttomonatsgehälter in Ansatz gebracht hat.
- 14
Die Bewertung des auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Antrags hat das Arbeitsgericht, wie es in seiner Nicht-Abhilfeentscheidung selbst ausgeführt hat, mit einem Bruttomonatsgehalt eher zu hoch angesetzt, weil für ein reines Zwischenzeugnis nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (s. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.09.2010 -1 Ta 181/10) grundsätzlich ein halbes Bruttomonatsgehalt festzusetzen ist. Da der Grundsatz der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02.07.2009 -1 Ta 141/09 und Beschl. v. 01.09.2010 -1 Ta 181/10 m.w.N.), bleibt es insoweit bei der arbeitsgerichtlichen Festsetzung.
- 15
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch dem allgemeinen Feststellungsantrag -Antrag zu 2- keinen eigenständigen Wert zugemessen, da er eine rein prophylaktische Bedeutung für den Rechtsstreit hatte und die Parteien nicht über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand neben der streitigen Kündigung vom 27.05.2010 gestritten haben (s. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.09.2009 -1 Ta 209/09; Beschl. v. 01.09.2010 -1 Ta 181/10).
- 16
Für das Verfahren konnte aus den Zahlungsanträgen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, keine Werterhöhung folgen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand zwischen dem Kündigungsschutzantrag und dem Zahlungsantrag eine wirtschaftliche Identität. Der Erfolg der Entgeltklage hing vorliegend allein vom Erfolg der Kündigungsschutzklage ab, da die Klägerin Lohnzahlungen für den Monat Juni 2010, also unmittelbar für den Zeitraum nach Ausspruch der streitgegenständlichen fristlosen Kündigung eingefordert hat. In einem solchen Fall sind wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht beide Anträge gesondert zu bewerten, sondern nur der höher zu bewertende Antrag, hier der mit zwei Bruttomonatsgehältern bewertete Kündigungsschutzantrag (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.08.2009 - 1 Ta 170/09; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 123/08).
- 17
Die Festsetzung für das Verfahren war nach alledem nicht abzuändern.
- 18
Auch die Gegenstandswertfestsetzung für den Vergleich hält der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand.
- 19
Die in Ziffer eins formulierte Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war -so wie auch für den Verfahrenswert vorgenommen- aufgrund der zwischen sechs und zwölf Monate andauernden Vertragsbeziehung der Parteien mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Eine höhere Bewertung ergibt sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht daraus, dass die Parteien im Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses nach hinten verschoben haben. Selbst bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage mit dem Ergebnis eines unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses würde sich der Gegenstandswert nach dem Wortlaut von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nach den dort genannten Grundsätzen bemessen. Dies muss erst recht dann gelten, wenn die Kündigung lediglich abgemildert wird, indem z.B. ein späteres Beendigungsdatum vergleichsweise vereinbart wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.08.2010 - 1 Ta 139/10). Deshalb sind Vergleichsvereinbarungen über ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes und eine dadurch erfolgende zeitlich begrenzte Weiterbeschäftigung als von der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst und damit als nicht streit- bzw. gegenstandswerterhöhend anzusehen (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O. und Beschl. v. 17.10.2008 - 1 Ta 192/08).
- 20
Die Regelung über die Urlaubsansprüche sind nicht werterhöhend, da ausweislich der Sitzungsprotokolle und Schriftsätze der Parteien nicht ersichtlich ist, dass damit eine Streitigkeit der Parteien beseitigt wurde, wie es die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts im Sinne der Nr. 1000 Anlage 1 zum RVG verlangt.
- 21
Ebenso verhält es sich mit der Vereinbarung über das Nicht-Aufrechterhalten von Vorwürfen der Beklagten gegen die Klägerin. Vorwürfe, die über das in der fristlosen Kündigung beanstandete und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Sicht der Beklagten Anlass bietende Verhalten hinausgehen, standen zwischen den Parteien nicht im Streit. Die im Vergleich angesprochenen Vorwürfe sind als Kündigungsgründe bereits Gegenstand der streitgegenständlichen Kündigung und somit bei der Wertbemessung bereits berücksichtigt.
- 22
Eine Erhöhung ergibt sich auch nicht aus der vergleichsweise getroffenen Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt, dem 15.08.2010, ordnungsgemäß auf der Basis eines Bruttoverdiensts von 1500,-€ abzurechnen. Denn die Lohnzahlungsverpflichtung ist in der Vereinbarung über das weitere Bestehen des Arbeitsverhältnisses über den Kündigungszeitpunkt hinaus bereits mitgeregelt und hat von daher keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung (s. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.05.2010 - 1 Ta 55/10).
- 23
Im Gegensatz zu den Klageanträgen haben die Parteien im Vergleich die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, folglich eines End- und nicht nur eines Zwischenzeugnisses, geregelt. Da das Arbeitsgericht den Zeugnisanspruch aber für das gesamte Verfahren ohnehin schon mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet hat, ist er berücksichtigt.
- 24
Nach alledem war der Gegenstandswert für den Vergleich ebenfalls nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen war.
- 25
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufgrund seines Unterliegens.
- 26
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.03.2009 - 9 Ca 2087/08 - wie folgt abgeändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 9.131,23 Euro festgesetzt."
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 68%.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem vor dem Arbeitsgericht geführten Kündigungsschutzverfahren.
- 2
Der Kläger war als Kundenberater, Verkäufer und Hilfskraft bei der Beklagten mit Unterbrechungen seit dem 21.02.2001 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.591,60 EUR beschäftigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben (Antrag zu 1.) und zusätzlich einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt (Antrag zu 2). Ferner hat er beantragt, die mit Schreiben vom 02.11.2006 und 29.05.2007 erhaltenen und sich in seiner Personalakte befindlichen Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen (Anträge zu 3. und 4.). Mit Klageerweiterung vom 04.12.2008 beantragte der Kläger zudem, die Beklagte zur Zahlung von 397,76 EUR zu verurteilen (Antrag zu 7.) sowie die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem Datum vom 12.11.2008 erteilte Zwischenzeugnis auf dem Geschäftspapier der Beklagten auszustellen, welches im Geschäftsverkehr verwendet wird (Antrag zu 8). Darüber hinaus stellte der Kläger einen Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 9) sowie einen Zahlungsantrag (Antrag zu 10). Mit Beschluss vom 11.12.2008 wurde dem Kläger für den vorliegenden Rechtsstreit zunächst unter Ausschluss der Anordnung von Ratenzahlungen und unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt.
- 3
Das Verfahren endete im Kammertermin durch Vergleich.
- 4
Im Kammertermin erklärte der Vorsitzende, er beabsichtige, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.943,16 EUR festzusetzen, im einzelnen wie folgt:
- 5
Anträge Ziffer 1 und 2:
Drei Bruttobezüge á 1.591,60 EUR =
4.774,80 EUR
Antrag Ziffer 3:
1.591,60 EUR
Antrag Ziffer 4:
1.591,60 EUR
Antrag Ziffer 7:
397,76 EUR
Antrag Ziffer 8:
795,80 EUR
Antrag Ziffer 9:
591,60 EUR
Antrag Ziffer 10:
200,00 EUR
- 6
Nach Anhörung der Bezirksrevisorin setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.03.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit dann nur auf 8.636,43 EUR fest. Dabei hat es für den Antrag zu Ziffer 4 nur mit einem Drittel-Bruttomonatsgehalt angesetzt und den Antrag zu 8. mit 300,00 EUR bewertet.
- 7
Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese begründet sie damit, dass auch bei mehreren Abmahnungen für jede Abmahnung ein Gegenstandswert von je einem Bruttomonatsgehalt anzunehmen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht um mehr als zwei Abmahnungen handele. Hinsichtlich des Zeugnisantrages sei zumindest ein halbes Monatsentgelt anzusetzen.
- 8
Mit Beschluss vom 27.03.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt es an, die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für die zweite Abmahnungen mit einem Drittel des Bruttogehaltes sei ermessensgerecht. Hinsichtlich des Zeugnisses sei zu berücksichtigen, dass keine Berichtigung des Inhalts des Zeugnisses verlangt worden sei, sondern lediglich die äußere Form in Streit gestanden habe.
II.
- 9
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
- 10
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrages zu 4. ist die erfolgte Gegenstandswertfestsetzung nicht zu beanstanden. Dagegen war für den Antrag zu 8. der Gegenstandswert auf ein halbes Bruttomonatsgehalt, mithin auf 795,80 Euro festzusetzen.
- 11
1. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung, der sich auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz angeschlossen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2006 - 9 Ta 305/05) ist der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unter Beachtung der Ermessenskriterien von §§ 3 ff. ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Anders als das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Beschluss vom 24.05.2000 - 15 Ta 16/00 - NZA-RR 2000, 438 ff.) ist das erkennende Gericht jedoch der Auffassung, dass bei mehreren, relativ kurzfristig aufeinanderfolgenden Abmahnungen bereits bei der zweiten Abmahnung lediglich ein Gegenstandswert von einem Drittel des Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2007 - 1 Ta 67/07). Insofern ist die Gegenstandswertfestsetzung bezüglich dieses Antrags seitens des Arbeitsgerichts zutreffend erfolgt.
- 12
2. Dagegen konnte der Beschluss des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Gegenstandswertfestsetzung für den Klageantrag zu 8. keinen Bestand haben. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II. 2. mit weiteren Nachweisen) ist der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst festzusetzen, der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses grundsätzlich mit einem halben Bruttomonatsgehalt. Eine höhere Wertfestsetzung für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses erscheint im Hinblick auf die für den Arbeitnehmer nur vorübergehende Bedeutung eines solchen Zeugnisses sowie im Vergleich zu einem Schlusszeugnis aufgrund des insoweit geringeren wirtschaftlichen Wertes nicht angezeigt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2004, NZA - RR 2005, 326, 327; LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2008 - 1 TA 155/08; LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2006 - 4 (5) Ta 437/06; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwertwert/Gegenstandswert II 2). Diese Grundsätze gelten auch für Änderungsanträge in Bezug auf bereits erteilte Zeugnisse. Eine Unterscheidung nach der Relevanz oder Komplexität der beantragten Änderungen erscheint im Sinne einer einheitlichen, überschaubaren und praktikablen Handhabung grundsätzlich nicht angezeigt.
- 13
Daher kam es vorliegend nicht darauf an, dass zwischen den Parteien weder Streit hinsichtlich der Art noch des Inhalts des Zeugnisses, sondern lediglich hinsichtlich seiner äußeren Form bestand. Der Gegenstandswert war demnach in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts mit 795,80 Euro anzusetzen.
- 14
Infolgedessen war der im Übrigen nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern.
- 15
Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG nicht gebührend freigestellt.
- 16
Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S.1 ZPO im tenorierten Umfang zu tragen.
- 17
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2011 -10 Ca 2162/10- wie folgt geändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 15.000,-- Euro und für den Vergleich auf 17.850,-- Euro festgesetzt. "
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer zu ½.
3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1995 zu einem durchschnittlichen Netto-Monatsgehalt von 2.500,-- Euro als Altenpfleger beschäftigt.
- 3
Mit seiner Klage hat er sich zunächst gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung zur Wehr gesetzt. Klageerweiternd hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zwei Abmahnungen mit Datum vom 01.12.2005 bzw. vom 14.04.2008 aus seiner Personalakte zu entfernen sowie die in der Abmahnung vom 14.04.2008 aufgestellte Behauptung gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung zu widerrufen.
- 4
Die Parteien haben ihren Rechtsstreit gemäß 278 Abs. 6 ZPO durch gerichtlichen Vergleich erledigt. In diesem Vergleich haben die Parteien geregelt: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2011, eine Abfindungszahlung, die Freistellung des Klägers sowie die Abgeltung aller Urlaubsansprüche in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, die Erteilung eines Zeugnisses mit der Schlussformel "Herr A. ist am 30.06.2011 aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden. Wir bedauern seinen Weggang und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute", ein Zurückbehaltungsrecht, die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs. 1 SGB III, eine Geheimhaltungsklausel hinsichtlich des Vergleichsinhalts, der Hinweis nach § 37b SGB III sowie eine Erledigungsklausel.
- 5
Mit Beschluss vom 26.04.2011 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Monatsvergütungen und den Weiterbeschäftigungsantrag mit einer Monatsvergütung bewertet.
- 6
Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 05.05.2011, eingegangen beim Arbeitsgericht am 09.05.2011, Beschwerde eingelegt.
- 7
Die Beschwerdeführer begehren eine Wertfestsetzung in Höhe von 30.000,-- Euro und führen zur Begründung aus, bei der Kündigungsschutzklage sei "im Regelfall mindestens ein Quartalseinkommen" festzusetzen. Dieses reiche hier angesichts des Kündigungszeitpunktes unmittelbar vor Auszahlung des 13. Gehaltes sowie der Unkündbarkeit des Klägers nicht aus. Demzufolge seien 36 Monatsgehälter anzusetzen.
- 8
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese unter Hinweis auf § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 9
Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt und übersteigt auch die in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG enthaltene Voraussetzung, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht - im Sinne einer Widersprüchlichkeit des Antrags- entgegen, dass die Beschwerdeführer zunächst eine Festsetzung von 36 Monatsgehältern à 2.500,-- Euro begehrten und diese rechnerisch unzutreffend mit 30.000,-- Euro beziffert haben. Da sie in ihrem zuletzt verfassten Schriftsatz vom 05.05.2011 ausdrücklich die Summe von 30.000,-- Euro als begehrte Wertfestsetzung nennen, ist diese als beantragter Wert zu verstehen.
- 10
Auch wenn sich die Beschwerdeführer dem reinen Wortlaut ihres Antrags nach nur gegen die Wertfestsetzung hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags wenden, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie den Wertfestsetzungsbeschluss auch bezüglich der Festsetzung für die Klageerweiterung und für den Vergleich angreifen möchten. Hierfür spricht die Bezifferung des Rechtsmittels auf 30.000,-- Euro, also denjenigen Betrag, in dessen Höhe sie letztlich eine Wertfestsetzung anstreben.
- 11
In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.
- 12
Für das Verfahren war der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert zu erhöhen. Bezüglich des Kündigungsschutzantrags sind, wie es das Arbeitsgericht zutreffend vorgenommen hat, drei Monatsgehälter festzusetzen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Den von den Beschwerdeführern genannten Wert des 36-fachen Monatsgehaltes legt das Gesetz nur in den -hier offensichtlich nicht einschlägigen- Fällen des § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG zu Grunde, dort auch nur in Form eines Unterschiedsbetrages. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG setzt aus sozialpolitischen Gründen als lex specialis eine Obergrenze für die dort genannten Streitigkeiten fest. Da der Kläger bereits seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt war, kann hier der Höchstbetrag mit der Festsetzung eines Vierteljahresgehalts auch voll ausgeschöpft werden.
- 13
Für den Weiterbeschäftigungsantrag war, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, ein Monatsgehalt festzusetzen. Die Bewertung mit einem Bruttomonatsgehalt erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rn. 278 m.w.N., LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.01.2009 -1 Ta 1/09). Besondere Anhaltspunkte, die vorliegend zu einem niedrigeren oder höheren Wert führen könnten, sind nicht ersichtlich.
- 14
Auch die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte sowie der Widerrufsantrag sind vorliegend streitwerterhöhend. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.01.2006 -9 Ta 305/05- oder Beschl. v. 20.04.2007 -1 Ta 67/07) ist der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unter Beachtung der Ermessenskriterien der §§ 3 ff. ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Jede weitere Abmahnung wird sodann mit einem Drittel des Betrags eines Monatsgehalts in Ansatz gebracht. Dahinter steht der Gedanke, dass das Arbeitsverhältnis durch die zunehmende Anzahl von Abmahnungen auch zunehmend bedroht ist. Eine nachfolgende Abmahnung kann nach Auffassung des Gerichts hingegen dann nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden, wenn sie in engem zeitlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Zusammenhang zur zuerst ausgesprochenen Abmahnung steht. Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend, dass die Abmahnung vom 01.12.2005 als erste Abmahnung mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist. Die zweite Abmahnung vom 14.04.2008 unterscheidet sich inhaltlich von der ersten und ist zudem in einem nicht nur unerheblichen zeitlichen Abstand zu dieser ergangen, so dass sie mit einem Drittel eines Monatsgehalt berücksichtigt werden muss.
- 15
Hier kommt allerdings der besondere Umstand hinzu, dass der Kläger neben der Entfernung dieser Abmahnung aus seiner Personalakte auch den Widerruf der in ihr enthaltenen Behauptung gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung beantragt hat. Diesem Widerrufsantrag kommt ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu, da er sich zumindest potentiell auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern seiner Abteilung auswirkt, in einem weitergehenden Rehabilitationsinteresse steht und somit für ihn als Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Da er aber inhaltlich mit der zweiten Abmahnung bzw. dem dahingehenden Entfernungsantrag einhergeht, kann er nicht mit einem ganzen Monatsgehalt zu bewerten sein.
- 16
Es erscheint daher sachgerecht, die zweite Abmahnung und den Widerrufsantrag insgesamt mit einem Monatsgehalt zu bewerten, so dass sich in der Zusammenschau für die klageerweiternden Anträge im Ganzen zwei Monatsgehälter als Wertfestsetzung ergeben.
- 17
Weiter ist hinsichtlich des Vergleichs ein Mehrwert auszusetzen.
- 18
Für das Zeugnis kann vorliegend ein Monatsgehalt in Ansatz gebracht werden. Die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts setzt nach Nr. 1000 VV RVG voraus, dass durch die vergleichsweise Regelung "ein Streit oder eine Ungewissheit" der Parteien hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird (so auch die ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.05.2008 -1 Ta 66/08, Beschl. v. 11.08.2009 - 1 Ta 170/09). Vorliegend spricht zum einen die Tatsache, dass die Beklagte das klägerische Arbeitsverhältnis zuvor fristlos gekündigt hatte dafür, dass die Parteien die Erteilung eines Zeugnisses mit der genannten Schlussformel gerade nicht als bloße selbstverständliche Erfüllung einer unzweifelhaften Verpflichtung aus § 109 GewO betrachtet haben. Auch das detaillierte Festhalten der Schlussformel im gerichtlichen Vergleich und das Erwähnen des Ausscheidens aus "gesundheitlichen Gründen" deutet - nach vorausgehendem Ausspruch einer auf dem Verhalten des Klägers beruhenden fristlosen Kündigung- auf eine zumindest bestehende Ungewissheit der Parteien bezüglich des Zeugnisses hin.
- 19
Für die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gem. § 312 Abs. 1 SGB III sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts pauschal 50,-- Euro (vgl. dazu z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.04.2008 -1 Ta 38/08) in Ansatz zu bringen. Ebenso können für die bloße ordnungsgemäße Abrechnung der offenen Vergütung pauschal 300,-- Euro (s. dazu z.B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.01.2007 - 1 Ta 11/07) berücksichtigt werden. Eine pauschalierte Betrachtungsweise erschient hier sinnvoll, da -anders als z.B. beim Kündigungsschutzantrag nach § 42 Abs. 3 GKG- kein Zusammenhang zwischen der Höhe des Einkommens und Bedeutung für den Arbeitnehmer ersichtlich ist. Die bloße Abrechnung der Vergütung und die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung sind für jeden Arbeitnehmer unabhängig vom Einkommen relevant und bedeuten für den Arbeitgeber einen von der Gehaltszahlung unabhängigen Aufwand.
- 20
Die ebenfalls im Vergleich enthaltene Freistellung hat vorliegend keinen eigenständigen Wert, da aufgrund der langen Erkrankung zum einen noch Unsicherheit darüber bestand, ob eine Genesung des Klägers innerhalb des im Vergleich genannten Zeitraums überhaupt eintreten würde und damit die Freistellungsregelung überhaupt Bedeutung erlangen kann. Zum anderen ist sie wirtschaftlich identisch mit dem Weiterbeschäftigungsantrag, der mit einem Monatsgehalt Berücksichtigung gefunden hat.
- 21
Die weiteren Regelungspunkte des Vergleichs sind nicht werterhöhend. Insbesondere kommt der Abfindungsregelung wegen § 42 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs. GKG kein eigener Wert zu.
- 22
Es ergibt sich somit für das Verfahren ein Gegenstandswert von 15.000,-- Euro, für den Vergleich von 17.850,-- Euro.
- 23
Da das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg hat, wird den Beschwerdeführern die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt.
- 24
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.11.2011 - 9 Ca 1611/11 – wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Verfahren auf 4.618,86 € und für den Vergleich auf 11.547,15 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte zu tragen.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.309,43 Euro beschäftigt. Im Juli und August 2011 sprach die Beklagte vier Abmahnungen gegenüber dem Kläger aus, worauf dieser vorliegend Klage auf Entfernung dieser vier Abmahnungen aus seiner Personalakte erhob.
- 3
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet. Darin vereinbarten sie unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2011 (Ziffer 1) sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses durch die Beklagte (Ziffer 9).
- 4
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 08.11.2011 für Verfahren und Vergleich auf 4.618,86 Euro festgesetzt. Dabei hat es die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes abgelehnt, da weder hinsichtlich der im Vergleich vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch der vereinbarten Erteilung eines Zeugnisses erkennbar sei, dass hierüber eine Ungewissheit i. S. v. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bestanden habe.
- 5
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.11.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 24.11.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von insgesamt 4 Bruttomonatsgehältern für die in Ziffer 1 und 9 des Vergleiches getroffenen Regelungen.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 7
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro.
- 8
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
- 9
Für den Vergleich war vorliegend ein Mehrwert in Höhe von 6.928,29 Euro entsprechend 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers und damit ein Vergleichsgesamtwert von 11.547,15 Euro festzusetzen.
- 10
Grundsätzlich ist für in einen Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche der Parteien ein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Hiervon ist in den Fällen eine Ausnahme zu machen, in denen zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung aufgenommen werden. Voraussetzung für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes ist somit, dass durch die Vergleichsregelung ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr für den Abschluss eines Vergleichs (Einigungsgebühr) nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG fällt nur an „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht" (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 – 1 Ta 241/09).
- 11
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war weder Streitgegenstand des Verfahrens noch war es für die Parteien von vorneherein gewiss, dass das Arbeitsverhältnis im Zuge des Rechtsstreits aufgelöst würde. Der Vergleichsmehrwert soll den Mehraufwand des Prozessbevollmächtigten honorieren, der eine Regelung über einen nicht rechtshängigen Anspruch oder Status eines Rechtsverhältnisses aushandelt. Anders als beispielsweise Ansprüche auf Erteilung eines Zeugnisses, welche bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits nach § 109 GewO kraft Gesetzes bestehen und nur bei einem Streit oder einer Ungewissheit und das Zeugnis gesondert zu bewerten sind, ist die Vereinbarung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht lediglich die deklaratorische Festschreibung einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge, sondern regelmäßig das Ergebnis von Parteiverhandlungen. Solche Vereinbarungen bedürfen in der Regel eines Mehraufwands, welcher über Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses vergütet werden soll. Entsprechend § 42 Abs. 3 S. 1 GKG war daher die Vereinbarung in Ziffer 1 des Vergleichs mit einem Vierteljahresgehalt des Klägers zu bewerten.
- 12
Hingegen war für die Vereinbarung über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses kein Mehrwert festzusetzen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand der Anspruch auf Zeugniserteilung gem. § 109 GewO. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgetragen, dass überhaupt und in welchen konkreten Punkten die Parteien über diesen gesetzlichen Anspruch stritten oder im Ungewissen waren. Daher ist davon auszugehen, dass die Parteien den ohnehin bestehenden Zeugnisanspruch im Vergleich lediglich deklaratorisch festgeschrieben haben.
- 13
Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt hat, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zur Hälfte zu tragen. Nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kann das Gericht bei teilweiser Zurückweisung der Beschwerde die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Im vorliegenden Fall erschien daher die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte als angemessen.
- 14
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
