Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Apr. 2015 - 8 Sa 192/15
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2014 – 20 Ca 9807/12 teilweise wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 561,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 62,38 brutto ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen,
2. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab Januar 2013 über den Betrag von unstreitig € 1.148,85 brutto hinaus weitere € 62,38 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 50 % und die Beklagte zu 1.) 50%.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2012.
3Der Kläger, geboren am 1943, war „jahrzehntelang“ im G -K beschäftigt. Aufgrund einer ihm während der Dauer seiner Beschäftigung erteilten Versorgungszusage erhält der Kläger eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 1.148,85 brutto.
4Unmittelbare Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte zu 1.) als Rechtsnachfolgerin der G -K V - A (G ), der früheren Konzernobergesellschaft der G -Gruppe.
5Im früheren G -K wurden die Rückstellungen für die Betriebsrenten konzernübergreifend bei der Konzernobergesellschaft G -K V -B -A (G ) bilanziert. Dies beruhte auf der sog. "1976er-Vereinbarung", aufgrund derer die G als Konzernobergesellschaft in die Pensionsversprechen der Konzerngesellschaften mit der Maßgabe eingetreten war, dass die G im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftete, im Außenverhältnis aber die Konzerngesellschaften weiterhin neben der G hafteten.
6Zum 01.05.2006 schied die Beklagte zu 1.) bzw. die G durch den Verkauf der von ihr gehaltenen Unternehmensbeteiligungen aus dem G -Konzern aus.
7Mit Schreiben vom 16.05.2006 teilte die Beklagte zu 2.) in einem an eine Vielzahl von Betriebsrentnern gerichteten Schreiben dem Kläger Folgendes mit:
8„Sehr geehrter Herr M ,
9nachdem die G -K V -B -A (G ) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G -Beteiligungs-G (G ) übergeleitet hat, hat die G von der G mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.
10Von der Übernahme sind Versorgungsansprüche gegenüber den deutschen Gesellschaften der G -Gruppe und gegenüber der G erfasst. […]
11Die T A hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der G im Hinblick auf Ihre von der G übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 01. Mai 2006 von der G geleistet.
12An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. […]“
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
14Die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 1.) stellte sich in dem für die Anpassungsentscheidung zum Stichtag 01.04.2012 relevanten Zeitraum 2009 bis 2011 wie in der folgenden Tabelle dargestellt dar:
15Jahr |
EK (Durchschnitt) |
Ergebnis vor Ertragssteuern (Vgl. Anlagen B16, B 17 und B18) |
Um einen einmaligen Sondereffekt in Form einer periodenfremder Nachaktivierung eines Körperschaftssteuerguthabens bereinigtes Ergebnis vor Ertragssteuern (nach Ansicht Beklagter) |
||
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
% |
|
2009 |
144.505 |
4.102 |
2,8 |
||
2010 |
142.999 |
7.111 |
5,0 |
||
2011 |
144.672 |
6.810 |
4,7 |
1.566 |
1,1 |
Die Jahresdurchschnitte der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand stellten sich im fraglichen Zeitraum wie folgt dar:
17Jahr |
Angemessene Eigenkapital-rendite ohne Risikozuschlag (Jahresdurchschnitt der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand) |
% |
|
2009 |
3,1 |
2010 |
2,4 |
2011 |
2,4 |
Bei der Beklagten zu 1.) handelte es sich jedenfalls seit Beginn des Jahres 2008 um eine reine Abwicklungs- bzw. Rentnergesellschaft, die keine nachhaltigen Erträge aus werbender Tätigkeit erzielt.
19Zwischen der Beklagten zu 2.) und der T -A bestand zwischen Juni 2006 und Ende März 2008 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.
20Bei den Konzerngesellschaften des früheren G -Konzerns besteht – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung – ein einheitlicher Anpassungsstichtag zum 01.04. eines jeden Jahres.
21Mit Schreiben vom 17.10.2012 teilte die T P A , die für die konzernweite Verwaltung und Betreuung der Versorgungszusagen des früheren Gerling-Konzerns zuständig ist, dem Kläger im Auftrag der Beklagten zu 1.) mit, dass eine Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag des 01.04.2012 nicht stattfinden werde. Der unterbliebenen Anpassung ihrer Betriebsrente widersprach der Kläger mit Schreiben vom 16.11.2012.
22Mit seiner am 14.12.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner auf Anpassung ihrer Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2012 in Anspruch genommen.
23Der Kläger hat gemeint, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1.) lasse eine Erhöhung ihrer Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG in Höhe des Anstiegs des Verbraucherpreisindexes zu.
24Auch die Beklagte zu 2.) – deren wirtschaftliche Lage ebenfalls ausreichend sei, um die Anpassung der Betriebsrente vorzunehmen – sei ihm gegenüber verpflichtet. Das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006 stelle eine befreiende Schuldübernahme dar, die er spätestens durch die Erhebung der vorliegenden Klage genehmigt habe.
25Schließlich sei auch auf die wirtschaftliche Lage der Talanx AG als Konzernobergesellschaft abzustellen, die die begehrte Anpassung ihrer Betriebsrente zulasse.
26Der Kläger hat beantragt,
271. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 561,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 62,38 brutto seit dem 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012, sowie 01.01.2013 zu zahlen,
282. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, ihr für die Zeit ab März 2013 über den Betrag von unstreitig € 1.148,85 brutto hinaus weitere € 62,38 brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.
29Die Beklagten haben beantragen,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte zu 1.) hat gemeint, dass ihre wirtschaftliche Lage die von dem Kläger begehrte Anpassung ihrer Betriebsrente nicht zulasse. Sie verfüge über keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Als Referenzgröße für deren Beurteilung sei auf die bei Anleihen der öffentlichen Hand langfristig erzielbare Verzinsung abzustellen; dies folge aus § 203 Bewertungsgesetz.
32Ferner sei für die Eigenkapitalrendite auf das Betriebsergebnis nach Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern abzustellen. Anderenfalls würde ein Unternehmensergebnis vor Steuern mit einem Nach-Steuer-Zinssatz verglichen.
33Der im Geschäftsjahr 2011 erzielte Überschuss sei durch einen einmaligen Sondereffekt zustande gekommen. Ein Teilbetrag in Höhe von € 5,2 Mio. habe bei der Betrachtung außen vor zu bleiben, da dieser aus periodenfremder Nachaktivierung eines Körperschaftssteuerguthabens resultiere.
34Schließlich hat die Beklagte zu 1.) vorgetragen, ihre Eigenkapitalausstattung sei unzureichend. Durch Jahresfehlbeträge insbesondere in 2002 sei ein Eigenkapitalverzehr im dreistelligen Millionenbereich eingetreten, mit dessen Aufholung man anlässlich der hier streitigen Anpassungsentscheidungen nicht habe rechnen können. Im Jahr 2006 habe sich der Eigenkapitalverzehr nochmals verschärft.
35Auf die wirtschaftliche Lage der T A komme es im Hinblick auf die Anpassungsentscheidung nicht an. Zwar habe ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der Beklagten zu 2.) bestanden. Dies allein führe jedoch nicht zum Eingreifen eines Berechnungsdurchgriffs, zumal der entsprechende Vertrag mit Ablauf des 31.03.2008 sein Ende gefunden habe.
36Die Beklagte zu 2.) hat auf die ihrer Ansicht nach fehlende Passivlegitimation hingewiesen. Das Schreiben vom 16.05.2006 stelle keine befreiende Schuldübernahme dar; es handele sich lediglich um eine Information des Klägers, ohne dass darin ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille zum Ausdruck komme. So habe sie sich mit Vertrag vom 25.04.2006 lediglich im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1.) verpflichtet, die Ansprüche der jeweiligen Pensionsberechtigten zu erfüllen und diese Verpflichtung erfüllungshalber übernommen. Die Beklagte zu 2.) legt in diesem Zusammenhang den Jahresabschluss der Beklagten zu 1.) vor, auf dessen Seite 139 es wie folgt heißt:
37„Durch Vertrag vom 25.04.2006 hat die G im Innenverhältnis zu unserer Gesellschaft unsere Pensionsverpflichtungen aufgrund der Mithaftung für Pensionsversprechen gemäß des Pensionsvertrages vom 31.12.1976 übernommen.“
38Auf die von der Beklagten zu 2.) zur Akte gereichte Anlage B2 wird Bezug genommen.
39Ohnehin schließe § 4 BetrAVG aber eine derartige Schuldübernahme, der weder der verstorbene Ehemann der Kläger noch die Kläger selbst im Übrigen zugestimmt habe, aus.
40Das Arbeitsgericht hat der Klage abgewiesen. Auf das Urteil(Bl. 897 - 912 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter der Ansicht ist, die Beklagten seien zur Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag 01.04.2012 verpflichtet. Die Beklagte zu 1) erziele eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und verfüge über eine ausreichende Eigenkapitalausstattung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine so genannte Rentnergesellschaft handele. Bereits deshalb bestehe, wie sich aus vielen – vom Kläger näher bezeichneten Entscheidungen des LAG Köln ergebe, eine Anpassungsverpflichtung. Auch die Beklagte zu 2.) sei ihm gegenüber verpflichtet, die Anpassung der Betriebsrente vorzunehmen, da deren wirtschaftliche Lage ebenfalls ausreichend sei. Das Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006 stelle eine befreiende Schuldübernahme dar, die der Kläger spätestens durch die Erhebung der vorliegenden Klage genehmigt habe. Schließlich sei auch auf die wirtschaftliche Lage der T A als Konzernobergesellschaft abzustellen, die die begehrte Anpassung ihrer Betriebsrente zulasse.
41Der Kläger beantragt,
42das Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
43Die Beklagten beantragen,
44die Zurückweisung der Berufung.
45Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und sind – unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags - weiter der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagte zu 1.), auf deren wirtschaftliche Lage allein abzustellen sei, die von der Kläger begehrte Anpassung der Betriebsrente weder im Hinblick auf die Eigenkapitalverzinsung noch auf die Eigenkapitalausstattung zulasse. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 2.) scheide mangels Passivlegitimation aus.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
48I. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist, soweit sie gegen die Beklagte zu 1.) gerichtet ist, überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich des gestellten Zinsantrags ist die Klage insoweit unbegründet. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2.) gerichtet ist, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2.) zu Recht abgewiesen.
49II. Die Kläger hat Anspruch auf Anpassung ihrer Betriebsrente zum Stichtag des 01.04.2012 gegenüber der Beklagten zu 1.).
501. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. (vgl. etwa BAG 17. 06.2014- 3 AZR 298/13 - Rn. 22 mwN).
51Der Kläger bezieht seine Betriebsrente erstmals seit 01.01.2009. Die Beklagte zu 1.), die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des K führte die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres durch. Hieraus ergibt sich der weitere Anpassungsstichtag 1. April 2012.
52Die unterbliebene Anpassung der Betriebsrente gilt nicht gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG als zu Recht unterblieben, denn die Kläger hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Termine innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung, dass eine Anpassung nicht erfolgt, schriftlich widersprochen.
532. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53). Die Beklagte zu 1.) dies ist - zwischen den Parteien unstreitig – Schuldnerin des dem Kläger erteilten Versorgungsversprechens.
543. Nach § 16 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung dann, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Entscheidend ist hierfür zum einen die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und zum anderen die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens (vgl. etwa BAG 21.08.2012 – 3 ABR 20/10; BAG 30.11.2010 – 3 AZR 502/08).
55Bei der „wirtschaftlichen Lage“ ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann nur dann für die Prognose berücksichtigt werden, wenn die Veränderungen zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Unerwartete Veränderungen sind hingegen erst bei der nächsten Anpassungsprüfung zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28.05. 2013 - 3 AZR 125/11 - mwN; 30.11.2010 – 3 AZR 754/08). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. 12.2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).
56Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist, muss er die gesetzlich vorgesehene Anpassung vornehmen. Die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall (BAG 10.02.2009 – 3 AZR 727/07). Der Arbeitgeber hat dabei darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und er die Grenzen des § 16 BetrAVG eingehalten hat. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 31.07.2007 – 3 AZR 810/05).
57Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. etwa BAG 17. 06.2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42,43 mwN).
584. An diesen Grundsätzen gemessen ist die Beklagte zu 1.) zur Anpassung der Betriebsrente der Kläger zum 01.04.2012 verpflichtet. Bezogen auf den Anpassungsstichtag des 01.04.2012 ergibt die anzustellende Prognose, dass die Beklagte zu 1.) wirtschaftlich in der Lage ist, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Sie verfügt darüber hinaus über eine angemessene Eigenkapitalausstattung.
59a. Die Beklagte zu 1.) verfügt bezogen auf den Anpassungsstichtag des 01.04.2012 über eine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagten wiederholen insoweit lediglich ihre Einwände, die das Arbeitsgericht bereits mit zutreffenden Gründen bei Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurückgewiesen hat.
60aa. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus einem Basiszins und – für werbende Unternehmen – einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Dabei entspricht der Basiszins dem Jahresdurchschnittswert der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand und – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nur derjenigen mit längerfristiger Restlaufzeit (vgl. etwa BAG 26.10.2010 – 3 AZR 502/08). Diese Jahresdurchschnittswerte sind anhand der Veröffentlichungen im statistischen Jahrbuch und den Statistik-Informationen der Deutschen Bundesbank festzustellen.
61Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2%. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 21.08.2012 festgehalten (BAG 21.08.2012 – 3 ABR 20/10). Der Risikozuschlag entfällt allerdings bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften; nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten ist für die Zubilligung eines Risikozuschlages kein Raum (BAG 26.10.2010 – 3 AZR 502/08).
62Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen bestimmen sich aus dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk. Betriebswirtschaftliche Korrekturen sind in der Weise vorzunehmen, dass außerordentliche Erträge und Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus zurechnen sind. Anderes gilt dann, wenn diese auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30.11.2010 – 3 AZR 754/08).
63Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Dieser ist in der Weise zu bestimmen, dass das zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres vorhandene Eigenkapital addiert und anschließend halbiert wird (BAG 21.08.2012 – 3 ABR 20/10; BAG 11.10.2011 – 3 AZR 527/09).
64Das so ermittelte Eigenkapital ist mit dem Betriebsergebnis vor Ertragssteuern und nach sonstigen Steuern zu vergleichen. Nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind die Steuern von Einkommen und Ertrag beim erzielten Betriebsergebnis deshalb nicht zu berücksichtigen, weil zum einen die Rentenerhöhungen nach der Anpassungsentscheidung den steuerpflichtigen Gewinn mindern und zum anderen nur so ein sinnvoller Vergleich mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen erfolgen kann, da deren Zinserträge Einkünfte aus Kapitalvermögen sind und grundsätzlich ebenfalls der Einkommenssteuer unterliegen (BAG 21.08.2012 – 3 ABR 20/10).
65bb. Zum Zeitpunkt des 01.04.2012 hatte die Beklagte zu 1.) zwar in dem in die Prognoseberechnung einzubeziehenden Jahr 2009 eine Eigenkapitalrendite in Höhe von lediglich 2,8% erzielt. Diese Rendite lag leicht unter der auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angemessenen Eigenkapitalrendite in Höhe des Jahresdurchschnitts der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand. Im Jahr 2010 hatte die Beklagte zu 1.) dem gegenüber mit einer Eigenkapitalrendite von 5% eine Eigenkapitalrendite, die deutlich über der Angemessenheitsschwelle lag. Im Durchschnitt der fraglichen drei Jahre lag die Eigenkapitalrendite daher – selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 1.) davon ausginge, dass der im Geschäftsjahr 2011 erzielte Überschuss durch einen einmaligen Sondereffekt in Form einer periodenfremder Nachaktivierung eines Körperschaftssteuerguthabens nicht zu berücksichtigen war – bei 2,96%. Der Durchschnitt der Umlaufrenditen aller Anleihen der öffentlichen Hand lag im Hinblick auf die Jahre 2009 bis 2011 hingegen lediglich bei 2,63%. Die Gesamtschau ergibt somit ein Bild, nach dem im Schnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Anpassungsstichtag eine über der Angemessenheitsschwelle Eigenkapitalrendite erzielt wurde.
66cc. Die Anpassungsquote für den Zeitraum 01.04.2009 bis 01.04.2012 beträgt – hiervon sind beide Parteien übereinstimmend ausgegangen – nach dem statistischen Bundesamt unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für den Monat März 2011 5,43%. Hiervon ausgehend ermittelt sich auf Grundlage der zuletzt an den Kläger gezahlten Betriebsrente in Höhe von € 1.148,85 brutto ein monatlicher Anpassungsbedarf in Höhe von € 62,38 brutto.
67b. Der Betriebsrentenanpassung zum 01.04.2012 steht auch nicht eine unzureichende Eigenkapitalausstattung der Beklagten zu 1.) entgegen.
68aa. Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 28.05.2013 – 3 AZR 125/11 - mwN).
69Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 11. 12. 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 48 mwN).
70Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. (vgl. etwa BAG 20. 08.2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN).
71Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen (vgl. etwa BAG 17. 06.2014- 3 AZR 298/13).
72bb. Bei den sogenannten Rentner- und Abwicklungsgesellschaften ist nach dem o.g. Sinn und Zweck einer angemessenen Eigenkapitalausstattung jedoch zu berücksichtigen, dass diese Gesellschaften nicht wie eine werbende Gesellschaft als Wettbewerber auf dem Markt auftreten und für die sich daraus ergebenden Risiken mit Kapital ausgestattet sein müssen. Wesentlicher Unternehmenszweck der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften ist es vielmehr, die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Demnach ist die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens dann angemessen, wenn zu prognostizieren ist, dass sie auch zukünftig ausreicht, um die die Betriebsrentenverpflichtungen, einschließlich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG zu erfüllen.
73Daraus folgt auch, wie das Arbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) zu Recht festgestellt hat , dass sich der Arbeitgeber nicht einen beliebigen Eigenkapitalhöchststand - wie im Streitfall das Jahr 2001 – noch aus der Zeit der werbenden Tätigkeit heraussuchen und dann eine Betriebsrentenanpassung so lange verweigern kann, bis alle seitdem eingetretenen Verluste zuzüglich angemessener Eigenkapitalverzinsung wieder ausgeglichen sind. Wobei ohnehin zweifelhaft ist, ob die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Aufholung eines eingetretenen Eigenkapitalverzehrs (BAG 11.10.2012 – 3 AZR 615/10; BAG 28.05.2013 – 3 AZR 125/11) so zu verstehen ist. Maßgeblich für die Eigenkapitalausstattung einer Rentnergesellschaft ist vielmehr ihre Situation seit Entstehen. Denn soweit die Verluste und damit der Eigenkapitalverzehr zu einer Zeit eingetreten sind, als der Arbeitgeber noch eine operativ tätige Gesellschaft war, hätte er bei einer Fortführung der operativen Tätigkeit auch die Chance gehabt, operative Verluste durch operative Gewinne auszugleichen. Diese Chance hatte er nicht mehr, nachdem er in eine reine Rentnergesellschaft umgewandelt wurde. Gibt ein Arbeitgeber aufgrund eigener Entscheidung seine unternehmerische Tätigkeit auf, so kann er von der aus der Aufgabe der Tätigkeit resultierenden Rentnergesellschaft nicht erwarten, dass diese einen früheren Eigenkapitalverzehr aus der operativen Tätigkeit zurückerwirtschaftet. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei einer Rentnergesellschaft um eine Gesellschaft mit einer gänzlich anderen Ertragsstruktur handelt, die von den Chancen und Risiken einer operativen Gesellschaft abgekoppelt ist.
74cc. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagten zu 1.) nicht dargelegt, dass die Kapitalausstattung zum Stichtag 01.04.2012 ist ausreichend war, um die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG zu erfüllen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten zu 1.) jedenfalls seit Beginn des Jahres 2008 um eine reine Abwicklungs- bzw. Rentnergesellschaft handelt, die keine nachhaltigen Erträge aus werbender Tätigkeit erzielt. Dies war nach der Prognose bezogen auf den Stichtag 01.04.2012 aufgrund der Ergebnisse der Jahre 2008 bis 2011 der Fall und ergibt sich schon daraus, dass im Saldo der Vorjahre 2008 bis 2011 eine mehr als angemessene Eigenkapitalrendite erzielt worden ist. Auf den von der Beklagten zu 1.) angeführten Eigenkapitalverzehr in den Jahren 2002 und 2006 kann sie sich nicht berufen, da dieser zu einer Zeit eingetreten ist, als die Beklagte zu 1.) noch eine operativ tätige Gesellschaft war.
75Im Übrigen kann die Beklagte zu 1.) darüber hinaus nicht auf einen Eigenkapitalverzehr in den Jahren 2002 und 2006 beruft, überzeugt dies nicht. Zwar trifft es zu, dass in beiden Jahren hohe Verluste erzielt wurden, die in den übrigen Jahren nicht vollständig ausgeglichen werden konnten. Andererseits sind in den früheren Jahren hohe Gewinne erzielt worden. So hat die Beklagte zu 1.) nach ihrem eigenen Vortrag im Jahr 2000 einen Gewinn in Höhe von € 65 Mio. erzielt.
76c. Die Beklagte zu 1.) war daher zur Anpassung für die Zukunft und entsprechend zur Zahlung der in der Vergangenheit angefallenen Differenzbeträge zu verurteilen.
772. Abzuweisen war die Klage - im Anschluss an das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 (9 Ca 2164/13) - soweit der Kläger von der Beklagten zu 1.) weitergehende Zinsen als ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung verlangt hat. Dem Kläger stehen sowohl Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB erst ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Für Zeiträume vorher fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung. Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind – zu diesen gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen –, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (BAG 28. 06.2011 – 3 AZR 859/09).
78III. Soweit der Kläger die Beklagte zu 2.) auf Anpassung ihrer Betriebsrente in Anspruch genommen hat, ist die Klage unbegründet. Die Berufung des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.
791. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist. Die Beklagte zu 2.) ist nicht die frühere Arbeitgeberin des Klägers. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten zu 2.) aus § 16 BetrAVG scheidet daher aus.
802. Eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten zu 2.) vom 16.05.2006.
81a. Das Berufungsgericht folgt – wie das Arbeitsgericht - den überzeugenden Ausführungen der 13. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in ihrem Urteil vom 03.04.2012 (13 Ca 5014/11) in einem insoweit gleich gelagerten Parallelfall, als unmittelbarer Träger des dortigen Versorgungsversprechens auch die Beklagte zu 1.) des hiesigen Verfahrens war:
82„Das Schreiben vom 16.05.2006 stellt keine befreiende Schuldübernahme der Verpflichtungen von der G /W dar. Insoweit schließt sich die Kammer der Entscheidung der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2011 12 Ca 2182/10 [...] an.
83§§ 414, 415 BGB und die ergänzenden §§ 416-418 BGB regeln die befreiende (privative) Schuldübernahme. Diese führt zur Auswechslung der Person des Schuldners unter Wahrung der Identität der Schuld. Übernommen werden können Verbindlichkeiten jeder Art, auch bedingte und künftige. Die Schuldübernahme bedarf stets der Mitwirkung des Gläubigers, denn der wirtschaftliche Wert seiner Forderung hängt maßgeblich von der Solvenz des Schuldners ab (BGH 15.11.2000 – VIII ZR 322/99, NJW-RR 2001, 987 f.). Den Übernahmevertrag schließen entweder der Gläubiger und der Übernehmer (§ 414 BGB) oder der Schuldner und der Übernehmer mit Zustimmung des Gläubigers (§ 415 BGB) ab.
84§ 415 BGB sieht die Möglichkeit einer befreienden Schuldübernahme durch Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten und deren Genehmigung durch den Gläubiger vor. Nach der herrschenden Verfügungstheorie (vgl. MüKo/Möschel, 5. Aufl. § 415 BGB Rz. 1 f.) verleiht der Gläubiger der Verfügung zwischen Alt- und Neuschuldner durch seine Genehmigung Wirksamkeit. Diese wirkt sodann auf den Zeitpunkt der Schuldübernahme zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung kann sowohl dem Alt- wie auch dem Neuschuldner gegenüber erklärt werden (§ 182 Abs. 1 BGB).
85Der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte (zu 2.)) mit der G /W eine Abrede getroffen hat, nach der diese die Verpflichtung zur Betriebsrentenzahlung mit befreiender Wirkung übernommen hat. Der Kläger hat sich insoweit darauf berufen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Darlegung nicht nachgekommen sei, da sie die Verträge zwischen der G /W und der Beklagten (zu 2.)) aus dem Jahr 2006 nicht vorgelegt habe. Nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast sei es dem Kläger lediglich möglich, zu behaupten, dass eine derartige Abrede getroffen worden sei. Nur dann mache auch die Erklärung gegenüber dem Kläger vom 16.05.2006 einen Sinn. Wenn nur eine Erfüllungsübernahme vereinbart worden wäre, sei es nicht erforderlich gewesen, den Kläger hierüber in Kenntnis zu setzen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Beklagte (zu 2.)) ist ihrer Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Denn sie hat aus dem testierten Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfer der W des Jahres 2006 zitiert. In diesem Bericht ist die Vertragsvereinbarung zwischen der W und der Beklagten (zu2.)) wiedergegeben. Hierin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2.) durch Vertrag vom 25.4.2006 im Innenverhältnis die Verpflichtung aus der 1976er-Vereinbarung übernommen habe. Hierbei handelt es sich um Auszüge aus einem testierten Abschlussbericht. Damit ist die Beklagte zu 2.) ihrer Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Dem Kläger hätte es nunmehr oblegen, vorzutragen, warum eine anderweitige Vereinbarung vorliegen sollte und dies ggfls. unter Beweis zu stellen. Die Beklagte zu 2.) hat sich mit der Schuldnerin, der G /W also nicht auf eine befreiende Schuldübernahme gem. § 415 BGB geeinigt.
86Nichts anderes kann auch aus dem Anschreiben der Beklagten zu 2.) an den Kläger vom 16.05.2006 geschlossen werden. Das Anschreiben ersetzt zum einen nicht die fehlende Schuldübernahmevereinbarung zwischen der G /W und der Beklagten zu 2.). Das Schreiben kann aber auch nicht nur so ausgelegt werden, dass eine befreiende Schuldübernahme gewollt war. Vielmehr setzt es die Betriebsrentner darüber in Kenntnis, dass eine Verpflichtungsübernahme erfolgt ist. Die Rentner und so auch der Kläger wurden nicht aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, insbesondere nicht einer Befreiung der G /W von ihrer Verpflichtung zuzustimmen. Vom Horizont des Erklärungsempfängers her kann das Schreiben daher nicht nur als Mitteilung der befreienden Schuldübernahme i.S.d. § 414 BGB verstanden werden. Das Schreiben kann ebenso, wie von der Beklagten zu 2.) behauptet, als Mitteilung an die Betriebsrentner verstanden werden, dass die Schuld nunmehr durch die Beklagte zu 2.) erfüllt wird. Für eine derartige Auslegung spricht auch, dass die Beklagte zu 2.) den Kläger zu keinem anderen Zeitpunkt zu einer Genehmigung ausgefordert hat, von der die Wirksamkeit der befreienden Schuldübernahme abhängig ist, § 415 Abs. 3 BGB.
87Das Schreiben vom 16.05.2006 stellt auch keinen Schuldbeitritt gem. § 328 BGB dar. Denn es gilt die Auslegungsregel des § 329 BGB, wonach im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, vom Übernehmer Erfüllung zu fordern. Entgegenstehendes muss vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen (BAG vom 14.09.1999 – 3 AZR 731/98 – Juris). An dieser Deutlichkeit fehlt es hier; dies ergibt die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Schreibens. Das Schreiben spricht zwar von einer „Übernahme“ der Versorgungsverpflichtungen. Dies ist aber nach normalem Wortverständnis als Mitteilung eines Wechsels von Verpflichtungen vom einen auf den anderen Schuldner und nicht als „Hinzutritt“ eines weiteren Schuldners zu verstehen. Dieses Auslegungsergebnis wird gestützt durch den gleichfalls erwähnten Zusammenhang zu der Überleitung (nicht dem Hinzutritt) der Geschäfte der G /W auf die Beklagte zu 2.). Der Umstand, dass es sich nur um einen internen Wechsel der Schuldner handelt, ändert an dieser Auslegungsregel nichts.“
88b. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 15.06.2006 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, wäre – im Anschluss an das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 (9 Ca 2164/13) - diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG gemäß § 134 BGB nichtig.
89Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 BetrAVG die rechtlich zulässigen vertraglichen Übertragungsvorgänge unverfallbarer Anwartschaften und laufender Versorgungsleistungen abschließend aufgeführt. Jede Übertragung außerhalb dieser Übertragungstatbestände ist aufgrund des nicht gewährleisteten Insolvenzschutzes für die betroffenen Versorgungsberechtigten und der möglichen Minderung der Haftungsmasse für den PSV unzulässig (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 395). Vorliegend ist keiner der in § 4 Abs. 1 BetrAVG aufgeführten Tatbestände erfüllt. Für bereits laufende Versorgungsleistungen kommt insbesondere die Übertragung an einen Nachfolge-Arbeitgeber nicht in Betracht, da Versorgungsempfänger – wie in der vorliegenden Konstellation – in aller Regel keinen neuen Arbeitgeber haben (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 4. Auflage 2010, § 4 BetrAVG, Rn. 12; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 321). Rechtsfolge einer gegen § 4 BetrAVG verstoßenden Übertragung ist deren Unwirksamkeit nach § 134 BGB (Höfer, Ergänzungslieferung Mai 2008, § 4 BetrAVG, Rn. 3674; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, 4. Auflage 2010, § 4 BetrAVG, Rn. 5; Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 270). Eine Umdeutung der missglückten Übertragung in einen Schuldbeitritt scheidet mangels eines erkennbaren dahingehenden Parteiwillens regelmäßig aus (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Teil 14 A, Lfg. 8.10.2005, Rn. 395).
90c. Auch ist in dem Schreiben vom 11.02.2008 keine Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB zu sehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Schreiben nicht von der Beklagten zu 2.) stammt und – wie diese unwidersprochen vorgetragen hat – auch nicht von deren Vollmacht gedeckt in den Verkehr gebracht wurde. Es ergibt sich auch daraus, dass das Schreiben sich seinem Wortlaut nach auf einen vergangenen Sachverhalt bezieht und im Hinblick auf diesen abgeschlossenen Sachverhalt lediglich informatorisch den (vermeintlichen oder tatsächlichen) Sachstand wiedergeben will. Es handelt sich somit nicht um eine auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung. Schließlich wäre – selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 11.02.2008 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG entsprechend der vorstehenden Ausführungen gemäß § 134 BGB nichtig.
91IV. Der Kläger und die Beklagte zu 1.) haben die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs.1 ZPO).
92V. Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG, insbesondere auch im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage der Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung bei so genannten Rentner- und Abwicklungs-gesellschaften, die insoweit noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, zuzulassen.
93Re c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
94Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger und der Beklagten zu 1.)
95R E V I S I O N
96eingelegt werden.
97Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
98Bundesarbeitsgericht
99Hugo-Preuß-Platz 1
10099084 Erfurt
101Fax: 0361 2636 2000
102eingelegt werden.
103Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
104Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
105- 106
1. Rechtsanwälte,
- 107
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 108
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
110Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
111Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
112* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.