Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 6 Sa 70/17

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 – Az. 3 Ca 9/17 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 – Az. 3 Ca 9/17 – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01. September 2016 bis zum 30. Juni 2017 über den Betrag von Euro 3.349,92 hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 142,21 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01. Juli 2017 über den Betrag von Euro 3.413,73 hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 144,92 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.706,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von € 142,21 seit dem 02. Juli 2016, auf € 142,21 seit dem 02. August 2016, auf € 142,21 seit dem 02. September 2016, auf € 142,21 seit dem 02. Oktober 2016, auf € 142,21 seit dem 02. November 2016, auf € 142,21 seit dem 02. Dezember 2016, auf € 142,21 seit dem 02. Januar 2017, auf € 142,21 seit dem 02. Februar 2017, auf € 142,21 seit dem 02. März 2017, auf € 142,21 seit dem 02. April 2017, auf € 142,21 seit dem 02. Mai 2017 und auf € 142,21 seit dem 02. Juni 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für die Jahre 2016 und 2017.

2

Zwischen den Parteien ist ein weiterer Rechtsstreit anhängig, der die betrieblichen Versorgungsleistungen für das Jahr 2015 betrifft (Az. des arbeitsgerichtlichen Verfahrens: 3 Ca 178/16; Az. des landesarbeitsgerichtlichen Verfahrens: 6 Sa 11/17).

3

Die klagende Partei war vom 1. April 1979 bis zum 31. August 2007 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist als Versicherungsunternehmen in den deutschen A.-Konzern eingebunden. Die klagende Partei bezieht seit dem 1. September 2007 betriebliche Versorgungsleistungen.

4

Die B. errichtete in den 60ger Jahren des letzten Jahrhunderts eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird. Die klagende Partei gehört zu den daraus berechtigten Personen.

5

Unter dem 8. Juli 1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die B. D. L. AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“. Diese Betriebsvereinbarung gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen.

6

Nach der Betriebsvereinbarung sind den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen „Gesamtversorgungsbezüge“ zu gewähren, deren Höhe unter Zugrundelegung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts (§ 2 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3 AusfBestBVW) zu errechnen ist (vgl. § 4 AusfBest BVW). Die Gesamtversorgungsbezüge setzen sich zusammen aus der Sozialversicherungsrente, einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse der B. VVaG (im Folgenden: V1-Altersrente) und einer Pensionsergänzungszahlung (siehe § 5 AusfBestBVW). Um die Höhe der Pensionsergänzungszahlung zu ermitteln, ist zunächst die Summe der gesetzlichen Rente und der V1 Altersrente zu bilden. Diese Summe ist von den ermittelten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Differenzbetrag ist als Pensionsergänzung an die Betriebsrentner zu zahlen. Für die Einzelheiten wird auf die Regelung unter § 5 AusfBestBVW verwiesen. Auf den Abrechnungen für die Betriebsrentner werden die Leistungen der Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungszahlungen als „V2-Rente“ bezeichnet.

7

Die Versorgungsleistungen werden aufgrund einer arbeitgeberseitigen Zusage jeweils am Monatsersten per Überweisung an die Betriebsrentner gezahlt.

8

Die Leistungszusage der Versorgungskasse wird über eine Überschussbeteiligung nach § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG angepasst. Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW Folgendes geregelt:

9

„§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

10

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (...)
2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziff. 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

11

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1.

12

4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 Ausfbestg. BVW anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 Ausfbestg. BVW vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

13

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziff. 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziff. 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

14

Bis zum 30. Juni 2015 erhielt die klagende Partei monatlich eine V1-Altersrente in Höhe von € 709,72 und eine V2-Rente (Pensionsergänzungszahlung) in Höhe von € 2.571,39, insgesamt also Versorgungsleistungen in Höhe von € 3.281,11 brutto.

15

Zum 01.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %.

16

Nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte, die mit dem geplanten Vorgehen jeweils nicht einverstanden waren, entschied der Vorstand mit Beschluss vom 26. August 2015, die Anpassung der Betriebsrenten im Jahr 2015 auf 0,5 % zu reduzieren. Ein inhaltlich entsprechender Beschluss wurde vom Aufsichtsrat am 9. Oktober 2015 gefasst. Da eine Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % statt um 2,09717 % im Ergebnis in vielen Fällen faktisch zu einer „Nullrunde“ in Bezug auf die Pensionsergänzung geführt hätte, entschlossen sich die zuständigen Gremien der Beklagten dazu, die Pensionsergänzungszahlung um 0,5 % zu erhöhen, wenn dies für den Betriebsrentner zu einem günstigeren Ergebnis als die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % führte. In der Praxis hatte der Günstigkeitsvergleich regelmäßig zur Folge, dass ab dem 1. Juli 2015 eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung an die Betriebsrentner gezahlt wurde. Auch an die klagende Partei zahlte die Beklagte beginnend mit dem 1. Juli 2015 eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzungszahlung in Höhe von € 2.584,25 brutto zzgl. der unveränderten V1-Altersrente, insgesamt also ein Betrag in Höhe von € 3.293,97 brutto.

17

In dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 3 Ca 178/16 bzw. 6 Sa 11/17 macht der Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 einen Anspruch auf eine um € 55,95 brutto höhere monatliche Betriebsrente geltend. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig.

18

Zum 1. Juli 2016 wurde die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % gesteigert. Die Beklagte fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt-und des Konzernbetriebsrats – gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und durch den Aufsichtsrat am 17. Mai 2016 den Beschluss, die Rentenanpassung nach dem BVW zum 1. Juli 2016 in Höhe nur von 0,5 % vorzunehmen, da eine darüberhinausgehende Erhöhung nicht vertretbar sei.

19

Mit Schreiben aus dem August 2016 informierte die Beklagte ihre Betriebsrentner, also auch die klagende Partei, dass die V1-Altersrente zum 1. Juli 2016 um 0,51 % erhöht werde, da Überschussanteile aus dem Geschäftsjahr 2015 gutgeschrieben würden. Die Rente des Betrieblichen Versorgungswerks werde zum 1. Juli 2016 um 0,5 % gesteigert. Mindestens aber werde die zum 1. Juli 2016 tatsächlich gezahlte Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht, wenn diese infolge der Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge absinken oder stagnieren sollte. Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage K2, Bl. 8 f. d.A. verwiesen.

20

Für die klagende Partei ermittelte die Beklagte beginnend ab dem 1. Juli 2016 eine V1-Altersente in Höhe von € 713,34 brutto und eine Pensionsergänzungszahlung in Höhe von € 2.597,17 brutto, insgesamt also Versorgungsleistungen in Höhe von € 3.310,51 brutto.

21

Mit der am 5. Januar 2017 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Zahlungsklage hat die klagende Partei zunächst die Differenz zwischen der bereits gewährten Rentenanpassung und der nach § 6 Ziff. 1 der AusfBestg BVW zum 1. Juli 2016 zu gewährenden Rentenanpassung verlangt.

22

Während des laufenden Rechtsstreits wurde die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2017 um 1,90476 % erhöht. Die Beklagte erhöhte die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei – ausgehend von dem Betrag in Höhe von € 3.310,51 brutto – um denselben Prozentsatz. Im Berufungsverfahren macht die klagende Partei nunmehr im Wege der Anschlussberufung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 einen um 1,90476 % gesteigerten Differenzbetrag geltend.

23

Die klagende Partei hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 der AusfBest BVW. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 BVW stützen. Diese Regelung sei unwirksam, da sie sowohl unklar als auch unverhältnismäßig sei. Sie verstoße zudem gegen § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zumindest für 2015 zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in 2015 und 2016 unbillig.

24

Die klagende Partei hat beantragt,

25

1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von 3.349,92 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 142,21 € brutto zu zahlen;

26

2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 284,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 142,21 € seit dem 01.07.2016 und auf 142,21 € seit dem 01.08.2016 zu zahlen;

27

3. hilfsweise zu Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von € 3.310,51 (der sich aus € 713,34 und € 2.597,17 zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 123,29 brutto zu zahlen;

28

4. hilfsweise zu Antrag zu 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 246,58 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 123,29 € seit dem 01.07.2016 und auf 123,29 € seit dem 01.08.2016 zu zahlen.

29

Die Beklagte hat beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die klagende Partei über die bereits erfolgten Erhöhungen der Pensionsergänzung (V2-Rente) um jeweils 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge habe.

32

Die jeweiligen Entscheidungen der Beklagten zur Rentenanpassung in den Jahren 2015 und 2016 sei von § 6 Ziff. 3 der AusfBest BVW gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung für vertretbar, sei der Ausgleich nach § 6 Ziff. 1 der AusfBest BVW bereits definiert. Halte er eine solche Anpassung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW der Begriff „vertretbar“. Dieser sei dahin auszulegen, dass die jährlichen gemeinsamen Ermessenentscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 der AusfBest BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege den Anpassungsentscheidungen der Beklagten im 2015 und 2016 zugrunde.

33

Hierbei müsse es sich nicht um einen wirtschaftlichen Grund im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern trotz widriger Rahmenbedingungen seine zukünftige Wettbewerbsfähigkeit. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2017, Seite 7 ff. (Bl. 66 ff. d. A.), Bezug genommen.

34

Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch für das Jahr 2015 und 2016 jeweils rechtzeitig und formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich.

35

Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches Recht nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW bereits angelegt sei.

36

Mit Urteil vom 29. März 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage mit Ausnahme eines kleinen Teils des Zinsanspruchs stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der klagenden Partei der geltend gemachte Anspruch zustehe. Dieser folge aus § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW. Die dort vorgesehene Anpassung sei nicht durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt worden. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW erweise sich als unwirksam, da diese Bestimmung weder auf der Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenseite hinreichend bestimmt sei und somit gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 246 ff d.A.).

37

Das Urteil ist der Beklagten am 9. Juni 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am Montag, den 3. Juli 2017 Berufung eingelegt, die sie mit am 28. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

38

Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2016 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die Regelung sei entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts Hamburg hinreichend bestimmt. Der Begriff „vertretbar“ sei dahingehend auszulegen, dass der Vorstand jährlich mit einer Entscheidung nach billigem Ermessen festlegen müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Diese Ermessensentscheidung sei an den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW abweichende Entscheidung einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige.

39

Auch auf der Rechtsfolgenseite sei die Formulierung „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ bestimmt genug. Diese Formulierung sei dahingehend auszulegen, dass der Vorstand unter den Voraussetzungen und im Zusammenhang der Vorschriften der Gesamtbetriebsvereinbarung ein umfangreiches Gestaltungsrecht habe. Die Betriebsparteien hätten schon bei Abschluss der Betriebsvereinbarung BVW das Bedürfnis gesehen, der Anpassungsautomatik in § 6 Ziff. 1 AusfBest BVW ein Korrektiv in Form eines Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen.

40

Die streitige Anpassungsentscheidung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte. Der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege innerhalb der vorgegebenen Rahmen nur die Verteilungsstruktur der Finanzmittel. Dementsprechend bestehe kein Mitbestimmungsrecht, wenn gerade keine Änderung der Verteilungsgrundsätze vorgenommen werde. Vorliegend würden die Verteilungsgrundsätze durch die Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht berührt. Die Kürzung des Dotierungsrahmens könne der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei durchführen. Bei der Anpassungsentscheidung seien alle Betriebsrentner nach denselben Maßstäben behandelt worden. Sowohl der Verteilungsschlüssel als auch der Leistungsplan sowie die Rentengestaltung seien durch die Anpassungsentscheidung nicht berührt worden.

41

Zudem sei dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats durch dessen vorherige Mitwirkung bei der Festlegung des Inhalts der Ausführungsbestimmungen vollständig Rechnung getragen worden.

42

Die Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2016 sei formell und materiell nach billigem Ermessen getroffen worden. Hierbei seien das Interesse der Beklagten an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse der klagenden Partei an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden. Die Ermessensentscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2016 sei kein Eingriff in laufende Leistungen gewesen; der Vorbehalt sei von Beginn an Teil der Leistungszusage gewesen. Für die Anpassungsentscheidung gebe es sachliche Gründe. Bei den sachlichen Gründen, die im Rahmen des § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW zu berücksichtigen sein, müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Ein sachlicher Grund könne auch in einem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Ein solches Gesamtkonzept für eine zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens existiere im A. Konzern und erstrecke sich auch auf die Beklagte. Insoweit sei auf das erstinstanzliche Vorbringen insbesondere zum Konzept „S.“ zu verweisen.

43

Die geringeren Rentenanpassungen seien unter Berücksichtigung der Interessen der klagenden Partei ermessensgerecht. Die klagende Partei müsse ebenso wie die übrigen Betriebsrentner und die aktive Belegschaft ihren Beitrag zur Realisierung der Neuausrichtung des Unternehmens leisten. Die von ihr hinzunehmen Einschnitte wögen nur gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei überdurchschnittlich hoch. Bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2016 habe ein Teuerungsausgleich stattgefunden. Bereits hierdurch sei die klagende Partei vor einer Aushöhlung ihrer Betriebsrente geschützt. Ein schutzwürdiges Vertrauen der klagenden Partei bestehe nicht. Denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW angelegt.

44

Selbst im Falle eines Obsiegens könne die klagende Partei Zinsen auf die Anpassungsbeträge erst ab dem auf den Tag der Rechtskraft des Urteils folgenden Tag beanspruchen. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sein, würden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig.

45

Die Beklagte beantragt,

46

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017, Az.: 3 Ca 9/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

47

Die klagende Partei beantragt unter Rücknahme der weitergehenden Klage,

48

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der dem erstinstanzlichen Urteil, Ziff. 1, zugrunde liegende Klagantrag wie folgt neu formuliert wird:

49

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. September 2016 bis zum 30. Juni 2017 über den Betrag von € 3.349,92 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 142,21 brutto zu zahlen.

50

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

51

1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01. Juli 2017 über den Betrag von € 3.413,73 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 144,92 brutto zu zahlen;

52

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.706,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von € 142,21 seit dem 02. Juli 2016, auf € 142,21 seit dem 02. August 2016, auf € 142,21 seit dem 02. September 2016, auf € 142,21 seit dem 02. Oktober 2016, auf € 142,21 seit dem 02. November 2016, auf € 142,21 seit dem 02. Dezember 2016, auf € 142,21 seit dem 02. Januar 2017, auf € 142,21 seit dem 02. Februar 2017, auf € 142,21 seit dem 02. März 2017, auf € 142,21 seit dem 02. April 2017, auf € 142,21 seit dem 02. Mai 2017 und auf € 142,21 seit dem 02. Juni 2017 zu zahlen.

53

Die Beklagte beantragt,

54

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

55

Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet.

56

Aber auch wenn von einer Auslegungsfähigkeit und damit von der Wirksamkeit der Norm ausgegangen werde, sei die Entscheidung der Beklagten zur Anpassung der Versorgungsbezüge unwirksam. § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW enthalte eine Anpassungsautomatik. Nur dann, wenn die wirtschaftliche Lage bzw. die Finanzierbarkeit die Anpassung nach § 6 Abs. 1 Ausfbestg BVW nicht zulasse, könne die Beklagte eine andere Entscheidung treffen. Sie müsse dann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage/der Finanzierbarkeit entscheiden, was stattdessen geschehen solle. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beklagten angeführten Gründe nicht geeignet, den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat zu rechtfertigen. Die Beklagte begründe die getroffene Entscheidung letztlich mit einem Interesse an der Gewinnmaximierung. Dies reiche jedoch nicht aus. Die Ausführungen der Beklagten zum „schwierigen Marktumfeld“ erschöpften sich in Allgemeinplätzen und seien nicht einlassungsfähig.

57

Mit der Anschlussberufung würden Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 geltend gemacht. Sowohl der Ausgangsbetrag (€ 3.349,92 brutto bis zum 30. Juni 2017) sowie der monatliche Differenzbetrag (€ 142,21 brutto bis zum 30. Juni 2017) seien um 1,90476 % zu steigern. Die Differenzbeträge würden in diesem Verfahren noch nicht geltend gemacht. Die beklagte Partei behalte sich dies jedoch ausdrücklich vor.

58

Die Beklagte tritt der Anschlussberufung entgegen. Sie verweist insbesondere darauf, dass die klagende Partei entgegen ihrem Vorbringen mit der Anschlussberufung gerade die Differenzbeträge für die Zeit nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2017 geltend mache.

59

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

60

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anschlussberufung der klagenden Partei ist zulässig und begründet.

I.

61

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch in Bezug auf die Anschlussberufung der klagenden Partei sind die Form- und Fristvorgaben aus §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 524 ZPO gewahrt.

II.

62

Die Klage ist zulässig und begründet. Dies gilt auch für die mit der Anschlussberufung erweiternd geltend gemachten Ansprüche. Der klagenden Partei kann verlangen, dass ihre betrieblichen Versorgungsleistungen in dem beanspruchten Umfang erhöht werden.

63

1. Die Klage ist zulässig.

64

Dies gilt auch für den mit der Anschlussberufung geltend gemachten „Klagantrag zu 1)“ für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017.

65

Bei diesem Antrag handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12 juris Rn 20). Dass zwischenzeitlich die Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu, dass die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris Rn 20).

66

Soweit die klagende Partei neben den Anträgen aus der Anschlussberufung auch den Klagantrag zu 1) gestellt hat, der dem ersten Absatz des erstinstanzlichen Urteils zu Grunde gelegen hat und der auf wiederkehrende Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2017 gerichtet ist, hat dies zu einer überflüssigen Doppelung der Antragstellung geführt. Denn für diesen Zeitraum ist neben dem Antrag auf wiederkehrende Leistungen ein Zahlungsantrag gestellt worden. Dieser Zahlungsantrag führt dazu, dass der Antrag auf wiederkehrende Leistungen nicht mehr notwendig ist. Der doppelten Antragstellung lag möglicherweise eine missverständliche Intervention der Vorsitzenden zugrunde.

67

2. Die Klage ist vollen Umfangs begründet.

68

Der klagenden Partei stehen ab dem 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 über den Ausgangsbetrag in Höhe von € 3.349,92 brutto hinaus Altersversorgungsleistungen in Höhe von € 142,21 brutto, insgesamt also € 1.706,52 brutto zu (hierzu unter a). Ab dem 1. Juli 2017 kann sie über einen Ausgangsbetrag von 3.413,73 brutto hinaus monatlich € 144,92 brutto verlangen (hierzu unter b). Die Ansprüche der klagenden Partei sind für den Zeitraum 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 überflüssigerweise doppelt tenoriert worden, da die Beklagte sowohl zu wiederkehrenden Leistungen als auch zur Zahlung verurteilt worden ist.

69

a) Die klagende Partei hat nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW ab dem 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 Anspruch auf eine den Ausgangsbetrag von € 3.349,92 brutto um € 142,21 übersteigende monatliche betriebliche Altersversorgung. Demgemäß kann sie für diesen Zeitraum insgesamt € 1.706,52 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 142,21 seit dem Zweiten eines jeden Monats verlangen.

70

Den Ausgangsbetrag für die Steigerung ab dem 1. Juli 2016 hat die klagende Partei zutreffend ermittelt, indem sie die bis zum 30. Juni 2015 gezahlten Altersversorgungsleistungen in Höhe von € 3.281,11 brutto, bestehend aus der V1-Altersrente in Höhe von € 709,72 brutto und einer V2-Rente (Pensionsergänzungszahlung) in Höhe von € 2.571,39 brutto, um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rente zum 1. Juli 2015 in Höhe von 2,09717 % angehoben hat. Die Entscheidung der Beklagten, die Altersversorgungsleistungen zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 % zu steigern, war rechtsunwirksam. Insoweit wird auf Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15. November 2017 in der Sache 6 Sa 11/17 verwiesen.

71

Wird der so ermittelte Ausgangsbetrag von € 3.349,92 brutto entsprechend der Anhebung der gesetzlichen Rente zum 1. Juli 2016 um 4,24512 % angehoben, beträgt die Steigerung € 142,21 brutto monatlich.

72

aa) Der Anspruch auf eine weitere Erhöhung der betrieblichen Versorgungszahlung nach dem BVW um € 142,21 brutto monatlich ab dem 1. Juli 2016 ergibt sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW, die anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum 1. Juli 2016 sind diese Renten um 4,24512 %. angehoben worden. Um die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei entsprechend zu erhöhen, müssen die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlung um 4,24512 % gesteigert werden. Da der Ausgangsbetrag für beide Leistungen für die klagende Partei zum 30. Juni 2016 € 3.349,92 brutto monatlich betragen hat, beläuft sich der Steigerungsbetrag auf € 142,21 brutto monatlich.

73

bb) Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ersetzt.

74

§ 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ist hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Inhalt der Regelung kann trotz der verwendeten unbestimmten Begriffe durch Auslegung ermittelt werden. Die so festgestellten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Abweichung von der Anpassungsautomatik des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW durch Beschluss zulässig ist, waren bei der abweichenden Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht erfüllt (hierzu unter aaa). Selbst wenn in der gegebenen Situation ein abweichender Beschluss grundsätzlich für zulässig erachtet wird, ist der von der Beklagten gefasste Beschluss unwirksam. Denn er hält sich nicht an die inhaltlichen Grenzen, die ihm durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung gesetzt werden (hierzu unter bbb).

75

aaa) Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW waren für den Erhöhungszeitpunkt 1. Juli 2016 nicht gegeben.

76

Der Vorstand der Beklagten war nicht berechtigt, die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW „nicht für vertretbar“ zu halten.

77

Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen.

78

(1) Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Unbestimmte Rechtsbegriffe führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit einer Bestimmung, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom 19. April 2012, 6 AZR 677/10, juris).

79

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris).

80

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt also nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein.

81

Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, nur dann der Fall, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses, dass die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen.

82

Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet. Diese Anpassung erfolgt automatisch, also ohne eine ausdrückliche Beschlussfassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten. Eines solchen Beschlusses bedarf es nur, wenn von der vorgesehenen Erhöhung abgewichen werden soll. In diesem Fall müssen also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen, die eine Abweichung rechtfertigen. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hat.

83

Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf.

84

Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziff. 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Diese Anpassung erfolgt automatisch, also ohne dass es eines Vorstandsbeschlusses oder eines Beschlusses des Aufsichtsrats bedarf. Hierdurch soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner gesichert werden, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Gesamtversorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht.

85

Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen.

86

Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt.

87

(3) Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte.

88

Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen.

89

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen, dass Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden.

90

Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vortrag der Beklagten zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche...) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen.

91

bbb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gegeben gewesen sein sollten, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung zur geänderten Anpassung der Betriebsrenten unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Betriebsvereinbarung zum BVW vorgegebenen Rahmen hält.

92

(1) Gegen die Bestimmtheit der Regelung, die in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zum Inhalt des abweichenden Beschlusses getroffen wird („schlägt er [der Vorstand]... dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll“), bestehen keine Bedenken. Denn insoweit greift mangels konkretisierender Anhaltspunkte die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB ein. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris).

93

(2) Hier ist der Beschluss der Beklagten schon deshalb unwirksam, weil er sich außerhalb des durch die Betriebsvereinbarung zum BVW gezogenen Rahmens für Ermessensentscheidungen bewegt, mit denen von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden kann. Der Beschluss der Beklagten hat im Ergebnis dazu geführt, dass nicht die Gesamtversorgungen, sondern die Pensionsergänzungszahlungen um 0,5 % erhöht worden sind. Denn die von der Beklagten alternativ angebotene Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % ist in der Praxis unstreitig nicht zum Tragen gekommen, da sie sich regelmäßig als ungünstiger für die Betriebsrentner dargestellt hat.

94

Indem die Beklagte isoliert nur die Pensionsergänzungszahlungen für die Betriebsrentner angehoben hat, hat sie eine Anpassungsentscheidung getroffen, die nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung zum BVW unzulässig ist. Denn mit den vorgenommenen Erhöhungen hat die Beklagte die in der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze verändert.

95

Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziff.n 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Ausfbestg. BVW zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen:

96

- Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sollte sich – für alle Betriebsrentner einheitlich – aus dem bisherigen Entgelt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben.

97

- Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziff. 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten.

98

Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich, dass § 1 der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht:

99

„Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen ... eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“.

100

Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch die geänderte Anpassung nach dem Beschluss der Beklagten ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentner entgegen §§ 4 und 6 Ausfbestg. BVW verändert worden. Der prozentuale Anteil, den die Pensionsergänzungszahlung nach dem BVW bei den einzelnen Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und der V1-Altersrente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW zu erhöhen, wird das Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen der Betriebsrentner verändert, das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt festgelegte Verhältnis also missachtet.

101

Bei Betriebsrentnern, bei denen die Ergänzungszahlung einen prozentual geringen Anteil und die gesetzliche Altersrente einen vergleichsweise hohen Anteil an der Gesamtversorgung hat, steigt die Gesamtversorgung prozentual stärker an als bei Betriebsrentnern, bei denen das Verhältnis der beiden Bestandteile an der Gesamtversorgung umgekehrt ist. Dies ist zwingende Folge der unterschiedlichen Prozentsätze, um die sich die gesetzliche Rente und die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW erhöhen. Die Pensionsergänzungszahlung wird nicht mehr, wie es von den Betriebsparteien vorgesehen ist, als Mittel eingesetzt, um ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau zu erhalten, sondern wie eine „echte“ Betriebsrente gesteigert. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus nicht gewahrt. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat.

102

Da die von der Beklagten getroffene Entscheidung damit nicht den Festlegungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW entspricht, ist sie betriebsverfassungswidrig und damit unwirksam.

103

cc) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 Aufbestg. BVW für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 zustehenden Erhöhungsbeträge sind jeweils ab Fälligkeit am Zweiten des betreffenden Kalendermonats in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB). Die Versorgungsleistungen werden von der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Zusage unstreitig jeweils am Ersten eines Monats im Voraus gezahlt. Damit ist Verzug jeweils zum Monatszweiten eingetreten.

104

b) Ab dem 1. Juli 2017 kann die klagende Partei monatlich einen Differenzbetrag in Höhe von € 144,92 brutto über den Ausgangsbetrag von € 3.413,73 brutto hinaus verlangen. Der hierauf gerichtete Antrag zu 1) aus der Anschlussberufung ist begründet.

105

Dem Erfolg des Antrags zu 1) aus der Anschlussberufung steht nicht entgegen, dass die klagende Partei ausgeführt hat, die klagende Partei würde zunächst noch keine Differenzbeträge für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 geltend machen. Trotz dieser missverständlichen Formulierung wird durch das Vorbringen der klagenden Partei hinreichend klar, dass sie mit dem Klagantrag zu 1) aus der Anschlussberufung das Rechtsschutzziel verfolgt, die Erhöhung des bisherigen Differenzbetrages von € 142,21 brutto auf € 144,92 brutto im Klagewege durchzusetzen. Mit ihrer Formulierung wollte die klagende Partei möglicherweise ausdrücken, dass sie ab dem 1. Juli 2017 zwar einen erhöhten Ausgangsbetrag von € 3.413,73 brutto zugrunde gelegt hat, insoweit aber kein Zahlungsantrag gestellt hat.

106

Der Anspruch der klagenden Partei für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2017 folgt aus § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die betrieblichen Altersversorgungsleistungen ab dem 1. Juli 2017 nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW entsprechend der gesetzlichen Renten um 1,90476 % anzuheben sind.

107

Rechnerisch bedeutet dies, dass der Betrag von € 3.349,92 brutto, den die klagende Partei seit der Rentensteigerung zum 1. Juli 2016 beanspruchen kann, ab dem 1. Juli 2017 entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten um 1,90476 % auf € 3.413,73 brutto zu erhöhen ist. Der Differenzbetrag von € 142,21 brutto, den die klagende Partei seit dem Rentenerhöhungszeitpunkt zum 1. Juli 2016 verlangen kann, ist entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 1,90476 % auf € 144,92 brutto zu steigern.

III.

108

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

109

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 6 Sa 70/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 6 Sa 70/17

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 6 Sa 70/17 zitiert 16 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 68 Aktueller Rentenwert


(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt de

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 65 Anpassung der Renten


Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 6 Sa 70/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 6 Sa 70/17 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 15. Nov. 2017 - 6 Sa 11/17

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. November 2016 – Az. 3 Ca 178/16 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: Die Beklagte wird verurteilt

Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 02. Nov. 2016 - 3 Ca 178/16

bei uns veröffentlicht am 02.11.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 über den Betrag von Euro 3.293,97 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an

Bundesarbeitsgericht Urteil, 30. Aug. 2016 - 3 AZR 272/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. März 2015 - 7 Sa 64/14 - aufgehoben, soweit e

Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Dez. 2015 - 3 AZR 267/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2014 - 5 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Februar 2012 - 8 Sa 836/11 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Ur

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Apr. 2012 - 6 AZR 677/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. September 2010 - 4 Sa 483/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Sept. 2010 - 3 AZR 557/08

bei uns veröffentlicht am 29.09.2010

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2008 - 5 Sa 41/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 über den Betrag von Euro 3.293,97 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 335,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 01. Juli 2015,
auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 01. August 2015,
auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 01. September 2015,
auf Euro 55,95 seit dem 01. Oktober 2015,
auf Euro 55,95 seit dem 01. November 2015 und
auf Euro 55,95 seit dem 01. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 2.014,20 festgesetzt.

Die Berufung wird – soweit nicht bereits gesetzlich zulässig – zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1. Juli 2015.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 1979 bis zum 31. August 2007, zuletzt in Hamburg, bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Seit dem 1. September 2007 bezieht der Kläger eine betriebliche Rente auf der Grundlage der Bestimmungen eines betrieblichen Versorgungswerkes. Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte.

3

Die Versorgungsbezüge des Klägers richten sich nach den durch Betriebsvereinbarungen geregelten Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (nachfolgend: BVW) in der Fassung vom 19. April 2002 einschließlich der Ausführungsbestimmungen (Anlage K1, Bl. 17 bis 28 d.A.). Nach §§ 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen leistet die Beklagte an den Kläger Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Leistungen der Versorgungskasse (auf den Abrechnungen und nachfolgend bezeichnet als V1-Altersrente) sowie aus der sog. Pensionsergänzung (auf den Abrechnungen und nachfolgend bezeichnet als V2-Rente) zusammensetzen. Bis zur letzten Erhöhung zum 1. Juli 2015 beliefen sich die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers, die in der Vergangenheit regelmäßig erhöht worden waren, auf € 5.360,32 brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der gesetzlichen Rente in Höhe von € 1.969,10, V1-Altersrente in Höhe von € 709,72 und € 2.571,39 V2-Rente (Pensionsergänzung).

4

Die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge richtet sich nach § 6 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Darin ist unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ folgendes geregelt:

5

„1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

6

(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).

7

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

8

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

9

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

4.

10

(…)“

11

Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Juli 2015 um 2,09717 Prozent erhöht.

12

Am 3. Juni 2015 beschloss der Vorstand der A. D. AG, dass eine Anpassung der Renten um mehr als 0,5 Prozent nicht als vertretbar erscheine, die vertragliche Rentenanpassung einheitlich für alle Betriebsrentner teilweise ausgesetzt werden und die Gesamtversorgung bzw. die Renten um 0,5 Prozent steigen sollten. Weiter wurde beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände/Geschäftsführungen und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. In der Folge fassten Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten am 26. August 2015 (Vorstand) bzw. im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 9. Oktober 2015 (Aufsichtsrat) - nach erfolgter Anhörung der örtlichen Betriebsräte der Beklagten sowie des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 15. Juni 2015 - den Beschluss, die vertragliche Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 auf 0,5 Prozent zu reduzieren.

13

Dementsprechend nahm die Beklagte zum 1. Juli 2015 keine Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern teilte ihm mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der A. Versicherungen beschlossen hätten, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW normierten Regelung zum 1. Juli 2015 um 0,5 Prozent zu erhöhen. Dies führe ab 1. Juli 2015 zu einer Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk in Höhe von € 2.584,25 brutto monatlich (Anlage K4, Bl. 32 f. d.A.). Diesen Betrag zahlte die Beklagte rückwirkend ab 1. Juli 2015 an den Kläger aus.

14

Der Kläger ist der Auffassung, dass die zum 1. Juli 2015 erfolgte Anpassung seiner Versorgungsbezüge fehlerhaft sei. Zum einen sei nach den Regelungen des BVW nicht lediglich die V2-Rente um den Prozentsatz der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern, sondern die Gesamtversorgungsbezüge. Zum anderen sei die Beklagte nicht berechtigt, keine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Vielmehr habe der Kläger gemäß § 6 Ziffern 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen des BVW einen Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe, wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen. Etwas anderes folge nicht aus § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen, da diese Regelung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei. Die Unwirksamkeit folge bereits aus der unklaren Formulierung der Regelung. Diese enthalte keinerlei Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf- bzw. eine Änderung der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge möglich sei. Zudem sei unklar, welche Folgen eintreten sollen, falls der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar halte. Die Unwirksamkeit der Regelung folge weiter aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, wonach ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur wirksam sei, wenn jedenfalls grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf bzw. die Änderung möglich sein sollen. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 stelle zudem einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrats auf das aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG resultierende Mitbestimmungsrecht dar. Zwar bestehe im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kein Mitbestimmungsrecht. Um eine solche Anpassung handele es sich im Streitfall jedoch nicht, vielmehr gehe es um eine hiervon losgelöste Anpassung der betrieblichen Altersversorgung.

15

Ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente bestehe selbst bei unterstellter Wirksamkeit von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen. Dieser Anspruch des Klägers sei am 1. Juli 2015 entstanden und habe durch den erst am 26. August 2015 bzw. 9. Oktober 2015 von Vorstand und Aufsichtsrat gefassten Beschluss nicht rückwirkend beseitigt werden können. Zudem entspreche die von Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Entscheidung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt worden seien. Die von der Beklagten für den Beschluss genannten Gründe rechtfertigten die Entscheidung nicht. Von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen könne mangels Vorliegens wirtschaftlicher Gründe bzw. mangels Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie aufgrund des guten Ergebnisses der A. nicht ausgegangen werden.

16

Dem Kläger stehe ab Juli 2015 mit Blick auf die Erhöhung der gesetzlichen Rente um (gerundete) 2,0972 Prozent eine entsprechende Erhöhung der von der Beklagten zu zahlenden Bezüge zu. Bezogen auf V2-Rente und V1-Rente führe dies zu einer Gesamterhöhung auf € 3.349,92; davon seien die ab Juli 2015 von der Beklagten geleisteten Zahlungen (€ 2.584,25 brutto sowie € 709,72 brutto) in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer verbleibenden Differenz von monatlich € 55,95 brutto.

17

Der Kläger beantragt,

18

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Betrag von EUR 3.293,97 hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 brutto zu zahlen;

19

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 335,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. August 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. September 2015, auf EUR 55,95 seit dem 1. Oktober 2015, auf EUR 55,95 seit dem 1. November 2015 und auf EUR 55,95 seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger über die bereits erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung (V2-Rente) um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege der Anpassungsentscheidung der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 (Bl. 50 ff. d. A.) Bezug genommen. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei.

23

Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziffer 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich.

24

Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bereits angelegt sei.

25

Ergänzend wird auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die Klage ist zulässig und begründet.

27

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

28

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1). Bei Betriebsrentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Hierbei muss im Rahmen von § 258 ZPO im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, Urteil v. 19.7.2016, 3 AZR 141/15, Rn 12, juris).

29

Es bestand auch keine Notwendigkeit, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig gewordenen Teilbeträge vom Antrag auf wiederkehrende Leistung auszunehmen und gesondert in einen Zahlungsantrag umzustellen (ebenso: BAG, Urteil v. 11.10.2011, 3 AZR 527/09, juris).

30

2. Die Klage ist auch begründet

31

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 335,70 brutto, nämlich in Höhe von monatlich € 55,95 brutto für die Monate Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2015 zu (Klagantrag zu 2)). Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf monatliche Zahlung eines Betrages in Höhe von € 55,95 brutto besteht zudem fortlaufend für die Zeit ab Januar 2016 (Klagantrag zu 1)).

32

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg (vgl. Urteil v. 7.10.2016, 10 Ca 106/16, welches dieselbe Anpassungsentscheidung zum Versorgungswerk der Beklagten betraf) an. Danach gilt:

33

a) Der Zahlungsanspruch des Klägers für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 folgt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Danach werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Der Kläger kann danach eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09171 Prozent beanspruchen. Dies führt im Ergebnis zu einer weiteren Erhöhung der dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 monatlich zustehenden Pensionsergänzung (V2-Rente) in Höhe von € 26,17 brutto.

34

Die nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente wurde nicht gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt. Nach dieser Regelung schlägt der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält, dem Aufsichtsrat nach Anhörung der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt sodann die Anpassung gemäß § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen.

35

Dem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat kommt im Hinblick auf die vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers im Streitfall keine Bedeutung zu, da die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Regelung folgt aus ihrer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit (dazu unter (1)). Sie lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen dahin auslegen, dass sie einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist (dazu unter 2)).

36

(1) Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW ist nicht hinreichend bestimmt und verstößt damit gegen das Gebot der Normenklarheit. Dies hat die Unwirksamkeit dieser Regelung zur Folge.

37

(a) Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zum einen deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie vorsieht, dass eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge auf Vorschlag des Vorstands möglich ist, wenn der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält. Unklar ist hier sowohl, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 erfolgenden Anpassung gegeben ist, als auch die Frage, ob es für die Eröffnung der in Ziffer 3 geregelten abweichenden Festsetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge tatsächlich – entsprechend dem Wortlaut der Regelung – auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankommen soll. Der Regelung ist danach nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, wann der Anwendungsbereich von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eröffnet ist und eine Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Anpassungsautomatik, wonach die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, erfolgen kann. Dies ist insbesondere mit Blick darauf, dass § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen letztlich einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge regelt, unter Berücksichtigung der in § 308 Nr. 4 BGB gesetzlich verankerten Mindestanforderungen für einen - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - geregelten Änderungsvorbehalt unzureichend. Zwar finden die §§ 305 ff. BGB auf Betriebsvereinbarungen gemäß § 310 Abs. 4 BGB keine Anwendung. Unabhängig hiervon ist der genannten Vorschrift jedoch der allgemeine und damit auch für Betriebsvereinbarungen relevante Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einseitiger Änderungsvorbehalte zumindest voraussetzt, dass in der Regelung die Richtung angegeben ist, aus der die Änderung möglich sein soll. Eine solche Angabe fehlt in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen. Die Formulierung „nicht vertretbar“ bzw. „nicht für vertretbar (…) hält“ gibt keinen Ausschluss darüber, aufgrund welcher Umstände eine abweichende Anpassung der in Ziffer 1 geregelten Regelanpassung möglich ist.

38

(b) Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zum anderen aber auch auf der Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise und in welcher Größenordnung bzw. in welchem Umfang eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgen kann. Vielmehr lässt der Wortlaut von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen die Frage nach dem „Wie“ der abweichenden Regelung inhaltlich völlig offen, wenn darin lediglich allgemein die Rede davon ist, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat - nach Anhören der Betriebsräte - zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Damit ist dieser Passus in § 6 Ziffer 3 denkbar weit gefasst und seinem Wortlaut nach nicht nur auf eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Höhe nach beschränkt, sondern daneben auch offen für jede andere vom Vorstand vor dem Hintergrund der fehlenden Vertretbarkeit einer nach § 6 Ziffer 1 erfolgenden Anpassung als sinnvoll erachtete Maßnahme.

39

(2) § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen kann auch nicht im Wege der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung dahin ausgelegt werden, dass die Regelung einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist.

40

Für die Auslegung von Betriebsvereinbarung gelten folgende Grundsätze: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG, Urteil v. 8.12.2015, 3 AZR 267/14, Rn 22, juris).

41

Die danach gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW nach den dargelegten Grundsätzen ergibt keinen hinreichend bestimmten Inhalt der Regelung.

42

(a) Das gilt zum einen im Hinblick auf den Begriff der fehlenden Vertretbarkeit („nicht für vertretbar (…) hält“). Zwar macht die Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen deutlich, dass die in § 6 geregelte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Tragen kommen soll. Dies lässt damit für die Konkretisierung der Formulierung „nicht für vertretbar (…) hält“ in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen den naheliegenden Schluss zu, dass von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne dieser Regelung nur ausgegangen werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert habe. Jedoch führt auch diese inhaltliche Eingrenzung nicht zur hinreichenden Bestimmtheit der Regelung. Vielmehr bleibt auch unter Berücksichtigung der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen weiterhin unklar, wann die danach erforderliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben ist. So ist weder bestimmbar, wessen wirtschaftliche Verhältnisse (des Unternehmens? des Konzerns? der allgemeinen Wirtschaftslage?) in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen noch lässt sich § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen unter Rückgriff auf die Überschrift von § 6 entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die – nicht näher bestimmten - wirtschaftlichen Verhältnisse (in welchem Zeitraum?) geändert haben müssen, damit von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ausgegangen werden kann.

43

Auch der Rückgriff auf § 315 Abs. 1 BGB und des danach anzusetzenden Prüfungsmaßstabes des billigen Ermessens führt nicht zu einer weiteren inhaltlichen Eingrenzung der Frage, wann eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 6 Ziffer 3 nicht vertretbar ist. Zum einen scheidet ein Rückgriff auf § 315 BGB im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand von der fehlenden Vertretbarkeit der nach § 6 Ziffer 1 regelmäßig vorzunehmenden Anpassung ausgehen kann, handelt es sich nicht um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für die Anwendung des in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen geregelten Änderungsvorbehalts ist nicht eine einseitig vom Vorstand vorzunehmende Leistungsbestimmung, sondern vielmehr und ausschließlich die von ihm vorzunehmende Einschätzung, dass die in § 6 Ziffer 1 geregelte Regelanpassung nicht vertretbar ist. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht steht dem Vorstand der Beklagten nicht bereits auf der Tatbestandsseite der Regelung und damit bei der Frage, ob eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgung überhaupt möglich ist, sondern vielmehr erst und allenfalls auf der Rechtsfolgenseite, d.h. konkret bei der Frage zu, in welcher Weise die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist, wenn die Regelanpassung nicht vertretbar ist bzw. von einer fehlenden Vertretbarkeit ausgegangen werden darf. Selbst wenn man insoweit unterstellte, dass auch auf die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung, dass die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist, § 315 BGB und damit der ihn ihm vorgesehene Maßstab des billigen Ermessen jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, führt dies im Ergebnis zu keiner ausreichenden hinreichenden Eingrenzung des Begriffs der Vertretbarkeit. Mangels Vorliegens inhaltlicher Vorgaben für die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung ginge auch eine Konkretisierung des Wortlauts der Regelung mittels des Maßstabs des billigen Ermessens vollständig ins Leere.

44

Die in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltene Formulierung „Hält ... nicht für vertretbar“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dann als hinreichend bestimmt zu bewerten, wenn man die Formulierung – wie es die Beklagte tut - dahin auslegt, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien, was bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 zu Lasten der Versorgungsempfänger abweichende Anpassung einen sachlichen Grund voraussetze. Auch diese Auslegung ermöglicht keine weitere Konkretisierung dessen, wann denn ein solcher sachlicher Grund anzunehmen ist, sondern führt letztlich lediglich dazu, dass die unbestimmte Formulierung „Hält … nicht für vertretbar“ um einen weiteren unbestimmten Begriff, nämlich den des Sachgrundes, ergänzt wird, ohne dass hierdurch ein inhaltlicher Mehrwert erzeugt würde, zumal die Beklagte in diesem Zusammenhang zugleich darauf verweist, dass es sich bei dem danach erforderlichen Sachgrund jedenfalls nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG handele und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung nicht relevant seien. Kommt jedoch ein Rückgriff auf die in § 16 BetrAVG normierten bzw. zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien im Rahmen der Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nicht in Betracht - wovon auch aus Sicht der erkennenden Kammer allein deshalb auszugehen ist, weil die Betriebspartner in § 6 der Ausführungsbestimmung offensichtlich eine Anpassungsregelung getroffen haben und treffen wollten, die unabhängig von der gesetzlichen Anpassungspflicht zum Tragen kommen sollte - bleibt der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte erforderliche Sachgrund vollkommen inhaltsleer und kann davon daher zur inhaltlichen Eingrenzung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltenen - unbestimmten - Formulierung nichts beitragen.

45

(b) Die gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führt auch im Hinblick auf die auf der Rechtsfolgenseite enthaltene Formulierung, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“, nicht zu einer hinreichenden inhaltlichen Eingrenzung.

46

Wie bereits dargelegt, erfasst die Formulierung ihrem Wortsinn nach nicht nur Vorschläge des Vorstands zur Höhe der jeweiligen Rentenanpassung, sondern grundsätzlich auch jede andere Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge wie beispielsweise eine Erhöhung lediglich geringerer Versorgungsbezüge bis zu einem bestimmten Maximalwert etc. Auch aus dem Gesamtzusammenhang oder der Systematik der Regelungen lässt sich keine weitere Konkretisierung dessen, welche Maßnahmen der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen darf, entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen („Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“) nicht ableiten, dass es sich bei dem Vorstand vorzuschlagenden Maßnahmen lediglich um eine im Vergleich zur Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geringfügigere Anpassung der Höhe nach handeln kann. Vielmehr spricht im Gegenteil die sich aus den Bestimmungen des BVW im Einzelnen ergebende und durchaus komfortable Gesamtversorgungszusage sogar eher dafür, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung das praktische Bedürfnis gesehen haben, der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Anpassungsautomatik in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente ein im Ausnahmefall zum Tragen kommendes inhaltlich durchaus weitreichendes Korrektiv in Gestalt eines umfassenden Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen.

47

(3) Die aufgezeigte Unwirksamkeit der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Nach dem in § 139 BGB verankerten Rechtsgedanken sowie nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nur dann zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile der Betriebsvereinbarung keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (vgl. nur BAG, Beschluss v. 21. 01. 2003, 1 ABR 9/02, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die übrigen Regelungen in den Ausführungsbestimmungen des BVW stellen auch ohne § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar, zumal sich mit Hilfe von § 6 Ziffern 1 und 2 eindeutig entnehmen lässt, wie und in welcher Höhe die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist. Es bleibt demnach im Streitfall bei dem in § 6 Ziffer 1 der Anpassungsbestimmungen geregelten Anspruch der Versorgungsempfänger und damit auch dem Kläger zustehenden Anspruch auf Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

48

(4) Der Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe der Entwicklung der gesetzlichen Rente hat zur Folge, dass dem Kläger beginnend ab dem Monat Juli 2015 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von € 55,95 brutto zusteht. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Die dem Kläger bis 1. Juli 2015 zustehenden Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von € 5.250,21 brutto sind um 2,09717 Prozent auf € 5.360,32 brutto zu erhöhen. Hiervon sind in Abzug zu bringen die erhöhte gesetzliche Rente (€ 2.010,40 brutto) sowie die V1-Rente (€ 709,72 brutto). Dies führt zu einer Pensionsergänzung in Höhe von € 2.670,20 brutto, von der die tatsächlich ab 1. Juli 2015 seitens der Beklagten geleistete V2-Rente in Höhe von € 2.584,25 abzuziehen ist.

49

(5) Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ist zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf des jeweils Monatsletzten in Verzug befand. Dies gilt aufgrund der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW geregelten Anpassungsautomatik auch im Hinblick auf die Anpassung in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente, da dieser Anspruch direkt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen resultiert und aufgrund der vorstehend dargelegten Unwirksamkeit der Regelung des § 6 Ziffer 3 nicht der gerichtlichen Bestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf.

50

b) Auch der auf künftige wiederkehrende Zahlung von monatlich € 55,95 brutto ab Januar 2016 gerichtete Klagantrag zu 1) ist begründet. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Klagantrag zu 2) unter a) steht dem Kläger auch für die Zeit ab Januar 2016 ein Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Zahlung weiterer € 55,95 brutto zu.

II.

51

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

52

Für den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes gilt folgendes: Der Streitwert des Klagantrags zu 1) entspricht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 dem 36fachen Monatsbetrag der geltend gemachten wiederkehrenden Leistung; der Klagantrag zu 2) war gemäß § 42 Abs. 1 S. 2, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen.

53

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung - soweit die Berufung nicht ohnehin bereits gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG möglich ist - gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. November 2016 – Az. 3 Ca 178/16 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 über den Betrag von Euro 3.293,97 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 335,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 02. Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 02. August 2015, auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 02. September 2015, auf Euro 55,95 seit dem 02. Oktober 2015, auf Euro 55,95 seit dem 02. November 2015 und auf Euro 55,95 seit dem 02. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für das Jahr 2015.

2

Die klagende Partei war vom 1. April 1979 bis zum 31. August 2007 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist als Versicherungsunternehmen in den deutschen A.-Konzern eingebunden. Die klagende Partei bezieht seit dem 1. September 2007 betriebliche Versorgungsleistungen.

3

Die B. errichtete in den 60ger Jahren des letzten Jahrhunderts eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird. Die klagende Partei gehört zu den daraus berechtigten Personen.

4

Unter dem 8. Juli 1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die B. D. L. AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anl. K1, Bl. 17 ff d.A., i.d.F. vom 19.04.2002). Diese Betriebsvereinbarung gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen.

5

Nach der Betriebsvereinbarung sind den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen „Gesamtversorgungsbezüge“ zu gewähren, deren Höhe unter Zugrundelegung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts (§ 2 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3 AusfBestBVW) zu errechnen ist (vgl. § 4 AusfBest BVW). Die Gesamtversorgungsbezüge setzen sich zusammen aus der Sozialversicherungsrente, einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse der B. VVaG (im Folgenden: V1-Altersrente) und einer Pensionsergänzungszahlung (siehe § 5 AusfBestBVW). Um die Höhe der Pensionsergänzungszahlung zu ermitteln, ist zunächst die Summe der gesetzlichen Rente und der V1 Altersrente zu bilden. Diese Summe ist von den ermittelten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Differenzbetrag ist als Pensionsergänzung an die Betriebsrentner zu zahlen. Für die Einzelheiten wird auf die Regelung unter § 5 AusfBestBVW verwiesen. Auf den Abrechnungen für die Betriebsrentner werden die Leistungen der Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungszahlungen als „V2-Rente“ bezeichnet.

6

Die B.-Versicherungsgruppe informierte ihre Betriebsrentner bei Renteneintritt mit einem Informationsschreiben über die betriebliche Altersversorgung. In dem Schreiben heißt es u.a.:

7

„Sie erhalten immer zum Ersten eines Monats unsere Überweisung im Voraus. Die Höhe der monatlichen Netto-Beträge entnehmen Sie bitte unseren Überweisungen....“

8

Für die Einzelheiten des Informationsschreibens wird auf die Anlage K 2, Bl. 29 d.A. verwiesen.

9

Bis zum 30. Juni 2015 erhielt die klagende Partei monatlich eine V1-Altersrente in Höhe von € 709,72 und eine V2-Rente (Pensionsergänzungszahlung) in Höhe von € 2.571,39 (vgl. Anl. K 3, Bl. 31 d.A.).

10

Die Leistungszusage der Versorgungskasse wird über eine Überschussbeteiligung nach § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG angepasst. Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW Folgendes geregelt:

11

„§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

12

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (…)

13

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

14

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziff. 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

15

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1.

16

4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 Ausfbestg. BVW anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 Ausfbestg. BVW vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

17

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziff. 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziff. 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

18

Zum 01.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %.

19

Mit einem per E-Mail vom 15. Juni 2015 übermittelten Anhörungsschreiben teilte die Beklagte dem Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräte mit, dass

20

„der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07 2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich führen und die deutlich über dem Inflationsausgleich seit Juli 2014 von 0,5 % liegen würde, für nicht vertretbar“

21

halte und daher beabsichtige,

22

den Aufsichtsräten der GEV/GEL/GBV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO 85 um jeweils 0,5 % zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“

23

Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage B 6, Bl. 154 ff. d. A., verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte, u.a. der Betriebsrat Hamburg, gaben in der Folge Stellungnahmen ab, mit denen sie der Erhöhung um lediglich 0,5 % nicht zustimmten und eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 2,1 % geltend machten. Auf die Stellungnahmen in der Anlage B 7, Bl. 158 ff. d.A. wird verwiesen.

24

Mit Beschluss vom 26. August 2015 entschied der Vorstand, die Anpassung der Betriebsrenten auf 0,5 % zu reduzieren. Ein inhaltlich entsprechender Beschluss wurde vom Aufsichtsrat am 9. Oktober 2015 gefasst. Da eine Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % statt um 2,09717 % im Ergebnis in vielen Fällen faktisch zu einer „Nullrunde“ in Bezug auf die Pensionsergänzung geführt hätte, entschlossen sich die zuständigen Gremien der Beklagten dazu, die Pensionsergänzungszahlung um 0,5 % zu erhöhen, wenn dies zu einem günstigeren Ergebnis für den Betriebsrentner als die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % führte. In der Praxis hatte der Günstigkeitsvergleich regelmäßig zur Folge, dass die um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung ab dem 1. Juli 2015 an die Betriebsrentner gezahlt wurde.

25

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 4, Bl. 32 f. d. A.) informierte die Beklagte die klagende Partei über die Anpassung ihrer Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2015. Sie führte aus, dass die V1-Altersrente in unveränderter Höhe weitergezahlt werde, da aus dem Geschäftsjahr 2014 keine Überschussanteile zuzuschreiben seien. Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG teilte sie mit, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 1. Juli 2015 festgelegt werde.

26

Weiterhin führte die Beklagte aus:

27

„Die Vorstände und Aufsichtsräte der A. Versicherungen haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen.“

28

Beginnend mit dem 1. Juli 2015 zahlte die Beklagte an die klagende Partei eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzungszahlung in Höhe von € 2.584,25 brutto zzgl. der unveränderten V1-Altersrente (vgl. Abrechnung ja 12/15, Anl. K5, Bl. 34 d. A.).

29

Mit der am 12. April 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Zahlungsklage begehrt die klagende Partei die Differenz zwischen der bereits gewährten Rentenanpassung und der nach § 6 Ziff. 1 der AusfBestg BVW zum 1. Juli 2015 zu gewährenden Rentenanpassung.

30

Die klagende Partei hat vorgetragen, dass die Beklagte zum 1. Juli 2015 die Gesamtversorgungsbezüge um 2,0972% hätte anheben müssen. Auch die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlungen hätten um den Steigerungssatz der Sozialversicherungsrente, also um 2,0972% erhöht werden müssen. Unter Anrechnung der von der Beklagten gewährten Erhöhung der Beklagten stehe ihr seit dem 1. Juli 2015 ein monatlicher Differenz zu (zuletzt beziffert mit € 55,95 brutto). Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW, auf die die Beklagte ihre Anpassung um 0,5% stütze, sei unwirksam. Denn sie räume der Arbeitgeberin das Recht ein, den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge einseitig zu beseitigen, ohne dass die Regelung konkrete Voraussetzungen dazu enthalte, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberin dieses Recht zustehen solle. Auch bliebe unklar, welche Folgen eintreten sollten, sollte der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für nicht vertretbar erachten.

31

Schließlich beinhalte die Regelung einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Denn § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ermächtige die Beklagte nicht nur zur Absenkung des Steigerungsbetrages, sondern auch zur anderweitigen Verteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages.

32

Sollte die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW wirksam sein, hätte die Beklagte jedenfalls deren Voraussetzungen nicht gewahrt. Zum einen sei der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum anderen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein formell ordnungsgemäßer Beschluss zustande gekommen sei. Zudem sei der Beschluss nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW zum gleichen Zeitpunkt erfolgen müssen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht werde. Hier habe die Beklagte durch ihre Beschlussfassung rückwirkend in mit der gesetzlichen Rentenerhöhung bereits entstandene Ansprüche eingegriffen.

33

Die klagende Partei hat beantragt,

34

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Betrag von EUR 3.293,97 hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 brutto zu zahlen;

35

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 335,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. August 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. September 2015, auf EUR 55,95 seit dem 1. Oktober 2015, auf EUR 55,95 seit dem 1. November 2015 und auf EUR 55,95 seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

36

Die Beklagte hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Die Beklagte hat vorgetragen, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch der klagenden Partei.

39

Sie habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW durch Beschluss der Geschäftsführung gemäß § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW abändern und die Anpassung auf 0,5 % festlegen können. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit sprächen folgende Aspekte für eine reduzierte Rentenanpassung:

40
ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko);
41
ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015;
42
steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz);
43
steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität).
44

Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Weil die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten, sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Betriebsrentner anderer Versorgungssysteme im Konzern erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Betriebsrentner nach der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei bereits überdurchschnittlich hoch.

45

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung„Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sowohl gewahrt als auch verbraucht.

46

Der Beschluss der Beklagten vom 9. Oktober 2015 sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten den Beschluss, die Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen, nach Abwägung der beteiligten Interessen getroffen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte berücksichtigt worden. Der Beschluss sei nicht verfristet, da § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW keinen Stichtag für die Beschlussfassung vorsehe.

47

Mit Urteil vom 2. November 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der klagenden Partei der geltend gemachte Anspruch zustehe. Dieser folge aus § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW. Die dort vorgesehene Anpassung sei nicht durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt worden. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW erweise sich als unwirksam, da diese Bestimmung weder auf der Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenseite hinreichend bestimmt sei und somit gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 246 ff d.A.).

48

Das Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2016 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am Montag, den 23 Januar 2017 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. April 2017 mit an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

49

Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch niedrige Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und eine niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. verzeichnen. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen. Hier sei vor allem auf die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität zu verweisen. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme sowie variable Produktmodelle ohne feste Garantien forcieren. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht.

50

Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit für die Beklagte bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt. Die Berichtspflichten von Versicherern seien erweitert worden. Dieses umzusetzen, hätte einen finanziellen Aufwand für den Konzern und damit auch für die Beklagte bedeutet.

51

Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern eine sog. Zinszusatzreserve von etwa 2 Milliarden Euro bilden müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen. Mit einem weiteren Ansteigen sei zu rechnen.

52

Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Bei einem Personalbestand von ca. 13.000 Mitarbeitern hätten 2016 etwa 1.135 Personen den Konzern verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte).

53

Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Millionen Euro sowie einer Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts begonnen. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle).

54

Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ausdrücklich vorgesehen.

55

Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien gewesen.

56

Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei hinreichend bestimmt. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Hier liege mit dem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens ein solcher sachlicher Grund vor. Zudem werde durch die geringere Anpassung der Versorgungsbezüge verhindert, dass sich das ohnehin überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Berechtigten des BVW noch weiter vom Versorgungsniveau der Berechtigten andere Versorgungswerke bei der Beklagten und im A.-Konzern entferne.

57

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der geänderten Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg. BVW sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich in der Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, ob und wie die Leistungen erfolgen sollten, ohne dass der Betriebsrat bei eine Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal hätte beteiligt werden sollen. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung.

58

Die Beklagte beantragt,

59

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. November 2016, Az.: 3 Ca 178/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

60

Die klagende Partei beantragt – unter Rücknahme der weitergehenden Klage, die mit Zustimmung der Beklagten erfolgt ist –,

61

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der dem erstinstanzlichen Urteil, Abs. 1, zugrunde liegende Klagantrag wie folgt neu formuliert wird:

62

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 über den Betrag von € 3.293,97 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 55,95 brutto zu zahlen.

63

Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet.

64

Die nach dem 12. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW dürfe nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.

65

Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Auch die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei.

66

Ermessensfehlerhaft sei zudem, dass nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die Pensionsergänzungszahlungen gesteigert worden seien. Allein die Erhöhung der Pensionsergänzung sei systemwidrig.

67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

68

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

69

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

70

Das Rechtsmittel hat in Bezug auf die Hauptforderungen keinen Erfolg; lediglich in Bezug auf die Nebenforderungen war der Tenor dahingehend zu ändern, dass dem Kläger Zinsen auf die Nachzahlungsbeträge erst jeweils ab dem 2. eines Monats zu stehen.

71

Bei der Tenorierung ist übersehen worden, dass insoweit keine Klagrücknahme des Klägers erfolgt ist. Richtig hätte im Tenor deutlich gemacht werden müssen, dass die Änderung auf die Berufung der Beklagten erfolgt ist und dass die Klage insoweit, wie ein weitergehender Zinsanspruch geltend gemacht worden ist, zurückgewiesen worden ist.

72

Die Klage ist in Bezug auf die Hauptforderung zulässig und begründet. Der klagenden Partei steht der geltend gemachte Erhöhungsanspruch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungsleistungen zu.

73

Die Kammer schließt sich den Entscheidungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 1. Juni 2017 (Az. 7 Ca 102/16) und der 1. Kammer des Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 1 Sa 49/16) im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung an. Im Einzelnen:

74

1. Die Klage ist zulässig.

75

Dies gilt insbesondere für den Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist. Wiederkehrenden Leistungen, die - wie die streitgegenständlichen Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch für die Zukunft eingeklagt werden. Anders als im Geltungsbereich des § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12; zit. nach juris).

76

2. Der Klagantrag zu 1, der im Berufungsverfahren in geänderter Fassung zur Entscheidung anstand, ist vollen Umfangs begründet. Der Klagantrag zu 2 ist mit Ausnahme eines kleinen Teils der Zinsforderung begründet.

77

Die klagende Partei hat nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine um € 55,95 brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung. Demgemäß kann sie neben einer um € 55,95 brutto höheren monatlichen betrieblichen Versorgungsleistung die Zahlung der im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 aufgelaufenen Differenz in Höhe von € 335,70 brutto verlangen.

78

Ab Fälligkeit der jeweiligen Vergütungsansprüche steht der klagenden Partei ein Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe zu.

79

a) Der Anspruch auf eine weitere Erhöhung der betrieblichen Versorgungszahlung nach dem BVW um € 55,95 brutto monatlich ergibt sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW, die anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,09717 %. angehoben worden. Um die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei entsprechend zu erhöhen, müssen die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlung um 2,09717 % gesteigert werden. Da beide Leistungen für die klagende Partei zum 30. Juni 2015 € 3.281,11 brutto monatlich betragen haben, beläuft sich der Steigerungsbetrag auf € 68,81brutto monatlich. Tatsächlich hat die Beklagte (nur) die Pensionsergänzungszahlung um € 12,86 brutto von € 3.281,11 auf € 3.293,97 angehoben. Die klagende Partei kann daher die mit der Klage geltend gemachten € 55,95 brutto monatlich als Differenzbetrag verlangen.

80

b) Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ersetzt.

81

§ 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ist hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Inhalt der Regelung kann trotz der verwendeten unbestimmten Begriffe durch Auslegung ermittelt werden. Die so festgestellten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Abweichung von der Anpassungsautomatik des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW durch Beschluss zulässig ist, waren bei der abweichenden Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht erfüllt (hierzu unter aa). Selbst wenn in der gegebenen Situation ein abweichender Beschluss grundsätzlich für zulässig erachtet wird, ist der von der Beklagten gefasste Beschluss unwirksam. Denn er hält sich nicht an die inhaltlichen Grenzen, die ihm durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung gesetzt werden (hierzu unter bb).

82

aa) Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW waren nicht gegeben.

83

aaa) Zweifelhaft erscheint schon, ob der Beschluss gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW wirksam nach dem Zeitpunkt der Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2015 getroffen werden konnte.

84

Der Vorstandsbeschluss soll nach der Regelung in § 6 Ziff. 3 Satz 2 Ausfbestg BVW die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW „ersetzen“. Die Regelung sieht nicht vor, dass der Vorstand berechtigt ist, eine im Wege der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits eingetretene Erhöhung durch einen Beschluss wieder rückgängig zu machen.

85

bbb) Jedenfalls war der Vorstand der Beklagten nicht berechtigt, die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW „nicht für vertretbar“ zu halten.

86

Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen.

87

(1) Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Unbestimmte Rechtsbegriffe führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit einer Bestimmung, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom 19. April 2012, 6 AZR 677/10, juris).

88

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris).

89

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt also nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein.

90

Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, nur dann der Fall, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses, dass die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen.

91

Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hatte.

92

Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf.

93

Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziffern 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Gesamtversorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht.

94

Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen.

95

Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt.

96

(3) Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte.

97

Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen.

98

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen, dass Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden.

99

Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vortrag der Beklagten zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche…) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen.

100

bb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gegeben gewesen sein sollten, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung zur geänderten Anpassung der Betriebsrenten unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Betriebsvereinbarung zum BVW vorgegebenen Rahmen hält.

101

aaa) Gegen die Bestimmtheit der Regelung, die in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zum Inhalt des abweichenden Beschlusses getroffen wird („schlägt er [der Vorstand]… dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll“), bestehen keine Bedenken. Denn insoweit greift mangels konkretisierender Anhaltspunkte die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB ein. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris).

102

bbb) Hier ist der Beschluss der Beklagten schon deshalb unwirksam, weil er sich außerhalb des durch die Betriebsvereinbarung zum BVW gezogenen Rahmens für Ermessensentscheidungen bewegt, mit denen von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden kann. Der Beschluss der Beklagten hat im Ergebnis dazu geführt, dass nicht die Gesamtversorgungen, sondern die Pensionsergänzungszahlungen um 0,5 % erhöht worden sind. Denn die von der Beklagten alternativ angebotene Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % ist in der Praxis unstreitig nicht zum Tragen gekommen, da sie sich regelmäßig als ungünstiger für die Betriebsrentner dargestellt hat.

103

Indem die Beklagte isoliert nur die Pensionsergänzungszahlungen für die Betriebsrentner angehoben hat, hat sie eine Anpassungsentscheidung getroffen, die nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung zum BVW unzulässig ist. Denn mit den vorgenommenen Erhöhungen hat die Beklagte die in der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze verändert.

104

Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Ausfbestg. BVW zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen:

105
Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sollte sich – für alle Betriebsrentner einheitlich – aus dem bisherigen Entgelt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben.
106
Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziff. 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten.
107

Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich, dass § 1 der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht:

108

„Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“.

109

Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch die geänderte Anpassung nach dem Beschluss der Beklagten ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentner entgegen §§ 4 und 6 Ausfbestg. BVW verändert worden. Der prozentuale Anteil, den die Pensionsergänzungszahlung nach dem BVW bei den einzelnen Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und der V1-Altersrente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW zu erhöhen, wird das Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen der Betriebsrentner verändert, das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt festgelegte Verhältnis also missachtet.

110

Bei Betriebsrentnern, bei denen die Ergänzungszahlung einen prozentual geringen Anteil und die gesetzliche Altersrente einen vergleichsweise hohen Anteil an der Gesamtversorgung hat, steigt die Gesamtversorgung prozentual stärker an als bei Betriebsrentnern, bei denen das Verhältnis der beiden Bestandteile an der Gesamtversorgung umgekehrt ist. Dies ist zwingende Folge der unterschiedlichen Prozentsätze, um die sich die gesetzliche Rente und die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW erhöhen. Die Pensionsergänzungszahlung wird nicht mehr, wie es von den Betriebsparteien vorgesehen ist, als Mittel eingesetzt, um ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau zu erhalten, sondern wie eine „echte“ Betriebsrente gesteigert. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus nicht gewahrt. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat.

111

Da die von der Beklagten getroffene Entscheidung damit nicht den Festlegungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW entspricht, ist sie betriebsverfassungswidrig und damit unwirksam.

112

c) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 Aufbestg. BVW zustehenden Erhöhungsbeträge sind ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB).

113

Die Versorgungsleistungen werden von der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Zusage unstreitig jeweils am Ersten eines Monats im Voraus gezahlt. Damit ist Verzug jeweils zum Monatszweiten eingetreten. Soweit das Arbeitsgericht Zinsen bereits ab dem Ersten des Monats zugesprochen hat, war das Urteil abzuändern.

III.

114

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

115

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 über den Betrag von Euro 3.293,97 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 335,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 01. Juli 2015,
auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 01. August 2015,
auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 01. September 2015,
auf Euro 55,95 seit dem 01. Oktober 2015,
auf Euro 55,95 seit dem 01. November 2015 und
auf Euro 55,95 seit dem 01. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 2.014,20 festgesetzt.

Die Berufung wird – soweit nicht bereits gesetzlich zulässig – zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 1. Juli 2015.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1. April 1979 bis zum 31. August 2007, zuletzt in Hamburg, bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Seit dem 1. September 2007 bezieht der Kläger eine betriebliche Rente auf der Grundlage der Bestimmungen eines betrieblichen Versorgungswerkes. Versorgungsschuldnerin ist die Beklagte.

3

Die Versorgungsbezüge des Klägers richten sich nach den durch Betriebsvereinbarungen geregelten Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (nachfolgend: BVW) in der Fassung vom 19. April 2002 einschließlich der Ausführungsbestimmungen (Anlage K1, Bl. 17 bis 28 d.A.). Nach §§ 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen leistet die Beklagte an den Kläger Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Leistungen der Versorgungskasse (auf den Abrechnungen und nachfolgend bezeichnet als V1-Altersrente) sowie aus der sog. Pensionsergänzung (auf den Abrechnungen und nachfolgend bezeichnet als V2-Rente) zusammensetzen. Bis zur letzten Erhöhung zum 1. Juli 2015 beliefen sich die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers, die in der Vergangenheit regelmäßig erhöht worden waren, auf € 5.360,32 brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der gesetzlichen Rente in Höhe von € 1.969,10, V1-Altersrente in Höhe von € 709,72 und € 2.571,39 V2-Rente (Pensionsergänzung).

4

Die Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge richtet sich nach § 6 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Darin ist unter der Überschrift „Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ folgendes geregelt:

5

„1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

6

(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten).

7

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

8

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

9

Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

4.

10

(…)“

11

Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 1. Juli 2015 um 2,09717 Prozent erhöht.

12

Am 3. Juni 2015 beschloss der Vorstand der A. D. AG, dass eine Anpassung der Renten um mehr als 0,5 Prozent nicht als vertretbar erscheine, die vertragliche Rentenanpassung einheitlich für alle Betriebsrentner teilweise ausgesetzt werden und die Gesamtversorgung bzw. die Renten um 0,5 Prozent steigen sollten. Weiter wurde beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände/Geschäftsführungen und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. In der Folge fassten Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten am 26. August 2015 (Vorstand) bzw. im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 9. Oktober 2015 (Aufsichtsrat) - nach erfolgter Anhörung der örtlichen Betriebsräte der Beklagten sowie des Gesamtbetriebsrats mit Schreiben vom 15. Juni 2015 - den Beschluss, die vertragliche Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 auf 0,5 Prozent zu reduzieren.

13

Dementsprechend nahm die Beklagte zum 1. Juli 2015 keine Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern teilte ihm mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der A. Versicherungen beschlossen hätten, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW normierten Regelung zum 1. Juli 2015 um 0,5 Prozent zu erhöhen. Dies führe ab 1. Juli 2015 zu einer Versorgungsleistung aus dem Betrieblichen Versorgungswerk in Höhe von € 2.584,25 brutto monatlich (Anlage K4, Bl. 32 f. d.A.). Diesen Betrag zahlte die Beklagte rückwirkend ab 1. Juli 2015 an den Kläger aus.

14

Der Kläger ist der Auffassung, dass die zum 1. Juli 2015 erfolgte Anpassung seiner Versorgungsbezüge fehlerhaft sei. Zum einen sei nach den Regelungen des BVW nicht lediglich die V2-Rente um den Prozentsatz der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern, sondern die Gesamtversorgungsbezüge. Zum anderen sei die Beklagte nicht berechtigt, keine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente vorzunehmen. Vielmehr habe der Kläger gemäß § 6 Ziffern 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen des BVW einen Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe, wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen. Etwas anderes folge nicht aus § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen, da diese Regelung unverhältnismäßig und damit unwirksam sei. Die Unwirksamkeit folge bereits aus der unklaren Formulierung der Regelung. Diese enthalte keinerlei Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf- bzw. eine Änderung der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge möglich sei. Zudem sei unklar, welche Folgen eintreten sollen, falls der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar halte. Die Unwirksamkeit der Regelung folge weiter aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, wonach ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur wirksam sei, wenn jedenfalls grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf bzw. die Änderung möglich sein sollen. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 stelle zudem einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrats auf das aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG resultierende Mitbestimmungsrecht dar. Zwar bestehe im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kein Mitbestimmungsrecht. Um eine solche Anpassung handele es sich im Streitfall jedoch nicht, vielmehr gehe es um eine hiervon losgelöste Anpassung der betrieblichen Altersversorgung.

15

Ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente bestehe selbst bei unterstellter Wirksamkeit von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen. Dieser Anspruch des Klägers sei am 1. Juli 2015 entstanden und habe durch den erst am 26. August 2015 bzw. 9. Oktober 2015 von Vorstand und Aufsichtsrat gefassten Beschluss nicht rückwirkend beseitigt werden können. Zudem entspreche die von Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Entscheidung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt worden seien. Die von der Beklagten für den Beschluss genannten Gründe rechtfertigten die Entscheidung nicht. Von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen könne mangels Vorliegens wirtschaftlicher Gründe bzw. mangels Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie aufgrund des guten Ergebnisses der A. nicht ausgegangen werden.

16

Dem Kläger stehe ab Juli 2015 mit Blick auf die Erhöhung der gesetzlichen Rente um (gerundete) 2,0972 Prozent eine entsprechende Erhöhung der von der Beklagten zu zahlenden Bezüge zu. Bezogen auf V2-Rente und V1-Rente führe dies zu einer Gesamterhöhung auf € 3.349,92; davon seien die ab Juli 2015 von der Beklagten geleisteten Zahlungen (€ 2.584,25 brutto sowie € 709,72 brutto) in Abzug zu bringen. Dies führe zu einer verbleibenden Differenz von monatlich € 55,95 brutto.

17

Der Kläger beantragt,

18

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Betrag von EUR 3.293,97 hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 brutto zu zahlen;

19

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 335,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. August 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. September 2015, auf EUR 55,95 seit dem 1. Oktober 2015, auf EUR 55,95 seit dem 1. November 2015 und auf EUR 55,95 seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger über die bereits erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung (V2-Rente) um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege der Anpassungsentscheidung der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 (Bl. 50 ff. d. A.) Bezug genommen. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei.

23

Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziffer 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich.

24

Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht. Das aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bereits angelegt sei.

25

Ergänzend wird auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die Klage ist zulässig und begründet.

27

Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO):

28

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1). Bei Betriebsrentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Hierbei muss im Rahmen von § 258 ZPO im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, Urteil v. 19.7.2016, 3 AZR 141/15, Rn 12, juris).

29

Es bestand auch keine Notwendigkeit, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig gewordenen Teilbeträge vom Antrag auf wiederkehrende Leistung auszunehmen und gesondert in einen Zahlungsantrag umzustellen (ebenso: BAG, Urteil v. 11.10.2011, 3 AZR 527/09, juris).

30

2. Die Klage ist auch begründet

31

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 335,70 brutto, nämlich in Höhe von monatlich € 55,95 brutto für die Monate Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2015 zu (Klagantrag zu 2)). Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf monatliche Zahlung eines Betrages in Höhe von € 55,95 brutto besteht zudem fortlaufend für die Zeit ab Januar 2016 (Klagantrag zu 1)).

32

Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg (vgl. Urteil v. 7.10.2016, 10 Ca 106/16, welches dieselbe Anpassungsentscheidung zum Versorgungswerk der Beklagten betraf) an. Danach gilt:

33

a) Der Zahlungsanspruch des Klägers für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 folgt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Danach werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Der Kläger kann danach eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09171 Prozent beanspruchen. Dies führt im Ergebnis zu einer weiteren Erhöhung der dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 monatlich zustehenden Pensionsergänzung (V2-Rente) in Höhe von € 26,17 brutto.

34

Die nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente wurde nicht gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt. Nach dieser Regelung schlägt der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält, dem Aufsichtsrat nach Anhörung der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt sodann die Anpassung gemäß § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen.

35

Dem Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat kommt im Hinblick auf die vorzunehmende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers im Streitfall keine Bedeutung zu, da die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Regelung folgt aus ihrer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit (dazu unter (1)). Sie lässt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen dahin auslegen, dass sie einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist (dazu unter 2)).

36

(1) Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW ist nicht hinreichend bestimmt und verstößt damit gegen das Gebot der Normenklarheit. Dies hat die Unwirksamkeit dieser Regelung zur Folge.

37

(a) Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zum einen deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie vorsieht, dass eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge auf Vorschlag des Vorstands möglich ist, wenn der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält. Unklar ist hier sowohl, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 erfolgenden Anpassung gegeben ist, als auch die Frage, ob es für die Eröffnung der in Ziffer 3 geregelten abweichenden Festsetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge tatsächlich – entsprechend dem Wortlaut der Regelung – auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankommen soll. Der Regelung ist danach nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, wann der Anwendungsbereich von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eröffnet ist und eine Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Anpassungsautomatik, wonach die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, erfolgen kann. Dies ist insbesondere mit Blick darauf, dass § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen letztlich einen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten im Hinblick auf die in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge regelt, unter Berücksichtigung der in § 308 Nr. 4 BGB gesetzlich verankerten Mindestanforderungen für einen - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - geregelten Änderungsvorbehalt unzureichend. Zwar finden die §§ 305 ff. BGB auf Betriebsvereinbarungen gemäß § 310 Abs. 4 BGB keine Anwendung. Unabhängig hiervon ist der genannten Vorschrift jedoch der allgemeine und damit auch für Betriebsvereinbarungen relevante Rechtsgedanke zu entnehmen, dass die Wirksamkeit einseitiger Änderungsvorbehalte zumindest voraussetzt, dass in der Regelung die Richtung angegeben ist, aus der die Änderung möglich sein soll. Eine solche Angabe fehlt in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen. Die Formulierung „nicht vertretbar“ bzw. „nicht für vertretbar (…) hält“ gibt keinen Ausschluss darüber, aufgrund welcher Umstände eine abweichende Anpassung der in Ziffer 1 geregelten Regelanpassung möglich ist.

38

(b) Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zum anderen aber auch auf der Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt, da nicht ersichtlich ist, in welcher Weise und in welcher Größenordnung bzw. in welchem Umfang eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgen kann. Vielmehr lässt der Wortlaut von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen die Frage nach dem „Wie“ der abweichenden Regelung inhaltlich völlig offen, wenn darin lediglich allgemein die Rede davon ist, dass der Vorstand dem Aufsichtsrat - nach Anhören der Betriebsräte - zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Damit ist dieser Passus in § 6 Ziffer 3 denkbar weit gefasst und seinem Wortlaut nach nicht nur auf eine von § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abweichende Anpassung der Höhe nach beschränkt, sondern daneben auch offen für jede andere vom Vorstand vor dem Hintergrund der fehlenden Vertretbarkeit einer nach § 6 Ziffer 1 erfolgenden Anpassung als sinnvoll erachtete Maßnahme.

39

(2) § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen kann auch nicht im Wege der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung dahin ausgelegt werden, dass die Regelung einen hinreichend bestimmten Regelungsgehalt aufweist.

40

Für die Auslegung von Betriebsvereinbarung gelten folgende Grundsätze: Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. nur BAG, Urteil v. 8.12.2015, 3 AZR 267/14, Rn 22, juris).

41

Die danach gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des BVW nach den dargelegten Grundsätzen ergibt keinen hinreichend bestimmten Inhalt der Regelung.

42

(a) Das gilt zum einen im Hinblick auf den Begriff der fehlenden Vertretbarkeit („nicht für vertretbar (…) hält“). Zwar macht die Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen deutlich, dass die in § 6 geregelte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Tragen kommen soll. Dies lässt damit für die Konkretisierung der Formulierung „nicht für vertretbar (…) hält“ in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen den naheliegenden Schluss zu, dass von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne dieser Regelung nur ausgegangen werden kann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert habe. Jedoch führt auch diese inhaltliche Eingrenzung nicht zur hinreichenden Bestimmtheit der Regelung. Vielmehr bleibt auch unter Berücksichtigung der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen weiterhin unklar, wann die danach erforderliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben ist. So ist weder bestimmbar, wessen wirtschaftliche Verhältnisse (des Unternehmens? des Konzerns? der allgemeinen Wirtschaftslage?) in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen noch lässt sich § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen unter Rückgriff auf die Überschrift von § 6 entnehmen, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die – nicht näher bestimmten - wirtschaftlichen Verhältnisse (in welchem Zeitraum?) geändert haben müssen, damit von einer fehlenden Vertretbarkeit im Sinne des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ausgegangen werden kann.

43

Auch der Rückgriff auf § 315 Abs. 1 BGB und des danach anzusetzenden Prüfungsmaßstabes des billigen Ermessens führt nicht zu einer weiteren inhaltlichen Eingrenzung der Frage, wann eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen im Sinne von § 6 Ziffer 3 nicht vertretbar ist. Zum einen scheidet ein Rückgriff auf § 315 BGB im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand von der fehlenden Vertretbarkeit der nach § 6 Ziffer 1 regelmäßig vorzunehmenden Anpassung ausgehen kann, handelt es sich nicht um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für die Anwendung des in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen geregelten Änderungsvorbehalts ist nicht eine einseitig vom Vorstand vorzunehmende Leistungsbestimmung, sondern vielmehr und ausschließlich die von ihm vorzunehmende Einschätzung, dass die in § 6 Ziffer 1 geregelte Regelanpassung nicht vertretbar ist. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht steht dem Vorstand der Beklagten nicht bereits auf der Tatbestandsseite der Regelung und damit bei der Frage, ob eine von § 6 Ziffer 1 abweichende Anpassung der Gesamtversorgung überhaupt möglich ist, sondern vielmehr erst und allenfalls auf der Rechtsfolgenseite, d.h. konkret bei der Frage zu, in welcher Weise die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist, wenn die Regelanpassung nicht vertretbar ist bzw. von einer fehlenden Vertretbarkeit ausgegangen werden darf. Selbst wenn man insoweit unterstellte, dass auch auf die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung, dass die Regelanpassung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist, § 315 BGB und damit der ihn ihm vorgesehene Maßstab des billigen Ermessen jedenfalls entsprechend anzuwenden ist, führt dies im Ergebnis zu keiner ausreichenden hinreichenden Eingrenzung des Begriffs der Vertretbarkeit. Mangels Vorliegens inhaltlicher Vorgaben für die vom Vorstand vorzunehmende Einschätzung ginge auch eine Konkretisierung des Wortlauts der Regelung mittels des Maßstabs des billigen Ermessens vollständig ins Leere.

44

Die in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltene Formulierung „Hält ... nicht für vertretbar“ ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dann als hinreichend bestimmt zu bewerten, wenn man die Formulierung – wie es die Beklagte tut - dahin auslegt, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien, was bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 zu Lasten der Versorgungsempfänger abweichende Anpassung einen sachlichen Grund voraussetze. Auch diese Auslegung ermöglicht keine weitere Konkretisierung dessen, wann denn ein solcher sachlicher Grund anzunehmen ist, sondern führt letztlich lediglich dazu, dass die unbestimmte Formulierung „Hält … nicht für vertretbar“ um einen weiteren unbestimmten Begriff, nämlich den des Sachgrundes, ergänzt wird, ohne dass hierdurch ein inhaltlicher Mehrwert erzeugt würde, zumal die Beklagte in diesem Zusammenhang zugleich darauf verweist, dass es sich bei dem danach erforderlichen Sachgrund jedenfalls nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG handele und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung nicht relevant seien. Kommt jedoch ein Rückgriff auf die in § 16 BetrAVG normierten bzw. zu dieser Vorschrift entwickelten Kriterien im Rahmen der Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen nicht in Betracht - wovon auch aus Sicht der erkennenden Kammer allein deshalb auszugehen ist, weil die Betriebspartner in § 6 der Ausführungsbestimmung offensichtlich eine Anpassungsregelung getroffen haben und treffen wollten, die unabhängig von der gesetzlichen Anpassungspflicht zum Tragen kommen sollte - bleibt der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte erforderliche Sachgrund vollkommen inhaltsleer und kann davon daher zur inhaltlichen Eingrenzung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen enthaltenen - unbestimmten - Formulierung nichts beitragen.

45

(b) Die gebotene Auslegung von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führt auch im Hinblick auf die auf der Rechtsfolgenseite enthaltene Formulierung, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“, nicht zu einer hinreichenden inhaltlichen Eingrenzung.

46

Wie bereits dargelegt, erfasst die Formulierung ihrem Wortsinn nach nicht nur Vorschläge des Vorstands zur Höhe der jeweiligen Rentenanpassung, sondern grundsätzlich auch jede andere Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge wie beispielsweise eine Erhöhung lediglich geringerer Versorgungsbezüge bis zu einem bestimmten Maximalwert etc. Auch aus dem Gesamtzusammenhang oder der Systematik der Regelungen lässt sich keine weitere Konkretisierung dessen, welche Maßnahmen der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlagen darf, entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der Überschrift des § 6 der Ausführungsbestimmungen („Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“) nicht ableiten, dass es sich bei dem Vorstand vorzuschlagenden Maßnahmen lediglich um eine im Vergleich zur Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geringfügigere Anpassung der Höhe nach handeln kann. Vielmehr spricht im Gegenteil die sich aus den Bestimmungen des BVW im Einzelnen ergebende und durchaus komfortable Gesamtversorgungszusage sogar eher dafür, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung das praktische Bedürfnis gesehen haben, der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geregelten Anpassungsautomatik in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente ein im Ausnahmefall zum Tragen kommendes inhaltlich durchaus weitreichendes Korrektiv in Gestalt eines umfassenden Änderungsvorbehalts entgegenzusetzen.

47

(3) Die aufgezeigte Unwirksamkeit der Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung. Nach dem in § 139 BGB verankerten Rechtsgedanken sowie nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung führt die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nur dann zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen, wenn diese ohne die unwirksamen Teile der Betriebsvereinbarung keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (vgl. nur BAG, Beschluss v. 21. 01. 2003, 1 ABR 9/02, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die übrigen Regelungen in den Ausführungsbestimmungen des BVW stellen auch ohne § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar, zumal sich mit Hilfe von § 6 Ziffern 1 und 2 eindeutig entnehmen lässt, wie und in welcher Höhe die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge vorzunehmen ist. Es bleibt demnach im Streitfall bei dem in § 6 Ziffer 1 der Anpassungsbestimmungen geregelten Anspruch der Versorgungsempfänger und damit auch dem Kläger zustehenden Anspruch auf Anpassung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

48

(4) Der Anspruch auf Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in Höhe der Entwicklung der gesetzlichen Rente hat zur Folge, dass dem Kläger beginnend ab dem Monat Juli 2015 gegen die Beklagte ein Anspruch auf eine weitere Zahlung in Höhe von € 55,95 brutto zusteht. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Die dem Kläger bis 1. Juli 2015 zustehenden Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von € 5.250,21 brutto sind um 2,09717 Prozent auf € 5.360,32 brutto zu erhöhen. Hiervon sind in Abzug zu bringen die erhöhte gesetzliche Rente (€ 2.010,40 brutto) sowie die V1-Rente (€ 709,72 brutto). Dies führt zu einer Pensionsergänzung in Höhe von € 2.670,20 brutto, von der die tatsächlich ab 1. Juli 2015 seitens der Beklagten geleistete V2-Rente in Höhe von € 2.584,25 abzuziehen ist.

49

(5) Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ist zum letzten Tag des jeweiligen Monats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Zahlung mit Ablauf des jeweils Monatsletzten in Verzug befand. Dies gilt aufgrund der in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW geregelten Anpassungsautomatik auch im Hinblick auf die Anpassung in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente, da dieser Anspruch direkt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen resultiert und aufgrund der vorstehend dargelegten Unwirksamkeit der Regelung des § 6 Ziffer 3 nicht der gerichtlichen Bestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf.

50

b) Auch der auf künftige wiederkehrende Zahlung von monatlich € 55,95 brutto ab Januar 2016 gerichtete Klagantrag zu 1) ist begründet. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Klagantrag zu 2) unter a) steht dem Kläger auch für die Zeit ab Januar 2016 ein Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Zahlung weiterer € 55,95 brutto zu.

II.

51

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

52

Für den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes gilt folgendes: Der Streitwert des Klagantrags zu 1) entspricht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 dem 36fachen Monatsbetrag der geltend gemachten wiederkehrenden Leistung; der Klagantrag zu 2) war gemäß § 42 Abs. 1 S. 2, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen.

53

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung - soweit die Berufung nicht ohnehin bereits gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG möglich ist - gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. November 2016 – Az. 3 Ca 178/16 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 über den Betrag von Euro 3.293,97 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 335,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 02. Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 02. August 2015, auf einen Betrag in Höhe von Euro 55,95 seit dem 02. September 2015, auf Euro 55,95 seit dem 02. Oktober 2015, auf Euro 55,95 seit dem 02. November 2015 und auf Euro 55,95 seit dem 02. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer betrieblichen Versorgungsleistungen für das Jahr 2015.

2

Die klagende Partei war vom 1. April 1979 bis zum 31. August 2007 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist als Versicherungsunternehmen in den deutschen A.-Konzern eingebunden. Die klagende Partei bezieht seit dem 1. September 2007 betriebliche Versorgungsleistungen.

3

Die B. errichtete in den 60ger Jahren des letzten Jahrhunderts eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird. Die klagende Partei gehört zu den daraus berechtigten Personen.

4

Unter dem 8. Juli 1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die B. D. L. AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anl. K1, Bl. 17 ff d.A., i.d.F. vom 19.04.2002). Diese Betriebsvereinbarung gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen.

5

Nach der Betriebsvereinbarung sind den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen „Gesamtversorgungsbezüge“ zu gewähren, deren Höhe unter Zugrundelegung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts (§ 2 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) und der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 3 AusfBestBVW) zu errechnen ist (vgl. § 4 AusfBest BVW). Die Gesamtversorgungsbezüge setzen sich zusammen aus der Sozialversicherungsrente, einer weiteren Betriebsrente aus einer Versorgungskasse der B. VVaG (im Folgenden: V1-Altersrente) und einer Pensionsergänzungszahlung (siehe § 5 AusfBestBVW). Um die Höhe der Pensionsergänzungszahlung zu ermitteln, ist zunächst die Summe der gesetzlichen Rente und der V1 Altersrente zu bilden. Diese Summe ist von den ermittelten Gesamtversorgungsbezügen in Abzug zu bringen. Der sich ergebende Differenzbetrag ist als Pensionsergänzung an die Betriebsrentner zu zahlen. Für die Einzelheiten wird auf die Regelung unter § 5 AusfBestBVW verwiesen. Auf den Abrechnungen für die Betriebsrentner werden die Leistungen der Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungszahlungen als „V2-Rente“ bezeichnet.

6

Die B.-Versicherungsgruppe informierte ihre Betriebsrentner bei Renteneintritt mit einem Informationsschreiben über die betriebliche Altersversorgung. In dem Schreiben heißt es u.a.:

7

„Sie erhalten immer zum Ersten eines Monats unsere Überweisung im Voraus. Die Höhe der monatlichen Netto-Beträge entnehmen Sie bitte unseren Überweisungen....“

8

Für die Einzelheiten des Informationsschreibens wird auf die Anlage K 2, Bl. 29 d.A. verwiesen.

9

Bis zum 30. Juni 2015 erhielt die klagende Partei monatlich eine V1-Altersrente in Höhe von € 709,72 und eine V2-Rente (Pensionsergänzungszahlung) in Höhe von € 2.571,39 (vgl. Anl. K 3, Bl. 31 d.A.).

10

Die Leistungszusage der Versorgungskasse wird über eine Überschussbeteiligung nach § 16 Abs. 3 Ziff. 2 BetrAVG angepasst. Zur Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW Folgendes geregelt:

11

„§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

12

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (…)

13

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

14

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziff. 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

15

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1.

16

4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 Ausfbestg. BVW anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 Ausfbestg. BVW vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

17

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziff. 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziff. 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

18

Zum 01.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %.

19

Mit einem per E-Mail vom 15. Juni 2015 übermittelten Anhörungsschreiben teilte die Beklagte dem Gesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräte mit, dass

20

„der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07 2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Mio. € jährlich führen und die deutlich über dem Inflationsausgleich seit Juli 2014 von 0,5 % liegen würde, für nicht vertretbar“

21

halte und daher beabsichtige,

22

den Aufsichtsräten der GEV/GEL/GBV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO 85 um jeweils 0,5 % zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“

23

Für den Inhalt des Schreibens im Einzelnen wird auf die Anlage B 6, Bl. 154 ff. d. A., verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte, u.a. der Betriebsrat Hamburg, gaben in der Folge Stellungnahmen ab, mit denen sie der Erhöhung um lediglich 0,5 % nicht zustimmten und eine Erhöhung der Versorgungsbezüge um 2,1 % geltend machten. Auf die Stellungnahmen in der Anlage B 7, Bl. 158 ff. d.A. wird verwiesen.

24

Mit Beschluss vom 26. August 2015 entschied der Vorstand, die Anpassung der Betriebsrenten auf 0,5 % zu reduzieren. Ein inhaltlich entsprechender Beschluss wurde vom Aufsichtsrat am 9. Oktober 2015 gefasst. Da eine Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % statt um 2,09717 % im Ergebnis in vielen Fällen faktisch zu einer „Nullrunde“ in Bezug auf die Pensionsergänzung geführt hätte, entschlossen sich die zuständigen Gremien der Beklagten dazu, die Pensionsergänzungszahlung um 0,5 % zu erhöhen, wenn dies zu einem günstigeren Ergebnis für den Betriebsrentner als die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % führte. In der Praxis hatte der Günstigkeitsvergleich regelmäßig zur Folge, dass die um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzung ab dem 1. Juli 2015 an die Betriebsrentner gezahlt wurde.

25

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Anlage K 4, Bl. 32 f. d. A.) informierte die Beklagte die klagende Partei über die Anpassung ihrer Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2015. Sie führte aus, dass die V1-Altersrente in unveränderter Höhe weitergezahlt werde, da aus dem Geschäftsjahr 2014 keine Überschussanteile zuzuschreiben seien. Hinsichtlich der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG teilte sie mit, dass der Prüfungsstichtag für die Rentenanpassung unternehmenseinheitlich für alle Versorgungszusagen auf den 1. Juli 2015 festgelegt werde.

26

Weiterhin führte die Beklagte aus:

27

„Die Vorstände und Aufsichtsräte der A. Versicherungen haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen.“

28

Beginnend mit dem 1. Juli 2015 zahlte die Beklagte an die klagende Partei eine um 0,5 % erhöhte Pensionsergänzungszahlung in Höhe von € 2.584,25 brutto zzgl. der unveränderten V1-Altersrente (vgl. Abrechnung ja 12/15, Anl. K5, Bl. 34 d. A.).

29

Mit der am 12. April 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Zahlungsklage begehrt die klagende Partei die Differenz zwischen der bereits gewährten Rentenanpassung und der nach § 6 Ziff. 1 der AusfBestg BVW zum 1. Juli 2015 zu gewährenden Rentenanpassung.

30

Die klagende Partei hat vorgetragen, dass die Beklagte zum 1. Juli 2015 die Gesamtversorgungsbezüge um 2,0972% hätte anheben müssen. Auch die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlungen hätten um den Steigerungssatz der Sozialversicherungsrente, also um 2,0972% erhöht werden müssen. Unter Anrechnung der von der Beklagten gewährten Erhöhung der Beklagten stehe ihr seit dem 1. Juli 2015 ein monatlicher Differenz zu (zuletzt beziffert mit € 55,95 brutto). Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW, auf die die Beklagte ihre Anpassung um 0,5% stütze, sei unwirksam. Denn sie räume der Arbeitgeberin das Recht ein, den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge einseitig zu beseitigen, ohne dass die Regelung konkrete Voraussetzungen dazu enthalte, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberin dieses Recht zustehen solle. Auch bliebe unklar, welche Folgen eintreten sollten, sollte der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für nicht vertretbar erachten.

31

Schließlich beinhalte die Regelung einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Denn § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ermächtige die Beklagte nicht nur zur Absenkung des Steigerungsbetrages, sondern auch zur anderweitigen Verteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages.

32

Sollte die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW wirksam sein, hätte die Beklagte jedenfalls deren Voraussetzungen nicht gewahrt. Zum einen sei der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum anderen werde mit Nichtwissen bestritten, dass ein formell ordnungsgemäßer Beschluss zustande gekommen sei. Zudem sei der Beschluss nicht rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW zum gleichen Zeitpunkt erfolgen müssen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht werde. Hier habe die Beklagte durch ihre Beschlussfassung rückwirkend in mit der gesetzlichen Rentenerhöhung bereits entstandene Ansprüche eingegriffen.

33

Die klagende Partei hat beantragt,

34

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Betrag von EUR 3.293,97 hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 brutto zu zahlen;

35

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 335,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. Juli 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. August 2015, auf einen Betrag in Höhe von EUR 55,95 seit dem 1. September 2015, auf EUR 55,95 seit dem 1. Oktober 2015, auf EUR 55,95 seit dem 1. November 2015 und auf EUR 55,95 seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

36

Die Beklagte hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Die Beklagte hat vorgetragen, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch der klagenden Partei.

39

Sie habe die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW durch Beschluss der Geschäftsführung gemäß § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW abändern und die Anpassung auf 0,5 % festlegen können. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommene Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerfrei ergangen. Insoweit sprächen folgende Aspekte für eine reduzierte Rentenanpassung:

40
ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko);
41
ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015;
42
steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz);
43
steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität).
44

Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollten. Weil die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten, sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Betriebsrentner anderer Versorgungssysteme im Konzern erhielten aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Betriebsrentner nach der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei bereits überdurchschnittlich hoch.

45

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung„Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sowohl gewahrt als auch verbraucht.

46

Der Beschluss der Beklagten vom 9. Oktober 2015 sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten den Beschluss, die Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen, nach Abwägung der beteiligten Interessen getroffen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte berücksichtigt worden. Der Beschluss sei nicht verfristet, da § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW keinen Stichtag für die Beschlussfassung vorsehe.

47

Mit Urteil vom 2. November 2016 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass der klagenden Partei der geltend gemachte Anspruch zustehe. Dieser folge aus § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW. Die dort vorgesehene Anpassung sei nicht durch einen hiervon abweichenden gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ersetzt worden. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW erweise sich als unwirksam, da diese Bestimmung weder auf der Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenseite hinreichend bestimmt sei und somit gegen das Gebot der Normenklarheit verstoße. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 246 ff d.A.).

48

Das Urteil ist der Beklagten am 22. Dezember 2016 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am Montag, den 23 Januar 2017 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. April 2017 mit an diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

49

Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Sie trägt vor, ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch niedrige Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und eine niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt werde. Der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. verzeichnen. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen. Hier sei vor allem auf die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität zu verweisen. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme sowie variable Produktmodelle ohne feste Garantien forcieren. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht.

50

Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit für die Beklagte bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt. Die Berichtspflichten von Versicherern seien erweitert worden. Dieses umzusetzen, hätte einen finanziellen Aufwand für den Konzern und damit auch für die Beklagte bedeutet.

51

Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern eine sog. Zinszusatzreserve von etwa 2 Milliarden Euro bilden müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen. Mit einem weiteren Ansteigen sei zu rechnen.

52

Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Bei einem Personalbestand von ca. 13.000 Mitarbeitern hätten 2016 etwa 1.135 Personen den Konzern verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte).

53

Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Millionen Euro sowie einer Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts begonnen. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle).

54

Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW ausdrücklich vorgesehen.

55

Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien gewesen.

56

Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei hinreichend bestimmt. Der Begriff „vertretbar“ sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfordere einen sachlichen Grund, der die Abweichung rechtfertige. Hier liege mit dem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens ein solcher sachlicher Grund vor. Zudem werde durch die geringere Anpassung der Versorgungsbezüge verhindert, dass sich das ohnehin überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Berechtigten des BVW noch weiter vom Versorgungsniveau der Berechtigten andere Versorgungswerke bei der Beklagten und im A.-Konzern entferne.

57

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der geänderten Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg. BVW sei nicht gegeben. Der Betriebsrat habe keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich in der Betriebsvereinbarung darauf geeinigt, ob und wie die Leistungen erfolgen sollten, ohne dass der Betriebsrat bei eine Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal hätte beteiligt werden sollen. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung.

58

Die Beklagte beantragt,

59

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. November 2016, Az.: 3 Ca 178/16, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

60

Die klagende Partei beantragt – unter Rücknahme der weitergehenden Klage, die mit Zustimmung der Beklagten erfolgt ist –,

61

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der dem erstinstanzlichen Urteil, Abs. 1, zugrunde liegende Klagantrag wie folgt neu formuliert wird:

62

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 über den Betrag von € 3.293,97 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von € 55,95 brutto zu zahlen.

63

Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie trägt vor, die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet.

64

Die nach dem 12. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW dürfe nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.

65

Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Auch die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei.

66

Ermessensfehlerhaft sei zudem, dass nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die Pensionsergänzungszahlungen gesteigert worden seien. Allein die Erhöhung der Pensionsergänzung sei systemwidrig.

67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

68

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

69

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 lit. b ArbGG statthaft und nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

70

Das Rechtsmittel hat in Bezug auf die Hauptforderungen keinen Erfolg; lediglich in Bezug auf die Nebenforderungen war der Tenor dahingehend zu ändern, dass dem Kläger Zinsen auf die Nachzahlungsbeträge erst jeweils ab dem 2. eines Monats zu stehen.

71

Bei der Tenorierung ist übersehen worden, dass insoweit keine Klagrücknahme des Klägers erfolgt ist. Richtig hätte im Tenor deutlich gemacht werden müssen, dass die Änderung auf die Berufung der Beklagten erfolgt ist und dass die Klage insoweit, wie ein weitergehender Zinsanspruch geltend gemacht worden ist, zurückgewiesen worden ist.

72

Die Klage ist in Bezug auf die Hauptforderung zulässig und begründet. Der klagenden Partei steht der geltend gemachte Erhöhungsanspruch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungsleistungen zu.

73

Die Kammer schließt sich den Entscheidungen der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg mit Urteil vom 1. Juni 2017 (Az. 7 Ca 102/16) und der 1. Kammer des Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 1 Sa 49/16) im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung an. Im Einzelnen:

74

1. Die Klage ist zulässig.

75

Dies gilt insbesondere für den Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist. Wiederkehrenden Leistungen, die - wie die streitgegenständlichen Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO auch für die Zukunft eingeklagt werden. Anders als im Geltungsbereich des § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12; zit. nach juris).

76

2. Der Klagantrag zu 1, der im Berufungsverfahren in geänderter Fassung zur Entscheidung anstand, ist vollen Umfangs begründet. Der Klagantrag zu 2 ist mit Ausnahme eines kleinen Teils der Zinsforderung begründet.

77

Die klagende Partei hat nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine um € 55,95 brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung. Demgemäß kann sie neben einer um € 55,95 brutto höheren monatlichen betrieblichen Versorgungsleistung die Zahlung der im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 aufgelaufenen Differenz in Höhe von € 335,70 brutto verlangen.

78

Ab Fälligkeit der jeweiligen Vergütungsansprüche steht der klagenden Partei ein Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe zu.

79

a) Der Anspruch auf eine weitere Erhöhung der betrieblichen Versorgungszahlung nach dem BVW um € 55,95 brutto monatlich ergibt sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW, die anordnet, dass die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. An die Stelle des § 49 AVG sind die Nachfolgereglungen der §§ 65, 68 SGB VI getreten, aus denen sich nunmehr die Steigerungen der gesetzlichen Renten ergeben. Zum 1. Juli 2015 sind diese Renten um 2,09717 %. angehoben worden. Um die Gesamtversorgungsbezüge der klagenden Partei entsprechend zu erhöhen, müssen die V1-Altersrente und die Pensionsergänzungszahlung um 2,09717 % gesteigert werden. Da beide Leistungen für die klagende Partei zum 30. Juni 2015 € 3.281,11 brutto monatlich betragen haben, beläuft sich der Steigerungsbetrag auf € 68,81brutto monatlich. Tatsächlich hat die Beklagte (nur) die Pensionsergänzungszahlung um € 12,86 brutto von € 3.281,11 auf € 3.293,97 angehoben. Die klagende Partei kann daher die mit der Klage geltend gemachten € 55,95 brutto monatlich als Differenzbetrag verlangen.

80

b) Die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW hat die Beklagte nicht durch einen Beschluss nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ersetzt.

81

§ 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW ist hinreichend bestimmt und damit wirksam. Der Inhalt der Regelung kann trotz der verwendeten unbestimmten Begriffe durch Auslegung ermittelt werden. Die so festgestellten Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine Abweichung von der Anpassungsautomatik des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW durch Beschluss zulässig ist, waren bei der abweichenden Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht erfüllt (hierzu unter aa). Selbst wenn in der gegebenen Situation ein abweichender Beschluss grundsätzlich für zulässig erachtet wird, ist der von der Beklagten gefasste Beschluss unwirksam. Denn er hält sich nicht an die inhaltlichen Grenzen, die ihm durch die Regelungen der Betriebsvereinbarung gesetzt werden (hierzu unter bb).

82

aa) Die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung der Beklagten nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW waren nicht gegeben.

83

aaa) Zweifelhaft erscheint schon, ob der Beschluss gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg BVW wirksam nach dem Zeitpunkt der Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2015 getroffen werden konnte.

84

Der Vorstandsbeschluss soll nach der Regelung in § 6 Ziff. 3 Satz 2 Ausfbestg BVW die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW „ersetzen“. Die Regelung sieht nicht vor, dass der Vorstand berechtigt ist, eine im Wege der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg BVW bereits eingetretene Erhöhung durch einen Beschluss wieder rückgängig zu machen.

85

bbb) Jedenfalls war der Vorstand der Beklagten nicht berechtigt, die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW „nicht für vertretbar“ zu halten.

86

Die von den Betriebsparteien in zulässiger Weise vereinbarte tatbestandliche Voraussetzung eines Beschlusses nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW ist, dass der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten „nicht für vertretbar“ halten durfte. Nur dann kann er gemäß § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gemeinsam mit dem Aufsichtsrat eine Abweichung von der automatischen Anpassung der Betriebsrente nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW beschließen.

87

(1) Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Dies schließt aber nicht aus, dass sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris). Unbestimmte Rechtsbegriffe führen jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit einer Bestimmung, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften des Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG, Urteil vom 19. April 2012, 6 AZR 677/10, juris).

88

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris). Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris).

89

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausfbestg. BVW bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält. Es kommt also nicht allein auf die Meinungsbildung des Vorstands an. Vielmehr müssen auch die sachlichen Voraussetzungen für eine solche Meinungsbildung gegeben sein.

90

Dies ist, wie die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt, nur dann der Fall, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen konnte, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Betriebsrentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW erfordert dieses, dass die Interessen der Beklagten deutlich überwiegen.

91

Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW bedeutet dieses, dass im konkreten Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentner vorgenommen hatte.

92

Da § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereit stellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Mittelbereitstellung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht die Beklagte in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es besonderer auf die finanzielle Situation der Beklagten bezogener Umstände, damit sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen darf.

93

Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen in § 6 Ziffern 1, 3 und 4 Ausfbestg. BVW. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über finanzielle Mittel verfügen können, die dem Niveau der Gesamtversorgungsbezüge bei Renteneintritt entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann. Wegen der besonderen Abhängigkeit der Betriebsrentner von dem ihnen grundsätzlich zugesagten Versorgungsniveau sind an die Gründe für eine Abweichung von der Regel besondere Anforderungen zu stellen, für die das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes nicht ausreicht.

94

Schließlich bedarf es eines besonderen Grundes für die Abweichung von der Anpassungsautomatik auch deshalb, weil es um ein Abweichen von der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten geht. Das erfordert, dass ein Eingriff in die Anpassungsautomatik nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes möglich ist. Dafür ist es vorliegend nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Weil es sich um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin handelt, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen.

95

Damit ist die Formulierung „nicht für vertretbar hält“ sowohl hinreichend bestimmt als auch mit dem Inhalt versehen, dass jedenfalls regelmäßig nur dann die Voraussetzungen von einer Abweichung von der Regel des § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW gegeben sein werden, wenn der Arbeitgeberin die Möglichkeit zu einer Finanzierung der entsprechenden Erhöhung fehlt.

96

(3) Nach diesen Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW für nicht vertretbar halten durfte.

97

Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hat, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zu erfüllen.

98

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht, um zu rechtfertigen, dass Mittel in geringerem Umfang als mit § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW vereinbart für die Betriebsrentner zur Verfügung gestellt werden. Wie ausgeführt, darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Dies wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie hat weder dargelegt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt hat, um die vereinbarte Rentensteigerung weiterzugeben, noch hat sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit gleichstehende unternehmerische Gründe behauptet, die das Interesse der Betriebsrentner an der ihnen für den Regelfall versprochenen Erhöhung ihrer Betriebsrenten überwiegen würden.

99

Die Zielsetzung der Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und der Stärkung der Marktposition kann für sich genommen nicht geeignet sein, den Eingriff in die Anpassungsautomatik der Gesamtversorgung zu begründen. Denn diese Zielsetzung ist jeder unternehmerischen Tätigkeit immanent. Sie bestand daher auch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung, ohne dass dies die Betriebsparteien daran gehindert hat, in § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW eine regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente festzulegen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine fehlende Finanzierbarkeit der Anpassungsautomatik ergäben, hat die Beklagte nicht dargelegt. Ihr Vortrag der Beklagten zu den unternehmerischen Rahmenbedingungen ihrer Entscheidung (veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche…) bleibt pauschal und unpräzise. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass eine Abwägung der Interessen der Betriebsrentner mit den Interessen der Beklagten auch deshalb nicht möglich ist, weil gar nicht erkennbar ist, welche Bedeutung die Interessen gerade der Beklagten bei der konzernweit getroffenen Entscheidung gehabt haben, von der Erhöhung nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abzuweichen.

100

bb) Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW gegeben gewesen sein sollten, wäre die vom Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat getroffene Entscheidung zur geänderten Anpassung der Betriebsrenten unwirksam, weil sie sich nicht in dem durch die Betriebsvereinbarung zum BVW vorgegebenen Rahmen hält.

101

aaa) Gegen die Bestimmtheit der Regelung, die in § 6 Ziff. 3 Ausfbestg. BVW zum Inhalt des abweichenden Beschlusses getroffen wird („schlägt er [der Vorstand]… dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll“), bestehen keine Bedenken. Denn insoweit greift mangels konkretisierender Anhaltspunkte die gesetzliche Bestimmung des § 315 BGB ein. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15; juris).

102

bbb) Hier ist der Beschluss der Beklagten schon deshalb unwirksam, weil er sich außerhalb des durch die Betriebsvereinbarung zum BVW gezogenen Rahmens für Ermessensentscheidungen bewegt, mit denen von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziff. 1 Ausfbestg. BVW abgewichen werden kann. Der Beschluss der Beklagten hat im Ergebnis dazu geführt, dass nicht die Gesamtversorgungen, sondern die Pensionsergänzungszahlungen um 0,5 % erhöht worden sind. Denn die von der Beklagten alternativ angebotene Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % ist in der Praxis unstreitig nicht zum Tragen gekommen, da sie sich regelmäßig als ungünstiger für die Betriebsrentner dargestellt hat.

103

Indem die Beklagte isoliert nur die Pensionsergänzungszahlungen für die Betriebsrentner angehoben hat, hat sie eine Anpassungsentscheidung getroffen, die nach den Vorgaben der Betriebsvereinbarung zum BVW unzulässig ist. Denn mit den vorgenommenen Erhöhungen hat die Beklagte die in der Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze verändert.

104

Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffern 1 und 4 in Verbindung mit § 4 Ausfbestg. BVW zwei Grundentscheidungen für das betriebliche Versorgungswerk getroffen:

105
Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sollte sich – für alle Betriebsrentner einheitlich – aus dem bisherigen Entgelt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben.
106
Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner sollte gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziff. 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollten.
107

Die einheitliche Orientierung an der Gesamtversorgung wird auch dadurch deutlich, dass § 1 der Grundbestimmungen zum Betrieblichen Versorgungswerk vorsieht:

108

„Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen … eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen“.

109

Gegen diese Grundentscheidungen der Betriebsparteien hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch die geänderte Anpassung nach dem Beschluss der Beklagten ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentner entgegen §§ 4 und 6 Ausfbestg. BVW verändert worden. Der prozentuale Anteil, den die Pensionsergänzungszahlung nach dem BVW bei den einzelnen Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und der V1-Altersrente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW zu erhöhen, wird das Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen der Betriebsrentner verändert, das von den Betriebsparteien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmt festgelegte Verhältnis also missachtet.

110

Bei Betriebsrentnern, bei denen die Ergänzungszahlung einen prozentual geringen Anteil und die gesetzliche Altersrente einen vergleichsweise hohen Anteil an der Gesamtversorgung hat, steigt die Gesamtversorgung prozentual stärker an als bei Betriebsrentnern, bei denen das Verhältnis der beiden Bestandteile an der Gesamtversorgung umgekehrt ist. Dies ist zwingende Folge der unterschiedlichen Prozentsätze, um die sich die gesetzliche Rente und die Pensionsergänzungszahlung aus dem BVW erhöhen. Die Pensionsergänzungszahlung wird nicht mehr, wie es von den Betriebsparteien vorgesehen ist, als Mittel eingesetzt, um ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau zu erhalten, sondern wie eine „echte“ Betriebsrente gesteigert. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus nicht gewahrt. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat.

111

Da die von der Beklagten getroffene Entscheidung damit nicht den Festlegungen des § 1 der Grundbestimmungen sowie der §§ 4, 6 Abs. 1 und 4 Ausfbestg. BVW entspricht, ist sie betriebsverfassungswidrig und damit unwirksam.

112

c) Die der klagenden Partei aufgrund des Eingreifens der Anpassungsautomatik aus § 6 Abs. 1 Aufbestg. BVW zustehenden Erhöhungsbeträge sind ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB).

113

Die Versorgungsleistungen werden von der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Zusage unstreitig jeweils am Ersten eines Monats im Voraus gezahlt. Damit ist Verzug jeweils zum Monatszweiten eingetreten. Soweit das Arbeitsgericht Zinsen bereits ab dem Ersten des Monats zugesprochen hat, war das Urteil abzuändern.

III.

114

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

115

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Februar 2012 - 8 Sa 836/11 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - teilweise abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 12. August 2011 - 37 Ca 13605/10 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen Anpassung des betrieblichen Altersruhegelds des Klägers.

2

Der im Januar 1944 geborene Kläger war als Ingenieur bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Im Vorfeld hatten die Bundesrepublik Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die Beklagte, jedem Beschäftigten der BFS ein Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise:

        

„Die DFS wird grundsätzlich jedem dem Luftfahrt-Bundesamt (Abteilung Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Angebot hat auch eine Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals durch die DFS regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen Beamten und Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum Zeitpunkt des Überwechselns zur DFS erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich vereinbart werden.“

3

Die Beklagte schloss mit den Gewerkschaften DAG und ÖTV den Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: MTV 1993). § 42 MTV 1993 lautet:

        

„Die betriebliche Altersversorgung wird in einem separaten Tarifvertrag geregelt.“

4

Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt ua.:

        

„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der DFS garantiert wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen Versorgungssysteme. ...

                 
        

§ 3     

        

Art der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt:

                 

a)    

Altersruhegeld,

                 

…       

        
        

(2)     

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren Beschäftigungszeit (§ 5).

                          
        

§ 4     

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt. …

                          
        

§ 16   

        

Anpassung

        

Die DFS paßt jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3 vollen Kalenderjahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen (alte Bundesländer) innerhalb des jeweiligen Rentenbezugszeitraumes, wobei die zwischenzeitlichen Anpassungen angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen Anpassungen, so werden diese Teile der Anpassung im folgenden Dreijahreszeitraum angerechnet.“

5

Am 23. Juni 1993 hatte die Beklagte über die Einigung der Tarifvertragsparteien auf einen Versorgungstarifvertrag mit dem Informationsblatt Transition Transparent auszugsweise wie folgt informiert:

        

Einigung bei der Versorgung:

        

Besitzstandswahrung noch übertroffen

        

Die Verhandlungskommissionen von DAG und ÖTV haben am 22.06.1993 dem von der DFS-Geschäftsführung vorgelegten Modell einer Betrieblichen Altersversorgung zugestimmt. …

        

Diese Zusatzrente wurde bewußt so konzipiert, daß der DFS-Angestellte im Ruhestand insgesamt mindestens so viel bekommt, als wäre er beim LBA geblieben. Damit ist die Lücke zwischen Nachversicherung und erworbenen Versorgungsansprüchen als Beamter/BAT-Angestellter geschlossen. Eine Anpassung der Zusatzrente um 2 Prozent pro Jahr wird garantiert, alle drei Jahre erfolgt eine Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex der letzten 3 Jahre, der die 2 Prozent Steigerung mit einschließt.“

6

In einer Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 heißt es ua.:

        

„Noch eine Bemerkung zur Sicherheit dieser Betrieblichen Altersversorgung: Das Betriebliche Altersversorgungswerk soll über einen eigenen Tarifvertrag vereinbart werden. Das hat die rechtliche Wirkung, daß die Mitarbeiter, die unter diesem Tarifvertrag einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, einen Anspruch auf die darin vereinbarten Leistungen haben, auch wenn dieser Tarifvertrag einmal auslaufen sollte. Nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaften könnte die DFS diese Leistungen kürzen.“

7

Am 30. August/4. Oktober 1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der ua. bestimmt:

        

§ 1 Vertragsgegenstand

        

1.    

Herr D wird ab 01.11.1993 als FS-Senior Ingenieur bei der DFS Region Süd, Regionalstelle M, beschäftigt.

        

2.    

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 5 Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

8

Ab dem Jahr 1996 ergänzte die Beklagte die von ihr verwendeten Arbeitsvertragsformulare hinsichtlich des Verweises auf den Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 um die Wendung „in der jeweils gültigen Fassung“.

9

Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die Beklagte erstmals einen Vergütungstarifvertrag mit der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (im Folgenden: GdF). Seither wurden zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di keine Tarifverträge mehr geschlossen. Den VersTV 1993 hatte die Beklagte zum 31. Dezember 2004 gekündigt.

10

Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der GdF den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2005). Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen wortgleich mit dem VersTV 1993.

11

Der Kläger befand sich vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2007 im Vorruhestand. In dieser Zeit wurden seine Vorruhestandsbezüge entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der Beklagten vereinbarten Tarifsteigerungen erhöht und das zuletzt bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit den Tariferhöhungen während des Vorruhestands dynamisiert. Seit dem 1. Februar 2007 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches Altersruhegeld von der Beklagten. Dieses belief sich zunächst auf 1.600,96 Euro und wurde zum 1. Januar 2009 um 2 vH auf 1.632,98 Euro angepasst.

12

Am 21. August 2009 schlossen die Beklagte und die GdF den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2009). Dieser bestimmt ua.:

        

Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die betriebliche Altersversorgung der DFS ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006 (VersTV 2005).

        

Die Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

                 
        

Teil A

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für

                 

a)    

Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

…       

        

§ 16   

        

Anpassung

        

Die DFS passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entsprechend dem vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex um mehr als 2,75 % gestiegen, wird die Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich um die über 1,25 % hinausgehende Steigerungsrate erhöht.

        

       

        

Teil B

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages (MTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nicht vor dem 1. Januar 2009 ausgeschieden waren.

        

(2)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten nicht für

                 

a)    

Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen,

                 

b)    

Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen,

                 

c)    

zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.

        

…       

        

Teil C

        

Allgemeine und Schlussbestimmungen

        

       

        

§ 24   

        

Inkrafttreten und Laufzeit

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rückwirkend zum 1. Januar 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Januar 2010 in Kraft.

        

(2)     

Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die Stelle des nachwirkenden Versorgungstarifvertrages vom 26. September 2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für den Personenkreis nach § 1 B an die Stelle der Geltung des VersTV 2005.

        

(3)     

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tarifvertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezieher von laufenden Versorgungsleistungen.“

13

Die Beklagte passte das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 2009 zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 1,25 vH auf 1.653,39 Euro und sodann auf 1.674,05 Euro an. Das Altersruhegeld bestimmter anderer Versorgungsempfänger passte die Beklagte zum 1. Januar 2010 nach § 16 VersTV 1993 um 2 vH an. In einem Schreiben an diesen Personenkreis vom 15. Juni 2010 erläuterte die Beklagte die Anpassung wie folgt:

        

„…    

        

aufgrund der hier eingegangenen Eingaben bezüglich der Rentenanpassung zum 1. Januar 2010 gemäß dem neuen VersTV 2009 haben wir die Anpassung der Betriebsrenten nochmals übergeprüft.

        

Nach dem Ergebnis der Prüfung bleibt es für ehemalige Mitarbeiter mit Rentenbeginn vor dem 1. November 2004, deren Arbeitsvertrag einen schlichten Verweis auf den VersTV 1993 enthält, nach heutigem Stand des § 16 VersTV 1993 bei der Anpassung um 2 % p.a. mit jeweils nachlaufender Korrektur anhand der Entwicklung des tatsächlichen Verbraucherpreisindexes für Deutschland.“

14

Mit seiner Klage hat der Kläger die Anpassung seines Altersruhegelds zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 2 vH begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 16 VersTV 1993 zur Anpassung des Altersruhegelds um 2 vH jährlich verpflichtet. § 5 des Arbeitsvertrags enthalte keine dynamische Bezugnahme auf den Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische Bezugnahme auf den VersTV 1993. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags. Hierfür spreche auch die später von der Beklagten vorgenommene Ergänzung des Verweises in den Arbeitsvertragsformularen auf den VersTV 1993 um die Worte „in der jeweils gültigen Fassung“. Zumindest sei die vertragliche Regelung unklar, sodass nach § 305c Abs. 2 BGB von einer statischen Bezugnahme auszugehen sei. Mit dem Informationsblatt vom 23. Juni 1993 habe die Beklagte eine jährliche Anpassung des Altersruhegelds um 2 vH garantiert; sie habe durch die Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 zugesichert, die betrieblichen Ruhegeldleistungen nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaft kürzen zu können. Diese Erklärungen stellten eine Gesamtzusage dar. Im Übrigen ergebe sich sein Anspruch auf Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege kein sachlicher Grund vor, ihn gegenüber anderen Versorgungsempfängern, bei denen das Altersruhegeld auch ab dem 1. Januar 2010 nach § 16 VersTV 1993 um jährlich 2 vH erhöht worden sei, ungleich zu behandeln. Der Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. November 2004 rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Er sei - ebenso wie die begünstigten Arbeitnehmer - bereits vor dem 1. November 2004 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden.

15

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 12,25 Euro für jeden Monat, beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. Januar 2011, und aus 24,90 Euro seit dem 1. Februar 2011 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Februar 2011 über den Betrag von monatlich 1.653,39 Euro hinaus jeweils weitere 24,90 Euro brutto monatliche Betriebsrente, fällig jeweils zum Monatsende, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Monats, der auf den Fälligkeitsmonat folgt, zu zahlen,

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihm aus § 5 seines Arbeitsvertrags vom 4. Oktober 1993 in Verbindung mit dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 zustehende betriebliche Altersrente nach Maßgabe des § 16 des Versorgungstarifvertrags vom 7. Juli 1993 anzupassen.

16

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag des Klägers verweise dynamisch auf den in ihrem Unternehmen jeweils geltenden Versorgungstarifvertrag. Das Informationsschreiben und die Mitarbeiterbroschüre dienten lediglich der Erläuterung des Versorgungstarifvertrags. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die Anpassung des Altersruhegelds erfolge nur bei den Versorgungsempfängern nach dem VersTV 1993, die bereits vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind. Der Stichtag 1. November 2004 sei gewählt worden, weil ab diesem Zeitpunkt Tarifverträge nur noch mit der GdF und nicht mehr mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen worden seien. Versorgungsempfänger mit einem Beginn des Ruhestands vor diesem Stichtag seien während ihres Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt dem Tarifregime der GdF unterworfen gewesen. Sie hätten keine Gehaltszahlungen nach den mit der GdF vereinbarten Entgelttarifverträgen erhalten. Bei diesen Versorgungsempfängern sei es daher bei der Anpassung um jährlich 2 vH nach dem VersTV 1993 verblieben. Bei den nach dem 31. Oktober 2004 in den Ruhestand getretenen Versorgungsempfängern erfolge die Anpassung des Ruhegelds nach § 16 VersTV 2009. Diese Versorgungsempfänger hätten vor dem Eintritt in den Ruhestand an von der GdF ausgehandelten Vergütungssteigerungen partizipiert.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage - mit Ausnahme eines Teils der begehrten Zinsen - stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht im Wesentlichen entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

I. Die Klage ist zulässig.

20

1. Der Klageantrag zu 2. ist dahin auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, ihm ab Februar 2011 über den von der Beklagten gezahlten Betrag iHv. 1.674,05 Euro monatlich hinaus weitere 24,90 Euro zu zahlen. Der im Antrag genannte Betrag von 1.653,39 Euro beruht auf einem erkennbaren Versehen. Der Kläger hat insoweit den von der Beklagten bis Ende des Jahres 2010 gezahlten Betrag des monatlichen Altersruhegelds wiedergegeben und dabei die zum 1. Januar 2011 erfolgte Anpassung um 1,25 vH nicht berücksichtigt. Dieses Verständnis des Antrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

21

Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. zulässig. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird(vgl. BAG 15. Januar 2013 3 AZR 638/10  - Rn. 15, BAGE 144, 180).

22

2. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls zulässig.

23

a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN).

24

b) Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Von der Entscheidung über den Feststellungsantrag hängt auch die Entscheidung über die Zahlungsanträge ab, weshalb es keines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf(vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 21, BAGE 138, 197).

25

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat das Altersruhegeld des Klägers zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 zu Recht jeweils nach Teil A § 16 VersTV 2009 um 1,25 vH angepasst. Sie ist weder aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 um jährlich 2 vH anzupassen.

26

1. Die Beklagte ist nach den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993 jährlich um 2 vH anzupassen. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist dynamisch auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit derzeit auf den VersTV 2009. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des VersTV 2009.

27

a) Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien erfasst. Dies ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

28

aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 18 mwN).

29

bb) Danach nimmt § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht statisch den VersTV 1993 in Bezug. Der Arbeitsvertrag verweist vielmehr auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag.

30

(1) Ein arbeitsvertraglicher Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar gekennzeichneten Tarifvertrag ohne Jeweiligkeitsklausel kann zwar als statische Bezugnahme verstanden werden. Allerdings werden Bezugnahmen auf außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynamisch angesehen (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22). Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN). Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25, BAGE 143, 90).

31

(2) Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die Versorgung des Klägers unabhängig von den bei der Beklagten jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen nach dem VersTV 1993 richten soll. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische Verweisung auf den VersTV 1993. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und den den Manteltarifvertrag ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein von der dynamischen Verweisung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifvertrag. In § 42 MTV ist ausdrücklich bestimmt, dass die betriebliche Altersversorgung in einem separaten, mithin den Manteltarifvertrag iSd. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergänzenden Tarifvertrag geregelt wird. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem VersTV 1993 richtet(BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23). Insoweit ist es auch unerheblich, dass der VersTV 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende Manteltarifvertrag von der GdF und damit von einer anderen Gewerkschaft abgeschlossen wurde als der MTV 1993 und der VersTV 1993. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nimmt die bei der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge in Bezug, ohne nach den Tarifvertragsparteien zu differenzieren.

32

(3) Eine andere Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht deshalb geboten, weil die Beklagte ab dem Jahr 1996 in anderen Arbeitsverträgen die Bestimmung um eine Jeweiligkeitsklausel ergänzt hat. Formulierungen in später abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern haben auf die Auslegung des im Jahr 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem nur klarstellenden Charakter. Die Dynamik ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags.

33

(4) Aus der Mitarbeiterbroschüre und dem Informationsblatt Transition Transparent ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung. Diese Schriftstücke enthalten keine die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen betreffenden Erklärungen, sondern lediglich Informationen über das erzielte Tarifergebnis.

34

cc) Da die Auslegung der Bezugnahmeklausel eindeutig ist, besteht für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum.

35

b) Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen VersTV 2009. Dies ergibt sich aus der Präambel und Teil C § 24 VersTV 2009. Nach Satz 2 der Präambel zum VersTV 2009 gilt Teil A VersTV 2009 für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Der Kläger bezog bei Inkrafttreten des VersTV 2009 am 1. Januar 2009 seit dem 1. Februar 2007 Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Aus Teil A § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VersTV 2009 ergibt sich nichts anderes.

36

aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil C § 24 VersTV 2009 Regelungen zum Geltungsbereich des VersTV 2009 getroffen.

37

Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach Maßgabe des VersTV 2009 (Teil A) weiter. Nach Satz 2 der Präambel gilt Teil A des VersTV 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 und dem VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der Beklagten, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind. Nach Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil B des VersTV 2009 für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem Jahr 2005 gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des VersTV 2005 tritt. Mit dem VersTV 2009 wollten die Tarifvertragsparteien daher erkennbar die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten umfassend und für alle Mitarbeiter, auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfänger, einheitlich regeln. Für diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sind, soll das endgehaltsbezogene Versorgungssystem des Teil A VersTV 2009 zur Anwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im VersTV 1993 und VersTV 2005 abgelöst hat. Für die ab dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetretenen Arbeitnehmer gilt Teil B VersTV 2009. Für diese Mitarbeiter war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem VersTV 1993 durch die Kündigung des VersTV 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil B VersTV 2009 ein am Verdienst während des gesamten Arbeitsverhältnisses ausgerichtetes Bausteinsystem neu eingeführt. Dieses Verständnis vom Geltungsbereich des VersTV 2009 wird durch Teil C § 24 VersTV 2009 bestätigt. Danach trat Teil B des VersTV 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft und schafft für die ab dem 1. Januar 2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche Altersversorgung. Die Teile A und C VersTV 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft. Nach Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der VersTV 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Beschäftigten sowie für alle Bezieher laufender Versorgungsleistungen. Damit werden alle bei der Beklagten aktuell beschäftigten Arbeitnehmer und alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer sowie die Bezieher laufender Leistungen von dem VersTV 2009 erfasst.

38

bb) Dem steht Teil A § 1 VersTV 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen und für Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden Bestimmungen in Teil A § 1 VersTV 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch aktiv beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, nicht jedoch die Versorgungsempfänger.

39

Nach Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 erfasst Teil A VersTV 2009 nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung für Lotsen oder FDB befanden. Nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A) nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen, Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen und zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil B § 1 Abs. 2 VersTV 2009. In Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009 ist nur von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beschäftigten die Rede. Bezogen auf diese wird in zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 oder nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Davon hängt ab, ob Teil A oder Teil B des VersTV 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 Abs. 1 VersTV 2009 betrifft folglich nur aktiv Beschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 Abs. 2 VersTV 2009 fort.

40

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Tarifgeschichte. Nach dem Wortlaut von § 1 VersTV 2005 war unklar, ob bei der Beklagten beschäftigte ehemalige Soldaten, die nicht beurlaubt waren, aber eine Altersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurde in § 1 Abs. 2 Buchst. b VersTV 2009 klargestellt, dass aktiv Beschäftigte keine betriebliche Altersversorgung erhalten, wenn sie bereits eine Alterspension erhalten (vgl. ausführlich BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 30 ff.). Dies zeigt auch für § 1 Abs. 2 Buchst. a VersTV 2009, dass nur aktiv Beschäftigte, die bereits eine gesetzliche Altersrente erhalten, aus dem Geltungsbereich des VersTV 2009 ausgeschlossen werden.

41

Die Geltung des VersTV 2009 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des VersTV 2009 entweder mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezogen, wird nicht durch Teil A § 1 VersTV 2009, sondern durch die Präambel und Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil A VersTV 2009 aufgrund dieser besonderen Bestimmungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1 VersTV 2009.

42

2. Die Beklagte ist nicht aufgrund einer Gesamtzusage zur Anpassung des Altersruhegelds des Klägers nach § 16 VersTV 1993 um 2 vH jährlich verpflichtet. Weder das Informationsblatt Transition Transparent vom 23. Juni 1993 noch die Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 enthalten eine dahingehende Gesamtzusage.

43

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als typisierte Willenserklärungen nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 24; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 141, 222).

44

b) Danach hat die Beklagte keine Gesamtzusage erteilt.

45

aa) Das Informationsblatt vom 23. Juni 1993 gibt eine Zusammenfassung des Verhandlungsergebnisses der Tarifvertragsparteien wieder. Eine über das gefundene Tarifergebnis hinausgehende zusätzliche Leistung hat die Beklagte dabei nicht versprochen. Vielmehr hat sie die tariflich vorgesehene betriebliche Altersversorgung in ihren Grundzügen dargestellt und die zu diesem Zeitpunkt in § 16 VersTV 1993 bestimmte Anpassung des Ruhegelds um jährlich 2 vH wiedergegeben. Eine über das Tarifergebnis hinausgehende eigenständige Anpassungsgarantie ist dem Informationsblatt nicht zu entnehmen.

46

bb) Auch die Mitarbeiterbroschüre von Juni 1993 enthält keine Zusage von tarifvertraglich nicht vorgesehenen Leistungen. In dieser Broschüre wird auf die tariflichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung verwiesen und die Folgen einer Nachwirkung des Versorgungstarifvertrags wiedergegeben. Die Mitarbeiterbroschüre selbst garantiert keine Anpassung der Betriebsrente in bestimmter Höhe.

47

3. Der Kläger kann die jährliche Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 VersTV 1993 auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.

48

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 22; 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21, BAGE 124, 22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Das gilt auch bei der Anpassung von Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG(BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 65 ff.). Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 20, BAGE 124, 71; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158). Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 13, BAGE 137, 339). Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen.

49

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Beklagte passt zwar die Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, die vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, nach § 16 VersTV 1993 an, obwohl auch für diese der VersTV 2009 und damit die Anpassungsregelung in Teil A § 16 VersTV 2009 gilt; die Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, die ab dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, werden hingegen nach Teil A § 16 VersTV 2009 angepasst. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Sie beruht darauf, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. November 2004 erstmals einen Vergütungstarifvertrag mit der GdF abgeschlossen hat und sie in der Folgezeit keine Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di, sondern nur noch mit der GdF vereinbart hat. Bei den Versorgungsempfängern, die vor dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, wurde das betriebliche Altersruhegeld gemäß § 4 Abs. 1 VersTV 1993 nach den mit der Gewerkschaft ver.di bzw. deren Rechtsvorgängerinnen DAG und ÖTV geschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen berechnet. Sie haben nicht an der auf den Tarifabschlüssen mit der GdF beruhenden Vergütungsentwicklung ab dem 1. November 2004 teilgenommen. Deshalb soll auch die Anpassung der laufenden Leistungen nach der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Tarifregelung erfolgen. Die übrigen Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - erst ab dem 1. November 2004 in den Ruhestand getreten sind, haben hingegen mit Auswirkungen auf ihr Altersruhegeld an der auf den Tarifabschlüssen mit der GdF beruhenden Vergütungsentwicklung teilgenommen. Das aus den Tarifabschlüssen mit der GdF resultierende höhere Entgelt führt zu einem höheren Altersruhegeld, auch wenn das Einkommen in den Vorjahren geringer war. Für das Altersruhegeld ist gemäß § 4 des Versorgungstarifvertrags das ruhegeldfähige Einkommen im letzten Beschäftigungsjahr maßgeblich. Bei denjenigen Versorgungsempfängern, die sich vor dem Rentenbeginn im Vorruhestand befinden, wird das zuletzt bezogene ruhegeldfähige Einkommen dynamisiert mit den Tariferhöhungen während der Zeit des Vorruhestands. Es ist daher nicht sachwidrig, die Anpassung der Versorgungsleistungen derjenigen Versorgungsempfänger, deren Versorgungsleistungen sich nach den bis zum 31. Oktober 2004 mit der Gewerkschaft ver.di bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen DAG und ÖTV abgeschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen berechnen und die insoweit nicht an den mit der GdF abgeschlossenen Vergütungstarifverträgen partizipiert haben, nach § 16 des mit der DAG und der ÖTV abgeschlossenen VersTV 1993 vorzunehmen und die Versorgungsleistungen der Versorgungsempfänger, deren ruhegeldfähiges Einkommen sich nach den mit der GdF ab dem 1. November 2004 abgeschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträgen richtet, nach dem VersTV 2009 anzupassen.

50

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch     

                 

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2008 - 5 Sa 41/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Betriebsrente des aus seinem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausgeschiedenen Klägers wegen deren vorgezogenen Inanspruchnahme um einen in der Versorgungsordnung vorgesehenen, der Höhe nach nicht ausdrücklich festgelegten versicherungsmathematischen Abschlag zu kürzen, indem sie die Leistung um 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme herabsetzt.

2

Der Kläger ist 1939 geboren. Er war vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A AG, beschäftigt. Seit dem 1. Juni 2002 bezieht er eine gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente der Beklagten.

3

Grundlage für Versorgungsansprüche des Klägers ist die Versorgungsordnung der A AG vom 1. April 1973 in der Fassung von Juni 1975 (hiernach: VO 1975). Diese Versorgungsordnung wurde den Arbeitnehmern durch eine Broschüre vorgestellt. Ob es sich um eine Betriebsvereinbarung handelt oder nicht, ist nicht festgestellt.

4

Die VO 1975 lautet auszugsweise:

        

„§ 2 - Begriffsbestimmungen            

        

Im Rahmen dieser Versorgungsordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

        

…       

        

(4)      

        

‚Teilnehmer’ ist ein Arbeitnehmer, der an dieser Versorgungsordnung gemäß § 3 (1) teilnimmt und noch keine Pension daraus bezieht.

        

(5)      

        

‚Anrechenbare Dienstjahre’ sind nach den vollendeten Jahren und vollen Kalendermonaten der Beschäftigung bei der Firma zu berechnen, frühestens ab Vollendung des 25. Lebensjahres (vergl. § 14).

        

…       

        

(7)      

        

‚Wartezeit’ ist eine Beschäftigung von mindestens 12 Monaten als Arbeitnehmer der Firma.

        

…       

        

(12)        

        

‚Terminalter’ ist die Altersgrenze; d.h. für Männer das Alter von 65, für Frauen das von 60 Jahren.

        

…       

        

§ 3 - Teilnahme            

        

(1)      

        

An der VO nehmen alle derzeitigen und künftigen Arbeitnehmer teil, die zum Zeitpunkt der Aufnahme das 25. Lebensjahr (für Männer und Frauen) vollendet, die Wartezeit erfüllt und das 55. Lebensjahr (Männer) bzw. 50. Lebensjahr (Frauen) noch nicht überschritten haben.

        

Die Teilnahme an der VO ist für die Arbeitnehmer obligatorisch, sobald jene den genannten Bedingungen genügen.

        

…       

        

§ 5 - Alters- und Invaliditätspension            

        

(1)      

        

Normale Pensionierung            

        

Ein Teilnehmer, der das Terminalter erlebt und aus den Diensten der Firma ausscheidet, erhält vom 1. des folgenden Monats an eine Alterspension. Seine Pension wird gemäß § 8 (1) berechnet.

        

(2)      

        

Vorzeitige Pensionierung            

        

Ein Teilnehmer, der innerhalb von 5 Jahren vor seinem Terminalter aus den Diensten der Firma ausscheidet, kann eine vorzeitige Alterspension beantragen. Die Zahlung der vorzeitigen Alterspension ist von der Zustimmung der Firma abhängig, sofern dem keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.

        

Die vorzeitige Alterspension wird gemäß § 8 (2) berechnet.

        

…       

        

§ 8 - Höhe der Leistungen            

        

(1)      

        

Normale Alterspension            

        

Die jährliche Alterspension für jeden Teilnehmer an dieser VO beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr 0,5 % des Durchschnitts des anrechenbaren Gehaltes während der letzten 5 Dienstjahre vor dem Terminalter bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 1,5 % des diese Bemessungsgrenze übersteigenden Teiles.

        

(2)      

        

Pension bei vorzeitiger Pensionierung            

        

Zur Bestimmung der Höhe der vorzeitigen Alterspension wird zunächst der bis zum Ausscheiden erworbene Anspruch auf normale Alterspension errechnet. Der sich so ergebende Pensionsbetrag wird dann wegen des vorgezogenen Pensionsbeginns versicherungsmathematisch herabgesetzt.

        

…       

        

§ 9 - Vorzeitiges Ausscheiden            

        

(1)      

        

Beendet ein Teilnehmer sein Arbeitsverhältnis vor dem Terminalter aus einem anderen Grund als freiwilliger Frühpensionierung, Invalidität oder Tod, dann endet seine Mitgliedschaft an der vorliegenden VO.

        

(2)      

        

Endet ein Arbeitsverhältnis gemäß (1) nach einer Teilnahme an der VO von mindestens 5 Jahren, so hat der Teilnehmer folgenden Anspruch auf Alters-, Witwen- und Waisenpension:

        

Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses nach 5 Jahren Teilnahme an der VO, so werden 50 % des bis dahin erreichten Anspruchs angerechnet. Für jedes weitere Jahr der Teilnahme erhöht sich dieser Satz um 10 %. Nach 10 Teilnahmejahren beträgt er maximal 100 % des bis zum Ausscheiden aus der Firma erreichten Anspruchs.

        

…“    

5

Die Beklagte errechnete für den Kläger eine Betriebsrente von 1.368,89 Euro monatlich, die sie ab Juli 2005 um 3,8 % erhöhte. Bei der Berechnung bestimmte sie zunächst gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 VO 1975 den „bis zum Ausscheiden erworbene(n) (End-)Anspruch auf normale Alterspension“. Den sich so ergebenden Pensionsbetrag kürzte sie um 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente, insgesamt für 24 Monate um 12 %. Gegen diese Kürzung hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 bilde keine Grundlage für den von der Beklagten vorgenommenen Abschlag. Die Regelung sei zu unbestimmt. In Betracht komme deshalb lediglich eine zweite zeitratierliche Kürzung, so dass ihm - rechnerisch unstreitig - für Juni 2002 bis Juni 2005 monatlich 80,89 Euro und danach monatlich 83,96 Euro zusätzlich zustünden.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.504,21 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Januar 2007 über den von der Beklagten anerkannten Anspruch iHv. monatlich 1.420,90 Euro brutto hinaus eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich weiteren 83,96 Euro brutto, fällig jeweils am Letzten des Monats, zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente richtig berechnet zu haben. Ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente sei von der VO 1975 gedeckt und auch inhaltlich angemessen. Eine versicherungsmathematisch exakte Berechnung hätte zu einer umfangreicheren Kürzung der Betriebsrente des Klägers geführt.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der zulässigen Klage nicht stattgegeben.

12

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags.

13

Der Antrag ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (vgl. nur BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 783/06 - Rn. 15). Für den Antrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte sich für berechtigt hält, die Betriebsrente des Klägers auch künftig um versicherungsmathematische Abschläge zu kürzen. Der Kläger muss sich nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen. Allein die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach §§ 257 ff. ZPO beseitigt nicht das Feststellungsinteresse (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu A der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13). Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob bei Heranziehung der für das Versorgungsverhältnis maßgeblichen VO 1975 die Beklagte berechtigt ist, aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente durch den Kläger vorzunehmen.

14

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist berechtigt, die Betriebsrente des Klägers um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme zu kürzen. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Versorgungsordnung, wohl aber aus den in ihr zum Ausdruck kommenden Wertungen und den für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente anzuwendenden allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts.

15

1. Allein auf die VO 1975 kann die Beklagte die Kürzung der Betriebsrente des Klägers um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme nicht stützen.

16

Der Kläger ist vor Erreichen der festen Altersgrenze, nämlich des „Terminalters“ nach § 2 Abs. 12 VO 1975 von 65 Jahren, aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Betriebsrentenansprüche gesetzlich unverfallbar, da ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt wurden, das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres geendet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens bereits zehn Jahre bestanden hat (§ 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 1b Abs. 1 BetrAVG). Der Kläger hat seine Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze und damit vorgezogen in Anspruch genommen. Für diesen Fall sieht die Versorgungsordnung selbst eine Kürzung der Rente um einen versicherungsmathematischen Abschlag nicht vor.

17

§ 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 bestimmt zwar, dass der Pensionsbetrag eines vorzeitig wegen des vorgezogenen Pensionsbeginns aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers versicherungsmathematisch herabgesetzt wird. Diese Regelung erfasst aber nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen vorzeitiger Pensionierung nach § 5 Abs. 2 VO 1975 vor dem „Terminalter“ endet. Für Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen vor dem „Terminalter“ aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und ihre Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nehmen, trifft die VO 1975 keine Regelung über eine versicherungsmathematische Herabsetzung. § 9 der Versorgungsordnung enthält für diese Fälle lediglich eine Berechnungsvorschrift, wie der bis dahin erreichte Anspruch errechnet wird.

18

2. Die Beklagte ist jedoch nach den in der VO 1975 zum Ausdruck kommenden Wertungen und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts berechtigt, die Betriebsrente des Klägers um 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme zu kürzen.

19

a) Der Kläger ist entsprechend den Wertungen von § 6 BetrAVG wegen des Bezuges gesetzlicher Altersrente berechtigt, die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch zu nehmen(vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 29, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31). Nach der Rechtsprechung des Senats, wie sie im Urteil vom 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 716/05 - Rn. 29 ff., AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88) bestätigt und zusammengefasst wurde, ergibt sich eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden unter zwei Gesichtspunkten: Einmal wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebstreue bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Dem ersten Gedanken hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare fiktive Vollrente nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt ist entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als „Auffangregelung“ für die Fälle, in denen die Versorgungsordnung keinen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht, ohne ihn ihrerseits auszuschließen, einen „untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag“ entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung der bereits in einem ersten Schritt gekürzten Betriebsrente. Das geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 24, aaO).

20

b) Danach ist die Beklagte nicht nur berechtigt, die Betriebsrente des Klägers wegen seines vorzeitigen Ausscheidens zu kürzen. Die Beklagte hat in Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 2 VO 1975 allein die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers berücksichtigt - dagegen wendet sich der Kläger nicht. Darüber hinaus kann die Beklagte einen versicherungsmathematischen Abschlag vornehmen. § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 enthält eine Wertung dahingehend, dass bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag und nicht etwa lediglich ein „untechnischer“ versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen ist. Diese Wertung ist auch für den hier vorliegenden Fall des vorzeitigen Ausscheidens mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente heranzuziehen. Die VO 1975 bestimmt zwar die Höhe des Abschlags nicht ausdrücklich. Die Auslegung der Regelung ergibt jedoch, dass ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme entsprechend der Praxis der Beklagten vorzunehmen ist. Rechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheits- oder Transparenzgebots gegen diese Auslegung bestehen nicht.

21

aa) Aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung folgt zunächst, dass bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag vorzunehmen ist. Wie § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 weiter bestimmt, soll sich dieser nach versicherungsmathematischen Grundsätzen richten. Ein lediglich „untechnischer“ versicherungsmathematischer Abschlag im Sinne einer weiteren zeitratierlichen Kürzung entspräche diesen Vorgaben nicht. Da die Versorgungsordnung die genaue Höhe der Abschläge nicht ausdrücklich festlegt, ist davon auszugehen, dass die Kürzung um den üblichen und allgemein als angemessen erachteten Betrag erfolgen soll. Zwar wäre es auch denkbar, in jedem Einzelfall eine exakte versicherungsmathematische Berechnung der Abschläge vorzunehmen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass dies mit der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 bezweckt ist. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat mit der Versorgungsordnung ein Versorgungswerk eingerichtet, das viele Arbeitnehmer umfasst. Daraus folgt, dass in § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 auch eine Pauschalierung angelegt ist. Dafür sprechen schon Gründe der Praktikabilität.

22

Dem steht nicht entgegen, dass die Versorgungsordnung keinen bestimmten Prozentsatz für versicherungsmathematische Abschläge vorsieht. Das Fehlen eines solchen Prozentsatzes lässt vielmehr die Berücksichtigung versicherungsmathematisch relevanter Änderungen des zu regelnden Lebenssachverhalts, also demografische Entwicklungen bei der Höhe des Abschlags, zu. Die Zugrundelegung dessen, was in der betrieblichen Altersversorgung allgemein üblich ist und als angemessen akzeptiert wird, ist als Pauschalierungsmaßstab naheliegend, zumal auch der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, festzustellen, was im Bereich der betrieblichen Altersversorgung insoweit den allgemeinen Gepflogenheiten entspricht.

23

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. April 1982 (- 3 AZR 1137/79 - zu 3 und 4 der Gründe, BAGE 38, 277, für Abschläge durch den PSV, die vom Senat als nach dem Betriebsrentengesetz geboten angesehen wurden) erkannt hat, ist dann, wenn - wie hier - feststeht, dass ein Abschlag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen ist, dessen Höhe jedoch nicht ausdrücklich geregelt ist, ein Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente üblich und angemessen. Das galt auch noch zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers im Jahre 2002, wenngleich der Abschlag sich zu diesem Zeitpunkt am oberen Rand des Üblichen und Angemessenen bewegte (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 3 AZR 358/01 - zu II 1 b bb der Gründe, BAGE 101, 163). Selbst heute noch legt der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung diesen Abschlag zugrunde (vgl. Merkblatt 110/M 3 Stand 1.05).

24

bb) Anforderungen der Bestimmtheit und der Transparenz stehen dieser Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 2 VO 1975 nicht entgegen. Das gilt unabhängig davon, ob der Versorgungsordnung der Rechtscharakter einer Gesamtzusage oder einer Betriebsvereinbarung zukommt, was vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt ist.

25

(1) Geht man davon aus, dass die Beklagte die Versorgungsordnung als Gesamtzusage erteilt hat, sind die sich aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Transparenzerfordernisse erfüllt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dieses Recht in vollem Umfang auf den Streitfall anzuwenden wäre, obwohl die Versorgungszusage vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138) und damit der Erstreckung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf Arbeitsverhältnisse erteilt wurde.

26

(a) Die Beklagte hat die Versorgungsordnung für eine Vielzahl von Arbeitnehmern geschaffen, so dass es sich bei den in ihr getroffenen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung und damit die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass er wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 27 mwN, BAGE 122, 12; 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 33).

27

(b) Eine derartige Gefahr besteht hier nicht. Vielmehr ist durch den Verweis auf versicherungsmathematische Grundsätze klargestellt, dass der Arbeitgeber lediglich solche Abzüge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vornehmen kann, die insoweit als üblich und angemessen angesehen werden. Wenn über die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs unterschiedliche Auffassungen vorliegen, besteht kein Grund zur Annahme, dass Arbeitnehmer die ihnen aufgrund der Konkretisierung zustehenden Rechte nicht wahrnehmen.

28

(c) Darüber hinaus sprechen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten, die bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angemessen zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB), für die Zulässigkeit der Klausel. Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 29 mwN, BAGE 129, 121). Dazu gehören auch Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung. Dass sich betriebsrentenrechtliche Fragen nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch sonst im Dienstvertragsrecht stellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), ist unerheblich (vgl. BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II 2 b cc (1) der Gründe, BAGE 110, 8). Deshalb ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gerade wegen der ungewissen demografischen Entwicklung in Bezug auf die Lebenserwartung ein Interesse daran hat, durch eine entsprechende Klausel die weitergehende Entwicklung vertraglich in Bezug zu nehmen. Dieses Interesse folgt gerade aus den Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung, da der Arbeitgeber mit einer Versorgungszusage eine langfristige, zumeist jahrzehntelange Bindung eingeht. Zudem wäre mit der Festlegung der genauen Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags eine Inhaltskontrolle hierüber eröffnet; dahingestellt bleiben kann, ob diese nach § 307 Abs. 1 BGB zu erfolgen hätte oder ob allgemeine Rechtsgrundsätze heranzuziehen wären. Jedenfalls bestünde damit die Möglichkeit, dass der konkret festgesetzte - zunächst angemessene - versicherungsmathematische Abschlag zu einem künftigen Zeitpunkt wegen geänderter demografischer Verhältnisse unwirksam würde. Dann wäre möglicherweise die Versorgungsordnung im Wege ergänzender Auslegung an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Letztlich wäre daher durch die konkrete Benennung der Höhe eines versicherungsmathematischen Abschlags in der Versorgungsordnung keine endgültige Klarheit geschaffen.

29

(2) Handelte es sich bei der VO 1975 um eine Betriebsvereinbarung, wären die Betriebsparteien als Normgeber an den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit gebunden (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 AZR 18/08 - Rn. 16 f.). Dieser Grundsatz reicht hier nicht weiter als das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch die Betriebsparteien können durch die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs eine Auslegung und Anwendung ihrer Betriebsvereinbarungen auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist.

30

(3) Dem stehen die Entscheidungen des Senats vom 1. Juni 1978 (- 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333), vom 11. September 1980 (- 3 AZR 185/80 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 3 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 4)sowie vom 24. Juni 1986 (- 3 AZR 630/84 - zu II 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 12) nicht entgegen. Soweit der Senat im Hinblick auf versicherungsmathematische Abschläge Ausführungen zur notwendigen Transparenz von Versorgungsordnungen gemacht hat, betraf dies die Frage, ob ein Abschlag vorgenommen werden darf, wenn die Versorgungsordnung überhaupt keine Kürzung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vorsieht. Hier liegt der Fall anders: Die Versorgungsordnung bestimmt nicht nur einen Abschlag für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente, sondern legt auch in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs die Grundsätze fest, nach denen dieser zu berechnen ist. Soweit den genannten Entscheidungen weitergehende Transparenzanforderungen zu entnehmen sein sollten, hält der Senat daran nicht mehr fest.

31

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Suckale    

        

    Gerda Kanzleiter    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. September 2010 - 4 Sa 483/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus der Sicherungsordnung des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

2

Der Beklagte beschäftigte die 1953 geborene Klägerin seit Mai 1991 als Rettungssanitäterin zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.131,00 Euro. Nach § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 18. Dezember 1991 galten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung.

3

Die zu den AVR erlassene, am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen (SicherungsO) lautet auszugsweise:

        

„Vorbemerkung

        

Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und anderen Einschränkungen - insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern - sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Dabei sind die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Dienstgeberinnen und Dienstgeber zu beachten. Diesen Zielen dienen die nachstehenden Vorschriften.

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Ordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Anwendungsbereich der AVR (§ 1a) fallen.

        

…       

        
        

§ 2 Begriffsbestimmungen

        

(1)     

Maßnahmen im Sinne dieser Ordnung sind:

                 

a)    

von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber veranlaßte erhebliche Änderungen von Arbeitstechniken oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise oder

                 

b)    

Einschränkung oder Aufgabe von Tätigkeitsfeldern,

                 

wenn dies zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt.

        

(2)     

Als Maßnahme kommen insbesondere in Betracht:

                 

a)    

Stilllegung oder Auflösung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

                 

b)    

Verlegung oder Ausgliederung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

                 

c)    

Zusammenlegung von Einrichtungen bzw. Teilen von diesen,

                 

d)    

Verlagerung von Aufgaben zwischen Einrichtungen,

                 

e)    

Einführung anderer Arbeitsmethoden und Verfahren, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.

        

(3)     

Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Abs. 1. Für das Vorliegen von Maßnahmen ist es jedoch unerheblich, wenn dadurch auch zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.

        

Anmerkungen zu Abs. 1:

        

1.    

Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere solche, die unmittelbar durch

                 

-       

voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Rückgang der Inanspruchnahme,

                 

-       

eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte Aufgabeneinschränkung,

                 

-       

Wegfall zweckgebundener Drittmittel

                 

veranlaßt sind.

                 

Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind daher z. B.

                 

-       

Rationalisierungsmaßnahmen im Verwaltungsbereich durch den Einsatz neuer Technik,

                 

-       

Schließung einer Schule oder Teilen davon wegen Rückgangs der Schülerzahlen,

                 

-       

Gruppenschließung in einem Kindergarten wegen Rückgangs der Kinderzahlen,

                 

-       

Schließung von Beratungseinrichtungen wegen des Wegfalls von Mitteln,

                 

-       

Schließung einer Verlagseinrichtung wegen nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgangs,

                 

-       

Schließung einer Einrichtung aufgrund (kirchen-)gesetzgeberischer Maßnahme.

        

…       

                 
        

§ 4 Arbeitsplatzsicherung

        

(1)     

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist gegenüber der bzw. dem von einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 betroffenen Mitarbeiterin bzw. betroffenen Mitarbeiter nach den Abs. 2 bis 4 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet.

                 

Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters voraus (§ 5).

        

(2)     

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber gilt folgende Reihenfolge:

                 

a)    

Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,

                 

b)    

Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit demselben Aufgabengebiet (z. B. Jugendhilfe) an einem anderen Ort oder in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet (z. B. anstatt bisher Jugendhilfe, nunmehr Behindertenhilfe) an demselben Ort,

                 

c)    

Arbeitsplatz in einer Einrichtung mit einem anderen Aufgabengebiet an einem anderen Ort.

                 

…       

        
                 

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabs. 1 nicht zur Verfügung, soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr bzw. ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden kann.

        

(3)     

Kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter kein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung gestellt werden, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz anzubieten.

                 

...     

        

§ 5 Fortbildung, Umschulung

        

(1)     

Ist nach § 4 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber rechtzeitig zu veranlassen oder selbst durchzuführen. …

        

§ 7 Vergütungssicherung

        

(1)     

Ergibt sich in den Fällen des § 4 Abs. 3 eine Minderung der Vergütung, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber verpflichtet, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die Vergütung auf der Grundlage des Sicherungsbetrages zu wahren. …

        

§ 8 Abfindung

        

(1)     

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

                 

Beschäftigungszeit

nach vollendetem

        
                 

(§ 11a AVR)

… 55. 

        
                          

Lebensjahr

        
                          

Monatsbezüge

        
                 

…       

...     

        
                 

15 Jahre

… 13   

        
                 

Monatsbezug ist der Betrag, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter als Summe aus der Vergütung gemäß § 14 Abs. 1 AVR und der allgemeinen Zulage im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.

        

(2)     

Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. …

        

(3)     

Die Abfindung steht nicht zu, wenn

                 

a)    

die Kündigung aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 4 Abs. 5, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 5) erfolgt ist oder

                 

...“   

        
4

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 aus krankheitsbedingten Gründen ordentlich zum 30. Juni 2009. Die Klägerin ging nicht gegen die Kündigung vor.

5

Die Klägerin verlangt mit der Klage eine Abfindung aus der SicherungsO iHv. 27.703,00 Euro brutto. Sie hat die Auffassung vertreten, auch eine krankheitsbedingte Kündigung erfülle die Voraussetzungen der SicherungsO. Das Regelwerk sei einer sog. AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB zu unterziehen. Auch die ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung löse einen Abfindungsanspruch aus, weil ein betriebsbedingter Kündigungsgrund in §§ 8 und 9 SicherungsO nicht ausdrücklich genannt werde. Jedenfalls werde sie gegenüber betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie nicht in den Abfindungsanspruch aus der SicherungsO einbezogen werde. Die Ursache ihrer Erkrankung liege zudem nicht in ihrer Sphäre, sondern beruhe auf ihrer Tätigkeit als Rettungssanitäterin.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.703,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Januar 2009 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, schon die Überschrift der SicherungsO bestimme deren Anwendungsbereich abschließend. § 8 SicherungsO erfasse nur betriebsbedingte Kündigungen. Die Ursache der Kündigung müsse stets im Bereich des Arbeitgebers liegen. Das sei auch sachgerecht, weil der Arbeitgeber nur Abfindungen für Kündigungsgründe leisten wolle, die aus seiner Sphäre stammten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

10

A. Die Revision ist zulässig. Sie setzt sich hinreichend mit den Gründen des Berufungsurteils auseinander.

11

I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört die Angabe der Revisionsgründe zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Das erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionskläger das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel und die Rechtslage überprüft und durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 13 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18). Ist die Berufungsentscheidung über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung alle Erwägungen angreifen. Sie muss geeignet sein, die Entscheidung infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Revision hinsichtlich dieses Streitgegenstands unzulässig (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 19 mwN, NZA 2010, 1446).

12

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung entgegen der Ansicht des Beklagten gerecht.

13

1. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin aufgrund der ausgesprochenen krankheitsbedingten Kündigung nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der SicherungsO unterfalle. Nur betriebsbedingte Kündigungen lösten den Abfindungsanspruch aus. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, eine Abfindung sei nach § 8 Abs. 3 Buchst. a SicherungsO ausgeschlossen, weil die negative Gesundheitsprognose nicht erwarten lasse, dass die Klägerin ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit in Zukunft noch werde ausüben können.

14

2. Die Klägerin setzt sich hinreichend mit diesen Erwägungen auseinander.

15

a) Die Revision rügt hinsichtlich der vom Landesarbeitsgericht angenommenen Ausnahme krankheitsbedingter Kündigungen vom Geltungsbereich des Abfindungsanspruchs, das Berufungsgericht habe die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB und die Inhaltskontrollnorm des § 307 Abs. 1 BGB verletzt. Damit wiederholt die Klägerin zwar in zusammengefasster Form die bereits in den Vorinstanzen geäußerten Rechtsauffassungen. Sie ordnet ihre Argumente aber den konkreten Begründungslinien des Landesarbeitsgerichts zu. Mit Blick darauf, dass das Revisionsgericht an die Revisionsgründe nicht gebunden ist, war eine tiefer gehende Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils nicht erforderlich (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - Rn. 10 mwN, BAGE 129, 170).

16

b) Die Revision wendet sich auch hinreichend gegen die Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe die Kündigung aus einem von der Klägerin zu vertretenden Grund erklärt. Die Klägerin beanstandet mit einer Sachrüge, das Landesarbeitsgericht habe die tatsächlichen Besonderheiten des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht ausreichend beachtet, weil sie den krankheitsbedingten Grund für die Kündigung nicht zu vertreten habe. Mit einem Verfahrensangriff macht die Revision geltend, das Landesarbeitsgericht habe nicht aufgeklärt, dass Ursache der Erkrankung die langjährige Tätigkeit der Klägerin als Rettungssanitäterin gewesen sei.

17

B. Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Abfindungsanspruch. Die Voraussetzungen der SicherungsO sind im Fall einer aus Krankheitsgründen erklärten Kündigung nicht erfüllt.

18

I. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung unterfällt nicht dem sachlichen Geltungsbereich der SicherungsO. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 SicherungsO und den mit dieser Bestimmung in Zusammenhang stehenden Regelungen der SicherungsO ergibt, dass eine Abfindung nur bei Rationalisierungsmaßnahmen oder bei der Einschränkung von Tätigkeitsfeldern verlangt werden kann, nicht aber im Fall einer Kündigung, die auf Gründe in der Person des Arbeitnehmers gestützt wird.

19

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SicherungsO erhält der Mitarbeiter, der aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, nach Maßgabe einer vorgegebenen Formel eine Abfindung. § 8 Abs. 1 Satz 1 SicherungsO regelt damit selbst nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des Abfindungsanspruchs. Die weiteren Voraussetzungen sind in den vorangehenden Vorschriften enthalten. In § 8 SicherungsO ist vor allem nicht geregelt, bei welchen Kündigungsgründen ein Abfindungsanspruch besteht. Aus der Bezeichnung des gesamten Regelwerks und seiner Vorbemerkung ergibt sich jedoch, dass nur sog. betriebsbedingte Gründe den Abfindungsanspruch auslösen. So ist die SicherungsO mit „Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen“ überschrieben. Im ersten Satz der Vorbemerkung ist festgehalten, dass „bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen und anderen Einschränkungen - insbesondere der Aufgabe von Tätigkeitsfeldern -“ „die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden“ sind. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der SicherungsO um ein in sich geschlossenes Regelwerk.

20

2. An Satz 1 der Vorbemerkung der SicherungsO wird deren Sinn und Zweck deutlich. Danach sind die Belange der Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten zu vermeiden, soweit der Dienstgeber Rationalisierungsmaßnahmen oder Einschränkungen von Tätigkeitsbereichen vornimmt. Das entspricht den Maßnahmenbegriffen in § 2 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b SicherungsO, die in den nicht abschließenden Beispielen des § 2 Abs. 2 SicherungsO weiter ausdifferenziert werden. Die SicherungsO dient dazu, solche Maßnahmen aus der Arbeitgebersphäre sozialverträglich abzufedern ( vgl. BAG 22. Oktober 2009 - 6 AZR 595/08 - Rn. 15, AP TV SozSich § 4 Nr. 3 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 16; 23. September 2004 - 6 AZR 430/03  - zu 2 der Gründe, AP AVR Caritasverband § 1a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 4). Die Abfindung aus der SicherungsO hat dieselbe Funktion wie eine Abfindung aus einem Sozialplan nach §§ 112 ff. BetrVG (vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 430/03 - zu 5 der Gründe, aaO).

21

3. Diese Auslegung entspricht dem gesamten Regelungszusammenhang der SicherungsO. Ihre Bestimmungen bauen inhaltlich aufeinander auf. Sie bringen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei sog. betriebsbedingten Kündigungen, deren Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen, zum Ausdruck. Erst dann, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen unvermeidbar wird, weil der Arbeitnehmer nicht auf einem gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, sind Abfindungsleistungen vorgesehen (vgl. Scheffer/Mayer AVR-Kommentar 5. Aufl. Stand Juni 2008 SicherungsO Erl. 1). In § 4 SicherungsO ist geregelt, dass der Arbeitgeber verschiedene Maßnahmen mit dem Ziel des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen hat. Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz in derselben Einrichtung am selben Ort angeboten werden kann (§ 4 Abs. 2 SicherungsO), ggf. nach Umschulung oder Fortbildung (§ 4 Abs. 2 Unterabs. 3, § 5 SicherungsO). Soweit diese Prüfungen erfolglos verlaufen, ist der Arbeitgeber im zweiten Schritt verpflichtet zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, der nicht gleichwertig ist (§ 4 Abs. 3 SicherungsO). Für diesen Fall sieht § 7 SicherungsO eine Vergütungssicherung vor. Erst dann, wenn die Bemühungen des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz zu sichern, erfolglos geblieben sind, steht dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer eine Abfindung zu, die in § 8 SicherungsO geregelt ist(vgl. Scheffer/Mayer aaO SicherungsO Erl. 2 bis 9). Alle Regelungen der SicherungsO zeigen, dass der Arbeitsplatzverlust nur bei Kündigungen aufgrund betrieblicher Gründe durch eine Abfindung abgesichert werden soll.

22

II. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, § 8 SicherungsO sei intransparent oder benachteilige sie unangemessen. Die Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB beschränkt sich bei arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Richtlinien zu Arbeitsverträgen (AVR) wie bei Tarifverträgen auf eine Rechtskontrolle. Daher ist § 307 BGB nicht anzuwenden.

23

1. Bei den AVR und der hierzu erlassenen SicherungsO handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt werden (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 23, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; 23. September 2004 - 6 AZR 430/03 - zu 1 der Gründe, AP AVR Caritasverband § 1a Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 4). Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen lediglich kraft einzelvertraglicher Einbeziehung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sein (vgl. nur BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18).

24

2. Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beschränkt sich bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen auf eine Rechtskontrolle, wenn die AVR - wie hier - auf dem Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 32, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 62, BB 2011, 186). Die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gewährleisten, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann. Dabei handelt es sich um eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die durch eine bloße Rechtskontrolle angemessen zu berücksichtigen ist. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31, aaO; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 61, aaO, jeweils mwN).

25

3. Die Abfindungsregelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 SicherungsO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

26

a) § 8 Abs. 1 Satz 1 SicherungsO verletzt das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht.

27

aa) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt grundsätzlich, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. zu dem für gesetzliche Grundrechtsbeschränkungen entwickelten Klarheits- und Bestimmtheitsgebot die st. Rspr., zB BVerfG 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 - Rn. 123, 168 f., WM 2012, 562; 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - Rn. 25, DVBl. 2012, 230; 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 2 BvR 1857/10 - Rn. 143, 165, NJW 2012, 907; BVerwG 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 - Rn. 27, 38 f., DSB 2012 Nr. 3, 66). Das gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen. Tarifvertragliche Rechtsnormen sind Bestandteil der staatlichen Rechtsordnung ( vgl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 5 bis 7 der Gründe mwN, BAGE 51, 59; vgl. auch 4. Dezember 1997 - 2 AZR 809/96 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 87, 210; Wiedemann/Thüsing 7. Aufl. § 1 TVG Rn. 230 mwN). Die Tarifvertragsparteien haben bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie können insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Gerichte dürfen tarifliche Regelungen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten. Der Normgeber muss die von ihm erlassenen Regelungen jedoch so bestimmt fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 36 mwN, NZA-RR 2012, 186). Die für Tarifverträge entwickelten Grundsätze gelten wegen der paritätischen Besetzung und der Unabhängigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission auch für die Rechtskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem sog. Dritten Weg erarbeitet wurden.

28

bb) § 8 Abs. 1 Satz 1 SicherungsO verstößt nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Die Bestimmung regelt in verständlicher und unzweideutiger Weise die Höhe der Abfindungssumme durch Angabe einer Berechnungsformel als Rechtsfolge einer Kündigung aufgrund der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SicherungsO beschriebenen Maßnahmen. Schon an der Bezeichnung der SicherungsO als „Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen“ wird deutlich, dass eine Abfindung nur als Folge einer Kündigung aus betrieblichen, der Sphäre des Arbeitgebers entstammenden Gründen geschuldet ist. An Satz 1 der Vorbemerkung der SicherungsO zeigt sich derselbe Regelungsgehalt. Dort ist ausgeführt, dass die Belange der Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten zu vermeiden sind, soweit der Dienstgeber Rationalisierungsmaßnahmen oder Einschränkungen von Tätigkeitsbereichen vornimmt. Das klare Auslegungsergebnis der aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Kündigungsgründe wird durch die verschiedenen Sicherungsschritte, die einem durch Abfindung abgemilderten Arbeitsplatzverlust nach §§ 4, 5 und 7 SicherungsO vorangehen, gestützt.

29

b) Der Senat kann offenlassen, ob sich die SicherungsO am AGG messen lassen muss. Soweit ihr Anwendungsbereich Kündigungen aus Krankheitsgründen nicht erfasst, liegt darin keine Benachteiligung iSv. §§ 1, 7 Abs. 1 AGG. Die Klägerin hat sich selbst nicht darauf berufen, behindert iSv. § 1 AGG zu sein. Krankheit als solche ist kein Grund, der eine Benachteiligung aufgrund der sog. Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 und ihrer nationalen Umsetzung im AGG verbietet (vgl. für die Richtlinie EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacón Navas] Rn. 42 bis 47, Slg. 2006, I-6467; für das AGG BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - Rn. 29, AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4).

30

c) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Grenzen ihrer Regelungsmacht nicht überschritten, indem sie den Abfindungsanspruch aus der SicherungsO auf Kündigungsgründe aus der Arbeitgebersphäre beschränkt hat.

31

aa) Der Arbeitsrechtlichen Kommission kommt - wie Tarifvertragsparteien - eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 684/09 - Rn. 32, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 40; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 67, BB 2011, 186). Es ist nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden wurde (vgl. BAG 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 25, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7).

32

bb) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat ihre Einschätzungsprärogative hier nicht überschritten. Die SicherungsO, die ausschließlich Kündigungen aus Gründen der Rationalisierung oder der Einschränkung von Tätigkeitsbereichen erfasst, hält sich innerhalb dieses Gestaltungsspielraums. Die Folgen von Kündigungen, die aus unterschiedlichen Gründen erklärt werden, können auch aus Sicht des Gesetzgebers verschieden behandelt werden. Die SicherungsO lehnt sich an die Sozialplanregelungen in §§ 112 ff. BetrVG an. Auch Sozialpläne sollen nur wirtschaftliche Nachteile ausgleichen oder mildern, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

33

III. Auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an. Mit ihr beanstandet die Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe die Ursache für ihr krankheitsbedingtes Ausscheiden zu Unrecht nicht aufgeklärt. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Tätigkeit als Rettungssanitäterin ursächlich für die Erkrankung der Klägerin gewesen sein sollte, handelte es sich nicht um eine aus der betrieblichen Sphäre des Beklagten stammende Maßnahme iSv. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SicherungsO.

34

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Wollensak    

        

    Fischermeier    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2014 - 5 Sa 48/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Versorgungszusage fortzuführen.

2

Die im Mai 1958 geborene Klägerin war seit dem 1. Juli 1991 bei der Tr Versicherungs-AG (im Folgenden Tr) beschäftigt. Diese sagte der Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 1992 eine Versorgung nach der bei ihr geltenden Pensionsordnung aus Januar 1985 zu.

3

Die Tr, die später - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - als A Lebensversicherung AG (im Folgenden A) firmierte, war eine Gesellschaft des T-Konzerns. Im T-Konzern gilt die Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung vom 23./24. März 2006 (im Folgenden KBV 01). Diese bestimmt ua.:

        

„Präambel

        
        

… Die T AG möchte einen Beitrag zur individuellen Zukunftssicherung der im T Konzern beschäftigten Arbeitnehmer leisten. Sie hat ein besonderes Interesse an der konzernweit einheitlichen Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung über den H Unterstützungskasse e.V. Demgemäß wird mit dieser Konzernbetriebsvereinbarung die für die wesentlichen Gesellschaften des T-Konzerns bereits auf der Grundlage von Gesamtbetriebsvereinbarungen geltende betriebliche Altersversorgung auf Konzernebene vereinheitlicht. … Weiter soll mit dieser Vereinbarung die Möglichkeit eröffnet werden, auch später eingetretenen Arbeitnehmern auf dieser vereinheitlichten Basis eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren.

        
        

§ 1     

        
        

Geltungsbereich

        
        

1.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

        
        

2.    

Sie gilt nicht für Arbeitnehmer des T Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. (nachfolgend ‚Unterstützungskasse‘) auf Grund einer im übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort.

        
        

3.    

Sie gilt ebenfalls nicht für solche Arbeitnehmer des T Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einer Gesellschaft des T Konzerns außerhalb von Zusagen über die Unterstützungskasse bestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren individuellen Zusagen fort. Individuelle Zusagen in diesem Sinne sind alle arbeitsvertraglichen Zusagen, die nicht durch arbeitsvertragliche Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung begründet sind, und unabhängig davon generell solche, die mit einer für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns inhaltlich identisch sind.

        
        

4.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt auch für Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung in den T Konzern eintreten, sowie für deren Arbeitnehmer, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Gesellschaft, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Insoweit steht der Eintritt der neuen Gesellschaft in den T Konzern dem Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung gleich.

        
        

…       

                 
        

§ 2     

        
        

Gegenstand der betrieblichen Altersversorgung

        
        

1.      

Die Versorgungsbegünstigten haben Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den dieser Konzernbetriebsvereinbarung als Anlage 2 beigefügten Leistungsrichtlinien der Unterstützungskasse (im Folgenden ‚LR U-Kasse‘) …

        
        

…       

                 
        

§ 3     

        
        

Schließung und Ablösung früherer Versorgungszusagen

        

1.    

Diese Konzernbetriebsvereinbarung ersetzt in ihrem Geltungsbereich mit Wirkung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorbehaltlich § 3 Ziff. 4 alle bislang bestehenden Versorgungszusagen der Versorgungsbegünstigten.

        
        

2.    

Versorgungsbegünstigte, deren Arbeitsverhältnis mit oder nach Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung beginnt, können Ansprüche und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ausschließlich nach § 2 dieser Konzernbetriebsvereinbarung erwerben.

        
        

3.    

Sämtliche bis zum Inkrafttreten dieser Konzernbetriebsvereinbarung von Versorgungsbegünstigten erworbenen und entsprechend § 2 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (‚BetrAVG‘) berechneten Besitzstände auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung einschließlich der erworbenen dienstzeitunabhängigen Dynamik bleiben in vollem Umfang aufrechterhalten …“

        
4

In der Anlage 1 zur KBV 01 sind die Gesellschaften des T-Konzerns aufgeführt, für die die KBV 01 abgeschlossen wurde. Dort sind sowohl die A als auch die Beklagte genannt.

5

Im Zusammenhang mit der Eingliederung der G Beteiligungs-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften in den T-Konzern erfolgte eine Neustrukturierung des T-Konzerns, von der auch der Arbeitsplatz der Klägerin bei der A in Hamburg betroffen war. Die A verlagerte ihren Sitz von Hamburg nach Köln; der Standort Hamburg wurde geschlossen. Die Arbeitsplätze sollten nach Köln verlagert und die Arbeitsaufgaben dort bei einer anderen Gesellschaft des T-Konzerns, der H Betriebsservice GmbH, künftig fortgeführt werden. Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde die Klägerin über den ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Betriebsteilübergang von der A auf die H Betriebsservice GmbH zum 1. Juli 2007 informiert.

6

Am 5. Juni 2007 sprach die A gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung zum 31. Dezember 2007 aus. Danach sollte das zum 1. Juli 2007 infolge des Betriebsteilübergangs von der A auf die H Betriebsservice GmbH übergehende Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2008 in Köln fortgesetzt werden. Im Übrigen sollte es bei den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses verbleiben. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin nicht an.

7

Die T AG schloss zwischen dem 24. Juli 2007 und dem 2. August 2007 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über das Stellenbesetzungsverfahren (im Folgenden KBV-Stellenbesetzung) ab. Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung lautet:

        

6.    

Sicherung sozialer Besitzstände

        

Sofern der Arbeitsplatzwechsel mit dem Wechsel zu einem neuen Vertragsarbeitgeber innerhalb des T Konzerns verbunden ist, werden die vom Mitarbeiter im T Konzern ununterbrochen zurückgelegte Beschäftigungszeit sowie die im Rahmen solcher Beschäftigungszeiten anerkannten Vorbeschäftigungszeiten gem. der Regelung des § 2 Ziffer 15 der Eckpunktevereinbarung vom 21.03.2007 in vollem Umfang anerkannt. Die mit seinem bisherigen Arbeitsverhältnis verbundenen kündigungsrechtlichen Besitzstände bleiben erhalten.“

8

Unter dem 12./28. November 2007 - nach einer vorausgegangenen Bewerbung der Klägerin vom 29. Mai 2007 - schlossen die Klägerin und die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 einen Arbeitsvertrag, der in § 8 bestimmt:

        

§ 8 Altersversorgung

        

Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung richten sich dem Grunde und der Höhe nach nach der Konzernbetriebsvereinbarung 01 zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T Konzern vom 24.03.2006. Zulagen und erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegehaltsfähig.“

9

Mit Schreiben vom 14. November 2007 - noch bevor die Klägerin den Arbeitsvertrag unterschrieben hatte - wandte sie sich an die Personalabteilung der Beklagten und bat um Mitteilung, wie die betriebliche Altersversorgung geregelt werde und ob die erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bei der Beklagten aufgrund der Besitzstandswahrung unverfallbar weitergeführt würden.

10

Unter dem 28. November 2007 schrieb die Klägerin erneut an den Mitarbeiter der Personalabteilung L:

        

„…      

        

In vorgenannter Angelegenheit komme ich zurück auf unser Telefonat vom 26.11.2007, in dem Sie mir bestätigt haben, dass die N, gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung 01 (§ 1 Abs. 2), meine bisher anwendbare Versorgungsordnung, Pensionszusage, fortführt. …“

11

Im Oktober 2008 lehnte die Beklagte eine Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ab. Demgegenüber führte sie die Versorgungszusage dreier ebenfalls zu ihr gewechselter Arbeitnehmer, deren Versorgungszusage sich nach der KBV 01 richtete, fort.

12

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Fortführung ihrer von der Tr erteilten Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 erstrebt und die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Fortführung dieser Zusage aus den bei der Beklagten geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen. Durch die KBV 01 habe zwar eine Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung auf Konzernebene erreicht werden sollen; nach § 1 Nr. 2 KBV 01 jedoch nicht zulasten bereits bestehender Versorgungszusagen. Die KBV 01 gelte nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, die - wie sie - bereits Versorgungsansprüche aus einer Versorgungsordnung erarbeitet hätten, die für Neueintritte bereits geschlossen und nicht über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.

13

Ein Anspruch auf Fortführung der von der Tr erteilten Versorgungszusage ergebe sich auch aus der KBV-Stellenbesetzung. Nach Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung sei die ununterbrochen im Konzern zurückgelegte Beschäftigungszeit im Rahmen des neuen Beschäftigungsverhältnisses anzuerkennen. Dies gelte auch für die betriebliche Altersversorgung; folglich gelte auch ihre bisherige Versorgungszusage fort.

14

Die Verpflichtung zur Fortführung ihrer Versorgungszusage folge zudem aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Durch § 8 des Arbeitsvertrags sei die KBV 01 in Bezug genommen. Bei der Auslegung dieser arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gelte die Unklarheitenregel des § 305c BGB mit der Folge, dass bestehende Unklarheiten bei der Auslegung der in Bezug genommenen KBV 01 zulasten der Beklagten gingen. Auch habe ihr der Personalreferent L in einem Telefonat am 26. November 2007 die Fortführung ihrer Pensionszusage bestätigt. Diese Zusage habe er anlässlich der Übergabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags am 28. November 2007 wiederholt.

15

Ein Anspruch auf Fortführung ihrer Versorgungszusage ergebe sich schließlich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte die Versorgungszusagen der drei Mitarbeiter, die ebenfalls von der A zur Beklagten gewechselt seien, fortführe.

16

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungszusage gemäß Schreiben der Tr Lebensversicherungs-AG vom 2. Januar 1992 im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unterbrechungsfrei fortzuführen.

17

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, es gebe keinen Rechtsgrund für die Fortführung der alten Versorgungszusage.

18

Das Arbeitsgericht hat die Klage im noch rechtshängigen Umfang abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unbegründet. Für das Begehren der Klägerin besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagte ist weder nach § 613a BGB noch aufgrund der im T-Konzern geltenden (Konzern-)Betriebsvereinbarungen, arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die von der Tr erteilte Versorgungszusage vom 2. Januar 1992 fortzuführen.

20

I. Eine Verpflichtung zur Fortführung der Versorgungszusage folgt nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht im Wege eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen.

21

II. Die Klägerin kann ihren Klageanspruch ebenfalls nicht mit Erfolg auf die KBV 01 stützen. Nach § 2 Nr. 1 KBV 01 haben die vom Geltungsbereich der KBV 01 erfassten Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Leistungsrichtlinien des H Unterstützungskasse e.V. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten fällt in den Geltungsbereich der KBV 01. Aus § 1 Nr. 2 KBV 01 ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begründet diese Bestimmung keine Verpflichtung, die dort genannten Versorgungszusagen auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Konzerns aufrechtzuerhalten. Dies ergibt die Auslegung der KBV 01.

22

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

23

2. Danach unterfällt das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten der KBV 01, weshalb sich ihre Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Januar 2008 nach § 2 Nr. 1 KBV 01 richten. Eine eigenständige Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage der Tr vom 2. Januar 1992 fortzuführen, enthält die KBV 01 nicht.

24

a) Nach § 1 Nr. 1 gilt die KBV 01 für alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Inkrafttreten der KBV 01 beginnt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Die erstgenannten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Die Beklagte ist eine Gesellschaft des T-Konzerns; sie ist in der Anlage 1 zur KBV 01 namentlich aufgeführt. Die Klägerin steht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, das nach dem Inkrafttreten der KBV 01 im März 2006 begonnen hat, nämlich am 1. Januar 2008.

25

b) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wird auch nicht von der Ausnahmeregelung in § 1 Nr. 2 KBV 01 erfasst. Danach gilt die KBV 01 nicht für Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen über den H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer im Übrigen für Neueintritte bereits geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbestehen. Für diese Arbeitnehmer gelten ausschließlich die für sie bisher anwendbaren Versorgungsordnungen fort. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 erfüllt die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich bei der Pensionsordnung der Tr aus Januar 1985 um eine für Neueintritte geschlossene Versorgungsordnung, mit der zudem eine Versorgung außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. gewährt wurde. Die der Klägerin von der Tr erteilte Versorgungszusage besteht jedoch bei der Beklagten nicht fort. Hierzu bedürfte es einer gesonderten Rechtsgrundlage, die die Fortgeltung der bisherigen Versorgungszusage zum Gegenstand hat. Aus § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 folgt nichts anderes. Die Regelung ordnet entgegen dem Verständnis der Klägerin den Fortbestand der genannten Zusagen bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns nicht an, sondern setzt diesen voraus. Nur wenn die Versorgungszusage nach anderweitiger rechtlicher Grundlage auch bei einem neuen Arbeitgeber fortbesteht, fallen die Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich der KBV 01 heraus mit der Folge, dass sich ihre betriebliche Altersversorgung nicht nach § 2 KBV 01, sondern gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 nach den bisher anwendbaren Versorgungsordnungen richtet.

26

aa) Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 KBV 01 reicht es nicht aus, dass eine Versorgungszusage in einem früheren Arbeitsverhältnis erteilt wurde; vielmehr muss sie nach § 1 Nr. 2 Satz 1 KBV 01 „fortbestehen“, damit sie entsprechend § 1 Nr. 2 Satz 2 KBV 01 „fortgilt“. Es geht folglich um die Weitergeltung und damit um eine Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands und nicht um die konstitutive Neubegründung einer Rechtslage. Das wäre aber erforderlich, wenn eine Versorgungszusage bei einem Arbeitgeber gelten soll, der diese nicht erteilt hat.

27

bb) Die Systematik der KBV 01 spricht ebenfalls für dieses vom Wortlaut vorgegebene Verständnis von § 1 Nr. 2 KBV 01. Die Regelung befindet sich bei den in § 1 KBV 01 enthaltenen Bestimmungen zum Geltungsbereich. Dieser umfasst nach § 1 Nr. 1 KBV 01 zunächst alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KBV 01 zum T-Konzern gehörenden Gesellschaften und deren Arbeitnehmer, auch wenn deren Arbeitsverhältnis erst nach dem Inkrafttreten der KBV 01 beginnt. § 1 Nr. 2 KBV 01 nimmt anschließend die Arbeitnehmer aus, für die Zusagen auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung außerhalb von Zusagen des H Unterstützungskasse e.V. aufgrund einer für Neueintritte geschlossenen Versorgungsordnung einer Gesellschaft des T-Konzerns fortbesteht. Ebenso ausgenommen sind nach § 1 Nr. 3 KBV 01 Arbeitnehmer des T-Konzerns, für die ausschließlich individuelle Zusagen außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. bestehen und schließlich ordnet § 1 Nr. 4 KBV 01 die Geltung auch für solche Gesellschaften an, die nach dem Inkrafttreten der KBV 01 erst in den T-Konzern eintreten. Inhaltliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung werden erst daran anschließend in den §§ 2 und 3 KBV 01 getroffen. Die Bestimmung in § 1 Nr. 1 KBV 01 zeigt, dass die Betriebsparteien grundsätzlich alle Arbeitsverhältnisse im T-Konzern der durch sie getroffenen Neuregelung unterstellen wollten. Ausnahmen werden durch einen Ausschluss vom Geltungsbereich geregelt. Das spricht dafür, dass § 1 Nr. 2 KBV 01 keine eigenständige Fortgeltungsanordnung für die dort genannten Versorgungsordnungen enthält, sondern lediglich die Reichweite der KBV 01 eingeschränkt werden soll.

28

cc) Der sich aus der Präambel ergebende Sinn und Zweck der KBV 01 bestätigt diese Auslegung. Die KBV 01 will ausweislich ihrer Präambel die betriebliche Altersversorgung im Konzern einheitlich über die Unterstützungskasse gewähren und damit deren möglichst weitreichende Vereinheitlichung herbeiführen. Das Ziel einer Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im T-Konzern wäre deutlich schwieriger zu erreichen, wenn bereits das Bestehen einer früheren Versorgungszusage zu einem Fortbestand derselben auch bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern führen würde. Nach den erkennbaren Vorstellungen der Betriebsparteien sollen künftig möglichst alle Versorgungszusagen einheitlich über den H Unterstützungskasse e.V. abgewickelt werden.

29

III. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortführung der Versorgungszusage der Tr ergibt sich auch nicht aus der KBV-Stellenbesetzung. Es kann dahinstehen, ob der zeitliche und sachliche Geltungsbereich der KBV-Stellenbesetzung eröffnet ist, denn Nr. 6 KBV-Stellenbesetzung gibt keinen solchen Anspruch.

30

Nach Nr. 6 Satz 2 KBV-Stellenbesetzung bleiben die kündigungsrechtlichen Besitzstände erhalten. Unter diese Regelung fallen Ansprüche auf Fortführung der betrieblichen Altersversorgung schon nach dem Wortlaut nicht. Die Fortführung einer Versorgungszusage ist nicht Gegenstand eines „kündigungsrechtlichen Besitzstandes“. Vielmehr sollen damit Regelungen zum Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses insgesamt erfasst werden. Dem Wort „kündigungsrechtlich“ kommt eigenständige Bedeutung zu. Im Falle einer Kündigung soll der Arbeitnehmer nicht schlechter stehen als im vorherigen Arbeitsverhältnis. Auch Nr. 6 Satz 1 KBV-Stellenbesetzung enthält keine ausdrückliche Regelung zur betrieblichen Altersversorgung. Vielmehr sind „Beschäftigungszeiten“ anzuerkennen. Damit ist die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis im neuen Arbeitsverhältnis angesprochen, nicht jedoch, dass zwei Arbeitsverhältnisse als eines zu behandeln sind. Selbst wenn frühere Beschäftigungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen sind, bedeutet das nicht, dass dies die Fortgeltung einer früheren Versorgungszusage auch beim Wechsel des Arbeitgebers zur Folge hat.

31

IV. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Versorgungszusage fortzuführen, ergibt sich auch nicht aus den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen.

32

1. Es kann dahinstehen, ob § 8 des Arbeitsvertrags vom 12./28. November 2007 eine konstitutive Bezugnahme auf die KBV 01 enthält. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde diese Bestimmung nur dazu führen, dass sich die Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung - dem Grunde und der Höhe nach - nach der KBV 01 vom 23./24. März 2006 richten. Das gilt auch, wenn man die Grundsätze des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt.

33

a) Die Bezugnahmeklausel in § 8 des Arbeitsvertrags verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Verweisung auf die Vorschriften eines anderen Regelungswerks ist grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln, auch dynamische, sind im Arbeitsrecht - insbesondere im Betriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. Es ist ausreichend, wenn die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 22 ff., BAGE 142, 294; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 43, BAGE 133, 181). Dies ist hier der Fall. Die Klausel in § 8 des Arbeitsvertrags verweist eindeutig auf die KBV 01 als Bezugsobjekt.

34

Selbst wenn man - etwa unter Rückgriff auf § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB - aus den von der Klägerin behaupteten Umständen bei Vertragsschluss eine mangelnde Klarheit und Verständlichkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit eine Unwirksamkeit der Verweisungsklausel herleiten wollte, wäre die Rechtsfolge daraus nur die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen(§ 306 Abs. 2 BGB). Das würde dazu führen, dass die KBV 01 als Rechtsnorm und damit Gesetz im Sinne des BGB (Art. 2 EGBGB) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung käme.

35

b) Die Verweisung in § 8 des Arbeitsvertrags auf die KBV 01 enthält auch keine Unklarheiten, die gemäß § 305c Abs. 2 BGB bei ihrer Auslegung zulasten der Beklagten als Verwenderin der vertraglichen Bezugnahmeklausel gehen könnten. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass die KBV 01 ihrerseits auslegungsbedürftig wäre und letztlich bei deren Auslegung Unklarheiten verbleiben würden, führte dies nicht dazu, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ihrerseits unklar wäre und deshalb Zweifel bei ihrer Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten gingen. Eine eventuelle Unklarheit des in Bezug genommenen Regelwerks wirkt sich nicht auf die Bezugnahmeklausel selbst aus. Im Übrigen ist die KBV 01 - wie sich nach dem unter Rn. 21 ff. Ausgeführten ergibt - der Auslegung zugänglich, ohne dass Unklarheiten verbleiben. Auch die von der Klägerin behaupteten Umstände bei Abschluss des Arbeitsvertrags vermögen eine Unklarheit von § 8 des Arbeitsvertrags nicht zu begründen. Etwaige, den Vertragsschluss begleitende Umstände bleiben bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 305c Abs. 2 BGB gegeben sind, außer Betracht. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, der sich auf solche Umstände bezieht, ordnet ihre Berücksichtigung nur für die Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, nicht aber für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB an. Auf den Vortrag der Klägerin zu diesen Umständen kommt es daher nicht an.

36

2. Eine von § 8 des Arbeitsvertrags abweichende gesonderte Vereinbarung ist von der Klägerin nicht schlüssig behauptet worden.

37

Der Vortrag der Klägerin lässt nicht erkennen, dass der Mitarbeiter der Personalabteilung L eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, nach der die Beklagte unabhängig von der sich aus dem Arbeitsvertrag und den Konzernbetriebsvereinbarungen ergebenden Rechtslage die Versorgungszusage der Tr fortführen wird. Selbst wenn der Mitarbeiter der Personalabteilung vor Abschluss des Arbeitsvertrags mitgeteilt haben sollte, dass er von einer Fortgeltung der Versorgungszusage ausgehe, konnte die Klägerin hieraus nicht entnehmen, dass die Beklagte ihr die Fortgeltung der ursprünglichen Versorgungszusage ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen der Parteien und der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen KBV 01 zusichern wollte. Folglich kommt es auf die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge nicht an. Mit dieser rügt die Klägerin lediglich, es sei eine Beweisaufnahme zu Aussagen unterblieben, die sich ausschließlich auf die Auslegung von § 8 des Arbeitsvertrags und § 1 Nr. 2 KBV 01 beziehen.

38

V. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die von der Klägerin benannten drei Mitarbeiter verfügten über Zusagen betrieblicher Altersversorgung, die über den H Unterstützungskasse e.V. durchgeführt werden. Es handelt sich demnach nicht um vergleichbare Sachverhalte, denn die Altersversorgung dieser Arbeitnehmer richtet sich bereits nach der Leistungsordnung des H Unterstützungskasse e.V., die für die Zusage der Klägerin ab ihrem Eintritt bei der Beklagten Anwendung finden soll. Die Klägerin hat nicht behauptet, diese Arbeitnehmer verfügten über eine außerhalb des H Unterstützungskasse e.V. durchgeführte und trotz des Wechsels zur Beklagten fortbestehende Versorgungszusage.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke     

        

    H. Trunsch     

                 

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. März 2015 - 7 Sa 64/14 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2013 - 4 Ca 3949/13 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Verzinsung einer kapitalisierten Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und ist nach der Vollendung des 65. Lebensjahres im zweiten Halbjahr 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Bei der Beklagten gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Deferred Compensation Regelung“ (im Folgenden DC-Regelung). Diese ermöglicht den Arbeitnehmern der Beklagten den Aufbau eines Ruhegeldkontos durch Entgeltumwandlung. Als Anlage zur DC-Regelung vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Auszahlungsrichtlinie. Diese bestimmt - in der für den Streitfall maßgebenden Fassung - ua.:

3

        

2.1   

Auszahlung in Raten, ratenlaufzeitabhängige, marktübliche Verzinsung

        

2.1.1 

Das Versorgungskapital (vgl. Ziff. 6.3 i.V.m. 7.2.2 der DC-Regelungen) wird nach Eintritt des Versorgungsfalls grundsätzlich in max. 12 Jahresraten ausgezahlt.

                 

…       

                          
        

2.1.2 

Die erste Jahresrate wird gem. Ziffer 7.2.2 der DC-Regelungen zum auf den Versorgungsfall gem. Ziff. 5.2 bzw. Ziff. 7.3 der DC-Regelungen folgenden 31. März fällig. Weitere Jahresraten sind jeweils am 31. März der Folgejahre fällig.

                 

…       

        

2.1.3 

Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf der Geldmarktfondsanteile abzgl. Abzugssteuern wird mit einem marktüblichen Zinssatz p.a. verzinst, der abhängig ist von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit. Das Unternehmen legt diesen Zinssatz jeweils im Februar vor Auszahlung der ersten Rate für jede Ratenanzahl (2 bis 12 Raten) fest. Die Festlegung ist verbindlich für die Auszahlung aller Raten dieser Versorgungsberechtigten.“

4

Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Wert seiner Geldmarktfondsanteile betrage zum 31. Januar 2012 363.534,48 Euro. Dem Schreiben war als Anlage ein vorläufiger Auszahlungsplan beigefügt. Dieser sah bei zwölf Jahresraten einen Zinssatz von 0,87 vH vor. Im Februar 2012 entschied sich der Kläger für die Auszahlung in zwölf Jahresraten. Unter dem 15. März 2012 übersandte die Beklagte dem Kläger den endgültigen Auszahlungsplan. Dieser weist ein Versorgungskapital iHv. 363.702,35 Euro und einen Zinssatz von 0,87 vH aus.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger einen höheren Zinssatz für die Verzinsung seines Versorgungskapitals begehrt.

6

Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei nach der Auszahlungsrichtlinie verpflichtet, das Versorgungskapital zu einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen. Unter einem marktüblichen Zinssatz sei der Zinssatz zu verstehen, der üblicherweise für eine Altersversorgung gewählt werde. Dieser liege bei mindestens 3,55 vH. Von ihm selbst im Rahmen eines Rentenversicherungsvertrags angelegtes Kapital habe im Jahr 2012 eine Verzinsung iHv. 3,75 vH und im Jahr 2013 iHv. 3,55 vH erreicht. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Möglichkeit habe, mit dem von ihm angesparten Kapital zu arbeiten. Da die Beklagte sein Versorgungskapital jedoch lediglich mit 0,87 vH verzinse, schulde sie ihm eine weitere Verzinsung iHv. 2,68 vH.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

8

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.595,74 Euro zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, ihr stünde nach Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des marktüblichen Zinssatzes zu. Ein verbindlicher Maßstab, wie das Versorgungskapital zu verzinsen sei, werde von der Auszahlungsrichtlinie nicht vorgegeben. Sie habe sich bei der Festlegung des Zinssatzes auf die Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen (Bloomberg Yield Curve) gestützt. Der Zinssatz sei nach der Auszahlungsrichtlinie von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit abhängig und betrage deshalb bei zwölf Jahresraten fünfeinhalb Jahre.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Endurteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 4.962,24 Euro verurteilt. Es hat dabei den Zinssatz aus der Zinsstrukturkurve für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Laufzeit von elf Jahren iHv. 2,13 vH zugrunde gelegt. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen darüber hinausgehenden Klageantrag weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet, die Revision der Beklagten hingegen begründet. Die Klage bleibt insgesamt erfolglos. Dem Kläger steht nach der Auszahlungsrichtlinie kein höherer als der, von der Beklagten im März 2012, festgelegte Zinssatz zu.

12

I. Die Klage ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - insgesamt unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass bei der Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes nach Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie ebenso wie bei der konkreten Festsetzung des Zinssatzes eine Festlegung nach billigem Ermessen iSv. § 315 BGB durch die Beklagte zu erfolgen hat und der Zinssatz von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit abhängig ist. Die Entscheidung der Beklagten, für die Verzinsung des Versorgungskapitals den Zinssatz aus der Zinsstrukturkurve für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik mit einer Laufzeit von fünfeinhalb Jahren iHv. 0,87 vH zugrunde zu legen, ist nicht unbillig.

13

1. Die Beklagte ist nach Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie verpflichtet, das Versorgungskapital mit einem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, der von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit abhängig ist. Die Bestimmung und Festlegung des marktüblichen Zinssatzes erfolgt nach billigem Ermessen iSv. § 315 BGB durch die Beklagte. Dies ergibt die Auslegung der Auszahlungsrichtlinie nach den für Betriebsvereinbarungen maßgeblichen Grundsätzen (vgl. zu diesen statt vieler nur: BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

14

a) Die Auszahlungsrichtlinie enthält keine ausdrückliche Bestimmung, was unter einem „marktüblichen“ Zinssatz zu verstehen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint „marktüblich“ „wie auf dem freien Markt üblich“ (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. Stichwort „marktüblich“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „marktüblich“). Die Verwendung des unbestimmten Artikels („einem“) zeigt, dass die Betriebsparteien nicht nur die Möglichkeit verschiedener Zinssätze, sondern auch verschiedener Märkte in Betracht gezogen haben. Ein Zinssatz richtet sich ua. nach der konkreten Laufzeit der Geldanlage, der Bonität des Schuldners und damit dem Ausfall- und Verlustrisiko. Zugleich weist das Wort „marktüblich“ darauf hin, dass der Zinssatz auf einem auch für die Beklagte zugänglichen Finanzierungsmarkt zu erwirtschaften sein soll, ohne dass die Beklagte tatsächlich verpflichtet wäre, das Versorgungskapital ihrerseits entsprechend anzulegen. Eine weitere Eingrenzung auf einen bestimmten Markt haben die Betriebsparteien nicht vorgenommen.

15

Nach der Auszahlungsrichtlinie kommt der Beklagten folglich bei der Festlegung eines marktüblichen Zinssatzes ein Bestimmungsrecht zu. Dieses erstreckt sich nicht nur auf die Festlegung eines konkreten Zinssatzes, sondern auch auf die Auswahl des Marktes, auf den für die Festsetzung eines konkreten Zinssatzes abgestellt werden soll. Das Bestimmungsrecht hat die Beklagte nach billigem Ermessen auszuüben (§ 315 Abs. 1 BGB). Dieses Verständnis von Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie ermöglicht eine praktikable Handhabung sowie eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Versorgungsempfänger einerseits und der Beklagten andererseits.

16

b) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 mwN, BAGE 145, 341). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird. Dem Bestimmungsberechtigten verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 141/14 - Rn. 29; 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 33 mwN, BAGE 147, 128).

17

Die Leistungsbestimmung durch einen Teil ist für den anderen verbindlich, falls sie der Billigkeit entspricht. Trifft der berechtigte Teil eine Bestimmung, so ist eine gerichtliche Leistungsbestimmung nur möglich, wenn die Bestimmung unbillig ist (§ 315 Abs. 3 BGB). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von vornherein seine eigene Entscheidung an die Stelle der Leistungsbestimmung durch den hierzu berechtigten Teil zu setzen.

18

2. Das Landesarbeitsgericht hat nicht die im März 2012 von der Beklagten getroffene Entscheidung, den marktüblichen Zinssatz anhand der Zinsstrukturkurve für deutsche und französische Staatsnullkuponanleihen (Bloomberg Yield Curve) festzusetzen, auf deren Billigkeit überprüft, sondern eine eigene Bestimmung vorgenommen und damit § 315 BGB verletzt. Dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts und der Umstand, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht, berechtigen den Senat die gebotene Prüfung selbst vorzunehmen (vgl. BAG 23. Juni 2015 - 9 AZR 125/14 - Rn. 26). Danach entspricht die Festlegung des marktüblichen Zinssatzes durch die Beklagte im März 2012 der Billigkeit.

19

a) Mit der Orientierung an deutschen und französischen Staatsanleihen hat die Beklagte einen Markt bestimmt, dessen Auswahl billigem Ermessen entspricht.

20

Maßgebend hierfür ist, dass es im Stadium der Auszahlung des während des Erwerbslebens erarbeiteten Versorgungskapitals nicht mehr um dessen weiteren Aufbau geht. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt eine entscheidende Zäsur dar. Deshalb kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht auf den Zinssatz einer von ihm selbst abgeschlossenen und finanzierten Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgestellt werden. Sein Hinweis, derartige Versicherungen stellten einen üblichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung dar, verfängt nicht. Dieser Gesichtspunkt wäre während der Aufbauphase vor dem Eintritt des Versorgungsfalls zu berücksichtigen, nicht aber für die Verzinsung eines bereits angesparten Versorgungskapitals. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Jahr 2012 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit einem garantierten Zinssatz von 3,55 vH für die Anlage eines Einmalkapitals in der Höhe des Versorgungskapitals des Klägers und der Auszahlung in zwölf Jahresraten angeboten wurde.

21

Daher entspricht es der Billigkeit, wenn die Beklagte für die Bestimmung des maßgeblichen Marktes darauf abgestellt hat, wie ein erreichtes Versorgungskapital sicher anzulegen ist. Das spricht dafür, einen Zinssatz als marktüblich anzusehen, der für risikoarme Finanzanlagen, wie etwa Staatsanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, zu erwirtschaften ist. Bei deutschen und französischen Staatsanleihen ist von einem äußerst geringen Ausfallrisiko auszugehen. Auch ein Wechselkursrisiko besteht nicht.

22

b) Ebenso wenig ist es unbillig, dass sich die Beklagte auf dem Markt für Staatsanleihen an deutschen und französischen Staatsnullkuponanleihen orientiert hat. Nullkuponanleihen sind eine übliche laufzeitorientierte Anlageform. Es ist deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf den für diese geltenden Zinssatz innerhalb des Marktes für Staatsanleihen abgestellt hat.

23

c) Schließlich ist es nicht unbillig, dass sich die Beklagte an einer Zinsstrukturkurve orientiert hat. Zwar steht weder der Zinsstrukturkurve noch der Renditekurve ein am Markt handelbares Wertpapier gegenüber. Eine Zinsstrukturkurve ist eine graphische Darstellung der jeweils geltenden Zinssätze für kurz-, mittel- und langfristige Anlagen. Aus einer Zinsstrukturkurve lassen sich aber das kurzfristig und das langfristig erwartete Zinsniveau ableiten, das mit sicheren Anlagen zu erzielen ist. Eine Zinsstrukturkurve ist deshalb geeignet, einen marktüblichen Zins zu bestimmen.

24

3. Die Entscheidung der Beklagten einen Zinssatz iHv. 0,87 vH festzulegen ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Beklagte dabei eine rechnerische Zinskurve für eine Laufzeit von fünfeinhalb Jahren zugrunde gelegt hat. Dies entspricht vielmehr den Vorgaben der Auszahlungsrichtlinie und ist von ihr gefordert.

25

Das Versorgungskapital des Klägers ist - wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen - in zwölf Jahresraten auszuzahlen. Die erste Jahresrate wurde zu Beginn der Auszahlungszeit zum 31. März 2012 fällig. Die zwölfte und letzte Jahresrate wird elf Jahre nach dem Beginn der Auszahlung, zum 31. März 2023, fällig. Nach elf Jahren wird folglich das Versorgungskapital an den Kläger vollständig ausgezahlt sein. Die durchschnittliche Ratenlaufzeit nach Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie beträgt folglich fünfeinhalb Jahre. Die Betriebsparteien haben zwar die durchschnittliche Ratenlaufzeit nicht gesondert definiert. Nach der Systematik der Auszahlungsrichtlinie ist damit jedoch die durchschnittliche Auszahlungsdauer bezogen auf das gesamte Versorgungskapital des jeweiligen Versorgungsberechtigten gemeint und nicht die durchschnittliche Ratenlaufzeit aller Versorgungsberechtigten. Für dieses Verständnis spricht schon der zweite Satz in Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie, der eine Festlegung für jede Ratenlaufzeit vorsieht. Auch der letzte Satz in Nr. 2.1.3 der Auszahlungsrichtlinie, wonach der festgelegte Zinssatz für die Auszahlung aller Raten dieser Versorgungsberechtigten verbindlich sein soll, bestätigt dies. Einer solchen Klarstellung bedarf es nur, wenn die Ratenlaufzeit und die durchschnittliche Ratenlaufzeit unterschiedlich sind. Weil das auszuzahlende Versorgungskapital danach als für fünfeinhalb Jahre gebunden anzusehen ist, war für die Beklagte die „Curve 13“ des Marktinformationssystems „Bloomberg“ maßgeblich, die die Rendite deutscher und französischer Staatsanleihen mit einer bestimmten Restlaufzeit wiedergibt und bei einer Laufzeit von fünfeinhalb Jahren zu einem Zinssatz von 0,87 vH führt.

26

4. Auf die von den Parteien erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht an.

27

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

28

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke     

        

    Schüßler    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.