Arbeitsgericht Hagen Urteil, 19. März 2015 - 4 Ca 10/15

ECLI:ECLI:DE:ARBGHA:2015:0319.4CA10.15.00
bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Tenor

  • 1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und

aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 3.362,40 Euro festgesetzt.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 495 Anzuwendende Vorschriften


(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze


(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schrifts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 146 Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel


Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Vertei

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2013 - 4 AZR 473/12

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. März 2012 - 4 Sa 12/10 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Mai 2010 - 5 Sa 205/09

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Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Mit der Klage macht der Kläger die Nachzahlung von Vergütung auf Grund einer Rückgruppierung durch die
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 23. Juli 2015 - 8 Sa 542/15

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.03.2015 - 4 Ca 10/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten nach Betriebs(teil-)übergängen darüber,

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. März 2012 - 4 Sa 12/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten, die keinem Arbeitgeberverband angehört, seit Oktober 1995 als kaufmännischer Angestellter gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.663,91 Euro tätig. Im schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Monat Oktober 1995 ist ua. geregelt:

        

„Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein am letzten Arbeitstag jeden Monats zahlbares Bruttogehalt nach Tarifgruppe 5/4 in Höhe von DM 5.400.-- …

        

Tarifgehalt

Leistungszulage

Außertarifl. Zulage

Gesamtsumme

        

DM 4848.--

        

552.--

DM 5400.--

        

Die nach 3 Monaten auszuweisende Leistungszulage ist bereits in der AT-Zulage enthalten.

        

Wir sind berechtigt, die Leistungszulage zu kündigen oder bei einer Einstufung in eine andere Tarifgruppe neu festzulegen und die außertarifliche Zulage jederzeit ganz bzw. teilweise zu widerrufen oder bei einer Neufestsetzung Ihrer Bezüge ganz bzw. teilweise aufzurechnen.“

3

In den von den Parteien gleichfalls im Oktober 1995 unterzeichneten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird hinsichtlich des Urlaubs und der Kündigungsfristen während der Probezeit auf den „geltenden Tarifvertrag“ verwiesen. Für die Arbeitszeit sind demgegenüber die „nach den gesetzlichen und jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen“ maßgebend und nach Ablauf der Probezeit sollen die „gesetzlichen Kündigungsfristen“ gelten. Die weiteren vertraglichen Bestimmungen enthalten keine Verweisungen auf andere Regelungen.

4

Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger hatte die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) einen zum 1. Juli 1995 in Kraft getretenen „Werktarifvertrag (Anerkennungstarifvertrag)“ (nachfolgend: Anerkennungstarifvertrag) geschlossen. In diesem wird auf sieben, im Einzelnen aufgeführte Verbandstarifverträge der bayerischen Metallindustrie, ua. den Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie (idF vom 1. April 1994) verwiesen. Sodann lautet der Anerkennungstarifvertrag wie folgt:

        

„II.   

        

Abweichend von diesen Bestimmungen gilt folgendes:

        

1.    

Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütung

        

1.1.   

Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütung von Stand 31.12.94 werden in 1995 wie folgt erhöht:

                 

-       

Bei einem Einkommen bis 5000.-- DM brutto im Monat erfolgt eine Erhöhung von 150.-- DM monatlich ab 01.07.95.

                 

-       

Bei einem Einkommen über 5000.-- DM brutto im Monat erfolgt eine Erhöhung von 150.-- DM monatlich ab 01.10.95.

                 

-       

Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich …

        

1.2.   

Die Lohn-, Gehalts- und Ausbildungstabellen in der Fassung vom 01.11.95, die zwischen IG Metall und dem Verein der Bayer. Metallindustrie am 07.03.95 vereinbart wurden, gelten ab 01.01.96 für die Beschäftigten der Firma Generalelektronik GmbH Magdeburg, Zweigniederlassung Müller und Weigert, Nürnberg.

                 

Beide Parteien vereinbaren eine Laufzeit bis 31.12.96. Sie kann mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 31.12.96 gekündigt werden.

                 

Wenn sich das bereits negativ geplante operative Ergebnis noch um 10 % bis 31.12.95 verschlechtert, verpflichten sich die Parteien über die Löhne und Gehälter für 1996 neu zu verhandeln.

                 

…       

        

2.    

Teil des 13. Monatseinkommens

                 

Für das Jahr 1995 erhalten die Beschäftigten den gleichen Prozentsatz wie 1994.

                 

Ab 1996 gilt die Regelung des Tarifvertrages der Bayer. Metallindustrie.

        

3.    

Die Arbeitszeit aller Beschäftigten wird ab 01.10.96 auf 35 Stunden verkürzt, nach den Regelungen, die für die Bayer. Metallindustrie gelten.

        

III.   

        

Die in diesen Tarifverträgen geltenden Kündigungsfristen und Termine sowie ausgesprochenen Kündigungen gelten auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages.

        

Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber der jeweiligen Partei dieses Tarifvertrages als gestellt.

        

Arbeitskampffreiheit und Friedenspflicht regeln sich so, als wäre die Firma Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der die in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen hat.

        

Zwischen den Parteien finden ebenfalls alle Abmachungen, Abkommen, Zusatzabkommen und Änderungsverträge Anwendung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen werden.

        

Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifbestimmungen, die anstelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten. Die in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. -abkommen oder -vereinbarungen gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.“

5

Mit „Zusatztarifvertrag“ vom 14. Januar 1997 wurde - neben Änderungen der Wochenarbeitszeit und des anteiligen 13. Monatseinkommens - auf den Lohn- und Gehaltstarifvertrag der bayerischen Metallindustrie vom 12. Dezember 1996 verwiesen. In einem weiterem „Zusatztarifvertrag“ (vom 1. Oktober 1998) wird die „kommende Lohn-Gehaltserhöhung 1999“ ungekürzt weitergegeben, aber auf die zu leistende Sonderzahlung, die für dasselbe Jahr um die Hälfte gekürzt wurde, angerechnet. Ab 1. Januar 2000 sollten alle tariflichen Bestimmungen wieder uneingeschränkt gelten.

6

Die Beklagte kündigte im September 2001 sämtliche von ihr mit der IG Metall vereinbarten Tarifverträge fristgerecht zum 31. Dezember 2001. Die in der Folgezeit durch die Verbandstarifverträge der bayerischen Metallindustrie vereinbarten Entgelterhöhungen leistete sie nicht.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - für den Zeitraum ab Februar 2008 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm geleisteten Entgelt und dem jeweiligen Tarifentgelt der Tarifgruppe 5, 4. Gruppenjahr nach den Vergütungstabellen der bayerischen Metallindustrie nebst den Leistungszulagen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die tariflichen Entgeltregelungen der bayerischen Metallindustrie auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2002 dynamisch anzuwenden. Der Arbeitsvertrag enthalte eine konstitutive Abrede, die eine dynamische Anwendung der jeweiligen Entgeltregelungen der bayerischen Metallindustrie zur Folge habe. Der arbeitsvertragliche Verweis auf das jeweilige Tarifgehalt, die Tarifgruppe sowie auf die Leistungszulage, die im Verbandstarifvertrag geregelt sei, belegten den Willen der Parteien, die Tarifverträge der bayerischen Metallindustrie dynamisch anzuwenden. Selbst wenn sich das arbeitsvertraglich in Bezug genommene jeweils „geltende Tarifrecht“ auf die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge beziehe, die er zudem nicht gekannt habe, gelte dies nur für deren Geltungsdauer, danach seien die jeweiligen Verbandstarifverträge wieder maßgebend. Es liege auch keine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats vor. Die Beklagte sei nicht Verbandsmitglied gewesen und habe die Tarifverträge des Verbands nur teilweise in Bezug genommen. Da der Arbeitsvertrag im Übrigen keinen Hinweis auf den Anerkennungstarifvertrag enthalte, sei die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Er sei Mitglied der IG Metall und ihm sei es darauf angekommen, nicht schlechter gestellt zu werden als bei seinem bisherigen Arbeitgeber, für den die Verbandstarifverträge aufgrund Mitgliedschaft gegolten hätten.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.531,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.192,40 Euro seit dem 1. Januar 2009 und aus weiteren 1.339,38 Euro seit dem 1. März 2009 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, sie sei an die Tarifregelungen der bayerischen Metallindustrie nicht mehr gebunden. Bei der arbeitsvertraglichen Verweisung handele es sich allenfalls um eine sog. Gleichstellungsabrede. Mit Beendigung ihrer eigenen Tarifgebundenheit ab dem 1. Januar 2002 habe gleichzeitig die Dynamik der Bezugnahme geendet. Zudem enthalte der Arbeitsvertrag keinen Verweis auf das Tarifrecht des Verbands. Allenfalls könne der mit ihr vereinbarte Anerkennungstarifvertrag erfasst sein. Die Nennung der Tarifgruppe im Arbeitsvertrag habe nur der Zuweisung in das betriebliche Eingruppierungsschema gedient.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch streitigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers gibt es keine rechtliche Grundlage. Die nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Tarifentgelterhöhungen in den Flächentarifverträgen der bayerischen Metallindustrie finden im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

12

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten und mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgeht, die arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen enthielten im Ergebnis eine dynamische Bezugnahme auf die tariflichen Bestimmungen der bayerischen Metallindustrie. Eine Bezugnahmeregelung in den Vergütungsbestimmungen des im Jahre 1995 geschlossenen Arbeitsvertrags ist als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, die keine von der Tarifgebundenheit der Beklagten unabhängige zeitdynamische Verweisung auf genannte Tarifregelungen in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. Nach der von der Beklagten erklärten Kündigung sämtlicher Haustarifverträge zum Ablauf des Jahres 2001 galten diese nur noch mit dem zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Regelungsbestand - „statisch“ - fort. Spätere Tariflohnerhöhungen in den Verbandstarifverträgen werden von einer Bezugnahmeregelung nicht mehr erfasst.

13

1. Die Auslegungsregel zu einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede nach der früheren Rechtsprechung des Senats ist auch dann anzuwenden, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an Verbandstarifverträge auf einer dynamischen Verweisung in einem Haustarifvertrag beruht. Ihr steht weder die Bezugnahme auf einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon, noch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB entgegen.

14

a) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die - widerlegliche - Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum geht, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten. Daraus hat der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden (st. Rspr., siehe nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN).

15

b) Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; bestätigt durch BVerfG 26. März 2009 - 1 BvR 3564/08 - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09 -).

16

c) Die zu dieser Rechtsfolge führende Auslegungsregel ist auch dann maßgebend, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht auf dessen Verbandsmitgliedschaft zurückgeht, sondern auf einen zum Zeitpunkt des Arbeitsvertrags geltenden Anerkennungstarifvertrag (st. Rspr., BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 19; siehe weiterhin 15. März 2006 - 4 AZR 132/05 - Rn. 30 ff.).

17

d) Der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung steht - anders als dies der Kläger meint - nicht entgegen, dass nicht auf das ganze Tarifwerk, sondern nur auf einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon verwiesen wird. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der dynamisch auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk verwiesen wird, dient dem Zweck, die Anwendung der jeweiligen Tarifnormen im Arbeitsverhältnis herbeizuführen, beinhaltet jedoch nicht eine vertragliche Vereinbarung über eine umfassende Behandlung des Arbeitnehmers als Gewerkschaftsmitglied (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 30, BAGE 130, 43; 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 28). Die durch die frühere Rechtsprechung des Senats begründete Auslegung einer solchen arbeitsvertraglichen Verweisung als Gleichstellungsabrede setzt ebenso wenig wie die Verweisungsklausel im Allgemeinen besondere Anforderungen an das im Arbeitsvertrag genannte Bezugsobjekt voraus, sondern variiert lediglich die Wirkungsweise der vertraglichen Gestaltung. An die besondere Voraussetzung, dass der Arbeitgeber an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag seinerseits auch normativ gebunden ist, knüpft sie die abweichende und besondere Rechtsfolge des Wegfalls der Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Keine notwendige Bedingung dagegen ist es, dass im Arbeitsvertrag auf sämtliche Tarifverträge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien (etwa ob eine sog. Tarifwechselklausel vorliegt: BAG 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 - Rn. 29).

18

Dementsprechend ist der Senat stets davon ausgegangen, dass eine sog. Gleichstellungsabrede auch dann vorliegen kann, wenn arbeitsvertraglich nur einzelne Regelungsbereiche in Bezug genommen wurden oder tarifvertragliche Bestimmungen lediglich „im Übrigen“ anzuwenden sind und/oder „soweit nicht abweichende arbeitsvertragliche Regelungen bestehen“ (vgl. bspw. BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 -; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40; 13. November 2002 - 4 AZR 393/01 - BAGE 103, 364; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 467/01 - BAGE 103, 141; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120).

19

e) Entgegen der Auffassung des Klägers stehen der Auslegung der Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede die §§ 305 ff. BGB nicht entgegen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats ist unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 in § 305c Abs. 2 BGB normierten, jedoch bereits vorher auch für das Arbeitsrecht anerkannten Unklarheitenregelung(zB BAG 17. November 1998 - 9 AZR 584/97 -) davon ausgegangen, dass bei der der Gleichstellung generell zugrunde liegenden soziotypischen Konstellation von als berechtigt anzuerkennenden Zweifeln iSv. § 305c Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden kann(BAG 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 d bb der Gründe, BAGE 105, 284). Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung als Gleichstellungsabrede umfasst nicht nur das Verständnis des tarifgebundenen Arbeitgebers bei der Abgabe seines Vertragsangebots, wonach die Verweisung auf einschlägige Tarifregelungen hinsichtlich der Dynamik unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls seiner eigenen Tarifgebundenheit steht, sondern auch die vom Senat seinerzeit angenommene Erkennbarkeit dieser Vertragsbedingung für den Arbeitnehmer, dessen Zustimmung zu der vom Arbeitgeber vorformulierten Klausel diese auflösende Bedingung umfasst. Soweit daher aus Vertrauensschutzgründen die frühere Rechtsprechung des Senats weiterhin anzuwenden ist, gilt dies auch für den vom Senat vorausgesetzten Empfängerhorizont des Arbeitnehmers, der davon „ausgehen (muss), daß eine Bezugnahmeklausel, die von der Arbeitgeberseite angeboten wird, als Gleichstellungsabrede gemeint ist“ (BAG 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 d aa der Gründe, aaO; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c bb (1) der Gründe, BAGE 99, 120). Auch insoweit hält der Senat für Altverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 aus Gründen des Vertrauensschutzes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (siehe auch BAG 15. März 2006 - 4 AZR 132/05 - Rn. 28 ff.).

20

2. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung der Parteien im Entscheidungsfall als sog. Gleichstellungsabrede zu qualifizieren.

21

a) Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrags im Oktober 1995 über den Anerkennungstarifvertrag normativ an die dort genannten Tarifverträge der bayerischen Metallindustrie, ua. den Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie (vom 31. Oktober/2. November 1970 idF vom 1. April 1994), gebunden. Dieser Manteltarifvertrag enthält die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Gehaltsgruppen sowie die Bestimmung des einschlägigen Gruppenjahres, die für den Kläger im Arbeitsvertrag mit „Tarifgruppe 5/4“ bezeichnet wurde und auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs bezogen hat.

22

b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, im Arbeitsvertrag sei lediglich eine unmittelbare Bezugnahme auf die Verbandstarifverträge erfolgt, nicht dagegen auf die Haustarifverträge der Beklagten. Dem widerspricht schon das vertraglich vereinbarte „Tarifgehalt“ von 4.848,00 DM, das sich gerade nicht aus der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltstabelle des Verbandstarifvertrags ergab. Vielmehr entsprach es in seiner Höhe allein den sich in Anwendung der Ziff. II.1.1. des Anerkennungstarifvertrags ergebenden Bestimmungen.

23

c) Die - zugunsten des Klägers vom Landesarbeitsgericht unterstellte - dynamische Inbezugnahme der Entgeltregelungen der bayerischen Metallindustrie über die Verweisung im Anerkennungstarifvertrag endete mit Ablauf der Tarifgebundenheit der Beklagten durch die Kündigung der Haustarifverträge zum Jahresende 2001. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Änderungen in den Tarifverträgen der bayerischen Metallindustrie waren für die Beklagte nicht mehr verbindlich.

24

II. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Entgelts nach den jeweiligen Tarifverträgen der bayerischen Metallindustrie ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus der von ihm behaupteten Mitgliedschaft in der IG Metall.

25

Nach Beendigung des Anerkennungstarifvertrags zum Ende des Jahres 2001 wirken seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG zwar nach. Eine lediglich nachwirkende Verweisung auf andere Tarifverträge erstreckt sich jedoch nicht auf im Nachwirkungszeitraum vereinbarte Änderungen der in Bezug genommenen Tarifbestimmungen (st. Rspr., BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 8/10 - Rn. 27 mwN; so bereits 17. Mai 2000 - 4 AZR 363/99 - zu I 4 der Gründe, BAGE 94, 367).

26

III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Bredendiek    

                 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit der Klage macht der Kläger die Nachzahlung von Vergütung auf Grund einer Rückgruppierung durch die Beklagte, die Nachzahlung von Beiträgen an die Direktversicherung und die Feststellung der jährlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Direktversicherung geltend.

2

Die heutige Beklagte ist durch Verschmelzung der Raiffeisenbank W. e.G. und der N. Bank e.G. zur Jahresmitte 2006 entstanden.

3

Der 1955 geborene Kläger ist studierter Ökonom und seit 1972 in der Bankenbranche tätig. Der Kläger war unter anderem von 1988 bis März 1990 Leiter der Investitionsgruppe der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft N.. Danach war er von April bis einschließlich September 1990 in gleicher Position für die Genossenschaftsbank B., Niederlassung N. tätig. Von Oktober 1990 bis Juli 1994 war der Kläger dann Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank N. e.G. Nach der im Jahre 2004 erfolgten Gründung der N. Bank e.G., in der die Raiffeisenbank N. e.G. aufgegangen ist, war der Kläger dort von Juli 2004 bis November 2004 als Prokurist tätig.

4

Die Vorvorarbeitgeberin der Beklagten, die Raiffeisenbank e.G. N., schloss mit Versicherungsbeginn vom 01.07.1991 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung (Direktversicherung) bei der ... Lebensversicherung AG für den Kläger und andere Beschäftigte ab. Hierauf waren 350,00 DM pro Monat zu zahlen. Auf den Text des Versicherungsscheines Anlage K2 Blatt 6 ff. d. A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 bestätigte die Raiffeisenbank e.G. N. dem Kläger gegenüber unter Bezugnahme auf den Einigungsvertrag "mit Wirkung vom 01.01.1992 die mit Abschluss der Lebensversicherung übernommene Versorgungsverpflichtung" (Anlage K 3 Blatt 17 d. A.). Damit sollte sichergestellt werden, dass das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) auch für die vorgenannte Direktversicherung Gültigkeit haben sollte. In der Überschrift der vorgenannten Bestätigung wurde auf den Gruppenversicherungsvertrag Bezug genommen. Gemäß § 2 Ziffer 3 des Gruppenversicherungsvertrages errechnen sich die Versicherungssummen für Vorstandsmitglieder aus je 350,00 DM Monatsbetrag sowie für die sonstigen Arbeitnehmer aus je 75,00 DM Monatsbetrag. Zum genauen Inhalt wird auf Anlage B 10 Blatt 193 ff. d. A. verwiesen.

5

Bis Ende 2007 zahlte die Vorarbeitgeberin und die Beklagte für den Kläger an die Direktversicherung 350,00 DM pro Monat weiter, was jährlich 4.200,00 DM und damit 2.147,43 Euro entspricht. Ab 2008 zahlte die Beklagte nur noch 766,94 Euro (1.500,00 DM) als Jahresbeitrag bei der Direktversicherung ein. Die sich daraus ergebende Differenz für das Jahr 2008 fordert der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. Mit seinem Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3.) begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte auch in den kommenden Jahren verpflichtet sei, die Beiträge wie bis einschließlich 2007 erfolgt zu seinen Gunsten bei der Versicherung zu entrichten.

6

Seit dem 8. November 2004 war der Kläger nicht mehr als Prokurist, sondern nur noch als Leiter für Marketing bei der N. Bank e.G. (Vorarbeitgeber) tätig und erhielt Vergütung aus der Tarifgruppe 9 (TG 9), wobei bei ihm seinerzeit wie auch heute die jeweils höchste Stufe der Tarifgruppe zugrundegelegt wurde (ab 11. Berufsjahr). Für den Dienstposten Leiter Marketing galt die Stellenbeschreibung vom 8. November 2004 (Anlage K 10 Blatt 118 ff. d. A., es wird Bezug genommen). Eine eingruppierungsrechtliche Bewertung ist der Stellenbeschreibung nicht zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Übertragung dieses Dienstpostens haben die Parteien unter dem 8. November 2004 ihre vertraglichen Abreden in einem Anstellungsvertrag erneut schriftlich zusammengefasst (Anlage K 9 Blatt 116 f. d. A., es wird Bezug genommen). In diesem Formulararbeitsvertrag heißt es unter § 12 wörtlich:

7

"Bei Tarifbindung des Arbeitgebers gelten im Übrigen die jeweils gültigen Tarifverträge der Kreditgenossenschaften."

8

In Vorbereitung der Fusion der N. Bank e.G. mit der Raiffeisenbank W. e.G. zur Beklagten hat man versucht, die Gehaltsstruktur der Mitarbeiter beider Banken anzupassen. In diesem Zusammenhang ist es zu einer weiteren Vereinbarung des Klägers mit der N. Bank e.G. gekommen ("1. Nachtrag vom 01.07.2005 zum Anstellungsvertrag mit Herrn ... vom 08.11.2004", vom Kläger als Anlage K 11 zur Akte gereicht, Blatt 123 d. A., es wird Bezug genommen). Dort heißt es wörtlich:

9

"§ 4 Vergütung

10

Ab 01.07.2005 erfolgt die Vergütung in der Tarifgruppe 7. Als Ausgleich für den Wegfall einer außertariflichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Tarifgruppe 7 und der Tarifgruppe 8 wird als Einmalzahlung ein Betrag in Höhe von Brutto 13.000,00 Euro mit der Gehaltszahlung Juli 2005 gezahlt."

11

Die N. Bank e.G. hat im März 2006 ihr Konzept zur Anpassung der Gehaltsstruktur als Vorleistung zur geplanten Gründung der neuen Bank in einer tabellarischen Übersicht veröffentlicht (Kopie Blatt 124 f d. A., es wird Bezug genommen). In dieser Übersicht war die Stelle des Klägers als Leiter Marketing nur noch mit der TG 6 ausgewiesen.

12

Am 15. Juni 2006 kam es deshalb zu einem Gespräch des Klägers mit dem Vorstand der N. Bank e.G. Herrn M.. Einzelheiten des Gesprächs sind streitig. Jedenfalls ist in dem Gespräch erörtert worden, für den Kläger eine Stelle "Abteilungsleiter allgemeine Verwaltung" vorzusehen, die so im bisherigen Organigramm der neuen Bank noch nicht enthalten war. Erstmals ab 29. Juni 2006 tauchte eine solche Stelle dann im Organigramm über die zukünftige Struktur der neuen Bank auf (vgl. Kopie des Organigramms für die neue Bank vom 29. Juni 2006, in Kopie überreicht als Anlage K13, Blatt 126 f d. A., es wird Bezug genommen).

13

Das Organigramm vom 29. Juni 2006 ist Teil einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Altbanken und den bei ihnen bestehenden Betriebsräten, das in der Überschrift als Interessenausgleich bezeichnet wird (Kopie als Anlage B7, Blatt 152 ff d. A. überreicht, es wird Bezug genommen). Als weitere Anlage zu diesem Interessenausgleich gibt es eine Eingruppierungsordnung für die neue Bank (Kopie auf den Blättern 159, 229, 230, 160 d.A., es wird Bezug genommen), die ebenfalls von den Vorständen der beiden Altbanken und von den Betriebsräten der Altbanken unterzeichnet ist. Hier ist die neue Stelle des Klägers als "Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung" der Tarifgruppe 6 (TG 6) zugeordnet (vgl. Blatt 229 d. A.).

14

Der Kläger hat sodann in der neuen Bank tatsächlich den Dienstposten Leiter allgemeine Verwaltung am Sitz der Beklagten in W. übernommen, den er auch heute noch inne hat. Als Vergütung hat der Kläger zuletzt monatlich 3.406,00 Euro brutto bezogen, was der tariflichen Vergütung bei Eingruppierung in die TG 7 (höchste Stufe ab dem 11. Berufsjahr) in der Zeit bis zum 31. Juli 2007 entspricht.

15

Mit Schreiben vom 9. November 2006 (Anlage K7 Blatt 100 d. A., es wird Bezug genommen) hat die Beklagte erstmals versucht, die Vergütung bzw. die Eingruppierung des Klägers durch einseitige Anordnung wie im Interessenausgleich vorgesehen auf die TG 6 zurückzuführen. Dafür sollte der Kläger nach einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat eine Entschädigung in Höhe von rund 5.800,00 Euro erhalten. Der Kläger hat gegen diesen Rückstufungsversuch protestiert. Die angekündigte Rückstufung ist in der Folgezeit nicht umgesetzt worden, so dass es weder zu einer Gehaltkürzung noch zu der angekündigten Entschädigungszahlung gekommen ist.

16

Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 (Anlage K1 Blatt 5 d. A., es wird Bezug genommen) teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, dass mit der Gehaltsabrechnung ab Monat Juli 2007 das Gehalt an die TG 6 angepasst werde. Zusätzlich zu der Vergütung nach der TG 6 in Höhe von 3.119,00 Euro ist ihm dann aber eine Zulage in Höhe von 287,00 Euro zugesagt und gezahlt worden, so dass es zunächst bei der bisher gezahlten Vergütung in Höhe von 3.406,00 Euro geblieben ist. In der Zusage vom 23. Juli 2004 heißt es dann aber weiter, bei der nächsten Gehaltsanpassung ab 1. August 2007 verringere sich die Zulage entsprechend der tariflichen Erhöhung der Vergütung auf 225,00 Euro, sodass die Gehaltssumme in Höhe von 3.406,00 Euro sich nicht verändern werde.

17

Dementsprechend hat der Kläger im Zusammenhang mit der Tariferhöhung ab August 2007, mit der das Entgelt für Arbeitnehmer mit der TG 7 ab dem 11. Berufsjahr auf 3.474,00 Euro brutto monatlich angehoben wurde, keine Entgelterhöhung erhalten.

18

Mit Schreiben vom 10. März 2008 (Anlage K4 Blatt 18 d. A.) hat der Kläger daher außergerichtlich die Vergütung nach der TG 7 und den seit August 2007 bestehenden monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 68,00 Euro geltend gemacht (aufsummiert 816,00 Euro brutto - entspricht dem Klageantrag zu 1). Außerdem hat er die weitere Zahlung des jährlichen Versicherungsbeitrages in Höhe von 2.147,43 Euro eingefordert. Nach außergerichtlicher Ablehnung der Forderungen macht der Kläger nunmehr seine Ansprüche klagweise geltend.

19

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat der am 24. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 entsprochen und wie folgt tenoriert:

20

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 816,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dem 30.07.2008 zu zahlen.

21

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die … Lebensversicherungs AG, T.straße 1, ... W., zur Versicherungsschein-Nr.:, versicherte Person Herr K., 1.380,49 Euro zu zahlen.

22

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der … Lebensversicherungs AG, T.straße 1, ... W., zur Lebensversicherungs-Nr.:, auf den Namen des Klägers eine Lebensversicherung zu unterhalten, auf die jährlich 2.147,43 Euro Beitrag zu zahlen sind.

23

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

24

5. Der Streitwert wird auf 6.337,96 Euro festgesetzt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

26

Das Urteil ist der Beklagten am 11. Juni 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist beim Landesarbeitsgericht am 10. Juli 2009 eingegangen. Aufgrund eines Antrages, der hier am 11. August 2009 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11. September 2009 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist sodann am letzten Tag der verlängerten Frist beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

27

Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug ihr Begehren der Klagabweisung in vollem Umfang weiter. Nach ihrer Ansicht sind die klägerischen Ansprüche nicht begründbar.

28

Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung aus der Tarifgruppe 7 habe, sondern im Arbeitsverhältnis lediglich vereinbart sei, dass der Kläger tarifgerecht zu vergüten sei. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe TG 6 sei tarifgerecht. Außerdem sei die Regelung über die Bewertung der Stelle des Klägers im Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 verbindlich. Auch der Kläger müsse sich dieser Regelung unterordnen. Selbst wenn er vormals unter Umständen weitergehende vertragliche Rechte gehabt haben sollte, seien diese mit der Versetzung auf den neuen Posten "Leiter allgemeine Verwaltung" untergegangen, da es in diesem Zusammenhang keine weiteren Absprachen über Altrechte gegeben habe.

29

Wegen der Gehaltsnachforderungen beruft sich die Beklagte zusätzlich auf den Gesichtspunkt Verwirkung, da der Kläger die Zuordnung zu der TG 6 über viele Monate nicht gerügt habe. Obwohl die Zuordnung seiner Stelle zur TG 6 schon aus dem Interessenausgleich im Vorfeld der Gründung der neuen Bank hervorgehe, habe er bis zum März 2008 zugewartet. Nach einer langen Zeit sei das Recht des Klägers, sich auf die TG 7 zu berufen, verwirkt. Ergänzend wird die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien auch nach § 16 des Haustarifvertrages verfallen.

30

Nach Ansicht der Beklagten steht dem Kläger die von ihm begehrte Beitragsleistung zur Direktversicherung bei der ... ebenfalls nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei bei ausreichender Begründung ein Eingriff in zukünftige Zuwächse der Versorgung zulässig, mehr sei hier nicht erfolgt. Wegen der zahlreichen weiteren Argumente, die die Beklagte ins Feld führt, wird auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 Blatt 50 ff. d. A. verwiesen.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Wegen seiner Eingruppierung beruft sich der Kläger auf die vertraglichen Absprachen im "1. Nachtrag vom 01.07.2005 zum Anstellungsvertrag ... vom 08.11.2004", nach der ihm die Vergütung aus der TG 7 zugesagt worden sei. Diese Vereinbarung sei bis heute gültig, da sie nie abgeändert worden sei. Der Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 habe keinen Einfluss auf die Rechtsstellung, die er aus dem Nachtrag ableite. Im Übrigen sei ihm im Zusammenhang mit der Schaffung der Stelle "Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung" in der neuen Bank und der Übertragung dieser Stelle an ihn in den Personalgesprächen am 15. Juni 2006 und auch in einem weiteren Gespräch mit dem Vorstand der neuen Bank zugesagt worden, dass er auf der neuen Stelle weiterhin aus der TG 7 vergütet werde.

36

Für Verwirkung der Ansprüche sei kein Raum, da der Haustarifvertrag eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten vorsehe, die für die geltend gemachten Zahlungen ab August 2007 noch nicht eingreife.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, wird verwiesen.

I.

39

Der Anspruch auf die Zahlung der Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 816,00 Euro brutto für die Monate August 2007 bis einschließlich Juli 2008 ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund vertraglicher Abrede Anspruch auf Vergütung nach der TG 7 des Haustarifvertrages.

1.

40

Es kann letztendlich offen bleiben, ob die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung tatsächlich zu einer Eingruppierung in die TG 7 oder die TG 6 oder gar zu einer ganz anderen Tarifgruppe führen würde. Denn die Eingruppierung in die TG 7, genauer gesagt die Vergütung aus der TG 7, ist mit dem Kläger einzelvertraglich durch die Ergänzungsvereinbarung vom 1. Juli 2005 zwischen ihm und dem Vorarbeitgeber vereinbart worden.

41

Für die Auslegung dieser einzelvertraglichen Vergütungsregelung sind hier insbesondere die Umstände bei Abschluss der Vereinbarung von Bedeutung. Die Einigung vom 1. Juli 2005 auf die Vergütung aus der Tarifgruppe 7 steht nicht im Zusammenhang mit einer Umsetzung oder Versetzung des Klägers. Er hat bis zu dem Tag der Vertragsänderung und danach dieselbe Tätigkeit als Leiter Marketing ausgeübt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit dieser Vereinbarung ein Fehler in der bisherigen Bewertung der Stelle korrigiert werden sollte. Da die ganze Vereinbarung also nicht durch eine kollektivrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers motiviert war, spricht viel dafür, dass es sich um einen konstitutive vertragliche Vereinbarung handelt, also eine echte Vertragsabrede, die nicht in Abhängigkeit steht von der Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens. Für diese Deutung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Abrede im Vorfeld der kommenden Gründung der neuen Bank und der dabei notwendigen Anpassung des Gehaltsniveaus der beiden Altbanken steht.

42

Für eine eigenständige vertragliche Abrede spricht zusätzlich auch die in der Vereinbarung ebenfalls vorgesehene Entschädigungszahlung für den Verlust der bisherigen Vergütung. Denn wenn es nur um eine kollektivrechtlich gebotene Anpassung der vertraglichen Abreden an die tarifliche Bewertung der Stelle gegangen wäre, hätte an sich kein Anlass bestanden, eine Entschädigung dafür zu zahlen, dass die bisherige Vergütung zu hoch ausgefallen war. Da die Entschädigung die Gehaltsdifferenz auch nur für eine relativ kurze Zeit ausgleicht, ist davon auszugehen, dass auch in der Zuerkennung der neuen Vergütung eine Zusage enthalten ist, die Vergütung zukünftig nicht noch weiter absenken zu wollen.

2.

43

Die Einigung des Klägers mit dem Vorarbeitgeber auf eine Vergütung nach der TG 7 ist in der Folgezeit auch nicht rechtsgeschäftlich aufgehoben oder abgeändert worden.

44

An einer ausdrücklichen Abänderungsvereinbarung fehlt es. Die Vereinbarung ist aber auch nicht durch schlüssiges Verhalten ohne Worte abgeändert worden.

45

Als die Stelle des Klägers als Leiter Marketing im Zusammenhang mit der Tarifgruppenzuordnung nach dem Stellenbesetzungsplan aus März 2006 nur noch mit der TG 6 ausgewiesen wurde (Anlage K12), hat der Kläger am 15.06.2006 bei einem Gespräch mit dem Vorstand unter Verweis auf diese Tarifgruppeneinordnung die Zuweisung einer Tätigkeit nach der TG 7 verlangt und die vorgenannte Tarifgruppeneinordnung moniert. Damit scheidet dieses Ereignis als Anknüpfungspunkt für eine Vertragsänderung aus. Es kann dahinstehen, ob man - mit dem Arbeitsgericht - davon ausgehen kann, dass dem Kläger bei diesem Gespräch sogar eine weitere Beschäftigung nach der TG 7 zugesagt wurde. Denn jedenfalls ist der Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass es ihr gelungen war in diesem Gespräch den Kläger davon zu überzeugen, dass man in Abänderung der Ergänzungsvereinbarung aus Juli 2005 zukünftig auf Basis der Vergütungsgruppe TG 6 zusammenarbeiten sollte.

46

Auch die Annahme der neuen Stelle als Abteilungsleiter allgemeine Verwaltung durch den Kläger ab Juli 2006 hat keinen rechtsgeschäftlichen Aussagewert im Hinblick auf die Abänderung der Ergänzungsvereinbarung aus Juli 2005. Denn der Kläger hat durch seinen Protest im Personalgespräch vom 15. Juni 2006 und in der Folgezeit hinreichend deutlich gemacht, dass er eine vergütungsrechtliche Rückstufung im Zusammenhang mit der Übertragung der neuen Position nicht hinnehmen werde.

47

Als der Kläger dann mit Schreiben vom 9. November 2006 (Anlage K7) darüber informiert wurde, dass er ab Oktober 2006 der Tarifgruppe 6 zugeordnet sei, hat der Kläger wiederum umgehend per Mail vom 24. November 2006 (Anlage K8) protestiert. Also kann es auch in diesem Zusammenhang nicht zu einer stillschweigenden Vertragsänderung gekommen sein. Bei dem sich anschließenden Personalgespräch vom 8. Dezember 2006 hat der Kläger wiederum auf die Zuweisung einer Tätigkeit nach der TG 7 bestanden. Das Ergebnis dieses Personalgesprächs ist zwar streitig. Aber selbst die Beklagte behauptet nicht, dass sie den Kläger bei diesem Gespräch für eine Vertragsänderung hinsichtlich der Vergütung gewinnen konnte. In Einklang mit dieser Feststellung hat die Beklagte in der Folgezeit dann auch jedenfalls bis zum Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2007 trotz der Ankündigung vom 9. November 2006 die Zuordnung zu der TG 6 praktisch nicht umgesetzt. Dies erfolgte erst mit Wirkung ab 1. Juli 2007.

48

Unter den gegebenen Umständen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Zuweisung der Stelle als Leiter Allgemeine Verwaltung akzeptieren würde, unabhängig davon, ob diese Stelle der TG 6 oder der TG 7 angehört.

3.

49

Der fortbestehende vertragliche Anspruch auf Vergütung aus der TG 7 wird auch nicht durch kollektive Regelungen, die die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat abgeschlossen hat, berührt.

50

Der Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 beschreibt nur die gewünschte zukünftige Vergütungsstruktur der neuen Bank. Eine Rechtsmacht, die zukünftige Vergütungsstruktur verbindlich zu regeln, kommt den Unterzeichnern dieser Vereinbarung nicht zu. Der Interessenausgleich könnte selbst dann, wenn es sich um einen Interessenausgleich im Sinne von § 112 BetrVG handelt, nicht in die bestehenden vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer eingreifen.

51

Aus ähnlichen Erwägungen kann auch dahinstehen, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung nach der TG 7 in Übereinstimmung steht mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit. Die tarifliche Vergütung ist eine Mindestvergütung unter tarifgebunden Arbeitsvertragsparteien. Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, eine Vergütung zu vereinbaren, die gegenüber der tariflichen Regelung günstiger ist.

4.

52

Der Anspruch auf die Gehaltsnachzahlung im Umfang der Tariferhöhung für die Monate August 2007 bis einschließlich Juli 2008 ist auch nicht verfallen.

53

Nach § 16 des Haustarifvertrages, der möglicherweise durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme im Arbeitsverhältnis der Parteien Geltung beansprucht, verfallen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis, falls sie nicht binnen zwölf Monaten seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind.

54

Der älteste Teil der klägerischen Forderung, der aus dem Abrechnungsmonat August 2007 stammt, könnte daher frühestens - genauere Aussagen sind wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit der Vergütung nicht möglich - mit Ablauf des Juli 2008 erloschen sein. Der Kläger hat jedoch bereits mit Schreiben vom 7. März 2008 die Vergütungsforderung nach der TG 7 außergerichtlich schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Demnach kann die klägerische Forderung in keinem ihrer Teile nach § 16 des Haustarifvertrages verfallen sein.

55

Der Anspruch auf Geltendmachung der fehlerhaften Eingruppierung ist im Übrigen auch nicht verwirkt. Die Beklagte meint, dadurch dass der Kläger die Veränderung der Bewertung der Stelle von der TG 7 auf die TG 6 zuzüglich Zulage monatelang nicht gerügt habe, habe er sein Recht verloren, sich auf die Eingruppierung in die TG 7 zu berufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei Rechten, die zu fortlaufenden Zahlungen führen, ist zwischen der Verwirkung des Stammrechts selbst und der Verwirkung der Geltendmachung einzelner Zahlungen aus dem Stammrecht zu unterscheiden. Hier beruft sich die Beklagte auf die Verwirkung des Stammrechts. Das Verwirken der Berufung auf das Stammrecht ist an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Es ist weder das für die Verwirkung des Stammrechts erforderliche Zeitelement erfüllt, noch ist auch nur ansatzweise vorgetragen, aus welchen Umständen die Beklagte hätte schließen dürfen, dass der Kläger endgültig auf alle seine Rechte aus der Vereinbarung der Vergütung aus der TG 7 verzichten wolle.

5.

56

Wegen der zugesprochenen Zinsen wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Insoweit ist mit der Berufung auch keine Kritik an dem Urteil geübt worden.

II.

57

Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von jährlich 2.147,43 Euro an die Direktversicherung. Der Klageantrag zu 2. zur Zahlung der Differenz ist begründet. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig und begründet. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Darauf wird Bezug genommen.

58

Die Beklagte bzw. der Vorarbeitgeber hat sich spätestens mit ihrer Erklärung vom 4. Februar 1992 dem Kläger eine Versorgungszusage im Umfang der Gruppenversicherung bei der ... Lebensversicherung gemacht. Aufgrund dieser Versorgungszusage ist er verpflichtet, die jährlichen Beiträge an die Lebensversicherung zu zahlen.

59

Es ist kein Grund ersichtlich, der der Beklagten das Recht vermitteln könnte, den Umfang der Versorgungszusage ab 2008 einseitig und ohne Zustimmung des Klägers von jährlich 2.147,43 Euro auf jährlich nur noch 766,94 Euro zurückzuführen.

60

Denn entweder geht man mit dem Kläger davon aus, dass er auch heute noch als Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung eine Stellung bekleidet, die ihm nach dem Gruppenversicherungsvertrag das Recht vermittelt, jährliche Leistungen im Umfang von 2.147,43 Euro beanspruchen zu dürfen. Oder man geht mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger schon seit vielen Jahren wegen seiner schrittweise vollzogenen Herabstufungen eigentlich schon lange nicht mehr berechtigt war, Beiträge im Umfang von 2.147,43 Euro jährlich zu erhalten. In diesem Falle wäre die Beklagte aber ebenfalls nicht zur Kürzung der Beiträge berechtigt, da die jahrelange vorbehaltlose Zahlung der höheren Beiträge dazu führt, dass dem Kläger aus dieser gleichförmigen Zahlung ein eigenes Recht auf die hohen Beitragszahlungen erwachsen ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bis Ende 2007 irrigerweise der Auffassung gewesen wäre, zur Zahlung verpflichtet zu sein und sie erst dann den Irrtum erkannte und danach sofort die Zahlung zurückgeführt hat. Dazu ist aber nichts vorgetragen.

61

Auch der Feststellungsantrag zur Beitragszahlung ist zulässig und begründet. Das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Zahlungspflicht leugnet.

III.

62

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

63

Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus § 72 Absatz 2 ArbGG nicht gegeben sind.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.