Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Februar 2016 – Az. 14 Ca 218/15 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 71,81 brutto nebst 5%-Punkten Zinsen ab dem 23. Mai 2015 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab dem 01.07.1986) zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Umfang der Anpassung der dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

2

Der am … 1947 geborene Kläger stand seit 1963 bis zum 30. April 2009 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Hamburgische Electricitäts-Werke Aktiengesellschaft (im Folgenden: HEW).

3

Am 14./16. Juni 2000 vereinbarten die damaligen Tarifvertragsparteien, die Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. und die Gewerkschaften IG Metall und DAG, einen neuen Manteltarifvertrag für die HEW (im Folgenden: MTV HEW, auszugsweise Anlage K 7, Bl. 18-19 d. A.). In diesem ist unter Ziffer II/D Nr. 5.3 geregelt, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die direkt aus dem Arbeitsverhältnis mit der HEW unter Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ruhestand gehen, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung haben. Am Ende heißt es:

4

„Einzelheiten, insbesondere Anspruchsvoraussetzungen, Zeitpunkt des Übertritt in den (vorzeitigen) Ruhestand, Höhe der Beiträge und Leistungen u.ä. werden – ebenso wie die Behandlung besonderer Personengruppen und Härtefälle – durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Änderungen werden nur nach Zustimmung der Tarifpartner wirksam.“

5

Am 26. September 2003 vereinbarten die im Konzern Vattenfall Europa vertretenen Gewerkschaften IG BCE, ver.di (als Nachfolgerin der DAG) und IG Metall die Bildung einer Tarifgemeinschaft und die Zusammenarbeit im Rahmen der Verhandlungen über ein Konzerntarifwerk (Anlage B 1, Bl. 34-35 d. A.). Die Verhandlungen der Tarifgemeinschaft führten am 20. November 2006 zum Zustandekommen eines Konzerntarifwerks, das von allen drei Gewerkschaften unterschrieben wurde. Nach Abschluss des Konzerntarifwerks wurden die regionalen Tarifverträge der einzelnen Gesellschaften, u.a. der HEW, auf den Konzerntarifvertrag übergeleitet. Der neue, von der Tarifgemeinschaft abgeschlossene MTV vom 20. November 2006 (im Folgenden: MTV 2006, Anlage K 10, Bl. 55-75 d. A.) enthält in Ziffer VII § 36 Abs. 1 Satz 3 die Regelung, dass für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitnehmer die bisherigen Versorgungssysteme weiter gelten. In § 37 MTV 2006 (Anlage K 10, Bl. 73-74 d. A.) ist eine zweistufige sechsmonatige Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis enthalten.

6

Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 anerkannt (siehe den Schwerbehindertenausweis vom 13. September 2005 in der Anlage BK 1, Bl. 150 d.A.). Nachdem er am … 2009 das 62. Lebensjahr vollendet hatte, schied er zum 30. April 2009 aus dem aktiven Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine gesetzliche Sozialversicherungsrente für schwerbehinderte Menschen. Daneben erhält er seit dem 1. Mai 2009 ein Ruhegeld nach dem 2. Abschnitt der Betriebsvereinbarung Nr. 75.14 „Soziale Richtlinien“ (im Folgenden: BV 75.14 – Anlage BB 1, Bl. 209 ff. d. A.). Nach Ziffer 1.1 c) aa) in der ab dem 1. Januar 1982 durch die BV 82.08 (Anlage BB 2, Bl. 222 ff. d.A.) geänderten Fassung der BV 75.14 haben Mitarbeiter Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld mit Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie schwerbehindert sind und eine Altersrente aus der Rentenversicherung beziehen.

7

Zur Anpassung des Ruhegeldes enthalten die „Allgemeinen Bestimmungen“ der BV 75.14 unter Ziffer 7 („Anpassung“) eine Regelung (im Folgenden bezeichnet als Ziffer 7 BV 75.14), die wie folgt lautet:

8

„Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepaßt.

9

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage der HEW zu berücksichtigen (gesetzliche Regelung).“

10

Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 vereinbarten die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung Nr. 2005.03 (im Folgenden: BV 2005.03) die folgende Neufassung der Ziffer 7 BV 75.14 (Anlage K 6, Bl. 17 d. A.):

11

„Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Weihnachtsgeldes (nominelles Ruhegeld) und der Hinterbliebenenrente erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten (SV-Renten). In Jahren ohne SV-Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr.

12

Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene.

13

Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gehaltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der HEW

14

Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedener Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu entscheiden.“

15

Dieser Neuregelung stimmten am 26. November 2006 rückwirkend die IG-Metall und die Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen zu (Anlage K 9, Bl. 54 d. A.).

16

Die Beklagte passte das Ruhegeld des Klägers jährlich zum 1. Juli unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gehaltstarife an. In den Jahren 2009 bis 2013 wurden die Tarifgehälter um 4,0 % (2009), 2,6% (2010), 3,4 % (2011), 2,7 % (2012) und 2,6 % (2013) erhöht, wobei für die Jahre 2011 bis 2013 eine 13-monatige Laufzeit galt. Die Beklagte erhöhte in diesen Jahren das Ruhegeld unter Berücksichtigung der Laufzeit um 4,0 % in 2009, 2,6% in 2010, 3,16 % in 2011, 2,49 % in 2012 und 2,40 % in 2013. Zum 1. Juli 2014 erhöhte sie es erstmals auf Grundlage der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland des Monats Juni 2014 um 1,03 %. Hierüber unterrichtete sie den Kläger mit Schreiben vom 18. August 2014 (Anlage K 2, Bl. 11 d.A.). Nach der Erhöhung zahlte die Beklagte ab Juli 2014 dem Kläger ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 1.110,83 € brutto.

17

Im November 2013 erhielt der Kläger ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.781,83 € brutto (Anlage K 17, Bl. 121 d.A.). Im Jahr 2014 erfolgte die Erhöhung nach dem Lebenshaltungskostenindex um 1,03 % auf 2.810,48 € brutto (Anlage K 18, Bl. 122 d.A.).

18

Für die Tarifbeschäftigten des Vattenfall-Konzerns wurden die Gehaltstarife ab dem 1. April 2014 bei einer 11-monatigen Laufzeit und der Vereinbarung eines „Leermonats“ um 1,8 % erhöht.

19

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 (Anlage K 3, Bl. 12-13 d. A.) begehrte der Kläger eine Erhöhung seiner Versorgungsbezüge um 12/11, d.h. um 1,96 % (1,8 % : 11 x 12) auf Grundlage der Entwicklung der Gehaltstarife. Die Beklagte lehnte eine solche Korrektur mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (Anlage K 4, Bl. 14 d.A.) unter Verweis auf ein Schreiben an den S. V. E. R. H. e.V. vom 14. November 2014 (Anlage K 5, Bl. 15-16 d.A.) ab.

20

Mit seiner am 8. Mai 2015 erhobenen und der Beklagten am 22. Mai 2015 zugestellten Klage verfolgt der Kläger das Erhöhungsverlangen weiter.

21

Der Kläger hat geltend gemacht, auf Grundlage der begehrten Erhöhung um 1,96 %, der gewährten 1,03 % und der vor der Anpassung 2014 bezogenen Bruttobetriebsrente stehe ihm eine monatliche Differenz von 10,22 € brutto für die Monate Juli 2014 bis April 2015, insgesamt also eine Nachzahlung in Höhe von 102,20 € brutto zu; ferner könne er eine Differenz beim Weihnachtsgeld 2014 in Höhe von 25,87 € verlangen.

22

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die BV 2005.03 sei unwirksam, weil ihr ver.di nicht zugestimmt habe; deren Zustimmung sei gemäß Ziffer II/D Nr. 5.3 MTV HEW (Anlage K 7, Bl. 19 d. A.) erforderlich. Zudem habe ver.di der BV 2005.03 aufgrund der Verständigung zur gemeinsamen Tarifarbeit vom 26. September 2003 (Anlage B 1, Bl. 34-35 d. A.) zustimmen müssen. Darüber hinaus sei die BV 2005.03 unwirksam, weil der Vorstand der Beklagten nicht die Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt habe, die nach der Geschäftsordnung des Vorstands der Hamburgischen HEW AG erforderlich gewesen sei.

23

Schließlich sei die BV 2005.03 unwirksam, weil sie in unzulässiger Weise in die erworbenen Besitzstände der ehemaligen Arbeitnehmer eingreife. Die Änderung sei nicht nur geringfügig, sodass sie tragfähiger Gründe bedürfe.

24

Zumindest habe er aufgrund einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf Anpassung des Ruhegeldes entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife. Die Beklagte habe nach der BV 2005.03 bereits seit dem Jahr 2005 die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bei den Ruhegeldanpassungen berücksichtigen können bzw. müssen. Dies habe sie nicht getan und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Versorgungsempfänger hätten darauf vertraut, dass die Beklagte weiterhin auf die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage bei der Bemessung der Anpassung des Ruhegeldes verzichten und die Erhöhung des Ruhegeldes an die tarifliche Entwicklung koppeln werde. Hier sei zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Belange auch in die Tarifverhandlungen einflössen, sodass die jeweilige wirtschaftliche Lage bereits in der Gehaltsentwicklung Berücksichtigung fände. Die wirtschaftliche Lage des Konzern habe sich nicht erst 2014 weniger gut entwickelt; vielmehr sei es bereits 2010 zu einem Rückgang der Umsatzerlöse gekommen, wie die Grafik auf Seite 8 des Schriftsatzes des Klägers vom 18. September 2015 (Bl. 51 d. A.) zeige.

25

Der Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld ergebe sich aus dem 5. Abschnitt der BV 75.14. Tatsächlich habe der Kläger Anspruch auf eine Erhöhung entsprechend der Tariferhöhung 2014 um 1,8 % (wegen der Laufzeitumrechnung um 1,96%), mithin auf insgesamt 2.836,35 € brutto.

26

Die Ansprüche seien nicht verwirkt. Die Ausschlussfrist aus Ziffer 9 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 in der Fassung der BV 82.08 vom 1. Januar 1982 (Anlage BB2, Bl. 222 ff., 229 d. A.) finde keine Anwendung. Der MTV 2006 sehe in § 37 Nr. 1 eine zweistufige Ausschlussfrist mit einer jeweiligen Fristlänge von 6 Monaten vor. Diese Regelung gelte gemäß § 37 Nr. 2 MTV 2006 auch für Ansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Möglichkeit einer abweichenden Regelung in Bezug auf Ausschlussfristen in einer Betriebsvereinbarung sei hier trotz des Verweises in § 36 Nr. 2 MTV 2006 auf die Versorgungssysteme der Beklagten nicht gegeben.

27

Der Kläger hat beantragt:

28

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128,07 € brutto nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

29

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 01. Juli 1986) zugrunde zu legen.

30

Die Beklagte hat beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte hat vorgetragen, die Änderung sei gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es handele sich nur um einen geringfügigen Eingriff. Die Kaufkraft der Betriebsrente bleibe erhalten. Die BV 2005.03 sei so zu verstehen, dass neben dem bisherigen Anpassungskriterium “Entwicklung der Gehaltstarife“ als weiteres Kriterium die „Entwicklung der Lebenshaltungskosten“ eingeführt und als kollektive Komponente die „wirtschaftliche Lage“ aufgenommen worden seien. Dies habe zur Folge, dass im Falle einer schlechten wirtschaftlichen Situation der Beklagten die Anpassung nicht mehr nach der Entwicklung der Gehaltstarife, sondern lediglich nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten zu erfolgen habe. Auch nach Inkrafttreten der BV 2005.03 erhöhe sich die Betriebsrente mindestens um die Steigerung der Lebenshaltungskosten im Anpassungszeitraum. Hätten die Betriebsparteien der HEW eine dem § 16 BetrAVG vergleichbare Anpassungsmöglichkeit schaffen wollen, hätten sie ohne weiteres die Anpassungsregelung in Ziffer 7 Abs. 2 BV 75.14 für vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter für alle Mitarbeiter übernehmen können.

33

Sachliche, Willkür ausschließende Gründe für die Änderung ergäben sich bereits aus dem Umstand, dass die Änderung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Tarifpartner vorgenommen worden sei. Man könne weder den Betriebsparteien noch der IG Metall unterstellen, dass sie eine willkürliche Änderung hätten durchführen wollen.

34

Maßgeblicher Grund für die Änderung der Anpassungsregelung mit der BV 2005.03 sei eine Beseitigung der der dem alten Regelungssystem immanenten Überversorgung der Versorgungsempfänger im Vergleich zur aktiven Belegschaft auch in schwierigen Zeiten gewesen. Diese ergebe sich aus einer höheren (Netto-)Steigerung der Versorgungsbezüge gegenüber der Vergütung der aktiven Beschäftigten, weil die Betriebsrentner keine „schmälernden“ Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hätten und im Allgemeinen auch eine günstigere steuerliche Situation vorliege.

35

Zudem sei aufgrund der Einführung eines Konzerntarifwerks absehbar gewesen, dass künftig die Tarifentwicklung nicht mehr nur von der IG Metall sozusagen maßgeschneidert auf das Unternehmen HEW und dessen Leistungsfähigkeit zugeschnitten werde, sondern vielmehr auch von ver.di und der IGBCE, mithin von unternehmensfernen Gewerkschaften verhandelt werde. Deshalb habe eine unternehmensbezogene Komponente, nämlich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, eingeführt werden müssen.

36

Selbst wenn die Änderung der Anpassungsregelung nicht mehr nur geringfügig wäre, wäre sie gerechtfertigt, da tragfähige Gründe bestünden. Diese bestünden zusammengefasst in der Kompensation der Überversorgung und dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

37

Der Kläger werde von der BV 2005.03 schon deshalb erfasst, weil er sich zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch im aktiven Arbeitsverhältnis befunden hätte.

38

Ein Anspruch aus einer betrieblichen Übung komme nicht in Betracht, weil die Anpassung stets auf Grundlage einer kollektiven Regelung in Form der BV erfolgt sei. Bis zum Jahr 2013 sei die wirtschaftliche Situation des deutschen Vattenfall-Konzerns ausgeglichen bis gut gewesen, sodass eine Anpassung nach der Entwicklung der Gehaltstarife habe erfolgen können. Mit der Atomkatastrophe in Fukushima im März 2011 und dem von der Bundesregierung im Juni 2011 verkündeten kurzfristigen Atomausstieg und dem endgültigen Aus zweier Atomkraftwerke der Beklagten sei ihre Ergebnissituation unter Druck geraten. Hinzu komme, dass die Preise für Energie aus Windkraft sich aufgrund eines kontinuierlichen Anstiegs dieser Energieform deutlich verringert hätten. Von 2011 bis 2013 habe der Preisverfall noch durch Hedging vermieden werden können; 2014 sei eine Sicherung nur noch zu 77 % gelungen. In den folgenden Jahren werde sich die Hedging-Rate noch weiter verringern. Der Ergebniseinbruch im Jahr 2014 um ca. 300 Mio. € habe dazu geführt, dass die Anpassung der Ruhegelder nur nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten habe erfolgen können. Neben dieser Maßnahme seien im Jahr 2014 in Deutschland 1.500 Stellen gestrichen worden; für 2015/2016 sei eine weitere Streichung von 1.000 Stellen vorgesehen.

39

Die Beklagte beruft sich ferner auf die Nichteinhaltung der 4-monatigen Ausschlussfrist aus Ziffer 9 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14. Die Öffnungsklausel in § 36 Abs. 1 MTV, die vorsehe, dass für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Mitarbeiter die bisherigen Versorgungssysteme weiter gelten sollten, erfasse auch die in den Regelungen zu diesen Systemen enthaltenen Ausschlussfristen.

40

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers aus Ziffer 7 Abs. 1 BV 75.14 auf eine Ruhegelderhöhung entsprechend der Steigerung der Gehaltstarife bestehe schon deshalb nicht, weil für den Kläger Ziffer 7 Abs. 2 BV 75.14 anwendbar sei. Diese Regelung gelte für Arbeitnehmer, die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden und bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hätten. Nach dieser Regelung würden für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer andere Anpassungsregelungen gelten als für die Arbeitnehmer, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden. Das sei bei dem 1947 geborenen Kläger der Fall, weil er bereits zum 1. Mai 2009 und damit vor Vollendung seines 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer enthielten sowohl Ziffer 7 Abs. 2 BV 75.14 als auch die BV 2005.03 eine Anpassungsregelung, die der gesetzlichen Anpassungspflicht für betriebliche Altersversorgungen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entspreche. Ein Anspruch auf Anpassung entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife bestehe für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer wie den Kläger gerade nicht. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

41

Gegen das ihm am 15. Februar 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 2. März 2016 bei Gericht eingegangenen und am 15. April 2016 begründeten Berufung.

42

Der Kläger macht geltend, er sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht vorzeitig im Sinne von Ziffer 7 Abs. 2 BV 75.14 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern beziehe seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses Ruhegeld nach den Sozialen Richtlinien der Beklagten. Er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vornahme der Ruhegelderhöhung auf Grundlage der Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 Abs. 1 BV 75.14. Diese Regelung sei nicht durch Abs. 3 der BV 2005.03 abgelöst worden. Der Kläger verweist auf stattgebende Entscheidungen des Arbeitsgerichts in vergleichbaren Verfahren, insbesondere auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2015 zum Az. 20 Ca 117/15 in der Anlage BK 3, Bl. 167 ff. d. A., und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen.

43

Der Kläger beantragt,

44

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03.02.2016 zum Aktenzeichen 14 Ca 218/15 abzuändern und

45

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 128,07 € brutto nebst 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

46

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß Ziffer 7 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der Fassung ab 01. Juli 1986) zugrunde zu legen.

47

Die Beklagte beantragt,

48

die Berufung zurückzuweisen.

49

Die Beklagte trägt vor, für die Beurteilung, ob die Änderung der Anpassungsregelung durch die BV 2005.03 rechtmäßig sei, seien die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Tarifverträge maßgebend, da die Ruhegeldordnung auf einer tariflichen Regelung und nicht auf einer Betriebsvereinbarung beruhe. Letztlich hätten die Tarifvertragsparteien durch ihre Zustimmung vom 26. Oktober 2006 über die Änderungen des Anpassungsverfahrens entschieden.

50

Unter Zugrundelegung der Rechtsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts genügten für die Änderung der Anpassungsregelung in Ziffer 7 Abs. 1 BV 75.14 durch die BV 2005.03 sachlich nachvollziehbare Gründe. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 –, auf das sich die vom Kläger zitierte Entscheidung der 20. Kammer des Arbeitsgerichts sowie das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungen der Verfahren 3 Sa 74/15 und 2 Sa 41/15 stützten, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In den entschiedenen Fällen seien jeweils Kläger betroffen gewesen, die sich zum Zeitpunkt der Änderung der Anpassungsregelung bereits im Ruhestand befunden hätten. Demgegenüber habe sich der Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der BV 2005.03 zum 1. Juli 2005 in einem aktiven Arbeitsverhältnis gestanden. Der Eingriff sei damit nicht in laufende Versorgungsleistungen erfolgt. Das Bundesarbeitsgericht habe bereits mit Urteil vom 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – eine deutliche Trennung zwischen der Phase bis zum Eintritt des Versorgungsfalls und der Phase nach Eintritt des Versorgungsfalls gemacht. Nach Eintritt des Versorgungsfalls könnten nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein. Diese bedürften tragfähiger Gründe. Grund für diese Erfordernisse sei, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls für die Arbeitnehmer nicht mehr die Möglichkeit bestünde, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen.

51

Der vorliegende Sachverhalt sei aber mit dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des vermeintlichen Eingriffs in seine Versorgungsposition noch in der Anwartschaftsphase befunden und habe seine Gegenleistung im Sinne des Bundesarbeitsgerichts noch nicht vollständig erbracht.

52

Für Eingriffe in Versorgungsrechte während der Anwartschaftsphase habe das Bundesarbeitsgericht die zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in ein dreistufiges Prüfungsschema gefasst. Auf der untersten Stufe genügten für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also im Zeitpunkt des Eingriffs noch nicht erdiente Zuwachsraten der Versorgungsanwartschaft sachlich proportionale Gründe. Dieser Eingriffsmaßstab sei erst recht dann anzuwenden, wenn wie hier nicht einmal die Versorgungsanwartschaft berührt werde, sondern der Eingriff lediglich in Rentenzuwächse erfolge, die in der Zukunft lägen. Dieser Eingriff sei durch die erstinstanzlich vorgetragenen sachlichen Gründe, auf die Bezug genommen werde, gerechtfertigt.

53

Die geänderte Anpassungsregelung der BV 2005.03 sei so zu verstehen, dass die wirtschaftliche Lage das Korrektiv zwischen einer Anpassung nach der Gehaltsentwicklung und einer Anpassung entsprechend dem Kaufkraftverlust bilde.

54

Für die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei es angesichts der zu erwartenden Tarifentwicklung von herausragendem Interesse gewesen, die wirtschaftliche Lage in die Anpassungsregelung im Rahmen der BV 2005.03 einzuführen. Die dadurch für den Kläger zu besorgenden Nachteile seien gering. Selbst nach Ansicht des Arbeitsgerichts in der Entscheidung 20 Ca 117/15 habe die Berücksichtigung aller Kriterien gleichberechtigt zu erfolgen. Eine Übergewichtung der wirtschaftlichen Lage dergestalt, dass die im Anpassungszeitraum eingetretene Gehaltsentwicklung und der Kaufkraftverlust völlig unberücksichtigt blieben, komme weder im Wortlaut der Regelung zum Ausdruck und ergebe sich auch nicht bei der Auslegung. Ein Risiko, dass die Ausgangsrente des Klägers durch die Anpassungsregelung der BV 2005.03 ausgezehrt würde, bestehe nicht.

55

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

56

Die Berufung des Klägers ist zulässig und weitgehend begründet.

I.

57

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

II.

58

Die Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 zum überwiegenden Teil und hinsichtlich des Antrags zu 2 vollen Umfangs zulässig und begründet.

59

Die Kammer folgt nach eigener Prüfung den Ausführungen der Entscheidung des LAG Hamburg vom 23. März 2016 – 3 Sa 74/15, soweit sie für die vorliegende Fallgestaltung passen, und macht sie sich zu Eigen. Im Einzelnen:

60

1. Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge zulässig.

61

Der Klagantrag zu 1) ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger als Nebenanspruch Zinsen in gesetzlicher Höhe, nämlich in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB, verlangt.

62

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Klagantrag zu 2 als Feststellungsantrag zulässig, da die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vorliegen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

63

2. Der Klagantrag zu 1) ist in Höhe von 71,81 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 23. Mai 2015 begründet, im Übrigen unbegründet. Der Urteilstenor enthält hier insoweit eine versehentliche Auslassung, wie die Worte „über dem Basiszinssatz“ hinter dem Wort Zinsen fehlen. Der Klagantrag zu 2) ist vollen Umfangs begründet.

64

Die Beklagte ist verpflichtet, für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge des Klägers jeweils die Steigerung der Gehaltstarife zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus Ziffer 7 Abs. 1 BV 75.14. Diese Regelung ist nicht durch Abs. 3 der BV 2005.03 abgelöst worden (hierzu unter a.).

65

Deshalb hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachzahlung der Differenz zwischen der von der Beklagten erbrachten Ruhegeldleistung und dem sich unter Zugrundelegung der tariflichen Entgeltsteigerung ergebenden Ruhegeld für die Monate September 2014 bis einschließlich April 2015. Weiterhin hat er Anspruch auf die sich für das Weihnachtsgeld 2014 ergebenden Differenz. Insgesamt beläuft sich der Nachzahlungsbetrag auf € 71,81 brutto. Soweit der Kläger einen höheren Nachzahlungsbetrag begehrt, ist seine Berufung unbegründet, da das Arbeitsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat (hierzu unter b.).

66

a. Ziffer 7 Abs. 1 BV 75.14 gewährt einen Anspruch auf eine Ruhegeldanpassung entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife. Dass die Anpassung jeweils zum 1. Juli eines Jahres vorzunehmen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig und wird im Übrigen auch durch Abs. 1 der BV 2005.03 klargestellt

67

aa. Da der Kläger mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2009 zum 1. Mai 2009 in den Ruhestand getreten ist, ist für ihn Ziffer 7 Abs. 1 BV 75.14 und nicht Ziffer 7 Abs. 2 BV 75.14 anwendbar.

68

Soweit das Arbeitsgericht den Kläger der Gruppe der vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugeordnet hat, hat es übersehen, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch nach Ziffer 1.1 c) aa) des 2. Abschnitt der BV 75.14 in der Fassung der BV 82.08 bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres ruhegeldberechtigt war. Mit Vollendung des 62. Lebensjahres hat der Kläger von seiner Ruhegeldberechtigung Gebrauch gemacht und ist unmittelbar aus dem aktiven Arbeitsverhältnis in den Ruhestand eingetreten.

69

bb) Der Kläger kann nach Ziffer 7 Abs. 1 BV 75.14 eine Ruhegelderhöhung entsprechend der Entwicklung der Gehaltstarife verlangen. Diese Regelung ist jedenfalls auf die Gruppe der im Juli 2005 rentennahen Arbeitnehmer mit einer beinahe vollumfänglich erdienten Ruhegeldanwartschaft, der der Kläger angehört, nach wie vor anwendbar, weil sie nicht wirksam durch Absatz 3 der BV 2005.03 abgelöst worden ist. Für die Gruppe der Arbeitnehmer mit einer beinahe voll umfänglich erdienten Rentenanwartschaft gilt nichts anderes als für die Gruppe der im Juli 2005 bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer (zu den Ruheständlern siehe LAG Hamburg, 23.03.2016 – 3 Sa 74/15).

70

Durch die BV 2005.03 ist die jährliche Anpassung der Ruhegeldhöhe sowohl für Ruheständler als auch für aktive Arbeitnehmer verschlechternd geregelt worden. Dahingestellt bleiben kann, ob es grundsätzlich möglich ist, durch eine ablösende Betriebsvereinbarung die Rechte von bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer zu modifizieren (dagegen BAG 14.12.2010 – 3 AZR 799/08 – juris Rn 35; offen gelassen in BAG 28.06.2011 – 3 AZR 282/09 – juris Rn 23). Keiner Entscheidung bedarf auch, ob die BV 2005.03 für bestimmte Normunterworfene (teil)-unwirksam und für andere wirksam sein kann. Denn jedenfalls ist durch die Neuregelung (auch) in unverhältnismäßiger Weise in rechtlich geschützte Positionen der Arbeitnehmergruppe eingegriffen worden, der der Kläger angehört. Die Frage, ob die BV 2005.03 aufgrund der fehlenden Zustimmung von ver.di und des Aufsichtsrats der HEW unwirksam ist, braucht vor diesem Hintergrund nicht entschieden zu werden.

71

(aaa) Die Rechtsmäßigkeit der Änderung der Anpassungsregelung beurteilt sich nicht nach den Wirksamkeitsvoraussetzungen für Tarifverträge, wie die Beklagte meint, sondern nach den Wirksamkeitsvoraussetzungen für Betriebsvereinbarungen.

72

Die Ruhegeldordnung der Beklagten beruht auf einer Betriebsvereinbarung und nicht auf einem Tarifvertrag. Der MTV HEW enthält keine normativen Regelungen über eine betriebliche Altersversorgung. II/D Nr. 5.3 MTV HEW enthält lediglich eine durch einen Zustimmungsvorbehalt eingeschränkte Öffnungsklausel. Danach können Einzelheiten zum Ruhestand durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, wobei Änderungen nur nach Zustimmung der Tarifpartner wirksam werden. Hieran hat sich auch durch die Einführung des MTV 2006 nichts geändert. Denn § 36 Abs. 1 S. 3 MTV 2006 regelt, dass für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Arbeitnehmer die bisherigen Versorgungssysteme weitergelten.

73

Der Zustimmungsvorbehalt für Änderungen der Versorgungsordnung bewirkt nicht, dass es sich um tarifliche Versorgungsregelungen handelt. Die Versorgungsregelungen sind nicht von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden, sondern von den Betriebsparteien. Die einer Tarifvertragspartei zustehende Möglichkeit, Tarifforderungen auch durch Arbeitskampfmaßnahmen Nachdruck zu verleihen und ggfs. durchzusetzen, stehen den Betriebsparteien nicht zur Verfügung. Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen den Betriebsparteien, entscheidet ggfs. die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG. Es stellt deshalb einen wesentlichen Unterschied dar, ob eine Regelung durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag geschaffen wird. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien im MTV HEW vereinbart haben, dass eine Änderung der Versorgungsregelung ihrer Zustimmung bedarf, ändert nichts daran, dass die – geänderte – Versorgungsregelung zwischen den Betriebsparteien ausgehandelt wurde und die Rechtsqualität einer Betriebsvereinbarung hat. Wenn die Tarifpartner eine tarifliche Versorgungsordnung hätten schaffen wollen, hätten sie dies selbst durch Abschluss eines Versorgungstarifvertrags tun können; hiervon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

74

(bbb) Das für das Verhältnis zweier Betriebsvereinbarungen zum selben Gegenstand geltende Ablösungsprinzip führt nicht dazu, dass die BV 2005.03 die Regelungen unter Ziffer 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 ersetzt hätte.

75

Nach dem Ablösungsprinzip löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Rechtspositionen eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (BAG 14.12.2010 – 3 AZR 799/08 – juris Rn 20 m.w.N.). Hier führt die Rechtskontrolle zu dem Ergebnis, dass die BV 2005.03 in unverhältnismäßiger Weise jedenfalls in die Rechtspositionen der Ruheständler und der rentennahen Arbeitnehmer mit langjährig erdienten Ruhegeldanwartschaften eingegriffen hat.

76

(1) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (grundlegend BAG 17.04.1985 – 3 AZR 72/83 – juris Rn 38 ff.; BAG 28.06.2011 – 3 AZR 282/09 – juris Rn 37).

77

(2) Dieses Schema ist auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Aber auch bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen. In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen. Das bedeutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können. Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen (BAG 28.06.2011 – 3 AZR 282/09 – juris Rn 38).

78

Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen (BAG 28.06.2011 – 3 AZR 282/09 – juris Rn. 38). Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen (BAG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – m.w.N., juris).

79

(3) Eingriffe in die Anpassungsregelungen für Ruhegelder sind in dem dreistufigen Schema des Bundesarbeitsgerichts als Eingriffe in dienstzeitunabhängige Steigerungsfaktoren zu werten.

80

Wie sich aus den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17. April 1985 ergibt, ist hinsichtlich der Zuwachsraten zu unterscheiden: Handelt es sich um Steigerungen, die sich aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), so hat der Arbeitnehmer bei der Ablösung der Versorgungsordnung die für die Zuwächse in der Zukunft erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht. Dieser Teilwert ist noch nicht verdient. Anders ist eine gehaltsabhängige Dynamik zu beurteilen. Bei ihr soll der Wertzuwachs der Anwartschaft ohne Bindung an die Dienstzeit der Entwicklung eines Berechnungsfaktors folgen, der seinerseits variabel ist. Der Zweck der dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, die fortdauernde Betriebstreue zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen; vielmehr geht es darum, den Versorgungsfall flexibel zu erfassen. Der Anwartschaftswert soll sich dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalls (Halbdynamik) oder sogar im Ruhestand (Volldynamik) anpassen. Soweit für eine solche entgeltabhängige Dynamik Betriebstreue geleistet ist, ist sie im Gegensatz zu den dienstzeitabhängigen Steigerungsraten schon erdient. Das ist für die Dynamik des Teils der Anwartschaft anzunehmen, der sich zur Zeit der Ablösung errechnet. Anteilig hat der Arbeitnehmer hierfür die Gegenleistung bereits erbracht (BAG 17.04.1985 – 3 AZR 72/83 – juris Rn 40 f.). Zweck der entgeltabhängigen Steigerungen sowohl bis zum Eintritt des Versorgungsfalls als auch im Ruhestand ist es, die Anpassung der Betriebsrenten an den allgemeinen Lebensstandard zu gewährleiten (vgl. BAG 17.04.1985 – 3 AZR 72/83 – juris Rn 42).

81

(4) Hier ist die geänderte Anpassungsregelung bei Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls insoweit unwirksam, wie sich auf Ruheständler und auf solche Arbeitnehmer wie den Kläger erstreckt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 2005.03 aufgrund einer langjährigen – im Falle des Klägers 42-jährigen – Betriebszugehörigkeit eine erhebliche Ruhegeldanwartschaft einschließlich der zugesagten Anpassungsdynamik erdient hatten und kurz vor dem rechtlich frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand (der im Fall des Klägers zum 1. Mai 2007 möglich gewesen wäre) bzw. dem beabsichtigten Renteneintritt (im Fall des Klägers zum 1. Mai 2009) standen.

82

Für Eingriffe in die „erdiente Dynamik“ dieser Arbeitnehmer sind Gründe zu verlangen, deren Gewicht allenfalls geringfügig hinter dem Gewicht der Gründe zurückbleiben darf, das für Eingriffe in die Anpassungsregelungen für Arbeitnehmer nach Eintritt des Versorgungsfalls gefordert wird. Denn die rentennahen Arbeitnehmer mit beinahe vollumfänglich erdienten Ruhegeldanwartschaften haben ihre Gegenleistung für den Ruhegeldanspruch einschließlich der zugesagten Dynamik beinahe vollständig erbracht. In der kurzen Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand haben sie ebenso wie die bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer keine Möglichkeit, sich auftuende Versorgungslücken durch weitergehende private Absicherung zu decken.

83

(5) Einer Angleichung der Voraussetzungen für den Eingriff in eine fast vollständig „erdiente Dynamik“ an die Voraussetzungen, die bei einem Eingriff in die Anpassungsregelungen mit Wirkung für die bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer erfüllt sein müssen, steht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 1999 (– 3 AZR 432/98 – juris) nicht entgegen. In dieser Entscheidung sieht das Bundesarbeitsgericht erhebliche Unterschiede zwischen Eingriffen in Versorgungsanwartschaften und Eingriffen in die Anpassungsregelungen für laufende Versorgungsleistungen. Das Bundesarbeitsgericht differenziert hierbei nach dem Gegenstand des Eingriffs und nicht nach der Situation, in der sich die von der Änderung betroffenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der verschlechternden Regelung befinden. Unterschiedliche Anforderungen je nachdem, ob der Eingriff in die Anpassungsdynamik die Arbeitnehmer kurz vor oder nach dem Eintritt des Versorgungsfalls trifft, formuliert das Bundesarbeitsgericht mit dieser Entscheidung gerade nicht.

84

Ob die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Eingriffen in Versorgungsanwartschaften und Eingriffen in die Anpassungsregelungen für laufende Versorgungsleistungen weiterhilft, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergeben sich die Anforderungen an den rechtfertigenden Grund auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 9. November 1999 aus den allgemeinen Prinzipien des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BAG 09.11.1999 – 3 AZR 432/98 – juris Rn), sodass es entscheidend auf die Intensität des Eingriffs und die Qualität des bereits erdienten Rechts ankommt: Je stärker das erdiente Recht und je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger muss der die Änderung tragende Grund sein.

85

(6) Unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtsgrundsätze genügen für die Änderung der Anpassungsregelung in Ziffer 7 Abs. 1 der BV 75.14 durch die BV 2005.03 sachlich nachvollziehbare Gründe weder für die Versorgungsberechtigten noch für die rentennahen Arbeitnehmer mit langjährig erdienten Versorgungsanwartschaften. Der Eingriff in die starke Rechtsposition auf Seiten der Arbeitnehmer, nämlich die vollständig (Ruheständler) oder fast vollständig (rentennahe Arbeitnehmer) erdiente Dynamik, ist mehr als geringfügig.

86

Während § 7 Abs. 1 der BV 75.14 den Versorgungsberechtigten ein Recht auf Anpassung ihrer Versorgungsbezüge allein nach der Entwicklung der Gehaltstarife gibt, ist bei der Anpassung nach Abs. 3 der BV 2005.03 erstmals auch die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Gründe, die diesen Eingriff tragen, liegen nicht vor.

87

Die Auffassung der Beklagten, auch nach der BV 2005.03 habe stets zumindest eine Anpassung in Höhe der Steigerung der Lebenshaltungskosten zu erfolgen, teilt die Kammer nicht.

88

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 18.09.2012 – 3 AZR 431/10 – juris).

89

Nach diesen Grundsätzen steht der von der Beklagten begehrten Auslegung, wie das Arbeitsgericht Hamburg in der Entscheidung – 20 Ca 117/15 – zutreffend ausgeführt hat, bereits der eindeutige Wortlaut von Abs. 3 der BV 2005.03 entgegen. Dort sind die Anpassungskriterien „Entwicklung der Gehaltstarife“, „Lebenshaltungskosten bzw. Realeinkommen“ und „wirtschaftliche Lage der HEW“ hintereinander gleichberechtigt aufgezählt, was durch die Konjunktion „sowie“ zum Ausdruck kommt. Wenn die Betriebsparteien die von der Beklagten angenommene Regelung gewollt hätten, hätten sie dies durch die Formulierung zum Ausdruck bringen können, dass die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes – abhängig von der wirtschaftlichen Lage der HEW - entweder nach der Entwicklung der Gehaltstarife oder nach der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erfolgt. Eine solche gewollte Verknüpfung einer – alternativen – Anpassung des Ruhegeldes nach der Gehaltsentwicklung oder der Verbraucherpreisentwicklung kommt jedoch in Abs. 3 der BV 2005.03 nicht andeutungsweise zum Ausdruck.

90

Der Einwand der Beklagten, wenn die Betriebsparteien eine der Regelung des § 16 BetrAVG entsprechende Anpassungsregelung hätten vereinbaren wollen, hätten sie ohne weiteres die Anpassungsregelung der BV 75.14 für vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter für alle Mitarbeiter in die BV 2005.03 übernehmen können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Betriebsparteien wollten offensichtlich die aus dem Arbeitsverhältnis in den Ruhestand übertretenden und die bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter anders behandeln als vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter mit einer Ruhegeldanwartschaft. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Anpassungsregelungen in Abs. 1 bis 3 der BV 2005.03 einerseits und Abs. 4 andererseits. Auch wenn die mit Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidenden Mitarbeiter gegenüber den vorzeitig ausscheidenden Mitarbeitern dadurch bessergestellt werden, dass bei ihnen eine jährliche Anpassungsprüfung stattzufinden hat, bei der auch die Gehaltsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer zu berücksichtigen ist, ändert sich jedoch nichts an dem Umstand, dass für sie bei der Anpassung der Betriebsrenten erstmals auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich sein soll.

91

Da nach der Regelung in Abs. 3 der BV 2005.03 bei der Anpassungsentscheidung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers gleichberechtigt neben der Entwicklung der Gehaltstarife und der Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen ist, wird dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit eingeräumt, bei schlechter wirtschaftlicher Lage eine Anpassung der Betriebsrenten auch unterhalb des Anstiegs der Lebenshaltungskosten vorzunehmen oder ggfs. eine Anpassung auch ganz zu unterlassen. Damit besteht die Gefahr der Auszehrung der Betriebsrenten. Dies ist bei der Prüfung der Wirksamkeit der Neuregelung zu berücksichtigen. Dass sich im Falle des Klägers diese Gefahr bislang nicht realisiert hat, weil bis zum Jahr 2013 seine Betriebsrente entsprechend der Tarifentwicklung angepasst wurde, ändert daran nichts. Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung beurteilt sich nicht danach, welche Auswirkungen sie im Zeitpunkt ihrer Überprüfung hat, sondern ob sie wirksam zustande gekommen ist.

92

(7) Die Änderung ist unverhältnismäßig, weil sie auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgebrachten Gründe zu weitgehend ist.

93

Ein innerer Zusammenhang zwischen der Regelung, die erstmals auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglicht, und den Gründen für die Anpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Änderung der Anpassung auf der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG beruhen (LAG Bremen 20.09.2012 – 4 Sa 18/12 – juris).

94

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die wirtschaftliche Situation ihre Rechtsvorgängerin bei Abschluss der BV 2005.03 es geboten hätte, bei der Anpassung der Betriebsrenten die wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass die wirtschaftliche Situation des deutschen Vattenfall Konzerns bis zum Jahr 2013 gut war. Die bloße Befürchtung, durch die Schaffung eines Konzerntarifwerkes sei nicht mehr zu erwarten gewesen, dass nicht mehr wie in der Vergangenheit „maßgeschneiderte“ Tarifverträge zustande kommen würden, konnte den Eingriff in die bestehenden Ruhestandsverhältnisse nicht rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass absehbar gewesen wäre, die künftige Tarifentwicklung werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der HEW übersteigen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im Übrigen hätte es dann genügt, die Anpassung der Betriebsrenten auf den Anstieg der Verbraucherpreise zu beschränken.

95

Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgetragenen Zweck des Abbaus einer Überversorgung. Auch dieser Zweck hätte allenfalls eine Änderung der Anpassungsregelung dahingehend rechtfertigen können, dass eine Steigerung entsprechend der Gehaltsentwicklung oder der Teuerungsrate zu erfolgen hat. Für die vorliegende, darüber hinausgehende Regelung besteht demgegenüber kein Grund.

96

Dass im Streitfall tatsächlich zum 1. Juli 2014 eine Anpassung entsprechend der Teuerungsrate erfolgt ist, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der ablösenden Regelung in der BV 2005.03 unerheblich. Insoweit kommt es lediglich auf den abstrakten Regelungsinhalt der BV 2005.03 an.

97

b. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Gesamtbetrag von € 71,81 brutto als weiteres Altersruhegeld und als weiteres Weihnachtsgeld für 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, also ab dem 23. Mai 2015 zu zahlen.

98

Soweit der Kläger mit dem Klagantrag zu 1) einen darüber hinausgehenden Nachzahlungsbetrag verlangt, ist die Berufung unbegründet.

99

aa. Die Ansprüche für die Monate Juli und August 2014 sind verfallen. Der Kläger hat sie nicht binnen der 4-monatigen Ausschlussfrist gemäß Ziffer 9 der Allgemeinen Bestimmungen der Sozialen Richtlinien in der Fassung der BV 82.02 geltend gemacht.

100

Die unter Ziffer 9. der Allgemeinen Bestimmungen der Sozialen Richtlinien in der Fassung der BV 82.02 enthaltene 4-monatige Ausschlussfrist geht der in § 37 MTV 2006 enthaltenen 6-monatigen Ausschlussfrist vor. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 14.10.2015 – 20 Ca 117/15.

101

Die in Ziffer 9 BV 82.02 enthaltene Ausschlussfrist geht nach dem Grundsatz der Spezialität der allgemeinen Regelung im TV vor. Sie gilt als speziellere Regelung nur für die Ansprüche aus den sozialen Richtlinien. Aufgrund der Öffnungsklausel in Ziffer II/D Nr. 5.3 MTV HEW ist die Regelung auch zulässig. Die Tarifparteien haben den Betriebsparteien das Recht eingeräumt, die Einzelheiten der Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Hierzu gehören nicht nur Regelungen über das Entstehen der Ansprüche, sondern auch solche, die ihr Erlöschen, z. B. durch Verfall, zum Inhalt haben.

102

Der Kläger hat Ansprüche auf weitere Altersversorgungsleistungen für die Monate ab Juli 2014 erstmals mit Schreiben vom 8. Januar 2015 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Dieses Geltendmachungsschreiben konnte nur die Ansprüche für die Monate ab September 2014 erfassen. Da die Altersversorgungsansprüche grundsätzlich jeweils am Monatsende fällig werden, liegen zwischen der Fälligkeit der Ansprüche für Juli 2014 – für die der Zugang des Mitteilungsschreibens der Beklagten vom 18. August 2014 maßgeblich ist – und August 2014 mehr als 4 Monate.

103

bb. In Anwendung der Anpassungsregelung aus Ziffer 7 Abs. 1 BV 75.14 kann der Kläger eine Erhöhung der Altersversorgung sowie des Weihnachtsgeldes lediglich um 1,65 % verlangen. Soweit der Kläger ein Steigerungssatz von 1,96 % zugrundegelegt und höhere Nachzahlungsbeträge ermittelt hat, ist ein Anspruch nicht gegeben.

104

Die Erhöhung der Tarifentgelte für die Arbeitnehmer um 1,8 % ab dem 1. April 2014 erfolgte für lediglich 11 Monate bei Vereinbarung eines Leermonats. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, für die verstetigte Erhöhung des Altersruhegeldes die Gehaltssteigerung auf 12 Monate „hochzurechnen“. Hieraus ergibt sich ein Steigerungsbetrag von 1,65 % (siehe hierzu auch ArbG Hamburg 14.10.2015 – 20 Ca 117/15). Zinseszinseffekte hat der Kläger nicht geltend gemacht.

105

Die Beklagte hat das monatliche Altersruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2014 um 1,03 % auf 1.110,83 € brutto erhöht. Bei Anwendung der Grundsätze der Prozentrechnung belief sich der monatliche Steigerungsbetrag hierbei auf € 11,32 brutto.

106

Bei der gebotenen Erhöhung um 1,65 % beträgt der Steigerungsbetrag € 18,14 brutto monatlich. Der Kläger kann mithin den Differenzbetrag von € 6,82 brutto für die Monate September 2014 bis April 2015, also 8 x € 6,82 brutto verlangen.

107

Hinzu kommt die Differenz beim Weihnachtsgeld. Wird hier eine Steigerung um 1,65 % statt um 1,03 % vorgenommen, ergibt sich ein weiterer zu zahlender Betrag in Höhe von 17,25 € brutto.

108

Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Verzinsung des Betrages in gesetzlicher Höhe, also in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, ab Rechtshängigkeit. Wegen der Zustellung der Klageschrift am 22. Mai 2015 ist der Zinsbeginn der 23. Mai 2015 (§ 187 Abs. 1 BGB).

III.

109

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie überwiegend unterlegen ist und die Zuvielforderung keine höheren Kosten veranlasst hat.

IV.

110

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 - 11 Sa 450/08 - aufgehoben.

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2009 - 9 Sa 1651/08 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zu-rückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist 1942 geboren. Er trat am 1. März 1990 in die Dienste der R E AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung vom 13. April 2000 mit dem 31. Dezember 2002. Seit dem 1. April 2005 bezieht der Kläger eine betriebliche Altersrente, die nunmehr von der Beklagten geleistet wird.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 10. April 1990 zugrunde, der ua. lautet:

        

„…    

        

7.    

Herr S erhält ein lebenslängliches Ruhegeld, die Hinterbliebenen des Herrn S erhalten Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                 

…       

        
                 

e)    

Im übrigen sind für das Ruhegeld des Herrn S und für die Ansprüche seiner Hinterbliebenen die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des R vom 9.2.1989 bzw. die Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

                 

f)    

Für den Fall einer Änderung der R-Ruhegeldrichtlinien erhält Herr S mindestens ein Ruhegeld, das zusammen mit allen anrechnungsfähigen Renten, Versicherungen und Pensionen die in § 4 Abs. 1 bis 4 der Ruhegeldrichtlinien vom 9.2.1989 genannten Beträge ergibt. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung nach § 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinien vom 9.2.1989.

                 

Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 1.7.1967.

        

…“    

                 
4

Die damit in Bezug genommenen, als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft vom 9. Februar 1989 (künftig: Ruhegeldrichtlinien 1989) lauten auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

…       

        

(5)     

Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.

                 

Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6)     

Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7)     

Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

        

(8)     

Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9)     

§ 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

…“    

        
5

Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des R-Konzerns, auch die Beklagte, inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für die Betriebsrenten neu gefasst wurden. Bei der Beklagten lautet diese Betriebsvereinbarung (künftig: BV 2006) ua. wie folgt:

        

„…    

        

1. Präambel

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des R-Konzerns im Hinblick auf die jeweiligen Ruhegeldanpassungsregelungen unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 5 Absätze 5 bis 9 der ‚Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft’ vom 09. Februar 1989 (RL 02/89) vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrente mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geändert.

        

…       

        

3. Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89

        

§ 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

‚Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern.’

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt.

        

4. Teilunwirksamkeit

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

        

5. Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft.

        

…“    

6

Die Beklagte passte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 entsprechend der BV 2006 um 1 % an. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch die BV 2006 sei in Bezug auf sein Ruhegeld die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 enthaltene Anpassungsregelung nicht wirksam abgelöst worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sein Ruhegeld zum 1. Juli 2007 nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Auch zum 1. Juli 2006 habe die Beklagte seine Betriebsrente nicht entsprechend der Teuerungsrate angepasst. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Differenzbeträge nebst Zinsen nachzuzahlen. Für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2009 belaufe sich der Nachzahlungsbetrag auf 9.041,90 Euro brutto. Ab Februar 2009 schulde die Beklagte ein um 497,54 Euro brutto monatlich höheres Ruhegeld.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Prüfung einer Anpassung seines betrieblichen Ruhegeldes durch die Beklagte gem. § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R AG, E“ in der Fassung vom 9. Februar 1989 zu erfolgen hat,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.041,90 Euro brutto sowie über das unstreitige monatliche Ruhegeld von 9.602,68 Euro brutto ab dem Monat Februar 2009 monatlich jeweils weitere 497,54 Euro brutto, fällig jeweils am Ende eines jeden Monats, zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen

                 

a)    

auf je 191,58 Euro seit dem 1. August, 1. September, 4. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2006, 3. Januar, 1. Februar, 1. März, 3. April, 1. Mai, 1. Juni und 3. Juli 2007,

                 

b)    

auf je 271,68 Euro seit dem 1. August, 1. September, 2. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 3. Juni und 1. Juli 2008,

                 

c)    

auf je 497,54 Euro seit dem 1. August, 2. September, 1. Oktober, 1. November, 2. Dezember 2008, 1. Januar und 3. Februar 2009.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Sie hat die Ansicht vertreten, die Betriebsparteien seien zur Änderung der Anpassungsregelung mit Wirkung für den Kläger berechtigt gewesen. Für die Änderung bestünden ausreichende Gründe.

11

Im R-Konzern bestehe ein erhebliches Interesse daran, die unterschiedlichen Rentenanpassungsregelungen in den konzernangehörigen Unternehmen zu vereinheitlichen. Die Beklagte sei gegründet worden, um die Personaldienstleistungen im R-Konzern zusammenzufassen. Das komme auch den Betriebsrentnern zugute, da sie nunmehr eine einheitliche Ansprechpartnerin hätten. Dazu sei es erforderlich, die Komplexität von Regelungen und Abläufen zu verringern. Durch die Neuregelung seien insgesamt 113 unterschiedliche Anpassungsbestimmungen nach den im Konzern geltenden Versorgungsordnungen vereinheitlicht worden.

12

Zwischenzeitlich sei zudem die R Pensionsfonds AG geschaffen worden. Diese stehe neben der Beklagten für die Betriebsrenten ein. Die R-AG habe diesen Pensionsfonds mit nahezu 5 Milliarden Euro ausgestattet. Der notwendige Kapitalbedarf hätte nicht, zumindest aber ungleich schwerer ermittelt werden können, wenn die Anpassungsregelungen nicht konzernweit vereinheitlicht worden wären. Um das Zusammenspiel von Vermögen und Verpflichtung, wie von der Aufsichtsbehörde gefordert, zu kalkulieren, sei es erforderlich, die Höhe der künftigen Ausgaben möglichst exakt zu prognostizieren. Durch den Pensionsfonds werde die Insolvenzsicherung für die Betriebsrentner verbessert, da er nach dem Grundsatz der Kapitaldeckung finanziert sei und die 1 %ige Erhöhung nach der BV 2006 leisten müsse, nicht jedoch der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung.

13

Angesichts des Versorgungsniveaus sei die mit der Änderung der Anpassung verbundene Eingriffsintensität gering. Ein Eingriff erfolge lediglich in künftige Steigerungen der Betriebsrente. Auch eine Gefahr der Entwertung des Ruhegeldanspruchs bestehe nicht, da dem Kläger eine sichere, von externen Bezugsgrößen unabhängige Betriebsrentenanpassung von 1 % jährlich zustehe. Damit werde die Anpassung sowohl für die Betriebsrentner als auch für die Arbeitgeber kalkulierbar. Für den Fall einer hohen Teuerungsrate sei in der BV 2006 zudem eine Verhandlungspflicht vereinbart worden. Die Neuregelung betreffe auch ältere Versorgungszusagen, die bislang keine Anpassung vorgesehen hätten. Außerdem sei es den Betriebsparteien darum gegangen, die Rentenerhöhung von externen Bezugsgrößen zu entkoppeln.

14

Die BV 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG. Aus der Bestimmung über die Teilunwirksamkeit in Nr. 4 der BV 2006 ergebe sich im Übrigen, dass die Betriebsparteien auf jeden Fall die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmte Anpassungsregelung hätten beseitigen wollen. Diese könne deshalb auch bei einem Verstoß der BV 2006 gegen die Übergangsregelung nicht wieder in Kraft treten. Vielmehr verbleibe es dann bei der gesetzlichen Anpassungsregelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG neben der „1 %-Regelung“.

15

Der Kläger habe nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 auch bereits zum 1. Juli 2006 eine Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate nicht beanspruchen können, da die Nettolöhne der aktiv Beschäftigten im R-Konzern in den vorangegangenen zwölf Monaten um 0,6 % gesunken seien.

16

Zinsen könne der Kläger allenfalls ab Rechtskraft des Urteils verlangen. Da die Anpassung nach billigem Ermessen zu erfolgen habe, sei die Hauptforderung vorher nicht fällig.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger lediglich einen Teil der zuletzt geltend gemachten Forderungen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hatte, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ferner hat es dem Kläger die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten weiteren Beträge zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanzen richtet, dass die Anpassung des Ruhegeldes des Klägers nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung hat die Revision Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

19

A. Die Revision ist nicht bereits aus prozessualen Gründen teilweise erfolgreich.

20

I. Die Revision ist nicht schon deshalb zum Teil begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Beträgen verurteilt hat, die der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Erweiterung der Zahlungsklage in der Berufungsinstanz als Anschlussberufung behandelt, obwohl sie nicht als solche bezeichnet war. Die dahingehende Auslegung durch das Landesarbeitsgericht entspricht ersichtlich dem Willen des Klägers und ist schon deshalb geboten, weil die Klageerweiterung für ihn als Berufungsbeklagten nur im Wege der Anschlussberufung möglich war. Dieser Auslegung stehen berechtigte Interessen der Beklagten, einem damit gesetzlich nicht möglichen Rechtsmittel ausgesetzt zu sein, nicht entgegen (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88). Die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; dazu BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 45, BAGE 118, 211) eingehalten. Nachdem das Landesarbeitsgericht in der Sache über den erweiterten Klageantrag entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO vom Senat nicht mehr zu überprüfen, ob die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorlagen(BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22).

21

II. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrages. Die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich des Inhalts der Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht.

22

B. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet. Ob auch die Zahlungsanträge begründet sind, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

23

I. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers weiterhin nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzupassen. Es kann dahinstehen, ob die BV 2006 auf den Kläger Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Betriebspartner nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (zuletzt offengelassen von BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 19 mwN). Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich jedenfalls aus der Verweisungsklausel in Nr. 7 Buchst. e des Vertrages der Parteien vom 10. April 1990 ergibt, dass der Kläger an die von den Betriebsparteien geschaffenen Regelungen gebunden ist (vgl. zu dynamischen Verweisungsklauseln: BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, für dynamische Verweisung auf eine Regelung durch Dienstvereinbarung). Die von den Betriebsparteien in der BV 2006 getroffene Regelung verstößt gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG. Dies hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass die Betriebsrenten um 1 % jährlich, jedenfalls aber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen sind. Eine derartige Ergänzung der BV 2006 kommt nicht in Betracht. Denkbar erscheint allenfalls ein Rückgriff allein auf die gesetzlichen Regelungen. Auch dies ist jedoch rechtlich nicht möglich. Denn ein Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedürfte im Streitfall jedenfalls tragfähiger Gründe. Solche liegen nicht vor.

24

1. Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, nach dem die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Anpassungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um eins vom Hundert nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 (Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, Art. 8 Nr. 17 und Nr. 21, Art. 33 Abs. 1) bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

25

a) Mit dem Begriff der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG ist entsprechend dem allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Sprachgebrauch die Versorgungszusage und nicht die Vereinbarung der Anpassung der Betriebsrente um eins vom Hundert pro Jahr gemeint. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass es sich um laufende Leistungen handeln muss, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG bereits bezogen wurden, findet sich im Gesetz nicht.

26

aa) § 30c Abs. 1 BetrAVG ist eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Diese Regelung legt nicht fest, dass der Arbeitgeber eine Anpassung in Höhe von mindestens eins vom Hundert „zusagt“, sondern dass er sich zu einer solchen Anpassung „verpflichtet“. Es hätte in § 30c Abs. 1 BetrAVG also der Begriff der Verpflichtung verwendet werden müssen, wäre auf die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert und nicht auf die Versorgungszusage abzustellen.

27

bb) Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Leistungen, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung bereits bezogen wurden, folgt nicht daraus, dass § 30c Abs. 1 BetrAVG die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf „laufende Leistungen“ beschränkt, die auf nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Zusagen beruhen. Der Begriff der laufenden Leistungen findet sich in § 16 BetrAVG. § 30c Abs. 1 BetrAVG nimmt daher den Begriff der laufenden Leistungen, wie er in § 16 BetrAVG gebraucht wird, auf. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der „laufenden Leistungen“ der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt nach Abs. 2 der Vorschrift als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die „laufenden Leistungen“ jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Mit „laufenden Leistungen“ sind daher die periodisch fällig werdenden Rentenzahlungen unabhängig von ihrem Beginn gemeint.

28

b) Diese Auslegung entspricht dem Sprachgebrauch der weiteren im BetrAVG enthaltenen Übergangsregelungen, insbesondere derjenigen in § 30g BetrAVG. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 von Anwartschaften die Rede, „die auf Zusagen beruhen“, die nach dem dort genannten Stichtag erteilt worden sind. Mit dem Begriff „Zusage“ ist in dieser Bestimmung unzweifelhaft die Versorgungszusage gemeint. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit derselben Redewendung in § 30c Abs. 1 BetrAVG etwas anderes gemeint hat. Soweit es für die Anwendung einer Regelung auf den Zeitpunkt der Zahlung „laufender Leistungen“ ankommen soll, wird dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. So wird in § 30g Abs. 2 BetrAVG auf „laufende Leistungen“, die vor dem dort genannten Stichtag „erstmals gezahlt worden sind“, abgestellt. Eine derartige Formulierung findet sich in § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht.

29

c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis.

30

Im Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks. 13/8011) war der spätere § 30c Abs. 1 BetrAVG noch als § 30b Abs. 1 enthalten(Art. 8 Nr. 21 der Entwurfsfassung). In der Begründung zu dieser Bestimmung heißt es, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1, wie er später Gesetz geworden ist, „nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen gilt“(BT-Drucks. 13/8011 S. 74). Auch die Begründung der Neuregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 verweist darauf, die Neuregelung solle nur gelten, „wenn der Arbeitgeber bei Neuzusagen eine jährliche Dynamisierung der Betriebsrenten zusagt, die nicht geringer als eins vom Hundert der laufenden Leistungen sein darf“(BT-Drucks. 13/8011 S. 73, ähnlich die allgemeine Begründung S. 52, wonach die Verpflichtung zur Anpassung künftig als erfüllt gelten soll, „wenn der Arbeitgeber sich bei Neuzusagen verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen“).

31

d) Schließlich spricht auch eine am Zweck orientierte Auslegung der Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 BetrAVG für dieses Ergebnis.

32

Die Übergangsregelung dient fiskalischen Zwecken. Es soll verhindert werden, dass durch die mit der Anpassung um ein Prozent mögliche Bildung steuerlicher Rückstellungen Einnahmeausfälle der öffentlichen Hand entstehen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 30c Rn. 1). Das wäre aber der Fall, wenn entsprechende Anpassungsvereinbarungen für bereits vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen möglich wären. Aus diesem Grund und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat es die Bundesregierung später abgelehnt, eine Gesetzesinitiative zur Ausdehnung der „Ein-Prozent-Anpassung“ auf sog. Altfälle, dh. auf vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen, zu ergreifen (BT-Drucks. 16/3273 S. 4).

33

e) Bei einer Auslegung des Begriffs der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG dahingehend, dass damit die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert gemeint ist, hätte § 30c BetrAVG wohl keinen Anwendungsbereich. Vor der Einführung der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gab es keinen Anlass, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies konnte daher frühestens seit der Veröffentlichung des Rentenreformgesetzes 1999 im Dezember 1997 in Betracht gezogen werden. Gründe dafür, dass gerade Vereinbarungen, die im Zeitraum von Dezember 1997 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 von § 30c Abs. 1 BetrAVG erfasst sein sollten, sind nicht ersichtlich.

34

2. Danach verstößt die BV 2006 gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG, da nach ihr die Betriebsrenten künftig um eins vom Hundert angepasst werden sollen, obwohl die von ihr erfassten Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist, dass weiterhin die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzuwenden sind.

35

a) Es kann dahinstehen, ob von einer Teilnichtigkeit der BV 2006 ausgegangen werden kann, wie die Beklagte unter Hinweis auf die darin enthaltene „salvatorische Klausel“ sowie die Verhandlungen der Betriebsparteien meint, und/oder ob eine ergänzende Auslegung der BV 2006 vorzunehmen ist. Jedenfalls kommt eine Auslegung dahingehend, es solle die Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG als Auffangregelung neben eine Mindestanpassung um eins vom Hundert jährlich treten, nicht in Betracht. Das folgt schon daraus, dass die Ruhegeldrichtlinien 1989 in § 5 Abs. 9 eine Verweisung auf die gesetzliche Anpassung als Auffangregelung zu der in § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 bestimmten Anpassung vorsehen. Durch die BV 2006 wurde § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 umfassend, einschließlich des Verweises auf die gesetzliche Regelung, ersetzt. Das schließt es aus, anzunehmen, die Betriebsparteien hätten eine Auffangregelung, die neben die „1 %-Regelung“ tritt, gewollt. Denkbar erscheint allenfalls, die BV 2006 in die Ablösung der Altregelung einerseits und ein Ersetzen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG durch die „1 %-Regelung“ entsprechend der gesetzlichen, in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit andererseits aufzuteilen. Folge wäre, dass wegen der Unwirksamkeit der Ersetzung durch die „1 %-Regelung“ allein auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zurückzugreifen wäre. Diese Rechtsfolge könnte allerdings nur eintreten, wenn es für den Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Gründe gäbe, die vorliegen müssten, wenn die Betriebsparteien statt der von ihnen in der BV 2006 getroffenen Regelung die Ablösung der in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmten Anpassungsregelung durch die gesetzliche Regelung vereinbart hätten. Solche Gründe liegen nicht vor. Der Gesetzesverstoß eröffnete den Betriebsparteien keine weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

36

b) Für einen Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedarf es nach Eintritt des Versorgungsfalls tragfähiger Gründe.

37

aa) Die zugunsten der Beklagten unterstellte Regelungskompetenz der Betriebsparteien für Versorgungsempfänger ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind die Betriebsparteien bei Einschnitten in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.

38

bb) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358, jeweils mwN). In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 38, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79). Das bedeutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe (BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 293). Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen.

39

cc) Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358). Dem Urteil des Senats vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - zu IV 2 c cc der Gründe, BAGE 84, 38) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Senat hat auch dort geprüft, wie schwerwiegend sich die Änderung der Anpassungsregelung im konkreten Fall darstellte. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen.

40

c) Danach genügen für den Wechsel von der Anpassungsregel in § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sachlich nachvollziehbare Gründe nicht. Der Eingriff ist mehr als geringfügig. Während die Ruhegeldrichtlinien 1989 den Versorgungsberechtigten ein Recht auf Anpassung ihrer Versorgungsbezüge allein nach der Preissteigerungsrate, begrenzt auf die Entwicklung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer, geben, sind bei der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch wirtschaftliche Belange der Beklagten zu berücksichtigen. Dieser Eingriff übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Tragfähige Gründe, die diesen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

41

aa) Nach § 5 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ist die Beklagte verpflichtet, jeweils zu dem in § 5 Abs. 8 genannten Stichtag die laufenden Betriebsrenten um die Inflationsrate anzupassen, jedoch begrenzt auf die Erhöhung der Nettovergütung der aktiven R-Mitarbeiter, beides berechnet nach den in § 5 Abs. 6 genannten Werten. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf entsprechende Anpassung. Das folgt - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - aus der Auslegung der Richtlinien.

42

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 wird die Betriebsrente „höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt“. Satz 2 der Bestimmung ordnet an, dass es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen „verbleibt“, soweit die Inflationsrate diese Erhöhung „übersteigt“.

43

Wollte man die Formulierung „höchstens“ in § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 dahingehend auslegen, dass auch dann eine hinter der Steigerung der Inflationsrate zurückbleibende Erhöhung der Betriebsrenten in Betracht kommt, wenn die Inflationsrate geringer ist als die Erhöhung der Nettovergütungen, wäre dies mit § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 nicht zu vereinbaren. Danach „verbleibt“ es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen übersteigt. In diesem Fall besteht daher ein Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen, wohingegen keine zwingende Erhöhung der Betriebsrenten vorzunehmen wäre, wenn die Inflationsrate niedriger ist als die Steigerung der Nettovergütungen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Betriebspartner eine solche, unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Regelung treffen wollten. Aus der Formulierung „verbleibt“ in § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ergibt sich vielmehr, dass auch Satz 1 eine zwingende Erhöhung vorsieht, in diesem Fall aber lediglich um die Inflationsrate und nicht um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen. Das Wort „höchstens“ in Satz 1 hat deshalb ausschließlich eine klarstellende Funktion. Es verdeutlicht, dass nicht die Steigerung der Nettovergütungen aktiver Arbeitnehmer, sondern die Inflationsrate für die - als zwingend vorausgesetzte - Erhöhung maßgeblich ist, falls diese geringer ist als die Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer.

44

bb) Die Ablösung der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 durch eine Anpassung nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG würde bewirken, dass - anders als nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 - auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Anpassungsprüfung zu berücksichtigen ist. Die Ruhegeldrichtlinien 1989 gewähren bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anpassungsanspruch. Demgegenüber ordnet § 16 Abs. 1 BetrAVG lediglich eine Anpassung der Betriebsrenten nach billigem Ermessen an. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

45

Ein derartiger Eingriff in die Anpassungsregelung ist nicht nur geringfügig. Vielmehr wird damit der Versorgungsberechtigte dem Risiko ausgesetzt, dass der Wert seiner Betriebsrente sinkt, weil sie nicht mehr an die Kaufkraftentwicklung oder die Entwicklung der Nettovergütungen angepasst wird, sondern aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eine Anpassung unterbleibt. Ein derartiges, nicht langfristig vorhersehbares und einschätzbares Risiko könnte einen aktiven Arbeitnehmer veranlassen, den potenziellen zusätzlichen Versorgungsbedarf anderweitig abzusichern.

46

cc) Gründe, die ausnahmsweise einen derartigen mehr als geringfügigen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

47

Die Beklagte hat für den von den Betriebsparteien vorgenommenen Eingriff im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen abgestellt. Dabei hat sie sich vor allem auf das Interesse an einer Vereinheitlichung der Anpassungsregelungen im Konzern und die Konzentration der Personalverwaltung der Konzerngesellschaften bei der Beklagten sowie die Gründung der R Pensionsfonds AG und die Berechnung der Kapitalausstattung dieser Gesellschaft berufen. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen derartige Gesichtspunkte überhaupt einen Eingriff in Versorgungsregelungen für bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger rechtfertigen können. Insbesondere kann offenbleiben, inwieweit die von der Beklagten vorgenommene konzernweite Betrachtung zulässig ist. Eine Änderung der Anpassungsregelungen einer Versorgungsordnung dahingehend, dass von einer an der Inflationsrate und der Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer orientierten Anpassungspflicht abgewichen wird und erstmals die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners bei der Anpassungsentscheidung berücksichtigt werden kann, bedarf jedenfalls solcher Gründe, die gerade diesen Eingriff tragen. Es muss daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Regelung, die erstmals auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglicht, und den Gründen für die Anpassung bestehen. Derartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Praktikabilitätserwägungen sind nicht geeignet, die Betriebsrenten der Gefahr einer Wertminderung auszusetzen.

48

II. Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Zahlungsklage begründet ist. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hätte der Zahlungsklage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben dürfen.

49

Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Forderung nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 an der statistischen Steigerung der Lebenshaltungskosten orientiert. Die Beklagte hat vorgebracht, die Steigerung des Nettoarbeitsentgelts der aktiven Arbeitnehmer sei hinter der Inflationsrate zurückgeblieben. Das Landesarbeitsgericht hat Vortrag hinsichtlich der Steigerung der Nettoarbeitsentgelte gerade der Gruppe, der aus seiner Sicht der Kläger angehörte, vermisst. Es hat dabei übersehen, dass nach § 5 Abs. 6 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages ermittelt wird. Dazu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Diese sind vom Landesarbeitsgericht nachzuholen.

50

III. Da nicht beurteilt werden kann, in welchem Umfang die Betriebsrente des Klägers anzupassen ist, war das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt wurde. Allerdings schuldet die Beklagte Zinsen nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar tritt die Fälligkeit einer Forderung, die von einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen abhängt, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Angemessenheit erst mit Rechtskraft des darüber ergehenden Urteils ein. Die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 der Ruhegeldrichtlinien 1989 sehen aber keine Anpassung nach billigem Ermessen vor, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrenten zum jeweiligen Zahlungstermin fällig.

51

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Heuser    

        

    Bialojahn    

                 

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 - 11 Sa 450/08 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Februar 2008 - 1 Ca 2482/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über die Ablösung der bisherigen Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch Einräumung eines Preisnachlasses bei Strom-, Gas- und Fernwärmebezug vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 (im Folgenden: BV 76) zu gewähren.

2

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1997 zunächst als juristischer Mitarbeiter, zuletzt als Leiter des Rechtsbereichs und Prokurist bei der Beklagten tätig. Seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht er von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

3

Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der BV 76 wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.

4

In der BV 76 heißt es ua.:

        

„…    

        

Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit verbundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von Belegschaftsmitgliedern wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr verwenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß.

        

Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst:

        

§ 1

        

(1) Belegschaftsmitglieder der S AG, die im Versorgungsgebiet der S AG wohnen, erhalten nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem verbleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsberechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen.

        

Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an Belegschaftsmitglieder gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Bezug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heizzwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Hauseigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen die Kosten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht.

        

…       

        

(2)     

Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der S AG wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. …

        

(3)     

Ausscheidende Belegschaftsmitglieder, die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen Zeitraum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird. …

        

(4)     

Anspruchsberechtigte Belegschaftsmitglieder, die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag von 100,-- DM. …

        

§ 2

        

Ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder mit Versorgungsansprüchen gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen.

        

Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von Altersruhegeld oder Tod aus den Diensten der S AG ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit entfällt, wenn Belegschaftsmitglieder wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der S AG (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. später das Altersruhegeld beziehen. Für Witwen, die nicht selbst Belegschaftsmitglieder waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung.

        

…       

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

…“    

5

Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):

        

„Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einvernehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen:

        

•       

BV vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage

        

•       

BV vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energieerstattung

        

•       

BV vom 29.09.1993 über die Zahlung von Leistungszulagen an Angestellte

        

Die Betriebspartner verpflichten sich, sofort Verhandlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatzgewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen.

        

Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom 29.09.2000 der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.“

6

Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor:

        

㤠1

        

1.    

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM/511,-- €.

                 

…       

        

2.    

Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der S AG wohnen und Kunden der S AG sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die S-Verbrauchsabrechnung auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromverbräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke.

        

3.    

Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der S AG wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten, wenn sie beantragen, von der S AG versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energieversorgungsunternehmen - unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 - ebenfalls erstattet.

                 

…       

        

4.    

Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeitraumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. …

        

§ 2

        

1.    

Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die Versorgungsansprüche gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind - gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,-- DM/358,-- €.

                 

Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind.

        

…       

        
        

3.    

Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Stromkostenerstattung letztmalig - wie für aktiv Beschäftigte - bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- DM/511,-- € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,-- DM/358,-- €.

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

§ 4

        

Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 100,-- DM/51,-- €. …

        

§ 7

        

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme ungültig.

        

…       

        

§ 8

        

Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

        

…“    

7

Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001“ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:

        

„Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkostenerstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchsabrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden.

        

Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der BV ‚Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird.

        

Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der S AG ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeitenkomponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.“

8

In der Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der BV ‚Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 51,00 € (§ 4 der BV ‚Stromerstattung’) besteht.

        

§ 2     

        

Zahlungsmodalitäten

        

1.    

Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches Weihnachtsgeld, das wie folgt gezahlt wird:

                 

Bei einem Anspruch gem. § 2 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das Weihnachtsgeld

                 

200,00 € im Jahr 2007

                 

125,00 € im Jahr 2008 und

                 

75,00 € im Jahr 2009.

                 

Bei einem Anspruch gem. § 4 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 51,00 € gezahlt.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Schlussbestimmungen

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009.

        

…“    

9

Der Kläger, der nach seinem Ausscheiden zunächst Leistungen nach der BV 76 bezogen hatte, erhielt in der Zeit von 2001 bis 2006 den gekürzten Erstattungsbetrag nach Maßgabe der BV 2001 iHv. jährlich 358,00 Euro. Seit dem Jahr 2007 erhält er keine Erstattung der Energiekosten mehr. Seitdem zahlte die Beklagte an ihn das in der BV 2006 vorgesehene Weihnachtsgeld.

10

Mit seiner am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2000 weiterhin die Energiekostenerstattung auf der Grundlage der BV 76 zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 76 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 76 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Für die Betriebsrentner habe es sich bei den Leistungen aufgrund der BV 76 um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen seien nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass diese Grundsätze gewahrt seien.

11

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2000 weiterhin eine Energiekostenerstattung nach der BV 76 zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne Ansprüche nicht mehr auf die BV 76 stützen. Diese sei durch die BV 2001 abgelöst und letztere sei durch die Vereinbarung 2006 aufgehoben worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erfasse auch die Betriebsrentner. Des ungeachtet sei der Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei den Leistungen aufgrund der BV 76 habe es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt, weshalb die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen keine Anwendung fänden.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit seit dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76.

16

A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Ansprüche auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme nach der BV 76 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

17

Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 76 anspruchsberechtigt ist.

18

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76. Die BV 2001, die eine Änderung der Leistungen vorsieht, berührt die Ansprüche des Klägers ebenso wenig wie die Vereinbarung 2006 und die BV 2006, welche die Ansprüche auf Energiekostenerstattung beseitigt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 76 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den bei Abschluss der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

19

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 653/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekostenerstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.

20

1. Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

2. Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 76 ergebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 76 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.

22

a) Die für Betriebsrentner mit der BV 76 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

23

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93).

24

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der BV 76, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

26

(1) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 76 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

27

(2) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

28

Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Anspruch auf Energiekostenerstattung nach § 1 (1) Abs. 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 BV 76 nur besteht, wenn der Betriebsrentner im Versorgungsgebiet der Beklagten seinen Wohnsitz genommen hat und einen auf seinen Namen oder den Namen des Ehegatten lautenden Zähler oder eine entsprechende Messeinrichtung besitzt und dass nach § 3 BV 76 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die BV 76 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 (2) BV 76 vor, dass auch Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen und die sonstigen Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung erfüllen, nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung nach Abs. 1 erhalten. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.

29

(3) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass mit der BV 76 die vormalige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktionsergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 (1) Abs. 1, § 1 (2) BV 76 die Leistung nicht nur den aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die von ihr auch mit Gas und Strom versorgt wurden, sondern auch denjenigen, die außerhalb ihres Versorgungsgebietes wohnten oder die Fernwärme von anderen Versorgungsunternehmen bezogen, die der allgemeinen Versorgung dienen(zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl. BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46).

30

(4) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).

31

b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die zunächst durch die BV 2001 vorgenommene Einschränkung und die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.

32

aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155).

33

bb) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 76 könnten nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.

34

II. Sollte den Betriebspartnern - wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

35

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1)können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht (BAG 16. März 1956 - GS 1/55 - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO).

36

2. Hiernach hat sich der auf der BV 76 beruhende Anspruch des Klägers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 76 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der BV 76 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2009 - 9 Sa 1651/08 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zu-rückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist 1942 geboren. Er trat am 1. März 1990 in die Dienste der R E AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung vom 13. April 2000 mit dem 31. Dezember 2002. Seit dem 1. April 2005 bezieht der Kläger eine betriebliche Altersrente, die nunmehr von der Beklagten geleistet wird.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 10. April 1990 zugrunde, der ua. lautet:

        

„…    

        

7.    

Herr S erhält ein lebenslängliches Ruhegeld, die Hinterbliebenen des Herrn S erhalten Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                 

…       

        
                 

e)    

Im übrigen sind für das Ruhegeld des Herrn S und für die Ansprüche seiner Hinterbliebenen die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des R vom 9.2.1989 bzw. die Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

                 

f)    

Für den Fall einer Änderung der R-Ruhegeldrichtlinien erhält Herr S mindestens ein Ruhegeld, das zusammen mit allen anrechnungsfähigen Renten, Versicherungen und Pensionen die in § 4 Abs. 1 bis 4 der Ruhegeldrichtlinien vom 9.2.1989 genannten Beträge ergibt. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung nach § 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinien vom 9.2.1989.

                 

Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 1.7.1967.

        

…“    

                 
4

Die damit in Bezug genommenen, als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft vom 9. Februar 1989 (künftig: Ruhegeldrichtlinien 1989) lauten auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

…       

        

(5)     

Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.

                 

Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6)     

Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7)     

Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

        

(8)     

Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9)     

§ 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

…“    

        
5

Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des R-Konzerns, auch die Beklagte, inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für die Betriebsrenten neu gefasst wurden. Bei der Beklagten lautet diese Betriebsvereinbarung (künftig: BV 2006) ua. wie folgt:

        

„…    

        

1. Präambel

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des R-Konzerns im Hinblick auf die jeweiligen Ruhegeldanpassungsregelungen unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 5 Absätze 5 bis 9 der ‚Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft’ vom 09. Februar 1989 (RL 02/89) vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrente mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geändert.

        

…       

        

3. Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89

        

§ 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

‚Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern.’

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt.

        

4. Teilunwirksamkeit

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

        

5. Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft.

        

…“    

6

Die Beklagte passte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 entsprechend der BV 2006 um 1 % an. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch die BV 2006 sei in Bezug auf sein Ruhegeld die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 enthaltene Anpassungsregelung nicht wirksam abgelöst worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sein Ruhegeld zum 1. Juli 2007 nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Auch zum 1. Juli 2006 habe die Beklagte seine Betriebsrente nicht entsprechend der Teuerungsrate angepasst. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Differenzbeträge nebst Zinsen nachzuzahlen. Für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2009 belaufe sich der Nachzahlungsbetrag auf 9.041,90 Euro brutto. Ab Februar 2009 schulde die Beklagte ein um 497,54 Euro brutto monatlich höheres Ruhegeld.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Prüfung einer Anpassung seines betrieblichen Ruhegeldes durch die Beklagte gem. § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R AG, E“ in der Fassung vom 9. Februar 1989 zu erfolgen hat,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.041,90 Euro brutto sowie über das unstreitige monatliche Ruhegeld von 9.602,68 Euro brutto ab dem Monat Februar 2009 monatlich jeweils weitere 497,54 Euro brutto, fällig jeweils am Ende eines jeden Monats, zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen

                 

a)    

auf je 191,58 Euro seit dem 1. August, 1. September, 4. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2006, 3. Januar, 1. Februar, 1. März, 3. April, 1. Mai, 1. Juni und 3. Juli 2007,

                 

b)    

auf je 271,68 Euro seit dem 1. August, 1. September, 2. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 3. Juni und 1. Juli 2008,

                 

c)    

auf je 497,54 Euro seit dem 1. August, 2. September, 1. Oktober, 1. November, 2. Dezember 2008, 1. Januar und 3. Februar 2009.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Sie hat die Ansicht vertreten, die Betriebsparteien seien zur Änderung der Anpassungsregelung mit Wirkung für den Kläger berechtigt gewesen. Für die Änderung bestünden ausreichende Gründe.

11

Im R-Konzern bestehe ein erhebliches Interesse daran, die unterschiedlichen Rentenanpassungsregelungen in den konzernangehörigen Unternehmen zu vereinheitlichen. Die Beklagte sei gegründet worden, um die Personaldienstleistungen im R-Konzern zusammenzufassen. Das komme auch den Betriebsrentnern zugute, da sie nunmehr eine einheitliche Ansprechpartnerin hätten. Dazu sei es erforderlich, die Komplexität von Regelungen und Abläufen zu verringern. Durch die Neuregelung seien insgesamt 113 unterschiedliche Anpassungsbestimmungen nach den im Konzern geltenden Versorgungsordnungen vereinheitlicht worden.

12

Zwischenzeitlich sei zudem die R Pensionsfonds AG geschaffen worden. Diese stehe neben der Beklagten für die Betriebsrenten ein. Die R-AG habe diesen Pensionsfonds mit nahezu 5 Milliarden Euro ausgestattet. Der notwendige Kapitalbedarf hätte nicht, zumindest aber ungleich schwerer ermittelt werden können, wenn die Anpassungsregelungen nicht konzernweit vereinheitlicht worden wären. Um das Zusammenspiel von Vermögen und Verpflichtung, wie von der Aufsichtsbehörde gefordert, zu kalkulieren, sei es erforderlich, die Höhe der künftigen Ausgaben möglichst exakt zu prognostizieren. Durch den Pensionsfonds werde die Insolvenzsicherung für die Betriebsrentner verbessert, da er nach dem Grundsatz der Kapitaldeckung finanziert sei und die 1 %ige Erhöhung nach der BV 2006 leisten müsse, nicht jedoch der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung.

13

Angesichts des Versorgungsniveaus sei die mit der Änderung der Anpassung verbundene Eingriffsintensität gering. Ein Eingriff erfolge lediglich in künftige Steigerungen der Betriebsrente. Auch eine Gefahr der Entwertung des Ruhegeldanspruchs bestehe nicht, da dem Kläger eine sichere, von externen Bezugsgrößen unabhängige Betriebsrentenanpassung von 1 % jährlich zustehe. Damit werde die Anpassung sowohl für die Betriebsrentner als auch für die Arbeitgeber kalkulierbar. Für den Fall einer hohen Teuerungsrate sei in der BV 2006 zudem eine Verhandlungspflicht vereinbart worden. Die Neuregelung betreffe auch ältere Versorgungszusagen, die bislang keine Anpassung vorgesehen hätten. Außerdem sei es den Betriebsparteien darum gegangen, die Rentenerhöhung von externen Bezugsgrößen zu entkoppeln.

14

Die BV 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG. Aus der Bestimmung über die Teilunwirksamkeit in Nr. 4 der BV 2006 ergebe sich im Übrigen, dass die Betriebsparteien auf jeden Fall die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmte Anpassungsregelung hätten beseitigen wollen. Diese könne deshalb auch bei einem Verstoß der BV 2006 gegen die Übergangsregelung nicht wieder in Kraft treten. Vielmehr verbleibe es dann bei der gesetzlichen Anpassungsregelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG neben der „1 %-Regelung“.

15

Der Kläger habe nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 auch bereits zum 1. Juli 2006 eine Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate nicht beanspruchen können, da die Nettolöhne der aktiv Beschäftigten im R-Konzern in den vorangegangenen zwölf Monaten um 0,6 % gesunken seien.

16

Zinsen könne der Kläger allenfalls ab Rechtskraft des Urteils verlangen. Da die Anpassung nach billigem Ermessen zu erfolgen habe, sei die Hauptforderung vorher nicht fällig.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger lediglich einen Teil der zuletzt geltend gemachten Forderungen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hatte, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ferner hat es dem Kläger die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten weiteren Beträge zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanzen richtet, dass die Anpassung des Ruhegeldes des Klägers nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung hat die Revision Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

19

A. Die Revision ist nicht bereits aus prozessualen Gründen teilweise erfolgreich.

20

I. Die Revision ist nicht schon deshalb zum Teil begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Beträgen verurteilt hat, die der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Erweiterung der Zahlungsklage in der Berufungsinstanz als Anschlussberufung behandelt, obwohl sie nicht als solche bezeichnet war. Die dahingehende Auslegung durch das Landesarbeitsgericht entspricht ersichtlich dem Willen des Klägers und ist schon deshalb geboten, weil die Klageerweiterung für ihn als Berufungsbeklagten nur im Wege der Anschlussberufung möglich war. Dieser Auslegung stehen berechtigte Interessen der Beklagten, einem damit gesetzlich nicht möglichen Rechtsmittel ausgesetzt zu sein, nicht entgegen (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88). Die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; dazu BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 45, BAGE 118, 211) eingehalten. Nachdem das Landesarbeitsgericht in der Sache über den erweiterten Klageantrag entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO vom Senat nicht mehr zu überprüfen, ob die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorlagen(BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22).

21

II. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrages. Die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich des Inhalts der Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht.

22

B. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet. Ob auch die Zahlungsanträge begründet sind, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

23

I. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers weiterhin nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzupassen. Es kann dahinstehen, ob die BV 2006 auf den Kläger Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Betriebspartner nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (zuletzt offengelassen von BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 19 mwN). Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich jedenfalls aus der Verweisungsklausel in Nr. 7 Buchst. e des Vertrages der Parteien vom 10. April 1990 ergibt, dass der Kläger an die von den Betriebsparteien geschaffenen Regelungen gebunden ist (vgl. zu dynamischen Verweisungsklauseln: BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, für dynamische Verweisung auf eine Regelung durch Dienstvereinbarung). Die von den Betriebsparteien in der BV 2006 getroffene Regelung verstößt gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG. Dies hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass die Betriebsrenten um 1 % jährlich, jedenfalls aber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen sind. Eine derartige Ergänzung der BV 2006 kommt nicht in Betracht. Denkbar erscheint allenfalls ein Rückgriff allein auf die gesetzlichen Regelungen. Auch dies ist jedoch rechtlich nicht möglich. Denn ein Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedürfte im Streitfall jedenfalls tragfähiger Gründe. Solche liegen nicht vor.

24

1. Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, nach dem die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Anpassungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um eins vom Hundert nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 (Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, Art. 8 Nr. 17 und Nr. 21, Art. 33 Abs. 1) bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

25

a) Mit dem Begriff der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG ist entsprechend dem allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Sprachgebrauch die Versorgungszusage und nicht die Vereinbarung der Anpassung der Betriebsrente um eins vom Hundert pro Jahr gemeint. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass es sich um laufende Leistungen handeln muss, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG bereits bezogen wurden, findet sich im Gesetz nicht.

26

aa) § 30c Abs. 1 BetrAVG ist eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Diese Regelung legt nicht fest, dass der Arbeitgeber eine Anpassung in Höhe von mindestens eins vom Hundert „zusagt“, sondern dass er sich zu einer solchen Anpassung „verpflichtet“. Es hätte in § 30c Abs. 1 BetrAVG also der Begriff der Verpflichtung verwendet werden müssen, wäre auf die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert und nicht auf die Versorgungszusage abzustellen.

27

bb) Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Leistungen, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung bereits bezogen wurden, folgt nicht daraus, dass § 30c Abs. 1 BetrAVG die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf „laufende Leistungen“ beschränkt, die auf nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Zusagen beruhen. Der Begriff der laufenden Leistungen findet sich in § 16 BetrAVG. § 30c Abs. 1 BetrAVG nimmt daher den Begriff der laufenden Leistungen, wie er in § 16 BetrAVG gebraucht wird, auf. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der „laufenden Leistungen“ der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt nach Abs. 2 der Vorschrift als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die „laufenden Leistungen“ jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Mit „laufenden Leistungen“ sind daher die periodisch fällig werdenden Rentenzahlungen unabhängig von ihrem Beginn gemeint.

28

b) Diese Auslegung entspricht dem Sprachgebrauch der weiteren im BetrAVG enthaltenen Übergangsregelungen, insbesondere derjenigen in § 30g BetrAVG. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 von Anwartschaften die Rede, „die auf Zusagen beruhen“, die nach dem dort genannten Stichtag erteilt worden sind. Mit dem Begriff „Zusage“ ist in dieser Bestimmung unzweifelhaft die Versorgungszusage gemeint. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit derselben Redewendung in § 30c Abs. 1 BetrAVG etwas anderes gemeint hat. Soweit es für die Anwendung einer Regelung auf den Zeitpunkt der Zahlung „laufender Leistungen“ ankommen soll, wird dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. So wird in § 30g Abs. 2 BetrAVG auf „laufende Leistungen“, die vor dem dort genannten Stichtag „erstmals gezahlt worden sind“, abgestellt. Eine derartige Formulierung findet sich in § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht.

29

c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis.

30

Im Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks. 13/8011) war der spätere § 30c Abs. 1 BetrAVG noch als § 30b Abs. 1 enthalten(Art. 8 Nr. 21 der Entwurfsfassung). In der Begründung zu dieser Bestimmung heißt es, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1, wie er später Gesetz geworden ist, „nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen gilt“(BT-Drucks. 13/8011 S. 74). Auch die Begründung der Neuregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 verweist darauf, die Neuregelung solle nur gelten, „wenn der Arbeitgeber bei Neuzusagen eine jährliche Dynamisierung der Betriebsrenten zusagt, die nicht geringer als eins vom Hundert der laufenden Leistungen sein darf“(BT-Drucks. 13/8011 S. 73, ähnlich die allgemeine Begründung S. 52, wonach die Verpflichtung zur Anpassung künftig als erfüllt gelten soll, „wenn der Arbeitgeber sich bei Neuzusagen verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen“).

31

d) Schließlich spricht auch eine am Zweck orientierte Auslegung der Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 BetrAVG für dieses Ergebnis.

32

Die Übergangsregelung dient fiskalischen Zwecken. Es soll verhindert werden, dass durch die mit der Anpassung um ein Prozent mögliche Bildung steuerlicher Rückstellungen Einnahmeausfälle der öffentlichen Hand entstehen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 30c Rn. 1). Das wäre aber der Fall, wenn entsprechende Anpassungsvereinbarungen für bereits vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen möglich wären. Aus diesem Grund und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat es die Bundesregierung später abgelehnt, eine Gesetzesinitiative zur Ausdehnung der „Ein-Prozent-Anpassung“ auf sog. Altfälle, dh. auf vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen, zu ergreifen (BT-Drucks. 16/3273 S. 4).

33

e) Bei einer Auslegung des Begriffs der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG dahingehend, dass damit die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert gemeint ist, hätte § 30c BetrAVG wohl keinen Anwendungsbereich. Vor der Einführung der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gab es keinen Anlass, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies konnte daher frühestens seit der Veröffentlichung des Rentenreformgesetzes 1999 im Dezember 1997 in Betracht gezogen werden. Gründe dafür, dass gerade Vereinbarungen, die im Zeitraum von Dezember 1997 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 von § 30c Abs. 1 BetrAVG erfasst sein sollten, sind nicht ersichtlich.

34

2. Danach verstößt die BV 2006 gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG, da nach ihr die Betriebsrenten künftig um eins vom Hundert angepasst werden sollen, obwohl die von ihr erfassten Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist, dass weiterhin die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzuwenden sind.

35

a) Es kann dahinstehen, ob von einer Teilnichtigkeit der BV 2006 ausgegangen werden kann, wie die Beklagte unter Hinweis auf die darin enthaltene „salvatorische Klausel“ sowie die Verhandlungen der Betriebsparteien meint, und/oder ob eine ergänzende Auslegung der BV 2006 vorzunehmen ist. Jedenfalls kommt eine Auslegung dahingehend, es solle die Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG als Auffangregelung neben eine Mindestanpassung um eins vom Hundert jährlich treten, nicht in Betracht. Das folgt schon daraus, dass die Ruhegeldrichtlinien 1989 in § 5 Abs. 9 eine Verweisung auf die gesetzliche Anpassung als Auffangregelung zu der in § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 bestimmten Anpassung vorsehen. Durch die BV 2006 wurde § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 umfassend, einschließlich des Verweises auf die gesetzliche Regelung, ersetzt. Das schließt es aus, anzunehmen, die Betriebsparteien hätten eine Auffangregelung, die neben die „1 %-Regelung“ tritt, gewollt. Denkbar erscheint allenfalls, die BV 2006 in die Ablösung der Altregelung einerseits und ein Ersetzen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG durch die „1 %-Regelung“ entsprechend der gesetzlichen, in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit andererseits aufzuteilen. Folge wäre, dass wegen der Unwirksamkeit der Ersetzung durch die „1 %-Regelung“ allein auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zurückzugreifen wäre. Diese Rechtsfolge könnte allerdings nur eintreten, wenn es für den Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Gründe gäbe, die vorliegen müssten, wenn die Betriebsparteien statt der von ihnen in der BV 2006 getroffenen Regelung die Ablösung der in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmten Anpassungsregelung durch die gesetzliche Regelung vereinbart hätten. Solche Gründe liegen nicht vor. Der Gesetzesverstoß eröffnete den Betriebsparteien keine weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

36

b) Für einen Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedarf es nach Eintritt des Versorgungsfalls tragfähiger Gründe.

37

aa) Die zugunsten der Beklagten unterstellte Regelungskompetenz der Betriebsparteien für Versorgungsempfänger ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind die Betriebsparteien bei Einschnitten in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.

38

bb) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358, jeweils mwN). In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 38, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79). Das bedeutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe (BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 293). Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen.

39

cc) Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358). Dem Urteil des Senats vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - zu IV 2 c cc der Gründe, BAGE 84, 38) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Senat hat auch dort geprüft, wie schwerwiegend sich die Änderung der Anpassungsregelung im konkreten Fall darstellte. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen.

40

c) Danach genügen für den Wechsel von der Anpassungsregel in § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sachlich nachvollziehbare Gründe nicht. Der Eingriff ist mehr als geringfügig. Während die Ruhegeldrichtlinien 1989 den Versorgungsberechtigten ein Recht auf Anpassung ihrer Versorgungsbezüge allein nach der Preissteigerungsrate, begrenzt auf die Entwicklung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer, geben, sind bei der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch wirtschaftliche Belange der Beklagten zu berücksichtigen. Dieser Eingriff übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Tragfähige Gründe, die diesen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

41

aa) Nach § 5 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ist die Beklagte verpflichtet, jeweils zu dem in § 5 Abs. 8 genannten Stichtag die laufenden Betriebsrenten um die Inflationsrate anzupassen, jedoch begrenzt auf die Erhöhung der Nettovergütung der aktiven R-Mitarbeiter, beides berechnet nach den in § 5 Abs. 6 genannten Werten. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf entsprechende Anpassung. Das folgt - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - aus der Auslegung der Richtlinien.

42

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 wird die Betriebsrente „höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt“. Satz 2 der Bestimmung ordnet an, dass es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen „verbleibt“, soweit die Inflationsrate diese Erhöhung „übersteigt“.

43

Wollte man die Formulierung „höchstens“ in § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 dahingehend auslegen, dass auch dann eine hinter der Steigerung der Inflationsrate zurückbleibende Erhöhung der Betriebsrenten in Betracht kommt, wenn die Inflationsrate geringer ist als die Erhöhung der Nettovergütungen, wäre dies mit § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 nicht zu vereinbaren. Danach „verbleibt“ es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen übersteigt. In diesem Fall besteht daher ein Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen, wohingegen keine zwingende Erhöhung der Betriebsrenten vorzunehmen wäre, wenn die Inflationsrate niedriger ist als die Steigerung der Nettovergütungen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Betriebspartner eine solche, unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Regelung treffen wollten. Aus der Formulierung „verbleibt“ in § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ergibt sich vielmehr, dass auch Satz 1 eine zwingende Erhöhung vorsieht, in diesem Fall aber lediglich um die Inflationsrate und nicht um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen. Das Wort „höchstens“ in Satz 1 hat deshalb ausschließlich eine klarstellende Funktion. Es verdeutlicht, dass nicht die Steigerung der Nettovergütungen aktiver Arbeitnehmer, sondern die Inflationsrate für die - als zwingend vorausgesetzte - Erhöhung maßgeblich ist, falls diese geringer ist als die Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer.

44

bb) Die Ablösung der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 durch eine Anpassung nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG würde bewirken, dass - anders als nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 - auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Anpassungsprüfung zu berücksichtigen ist. Die Ruhegeldrichtlinien 1989 gewähren bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anpassungsanspruch. Demgegenüber ordnet § 16 Abs. 1 BetrAVG lediglich eine Anpassung der Betriebsrenten nach billigem Ermessen an. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

45

Ein derartiger Eingriff in die Anpassungsregelung ist nicht nur geringfügig. Vielmehr wird damit der Versorgungsberechtigte dem Risiko ausgesetzt, dass der Wert seiner Betriebsrente sinkt, weil sie nicht mehr an die Kaufkraftentwicklung oder die Entwicklung der Nettovergütungen angepasst wird, sondern aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eine Anpassung unterbleibt. Ein derartiges, nicht langfristig vorhersehbares und einschätzbares Risiko könnte einen aktiven Arbeitnehmer veranlassen, den potenziellen zusätzlichen Versorgungsbedarf anderweitig abzusichern.

46

cc) Gründe, die ausnahmsweise einen derartigen mehr als geringfügigen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

47

Die Beklagte hat für den von den Betriebsparteien vorgenommenen Eingriff im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen abgestellt. Dabei hat sie sich vor allem auf das Interesse an einer Vereinheitlichung der Anpassungsregelungen im Konzern und die Konzentration der Personalverwaltung der Konzerngesellschaften bei der Beklagten sowie die Gründung der R Pensionsfonds AG und die Berechnung der Kapitalausstattung dieser Gesellschaft berufen. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen derartige Gesichtspunkte überhaupt einen Eingriff in Versorgungsregelungen für bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger rechtfertigen können. Insbesondere kann offenbleiben, inwieweit die von der Beklagten vorgenommene konzernweite Betrachtung zulässig ist. Eine Änderung der Anpassungsregelungen einer Versorgungsordnung dahingehend, dass von einer an der Inflationsrate und der Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer orientierten Anpassungspflicht abgewichen wird und erstmals die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners bei der Anpassungsentscheidung berücksichtigt werden kann, bedarf jedenfalls solcher Gründe, die gerade diesen Eingriff tragen. Es muss daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Regelung, die erstmals auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglicht, und den Gründen für die Anpassung bestehen. Derartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Praktikabilitätserwägungen sind nicht geeignet, die Betriebsrenten der Gefahr einer Wertminderung auszusetzen.

48

II. Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Zahlungsklage begründet ist. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hätte der Zahlungsklage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben dürfen.

49

Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Forderung nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 an der statistischen Steigerung der Lebenshaltungskosten orientiert. Die Beklagte hat vorgebracht, die Steigerung des Nettoarbeitsentgelts der aktiven Arbeitnehmer sei hinter der Inflationsrate zurückgeblieben. Das Landesarbeitsgericht hat Vortrag hinsichtlich der Steigerung der Nettoarbeitsentgelte gerade der Gruppe, der aus seiner Sicht der Kläger angehörte, vermisst. Es hat dabei übersehen, dass nach § 5 Abs. 6 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages ermittelt wird. Dazu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Diese sind vom Landesarbeitsgericht nachzuholen.

50

III. Da nicht beurteilt werden kann, in welchem Umfang die Betriebsrente des Klägers anzupassen ist, war das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt wurde. Allerdings schuldet die Beklagte Zinsen nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar tritt die Fälligkeit einer Forderung, die von einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen abhängt, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Angemessenheit erst mit Rechtskraft des darüber ergehenden Urteils ein. Die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 der Ruhegeldrichtlinien 1989 sehen aber keine Anpassung nach billigem Ermessen vor, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrenten zum jeweiligen Zahlungstermin fällig.

51

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Heuser    

        

    Bialojahn    

                 

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2008 - 11 Sa 450/08 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Februar 2008 - 1 Ca 2482/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 einen Preisnachlass auf die Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über die Ablösung der bisherigen Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch Einräumung eines Preisnachlasses bei Strom-, Gas- und Fernwärmebezug vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 (im Folgenden: BV 76) zu gewähren.

2

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1973 bis zum 30. Juni 1997 zunächst als juristischer Mitarbeiter, zuletzt als Leiter des Rechtsbereichs und Prokurist bei der Beklagten tätig. Seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht er von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

3

Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der BV 76 wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der vergünstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt.

4

In der BV 76 heißt es ua.:

        

„…    

        

Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit verbundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von Belegschaftsmitgliedern wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr verwenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß.

        

Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst:

        

§ 1

        

(1) Belegschaftsmitglieder der S AG, die im Versorgungsgebiet der S AG wohnen, erhalten nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebensjahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem verbleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsberechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen.

        

Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an Belegschaftsmitglieder gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Bezug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heizzwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Hauseigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vorlage entsprechender Nachweise, aus denen die Kosten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müssen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht.

        

…       

        

(2)     

Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der S AG wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsvereinbarung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. …

        

(3)     

Ausscheidende Belegschaftsmitglieder, die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen Zeitraum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird. …

        

(4)     

Anspruchsberechtigte Belegschaftsmitglieder, die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag von 100,-- DM. …

        

§ 2

        

Ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder mit Versorgungsansprüchen gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen.

        

Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von Altersruhegeld oder Tod aus den Diensten der S AG ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit entfällt, wenn Belegschaftsmitglieder wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bei der S AG (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. später das Altersruhegeld beziehen. Für Witwen, die nicht selbst Belegschaftsmitglieder waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung.

        

…       

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

…“    

5

Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000):

        

„Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einvernehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen:

        

•       

BV vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage

        

•       

BV vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energieerstattung

        

•       

BV vom 29.09.1993 über die Zahlung von Leistungszulagen an Angestellte

        

Die Betriebspartner verpflichten sich, sofort Verhandlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatzgewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen.

        

Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom 29.09.2000 der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.“

6

Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor:

        

㤠1

        

1.    

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM/511,-- €.

                 

…       

        

2.    

Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der S AG wohnen und Kunden der S AG sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die S-Verbrauchsabrechnung auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromverbräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke.

        

3.    

Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der S AG wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten, wenn sie beantragen, von der S AG versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energieversorgungsunternehmen - unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 - ebenfalls erstattet.

                 

…       

        

4.    

Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeitraumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. …

        

§ 2

        

1.    

Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die Versorgungsansprüche gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls - sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind - gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,-- DM/358,-- €.

                 

Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind.

        

…       

        
        

3.    

Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Stromkostenerstattung letztmalig - wie für aktiv Beschäftigte - bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- DM/511,-- € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,-- DM/358,-- €.

        

§ 3

        

Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem gemeinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten.

        

§ 4

        

Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 100,-- DM/51,-- €. …

        

§ 7

        

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme ungültig.

        

…       

        

§ 8

        

Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

        

…“    

7

Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001“ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt:

        

„Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkostenerstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchsabrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden.

        

Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der BV ‚Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird.

        

Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der S AG ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeitenkomponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.“

8

In der Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Stromkosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der BV ‚Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 51,00 € (§ 4 der BV ‚Stromerstattung’) besteht.

        

§ 2     

        

Zahlungsmodalitäten

        

1.    

Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches Weihnachtsgeld, das wie folgt gezahlt wird:

                 

Bei einem Anspruch gem. § 2 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das Weihnachtsgeld

                 

200,00 € im Jahr 2007

                 

125,00 € im Jahr 2008 und

                 

75,00 € im Jahr 2009.

                 

Bei einem Anspruch gem. § 4 der BV ‚Stromerstattung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe von 51,00 € gezahlt.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Schlussbestimmungen

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009.

        

…“    

9

Der Kläger, der nach seinem Ausscheiden zunächst Leistungen nach der BV 76 bezogen hatte, erhielt in der Zeit von 2001 bis 2006 den gekürzten Erstattungsbetrag nach Maßgabe der BV 2001 iHv. jährlich 358,00 Euro. Seit dem Jahr 2007 erhält er keine Erstattung der Energiekosten mehr. Seitdem zahlte die Beklagte an ihn das in der BV 2006 vorgesehene Weihnachtsgeld.

10

Mit seiner am 28. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2000 weiterhin die Energiekostenerstattung auf der Grundlage der BV 76 zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 76 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Betriebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 76 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebsrente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Für die Betriebsrentner habe es sich bei den Leistungen aufgrund der BV 76 um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt. Eingriffe in die bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltenden Versorgungsregelungen seien nur unter Beachtung der vom Bundesarbeitsgericht für das Betriebsrentenrecht entwickelten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Die Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass diese Grundsätze gewahrt seien.

11

Der Kläger hat sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2000 weiterhin eine Energiekostenerstattung nach der BV 76 zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne Ansprüche nicht mehr auf die BV 76 stützen. Diese sei durch die BV 2001 abgelöst und letztere sei durch die Vereinbarung 2006 aufgehoben worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner erfasse auch die Betriebsrentner. Des ungeachtet sei der Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei den Leistungen aufgrund der BV 76 habe es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt, weshalb die für das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die Änderungen von Versorgungsregelungen keine Anwendung fänden.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage für die Zeit seit dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008, dh. für Verbrauchszeiträume ab dem 1. Januar 2007, weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76.

16

A. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Ansprüche auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme nach der BV 76 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

17

Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 76 anspruchsberechtigt ist.

18

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 weiterhin Anspruch auf anteilige Erstattung der Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme entsprechend den Regelungen der BV 76. Die BV 2001, die eine Änderung der Leistungen vorsieht, berührt die Ansprüche des Klägers ebenso wenig wie die Vereinbarung 2006 und die BV 2006, welche die Ansprüche auf Energiekostenerstattung beseitigt haben. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 76 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den bei Abschluss der BV 2001, der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

19

I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 653/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekostenerstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer gehabt.

20

1. Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

21

2. Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 76 ergebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 76 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden.

22

a) Die für Betriebsrentner mit der BV 76 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

23

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93).

24

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).

25

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Energiekosten auf der Grundlage der BV 76, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

26

(1) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 76 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.

27

(2) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

28

Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Anspruch auf Energiekostenerstattung nach § 1 (1) Abs. 1 und 2 iVm. § 2 Abs. 1 BV 76 nur besteht, wenn der Betriebsrentner im Versorgungsgebiet der Beklagten seinen Wohnsitz genommen hat und einen auf seinen Namen oder den Namen des Ehegatten lautenden Zähler oder eine entsprechende Messeinrichtung besitzt und dass nach § 3 BV 76 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen beschränkt die BV 76 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 (2) BV 76 vor, dass auch Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen und die sonstigen Voraussetzungen der Betriebsvereinbarung erfüllen, nach Vorlage ihrer bezahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung nach Abs. 1 erhalten. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes.

29

(3) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass mit der BV 76 die vormalige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktionsergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 (1) Abs. 1, § 1 (2) BV 76 die Leistung nicht nur den aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die von ihr auch mit Gas und Strom versorgt wurden, sondern auch denjenigen, die außerhalb ihres Versorgungsgebietes wohnten oder die Fernwärme von anderen Versorgungsunternehmen bezogen, die der allgemeinen Versorgung dienen(zur Veränderung des Leistungszwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl. BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46).

30

(4) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9).

31

b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die zunächst durch die BV 2001 vorgenommene Einschränkung und die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt.

32

aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zugeschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155).

33

bb) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückverweisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 76 könnten nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeändert bzw. abgelöst werden.

34

II. Sollte den Betriebspartnern - wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

35

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1)können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht (BAG 16. März 1956 - GS 1/55 - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO).

36

2. Hiernach hat sich der auf der BV 76 beruhende Anspruch des Klägers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen Anspruch umgewandelt, den die BV 2001, die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht beseitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 76 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend der BV 76 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Oberhofer    

        

    Kaiser    

                 

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2009 - 9 Sa 1651/08 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zu-rückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist 1942 geboren. Er trat am 1. März 1990 in die Dienste der R E AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung vom 13. April 2000 mit dem 31. Dezember 2002. Seit dem 1. April 2005 bezieht der Kläger eine betriebliche Altersrente, die nunmehr von der Beklagten geleistet wird.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 10. April 1990 zugrunde, der ua. lautet:

        

„…    

        

7.    

Herr S erhält ein lebenslängliches Ruhegeld, die Hinterbliebenen des Herrn S erhalten Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                 

…       

        
                 

e)    

Im übrigen sind für das Ruhegeld des Herrn S und für die Ansprüche seiner Hinterbliebenen die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des R vom 9.2.1989 bzw. die Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

                 

f)    

Für den Fall einer Änderung der R-Ruhegeldrichtlinien erhält Herr S mindestens ein Ruhegeld, das zusammen mit allen anrechnungsfähigen Renten, Versicherungen und Pensionen die in § 4 Abs. 1 bis 4 der Ruhegeldrichtlinien vom 9.2.1989 genannten Beträge ergibt. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung nach § 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinien vom 9.2.1989.

                 

Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 1.7.1967.

        

…“    

                 
4

Die damit in Bezug genommenen, als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft vom 9. Februar 1989 (künftig: Ruhegeldrichtlinien 1989) lauten auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

…       

        

(5)     

Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.

                 

Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6)     

Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7)     

Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

        

(8)     

Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9)     

§ 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

…“    

        
5

Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des R-Konzerns, auch die Beklagte, inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für die Betriebsrenten neu gefasst wurden. Bei der Beklagten lautet diese Betriebsvereinbarung (künftig: BV 2006) ua. wie folgt:

        

„…    

        

1. Präambel

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des R-Konzerns im Hinblick auf die jeweiligen Ruhegeldanpassungsregelungen unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 5 Absätze 5 bis 9 der ‚Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft’ vom 09. Februar 1989 (RL 02/89) vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrente mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geändert.

        

…       

        

3. Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89

        

§ 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

‚Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern.’

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt.

        

4. Teilunwirksamkeit

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

        

5. Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft.

        

…“    

6

Die Beklagte passte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 entsprechend der BV 2006 um 1 % an. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch die BV 2006 sei in Bezug auf sein Ruhegeld die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 enthaltene Anpassungsregelung nicht wirksam abgelöst worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sein Ruhegeld zum 1. Juli 2007 nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Auch zum 1. Juli 2006 habe die Beklagte seine Betriebsrente nicht entsprechend der Teuerungsrate angepasst. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Differenzbeträge nebst Zinsen nachzuzahlen. Für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2009 belaufe sich der Nachzahlungsbetrag auf 9.041,90 Euro brutto. Ab Februar 2009 schulde die Beklagte ein um 497,54 Euro brutto monatlich höheres Ruhegeld.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Prüfung einer Anpassung seines betrieblichen Ruhegeldes durch die Beklagte gem. § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R AG, E“ in der Fassung vom 9. Februar 1989 zu erfolgen hat,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.041,90 Euro brutto sowie über das unstreitige monatliche Ruhegeld von 9.602,68 Euro brutto ab dem Monat Februar 2009 monatlich jeweils weitere 497,54 Euro brutto, fällig jeweils am Ende eines jeden Monats, zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen

                 

a)    

auf je 191,58 Euro seit dem 1. August, 1. September, 4. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2006, 3. Januar, 1. Februar, 1. März, 3. April, 1. Mai, 1. Juni und 3. Juli 2007,

                 

b)    

auf je 271,68 Euro seit dem 1. August, 1. September, 2. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 3. Juni und 1. Juli 2008,

                 

c)    

auf je 497,54 Euro seit dem 1. August, 2. September, 1. Oktober, 1. November, 2. Dezember 2008, 1. Januar und 3. Februar 2009.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Sie hat die Ansicht vertreten, die Betriebsparteien seien zur Änderung der Anpassungsregelung mit Wirkung für den Kläger berechtigt gewesen. Für die Änderung bestünden ausreichende Gründe.

11

Im R-Konzern bestehe ein erhebliches Interesse daran, die unterschiedlichen Rentenanpassungsregelungen in den konzernangehörigen Unternehmen zu vereinheitlichen. Die Beklagte sei gegründet worden, um die Personaldienstleistungen im R-Konzern zusammenzufassen. Das komme auch den Betriebsrentnern zugute, da sie nunmehr eine einheitliche Ansprechpartnerin hätten. Dazu sei es erforderlich, die Komplexität von Regelungen und Abläufen zu verringern. Durch die Neuregelung seien insgesamt 113 unterschiedliche Anpassungsbestimmungen nach den im Konzern geltenden Versorgungsordnungen vereinheitlicht worden.

12

Zwischenzeitlich sei zudem die R Pensionsfonds AG geschaffen worden. Diese stehe neben der Beklagten für die Betriebsrenten ein. Die R-AG habe diesen Pensionsfonds mit nahezu 5 Milliarden Euro ausgestattet. Der notwendige Kapitalbedarf hätte nicht, zumindest aber ungleich schwerer ermittelt werden können, wenn die Anpassungsregelungen nicht konzernweit vereinheitlicht worden wären. Um das Zusammenspiel von Vermögen und Verpflichtung, wie von der Aufsichtsbehörde gefordert, zu kalkulieren, sei es erforderlich, die Höhe der künftigen Ausgaben möglichst exakt zu prognostizieren. Durch den Pensionsfonds werde die Insolvenzsicherung für die Betriebsrentner verbessert, da er nach dem Grundsatz der Kapitaldeckung finanziert sei und die 1 %ige Erhöhung nach der BV 2006 leisten müsse, nicht jedoch der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung.

13

Angesichts des Versorgungsniveaus sei die mit der Änderung der Anpassung verbundene Eingriffsintensität gering. Ein Eingriff erfolge lediglich in künftige Steigerungen der Betriebsrente. Auch eine Gefahr der Entwertung des Ruhegeldanspruchs bestehe nicht, da dem Kläger eine sichere, von externen Bezugsgrößen unabhängige Betriebsrentenanpassung von 1 % jährlich zustehe. Damit werde die Anpassung sowohl für die Betriebsrentner als auch für die Arbeitgeber kalkulierbar. Für den Fall einer hohen Teuerungsrate sei in der BV 2006 zudem eine Verhandlungspflicht vereinbart worden. Die Neuregelung betreffe auch ältere Versorgungszusagen, die bislang keine Anpassung vorgesehen hätten. Außerdem sei es den Betriebsparteien darum gegangen, die Rentenerhöhung von externen Bezugsgrößen zu entkoppeln.

14

Die BV 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG. Aus der Bestimmung über die Teilunwirksamkeit in Nr. 4 der BV 2006 ergebe sich im Übrigen, dass die Betriebsparteien auf jeden Fall die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmte Anpassungsregelung hätten beseitigen wollen. Diese könne deshalb auch bei einem Verstoß der BV 2006 gegen die Übergangsregelung nicht wieder in Kraft treten. Vielmehr verbleibe es dann bei der gesetzlichen Anpassungsregelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG neben der „1 %-Regelung“.

15

Der Kläger habe nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 auch bereits zum 1. Juli 2006 eine Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate nicht beanspruchen können, da die Nettolöhne der aktiv Beschäftigten im R-Konzern in den vorangegangenen zwölf Monaten um 0,6 % gesunken seien.

16

Zinsen könne der Kläger allenfalls ab Rechtskraft des Urteils verlangen. Da die Anpassung nach billigem Ermessen zu erfolgen habe, sei die Hauptforderung vorher nicht fällig.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger lediglich einen Teil der zuletzt geltend gemachten Forderungen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hatte, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ferner hat es dem Kläger die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten weiteren Beträge zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanzen richtet, dass die Anpassung des Ruhegeldes des Klägers nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung hat die Revision Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

19

A. Die Revision ist nicht bereits aus prozessualen Gründen teilweise erfolgreich.

20

I. Die Revision ist nicht schon deshalb zum Teil begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Beträgen verurteilt hat, die der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Erweiterung der Zahlungsklage in der Berufungsinstanz als Anschlussberufung behandelt, obwohl sie nicht als solche bezeichnet war. Die dahingehende Auslegung durch das Landesarbeitsgericht entspricht ersichtlich dem Willen des Klägers und ist schon deshalb geboten, weil die Klageerweiterung für ihn als Berufungsbeklagten nur im Wege der Anschlussberufung möglich war. Dieser Auslegung stehen berechtigte Interessen der Beklagten, einem damit gesetzlich nicht möglichen Rechtsmittel ausgesetzt zu sein, nicht entgegen (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88). Die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; dazu BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 45, BAGE 118, 211) eingehalten. Nachdem das Landesarbeitsgericht in der Sache über den erweiterten Klageantrag entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO vom Senat nicht mehr zu überprüfen, ob die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorlagen(BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22).

21

II. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrages. Die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich des Inhalts der Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht.

22

B. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet. Ob auch die Zahlungsanträge begründet sind, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

23

I. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers weiterhin nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzupassen. Es kann dahinstehen, ob die BV 2006 auf den Kläger Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Betriebspartner nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (zuletzt offengelassen von BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 19 mwN). Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich jedenfalls aus der Verweisungsklausel in Nr. 7 Buchst. e des Vertrages der Parteien vom 10. April 1990 ergibt, dass der Kläger an die von den Betriebsparteien geschaffenen Regelungen gebunden ist (vgl. zu dynamischen Verweisungsklauseln: BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, für dynamische Verweisung auf eine Regelung durch Dienstvereinbarung). Die von den Betriebsparteien in der BV 2006 getroffene Regelung verstößt gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG. Dies hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass die Betriebsrenten um 1 % jährlich, jedenfalls aber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen sind. Eine derartige Ergänzung der BV 2006 kommt nicht in Betracht. Denkbar erscheint allenfalls ein Rückgriff allein auf die gesetzlichen Regelungen. Auch dies ist jedoch rechtlich nicht möglich. Denn ein Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedürfte im Streitfall jedenfalls tragfähiger Gründe. Solche liegen nicht vor.

24

1. Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, nach dem die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Anpassungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um eins vom Hundert nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 (Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, Art. 8 Nr. 17 und Nr. 21, Art. 33 Abs. 1) bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

25

a) Mit dem Begriff der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG ist entsprechend dem allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Sprachgebrauch die Versorgungszusage und nicht die Vereinbarung der Anpassung der Betriebsrente um eins vom Hundert pro Jahr gemeint. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass es sich um laufende Leistungen handeln muss, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG bereits bezogen wurden, findet sich im Gesetz nicht.

26

aa) § 30c Abs. 1 BetrAVG ist eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Diese Regelung legt nicht fest, dass der Arbeitgeber eine Anpassung in Höhe von mindestens eins vom Hundert „zusagt“, sondern dass er sich zu einer solchen Anpassung „verpflichtet“. Es hätte in § 30c Abs. 1 BetrAVG also der Begriff der Verpflichtung verwendet werden müssen, wäre auf die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert und nicht auf die Versorgungszusage abzustellen.

27

bb) Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Leistungen, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung bereits bezogen wurden, folgt nicht daraus, dass § 30c Abs. 1 BetrAVG die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf „laufende Leistungen“ beschränkt, die auf nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Zusagen beruhen. Der Begriff der laufenden Leistungen findet sich in § 16 BetrAVG. § 30c Abs. 1 BetrAVG nimmt daher den Begriff der laufenden Leistungen, wie er in § 16 BetrAVG gebraucht wird, auf. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der „laufenden Leistungen“ der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt nach Abs. 2 der Vorschrift als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die „laufenden Leistungen“ jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Mit „laufenden Leistungen“ sind daher die periodisch fällig werdenden Rentenzahlungen unabhängig von ihrem Beginn gemeint.

28

b) Diese Auslegung entspricht dem Sprachgebrauch der weiteren im BetrAVG enthaltenen Übergangsregelungen, insbesondere derjenigen in § 30g BetrAVG. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 von Anwartschaften die Rede, „die auf Zusagen beruhen“, die nach dem dort genannten Stichtag erteilt worden sind. Mit dem Begriff „Zusage“ ist in dieser Bestimmung unzweifelhaft die Versorgungszusage gemeint. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit derselben Redewendung in § 30c Abs. 1 BetrAVG etwas anderes gemeint hat. Soweit es für die Anwendung einer Regelung auf den Zeitpunkt der Zahlung „laufender Leistungen“ ankommen soll, wird dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. So wird in § 30g Abs. 2 BetrAVG auf „laufende Leistungen“, die vor dem dort genannten Stichtag „erstmals gezahlt worden sind“, abgestellt. Eine derartige Formulierung findet sich in § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht.

29

c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis.

30

Im Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks. 13/8011) war der spätere § 30c Abs. 1 BetrAVG noch als § 30b Abs. 1 enthalten(Art. 8 Nr. 21 der Entwurfsfassung). In der Begründung zu dieser Bestimmung heißt es, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1, wie er später Gesetz geworden ist, „nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen gilt“(BT-Drucks. 13/8011 S. 74). Auch die Begründung der Neuregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 verweist darauf, die Neuregelung solle nur gelten, „wenn der Arbeitgeber bei Neuzusagen eine jährliche Dynamisierung der Betriebsrenten zusagt, die nicht geringer als eins vom Hundert der laufenden Leistungen sein darf“(BT-Drucks. 13/8011 S. 73, ähnlich die allgemeine Begründung S. 52, wonach die Verpflichtung zur Anpassung künftig als erfüllt gelten soll, „wenn der Arbeitgeber sich bei Neuzusagen verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen“).

31

d) Schließlich spricht auch eine am Zweck orientierte Auslegung der Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 BetrAVG für dieses Ergebnis.

32

Die Übergangsregelung dient fiskalischen Zwecken. Es soll verhindert werden, dass durch die mit der Anpassung um ein Prozent mögliche Bildung steuerlicher Rückstellungen Einnahmeausfälle der öffentlichen Hand entstehen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 30c Rn. 1). Das wäre aber der Fall, wenn entsprechende Anpassungsvereinbarungen für bereits vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen möglich wären. Aus diesem Grund und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat es die Bundesregierung später abgelehnt, eine Gesetzesinitiative zur Ausdehnung der „Ein-Prozent-Anpassung“ auf sog. Altfälle, dh. auf vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen, zu ergreifen (BT-Drucks. 16/3273 S. 4).

33

e) Bei einer Auslegung des Begriffs der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG dahingehend, dass damit die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert gemeint ist, hätte § 30c BetrAVG wohl keinen Anwendungsbereich. Vor der Einführung der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gab es keinen Anlass, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies konnte daher frühestens seit der Veröffentlichung des Rentenreformgesetzes 1999 im Dezember 1997 in Betracht gezogen werden. Gründe dafür, dass gerade Vereinbarungen, die im Zeitraum von Dezember 1997 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 von § 30c Abs. 1 BetrAVG erfasst sein sollten, sind nicht ersichtlich.

34

2. Danach verstößt die BV 2006 gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG, da nach ihr die Betriebsrenten künftig um eins vom Hundert angepasst werden sollen, obwohl die von ihr erfassten Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist, dass weiterhin die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzuwenden sind.

35

a) Es kann dahinstehen, ob von einer Teilnichtigkeit der BV 2006 ausgegangen werden kann, wie die Beklagte unter Hinweis auf die darin enthaltene „salvatorische Klausel“ sowie die Verhandlungen der Betriebsparteien meint, und/oder ob eine ergänzende Auslegung der BV 2006 vorzunehmen ist. Jedenfalls kommt eine Auslegung dahingehend, es solle die Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG als Auffangregelung neben eine Mindestanpassung um eins vom Hundert jährlich treten, nicht in Betracht. Das folgt schon daraus, dass die Ruhegeldrichtlinien 1989 in § 5 Abs. 9 eine Verweisung auf die gesetzliche Anpassung als Auffangregelung zu der in § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 bestimmten Anpassung vorsehen. Durch die BV 2006 wurde § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 umfassend, einschließlich des Verweises auf die gesetzliche Regelung, ersetzt. Das schließt es aus, anzunehmen, die Betriebsparteien hätten eine Auffangregelung, die neben die „1 %-Regelung“ tritt, gewollt. Denkbar erscheint allenfalls, die BV 2006 in die Ablösung der Altregelung einerseits und ein Ersetzen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG durch die „1 %-Regelung“ entsprechend der gesetzlichen, in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit andererseits aufzuteilen. Folge wäre, dass wegen der Unwirksamkeit der Ersetzung durch die „1 %-Regelung“ allein auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zurückzugreifen wäre. Diese Rechtsfolge könnte allerdings nur eintreten, wenn es für den Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Gründe gäbe, die vorliegen müssten, wenn die Betriebsparteien statt der von ihnen in der BV 2006 getroffenen Regelung die Ablösung der in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmten Anpassungsregelung durch die gesetzliche Regelung vereinbart hätten. Solche Gründe liegen nicht vor. Der Gesetzesverstoß eröffnete den Betriebsparteien keine weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

36

b) Für einen Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedarf es nach Eintritt des Versorgungsfalls tragfähiger Gründe.

37

aa) Die zugunsten der Beklagten unterstellte Regelungskompetenz der Betriebsparteien für Versorgungsempfänger ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind die Betriebsparteien bei Einschnitten in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.

38

bb) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358, jeweils mwN). In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 38, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79). Das bedeutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe (BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 293). Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen.

39

cc) Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358). Dem Urteil des Senats vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - zu IV 2 c cc der Gründe, BAGE 84, 38) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Senat hat auch dort geprüft, wie schwerwiegend sich die Änderung der Anpassungsregelung im konkreten Fall darstellte. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen.

40

c) Danach genügen für den Wechsel von der Anpassungsregel in § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sachlich nachvollziehbare Gründe nicht. Der Eingriff ist mehr als geringfügig. Während die Ruhegeldrichtlinien 1989 den Versorgungsberechtigten ein Recht auf Anpassung ihrer Versorgungsbezüge allein nach der Preissteigerungsrate, begrenzt auf die Entwicklung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer, geben, sind bei der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch wirtschaftliche Belange der Beklagten zu berücksichtigen. Dieser Eingriff übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Tragfähige Gründe, die diesen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

41

aa) Nach § 5 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ist die Beklagte verpflichtet, jeweils zu dem in § 5 Abs. 8 genannten Stichtag die laufenden Betriebsrenten um die Inflationsrate anzupassen, jedoch begrenzt auf die Erhöhung der Nettovergütung der aktiven R-Mitarbeiter, beides berechnet nach den in § 5 Abs. 6 genannten Werten. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf entsprechende Anpassung. Das folgt - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - aus der Auslegung der Richtlinien.

42

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 wird die Betriebsrente „höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt“. Satz 2 der Bestimmung ordnet an, dass es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen „verbleibt“, soweit die Inflationsrate diese Erhöhung „übersteigt“.

43

Wollte man die Formulierung „höchstens“ in § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 dahingehend auslegen, dass auch dann eine hinter der Steigerung der Inflationsrate zurückbleibende Erhöhung der Betriebsrenten in Betracht kommt, wenn die Inflationsrate geringer ist als die Erhöhung der Nettovergütungen, wäre dies mit § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 nicht zu vereinbaren. Danach „verbleibt“ es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen übersteigt. In diesem Fall besteht daher ein Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen, wohingegen keine zwingende Erhöhung der Betriebsrenten vorzunehmen wäre, wenn die Inflationsrate niedriger ist als die Steigerung der Nettovergütungen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Betriebspartner eine solche, unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Regelung treffen wollten. Aus der Formulierung „verbleibt“ in § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ergibt sich vielmehr, dass auch Satz 1 eine zwingende Erhöhung vorsieht, in diesem Fall aber lediglich um die Inflationsrate und nicht um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen. Das Wort „höchstens“ in Satz 1 hat deshalb ausschließlich eine klarstellende Funktion. Es verdeutlicht, dass nicht die Steigerung der Nettovergütungen aktiver Arbeitnehmer, sondern die Inflationsrate für die - als zwingend vorausgesetzte - Erhöhung maßgeblich ist, falls diese geringer ist als die Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer.

44

bb) Die Ablösung der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 durch eine Anpassung nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG würde bewirken, dass - anders als nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 - auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Anpassungsprüfung zu berücksichtigen ist. Die Ruhegeldrichtlinien 1989 gewähren bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anpassungsanspruch. Demgegenüber ordnet § 16 Abs. 1 BetrAVG lediglich eine Anpassung der Betriebsrenten nach billigem Ermessen an. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

45

Ein derartiger Eingriff in die Anpassungsregelung ist nicht nur geringfügig. Vielmehr wird damit der Versorgungsberechtigte dem Risiko ausgesetzt, dass der Wert seiner Betriebsrente sinkt, weil sie nicht mehr an die Kaufkraftentwicklung oder die Entwicklung der Nettovergütungen angepasst wird, sondern aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eine Anpassung unterbleibt. Ein derartiges, nicht langfristig vorhersehbares und einschätzbares Risiko könnte einen aktiven Arbeitnehmer veranlassen, den potenziellen zusätzlichen Versorgungsbedarf anderweitig abzusichern.

46

cc) Gründe, die ausnahmsweise einen derartigen mehr als geringfügigen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

47

Die Beklagte hat für den von den Betriebsparteien vorgenommenen Eingriff im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen abgestellt. Dabei hat sie sich vor allem auf das Interesse an einer Vereinheitlichung der Anpassungsregelungen im Konzern und die Konzentration der Personalverwaltung der Konzerngesellschaften bei der Beklagten sowie die Gründung der R Pensionsfonds AG und die Berechnung der Kapitalausstattung dieser Gesellschaft berufen. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen derartige Gesichtspunkte überhaupt einen Eingriff in Versorgungsregelungen für bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger rechtfertigen können. Insbesondere kann offenbleiben, inwieweit die von der Beklagten vorgenommene konzernweite Betrachtung zulässig ist. Eine Änderung der Anpassungsregelungen einer Versorgungsordnung dahingehend, dass von einer an der Inflationsrate und der Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer orientierten Anpassungspflicht abgewichen wird und erstmals die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners bei der Anpassungsentscheidung berücksichtigt werden kann, bedarf jedenfalls solcher Gründe, die gerade diesen Eingriff tragen. Es muss daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Regelung, die erstmals auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglicht, und den Gründen für die Anpassung bestehen. Derartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Praktikabilitätserwägungen sind nicht geeignet, die Betriebsrenten der Gefahr einer Wertminderung auszusetzen.

48

II. Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Zahlungsklage begründet ist. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hätte der Zahlungsklage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben dürfen.

49

Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Forderung nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 an der statistischen Steigerung der Lebenshaltungskosten orientiert. Die Beklagte hat vorgebracht, die Steigerung des Nettoarbeitsentgelts der aktiven Arbeitnehmer sei hinter der Inflationsrate zurückgeblieben. Das Landesarbeitsgericht hat Vortrag hinsichtlich der Steigerung der Nettoarbeitsentgelte gerade der Gruppe, der aus seiner Sicht der Kläger angehörte, vermisst. Es hat dabei übersehen, dass nach § 5 Abs. 6 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages ermittelt wird. Dazu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Diese sind vom Landesarbeitsgericht nachzuholen.

50

III. Da nicht beurteilt werden kann, in welchem Umfang die Betriebsrente des Klägers anzupassen ist, war das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt wurde. Allerdings schuldet die Beklagte Zinsen nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar tritt die Fälligkeit einer Forderung, die von einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen abhängt, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Angemessenheit erst mit Rechtskraft des darüber ergehenden Urteils ein. Die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 der Ruhegeldrichtlinien 1989 sehen aber keine Anpassung nach billigem Ermessen vor, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrenten zum jeweiligen Zahlungstermin fällig.

51

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Heuser    

        

    Bialojahn    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Juni 2010 - 9 Sa 1261/09 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der 1931 geborene Kläger war vom 2. Oktober 1961 bis zum 31. Januar 1991 bei der V AG (im Folgenden: V AG) beschäftigt.

3

Die V AG war die Rechtsvorgängerin der erstinstanzlichen Beklagten zu 2., der R W AG. Im Zuge der Fusion der V AG und der R AG (alt) zur R AG (neu) im Jahr 2000 wurde der Kläger als Versorgungsempfänger der R W AG als Versorgungsschuldnerin zugeordnet. Die R W AG wurde im September 2009 als übertragender Rechtsträger mit der R R AG verschmolzen. Noch vor der Verschmelzung hatte die R W AG sämtliche Versorgungsleistungen durch Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 11. August 2009 auf die neu gegründete R V AG, die nunmehrige Beklagte, übertragen.

4

Der Kläger und die V AG hatten im Arbeitsvertrag vom 6./12. Juni 1972 ua. vereinbart:

        

„...   

        

Wir gewähren Ihnen hiermit Anwartschaft auf Pension und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der für unsere Werksangehörigen jeweils geltenden Richtlinien. Ihr pensionsberechtigtes Dienstalter rechnet vom Tage Ihres Diensteintritts, und zwar vom

        

2. Oktober 1961

        

an.     

        

...“   

5

Zum damaligen Zeitpunkt galten bei der V AG die „Richtlinien für die Berechtigung zur Pensionierung und Hinterbliebenen-Versorgung der Werksangehörigen der V Aktiengesellschaft“ vom 23. Dezember 1925 in der Fassung von Oktober 1966 (im Folgenden: RL 1966). Die RL 1966 sahen eine Gesamtversorgung vor, enthielten jedoch keine Anpassungsregeln für die Rentenbezugsphase.

6

In der Folgezeit schloss die V AG dieses Versorgungswerk für Neueintritte ab dem 1. Juli 1980. Für diese Mitarbeiter gelten die Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 16. März 1984.

7

Am 29. Januar 1986 vereinbarten die V AG und der Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten Versorgungswerks“ (im Folgenden: GVW 1986). Diese hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„...   

        

II. Präambel

        

...     

        

3.    

Die Abschlüsse der nachfolgenden neufassenden und der ihr vorangegangenen ablösenden Betriebsvereinbarung vom 16.03.1984 sind dadurch verursacht, daß V zum 30.06.1980 das bis dahin geltende Versorgungswerk (ALTES VERSORGUNGSWERK) geschlossen hat mit dem erklärten Ziel, mit dem GBR über eine Umstrukturierung des Systems der Betrieblichen Altersversorgung zu verhandeln.

        

4.    

V hatte diese Maßnahme eingehend begründet und die mit ihr verfolgten Regelungsziele ausführlich dargelegt; im wesentlichen ging es V um folgende Fragen:

                 

-       

Insbesondere sollten Überversorgungen abgebaut werden, d.h. es sollten die V-Mitarbeiter in keinem Fall nach ihrer Pensionierung finanziell besser gestellt sein als während ihrer aktiven Dienstzeit.

                 

-       

Die Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen sollte so umgestaltet werden, daß sie sich für die Pensionäre nicht günstiger auswirken kann als für die aktiven Mitarbeiter.

                 

-       

…       

                 

-       

Das Risiko jedes Gesamtversorgungssystems, daß Einschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung vom Unternehmen durch zusätzliche Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen werden müssen, sollte für das Unternehmen gemindert werden.

                 

...     

        
        

5.    

Ohne diesen Regelungszielen der V eine Berechtigung völlig abzusprechen, hatte der GBR den Standpunkt vertreten, daß es für die Mitarbeiter, die bis zum 30.06.1980 in den Dienst der V getreten waren, grundsätzlich bei dem bisherigen Versorgungswerk bleiben sollte. Für sie dürften Änderungen nur insofern stattfinden, als damit ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmens an einer Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung einerseits und dem schützenswerten Besitzstand dieser Mitarbeiter andererseits hergestellt würde.

        

...     

        
        

7.    

Dieses GEÄNDERTE VERSORGUNGSWERK hält für den Kreis der Mitarbeiter, für die es Geltung hat, an allen tragenden Grundprinzipien des ALTEN VERSORGUNGSWERKES fest und beschränkt Eingriffe in die von diesen Mitarbeitern bereits erworbenen individuellen betrieblichen Versorgungsanwartschaften auf ein Maß, das den betrieblichen Parteien, ausgehend von ihren in Ziffern 4 und 5 beschriebenen Verhandlungspositionen, letztlich als angemessen und vertretbar erschien.

        

8.    

Die folgenden nachteiligen Veränderungen wurden für angemessen und vertretbar gehalten:

                 

-       

...     

                 

-       

Für die Mitarbeiter, die am 30.06.1980 die Wartezeit von 10 Jahren im Sinne des bisherigen Versorgungswerkes noch nicht vollendet hatten, wurde das Begrenzungseinkommen stufenweise abgesenkt; damit soll zwischen den Gruppen der vor und der nach dem 30.06.1980 eingetretenen Mitarbeiter im Versorgungsgrad ein Übergang geschaffen werden.

                 

...     

        
        

9.    

Da es im übrigen auch weiterhin fast vollständig bei den Regelungen des ALTEN VERSORGUNGSWERKES bleibt, beschränkt sich die nachfolgende Betriebsvereinbarung im Wesentlichen darauf, das mit der ablösenden Betriebsvereinbarung vom 16.03.1984 geschaffene GEÄNDERTE VERSORGUNGSWERK in der Form einer einzigen Betriebsvereinbarung, in die alle fortgeltenden Teile des ALTEN VERSORGUNGSWERKES integriert sind, redaktionell zusammenzufassen.

                 

...     

        

10.     

Das GEÄNDERTE VERSORGUNGSWERK ist damit auch in seiner jetzt hergestellten Neufassung eine Fortführung des 1925 begründeten ALTEN VERSORGUNGSWERKES, das bereits mehrfach

                 

-       

vor allem 1957 - mit dem Ziel einer Anpassung an die Entwicklung der Rahmenbedingungen geändert worden war.

        

...     

                 
                                   
        

§ 2 Betriebliche Altersversorgungsleistungen

        

…       

        
        

2.    

Die Höhe der Pension … bestimmt sich nach

                 

der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 4),

                 

dem versorgungsfähigen Einkommen (§ 5),

                 

den anzurechnenden und zu berücksichtigenden

                 

Versorgungsbezügen (§ 14),

                 

den allgemeinen Obergrenzen für das Versorgungseinkommen (§§ 15 und 16),

                 

der persönlichen Obergrenze für das Versorgungseinkommen (§ 18).

        

...     

        
        

§ 5 Versorgungsfähiges Einkommen

        

1. Das VERSORGUNGSFÄHIGE EINKOMMEN als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen wird auf den Monat bezogen und umfaßt

        

a) die Tabellenvergütung,

        

b) eine tarifvertragliche persönliche Zulage,

        

c) die sich nach Dienstplan regelmäßig ergebenden Zuschläge für Schicht- und Sonntagsarbeit der Wechselschichter,

        

d) Vergütung für Mehrarbeitsstunden, jedoch nur als Besitzstände nach Ziff. 2.

        

Die Höhe dieser Bestandteile des versorgungsfähigen Einkommens richtet sich nach den jeweils bei V geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen. Maßgebend für die Tabellenvergütung ist die Vergütungsgruppe, der der Versorgungsanwärter unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles angehört hat.

        

...     

                 
        

§ 26 Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen

        

Die Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen erfolgt in der Weise, daß die ungekürzte Pension, die ungekürzte Ehegattenversorgung, die Waisenversorgung und die Begrenzungseinkommen in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt wie die jeweiligen tariflichen Tabellenvergütungen bei V erhöht werden.

        

...“   

8

Nach seinem Ausscheiden bei der V AG erhielt der Kläger bis zum 30. April 1991 ein Übergangsgeld. Seit dem 1. Mai 1991 bezieht er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Mit Schreiben vom 13. Mai 1991 hatte die V AG einen Pensionsanspruch iHv. monatlich 4.553,41 DM errechnet.

9

Am 27. Juli 1993 schlossen die V AG und der Gesamtbetriebsrat die „Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten Versorgungswerkes (GVW)“ (im Folgenden: GVW 1993). Diese lautet auszugsweise:

        

„1.     

Präambel

                 

Die Rentenreform 1992 gab Veranlassung, Verhandlungen zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat über eine Anpassung der Betriebsvereinbarung zur Neufassung des GEÄNDERTEN VERSORGUNGSWERKES aufzunehmen.

                 

Diese Verhandlungen standen unter der Zielsetzung der Verhandlungspartner, die Belastungen aus der Rentenreform angemessen zu verteilen.

                 

Die Verhandlungspartner sind einvernehmlich der Meinung, daß mit dem vorliegenden Ergebnis ein tragfähiger Kompromiß erreicht wird. Gleichzeitig wird für das GVW an dem System der Gesamtversorgung festgehalten und damit für die Mitarbeiter/innen, die unter diese Regelung fallen, eine angemessene betriebliche Altersversorgung sichergestellt.

                 

...     

        

2.    

Mit den folgenden Bestimmungen werden die gesetzlichen Bestimmungen, die notwendigerweise berücksichtigt werden mußten, unter Punkt 2.1 und die materiellen Ergebnisse der Verhandlungen unter Punkt 2.2 - 4. festgehalten.

        

...     

                 
        

2.3     

Ersatz der §§ 5 Ziff. 1 und 26 GVW - (Versorgungsfähiges Einkommen/Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen)

                 

- § 5 Versorgungsfähiges Einkommen

                 

1.    

Das versorgungsfähige Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen wird auf den Monat bezogen und umfaßt

                          

…       

                 

Die Höhe dieser Bestandteile des versorgungsfähigen Einkommens richtet sich nach den jeweils bei V geltenden tariflichen Bestimmungen; dabei wird die jeweilige lineare Erhöhung der Aktiven-Einkommen ab 01.04.1993 mit 95vH berücksichtigt.

                 

…       

                 

- § 26 Anpassung der betrieblichen Altersversorgungsleistungen und des Begrenzungseinkommens

                 

Die laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen (ungekürzte Pension, ungekürzte Ehegattenversorgung, Waisenversorgung) und das Begrenzungseinkommen werden ab 01.04.1993 mit 85 vH der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütungen angepaßt.

                 

Die Anpassung erfolgt zum Zeitpunkt der Tariferhöhung.

        

...“   

                          
10

Im Jahr 2000 wurde im R-Konzern die R S AG, die frühere Beklagte zu 1., gegründet, der innerhalb des Konzerns zentrale Personaldienstleistungen, ua. die Steuerung und Betreuung der betrieblichen Altersversorgung, übertragen wurde. Die R S AG ist Ansprechpartnerin für sämtliche Betriebsrentner im Konzern. Seit dem 30. Oktober 2008 firmiert sie als R Se GmbH.

11

Im R-Konzern existierte zunächst eine große Anzahl unterschiedlicher Versorgungsordnungen, die stark voneinander abweichende vertragliche Anpassungsregelungen enthielten. Dabei orientierte sich die Anpassung zum Teil an der Nettolohnentwicklung, zum Teil an der Verbraucherpreisentwicklung, zum Teil an der Entwicklung der Beamtenbezüge oder an der Entwicklung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Teilweise erfolgte eine völlige Neuberechnung der Betriebsrente. Auch wichen die Anpassungsstichtage stark voneinander ab. Darüber hinaus gab es im Konzern auch Versorgungsordnungen, die keine Anpassungsvorschriften enthielten.

12

Im Dezember 2006 schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des R-Konzerns, so auch die damalige Versorgungsschuldnerin des Klägers, die R W AG, mit dem Gesamtbetriebsrat inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen ab, mit denen die in zahlreichen Versorgungsordnungen enthaltenen unterschiedlichen Anpassungsregelungen für die Betriebsrentner neu gefasst wurden. Die „Betriebsvereinbarung zur Änderung der ‚Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten Versorgungswerks’ der V vom 29. Januar 1986“ vom 14. Dezember 2006 (im Folgenden: GBV 2006) hat folgenden Inhalt:

        

„Präambel

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des R-Konzerns im Hinblick auf die jeweiligen Ruhegeldanpassungsregelungen unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 26 der ‚Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten Versorgungswerks’ der V vom 29. Januar 1986 vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrente in der Fassung der ‚Ergänzenden Betriebsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung zur Neufassung des geänderten Versorgungswerks’ vom 27.07.1993 und in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen (GVW) mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens geändert.

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens - im Folgenden Mitarbeiter genannt -, die ausgeschiedenen Mitarbeiter sowie Pensionäre und Hinterbliebene, denen eine Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der GVW erteilt wurde oder zukünftig erteilt wird.

                 
        

§ 2     

        

Neufassung des § 26 GVW

        

§ 26 GVW wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

‚Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern.’

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen des GVW unberührt.

                 
        

§ 3     

        

Teilunwirksamkeit

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

                 
        

§ 4     

        

Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. Juli 2007 in Kraft.“

13

Sowohl die V AG als auch deren unmittelbare Rechtsnachfolgerin, die R W AG, passten die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers in der Zeit ab dem 1. Mai 1991 stets auf der Grundlage von § 26 GVW 1986 und ab dem 1. April 1993 auf der Grundlage von § 26 GVW 1993 an. Ab dem 1. Juli 2007 wurde die Betriebsrente des Klägers nach der GBV 2006 jährlich um 1 % angehoben.

14

Im Jahr 2010 beschloss der Vorstand der R AG, zum 1. Juli 2010 eine gebündelte Anpassungsprüfung aller laufenden Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG durchzuführen und bis zum 30. Juni 2007 ausstehende Anpassungsprüfungen nachzuholen. Zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers auf 2.646,45 Euro brutto an. Für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2010 ermittelte sie einen Nachzahlungsbetrag iHv. 1.192,77 Euro, den sie ebenfalls im Juli 2010 an den Kläger auszahlte. Von diesem Betrag entfielen auf die Zeit von Februar 2006 bis Juni 2009 insgesamt 563,85 Euro.

15

Mit seiner am 30. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die ursprüngliche Beklagte zu 1. auf Zahlung einer höheren Betriebsrente in Anspruch genommen. Mit seinem am 28. April 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er seine Klage auf die ursprüngliche Beklagte zu 2. und nunmehrige alleinige Beklagte erweitert.

16

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anpassung seiner Versorgungsleistungen richte sich nach § 26 GVW 1986. Die GVW 1986 sei weder durch die GVW 1993 noch durch die GBV 2006 abgelöst worden. Dies folge bereits daraus, dass den Betriebspartnern keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner zukomme. Die im Arbeitsvertrag enthaltene „Jeweiligkeitsklausel“ beschränke sich auf Veränderungen der Versorgungsbedingungen während der Anwartschaftsphase und erstrecke sich nicht auf Veränderungen während der Rentenbezugsphase. Selbst wenn von einer die Rentenbezugsphase umfassenden dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Richtlinien auszugehen wäre, habe die Anpassungsregelung in § 26 GVW 1986 durch nachfolgende Regelungen nicht geändert werden können. Dies ergebe sich insbesondere aus Nr. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der Präambel der GVW 1986. Die GVW 1986 habe den bis dahin erworbenen Besitzstand garantiert. Im Übrigen hielten weder die GVW 1993 noch die GBV 2006 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Nach dem vom Senat entwickelten Drei-Stufen-Prüfungsschema müsse die Beklagte für die Änderung der Anpassungsregelung zwingende Gründe haben. Solche Gründe habe sie nicht vorgebracht.

17

Der Kläger hat zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - sinngemäß beantragt

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2009 iHv. 6.002,64 Euro brutto zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 30. Juni 2009 hinaus die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nach § 26 GVW 1986 in Höhe der jeweiligen linearen tariflichen Tabellenvergütungen bei der Beklagten anzupassen,

                 

hilfsweise,

                 

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 30. Juni 2009 hinaus die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nach § 26 GVW 1993 in Höhe von 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der tariflichen Tabellenvergütungen bei der Beklagten zu erhöhen.

18

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Sie hat die Auffassung vertreten, die GVW 1986 sei zum 1. April 1993 durch die GVW 1993 wirksam abgelöst worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner für Betriebsrentner folge aus der im Arbeitsvertrag enthaltenen „Jeweiligkeitsklausel“, die sich auch auf die Rentenbezugsphase erstrecke. Die mit der GVW 1993 verbundene Änderung der Versorgungsbestimmungen halte einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Die Tarifgehälter der Aktiven seien in der Vergangenheit - unstreitig - stärker angestiegen als die gesetzlichen Renten. Zudem sei die Anpassung der gesetzlichen Renten durch das Rentenreformgesetz 1992 ab dem 1. Januar 1992 von der Bruttolohnentwicklung abgekoppelt und an die Steigerung der Nettoeinkommen der Beschäftigten geknüpft worden. Eine ungekürzte Weitergabe von Brutto-Tariferhöhungen sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Zudem hätten die Sozialversicherungslasten der aktiven Arbeitnehmer - unstreitig - weit überproportional über denen der Betriebsrentner gelegen. § 26 GVW 1986 habe damit für die Betriebsrentner zu einer planwidrigen Überversorgung und im Verhältnis zu den aktiven Arbeitnehmern des Unternehmens zu einer tendenziell unausgewogenen Ordnung geführt. Vor diesem Hintergrund hätten die Betriebsparteien die Anpassung der Betriebsrenten auf eine Erhaltung der Kaufkraft beschränken können. Im Übrigen könne der Kläger sich nicht mehr darauf berufen, dass auf ihn weiterhin die GVW 1986 Anwendung finde. Er habe die auf der Grundlage der GVW 1993 erfolgten Anpassungen nicht fristgerecht gerügt. Jedenfalls habe er einen entsprechenden Anspruch verwirkt.

20

Die GVW 1993 sei zum 1. Juli 2007 durch die GBV 2006 wirksam abgelöst worden. Mit der GBV 2006 hätten die Betriebspartner im Wesentlichen zwei Regelungsziele verfolgt: Erstes und vorrangiges Ziel sei es gewesen, den bisherigen Anpassungsmechanismus nach § 26 GVW 1993 durch die in der GBV 2006 geregelte garantierte jährliche Anhebung um 1 % zu ersetzen. Zum anderen, jedoch nachrangig, hätten die Betriebspartner von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, die Anpassungsprüfungspflicht aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dauerhaft durch eine „1 %-Regelung“ iSd. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu ersetzen. Die GBV 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG. Ein etwaiger Verstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG führe zudem nicht zur Gesamtunwirksamkeit der in § 2 GBV 2006 getroffenen Regelung. Es sei allenfalls von einer Teilnichtigkeit auszugehen mit der Folge, dass lediglich die Anpassung nach § 26 GVW 1993 durch die Anpassungsregelung des § 2 GBV 2006 ersetzt worden sei und daneben stets eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stattfinde.

21

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. 5.769,00 Euro brutto zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert, die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009 iHv. 1.623,60 Euro brutto zu zahlen und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen. Zudem hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab dem 1. Juli 2009 die betriebliche Altersversorgung des Klägers entsprechend den Vorgaben des § 26 GVW 1993 um 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der tariflichen Tabellenvergütungen bei der Beklagten zu erhöhen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin vollständige Klageabweisung. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag sowie seinen Zahlungsantrag im Umfang des Unterliegens - allerdings der Höhe nach gemindert um die von der Beklagten für die Zeit von Februar 2006 bis Juni 2009 nachgezahlten 563,85 Euro - weiter. Insoweit hat er seine Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des jeweiligen gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

22

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009 1.623,60 Euro brutto zu zahlen und zu Recht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 30. Juni 2009 hinaus die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nach § 26 GVW 1993 iHv. 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der tariflichen Tabellenvergütungen bei der Beklagten zu erhöhen. Da der Kläger seine Zahlungsklage in der Revisionsinstanz iHv. 563,85 Euro zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass dem Kläger hieraus lediglich der Differenzbetrag iHv. 1.059,75 Euro brutto zusteht.

23

A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für die Feststellungsanträge.

24

I. Die Feststellungsanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

25

II. Die Feststellungsanträge werden auch von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Die Beklagte bestreitet eine Verpflichtung, die laufende Betriebsrente des Klägers über den 30. Juni 2009 hinaus nach Maßgabe von § 26 GVW 1986 oder § 26 GVW 1993 anzupassen.

26

B. Die Klage ist zum Teil begründet. Die Beklagte ist zwar nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers im streitbefangenen Zeitraum nach § 26 GVW 1986 anzupassen. § 26 GVW 1986 wurde durch § 26 GVW 1993 wirksam abgelöst. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ab dem 1. Januar 2006 und über den 30. Juni 2009 hinaus nach § 26 GVW 1993 neu zu berechnen. § 26 GVW 1993 wurde durch § 2 GBV 2006 nicht wirksam abgelöst. Da der Kläger seine Zahlungsklage in der Revisionsinstanz iHv. 563,85 Euro zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. Insoweit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass der Kläger hieraus nicht die vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten 1.623,60 Euro brutto, sondern lediglich den Differenzbetrag iHv. 1.059,75 Euro beanspruchen kann.

27

I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers im streitbefangenen Zeitraum nach § 26 GVW 1986 anzupassen. § 26 GVW 1986 ist wirksam durch § 26 GVW 1993 abgelöst worden. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Kläger sich deshalb nicht mehr auf die Anwendung der GVW 1986 berufen kann, weil er die auf der Grundlage der GVW 1993 erfolgten Anpassungen nicht fristgerecht gerügt oder er seinen Anspruch verwirkt hat.

28

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers scheitert eine wirksame Ablösung von § 26 GVW 1986 durch § 26 GVW 1993 nicht an einer fehlenden Regelungskompetenz der Betriebspartner. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Betriebspartner nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken. Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 54 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 59). Die Regelungskompetenz der Betriebspartner folgt vorliegend aus der im Arbeitsvertrag vom 6./12. Juni 1972 getroffenen Vereinbarung, wonach dem Kläger „Anwartschaft auf Pension und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der für“ die „Werksangehörigen jeweils geltenden Richtlinien“ gewährt wird. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers beschränkt sich diese dynamische Verweisung nicht auf die Anwartschaftsphase, sondern erstreckt sich auch auf die Rentenbezugsphase. Mit der „Jeweiligkeitsklausel“ haben die Parteien zudem die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage und damit auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung eröffnet.

29

a) Das Landesarbeitsgericht hat die im Arbeitsvertrag enthaltene dynamische Verweisung auf die jeweils für die Versorgungsschuldnerin geltenden Richtlinien dahin ausgelegt, dass diese nicht nur Änderungen der Versorgungsregelungen während der Anwartschaftsphase, sondern auch in der Rentenbezugsphase erfasst. Es kann offenbleiben, ob die V AG auch den anderen Mitarbeitern eine inhaltsgleiche Versorgungszusage erteilt hatte und es sich daher bei der im Arbeitsvertrag des Klägers enthaltenen Jeweiligkeitsklausel um eine typische oder eine nicht typische Vereinbarung handelt. Die Auslegung nicht typischer, individueller Willenserklärungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB)verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Demgegenüber unterliegt die Auslegung typischer Vereinbarungen einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (st. Rspr., vgl. etwa BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer unbeschränkten Überprüfung stand.

30

aa) Das Landesarbeitsgericht hat bei der Auslegung zunächst zutreffend berücksichtigt, dass Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch sind und sich auch auf die Rentenbezugsphase erstrecken. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersversorgung für alle Betroffenen nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 326; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14). Will der Arbeitgeber entweder eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, oder will er die Dynamik nicht auf die Rentenbezugsphase erstrecken, so muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B III der Gründe, BAGE 115, 304; 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - aaO).

31

bb) Die Vertragsparteien haben mit der Verwendung des Begriffs „Anwartschaft auf Pension“ in der Jeweiligkeitsklausel nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen der Richtlinien in der Rentenbezugsphase ausgeschlossen sein sollten. Der Begriff „Anwartschaft auf Pension“ ist vielmehr lediglich eine andere Bezeichnung für „Anspruch auf Pension“. Dies folgt bereits daraus, dass der Anwartschaftsberechtigte erst mit Eintritt des Versorgungsfalls die Zahlung der ihm zugesagten Leistungen fordern kann. Vorher hat er nur eine rechtlich geschützte Aussicht auf die spätere Leistungsgewährung. Die Einräumung eines Anwartschaftsrechts ohne die Möglichkeit, dass dieses später zum Vollrecht erstarkt und Leistungsansprüche auslöst, würde die Anwartschaft selbst - worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - sinnlos machen. Zudem gab es für die V AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 6./12. Juni 1972 keine Veranlassung, zwischen der Anwartschaftsphase und der Rentenbezugsphase zu differenzieren. Zu diesem Zeitpunkt galten bei der V AG die RL 1966. Diese enthielten zwar Regelungen zur Berechnung der Ausgangsrente, jedoch keine Anpassungsbestimmungen für die Rentenbezugsphase; die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 BetrAVG wurde erst durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 eingeführt. Zudem läge eine Auslegung der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung dahin, dass die Dynamik sich auf die Anwartschaftsphase beschränkt und sich nicht auf die Rentenbezugsphase erstreckt, weder im wohl verstandenen Interesse des Klägers noch der übrigen Versorgungsberechtigten. In einem solchen Fall wären die Betriebspartner gegenüber bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern nämlich nicht berechtigt gewesen, mit der GVW 1986 eine zusätzliche Anpassungsregelung einzuführen, die neben die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG tritt.

32

b) Der Kläger und die V AG haben mit der „Jeweiligkeitsklausel“ zudem die Möglichkeit für eine Ablösung der Richtlinien auf kollektivvertraglicher Grundlage und damit auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung eröffnet. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung ist allgemein gehalten und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers, auf eine Betriebsvereinbarung oder auf einen Tarifvertrag zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann.

33

2. § 26 GVW 1986 ist durch § 26 GVW 1993 wirksam abgelöst worden. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

34

a) Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

35

aa) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Anwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.

36

bb) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht jedoch auf Eingriffe in laufende Leistungen oder Anpassungsregelungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist deshalb auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 54 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 59; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32 mwN; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe mwN, BAGE 92, 358). Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Änderung angeführten Gründe um so gewichtiger sein je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Änderung sind (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 76, BetrAV 2012, 524 zur Umstellung eines Versprechens laufender Rentenleistungen auf ein Versprechen einer Kapitalleistung).

37

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Neuregelung nicht zu beanstanden. Für die Änderung bestand ein ausreichender Anlass. Sie wägt die wechselseitigen Interessen auch angemessen ab.

38

aa) § 26 GVW 1993 führt weder zu einer Kürzung der laufenden Leistungen oder zu einem Eingriff in die Ausgangsrente noch wird der in § 26 GVW 1986 enthaltene, neben der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 BetrAVG bestehende und von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten unabhängige Anpassungsmechanismus völlig beseitigt, sondern bewirkt im Vergleich zu § 26 GVW 1986 lediglich eine geringere Anhebung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Im Rahmen der Neuberechnung der Betriebsrente werden die ungekürzten laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und das Begrenzungseinkommen nicht mehr mit 100 % der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütungen angepasst, sondern lediglich mit 85 %. Für diese Änderung bestand ein ausreichender Anlass.

39

Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 - vom 18. Dezember 1989 (im Folgenden: RRG 1992) hatte der Gesetzgeber die Anpassung der gesetzlichen Altersrente von der Bruttolohnentwicklung (Bruttolohnprinzip) abgekoppelt und an die verfügbaren Einkommen der Aktiven (Nettolohnprinzip) angeknüpft. Ergebnis war die Anpassungsformel des § 68 SGB VI idF des RGG 1992. Nach ihr ändert sich der aktuelle Rentenwert jährlich zum 1. Juli um das Maß, um das sich die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten entwickelt. Damit sollte die gesetzliche Rente nicht mehr den durch versichertes Arbeitsentgelt oder -einkommen erworbenen Anteil des Lebensstandards des Rentners nach Maß der eigenen Vorleistung bewahren, vielmehr wurde die „Teilnahme auch des Rentners an der wirtschaftlichen Entwicklung“ zur „Teilhabe an verfügbaren Einkünften“ (vgl. BSG 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R - zu 3 a der Gründe, BSGE 90, 11). Diese Änderung in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte naturgemäß Auswirkungen auf die von der V AG nach Gesamtversorgungsgrundsätzen zu zahlende Betriebsrente.

40

bb) Die Neuregelung schafft einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Interessen.

41

(1) Die Betriebsparteien haben mit § 26 GVW 1993 keinen grundsätzlichen Systemwechsel vollzogen, sondern an der Dynamisierung der Betriebsrenten und deren Orientierung an der Veränderung der Bruttovergütungen festgehalten. Dabei hatte die V AG ein berechtigtes Interesse daran, den ursprünglichen Anpassungssatz von 100 % der jeweiligen tariflichen Tabellenvergütungen abzusenken.

42

(a) Die Tarifgehälter der Aktiven waren bereits in der Vergangenheit stärker angestiegen als die gesetzlichen Renten. Zudem war die Anpassung der gesetzlichen Renten durch das Rentenreformgesetz 1992 ab dem 1. Januar 1992 von der Bruttolohnentwicklung abgekoppelt und an die Steigerung der Nettoeinkommen der Beschäftigten geknüpft worden. Eine ungekürzte Weitergabe von Bruttolohnerhöhungen hätte dazu geführt, dass die Betriebsrentner eine deutlich höhere Versorgung erhalten als es dem ursprünglichen Versorgungsziel der V AG, mit der von ihr gezahlten Betriebsrente neben anderen anrechenbaren Leistungen zu einer angemessenen Versorgung im Alter lediglich mit beizutragen, entsprach.

43

(b) Dem steht nicht entgegen, dass die V AG bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 26 GVW 1986 grundsätzlich damit rechnen musste, dass sich die gesetzlichen Renten anders entwickeln würden als die Bruttovergütungen der Aktiven. Zusagen, die Betriebsrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung an die Entwicklung der Einkünfte aktiver Arbeitnehmer anbinden, sind von vornherein erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, weil zur Zeit der Schaffung des Versorgungswerks nicht nur die allgemeine Vergütungsentwicklung ungewiss ist, sondern auch die Höhe der anrechenbaren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Schwankungen und sozialpolitischen Unwägbarkeiten unterliegt (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 27, BAGE 126, 1). Dass die V AG schon bei Einführung der Anpassungsregelung auf einen ungefähren Gleichlauf der Entwicklung der Bezugsgrößen „Tabellenvergütungen der aktiven Arbeitnehmer“ und „Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ nicht vertrauen konnte, führt nicht dazu, dass ihr Interesse daran, durch eine Absenkung des Anpassungssatzes eine planwidrige Überversorgung abzubauen, im Rahmen der Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden kann. Die Übernahme des mit der Zusage einer Gesamtversorgung gesteigerten Risikos durch den Arbeitgeber, dass sich die Berechnungsfaktoren der Betriebsrente zu seinen Lasten verändern können, hat nur Bedeutung für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bei Gesamtversorgungszusagen eine Anpassung der Zusagen wegen einer Äquivalenzstörung verlangen kann (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - aaO). Vorliegend geht es jedoch nicht darum, ob die V AG aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage in Form der Äquivalenzstörung zu einer Änderung der Anpassungsregelung befugt war. Ob § 26 GVW 1986 durch § 26 GVW 1993 wirksam abgelöst wurde, beurteilt sich vielmehr allein danach, ob die Neuregelung zu einem angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Interessen führt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann das Interesse der V AG, zu verhindern, dass die Betriebsrentner bei einer ungekürzten Weitergabe von Tariferhöhungen, die an die Bruttobezüge anknüpfen, eine deutlich höhere Betriebsrente erhalten würden, als es ihren ursprünglichen Vorstellungen entsprach, ohne weiteres Berücksichtigung finden. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1992 einen grundlegenden Systemwechsel vollzogen hat.

44

(2) Die Herabsetzung des Anpassungssatzes und des Begrenzungseinkommens von 100 % auf 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütungen ist nicht zu beanstanden.

45

(a) Hierdurch wird der allgemeine Zweck der in § 26 GVW 1986 enthaltenen Regelung, durch eine von der V AG zu zahlenden Betriebsrente zur Existenzsicherung des Arbeitnehmers im Alter ergänzend beizutragen, nicht beeinträchtigt.

46

Da die von der V AG zugesagte Versorgung der Existenzsicherung im Alter dient, bedarf es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, dass aufgrund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 69, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Diesen Anforderungen wird die in § 26 GVW 1993 getroffene Regelung, die eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unabhängig von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG und damit unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers vorsieht, gerecht. Wie das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, haben die Betriebspartner mit § 26 GVW 1993 eine den Kaufkraftverlust ausgleichende Regelung getroffen. Während die ungekürzte Ausgangsrente des Klägers iHv. 2.318,12 Euro nach § 26 GVW 1993 in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis zum 1. Januar 2009 auf 3.258,34 Euro anzuheben war, hätte eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Zeit von April 1991 bis Mai 2009 einen Anpassungsbedarf von 39,37 % ergeben und damit eine Anhebung auf 3.230,76 Euro verlangt.

47

(b) Die GVW 1993 führte auch nicht dazu, dass die Belastungen aus der Rentenreform 1992 einseitig nur von den Betriebsrentnern zu tragen waren. Auch den aktiven Anwartschaftsberechtigten wurde durch die GVW 1993 eine Beteiligung abverlangt. Zwar sieht § 5 Ziff. 1 GVW 1993 vor, dass sich die Höhe der Bestandteile des versorgungsfähigen Einkommens nach wie vor nach den bei der V AG geltenden tariflichen Bestimmungen richtet; allerdings wird nach der Neuregelung ab dem 1. April 1993 die jeweils lineare Erhöhung der Aktiven-Einkommen nicht mehr - wie nach der GVW 1986 - mit 100 %, sondern nunmehr lediglich mit 95 % berücksichtigt.

48

(c) Bei der Neuregelung durch die GVW 1993 haben die Betriebsparteien zudem berücksichtigt, dass die Betriebsrentner im Jahr 1993 und auch in den folgenden Jahren wegen ihrer günstigeren abgabenrechtlichen Situation über einen höheren Nettoanteil an den Lohnerhöhungen verfügten als die aktiven Arbeitnehmer. Die bisherige Regelung führte daher zu einer überproportionalen Beteiligung der Betriebsrentner am Unternehmenserfolg nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb und damit im Verhältnis zwischen den aktiven Arbeitnehmern und den Betriebsrentnern zu einer tendenziell unausgewogenen Ordnung. Dies rechtfertigte es, die Anpassung auf 85 % der jeweiligen linearen Erhöhung der Tabellenvergütungen zu begrenzen (vgl. BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 293).

49

(3) Die Versorgungsberechtigten konnten nicht darauf vertrauen, dass die Anpassungsregelung in § 26 GVW 1986 nicht geändert werden würde. Mit der GVW 1986 war ihnen keine durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen nicht mehr veränderbare Rechtsposition eingeräumt worden. Weder den vom Kläger angeführten Nr. 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 der Präambel noch anderen Regelungen der GVW 1986 lässt sich entnehmen, dass mit der GVW 1986 ein bestimmter Anspruchsinhalt dauerhaft festgeschrieben werden sollte. Zwar verfolgte die V AG schon zum damaligen Zeitpunkt das Ziel, Überversorgungen der Betriebsrentner abzubauen und die Risiken des Gesamtversorgungssystems, dass Einschränkungen der Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden müssen, zu minimieren. Demgegenüber hatte der Gesamtbetriebsrat den Standpunkt eingenommen, für die bis zum 30. Juni 1980 in die Dienste der V AG eingetretenen Arbeitnehmer müsse es grundsätzlich bei dem bisherigen Versorgungswerk bleiben, Änderungen dürften nur insoweit stattfinden, als damit ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmens an einer Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung einerseits und dem schützenswerten Besitzstand dieser Mitarbeiter andererseits hergestellt werde. Diese im Jahr 1986 bestehenden unterschiedlichen Positionen haben die Betriebspartner mit der GVW 1986 jedoch in Einklang gebracht, ohne dabei eine Vorfestlegung für spätere Zeiten zu treffen. Die Betriebspartner haben in der GVW 1986 nicht in rechtsverbindlicher Weise - etwa durch Ausschluss der Kündigung - festgelegt, dass die Regelung des § 26 GVW 1986 dauerhaft fortbestehen, also Änderungen nicht zugänglich sein sollte(vgl. BAG 28. Juli 1998 - 3 AZR 100/98 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 89, 262; 9. April 1991 - 3 AZR 598/89 - zu III 2 der Gründe, BAGE 67, 385).

50

II. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2007 nach § 2 GBV 2006 ausschließlich jährlich um lediglich 1 % anzupassen. § 2 GBV 2006 hat § 26 GVW 1993 nicht wirksam abgelöst. Die von den Betriebsparteien in § 2 GBV 2006 getroffene Regelung verstößt insoweit gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG, als die 1 %-Regelung auch an die Stelle der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG treten soll. Dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit der gesamten in § 2 GBV 2006 getroffenen Bestimmung zur Folge. Dies führt zur Unwirksamkeit der GBV 2006 insgesamt.

51

1. § 2 GBV 2006 verstößt insoweit gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG, als die 1 %-Regelung an die Stelle der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG treten soll.

52

a) Die Betriebspartner haben mit § 2 GBV 2006 nicht nur geregelt, dass an die Stelle der Verpflichtung der Beklagten nach § 26 GVW 1993 zur Anpassung der Betriebsrenten unabhängig von der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 BetrAVG eine Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Leistungen um jährlich 1 % tritt. Sie haben vielmehr zugleich von der durch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der Neuregelung auch die Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG abzubedingen. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 vH anzupassen.

53

b) Dieses Regelungsanliegen kann jedoch für die (ausgeschiedenen) Mitarbeiter, die - wie der Kläger - laufende Leistungen beziehen, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden, durch Betriebsvereinbarung nicht wirksam umgesetzt werden. Dies folgt aus § 30c Abs. 1 BetrAVG, wonach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um 1 vH nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

54

2. Der Verstoß gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG führt zur Gesamtunwirksamkeit der in § 2 GBV 2006 getroffenen Regelung. § 2 GBV 2006 kann nicht in einen lediglich den Anpassungsmechanismus nach § 26 GVW 1993 ablösenden und einen die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ersetzenden Teil aufgespalten werden. Vielmehr handelt es sich bei § 2 GBV 2006 um eine einheitliche, nicht teilbare Regelung. Dies ergibt eine Auslegung der GBV 2006 nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen.

55

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Betriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).

56

b) Zwar heißt es in § 2 GBV 2006, dass § 26 GVW in allen bis zum Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch die Neuregelung ersetzt werden soll. Dies könnte darauf hindeuten, dass mit § 2 GBV 2006 lediglich die in § 26 GVW 1993 enthaltene Anpassungspflicht ersetzt werden sollte. Allerdings hatten sich die Betriebsparteien für den Fall, dass die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren um 11,5 % oder mehr steigen sollten, verpflichtet, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern. Diese Verhandlungspflicht belegt, dass es den Betriebspartnern mit der Neuregelung auch darum ging, eine Auszehrung der Betriebsrenten durch den Kaufkraftverlust zu verhindern. Diesem Zweck dient aber gerade die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Ein weiterer Beleg dafür, dass die Betriebspartner mit der Neuregelung auch die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht der Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG abbedingen wollten, ist die Vereinbarung, dass die laufenden Versorgungsleistungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 % anzupassen sind. Mit dieser Bestimmung haben die Betriebspartner § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nahezu wortgleich übernommen und damit zum Ausdruck gebracht, von der in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu ersetzen.

57

c) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Betriebsparteien hätten mit der in § 2 GBV 2006 getroffenen Regelung in erster Linie die in § 26 GVW 1993 bestimmte Anpassungsregelung beseitigen und nur nachrangig die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ersetzen wollen; deshalb führe ein Verstoß von § 2 GBV 2006 gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht dazu, dass die in § 26 GVW 1993 enthaltene Anpassungsregelung durch die GBV 2006 nicht abgelöst würde, sondern nur dazu, dass es bei der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verbleibe, die dann neben die in § 2 GBV 2006 geregelte, von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten unabhängige Anpassungspflicht trete. Ein solcher Wille der Betriebsparteien hat in der GBV 2006 keinen Anklang gefunden.

58

d) Aus der in § 3 GBV 2006 vereinbarten salvatorischen Klausel folgt nichts anderes. Diese Klausel, wonach die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt, befasst sich mit den Folgen der Unwirksamkeit einzelner abtrennbarer Regelungen der GBV 2006 für die übrigen Regelungen der Betriebsvereinbarung und betrifft nicht die Frage, ob eine einzelne Bestimmung der Betriebsvereinbarung selbst teilbar ist bzw. im Wege der Auslegung auf einen wirksamen Inhalt zurückgeführt werden kann.

59

3. Die Unwirksamkeit von § 2 GBV 2006 führt zur Gesamtunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung.

60

a) Zwar führt die Unwirksamkeit einzelner Teilbestimmungen einer Betriebsvereinbarung nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Das folgt aus dem Normcharakter der Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Gesetzen oder Tarifverträgen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der gesetzten Ordnung diese insoweit aufrechtzuerhalten, als sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion noch entfalten kann. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung lässt deshalb die Wirksamkeit der übrigen unberührt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c cc der Gründe, BAGE 104, 353; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B III 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 21a Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 3; 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - zu B II 3 a aa der Gründe, BAGE 107, 78; 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 108, 147; 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B IV 2 a aa der Gründe, BAGE 110, 252; 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 23, BAGE 136, 353).

61

b) Danach ist die GBV 2006 ingesamt unwirksam. Der verbleibende Teil der GBV 2006 enthält ohne die unwirksame Bestimmung in § 2 keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung. „Materielle“ Regelungen enthält lediglich § 2 GBV 2006. Die §§ 1, 3 und 4 sind bloße Nebenbestimmungen hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Folgen einer Teilunwirksamkeit sowie des Zeitpunkts des Inkrafttretens.

62

c) Daran ändert die in § 3 GBV 2006 vereinbarte salvatorische Klausel nichts.

63

Es ist zweifelhaft, ob die Parteien einer Betriebsvereinbarung wegen deren Normcharakters überhaupt wirksam eine salvatorische Klausel vereinbaren können; diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil § 3 GBV 2006 als typische salvatorische Klausel so auszulegen ist, dass sie lediglich den Grundsatz wiedergibt, wonach die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung die Wirksamkeit der übrigen unberührt lässt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Dies ist hier nicht der Fall.

64

III. Die Unwirksamkeit der GBV 2006 hat zur Folge, dass die in der GVW 1993 enthaltenen Regelungen durch die GBV 2006 nicht abgelöst wurden und deshalb weiter anwendbar bleiben. Danach hat der Kläger nicht nur Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente nach der in § 26 GVW 1993 vorgesehenen Anpassungsregelung, sondern ebenso auf Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Danach kann er für die Zeit von Januar 2006 bis Juni 2009 von der Beklagten rückständige Betriebsrente iHv. 1.059,75 Euro brutto verlangen.

65

1. Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Anspruch auf rückständige Betriebsrente für diesen Zeitraum mit 1.623,60 Euro beziffert. Dem sind weder die Beklagte mit ihrer Revision noch der Kläger mit seiner Anschlussrevision substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte hat sogar ausdrücklich eingeräumt, dass die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Berechnung mit Ausnahme geringer Rundungsdifferenzen grundsätzlich richtig sei. Soweit sie unter Hinweis auf ihre Berechnung, die als Anlage 15 zum Schriftsatz vom 30. April 2010 überreicht wurde, rügt, das Landesarbeitsgericht sei von der im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterten Berechnung abgewichen und habe diese Abweichungen nicht näher erläutert, stellt dies keinen substantiierten Angriff gegen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Berechnung dar.

66

2. Da der Kläger seine Zahlungsklage in der Revisionsinstanz iHv. 563,85 Euro zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. In diesem Umfang ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass dem Kläger hieraus lediglich der Differenzbetrag iHv. 1.059,75 Euro brutto zusteht.

67

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Brunke    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.