Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Jan. 2017 - 5 Sa 166/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.04.2016 - 2 Ca 604/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung zur Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit und damit zusammenhängende Vergütungsdifferenzen.
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Der 1961 geborene Kläger, der 1989 die Fachschulprüfung zum Ökonom abgelegt hatte, schloss mit der K. & K. Filmtheater GmbH zum 01.10.1997 einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung im Kino A-Stadt als Leiter Haustechnik mit zusätzlichem Tätigkeitsschwerpunkt Filmvorführung. Das Arbeitsverhältnis ging später auf die Beklagte über. Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers betrug zuletzt 173 Stunden/Monat. Das Kino in A-Stadt verfügt über sechs Säle. Der vor Ort tätige Haustechnikleiter erhält Unterstützung von einem überregional eingesetzten Hausmeister, der die größeren Reparaturen durchführt, wie z. B. den Austausch von Wasserhähnen.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden vereinbarungsgemäß der zum 01.01.2013 in Kraft getretene Mantel- sowie der Entgelttarifvertrag der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di Anwendung, an dem neben der Beklagten weitere verbundene Unternehmen beteiligt sind.
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Am 16.09.2013 unterzeichneten der Theaterleiter des Kinos G., Herr R. R., und der Vorsitzende des dort gebildeten Betriebsrats, Herr T. K., die folgende
- 5
"Betriebsvereinbarung über einen
Interessenausgleich
über die Einführung und den Betrieb der digitalen Projektionstechnik
- 6
…
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Der Arbeitgeber beabsichtigt die vollständige Digitalisierung sämtlicher Kinosäle des Betriebes (Volldigitalisierung). …
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Die Volldigitalisierung stellt eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG dar. Der Betriebsrat wurde über dieses Vorhaben umfassend und vollständig unterrichtet und die Parteien haben über die daraus folgenden Maßnahmen im Einzelnen beraten.
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Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien Folgendes:
- 10
…
- 11
§ 2
Einführung digitaler Projektionstechnik / Schulung der Mitarbeiter
- 12
1. Der Arbeitgeber führt die digitale Projektionstechnik mit Zustimmung des Betriebsrats in allen Kinosälen an diesem Standort ein. Durch die Einführung der digitalen Projektionstechnik wird die bisher genutzte analoge Projektionstechnik zum Großteil aufgegeben. Die vorhandenen analogen Projektoren werden durch digitale Systeme ersetzt, mit Ausnahme von zwei Kinosälen, die auch weiterhin bei Bedarf analog bespielt werden können.
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2. Die Einführung der digitalen Projektionstechnik wird voraussichtlich bis zum 01.10.2013 beendet sein.
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…
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§ 4
Folgen für die Mitarbeiter / Arbeitsrechtliche Maßnahmen
- 16
1. Durch den weitgehenden Wegfall der analogen Projektion und die Vernetzung der digitalen Projektoren einschließlich der Einführung der zentralen Steuerung in diesem Kinobetrieb wird es zu einer Verringerung des Arbeitskräftebedarfs in der Projektion kommen. … Die zukünftigen Projektionstätigkeiten (Bedienung und Aktualisierung des TMS, Wartung etc.) umfassen einen Bedarf von etwa 85 Stunden pro Monat. Darin enthalten sind etwa 24 Stunden für Haustechnik. Nach Abschluss der Volldigitalisierung fallen damit die bisherigen Tätigkeiten aller Vollzeit- und Teilzeit-Arbeitsplätze im Bereich Projektion weg, mit Ausnahme eines Arbeitsplatzes im Umfang von 100 Stunden pro Monat (85 Stunden zzgl. Ausgleich für Urlaub, Krankheit).
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2. Dem unter Berücksichtigung der üblichen Kriterien gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sozial schutzwürdigsten Mitarbeiter im Bereich der Projektion, Herr A., wird eine Tätigkeit im Umfang von 100 Stunden monatlich zu im Übrigen unveränderten Bedingungen in den Bereichen Projektion und Haustechnik angeboten, ggf. im Wege der Änderungskündigung. Gegenüber den weiteren im Bereich Projektion tätigen Mitarbeiter, den Herren J. T., P. R. und S. R. werden betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgesprochen. …
- 18
…
- 19
§ 5
Sozialplan
- 20
Zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern aufgrund der in diesem Interessenausgleich niedergelegten Maßnahmen entstehen, vereinbaren die Parteien parallel zum Abschluss dieses Interessenausgleichs einen Sozialplan.
- 21
…"
- 22
Mit Schreiben vom 02.12.2013, übersandt per E-Mail, unterrichtete die Beklagte den Betriebsrat über die beabsichtigte Änderungskündigung des Klägers zur Absenkung der monatlichen Arbeitszeit von bisher 173 auf nunmehr 100 Stunden. Sie teilte dem Betriebsrat die ihr bekannten Sozialdaten des Klägers mit (Name, Vergütung, Eintrittsdatum, Familienstand etc.) und verwies zur Begründung der Kündigung auf die unternehmerische Entscheidung zur Digitalisierung des Kinos und die Vernetzung im Theatermanagementsystem (TMS).
- 23
Am 05.12.2013 verständigte sich Herr K. mit dem Theaterleiter auf eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013. Herr K. war rund vier Jahren beschäftigt und übte zuletzt eine Teilzeittätigkeit als Ebenenleiter auf der Basis einer Vergütung von € 400,- monatlich aus, was einer regelmäßigen Arbeitszeit von etwa 50 Stunden im Monat entspricht. Die Beklagte beschäftigte im Dezember 2013 zwei weitere Ebenenleiter, nämlich Herrn Ö. als Vollzeitkraft (173 Stunden/Monat) sowie Herrn K. als Teilzeitkraft auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von € 400,-, der die Tätigkeit im August 2009 aufgenommen hatte. Die Beklagte hatte Herrn Ö. zum 01.04.2012 befristet eingestellt. Im Anschluss an die zweijährige Befristung beschäftigte sie ihn unbefristet weiter. Die Ebenenleiter rechnen die Tageseinnahmen ab und betreuen die Servicekräfte. Die tarifvertragliche Vergütung eines Ebenenleiters richtet sich nach dem Entgelt der Servicekräfte, das um eine Ebenenleiterzulage aufgestockt wird. Ende 2013 hatten die Servicekräfte einen Stundenlohn von € 7,00 brutto, die Zulage für die Ebenenleitung betrug € 1,50 brutto je Stunde.
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Zwischen der Theater- und der Ebenenleitung ist organisatorisch ein Theaterleiterassistent angesiedelt, der insbesondere für den Bereich Food & Beverage (F&B) zuständig ist. Diese Stelle hatte Herr L. als Vollzeitkraft inne.
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Zusätzlich zu den oben genannten Arbeitskräften, einschließlich Kläger und damaligen Filmvorführern T., R. und R. beschäftigte die Beklagte im Kino A-Stadt Ende Dezember 2013 zudem 21 Servicekräfte in Teilzeit mit einer monatlichen Vergütung von € 400,-. Diese Servicekräfte sind zuständig für die Kasse, die Einlasskontrolle und die gastronomische Versorgung der Gäste. Dabei handelt es sich insbesondere um Studenten, die neben ihrem Studium jobben.
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Die Beklagte stattete am 06.12.2013 die Kinosäle mit digitaler Projektionstechnik aus. Die abzuspielenden Filme, Werbe- und Filmtrailer werden seitdem über das Theatermanagementsystem (TMS) in Playlists zusammengestellt, entkodiert, zentral eingespielt und automatisch gestartet. Neben der Filmvorführung bietet die Beklagte regelmäßig Liveübertragungen aus internationalen Opern- und Konzerthäusern an, die über Satellit eingespielt werden.
- 27
Mit Schreiben vom 13.12.2013, dem Kläger am 18.12.2013 zugegangen, kündigte die Beklagte dem Kläger zum 30.06.2014 und bot ihm zugleich an, das Arbeitsverhältnis als Filmvorführer/Haustechniker mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortzusetzen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 20.12.2013 unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.
- 28
Der Stundenlohn des Klägers betrug zu diesem Zeitpunkt € 11,39 brutto. Zudem erhielt der Kläger als Vollzeitbeschäftigter einen tarifvertraglichen Saalzuschlag in Höhe von € 131,50 brutto je Monat. Hinzu kommen Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit. Im November 2013 erhielt der Kläger ebenso wie in den vorangegangenen Jahren 2004 bis 2012 eine Sonderleistung in Höhe von € 540,- brutto (vgl. § 3 Entgelttarifvertrag).
- 29
Die drei Filmvorführer T. (vollzeitbeschäftigt), R. und R. (jeweils geringfügig beschäftigt auf Basis € 400,-/Monat) erhielten, wie im Interessenausgleich vom 16.09.2013 vorgesehen, eine Beendigungskündigung.
- 30
Mitte Februar 2014 stockte die Beklagte die regelmäßige Arbeitszeit des Ebenenleiters K. von bisher etwa 50 Stunden im Monat (geringfügige Beschäftigung auf Basis € 400,-/Monat) mit Wirkung zum 01.03.2014 unbefristet auf nunmehr monatlich 108 Stunden auf.
- 31
Der Stundenlohn des Klägers betrug bei Ablauf der Kündigungsfrist Ende Juni 2014 € 11,62 brutto.
- 32
Die Beklagte schrieb am 16.10.2014, nachdem Herr K. sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2014 gekündigt hatte, für den Standort A-Stadt die Stelle einer Ebenenleitung mit einem Arbeitszeitumfang von 108 Stunden/Monat aus, zu besetzen zum 01.12.2014. Dort heißt es:
- 33
"…
- 34
Ebenenleitung (m/w) für den Servicebereich
- 35
Zu Ihren Aufgaben gehören:
- 36
• Die Leitung des Serviceteams und die Sicherstellung des reibungslosen Tagesablaufes in den Servicebereichen Kassen/Counter, Einlasskontrolle und Gastronomie
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• Die Betreuung unserer Gäste sowie die Sicherstellung der Einhaltung unserer Standards bzgl. Kundenzufriedenheit, Service und Sauberkeit
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• Der Verkauf von Kinokarten, Getränken, Süßwaren, Eis sowie aller anderen Produkte aus unserem Consessionangebot
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• Die Vorbereitung und Durchführung von Kassenabrechnungen und Tagesabschlüssen
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• Die Einlasskontrolle, Platzeinweisung, Saalreinigung sowie Gästeinformation und die Herstellung von Popcorn
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• Die Repräsentation unseres Unternehmens und Unterstützung der Theaterleitung sowie des Assistenten mit Schwerpunkt F&B
- 42
Was wir voraussetzen:
- 43
• Erste Erfahrungen in der Personalführung sowie in der Gastronomie
- 44
• Freude am Umgang mit Menschen und ein gelebter Servicegedanke
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• Eine engagierte, belastbare, flexible und kommunikative Persönlichkeit
- 46
• Spaß an der Arbeit im Team und das Bestreben immer wieder Neues zu lernen
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• MS-Office-Kenntnisse sowie die Bereitschaft sich intensiv in unsere kinospezifische Software einzuarbeiten
- 48
• Die grundsätzliche Bereitschaft zu Wochenend-, Nacht-, Wechsel- und Feiertagsdiensten
- 49
• Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein
- 50
• Spaß am Gestalten eines Kinoerlebnisses
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…"
- 52
Mit Schreiben vom 20.10.2014 bewarb sich der Kläger auf diese Stellenausschreibung. Die Beklagte schrieb die Stelle im November 2014 erneut aus, weshalb sich der Kläger nochmals bewarb. Am 14.01.2015 veröffentlichte die Beklagte zwei Stellenausschreibungen für die Ebenenleitung mit einer Teilzeitbeschäftigung von 37 bzw. von 71 Stunden. Der Kläger bewarb sich wiederum ohne Erfolg auf diese Stellen.
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Im März 2015 erhöhte sich der Stundenlohn des Klägers auf € 11,85 brutto und im Januar 2016 auf € 12,09 brutto.
- 54
Der Kläger ist seit dem 04.06.2015 Mitglied des dreiköpfigen Betriebsrats der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.07.2015 beantragte die Beklagte beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers, gestützt u. a. auf falsche Behauptungen in dem vorliegenden Rechtsstreit. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, weshalb die Beklagte am 21.07.2015 die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragt hat (ArbG Stralsund, Beschluss vom 22.02.2016, Aktenzeichen 1 BV 2/15; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.01.2017, Aktenzeichen 5 TaBV 8/16).
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Der Kläger hat in der ersten Instanz zuletzt die Ansicht vertreten, es fehle an einem dringenden betrieblichen Erfordernis für die Änderungskündigung. Die Beklagte könne ihn ohne weiteres mit der bisherigen Arbeitszeit in der Haustechnik und in der Projektion weiterbeschäftigten. Nach einer von Herrn A. (Bereich Property Maintenance & Supervision) erstellten und im März 2014 freigegebenen Liste belaufe sich der Beschäftigungsbedarf eines Haustechnikleiters/Vorführers allein bei den technischen Aufgaben auf 97,83 Stunden im Monat. Herr A. habe für verschiedene Einzeltätigkeiten deutlich mehr Zeit eingeplant als die Beklagte mit der Änderungskündigung vorgebe. Bestimmte Aufgaben habe die Beklagte überhaupt nicht berücksichtigt. Das gelte beispielsweise für die Kontrolle der Bestuhlung, die einen Zeitbedarf von 6 Stunden je Monat erfordere, und die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Umfang von 20 Stunden im Monat. Der Kläger habe vormals haustechnische Aufgaben während der Projektion durchführen können, da es noch drei Projektionsassistenten gegeben habe. Nach deren Ausscheiden sei das nun nicht mehr möglich. Die Zeitberechnung der Beklagten sei nicht auf das Haus A-Stadt abgestimmt und habe mit den tatsächlich anfallenden Aufgaben nichts zu tun. Die Beklagte habe den Zeitaufwand für Filmvorführungen mit 60,1 Stunden angesetzt. Hinzuzurechnen seien aber weitere 20 Stunden je Monat für die Einspielung von durchschnittlich zwei Liveübertragungen aus Opernhäusern. Einschließlich der Vor- und Nachbereitung nehme eine Liveübertragung 6 Stunden in Anspruch. Der erforderliche Techniktest dauere nochmals 2 Stunden. Unter Berücksichtigung der Haustechnik bleibe es insgesamt bei einer Vollzeitstelle.
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Abgesehen davon sei der Kläger angesichts seiner Ausbildung als Ökonom auch in der Ebenenleitung einsetzbar, insbesondere nachdem Herr K. zum Jahresende 2013 ausgeschieden sei. Der Kläger habe bereits bei der vormaligen Arbeitgeberin in den Jahren 1998 bis 2000 vertretungsweise die Kasseneinnahmen abgerechnet. Zudem habe der Theaterleiter ihm bescheinigt, dass er weitere Aufgabe im Umfang von 72 Stunden/Monat übernehmen könne, nämlich im Schlussdienst (Kassenabrechnung, Auffüllen der Theken), im Marketing, in der Warenannahme und in der Ebenenleitung. Dementsprechend habe der Theaterleiter im Laufe des Prozesses angeboten, ihm weitere 72 Stunden zu übertragen, allerdings nur zu einem Stundenlohn von € 7,40 brutto. Die Beklagte beschäftige die technischen Leiter auch in anderen Häusern mit zusätzlichen Aufgaben. Herr M. in C-Stadt, Herr K. in N., Herr L. in R., Herr F. im C. R. und Herr R. in S. seien weiterhin in Vollzeit tätig, während er, der Kläger, als Einziger auf 100 Stunden im Monat abgesenkt worden sei. Seitdem er nur noch mit 100 Stunden beschäftigt werde, habe sich herausgestellt, dass diese Arbeitszeit nicht genüge. Die Beklagte setze deshalb zum Teil Ebenenleiter in der Projektion ein.
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Der Interessenausgleich vom 16.09.2013 sei nicht wirksam zustande gekommen. Es fehle an einem entsprechenden Betriebsratsbeschluss hierzu. Der Vorsitzende könne den Betriebsrat nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse vertreten. Ein Beschluss zum Interessenausgleich sei jedoch niemals gefasst worden. Zudem sei die Geschäftsgrundlage für den Interessenausgleich weggefallen, da der dort beim Kläger angenommene Beschäftigungsumfang nicht zutreffe.
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Der Kläger hat bestritten, dass die Beklagte den Betriebsrat zu der Änderungskündigung ordnungsgemäß angehört hat.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 19.08.2014 abgewiesen, weil der Kläger in der ersten streitigen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat. Der Kläger hat gegen das ihm am 22.08.2014 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 28.08.2014, eingegangen beim Arbeitsgericht am 29.08.2014, rechtzeitig Einspruch eingelegt und die Klage in der Folgezeit mehrfach erweitert.
- 60
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19.08.2014 aufzuheben und
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1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 13.12.2013, dem Kläger am 18.12.2013 zugegangen, sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam ist,
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Kündigungen beendet wurde, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
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3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und das dem weiteren beruflichen Fortkommen des Klägers förderlich ist,
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als weiteres Arbeitsentgelt für den Zeitraum Juli 2014 bis einschließlich Februar 2016 insgesamt € 18.686,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf
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€ 903,71 seit dem 01.08.2014,
€ 903,71 seit dem 01.09.2014,
€ 903,71 seit dem 01.10.2014,
€ 903,71 seit dem 01.11.2014,
€ 903,71 seit dem 01.12.2014,
€ 113,93 seit dem 01.12.2014,
€ 903,71 seit dem 01.01.2015,
€ 920,64 seit dem 01.02.2015,
€ 920,64 seit dem 01.03.2015,
€ 920,64 seit dem 01.04.2015,
€ 920,64 seit dem 01.05.2015,
€ 920,64 seit dem 01.06.2015,
€ 920,64 seit dem 01.07.2015,
€ 920,64 seit dem 01.08.2015,
€ 920,64 seit dem 01.09.2015,
€ 920,64 seit dem 01.10.2015,
€ 920,64 seit dem 01.11.2015,
€ 920,64 seit dem 01.12.2015,
€ 227,86 seit dem 01.12.2015,
€ 920,64 seit dem 01.01.2016,
€ 937,53 seit dem 01.02.2016 sowie auf
€ 937,53 seit dem 01.03.2016
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zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da der Kläger nicht mehr im Umfang von 173 Stunden je Monat beschäftigt werden könne. Die Tätigkeit als Leiter Haustechnik/Filmvorführer sei in einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von maximal 100 Stunden zu bewältigen. Die Beklagte habe einen Beschäftigungsbedarf von insgesamt 84,3 Stunden im Monat prognostiziert, der sich aus den weiterhin anfallenden Arbeiten in der Haustechnik (23,2 Stunden) und der neu geschaffenen Tätigkeit in der digitalen Projektion (61,1 Stunden) zusammensetze, und den sie auf 100 Stunden aufgerundet habe. Im Einzelnen berechne sich der Beschäftigungsbedarf wie folgt:
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Projektionstätigkeiten
Std./ Monat
Bedienung und Pflege der 35mm-Anlagen
0,4
DCP Logistik vor Ort, Organisation des Einsatzes und Versandes
1,0
Verwaltung und Einspielung Filme, Trailer, Werbung auf dem Server/TMS
10,9
Beschaffung, Verwaltung und Einspielung von Keys in Zusammenarbeit mit der Disposition
3,0
Einspielung und Verwaltung von Werbung, Eigenwerbung auf dem Server/TMS
9,0
Empfang, Einspielung und Übertragung von alternativem Content
1,0
Bedienung und Pflege der Audio-Anlagen, Reinigung, Filterwechsel
1,5
Bedienung von Projektor und Server, Reinigung, Luftfiltertausch
1,5
Bedienung und Aktualisierung des TMS nach Vorgaben
6,0
Bedienung und Aktualisierung des Werbesystems nach Vorgaben
6,0
Bedienung des Audio-Interfaces für alternativen Content, Anschluss und Einrichtung
0,2
Überprüfung Abgleich Playlisten
9,0
Überwachung der Netzwerkverkabelung, Prüfung und Austausch in Zusammenarbeit mit Serviceunternehmen
0,6
Pflege der Datenbanken vor Ort, Verwaltung von Servicenummern, Softwarebeständen
3,0
Überwachung und Herstellung der Internetverbindungen der notwendigen Geräte in Zusammenarbeit mit der IT/EDV
0,6
Kontrolle der vorhandenen Satelliten-Anlagen und Geräte auf Pflegezustand und Wartungsintervalle
0,2
Einsatz und Bestellung von Ersatz-/Gebrauchsmaterialien nach Bedarf bei den zuständigen Stellen
0,9
Kontinuierliche Verfolgung und Durchführung der Wartungsstände
1,5
Kontrolle der vorhandenen Geräte auf Pflegezustand und Wartungsintervalle
1,5
Meldung von Fehlern der Systeme auf den vorgeschriebenen Wegen an die zuständigen Servicefirmen und Ansprechpartner
1,1
Zusammenarbeit mit technischem Personal der Wartungs- und Servicefirmen zur Vermeidung und Verringerung von Fehlern
1,1
Beachtung von Garantiebedingungen und –fällen
0,5
Ständiger Kontakt mit den zuständigen Servicefirmen
0,5
~ 61,1
- 70
Haustechnische Tätigkeiten
Std./ Monat
Sicherheitsbeauftragter
Regelmäßige Rundgänge zur Prüfung/Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit am Arbeitsplatz, Schulung erfolgt einmalig durch die Berufsgenossenschaft
1,0
Brandschutzbeauftragter
Regelmäßige Rundgänge zur Kontrolle aller Notausgänge und Fluchtwege hinsichtlich Funktion und Einhaltung Brandschutzbestimmungen
1,0
Aufzugswärter
Verantwortlich bei Notöffnung und Befreiungsfahrten. Schulung von Pflichten und Handhabung aller festangestellten Mitarbeiter durch die Aufzugsfirma (im Zuge der Wartungsarbeiten)
0,1
Ersthelfer
Schulung aller festangestellten Mitarbeiter durch Rotes Kreuz o. ä.
0,3
Arbeitsschutz
Schulung Arbeitsschutz des Personals erfolgt über externen Arbeitsschützer
0,2
Behördenbegehungen
Betreuung und Begleitung von behördlichen Begehungen sowie Prüfung, ist Aufgabe der FM Abteilung, hierzu ist aber die Anwesenheit des Technischen Leiters erforderlich
0,2
Sachverständigenprüfungen
Begleitung erfolgt durch Technischen Leiter/ Wartungsfirmen. Einlass/ Zugang über Technischen Leiter
0,3
Ansprechpartner
Ansprechpartner, auch ggf. für Mieter im Objekt, Klärung und Aufnahme von Mängeln mit Weiterleitung an FM
0,9
Brandmeldeanlage
Sichtkontrolle zur Wahrnehmung von Meldungen/ Störungen und Auslesungen
4,0
Leuchtmittel
Sichtprüfung aller Leuchtmittel auf Funktion in den öffentlichen Bereichen (Foyer) und Sälen, ggf. Aufnahme im Logbuch
0,9
Logbuch
Führung des Logbuchs zur Abarbeitung von Mängeln und Defekten an allen Einrichtungen/ Inventar, auch zur Nachverfolgung/ Abarbeitung
0,9
Sanitäranlagen
Kontrolle aller sanitären Einrichtungen auf Funktion und Sauberkeit, ggf. Aufnahme im Logbuch
3,0
RLT Anlagen
Veranlassung/ Programmierung zur Anpassung der Laufzeiten von Heizung, Kälte-, Klima- und Lüftungsanlagen an den aktuellen Spielplan, inkl. Kontrolle der Soll-Ist-Werte, auch bei Untermietern usw.
2,0
Beleuchtung
Kontrolle aller Parkplatz- und Außenbereiche auf Ordnung, Sauberkeit und Funktion der Außen- und Werbebeleuchtung, ggf. Aufnahme im Logbuch und Meldung zwecks Mängelrüge an FM
1,0
Unterhaltsreinigung
Kontrolle der Reinigungsleistungen, Führen von Qualitätsprotokollen an jeweils unterschiedlichen Wochentagen, Aufnahme im Logbuch und Meldung zwecks Mängelrüge an FM
2,8
Lagerhaltung
Bestellung und Kontrolle der Lagerbestände von Leuchtmitteln, Ersatzteilen und Reinigungsartikeln, auch zur Vermeidung von zu hohen Lagerbeständen
1,0
Zählerstände
Erfassung der Zählerstände, Dokumentation und Bereitstellung per Mail jeweils am 23. des laufenden Monats
2,0
Werbeanlagen
Montage und Organisation der Werbeprintflächen usw. Dokumentation von Wechsel und Beweisfotos versenden (Standard Dienstanweisung Sicherheit bei Montage > FM)
1,0
Einweisung Betriebsmittel
Einweisungen aller Mitarbeiter für Handhabung/ Anleitung in örtliche Betriebsmittel
0,5
~ 23,1
- 71
Die Einspielung von Liveübertragungen nehme nicht, wie der Kläger behaupte, 20 Stunden pro Monat in Anspruch, da er während der Übertragung nicht tätig werden müsse.
- 72
Eine Beschäftigung des Klägers in der Ebenenleitung sei nicht möglich, da ihm hierfür die Eignung fehle. Die Ausbildung zum Ökonom liege viel zu lange zurück, zumal der Kläger, soweit ersichtlich, keine praktischen Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt habe. Eine Liste mit weiteren Aufgaben habe nicht der Theaterleiter dem Kläger, sondern - anders herum - der Kläger dem Theaterleiter vorgelegt, der jedoch nach Prüfung dieser Liste festgestellt habe, dass alle Aufgaben bereits anderen Mitarbeitern übertragen seien.
- 73
Im Übrigen greife aufgrund des Interessenausgleichs mit Namensliste die Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Der Kläger habe diese Vermutung nicht widerlegt. Der Interessenausgleich vom 16.09.2013 sei wirksam. Der Betriebsrat habe einen wirksamen Beschluss hierzu gefasst. Der Betriebsratsvorsitzende habe den Interessenausgleich in oder im Anschluss an die Betriebsratssitzung vom 16.09.2013 unterzeichnet, bei der alle Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen seien und in der es um den Interessenausgleich gegangen sei. Selbst wenn kein Beschluss zustande gekommen sein sollte, so habe der Betriebsrat jedenfalls den Interessenausgleich nachträglich genehmigt, indem er mehrfach dessen Einhaltung verlangt habe. Die Beklagte habe auf eine entsprechende Beschlussfassung des Betriebsrats vertrauen dürfen. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, dass der Betriebsratsvorsitzende mit Unterzeichnung des Interessenausgleichs seine Kompetenzen überschritten habe. Im Übrigen sei der Betriebsrat seinerzeit von dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtlich beraten worden.
- 74
Das Arbeitsgericht hat in der streitigen Verhandlung vom 07.07.2015 Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich mit Namensliste vom 16.09.2013 sei durch den damaligen Vorsitzenden des Betriebsrats ohne Vorliegen eines Betriebsratsbeschlusses unterzeichnet worden, und hierzu den früheren Betriebsratsvorsitzenden sowie ein weiteres Betriebsratsmitglied vernommen. Im Anschluss an die Verhandlung vom 26.04.2016 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Änderungskündigung unwirksam sei, weil die Beklagte den Betriebsrat entgegen § 102 BetrVG nicht ausreichend über den Kündigungsgrund unterrichtet habe. Sie habe ihm nicht mitgeteilt, wie sie den prognostizierten Beschäftigungsbedarf ermittelt habe. Für den Betriebsrat sei nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Kläger nur noch 100 Stunden im Monat beschäftigt werden könne.
- 75
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei es schon nicht erforderlich gewesen, den Betriebsrat über die konkrete Berechnung des verbleibenden Beschäftigungsbedarfs von 100 Stunden im Monat zu unterrichten. Abgesehen davon habe der Betriebsrat aber durchaus gewusst, wie sich der verbleibende Beschäftigungsbedarf zusammensetze. Die Beklagte habe den Betriebsräten bereits im Vorfeld der Verhandlungen zum Interessenausgleich anlässlich einer Informationsveranstaltung am 08.05.2013 die Prognosen des Beschäftigungswegfalls vorgestellt. Am 11.09.2013 habe sie dem Vorsitzenden des Betriebsrats A-Stadt im Beisein seines damaligen Prozessbevollmächtigten, der im Übrigen erstinstanzlich auch den Kläger vertreten habe, die detaillierte Beschäftigungsprognose für den Betrieb A-Stadt vorgelegt und ausführlich erläutert. Der Betriebsrat habe vorgeschlagen, dem Kläger alternativ Aufgaben der Projektion und Haustechnik in anderen Kinos zu übertragen. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt habe, sei die Stundenzahl für den Kläger aus Kulanz einvernehmlich auf 100 Stunden aufgerundet worden. Da der Betriebsrat bereits die maßgeblichen Umstände aus den Verhandlungen zum Interessenausgleich gekannt habe, sei es nicht notwendig gewesen, ihm die Einzelheiten nochmals im Anhörungsschreiben zur Kündigung des Klägers mitzuteilen. Im Übrigen habe der Kläger nicht einmal konkret bestritten, dass der Betriebsrat die Einzelheiten zur Berechnung des Beschäftigungsbedarfs nicht gekannt habe.
- 76
Soweit sich der Kläger bezüglich des Beschäftigungsbedarfs nunmehr auf außergewöhnliche haustechnische Aufgaben, insbesondere Instandhaltungsarbeiten, berufe, verhalte er sich widersprüchlich. Außergerichtlich habe er solche Tätigkeit nämlich unter Klageandrohung abgelehnt und die Ansicht vertreten, die Beklagte überschreite mit einer derartigen Weisung ihr Direktionsrecht. Malerarbeiten habe die Beklagte ihm im September 2016 nur ausnahmsweise wegen einer kurzzeitigen Überlastung des externen Dienstleisters übertragen.
- 77
Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten gebe es nicht. Nach dem Ausscheiden von Herrn K. habe sich die Beklagte entschieden, die Stelle nicht neu zu besetzen, da Herr K. als geringfügig Beschäftigter ohnehin mit der Betriebsratsarbeit weitgehend ausgelastet gewesen sei. Erst im Januar 2014 habe die Beklagte unabhängig von Herrn K. Ausscheiden festgelegt, den Theaterleiter durch die Einstellung eines weiteren Ebenenleiters ab März 2014 zu entlasten. Im Übrigen könne der Kläger schon deshalb keine Übertragung der Aufgaben des Ebenenleiters verlangen, da es sich um eine Beförderungsposition handele. Zudem stelle die Beklagte keine Mitarbeiter ohne Gastronomieerfahrung für die Ebenenleitung ein.
- 78
Schließlich habe das Arbeitsgericht die zugesprochene Zinsforderung nicht näher begründet. Die Beklagte befinde sich nicht im Verzug, da sie mit einer derartigen, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichenden Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts nicht habe rechnen müssen. Es liege kein Verschulden vor.
- 79
Die Beklagte beantragt,
- 80
das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.04.2016 - 2 Ca 604/13 - abzuändern, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 19.08.2014 aufrechtzuerhalten und im Übrigen die Klage abzuweisen.
- 81
Der Kläger beantragt,
- 82
die Berufung zurückzuweisen.
- 83
Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es gebe keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine Absenkung der Arbeitszeit von 173 auf 100 Stunden im Monat. Die Prognose sei offensichtlich fehlerhaft. Die Beklagte habe außergewöhnliche haustechnische Aufgaben (Austausch und Kleinreparaturen der Bestuhlung, Kontrolle der Notbeleuchtung, Klein- und Notreparaturen in sonstigen Bereichen) überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl sie selbst deren Zeitaufwand mit 27,2 Stunden bemessen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte verschiedene Einzelaufgaben mit einem deutlich zu geringen Zeitaufwand angesetzt. So habe sie beispielsweise die Einspielung und Übertragung von alternativem Content nur mit 1 Stunde je Monat berechnet, während tatsächlich 10 Stunden je Sonder- oder Liveübertragung erforderlich seien, von denen es durchschnittlich eine pro Monat gebe.
- 84
Der Interessenausgleich sei nicht wirksam zustande gekommen, jedenfalls aber habe sich die Sachlage nach Abschluss des Interessenausgleichs wesentlich geändert. Bei Ausspruch der Kündigung sei absehbar gewesen, dass es weitere Beschäftigungsmöglichkeiten in der Ebenenleitung geben werde, insbesondere nach dem Ausscheiden von Herrn K.. Gleiches gelte für den Servicebereich, in dem das Personal ständig wechsle.
- 85
Des Weiteren habe die Beklagte den Betriebsrat über die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben unzureichend unterrichtet. Überhaupt nicht berücksichtigt seien unter anderem die jüngst vom Kläger geforderten Maler- und sonstigen Handwerkerarbeiten.
- 86
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 87
Die Berufung der Beklagten ist im Hinblick auf das dem Kläger zugesprochene Zwischenzeugnis unzulässig; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
- 88
I. Zulässigkeit der Berufung
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Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie das Zwischenzeugnis betrifft, unzulässig.
- 90
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 08. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 28, juris = NJW 2008, 3372).
- 91
Die Beklagte hat sich in ihrer zugleich mit dem Berufungsschriftsatz eingereichten Berufungsbegründung zwar mit dem Kündigungsschutz- und dem Zahlungsantrag auseinandergesetzt, nicht jedoch Einwände gegen das vom Arbeitsgericht zugesprochene Zwischenzeugnis erhoben.
- 92
II. Begründetheit der Berufung
- 93
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 13.12.2013 ist unwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt ist. Die Vergütungsdifferenzen zur Vollzeitbeschäftigung sind nachzuzahlen.
- 94
1. Änderungskündigung
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Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nach § 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und das Änderungsangebot des Arbeitgebers sich darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise akzeptieren muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle angebotenen Vertragsänderungen vorliegen. Keine von ihnen darf sich weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 23, juris = NZA-RR 2016, 243; BAG, Urteil vom 24. September 2015 - 2 AZR 680/14 - Rn. 13, juris = MDR 2016, 398).
- 96
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG ist die Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Die Weiterbeschäftigung muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (BAG, Urteil vom 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 38, juris = NZA 2007, 855). Diese Grundsätze sind auf die Änderungskündigung insoweit übertragbar, als sich der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu ihn weniger belastenden, vergleichbaren oder ggf. auch geänderten Arbeitsbedingungen berufen kann (BAG, Urteil vom 09. September 2010 - 2 AZR 936/08 - Rn. 39, juris = ZTR 2011, 296).
- 97
Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs gegebenen objektiven Verhältnissen zu beurteilen (BAG, Urteil vom 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26, juris = ZTR 2016, 418; BAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21, juris = NJW 2015, 1403).
- 98
Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn die Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 16, juris = NZA 2013, 559).
- 99
Diese Vermutung bezieht sich sowohl auf den Wegfall der bisherigen Beschäftigung als auch auf das Fehlen anderer Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb (BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 25, juris = NZA 2013, 559). Nach § 292 ZPO ist der Beweis des Gegenteils zulässig. Es ist deshalb Sache des Arbeitnehmers darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass in Wirklichkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn weiterhin besteht. Eine bloße Erschütterung der Vermutung reicht nicht aus. Es ist vielmehr ein substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt. Der Arbeitnehmer muss darlegen, weshalb der Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann (BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 26, juris = NZA 2013, 559).
- 100
Es kann dahinstehen, ob der Interessenausgleich vom 16.09.2013 wirksam zustande gekommen ist. Jedenfalls hat der Kläger ausreichend dargelegt, dass er im Betrieb über die angebotenen 100 Stunden/Monat hinaus zumindest zu geänderten Vertragsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann. Selbst wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen als "Leiter Haustechnik mit zusätzlichem Tätigkeitsschwerpunkt Filmvorführung" spätestens ab Juli 2014 nicht mehr in Vollzeit möglich sein sollte, so ist jedoch das Änderungsangebot insoweit unverhältnismäßig, als die Beklagte dem Kläger nicht eine zusätzliche Beschäftigung in der Ebenenleitung angeboten hat.
- 101
Zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers standen weniger einschneidende Möglichkeiten der Vertragsanpassung zur Verfügung. Bei Zugang der Kündigung am 18.12.2013 war abzusehen, dass spätestens nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist im Juni 2014 eine Beschäftigung mit rund weiteren 50 Stunden möglich sein würde, nämlich in der Ebenenleitung. Ein Einsatz als Ebenenleiter ist sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte objektiv möglich und zumutbar.
- 102
Die Beklagte konnte im Dezember 2013 nicht von einem dauerhaften und endgültigen Wegfall des Beschäftigungsvolumens von etwa 50 Stunden/Monat in der Ebenenleitung ausgehen.
- 103
Die Einführung der digitalen Projektionstechnik änderte nichts an dem Beschäftigungsbedarf im Servicebereich und in der Ebenenleitung. Sie betraf allein die Filmvorführer. Im Interessenausgleich vom 16.09.2013 sind die 3 Ebenenleiter und die 21 Servicekräfte nicht erwähnt. Deren Beschäftigungsbedarf richtet sich allein nach der Anzahl von Vorführungen und Kinogästen. Hieran hat sich durch die Digitalisierung nichts geändert. Für einen langfristigen Abbau von Stellen bei den Servicekräften und in der Ebenenleitung gab es keinen Anlass. Ebenso wenig plante die Beklagte, Aufgaben der Ebenenleitung dauerhaft auf andere Hierarchieebenen innerhalb des Betriebs zu verlagern. Zwar mag der Theaterleiter und der Theaterleiterassistent teilweise in der Ebenenleitung ausgeholfen oder mitgearbeitet haben, insbesondere in Zeiten von größerem Publikumsverkehr. Die Aufgabenschwerpunkte des Theaterleiters und seines Assistenten liegen jedoch in anderen Bereichen, sodass sie nicht dauerhaft einen Ebenenleiter oder eine Servicekraft ersetzen können. Ein langfristiger Abbau von Arbeitskräften bzw. Arbeitskraftanteilen in der Ebenenleitung war nicht vorgesehen. Dementsprechend hat die Beklagte zwei Monate nach dem Ausscheiden von Herrn K. die regelmäßige Arbeitszeit eines anderen Ebenenleiters um einen adäquaten Anteil aufgestockt. Damit stand im Bereich der Ebenenleitung weiterhin ein monatliches Beschäftigungsvolumen von rund 270 Stunden zur Verfügung, was rechnerisch pro Spieltag etwa 9 Stunden ohne Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit etc. ergibt.
- 104
Der langfristige Beschäftigungsbedarf wird durch vorübergehende Schwankungen im Arbeitsanfall nicht berührt. Soweit der Theaterleiter Ende 2013/Anfang 2014 seine Mitarbeit in der Ebenenleitung wegen anderer Aufgaben (Pflege der Facebook-Seite, neue Budgetierungsrichtlinie) reduzieren musste, handelt es sich um eine übliche Veränderung bei den Aufgabenschwerpunkten, die noch keinen Anlass zur Überarbeitung der Personalplanung gibt. Sämtliche Arbeitsprozesse unterliegen einem steten, häufig schleichenden Wandel, insbesondere aufgrund technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen. Das allein führt noch nicht zu einem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. Arbeitsplätzen.
- 105
Die Tätigkeit von Herrn K. im Betriebsrat ändert ebenso wenig etwas an dem langfristigen Beschäftigungsbedarf in der Ebenenleitung. Die zeitweise Freistellung von der beruflichen Tätigkeit im gesetzlich gebotenen Umfang gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG mag es erforderlich machen, eine Vertretung für Herrn K. zu organisieren und ggf. Mehrarbeit anzuordnen. Sie ändert jedoch nichts am Arbeitsanfall in der Ebenenleitung. Die Beklagte hat keine ernsthafte und endgültige unternehmerische Entscheidung getroffen, die Stelle von K. dauerhaft zu streichen und das Beschäftigungsvolumen in diesem Aufgabenbereich langfristig abzusenken.
- 106
Der Kläger verfügt über die für eine Beschäftigung in der Ebenenleitung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse.
- 107
Dabei ist dem Kläger ebenso wie einem neu eingestellten Arbeitnehmer eine angemessene Einarbeitungszeit zuzubilligen. Ggf. bedarf es einer kurzen Schulung. Da dem Kläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit die Abläufe im Kino bekannt sind, kann sich die Einarbeitung im Wesentlichen auf die gastronomischen Aufgaben beschränken. Die Beklagte setzt bei den Ebenenleitern keine Berufsausbildung voraus, weder in einer gastronomischen noch einer sonstigen Fachrichtung. Sie beschäftigt als Ebenenleiter u. a. Studenten, die zuvor als Servicekräfte tätig waren. Die Studenten verfügen regelmäßig noch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung. Soweit die Beklagte "Erste Erfahrungen … in der Gastronomie" voraussetzt, kann der Kläger das im Rahmen der Einarbeitung nachholen. Die Anforderungen sind erkennbar gering und entsprechen den in einem Kino üblicherweise anfallenden Aufgaben. Der Schwerpunkt liegt im Verkauf von Getränken und abgepackten Speisen. Die Zubereitung von Speisen beschränkt sich auf wenige einzelne, für den Verzehr im Kino geeignete Knabber- und Naschsachen, insbesondere Popcorn. Um die Herstellung von Popcorn zu erlernen, genügt eine angemessene Einarbeitungszeit. Des Weiteren verfügt der Kläger über gewisse Erfahrungen im Umgang mit Personal, die aus der Zusammenarbeit mit den Filmvorführern zu den Zeiten der analogen Projektion herrühren. Spezielle Kenntnisse in der Personalführung oder praktische Erfahrungen sind für die Tätigkeit des Ebenenleiters nicht erforderlich.
- 108
Es handelt sich für den Kläger zumindest um einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Eine Beförderung ist mit der Beschäftigung in der Ebenenleitung nicht verbunden.
- 109
Die Wertigkeit der Arbeitsplätze richtet sich nach den für die Beklagte geltenden Tarifverträgen. Im Dezember 2013 betrug der Stundenlohn im Service in einem Kino der Kategorie III, zu der A-Stadt gehört, € 7,00 brutto. Dieser Stundenlohn erhöht sich um die Ebenenleiterzulage von € 1,50 brutto auf insgesamt € 8,50 brutto. In der Projektion betrug der Stundenlohn seinerzeit € 7,50 brutto. Der Kläger erhielt zu diesem Zeitpunkt als Leiter der Haustechnik mit dem zusätzlichen Tätigkeitsschwerpunkt Filmvorführung einen Stundenlohn von € 11,39 brutto. Die Eingruppierung eines Projektanten ist für ihn nicht maßgeblich, da er arbeitsvertraglich hauptsächlich als Leiter Haustechnik beschäftigt ist. Seine Vergütung richtet sich nicht nach der tarifvertraglichen Berufsgruppe der Filmvorführer. Vielmehr haben die Parteien eine übertarifliche Vergütung vereinbart, die das Entgelt der Ebenenleiter und der Filmvorführer deutlich übersteigt.
- 110
2. Annahmeverzugslohn
- 111
Der Kläger hat nach § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2016 abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen.
- 112
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und 2 BGB. Der Verzug ist nicht mangels eines Verschuldens ausgeschlossen.
- 113
Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).
- 114
Ein Rechtsirrtum kann das Verschulden ausschließen. Hieran werden jedoch strenge Anforderungen gestellt (BAG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 AZR 167/09 - Rn. 48, juris = NZA-RR 2011, 531; LAG Hessen, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 Sa 629/13 - Rn. 19, juris = EzTöD 100 § 24 Abs. 1 TVöD-AT Verzugszinsen Nr. 1). Bloße Zweifel an der Rechtslage allein genügen noch nicht. Unverschuldet ist der Rechtsirrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2013 - 18 Sa 118/13 - Rn. 37, juris = öAT 2014, 38; BGH, Urteil vom 11. April 2012 - XII ZR 48/10 - Rn. 31, juris = WuM 2012, 323). Die Darlegungs- und Beweislast für das fehlende Verschulden trägt der Schuldner (BAG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 AZR 167/09 - Rn. 49, juris = NZA-RR 2011, 531).
- 115
Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam war. Insoweit ist zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (BAG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - Rn. 44, juris = NZA 2003, 44; LAG Köln, Urteil vom 04. Dezember 2013 - 11 Sa 656/10 - Rn. 42, juris).
- 116
Die Beklagte konnte nicht auf eine Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung vom 13.12.2013 vertrauen. Der Kläger hat bereits bei Prozessbeginn mehrere Einwände gegen die ausgesprochene Kündigung erhoben, die durchaus geeignet waren, die Kündigung zu Fall zu bringen. Er hat stets geltend gemacht, er könne mehr als 100 Stunden im Monat mit seiner bisherigen Tätigkeit, zumindest aber zu geänderten Bedingungen als Ebenenleiter, beschäftigt werden. Der Kläger hat seine Einwände durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag unterlegt. Damit bestand für die Beklagte ein erhebliches Risiko, im Kündigungsschutzprozess zu unterliegen, selbst wenn sie von der Wirksamkeit des Interessenausgleichs ausgehen durfte. Da der Interessenausgleich nur zu einer widerlegbaren Vermutung führt, konnte sich die Beklagte nicht hierauf verlassen. Sie musste damit rechnen, dass es dem Kläger gelingt, die Vermutung auszuräumen. Bei sorgfältiger Abwägung der Prozessaussichten musste sie ernsthaft ein Unterliegen in Betracht ziehen, da der Kläger nicht nur unsubstantiierte Behauptungen in den Raum gestellt, sondern mit beachtlichen Gründen verschiedene Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung aufgezeigt hat, die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen waren.
- 117
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)