Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 23. Juli 2015 - 8 Sa 542/15

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2015:0723.8SA542.15.00
bei uns veröffentlicht am23.07.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.03.2015 - 4 Ca 10/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 2 Tarifvertragsparteien


(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. (2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossene

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 14.10.2014 – 2 Ca 761/13 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten

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Tenor 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013, aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013, aus weiteren 373,60 Euro

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Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit der Klage macht der Kläger die Nachzahlung von Vergütung auf Grund einer Rückgruppierung durch die

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Tenor

  • 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 3.362,40 Euro festgesetzt.


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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

  • 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 3.362,40 Euro festgesetzt.


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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

  • 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 3.362,40 Euro festgesetzt.


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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2009 - 7 Sa 1821/08 - wird hinsichtlich des Zeitraums September 2006 bis einschließlich Dezember 2007 verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW-EKD) nach Maßgabe der von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz beschlossenen Arbeitsrechtsregelung (AVR-DWBO) auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

2

Die Beklagte erbringt Leistungen zur beruflichen Rehabilitation junger Menschen mit Behinderungen. Sie ist Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (DWBO) e. V. In der Satzung dieses Vereins heißt es ua.:

        

„§ 2   

Zuordnung zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, den Freikirchen und zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland

        

…       

                 
        

§ 7     

Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Diakonischen Werk

        

…       

        

(4)     

Die Mitglieder sind verpflichtet,

                 

…       

                 

6.    

das Arbeitsrecht eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes oder des DW EKD oder einer der beteiligten Kirchen zu übernehmen. Der Diakonische Rat kann von dieser Verpflichtung Ausnahmen zulassen und außerdem Arbeitsvertragsrichtlinien bzw. Tarifverträge dem Arbeitsrecht der Diakonie zuordnen. …

                 

…       

        
                 
        

§ 9 Organe

        

Organe des Diakonischen Werkes sind

        

…       

        
        

2.    

der Diakonische Rat,

        

…“    

        
3

Die Schieds- und Schlichtungsstelle des DWBO untersagte der Beklagten am 16. Februar 2007, bis zum Vorliegen einer rechtswirksamen Ausnahmegenehmigung eine von der Beklagten verfasste Arbeitsordnung (AO-BBW) auf bestehende und künftig zu begründende Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Am 15. Mai 2007 verpflichtete sich die Beklagte in einem Vergleich vor der Schieds- und Schlichtungsstelle des DWBO gegenüber der Mitarbeitervertretung, ab dem 1. Mai 2007 bis zur Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 16. Februar 2007 bzw. bis zum Wegfall der Verpflichtung aus § 7 Abs. 4 der Satzung des DWBO die AVR-DWBO auf alle zur Verlängerung oder Entfristung anstehenden Dienstverhältnisse anzuwenden.

4

Die Klägerin ist Heilerziehungspflegerin. Sie war zunächst befristet bei der Beklagten beschäftigt. Vom 1. August 2005 bis zum 31. August 2006 richtete sich das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Vergütung nach der AVR-DWBO und im Übrigen nach den AVR-DW-EKD. Für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Juli 2007 vereinbarten die Parteien die Anwendung der AO-BBW. Seit dem 1. August 2007 ist die Klägerin aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2007 bei der Beklagten tätig. § 2 dieses Vertrags regelt ua.:

        

㤠2 Arbeitsordnung

        

Auf das Arbeitsverhältnis findet die Arbeitsordnung der B gGmbH (AO-BBW) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, sofern in diesem Dienstvertrag nichts anderes vereinbart wurde. ...“

5

Die Beklagte bat die Klägerin in einem Schreiben vom 5. Juli 2007 mit dem Betreff „Ihr Dienstverhältnis - Umsetzung des Vergleichs vom 15.05.2007“, mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären, dass auf das Arbeitsverhältnis bis zum Ende ihrer Verpflichtung gegenüber der Mitarbeitervertretung aus dem Vergleich vom 15. Mai 2007 die AVR-DWBO angewendet wird. Die Klägerin entsprach dieser Bitte. Die Beklagte wandte daraufhin auf das Arbeitsverhältnis von August 2007 bis Dezember 2007 die AVR-DWBO an.

6

Mit einem Schreiben vom 16. November 2007 beantragte die Beklagte gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 der Satzung des DWBO beim Diakonischen Rat die Genehmigung, statt der AVR-DWBO die AO-BBW anzuwenden. Am 10. Dezember 2007 beschloss der Diakonische Rat, dem Antrag der Beklagten vom 16. November 2007 zu entsprechen. Ab Januar 2008 wandte die Beklagte daraufhin statt der AVR-DWBO die AO-BBW auf das Arbeitsverhältnis an. Mit einem Beschluss vom 23. Februar 2010 (- II-0124/R18-09 -) wies der Zweite Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland in einem mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ua. den Antrag der Mitarbeitervertretung zurück, der Beklagten die Anwendung der AO-BBW zu untersagen.

7

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe über Dezember 2007 hinaus die AVR-DWBO bzw. die AVR-DW-EKD auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Die der Beklagten vom Diakonischen Rat erteilte Ausnahmegenehmigung sei nicht wirksam, weil die Arbeitsrechtliche Kommission im Genehmigungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die staatlichen Gerichte seien nicht an die Entscheidung des Kirchengerichtshofs gebunden. Im Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2007 sei zwar die Anwendung der AO-BBW vereinbart worden, diese Vereinbarung sei jedoch durch die konkludent getroffene Abrede ersetzt worden, dass sich das Arbeitsverhältnis nach der AVR-DWBO bzw. den AVR-DW-EKD bestimmt. Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf die AO-BBW in der jeweils geltenden Fassung wäre wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Nr. 4 BGB und § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Aufgrund der Unwirksamkeit der Verweisungsklausel fänden die AVR-DWBO bzw. die AVR-DW-EKD auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags seien über 80 % der Gesamtbelegschaft der Beklagten nach der AVR-DWBO vergütet worden. Selbst wenn die AVR-DWBO nicht als Taxe iSd. § 612 Abs. 2 BGB anzusehen sei, stelle die in ihr geregelte Vergütung doch die übliche Vergütung dar. Vor dem Hintergrund der Rechtsfigur der ergänzenden Vertragsauslegung könne für die übrigen Arbeitsbedingungen nichts anderes gelten. Angesichts der seit vielen Jahren üblichen Anwendung der AVR-DWBO bei der Beklagten hätten die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Verweisung auf die AO-BBW nicht nur gesetzliche Mindeststandards, sondern die AVR-DWBO vereinbart.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung seit dem 1. September 2006 nicht die Arbeitsordnung B gGmbH, sondern im Hinblick auf die Vergütungsregelungen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in ihrer jeweils geltenden Fassung, auf die übrigen Arbeitsbedingungen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass auf ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung seit dem 1. August 2007 nicht die Arbeitsordnung B gGmbH, sondern die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.

9

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die AO-BBW sei im Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2007 wirksam in Bezug genommen worden. Die ihr vom Diakonischen Rat am 10. Dezember 2007 erteilte Genehmigung zur Anwendung der AO-BBW habe ihre Verpflichtung zur Anwendung der AVR-DWBO beendet.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sich der Klageantrag auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 bezieht. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. Januar 2008 nicht nach der AVR-DWBO bzw. nicht nach den AVR-DW-EKD richtet.

12

I. Die Revision ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2008 nach der AVR-DWBO bzw. den AVR-DW-EKD bestimmt hat.

13

1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich daher mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 442/07 - Rn. 13, AP ZPO § 551 Nr. 65 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 8). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Revisionskläger das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13, NZA 2010, 1446).

14

2. Hiernach enthält die Revisionsbegründung der Klägerin keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage bezüglich des vor dem 1. Januar 2008 liegenden Zeitraums mangels eines Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abgewiesen hat. Die Revisionsbegründung der Klägerin erschöpft sich insoweit in dem bloßen Hinweis auf die vom Landesarbeitsgericht angenommene teilweise Unzulässigkeit der Klage.

15

II. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin zulässig, aber unbegründet.

16

1. Soweit der Feststellungsantrag die Zeit ab dem 1. Januar 2008 erfasst, ist die Klage zulässig.

17

a) Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung dahingehend, dass die Klägerin nur festgestellt haben will, dass auf das Arbeitsverhältnis die AVR-DWBO bezüglich der Vergütung und die AVR-DW-EKD hinsichtlich der übrigen Arbeitsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Soweit die Antragsformulierung die AO-BBW erfasst, begehrt die Klägerin nicht im Wege einer eigenständigen negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass sich das Arbeitsverhältnis nicht nach der AO-BBW richtet. Der Antragswortlaut schließt ein solches Verständnis zwar nicht aus. Der Umstand, dass die auf die AO-BBW bezogene Formulierung im Hilfsantrag wiederholt wird, spricht jedoch dafür, dass sie nur der Klarstellung dient. Ein eigenständiger, auf die Nichtanwendung der AO-BBW bezogener Feststellungsantrag wäre von dem Eventualverhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag nicht betroffen. Die Wiederholung der auf die Nichtanwendung der AO-BBW bezogenen Formulierung im Hilfsantrag ist deshalb nur dann nicht sinnwidrig, wenn diese Formulierung nicht als eigenständiger Klageantrag verstanden wird. Auch die gebotene interessengerechte Auslegung des Klageantrags gibt dieses Ergebnis vor. Wird davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrem Klageantrag das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88), muss der Klageantrag als einheitlicher Feststellungsantrag ausgelegt werden. Eine negative Feststellungsklage wäre mangels des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses nicht zulässig, weil mit der Feststellung, dass die AO-BBW auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, noch nicht geklärt wäre, nach welchen anderen Regelungen sich das Arbeitsverhältnis richtet.

18

b) Der Antrag ist ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Abgrenzung zwischen der beanspruchten Anwendung der AVR-DWBO einerseits und den AVR-DW-EKD andererseits kann dem Antrag selbst allerdings nicht mit der an sich erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden. Zwischen den Parteien besteht jedoch kein Streit über die Abgrenzung. Die Beklagte hat im Arbeitsvertrag der Parteien vom 31. Juli 2005 für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. August 2006 selbst keine andere, detailliertere Abgrenzung vorgenommen. Im Übrigen regelt § 1a Abs. 2 Satz 1 AVR-DW-EKD, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung gelten, wenn für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet ist. Von dieser Abgrenzung gehen auch die Parteien aus.

19

c) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (10. August 2000 - 6 AZR 84/99 -; 25. Februar 1999 - 6 AZR 494/97 -; 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224, 226; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11, BAGE 128, 165). Für die Frage der Anwendung einer kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsregelung gilt in Bezug auf das Feststellungsinteresse nichts anderes. Der teilweise Vergangenheitsbezug der Feststellungsklage steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin insoweit aus der Anwendung der AVR-DWBO Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt.

20

2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich weder nach der AVR-DWBO noch nach den AVR-DW-EKD. Für die Anwendung dieser Regelungen fehlt eine rechtliche Grundlage.

21

a) Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - ZTR 2010, 658; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - BAGE 129, 1; 26. Oktober 2006 - 6 AZR 307/06 - Rn. 12, BAGE 120, 55; 13. September 2006 - 4 AZR 1/06 - Rn. 20, ZMV 2007, 148; 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Rn. 17, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - Rn. 53 ff., AP MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6).

22

b) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2007 nicht vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach der AVR-DWBO bzw. den AVR-DW-EKD richtet. Vielmehr haben sie in diesem Vertrag geregelt, dass die AO-BBW in der jeweils geltenden Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

23

c) Mit dem Schreiben vom 5. Juli 2007 hat die Beklagte der Klägerin zwar die Anwendung der AVR-DWBO auf das Arbeitsverhältnis angetragen. Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten auch angenommen. Die Vereinbarung wurde jedoch unter einer auflösenden Bedingung getroffen. Diese ist mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung durch den Diakonischen Rat am 10. Dezember 2007 eingetreten. Damit wurde gemäß § 158 Abs. 2 BGB der frühere Rechtszustand wieder hergestellt mit der Folge, dass die im Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2007 getroffenen Vereinbarungen wieder maßgebend sind.

24

aa) Mit den Worten „Bis zum Ende der Verpflichtung aus dem geschlossenen Vergleich“ haben die Parteien die Anwendung der AVR-DWBO in zeitlicher Hinsicht an die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Mitarbeitervertretung aus dem Vergleich vom 15. Mai 2007 gebunden. Dies wird auch aus dem Betreff „Ihr Dienstverhältnis - Umsetzung des Vergleichs vom 15.05.2007“ deutlich. Damit hat sich die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht auf Dauer, sondern nur so lange zur Anwendung der AVR-DWBO verpflichtet, wie sie dazu gegenüber der Mitarbeitervertretung aus dem Vergleich vom 15. Mai 2007 verpflichtet war.

25

bb) Die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Mitarbeitervertretung zur Anwendung der AVR-DWBO ist mit dem Beschluss des Diakonischen Rates vom 10. Dezember 2007 entfallen, mit dem der Beklagten die Genehmigung zur Anwendung der AO-BBW erteilt wurde. Der Zweite Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland hat am 23. Februar 2010 in einem mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (- II-0124/R18-09 -) die Wirksamkeit dieser Genehmigung festgestellt. Er hat ausdrücklich angenommen, dass die Ausnahmegenehmigung des Diakonischen Rates vom 10. Dezember 2007 die Befugnis der Beklagten umfasst, die AO-BBW anzuwenden. Die Beklagte war gegenüber der Mitarbeitervertretung damit nur bis zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung am 10. Dezember 2007 zur Anwendung der AVR-DWBO verpflichtet. Eine Anfechtung des Beschlusses des Zweiten Senats für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 23. Februar 2010 durch die Mitarbeitervertretung ist nicht vorgesehen. Die Mitarbeitervertretung kann damit nicht mehr geltend machen, dass der Beklagten die Genehmigung zur Anwendung der AO-BBW rechtswidrig erteilt worden ist. Dies bewirkt, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 5. Juli 2007 auch dann keinen Anspruch auf die Anwendung der AVR-DWBO hätte, wenn die der Beklagten vom Diakonischen Rat erteilte Ausnahmegenehmigung entgegen der Annahme des Zweiten Senats für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht wirksam wäre. Maßgebend ist, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich vom 15. Mai 2007 und damit auch die am 5. Juli 2007 gegenüber der Klägerin eingegangene Verpflichtung zur Anwendung der AVR-DWBO mit der am 10. Dezember 2007 vom Diakonischen Rat erteilten Genehmigung zur Anwendung der AO-BBW geendet hat.

26

cc) Die Bindung der Anwendung der AVR-DWBO an die gegenüber der Mitarbeitervertretung im Vergleich vom 15. Mai 2007 eingegangene Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung der AVR-DWBO ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

27

(1) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus, wobei ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen ist (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 23, BAGE 118, 36).

28

(2) Hiernach war es sach- und interessengerecht, abweichend von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahme auf die AO-BBW die Anwendung der AVR-DWBO nur so lange zu vereinbaren, bis die Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung der AVR-DWBO gegenüber der Mitarbeitervertretung endete. Es entsprach einem begründeten und billigenswerten Interesse der Beklagten, einerseits an den Vereinbarungen festzuhalten, die sie ab dem 1. September 2006 in den Arbeitsverträgen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern getroffen hat, andererseits aber nicht gegen Vorgaben der Satzung des DWBO und gegen die gegenüber der Mitarbeitervertretung im Vergleich vom 15. Mai 2007 eingegangene Verpflichtung zu verstoßen. Dieses Interesse der Beklagten überwiegt das Interesse der Klägerin an der unbedingten und unbefristeten Anwendung der AVR-DWBO, mit der sie aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2007 getroffenen Regelung und aufgrund der in § 7 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 der Satzung des DWBO vorgesehenen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch den Diakonischen Rat nicht auf Dauer rechnen durfte.

29

d) Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe mit der Beklagten die Anwendung der AVR-DWBO konkludent vereinbart, steht dem entgegen, dass die Parteien die Anwendung der AVR-DWBO in der Vereinbarung vom 5. Juli 2007 ausdrücklich an die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Mitarbeitervertretung aus dem Vergleich vom 15. Mai 2007 gebunden haben. Zwar hat diese Verpflichtung bereits mit der vom Diakonischen Rat am 10. Dezember 2007 erteilten Genehmigung zur Anwendung der AO-BBW geendet. Wenn die Beklagte die AVR-DWBO über diesen Tag hinaus bis zum 31. Dezember 2007 angewandt hat, kann daraus aber noch keine konkludente Vereinbarung der Parteien abgeleitet werden, dass sich das Arbeitsverhältnis auf Dauer nach der AVR-DWBO richten sollte.

30

e) Eine Anwendung der AVR-DWBO bzw. der AVR-DW-EKD auf das Arbeitsverhältnis folgt nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ungeachtet seiner umstrittenen dogmatischen Herleitung wird dieser Grundsatz inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt (ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 29 mwN). Er knüpft an eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers an und gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09 - Rn. 29, AP BGB § 620 Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 10). Eine solche hat die Beklagte nicht dadurch vorgenommen, dass sie ab dem 1. September 2006 in neuen Arbeitsverträgen nicht mehr die Anwendung der AVR-DWBO, sondern der AO-BBW vereinbart hat. Es handelt sich um eine zulässige Stichtagsregelung, ohne die eine Umstellung eines Vergütungssystems nicht durchführbar wäre (Senat 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 33; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110, 120). Soweit die Beklagte auf vor dem Stichtag begründete Arbeitsverhältnisse die AVR-DWBO anwendet, liegt keine Begünstigung einer Beschäftigtengruppe aufgrund einer verteilenden Entscheidung der Beklagten vor. Damit erfüllt die Beklagte nur ihre vor dem Stichtag eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.

31

f) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ihr Anspruch auf Anwendung der AVR-DWBO bzw. der AVR-DW-EKD auch nicht aus § 612 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist (Senat 21. April 2005 - 6 AZR 287/04 - Rn. 19; BAG 28. September 1994 - 4 AZR 619/93 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 38 = EzA BGB § 612 Nr. 17). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Vergütung der Klägerin ist in der AO-BBW geregelt, auf die im Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2007 verwiesen wurde. Darüber hinaus wäre die in der AVR-DWBO vorgesehene Vergütung auch nicht die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB.

32

aa) Das Landesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2009 (- 10 AZR 222/08 - Rn. 24, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9)zutreffend angenommen, dass eine Unwirksamkeit der Jeweiligkeitsklausel im Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2007 nicht insgesamt die Unwirksamkeit der Bezugnahme auf die AO-BBW begründen würde. Die Verweisungsklausel ist teilbar. Die Teilbarkeit einer Klausel ist mittels einer Streichung des unwirksamen Teils mit einem „blauen Stift“ zu ermitteln (vgl. zum sog. blue-pencil-Test BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28, AP BGB § 305 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 33; 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3). Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. So verhält es sich hier. Werden die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2007 gestrichen, wird die AO-BBW in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags gültigen Fassung in Bezug genommen, so dass sich die Vergütung der Klägerin danach bestimmt.

33

bb) Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen würde, dass die Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf die AO-BBW insgesamt unwirksam und damit die Höhe der Vergütung der Klägerin iSv. § 612 Abs. 2 BGB nicht bestimmt wäre, würde daraus nicht die von der Klägerin beanspruchte Anwendung der AVR-DWBO bzw. der AVR-DW-EKD auf das Arbeitsverhältnis folgen.

34

(1) Soweit die Klägerin die Anwendung von Vorschriften der AVR-DWBO oder der AVR-DW-EKD auf ihr Arbeitsverhältnis begehrt, die nicht die Höhe der Vergütung regeln, scheidet § 612 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage von vornherein aus.

35

(2) Die AVR-DWBO beinhaltet keine taxmäßige Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB. Taxen sind nach Bundes- oder Landesrecht festgelegte Vergütungssätze. Für Arbeitsverhältnisse bestehen solche Taxen nicht (ErfK/Preis 11. Aufl. § 612 BGB Rn. 36).

36

(3) Die in der AVR-DWBO vorgesehene Vergütung wäre auch nicht die gemäß § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung. Üblich im Sinne dieser Vorschrift ist die Vergütung, die am gleichen Ort in gleichen oder ähnlichen Gewerben oder Berufen für entsprechende Arbeit unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Dienstleistenden bezahlt zu werden pflegt, wobei für Arbeitnehmer häufig die tarifliche Vergütung die übliche Vergütung ist (MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 612 Rn. 29 f. mwN). Maßgeblich ist damit nicht die vom Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gezahlte Vergütung, sondern die verkehrsübliche Vergütung in dem vergleichbaren Wirtschaftskreis (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 26, BAGE 118, 66; 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - BAGE 110, 79, 83). Deshalb käme es nicht darauf an, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, wonach die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags am 4. Juli 2007 über 80 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der AVR-DWBO vergütet hat.

37

(4) Der Annahme der Klägerin, die in der AVR-DWBO geregelte Vergütung sei die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, steht entgegen, dass die Einrichtungen des DWBO nicht einem Wirtschaftskreis, sondern einer Vielzahl von Wirtschaftskreisen angehören. Diese Einrichtungen erbringen nicht ausschließlich wie die Beklagte Leistungen zur beruflichen Rehabilitation junger Menschen mit Behinderungen. Sie bieten sehr unterschiedliche Pflege-, Betreuungs-, Beratungs- und Serviceleistungen an, insbesondere im Bereich der Wohlfahrtspflege. Maßgeblich für die Üblichkeit der Vergütung wäre der Wirtschaftskreis der Berufsbildungswerke in Brandenburg. Dafür, dass der AVR-DWBO in diesem Wirtschaftskreis eine ähnliche Funktion zukommt wie einem regionalen, branchenspezifischen Vergütungstarifvertrag für Berufsbildungswerke, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Klägerin hat eine solche Funktion der AVR-DWBO auch nicht behauptet.

38

3. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat ihn für den Fall gestellt, dass ihrem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, weil sich dieser sowohl auf die Anwendung der AVR-DWBO als auch auf die Anwendung der AVR-DW-EKD bezieht. Aus diesem Grund ist der Hauptantrag nicht abgewiesen worden. Der spätere Zeitpunkt, ab dem die Klägerin die Anwendung der AVR-DWBO nach ihrem Hilfsantrag begehrt, hat keine eigenständige Bedeutung. Wäre der Hauptantrag zwar nicht ab dem 1. September 2006, jedoch ab dem 1. August 2007 begründet gewesen, hätte der Klägerin dieses „Weniger“ auch ohne den Hilfsantrag zuerkannt werden müssen (vgl. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 16 f. mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308 = EzTöD 400 Eingruppierung BAT Allg. Verwaltungsdienst VergGr. VIb Nr. 1).

39

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lorenz    

        

    Matiaske    

        

        

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. März 2011 - 7 Sa 141/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 30. Dezember 2009 - 2 Ca 324/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Weihnachtszuwendungen für die Jahre 2007 und 2008.

2

Der Kläger wurde von der Beklagten seit Oktober 1980 als Apothekerassistent beschäftigt. Bei der Beklagten handelte es sich im streitbefangenen Zeitraum um die Katholisches Klinikum Duisburg GmbH, die dem Deutschen Caritasverband e. V. angehörte. Während des Revisionsverfahrens hat die HELIOS-Klinikengruppe im Jahr 2011 51 % der Anteile an der Beklagten übernommen. Die restlichen Anteile werden seitdem von der Kosmas und Damian GmbH gehalten, einer gemeinsamen Gesellschaft des Bistums Essen und der St. Elisabeth GmbH. Die Beklagte hat in HELIOS Klinikum Duisburg GmbH umfirmiert. Der konfessionelle Charakter der Krankenhäuser soll trotz der gesellschaftsrechtlichen Veränderung erhalten bleiben.

3

Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag vom 21. August 1981 zugrunde. Er lautet auszugsweise:

        

㤠2

        

Für das Dienstverhältnis gelten die ‚Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes’ (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der ‚Caritas-Korrespondenz’ veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.

        

Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.

        

Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der ‚Caritas-Korrespondenz’ veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne daß es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Auch insoweit ist dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben.

        

§ 8

        

Weitere Sondervereinbarungen bestehen nicht. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung unter Bezugnahme auf diesen Vertrag und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.2

        

…       

        

2 Bei Einrichtungen, die nicht der speziellen bischöflichen Aufsicht unterstehen, kann der Passus ‚und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung’ gestrichen werden.“

4

Durch Änderungsvertrag vom 22. November 2005 vereinbarten die Parteien Altersteilzeit im Blockmodell. Die Arbeitsphase dauerte von April 2006 bis September 2009. Die Freistellungsphase umfasst den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2013.

5

Nach Anlage 1 Abschn. XIV zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) erhalten Arbeitnehmer jährlich eine am 1. Dezember des Kalenderjahres fällige Weihnachtszuwendung. Die Regelung lautet in ihren wortgleichen Fassungen von Januar 2007 und Januar 2008 in Auszügen:

        

„XIV Weihnachtszuwendung

        

(a)     

Anspruchsvoraussetzungen

        

Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er

        

1.    

am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis … steht und

        

2.    

seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR … gestanden hat … und

        

3.    

nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, … .“

6

Zum 1. Juli 2004 trat die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. (AK-Ordnung 2004) in Kraft. In ihr heißt es:

        

„§ 12 Unterkommissionen und Ausschüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission

        

Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlich befristet beschließende Unterkommissionen und beratende Ausschüsse bilden.

        

§ 13 Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen

        

(1)     

Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen bestimmter kirchlich-caritativer Rechtsträger oder bestimmter Regionen des Deutschen Caritasverbandes oder bestimmter Berufs- und Aufgabenfelder in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes kann die Arbeitsrechtliche Kommission Unterkommissionen bilden.

        

…       

        
        

§ 14 Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen

        

(1)     

Die Arbeitsrechtliche Kommission legt die Beschlusskompetenz der Unterkommissionen nach § 13 Abs. 1 dieser Ordnung fest. …

        

(2)     

Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von Abs. 1 rechtlich verbindliche Beschlüsse gemäß § 16 dieser Ordnung.

        

(3)     

Die im Rahmen von Abs. 1 gefassten Beschlüsse der Unterkommissionen gehen den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor.

        

(4)     

Für das In-Kraft-Treten der Beschlüsse der Unterkommissionen gilt § 21 dieser Ordnung.

        

…       

        
        

§ 21 In-Kraft-Treten der Beschlüsse

        

Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen sind dem/der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten und von ihm/ihr zu unterzeichnen. Anschließend sind die Beschlüsse nach Maßgabe der Richtlinien für die In-Kraft-Setzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft zu setzen und in der Verbandszeitschrift ‚neue caritas’ zu veröffentlichen.“

7

Am 7. Juli 2005 trat die „Ordnung für beschließende Unterkommissionen gemäß §§ 12 bis 14 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes“(UK-Ordnung) idF vom 17. März 2005 durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen in Kraft. Sie lautet auszugsweise:

        

㤠6 Antragsvoraussetzungen

        

(1)     

Anträge auf Beschlussfassung in den Unterkommissionen können nur Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission stellen. Sie sind an den/die Geschäftsführer(in) in der Arbeitsrechtlichen Kommission zu senden.

        

(2)     

Anträge sind ausführlich schriftlich zu begründen und mit aussagekräftigen Unterlagen zu belegen.

        

(3)     

Bei Absenkungsanträgen für eine Einrichtung oder für einen Träger sind zur Begründung mindestens die Unterlagen vorzulegen, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einrichtung oder des Trägers vermitteln. …

        

§ 8 Umfang der Regelungen

        

(1)     

Die Unterkommissionen bzw. in Fällen des § 7 Abs. 2 die Arbeitsrechtliche Kommission können zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Dienstverhältnisse mit kirchlich-caritativen Trägern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes in ihren jeweiligen Regionen Beschlüsse fassen.

        

(2)     

Dabei sind folgende abschließend genannte Regelungsmaterien und Bandbreiten zu beachten:

        

…       

        
        

2.    

eine Absenkung oder Stundung der Weihnachtszuwendung (Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR);

        

…       

        
        

Die Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 4 dürfen für das einzelne Dienstverhältnis in der Summe eine Absenkung von 15 v. H. der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) nicht überschreiten. …

        

…       

        

§ 9 Beschlüsse der Unterkommissionen

        

(1)     

Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von § 8 rechtlich verbindliche Beschlüsse gemäß § 16 AK-Ordnung. Diese Beschlüsse der Unterkommissionen gehen den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor.

        

(2)     

Fasst eine Unterkommission einen Beschluss, ist dieser dem/der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten, damit das Inkraftsetzungsverfahren gemäß § 21 AK-Ordnung eingeleitet werden kann.

        

…“    

        
8

Nach der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. idF vom 17. Oktober 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (AK-Ordnung 2008), besteht die Arbeitsrechtliche Kommission nun aus einer Bundeskommission und sechs Regionalkommissionen. Unterkommissionen sind nicht mehr vorgesehen. Die AK-Ordnung 2008 lautet in Auszügen:

        

㤠1 Stellung und Aufgabe

        

…       

        
        

(3)     

Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes, solange und soweit die ‚Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst’ (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. …

        

§ 10 Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkommissionen

        

(1)     

Die Bundeskommission hat eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. In den ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesenen Bereichen bestehen Bandbreiten; sie betragen für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile von dem mittleren Wert 15 v. H. Differenz nach oben und nach unten, … . Die Bundeskommission legt den mittleren Wert fest; sie kann den Umfang der Bandbreiten durch Beschluss verändern.

        

…       

        
        

§ 11 Einrichtungsspezifische Regelungen

        

(1)     

Jedes Mitglied einer Regionalkommission kann nach Aufforderung durch eine betroffene (Gesamt-)Mitarbeitervertretung oder durch einen betroffenen Dienstgeber für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers, für eine Einrichtung oder für Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begründenden Antrag an die zuständige Regionalkommission stellen, von den durch die Regionalkommission festgelegten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs sowie den Maßnahmen der Beschäftigungssicherung abzuweichen. …

        

(2)     

Über einen solchen Antrag hat die Regionalkommission innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Soweit sie Abweichungen zulässt, sind diese zeitlich zu befristen.

        

…       

        
        

§ 15 Vermittlungsverfahren

        

…       

        
        

(7)     

Unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 kann der Ortsordinarius im Einzelfall das Vorliegen eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses unüberprüfbar feststellen und die notwendige Entscheidung treffen.

        

§ 18 In-Kraft-Treten der Beschlüsse

        

…       

        
        

(2)     

Die Beschlüsse sollen in der Verbandszeitschrift ‚neue caritas’ und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach § 11 der Ordnung gefasst werden.“

9

Im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen vom 16. November 2007 ist - bezogen auf die Beklagte - folgender Beschluss veröffentlicht:

        

„Beschluss der Unterkommission II vom 22. - 23.10.2007 Antrag 98/UK II

        

Katholische Klinikum Duisburg GmbH, …

        

1.    

Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Katholischen Klinikum Duisburg GmbH, …, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2007 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.

        

2.    

Die Änderung tritt am 23.10.2007 in Kraft. Die Laufzeit des Beschlusses endet am 31.12.2010.“

10

Im folgenden Text waren Nebenbestimmungen getroffen, ua. ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen.

11

Unter dem 4. August 2008 schloss die Beklagte mit zwei Mitarbeitervertretungen eine „Dienstvereinbarung Regelung 2008 und 2009“. Darin war ua. ein Ausschluss der Weihnachtszuwendung vorgesehen. Der Kläger unterzeichnete diese Vereinbarung in seiner Eigenschaft als damaliger Vorsitzender der Mitarbeitervertretung des S-Hospitals nicht.

12

Durch Beschluss von Juni 2008 legte die Bundeskommission neue Mittelwerte und Bandbreiten für die Weihnachtszuwendung fest. Für die Weihnachtszuwendung nach Anm. 2 in Abschn. XIV der Anlage 1 zu den AVR wurde die Bandbreite iHv. 0,1 % nach oben und unten angegeben.

13

Unter dem 5. August 2008 richtete die Beklagte einen Antrag auf Aufhebung der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 an die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen. Daraufhin fasste die Regionalkommission einen Beschluss, der am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlicht wurde:

        

„Beschluss Antrag 6/RK NRW Katholisches Klinikum Duisburg GmbH, …

        

1.    

Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 7 AVR des Katholischen Klinikums Duisburg GmbH, …, wird in Abweichung von Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2008 keine Weihnachtszuwendung gezahlt.

        

2.    

Die Änderungen treten am 12.11.2008 in Kraft.“

14

Dort waren erneut Nebenbestimmungen getroffen, ua. ein Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen bis 31. Dezember 2010. Keiner der beiden Beschlüsse wurde in der Zeitschrift „Caritas-Korrespondenz“ oder der Folgezeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht. In den Jahren 2006, 2007 und 2008 hatte der Kläger die Änderungen der AVR, die begünstigende Einmalzahlungen vorsahen, auch ohne Veröffentlichung in den Verbandszeitschriften widerspruchslos akzeptiert.

15

Die Beklagte zahlte in den Jahren 2007 und 2008 keine Weihnachtszuwendung an den Kläger und berief sich hierfür auf die Beschlüsse der Unter- bzw. der Regionalkommission aus den Jahren 2007 und 2008.

16

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Weihnachtszuwendungen für die Jahre 2007 und 2008 in rechnerisch unstreitiger Höhe. Er hat die Auffassung vertreten, die Beschlüsse der Unter- und der Regionalkommission seien bereits deshalb unwirksam, weil sie nicht in der „Caritas-Korrespondenz“ oder der Folgezeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht worden seien. Die Beschlüsse seien auf sein Arbeitsverhältnis auch nicht anzuwenden, weil sie von der dynamischen Bezugnahme in § 2 Abs. 3 des Dienstvertrags nicht erfasst seien. Die Zahlung habe allenfalls im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten abgesenkt werden können. Die Nebenbestimmungen der Beschlüsse seien nicht erfüllt worden. Der Beschluss der Regionalkommission für das Jahr 2008 sei nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nach Antragstellung gefasst worden. Durch die unterbleibende Zahlung der Weihnachtszuwendung werde in unzulässiger Weise in den Altersteilzeitarbeitsvertrag eingegriffen.

17

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.300,08 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.639,84 Euro seit 1. Dezember 2007 und aus 1.660,24 Euro seit 1. Dezember 2008 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die dynamische Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 des Dienstvertrags beziehe sich auf alle Vorschriften des Dritten Wegs. Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Unterkommission oder der Regionalkommission führten zu einer unmittelbaren Änderung der materiellen Rechtslage. Gewollt sei eine dynamische Anpassung, die zu Rechtsveränderungen - Verbesserungen und Verschlechterungen - führen könne. Da der kirchliche Arbeitgeber zur Anwendung des gesamten kirchlichen Regelungswerks verpflichtet sei, um einheitliche Dienstverhältnisse herzustellen, habe er den Dritten Weg insgesamt in Bezug nehmen wollen, also auch die AK-Ordnungen und die auf ihrer Grundlage ergangenen Beschlüsse. Aufgrund der grundgesetzlichen Garantie eines kircheneigenen Arbeitsrechtsregelungssystems müsse es kirchlichen Arbeitgebern möglich sein, den Dritten Weg weiterzuentwickeln. Die Verweisungsklausel halte auch einer Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Für einen Arbeitnehmer sei es nicht überraschend, dass ein kirchlicher Arbeitgeber den Dritten Weg verfolge und ihn durch Kompetenzverlagerungen weiterentwickle. Eine einseitige Änderungsbefugnis bestehe nicht, weil die Arbeitsrechtliche Kommission paritätisch zusammengesetzt sei. Das Letztentscheidungsrecht des Bischofs ändere daran nichts. Eine unangemessene Benachteiligung scheide aus. Die Fortentwicklung der AVR liege im Interesse beider Vertragsparteien. Die Arbeitsbedingungen könnten nur auf diese Weise ohne Änderungskündigungen geänderten Verhältnissen - zB durch Entgelterhöhungen - angepasst werden. Die im Dienstvertrag getroffene Vereinbarung über die Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift habe keine konstitutive Wirkung. Die Veröffentlichungen seien seit Jahren nur noch im Kirchlichen Amtsblatt erfolgt. Die Bandbreitenregelungen seien nicht bindend, weil die einrichtungsspezifischen Regelungen des § 11 AK-Ordnung 2008 spezieller seien.

19

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

20

A. Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Weihnachtszuwendung für die Jahre 2007 und 2008 sind wegen des am 16. November 2007 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Beschlusses der Unterkommission und des am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Beschlusses der Regionalkommission nicht entstanden. Die Beschlüsse sind von der dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags erfasst. Die Verweisungsklausel hält der Einbeziehungskontrolle stand. Der Senat kann offenlassen, ob die Verweisungsklausel hinsichtlich der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 wegen des in Bezug genommenen (echten) Letztentscheidungsrechts des Bischofs in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 einen Änderungsvorbehalt enthält, dem in analoger Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzusprechen ist. Die in diesem Fall gebotene ergänzende Vertragsauslegung führt auch für die Weihnachtszuwendung des Jahres 2008 dazu, dass die dynamische Verweisung für alle Beschlüsse der zuständigen Regionalkommission gilt, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

21

I. Die Ansprüche des Klägers auf Weihnachtszuwendung für die Jahre 2007 und 2008 sind aufgrund des am 16. November 2007 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Beschlusses der Unterkommission und des am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Beschlusses der Regionalkommission nicht entstanden.

22

1. Die kirchlichen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands e. V. und für beschließende Unterkommissionen sind einschließlich des bischöflichen Letztentscheidungsrechts in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 in § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 des Dienstvertrags in Bezug genommen. Die Arbeitsvertragsparteien haben das kirchliche Arbeitsvertragsrecht - den sog. Dritten Weg - damit uneingeschränkt als verbindlich anerkannt. Das war im Fall der beklagten Arbeitgeberin zulässig, die als privatrechtlich organisiertes Caritas-Unternehmen jedenfalls in den für den Streitfall maßgeblichen Jahren 2007 bis 2009 eine kirchliche Einrichtung war.

23

a) Die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV kommt nicht nur den verfassten Kirchen und ihren rechtlich selbständigen Teilen zugute. Sie gilt vielmehr für alle der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, einen Teil des Auftrags der Kirche zu erfüllen. Nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht. Hierzu gehört insbesondere das karitative Wirken (vgl. BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 70, 138).

24

b) Die Beklagte war zumindest in den entscheidungserheblichen Jahren 2007 bis 2009 als kirchliche Einrichtung der katholischen Kirche zugeordnet. Sie hatte unmittelbar teil an der Verwirklichung eines wesentlichen kirchlichen Auftrags, indem sie katholische Krankenhäuser unterhielt (vgl. zu einem solchen kirchlichen Auftrag BVerfG 4. Juni 1985 - 2 BvR 1703/83, 2 BvR 1718/83, 2 BvR 856/84 - zu B II 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 70, 138).

25

2. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Weihnachtszuwendungen der Jahre 2007 und 2008. Auf Anlage 1 Abschn. XIV AVR ist in § 2 des Dienstvertrags wirksam verwiesen. Die Anspruchsvoraussetzungen des Buchst. a der Anlage 1 Abschn. XIV AVR sind gegeben. Der Kläger stand jeweils am 1. Dezember seit dem 1. Oktober in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten und schied aus ihm nicht vor dem 31. März des Folgejahres aus.

26

3. Der am 16. November 2007 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichte Beschluss der Unterkommission und der am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichte Beschluss der Regionalkommission verhinderten jedoch, dass Ansprüche des Klägers auf Weihnachtszuwendung für die Jahre 2007 und 2008 entstanden.

27

a) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 regelt ausdrücklich, dass für alle Mitarbeiter in Abweichung von Abschn. XIV der Anlage 1 zu den AVR im Kalenderjahr 2007 keine Weihnachtszuwendung gezahlt wird. Die Regelung trat am 23. Oktober 2007 in Kraft. Entsprechendes gilt für den am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Beschluss der Regionalkommission, der am 12. November 2008 in Kraft trat.

28

b) Die Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags ergibt, dass das kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung insgesamt erfasst werden soll, also auch alle Verfahrensordnungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse, die auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind. Die beiden Beschlüsse sind damit von der Verweisung auf die AVR erfasst.

29

aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags gilt bei Änderungen der AVR jeweils die in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass eine weitere Vereinbarung erforderlich wäre.

30

bb) Bei der Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags handelt es sich nach dem Erscheinungsbild des Dienstvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertrag enthält bis auf die persönlichen Daten des Klägers keine individuellen Besonderheiten. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 28, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, BAGE 135, 163 mit im Wesentlichen zust. Anm. von Hoyningen-Huene/van Endern AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55; Richardi RdA 2011, 119 ff.).

31

cc) Nach diesen Grundsätzen kann die Verweisung auf die „Änderungen der AVR“ nur so verstanden werden, dass das kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung insgesamt erfasst wird. Zu ihm gehören die Verfahrensordnungen und die daraus hervorgegangenen Beschlüsse, die wirksam auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind.

32

(1) § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags nimmt Bezug auf die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes(AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der Caritas-Korrespondenz veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung“. Diese zunächst statische Verweisung wird ergänzt durch § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags. Danach gilt bei Änderungen der AVR jeweils die in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.

33

(2) Die erforderliche Auslegung dieser Klausel führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien auch auf Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen verweisen wollten.

34

(a) Dafür spricht entscheidend die Funktion einer solchen Bezugnahme. Mangels normativer Geltung kirchlichen Arbeitsrechts in privaten Arbeitsverhältnissen können dem kirchlichen Arbeitsrecht nur Verweisungsklauseln Wirkung verschaffen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22). Vor diesem Hintergrund sind Verweisungsklauseln auf die Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen und das Verfahrensrecht einbeziehen wollen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 27; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 19 f., BAGE 129, 1). Auch bei katholischen Rechtsträgern, die nicht nach Art. 2 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse(GrO) unmittelbar an die GrO gebunden sind, kann der kirchliche Arbeitnehmer entsprechende Klauseln im Ausgangspunkt nur dahin verstehen, dass sie dem kirchenrechtlichen Gebot in Art. 2 Abs. 2 GrO genügen sollen, die GrO verbindlich zu übernehmen(vgl. zu entsprechenden kirchenrechtlichen Pflichten oder Geboten im Bereich der Evangelischen Kirchen BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22; zur Reichweite entsprechender Verweisungsklauseln ferner 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - zu I 1 a bb und cc der Gründe, BAGE 105, 148; zur aus der Mitgliedschaft im Caritasverband folgenden Verpflichtung zur Übernahme und Anwendung der GrO KAGH 16. Dezember 2011 - K 09/11 - zu B II 1 a der Gründe, ZMV 2012, 95).

35

(b) Eine engere Auslegung hätte zur Folge, dass der Dritte Weg durch die Beklagte nicht mehr „gelebt“ werden könnte. Eine Anpassung arbeitsvertraglicher Regelungen ist in erster Linie von der dazu berufenen Arbeitsrechtlichen Kommission vorzunehmen. So regeln die hier maßgeblichen AK-Ordnungen 2004 und 2008 in § 1 Abs. 3, dass Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission die „Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen“ ist. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die dynamischen vertraglichen Verweisungsklauseln auf diese Weise auszufüllen. Würde mit dem Landesarbeitsgericht eine Bezugnahme auf die AK-Ordnungen verneint, wäre das Arbeitsverhältnis nicht dynamisch ausgestaltet. Das widerspräche Sinn und Zweck der Regelung, weil Änderungen - etwa Entgelterhöhungen - häufig zugunsten der Arbeitnehmer wirken (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50).

36

(c) Der Vertragswortlaut schließt eine solche Auslegung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus. Der Wortlaut der Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags unterscheidet nicht zwischen formellen und materiellen Regelungen. Von der Verweisung sind Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen nicht ausgenommen.

37

(3) Die in den genannten Beschlüssen der Unterkommission und der Regionalkommission getroffenen Regelungen sind materiell Bestandteil der AVR, indem sie diese für den speziellen Fall der Weihnachtszuwendung 2007 und 2008 bei der Beklagten ändern (vgl. zur Änderung der Dienstvertragsordnung im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 23 bis 25, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 22).

38

c) Die dynamische Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags hält der Einbeziehungskontrolle stand.

39

aa) Die Klausel genügt dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und steht nicht in Widerspruch zu anderen im Dienstvertrag getroffenen Vereinbarungen(vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 42 f.).

40

bb) Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem kirchlichen Arbeitgeber schließt, hat davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und damit idR kirchenrechtlichen Geboten genügen will (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 16, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 40; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 42, BAGE 129, 1).

41

d) Es kann auf sich beruhen, ob die Verweisungsklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags im Hinblick auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 aufgrund des in Bezug genommenen bischöflichen Letztentscheidungsrechts in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 einen entsprechend § 308 Nr. 4 BGB unwirksamen Änderungsvorbehalt enthält.

42

aa) Für die Weihnachtszuwendung des Jahres 2007 stellt sich das Problem der analogen Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB nicht. Die Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA-Ordnung) enthält in § 15 Abs. 6 zwar ein Letztentscheidungsrecht des Diözesanbischofs im Fall eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses. Diese Regelung für den Bereich der verfassten Kirche gilt jedoch nicht für kirchliche Einrichtungen im Bereich des Deutschen Caritasverbands e. V.

43

bb) Der Senat kann auch für die Weihnachtszuwendung 2008 offenlassen, ob der Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags wegen des in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 aufgenommenen bischöflichen Letztentscheidungsrechts in analoger Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzusprechen ist. Die für diesen Fall gebotene ergänzende Vertragsauslegung würde nämlich dazu führen, dass die dynamische Verweisung jedenfalls für alle Beschlüsse der zuständigen Regionalkommission gilt, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

44

(1) Grundsätzlich ist eine Verweisungsklausel wirksam, die auf Arbeitsvertragsregelungen Bezug nimmt, die auf dem Dritten Weg von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen werden. Das verlangt die angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB. Eine solche Verweisung gewährleistet ebenso wie die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag eine Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände und liegt nicht nur im Interesse des Arbeitgebers, sondern auch in dem des Arbeitnehmers. Nur so kann die notwendige Anpassung der Arbeitsbedingungen an veränderte Umstände auch ohne Änderungskündigung erreicht werden (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 22, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50).

45

(2) Der dynamischen Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags könnte aber entsprechend § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzusprechen sein, weil sie auch auf § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 verweist, in dem ein Letztentscheidungsrecht des Bischofs vorgesehen ist. Dieses Letztentscheidungsrecht lässt nicht nur die Kassation von Regelungen zu, sondern begründet darüber hinaus die Befugnis zu einseitigen Neuregelungen (vgl. Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 15 Rn. 26).

46

(a) Nach § 308 Nr. 4 BGB ist eine Abrede unwirksam, wenn sich ein Arbeitgeber einseitig das Recht vorbehält, eine versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Ein Änderungsvorbehalt ist eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB(vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 45; 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9).

47

(b) Das Bundesarbeitsgericht hat über die Frage, ob das Letztentscheidungsrecht des Bischofs als Änderungsvorbehalt zugunsten des Arbeitgebers iSv. § 308 Nr. 4 BGB zu verstehen ist, bisher nicht entschieden. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass dynamisch in Bezug genommene Arbeitsvertragsregelungen, die auf ein kirchenrechtlich vorgesehenes Letztentscheidungsrecht des Bischofs verweisen, zu weit gefasst und unwirksam sein könnten, wenn die Klausel sprachlich nicht teilbar sei und nicht auf einen verständlichen, zulässigen Inhalt zurückgeführt werden könne (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 46).

48

(c) Unschädlich ist insoweit, dass der Bischof das Recht hat, die Beschlüsse der zuständigen Kommissionen in Kraft zu setzen (vgl. § 21 AK-Ordnung 2004 iVm. § 7 der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland und § 18 AK-Ordnung 2008 iVm. § 1 der Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe idF vom 26. November 2007). Sieht der Bischof - in kirchenrechtlich zulässiger Weise - davon ab, ändernde Regelungen in Kraft zu setzen, bleibt es beim bisherigen Vertragsinhalt, sodass es sich um keine Änderung handelt (vgl. Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 15 Rn. 55).

49

(d) Eine unmittelbare Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB scheidet hier aus. Der Bischof ist kein vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten. Die beklagte GmbH handelt durch ihre Geschäftsführer.

50

(aa) Für eine analoge Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB könnte allerdings sprechen, dass der Bischof am Erhalt rechtlich selbständiger kirchlicher Einrichtungen im Bereich der Caritas - hier der kirchlichen Krankenhäuser der Beklagten - und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit interessiert sein wird, damit der karitative Auftrag der kirchlichen Einrichtungen weiterhin erfüllt werden kann. Deshalb besteht die Gefahr, dass er vor allem deren wirtschaftliche Belange im Blick haben und ein unabweisbares Regelungsbedürfnis für eine eigene Entscheidung gerade dann annehmen wird, wenn von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission abgewichen werden soll und Vergütungen gesenkt werden sollen (vgl. Vogt Der „Dritte Weg“ der evangelischen Kirchen und die Tarifautonomie S. 141 f.; siehe auch Hammer Kirchliches Arbeitsrecht S. 368 ff.; Kühling AuR 2001, 241, 245; Pahlke Kirche und Koalitionsrecht S. 219 ff.; ErfK/Schmidt 12. Aufl. Art. 4 GG Rn. 55). Problematisch ist zudem, dass es keine Entscheidungsrichtlinien für die Ausfüllung des Letztentscheidungsrechts durch den Bischof gibt (vgl. Pahlke aaO S. 220 f.; Thüsing BB 2011, 190, 191).

51

(bb) Dem wird zwar entgegengehalten, dass der Bischof nicht Sachwalter der Dienstgeberseite, sondern der gesamten Dienstgemeinschaft sei und die umfassende Verantwortung für das Heil der ihm anvertrauten Gläubigen trage (vgl. Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 6. Aufl. § 15 Rn. 24 bis 27 und 55; Thüsing BB 2011, 190, 191). Ferner wird angeführt, das Letztentscheidungsrecht sei lediglich das äußerste Mittel. Es komme wegen der Verantwortung des Bischofs für die Wahrnehmung gesamtkirchlicher Belange erst dann zum Zug, wenn ein vorgeschaltetes Vermittlungsverfahren erfolglos durchgeführt worden sei und zudem ein unabwendbares Regelungsbedürfnis bestehe (vgl. Briza „Tarifvertrag“ und „Dritter Weg“ S. 232; siehe auch Richardi FS Bepler S. 501, 510 f.). Gleichwohl werden kirchliche Arbeitnehmer einseitige Regelungen des Bischofs nicht als stets unparteiische, die widerstreitenden Interessen ausgewogen berücksichtigende Konfliktlösungen ansehen (vgl. Fischermeier FS Bepler S. 159, 165).

52

(3) Letztlich kann aber auch für die Weihnachtszuwendung 2008 dahinstehen, ob der dynamischen Bezugnahme in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags wegen des in § 15 Abs. 7 AK-Ordnung 2008 aufgenommenen bischöflichen Letztentscheidungsrechts entsprechend § 308 Nr. 4 BGB die Wirksamkeit abzusprechen ist. In diesem Fall wäre der Dienstvertrag ergänzend dahin auszulegen, dass die Verweisung auf solche Regelungen beschränkt ist, die auf dem Dritten Weg durch einen ordnungsgemäßen Beschluss der zuständigen, paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Kommission zustande gekommen sind.

53

(a) Eine einfache Auslegung der dynamischen Verweisungsklausel dahin, dass nur ohne Ausübung des Letztentscheidungsrechts des Bischofs zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen erfasst sein sollen, kommt nicht in Betracht (aA LAG Düsseldorf 23. Februar 2012 - 15 Sa 1284/11 - zu B III der Gründe, Revision anhängig unter - 6 AZR 372/12 -). Die Klausel differenziert nicht danach, wie die Änderung der AVR zustande gekommen ist. Zudem wäre die Klausel bei einer solchen Auslegung zumindest intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB(vgl. Fischermeier FS Bepler S. 159, 165 f.).

54

(b) § 306 Abs. 2 BGB, der anstelle der unwirksamen Klausel die Geltung der gesetzlichen Vorschriften vorsieht, führt nicht weiter, weil keine gesetzliche Ersatzordnung für eine dynamische Bezugnahmeklausel besteht.

55

(c) Wird unterstellt, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags unwirksam ist, besteht allerdings eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

56

(aa) Diese verstößt hier nicht gegen das in § 306 BGB enthaltene Verbot der geltungserhaltenden Reduktion(vgl. grundlegend BAG 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 110, 8; zu Herleitung, Inhalt, Sinn und Zweck im Einzelnen Schlewing RdA 2011, 92 mwN). Das grundsätzliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion verfolgt zwei grundlegende Ziele des Rechts zur Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, das der Prävention und das der Transparenz. Der Klauselverwender soll angehalten werden, von vornherein angemessene Bedingungen zu formulieren. Dem Gegner des Klauselverwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die Rechte und Pflichten aus dem vorformulierten Vertrag verschafft werden (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 8 a der Gründe, BAGE 115, 19; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B III 2 c der Gründe, BAGE 110, 8; Schlewing aaO).

57

(bb) Wann eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. zB die Rechtsprechungsübersicht von Bieder NZA-Beilage 3/2011, 142 f.). Der Achte und der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts sowie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs sind der Auffassung, eine ergänzende Vertragsauslegung komme erst dann in Betracht, wenn es für den Verwender eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB wäre, am Vertrag festzuhalten(vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 64, AP BGB § 309 Nr. 4 = EzA-SD 2009 Nr. 19, 7; 25. September 2008 - 8 AZR 717/07 - Rn. 74, AP BGB § 307 Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 7; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 34 ff., AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; BGH 29. April 2008 - KZR 2/07 - Rn. 31, BGHZ 176, 244). Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts und weite Teile des Schrifttums nehmen im Unterschied dazu an, dass eine Rechtslage vorliegen müsse, die ohne Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung biete (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 27, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; Linck FS Bauer S. 645, 657; Schlewing NZA-Beilage 2/2012, 33, 36 ff.; Schmidt NZA 2004, 1002, 1009; Uffmann RdA 2011, 154, 160 f.).

58

(cc) Die Frage kann hier offenbleiben, weil die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB und damit auch der gebotene Arbeitnehmerschutz angemessen zu berücksichtigen sind(vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 27 f., BAGE 129, 121). Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entstehen auf dem Dritten Weg (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 49 f.; 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - Rn. 11, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12). § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB soll gerade auch den Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts Rechnung tragen(vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 189). Eine Dynamisierung kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen liegt zudem im Interesse der kirchlichen Arbeitnehmer, die an der im Regelfall für sie günstigen Entwicklung teilhaben sollen. Sie kann in der verfassten Kirche und in kirchlichen Einrichtungen jedoch nicht durch eine unmittelbar und zwingend wirkende tarifliche Bindung herbeigeführt werden (vgl. BAG 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - zu II 2 a aa der Gründe, AP MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6). Auch um das grundgesetzlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen wirksam werden zu lassen, ist als arbeitsrechtliche Besonderheit zumindest eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, die den Dritten Weg ermöglicht.

59

(aaa) Im Fall der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags weist dieser eine Regelungslücke iSe. planwidrigen Unvollständigkeit auf (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 30; 21. April 2009 -  3 AZR 640/07  - Rn. 33, BAGE 130, 202 ). Die gewollte Dynamik der Bezugnahme in § 2 des Dienstvertrags entfällt.

60

(bbb) Durch ergänzende Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung die Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 34; 25. April 2007 -  5 AZR 627/06  - Rn. 26, BAGE 122, 182). Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die ergänzende Vertragsauslegung schließt eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, BAGE 134, 283 ; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Zunächst ist an den Vertrag selbst anzuknüpfen. Die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind der Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit möglich, sind Lücken durch ergänzende Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht werden“ (vgl. BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281).

61

(ccc) Die Vertragsparteien hätten bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Dynamik der Bezugnahmeklausel infolge des bischöflichen Letztentscheidungsrechts eine Verweisung ohne Bezug auf ein solches Letztentscheidungsrecht vorgenommen. Das Interesse der Beklagten bestand darin, Arbeitsbedingungen ohne Änderungskündigung an veränderte Umstände anpassen zu können. Dasselbe Interesse bestand beim Arbeitnehmer, der mit der Dynamisierung an positiven Änderungen, etwa Entgelterhöhungen, teilnimmt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 22, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 50).

62

e) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 und der am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichte Beschluss der Regionalkommission wurden wirksam gefasst.

63

aa) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 kam wirksam zustande.

64

(1) Er ist formell wirksam.

65

(a) Der Beschluss wurde nach der Subdelegation in §§ 12 bis 14 AK-Ordnung 2004 iVm. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2, § 9 UK-Ordnung durch die Unterkommission als zuständiges Gremium gefasst.

66

(b) Er wurde nach § 9 Abs. 2 UK-Ordnung iVm. § 21 AK-Ordnung 2004 nach den Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission wirksam in Kraft gesetzt und am 16. November 2007 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlicht.

67

(c) Der Beschluss ist nicht deswegen unwirksam, weil er nach seiner Inkraftsetzung nicht nach § 21 AK-Ordnung 2004 in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlicht wurde.

68

(aa) Der Verstoß gegen § 21 AK-Ordnung 2004 berührt die Wirksamkeit der Inkraftsetzung nicht. Das Gebot der Veröffentlichung in der Zeitschrift „neue caritas“ dient dazu, den Arbeitnehmern Kenntnis von den Änderungen der Arbeitsvertragsregelungen zu verschaffen. Es ähnelt der Pflicht zur Bekanntgabe eines Tarifvertrags aus § 8 TVG. Für diese Bestimmung ist anerkannt, dass das Auslegen des Tarifvertrags kein konstitutives Wirksamkeitserfordernis ist (vgl. BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 416/07 - Rn. 38, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 191 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 190; 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01 - zu 5 der Gründe, BAGE 100, 225). Das gilt auch hier. Die AVR sind zwar keine Tarifverträge. Sie unterliegen aber einem ähnlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31, BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 56 und 61).

69

(bb) Der Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 verstößt auch nicht gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags, der die Veröffentlichung des Beschlusses in der „Caritas-Korrespondenz“ nennt. Auch insoweit handelt es sich nicht um ein konstitutives Wirksamkeitserfordernis. Dafür spricht insbesondere die abweichende Handhabung der Parteien. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft gesetzten dynamischen Änderungen der AVR widerspruchslos akzeptiert, etwa für die Einmalzahlungen 2006, 2007 und 2008. Damit haben die Parteien der von der Klausel vorgesehenen Veröffentlichung in den Verbandszeitschriften übereinstimmend den Inhalt beigemessen, dass die Inkraftsetzung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt genügt, um die Änderung in ihrem Arbeitsverhältnis maßgeblich werden zu lassen. Selbst wenn es sich dabei um eine konkludente Vertragsänderung handeln sollte, ginge diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung nach § 305b BGB dem Ergebnis auch einer objektiven Auslegung vor(vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 25, BAGE 128, 73; BGH 9. März 1995 - III ZR 55/94 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 129, 90).

70

(2) Der am 16. November 2007 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichte Beschluss ist materiellrechtlich wirksam. Er verstößt nicht gegen die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Rechtskontrolle. Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe, etwa ein Verstoß gegen die Bandbreitenregelung oder die Nebenbestimmungen, sind nicht gegeben.

71

(a) Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beschränkt sich bei dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen auf eine Rechtskontrolle, wenn die AVR - wie hier - auf dem Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. Die paritätische Besetzung und die Unabhängigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gewährleisten, dass die Arbeitgeberseite ihre Interessen bei der Festlegung des Inhalts der Arbeitsbedingungen nicht einseitig durchsetzen kann. Dabei handelt es sich um eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die durch eine bloße Rechtskontrolle angemessen zu berücksichtigen ist. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. BAG 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Rn. 24; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 f., BAGE 135, 163; 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 61 f.).

72

(b) Die Regelung verletzt das sich aus Art. 20 GG ergebende Rückwirkungsverbot entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Bei der Prüfung sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei Tarifverträgen (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 18).

73

(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt in sich, rückwirkend durch Tarifvertrag geändert zu werden (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 19; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 49). Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Es gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und ab wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - aaO; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 108, 176).

74

(bb) Die jährliche Weihnachtszuwendung wurde nach Anlage 1 Abschn. XIV Buchst. f AVR am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres fällig. Zuvor entstand der Anspruch auch nicht, wie Anlage 1 Abschn. XIV Buchst. a Nr. 1 AVR zeigt. Danach setzt der Anspruch voraus, dass der Mitarbeiter am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht. Der Beschluss, die Weihnachtszuwendung 2007 zu streichen, trat bereits am 23. Oktober 2007 in Kraft und wurde am 16. November 2007 veröffentlicht. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des Anspruchs war nicht schutzwürdig. Nachdem in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 UK-Ordnung idF vom 17. März 2005 ausdrücklich die Möglichkeit einer Absenkung der Weihnachtszuwendung vorgesehen war, musste der Kläger mit ihr rechnen. Bei der Absenkung handelt es sich um eine Veränderung, wie sie als Reaktion auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage oder der Wettbewerbssituation nicht ungewöhnlich ist (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 41).

75

(c) Die Absenkung der Weihnachtszuwendung durch den Beschluss der Unterkommission für das Jahr 2007 war nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 UK-Ordnung zulässig.

76

(aa) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt eine „Absenkung“ iSv. § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 UK-Ordnung auch eine Verringerung „auf Null“ zu. Der Begriff enthält keine Untergrenze. Daher war es auch möglich, den Anspruch vollständig auszuschließen.

77

(bb) Es ist nicht festgestellt, dass über die Bandbreite des § 8 Abs. 2 Satz 2 UK-Ordnung, wonach die Maßnahme aus Ziff. 1 bis 4 für das einzelne Dienstverhältnis in der Summe eine Absenkung von 15 % der Dienstbezüge nicht überschreiten darf, hinausgegangen wäre. Der Kläger hat insoweit auch keine konkrete (Gegen-)Rüge erhoben.

78

(d) Ob ein Verstoß gegen die im Beschluss der Unterkommission vom 22./23. Oktober 2007 genannten Nebenstimmungen vorliegt, kann offenbleiben. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass eine Verletzung der Nebenbestimmungen die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Weihnachtszuwendung zur Folge hätte.

79

(e) Bei dem Anspruch auf Weihnachtszuwendung handelt es sich auch nicht um einen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Entgeltanspruch, der vom Kläger „pro rata temporis“ hätte erworben werden können. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Arbeitnehmer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. Das hindert die Annahme eines ratierlich entstehenden Anspruchs. An dem Stichtag des 1. Dezember und der weiteren Anspruchsvoraussetzung in Anlage 1 Abschn. XIV Buchst. a Nr. 3 AVR wird deutlich, dass ein gewisses Maß an Betriebstreue erfüllt sein muss, um den Anspruch entstehen zu lassen. Nach Anlage 1 Abschn. XIV Buchst. a Nr. 3 AVR steht dem Arbeitnehmer die Zuwendung nur zu, wenn er nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Damit wird ein weiter gehender Zweck verfolgt als nur das Ziel, geleistete Arbeit zu honorieren (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 765/09 - Rn. 19 und 29).

80

bb) Auch der Anspruch auf Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 ist wegen des am 28. November 2008 im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Beschlusses der Regionalkommission nicht entstanden.

81

(1) Die dynamische Bezugnahmeklausel erfasst jedenfalls nach ergänzender Vertragsauslegung auch den aufgrund von § 11 Abs. 1 AK-Ordnung 2008 ergangenen Beschluss der Regionalkommission zur Absenkung der Weihnachtszuwendung.

82

(2) Die Delegiertenversammlung war nach § 1 der AK-Ordnung 2008 iVm. § 9 Abs. 3 der Satzung des Deutschen Caritasverbands idF vom 18. Oktober 2005 dazu berechtigt, die AK-Ordnung zu erlassen.

83

(3) Der aufgrund der AK-Ordnung ergangene Beschluss der Streichung der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 wurde formell und materiell wirksam durch die Regionalkommission gefasst und in Kraft gesetzt.

84

(a) Die Regionalkommission überschritt ihren Regelungsspielraum nicht. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass der am 28. November 2008 veröffentlichte Beschluss „Mitarbeiter nach Anlage 7 AVR“ - die Auszubildenden - von der Streichung der Weihnachtszuwendung ausnahm.

85

(aa) Der Senat muss nicht darüber entscheiden, ob Beschlüsse der Regionalkommission, die auf dem Dritten Weg zustande gekommen sind, am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen sind (offengelassen von BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 51, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 5; 8. Juni 2005 - 4 AZR 417/04 - zu B II 1 d der Gründe; bejahend KAGH 16. Dezember 2011 - K 09/11 - zu B II 1 b der Gründe, ZMV 2012, 95).

86

(bb) Der Kläger ist als Arbeitnehmer nicht vergleichbar mit Auszubildenden (vgl. dazu ausführlich BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 49, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 5). Er erhält seine Vergütung als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit, während die Ausbildungsvergütung nach § 17 BBiG den Auszubildenden neben einer gewissen „Entlohnung“ bei der Lebenshaltung unterstützen und die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten soll(vgl. zu diesen drei Funktionen BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 52, aaO; 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 18, BAGE 126, 12).

87

(b) Der Ausschluss der Weihnachtszuwendung für das Jahr 2008 verstößt nicht gegen eine vorgegebene Bandbreite. Die Regionalkommission hatte weder die in § 10 AK-Ordnung 2008 vorgegebene Bandbreite von 15 % nach oben und unten noch den Beschluss der Bundeskommission von Juni 2008 mit der Bandbreite von 0,1 % zu beachten. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen. Es kommt nicht darauf an, ob die Regionalkommission binnen drei Monaten über den Antrag der Beklagten auf Aufhebung der Weihnachtszuwendung 2008 entschied.

88

(aa) § 10 AK-Ordnung 2008 regelt die Zuständigkeiten der Bundeskommission und grenzt sie von denen der Regionalkommissionen ab.

89

(aaa) Aufgrund von § 10 Abs. 2 AK-Ordnung 2008 sind die Regionalkommissionen ausschließlich zuständig für die Festlegung aller Vergütungsbestandteile. In § 10 Abs. 1 Satz 2 AK-Ordnung 2008 sind für den Fall der Regelung durch die zuständige Regionalkommission Bandbreiten vorgegeben. Diese Bandbreiten haben die Regionalkommissionen bei den Beschlüssen für ihre Region zu beachten oder nach § 10 Abs. 4 AK-Ordnung 2008 einen Antrag auf Abweichung bei der Bundeskommission zu stellen.

90

(bbb) Davon abzugrenzen sind Beschlüsse, die aufgrund von § 11 AK-Ordnung 2008 auf Antrag einer bestimmten Einrichtung oder einer Mitarbeitervertretung von der Regionalkommission gefasst werden. Der Antrag nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AK-Ordnung 2008 ist darauf gerichtet, „von den durch die Regionalkommission festgelegten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbestandteile … abzuweichen“. Ein solcher Antrag ist - wie die Beklagte in der Berufungsinstanz durch eine Stellungnahme des Geschäftsführers der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbands e. V. ausgeführt hat - nur dann sinnvoll, wenn von den bisherigen Beschlüssen der Regionalkommission, die unter Beachtung der Bandbreiten in § 10 Abs. 1 AK-Ordnung 2008 ergangen sind, abgewichen werden soll. Sonst „liefe“ die einrichtungsspezifische Regelung, die noch konkretere betriebliche Lösungen ermöglichen soll, „leer“, weil dieselben Bandbreiten zu beachten wären.

91

(ccc) Der Beschluss der Bundeskommission von Juni 2008 erging aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 3 AK-Ordnung 2008. Er bezieht sich ausschließlich auf die in § 10 Abs. 1 Satz 2 AK-Ordnung 2008 vorgegebene Bandbreite, nicht auf einrichtungsspezifische Regelungen aus § 11 Abs. 1 AK-Ordnung 2008.

92

(bb) Nicht entscheidend ist, ob die Regionalkommission binnen dreier Monate über den Antrag der Beklagten auf einrichtungsspezifische Aufhebung der Weihnachtszuwendung 2008 befand. Die Dreimonatsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 AK-Ordnung 2008 soll ersichtlich nur die Regionalkommission zur Eile bei der Entscheidung über den Antrag anhalten. Die Regelung enthält keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass eine Überschreitung der Frist die Unwirksamkeit des getroffenen Beschlusses zur Folge haben soll.

93

II. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 22. November 2005. In § 3 Abs. 1 ist lediglich geregelt, dass der Kläger für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach § 4 der Anlage 17 zu den AVR erhält. Daraus folgt kein Anspruch auf die Weihnachtszuwendung. Der Altersteilzeitarbeitnehmer nimmt in der Arbeits- und in der Freistellungsphase an Entgelterhöhungen und Vergütungsverringerungen aufgrund der dynamischen Verweisungsklausel in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrags teil(vgl. für tarifliche Ansprüche BAG 19. April 2012 - 6 AZR 14/11 - Rn. 53). Inwieweit der in § 5 der Anlage 17 zu den AVR geregelte Mindestnettobetrag durch die Streichung der Weihnachtszuwendung unterschritten sein soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt.

94

B. Der unterlegene Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Jerchel    

        

    Hoffmann    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. April 2010 - 4 Sa 1522/09 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 18. November 2009 - 3 Ca 67/09 - abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 472,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Einmalzahlung für das Jahr 2008.

2

Die Klägerin ist seit dem 15. Mai 1992 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Evangelisch-lutherischen St. Jacobi-Schlosskirchengemeinde in O, teilzeitbeschäftigt. Der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Dienstvertrag enthält in § 2 Abs. 1 folgende Bezugnahme:

        

„Für das Dienstverhältnis gelten das Gemeinsame Mitarbeitergesetz vom 14. März 1978 … und die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 … in der jeweils geltenden Fassung.“

3

Zum 1. Januar 2006 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Diese hat ihren Beitritt zum Diakonischen Werk der Landeskirche Hannovers erklärt.

4

Die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 (DienstVO, Kirchl. ABl. Hannover S. 65) in der aktuellen Fassung bestimmt in

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1) Diese Dienstvertragsordnung ist auf alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen anzuwenden, die von Anstellungsträgern nach § 3 des Mitarbeitergesetzes angestellt werden. Anstellungsträger im Sinne dieser Dienstvertragsordnung sind die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-lutherische Kirche in Oldenburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

        

...“   

5

Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 11. März 2000 (Mitarbeitergesetz - MG, Kirchl. ABl. Hannover S. 92), durch das das im Dienstvertrag in Bezug genommene Gemeinsame Mitarbeitergesetz aufgehoben worden ist (§ 33 Abs. 2 MG), gilt gemäß § 2 Abs. 2 MG für die Kirchenbeamten, kirchlichen Angestellten, Arbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Mitarbeiter) der Konföderation sowie der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg (beteiligte Kirchen) und derjenigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Konföderation oder der Aufsicht einer der beteiligten Kirchen unterstehen. Das Mitarbeitergesetz bestimmt ua.:

        

„§ 9   

        

Dienstvertragsordnung

        

(1) Dienstverträge werden nach den Bestimmungen einer Dienstvertragsordnung abgeschlossen, die nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes in Kraft tritt.

        

(2) In der Dienstvertragsordnung sind die Bestimmungen über die Verhältnisse des Dienstes, über Vergütungen und Löhne unter Beachtung der kirchlichen Erfordernisse an den Bestimmungen auszurichten, die jeweils für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen gelten. Die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes sind insbesondere bei der Festsetzung von Tätigkeitsmerkmalen zu berücksichtigen. Die Vorschriften der §§ 22 und 26 bis 29 bleiben unberührt.

        

...     

        

§ 15a 

        

Arbeitsrechtsregelungen

        

(1) Arbeitsrechtsregelungen sind die Beschlüsse der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission in den Fällen der §§ 22 und 26 sowie die im Wege des § 27 übernommenen Regelungen,...

        

(2) Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 sind verbindlich und wirken normativ.

        

(3) Es dürfen nur Dienstverträge abgeschlossen werden, die den Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 1 entsprechen.

        

...     

        

§ 26   

        

Zustandekommen der Dienstvertragsordnung

        

(1) Die Dienstvertragsordnung enthält die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen über den Abschluss von Dienstverträgen zwischen den Anstellungsträgern und ihren nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeitern.

        

(2) Die Dienstvertragsordnung wird unbeschadet der Vorschriften des § 29 von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission beschlossen und geändert.

        

...“   

6

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf ihr Dienstverhältnis aufgrund der Bezugnahmeklausel im Dienstvertrag weiterhin die Dienstvertragsordnung Anwendung findet, obwohl die Beklagte kein Anstellungsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 DienstVO ist. Streitbefangen ist allein, ob eine von der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission (ADK) im Juni 2008 beschlossene Arbeitsrechtsregelung Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien hat.

7

Die ADK hat am 10. Juni 2008 (Kirchl. ABl. Hannover S. 70) beschlossen:

        

„A.     

        

Aufgrund des § 15a des … (Mitarbeitergesetz - MG) vom 11. März 2000 … hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die folgenden Regelungen beschlossen:

        

1.    

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Dienstvertragsordnung und zur Gewährung von Einmal- und Ausgleichszahlungen sowie der Gewährung einer Jahressonderzahlung 2008 - Anlage I -

        

2.    

Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen und der beteiligten Kirchen aufgrund der 61. Änderung der Dienstvertragsordnung vom 10. Juni 2008 und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü-Konf) - Anlage II -

        

3.    

61. Änderung der Dienstvertragsordnung - Anlage III -

        

4.    

Arbeitsrechtsregelung für Auszubildende und Praktikantinnen - Anlage IV -

                          
        

B.    

        

...     

        

Anlage I

        

zum Beschluss der ADK

        

vom 10.06.2008

                 
        

Arbeitsrechtsregelung

        

zur Änderung der Dienstvertragsordnung

        

und zur Gewährung von Einmal- und

        

Ausgleichszahlungen sowie der Gewährung

        

einer Jahressonderzahlung 2008

        

Vom 10. Juni 2008

                 
        

Artikel 1

        

60. Änderung der Dienstvertragsordnung

        

Aufgrund des § 26 Abs. 2 des … (Mitarbeitergesetz - MG)... hat die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission die Dienstvertragsordnung vom 16. Mai 1983 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2000 ... wie folgt geändert:

        

1. Es wird folgender § 2b eingefügt:

        

⤠2b

        

Zuwendungstarifverträge

        

Die Tarifverträge über eine Zuwendung sind nicht anzuwenden.’

        

...     

        

Artikel 2

        

Arbeitsrechtsregelung

        

über Einmal- und Ausgleichszahlungen und

        

die Gewährung einer Jahressonderzahlung

        

2008 (ARR-Einmalzahlungen)

        

§ 1     

        

Einmalzahlung im Jahr 2008

        

(1)     

Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung fällt, erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli 2008 folgende Einmalzahlung:

        

Mitarbeiterinnen in den Vergütungs-/Lohngruppen

        

...     

        
        

LohnGr. 1 bis 8a

910 Euro

        

...     

        
        

(3)     

Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass

        

a)    

das Dienstverhältnis der Mitarbeiterin mindestens seit dem 1. Juni 2008 besteht und

        

b)    

ein Entgeltanspruch ... der Mitarbeiterin für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat besteht. ...

        

(4)     

Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen im Zahlungsmonat vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin entspricht. ...“

8

Ebenfalls am 10. Juni 2008 hat die ADK als Anlage III zum Beschluss von diesem Tag die 61. Änderung der Dienstvertragsordnung beschlossen (Kirchl. ABl. Hannover S. 90). Dadurch ist die Dienstvertragsordnung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 neu gefasst worden. Seitdem findet gemäß § 2 DienstVO auf die Dienstverhältnisse der TV-L in der für das Land Niedersachsen jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit in der Dienstvertragsordnung nichts anderes bestimmt ist.

9

Die Beklagte zahlte mit dem Juli-Gehalt 2008 der Klägerin zunächst eine Einmalzahlung von 472,73 Euro, zog jedoch diesen nach ihrer Auffassung zu Unrecht gezahlten Betrag zwischen August 2008 und Dezember 2008 wieder vom Entgelt der Klägerin ab. Mit ihrer am 29. Januar 2009 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des einbehaltenen Betrags.

10

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, von der Bezugnahme im Dienstvertrag sei auch § 1 ARR-Einmalzahlungen erfasst. Sie falle wie die Mitarbeiter der verfassten Kirche, für die die Dienstvertragsordnung ebenfalls nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung finde, unter den Geltungsbereich der Dienstvertragsordnung. Mit § 2 des Dienstvertrags sei eine umfassende Einbeziehung aller Beschlüsse der ADK vereinbart worden.

11

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 472,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat ihr Begehren, die Klage abzuweisen, darauf gestützt, dass es an einer Anspruchsgrundlage für die begehrte Einmalzahlung fehle. Im Dienstvertrag der Parteien sei nur die Dienstvertragsordnung selbst in Bezug genommen, nicht aber Regelungen, die wie die ARR-Einmalzahlungen außerhalb der Dienstvertragsordnung getroffen seien. Die Klägerin könne sich auch nicht auf § 15a Abs. 2 MG stützen. Zum einen sei im Dienstvertrag lediglich das Gemeinsame Mitarbeitergesetz vom 14. März 1978 statisch in Bezug genommen, das eine Regelung wie § 15a Abs. 2 MG in der derzeit geltenden Fassung nicht enthalten habe. Darüber hinaus sei die ARR-Einmalzahlungen keine Regelung nach den §§ 24, 26, 27 oder 29 MG.

13

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründet. Die Klägerin hatte entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gemäß § 1 ARR-Einmalzahlungen Anspruch auf eine Zahlung von 472,73 Euro brutto. Diesen Betrag hat die Beklagte zu Unrecht im Hinblick auf eine vermeintliche Überzahlung vom Entgelt der Klägerin einbehalten. Die Beklagte schuldet damit der Klägerin noch restliches Entgelt für das Jahr 2008 in der eingeklagten Höhe, § 611 BGB.

15

I. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass kein normativ begründeter Anspruch der Klägerin auf die Einmalzahlung für das Jahr 2008 besteht.

16

1. In § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags ist das Mitarbeitergesetz dynamisch und nicht, wie die Beklagte annimmt, nur statisch in Bezug genommen. Der Satzteil „in der jeweils geltenden Fassung“ bezieht sich nicht nur auf die unmittelbar davor in Bezug genommene Dienstvertragsordnung, sondern erfasst das gesamte in § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags angeführte kirchliche Recht.

17

2. Aus § 15a Abs. 2 MG folgt keine normative Geltung des § 1 ARR-Einmalzahlungen. Eine normative Wirkung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen auf die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Beschäftigter kann kirchengesetzlich nicht angeordnet werden. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2005 (- 4 AZR 412/04 - zu II 2 a der Gründe, AP MitarbeitervertretungsG-EK § 42 Rheinland-Westfalen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 6)ausgeführt, Arbeitsrechtsregelungen wie die streitbefangene entfalteten Rechtswirkungen für die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Beschäftigter nur aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in Form einer Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag. Das säkulare Recht ordne für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung an. Zwar sichere Art. 137 Abs. 3 WRV den Religionsgemeinschaften die Freiheit bei der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Eine Befugnis zu in den staatlichen Raum hineinwirkender Normsetzung unabhängig von einem individualvertraglich zum Ausdruck gekommenen Umsetzungswillen ergebe sich aus dem kirchlichen Selbstverwaltungsrecht jedoch nicht. Vielmehr hätten die Kirchen als Rechtsfolge der Entscheidung zu einer privatrechtlichen Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse nur die Möglichkeiten des privaten Rechts, um die ihnen weitgehend in der Ausgestaltung freigestellten kirchenarbeitsrechtlichen Bestimmungen im einzelnen Arbeitsverhältnis zur Geltung zu bringen. Die Anordnung einer normativen Geltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen gegenüber Arbeitnehmern, die nur aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der Kirche oder einer ihrer Einrichtungen verbunden sind, sei auch mittels Kirchenrechts nicht möglich. Eine Freistellung von der Bindung an die Gestaltungsmittel des Arbeitsrechts könne auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Sonderstatus der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts begründet werden. Dem hat sich der Senat angeschlossen (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 21, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18; aA Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 5. Aufl. § 15 Rn. 67 ff.).

18

II. § 1 ARR-Einmalzahlungen wird jedoch von der Bezugnahme in § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags der Parteien erfasst.

19

1. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Bezugnahmeklausel dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte nach dem Betriebsübergang und ihrem Beitritt zum Diakonischen Werk der Landeskirche Hannover weiterhin die Dienstvertragsordnung anzuwenden hat.

20

2. Bereits der Ausgangspunkt der Beklagten und der Vorinstanzen, die ADK habe bewusst und legitimiert durch das kirchliche Arbeitsrecht mit der ARR-Einmalzahlungen eine Arbeitsrechtsregelung „außerhalb der Dienstvertragsordnung“ geschaffen, trifft nicht zu. Auch die ARR-Einmalzahlungen war Teil der Dienstvertragsordnung.

21

a) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind, obwohl sie nicht als Tarifverträge anzusehen sind, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten, auszulegen. Danach ist vom Wortlaut der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der kirchlichen Normgeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den kirchlichen Vorschriften Niederschlag gefunden haben. Schließlich ist auch auf den systematischen Zusammenhang abzustellen (BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 - Rn. 9, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 13).

22

b) Für die Auffassung der Beklagten und der Vorinstanzen spricht, dass die ADK am 10. Juni 2008 insgesamt vier Regelungen beschlossen hat, darunter ua. die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Dienstvertragsordnung und zur Gewährung von Einmal- und Ausgleichszahlungen sowie der Gewährung einer Jahressonderzahlung 2008 (Anlage I zum Beschluss der ADK vom 10. Juni 2008), wobei die 60. Änderung der Dienstvertragsordnung als Artikel 1 der Anlage I und die ARR-Einmalzahlungen als Artikel 2 der Anlage I gefasst sind, sowie die 61. Änderung der Dienstvertragsordnung (Anlage III zum Beschluss der ADK vom 10. Juni 2008). Die streitbefangene ARR-Einmalzahlungen ist damit ausdrücklich nicht als Änderung der Dienstvertragsordnung bezeichnet. Die Nummerierung der Änderungen der Dienstvertragsordnung sowie die gewählte Regelungstechnik, die 60. Änderung der Dienstvertragsordnung als Artikel 1 und die ARR-Einmalzahlungen als Artikel 2 der Anlage I zum Beschluss der ADK vom 10. Juni 2008 zu fassen, spricht vielmehr dagegen, dass die ARR-Einmalzahlungen die Dienstvertragsordnung ändern und Teil derselben werden sollte.

23

c) Allerdings berücksichtigen weder die Beklagte noch die Vorinstanzen bei ihrer Argumentation, dass die ADK den Beschluss vom 10. Juni 2008 ausweislich des ersten Satzes unter A dieses Beschlusses ausdrücklich auf der Grundlage des § 15a MG gefasst und als Arbeitsrechtsregelung bezeichnet hat. Das Mitarbeitergesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen lässt keine auf dem dritten Weg beschlossene Vergütungsregelung außerhalb der Dienstvertragsordnung zu. Trifft die ADK gestützt auf § 15a MG eine entsprechende Arbeitsrechtsregelung, ändert diese materiellrechtlich die Dienstvertragsordnung auch dann, wenn sie nicht als eine solche Änderung bezeichnet und scheinbar als eigenständige Regelung konzipiert ist.

24

aa) Arbeitsrechtsregelungen im Sinne des § 15a MG sind lediglich die Beschlüsse der ADK in den Fällen der §§ 24 und 26 MG sowie die im Wege des § 27 MG übernommenen Regelungen des Landes Niedersachsen. Von den dort genannten Fällen kommt vorliegend nur der des § 26 MG in Betracht. Diese Norm regelt jedoch nur Inhalt und Zustandekommen sowie die Änderung der Dienstvertragsordnung selbst. Eine Befugnis, Entgeltregelungen als Arbeitsrechtsregelung „außerhalb“ der Dienstvertragsordnung zu treffen, lässt sich § 15a MG nicht entnehmen. Eine Arbeitsrechtsregelung über Vergütungen außerhalb der Dienstvertragsordnung auf dieser Rechtsgrundlage ist ausgeschlossen.

25

bb) Für diese Beschränkung der Regelungsbefugnis der ADK spricht auch § 9 MG. Nach dessen Abs. 1 werden Dienstverträge nach den Bestimmungen einer Dienstvertragsordnung abgeschlossen, die nach den Vorschriften des Mitarbeitergesetzes in Kraft tritt. Nach § 9 Abs. 2 MG sind in der Dienstvertragsordnung die Bestimmungen über die Verhältnisse des Dienstes und über Vergütungen und Löhne unter Beachtung der kirchlichen Erfordernisse an den Bestimmungen auszurichten, die jeweils für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen gelten, wobei die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes zu berücksichtigen sind. Auch insoweit sind entgegen der Ansicht der Beklagten Vergütungsregelungen außerhalb der Dienstvertragsordnung nicht vorgesehen. Anders als von ihr in der mündlichen Verhandlung angenommen, enthält § 9 Abs. 2 MG nicht nur inhaltliche Regelungsvorgaben im Sinne einer Richtlinie, die dann in § 26 Abs. 1 MG dahin konkretisiert würden, dass die essentialia des Entgelts in der Dienstvertragsordnung zu regeln seien. Abgesehen davon, dass unklar wäre, welche Entgeltbestandteile solche „essentialia“ sind, enthält § 9 Abs. 2 MG die ausdrückliche Anordnung („sind“), in der Dienstvertragsordnung „die“ Bestimmungen über die Vergütungen und Löhne zu treffen. Darüber hinaus schreibt diese Norm hinsichtlich des Inhalts der danach ausschließlich in der Dienstvertragsordnung zu treffenden Entgeltregelungen eine Orientierung an den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen vor.

26

d) Gegen die Zulässigkeit einer Arbeitsrechtsregelung über Vergütungen außerhalb der Dienstvertragsordnung spricht unter systematischen Gesichtspunkten auch die ebenfalls am 10. Juni 2008 beschlossene 61. Änderung der Dienstvertragsordnung, die zu einer völligen Neufassung dieses Regelungswerks geführt hat. In dieser Neufassung der Dienstvertragsordnung ist als Anlage 3 eine Ordnung zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Bereich von Diakonie- und Sozialstationen vereinbart, durch die zur Abwehr betriebsbedingter Kündigungen infolge einer festgestellten wirtschaftlichen Notlage über die Vereinbarung von Dienstvereinbarungen die Personalkosten gesenkt werden können. Im Gegenzug ist für die Dauer der Laufzeit solcher Dienstvereinbarungen die Erklärung betriebsbedingter Beendigungs- oder Änderungskündigungen unzulässig. Von der Anlage 3 ist indes nur ein kleiner Ausschnitt der ausgliederungsträchtigen Schnittmenge zum Tätigkeitsfeld der Diakonie erfasst. Die Beklagte gehört nicht zu diesem Arbeitgeberkreis. Die ADK hat also seit 2009 gänzlich andere Reaktionsmöglichkeiten auf wirtschaftliche Notlagen, und dies auch nur für einen kleinen Ausschnitt der privatrechtlich organisierten Pflegeeinrichtungen in der Diakonie, geschaffen, als sie die ARR-Einmalzahlungen in der Auslegung durch die Beklagte und die Vorinstanzen vorsieht. In deren Auslegung wäre es den Arbeitgebern, die inzwischen zum Tätigkeitsfeld der Diakonie gehören, im Ergebnis freigestellt gewesen, ob sie die Zahlungen, die die ADK in der ARR-Einmalzahlungen festgelegt hatte, ihren Arbeitnehmern tatsächlich zukommen lassen wollten. Derartige Freiräume gewährt die aktuelle Dienstvertragsordnung auch in ihrer Anlage 3 jedoch nicht.

27

3. Auch unabhängig von vorstehenden Erwägungen hatte die Beklagte § 1 ARR-Einmalzahlungen aufgrund der Bezugnahme in § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags der Parteien anzuwenden.

28

a) Bei der in § 2 des Formulardienstvertrags getroffenen Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Formulararbeitsvertrag durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung durch das Bundesarbeitsgericht. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Diese Grundsätze finden auch auf die Auslegung von Bezugnahmeklauseln auf kirchliche Regelungswerke Anwendung (BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 12, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15).

29

b) Bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags der Parteien ist von der allgemeinen Funktion von Verweisungsklauseln im kirchlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. Mangels normativer Geltung kirchlichen Arbeitsrechts in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen kann dem kirchlichen Arbeitsrecht nur über Bezugnahmeklauseln gegenüber dem Staat Wirkung verschafft werden. Demgemäß verpflichten die jeweiligen Kirchengesetze die ihrem Geltungsbereich unterfallenden Arbeitgeber, Dienstverträge nach den Bestimmungen des kirchlichen Arbeitsrechts abzuschließen. Im Bereich der verfassten Kirche in Niedersachsen ist dies in § 9 Abs. 1 MG bzw. in § 15a Abs. 3 MG geschehen. Dieser kirchenrechtlichen Verpflichtung kann nach den geltenden Regeln des staatlichen Arbeitsrechts der kirchliche Arbeitgeber nur über eine vertragliche Bezugnahme genügen. Dementsprechend sehen die kirchlichen Vertragsmuster eine Inbezugnahme des kirchlichen Arbeitsrechts im Dienstvertrag vor (siehe nur § 2 Abs. 1 der Anlage 4 zu § 5 Nr. 1 DienstVO idF der 72. Änderung vom 8. Juni 2011, Kirchl. ABl. Hannover S. 139). Vor diesem Hintergrund sind Bezugnahmeklauseln auf die Bestimmungen des kirchlichen Arbeitsrechts grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie dem kirchlichen Arbeitsrecht im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis umfassend Geltung verschaffen (vgl. BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 801/07 - Rn. 19, BAGE 129, 1). Der kirchliche Arbeitnehmer kann solche Klauseln damit im Ausgangspunkt nur dahin verstehen, dass sie zur Anwendung der für den Arbeitgeber kirchenrechtlich verpflichtenden Bestimmungen führen.

30

aa) Danach konnte die Klägerin bei Begründung des Dienstverhältnisses davon ausgehen, dass auf ihr Dienstverhältnis die Arbeitsrechtsregelungen der verfassten Kirche, die für Anstellungsträger im Sinne der Dienstvertragsordnung gelten, zu denen die Rechtsvorgängerin der Beklagten gehörte, zur Anwendung gelangen würden.

31

bb) An diesem Verständnis der Bezugnahmeklausel in § 2 Abs. 1 des Dienstvertrags hat sich durch die Ausgliederung auf die Beklagte und deren Beitritt zum Diakonischen Werk nichts geändert. Eine Differenzierung zwischen Arbeitsrechtsregelungen, die Inhalt der ausdrücklich in Bezug genommenen Dienstvertragsordnung werden, und solchen, die außerhalb der Dienstvertragsordnung nur die Arbeitgeber verpflichten sollen, die Anstellungsträger im Sinne der Dienstvertragsordnung sind, ist vom Wortlaut der vertraglichen Bezugnahmeklausel bei objektiv-generalisierender Betrachtung nicht gedeckt. Vielmehr ist die nach dem Betriebsübergang fortbestehende Bezugnahme auf die Dienstvertragsordnung dahin zu verstehen, dass auf die Klägerin nach wie vor alle kirchlichen Regelungen anzuwenden sind, die von Arbeitgebern angewendet werden müssen, die Anstellungsträger im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 DienstVO sind, die Klägerin also so zu behandeln ist, als ob die Beklagte nach wie vor ein Anstellungsträger der verfassten Kirche wäre. Daher hatte die Beklagte § 1 ARR-Einmalzahlungen anzuwenden.

32

III. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 ARR-Einmalzahlungen erfüllt sind und der teilzeitbeschäftigten Klägerin unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 4 ARR-Einmalzahlungen der eingeklagte Teilbetrag zusteht.

33

IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin hat Zinsen erst ab dem Zeitpunkt verlangt, ab dem der gesamte Klagebetrag von ihrem Entgelt einbehalten worden war.

34

V. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    Bender    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 14.10.2014 – 2 Ca 761/13 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit der Klage macht der Kläger die Nachzahlung von Vergütung auf Grund einer Rückgruppierung durch die Beklagte, die Nachzahlung von Beiträgen an die Direktversicherung und die Feststellung der jährlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Direktversicherung geltend.

2

Die heutige Beklagte ist durch Verschmelzung der Raiffeisenbank W. e.G. und der N. Bank e.G. zur Jahresmitte 2006 entstanden.

3

Der 1955 geborene Kläger ist studierter Ökonom und seit 1972 in der Bankenbranche tätig. Der Kläger war unter anderem von 1988 bis März 1990 Leiter der Investitionsgruppe der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft N.. Danach war er von April bis einschließlich September 1990 in gleicher Position für die Genossenschaftsbank B., Niederlassung N. tätig. Von Oktober 1990 bis Juli 1994 war der Kläger dann Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank N. e.G. Nach der im Jahre 2004 erfolgten Gründung der N. Bank e.G., in der die Raiffeisenbank N. e.G. aufgegangen ist, war der Kläger dort von Juli 2004 bis November 2004 als Prokurist tätig.

4

Die Vorvorarbeitgeberin der Beklagten, die Raiffeisenbank e.G. N., schloss mit Versicherungsbeginn vom 01.07.1991 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung (Direktversicherung) bei der ... Lebensversicherung AG für den Kläger und andere Beschäftigte ab. Hierauf waren 350,00 DM pro Monat zu zahlen. Auf den Text des Versicherungsscheines Anlage K2 Blatt 6 ff. d. A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 bestätigte die Raiffeisenbank e.G. N. dem Kläger gegenüber unter Bezugnahme auf den Einigungsvertrag "mit Wirkung vom 01.01.1992 die mit Abschluss der Lebensversicherung übernommene Versorgungsverpflichtung" (Anlage K 3 Blatt 17 d. A.). Damit sollte sichergestellt werden, dass das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) auch für die vorgenannte Direktversicherung Gültigkeit haben sollte. In der Überschrift der vorgenannten Bestätigung wurde auf den Gruppenversicherungsvertrag Bezug genommen. Gemäß § 2 Ziffer 3 des Gruppenversicherungsvertrages errechnen sich die Versicherungssummen für Vorstandsmitglieder aus je 350,00 DM Monatsbetrag sowie für die sonstigen Arbeitnehmer aus je 75,00 DM Monatsbetrag. Zum genauen Inhalt wird auf Anlage B 10 Blatt 193 ff. d. A. verwiesen.

5

Bis Ende 2007 zahlte die Vorarbeitgeberin und die Beklagte für den Kläger an die Direktversicherung 350,00 DM pro Monat weiter, was jährlich 4.200,00 DM und damit 2.147,43 Euro entspricht. Ab 2008 zahlte die Beklagte nur noch 766,94 Euro (1.500,00 DM) als Jahresbeitrag bei der Direktversicherung ein. Die sich daraus ergebende Differenz für das Jahr 2008 fordert der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. Mit seinem Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3.) begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte auch in den kommenden Jahren verpflichtet sei, die Beiträge wie bis einschließlich 2007 erfolgt zu seinen Gunsten bei der Versicherung zu entrichten.

6

Seit dem 8. November 2004 war der Kläger nicht mehr als Prokurist, sondern nur noch als Leiter für Marketing bei der N. Bank e.G. (Vorarbeitgeber) tätig und erhielt Vergütung aus der Tarifgruppe 9 (TG 9), wobei bei ihm seinerzeit wie auch heute die jeweils höchste Stufe der Tarifgruppe zugrundegelegt wurde (ab 11. Berufsjahr). Für den Dienstposten Leiter Marketing galt die Stellenbeschreibung vom 8. November 2004 (Anlage K 10 Blatt 118 ff. d. A., es wird Bezug genommen). Eine eingruppierungsrechtliche Bewertung ist der Stellenbeschreibung nicht zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Übertragung dieses Dienstpostens haben die Parteien unter dem 8. November 2004 ihre vertraglichen Abreden in einem Anstellungsvertrag erneut schriftlich zusammengefasst (Anlage K 9 Blatt 116 f. d. A., es wird Bezug genommen). In diesem Formulararbeitsvertrag heißt es unter § 12 wörtlich:

7

"Bei Tarifbindung des Arbeitgebers gelten im Übrigen die jeweils gültigen Tarifverträge der Kreditgenossenschaften."

8

In Vorbereitung der Fusion der N. Bank e.G. mit der Raiffeisenbank W. e.G. zur Beklagten hat man versucht, die Gehaltsstruktur der Mitarbeiter beider Banken anzupassen. In diesem Zusammenhang ist es zu einer weiteren Vereinbarung des Klägers mit der N. Bank e.G. gekommen ("1. Nachtrag vom 01.07.2005 zum Anstellungsvertrag mit Herrn ... vom 08.11.2004", vom Kläger als Anlage K 11 zur Akte gereicht, Blatt 123 d. A., es wird Bezug genommen). Dort heißt es wörtlich:

9

"§ 4 Vergütung

10

Ab 01.07.2005 erfolgt die Vergütung in der Tarifgruppe 7. Als Ausgleich für den Wegfall einer außertariflichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Tarifgruppe 7 und der Tarifgruppe 8 wird als Einmalzahlung ein Betrag in Höhe von Brutto 13.000,00 Euro mit der Gehaltszahlung Juli 2005 gezahlt."

11

Die N. Bank e.G. hat im März 2006 ihr Konzept zur Anpassung der Gehaltsstruktur als Vorleistung zur geplanten Gründung der neuen Bank in einer tabellarischen Übersicht veröffentlicht (Kopie Blatt 124 f d. A., es wird Bezug genommen). In dieser Übersicht war die Stelle des Klägers als Leiter Marketing nur noch mit der TG 6 ausgewiesen.

12

Am 15. Juni 2006 kam es deshalb zu einem Gespräch des Klägers mit dem Vorstand der N. Bank e.G. Herrn M.. Einzelheiten des Gesprächs sind streitig. Jedenfalls ist in dem Gespräch erörtert worden, für den Kläger eine Stelle "Abteilungsleiter allgemeine Verwaltung" vorzusehen, die so im bisherigen Organigramm der neuen Bank noch nicht enthalten war. Erstmals ab 29. Juni 2006 tauchte eine solche Stelle dann im Organigramm über die zukünftige Struktur der neuen Bank auf (vgl. Kopie des Organigramms für die neue Bank vom 29. Juni 2006, in Kopie überreicht als Anlage K13, Blatt 126 f d. A., es wird Bezug genommen).

13

Das Organigramm vom 29. Juni 2006 ist Teil einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Altbanken und den bei ihnen bestehenden Betriebsräten, das in der Überschrift als Interessenausgleich bezeichnet wird (Kopie als Anlage B7, Blatt 152 ff d. A. überreicht, es wird Bezug genommen). Als weitere Anlage zu diesem Interessenausgleich gibt es eine Eingruppierungsordnung für die neue Bank (Kopie auf den Blättern 159, 229, 230, 160 d.A., es wird Bezug genommen), die ebenfalls von den Vorständen der beiden Altbanken und von den Betriebsräten der Altbanken unterzeichnet ist. Hier ist die neue Stelle des Klägers als "Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung" der Tarifgruppe 6 (TG 6) zugeordnet (vgl. Blatt 229 d. A.).

14

Der Kläger hat sodann in der neuen Bank tatsächlich den Dienstposten Leiter allgemeine Verwaltung am Sitz der Beklagten in W. übernommen, den er auch heute noch inne hat. Als Vergütung hat der Kläger zuletzt monatlich 3.406,00 Euro brutto bezogen, was der tariflichen Vergütung bei Eingruppierung in die TG 7 (höchste Stufe ab dem 11. Berufsjahr) in der Zeit bis zum 31. Juli 2007 entspricht.

15

Mit Schreiben vom 9. November 2006 (Anlage K7 Blatt 100 d. A., es wird Bezug genommen) hat die Beklagte erstmals versucht, die Vergütung bzw. die Eingruppierung des Klägers durch einseitige Anordnung wie im Interessenausgleich vorgesehen auf die TG 6 zurückzuführen. Dafür sollte der Kläger nach einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat eine Entschädigung in Höhe von rund 5.800,00 Euro erhalten. Der Kläger hat gegen diesen Rückstufungsversuch protestiert. Die angekündigte Rückstufung ist in der Folgezeit nicht umgesetzt worden, so dass es weder zu einer Gehaltkürzung noch zu der angekündigten Entschädigungszahlung gekommen ist.

16

Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 (Anlage K1 Blatt 5 d. A., es wird Bezug genommen) teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, dass mit der Gehaltsabrechnung ab Monat Juli 2007 das Gehalt an die TG 6 angepasst werde. Zusätzlich zu der Vergütung nach der TG 6 in Höhe von 3.119,00 Euro ist ihm dann aber eine Zulage in Höhe von 287,00 Euro zugesagt und gezahlt worden, so dass es zunächst bei der bisher gezahlten Vergütung in Höhe von 3.406,00 Euro geblieben ist. In der Zusage vom 23. Juli 2004 heißt es dann aber weiter, bei der nächsten Gehaltsanpassung ab 1. August 2007 verringere sich die Zulage entsprechend der tariflichen Erhöhung der Vergütung auf 225,00 Euro, sodass die Gehaltssumme in Höhe von 3.406,00 Euro sich nicht verändern werde.

17

Dementsprechend hat der Kläger im Zusammenhang mit der Tariferhöhung ab August 2007, mit der das Entgelt für Arbeitnehmer mit der TG 7 ab dem 11. Berufsjahr auf 3.474,00 Euro brutto monatlich angehoben wurde, keine Entgelterhöhung erhalten.

18

Mit Schreiben vom 10. März 2008 (Anlage K4 Blatt 18 d. A.) hat der Kläger daher außergerichtlich die Vergütung nach der TG 7 und den seit August 2007 bestehenden monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 68,00 Euro geltend gemacht (aufsummiert 816,00 Euro brutto - entspricht dem Klageantrag zu 1). Außerdem hat er die weitere Zahlung des jährlichen Versicherungsbeitrages in Höhe von 2.147,43 Euro eingefordert. Nach außergerichtlicher Ablehnung der Forderungen macht der Kläger nunmehr seine Ansprüche klagweise geltend.

19

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat der am 24. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 entsprochen und wie folgt tenoriert:

20

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 816,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dem 30.07.2008 zu zahlen.

21

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die … Lebensversicherungs AG, T.straße 1, ... W., zur Versicherungsschein-Nr.:, versicherte Person Herr K., 1.380,49 Euro zu zahlen.

22

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der … Lebensversicherungs AG, T.straße 1, ... W., zur Lebensversicherungs-Nr.:, auf den Namen des Klägers eine Lebensversicherung zu unterhalten, auf die jährlich 2.147,43 Euro Beitrag zu zahlen sind.

23

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

24

5. Der Streitwert wird auf 6.337,96 Euro festgesetzt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

26

Das Urteil ist der Beklagten am 11. Juni 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist beim Landesarbeitsgericht am 10. Juli 2009 eingegangen. Aufgrund eines Antrages, der hier am 11. August 2009 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11. September 2009 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist sodann am letzten Tag der verlängerten Frist beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

27

Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug ihr Begehren der Klagabweisung in vollem Umfang weiter. Nach ihrer Ansicht sind die klägerischen Ansprüche nicht begründbar.

28

Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung aus der Tarifgruppe 7 habe, sondern im Arbeitsverhältnis lediglich vereinbart sei, dass der Kläger tarifgerecht zu vergüten sei. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe TG 6 sei tarifgerecht. Außerdem sei die Regelung über die Bewertung der Stelle des Klägers im Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 verbindlich. Auch der Kläger müsse sich dieser Regelung unterordnen. Selbst wenn er vormals unter Umständen weitergehende vertragliche Rechte gehabt haben sollte, seien diese mit der Versetzung auf den neuen Posten "Leiter allgemeine Verwaltung" untergegangen, da es in diesem Zusammenhang keine weiteren Absprachen über Altrechte gegeben habe.

29

Wegen der Gehaltsnachforderungen beruft sich die Beklagte zusätzlich auf den Gesichtspunkt Verwirkung, da der Kläger die Zuordnung zu der TG 6 über viele Monate nicht gerügt habe. Obwohl die Zuordnung seiner Stelle zur TG 6 schon aus dem Interessenausgleich im Vorfeld der Gründung der neuen Bank hervorgehe, habe er bis zum März 2008 zugewartet. Nach einer langen Zeit sei das Recht des Klägers, sich auf die TG 7 zu berufen, verwirkt. Ergänzend wird die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien auch nach § 16 des Haustarifvertrages verfallen.

30

Nach Ansicht der Beklagten steht dem Kläger die von ihm begehrte Beitragsleistung zur Direktversicherung bei der ... ebenfalls nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei bei ausreichender Begründung ein Eingriff in zukünftige Zuwächse der Versorgung zulässig, mehr sei hier nicht erfolgt. Wegen der zahlreichen weiteren Argumente, die die Beklagte ins Feld führt, wird auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 Blatt 50 ff. d. A. verwiesen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Wegen seiner Eingruppierung beruft sich der Kläger auf die vertraglichen Absprachen im "1. Nachtrag vom 01.07.2005 zum Anstellungsvertrag ... vom 08.11.2004", nach der ihm die Vergütung aus der TG 7 zugesagt worden sei. Diese Vereinbarung sei bis heute gültig, da sie nie abgeändert worden sei. Der Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 habe keinen Einfluss auf die Rechtsstellung, die er aus dem Nachtrag ableite. Im Übrigen sei ihm im Zusammenhang mit der Schaffung der Stelle "Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung" in der neuen Bank und der Übertragung dieser Stelle an ihn in den Personalgesprächen am 15. Juni 2006 und auch in einem weiteren Gespräch mit dem Vorstand der neuen Bank zugesagt worden, dass er auf der neuen Stelle weiterhin aus der TG 7 vergütet werde.

36

Für Verwirkung der Ansprüche sei kein Raum, da der Haustarifvertrag eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten vorsehe, die für die geltend gemachten Zahlungen ab August 2007 noch nicht eingreife.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, wird verwiesen.

I.

39

Der Anspruch auf die Zahlung der Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 816,00 Euro brutto für die Monate August 2007 bis einschließlich Juli 2008 ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund vertraglicher Abrede Anspruch auf Vergütung nach der TG 7 des Haustarifvertrages.

1.

40

Es kann letztendlich offen bleiben, ob die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung tatsächlich zu einer Eingruppierung in die TG 7 oder die TG 6 oder gar zu einer ganz anderen Tarifgruppe führen würde. Denn die Eingruppierung in die TG 7, genauer gesagt die Vergütung aus der TG 7, ist mit dem Kläger einzelvertraglich durch die Ergänzungsvereinbarung vom 1. Juli 2005 zwischen ihm und dem Vorarbeitgeber vereinbart worden.

41

Für die Auslegung dieser einzelvertraglichen Vergütungsregelung sind hier insbesondere die Umstände bei Abschluss der Vereinbarung von Bedeutung. Die Einigung vom 1. Juli 2005 auf die Vergütung aus der Tarifgruppe 7 steht nicht im Zusammenhang mit einer Umsetzung oder Versetzung des Klägers. Er hat bis zu dem Tag der Vertragsänderung und danach dieselbe Tätigkeit als Leiter Marketing ausgeübt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit dieser Vereinbarung ein Fehler in der bisherigen Bewertung der Stelle korrigiert werden sollte. Da die ganze Vereinbarung also nicht durch eine kollektivrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers motiviert war, spricht viel dafür, dass es sich um einen konstitutive vertragliche Vereinbarung handelt, also eine echte Vertragsabrede, die nicht in Abhängigkeit steht von der Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens. Für diese Deutung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Abrede im Vorfeld der kommenden Gründung der neuen Bank und der dabei notwendigen Anpassung des Gehaltsniveaus der beiden Altbanken steht.

42

Für eine eigenständige vertragliche Abrede spricht zusätzlich auch die in der Vereinbarung ebenfalls vorgesehene Entschädigungszahlung für den Verlust der bisherigen Vergütung. Denn wenn es nur um eine kollektivrechtlich gebotene Anpassung der vertraglichen Abreden an die tarifliche Bewertung der Stelle gegangen wäre, hätte an sich kein Anlass bestanden, eine Entschädigung dafür zu zahlen, dass die bisherige Vergütung zu hoch ausgefallen war. Da die Entschädigung die Gehaltsdifferenz auch nur für eine relativ kurze Zeit ausgleicht, ist davon auszugehen, dass auch in der Zuerkennung der neuen Vergütung eine Zusage enthalten ist, die Vergütung zukünftig nicht noch weiter absenken zu wollen.

2.

43

Die Einigung des Klägers mit dem Vorarbeitgeber auf eine Vergütung nach der TG 7 ist in der Folgezeit auch nicht rechtsgeschäftlich aufgehoben oder abgeändert worden.

44

An einer ausdrücklichen Abänderungsvereinbarung fehlt es. Die Vereinbarung ist aber auch nicht durch schlüssiges Verhalten ohne Worte abgeändert worden.

45

Als die Stelle des Klägers als Leiter Marketing im Zusammenhang mit der Tarifgruppenzuordnung nach dem Stellenbesetzungsplan aus März 2006 nur noch mit der TG 6 ausgewiesen wurde (Anlage K12), hat der Kläger am 15.06.2006 bei einem Gespräch mit dem Vorstand unter Verweis auf diese Tarifgruppeneinordnung die Zuweisung einer Tätigkeit nach der TG 7 verlangt und die vorgenannte Tarifgruppeneinordnung moniert. Damit scheidet dieses Ereignis als Anknüpfungspunkt für eine Vertragsänderung aus. Es kann dahinstehen, ob man - mit dem Arbeitsgericht - davon ausgehen kann, dass dem Kläger bei diesem Gespräch sogar eine weitere Beschäftigung nach der TG 7 zugesagt wurde. Denn jedenfalls ist der Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass es ihr gelungen war in diesem Gespräch den Kläger davon zu überzeugen, dass man in Abänderung der Ergänzungsvereinbarung aus Juli 2005 zukünftig auf Basis der Vergütungsgruppe TG 6 zusammenarbeiten sollte.

46

Auch die Annahme der neuen Stelle als Abteilungsleiter allgemeine Verwaltung durch den Kläger ab Juli 2006 hat keinen rechtsgeschäftlichen Aussagewert im Hinblick auf die Abänderung der Ergänzungsvereinbarung aus Juli 2005. Denn der Kläger hat durch seinen Protest im Personalgespräch vom 15. Juni 2006 und in der Folgezeit hinreichend deutlich gemacht, dass er eine vergütungsrechtliche Rückstufung im Zusammenhang mit der Übertragung der neuen Position nicht hinnehmen werde.

47

Als der Kläger dann mit Schreiben vom 9. November 2006 (Anlage K7) darüber informiert wurde, dass er ab Oktober 2006 der Tarifgruppe 6 zugeordnet sei, hat der Kläger wiederum umgehend per Mail vom 24. November 2006 (Anlage K8) protestiert. Also kann es auch in diesem Zusammenhang nicht zu einer stillschweigenden Vertragsänderung gekommen sein. Bei dem sich anschließenden Personalgespräch vom 8. Dezember 2006 hat der Kläger wiederum auf die Zuweisung einer Tätigkeit nach der TG 7 bestanden. Das Ergebnis dieses Personalgesprächs ist zwar streitig. Aber selbst die Beklagte behauptet nicht, dass sie den Kläger bei diesem Gespräch für eine Vertragsänderung hinsichtlich der Vergütung gewinnen konnte. In Einklang mit dieser Feststellung hat die Beklagte in der Folgezeit dann auch jedenfalls bis zum Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2007 trotz der Ankündigung vom 9. November 2006 die Zuordnung zu der TG 6 praktisch nicht umgesetzt. Dies erfolgte erst mit Wirkung ab 1. Juli 2007.

48

Unter den gegebenen Umständen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Zuweisung der Stelle als Leiter Allgemeine Verwaltung akzeptieren würde, unabhängig davon, ob diese Stelle der TG 6 oder der TG 7 angehört.

3.

49

Der fortbestehende vertragliche Anspruch auf Vergütung aus der TG 7 wird auch nicht durch kollektive Regelungen, die die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat abgeschlossen hat, berührt.

50

Der Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 beschreibt nur die gewünschte zukünftige Vergütungsstruktur der neuen Bank. Eine Rechtsmacht, die zukünftige Vergütungsstruktur verbindlich zu regeln, kommt den Unterzeichnern dieser Vereinbarung nicht zu. Der Interessenausgleich könnte selbst dann, wenn es sich um einen Interessenausgleich im Sinne von § 112 BetrVG handelt, nicht in die bestehenden vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer eingreifen.

51

Aus ähnlichen Erwägungen kann auch dahinstehen, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung nach der TG 7 in Übereinstimmung steht mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit. Die tarifliche Vergütung ist eine Mindestvergütung unter tarifgebunden Arbeitsvertragsparteien. Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, eine Vergütung zu vereinbaren, die gegenüber der tariflichen Regelung günstiger ist.

4.

52

Der Anspruch auf die Gehaltsnachzahlung im Umfang der Tariferhöhung für die Monate August 2007 bis einschließlich Juli 2008 ist auch nicht verfallen.

53

Nach § 16 des Haustarifvertrages, der möglicherweise durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme im Arbeitsverhältnis der Parteien Geltung beansprucht, verfallen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis, falls sie nicht binnen zwölf Monaten seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind.

54

Der älteste Teil der klägerischen Forderung, der aus dem Abrechnungsmonat August 2007 stammt, könnte daher frühestens - genauere Aussagen sind wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit der Vergütung nicht möglich - mit Ablauf des Juli 2008 erloschen sein. Der Kläger hat jedoch bereits mit Schreiben vom 7. März 2008 die Vergütungsforderung nach der TG 7 außergerichtlich schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Demnach kann die klägerische Forderung in keinem ihrer Teile nach § 16 des Haustarifvertrages verfallen sein.

55

Der Anspruch auf Geltendmachung der fehlerhaften Eingruppierung ist im Übrigen auch nicht verwirkt. Die Beklagte meint, dadurch dass der Kläger die Veränderung der Bewertung der Stelle von der TG 7 auf die TG 6 zuzüglich Zulage monatelang nicht gerügt habe, habe er sein Recht verloren, sich auf die Eingruppierung in die TG 7 zu berufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei Rechten, die zu fortlaufenden Zahlungen führen, ist zwischen der Verwirkung des Stammrechts selbst und der Verwirkung der Geltendmachung einzelner Zahlungen aus dem Stammrecht zu unterscheiden. Hier beruft sich die Beklagte auf die Verwirkung des Stammrechts. Das Verwirken der Berufung auf das Stammrecht ist an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Es ist weder das für die Verwirkung des Stammrechts erforderliche Zeitelement erfüllt, noch ist auch nur ansatzweise vorgetragen, aus welchen Umständen die Beklagte hätte schließen dürfen, dass der Kläger endgültig auf alle seine Rechte aus der Vereinbarung der Vergütung aus der TG 7 verzichten wolle.

5.

56

Wegen der zugesprochenen Zinsen wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Insoweit ist mit der Berufung auch keine Kritik an dem Urteil geübt worden.

II.

57

Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von jährlich 2.147,43 Euro an die Direktversicherung. Der Klageantrag zu 2. zur Zahlung der Differenz ist begründet. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig und begründet. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Darauf wird Bezug genommen.

58

Die Beklagte bzw. der Vorarbeitgeber hat sich spätestens mit ihrer Erklärung vom 4. Februar 1992 dem Kläger eine Versorgungszusage im Umfang der Gruppenversicherung bei der ... Lebensversicherung gemacht. Aufgrund dieser Versorgungszusage ist er verpflichtet, die jährlichen Beiträge an die Lebensversicherung zu zahlen.

59

Es ist kein Grund ersichtlich, der der Beklagten das Recht vermitteln könnte, den Umfang der Versorgungszusage ab 2008 einseitig und ohne Zustimmung des Klägers von jährlich 2.147,43 Euro auf jährlich nur noch 766,94 Euro zurückzuführen.

60

Denn entweder geht man mit dem Kläger davon aus, dass er auch heute noch als Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung eine Stellung bekleidet, die ihm nach dem Gruppenversicherungsvertrag das Recht vermittelt, jährliche Leistungen im Umfang von 2.147,43 Euro beanspruchen zu dürfen. Oder man geht mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger schon seit vielen Jahren wegen seiner schrittweise vollzogenen Herabstufungen eigentlich schon lange nicht mehr berechtigt war, Beiträge im Umfang von 2.147,43 Euro jährlich zu erhalten. In diesem Falle wäre die Beklagte aber ebenfalls nicht zur Kürzung der Beiträge berechtigt, da die jahrelange vorbehaltlose Zahlung der höheren Beiträge dazu führt, dass dem Kläger aus dieser gleichförmigen Zahlung ein eigenes Recht auf die hohen Beitragszahlungen erwachsen ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bis Ende 2007 irrigerweise der Auffassung gewesen wäre, zur Zahlung verpflichtet zu sein und sie erst dann den Irrtum erkannte und danach sofort die Zahlung zurückgeführt hat. Dazu ist aber nichts vorgetragen.

61

Auch der Feststellungsantrag zur Beitragszahlung ist zulässig und begründet. Das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Zahlungspflicht leugnet.

III.

62

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

63

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus § 72 Absatz 2 ArbGG nicht gegeben sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 2010 - 6 Sa 63/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung.

2

Der Kläger war bei der beklagten Spedition als Lagerleiter gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro beschäftigt.

3

In dem von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2002 heißt es auszugsweise:

        

„4.     

Arbeitszeit

                 

4.1.   

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Arbeitsstunden.

        
                 

4.2.   

Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen.

        
                 

4.3.   

Der Arbeitnehmer(in) ist bei betrieblicher Erfordernis auch zur Mehrarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit verpflichtet.

        
                 

4.4.   

Der Arbeitnehmer erhält für die Über- und Mehrarbeit keine weitergehende Vergütung.

        
        

…       

        

        

10.     

Erlöschen von Ansprüchen

                 

10.1. 

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen 2 Monate nach Fälligkeit im laufenden Arbeitsverhältnis und 1 Monat nach Fälligkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausschlußfrist), wenn sie nicht binnen dieser Frist schriftlich geltend gemacht werden.

        
                 

10.2. 

Wird ein geltend gemachter Anspruch innerhalb von 14 Tagen nicht entsprochen, kann er mit einer weiteren Frist von 2 Monaten Klage erheben.

        
                 

10.3. 

Nach Ablauf der vorbenannten Fristen sind die Ansprüche verwirkt.“

        
4

Aufgrund einer mündlichen Abrede gewährte die Beklagte dem Kläger für die in der Zeit von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden einen „Nachtzuschlag“ iHv. 25 % des Stundenlohns. Der „Nachtzuschlag“ wurde in den Entgeltabrechnungen zumeist als steuerfrei ausgewiesen.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 9. April 2009 machte der Kläger erstmalig Vergütung von Überstunden geltend. Mit der am 21. September 2009 zugestellten Klage hat der Kläger - soweit in der Revision noch von Interesse - Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden verlangt.

6

Der Kläger hat - soweit in der Revision noch von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.534,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2009 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Überstunden seien mit dem monatlichen Bruttoentgelt abgegolten. Der Kläger habe vereinbarungsgemäß für Über- und Mehrarbeit nur den vereinbarten „Nachtzuschlag“ erhalten sollen. Darüber hinaus seien die erhobenen Ansprüche verwirkt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr hinsichtlich der noch streitigen 968 Überstunden stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im angefochtenen Umfang zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung von 968 Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iHv. 9.534,80 Euro brutto nebst Prozesszinsen.

10

I. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Unmittelbar ergeben sich hieraus für den Kläger keine Ansprüche. Die Vorschrift ist aber entsprechend anzuwenden, wenn eine in bestimmter Höhe gewährte Arbeitsvergütung nicht den vollen Gegenwert für die erbrachten Dienstleistungen darstellt, also Überstunden auf diese Weise vergütet werden sollen (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 9 mwN, BAGE 135, 250).

11

1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger im Streitzeitraum insgesamt 968 von der Beklagten angeordnete bzw. betriebsnotwendige Überstunden geleistet.

12

2. Hinsichtlich dieser Stunden gab es keine Vergütungsabrede der Parteien.

13

a) Die Parteien haben zwar in Tz. 4.4. des Arbeitsvertrags bestimmt, dass der Kläger für Über- und Mehrarbeit keine gesonderte Vergütung erhalte. Diese Regelung ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

14

aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der streitigen Klausel um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB.

15

bb) Unbeschadet der Frage, ob eine Regelung wie Tz. 4. 4. die Hauptleistungspflichten der Parteien betrifft, unterliegt sie jedenfalls nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB der Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner des Klauselverwenders soll ohne fremde Hilfe Gewissheit über den Inhalt der vertraglichen Rechte und Pflichten erlangen können und nicht von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten werden. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 14 mwN, BAGE 135, 250; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10).

16

cc) Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 250; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 14 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10).

17

dd) Tz. 4.4. des Arbeitsvertrags ist nicht klar und verständlich. Die Klausel soll Arbeitsstunden erfassen, die die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden überschreiten. Dabei sind bereits die Voraussetzungen, unter denen Überstunden zu leisten sein sollen, nur vage umschrieben. Tz. 4.3. des Arbeitsvertrags nennt als Bedingung „bei betrieblicher Erfordernis“, ohne diese näher zu konkretisieren. Überhaupt nicht ist der mögliche Umfang der geschuldeten Über- und Mehrarbeit geregelt. Damit ist die vom Kläger ohne eine weitere Vergütung zu leistende Arbeit weder bestimmt noch bestimmbar. Insbesondere lässt sich weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen eine Begrenzung auf die gemäß § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit entnehmen. Die Verwendung des Begriffspaares „Über- und Mehrarbeit“ in Tz. 4.4. des Arbeitsvertrags deutet im Gegenteil darauf hin, dass auch eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von der Klausel erfasst sein soll (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 15, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 486; HWK/Thüsing 5. Aufl. § 611 BGB Rn. 134).

18

Die Klausel bliebe selbst dann intransparent, wenn sie - einschränkend - dahin auszulegen wäre, dass nur bis zu sechs wöchentliche Überstunden mit der Vergütung abgegolten sein sollten. Denn auch dann enthielte sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führt zwar nicht gleichsam automatisch zu deren Intransparenz. Lässt sich jedoch eine Klausel unschwer so formulieren, dass das Gewollte klar zu erkennen ist, führt eine Formulierung, bei der das Gewollte allenfalls durch eine umfassende Auslegung ermittelbar ist, zu vermeidbaren Unklarheiten. Wäre eine Einschränkung des Umfangs der Abgeltungsklausel auf bis zu sechs Stunden wöchentlich gewollt gewesen, hätte die Beklagte das unschwer im Klauseltext durch die Aufnahme dieser Zahl oder zumindest mit einem ausdrücklichen Hinweis auf das Arbeitszeitgesetz und eine danach zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit formulieren können (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 16 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10).

19

b) Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die mündlich getroffene Vereinbarung eines „Nachtzuschlags“ keine pauschalierte Überstundenvergütung beinhaltete. Durchgreifende Rügen hat die Revision nicht vorgebracht.

20

3. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vergütungserwartung ist im Streitfall gegeben.

21

a) Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Die - objektive - Vergütungserwartung wird deshalb in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 31 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 11). Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind (vgl. BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 32, aaO) oder wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, 21, aaO). Von letztem Fall wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Mit dieser dynamischen Verdienstgrenze gibt der Gesetzgeber alljährlich zu erkennen, welche Einkommen so aus dem in der Solidargemeinschaft aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten herausragen, dass damit keine weitere Rentensteigerung mehr zu rechtfertigen ist. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.

22

b) Der Kläger erbrachte im Streitfall einheitliche Arbeitsleistungen, für die er - unter Anwendung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs - eine zusätzliche Vergütung nach den Bedingungen seines Arbeitsvertrags erwarten durfte. Der Kläger leistete keine Dienste höherer Art und erzielte keine deutlich herausgehobene Vergütung. Sein Einkommen lag in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze Ost.

23

4. Nach § 612 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Diese ist vom Landesarbeitsgericht zutreffend auf 9.534,80 Euro brutto bestimmt worden.

24

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ansprüche des Klägers auf Überstundenvergütung nicht verwirkt sind, weil es an dem erforderlichen Umstandsmoment fehlt. Muss der Verpflichtete davon ausgehen, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nichts weiß (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 497/99 - BAGE 97, 326; BGH 15. September 1999 - I ZR 57/97 - zu II 4 der Gründe, NJW 2000, 140), kann er nicht darauf vertrauen, der Berechtigte werde wegen des Zeitablaufs seine Rechte nicht mehr geltend machen (vgl. BGH 12. März 2008 - XII ZR 147/05 - zu II 3 der Gründe, NJW 2008, 2254). Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten auf dem Verhalten des Verpflichteten beruht (vgl. BGH 27. Juni 1957 - II ZR 15/56 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 25, 47). Hierfür bietet die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel einen typischen Fall.

25

III. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß Tz. 10. des Arbeitsvertrags verfallen. Die als AGB geregelte zweistufige Ausschlussfrist ist unwirksam, weil sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu IV 7 der Gründe, BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 34 ff., BAGE 116, 66).

26

IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

27

V. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Reinders    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.