Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 24. Mai 2016 - 12 Sa 941/15

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2016:0524.12SA941.15.00
bei uns veröffentlicht am24.05.2016

Tenor

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23 Juli 2015 - 5 Ca 6974/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.              Die Revision wird nicht zugelassen.


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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 24. Mai 2016 - 12 Sa 941/15 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 235 Regelaltersrente


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebens

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Dez. 2013 - 3 AZR 796/11

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 133/11 B - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Feb. 2013 - 5 AZR 2/12

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Tenor I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Apr. 2012 - 3 AZR 380/10

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2010 - 23 Sa 1973/09 - aufgehoben.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2010 - 23 Sa 1973/09 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 - 6 Ca 5854/09 - wird zurückgewiesen. Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.478,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.295,73 Euro seit dem 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009 und 1. Juni 2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 16.070,11 Euro brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer „Pension“ für das Jahr 2009.

2

Der 1957 geborene Kläger war 32 Jahre lang bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der F AG & Co. KG, beschäftigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 hatte sich die F AG & Co. KG an den Kläger gewandt und diesem die „Pensionsordnung der F Aktiengesellschaft K“ vom 1. September 1992 (im Folgenden: Pensionsordnung) übersandt. Im Schreiben vom 15. Oktober 1992 heißt es:

        

„…    

        

mit der Übernahme Ihrer jetzigen Position gehören Sie nunmehr zu den gehobenen Angestellten, denen wir eine besondere Form der Altersversorgung bieten möchten.

        

Wir überreichen Ihnen deshalb im Namen des Vorstands die beiliegende Pensionsordnung, die wir in dieser Art nur einem engeren Kreis von Mitarbeitern als Ausdruck unserer Anerkennung und Verbundenheit gewähren können.

        

…“    

3

Die Pensionsordnung hat ua. folgenden Inhalt:

        

„1. Geltungsbereich

        

Die Pensionsordnung gilt für alle Angestellten, die diese von der Firma ausgehändigt erhalten haben.

                 
        

2. Begriffsbestimmungen

        

Es sind zu verstehen unter:

        

...     

        

b) anrechenbaren Dienstjahren

        

diejenigen im Dienst der Firma verbrachten Jahre, die nach den vom Vorstand der Firma erlassenen Bestimmungen für die Gewährung von Pensionsleistungen zugrunde gelegt werden;

        

c) anrechenbaren Bezügen

        

das im Monatsdurchschnitt bezogene Gehalt während des Zeitraumes von 5 Jahren, der vor dem Monat abschließt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, ohne Berücksichtigung von Gratifikationen, Tantiemen und anderen Sondervergütungen.

        

…       

                 
        

3. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Pensionsleistungen

        

Voraussetzung für die Gewährung von Pensionsleistungen ist grundsätzlich, daß der Angestellte 10 anrechenbare Dienstjahre vollendet hat. Dieser Zeitraum wird bei der späteren Festsetzung der Versorgungsleistungen angerechnet.

                 
        

Ruhestand

        

4. Normaler Ruhestand

        

Ein Angestellter erreicht das normale Ruhestandsalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres und tritt in den Ruhestand am letzten Tage des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet. Falls die Firma den Eintritt in den normalen Ruhestand hinausschiebt, wird die Dienstzeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Berechnung der Pensionsleistungen nicht berücksichtigt.

                 
        

5. Vorzeitiger Ruhestand

        

Ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre bei der Firma zurückgelegt hat, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf eigenen Wunsch in den Ruhestand treten oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden:

        

a)    

Im Falle des vorzeitigen Ruhestandes auf eigenes Verlangen erhält der Angestellte eine monatliche Pension von der Vollendung seines 60. Lebensjahres ab; bei einem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen die Pensionszahlungen sofort.

        

b)    

Wenn das Dienstverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, erhält der Angestellte eine monatliche Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt. Eine Pensionszahlung ist ausgeschlossen, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen erfolgt, die in der Person des Angestellten liegen und die Firma zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.

        

…       

        

Pensionsleistungen

        

7. Pension bei normalem Ruhestand

        

Ein Angestellter hat Anspruch auf eine monatliche Pension im normalen Ruhestand nach den folgenden Bestimmungen:

        

a)    

…       

        

b)    

Einschließlich einer etwaigen Rente aus der Sozialversicherung - abzüglich eines evtl. vorhandenen Rentenanteiles auf Grund freiwilliger Beiträge - dürfen die Pensionsleistungen in keinem Fall höher sein als 75 % der anrechenbaren Bezüge.

        

…       

        
        

8. Pension bei vorzeitigem Ruhestand

        

Die Grundsätze für die Berechnung der monatlichen Pension der Angestellten im vorzeitigen Ruhestand sind dieselben wie beim normalen Ruhestand, jedoch mit folgenden Änderungen:

        

a)    

Der Berechnung werden die anrechenbaren Dienstjahre bis zum Tag des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand zugrunde gelegt.

        

b)    

Der Berechnung werden die anrechenbaren Bezüge des Zeitraumes von 5 Jahren zugrunde gelegt, der vor dem Monat abschließt, in dem der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt.

        

c)    

Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenes Verlangen des Angestellten wird die unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) zu berechnende Pension wegen der Vorverlegung des normalen Pensionierungsalters von 65 Jahren auf das Alter von 60 Jahren nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Pension wird von der Vollendung des 60. Lebensjahres ab gezahlt. Tritt der Angestellte nach seinem 60. Lebensjahr, jedoch vor Erreichung des 65. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand, so wird die Pension wegen der Vorverlegung des normalen Pensionierungsalters von 65 Jahren auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Pensionierung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Die Zahlung der Pension beginnt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand.

        

d)    

Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma wird die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) erreicht worden ist. Die Pension beginnt in diesem Fall mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand.

        

e)    

Wird ein Angestellter, der in den vorzeitigen Ruhestand getreten war, erneut von der Firma angestellt, so wird seine spätere Pension bei Eintritt in den normalen Ruhestand nach dem ersten anrechenbaren Diensteintritt berechnet, jedoch wegen der Beträge, die während des vorzeitigen Ruhestandes gezahlt worden sind, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt.

                          
        

Die in Ziffer 7 b) und c) enthaltenen Beschränkungen gelten auch für die Pension bei vorzeitigem Ruhestand.

        

…“    

4

Am 27. Oktober 2008 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat der V GmbH, Werk B über die Einsetzung einer Transfergesellschaft ab dem 01.01.2009“ (im Folgenden: BV Transfergesellschaft) ab. Die BV Transfergesellschaft enthält ua. folgende Regelungen:

        

„Präambel

        

Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat des Werkes B sind sich darüber einig, zum Zwecke der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern in Folge der beschlossenen Restrukturierungsmaßnahmen ab dem 01.01.2009 gemäß Interessenausgleich nach § 111 BGB vom 27.10.2008 und Sozialplan nach § 112 BGB vom 27.10.2008 entstehen können, eine Transfergesellschaft einzusetzen.

        

1 Geltungsbereich

        

Die getroffenen Regelungen gelten für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der V GmbH, Werk B, die gem. Ziffer 4 des Sozialplans vom 27.10.2008 in die Transfergesellschaft wechseln.

        

2 Einrichtung einer Transfergesellschaft/beE

        

Um die wegen der Betriebsänderung nach § 1 von betriebsbedingten Kündigungen bedrohten Mitarbeiter so schnell wie möglich durch Qualifizierung in dauerhafte Neubeschäftigung zu transferieren und für die Übergangsphase sozial abzusichern, wird eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) im Sinne des § 216 b SGB III eingerichtet.

        

Die beE wird zum 01.01.2009 in B eingerichtet und wird durch die Transfergesellschaft w GmbH (‚W’ oder ‚TG’) geführt. Einzelheiten regelt ein Vertrag zwischen der Gesellschaft und der TG. Geschäftsgrundlage für die Errichtung der beE ist die Bewilligung von Transferkurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit.

        

Unter der Voraussetzung der Gewährung von Transferkurzarbeitergeld erhalten alle betroffenen Mitarbeiter vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung das Angebot, in die TG zu wechseln. Hierzu wird den Mitarbeitern der Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der TG bei gleichzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft unter Abkürzung der anwendbaren Kündigungsfristen unterbreitet. Die dreiseitigen Verträge werden nach Maßgabe des dieser Vereinbarung als Anlage 2 beigefügten Vertragsmusters erstellt.

        

…       

        

3 Leistungen der V GmbH, Werk B

        

3.1 Aufstockungsbetrag

        

Die Gesellschaft gewährt den in die TG wechselnden Mitarbeitern für die Dauer des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld einen Zuschlag zum Transferkurzarbeitergeld im Wege einer Aufstockung auf 90 % des jeweiligen letzten Nettoeinkommens (Ø der letzten 12 Monate inkl. Zuschlägen und Zulagen soweit gesetzlich zulässig, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung).

        

…       

        

8 Betriebsrente

        

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die während ihrer Zugehörigkeit zur Transfergesellschaft das 55. Lebensjahr erreichen oder erreicht haben, erhalten nach dem Ende ihrer Beschäftigung in der Transfergesellschaft eine Betriebsrente nach den Regeln der F in der jeweils gültigen Fassung.

        

Jüngere Mitarbeiter, die diese Altersgrenze nicht während der Beschäftigungsdauer in der Transfergesellschaft erreichen, erhalten ihre Betriebsrentenansprüche entsprechend der Regelungen der F in der jeweils gültigen Fassung, sowie ihre Regelaltersrente nach den dann gültigen gesetzlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

        

…“    

5

Am 22. Dezember 2008 schlossen der Kläger, die Beklagte und die w GmbH einen „Dreiseitigen Vertrag“ über die „Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses“ (im Folgenden: Dreiseitiger Vertrag), in dem es auszugsweise heißt:

        

„Präambel

        

Der/dem Beschäftigten ist der Interessenausgleich vom 27.10.2008, die Betriebsvereinbarung vom 27.10.2008, sowie der Sozialplan vom 27.10.2008 und die in diesem Zusammenhang getroffenen weiteren Vereinbarungen und Regelungen über die Bildung einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft gemäß § 216 b SGB III bekannt. Die w fungiert gemäß ihres Gesellschaftsvertrages als Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft im Sinne dieser Vereinbarung.

        

Der/die Beschäftigte ist darüber informiert worden, dass eine Einstellung in die w nur möglich ist, wenn gleichzeitig das Arbeitsverhältnis mit der V durch betriebsbedingten Aufhebungsvertrag zum 31.12.2008 beendet worden ist. …

        

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:

        

I. Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der V und dem/der Beschäftigten

        

§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

1)    

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem/der Beschäftigten und der V endet aus betrieblichen Gründen einvernehmlich zum 31.12.2008.

        

2)    

Mit diesem Dreiseitigen Vertrag unterzeichnet der/die Beschäftigte einen Beschäftigungsvertrag mit der w GmbH.

        

…       

        
        

4)    

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird bis zum Beendigungstermin ordnungsgemäß abgerechnet.

        

…       

        
        

II. Beschäftigungsverhältnis

        

§ 1 Gegenstand und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mit der w:

        

1)    

Der/die Beschäftigte begründet ein Beschäftigungsverhältnis mit der w. Die Parteien schließen hiermit einen befristeten Vertrag für die Dauer vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009. Das Beschäftigungsverhältnis endet automatisch zum 31.12.2009, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

        

…       

        

§ 4 Entgelt

        

1)    

Die Beschäftigten erhalten während ihrer Beschäftigung in der beE ein Transferkurzarbeitergeld nach § 216 b, 177 ff. SGB III, sofern dies von der Bundesagentur für Arbeit bewilligt wird.

        

2)    

Zur Berechnung des Transferkurzarbeitergeldes nach § 216 b SGB III i.V. mit § 177 ff. SGB III wird das Sollentgelt nach § 179 SGB III vor Übergang in die Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft durch dieV zugrunde gelegt.

        

3)    

Das Sollentgelt beträgt

                 

4.970,90 €

        

4)    

Das Transferkurzarbeitergeld wird für die Beschäftigten auf 90 % des Nettoentgelts vor Eintritt in die Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft aus Mitteln der V aufgestockt.

        

5)    

Das Nettoentgelt (100 %) beträgt

                 

3.245,70 €

                 

(damit entsprechen 90 % einem Betrag von 2.921,13 €).

        

…       

        

§ 14 Schlussbestimmungen

        

…       

        
        

2)    

Die Parteien stimmen darin überein, dass dieser Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass das mit der V bestehende Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.

        

…       

        
        

4)    

Der/die Beschäftigte und die V erklären, dass mit Abschluss dieses Vertrages sämtliche Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sowie ggf. aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis bei der w nach § 216 b SGB III - gleich aus welchem Rechtsgrund - erledigt sind, sofern sich nicht aus einem Tarifvertrag oder dem Gesetz etwas anderes ergibt.

        

…“    

        
6

Am 17. Dezember 2008 erstellte der F-Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung F e. V. (im Folgenden: F e.V.), der für die Beklagte die Personaladministration durchführt, eine Berechnung der Pension des Klägers, die mit einem vorläufigen Pensionsbetrag iHv. 2.295,73 Euro schloss. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 teilte der F e. V. dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

„…    

        

nach den uns vorliegenden Unterlagen sind Sie zum 31.12.2008 bei der V GmbH ausgeschieden und mit gleichem Vertrag vom 22.12.2008 zum 01.01.2009 bei der w GmbH in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten.

        

Die Firma V GmbH teilte uns mit, dass Ihr Pensionsanspruch erst mit Ausscheiden bei w GmbH einsetzt.

        

…“    

7

Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 wandte sich der F e. V. erneut an den Kläger. Dieses Schreiben hat ua. folgenden Inhalt:

        

„…    

        

wir beziehen uns auf die mit Ihnen und V GmbH getroffene Vereinbarung, nach der das mit Ihnen bestandene Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2008 geendet hat.

        

Gemäß dieser Vereinbarung und der Ihnen erteilten Pensionsordnung erhalten Sie ab 01. Januar 2010 eine monatliche Pension in vorläufiger Höhe von

        

€ 2.295,73 (brutto),

        

die wir Ihnen am Ende eines jeden Monats, nach Abzug der gesetzlichen Abgaben, auf Ihr Bankkonto (…) überweisen werden.

        

Die Vorläufigkeit der obigen Pensionsleistung ergibt sich daraus, dass bei ihrer Berechnung, durch das Fehlen Ihres Rentenbescheids aus der Sozialversicherung, Ziffer 7 der Pensionsordnung (75 %-Begrenzung) noch nicht berücksichtigt werden konnte. In Ihrem Fall beträgt die Obergrenze für die Gesamtversorgung € 3.550,10.

        

Die Berechnung der Ihnen endgültig zustehenden V-Pension werden wir erst dann vornehmen können, wenn Ihr Rentenbescheid aus der Sozialversicherung (mit allen Anlagen) bei uns vorliegt.

        

…“    

8

Seit dem 1. Januar 2010 bezieht der Kläger von der Beklagten eine monatliche Pension in der im Schreiben des F e. V. vom 25. Januar 2010 angegebenen Höhe von 2.295,73 Euro brutto.

9

Mit der am 26. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Pension für das Jahr 2009 iHv. monatlich 2.295,73 Euro brutto in Anspruch genommen. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stünden Ansprüche aus der Pensionsordnung - ungeachtet seines Beschäftigungsverhältnisses mit der w - bereits ab dem 1. Januar 2009 zu. Der „vorzeitige Ruhestand“ iS der Pensionsordnung beginne mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten. Ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sei nicht erforderlich. Dies folge aus Sinn und Zweck der ihm erteilten Pensionszusage. Die Möglichkeit, das Ruhegeld im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch der Beklagten bereits mit dem Ausscheiden ab dem 50. Lebensjahr in Anspruch nehmen zu können, solle langjährigen verdienten Führungskräften die Sicherheit geben, ab diesem Zeitpunkt finanziell abgesichert zu sein. Die Pensionsordnung mache den Anspruch auf die Pension weder davon abhängig, dass er nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausübe, noch enthalte sie einen Hinweis darauf, dass bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit die Pension entfalle oder dass anderes Erwerbseinkommen angerechnet werde. Zudem habe ihm der Leiter der Personalabteilung der Beklagten vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages ausdrücklich bestätigt, dass für die Zahlung der Pension lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten maßgeblich sei. Aus Nr. 8 der BV Transfergesellschaft folge nichts anderes. Diese Bestimmung finde auf ihn keine Anwendung. Sie betreffe lediglich Mitarbeiter, die Ansprüche auf eine Betriebsrente nach den Regeln des F e. V. hätten.

10

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.887,19 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Pozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.295,73 Euro seit dem 1. Februar 2008, 1. März 2008 sowie 1. April 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.591,46 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.295,73 Euro seit dem 1. Mai 2009 und dem 1. Juni 2009 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 16.070,11 Euro zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach der Pensionsordnung. Der „vorzeitige Ruhestand“ iSd. Pensionsordnung sei als beschäftigungslose Zeit im Anschluss an das vorzeitig beendete Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze anzusehen. Dies folge aus der Bezugnahme in Nr. 8 letzter Satz der Pensionsordnung, wonach die in Nr. 7 Buchst. b) und c) enthaltenen Beschränkungen auch für die Pension bei vorzeitigem Ruhestand gelten. Im Übrigen habe der Kläger mit seinem Eintritt in die Transfergesellschaft auf eine Pensionszahlung zum 1. Januar 2009 verzichtet. Ihm sei der Inhalt der BV Transfergesellschaft, insbesondere deren in Nr. 8 getroffene Regelung, bekannt gewesen. Jedenfalls sei Nr. 8 Abs. 2 der BV Transfergesellschaft auf den Kläger analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass Ansprüche des Klägers aus der Pensionsordnung erst nach Beendigung der Beschäftigung in der Transfergesellschaft entstünden. Dies sei auch interessengerecht. Eine doppelte Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld und Pensionszahlung würde zu einer mit der Pensionsordnung nicht beabsichtigten Überversorgung führen. Auch könne der Dreiseitige Vertrag nur dahin ausgelegt werden, dass im Zeitraum der Beschäftigung in der Transfergesellschaft die Pensionsansprüche ruhten. Dies folge insbesondere aus § 14 des Vertrages, wonach Geschäftsgrundlage die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld iSd. § 216b SGB III sei. Der Leiter der Personalabteilung der Beklagten habe dem Kläger keine verbindliche Zusage dahin erteilt, dass für die Zahlung der Pension lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten maßgeblich sei. Er habe mit dem Kläger lediglich erörtert, dass er sich um eine entsprechende Zusage der Pensionszahlung ab dem 1. Januar 2009 bemühen werde.

13

Der Kläger hatte in erster Instanz - neben den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. - beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Juni 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.295,73 Euro zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger seinen Feststellungsantrag in den Antrag auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Monate Juni bis Dezember 2009 iHv. 16.070,11 Euro umgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in zweiter Instanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass dem Kläger die in Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors zuerkannten Zinsen erst ab dem 1. Februar 2009, 1. März 2009 und 1. April 2009 zustehen und mit der weiteren Maßgabe, dass die Beklagte statt der erstinstanzlich getroffenen Feststellung verurteilt wird, an den Kläger weitere 16.070,11 Euro brutto zu zahlen. Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor des erstinstanzlichen Urteils neu gefasst. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat nach Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung auch für das Jahr 2009 Anspruch auf Zahlung einer Pension nach der Pensionsordnung. Dem Anspruch stehen weder der Dreiseitige Vertrag vom 22. Dezember 2008 noch die BV Transfergesellschaft entgegen. Der Kläger hat für die Zeit seiner Zugehörigkeit zu der Transfergesellschaft - mithin für das Jahr 2009 - auf den Anspruch aus der Pensionsordnung auch nicht verzichtet.

15

I. Der Kläger erfüllt sämtliche Voraussetzungen von Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung für den Bezug der Pension ab dem 1. Januar 2009.

16

1. Nach Nr. 5 der Pensionsordnung kann ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre bei der Firma zurückgelegt hat, von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Der Angestellte erhält in diesem Fall - sofern die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung der Firma erfolgt - eine Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt (Nr. 5 Buchst. b) Satz 1 der Pensionsordnung).

17

2. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger seit dem 1. Januar 2009 vor.

18

Der 1957 geborene Kläger hatte am 1. Januar 2009 das 51. Lebensjahr vollendet und unstreitig mehr als zehn anrechenbare Dienstjahre bei der F Aktiengesellschaft & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten, zurückgelegt. Das Dienstverhältnis wurde auf Veranlassung der Firma iSv. Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung durch den Dreiseitigen Vertrag vom 22. Dezember 2008 „aus betrieblichen Gründen einvernehmlich“ beendet.

19

Der Kläger ist auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten, also mit dem 1. Januar 2009, iSd. Pensionsordnung in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Nach Nr. 5 der Pensionsordnung schließt sich der vorzeitige Ruhestand unabhängig von einer Folgebeschäftigung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an und erfordert nicht das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmungen der Pensionsordnung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.

20

a) Bei den Bestimmungen der Pensionsordnung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Pensionsordnung wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der F AG & Co. KG, für eine Vielzahl von Versorgungszusagen vorformuliert und dem Kläger bei Abschluss der Pensionsvereinbarung gestellt. Die mindestens dreimalige Verwendungsabsicht (vgl. BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155; 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - Rn. 13, BAGE 126, 187) ist durch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger vom 15. Oktober 1992 belegt, wonach die Pensionsordnung für einen (engeren) Kreis von Mitarbeitern bestimmt ist.

21

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 20 mwN, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 15 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4).

22

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Landesarbeitsgericht ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 20 mwN, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 15 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4).

23

c) Die Auslegung der Bestimmungen der Pensionsordnung nach diesen Grundsätzen ergibt, dass sich der vorzeitige Ruhestand iSv. Nr. 5 der Pensionsordnung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin anschließt und er nicht erst mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben beginnt. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen und deren Sinn und Zweck.

24

aa) Der Wortlaut von Nr. 5 der Pensionsordnung könnte dafür sprechen, dass der vorzeitige Ruhestand das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erfordert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Ruhestand der Status, den man (gewöhnlich als älterer Mensch) durch sein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erlangt (Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl.). „Vorzeitig“ bedeutet „verfrüht, früher als vorgesehen“ (vgl. Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch). Im vorzeitigen Ruhestand befindet sich daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person, die verfrüht, also früher als vorgesehen oder üblich, aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist.

25

bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Pensionsordnung und ihrem Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die Pensionsordnung den Begriff des vorzeitigen Ruhestandes nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, sondern dass damit allein das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auf eigenen Wunsch oder auf Veranlassung der Beklagten nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren - unabhängig von einer Folgebeschäftigung - gemeint ist.

26

(1) Dies folgt bereits aus den Regelungen der Pensionsordnung zur Berechnung der Pensionsleistungen bei vorzeitigem Ruhestand.

27

Nach Nr. 8 Buchst. a) und b) der Pensionsordnung werden der Berechnung zum einen die anrechenbaren Dienstjahre bis zum Tag des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand und zum anderen die anrechenbaren Bezüge des Zeitraums von fünf Jahren zugrunde gelegt, der vor dem Monat abschließt, in dem der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt. Da nach Nr. 2 Buchst. b) und c) der Pensionsordnung die anrechenbaren Dienstjahre die im Dienst der Firma verbrachten Jahre und die anrechenbaren Bezüge das im Monatsdurchschnitt bezogene Gehalt während des Zeitraums von fünf Jahren sind, der vor dem Monat abschließt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, ergibt die unter Nr. 8 Buchst. a) und b) der Pensionsordnung getroffene Bestimmung nur dann Sinn, wenn sich der vorzeitige Ruhestand direkt an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließt. Andernfalls wären Dienstjahre und Bezüge in Ansatz zu bringen, die der Angestellte im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten - gegebenenfalls in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber - zurücklegt bzw. bezieht.

28

Zudem wird nach Nr. 8 Buchst. d) der Pensionsordnung beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Buchst. a) und b) erreicht worden ist. Damit nimmt die Pensionsordnung Bezug auf die in § 2 BetrAVG enthaltene Berechnungsregel, wonach eine Quotelung der fiktiven Vollrente, also der Rente, die der Angestellte bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der in Nr. 4 der Pensionsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze(Vollendung des 65. Lebensjahres) beanspruchen könnte, entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des normalen Ruhestandsalters erfolgt. Damit ordnet die Pensionsordnung die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma als einen Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ein, in dem der Angestellte allerdings nicht lediglich mit einer Anwartschaft auf Leistungen, sondern bereits mit einem Pensionsanspruch ausscheidet.

29

(2) Dass sich der vorzeitige Ruhestand an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin anschließt und nach der Pensionsordnung nicht das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erfordert, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma.

30

Der Vergleich der unter Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung für den Fall des normalen Ruhestandes und des Ruhestandes auf eigenes Verlangen getroffenen Bestimmungen mit derjenigen in Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung zeigt, dass der Angestellte, der auf Veranlassung der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, gegenüber den Angestellten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den normalen Ruhestand oder auf eigenes Verlangen in den vorzeitigen Ruhestand treten, bessergestellt werden soll.

31

(a) Die Leistungen, die der Angestellte nach Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung beanspruchen kann, sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; sie dienen dazu, die Versorgung des Angestellten nach seinem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben zu sichern (vgl. BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120). Für die Leistungen nach Nr. 4 der Pensionsordnung folgt dies bereits daraus, dass der Anspruch an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft, mithin an einen Zeitpunkt, zu dem regelmäßig mit einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Soweit Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung den Anspruch auf Zahlung der Pension an die Vollendung des 60. Lebensjahres knüpft, nimmt die Pensionsordnung erkennbar auf den Zeitpunkt Bezug, zu dem nach § 38 SGB VI in der am 1. September 1992, also zum Zeitpunkt der Schaffung der Pensionsordnung, geltenden Fassung die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgezogen in Anspruch genommen werden konnte. Nach dieser Bestimmung hatten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab der Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente. Nr. 8 Buchst. c) der Pensionsordnung ordnet zum Ausgleich der Störungen im Äquivalenzverhältnis, die durch die „Vorverlegung des normalen Pensionierungsalters von 65 Jahren auf das Alter von 60 Jahren“ entstehen, eine Kürzung der Pension nach versicherungsmathematischen Grundsätzen an. Damit will Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung erkennbar den Eintritt in den Ruhestand auf eigenes Verlangen ebenso behandeln wie den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente (§ 6 BetrAVG).

32

(b) Demgegenüber sind die Leistungen bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma nach Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung zunächst nicht zur Alterssicherung bestimmt; es handelt sich bei ihnen zunächst nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Vielmehr dienen diese Leistungen in erster Linie der Sicherung des Lebensstandards in der Zeit bis zum Eintritt in den regulären oder vorgezogenen Ruhestand und haben deshalb Überbrückungsfunktion (dazu, dass Übergangsgelder und Überbrückungsbeihilfen aus dem Schutzbereich des BetrAVG ausgenommen sind, vgl. BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 20, BAGE 133, 158). Zudem sollen sie dem Angestellten einen Anreiz bieten, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden und ihn für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigen.

33

Zwar knüpft Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung ua. an die Vollendung des 50. Lebensjahres und damit an ein biometrisches Risiko an. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um ein biometrisches Risiko iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Nicht jedes Lebensalter ist auch „Alter“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung soll dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 28, BAGE 128, 1). Deshalb liegt Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur vor, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig ist, bei dessen Vollendung allgemein mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Dies ist beim Lebensalter von 50 Jahren noch nicht der Fall.

34

(3) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten spricht der letzte Satz von Nr. 8 der Pensionsordnung, wonach die in Nr. 7 Buchst. b) und c) enthaltenen Beschränkungen auch für die Pension bei vorzeitigem Ruhestand gelten, nicht für eine Auslegung der Pensionsordnung dahingehend, dass der vorzeitige Ruhestand ein endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erfordert. Nr. 7 Buchst. b) der Pensionsordnung sieht lediglich die Anrechnung einer „etwaigen“ Rente aus der Sozialversicherung vor, setzt also den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung und damit ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben nicht zwingend voraus. Vielmehr trifft Nr. 7 Buchst. b) eine Bestimmung nur für den Fall, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich bezogen wird.

35

(4) Im Übrigen fehlen in der Pensionsordnung Regelungen zur möglichen Anrechnung des Arbeitsverdienstes auf die Pension bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Da bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 50. Lebensjahres oder kurz danach - und damit lange vor dem gesetzlichen Rentenalter - die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber nicht unwahrscheinlich ist, hätte es nahegelegen, für diesen Fall eine Regelung in der Pensionsordnung zu treffen, wenn die Pensionsleistungen nur beim endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden sollten. Da eine derartige Regelung fehlt, ist davon auszugehen, dass die Pension nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung der Firma unabhängig von einer anderweitigen Beschäftigung gezahlt werden soll. Aus Nr. 8 Buchst. e) der Pensionsordnung folgt nichts anderes. Nr. 8 Buchst. e) der Pensionsordnung sieht vor, dass sich die spätere Pension eines Angestellten, der zunächst in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist und später erneut von der Firma angestellt wird, bei Eintritt in den normalen Ruhestand nach dem ersten anrechenbaren Diensteintritt berechnet, jedoch wegen der Beträge, die während des vorzeitigen Ruhestandes bezahlt worden sind, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt wird. Diese Bestimmung hat lediglich zum Ziel, sowohl die Arbeitgeberin als auch den Angestellten, dessen spätere Pension sich bei Eintritt in den normalen Ruhestand nach dem ersten anrechenbaren Diensteintritt berechnet, im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, als sei es nicht zu einem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gekommen.

36

II. Dem Anspruch des Klägers nach der Pensionsordnung steht nicht entgegen, dass dieser im Jahr 2009 bei der w GmbH, einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft iSd. § 216b SGB III, weiterbeschäftigt wurde und die Beklagte das Transferkurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln auf 90 % seines Nettoentgelts vor Eintritt in die Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft aufgestockt hat. Die Pensionsordnung, die keine Bestimmungen darüber trifft, dass die Pensionszahlungen ruhen oder ausgesetzt werden, sofern der Angestellte andere Erwerbseinkünfte erzielt oder in einer Transfergesellschaft weiterbeschäftigt wird und von der Arbeitgeberin aufgestocktes Transferkurzarbeitergeld bezieht, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Anspruch des Klägers während der Zeit seiner Beschäftigung bei der w GmbH ruht.

37

1. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07  - Rn. 25). Eine Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Eine planwidrige Unvollständigkeit kann nur angenommen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09  - Rn. 28; 21. April 2009 -  3 AZR 640/07  - Rn. 33, BAGE 130, 202 ; 9. Dezember 2008 -  3 AZR 431/07  - Rn. 25 f.; BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06  - Rn. 28 mwN, BGHZ 170, 311 ).

38

Liegen die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vor, so ist die Lücke durch diejenige Gestaltung zu schließen, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit ihrer Vereinbarung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08  - Rn. 31, BAGE 134, 283 ; 25. April 2007 -  5 AZR 627/06  - Rn. 26, BAGE 122, 182 ).

39

2.Es kann dahinstehen,ob die Parteien bei der Vereinbarung der Pensionsordnung den Fall nicht bedacht hatten, dass der Kläger im Anschluss an eine von der Arbeitgeberin veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer Transfergesellschaft weiterbeschäftigt und von der Arbeitgeberin aufgestocktes Transferkurzarbeitergeld beziehen wird und ob vor diesem Hintergrund eine planwidrige Regelungslücke überhaupt zu bejahen wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert jedenfalls daran, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer berechtigten Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit der Pensionsordnung bewusst gewesen wäre (vgl. BGH 30. März 1990 - V ZR 113/89 - zu 3 der Gründe, BGHZ 111, 110; 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - zu II 3 b der Gründe, NJW-RR 2005, 1619; vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 35, BAGE 124, 259). Im vorliegenden Fall ist völlig offen, ob die Parteien diesen Sachverhalt überhaupt geregelt, ob sie sich auf ein vollständiges oder teilweises Ruhen der Leistungen nach der Pensionsordnung oder eine Anrechnung der Leistungen nach der Pensionsordnung auf den Aufstockungsbetrag oder umgekehrt verständigt hätten.

40

III. Dem Anspruch des Klägers steht auch Nr. 8 der BV Transfergesellschaft nicht entgegen. Diese Bestimmung ist weder unmittelbar noch analog auf den Kläger anwendbar. Die Regelung erfasst in ihrem unmittelbaren Regelungsbereich lediglich die Mitarbeiter, die Ansprüche auf eine Versorgung nach den Regelungen des F e.V. haben. Hierzu zählt der Kläger nicht. Eine analoge Anwendung scheitert bereits daran, dass der Kläger eine Pensionszusage auf individualrechtlicher Grundlage erhalten hat, die durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden kann.

41

IV. Dem Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer Pension für das Jahr 2009 steht auch der Dreiseitige Vertrag vom 22. Dezember 2008 nicht entgegen. Dieser Vertrag kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht - auch nicht ergänzend - dahin ausgelegt werden, der Anspruch aus der Pensionsordnung solle im Zeitraum der Beschäftigung des Klägers in der Transfergesellschaft ruhen, weil die mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verbundenen Nachteile zumindest in diesem Zeitraum hinreichend durch das aufgestockte Transferkurzarbeitergeld ausgeglichen werden.

42

1. Eine ausdrückliche Ruhensbestimmung ist im Dreiseitigen Vertrag vom 22. Dezember 2008 nicht enthalten.

43

2. Eine Ruhensvereinbarung folgt auch nicht aus der unter § 14 Abs. 1 des Vertrages getroffenen Vereinbarung, wonach Geschäftsgrundlage des Vertrages die Bejahung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld iSd. § 216b SGB III durch die Arbeitsverwaltung sowie die vertragsgemäße Zahlung der vereinbarten Beträge aus dem Kooperationsvertrag zwischen der w und der V ist. Mit dieser Bestimmung haben die Parteien lediglich die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages, mithin ihre gemeinsamen Vorstellungen vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände (vgl. BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 26, NJW 2012, 1718), im Hinblick auf diesen Vertrag festgehalten und keine den Anspruch des Klägers auf Pension nach der Pensionsordnung betreffende Vereinbarung getroffen.

44

3. Der Dreiseitige Vertrag vom 22. Dezember 2008 kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass während der Zeit der Beschäftigung des Klägers in der Transfergesellschaft der Anspruch aus der Pensionsordnung ruhen sollte. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass die dreiseitige Vereinbarung insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist und die Parteien bei Abschluss des Vertrages einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen hätten. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Dreiseitigen Vertrag erst unterschrieben, nachdem ihm der Personalleiter der Beklagten mitgeteilt habe, der Eintritt in die Transfergesellschaft stehe einem Anspruch auf Zahlungen nach der Pensionsordnung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nicht entgegen. Die Ansprüche nach der Pensionsordnung entstünden bereits ab dem 1. Januar 2009 und dies ungeachtet eines Beschäftigungsverhältnisses mit w. Dem ist die Beklagte nur mit dem Argument entgegengetreten, der Personalleiter habe keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben und auch nicht abgeben dürfen. Dass der Kläger in einem Gespräch mit dem Personalleiter die Frage nach dem Einsetzen der Leistungen nach der Pensionsordnung erörtert hatte, hat sie nicht in Abrede gestellt. Damit hatte zumindest der Kläger diesen Punkt weder übersehen noch für nicht klärungsbedürftig gehalten.

45

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne eine Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die Vereinbarung nimmt in der Präambel ua. die Betriebsvereinbarung vom 27. Oktober 2008 in Bezug, die ihrerseits unter Nr. 8 Regelungen zur Betriebsrente derjenigen Mitarbeiter enthält, die Anspruch auf Betriebsrente nach den Regelungen des F e.V. haben. Zu diesen Mitarbeitern zählt der Kläger nicht; dieser gehört vielmehr zu den gehobenen Angestellten, die eine besondere Versorgungszusage nach der Pensionsordnung erhalten hatten. Somit unterscheidet er sich von den übrigen Mitarbeitern, so dass eine Gleichbehandlung mit diesen von vornherein nicht geboten war.

46

V. Der Kläger hat auf seine Ansprüche aus der Pensionsordnung mit dem Eintritt in die Transfergesellschaft nicht konkludent verzichtet. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - zu II 4 a bb der Gründe, BAGE 114, 33; 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 48, BAGE 134, 111). Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger auf Ansprüche nach der Pensionsordnung verzichten wollte. Es fehlt schon jegliches Vorbringen der Beklagten dazu, dass vor Abschluss des Dreiseitigen Vertrages die Frage nach den Auswirkungen dieses Vertrages auf die Ansprüche nach der Pensionsordnung überhaupt erörtert worden wäre. Nach der Darstellung des Klägers wurde ihm vom Personalleiter der Beklagten erklärt, er habe bereits ab dem 1. Januar 2009 Ansprüche nach der Pensionsordnung.

47

VI. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann Zinsen auf die mit dem Antrag zu 1. für die Monate Januar bis März 2009 geforderte Betriebsrente iHv. monatlich 2.295,73 Euro erst ab dem 1. Februar, 1. März und 1. April 2009 und nicht, wie vom Arbeitsgericht tenoriert, bereits seit dem 1. Februar, 1. März und 1. April 2008 verlangen. Zwar hatte der Kläger Zinsen auf die monatlichen Beträge ausdrücklich ab dem 1. Februar, 1. März und 1. April 2008 eingeklagt. Hierbei handelte es sich jedoch erkennbar um einen Schreibfehler.

48

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    S. Hopfner    

        

    Schepers    

                 

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision des Klägers wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - auf die Berufung des Klägers unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 - 21 Ca 35/10 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 675,73 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,00 Euro seit dem 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 1. März 2009 sowie aus 95,73 Euro seit dem 1. April 2009 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede.

2

Der 1979 geborene Kläger ist seit August 2003 bei der Beklagten, die mit Schreibwaren und Kommunikationsartikeln handelt, in H als Verkäufer beschäftigt, zunächst in Teilzeit mit jahresdurchschnittlich 25 Wochenstunden, ab Juli 2004 in Vollzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden. Seither erhält der Kläger eine Vergütung von 1.458,00 Euro brutto monatlich.

3

Zur Vergütung heißt es im Anstellungsvertrag vom 1. August 2003:

        

„3.2   

In Anlehnung an den Tarifvertrag erhält der Mitarbeiter ein Bruttogehalt von

                 

Tarifentgelt:

954,75

                 

Übertarifliche Zulage:

0,00   

                 

Monatsentgelt insgesamt:

954,75.

        

3.3     

Das Monatsentgelt wird jeweils nachträglich am Monatsende gezahlt. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.“

4

Der Betrag von 954,75 Euro entsprach zum damaligen Zeitpunkt 25/37,5 des Tarifgehalts nach der Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel.

5

Die Vergütungsregelung in der Fassung der von der Beklagten vorformulierten Vertragsänderung vom 16. Juli 2004 (fortan: Vertragsänderung) lautet:

        

„3.2   

Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von

                 

Tarifentgelt:

€ 1.458,00

                 

Übertarifliche Zulage:

€ 0,00

                 

Monatsentgelt insgesamt:

€ 1.458,00“

6

Der Betrag von 1.458,00 Euro entsprach dem seinerzeitigen Entgelt nach der Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel.

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger zuletzt für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung und dem nach dem Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 in Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr vorgesehenen Betrag von 2.066,00 Euro brutto verlangt und die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede enthalte eine dynamische Bezugnahme auf den einschlägigen Gehaltstarifvertrag.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.648,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Vergütungsabrede der Parteien sei nicht dynamisch ausgestaltet.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage nach ergebnisloser Durchführung eines Mediationsverfahrens iHv. 2.952,00 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Zahlungsantrag weiter, die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die des Klägers im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung mit dem nach der Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 (im Folgenden: GTV) vorgesehenen Betrag. Das ergibt die Auslegung der Vergütungsabrede der Parteien.

12

I. Die für den Streitzeitraum maßgebende Vergütungsabrede in der Fassung der Vertragsänderung ist nicht eindeutig. Die Verknüpfung eines festen Euro-Betrags mit dem Begriff „Tarifentgelt“ lässt mehrere Deutungen zu. Es könnte damit ein fester und statischer Euro-Betrag vereinbart sein. Der Bezeichnung „Tarifentgelt“ käme nur die Funktion eines Hinweises darauf zu, wie der in der Vereinbarung festgehaltene Euro-Betrag gefunden wurde. Die Verknüpfung von festem Euro-Betrag mit der Bezeichnung „Tarifentgelt“ kann aber - ohne dass es auf die von der Beklagten vermisste Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in dessen Gänze und jeweiligen Fassung ankäme - auch bedeuten, es solle zwar ein bestimmter Euro-Betrag vereinbart, dieser aber dynamisch gestaltet sein. Dabei sind verschiedene Arten der Dynamisierung denkbar, etwa eine Erhöhung des in der Vergütungsabrede festgehaltenen Euro-Betrags entsprechend den einschlägigen jeweiligen Tariferhöhungen oder die Vereinbarung einer Vergütung nach einer bestimmten tariflichen Vergütungsgruppe und damit eine Dynamik innerhalb und außerhalb der Vergütungsgruppe.

13

II. Die Auslegung der Vergütungsabrede ergibt, dass in Ziff. 3.2 Arbeitsvertrag in der Fassung der Vertragsänderung eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe 2a des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vereinbart ist.

14

1. Die Vergütungsabrede ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sowohl den Arbeitsvertrag als auch die Vertragsänderung vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20 ff., AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 14). Auf die vorformulierte Vergütungsregelung konnte der Kläger keinen Einfluss nehmen.

15

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 14 mwN, EzA TzBfG § 4 Nr. 22; 17. Oktober 2012 - 5 AZR 697/11 - Rn. 15).

16

2. Danach beschränkt sich die Vergütungsabrede nicht auf die Vereinbarung eines festen und statischen Euro-Betrags, sondern enthält zumindest eine Dynamik entsprechend den Tariferhöhungen für den Hamburger Einzelhandel.

17

a) Nach dem Wortlaut der Klausel erhält der Mitarbeiter nicht nur einen festen Euro-Betrag, vielmehr soll dieser ein „Tarifentgelt“ sein. Damit sendet die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht nur ein Signal, sie zahle ein „seinerzeit marktübliches“ Gehalt. Vielmehr verdeutlicht die Beklagte als Klauselverwenderin - zumal sie in der Klausel zwischen Tarifentgelt und übertariflicher Zulage differenziert -, sie vergüte „nach Tarif“. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf eine derartige Verknüpfung von festem Euro-Betrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise so verstehen, dass der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend den Tariferhöhungen entwickeln soll. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlt und sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird.

18

Die in der ursprünglichen Fassung des Arbeitsvertrags enthaltene Formulierung „in Anlehnung an den Tarifvertrag“ enthält keine Einschränkung, sondern verdeutlicht nur zusätzlich, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist (vgl. BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 96).

19

b) Auch wenn die Klausel nicht angibt, welches Tarifentgelt der Arbeitnehmer erhalten soll, darf dieser redlicherweise annehmen, es solle das Tarifentgelt des für den Betrieb des Arbeitgebers räumlich und fachlich sowie für den Arbeitnehmer persönlich einschlägigen Tarifvertrags vereinbart sein, und zwar nach der Entgeltgruppe, der der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht. Das war unstreitig das Tarifentgelt nach der Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel in der damals geltenden Fassung vom 17. Juli 2003.

20

3. Mit der Vergütungsabrede der Parteien wird auch die „Dynamik“ innerhalb der nach verschiedenen Stufen aufgebauten Gehaltsgruppe 2a nachvollzogen.

21

a) Dagegen spricht zwar, dass die Vergütungsabrede der Parteien - anders etwa als die der Entscheidung des Senats vom 9. November 2005 (- 5 AZR 128/05 - Rn. 2, BAGE 116, 185) zugrunde liegende Klausel - weder eine bestimmte Gehaltsgruppe, noch eine bestimmte Stufe innerhalb einer Gehaltsgruppe nennt. Der Kläger hat auch keinen Sachvortrag zu einer seine Auslegung stützenden Vergütungspraxis der Beklagten gehalten. Ersichtlich hat diese jedenfalls bei ihm die Stufung innerhalb der Gehaltsgruppe 2a GTV nicht nachvollzogen. Überdies ist weder vorgetragen noch festgestellt, die „Einstufung“ sei zutreffend gewesen, weil der Kläger sich bei der Einstellung trotz eines Alters von fast 24 Jahren im 1. oder 2. Berufsjahr befunden hätte.

22

b) Für die Vereinbarung einer Dynamik auch innerhalb einer bestimmten Vergütungsgruppe spricht aber, dass die Beklagte mit ihrer Klausel nicht auf irgendein Tarifentgelt, sondern zumindest auf die nach ihren fachlichen Anforderungen (Angestellte mit einfacher Tätigkeit, Beispiel Verkäufer/innen, auch wenn sie kassieren) zutreffende Gehaltsgruppe zurückgegriffen und mit der Klauselformulierung insgesamt den Eindruck erweckt hat, „nach Tarif“ zahlen zu wollen.

23

c) Beide Auslegungsmöglichkeiten sind rechtlich vertretbar, keine verdient den eindeutigen Vorzug. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten(vgl. BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 22 mwN, BAGE 116, 185; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 29, BAGE 126, 198).

24

III. Die Höhe der monatlichen Vergütungsdifferenz hat der Kläger zutreffend berechnet, allerdings bei der Klageforderung seine ab dem 16. Februar 2009 über den Streitzeitraum hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit außer Betracht gelassen.

25

1. Das Monatsgehalt nach Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr GTV betrug im Streitzeitraum 2.066,00 Euro brutto. Zu den von der Beklagten gezahlten 1.458,00 Euro brutto verbleibt eine Differenz von 608,00 Euro brutto monatlich. In dieser Höhe hat die Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG nicht erfüllt.

26

2. Jedoch kann der Kläger für den Monat März 2009 nicht die volle Differenz verlangen. Er war unstreitig seit dem 16. Februar 2009 arbeitsunfähig krank und bezog seit dem 30. März 2009 keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle mehr. Der Kläger hat deshalb für den Monat März 2009 nur 29/30 der Vergütungsdifferenz, mithin 587,73 Euro brutto zu beanspruchen (zur Berechnungsmethode siehe BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 ff., EzA BGB 2002 § 615 Nr. 37). In Höhe der Differenz von 20,27 Euro brutto ist die Klage unbegründet.

27

IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 in Verb. mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Monatsentgelt wurde nach Ziff. 3.3 Arbeitsvertrag in Übereinstimmung mit § 64 HGB am letzten Tag eines jeden Monats fällig.

28

V. Die Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Jungbluth    

                 

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 133/11 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente schuldet.

2

Der am 12. August 1956 geborene Kläger war vom 1. Juni 1977 bis zum 31. März 2003 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der „Pensionsordnung für die W KG Delmenhorst“ (im Folgenden: Pensionsordnung) zugesagt worden. In der Pensionsordnung heißt es ua.:

㤠1

Voraussetzung für die Gewährung von Renten

1. Rentenleistungen werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles die Mindestdienstzeit und das Mindestalter gemäß Ziffer 2 in den Diensten der Firma erreicht hat.

2. Die Zahlung einer Invalidenrente infolge Erwerbsunfähigkeit oder einer Witwenrente setzt voraus, daß der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 5 volle Jahre in den Diensten der Firma steht und das 25. Lebensjahr vollendet hat (Wartezeit).

Bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit betragen für die Rentenzahlung die Mindestdienstzeit 15 Jahre und das Mindestalter 50 Jahre.

§ 2

Art der Rentenleistungen

Es werden gewährt:

2. Invalidenrente

Invalidenrente wird gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte infolge Unfalls, Krankheit oder Kräfteverfalls im Sinne des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter vom 23.2.1957 berufs- oder erwerbsunfähig wird und aus den Diensten der Firma ausscheidet. Die Anerkennung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage des Rentenbescheids nachzuweisen. Für nicht versicherungspflichtige Angestellte ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

§ 6

Beginn, Ende und Auszahlung der Renten

Die Rente wird monatlich gezahlt, und zwar erstmals in dem Monat, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt und frühestens nach Beendigung der Gehalts- oder Lohnzahlung an den Pensionsberechtigten.“

3

Mit Bescheid vom 6. März 2003 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Hannover dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

4

Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung rückständiger Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2011 iHv. monatlich 157,81 Euro begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung habe er ab Vollendung des 50. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente. Das Mindestalter von 50 Jahren müsse nicht bereits bei Eintritt des Versorgungsfalls erreicht sein. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung regele lediglich, dass die Rentenzahlungen frühestens ab Vollendung des 50. Lebensjahres einsetzten. Andernfalls bewirke § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und sei deshalb nach dem AGG und der diesem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie 2000/78/EG unwirksam.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.571,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.940,42 Euro seit dem 7. Oktober 2010 sowie aus jeweils 157,81 Euro ab dem 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011 und 1. Februar 2011 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente.

9

A. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine Invalidenrente zu zahlen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nicht. Zwar ist beim Kläger der in § 2 Ziff. 2 der Pensionsordnung geregelte Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2003 eingetreten. Der Kläger ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er hat zudem durch Vorlage des Rentenbescheids der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 6. März 2003 nachgewiesen, dass er seit dem 1. September 2002 berufsunfähig iSv. § 2 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist. Der Kläger hatte jedoch bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit das Mindestalter von 50 Jahren nicht erreicht. Die Zahlung einer Rente wegen Invalidität infolge Berufsunfähigkeit setzt nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung voraus, dass das Mindestalter von 50 Jahren bei Eintritt des Versorgungsfalls vollendet ist. Der am 12. August 1956 geborene Kläger war bei Eintritt des Versorgungsfalls am 31. März 2003 erst 46 Jahre alt. Der Ausschluss der Betriebsangehörigen, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres berufsunfähig geworden und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, von Leistungen der Invaliditätsversorgung bei Berufsunfähigkeit ist wirksam. Die Bestimmung bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Sie führt auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 GG nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 BGB.

10

I. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung enthält entgegen der Rechtsauffassung des Klägers weder eine Regelung über die Fälligkeit der Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit noch - soweit das Mindestalter von 50 Jahren betroffen ist - eine leistungsaufschiebende Wartezeitregelung, nach welcher der Anspruch bei früherem Eintritt des Versorgungsfalls mit der Vollendung des 50. Lebensjahres entstünde. Vielmehr ist nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet hat. Damit werden Arbeitnehmer, bei denen - wie im Falle des Klägers - der Versorgungsfall vor der Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt, von Leistungen der Invaliditätsversorgung bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung von § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln, so dass für eine Anwendung der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB kein Raum ist.

11

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, handelt es sich bei den Bestimmungen der Pensionsordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN).

12

2. Danach besteht nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ein Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet hat.

13

a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 der Pensionsordnung, der nach seiner Überschrift die „Voraussetzung für die Gewährung von Renten“ festlegt. § 1 Ziff. 1 der Pensionsordnung bestimmt, dass Rentenleistungen gewährt werden, wenn der Betriebsangehörige „bei Eintritt des Versorgungsfalls die Mindestdienstzeit und das Mindestalter gemäß Ziffer 2 in den Diensten der Firma erreicht hat“. Nach dieser Bestimmung setzt der Anspruch auf Invalidenrente demnach voraus, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls „Invalidität“ das in § 1 Ziff. 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestalter erreicht hat. Für die Zahlung einer Invalidenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ist dies in § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung ausdrücklich so geregelt. Für die Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit regelt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nichts Abweichendes. Zwar bestimmt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung für die Zahlung der Betriebsrente bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit ausdrücklich nur, dass die Mindestdienstzeit 15 Jahre und das Mindestalter 50 Jahre betragen und trifft keine ausdrückliche Aussage dazu, dass das Mindestalter und die Mindestdienstzeit „bei Eintritt des Versorgungsfalls“ erreicht sein müssen. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung knüpft jedoch unmittelbar an § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung an und regelt nur die Abweichungen hiervon für den Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit. Diese betreffen nur die Mindestdienstzeit und das Mindestalter, jedoch nicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Erfüllung dieser Voraussetzungen ankommt.

14

Aus dem Klammerzusatz „Wartezeit“ in § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung folgt nicht, dass ab Erreichen des Mindestalters auch dann Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht, wenn der Versorgungsfall der Invalidität schon früher eingetreten ist. Dem steht entgegen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Ziff. 1 der Pensionsordnung das Mindestalter bei Eintritt des Versorgungsfalls erreicht sein muss.

15

b) Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 6 der Pensionsordnung bestätigt, der ua. den Beginn der Rentenleistungen regelt. Danach wird die Rente erstmals gezahlt in dem Monat, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt und frühestens nach Beendigung der Gehalts- oder Lohnzahlung an den Pensionsberechtigten. Diese Bestimmung geht davon aus, dass die Rentenzahlung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Eintritts des Versorgungsfalls der Invalidität anschließt. Dies setzt voraus, dass das in § 1 Ziff. 2 der Pensionsordnung festgelegte Mindestalter bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität bereits erreicht ist.

16

II. Der in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung vorgesehene Ausschluss von der Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit für den Fall, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wirksam. Die Regelung bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung noch eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

17

1. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung führt nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung.

18

a) Es kann offenbleiben, ob § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung einer Überprüfung anhand der Vorschriften des AGG unterliegt oder ob das AGG deshalb nicht anwendbar ist, weil der Versorgungsfall beim Kläger vor dem Inkrafttreten des AGG eingetreten ist. Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung geregelte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren für die Gewährung von Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

19

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters und der Behinderung benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam(BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17).

20

bb) Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG. Zwar erfährt der Kläger wegen seines Alters eine ungünstigere Behandlung als eine Person, die bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die darin liegende unmittelbare Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.

21

(1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und damit auch zur betrieblichen Altersversorgung und für den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität grundsätzlich als ein von einem legitimen Ziel getragenes Mittel iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig sein soll. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein(BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 18; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26).

22

(2) § 10 AGG ist mit Unionsrecht vereinbar.

23

(a) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht.

24

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Für den Bereich der Versorgung im Alter und bei Invalidität enthält Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Spezialregelung. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Die Mitgliedstaaten sind demnach, soweit es um diese Systeme geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit unionsrechtlich in der Regel zulässig. Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 20; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298).

25

(b) Diesen Vorgaben genügt § 10 AGG. Es kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität bestimmten Altersgrenze erfordert(vgl. zu dieser Frage Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]). Sollte dies der Fall sein, hätte der nationale Gesetzgeber Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nahezu unverändert in das nationale Recht übernommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Gesetzgeber, indem er die Nr. 4 in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet und damit § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG für anwendbar erklärt hat, sogar über die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG hinausgegangen. Zwar findet sich im Gesetzestext die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Einschränkung „solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt“, nicht wieder. Das bedeutet aber nicht, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hinter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zurückbliebe. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Bestimmung darf nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers die Festsetzung von Altersgrenzen nicht zu einer Benachteiligung wegen des Geschlechts oder wegen eines anderen in § 1 AGG genannten Merkmals führen(BT-Drucks. 16/1780 S. 36). Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Regelung, die zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber davon abgesehen hat, konkrete Altersgrenzen für die Teilnahme an einer betrieblichen Altersversorgung oder die Aufnahme in ein Versorgungswerk selbst zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 21; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN).

26

(c) Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Versorgungsordnungen das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters- oder Invaliditätsleistungen zur Verfügung gestellt. Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen. Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein(BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30).

27

(3) Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren für den Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit ist gerechtfertigt iSv. § 10 AGG. Dadurch werden das Interesse des Arbeitgebers, die mit der Invaliditätsversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, und das Versorgungsbedürfnis des Arbeitnehmers bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit - auch im Hinblick auf den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung - angemessen berücksichtigt.

28

(a) Der Arbeitgeber kann bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung entscheiden. Entschließt er sich hierzu, ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Invaliditätsversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch berechtigt, die Invaliditätsversorgung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Invaliditätsversorgung auszuschließen (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89).

29

Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer durch besondere anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Invaliditätsversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen den Zeitpunkt des Leistungsbeginns und damit die Dauer der Leistungserbringung. Da die Invaliditätsrente regelmäßig über einen längeren Zeitraum erbracht werden muss, ist die finanzielle Belastung des Arbeitgebers umso höher, je jünger der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls ist. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Invaliditätsversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie kalkulierbar zu halten.

30

Die Zusage einer Invaliditätsversorgung ist zudem Teil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der Sorge um seine finanzielle Lage bei Invalidität entlastet werden. Die Invaliditätsversorgung knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an. Deshalb kann der Arbeitgeber das von ihm übernommene Invaliditätsrisiko im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht nur hinsichtlich des Tatbestandes (Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, formeller Nachweis), sondern auch durch den Ausschluss bestimmter Risiken näher bestimmen und die von ihm freiwillig eingeführte Invaliditätsversorgung auf einen Personenkreis beschränken, hinsichtlich dessen bei typisierender Betrachtung ein besonderes Versorgungsbedürfnis besteht.

31

(b) Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Voraussetzung, dass der Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit eingetreten sein muss, nachdem der Mitarbeiter das 50. Lebensjahr vollendet hat, trägt dem typischen Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer im Falle der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit angemessen Rechnung.

32

(aa) Da die Wahrscheinlichkeit zu invalidisieren ab dem Alter von 50 Jahren spürbar ansteigt (vgl. Höfer BetrAVG Stand März 2013 Bd. I ART Rn. 805.13 unter Hinweis auf Heubeck Richttafeln 2005 G), ist die Vollendung des 50. Lebensjahres ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Leistungen der Invaliditätsversorgung. Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung führt damit nicht dazu, dass eine Personengruppe aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgenommen wird, bei der typischerweise ein erhöhtes Invaliditätsrisiko besteht, sondern bewirkt, dass nur solche Betriebsangehörige von Leistungen bei Invalidität ausgeschlossen sind, bei denen ein solches Risiko typischerweise noch nicht besteht.

33

(bb) Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil diese Mindestaltersgrenze nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ausschließlich im Fall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit gilt, während die Mindestaltersgrenze bei Invalidität infolge Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung 25 Jahre beträgt und damit deutlich niedriger ist. Mit dieser Differenzierung soll erkennbar dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Beschäftigte, die erwerbsunfähig iSd. Pensionsordnung sind, im Vergleich zu Beschäftigten, die berufsunfähig iSd. Pensionsordnung sind, schutzbedürftiger sind, weil sie - anders als die Berufsunfähigen - typischerweise nicht die Möglichkeit haben, einer anderweitigen Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen und sie deshalb nicht mehr für ihr Auskommen selbst sorgen können. Hieraus resultiert ein gesteigerter Versorgungsbedarf. § 2 Ziff. 2 der Pensionsordnung knüpft für den Versorgungsfall der Invalidität an die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit an. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Demgegenüber sind erwerbsunfähig iSv. § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 Deutsche Mark übersteigt. Daran, dass bei typisierender Betrachtung das Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer, die berufsunfähig iSv. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung sind, geringer ist als das Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer, die erwerbsunfähig iSv. § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung sind, hat sich durch das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 nichts geändert. Der früheren Erwerbsunfähigkeit entspricht nunmehr im Wesentlichen die volle Erwerbsminderung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch sie sind daher typischerweise nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen.

34

(c) Anhaltspunkte dafür, dass die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt, sind nicht ersichtlich.

35

cc) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren bei Eintritt des Versorgungsfalls für den Bezug von Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit wegen einer Behinderung benachteiligt wird.

36

(1) Der Kläger hat erstmals in der Revisionsbegründung geltend gemacht, er werde aufgrund seiner Behinderung in Form seiner Gesundheitseinschränkungen gegenüber gesunden Arbeitnehmern, die derartige Gesundheitseinschränkungen erst später erleiden, benachteiligt. Dieses Vorbringen ist als neuer Sachvortrag in der Revision nicht berücksichtigungsfähig. Nach § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Zwar können nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch Tatsachen zu berücksichtigen sein, die bislang nicht vorgetragen wurden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tatsachen unstreitig sind bzw. von der Gegenseite unstreitig gestellt wurden oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere ist unter den Parteien nicht unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner - im Übrigen nicht näher vorgetragenen - gesundheitlichen Einschränkungen behindert ist.

37

(2) Davon abgesehen ist nicht erkennbar, weshalb die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren zu einer Benachteiligung wegen der Behinderung führen soll. Soweit der Kläger geltend macht, er werde gegenüber gesunden Beschäftigten benachteiligt, die gesundheitliche Einschränkungen erst später erleiden, ist eine Benachteiligung allenfalls wegen des Alters, nicht aber wegen der Behinderung erkennbar; gesunde Beschäftigte, die später gesundheitliche Einschränkungen erleiden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Invaliditätsleistungen wie der Kläger.

38

b) Da die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben(vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89), verstößt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung auch nicht gegen Unionsrecht.

39

c) Der Senat kann über die Vereinbarkeit von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sowie von § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung mit Unionsrecht selbst entscheiden. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die Auslegung des den Vorschriften des AGG zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Sache „Kücükdeveci“ (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) und in der Rechtssache „Prigge ua.“ (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - Slg. 2011, I-8003) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415). Einer Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedarf es ebenfalls nicht. Es kann dahinstehen, ob eine für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität bestimmte Altersgrenze nach den Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss oder ob es einer solchen Prüfung nicht bedarf(vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]), denn die Altersgrenze von 50 Jahren in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist entsprechend den Anforderungen des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG angemessen und damit verhältnismäßig. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen(vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, I-1569).

40

2. Die Regelung in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist nicht nach den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB unwirksam. Der in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung enthaltene Ausschluss von der Invalidenrente für den Fall, dass der Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingetreten ist, hält - auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG - einer Überprüfung anhand der Maßstäbe der §§ 307 ff. BGB stand.

41

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 22). Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 29).

42

b) Danach führt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

43

Die Regelung in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung trägt dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, die besonderen Risiken, die mit der Zusage einer Invaliditätsversorgung verbunden sind, zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu machen. Dazu wird der Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auf Personen beschränkt, bei denen typischerweise ein gesteigertes Versorgungsbedürfnis besteht. Damit werden auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt. Die grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG erfordern keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger Ungleichbehandlungen rügt, die an Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG(BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89).

44

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser    

        

    G. Kanzleiter    

                 

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 133/11 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente schuldet.

2

Der am 12. August 1956 geborene Kläger war vom 1. Juni 1977 bis zum 31. März 2003 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt. Ihm waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der „Pensionsordnung für die W KG Delmenhorst“ (im Folgenden: Pensionsordnung) zugesagt worden. In der Pensionsordnung heißt es ua.:

㤠1

Voraussetzung für die Gewährung von Renten

1. Rentenleistungen werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles die Mindestdienstzeit und das Mindestalter gemäß Ziffer 2 in den Diensten der Firma erreicht hat.

2. Die Zahlung einer Invalidenrente infolge Erwerbsunfähigkeit oder einer Witwenrente setzt voraus, daß der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 5 volle Jahre in den Diensten der Firma steht und das 25. Lebensjahr vollendet hat (Wartezeit).

Bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit betragen für die Rentenzahlung die Mindestdienstzeit 15 Jahre und das Mindestalter 50 Jahre.

§ 2

Art der Rentenleistungen

Es werden gewährt:

2. Invalidenrente

Invalidenrente wird gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte infolge Unfalls, Krankheit oder Kräfteverfalls im Sinne des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter vom 23.2.1957 berufs- oder erwerbsunfähig wird und aus den Diensten der Firma ausscheidet. Die Anerkennung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage des Rentenbescheids nachzuweisen. Für nicht versicherungspflichtige Angestellte ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

§ 6

Beginn, Ende und Auszahlung der Renten

Die Rente wird monatlich gezahlt, und zwar erstmals in dem Monat, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt und frühestens nach Beendigung der Gehalts- oder Lohnzahlung an den Pensionsberechtigten.“

3

Mit Bescheid vom 6. März 2003 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Hannover dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

4

Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung rückständiger Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2011 iHv. monatlich 157,81 Euro begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung habe er ab Vollendung des 50. Lebensjahres Anspruch auf Invalidenrente. Das Mindestalter von 50 Jahren müsse nicht bereits bei Eintritt des Versorgungsfalls erreicht sein. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung regele lediglich, dass die Rentenzahlungen frühestens ab Vollendung des 50. Lebensjahres einsetzten. Andernfalls bewirke § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters und sei deshalb nach dem AGG und der diesem Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie 2000/78/EG unwirksam.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.571,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.940,42 Euro seit dem 7. Oktober 2010 sowie aus jeweils 157,81 Euro ab dem 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011 und 1. Februar 2011 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente.

9

A. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine Invalidenrente zu zahlen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nicht. Zwar ist beim Kläger der in § 2 Ziff. 2 der Pensionsordnung geregelte Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2003 eingetreten. Der Kläger ist zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Er hat zudem durch Vorlage des Rentenbescheids der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 6. März 2003 nachgewiesen, dass er seit dem 1. September 2002 berufsunfähig iSv. § 2 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist. Der Kläger hatte jedoch bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit das Mindestalter von 50 Jahren nicht erreicht. Die Zahlung einer Rente wegen Invalidität infolge Berufsunfähigkeit setzt nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung voraus, dass das Mindestalter von 50 Jahren bei Eintritt des Versorgungsfalls vollendet ist. Der am 12. August 1956 geborene Kläger war bei Eintritt des Versorgungsfalls am 31. März 2003 erst 46 Jahre alt. Der Ausschluss der Betriebsangehörigen, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres berufsunfähig geworden und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, von Leistungen der Invaliditätsversorgung bei Berufsunfähigkeit ist wirksam. Die Bestimmung bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Sie führt auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 GG nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 BGB.

10

I. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung enthält entgegen der Rechtsauffassung des Klägers weder eine Regelung über die Fälligkeit der Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit noch - soweit das Mindestalter von 50 Jahren betroffen ist - eine leistungsaufschiebende Wartezeitregelung, nach welcher der Anspruch bei früherem Eintritt des Versorgungsfalls mit der Vollendung des 50. Lebensjahres entstünde. Vielmehr ist nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet hat. Damit werden Arbeitnehmer, bei denen - wie im Falle des Klägers - der Versorgungsfall vor der Vollendung des 50. Lebensjahres eintritt, von Leistungen der Invaliditätsversorgung bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung von § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln, so dass für eine Anwendung der Unklarheitenregel in § 305c Abs. 2 BGB kein Raum ist.

11

1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Parteien nicht angegriffen wurden, handelt es sich bei den Bestimmungen der Pensionsordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN).

12

2. Danach besteht nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ein Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit nur, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet hat.

13

a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 der Pensionsordnung, der nach seiner Überschrift die „Voraussetzung für die Gewährung von Renten“ festlegt. § 1 Ziff. 1 der Pensionsordnung bestimmt, dass Rentenleistungen gewährt werden, wenn der Betriebsangehörige „bei Eintritt des Versorgungsfalls die Mindestdienstzeit und das Mindestalter gemäß Ziffer 2 in den Diensten der Firma erreicht hat“. Nach dieser Bestimmung setzt der Anspruch auf Invalidenrente demnach voraus, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls „Invalidität“ das in § 1 Ziff. 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestalter erreicht hat. Für die Zahlung einer Invalidenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ist dies in § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung ausdrücklich so geregelt. Für die Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit regelt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nichts Abweichendes. Zwar bestimmt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung für die Zahlung der Betriebsrente bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit ausdrücklich nur, dass die Mindestdienstzeit 15 Jahre und das Mindestalter 50 Jahre betragen und trifft keine ausdrückliche Aussage dazu, dass das Mindestalter und die Mindestdienstzeit „bei Eintritt des Versorgungsfalls“ erreicht sein müssen. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung knüpft jedoch unmittelbar an § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung an und regelt nur die Abweichungen hiervon für den Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit. Diese betreffen nur die Mindestdienstzeit und das Mindestalter, jedoch nicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Erfüllung dieser Voraussetzungen ankommt.

14

Aus dem Klammerzusatz „Wartezeit“ in § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung folgt nicht, dass ab Erreichen des Mindestalters auch dann Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht, wenn der Versorgungsfall der Invalidität schon früher eingetreten ist. Dem steht entgegen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Ziff. 1 der Pensionsordnung das Mindestalter bei Eintritt des Versorgungsfalls erreicht sein muss.

15

b) Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 6 der Pensionsordnung bestätigt, der ua. den Beginn der Rentenleistungen regelt. Danach wird die Rente erstmals gezahlt in dem Monat, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt und frühestens nach Beendigung der Gehalts- oder Lohnzahlung an den Pensionsberechtigten. Diese Bestimmung geht davon aus, dass die Rentenzahlung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Eintritts des Versorgungsfalls der Invalidität anschließt. Dies setzt voraus, dass das in § 1 Ziff. 2 der Pensionsordnung festgelegte Mindestalter bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität bereits erreicht ist.

16

II. Der in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung vorgesehene Ausschluss von der Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit für den Fall, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wirksam. Die Regelung bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung noch eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB.

17

1. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung führt nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung.

18

a) Es kann offenbleiben, ob § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung einer Überprüfung anhand der Vorschriften des AGG unterliegt oder ob das AGG deshalb nicht anwendbar ist, weil der Versorgungsfall beim Kläger vor dem Inkrafttreten des AGG eingetreten ist. Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung geregelte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren für die Gewährung von Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

19

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, ua. wegen des Alters und der Behinderung benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam(BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17).

20

bb) Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG. Zwar erfährt der Kläger wegen seines Alters eine ungünstigere Behandlung als eine Person, die bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die darin liegende unmittelbare Ungleichbehandlung ist jedoch nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.

21

(1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und damit auch zur betrieblichen Altersversorgung und für den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität grundsätzlich als ein von einem legitimen Ziel getragenes Mittel iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig sein soll. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein(BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 18; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26).

22

(2) § 10 AGG ist mit Unionsrecht vereinbar.

23

(a) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht.

24

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Für den Bereich der Versorgung im Alter und bei Invalidität enthält Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Spezialregelung. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Die Mitgliedstaaten sind demnach, soweit es um diese Systeme geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit unionsrechtlich in der Regel zulässig. Damit werden Hindernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 20; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298).

25

(b) Diesen Vorgaben genügt § 10 AGG. Es kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität bestimmten Altersgrenze erfordert(vgl. zu dieser Frage Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]). Sollte dies der Fall sein, hätte der nationale Gesetzgeber Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nahezu unverändert in das nationale Recht übernommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Gesetzgeber, indem er die Nr. 4 in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet und damit § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG für anwendbar erklärt hat, sogar über die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG hinausgegangen. Zwar findet sich im Gesetzestext die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Einschränkung „solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt“, nicht wieder. Das bedeutet aber nicht, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hinter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zurückbliebe. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Bestimmung darf nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers die Festsetzung von Altersgrenzen nicht zu einer Benachteiligung wegen des Geschlechts oder wegen eines anderen in § 1 AGG genannten Merkmals führen(BT-Drucks. 16/1780 S. 36). Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Regelung, die zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber davon abgesehen hat, konkrete Altersgrenzen für die Teilnahme an einer betrieblichen Altersversorgung oder die Aufnahme in ein Versorgungswerk selbst zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss die wegen eines sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail selbst regeln, sondern kann Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I-8531; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 21; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 29 mwN).

26

(c) Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Versorgungsordnungen das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters- oder Invaliditätsleistungen zur Verfügung gestellt. Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Arbeitgeber bei der Schaffung von Versorgungsregelungen Gebrauch machen. Allerdings muss die konkret festgelegte Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein(BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30).

27

(3) Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren für den Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit ist gerechtfertigt iSv. § 10 AGG. Dadurch werden das Interesse des Arbeitgebers, die mit der Invaliditätsversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, und das Versorgungsbedürfnis des Arbeitnehmers bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit - auch im Hinblick auf den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung - angemessen berücksichtigt.

28

(a) Der Arbeitgeber kann bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung entscheiden. Entschließt er sich hierzu, ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Invaliditätsversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber grundsätzlich auch berechtigt, die Invaliditätsversorgung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Invaliditätsversorgung auszuschließen (vgl. für die Hinterbliebenenversorgung BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89).

29

Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer durch besondere anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Invaliditätsversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen den Zeitpunkt des Leistungsbeginns und damit die Dauer der Leistungserbringung. Da die Invaliditätsrente regelmäßig über einen längeren Zeitraum erbracht werden muss, ist die finanzielle Belastung des Arbeitgebers umso höher, je jünger der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls ist. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Invaliditätsversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie kalkulierbar zu halten.

30

Die Zusage einer Invaliditätsversorgung ist zudem Teil einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der Sorge um seine finanzielle Lage bei Invalidität entlastet werden. Die Invaliditätsversorgung knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an. Deshalb kann der Arbeitgeber das von ihm übernommene Invaliditätsrisiko im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht nur hinsichtlich des Tatbestandes (Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, formeller Nachweis), sondern auch durch den Ausschluss bestimmter Risiken näher bestimmen und die von ihm freiwillig eingeführte Invaliditätsversorgung auf einen Personenkreis beschränken, hinsichtlich dessen bei typisierender Betrachtung ein besonderes Versorgungsbedürfnis besteht.

31

(b) Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Voraussetzung, dass der Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit eingetreten sein muss, nachdem der Mitarbeiter das 50. Lebensjahr vollendet hat, trägt dem typischen Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer im Falle der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit angemessen Rechnung.

32

(aa) Da die Wahrscheinlichkeit zu invalidisieren ab dem Alter von 50 Jahren spürbar ansteigt (vgl. Höfer BetrAVG Stand März 2013 Bd. I ART Rn. 805.13 unter Hinweis auf Heubeck Richttafeln 2005 G), ist die Vollendung des 50. Lebensjahres ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Leistungen der Invaliditätsversorgung. Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung führt damit nicht dazu, dass eine Personengruppe aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgenommen wird, bei der typischerweise ein erhöhtes Invaliditätsrisiko besteht, sondern bewirkt, dass nur solche Betriebsangehörige von Leistungen bei Invalidität ausgeschlossen sind, bei denen ein solches Risiko typischerweise noch nicht besteht.

33

(bb) Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil diese Mindestaltersgrenze nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ausschließlich im Fall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit gilt, während die Mindestaltersgrenze bei Invalidität infolge Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung 25 Jahre beträgt und damit deutlich niedriger ist. Mit dieser Differenzierung soll erkennbar dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Beschäftigte, die erwerbsunfähig iSd. Pensionsordnung sind, im Vergleich zu Beschäftigten, die berufsunfähig iSd. Pensionsordnung sind, schutzbedürftiger sind, weil sie - anders als die Berufsunfähigen - typischerweise nicht die Möglichkeit haben, einer anderweitigen Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen und sie deshalb nicht mehr für ihr Auskommen selbst sorgen können. Hieraus resultiert ein gesteigerter Versorgungsbedarf. § 2 Ziff. 2 der Pensionsordnung knüpft für den Versorgungsfall der Invalidität an die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit an. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Demgegenüber sind erwerbsunfähig iSv. § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 Deutsche Mark übersteigt. Daran, dass bei typisierender Betrachtung das Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer, die berufsunfähig iSv. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung sind, geringer ist als das Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer, die erwerbsunfähig iSv. § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung sind, hat sich durch das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 nichts geändert. Der früheren Erwerbsunfähigkeit entspricht nunmehr im Wesentlichen die volle Erwerbsminderung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch sie sind daher typischerweise nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen.

34

(c) Anhaltspunkte dafür, dass die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts führt, sind nicht ersichtlich.

35

cc) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren bei Eintritt des Versorgungsfalls für den Bezug von Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit wegen einer Behinderung benachteiligt wird.

36

(1) Der Kläger hat erstmals in der Revisionsbegründung geltend gemacht, er werde aufgrund seiner Behinderung in Form seiner Gesundheitseinschränkungen gegenüber gesunden Arbeitnehmern, die derartige Gesundheitseinschränkungen erst später erleiden, benachteiligt. Dieses Vorbringen ist als neuer Sachvortrag in der Revision nicht berücksichtigungsfähig. Nach § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Zwar können nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch Tatsachen zu berücksichtigen sein, die bislang nicht vorgetragen wurden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Tatsachen unstreitig sind bzw. von der Gegenseite unstreitig gestellt wurden oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere ist unter den Parteien nicht unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner - im Übrigen nicht näher vorgetragenen - gesundheitlichen Einschränkungen behindert ist.

37

(2) Davon abgesehen ist nicht erkennbar, weshalb die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren zu einer Benachteiligung wegen der Behinderung führen soll. Soweit der Kläger geltend macht, er werde gegenüber gesunden Beschäftigten benachteiligt, die gesundheitliche Einschränkungen erst später erleiden, ist eine Benachteiligung allenfalls wegen des Alters, nicht aber wegen der Behinderung erkennbar; gesunde Beschäftigte, die später gesundheitliche Einschränkungen erleiden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Invaliditätsleistungen wie der Kläger.

38

b) Da die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben(vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89), verstößt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung auch nicht gegen Unionsrecht.

39

c) Der Senat kann über die Vereinbarkeit von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG sowie von § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung mit Unionsrecht selbst entscheiden. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die Auslegung des den Vorschriften des AGG zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkretisierung ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Sache „Kücükdeveci“ (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) und in der Rechtssache „Prigge ua.“ (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - Slg. 2011, I-8003) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415). Einer Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedarf es ebenfalls nicht. Es kann dahinstehen, ob eine für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität bestimmte Altersgrenze nach den Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss oder ob es einer solchen Prüfung nicht bedarf(vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C-476/11 - [HK Danmark]), denn die Altersgrenze von 50 Jahren in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist entsprechend den Anforderungen des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG angemessen und damit verhältnismäßig. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen(vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, I-1569).

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2. Die Regelung in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist nicht nach den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB unwirksam. Der in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung enthaltene Ausschluss von der Invalidenrente für den Fall, dass der Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingetreten ist, hält - auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG - einer Überprüfung anhand der Maßstäbe der §§ 307 ff. BGB stand.

41

a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 22). Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 29).

42

b) Danach führt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Die Regelung in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung trägt dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, die besonderen Risiken, die mit der Zusage einer Invaliditätsversorgung verbunden sind, zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu machen. Dazu wird der Kreis der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auf Personen beschränkt, bei denen typischerweise ein gesteigertes Versorgungsbedürfnis besteht. Damit werden auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt. Die grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG erfordern keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger Ungleichbehandlungen rügt, die an Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG(BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89).

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Kaiser    

        

    G. Kanzleiter    

                 

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.