Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 24. März 2014 - 1 Ta 12/14
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.2013 (15 Ca 6881/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) mit den Anträgen zu 1), 4) und 2) - soweit künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt werden sollen - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug gewährt.
Zur Wahrung der Rechte wird ihm Rechtsanwalt G aus K beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren für die sofortige Beschwerde werden auf die Hälfte reduziert.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller war im Mai 2010 als Arbeitnehmer der Firma M GmbH auf der Baustelle „M “ in K tätig. Seine Arbeitgeberin war dort als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 2) mit Abbrucharbeiten beauftragt. Der Antragsteller erlitt am 03.05.2010 durch eine einstürzende Wand einen Unfall mit schweren Verletzungen, die bis heute nicht vollständig ausgeheilt sind.
4Der Antragsteller beabsichtigt, im Klagewege Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin, den Antragsgegner zu 1), und gegen die Antragsgegnerin zu 2) geltend zu machen. Er begehrt angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000,00 €, nebst Zinsen seit dem 26.05.2011 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von jeweils 940,10 €. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, sämtliche künftigen immateriellen Schäden sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Außerdem will er von der Antragsgegnerin zu 2) die Angabe von Namen und Anschrift sowie Qualifikation des Baggerfahrers, der am 03.05.2010 die Wand zum Einsturz brachte.
5Der Antragsteller hat vorab um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten und seinen Antrag zunächst beim Landgericht Köln eingereicht. Nach Verweisung des Antrags mit Beschluss vom 30.07.2013 hat das Arbeitsgericht Köln ihn mit Beschluss vom 21.10.2013 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Kläger verfolgten Ansprüche seien gemäß § 104 Abs. 1 i. V. m. § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VII ausgeschlossen.
6Gegen den am 24.10.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.11.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht am 07.11.2013, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, eine gemeinsame Betriebsstätte läge nicht vor, da seine Arbeitgeberin und die Antragsgegnerin zu 2) auf der Baustelle eigenständige, voneinander abgegrenzte Tätigkeitsbereiche gehabt hätten. Außerdem sei von Vorsatz in Rechtssinne auszugehen, denn die Antragsgegner hätten den Unfall und die Folgen billigend in Kauf genommen.
7Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.01.2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
91. Die sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO,569 Abs. 2 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG (in der gemäß § 40 EGZPO für das Verfahren weiterhin maßgeblichen früheren Fassung) zulässig.
102. In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.
11a) Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sieht § 114 S. 1 ZPO a. F. in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vor, dass für die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen muss (BVerfG v. 08.12.2009 – 1 BvR 2733/06 - WM 2010, 208 m. w. N.). Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht für eine Rechtsverfolgung ist dann auszugehen, wenn bei einer vorläufigen Prüfung der Parteivortrag zumindest für vertretbar gehalten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung ausgegangen werden kann (BVerfG v. 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 - NJW-RR 2005, 140). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur für eine beabsichtigte Klage gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) und auch nur für einen Teil der beabsichtigten Anträge erfüllt. Hierzu im Einzelnen:
12b) Soweit der Antragsteller eine Klage gegen den Antragsgegner zu 1) beabsichtigt, fehlt die Erfolgsaussicht, denn möglichen Ansprüchen steht der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII entgegen.
13aa) Der Antragsgegner zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Antragstellers, einer im Handelsregister eingetragenen GmbH. Damit kommt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ein Haftungsausschluss zwar nicht gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII in Betracht, denn die Vorschrift bezieht sich nur auf den „Unternehmer“, vorliegend also auf die GmbH als juristische Person. Auf Geschäftsführer solcher juristischer Personen findet § 104 Abs. 1 SGB VII keine Anwendung (OLG Köln v. 23.10.1998 VersR 1999, 777). Indes besteht für im Betrieb beschäftigte Personen, zu denen auch ein Geschäftsführer zählt (ErfK/Rolfs, 14. Aufl., § 104 SGB VII Rn. 11), eine Haftungseinschränkung aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Der Haftungsausschluss betrifft alle Personenschäden, darunter sind neben immateriellen Schäden auch alle mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehenden materiellen Vermögensschäden (ErfK/Rolfs, 14. Aufl., § 104 SGB VII Rn. 15) erfasst.
14bb) Die gesetzlichen Einschränkungen des Haftungsausschlusses gemäߧ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind vorliegend nicht ersichtlich. Da kein Wegeunfall i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII vorliegt, käme ein Wegfall der Haftungssperre nur wegen vorsätzlichen Handelns in Betracht. Insoweit hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Vorsatz des Schädigers i.S.d. §§ 104,105 SGB VII nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg erstrecken muss (BAG v. 28.04.2011 NZA-RR 2012, 290; BAG v. 19.02.2009 NZA-RR 2010,123; LAG Köln v. 03.08.2011 – 9 Sa 1469/10 - Rn. 43). Zum – bedingten - Vorsatz gehört, dass das Wissen und Wollen des Schädigers sich auf die Verletzungshandlung einschließlich Verletzungserfolg und auf den konkreten Schadensumfang erstreckt und dieser für den Fall seines Eintritts gebilligt werden muss (BAG 10.10.2002 NZA 2003, 436 Rn. 18 f; ErfK/Rolfs § 104 SGB VII Rn. 12 m. w. N.). Es ist vom Antragsteller nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zu 1) das konkrete Schadensrisiko am 03.05.2010, dem Schadenstag, d.h. das Umstürzen einer Wand und die Verletzung von Beschäftigten voraussehen konnte oder sogar konkret vorausgesehen hätte. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.02.2014 selbst ausführt, dass der Antragsgegner zu 1) im Gemeinschaftszimmer die Einteilung der Arbeitskräfte vornahm, selbst aber nicht vor Ort im Gebäude war. Selbst wenn bei der Anweisung von Arbeiten Sicherheitsvorschriften missachtet werden, ist regelmäßig davon auszugehen, dass keine Schädigung einkalkuliert wird, sondern das Ausbleiben eines Unfalls erhofft wird (ebenso LAG Köln v. 03.08.2011 – 9 Sa 1469/10 - Rn. 43 m. w. N.). Mithin wäre für eine Haftung des Antraggegners zu 1) nicht ausreichend, dass er bei Einteilung der Arbeiten Sicherheitsvorschriften missachtet und etwa erforderliche Hinweise nicht erteilt hätte; zusätzlich hätte der Antragsgegner zu 1) den Wandeinsturz voraussehen und diesen billigend in Kauf nehmen müssen. Davon kann mangels besonderer Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden.
15c) Für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) besteht indes teilweise Erfolgsaussicht.
16aa) Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 S. 1 ZPO a. F. besteht für den auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Klageantrag zu 1).
17(1) Soweit der Antragsteller seine Klage darauf stützen will, dass der Unfall von einem bei der Antragsgegnerin zu 2) beschäftigten Baggerfahrer verursacht worden sei, ergibt sich zwar keine Haftung der Antragsgegnerin zu 2) aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB.
18(a) Dies ist anzunehmen, obwohl der Antragsgegnerin zu 2) insoweit nicht das Haftungsprivileg gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII zugutekommt. Denn nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich das erkennende Gericht anschließt, kommt die Haftungssperre nur einem auf einer gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätigen Unternehmer zugute, der den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Dies setzt indes voraus, dass die Schädigung durch ein auf der Betriebsstätte tätiges „Organ“ des Unternehmers erfolgt (BGH v. 08.06.2010 NJW 2011, 449 (Rn. 10)). Weder handelt es sich bei dem Baggerfahrer um ein Organ der Antragsgegnerin zu 2), noch ist vorgetragen, dass ein Organ der Antragsgegnerin zu 2) die zum Schaden verursachende Handlung vorgenommen hätte.
19(b) Allerdings entfällt eine Haftung gemäß § 831 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs i.V.m. § 840Abs. 2 BGB. Danach entfällt eine Haftung des nicht auf der Baustelle anwesenden Zweitschädigers aus § 831 BGB, wenn dem vor Ort tätigen Arbeitnehmer die Haftungssperre des § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII zugutekommt (BGH 08.06.2010 a. a. O. Rn. 12; ErfK/Rolfs§ 106 SGB VII Rn. 6 m.w.N.). Eine Haftungssperre des vor Ort tätigen Mitarbeiters der Antragsgegnerin zu 2) ist vorliegend anzunehmen.
20Voraussetzung der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers ist zu einen eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VI. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte setzt voraus, dass mehrere Unternehmen bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, sich ergänzen und unterstützen. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das auf gegenseitige Ergänzung und Unterstützung ausgerichtet ist (BGH 08.06.2010 a. a. O. Rn. 14). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen hierfür ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung (BGH v. 30.04.2013 NZA 2013, 1218).
21Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Betriebsstätte sind nach der Schilderung des Antragstellers, insbesondere auch nach der Konkretisierung in dem Schriftsatz vom 27.02.2014, erfüllt. Danach wurden drei Arbeitsbrigaden der Arbeitgeberin des Antragstellers bestimmten Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 2) zugewiesen, insbesondere den Baggerfahrern. Dies bedeutet, auf der Baustelle wurden gemeinsame Teams aus Kollegen des Antragstellers und Mitarbeitern der Antragsgegnerin zu 2) tätig. Auch am Schadenstag soll eine Zuteilung zu einem Baggerfahrer der Antragsgegnerin zu 2) erfolgt sein, der dann die Arbeitsbrigade zum Arbeitsort in einen geschlossenen Raum im Erdgeschoss des Gebäudes – dem Unfallort - geführt habe. Diese Handhabung lässt bei der Durchführung der Abbrucharbeiten auf der gemeinsamen Baustelle ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten mit gegenseitiger Ergänzung und Unterstützung der Bauarbeiter der beiden Firmen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vermuten, so dass nach der Darstellung des Antragstellers von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen ist.
22Die Haftungseinschränkung entfällt auch nicht wegen vorsätzlichen Handelns des Baggerfahrers (§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Denn für die Annahme von Vorsatz wäre – wie oben dargelegt – auch in diesem Zusammenhang erforderlich, dass das Wissen und Wollen des Schädigers sich auf die Verletzungshandlung einschließlich Verletzungserfolg und auf den konkreten Schadensumfang erstreckt und dieser für den Fall seines Eintritts gebilligt wird (ErfK/Rolfs § 104 SGB VII Rn. 12 m. w. N.). Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, der Baggerfahrer habe die falsche Wand eingerissen. Aber es fehlt Tatsachenvortrag aus dem sich entnehmen ließe, der Baggerfahrer habe bei seiner Tätigkeit gewusst oder damit gerechnet, dass die Mitarbeiter der Subunternehmerin in dem dahinterliegenden Raum arbeiteten und deren Schädigung gleichwohl in Kauf genommen. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass der Baggerfahrer bei seinen Abrissarbeiten davon ausging, die Bauarbeiter des Subunternehmers würden ihre Arbeiten in einem anderen Raum verrichten.
23(2) Allerdings ergibt sich die Erfolgsaussicht für eine Haftung auf Schmerzensgeld der Antragsgegnerin zu 2) aus der Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB i. V. m. § 253Abs. 2 BGB.
24(a) Nach der Schilderung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu 2) die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten auf der Baustelle schuldhaft verletzt. Der Antragsgegnerin zu 2) war die Durchführung von Abbrucharbeiten auf dem Bauvorhaben „M “ in K übertragen, während die Arbeitgeberin des Antragstellers von der Antragsgegnerin zu 2) lediglich als Subunternehmer im Rahmen des Werkvertrages eingesetzt war. Einer bauausführenden Firma obliegt grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für die von ihr betreute Baustelle und aller davon ausgehenden Gefahren (OLG Köln v. 11.04.2003 VersR 2003, 1185). Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf die Absicherung der Baustelle, Vermeidung von Gefahren, die der Betrieb der Baustelle erwarten lässt (OLG Köln 11.04.2003 a. a. O.) und obliegt grundsätzlich dem Unternehmer selbst (OLG Zweibrücken v. 12.7.2011 NJW-RR 2012,94 (Rn 11)).
25(b) Die Verpflichtung der bauausführenden Firma zur Sicherung der Baustelle gegenüber all denjenigen, die vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen, entfällt nur dann, wenn eine konkrete Übertragung der Verkehrssicherungspflicht durch eine besondere Vereinbarung auf einen Dritten stattgefunden hat (OLG Köln 11.04.2003 a. a. O.; OLG Zweibrücken 12.7.2011 a.a.O.). Die Antragsgegnerin zu 2) hat eine solche Übertragung nicht geltend gemacht und insbesondere nicht dargelegt, durch welche konkrete vertragliche Vereinbarung dies geschehen sein sollte.
26(c) Die Haftung wegen Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten ist nicht gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen, denn die Vorschrift hat insoweit keinen Anwendungsbereich (BGH v. 14.06.2005 VersR 2005, 1397 m. w. N.; Kassler-Komm./Ricke § 106 SGB VII Rn. 13). In diesem Pflichtenkreis besteht auch keine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Mitarbeiter vor Ort, so dass auch eine Haftungseinschränkung nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausscheidet.
27(d) Die konkreten Pflichten der bauausführenden Firma auf der Baustelle hat die Bezirksregierung K in ihrer arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung vom 17.08.2010 (Seite 4), auf die der Vortrag des Antragstellers sich u.a. stützt, dahingehend konkretisiert, dass der Zugang der Gefahrenbereiche mittels Flatterband oder durch temporär errichtete Zaunanlagen zu versperren gewesen wäre oder durch eine farbliche Kennzeichnung der Gefahrbereiche bzw. der rückzubauenden Wände vorgenommen werden musste. Außerdem hätten die Mitarbeiter konkrete Hinweise erhalten müssen, dass die zum Innenhof angrenzenden Räume nicht betreten werden dürfen, da die Außenwände für den Abbruch vorgesehen sind. Beides sei nicht geschehen.
28Die festgestellte Pflichtverletzung ist mitursächlich für den eingetretenen Schaden, das Unterlassen jedenfalls fahrlässig.
29Soweit die Antragsgegnerin zu 2) nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 26.02.2014 - davon abweichend - geltend macht, ihre Verkehrssicherungspflicht zumindest teilweise durch Versperrung des Zugangs erfüllt zu haben, steht dies der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage nicht entgegen. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der Vortrag unter Berücksichtigung der Feststellungen der Bezirksregierung hinreichend substantiiert ist. Selbst wenn man das annehmen würde, wäre die Frage ordnungsgemäßer Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ggf. durch Beweisaufnahme und Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten näher aufzuklären und zur Durchführung dieser Klärung Prozesskostenhilfe zu gewähren.
30(e) Für die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes besteht im Hinblick auf die schweren unmittelbaren Unfallfolgen, die sich aus dem Arztbericht des Krankenhauses M vom 08.05.2010 ersehen lassen sowie im Hinblick auf die in dem Arztbrief der Klinik M vom 14.10.2011 dokumentierten Folgen und den in dem Bericht des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 08.03.2013 dokumentierten Dauerfolgen ebenfalls Erfolgsaussicht. Im Hauptsacheverfahren werden für die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes ggf. die noch ausstehenden Begutachtungen Bedeutung haben.
31(f) Die beabsichtigte Geltendmachung von Zinsen rechtfertigt sich im Hinblick auf die vorgerichtliche Mahnung der Antragsgegnerin zu 2) aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
32bb) Der von dem Antragsteller beabsichtigte Feststellungsantrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) hat teilweise Aussicht auf Erfolg.
33(1) Erfolgsaussicht für einen Feststellungsantrag betreffend den Ersatz künftiger Schäden setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich voraus, dass Schadensfolgen in Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind, wobei allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss (BAG v. 28.04.2011 NZA-RR 2012, 290).
34(2) Vorliegend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.02.2014 hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Entwicklung der Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen ist und aktuell die Berufsgenossenschaft BG Bau durch drei neue Gutachten den status quo und die weitere Prognose klären lassen will. Daraus lässt sich für die zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden ein hinreichendes Feststellungsinteresse ableiten.
35(3) Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt allerdings hinsichtlich der beabsichtigten Feststellung zu den vergangenen materiellen Schäden. Im Hinblick darauf, dass seit dem Unfallereignis nunmehr fast vier Jahre vergangen sind, dürfte dem Kläger eine Bezifferung bisher entstandener materieller Schäden ohne weiteres möglich sein. Insoweit wäre vorrangig eine Leistungsklage zu erheben. Aus welchem Grund Schadenspositionen noch nicht bezifferbar sind, hat der Antragsteller nicht erläutert. Insoweit war der Prozesskostenhilfeantrag abzuweisen und die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
36cc) Keine Erfolgsaussicht hat der beabsichtigte Klageantrag zu 3), mit dem der Antragsteller Name, Anschrift und Qualifikation des Mitarbeiters benannt wissen will, der als Baggerfahrer die Mauer zum Einsturz brachte.
37(1) Insoweit hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Mitarbeiter H im Hofbereich mit einem Bagger tätig war. Allerdings soll dieser Baggerfahrer nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 2) das Gebäude und die Wand nicht berührt haben. Damit hat die Antragsgegnerin zu 2) die erbetene Auskunft hinsichtlich der Person des Baggerfahrers bereits erteilt, wobei streitig ist, ob die Tätigkeiten des Baggerfahrers H ursächlich für den Einsturz der Wand waren.
38(2) Dass am Unfalltag in der Nähe der eingestürzten Außenwand noch ein weiterer Bagger auf dem Gelände tätig war, auf den sich ggf. ein Auskunftsanspruch beziehen könnte, ist von dem Antragsteller nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
39dd) Erfolgsaussicht für die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit dem beabsichtigten Antrag zu 4) ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 249Abs. 1 BGB.
40(1) Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen des Schadensersatzrechts, dass die Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch Rechtsanwaltskosten als materieller Schadensersatz ersatzpflichtig sind, sofern die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH v. 08.05.2012 NJW 2012, 2194; Palandt/Grüneberg BGB, § 249 Rn. 57). Im Hinblick auf die klärungsbedürftigen Rechtsfragen und die geschäftliche Unerfahrenheit des Antragstellers war die Hinzuziehung eines Anwalts zur Rechtsdurchsetzung erforderlich.
41(2) Allerdings könnte der Erstattungsanspruch im Hinblick auf § 12 a)Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen sein, der auch materielle Kostenerstattungsansprüche unabhängig von ihrer Anspruchsgrundlage im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausschließt. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten dann, wenn der Schutzzweck bzw. Sinn und Zweck des § 12 a) ArbGG den Ausschluss nicht rechtfertigt (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 8. Aufl. § 12 a) Rn. 8). Vorliegend könnte eine Ausnahme deshalb gerechtfertigt sein, weil der Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird, vielmehr auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB eines Dritten gründet, für die die Arbeitsgerichte originär nicht zuständig sind und vorliegend nur eine Annexzuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG besteht. Da es nicht Aufgabe der nur summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren ist, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG v. 24.06.2010– 1 BvR 3332/08 – juris; BGH v. 10.07.2013 NJW-RR 2014, 131), war dem Antragsteller insoweit Prozesskostenhilfe zu gewähren, damit die Frage eines möglichen Anspruchs im Hauptsacheverfahren einer Klärung zugeführt werden kann.
42d) Der Antragsteller erfüllt auch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 115 ZPO a. F. i. V. m. § 11 a) Abs. 3 ArbGG a. F.). Dies ergibt sich bereits aufgrund des von dem Antragsteller vorgelegten Bescheides des Jobcenters K vom 14.01.2014 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
43e) Im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit der in Rede stehenden Rechtsfragen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten, so dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
44III.
45Mit Rücksicht darauf, dass die sofortige Beschwerde teilweise erfolgreich war, entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtsgebühren auf die Hälfte zu reduzieren (Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG).
46IV.
47Gegen diesen Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78S. 2 ArbGG i. V. m. §§ 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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Annotations
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander, - 2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens, - 3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.
(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht
- 1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen, - 2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen, - 3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.
(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.