Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 12 Sa 682/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 - 1 Ca 3079/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Erkrankung der tariflich unkündbaren Klägerin.
3Die Klägerin - Jahrgang 1959 - ist seit 1996 bei der Beklagten als Briefzustellerin mit einem Monatsbruttolohn von 3.200,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Dienstleitungsunternehmen mit dem Schwerpunkt Zustellung von Paket- und Briefsendungen. Die Klägerin war in der Vergangenheit auch als Verteilkraft, im Fahrdienst und zuletzt in der Zustellung tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der D P AG (MTV) Anwendung. Er enthält in § 34 MTV einen besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer, die nach der Vollendung des 50. Lebensjahres eine Postdienstzeit von 15 Jahren vollendet haben. Sie können nach § 34 Abs. 2 MTV nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
4Am 20. August 2012 erkrankte die Klägerin mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit. Am 9. Oktober 2012 wurde sie am linken Zeh operiert. In einem Personalgespräch im November 2012 teilte sie mit, weitere operative Eingriffe seien erforderlich. Ein solcher Eingriff erfolgte im Januar 2013.
5Bei betriebsärztlichen Untersuchungen im März und Juni 2013 wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht ausreichend belastbar sei. In einem Personalgespräch am 26. August 2013 konnte die Klägerin keine Angabe über die Wiederherstellung ihres Gesundheitszustands machen.
6Bei einer weiteren betriebsärztlichen Untersuchung am 27. November 2013 stellte der Betriebsarzt fest, dass gegen den Einsatz der Klägerin in der Briefzustellung oder ähnliche Tätigkeiten im Kernbereich des einfachen Dienstes dauernde gesundheitliche Bedenken bestünden.
7Die Klägerin stimmte am 4. Januar 2014 der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu. In dem Eingliederungsgespräch am 10. Januar 2014 schilderte sie ihren Gesundheitszustand. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung teilte ihr der Abteilungsleiter Personal mit, dass keine alternativen leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden. Dann wurde eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses besprochen.
8Am 14. Februar 2014 - nach dem Ende des Krankgeldbezugszeitraums - legte die Klägerin eine Erklärung ihres behandelnden Arztes vor, der Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vorschlug. Täglich könne sie fünf Stunden mit leichter Tätigkeit arbeiten.
9Unter dem 14. März 2014 hörte die Beklagte ihren Betriebsrat zur außerordentlichen Kündigung der Klägerin mit sozialer Auslauffrist an. Darin schilderte sie die Krankheitsgeschichte und die betriebsärztlichen Untersuchungen. Im Schreiben vom 19. März 2014 teilte der Betriebsrat mit, dass er der außerordentlichen Kündigung nicht zustimme. Dabei bezog er sich auf die Bereitschaft der Klägerin, einen Arbeitsversuch im Rahmen einer Wiedereingliederung zu unternehmen. Am 27. März 2014 sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.
10Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. Sie hat behauptet, in dem Gespräch am 10. Januar 2014 seien keine möglichen Aktivitäten zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands erörtert worden. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen dass sie ggf. ihre alte Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang wieder aufnehmen könne, aber bereit sei, die der Beklagten zur Verfügung stehenden anderen Arbeitsbereiche - auch in Vollzeit - abzudecken. In einem Schreiben vom 12. Februar 2014 habe sie der Beklagten mitgeteilt, ab dem 18. Februar 2014 wieder in der Lage zu sein, ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.
11Die Klägerin hat beantragt
12festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. März 2014 nicht aufgelöst worden ist.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte hat behauptet, leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin auf anderen Arbeitsplätzen im Niederlassungsbereich geprüft zu haben. Eine Tätigkeit in der Briefsortierung scheide aus, da auch hier Behälter mit einem Gewicht von bis zu 25 kg zu heben und zu tragen seien. Die Laufleistung betrage über vier km. Auch bei den benachbarten Niederlassungen in D , B und Du habe kein leidensgerechter Arbeitsplatz gefunden werden können. In dem Gespräch am 10. Januar 2014 seien der Gesundheitszustand der Klägerin und mögliche Aktivitäten zu seiner Verbesserung besprochen worden. Der Klägerin sei eröffnet worden, dass Einsatzmöglichkeiten für sie nicht bestünden. Das Arbeitsverhältnis stelle sich für die Beklagte als sinnentleert dar, da sie davon ausgehen müsse, ihr Weisungsrecht nicht mehr ausüben zu können. Sie habe keine Tätigkeiten im Bereich des Fahrdienstes oder der Verteilung zuweisen können. Diese Tätigkeit habe eine Gruppe unter der Entgeltgruppe der Klägerin gelegen. Eine Tätigkeit im Service- und Adressmanagement (SAM) sei zwar annähernd leidensgerecht, alle dort vorhandenen Arbeitsstellen seien jedoch durch schwerbehinderte oder mindestens gleich stark eingeschränkte, gleichgestellte Mitarbeiter besetzt. Die Wiedereingliederung habe sie nicht durchführen müssen, da die vorgeschlagenen leichten Tätigkeiten nicht zur Verfügung gestanden hätten.
16Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil, das am 15. Dezember 2014 verkündet worden ist, stattgegeben. Im Urteil ist das Vorbringen der Parteien nicht wiedergegeben. Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung für unwirksam angesehen. Die Beklagte habe sich nicht ausreichend um Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bemüht. Im Übrigen wird auf das Urteil Bezug genommen.
17Das Urteil ist der Beklagten am 20. Januar 2015 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 4. Februar 2015, die Berufungsbegründung nach Verlängerung der Begründungsfrist am 20. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
18Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei in der Zustellung nicht mehr einsetzbar, da häufig bis zu zehn kg gehoben und getragen werden müssten. Für eine Tätigkeit im Fahrdienst sei die Klägerin nicht geeignet. Die Fahrten zur Kastenentleerung seien fremdvergeben; es bestünden keine freien Arbeitsplätze. Die Klägerin verfüge auch nicht über die richtige Führerscheinklasse, um dort eingesetzt zu werden. Man benötige einen LKW-Führerschein der Klasse CE. Im Fahrdienst sei keine Stelle frei. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seien seit dem 20. August 2012 bis zum Ablauf der Auslauffrist Entgeltfortzahlungskosten iHv. 7.693,42 Euro entstanden. Die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit führe zu Störungen im Betriebsablauf. Die Einstellung einer Ersatzkraft sei nicht möglich, da es sich bei dem Arbeitsplatz der Klägerin um eine Planstelle handele. Die eigentlich von der Klägerin zu bewältigende Arbeit müsse auf die übrigen Mitarbeiter aufgeteilt werden, insgesamt 806 Haushalte. Auch bei der Urlaubsplanung komme es zu Schwierigkeiten, insbesondere während der Schulferien.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 - 1 Ca 3079/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Klägerin trägt vor, sie sei in der Lage, eine andere als die vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Bereits im August 2013 habe sie darauf hingewiesen, im Fahrdienst für gewerbliche Kunden einsetzbar zu sein. Sie sei überdies in der Lage, andere leidensgerechte Tätigkeiten bei der Beklagten auszuüben. Sie könne auch als Postfachsortiererin eingesetzt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Einstellung einer Ersatzkraft nicht möglich sei.
24Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
27A. Die statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO.
28Sie ist insbesondere statthaft. Es handelt sich vorliegend nicht um ein mgl. der Berufung entzogenes Urteil ohne Gründe, auch wenn das Urteil den Vortrag der Parteien nicht wiedergibt. Denn auch ein Nichturteil könnte im Wege der Berufung wegen des Anscheins eines Urteils angegriffen werden. Selbst das verkündete, nicht mit Gründen zugestellte Urteil unterliegt der Berufung. Eine Zurückverweisung scheidet daher aus, § 68 ArbGG(vgl. BAG 1. Oktober 2003 - 1 ABN 62/01 - BAGE 108, 55; 24. April 1996 - 5 AZN970/95 - ).
29B. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Kündigungsschutzklage ist begründet.
30I. Die Klägerin ist ordentlich unkündbar, § 34 Abs. 2 MTV. Sie ist älter als 50 Jahre und länger als 15 Jahre beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis konnte daher nur nach § 34 Abs. 2 MTV iVm. § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Ob darüber hinaus aus § 36 Abs. 1 MTV ein Verbot der außerordentlichen Kündigung wegen anhaltender Krankheit folgt, war nicht zu prüfen, da sich die Klägerin nicht iSd. § 6 Satz 1 KSchG auf diesen Unwirksamkeitsgrund - nachdem sie entsprechend von der Kammer belehrt worden war - berufen hat(vgl. hierzu BAG 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 - Rn. 11, BAGE 124, 367).
31II. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten erfüllt nicht die Anforderungen des § 626 Abs.1 BGB, auf den § 34 Abs. 2 MTV verweist.
321. Auch vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Umstände in seiner Person können geeignet sein, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Umständen, die in seiner Sphäre liegen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung auf unabsehbare Dauer nicht mehr in der Lage ist. Darin liegt regelmäßig eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen Austauschverhältnisses, der der Arbeitgeber, wenn keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, mit einer außerordentlichen Kündigung begegnen kann. Liegt eine dauerhafte Leistungsunfähigkeit vor, kann dies den Arbeitgeber bei tariflichem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit des Arbeitnehmers jedenfalls zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist berechtigen (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 24, BAGE 132, 299).
332. Nach der ständigen Rechtsprechung kann bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund iSd. § 626 BGB ungeeignet. An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann(BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 25).
343. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung fallen die betrieblichen Belastungen durch Entgeltfortzahlungskosten bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis zu beenden, entscheidend ins Gewicht. Dabei kann es durchaus die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verstärken, wenn der Arbeitgeber bis zur Pensionierung des Arbeitnehmers keine nennenswerte Arbeitsleistung mehr zu erwarten hat, aber trotzdem den üblichen Sechs-Wochen-Zeitraum für die Entgeltfortzahlung erheblich übersteigende Zahlungen zu erbringen hat. Kann mit einer Einsatzfähigkeit auf Dauer nicht mehr gerechnet werden, so kann eine unbegrenzte Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung geeignet sein, das Interesse an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend zu verstärken. Dieses Interesse ist nach § 626 Abs. 1 BGB gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterzahlung seines Gehalts, das unter diesen Voraussetzungen lediglich noch Rentencharakter hat, abzuwägen(BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 29).
354. Auch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung ist zwar nicht generell ungeeignet, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen(vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 32; 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 24, BAGE 132, 299). Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber aber zuzumuten, die geltende Kündigungsfrist einzuhalten. Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 14; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu II 3 der Gründe, BAGE 96, 65). Schon an eine ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Einschränkungen des Arbeitnehmers ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer auf Krankheit gestützten außerordentlichen Kündigung gehen darüber noch hinaus (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26 ff.; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - zu II 4 b der Gründe). Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Schon eine ordentliche Kündigung wegen einer Leistungsminderung setzt voraus, dass die verbliebene Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar ist (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - zu B III 2 d der Gründe, BAGE 109, 87). Für die außerordentliche Kündigung gilt dies in noch höherem Maße (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20).
365. Die prognostizierten Fehlzeiten und die sich aus ihnen ergebende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen müssen deutlich über das Maß hinausgehen, welches eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen vermöchte. Es bedarf eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Auch können Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten im Einzelfall dazu führen, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann und dieser damit zur Förderung des Betriebszwecks faktisch nicht mehr beiträgt (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28, BAGE 147, 162).
376. Es ist im Rahmen der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, von vornherein darzulegen, dass er alles Zumutbare unternommen hat, um den Arbeitnehmer im Arbeitsprozess zu halten. Er muss dies nicht erst dann tun, wenn der Arbeitnehmer geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt hat (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 288/13 - Rn. 41).
387. An diesen Maßstäben gemessen scheidet hier ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung der Beklagten aus. Es liegt nach Abwägung aller Interessen für die Kammer kein eng begrenzter Ausnahmefall vor, in dem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die Beklagte unzumutbar ist.
39a) Es ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis. Es ist kein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszumachen. Die verbliebene Arbeitsleistung der Klägerin unterschreitet die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung der Beklagten nicht in einem Maße, dass ihr ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar ist. Es mag sein, dass die Klägerin nicht mehr in vollem Umfang als Briefzustellerin tätig werden und eingesetzt werden kann und hierdurch Betriebsablaufstörungen eintreten. Es steht aber nicht zu erwarten, dass die Klägerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters in ca. neun Jahren keine nennenswerten Arbeitsleistungen mehr für die Beklagte erbringen kann.
40b) Gegen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses spricht aus Sicht der Kammer besonders die relativ kurze Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Beginn der Erkrankung im August 2012 und dem Aussprich der Kündigung im März 2014 sowie die geringe Höhe der in dieser Zeit geleisteten Entgeltfortzahlung: Die Beklagte leistete etwas mehr als zwei Monatsgehälter Entgeltfortzahlung. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass sich dieser Betrag in der nächsten Zeit ohne signifikante Arbeitsleistung der Klägerin erhöhen würde. Zudem hat die Klägerin mit der Vorlage des Wiedereingliederungsplans ihre fortbestehende Arbeitsunfähigkeit zum Ausdruck gebracht.
41c) Die Beklagte legt weiterhin nicht dar, sämtliche zumutbaren Bemühungen unternommen zu haben, um die Klägerin weiter zu beschäftigen. Die Beklagte selbst hat mögliche leidensgerechte Tätigkeiten für die Klägerin im Bereich SAM aufgezeigt, die aber wegen Besetzung der Stellen nicht bestehen sollen. Allerdings hat die Beklagte nicht dargelegt, dass diese Stellen auch dauerhaft und auf Jahre nicht zur Verfügung stehen. Im Rahmen der außerordentlichen Kündigung wäre die Beklagte allerdings verpflichtet gewesen, und sei es mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung zu schlechteren Arbeitsbedingungen, Tätigkeiten anzubieten, sobald sie freiwürden. Die derzeitige Besetzung der Stellen reicht hierfür nicht aus. Das gilt auch für mögliche Fahrertätigkeiten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Einsatz der Klägerin auf Dauer unmöglich ist, etwa durch das Erwerben des erforderlichen Führerscheins.
42d) Schließlich musste die Beklagte, um dem Gedanken der Unzumutbarkeit zu genügen, Versuche - die nach § 84 Abs. 2 SGB IX zu beachten gewesen wären - zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nutzen, insbesondere eine mögliche Wiedereingliederung. Die Beklagte hätte insoweit darlegen müssen, dass auch die von der Klägerin angebotene Wiedereingliederung nicht zur Wiederherstellung einer sinnvollen Arbeitstätigkeit geführt hätte (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 38). Mit dem Einsatz der Klägerin in einem anderen Bereich hätte zudem ihre bisherige Stelle erneut besetzt werden können. Bis zu einer Klärung hätte die Beklagte zur Vertretung befristete Arbeitsverhältnisse vereinbaren können.
43e) Unter Abwägung all dieser Umstände ist der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar.
44C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
45D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
46E. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72a Abs. 1 ArbGG.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.
(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.
(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.