Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Aug. 2009 - 1 Ta 170/09
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 05.06.2009 - Ca 1694/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
- 2
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 15.04.2008 als einziger Arbeitnehmer mit einer Monatsvergütung von zuletzt 2000,- € beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat der Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2008, dem Kläger zugegangen am 08.12.2008, fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.12.2008 gekündigt.
- 3
Das vom Kläger gegen diese Kündigung betriebene Verfahren haben die Parteien durch Vergleich erledigt. Darin haben sie u. a. in Ziffer 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.01.2009, in Ziffer 2 seine ordnungsgemäße Abrechnung und die Zahlung einer Bruttovergütung von 1000,- € für den Monat Januar und in Ziffer 4 die Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Gesamtnote "gut" vereinbart.
- 4
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 05.06.2009 auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Gegenstandswert für deren anwaltliche Tätigkeit entsprechend 2 Bruttomonatsgehältern auf 4000,- € festgesetzt, ohne einen Vergleichsmehrwert anzunehmen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs sei wirtschaftlich identisch mit dem Kündigungsschutzantrag, hinsichtlich des Zeugniserteilungsanspruchs sei nicht ersichtlich, dass dadurch ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien beseitigt worden sei.
- 5
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 15.06.2009 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den Vergleich auf 7000,- € festzusetzen. Zur Begründung tragen sie vor, der im Vergleich geregelte Anspruch auf ordnungsgemäße Abrechnung und der Zahlungsanspruch für den Monat Januar 2009 seit wertmäßig mit 1000,- € und die Vereinbarung zur Zeugniserteilung mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2000,- € anzusetzen.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 7
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
- 8
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch den Mindestbeschwerdewert von 200,- €. Unabhängig vom Anfallen einer von den Beschwerdeführern erwähnten erhöhten Termins- oder Verfahrensgebühr liegt schon die Differenz der Kosten bei der Einigungsgebühr über dem Mindestbeschwerdewert.
- 9
Werden nicht anhängige Ansprüche im laufenden Gerichtsverfahren mitverglichen, so entsteht für den nichtanhängigen Teilgegenstand des Einigungsvertrages eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG, da die Ermäßigung in den Nummern 1003, 1004 VV RVG nicht greift. Die Beschwerdeführer erstreben damit vorliegend eine volle 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus dem streitgegenständlichen Einigungsvertrag (hier 245,- €) sowie zuzüglich eine 1,5 Einigungsgebühr aus den nicht anhängigen aber mitverglichenen Ansprüchen (hier 283,- €), jedoch nicht mehr als 1,5 Gebühren aus dem Gesamtwert des Einigungsvertrages (hier 562,50 €), § 15 III RVG (vgl. dazu Göttlich/Mümmler, RVG Kommentar, 2. Auflage, Einigungsgebühr 10.1 mwN; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage; VV 1003 Rn. 7 f.). Die Differenz zwischen der Berechnung der Einigungsgebühr unter Verwendung des vom Arbeitsgericht festgesetzten Beschwerdewertes und der Berechnung nach dem von den Beschwerdeführern begehrten Festsetzung des Gegenstandswertes beträgt mithin 283,- €, zuzüglich Mehrwertsteuer.
- 10
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für Rechtsstreit und Vergleich auf 4000,- € festgesetzt. Ein Vergleichsmehrwert war vorliegend nicht anzunehmen.
- 11
a) Ziffer 2 des Vergleichs ist nicht werterhöhend. Die Regelung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung des halben Januarentgelts (1000,- €) war wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert zu bewerten. Die Rechtssprechung des LAG Rheinland-Pfalz zur Bewertung von Entgeltanträgen (vgl. beispielhaft LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 123/08 m. w. N.) ist insoweit übertragbar. Danach sind wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird und sich die beiden Zeiträume decken (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 123/08 m. w. N.). Eine wirtschaftliche Teilidentität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag kann demnach nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. Diese ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in typisierender Betrachtungsweise dahingehend gestaffelt, dass bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich ein Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich drei Monatsverdienste festzusetzen sind (vgl. BAG, Beschl. v. 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.05.2009 - 1Ta 114/09). Ist der Kündigungsschutzantrag - wie hier - bei einem fast 8-monatigen Bestand des Arbeitsverhältnisses mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, besteht wirtschaftliche Identität hinsichtlich der zwei auf das vermeintliche Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden Monate. Insoweit ist ein Vergleich zwischen dem Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und dem Wert geltend gemachter Zahlungsansprüche für den Zwei-Monatszeitraum auf der anderen Seite anzustellen und der höhere von beiden Werten der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen. Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem 3. Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen eigenständig zu bewerten, da es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt. Vorliegend konnte die streitgegenständliche fristlose Kündigung vom 28.11.2008 frühestens am Tage ihres unstreitigen Zugangs, dem 08.12.2008, Wirkung entfalten. Die Zahlung des halben Monatsgehalts für Januar fällt mithin in den Zeitraum von 2 Monaten nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitverhältnisses. Gleiches gilt für etwaige sich aus der ordnungsgemäßen Abrechnung ergebende Zahlungsansprüche für die letzten Tage des Monats November oder für den Monat Dezember. Mithin war für die Gegenstandswertfestsetzung allein auf den höheren Wert der Kündigungsschutzklage abzustellen.
- 12
b) Das Arbeitsgericht hat auch für Ziffer 4 des Vergleichs, den Anspruch auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Endzeugnisses mit der Gesamtbewertung "gut" zu Recht keinen Mehrwert angesetzt.
- 13
Nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer setzt die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts zwar nicht notwendigerweise einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden Punkt im vorherigen Verfahren voraus; sie kommt jedoch nur in Betracht, wenn durch die vergleichsweise Regelung nach Nr. 1000 VV RVG "ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien" hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird (vgl. beispielhaft LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.05.2008 - 1 Ta 66/08; ferner LAG Düsseldorf, Beschl. v. 08.05.2007 - 6 Ta 99/07; LAG Hamm, Beschl. v. 17.04.2007 - 6 Ta 145/07). Weder das Eine noch das Andere haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dargelegt, obgleich sie auf diesen Punkt vom Arbeitsgericht zuletzt in dessen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 05.06.2008 hingewiesen worden waren. Weder aus dem Protokoll der Güteverhandlung noch aus der Beschwerdebegründung noch aus dem sonstigen Inhalt der Gerichtsakte ergibt sich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien über die Erstellung eines qualifizierten Zeugnisses einschließlich der Bewertung mit der Note "gut" bestanden hätte. Wie schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat, datiert das von den Beschwerdeführern erwähnte Schreiben vom 29.04.2008, also von einem Zeitpunkt, der erst nach Abschluss des Vergleiches gelegen hat. Auch ging es darin erstmals um die Formulierung der Art der Tätigkeit des Klägers; diese war nicht Gegenstand des Vergleichs. Darin haben die Parteien lediglich festgehalten, dass die Beklagte ihrer unzweifelhaft bestehenden Verpflichtung auf Erteilung eines Zeugnisses (§ 109 GewO) auch tatsächlich nachkommt. Dass ein Streit zwischen den Parteien über die "Gesamtnote gut" vorher bestanden hätte, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.
- 14
Im Streitfalle war nur der Gegenstandswert für das vor dem Gericht anhängig gewesene Verfahren festzusetzen.
- 15
Die Beschwerdeführer haben gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- 16
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.05.2008 - 6 Ca 637/07 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 18.750,53 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 40%.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit sowie der Verfolgung von Vergütungsansprüchen.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten seit September 2001 als Lagerist und Gabelstaplerfahrer mit einem Bruttomonatseinkommen von 2.195,19 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage vom 05.04.2007 wendete er sich gegen eine ihm unter dem 26.03.2007 zum 31.05.2007 ausgesprochene ordentliche Kündigung und beantragte zudem, die Beklagte ab dem 01.06.2007 zu seiner Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu verurteilen.
- 3
Mit Schriftsatz vom 13.03.2008 erweiterte der Kläger die Klage und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 13.466,08 EUR Verzugslohn an ihn für die Monate Juni 2007 bis einschließlich März 2008 (21.951,90 EUR abzüglich seitens der Bundesagentur für Arbeit für diese Zeit erbrachten Leistungen von 8.485,82 EUR). Diese Zahlungen hat der Kläger Monat für Monat aufgesplittet und beziffert. Die Parteien haben das Verfahren vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt.
- 4
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.05.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 13.466,66 EUR festgesetzt. Dabei hat es diesen Wert für die Anträge auf Lohnzahlung veranschlagt und für die Kündigungsschutzanträge sowie den Weiterbeschäftigungsantrag wegen wirtschaftlicher Teilidentität keinen gesonderten Gegenstandswert festgesetzt.
- 5
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 05.06.2008 form- und fristgerecht eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Beschwerde eingelegt, in welcher sie darüber hinaus hilfsweise beantragen, den Gegenstandswert auf 22.247,24 EUR festzusetzen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die wirtschaftliche Teilidentität könne sich allenfalls auf die Entgeltzahlungsanträge für die Monate Juni, Juli und August 2007 beziehen, so dass deren Wert in Höhe von insgesamt 3.496,31 EUR in Abzug zu bringen sei und der Gegenstandswert dann hinsichtlich der gesamten geltend gemachten Zahlungsanträge 9.969,77 EUR betrage. Hinzu zu addieren seien sodann drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag sowie ein Bruttomonatsverdienst für den Weiterbeschäftigungsantrag, woraus sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 18.750,35 EUR ergebe. Der gestellte Hilfsantrag, dem die Addition sämtlicher in Frage kommender Einzelgegenstandswerte zugrunde liege, sei begründet, da Vergütungsansprüche für anwaltlich erbrachte Tätigkeiten nicht schon deswegen abgesprochen werden könnten, weil sie nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Vorschriften nicht zu berücksichtigen seien.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, den Hilfsantrag zurückgewiesen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 7
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Der als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 05.06.2008 ist dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführer letztlich eine Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 22.247,24 EUR begehren. Dabei übersteigt die Beschwerde auch den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken.
- 8
In der Sache hat es teilweise Erfolg.
- 9
Die einzelnen Klageanträge waren, entsprechend der ständigen Rechtssprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, jeweils für sich genommen wie folgt zu bewerten:
- 10
1. Für den Kündigungsschutzantrag waren angesichts der mehr als ein Jahr betragenden Beschäftigungsdauer des Klägers drei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07), der allgemeine Feststellungsantrag (sog. Schleppnetzantrag), der keine Relevanz erlangt hat, war nicht gesondert zu bewerten (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07), und die Zahlungsanträge waren in der jeweils geltend gemachten Höhe von den eingeklagten Bruttobeträgen abzüglich der Nettobeträge (insgesamt 13.466,08 EUR) zu veranschlagen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
- 11
2. Vorliegend waren jedoch diese Einzelposten nicht sämtlich zu addieren. Vielmehr war der für den Kündigungsschutzantrag festzusetzende Gegenstandswert mit dem für die Zahlungsanträge hinsichtlich der ersten drei Monate nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses festzusetzenden Gegenstandswert zu verrechnen.
- 12
Nach der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz sind wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Dabei ist eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird und sich die beiden Zeiträume miteinander decken (so zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2008 - 1 Ta 65/08 m. w. N.). Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass auch eine teilweise Addition der auf den Kündigungsschutz- sowie den Entgeltantrag entfallenden Gegenstandswerte regelmäßig ausgeschlossen sein soll, da stets entweder nur auf den Kündigungsschutzantrag oder nur auf den oder die Entgeltanträge - entscheidend ist der im Einzelfall jeweils höhere - abzustellen ist. Das Beschwerdegericht sieht sich insoweit zu einer Klarstellung veranlasst. Danach kann eine wirtschaftliche Teilidentität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. Diese ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in typisierender Betrachtungsweise dahingehend gestaffelt, dass bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich ein Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich drei Monatsverdienste festzusetzen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. (noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.); LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07). Ist der Kündigungsschutzantrag danach mit einem Monatsgehalt zu bewerten, kommt eine wirtschaftliche Teilidentität mit geltend gemachten Zahlungsansprüchen lediglich für den einen Monat nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, so wie es sich aus der ausgesprochenen Kündigung ergibt, in Betracht. Ist der Kündigungsschutzantrag mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, besteht eine solche Teilidentität hinsichtlich der zwei auf das vermeintliche Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden Monate, bei einer Bewertung des Kündigungsschutzantrages mit drei Bruttomonatsgehältern schließlich - wie es vorliegend der Fall ist - besteht demzufolge eine wirtschaftliche Teilidentität nur im Hinblick auf die ersten drei Monate nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Vergleich ist insoweit zwischen dem Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und dem Wert der geltend gemachten Zahlungsanträge für den entsprechenden (Ein-, Zwei- oder Drei-) Monatszeitraum auf der anderen Seite anzustellen und der höhere von beiden Werten der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen. Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem 4. Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen eigenständig zu bewerten, da es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt.
- 13
Vorliegend war der Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern des Klägers zu bewerten, was einem Betrag von 6.585,57 EUR entspricht. Die für die Zeit von Juni bis August 2007 geltend gemachten Zahlungsbeträge beliefen sich dagegen nur auf insgesamt 3.496,31 EUR. Folglich war der für den Kündigungsschutzantrag zugrunde zu legende höhere Wert in die Gegenstandswertfestsetzung einzubeziehen, ebenso wie die geltend gemachten Zahlungsanträge für die Zeit ab September 2007 (mit einem Gesamtwert von 9.969,77 EUR).
- 14
3. Der Weiterbeschäftigungsantrag war mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten, da zwischen ihm und dem Kündigungsschutzantrag insoweit gerade keine wirtschaftliche Identität angenommen werden kann und eine solche damit auch in Bezug auf geltend gemachte Entgeltanträge ausscheidet.
- 15
Daraus folgt die aus dem Tenor ersichtliche Neufestsetzung des Gegenstandswertes (6.585,57 EUR für den Kündigungsschutzantrag, 2.195,19 EUR für den Weiterbeschäftigungsantrag und 9.969,77 EUR für die Zahlungsanträge).
- 16
Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern.
- 17
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.
- 18
Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu 40 % zu tragen.
- 19
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.05.2008 - 6 Ca 637/07 - wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 18.750,53 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 40%.
3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit sowie der Verfolgung von Vergütungsansprüchen.
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Der Kläger war bei der Beklagten seit September 2001 als Lagerist und Gabelstaplerfahrer mit einem Bruttomonatseinkommen von 2.195,19 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage vom 05.04.2007 wendete er sich gegen eine ihm unter dem 26.03.2007 zum 31.05.2007 ausgesprochene ordentliche Kündigung und beantragte zudem, die Beklagte ab dem 01.06.2007 zu seiner Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu verurteilen.
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Mit Schriftsatz vom 13.03.2008 erweiterte der Kläger die Klage und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 13.466,08 EUR Verzugslohn an ihn für die Monate Juni 2007 bis einschließlich März 2008 (21.951,90 EUR abzüglich seitens der Bundesagentur für Arbeit für diese Zeit erbrachten Leistungen von 8.485,82 EUR). Diese Zahlungen hat der Kläger Monat für Monat aufgesplittet und beziffert. Die Parteien haben das Verfahren vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt.
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Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.05.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 13.466,66 EUR festgesetzt. Dabei hat es diesen Wert für die Anträge auf Lohnzahlung veranschlagt und für die Kündigungsschutzanträge sowie den Weiterbeschäftigungsantrag wegen wirtschaftlicher Teilidentität keinen gesonderten Gegenstandswert festgesetzt.
- 5
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 05.06.2008 form- und fristgerecht eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Beschwerde eingelegt, in welcher sie darüber hinaus hilfsweise beantragen, den Gegenstandswert auf 22.247,24 EUR festzusetzen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die wirtschaftliche Teilidentität könne sich allenfalls auf die Entgeltzahlungsanträge für die Monate Juni, Juli und August 2007 beziehen, so dass deren Wert in Höhe von insgesamt 3.496,31 EUR in Abzug zu bringen sei und der Gegenstandswert dann hinsichtlich der gesamten geltend gemachten Zahlungsanträge 9.969,77 EUR betrage. Hinzu zu addieren seien sodann drei Bruttomonatsgehälter für den Kündigungsschutzantrag sowie ein Bruttomonatsverdienst für den Weiterbeschäftigungsantrag, woraus sich insgesamt ein Gegenstandswert in Höhe von 18.750,35 EUR ergebe. Der gestellte Hilfsantrag, dem die Addition sämtlicher in Frage kommender Einzelgegenstandswerte zugrunde liege, sei begründet, da Vergütungsansprüche für anwaltlich erbrachte Tätigkeiten nicht schon deswegen abgesprochen werden könnten, weil sie nach den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Vorschriften nicht zu berücksichtigen seien.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, den Hilfsantrag zurückgewiesen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 7
Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Der als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 05.06.2008 ist dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdeführer letztlich eine Festsetzung des Gegenstandswerts ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 22.247,24 EUR begehren. Dabei übersteigt die Beschwerde auch den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und begegnet auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken.
- 8
In der Sache hat es teilweise Erfolg.
- 9
Die einzelnen Klageanträge waren, entsprechend der ständigen Rechtssprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, jeweils für sich genommen wie folgt zu bewerten:
- 10
1. Für den Kündigungsschutzantrag waren angesichts der mehr als ein Jahr betragenden Beschäftigungsdauer des Klägers drei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07), der allgemeine Feststellungsantrag (sog. Schleppnetzantrag), der keine Relevanz erlangt hat, war nicht gesondert zu bewerten (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07), und die Zahlungsanträge waren in der jeweils geltend gemachten Höhe von den eingeklagten Bruttobeträgen abzüglich der Nettobeträge (insgesamt 13.466,08 EUR) zu veranschlagen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
- 11
2. Vorliegend waren jedoch diese Einzelposten nicht sämtlich zu addieren. Vielmehr war der für den Kündigungsschutzantrag festzusetzende Gegenstandswert mit dem für die Zahlungsanträge hinsichtlich der ersten drei Monate nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses festzusetzenden Gegenstandswert zu verrechnen.
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Nach der Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz sind wegen des sozialen Schutzzwecks des § 42 Abs. 4 GKG bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Dabei ist eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird und sich die beiden Zeiträume miteinander decken (so zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2008 - 1 Ta 65/08 m. w. N.). Diese Rechtsprechung darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass auch eine teilweise Addition der auf den Kündigungsschutz- sowie den Entgeltantrag entfallenden Gegenstandswerte regelmäßig ausgeschlossen sein soll, da stets entweder nur auf den Kündigungsschutzantrag oder nur auf den oder die Entgeltanträge - entscheidend ist der im Einzelfall jeweils höhere - abzustellen ist. Das Beschwerdegericht sieht sich insoweit zu einer Klarstellung veranlasst. Danach kann eine wirtschaftliche Teilidentität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrags reicht. Diese ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in typisierender Betrachtungsweise dahingehend gestaffelt, dass bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich ein Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich drei Monatsverdienste festzusetzen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. (noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.); LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 - 1 Ta 128/07; Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07). Ist der Kündigungsschutzantrag danach mit einem Monatsgehalt zu bewerten, kommt eine wirtschaftliche Teilidentität mit geltend gemachten Zahlungsansprüchen lediglich für den einen Monat nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, so wie es sich aus der ausgesprochenen Kündigung ergibt, in Betracht. Ist der Kündigungsschutzantrag mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, besteht eine solche Teilidentität hinsichtlich der zwei auf das vermeintliche Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden Monate, bei einer Bewertung des Kündigungsschutzantrages mit drei Bruttomonatsgehältern schließlich - wie es vorliegend der Fall ist - besteht demzufolge eine wirtschaftliche Teilidentität nur im Hinblick auf die ersten drei Monate nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein Vergleich ist insoweit zwischen dem Wert des Kündigungsschutzantrages auf der einen und dem Wert der geltend gemachten Zahlungsanträge für den entsprechenden (Ein-, Zwei- oder Drei-) Monatszeitraum auf der anderen Seite anzustellen und der höhere von beiden Werten der Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen. Darüber hinausgehende Zahlungsanträge (etwa für die Zeit ab dem 4. Monat nach der vermeintlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sind dagegen eigenständig zu bewerten, da es insoweit an einer wirtschaftlichen Identität zu dem Kündigungsschutzantrag fehlt.
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Vorliegend war der Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern des Klägers zu bewerten, was einem Betrag von 6.585,57 EUR entspricht. Die für die Zeit von Juni bis August 2007 geltend gemachten Zahlungsbeträge beliefen sich dagegen nur auf insgesamt 3.496,31 EUR. Folglich war der für den Kündigungsschutzantrag zugrunde zu legende höhere Wert in die Gegenstandswertfestsetzung einzubeziehen, ebenso wie die geltend gemachten Zahlungsanträge für die Zeit ab September 2007 (mit einem Gesamtwert von 9.969,77 EUR).
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3. Der Weiterbeschäftigungsantrag war mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten, da zwischen ihm und dem Kündigungsschutzantrag insoweit gerade keine wirtschaftliche Identität angenommen werden kann und eine solche damit auch in Bezug auf geltend gemachte Entgeltanträge ausscheidet.
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Daraus folgt die aus dem Tenor ersichtliche Neufestsetzung des Gegenstandswertes (6.585,57 EUR für den Kündigungsschutzantrag, 2.195,19 EUR für den Weiterbeschäftigungsantrag und 9.969,77 EUR für die Zahlungsanträge).
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Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern.
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Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.
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Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu 40 % zu tragen.
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Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
