Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Jan. 2017 - 5 Ta 221/16
Gericht
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2016, Az. 7 Ca 101/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Beklagte begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten.
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Der Kläger machte mit seiner Klage vom 11.01.2016 die Zahlung eines Monatsgehalts iHv. € 5.000,00 sowie die Erteilung eines Arbeitszeugnisses geltend. Mit Klagerweiterung vom 09.02.2016 verlangte er im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung ihrer Richtigkeit und Zahlung von Provisionsansprüchen für das Jahr 2014. Im Schriftsatz führte er aus, dass laut beigefügter Aufstellung (Anlage K10) Provisionsansprüche iHv. € 291.450,22 im Raum stünden. Der Rechtsstreit endete am 26.08.2016 durch das Zustandekommen eines gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleiches. Darin verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger Provisionen iHv. € 75.000,00 zu zahlen.
- 3
Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach Anhörung mit Beschluss vom 24.10.2016 auf € 301.450,22 fest. Gegen den am 28.10.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 11.11.2016 eingegangenen Beschwerde. Sie macht geltend, der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert sei wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Er sei nicht ausreichend durch die in der Klageschrift genannten Anhaltspunkte begründet. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es zu einem Vergleich gekommen sei, zumal es dem Kläger freigestanden hätte, den Betrag im Wege der Klage geltend zu machen. Fakt sei aber, dass der Kläger die geforderte Provision offensichtlich als doch nicht durchsetzbar bewertet habe, und den Vergleichswert somit als realistische Erwartung relativiere. Der Gegenstandswert sei mithin auf € 85.000 festzusetzen.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beklagten zutreffend auf € 301.450,22 festgesetzt.
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Der Gegenstandswert war für den Antrag auf Zahlung eines Monatsgehalts in eingeklagter Höhe auf € 5.000,00 und für den Antrag auf Erteilung des qualifizierten Arbeitszeugnisses auf weitere € 5.000,00 festzusetzen (vgl. Ziff. II 25.2 des Streitwertkatalogs idF vom 05.04.2016). Hiergegen richtet sich die Beschwerde nicht.
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Das Arbeitsgericht hat den Wert der mit der Klageerweiterung verfolgten Stufenklage zutreffend auf € 291.450,22 festgesetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde, die auf eine "Gegenstandswert-Rallye" verweist, ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht im Anhörungsverfahren zunächst die Ansicht vertreten hat, der Gegenstandswert der Stufenklage sei mit € 75.000,00 bzw. mit € 135.000,00 zu bewerten, denn der Beklagten ist mit dem dritten Anhörungsschreiben vom 05.10.2016 Gelegenheit gegeben worden, zur zuletzt beabsichtigten Festsetzung Stellung zu nehmen. Es ist vom Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens gedeckt, wenn das Arbeitsgericht nach Prüfung der vorgetragenen Argumente in der erneut durchgeführten Abwägung zu einer von der früheren Auffassung abweichenden Einschätzung gelangt ist.
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Nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG iVm. § 44 GKG ist bei einer Stufenklage iSd. § 254 ZPO für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche maßgebend, und zwar der werthöhere. Mit der Klageerhebung wird neben dem (vorbereitenden) Auskunftsanspruch (1. Stufe) und ggf. dem (weiter vorbereitenden) Verlangen auf eidesstattliche Versicherung (2. Stufe) zugleich auch bereits der Leistungsantrag (3. Stufe) rechtshängig. Soweit der Hauptantrag (Zahlungsantrag) noch nicht beziffert ist, hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse - bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung nach freiem Ermessen zu bewerten (§ 3 ZPO). Grundlage der danach gebotenen Schätzung sind die in der Klagebegründung zum Ausdruck gekommenen - von objektiven Anhaltspunkten getragenen - Vorstellungen und Erwartungen des Klägers (vgl. LAG Köln 22.12.2014 - 11 Ta 244/14 - Rn. 2 mwN; LAG Hessen 30.07.2014 - 1 Ta 460/13 - Rn. 13). Es findet insofern weder eine rechtliche (Schlüssigkeits-)Prüfung noch eine rückwirkende Herabsetzung am Maßstab nachfolgender - "besserer" - Erkenntnisse statt, auch wenn über den Leistungsantrag nicht mehr verhandelt wird (sog. "steckengebliebene Stufenklage") (vgl. unter vielen OLG Koblenz 25.01.2008 – 1 W 792/07 - Rn. 3 mwN; OLG Köln 13.07.2009 - 19 W 17/09 - Rn. 3 mwN). Der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht auch Ziff. II 10.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit (in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016). Danach ist auf die geäußerte Erwartung der klagenden Partei, unter Berücksichtigung von § 44 GKG, abzustellen. Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH 12.06.2012 - X ZR 104/09).
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Auch wenn der Kläger den Zahlungsantrag (3. Stufe) nicht beziffert hat, hat er in seinem Klageerweiterungsschriftsatz vom 09.02.2016 konkret angegeben, dass Provisionsansprüche iHv. € 291.450,22 bei einem angenommenen Nettoumsatz iHv. € 1.282.907,65 im Raum stünden. Er hat als Anlage K10 eine Aufstellung über die abgewickelten Projekte vorgelegt, die eine tragfähige Tatsachengrundlage für die Gegenstandswertbestimmung darstellt. In der Aufstellung hat der Kläger in der vierten Spalte den jeweiligen Umsatz und in der fünften Spalte den - aus seiner Sicht - jeweils mindestens erreichten Deckungsbeitrag von 30% aufgelistet. Er hat außerdem ausgeführt, dass seine Provisionsansprüche "deutlich höher liegen dürften", eine genaue Bezifferung sei ihm jedoch erst möglich, wenn ihm die Beklagte eine belastbare Nachkalkulation zu den einzelnen Projekten vorlege. Dieses Rechtsschutzziel muss sich im Streitwert niederschlagen.
- 10
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist für die Streitwertbestimmung nicht maßgebend, dass sich die Parteien im Vergleich vom 26.08.2016 auf die Zahlung von € 75.000,00 an rückständigen Provisionen geeinigt haben. Abzustellen sind auf die Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Instanz (Zöller/Herget ZPO 31. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort „Stufenklage“, mwN). Dass es sich bei der Einschätzung des Klägers, er könne Provisionen iHv. € 291.450,22 verlangen, um eine offensichtlich übertriebene Vorstellung gehandelt haben könnte, lässt sich nicht aus der Vergleichssumme iHv. € 75.000,00 herleiten. Ein Prozessvergleich beruht auf gegenseitigem Nachgeben. Dabei gibt es vielfältige Motive, von einer ursprünglich eingenommenen Rechtsposition im Vergleichswege abzurücken. Deshalb ist auch unerheblich, dass der Kläger vorprozessual einen Vergleich über € 135.000,00 angeboten hat. Da die Beklagte dieses Angebot nicht angenommen hat, stand dem Kläger frei, mit seiner Stufenklage einen höheren Provisionsanspruch zu verfolgen.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.