Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 22. Dez. 2014 - 11 Ta 244/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.06.2014 – 2 Ca 1910/13 – wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Klägers ist unbegründet.
31. Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG für die gerichtliche Verfahrensgebühr, wie auch für die anwaltliche Prozessgebühr, immer der höchste Streitwert der verbundenen Ansprüche maßgebend, so dass es regelmäßig auf den Wert des Leistungsanspruchs ankommt. Mit der Erhebung der Stufenklage wird auch die sofortige Rechtshängigkeit des Hauptanspruchs begründet. Dies gilt nach überwiegender und zutreffender Ansicht auch dann, wenn der Leistungsanspruch wie vorliegend nach negativer rechtskräftiger Entscheidung über den Auskunftsanspruch, z.B. wegen Klagerücknahme, nicht weiter verfolgt wird. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts sind regelmäßig die Erwartungen der klagenden Partei im Zeitpunkt der Klageerhebung. Diese bilden die Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) durch das Gericht. Allerdings steht die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses nicht im Belieben des Klägers, sondern hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen (vgl. u.a.: OLG Hamm Beschluss vom 05.09.2014 – 6 WF 93/14 -; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2014 – 3 W 72/14 – OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2012 – 5 W 52/12 -; Musielak/Heinrich, 11. Auflage, § 3 Rdn. 34 „Stufenklage“; Zöller/Herget, 29. Auflage, § 3 Rdn. 16 „Stufenklage“; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1. A. II. 85. Rdn. 485 ff. jew. m.w.N.).
42. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zutreffend den Streitwert unter Zugrundlegung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers mit 8.000,-- € bemessen.
5Grundlage der Bemessung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches war die entgangene Durchführung von Inventuren für die Monate Februar und März 2013. Der Kläger hat zwar in seiner Klageschrift keine Angaben zur Schadenshöhe getätigt. Jedoch lässt sich das ursprüngliche wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem gewechselten Schriftverkehr im Zuge der Streitwertfestsetzung sachgerecht bestimmen. Die Beklagte hat ohne substanziellen Widerspruch des Klägers vorgetragen, dass der Kläger in den Monaten, in denen er für die Beklagte zum Einsatz gekommen ist, einen Verdienst von ca. 4.000,-- € erzielt hat. Der Kläger räumt mit Schriftsatz vom 22.06.2014 ein, dass er „in einigen Monaten ca. 4.000,-- € verdient hat, in anderen Monaten aber nichts“. Mit der Beschwerde vom 27.06.2014 gibt er einen Durchschnittsverdienst von ca. 2.000,-- € an und verweist darauf, dass er z. B. im Dezember wegen des Weihnachtsgeschäft keine Inventuren durchgeführt habe. Da der Schadensersatzanspruch nach der Klagebegründung nicht auf einen entgangenen Durchschnittsverdienst unter Berücksichtigung von Nichteinsatzzeiten zielt, sondern der Kläger finanziell so gestellt werden wollte, als seien ihm für die Monate Februar und März 2013 die Aufträge zur Inventur erteilt worden, ist es interessengerecht, für die Ermittlung des Streitwerts nur auf den Verdienst abzustellen, den der Kläger in den früheren Einsatzmonaten erreicht hat. Dies bedeutet im Streitfall, dass für jeden der beiden Monate 4.000,-- € anzusetzen und nach § 5 ZPO zu addieren sind.
6II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.