Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Sept. 2014 - 6 WF 93/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Essen vom 07.02.2014 (AZ: 104 F 493/10) dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 40.000,00 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller hat in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.11.2010 im Wege der Stufenklage auf Zugewinnausgleichszahlung in Anspruch genommen.
4Nachdem die Antragsgegnerin die entsprechende Auskunft erteilt hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.05.2011 den Auskunftsantrag für erledigt erklärt. Die weiteren Anträge hat er nicht weiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, die Beschwerdeführerin, beantragt, den Verfahrenswert auf 40.000,00 € festzusetzen, da sich nach Erteilung der Auskünfte ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers in Höhe von 85.000,00 € ergeben habe und bei Anträgen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Streitwert 1/10 bis ½ des mutmaßlichen Zahlungsbetrages angenommen werde.
5Mit Beschluss vom 07.02.2014 hat das Amtsgericht -Familiengericht- den Verfahrenswert auf 3.000,00 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe bei Einleitung des Verfahrens keinerlei Angaben über seine Vorstellungen hinsichtlich der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs gemacht, so dass der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG a. F. maßgebend sei.
6Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die zu niedrige Festsetzung des Verfahrenswertes rügt. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die durch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Verfahrenswert ist im Streitfall auf 40.000,00 € festzusetzen.
9Für die Festsetzung des Verfahrenswertes finden die Vorschriften des Familiengerichtskostengesetzes in der am 08.11.2010 geltenden Fassung Anwendung, da hierbei auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens abzustellen ist, § 68 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
10Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist zunächst, –wie auch das Amtsgerichts –Familiengericht- zutreffend ausgeführt hat- dass bei einem Stufenantrag, bei der mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden ist, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, gemäß § 38 FamGKG für den Verfahrenswert nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend ist. Dieses Additionsverbot beruht auf dem Umstand, dass Rechnungslegung bzw. Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung den Leistungsanspruch nur vorbereiten, das Interesse des Antragsteller an dem ganzen Verfahren aber in der Regel auf den Wert der Leistungen beschränkt ist, die er als Ergebnis der Auskunft beansprucht, so dass für den Verfahrenswert des Stufenantrages letztendlich der Zahlungsanspruch maßgebend ist (vgl. Zöller- Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Stufenklage).
11Dies gilt nach Auffassung des Senats auch in dem Fall, in dem die weiteren Stufen, insbesondere der Zahlungsanspruch, nicht weiter verfolgt werden (so auch OLG Brandenburg AGS 2009, 134; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205; OLG Koblenz OLGR 2008, 490; KG Berlin FamRZ 2007, 69; OLG Celle MDR 2003, 55; OLG Dresden (10. FS) MDR 1998, 64; Zöller- Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Stufenklage). Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, der Wert der Stufenklage richte sich allein nach der Auskunftsstufe, wenn es nach Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme (so OLG Stuttgart OLGR 2009, 267; OLG Dresden (7. ZS) MDR 1997, 691; OLG Frankfurt JurBüro 1987, 878), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn nach § 34 Satz 1 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags maßgebend. Mit Einreichung eines Stufenantrages wird aber auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig (vgl. BGH NJW 1991, 1893). Auch wenn es nicht mehr zu einer Bezifferung des Leistungsantrages kommt, ist deshalb der Verfahrenswert des Leistungsantrags maßgebend und nach billigem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG zu bestimmen.
12Bei der Ausübung des Ermessens ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Rechtsverfolgung, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung (§ 34 FamGKG), entscheidend. Die Bewertung des Zahlungsanspruchs hat sich deshalb an den Vorstellungen des Antragstellers bei Einleitung des Verfahrens zu orientieren. Eine auf nachfolgende Erkenntnisse beruhende Prüfung soll vermieden werden, wenn und soweit es nicht zu einer Bezifferung der Leistungsstufe gekommen ist (OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Brandenburg a.a.O.).
13Im Streitfall lässt sich der Antragsschrift vom 04.11.2010 nicht entnehmen, welche Vorstellungen der Antragsteller zu dieser Zeit über die Höhe seines gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs hatte. Auch aus den nachfolgenden Schriftsätzen oder dem außerprozessualen Schriftverkehr, auf die im Rahmen der freien Ermessensausübung ebenfalls zurückgegriffen werden kann, lassen sich die ursprünglichen Vorstellungen des Antragstellers nicht ermitteln (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.).
14Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.12.2013 einen Zugewinnausgleichsanspruch von 85.000,00 € errechnet, ist dieses für die Verfahrenswertbemessung unbeachtlich, da er diese Vorstellung erst im Laufe des Verfahrens gewonnen hat.
15Dem Rückgriff auf die Auffangnorm des § 42 Abs. 3 FamGKG steht jedoch nach Auffassung des Senats entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdeschrift vom 12.02.2014 weiter vorträgt, er habe die Vorstellung gehabt, dass der Zugewinn der Antragsgegnerin sich insbesondere aus dem Wert der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie (100.000,00 €) ergeben werde, denn diese Vorstellung war nach seinem Vortrag bereits bei Einleitung des Verfahrens vorhanden und damit für die Bemessung des Verfahrenswertes im Streitfall zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Antragsteller diese Vorstellung erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, steht dem nicht entgegen, solange er diese Vorstellungen bereits bei Antragstellung gehabt hat. Davon ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auszugehen. Da die Höhe des Ausgleichsanspruchs in der Hälfte des erlangten Zugewinns liegt, erscheint ein Verfahrenswert von 40.000,00 € angemessen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
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(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.