Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 12. Apr. 2018 - 7 Sa 102/17

bei uns veröffentlicht am12.04.2018

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017 (19 Ca 23/17) teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung des Initialbausteins als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte je zu Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Feststellungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe ihrer betrieblichen Altersrente.

2

Die Klägerin ist seit dem 01. August 1980 bei der Beklagten bzw. bei ihrer Rechtsvorgängerin, der Bank 1, beschäftigt, zunächst im Rahmen einer Ausbildung zur Bankkauffrau. Die Klägerin unterbrach ihre Tätigkeit während ihrer Elternzeit und ihres Studiums. Während ihres Studiums arbeitete die Klägerin als Aushilfe bei der Beklagten. Zum 1. August 1987 erfolgte ein Neueintritt. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf betriebliche Altersrente gegen die Beklagte.

3

Mit Schreiben vom 02. November 1998 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem Betreff „Dienstzeitberechnung“ der Klägerin nähere Informationen zu dieser mit (Anlage K2, Bl. 15 d.A.). Hierin heißt es wörtlich:

4

...
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir nunmehr die von Ihnen absolvierte Dienstzeit vom 16. Juni 1981 bis 18. September 1993 als Vordienstzeit anrechnen. Deshalb haben wir Ihren rechnerischen Diensteintritt auf den

5

28. Juni 1986

6

festgesetzt.

7

Die Anrechnung der Vordienstzeit gilt ab sofort für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen, einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nicht mit Wirkung für die Ermittlung der Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruches bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“

8

Für den Inhalt des Schreibens im Übrigen wird auf dieses selbst verwiesen.

9

In einem mit „Kontoinformation des BPV zum 01.01.2007“ überschriebenen Schreiben der A. D. AG vom 19. Juli 2007 wurde das für die Berechnung der Altersvorsorge maßgebliche rechnerische Austrittsdatum mit dem 28.02.2023 angegeben (Anl. K 3, Bl. 16 d.A.).

10

Der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersvorsorge wurde zunächst in der Versorgungsordnung VO 88 geregelt und wurde zum 01. Januar 2006 durch den beitragsorientierten Pensionsvertrag (BPV) des A.-Konzerns abgelöst, dem die damalige Bank 1, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, zum Ablösungszeitpunkt angehörte und der durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen 2006 der A. V. VVaG (AVK) ergänzt wurde. Die Ablösung und Überleitung der Versorgungsansprüche erfolgte auf Grundlage der „Konzernbetriebsvereinbarung zur Harmonisierung der bestehenden Versorgungsordnung in den beitragsorientierten Pensionsvertrag (KBV BPV)“. Für die Regelungen im Einzelnen wird auf die jeweiligen Dokumente selbst verwiesen (Anl. B1 bis B3, Bl. 49 ff.). Für die Überleitung der Ansprüche aus der VO 88 in den BPV wurde die Bestandsrente auf Basis der erreichbaren Dienstjahre ermittelt und in dem Überleitungsschreiben im März 2006 der Klägerin mit brutto € 3.953 mitgeteilt. Im Rahmen dieser Berechnungen, gegen welche die Klägerin keine Einwände erhebt, wurde der rechnerische Diensteintritt zum 28. Juni 1986 mit Blick auf die erreichbaren Dienstjahre und als maßgebliches Pensionsdatum der 01. März 2023 angenommen als früheste Möglichkeit des Rentenbezugs. Ebenso wurde die bereits erworbene Bestandsrente zum 21. Dezember 2005 ausgewiesen. Hierfür wurde das letzte Eintrittsdatum, der 1. August 1987, angeführt. Für weitere Details zu den durchgeführten Überleitungen der Ansprüche der Klägerin wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30. März 2017 verwiesen (Bl. 38 ff d.A.).

11

Im Jahr 2010 ist die erreichbare Bestandsrente sowie das erworbene Versorgungsguthaben der Klägerin (gemäß ...) in den „Bank 2 Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge“ (B2BA) in der Fassung vom Dezember 2009 überführt worden. Gleichzeitig sind die bestehenden kollektivrechtlich begründeten unmittelbaren Versorgungszusagen durch den Bank 2 Kapitalplan zur betrieblichen Altersversorgung (B2KA) abgelöst worden. Für die Klägerin gilt allerdings unstreitig die Versorgungsordnung B2BA.

12

Bei der Überleitung in den B2BA wurde ein Initialbaustein in Höhe von € 1.695,64 errechnet. Hierfür ist u.a. die quotierte Bestandsrente ein Rechenbaustein. Bei deren Berechnung wurde als Eintrittsdatum der 1. August 1987, nicht der 28. Juni 1986 zugrunde gelegt.

13

Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem Schreiben vom 02. November 1998 handele es sich um eine Zusage an die Klägerin, an die die Beklagte auch bei der Berechnung der anzusetzenden UV-Quote gebunden sei. Sie habe deshalb Anspruch auf Feststellung der von ihr näher in ihren Anträgen bezeichneten anzusetzenden Ein- und Austrittsdaten. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin gelte unabhängig von den Einzelheiten bei den einzelnen Überleitungen und gesetzlichen Vorgaben der betrieblichen Altersvorsorge der Klägerin – diese könnten dahinstehen.

14

Nachdem die Klägerin die Klage teilweise, hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Leistungsanträge zu 1. und 3., zurückgenommen hat, hat sie beantragt,

15

1. festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Eintrittsdatum der 28.06.1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet;

16

2. festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Austrittsdatum der 01.03.2023 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat vorgetragen, die gestellten Feststellungsanträge seien bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte bereits bei der Überleitung der Versorgungsansprüche der Klägerin den begehrten rechnerischen Diensteintritt zum 28. Juni 1986 berücksichtigt und mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben somit die streitgegenständliche Zusage der Bank 1 erfüllt habe. Bei der Quotierung im Rahmen der Überleitung in die Versorgungsordnung B2BA müssten die von der Klägerin begehrten Daten keine Berücksichtigung finden. Eine Zusage, keine Quotierung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Eintrittsdatums der Klägerin vorzunehmen, sei nicht getätigt worden.

20

Mit Urteil vom 4. Juli 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ein Feststellungsinteresse habe, die Klage zulässig sei. Die Klage sei auch begründet, die Beklagte habe bei der Berechnung der UV-Quote das von der Klägerin begehrte rechnerische Eintritts- sowie Austrittsdatum anzusetzen. Das folge aus der Zusage vom 2. November 1998 bzw. aus der „Kontoinformation des BPV zum 01.01.2007“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 verwiesen (Bl. 299 ff d.A.).

21

Das Urteil ist der Beklagten am 9. August 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 4. September 2017 Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt und ihre Berufung mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017, am selben Tag vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. November 2017.

22

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse der Klägerin angenommen. Es stehe derzeit nicht fest, ob die Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten verbleibe. Die ihr gegenüber getätigte Zusage beschränke sich aber auf diesen Fall. Mit der begehrten Feststellung erlange die Klägerin daher keine Rechtssicherheit. Sofern die Klägerin ihren Antrag darauf beschränke, dass sie nur die Feststellung begehre, dass bei der Berechnung des Initialbausteins anlässlich der Überführung in den BPA das rechnerische Eintrittsdatum 28. Juni 1986 zu berücksichtigen sei, sei ein Rechtsschutzinteresse zwar gegeben, aber dann stelle sich die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags. Denn die Beklagte habe dieses rechnerische Eintrittsdatum berücksichtigt und zwar bei der Ermittlung der Höhe der nach der Altversorgungsregelung BPV erreichbaren Altersrente. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Argumentation des Arbeitsgerichts sei falsch. Zur Ermittlung einer UV-Quote komme man nur, wenn die Klägerin vor Eintritt eines Versorgungsfalls ausscheide. Hierauf beziehe sich der Antrag jedoch gerade nicht. Die Berechnungen der UV-Quote seien korrekt erfolgt. Bei der Überführung von der VO 88 in die Versorgungsordnung BPV sei bei der Ermittlung der zum 31. Dezember 2005 erworbenen Bestandsrente auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit, mithin auf die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 2005, abzustellen und zwar entsprechend § 2 BetrAVG. Gleiches gelte für die Berechnung des Initialbausteins bei der Überführung in die Versorgungsordnung B2BA im Jahr 2010. Gemäß § 12 der Betriebsvereinbarung B2BA erhielten die bisher nach BPV versorgungsberechtigten Mitarbeiter, d.h. auch die Klägerin, für die bis zum 31. Dezember 2009 abgeleistete Beschäftigungszeit einen Initialbaustein gutgeschrieben. Für die Zeit danach erwerbe die Klägerin sodann Dynamikbausteine. Für die Ermittlung des Initialbausteins sei die quotierte (und erdiente) Bestandsrente von Bedeutung. Dabei sei auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit, mithin wiederum auf die Zeit vom 1. August 1987 bis zum 31. Dezember 2005, abzustellen, da auch hier entsprechend § 2 BetrAVG vorzugehen sei. Die Zusage gegenüber der Klägerin könne nicht dahingehen verstanden werden, dass diese unabhängig von der künftigen Überleitung des Versorgungsanspruchs und den gesetzlichen Vorgaben bei jeder Berechnung, die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung von Relevanz sei, der 28. Juni 1986 als rechnerisches Eintrittsdatum zugrunde zu legen sei. Dieses Datum spiele nur eine Rolle im Eintritt des Versorgungsfalls, wobei der Anspruch auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Regelungen der erteilten Versorgungszusage und der Bestimmungen des BetrAVG zu ermitteln sei. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Regelung im Anhang 1, Ziffer 2. B) zur Versorgungsordnung BPA. Mit dieser Regelung werde Bezug genommen auf das in § 2 Abs. 1 BetrAVG normierte Quotierungsprinzip. Dies folge bereits aus dem Begriff „Beschäftigungszeit“. Durch den Zusatz „ununterbrochen“ komme zu Ausdruck, dass nach dem Willen der Betriebsparteien vertraglich anerkannte Vordienstzeiten keine Berücksichtigung finden könnten. Soweit es um das Austrittsdatum gehe, sei festzustellen, dass Kontomitteilungen nur Wissenserklärungen seien. Ansprüche könne die Klägerin aus solchen nicht herleiten.

23

Die Beklagte beantragt:

24

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2017, 19 Ca 23/17, wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen

27

sowie im Hinblick auf den Antrag zu 1) der Klage

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festzustellen, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung des Initialbausteins als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet.

29

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, es sei für die Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalls entscheidend zu wissen, welche Altersversorgung sie zu erwarten habe. Nur so könne sie ihre jetzige Lebensplanung sowie die zu leistende Vorsorge sinnvoll gestalten. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Anträge auch für begründet erachtet. Die Klägerin habe die Zusage der Beklagten nur so verstehen können, dass in allen anderen als dem genannten Ausnahmefall bei jeder Berechnung, die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung von Relevanz sei, der 28 Juni 1986 als rechnerisches Eintrittsdatum zugrunde zu legen sei. Von dieser Zusage könne die Beklagte nicht abweichen.

30

Auf Nachfrage im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg geht es der Klägerin inhaltlich darum, dass auch bei der Berechnung des Initialbausteins für ihre Ansprüche aus der Versorgungsordnung B2BA das Datum „28. Juni 1986“ zugrunde gelegt wird für den Fall, dass sie bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis zur Beklagten verbleibt, mit der Folge eines insgesamt höheren Betriebsrentenanspruchs. Entsprechend ist der Antrag zu 1) angepasst worden.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nur zum Teil begründet, da die Klage teilweise, nämlich im Hinblick auf den Antrag zu 1), zulässig und begründet ist.

1.

33

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet.

2.

34

Das Rechtsmittel hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Die Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1) zulässig und begründet. Der Antrag zu 2) hingegen ist unzulässig und unbegründet, insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.

a)

35

Der Feststellungsantrag zu 2) ist bereits unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist.

36

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dessen Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind, erfordert eineKlage „die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs“, da andernfalls unklar ist, über welchen Streitgegenstand sich eine Sachentscheidung verhält und damit der Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) des gerichtlichen Urteils nicht feststeht. Diesen Anforderungen entspricht die Klage hinsichtlich des Antrags zu 2) nicht. Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich nicht, was sie mit dem Antrag geltend macht. Die Feststellung, dass im Hinblick auf die betriebliche Altersrente der Klägerin bei der Beklagten für die Berechnung der UV-Quote als rechnerisches Austrittsdatum der 01.03.2023 zugrunde zu legen ist, falls die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidet“ ergibt keinen Sinn, da eine UV-Quote, mithin eine Unverfallbarkeitsanwartschaft, nur dann zu berechnen ist, wenn die Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten ausscheidet. Eine Einschränkung oder Verdeutlichung dahingehend, für welchen konkreten Fall das Austrittsdatum 1. März 2023 bei welcher Berechnung anzuwenden sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch erfolgte keine Konkretisierung des Antrags nach entsprechendem Hinweis der Vorsitzenden.

37

Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig und hinreichend bestimmt. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dem Klageantrag, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg klarstellend und zulässigerweise umformuliert wurde, und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung begehrt die Klägerin die Feststellung, dass bei der Berechnung des Initialbausteins, der wiederum für die Höhe der Altersrente nach der Versorgungsordnung B2BA von Bedeutung ist, in welche die betriebliche Altersversorgung der Klägerin im Jahr 2010 überführt wurde, als rechnerisches Eintrittsdatum der 28. Juni 1986 zugrunde zu legen ist. Der Klägerin geht es darum, dass ihre Vorbeschäftigungszeit gemäß der Zusage aus November 1998 zu berücksichtigen ist. Mit diesem Inhalt ist der Gegenstand der Klage hinreichend bestimmt bezeichnet.

38

Auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind in Bezug auf den Antrag zu 1) erfüllt. Danach kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich - wie hier - auf einzelne daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG, 15.1.2013, 3 AZR 705/10; 19.11.2011, 3 AZR 29/09; 12.10.2004, 3 AZR 444/03; zit. nach juris). Ein derartiges Feststellungsinteresse ist hier gegeben, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit (in Form des rechnerischen Eintrittsdatums 1. Juni 1986) bei der Berechnung des Initialbausteins gemäß den Regelungen in der Versorgungsordnung B2BA bestreitet und meint, insoweit eine Quotierung gemäß § 2 BetrAVG vornehmen zu dürfen. Dabei ist sogar unstreitig, dass die Berücksichtigung dieses Datums zu einem höheren Initialbaustein und damit im Versorgungsfall zu einer höheren Betriebsrente führt, so dass die Klärung dieser Frage für die Klägerin von viralem Interesse ist. So erhält sie Klarheit, ob ihr ein niedrigerer Rentenbetrag (bisherige Berechnung der Beklagten) zustehen wird oder ein höherer. Die Klärung des Inhalts ihres Versorgungsanspruchs bringt der Klägerin Klarheit, ob Versorgungslücken bestehen, die sie ggf. noch füllen kann.

b)

39

Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet, der Antrag zu 2) hingegen unbegründet.

aa)

40

Der Antrag zu 1) ist begründet. Die Beklagte hat bei der Berechnung des Initialbausteins gemäß den Regelungen der Versorgungsordnung B2BA als rechnerisches Eintrittsdatum den 28. Juni 1986 zugrunde zu legen, dieses Datum insbesondere auch im Hinblick auf die Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit gem. Ziffer 2. b) des Anhangs 1 zum B2BA (quotierte Bestandsrente) anzusetzen, sofern die Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Dieser Anspruch folgt aus der Zusage vom 2. November 1998, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin gegenüber der Klägerin tätigte. Im Einzelnen:

41

aaa)

42

Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Ob der Erklärende einen entsprechenden Geschäftswillen hat, ist für den Eintritt der Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Erforderlich ist weiterhin, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und dass der Erklärungsempfänger es tatsächlich so verstanden hat (BAG, 14.3.2012, 7 AZR 147/11; 17.6.2003, 3 AZR 62/02; 16.3.2000, 2 AZR 196/99; zit. nach juris).

43

bbb)

44

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass diese Zusage auch die Verpflichtung umfasst, bei der Berechnung des Initialbausteins gemäß den Regelungen der Versorgungsordnung B2BA als rechnerisches Eintrittsdatum den 28. Juni 1986 zugrunde zu legen, dieses Datum insbesondere auch im Hinblick auf die Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit gem. Ziffer 2. b) des Anhangs 1 zum B2BA (quotierte Bestandsrente) anzusetzen, sofern die Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht.

45

So folgt bereits aus dem Wortlaut des Schreibens vom 2. November 1998, dass die Anrechnung der Vordienstzeit, die zum rechnerischen Diensteintritt 28. Juni 1986 führte, für alle von der Dienstzeit abhängigen Leistungen einschließlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt. Nur im Fall des Ausscheidens vor dem Eintritt des Versorgungsfalls muss das Datum 28. Juni 1986 nicht berücksichtigt werden, d.h. nur für den Fall kann die Vordienstzeit außer Betracht bleiben, und es gilt die gesetzliche Regelung (§ 2 Abs. 1 BetrAVG) greifen. Damit ist mit Blick auf die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für den Regelfall die Anrechnung der Vordienstzeit zugesagt worden, nur im Ausnahmefall (Ausscheiden der Klägerin vor Eintritt des Versorgungfalls) soll eine Anrechnung ausscheiden, d.h. bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft der bis zum Ausscheidenszeitpunk erreichten betrieblichen Altersversorgung.

46

Auch die Berechnung des Initialbausteins fällt unter den zugesagten Regelfall, d.h. auch hier ist die Beklagte verpflichtet, den 28. Juni 1986 anzusetzen, sofern die Klägerin nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Initialbaustein stellt einen Rechenposten dar, der für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung herangezogen wird und der damit Teil einer Leistung ist, die von der Dienstzeit der Klägerin abhängig ist. Je länger die Dienstzeit ist, die für den Initialbaustein heranzuziehen ist, desto höher fällt am Ende die betriebliche Altersversorgung aus. Das folgt aus den Regelungen des B2BA und ist im Übrigen von den Parteien unstreitig zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018 erklärt worden. Aus dem Schreiben vom 2. November 1998 folgt aber gerade, dass für alle von der Dienstzeit der Klägerin abhängigen Leistungen die Anrechnung der Vordienstzeit zu berücksichtigen ist, auch für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung.

47

Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt nichts anderes aus den Überleitungen der Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung (zunächst in den BPV, dann in den B2BA). Zwar ist es richtig, dass bei der Berechnung einer Anwartschaft die Regelungen in § 2 Abs. 1 BetrVG maßgeblich sind. Das Begehren der Klägerin hat aber nichts mit der Berechnung einer Anwartschaft zu tun. Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verweist, wonach durch eine ablösende Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht in die erdiente Anwartschaft eingegriffen werden darf (mit Ausnahme von zwingenden Gründen) und der erdiente Besitzstand analog § 2 BetrAVG zu ermitteln sei (vgl. BAG, 13.10.2016, 3 AZR 439/15, m.w.N.; zit. nach juris), verfängt dieser Einwand vorliegend nicht. Es geht hier nicht um die Frage, ob der B2BA den BPV wirksam abgelöst hat und welche Verpflichtungen den Arbeitgeber insoweit treffen. Ebenso geht es nicht um die Auslegung des B2BA und welche Rechte und Pflichten sich daraus für die Berechnung des Initialbausteins ergeben.

48

Es geht vielmehr um den Inhalt der Zusage gegenüber der Klägerin aus dem Jahr 1998, der sich unabhängig von den kollektiven Regelungen ergibt. Dabei ist – wie bereits dargelegt – der eindeutige Wortlaut des Schreibens dahingehend zu verstehen, dass (unabhängig von gesetzlichen Regelungen) für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung stets der 28. Juni 1986 maßgeblich sein soll. Das gilt nur dann nicht, wenn die Unverfallbarkeit eines Versorgungsanspruchs bei Ausscheiden der Klägerin vor Eintritt des Versorgungsfalls berechnet werden muss – nur dann gilt die gesetzliche Regelung.

49

Die Überführung der Versorgungszusage der Klägerin in ein neues kollektives System kann einem Ausscheiden der Klägerin nicht gleichgestellt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf eine Überführung ihrer Altersversorgung in ein neues System keinen Einfluss hat und gemäß der Zusage nur ein Ausscheiden ihrerseits, das sie selbst mitbestimmen kann, negative Konsequenzen mit Blick auf die Höhe ihrer Altersversorgung haben soll. Insoweit gilt für die Klägerin nichts anderes als für die übrigen Mitarbeiter: auch hier ist das Eintrittsdatum bei der Berechnung ihrer Altersversorgung und bei der Errechnung des Initialbausteins zugrunde zu legen. Genau das ist der Klägerin zugesagt worden: es gilt grundsätzlich der 28. Juni 1986 als Eintrittsdatum. Auf das tatsächliche (neue Datum nach der Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit) soll nur für den Fall abgestellt werden, dass die Klägerin vorzeitig aus den Diensten der Beklagten ausscheidet. Dieser Fall ist aber von dem Begehren der Klägerin gerade nicht umfasst. Die Klägerin beansprucht – mit Recht – das Eintrittsdatum 28. Juni 1986 nur für die Berechnung des Initialbausteins für den Fall, dass sie nicht vorzeitig ausscheidet, sondern bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bei der Beklagten verbleibt. Und für diesen Fall ist die Beklagte an die Zusage vom 12. November 1998 gebunden. Aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts durfte die Klägerin aufgrund des eindeutigen Wortlauts davon ausgehen, dass unabhängig von zukünftigen Überleitungen des Versorgungsanspruchs und gesetzlichen Vorgaben, in allen anderen als dem genannten Ausnahmefall, und eben auch abweichend von gesetzlich zustehenden Ansprüchen, bei jeder Berechnung die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung von Relevanz ist, der 28. Juni 1986 als rechnerisches Eintrittsdatum zu Grunde zu legen ist. Das Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles ist als einzige und abschließende Ausnahme genannt, bei der es bei der gesetzlichen Regelung verbleiben soll. Dieser Ausnahmefall ist in dem Antrag der Klägerin berücksichtigt worden. Soweit die Beklagte mit Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts herausstellt, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles sei nur der Hauptanwendungsfall der Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG, die Anwendung sei aber nicht auf diesen Fall beschränkt, mag dies zutreffen. Dies ändert allerdings an dem Umfang der Zusage vom 02. November 1998 nichts, die ausdrücklich und abschließend nur den einen benannten Ausnahmefall beinhaltet.

b)

50

Der (ohnehin unzulässige) Feststellungsantrag zu 2) ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage dafür, den 01. März 2023 als rechnerisches Austrittsdatum anzusetzen, ist – entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts – nicht erkennbar. Weder folgt ein Anspruch aus der Zusage vom 2. November 1998 noch aus den Kontoinformationen und Kontomitteilungen, welche die Klägerin von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erhalten hat.

51

Insoweit fehlt es auch an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin, woraus sie den geltend gemachten Anspruch herleiten möchte. Soweit Sie die Kontoinformation des BPV (Anl. K 3) in den Rechtsstreit eingeführt hat, ergibt sich hieraus kein Anspruch der Klägerin. Kontoinformationen und Mitteilungen zum Stand der betrieblichen Altersversorgung stellen reine Wissenserklärungen dar. Ansprüche können die Arbeitnehmer und so auch die Klägerin hieraus grundsätzlich nicht ableiten. Zudem wurde in der Kontoinformation darauf verwiesen, dass die Rentenermittlung unter Berücksichtigung der „derzeit gültigen Berechnungsgrundlagen“ erfolgt sei. Hieraus wird deutlich, dass die Information selbst keine Ansprüche begründet, sondern solche voraussetzt. Für die Berechnung der Leistungen ist das konkrete tatsächliche Austrittsdatum maßgebend, unter Berücksichtigung der für die Versorgungsordnung maßgeblichen Altersgrenze. Im B2BA ist dies das 65. Lebensjahr im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 6 B2BA). Weitergehende Zusagen gegenüber der Klägerin sind nicht erkennbar.

II.

52

Die Kosten des Rechtsstreits sind von Klägerin und Beklagter je zur Hälfte zu tragen (§ 92 ZPO).

53

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Okt. 2016 - 3 AZR 439/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2015 - 6 Sa 257/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. März 2012 - 7 AZR 147/11

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2010 - 1 Sa 367/10 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. November 2010 - 1 Sa 367/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bis zur Rücknahme der Revision des Klägers haben der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch über eine Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger (wieder) ein Arbeitsverhältnis zu begründen.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1980 als Servicetechniker beschäftigt. Zum 1. Januar 1987 gliederte die Beklagte ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großcomputer und Peripheriesysteme aus und überführte es in die C I GmbH, einem von der Beklagten und der S AG neu gegründeten Joint Venture. Die Firmenbezeichnung dieser Gesellschaft stand Ende 1986 noch nicht fest; die Beklagte hielt nach ihrer Darstellung zunächst 66,5 % sowie die S AG 33,5 % der Gesellschaftsanteile.

3

In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 4. November 1986 informierte die Beklagte ihn - wie auch die anderen für einen Wechsel in die C I GmbH vorgesehenen Mitarbeiter - über das Ausgliederungsvorhaben und führte wörtlich ua. aus:

        

„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

        

○       

...     

        

○       

… Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, daß bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B Aktiengesellschaft Bestandteil ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

        

○       

Für den Fall, daß aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft.

        

In den nächsten Tagen werden wir im Rahmen von Informationsveranstaltungen zu den Fragen Stellung nehmen, die für Sie von allgemeinem und besonderem Interesse sind.“

4

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat führten vor der Ausgliederung Verhandlungen über deren Folgen. Am 4. Dezember 1986 schlossen sie eine mit „Rahmenbedingungen für in das Joint-venture B/S übertretende B AG-Mitarbeiter“ (im Folgenden: JVR 1986) überschriebene Vereinbarung. Sie hat folgenden Wortlaut:

        

„Aus Anlaß der Ausgliederung des Geschäfts mit kompatiblen Großcomputern und Peripheriesystemen aus der B AG zum 01.01.87 wird zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat folgendes vereinbart:

        

1.    

Die neue Gesellschaft, die ihren Sitz in Ma haben wird, wird die bisherigen Standorte der zur Ausgliederung aus der B AG anstehenden Betriebsteile in Ma und L ab 01.01.87 beibehalten. Standortveränderungen für die Verkaufsbüros sind z. Zt. nicht beabsichtigt. Bei den Standorten H und M kann es mittelfristig zu Umzügen innerhalb der Standorte kommen.

        

2.    

Die neue Gesellschaft wird Mitglied des Arbeitgeberverbands Chemie Baden-Württemberg e. V.

        

3.    

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (künftig nur: Mitarbeiter), deren Arbeitsverhältnisse am 01.01.87 auf die neue Gesellschaft übergehen, erhalten von der B AG eine entsprechende - mit dem Betriebsrat abgestimmte - schriftliche Mitteilung. Betroffen hiervon sind grundsätzlich alle derzeit in dem Geschäft mit kompatiblen Großcomputern und Peripheriesystemen tätigen Mitarbeiter. Sonderfälle sind zwischen Mitarbeiter, Betriebsrat und Unternehmensleitung der B AG mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu beraten.

        

4.    

Ungeachtet der Bestimmung von Ziff. 3 Satz 3 kann jeder Mitarbeiter, der eine Mitteilung gem. Ziff. 3 erhalten hat, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses bis spätestens 31.12.86 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch hat zur Folge, daß das mit der B AG bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf die neue Gesellschaft übergeht.

        

5.    

Im Falle des Widerspruchs eines Mitarbeiters ist die B AG verpflichtet, diesem unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten einen adäquaten Arbeitsplatz anzubieten. Sofern ein solcher nicht vorhanden oder frei ist, wird das Arbeitsverhältnis regelmäßig einvernehmlich (Aufhebungsvertrag) oder - unter Beachtung der gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen - durch einseitige Gestaltungserklärung (Kündigung des Mitarbeiters oder des Arbeitgebers) enden. Im Falle einer Kündigung durch den Mitarbeiter ist die B AG grundsätzlich bereit, auf die Einhaltung der Kündigungsfrist über den 31.12.86 hinaus zu verzichten. Die Gewährung der Jahresprämie 1986 wird dadurch nicht berührt.

        

6.    

Mitarbeiter mit mindestens 25 Dienstjahren, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das 55. Lebensjahr vollendet haben und die nicht mehr in die neue Gesellschaft überwechseln wollen, können auf Wunsch in der B AG verbleiben oder durch Aufhebungsvertrag aus der B AG ausscheiden.

        

7.    

Bezüglich der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse am 01.01.87 auf die neue Gesellschaft übergehen, gilt folgendes:

                 

a)    

Durch den Wechsel in die neue Gesellschaft ändert sich die Tätigkeit der Mitarbeiter in der Regel nicht. Sofern dies im Einzelfall doch der Fall ist, wird die Tätigkeit des Mitarbeiters in der neuen Gesellschaft seiner bisherigen in der B AG zumindest adäquat sein.

                 

b)    

Die mit der B AG abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsverträge gehen zum 01.01.87 vollinhaltlich auf die neue Gesellschaft über. Dies gilt insbesondere auch für die in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiter.

                 

c)    

Alle in der B AG zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden kollektiven Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden, betriebliche Übungen), aus denen sich Rechte und Pflichten der Mitarbeiter ergeben, werden mit Wirkung vom 01.01.87 zusätzlicher Bestandteil der jeweiligen Einzelarbeitsverträge der in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeiter (§ 613 a BGB). In Ergänzung und Konkretisierung hierzu wird folgendes festgelegt:

                          

aa)     

Die nachfolgend im einzelnen aufgeführten Regelungen gelten für die am 01.01.87 übertretenden B-Mitarbeiter bis zu ihrem Ausscheiden aus der neuen Gesellschaft fort. Verbesserungen und/oder Verschlechterungen dieser Betriebsvereinbarungen in der B AG nach 1987 führen unmittelbar zu einer entsprechenden Verbesserung/Verschlechterung für die zum 01.01.87 überwechselnden B-Mitarbeiter. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Regelungen:

                                   

•       

B-Altersversorgung

                                   

•       

Betriebsvereinbarung Nr. 3 (Regelungen für Mitarbeiter mit politischen Mandaten und ehrenamtlichen Tätigkeiten)

                                   

•       

Betriebsvereinbarung Nr. 13 (Jubiläumsgaben und Dienstaltersprämien)

                                   

•       

Betriebsvereinbarung Nr. 14 (Leistungen bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit sowie bei Heilverfahren)

                                   

•       

Betriebsvereinbarung Nr. 32 (Entlohnungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte) mit der Maßgabe, daß als Bezugsgröße die Bestimmungen der Tarifverträge für Baden-Württemberg gelten.

                                   

•       

Altersteilzeit und Altersfreizeit für AT-Mitarbeiter

                                   

•       

Programm ‚Eltern und Kind’

                                   

•       

‚Absprache zur Behandlung der WSZ bei tariflichen Alters- und Meisterjahressprüngen, bei C.3-Zulagen und Umgruppierungen’, unter Berücksichtigung der baden-württembergischen Tarifgruppenstruktur

                          

bb)     

Ziff. 7 c) aa) gilt entsprechend für folgende, nicht in förmlichen Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden festgelegte Regelungen:

                                   

•       

Die Erhöhung der WSZ bei Tarifmitarbeitern erfolgt bis einschließlich 1992 nach den jährlich in der B AG geltenden Vorgaben.

                                   

•       

Allgemeine Gesundheitsvorsorgemaßnahmen nach Gruppe II

                                   

•       

Gewährung von Hypothekendarlehen der Pensionskasse sowie von Belegschaftsdarlehen und zinslosen Darlehen durch die B AG

                                   

•       

Urlaubsgeldpauschalen für außertarifliche und schwerbehinderte Mitarbeiter

                                   

•       

Gewährung von Pensionierungsurlaub

                                   

•       

Gewährung von Vorzugsaktien für AT-Mitarbeiter (anstelle vermögenswirksamer Leistungen)

                                   

•       

Möglichkeit des Bezugs von B-Aktien im Rahmen der Netto-Jahresprämie

                                   

•       

Gewährung von Zusatzurlaub für die den Schwerbehinderten gleichgestellten Mitarbeiter

                                   

•       

Mehrarbeitspauschale und Dienstwagenregelung für Außendienst-Mitarbeiter

                                   

•       

‚Richtlinien für Dienstwagen’ sowie für ‚Bereitschaft, Noteinsätze, Meldung von Überstunden und Abfeiern’ (ORGA)

                          

cc)     

Die zum 01.01.87 übertretenden B-Mitarbeiter werden folgende Leistungen entsprechend Ziff. 7 c) aa) - jeweils nach den in der B AG geltenden Regelungen - weiterhin in Anspruch nehmen können:

                                   

•       

Werksärztlicher Dienst der B AG

                                   

•       

Leistungen der Br-Stiftung entsprechend der Satzung

                                   

•       

Werkbücherei

                                   

•       

Privatabgabestellen mit Ausnahme des Technischen Lagers (Schrottlager)

                                   

•       

Belegschaftsrabatt im Verkaufs-Center (Z 23)

                                   

•       

Derzeitiges Kantinenangebot bzw. Essensgeldzuschußzahlung

                                   

•       

Freizeit-/und Abendkursangebot

                          

dd)     

Die B Betriebskrankenkasse wird gesetzliche Pflichtkrankenkasse der neuen Gesellschaft. Freiwillig Versicherte können ihre Mitgliedschaft in der Betriebskrankenkasse fortführen. Mitgliedschaften in der Sterbekasse bleiben unberührt.

                          

ee)     

Bis einschließlich 1990 erhalten die von der B AG in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeiter eine Jahresprämie in Höhe der B AG-Jahresprämie.

                          

ff)     

Die B AG wird sicherstellen, daß die neue Gesellschaft den übertretenden B-Mitarbeitern den in der B AG üblichen Unfallversicherungsschutz (Invaliditätsfall, Todesfall) gewährt.

                          

gg)     

Soweit ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis am 01.01.87 auf die neue Gesellschaft übergeht, Mieter einer G/E-Wohnung ist oder ein zinsloses oder verzinsliches Darlehen von der B AG oder der Pensionskasse erhalten hat, werden die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter (Mietvertrag, Darlehensbedingungen) durch den Übertritt in die neue Gesellschaft nicht berührt.

        

8.    

Hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien, der Umzugskostenregelung einschl. der Bedingungen für die Gewährung eines Mietzuschusses sowie der Versetzungs- und Entsendungsrichtlinien verbleibt es für die übertretenden B-Mitarbeiter ab 01.01.87 bei den bisherigen (B-)Regelungen. Die neue Gesellschaft wird diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu fassen. Die Neufassung darf und wird jedoch insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden B-Mitarbeiter führen.

        

9.    

Die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 8) gelten entsprechend für die derzeit für die übertretenden Mitarbeiter gültige Gleitzeitregelung.

        

10.     

Mitarbeitern, die dem Schutz des Schwerbehindertengesetzes unterliegen, dürfen durch den Übertritt in die neue Gesellschaft keine Nachteile entstehen. Bei notwendigen Umsetzungen schwerbehinderter Mitarbeiter gilt das in der B AG für Umschulungen praktizierte Verfahren.

        

11.     

Die übertretenden Mitarbeiter können sich bis einschließlich 1992 zu den in der B AG geltenden Bedingungen an der internen Stellenausschreibung in der BASF-Werkszeitung beteiligen. Danach gelten die Regeln für Inlandsgruppengesellschaften.

        

12.     

Die Ausbildungsleistungen, welche die B bislang für den ausgegliederten Betriebsteil erbracht hat, werden durch die Ausgliederung nicht berührt. Darüber hinaus wird die neue Gesellschaft zur Deckung ihres Personalbedarfs vorrangig B-Ausgebildete einstellen.

        

13.     

Über die zuvor ausdrücklich angesprochenen, mit dem Übertritt in die neue Gesellschaft für die Mitarbeiter verbundenen Rechte und Pflichten hinaus werden die Unternehmensleitung und der Betriebsrat der B AG im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherstellen, daß nach Gründung der neuen Gesellschaft Betriebsrat und Unternehmensleitung dieser Gesellschaft in angemessener Frist ein alle nicht ausdrücklich erwähnte Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden und betriebliche Übungen einschließendes eigenständiges kollektives Regelwerk erstellen, welches für die zum 01.01.87 übertretenden B-Mitarbeiter insgesamt im Vergleich zu den zum Übertrittszeitpunkt in der B AG geltenden Regelungen nicht zu einer Schlechterstellung führen darf.

        

14.     

Die Eingruppierung und das Entgelt der in die neue Gesellschaft übertretenden B-Mitarbeiter richten sich nach dem Gehaltsrahmen-Tarifvertrag Baden-Württemberg für die chemische Industrie sowie dem am 01.01.87 geltenden Gehaltstarifvertrag. Dabei wird sichergestellt, daß sich die Mitarbeiter bei ihrem Übertritt insgesamt nicht schlechter stellen als nach den bisher für sie geltenden Tarifverträgen des Tarifbezirkes Rheinland-Pfalz. Die tarifliche Eingruppierung sowie die Höhe des Entgelts ergeben sich aus der unter Ziff. 3 genannten schriftlichen Mitteilung an die Mitarbeiter, welche diese spätestens am 10.12.86 erhalten sollen.

                 

Für außertarifliche Mitarbeiter ergibt sich die Höhe des Entgelts unter Berücksichtigung der weitergeltenden BV 32 (vgl. Ziff. 7 c) aa)) aus dem übergehenden Einzelarbeitsvertrag.

        

15.     

Die B AG garantiert den am 01.01.87 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

        

…“    

5

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1986 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der JVR 1986 und händigte ihm eine Abschrift hiervon aus. In dem vom Kläger gegengezeichneten und in der Zweitschrift an die Beklagte zurückgesandten Schreiben heißt es, dass er die sich „aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten den Rahmenbedingungen entnehmen“ könne. Mit Wirkung zum 1. Januar 1987 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die C I GmbH über.

6

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C I GmbH. In drei Tranchen - zum 1. Mai 1996, am 16. Juli 1998 sowie am 25. Oktober 1999 - veräußerte sie die Anteile an die P GmbH, die später in C H GmbH umfirmierte. Im Sommer 2003 informierte die C I GmbH die Beklagte über eine beabsichtigte Verschmelzung auf die C H GmbH, die noch vor der Umwandlung in C GmbH umfirmierte. Auf der Grundlage einer vorherigen Anfrage der C I GmbH erhielten die ehemaligen Mitarbeiter - darunter auch der Kläger - ein Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2003. In diesem ist ua. ausgeführt:

        

„… auf Anfrage von C … bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C mitgeteilten geplanten Verschmelzung … gerne auch persönlich folgendes:

        

Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“

7

Zum 1. Februar 2004 verschmolz die C I GmbH auf die C GmbH. Diese informierte Anfang 2005 die Beklagte über die geplante Versetzung mehrerer ihrer ehemaligen Mitarbeiter in neu gegründete Regionalgesellschaften. In diesem Zusammenhang erklärte die Beklagte in einem an ihre - jedenfalls von der Versetzung in die C Nord GmbH & Co. KG und in die C West GmbH & Co. KG betroffenen - ehemaligen Mitarbeiter gerichteten Schreiben vom 10. Februar 2005:

        

„… Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt.“

8

Auch der Kläger erhielt dieses Schreiben vom 10. Februar 2005. Zum Ablauf des Jahres 2008 verschmolzen einige Regionalgesellschaften auf die C GmbH.

9

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Zuge der Verschmelzung der C I GmbH auf die C GmbH über. Anfang 2005 wechselte der Kläger aufgrund der Ausgliederung in Regionalgesellschaften zu der C R GmbH & Co. KG. Anlässlich der Verschmelzung der Regionalgesellschaften auf die C GmbH zum Ablauf des Jahres 2008 wechselte er wiederum zu dieser Arbeitgeberin und war dort zuletzt als Systemberater beschäftigt.

10

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 wurde über das Vermögen der C GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 12. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010. Über die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage war im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht rechtskräftig befunden; jedenfalls war der Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillgelegt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Oktober 2009 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sowie seine Wiedereinstellung geltend, was diese ablehnte.

11

Mit seiner der Beklagten am 1. April 2010 zugestellten Erweiterung der ursprünglich nur auf eine Verurteilung zur Beschäftigung gerichteten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu einer Neubegründung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Ziffer 15 der JVR 1986 beinhalte ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der - nunmehr eingetretenen - Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung in der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Die Bestimmung stehe nicht unter dem Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft im Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse; dies zeigten auch die Schreiben der Beklagten an ihn aus den Jahren 2003 und 2005. Mit diesen Schreiben sei überdies eine einzelvertragliche Wiedereinstellungszusage erklärt worden.

12

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren zuletzt noch von Bedeutung - beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 als Systemberater/technischer Angestellter zu den bei der B üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 60.000,00 Euro brutto zuzüglich variabler Vergütung unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Januar 1980 anzunehmen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, es bestehe kein kollektiv-rechtlicher Rückkehranspruch. Mit Ziffer 15 der JVR 1986 hätten die Betriebspartner außerhalb ihrer Normsetzungsbefugnis gehandelt und außerdem im Hinblick auf den Wiedereinstellungsanspruch nach § 13 Abschn. VI des für die Beklagte geltenden Manteltarifvertrags Bergbau, Chemie, Energie (MTV) den Tarifvorrang von § 77 Abs. 3 BetrVG verkannt. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen für einen kollektiv-rechtlichen Wiedereinstellungsanspruch nicht gegeben. Das in Ziffer 15 der JVR 1986 vorgesehene Rückkehrrecht sei - wie die gesamten Rahmenbedingungen - auf den Zeitraum befristet, in dem die „neue Gesellschaft“ dem Konzernverbund der Beklagten angehöre. Sachlich sei es auf einen Verlust der Beschäftigungsmöglichkeit in einer Gesellschaft beschränkt, in der der Kläger zuletzt nicht mehr beschäftigt gewesen sei. Ein Wiedereinstellungsanspruch könne nicht auf die Korrespondenz mit den betroffenen Mitarbeitern nach dem Ausscheiden der C I GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten gestützt werden. Die Beklagte habe in ihren Schreiben stets auf eine „etwa begründete Rechtsposition“ verwiesen; eine solche habe dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Schreiben nicht (mehr) zugestanden.

14

Das Arbeitsgericht hat dem - in der I. Instanz äußerst hilfsweise gestellten - Begehren auf Wiedereinstellung in der Fassung der Antragstellung entsprochen und die ursprünglich vom Kläger in erster Linie sowie hilfsweise verfolgten Beschäftigungsanträge abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - die arbeitsgerichtliche Entscheidung zT abgeändert und den Urteilstenor „zur Klarstellung“ wie folgt gefasst:

        

„Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der B zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.“

15

Die die Abweisung der Beschäftigungsanträge betreffende Anschlussberufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Kläger hat seine - nur diese Anträge betreffende - Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Beklagte begehrt mit ihrer ua. auf die Rügen einer Verletzung von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO und von § 313 Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützten Revision die Abweisung(auch) des Wiedereinstellungsantrags. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nicht verfahrensfehlerhaft. Der Entscheidungsausspruch ist weder unbestimmt, noch hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO etwas zuerkannt, was dieser nicht beantragt hat. Der Antrag in der vom Landesarbeitsgericht tenorierten Fassung ist zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten folgt aus Ziffer 15 der JVR 1986 iVm. den Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2003 und vom 10. Februar 2005.

17

A. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass der Ausspruch des Berufungsgerichts unbestimmt ist und darüber hinaus dem Kläger etwas zugesprochen hat, was nicht Gegenstand der Klage war.

18

I. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

19

1. Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendendes Urteil eine Urteilsformel. Diese muss hinreichend deutlich gefasst sein. Das Erfordernis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können(vgl. für den Entscheidungsausspruch im Beschlussverfahren BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 48 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 21). Bei diesen Feststellungen sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen, wenn die Urteilsformel den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht für sich gesehen erkennen lässt (für eine klageabweisende Entscheidung vgl. BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 133, 75; BGH 19. Mai 2011 - I ZB 57/10 - Rn. 7 mwN, BGHZ 190, 1). Insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Willenserklärung kann zur Ermittlung des Inhalts einer auslegungsbedürftigen Urteilsformel ein Rückgriff auf Tatbestand und Entscheidungsgründe erforderlich sein (vgl. BGH 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10 - Rn. 9 mwN, NJW-RR 2011, 1382). Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Urteilsspruch ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist(vgl. BGH 19. Mai 2011 - I ZB 57/10 - Rn. 7 mwN, aaO). Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt(essentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 32 Rn. 4; Küttner/Röller Personalbuch 2012 19. Aufl. Arbeitsvertrag Rn. 7). Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen; die Vergütung folgt ggf. aus § 612 BGB.

20

2. Hiernach ist die Entscheidungsformel im landesarbeitsgerichtlichen Urteil hinreichend bestimmt. Die Verurteilung zur Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags benennt den Zeitpunkt des begehrten Vertragsschlusses. Der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung in dem mit der Verurteilung zustande gekommenen Vertrag lässt sich ausreichend deutlich klären. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte handelt es sich um eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung. Auch der Inhalt der Tätigkeit ist ausreichend beschrieben. Zwar eröffnet die Formulierung „auf einem adäquaten Arbeitsplatz“ einen Interpretationsspielraum. Entgegen der eigenen Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist damit aber keine „weitgehend unbestimmte Verurteilung der Beklagten vorgenommen“. Unter Hinzuziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ist deutlich, dass die tenorierte Willenserklärung eine Arbeitsleistung des Klägers als Systemberater/technischer Angestellter umfasst. In dieser Tätigkeit war der Kläger zuletzt bei der C GmbH beschäftigt; diese Aufgaben hat auch das Landesarbeitsgericht als „in allererster Linie naheliegend“ erachtet. Mit seinem Ausdruck „adäquater Arbeitsplatz“ meint es zwar einen weiter gefassten Beschäftigungsbereich; auch nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung muss dieser aber der Tätigkeit eines „Systemberaters/technischen Angestellten“ gleichwertig sein. Damit ist letztlich ein weites Direktionsrecht der Beklagten eröffnet. Sie kann dem Kläger bei solch einer Verurteilung alle Aufgaben zuweisen, die ein „Systemberater/technischer Angestellter“ schuldet. Eine „weit gefasste“ Beschreibung der Tätigkeit führt zu einem größeren Spielraum bei den arbeitgeberseitigen Weisungsrechten und nicht zu deren Unklarheit. Die ausgesprochene Verurteilung ist damit ebenso wenig unbestimmt, wie ein Vertrag mit der Beklagten über eine Tätigkeit als „Systemberater/technischer Angestellter“ unwirksam wäre. Auch ein solcher Vertrag enthielte eine Einigung über die „essentialia negotii“.

21

II. Das Landesarbeitsgericht hat § 308 Abs. 1 ZPO nicht verletzt. Der Ausspruch in dem angefochtenen Urteil betrifft keinen anderen Streitgegenstand als den vom Kläger zur Entscheidung gestellten.

22

1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, EzA ZPO § 256 Nr. 59). Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zuerkennen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 657/08 - Rn. 15 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 68). Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um ein Aliud handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab (vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 17, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308). Entscheidend sind nicht allein die wörtlichen Ausdrücke von Antrag und Urteilsausspruch, sondern deren - ggf. durch Auslegung zu ermittelnde - streitgegenständlichen Inhalte (ähnlich BGH 3. April 2003 - I ZR 1/01 - zu II 1 a der Gründe mwN, BGHZ 154, 342).

23

2. Danach hat das Landesarbeitsgericht § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verletzt. Der vom Kläger - in den Tatsacheninstanzen äußerst hilfsweise zur Entscheidung - gestellte Antrag ist nach seinem Wortlaut unzweifelhaft auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Ihm geht es mit der erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten, das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme(§§ 145 bis 147 BGB) - erwirken möchte. Die Abgabe eines Angebots ist in dem Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2009 zu sehen. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers (vgl. zB BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 743/10 - Rn. 16; 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 54, AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - Rn. 14, AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80; 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358). Der Kläger hat den Inhalt des mit der erstrebten Annahmeerklärung zustande kommenden Arbeitsvertrags näher beschrieben. Er hat den Zeitpunkt des Vertragsbeginns, die Tätigkeit, die Vergütung sowie eine anzurechnende Betriebszugehörigkeit angegeben. Hinsichtlich der für einen Arbeitsvertragsschluss notwendigen Bestandteile - der nach § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ - hat das Berufungsgericht keine anderen Bedingungen zuerkannt. Eine Modifizierung (und wegen der beschränkten Revisionseinlegung des Klägers insoweit rechtskräftige teilweise Klageabweisung) liegt allenfalls in der zugesprochenen Vergütung und anzurechnenden Betriebszugehörigkeit. Da diese Bestandteile nicht unverzichtbar für die Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses sind, liegt hierin aber keine Änderung des Streitgegenstands. Auch der vom Landesarbeitsgericht zuerkannte spätere Beginn des Arbeitsverhältnisses ist eine Einschränkung und keine Änderung des Klagebegehrens (vgl. zu diesem Aspekt BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 529/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 107, 18).

24

B. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht dem Klageantrag - in dem in der Revision noch angefallenen Umfang - entsprochen. Das zulässige Begehren des Klägers ist begründet.

25

I. Der durch die Revision der Beklagten noch anhängige Antrag ist auch in der Fassung, die er durch die Tenorierung des Landesarbeitsgerichts erfahren hat, zulässig. Er ist - wie ausgeführt - in dieser Fassung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt des (anzunehmenden) Arbeitsvertrags ist ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe der Annahmeerklärung - der 1. Februar 2010 - ist genannt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere Art und Beginn der Tätigkeit, sind bezeichnet. Die im Klagebegehren angeführten „bei der Beklagten üblichen Bedingungen“ sind nicht unerlässlich für die Bestimmtheit, stehen aber auch außer Streit.

26

II. Der Antrag ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger begehrte Willenserklärung abzugeben.

27

1. Der Antrag ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon deswegen unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. Februar 2010 (rück-)wirken soll.

28

a) Mit der Abgabe der Annahmeerklärung kommt das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande, denn mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Erklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung oder einen Vertragsschluss zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 BGB aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann(vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots begründet werden soll (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 17 und 35, BAGE 134, 223).

29

b) Hiernach kann der Kläger die Begründung eines am 1. Februar 2010 beginnenden Arbeitsverhältnisses verlangen. Das Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2009 enthält ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die Annahme dieses Angebots ist mit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 894 Satz 1 ZPO fingiert. Das Arbeitsverhältnis gilt nicht zu einem Zeitpunkt vor Abgabe des Angebots als geschlossen.

30

2. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt sein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 4. November 1986. Es kann offenbleiben, ob dieses Schreiben überhaupt ein selbständiges Wiedereinstellungsversprechen enthielte. Selbst wenn man hiervon zu Gunsten des Klägers ausginge, wäre die Zusage mit dem späteren Schreiben der Beklagten vom 9. Dezember 1986, welches der Kläger gegengezeichnet hat, einvernehmlich aufgehoben. Die Beklagte hat in diesem Schreiben auf die JVR 1986 und die dort niedergelegten Rechte und Pflichten verwiesen. Der Kläger hat mit der Gegenzeichnung der Zweitschrift des Schreibens sein Einverständnis damit bekundet, dass nunmehr die JVR 1986 Rechtsgrundlage eventueller nachvertraglicher Verpflichtungen der Beklagten ist und ggf. früher gegebene Versprechen überholt sein sollen.

31

3. Der Anspruch des Klägers auf Abgabe der vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Annahmeerklärung folgt aber aus Ziffer 15 der JVR 1986 iVm. den Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2003 und vom 10. Februar 2005. In Ziffer 15 der JVR 1986 haben die Betriebsparteien für die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Arbeitnehmer das Recht zu einer Rückkehr zu der Beklagten unter der aufschiebenden Bedingung geregelt, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der „neuen Gesellschaft“ aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diesem kollektiv-rechtlichen Wiedereinstellungsversprechen begegnen entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken. Das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht steht nicht unter dem - ungeschriebenen - Vorbehalt der Zugehörigkeit der C I GmbH zum Konzernverbund der Beklagten. Dies ergibt die Auslegung von Ziffer 15 der JVR 1986. Ob sich die Wiedereinstellungszusage sachlich auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der C I GmbH beschränkt oder auch auf einen solchen bei deren Rechtsnachfolgern erstreckt, kann offenbleiben. Das - aufschiebend bedingte - Recht auf eine Rückkehr endete weder mit der Verschmelzung der C I GmbH auf die C GmbH noch mit dem Wechsel des Klägers zu der C R GmbH & Co. KG. Dies folgt jedenfalls aus den an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2003 und vom 10. Februar 2005. Die Voraussetzungen des Rückkehrrechts sind erfüllt. Der Unmöglichkeitseinwand der Beklagten ist unbegründet.

32

a) Ziffer 15 der JVR 1986 regelt in zulässiger Weise für die zum 1. Januar 1987 in die C I GmbH wechselnden Arbeitnehmer das Recht einer Rückkehr zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

33

aa) Die JVR 1986 gilt für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zum 1. Januar 1987 von der Beklagten auf die C I GmbH übergegangen sind. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis.

34

bb) Das in Ziffer 15 der JVR 1986 „garantierte“ Rückkehrrecht ist nicht aus kollektiv-rechtlichen Gründen unwirksam. Die Betriebsparteien sind nicht grundsätzlich gehindert, einen Wiedereinstellungsanspruch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eines bevorstehenden Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergehen, zu regeln. Eine etwaige Unwirksamkeit anderer Bestimmungen in den JVR 1986 führte jedenfalls nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit. Ziffer 15 der JVR 1986 verstößt schließlich nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

35

(1) Mit Ziffer 15 der JVR 1986 in ihrem Verständnis als Wiedereinstellungsanspruch haben die Betriebsparteien ihre Regelungskompetenz nicht überschritten.

36

(a) Bei den JVR 1986 handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung iSe. kollektiv-rechtlichen Normenvertrags zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Eine Betriebsvereinbarung kann über alle Fragen und Angelegenheiten abgeschlossen werden, die nach dem Gesetz der Zuständigkeit des Betriebsrats unterliegen. Dies ist in erster Linie bei mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt den Betriebsparteien aber auch eine umfassende Kompetenz zu, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu treffen (vgl. ausf. BAG 12. Dezember 2006 -  1 AZR 96/06 - Rn. 13 ff., BAGE 120, 308; grundlegend BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 63, 211; vgl. auch Linsenmaier RdA 2008, 1; kritisch zur „globalen Regelungskompetenz“ Richardi BetrVG 13. Aufl. § 77 Rn. 67).

37

(b) Hiernach betrifft Ziffer 15 der JVR 1986 im Verständnis eines - aufschiebend bedingten - Rückkehrrechts für die von einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zur „neuen Gesellschaft“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 1987 betroffenen Arbeitnehmer einen zulässigen Regelungsgegenstand. Ein Wiedereinstellungsversprechen kann als Abschlussnorm grundsätzlich zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13; vgl. ferner auch 5. Juli 1984 - 2 AZR 246/83 - ohne ausdrückliche Problematisierung bei einem Wiedereinstellungsanspruch aus einem Sozialplan; grds. aA Diehn Rückkehrzusagen beim Betriebsübergang S. 49 ff.).

38

(aa) Die Argumentation der Revision, eine entsprechende Regelungsbefugnis könne nicht auf § 88 BetrVG gestützt werden, vernachlässigt, dass freiwillige Betriebsvereinbarungen nicht auf die dort ausdrücklich genannten Gegenstände beschränkt sind, sondern - wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt - auch über andere Gegenstände möglich sein sollen. Außerdem zeigt die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, dass der Gesetzgeber dort, wo die Tarifvertragsparteien ihre Befugnis zur Regelung von Arbeitsbedingungen nicht wahrnehmen, von einer Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausgeht(vgl. näher BAG 12. Dezember 20061 AZR 96/06 - Rn. 14, BAGE 120, 308).

39

(bb) Auch der Verweis der Revision, den Betriebsparteien käme keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Normsetzungsbefugnis zu, weil Regelungen zum Arbeitsverhältnis ein solches begriffsnotwendig voraussetzten, geht fehl. Bei Wiedereinstellungsbestimmungen, die - wie im vorliegenden Streitfall - Arbeitnehmer betreffen, die (noch) in einem Arbeitsverhältnis stehen, treffen die Betriebsparteien Regelungen zu diesen Arbeitsverhältnissen. Die von der Beklagten angeführten Legitimationsprobleme bestehen daher nicht.

40

(cc) Der Regelungsgegenstand unterliegt der sachlich-funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er sich auf den Betrieb und auf die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer bezieht (vgl. BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 32/05 - zu II 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Bei Abschluss der JVR 1986 waren die von ihrer Ziffer 15 erfassten Arbeitnehmer (noch) vom Betriebsrat repräsentiert. Die Vorschrift richtet sich nicht an eine „betriebsfremde Belegschaft“. Die Bestimmung in der Betriebsvereinbarung regelt damit nicht in unzulässiger Weise eine Arbeitsbedingung in einem Betrieb eines anderen Arbeitgebers, für deren Gestaltung der Betriebsrat nicht sachlich legitimiert wäre. Sie knüpft zwar - hinsichtlich der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit innerhalb der „neuen Gesellschaft“ aus betrieblichen Gründen - an einen Sachverhalt an, der sich bei einer anderen Gesellschaft stellt. Die Rechtsfolge der Verpflichtung zur (Wieder-)Begründung des Arbeitsverhältnisses betrifft aber allein die Beklagte. Dies unterfällt der Regelungskompetenz des bei ihr bestehenden Betriebsrats. Die Rückkehrklausel regelt keinen Erwerbertatbestand, sondern einen den Betriebsteilveräußerer - die Beklagte - anbelangenden Sachverhalt.

41

(2) Eine etwaige Unwirksamkeit anderer Bestimmungen in der JVR 1986 hinderte die Annahme der Wirksamkeit von deren Ziffer 15 nicht. Die teilweise Unwirksamkeit der JVR 1986 hat nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge.

42

(a) Nach § 139 BGB ist ein ganzes Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Bei den nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend wirkenden Betriebsvereinbarungen tritt die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit wegen des Normencharakters allerdings nur dann ein, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt(vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 40 mwN, BAGE 125, 366).

43

(b) Selbst wenn alle anderen Bestimmungen der JVR 1986 wegfielen, stellte die Rückkehrbestimmung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar. Darauf, ob die Betriebsparteien bei Kenntnis selbst einer überwiegenden Teilunwirksamkeit der JVR 1986 deren Ziffer 15 in gleicher Weise vereinbart hätten, kommt es nicht an (ähnlich im Fall eines Einigungsstellenspruchs BAG 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 57, BAGE 127, 276). Es kann daher auf sich beruhen, ob andere Normen der JVR 1986 die „neue Gesellschaft“ außerhalb der Normsetzungsbefugnis der Betriebsparteien unzulässig unmittelbar verpflichten.

44

(3) Ziffer 15 der JVR 1986 ist nicht - anders als die Revision meint - wegen des Vorrangs einer tariflichen Bestimmung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Sie betrifft keinen Sachverhalt, der (mittlerweile) durch einen Tarifvertrag geregelt ist.

45

(a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Etwas anderes gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dann, wenn der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt(vgl. zB BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 110, 252).

46

(b) Hiernach verstößt Ziffer 15 der JVR 1986 nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Gegenstand der Betriebsvereinbarungsbestimmung ist keine durch den Manteltarifvertrag Bergbau, Chemie, Energie vom 24. Juni 1992 - zuletzt in der Fassung vom 16. März 2009 - (MTV) geregelte Arbeitsbedingung. Die einzig in Betracht kommende Bestimmung nach § 13 Abschn. VI Ziff. 1 des MTV lautet:

        

„Wiedereinstellung und betriebsbedingte Umsetzungen

        

Aus betriebsbedingten Gründen entlassene Arbeitnehmer, die länger als 12 Monate dem Betrieb angehört haben und deren Entlassung nicht mehr als 12 Monate zurückliegt, werden im Falle der Neubesetzung von für sie geeigneten Arbeitsplätzen bevorzugt wieder eingestellt.

        

Kommen mehr entlassene Arbeitnehmer in Betracht, als Arbeitsplätze wieder zur Verfügung stehen, hat der Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG eine sachgerechte Auswahl zu treffen.“

47

Damit regelt § 13 Abschn. VI Ziff. 1 MTV nach seinem unmissverständlichen Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck zwar auch einen Wiedereinstellungsanspruch. Dieser ist aber von vornherein auf eine andere Sachmaterie bezogen als die von Ziffer 15 der JVR 1986 geregelte. Während § 13 Abschn. VI Ziff. 1 MTV eine Wiedereinstellung im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen vorsieht, legt die Betriebsvereinbarungsbestimmung einen solchen im Zusammenhang mit einem bevorstehenden Übergang von Arbeitsverhältnissen auf eine „andere Gesellschaft“ fest. Tarifnorm und Betriebsvereinbarungsregel ordnen damit zwar die gleiche Rechtsfolge an, regeln aber nicht die gleichen Sachverhalte.

48

b) Das Ausscheiden der C I GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten beendete das aufschiebend bedingte Rückkehrrecht nicht. Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist die „Garantie eines Rückkehrrechts“ nach Ziffer 15 der JVR 1986 nicht für die Zeit der Zugehörigkeit der C I GmbH zum Konzernverbund der Beklagten befristet.

49

aa) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. zB BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 31).

50

bb) Hiernach steht die Geltung der Rückkehrzusage nicht unter dem Vorbehalt einer Zugehörigkeit der „neuen Gesellschaft“ zum Konzernverbund der Beklagten. Dies hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt.

51

(1) Der Wortlaut von Ziffer 15 der JVR 1986 gibt keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Das Rückkehrrecht bezieht sich auf die in die „neue Gesellschaft“ überwechselnden Mitarbeiter. Andere Voraussetzungen oder Bedingungen als der Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen in dieser „neuen Gesellschaft“ sind nicht explizit ausgedrückt.

52

(2) Der Gesamtzusammenhang und die Regelungssystematik deuten nicht zwingend darauf, das Rückkehrrecht zur Beklagten auf die Zeit der Zugehörigkeit der „neuen Gesellschaft“ zum B-Konzern zu beschränken. Die JVR 1986 enthält zahlreiche Bestimmungen, die - ungeachtet ihrer jeweiligen kollektiv-rechtlichen Wirksamkeit - die Beibehaltung der bisher bei der Beklagten geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich deren Verschlechterungen und Vergünstigungen zeitlich nicht begrenzen. Damit unterscheidet sich die JVR 1986 von der gleichfalls ein Rückkehrrecht beinhaltenden Betriebsvereinbarung, die von der Beklagten mit den zuständigen Betriebsräten am 4. Dezember 1990 anlässlich der Ausgliederung ihrer Magnetproduktaktivitäten in ein Tochterunternehmen geschlossen worden ist und die der Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 2005 zugrunde lag (- 7 AZR 32/05 - [Magnetic] AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 13). Zwar sind die Geltung der „Erhöhung der WSZ bei Tarifmitarbeitern“ nach Ziffer 7 c) bb) erster Punkt der JVR 1986 und die Jahresprämienbestimmung nach Ziffer 7 c) ee) in zeitlicher Hinsicht ebenso limitiert wie die Beteiligung der zur „neuen Gesellschaft“ gewechselten Mitarbeiter an internen Stellenausschreibungen der Beklagten nach Ziffer 11 der JVR 1986. Die in Ziffer 7 c) aa) der JVR 1986 vorgesehene Fortgeltung von bei der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarungen einschließlich deren späteren Verbesserungen oder Verschlechterungen enthält aber keine zeitlich beschriebene „Veränderungsgrenze“. Auch die entsprechende Anwendung anderer bei der Beklagten geltender kollektiver Regelungen ist unbeschränkt niedergelegt. Den weiter geregelten Möglichkeiten der Inanspruchnahme von unternehmens- und konzernbezogenen Sozialeinrichtungen und Leistungen mag die Vorstellung eines Verbleibs der C I GmbH in der B-Gruppe zugrunde liegen, was jedenfalls in Ziffer 11 Satz 2 der JVR 1986 auch seinen sprachlichen Niederschlag gefunden hat („Regeln für Inlandsgruppengesellschaften“). Notwendig erscheint diese Annahme aber nicht. Augenscheinlich haben die Betriebspartner in dem Wissen darum, dass es sich bei der Gesellschaft, in die das Geschäftsfeld der kompatiblen Großcomputer und Peripheriesysteme zum 1. Januar 1987 ausgegliedert worden ist, um ein Joint Venture mit der S AG handelte, den wechselnden Arbeitnehmern das bei der Beklagten bestehende Niveau der Arbeitsbedingungen sichern wollen. Ein alleiniger Einfluss der Beklagten auf die C I GmbH war bereits bei Abschluss der JVR 1986 ausgeschlossen. Dies kann dafür sprechen, dass die in der JVR 1986 geregelten Leistungen für die wechselnden Arbeitnehmer - ungeachtet ihrer Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit - nach der Vorstellung der Betriebspartner nur so lange gelten sollten, wie die Beklagte überhaupt eine Einflussmöglichkeit auf die C I GmbH als konzernzugehöriges Unternehmen hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, muss eine ggf. anzunehmende konzernzugehörigkeitsbegrenzte Reichweite der geregelten Leistungen aber nicht auch für die Rückkehrzusage gelten.

53

cc) Sinn und Zweck des in Ziffer 15 der JVR 1986 geregelten Rückkehrrechts sprechen deutlich dafür, dieses nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt eines Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der B-Gruppe zu verstehen. Die Betriebspartner haben die Konditionen eines Wechsels von Arbeitnehmern zu einer anderen Vertragsarbeitgeberin festgelegt, vor allem aber den Ausgleich der Nachteile geregelt, die den überwechselnden Arbeitnehmern durch die Ausgliederung des Geschäftsfelds der kompatiblen Großcomputer und Peripheriesysteme ggf. entstehen können. Die Ausgleichsnotwendigkeit ist durch den Wegfall des Arbeitsplatzes der betroffenen Arbeitnehmer bei der Beklagten veranlasst. Entscheidend ist weniger die Kompensation von Nachteilen wegen eines Wechsels zu einer ganz bestimmten (konzernzugehörigen) Arbeitgeberin, sondern wegen der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Hierfür haben die Betriebspartner ein Äquivalent in der Form einer Wiedereinstellungszusicherung geschaffen und die Bedingung hierfür folgerichtig allein an das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen innerhalb der „neuen Gesellschaft“ geknüpft. Gegen den ungeschriebenen Vorbehalt eines Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der B-Gruppe spricht auch, dass es anderenfalls die Beklagte als beherrschendes Unternehmen weitgehend in der Hand hätte, allein durch die Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile die Rückkehransprüche der begünstigten Arbeitnehmer kompensationslos zu beseitigen. Deren Rechtspositionen könnten von der Konzernmutter der Beklagten durch einseitige Maßnahmen ersatzlos entwertet werden. Anderes würde nur dann gelten, wenn in einem solchen Fall des Ausscheidens aus der B-Gruppe der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung des Rückkehrrechts gelegen und dieses somit - bereits - zu diesem Zeitpunkt entstanden wäre. So kann Ziffer 15 der JVR 1986 aber nicht verstanden werden. Auch die Beklagte beruft sich nicht auf eine derartige Deutung. Bei einem ungeschriebenen Vorbehalt der Verbleibs der „neuen Gesellschaft“ in der B-Gruppe bliebe schließlich völlig unklar, ob ein solcher Verbleib bereits mit dem Verlust der Mehrheitsanteile und der Beendigung des Konzernverhältnisses oder erst mit der Aufgabe jeglicher Beteiligung an der „neuen Gesellschaft“ endete. Auch dies spricht gegen einen derartigen ungeschriebenen Vorbehalt.

54

c) Das für den Kläger geltende Rückkehrrecht endete nicht mit dem Wechsel seines Arbeitsverhältnisses zur C GmbH, auf die die C I GmbH mit Wirkung zum 1. Februar 2004 verschmolzen ist.

55

aa) Ob sich das Rückkehrrecht der zu der C I GmbH gewechselten Arbeitnehmer bereits nach Ziffer 15 der JVR 1986 sachlich auch auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Rechtsnachfolger dieser „neuen Gesellschaft“ erstreckt, kann offenbleiben. Es erscheint einerseits klar, dass die Betriebspartner mit „neuer Gesellschaft“ allein die C I GmbH gemeint haben. Der Ausdruck wurde nur deshalb gewählt, weil die Firmenbezeichnung des Joint Venture im Zeitpunkt des Abschlusses der JVR 1986 noch nicht feststand. Der das Rückkehrrecht auslösende Wegfall der Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen „innerhalb der neuen Gesellschaft“ mag daher allein auf einen solchen bei der C I GmbH - und nicht bei rechtsnachfolgenden Gesellschaften - verstanden werden können. Andererseits deutet der bereits dargestellte Zweck des Rückkehrrechts darauf, dass mit ihm weniger der Nachteil wegen des Wechsels der betroffenen Arbeitnehmer zu der „neuen Gesellschaft“ als einem ganz bestimmten Betriebsteilerwerber ausgeglichen werden sollte, sondern es um eine Kompensation dafür ging, die Beklagte als „sichere“ Arbeitgeberin zu verlieren. Die Betriebsparteien bezweckten die Absicherung der ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten für den Fall eines späteren Verlustes ihres (neuen) Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen. Das Rückkehrrecht kann daher so verstanden werden, dass es sich auch auf die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit bei einem anderen Rechtsträger erstreckt, auf die die Arbeitsverhältnisse der vormaligen Mitarbeiter der Beklagten infolge von betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen der „neuen Gesellschaft“ mittlerweile übergegangen sind. Ein solches Verständnis erscheint jedenfalls bei einer gesellschaftsrechtlichen Umwandlung der „neuen Gesellschaft“, die keine Widerspruchsmöglichkeit für die Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang oder den Wechsel ihrer Arbeitsverhältnisse auf eine „andere Gesellschaft“ aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge eröffnet, naheliegend. Dies ist der Fall, wenn - wie vorliegend im Zuge der Verschmelzung der C I GmbH auf die C GmbH - der bisherige Rechtsträger erlischt (vgl. zum Nichtbestehen eines Widerspruchsrechts ausf. BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 157/07 - Rn. 18 ff., BAGE 126, 105). Der betroffene Arbeitnehmer kann bei solch einer Konstellation den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht verhindern. Er würde also allein durch umwandlungsrechtliche Maßnahmen auf Seiten seines Arbeitgebers, die er nicht beeinflussen und deren Rechtsfolgen er nicht abwenden kann, ersatzlos eine wesentliche, ihm günstige Rechtsposition verlieren. Die Frage kann vorliegend jedoch letztlich dahinstehen.

56

bb) Der Kläger hat jedenfalls aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 12. Dezember 2003 auch nach seinem Wechsel zur C GmbH gegenüber der Beklagten ein individualrechtlich versprochenes Rückkehrrecht entsprechend der Ziffer 15 der JVR 1986. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in diesem Schreiben eine Zusage der Weitergeltung der Rückkehrmöglichkeit auch bei einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen bei der C GmbH gesehen.

57

(1) Es kann dahinstehen, ob, wofür vieles spricht, das Schreiben vom 12. Dezember 2003 typische Erklärungen beinhaltet, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist - auch hinsichtlich der Frage, ob mit ihnen überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen werden soll - (vgl. dazu zB BAG 29. September 2010 -  3 AZR 546/08 - Rn. 17 mwN, AP BetrAVG § 9 Nr. 23 ), oder ob eine nichttypische Regelung vorliegt, deren Auslegung durch die Tatsachengerichte in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar ist, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. dazu zB BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 29/07 - Rn. 16 mwN). Die Auslegung des Schreibens durch das Landesarbeitsgericht hielte auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung stand.

58

(2) Das Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2003 ist nicht lediglich eine Wissenserklärung ohne rechtliche Bindung.

59

(a) Willenserklärungen sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben(§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Begleitumstände vernünftigerweise verstehen durfte. Ob der Erklärende einen entsprechenden Geschäftswillen hat, ist für den Eintritt der Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger aus einem bestimmten Erklärungsverhalten auf einen Bindungswillen schließen durfte. Erforderlich ist weiterhin, dass der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und dass der Erklärungsempfänger es tatsächlich so verstanden hat (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02 - zu III 1 der Gründe mwN, EzA BetrAVG § 2 Nr. 20).

60

(b) Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger - wie auch gegenüber den anderen ehemaligen Mitarbeitern - dahingehend geäußert, dass „eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition“ von der Verschmelzungsmaßnahme „unberührt“ bleibe. Die Formulierung „unberührt bleibt“ lässt aus der Sicht des Klägers - wie auch der anderen Empfänger dieses Schreibens - auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten dahingehend schließen, dass jedenfalls dann, wenn der betroffene Mitarbeiter dem aufschiebend bedingten Rückkehrrecht nach Ziffer 15 der JVR 1986 unterfällt, dieses nicht wegen der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung der C I GmbH und des damit verbundenen Wechsels der Arbeitgeberin beseitigt sein soll. Hierfür sprechen auch die Begleitumstände des Erklärungsverhaltens der Beklagten, die sich auf Anfrage der C I GmbH in persönlichen Einzelschreiben an ihre ehemaligen Arbeitnehmer gewandt und die Nichtrelevanz der geplanten Verschmelzung für eine auf der Grundlage der Ziffer 15 der JVR 1986 „etwa begründete Rechtsposition“ „bestätigt“ hat, ohne dass es auf die vom Landesarbeitsgericht angeführte und von der Beklagten in Abrede gestellte Motivation für dieses Schreiben (Verhinderung des - ohnehin nicht gegebenen - Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses) ankäme. Die Betroffenen - also ua. der Kläger - konnten das Schreiben nur so verstehen, dass die Beklagte zwar kein von den Voraussetzungen nach Ziffer 15 der JVR 1986 unabhängiges Rückkehrrecht zusichern wollte, der Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses zu der C GmbH diesem aber nicht entgegenstehen soll. Das aufschiebend bedingte Recht einer Rückkehr, das der Kläger in diesem Zeitpunkt immer noch innehatte, war somit nicht wegen der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung erloschen.

61

d) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte an ihre Zusage vom 12. Dezember 2003 gebunden ist. Mit der „Versetzung“ des Klägers - es handelte sich wohl eher um einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses - zu der C R GmbH & Co. KG hat die Geltungsdauer des Rückkehrrechts nicht geendet. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 10. Februar 2005 erklärt, dass die „nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt“ bleibe. Auch diese Erklärung beinhaltet eine bindende Zusage dahingehend, den Status als „Rückkehrberechtigten“ trotz eines Wechsels in ausgegliederte Regionalgesellschaften zu sichern. Ist - wie beim Kläger - eine Rechtsposition begründet, sollte nach dem verlautbarten Willen der Beklagten die „Versetzung“ zu einer anderen Gesellschaft den Anspruch auf eine Rückkehr zu ihr nicht tangieren.

62

e) Schließlich bewirkte der (Rück-)Wechsel des Klägers zur C GmbH keinen Untergang des Rückkehrrechts. Hinsichtlich dieser Gesellschaft war dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 versprochen, dass eine nach Ziffer 15 der JVR 1986 „etwa begründete“ Rechtsposition (die der Kläger tatsächlich noch innehatte) erhalten bleibt.

63

f) Die Voraussetzungen für den Rückkehranspruch liegen vor. Dessen aufschiebende Bedingung ist eingetreten. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei der C GmbH ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Deren Betrieb ist stillgelegt. Die Rückkehrbestimmung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so zu interpretieren, dass sie nur bei einer rechtswirksamen betriebsbedingten Kündigung greift. Der Wiedereinstellungsanspruch setzt nur die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen voraus. Weder Wortlaut, Systematik noch Sinn und Zweck der Regelung enthalten Anhaltspunkte dafür, dass die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der „neuen Gesellschaft“ den Anforderungen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG entsprechen - und ggf. sogar einer gerichtlichen Prüfung unterzogen sein - muss. In einem solchen Verständnis hielte das Rückkehrrecht im Übrigen auch der Binnenschranke einer Verhältnismäßigkeitskontrolle nicht stand. Es handelte sich um eine dem Arbeitnehmer unzumutbare, mit § 75 Abs. 1 BetrVG unvereinbare Bedingung(vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - Rn. 28, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 176 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 15; 22. Juli 2003 - 1 AZR 575/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 107, 100; zur Angemessenheitskontrolle einer einzelvertraglichen Wiedereinstellungszusage in vorformulierten Vertragsbedingungen vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 44 ff., AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2).

64

g) Die von der Beklagten geltend gemachte Unmöglichkeit einer Beschäftigung des Klägers zu den Konditionen des begehrten Arbeitsvertrags steht dem auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klageanspruch nicht entgegen. Mit Rechtskraft der den Vertrag begründenden Annahmeerklärung steht der Vertragsmindestinhalt fest; die Abgabe einer solchen Erklärung ist der Beklagten nicht unmöglich. Allenfalls der - in der Revisionsinstanz nicht (mehr) streitgegenständlichen - Beschäftigungsverpflichtung könnte die Beklagte mit dem Unmöglichkeitseinwand begegnen.

65

C. Die Kostenentscheidung beruht für die Zeit bis zur Rücknahme der Revision des Klägers auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 565 iVm. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, im Übrigen auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Günther Metzinger    

        

    Willms    

                 

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2015 - 6 Sa 257/14 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente.

2

Der im April 1953 geborene, als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannte Kläger, war vom 1. April 1980 bis zum 30. April 2013 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten zuletzt in Altersteilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2013 bezieht er eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente von der Beklagten.

3

Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage verschiedener Betriebsvereinbarungen. Die für die Altersversorgung des Klägers zunächst maßgebliche Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung vom 23. Dezember 1992 (im Folgenden BV 1992) bestimmt ua.:

        

§ 1   

        

Anspruchsvoraussetzung

        

(1) Die Arbeitnehmer der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft/der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG erhalten nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung eine betriebliche Versorgung.

        

(2) Ein Anspruch auf Leistung entsteht, wenn der Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist, ununterbrochen 10 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft gestanden hat und aus dem Dienst zur Kasse wegen Alters, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausgeschieden ist.

        

…       

        

§ 2     

        

Leistungsarten

        

Die Kasse erbringt ihren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen im Versorgungsfalle wiederkehrende Leistungen als

                          

a)    

Altersrente,

                          

…       

        
        

Zu a) Altersrente:

        

Diese Betriebsrente wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer aus der Kasse ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat oder haben würde, wenn er nicht von der Beitragspflicht befreit wäre. ...

        

Macht der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Teilrente Gebrauch, besteht kein Anspruch auf Betriebsrente. …

        

…     

        

§ 3     

        

Leistungshöhe

        

(1) Die Betriebsrente beträgt nach 10jähriger Anwartschaftszeit monatlich 8 v. H. der letzten Gehalts- bzw. Lohnzusage des Arbeitnehmers (Sockelbetrag).

        

Die Betriebsrente steigert sich für jedes nach der 10jährigen Anwartschaftszeit vollendete Dienstjahr um 0,8 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. …“

4

Am 15. Dezember 1995 schlossen die Betriebsparteien eine neue Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung (im Folgenden BV 1995), die auszugsweise wie folgt lautet:

        

§ 1   

        

Anspruchsvoraussetzungen

        

(1) Die Sozialkassen der Bauwirtschaft gewähren ihren Arbeitnehmern, mit denen bis einschließlich 31. Dezember 1995 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und die spätestens am 31.12.1995 ihren Dienst angetreten haben, nach Maßgabe dieser Betriebsvereinbarung eine betriebliche Versorgung als wiederkehrende Leistungen (Betriebsrente).

        

(2) Ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht, wenn der Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist, ununterbrochen 10 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft gestanden hat (Wartezeit) und aus dem Dienst wegen Alters, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausgeschieden ist.

        

…       

        
        

§ 2     

        

Leistungsarten

        

Die Sozialkassen der Bauwirtschaft erbringen ihren ausgeschiedenen Arbeitnehmern im Versorgungsfall wiederkehrende Leistungen (Betriebsrenten) im Sinne des § 1 Ziff. 1 bei Bezug

                 

a)    

gesetzlicher Altersrente,

                 

…       

        
        

Zu a) Betriebsrente bei Bezug gesetzlicher Altersrente:

        

Das Beginnalter für diese Betriebsrente ist grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres.

        

Diese Betriebsrente wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 das 65. Lebensjahr vollendet hat.

        

Nimmt der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente in voller Höhe (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch oder könnte er diese in Anspruch nehmen, wenn er nicht von der Beitragspflicht befreit wäre, wird die gemäß § 4 ermittelte Betriebsrente entsprechend § 3 Ziff. 2 gekürzt.

        

…       

        

§ 3     

        

Leistungshöhe

        

(1) Der Arbeitnehmer erwirbt für jedes vollendete Jahr tatsächlicher Dienstzeit zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft eine Anwartschaft in Höhe von 0,8 v. H., bezogen auf die vor Eintritt des Versorgungsfalles letzte Bruttogehalts-/Bruttolohnzusage (Sockelbetrag).

        

…       

        
        

(2) Nimmt ein Arbeitnehmer die Betriebsrente gemäß § 2 a) vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch, werden die ab 1. Januar 1996 erworbenen Anwartschaften während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens um 0,4 v. H. gekürzt (Stand der Rechtsprechung und Literatur 01. Januar 1995). Die bis zum 31.12.1995 erworbenen Anwartschaften bleiben ungekürzt. Ändert sich die Kürzungsgröße, hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Anpassung zu erfolgen, ohne daß es einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung bedarf. ...“

5

Schließlich vereinbarten die Betriebsparteien nach einer vorausgegangenen Kündigung der BV 1995 zum 31. Dezember 2000 am 7. Dezember 2001 eine „Betriebsvereinbarung über eine Änderung der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter mit Eintritt bis 31.12.1995“ (im Folgenden BV 2001), in der ua. Folgendes bestimmt ist:

        

„Vorbemerkung

        

Zwei aktuelle Anlässe machen Veränderungen der betrieblichen Altersversorgung notwendig. Zum einen wurde die mit Betriebsvereinbarung vom 15.12.1995 neugefasste betriebliche Altersversorgung der bis zum 31.12.1995 eingetretenen Mitarbeiter von einem Gericht im Hinblick darauf beanstandet, dass diese durch Einführung versicherungsmathematischer Abschläge bei vorgezogener Altersrente einseitig - d. h. ohne eine Kompensation - verschlechtert wurde. Zum anderen werden durch die Rentenreform 2000 die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei vorzeitigen Versorgungsfällen (Witwen/Witwe(r)versorgung, Erwerbsunfähigkeitsversorgung) deutlich verschlechtert. Mit den nachfolgend beschriebenen Änderungen soll beiden Anlässen Rechnung getragen werden. Aus Gründen der Versorgungsgerechtigkeit sollen Mitarbeiter, die die betriebliche Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, eine geringere Leistung erhalten als diejenigen, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die höchstmögliche Betriebstreue erbringen. Dabei soll die Kürzung der Höhe nach limitiert werden. Vorzeitige Versorgungsleistungen sollen durch die Einführung von sog. Zurechnungszeiten deutlich verbessert werden. Beide Veränderungen bewirken, dass der vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung vom 15.12.1995 geltende Dotierungsrahmen, der die Wertigkeit der betrieblichen Altersversorgung repräsentiert, wieder hergestellt ist.

        

Für rentennahe Jahrgänge entfallen die vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschläge. Für diesen Personenkreis, der von der Verschlechterung der gesetzlichen Leistungen nicht bzw. nicht erheblich betroffen ist, gelten auch nicht die Verbesserungen der vorzeitigen Versorgungsleistungen.

        

Dies vorausgeschickt wird vereinbart:

        

Die zum 31. Dezember 2000 gekündigte Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung vom 15. Dezember 1995 wird mit der Maßgabe wieder in Kraft gesetzt, dass die folgenden Änderungen vereinbart werden:

                 
        

Art. 1

        

Änderungen der Betriebsvereinbarung vom 15.12.1995

        

…       

        

§ 3 Absatz 2 der Betriebsvereinbarung erhält folgende Fassung:

        

(2) Nimmt ein Arbeitnehmer die Betriebsrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch, werden die ab dem 01. Januar 1996 erworbenen Anwartschaften während der gesamten Laufzeit für jeden Vorgriffsmonat des vorzeitigen Ausscheidens vor der Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,4 v.H. pro Monat gekürzt.

        

Die bis zum 31.12.1995 erworbenen Anwartschaften bleiben ungekürzt.

        

…       

        

Art. 2

        

Geltungsbereich

        

Die Änderungen finden mit Ausnahme derjenigen des § 5 auf Mitarbeiter mit Geburtsjahrgang 1945 und davor keine Anwendung. Für solche Mitarbeiter entfallen die in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Abschläge, ebenso die betriebliche Zurechnungszeit gemäß § 3 Absätze 3 und 4.

        

Art. 3

        

Inkrafttreten / Kündigung

        

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. …“

6

Die Beklagte zahlt an den Kläger seit dem 1. Mai 2013 eine vorgezogene Altersrente iHv. 1.324,41 Euro brutto. Diese berechnet sich auf der Grundlage einer ungekürzten monatlichen Altersrente von 1.515,10 Euro brutto. Wegen der um 60 Monate vor der Vollendung des 65. Lebensjahres vorgezogenen Inanspruchnahme wurde die betrieblichen Altersrente um 24 vH gekürzt, soweit sie auf den ab dem 1. Januar 1996 erarbeiteten Anwartschaften iHv. 794,56 Euro beruht. Dies ergab einen Kürzungsbetrag von 190,69 Euro.

7

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen den versicherungsmathematischen Abschlag und damit die Kürzung seiner vorgezogenen Altersrente um monatlich 190,69 Euro gewandt. Er hat geltend gemacht, die in § 3 Abs. 2 BV 1995 bzw. § 3 Abs. 2 BV 2001 vorgesehene Kürzung sei unrechtmäßig. Es fehle an einem sachlichen Grund, um den Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge der Betriebsrente durch Anhebung der Altersgrenze zu rechtfertigen. Seine Versorgungsansprüche würden sich weiterhin nach der BV 1992 richten. Diese sehe keine versicherungsmathematischen Abschläge vor. Die verschlechternden Regelungen in der BV 1995 und der BV 2001 verstießen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Schwerbehinderte Menschen würden durch die Kürzung der Betriebsrente benachteiligt, da sie nicht die Möglichkeit hätten, die vollen Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zu erwerben. Für die Monate Mai 2013 bis September 2013 ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag iHv. 953,45 Euro brutto.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 953,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2014 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, durch die Regelungen in der BV 1995 und der BV 2001 sei die Rechtslage für Männer und Frauen vereinheitlicht worden. Der Anspruch auf die Betriebsrente sei an die gesetzliche Rente gekoppelt gewesen, die Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres hätten beanspruchen können, Männer hingegen mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Durch § 3 Abs. 2 BV 1995 und BV 2001 sei diese Koppelung aufgehoben worden, sodass sämtliche Arbeitnehmer unabhängig vom Geschlecht die ungekürzte betriebliche Rente erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen könnten. Dies stelle einen sachlich-proportionalen Grund dar, der einen Eingriff in zukünftige, dienstzeitabhängige Zuwächse der Versorgungsanwartschaften rechtfertige. Für die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags seien sachliche Gründe nicht erforderlich, da durch eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente das in der Versorgungszusage festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zulasten der Beklagten verschoben würde. Auf eine etwaige finanzielle Belastung komme es insofern nicht an. Die Neuregelung führe auch nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob die BV 1992 durch die späteren Betriebsvereinbarungen wirksam abgelöst wurde oder dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung einer betrieblichen Altersrente nach der BV 1992 seit dem 1. Mai 2013 zusteht und die Beklagte daher verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Mai 2013 monatlich eine um 190,69 Euro brutto höhere vorgezogene Altersrente zu zahlen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO).

12

I. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die späteren Betriebsvereinbarungen durch die Einführung und Aufrechterhaltung versicherungsmathematischer Abschläge bei der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Altersrente in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge nach der BV 1992 eingreifen und es dafür sachlich-proportionaler Gründe bedarf. Deren Vorliegen hat das Landesarbeitsgericht aber mit rechtsfehlerhafter Begründung bejaht.

13

1. Die Einführung versicherungsmathematischer Abschläge bei der Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres durch die BV 1995 und deren Aufrechterhaltung durch die BV 2001 greift bei gleichzeitiger Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge nach der BV 1992 ein. Dieser Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung sachlich-proportionaler Gründe.

14

a) Nach den Regelungen der BV 1992 konnte der Kläger eine betriebliche Altersrente beanspruchen, sobald er einen Anspruch auf Altersrente in voller Höhe aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat (Vollrente). Eine eigenständige feste Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente enthält die BV 1992 nicht. Vielmehr besteht nach § 2 Buchst. a BV 1992 ein Anspruch auf die betriebliche Altersrente immer dann, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente hat. Dies ergibt die Auslegung der BV 1992 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

15

aa) § 2 Buchst. a BV 1992 regelt die Voraussetzungen für die betriebliche Altersrente. Danach wird diese gewährt, wenn der Arbeitnehmer aus der Kasse - mithin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten - ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die Bestimmung knüpft an die Vorschriften zum Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an, ohne eine eigenständige Regelung zur festen Altersgrenze zu treffen. Die Betriebsparteien haben sich vielmehr an die Regelungen zur Altersrente in § 42 Abs. 1 SGB VI in der am 23. Dezember 1992 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992] vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; im Folgenden SGB VI aF) angelehnt. § 42 Abs. 1 SGB VI aF bestimmte, dass eine Altersrente, deren Voraussetzungen und jeweilige Altersgrenzen sich aus den §§ 35 bis 41 SGB VI aF ergaben, als Vollrente oder Teilrente in Anspruch genommen werden konnte. Der Begriff „Vollrente“ war dabei nicht als ungekürzte, abschlagsfreie Altersrente, sondern als Gegensatz zu der ebenfalls in § 42 Abs. 1 SGB VI aF genannten Teilrente zu verstehen. Die Anknüpfung an diese sozialversicherungsrechtliche Begrifflichkeit bestätigt auch § 2 Buchst. a Unterabs. 2 BV 1992, wonach kein Anspruch auf eine Altersrente besteht, wenn der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Teilrente Gebrauch macht.

16

Damit ist Voraussetzung für den Bezug einer betrieblichen Altersrente nach der BV 1992, dass der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente hat. Unerheblich ist hingegen, welche Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden kann, denn § 2 Buchst. a BV 1992 stellt keinen Bezug zur Regelaltersrente in § 35 SGB VI aF her.

17

bb) Auch § 1 Abs. 2 BV 1992 enthält keine eigenständige Regelung einer festen Altersgrenze. Zwar ist danach Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach der BV 1992, dass der Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist, zehn Jahre ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft gestanden hat und aus dem Dienst zur Kasse wegen Alters, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausgeschieden ist. Diese Vorschrift regelt jedoch lediglich die Wartezeit von zehn Jahren, die der Arbeitnehmer bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres erfüllt haben muss. Eine feste Altersgrenze ist damit nicht bestimmt.

18

b) Im Gegensatz dazu enthält die BV 1995 erstmals eine feste Altersgrenze. § 2 Buchst. a BV 1995 bestimmt als feste Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres. Zudem sieht § 3 Abs. 2 BV 1995 vor, dass bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente für jeden Monat, den diese vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, ein versicherungsmathematischer Abschlag iHv. 0,4 vH vorgenommen wird. Nach der BV 1995 sind die Altersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung damit für den Anspruch auf betriebliche Altersrente nicht mehr entscheidend.

19

2. Durch die Einführung versicherungsmathematischer Abschläge für die Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente bei gleichzeitiger Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres wird in die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers eingegriffen. Dieser Eingriff bedarf zu seiner Rechtfertigung sachlich-proportionaler Gründe im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats.

20

a) Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 16; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 99, 75).

21

b) Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259).

22

c) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).

23

d) Das dreistufige Prüfungsschema gilt nur bei Eingriffen in die Höhe der Versorgungsanwartschaften. Es lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Eingriffe in Versorgungsrechte oder sonstige Änderungen zugesagter Versorgungsleistungen übertragen. Für solche Änderungen ist unmittelbar auf die dem dreistufigen Prüfungsschema zugrunde liegenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückzugreifen (vgl. BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 27 mwN). Da sich versicherungsmathematische Abschläge - sofern sie im Einzelfall zum Tragen kommen - auf die Höhe der Versorgungsleistung auswirken, ist vorliegend das dreistufige Prüfungsschema anzuwenden. Soweit der Senat angenommen hat, die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags könne keinen Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge darstellen und folglich nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas überprüft werden (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 47; 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 53), hält er hieran nicht mehr fest.

24

e) Durch die Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres für alle der Versorgungsordnung unterfallenden Arbeitnehmer unter gleichzeitiger Einführung versicherungsmathematischer Abschläge durch die BV 1995 wurde zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers nach der BV 1992 eingegriffen. Allerdings liegt weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Die Neuregelungen greifen jedoch in künftige, noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse des Klägers ein.

25

aa) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die BV 1995 weder in den erdienten Teilbetrag noch in die darauf aufbauende vom Kläger erdiente Dynamik eingreift.

26

(1) Der erdiente Teilbetrag ist - ohne dass es auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft im Zeitpunkt der Ablösung ankäme (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 41 mwN) - nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG zeitanteilig zu berechnen(st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (1) der Gründe, BAGE 49, 57). Er verändert sich nach dem Berechnungsstichtag (Ablösungsstichtag) nicht mehr, weil spätere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen nach § 2 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht bleiben(vgl. nur BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49). Zur Berechnung des erdienten Teilbetrags ist in einem ersten Rechenschritt die fiktive Vollrente zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zugestanden hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zur festen Altersgrenze fortbestanden und die bisherigen Versorgungsregelungen bis dahin weiter gegolten hätten. In einem zweiten Rechenschritt erfolgt eine zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich erreichten zu der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit.

27

(2) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN). Die erdiente Dynamik baut dabei auf dem erdienten Teilbetrag auf. Sie berechnet sich daher ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG zeitanteilig; allerdings greift im Hinblick auf den variablen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht ein(vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 42; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 42; 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 32).

28

(3) Zwar hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zum versorgungsfähigen Verdienst des Klägers am Ablösungsstichtag 31. Dezember 1995 getroffen. Dies ist jedoch unschädlich, weil bereits unter Zugrundelegung des letzten Verdienstes des Klägers vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ende April 2013 kein Eingriff in die vom Kläger erdiente Dynamik vorliegt. Auch ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag ist danach ausgeschlossen.

29

(a) Nach der BV 1992 konnte der Kläger vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres 38 volle Jahre in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zurücklegen und deshalb nach § 3 Abs. 1 BV 1992 eine Betriebsrente iHv. 30,4 vH (8 vH + 28 x 0,8 vH) seiner letzten Gehaltszusage erreichen. Bis zum Zeitpunkt der Ablösung der BV 1992 am 31. Dezember 1995 hatte der Kläger bereits 189 Monate in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres konnte er höchstens 456 Monate Betriebszugehörigkeit erreichen. Demnach hat der Kläger zum Zeitpunkt der Ablösung eine Dynamik iHv. 12,6 vH (30,4 vH x 189 Monate ./. 456 Monate) seiner letzten Gehaltszusage erdient. Die Vergütung des Klägers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich auf 5.739,00 Euro. Daraus ergibt sich eine erdiente Dynamik iHv. 723,11 Euro.

30

(b) Seit dem Eintritt des Versorgungsfalls bezieht der Kläger eine monatliche vorgezogene Altersrente iHv. 1.324,41 Euro. Dieser Betrag übersteigt den Betrag der erdienten Dynamik und damit auch den erdienten Teilbetrag.

31

(bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht jedoch einen Eingriff der BV 1995 in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge bejaht.

32

Der Vergleich der Leistungen nach den beiden Versorgungsordnungen hat bezogen auf den konkreten Einzelfall des Klägers zu erfolgen und zwar unter Berücksichtigung der in seinem Fall tatsächlich anfallenden versicherungsmathematischen Abschläge. Insoweit ist es unerheblich, dass die vom Kläger nach der BV 1992 und der BV 1995 erreichbare Altersrente für den Fall einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wegen der insoweit nicht veränderten Berechnungsformel gleichbleibt. Durch die vorgezogene Inanspruchnahme vor der Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Kläger nach der BV 1995 erstmals versicherungsmathematische Abschläge hinnehmen, die dazu führen, dass seine nach dem Ablösestichtag erworbenen Anwartschaften geringer ansteigen.

33

Die vorgezogene Altersrente nach der BV 1995 beträgt nach den von der Beklagten vorgenommenen und vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen monatlich 1.324,41 Euro. Auf der Grundlage der BV 1992 stünde dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 hingegen eine monatlich um 190,69 Euro höhere betriebliche Altersrente iHv. insgesamt 1.515,10 Euro zu.

34

(cc) Für diesen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich. Deren Vorliegen hat das Landesarbeitsgericht mit rechtsfehlerhafter Begründung bejaht.

35

(1) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Diese Entscheidung kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 33; 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN).

36

(2) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die BV 1992 habe unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen vorgesehen. Durch die Vereinheitlichung der Altersgrenzen für alle Arbeitnehmer sei die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen verwirklicht worden. Die Anhebung der Altersgrenze auf die Vollendung des 65. Lebensjahres habe zur Folge, dass sich eine Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG als vorgezogene Betriebsrente ergeben könne. Diese führe zu einer Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Auf diese Störung hätten die Betriebsparteien mit der Einführung versicherungsmathematischer Abschläge reagieren dürfen. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass die Betriebsparteien mit der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für Männer und Frauen zugleich die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen angehoben haben.

37

(3) Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts hält einer rechtlichen Prüfung nach dem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab nicht stand.

38

Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit der Geschlechter zwar die Festlegung einer einheitlichen festen Altersgrenze für Männer und Frauen, nicht jedoch die erstmalige Einführung versicherungsmathematischer Abschläge für alle Arbeitnehmer im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente rechtfertigen kann. Der damit einhergehende erstmalige Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge steht in keinem Zusammenhang mit der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Nach der BV 1992 hing die Höhe der betrieblichen Altersrente allein vom Gehalt und der bei Eintritt des Versorgungsfalls erreichten Betriebszugehörigkeit ab. Soweit Männer vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die betriebliche Altersrente in Anspruch genommen haben, führte dies zu keinen Unterschieden bei der Berechnung der Altersrente im Vergleich zu Frauen. Weder Männer noch Frauen hatten versicherungsmathematische Abschläge hinzunehmen.

39

(4) Sonstige Gründe für die Rechtfertigung des Eingriffs hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft. Sie sind auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags der Beklagten auch nicht ersichtlich.

40

II. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

41

1. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es dem Kläger nicht deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ablösung zu berufen, weil er als langjähriger Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats an den ablösenden Betriebsvereinbarungen mitgewirkt, diese unterzeichnet und über Jahre nicht infrage gestellt hat.

42

Das Verhalten des Klägers in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender oder stellvertretender Betriebsratsvorsitzender kann ihn bei der Ausübung und Geltendmachung seiner ihm persönlich zustehenden Rechtspositionen nicht binden. Dies gilt umso mehr, als der Betriebsratsvorsitzende nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse vertritt(vgl. BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 138/12 - Rn. 50).

43

2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es steht noch nicht fest, ob sich die betriebliche Altersrente nach den Regelungen der BV 1992 richtet oder ob diese wirksam durch die BV 2001 abgelöst wurde.

44

a) Obschon die Ablösung der BV 1992 durch die BV 1995 auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht wirksam erfolgte, richtet sich die betriebliche Altersrente des Klägers nur dann nach der BV 1992, wenn diese nicht durch die BV 2001 wirksam abgelöst wurde. Die BV 2001 greift zu dem für sie maßgeblichen Ablösungszeitpunkt Dezember 2001 zwar weder in den erdienten Teilbetrag noch in die vom Kläger bis dahin erdiente Dynamik ein. Ob der durch sie erfolgte Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann der Senat aber nicht abschließend beurteilen.

45

aa) Durch die Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres für alle der Versorgungsordnung unterfallenden Arbeitnehmer unter gleichzeitiger Einführung versicherungsmathematischer Abschläge durch die BV 2001 wurde zwar in die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers nach der BV 1992 eingegriffen. Allerdings liegt weder ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik vor. Die Neuregelungen greifen aber in künftige, vom Kläger noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge ein.

46

(1) Die BV 2001 greift weder in den im Dezember 2001 erdienten Teilbetrag noch in die darauf aufbauende, vom Kläger erdiente Dynamik ein. Zwar hat das Landesarbeitsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zum Verdienst des Klägers zum Zeitpunkt der Ablösung der BV 1992 durch die BV 2001 im Dezember 2001 getroffen. Dies ist jedoch unschädlich, weil bereits unter Zugrundelegung des Verdienstes bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende April 2013 kein Eingriff in die vom Kläger erdiente Dynamik vorliegt. Ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag ist danach ebenfalls ausgeschlossen.

47

Nach der BV 1992 konnte der Kläger vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres 38 volle Jahre in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zurücklegen und deshalb nach § 3 Abs. 1 BV 1992 eine Betriebsrente iHv. 30,4 vH (8 vH + 28 x 0,8 vH) seiner letzten Gehaltszusage erreichen. Bis zum Zeitpunkt der Ablösung der BV 1992 durch die BV 2001 im Dezember 2001 hatte der Kläger 261 Monate in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres konnte er höchstens eine Betriebszugehörigkeit von 456 Monaten erreichen. Demnach hatte er zum Zeitpunkt der Ablösung eine Dynamik iHv. 17,4 vH (30,4 vH x 261 Monate ./. 456 Monate) seiner letzten Gehaltszusage erdient. Die Vergütung des Klägers beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich auf 5.739,00 Euro. Daraus ergibt sich eine erdiente Dynamik iHv. 998,59 Euro. Dieser Betrag ist geringer als die von der Beklagten seit dem 1. Mai 2013 gezahlte vorgezogene Altersrente.

48

(2) Die BV 2001 greift jedoch - ebenso wie die BV 1995 - in die künftigen, dienstzeitabhängigen Steigerungsbeträge ein. Die vorgezogene Altersrente nach der BV 2001 beträgt - wie bei Anwendung der BV 1995 - monatlich 1.324,41 Euro. Auf der Grundlage der BV 1992 stünde dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 jedoch eine monatlich um 190,69 Euro höhere betriebliche Altersrente iHv. insgesamt 1.515,10 Euro zu.

49

bb) Zur Rechtfertigung dieses Eingriffs bedarf es sachlich-proportionaler Gründe. Ob diese gegeben sind, kann der Senat nicht abschließend beurteilen.

50

(1) Die Beklagte hat im Rechtsstreit - gestützt auf die Präambel der BV 2001 - vorgetragen, die BV 2001 diene dazu, den Dotierungsrahmen wieder herzustellen, wie er vor Inkrafttreten der BV 1995 bestanden habe. Trotz der Einführung einer festen Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres unter gleichzeitiger Einführung versicherungsmathematischer Abschläge und der damit verbundenen Kosteneinsparungen solle der Dotierungsrahmen dadurch erhalten bleiben, dass die Leistungen bei vorzeitigen Versorgungsfällen (Invalidität und Tod) verbessert würden. Dies solle dadurch erfolgen, dass Zurechnungszeiten für die Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres geschaffen werden. Damit habe auf verschlechternde Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert werden sollen.

51

(2) Ausgehend von diesem bislang nicht vertieften und vom Landesarbeitsgericht nicht gewürdigten Vorbringen, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Betriebsparteien, denen bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht und die hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts einen Beurteilungsspielraum haben (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147), vorliegend zulässigerweise eine neue gestaltende Verteilungsentscheidung getroffen haben. Damit könnte ein sachlich-proportionaler Grund gegeben sein.

52

Zwar liegen in einem solchen Fall weder wirtschaftliche Gründe für den Eingriff noch eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung vor (vgl. dazu BAG 10. November 2015 - 3 AZR 390/14 - Rn. 35 ff., 39). Bei langfristig wirkenden Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung kann sich die Situation ergeben, dass diese späteren Gegebenheiten und veränderten Wertvorstellungen nicht mehr entsprechen. Die Betriebsparteien, denen durch § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG ein Gestaltungsauftrag erteilt wurde, müssen daher die Möglichkeit haben, auf solche Änderungen für die Zukunft zu reagieren. Voraussetzung ist jedoch, dass der Dotierungsrahmen im Wesentlichen zumindest gleich hoch bleibt und der Eingriff für die nachteilig betroffene Arbeitnehmergruppe zumutbar ist.

53

b) Der Rechtsstreit ist auch nicht zugunsten des Klägers entscheidungsreif.

54

aa) Die Neuregelungen des Versorgungswerkes durch die BV 1995 und die BV 2001 sind nicht deshalb unwirksam, weil die Höhe des vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlags unangemessen wäre.

55

(1) Nach § 3 Abs. 2 BV 1995 wie auch nach § 3 Abs. 2 BV 2001 werden die ab dem 1. Januar 1996 erworbenen Anwartschaften während des gesamten Bezugs der vorgezogenen Altersrente für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme um 0,4 vH gekürzt. Die bis zum 31. Dezember 1995 erworbenen Anwartschaften bleiben hingegen unberührt.

56

(2) Nach der Rechtsprechung des Senats entsprechen die Regeln zur Berechnung der vorgezogenen Altersrente billigem Ermessen, wenn sie eine aufsteigende Berechnung oder zeitratierliche Kürzung einerseits und versicherungsmathematische Abschläge in Höhe von maximal 0,5 vH für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vorsehen (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 783/06 - Rn. 23 mwN). Vorliegend haben die Betriebsparteien diesen Rahmen eingehalten, zumal sie die vor dem 1. Januar 1996 erworbenen Anwartschaften von der Kürzung ausgenommen haben.

57

bb) Die Neuregelungen in der BV 1995 und der BV 2001 sind - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung nach §§ 1, 7 AGG oder einer Schwerbehinderung nach § 81 Abs. 2 SGB IX iVm. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Die Regelungen der ablösenden Betriebsvereinbarungen führen nicht dazu, dass der Kläger unmittelbar oder mittelbar aufgrund seiner Behinderung oder Schwerbehinderung anders oder schlechter behandelt wird als nicht behinderte Arbeitnehmer.

58

(1) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält(vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 30; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133). Letzteres ist hier nicht der Fall.

59

(2) Das Gesetz findet auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung, obwohl die ablösenden Betriebsvereinbarungen vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen wurden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand bei Inkrafttreten des Gesetzes am 18. August 2006 (Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, verkündet am 17. August 2006, BGBl. I S. 1897); das führt zur Anwendbarkeit des Gesetzes (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31; 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 und 37).

60

(3) Eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen der Behinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG, das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16; im Folgenden RL 2000/78/EG) dient, liegt nicht vor. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der eine Benachteiligung wegen der Behinderung verbietet, aus.

61

(a) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung ist nicht nur gegeben, wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst. Eine solche liegt vor, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft(vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 43, BAGE 150, 165; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46, BAGE 147, 60; 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 14; BT-Drs. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401; EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343).

62

(b) Danach liegen die Voraussetzungen einer unmittelbaren Benachteiligung wegen der Behinderung oder Schwerbehinderung nicht vor.

63

Weder die BV 1995 noch die BV 2001 knüpfen unmittelbar an die Behinderung oder Schwerbehinderung an. In beiden Betriebsvereinbarungen wurde eine einheitliche feste Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und ein versicherungsmathematischer Abschlag unterschiedslos für alle Arbeitnehmer eingeführt, die vor dem Erreichen der festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine vorgezogene betriebliche Altersrente in Anspruch nehmen. Der Kläger erfährt wegen seiner Behinderung oder Schwerbehinderung keine andere Behandlung als ein vergleichbarer Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation. Auch der nicht behinderte Arbeitnehmer, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die betriebliche Altersrente in Anspruch nimmt, muss eine Kürzung seiner Betriebsrente aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente hinnehmen.

64

(4) Die Kürzung der betrieblichen Altersrente um einen versicherungsmathematischen Abschlag bewirkt auch keine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wegen einer Behinderung oder Schwerbehinderung.

65

(a) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Rechtmäßiges Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist jedes legitime Ziel, das von einem berechtigten Interesse getragen wird. Geeignet ist die Differenzierung, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt. Angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 38, BAGE 138, 166). Rechtmäßige Ziele iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG können alle von der Rechtsordnung anerkannten Gründe sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 ff., Slg. 2009, I-1569; BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 - Rn. 50, BAGE 150, 165; 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 23, BAGE 149, 125).

66

§ 3 Abs. 2 AGG enthält zwar - anders als § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG - nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich das Erfordernis „einer vergleichbaren Situation“. Da allerdings das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung generell verlangen, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist(vgl. ua. EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 54, Slg. 2007, I-7643; 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Rn. 28, Slg. 2001, I-4961), ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung die Frage nach einer „vergleichbaren Situation“ bzw. einer „vergleichbaren Lage“ von Bedeutung (vgl. ua. EuGH 28. Juni 2012 - C-172/11 - [Erny] Rn. 39 ff.; 16. Juli 2009 - C-537/07 - [Gómez-Limón] Rn. 54 ff., Slg. 2009, I-6525; 12. Oktober 2004 - C-313/02 - [Wippel] Rn. 56 f., Slg. 2004, I-9483; BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 21). Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52, Slg. 2011, I-3591).

67

(b) Daran gemessen führt der versicherungsmathematische Abschlag ebenfalls nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung des Klägers. Auch dem nicht behinderten Arbeitnehmer, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres die betriebliche Altersrente in Anspruch nimmt, wird seine betriebliche Altersrente aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme nur gekürzt gewährt. Andere nicht behinderte Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente beziehen können, gibt es nicht. Daher fehlt es insoweit an einer vergleichbaren Situation nicht behinderter Arbeitnehmer.

68

Eine mittelbare Benachteiligung entsteht auch nicht deshalb, weil schwerbehinderte Menschen erfahrungsgemäß aufgrund ihrer Behinderung eher von den Möglichkeiten einer Inanspruchnahme ihrer gesetzlichen Rente Gebrauch machen als andere. Menschen, die weiter arbeiten und deshalb bei Eintritt des Versorgungsfalls eine längere Betriebszugehörigkeit aufweisen, haben auch eine höhere Gegenleistung für ihre Betriebsrente erbracht. Das schließt die Annahme einer vergleichbaren Situation aus. Der Kläger verlangt letztlich aufgrund seiner Schwerbehinderung eine ihn begünstigende Behandlung, mithin eine positive Maßnahme. Das ist nach § 5 AGG zulässig; eine dahingehende Rechtspflicht besteht jedoch nicht.

69

Etwas anderes folgt auch nicht aus der RL 2000/78/EG. Diese sieht in ihrem Art. 5 eine Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen für behinderte Menschen nur vor, soweit es um den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen geht. Vorkehrungen bei der Berechnung der Betriebsrente, die der Absicherung nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dient, sind hiervon nicht erfasst.

70

(5) Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der RL 2000/78/EG und die durch die herangezogene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits erfolgte Auslegung des Unionsrechts bedarf es keines Vorlageverfahrens an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV(vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415).

71

III. Im neuerlichen Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob für den Eingriff in künftige, dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge durch die BV 2001 sachlich-proportionale Gründe vorliegen. Dabei wird es - soweit der von den Parteien, insbesondere der von der Beklagten zu erwartende Sachvortrag hierzu Anlass gibt -, zu prüfen haben, ob durch die BV 2001 der ursprüngliche Dotierungsrahmen, wie er der BV 1992 zugrunde lag, wieder hergestellt wurde und die Betriebsparteien insoweit eine neue gestaltende Verteilungsentscheidung getroffen haben. Die Wirksamkeit der Ablösung der BV 1992 durch die BV 1995 wird das Landesarbeitsgericht nur dann nochmals zu prüfen haben, wenn die Beklagte hierzu neuen berücksichtigungsfähigen Vortrag zum Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe hält.

72

IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Busch     

        

    A. Will    

                 

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.