Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 5 Sa 480/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Februar 2015 – 15 Ca 7487/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten noch über den Bestand des Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum vom 2. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014. Die klagende Arbeitgeberin macht die Unwirksamkeit zweier fristloser Eigenkündigungen der beklagten Arbeitnehmerin geltend.
3Die Beklagte war bei der Klägerin seit dem 1. Juli 1983 als Versicherungsmaklerin angestellt. Die Parteien verständigten sich in einem Aufhebungsvertrag vom 13. Januar 2014 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2014.
4Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte während des Bestands des Arbeitsverhältnisses für ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin tätig war. Die Klägerin stellte die Beklagte zunächst ab dem 15. September 2014 frei. Als sie ihre Arbeit am 22. September 2014 wieder aufnehmen wollte, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Geschäftsführer der Klägerin K , deren Verlauf von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Die Beklagte wirft der Klägerin vor, Herr K habe sie als „Verbrecherin“ und „Lügnerin“ beschimpft. Die Beklagte wurde erneut freigestellt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis erstmals fristlos mit Schreiben vom 22. September 2014.
5Die Klägerin schickte am 26. September 2014 E-Mails an Kunden, in denen ausgeführt wurde, sie prüfe gegen die Beklagte „straf- und zivilrechtliche Schritte“ wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit. Ob die E-Mail nur an die von der Beklagten betreuten „Kran-Kunden“ oder an alle Kunden der Klägerin ging, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos mit Schreiben vom 1. Oktober 2014.
6Die Beklagte wirft der Klägerin weiterhin vor, der ehemalige Mitinhaber und Geschäftsführer der Klägerin S habe sich in Bezug auf ihre Person rufschädigend geäußert. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos mit Schreiben vom 24. November 2014.
7Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien unwirksam, weil die Beklagte vor ihrer Freistellung Wettbewerb betrieben habe. Weder Herr F noch Herr S hätten sich wie von der Beklagten behauptet geäußert.
8Die Klägerin hat beantragt,
91. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche/fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.9.2014 beendet worden ist;
102. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche/fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.10.2014 beendet worden ist;
113. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 24.11.2014 sein Ende gefunden hat.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat die Ansicht vertreten, ihr sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2014 wegen der mehrfachen Pflichtverletzungen der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Sie habe während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses keinen Wettbewerb betrieben.
15Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. Februar 2015 teilweise stattgegeben. Es hat „festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom22. September 2014 nicht vor dem 1. Oktober 2014 beendet worden ist“. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte Berufung.
16Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 31. Dezember 2014 bestanden. Für den Antrag bestehe das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie nehme den ehemaligen Geschäftsführer O vor dem Landgericht auf Zahlung von Schadenersatz von 5 Millionen EUR in Anspruch. Sie wolle den Verlauf dieses Verfahrens abwarten, bevor sie einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte anstrengen werde. Hierfür bedürfe es der Klärung, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden habe.
17Die Klägerin beantragt,
18das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2015– 15 Ca 7487/14 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 2. Oktober 2014 bis zum 31.12.2014 fortbestanden hat.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil kein Feststellungsinteresse gegeben sei.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
25II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist bereits unzulässig, weil für den Klageantrag kein Feststellungsinteresse besteht.
261. Wendet sich ein Arbeitgeber gegen die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, kann er dieses Begehren gerichtlich mit einem Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend machen(vgl. BAG 20. März 1986 – 2 AZR 296/85 – NZA 1986, 714).
27Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortbestanden hat(vgl. BAG 18. Dezember 2014 – 2 AZR 163/14 – NZA 2015, 635).
28Dieser Gesichtspunkt hat die Klägerin dazu bewogen, auf Anregung des Gerichts den Klageantrag neu zu formulieren. Die neue Formulierung des Antrags stellt keine Klageänderung, sondern nur die Klarstellung des von Anfang an verfolgten Klageziels dar. Sie berücksichtigt, dass die von § 4 Satz 1 KSchG vorgegebene Formulierung des Klageantrags, an der sich die Klägerin ursprünglich orientiert hat, nur für einen Antrag gilt, mit der ein Arbeitnehmer geltend machen will, dass eine Kündigung des Arbeitgebers sozial ungerechtfertigt ist. Einem solchen Klageantrag liegt ein punktueller Streitgegenstand zugrunde (vgl. BAG 18. Dezember 2014 – 2 AZR 163/14 – NZA 2015, 635).
29Der Klageantrag umfasst noch den Zeitraum vom 2. Oktober bis zum 31. Dezember 2014, weil aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls bis zum 1. Oktober 2014 bestanden hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte keine Berufung eingelegt hat.
302. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einer Partei zu bescheinigen, ob sie im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – NZA 2015, 705).
31Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist. Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG 20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – NZA 2015, 705; 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – NZA-RR 2015, 211; 16. November 2011 – 4 AZR 839/09 - juris).
32§ 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. Für einen Feststellungsantrag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen (BAG20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – NZA 2015, 705; 27. August 2014 – 4 AZR 518/12 – NZA-RR 2015, 211; 16. November 2011 – 4 AZR 839/09 - juris).
33Dabei muss das rechtliche Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (BAG 20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – NZA 2015, 705).
34Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann durch eine fristlose Kündigung in seinem Ansehen betroffen sein und deshalb ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO haben(BAG 20. März 1986 – 2 AZR 296/85 – NZA 1986, 2678; vgl. auch BAG 31. Januar 2008 – 8 AZR 27/07 – NZA 2008, 705).
353. Danach erweist sich der Klageantrag als unzulässig, weil es der Klägerin an dem besonderen Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es der Klägerin um die Vorbereitung eines möglichen Schadenersatzprozesses gegen die Beklagte geht. Die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses ist ansonsten nicht im Streit. So besteht zwischen den Parteien kein Streit über Vergütungsansprüche der Beklagten für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014.
36Das Bestreben der Klägerin, für einen möglichen Schadenersatzprozess den Bestand des Arbeitsverhältnisses in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 klären zu lassen, ist nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen. Eine Entscheidung über den Feststellungsantrag in der Sache würde den Streit der Parteien weder insgesamt beseitigen noch würde sie das Rechtsverhältnis abschließend klären. Dies gilt unabhängig davon, ob der Feststellungsantrag in der Sache erfolgreich oder nicht erfolgreich wäre.
37Zur Begründung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem obsiegenden Urteil in diesem Verfahren nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2014 feststünde. Von der Rechtskraft eines Urteils zugunsten der Klägerin wären die weiteren Fragen, auf die es für einen Schadenersatzanspruch der Klägerin ankäme, wie die nach einer Pflichtverletzung, dem Verschulden und des sich daraus ergebenden Schadens, nicht geklärt. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass die Parteien auch über diese Fragen streiten würden und Klärung nur durch einen Folgeprozess zu erreichen wäre. Hiervon geht die Klägerin selbst aus.
38Hinzu kommt, dass die von der Klägerin geschilderten – streitigen – Wettbewerbshandlungen der Beklagten alle aus der Zeit vor Oktober 2014 stammen. Wie ausgeführt, ist für die Zeit bis einschließlich 1. Oktober 2014 geklärt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass selbst ein klageabweisendes Urteil in der Sache nicht dazu führen würde, einen möglichen weiteren Prozess zu vermeiden. Die Klägerin hätte die Möglichkeit, ihren Anspruch auf Handlungen der Beklagten zu stützen, die sie bis zum 1. Oktober 2014 begangen hat. Falls es der Klägerin nicht gelingen sollte, neue Erkenntnisse zu gewinnen, könnte sie sich in einem Folgeprozess ohnehin auf keine zeitlich danach liegende Umstände stützen.
39III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
40IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
41RECHTSMITTELBELEHRUNG
42Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
43Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.