Arbeitsgericht Hagen Urteil, 19. März 2015 - 4 Ca 10/15
Tenor
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und
aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 3.362,40 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 einen Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzbeträgen in Höhe von insgesamt 3.362,40 Euro brutto aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) gegenüber der Beklagten als nichtkirchliche Betriebserwerberin hat.
3Die Klägerin war seit dem 01.02.1981 zunächst bei der Katholischen Kirchengemeinde St. K als Trägerin des St.-Ks-Hospitals in I beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.02.1981, der in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 5 f. und 54 f. d. A.) und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Unter § 2 des Arbeitsvertrages heißt es wörtlich:
4„§ 2
5Für das Dienstverhältnis gelten die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.
6Die AVR sind Bestandteil des Dienstvertrages und haben dem Mitarbeiter zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestanden.
7Bei Änderungen der AVR gilt jeweils die in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichte und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzte Fassung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. (…) “
8Gemäß schriftlicher Mitteilung vom 30.08.1984 (Bl. 74 d. A.) war die Klägerin als Leiterin der Physikalischen Therapie ab dem 01.08.1984 zunächst noch in die Vergütungsgruppe 4 b, Ziffer 12, und ab dem 01.08.1986 in die Vergütungsgruppe 4 a, Ziffer 6, eingruppiert. Auch in der Folgezeit - d.h. auch nach Betriebsübergang im Jahr 2006 - ist die Klägerin entsprechend dieser Vergütungsgruppe vergütet worden (vgl. Gehaltsmitteilung Mai 2006, Bl. 75 d. A.).
9Nachdem es zunächst zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages vom 08.12.2005 (Bl. 41 bis 47 d. A.) zwischen der Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH - der Rechtsnachfolgerin der Katholischen Kirchengemeinde St. K als Trägerin des St.-Ks-Hospitals - und der N I GmbH & Co. KG, in dem sich diese zur Erbringung der stationären ergotherapeutischen, logopädischen, physiotherapeutischen und tanztherapeutischen Leistungen verpflichtete, gekommen war, informierte die Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH mit Schreiben vom 15.05.2006 (Bl. 56 d. A.) die Mitarbeitervertretung über den „Betriebsübergang der Funktionsbereiche Physikalische Therapie, Ergotherapie, Tanztherapie und Logopädie auf die Firma N zum 01. Juli 2006“. Demzufolge wurde auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.07.2006 von der N I GmbH & Co. KG fortgesetzt, welche jedoch insolvent wurde. Aufgrund des zwischen der Insolvenzverwalterin und der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages vom 01.10.2013 kam es dann zu einer Übernahme des Betriebes der N I GmbH & Co. KG durch die Beklagte, wodurch auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte mit Wirkung ab 01.10.2013 übergegangen ist.
10Die Klägerin arbeitete bis zuletzt mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden für die Beklagte. Die Beklagte zahlte ab Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 eine Bruttomonatsvergütung durchgehend in Höhe von jeweils 3.623,82 Euro an die Klägerin.
11Mit außergerichtlichem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31.03.2014 (Bl. 9 bis 12 d. A.), der Beklagten per Boten am selben Tag zugstellt (siehe Zustellungsbestätigung, Bl. 13 d. A.), machte die Klägerin ausgehend von der Vergütungsgruppe 4 a, Ziffer 6, in Verbindung mit der Anlage 3 zu den AVR als Berechnungsgrundlage zunächst für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 eine monatliche Nachzahlung in Höhe von jeweils 373,60 Euro brutto, das heißt insgesamt 1.868,00 Euro brutto, gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem dieses Begehren ohne Erfolg blieb, forderte die Klägerin mit ihrer am 16.07.2014 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen (Bl. 1 bis 4 d. A.) und der Beklagten am 24.07.2014 zugestellten (Bl. 16 d. A.) Klage die Summe der monatlichen Differenzbeträge für Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von insgesamt 3.362,40 Euro brutto nebst Zinsen jeweils ab dem 01. des Folgemonats.
12Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr ursprünglich bei der Katholischen Kirchengemeinde St. K begründetes Arbeitsverhältnis aufgrund des erfolgten Betriebsübergangs zunächst auf die N I GmbH & Co. KG und dann weiter unverändert auf die Beklagte übergegangen sei. Die Regelung unter § 2 ihres schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.02.1981 sei dabei als dynamische Bezugnahmeklausel zu verstehen, so dass die jeweils aktuelle Vergütung unter Beachtung der Regelungen der AVR zu zahlen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin der Auffassung, ihr stehe unter Beachtung von § 2 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit der schriftlichen Mitteilung vom 30.08.1984 und der dort festgehaltenen Vergütungsgruppe 4 a, Ziffer 6, unter Beachtung ihrer Beschäftigungsdauer ein monatlicher Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.997,42 Euro brutto zu. Der Anspruch ergebe sich gemäß § 12 AVR in Verbindung mit der Anlage 1 III § 1 lit. b) zu den AVR, dort Stufe 10. Dies ergebe eine monatliche Differenz von 373,60 Euro brutto, die die Beklagte für die Monate Oktober 2013 bis Juni 2014 jeweils noch an sie nachzuzahlen habe, insgesamt also 3.362,40 Euro brutto für die genannten Monate.
13Ob die Leitungsfunktion der Klägerin in der Zwischenzeit durch den am 08.12.2005 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag weggefallen sei oder nicht, sei unerheblich, da es maßgeblich auf die Mitteilung vom 30.08.1984 ankomme, wonach die Eingruppierung der Klägerin festgelegt worden ist. Umstände, die zu einer Änderung der vertraglichen Vereinbarung geführt hätten, seien von der Beklagten nicht dargelegt worden.
14Die Tatsache, dass die Beklagte nicht in kirchlicher Trägerschaft steht oder dem kirchlichen Bereich zuzuordnen sei, stehe dem Begehren der Klägerin gleichfalls nicht entgegen, da § 613 a BGB keine Ausnahme für den Fall der Ausdehnung des Kirchenrechts in den säkularen Bereich vorsehe.
15Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede berufen, da für die Anwendbarkeit der AVR, anders als für Tarifverträge, keine kollektivrechtliche Bindung vorgesehen und die diesbezügliche Rechtsprechung damit nicht anwendbar sei. Darüber hinaus könne auch nicht die von der Beklagten angesprochene Entscheidung des EuGH, Urt. v. 18.07.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a.), herangezogen werden, weil dieser ein Sachverhalt in Großbritannien zugrunde gelegen habe, der mit der tarifrechtlichen Rechtslage in Deutschland nicht vergleichbar sei, zumal es sich bei den AVR ohnehin nicht um „Kollektivverträge“ (Bl. 83 d. A.) im Sinne der EuGH-Entscheidung handele.
16Schließlich sei auch keine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche eingetreten. Der Beklagten hätten die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und damit ebenfalls die dynamische Verweisung auf die AVR bekannt sein müssen. Es komme hinzu, dass es hier um eine vertraglich festgeschriebene Rechtsposition gehe, die als sogenanntes Stammrecht nicht verwirkt werden könne. Von den allenfalls der Verwirkung unterliegenden Lohnansprüchen mache sie nur die Differenzbeträge ab Oktober 2013 geltend, so dass es schon am erforderlichen Zeitmoment fehle. Darüber hinaus habe die Beklagte auch keine weiteren Umstände vorgebracht, die ein Vertrauen begründen würden, in Zukunft solchen Forderungen nicht mehr ausgesetzt zu werden.
17Die Klägerin beantragt:
18Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto 3.362,40 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 373,60 Euro seit dem 01.11.2013,
19aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.12.2013,
20aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.01.2014,
21aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.02.2014,
22aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.03.2014,
23aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.04.2014,
24aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.05.2014,
25aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.06.2014 und
26aus weiteren 373,60 Euro seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte wendet ein, da sie - wie auch schon ihre unmittelbare Rechtsvorgängerin - ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen ohne jeglichen Kirchenbezug sei, sie nicht den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) unterliege. Der Regelung unter § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Klägerin vom 01.02.1981 komme insoweit nur eine Hinweisfunktion zu, die wegen der erfolgten Übergänge ihres Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden sei. Demgegenüber sei die Kath. Krankenhaus I gem. GmbH durch die Erzdiözese Paderborn an die AVR gebunden gewesen und habe diese anwenden müssen, so dass eine tarifähnliche Bindung vorläge.
30Hierbei sei auch die Rechtsprechung zu Bezugnahmeklauseln und zu Gleichstellungsabreden zu beachten. Die AVR könnten daher allenfalls ab der ersten Betriebsübernahme durch die N I GmbH & Co. KG statisch weitergelten. In diesem Sinne habe sich auch die N I GmbH & Co. KG verhalten und zwar nicht nur hinsichtlich des Gehalts der Klägerin, sondern auch hinsichtlich der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (aktuell nach AVR 39 Stunden) als auch hinsichtlich des Urlaubsanspruchs nebst AZV Tag und den Regelungen zu Weihnachten und Silvester. Nach Information der Beklagten seien bei der Rechtsvorgängerin N I GmbH & Co. KG auch tatsächlich Änderungsverträge abgeschlossen worden, jedoch sind die Bestrebungen, den Arbeitsvertrag der Klägerin (und zweier ihrer Kolleginnen, den Mitarbeiterinnen H und T, die gleichfalls einen Rechtsstreit mit der Beklagten führen) in die bei N üblichen Verträge zu übertragen, an ihrem „hartnäckigen Widerstand“ (Bl. 39 d. A.) - und der ihrer beiden Kolleginnen - gescheitert.
31Ferner ergebe sich aus dem Dienstleistungsvertrag der Verlust der Leitungsfunktion der Klägerin bereits ab dem 01.01.2005. Diese wurde von der damaligen Standortleitung am St.-Ks-Hospital Herrn B und der therapeutischen Leitung Frau N übernommen. Die von der Klägerin beanspruchte Vergütungsgruppe 4 a beinhalte jedoch Leitungsfunktionen, welche sie nicht mehr ausübe. Insoweit gelten nach Auffassung der Beklagten die gleichen Grundsätze wie bei Höhergruppierungsklagen.
32Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass nach dem Urteil des EuGH vom 18.07.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a.), es einem Mitgliedsstaat verwehrt sei, Regelungen vorzusehen, die im Fall eines Unternehmensübergangs dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen würden, wenn der Erwerber nicht die Möglichkeit habe, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen. Diese Entscheidung basiere auf der allgemeinen Rechtsbewertung, dass eine dauerhafte, gewissermaßen ewig wirkende Vertragsbindung nicht zulässig sei. Gleiches müsse auch für die AVR gelten, obwohl diese kein Tarif im rechtlichen Sinne seien, weil die Grundsätze des EuGH hierfür ebenfalls gelten würden. Denn auch die Erwerber, die Vorarbeitsverträge mit Bezugnahme auf die AVR übernehmen müssten, hätten keinen Einfluss auf die weitere Gestaltung.
33Schließlich erhebt die Beklagte den Einwand der Verwirkung. Die Klägerin habe sich erstmals nach über sieben Jahren auf weitergehende Vergütungsansprüche nach den AVR berufen, nachdem ihr Arbeitsverhältnis bislang sowohl bei der N I GmbH & Co. KG wie auch später bei der Beklagten so behandelt worden sei, als würde es bezogen auf den Betriebsübergang zum 01.07.2006 statisch weitergelten. Deshalb habe sie sich als Zweitübernehmerin darauf verlassen können, dass aufgrund des Zeitablaufes Ansprüche dieser Art nicht mehr geltend gemacht würden. Sie habe darauf vertraut, dass der aufgrund fehlender Geltendmachung über mehr als sieben Jahre ausgebliebene dynamische Zustand im Sinne einer statischen Übernahme geklärt gewesen sei.
34Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die mündliche Verhandlung zu Protokoll abgegebenen Erklärungen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36A.
37Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet, so dass ihr stattzugeben war.
38Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach einen Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzbeträgen für die streitgegenständlichen Monate Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 in Höhe von insgesamt 3.362,40 Euro brutto nebst Zinsen im Rahmen des tenorierten Umfangs.
39I.
40Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin in Bezug auf die Hauptforderung ist § 611 Abs. 1 und § 613 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 2 des Dienstvertrages vom 01.02.1981 (Bl. 5 f. bzw. 54 f. d. A.) sowie der dadurch anwendbaren Regelungen in § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 III § 1 lit. b) und der Anlage 3 zu den AVR.
41- 42
1. Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien auch in den streitgegenständlichen Monaten Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 ist der von der Klägerin seinerzeit mit der Katholischen Kirchengemeinde St. K als Rechtsträger des St-Ks Hospitals abgeschlossene Dienstvertrag vom 01.02.1981. Eine von dieser schriftlichen Vereinbarung abweichende Vertragsabrede ist weder zwischen der Klägerin und der Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH getroffen worden, noch zwischen der Klägerin und der N I GmbH & Co. KG oder der Beklagten selbst. Dies wird von der Beklagten selbst bestätigt, indem sie mit Schriftsatz vom 23.09.2014 auf Seite 2 (Bl. 39 d. A.) vorträgt, dass es zwar ein Bestreben gegeben habe, die Verträge mit der Klägerin sowie den beiden Kolleginnen H und T in die bei N üblichen Verträge zu übertragen, dies aber am hartnäckigen Widerstand der drei Mitarbeiterinnen gescheitert sei.
Eine Änderung des seinerzeitigen Dienstvertrags der Klägerin vom 01.02.1981 dahingehend, dass die AVR nicht mehr in ihrer jeweils geltenden Fassung, sondern nur noch statisch anzuwenden sind, ist nicht erfolgt bzw. eingetreten. Der Umstand, dass die Vergütungserhöhungen nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die N I GmbH & Co. KG ab dem 01.07.2006 offenbar nicht mehr weitergegeben worden sind und die Klägerin dies längere Zeit hingenommen hat, ergibt noch keine Vertragsänderung. Die Beibehaltung einer bestimmten Vergütungshöhe trotz Tariferhöhung ist ein rein tatsächliches Verhalten und nicht als Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrags zu verstehen. Auch der Hinnahme der Zahlungen durch die Klägerin kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 25.03.2014, 8 Sa 1150/13, zit. nach juris).
44- 45
2. Das zwischen der Klägerin und der Katholischen Kirchengemeinde St. K begründete Arbeitsverhältnis ist unstreitig zum 01.07.2006 gemäß § 613 a BGB im Wege eines Betriebsübergangs erst auf die N I GmbH & Co. KG übergegangen und sodann im Wege eines weiteren Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB zum 01.10.2013 auf die Beklagte.
Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt der Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen grundsätzlich ein. Damit sind die im Dienstvertrag der Klägerin vom 01.02.1981 enthaltenen Vereinbarungen unverändert zunächst auf die N I GmbH & Co. KG und dann weiter auf die Beklagte übergegangen.
47Dementsprechend ist auch die in § 2 des Dienstvertrags der Klägerin geltende Regelung, wonach bei Änderungen der AVR die jeweils in der „Caritas-Korrespondenz“ veröffentlichte und im Amtsblatt des Erzbistums in Kraft gesetzte Fassung unmittelbare Anwendung auf das Arbeitsverhältnis findet, in unveränderter Form letztendlich auf die Beklagte übergangen. Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine privatwirtschaftliche Arbeitgeberin handelt, die in keinem Bezug zur katholischen Kirche steht, ändert daran nichts. Eine Ausdehnung des Kirchenrechts in den säkularen Bereich ist Folge der Anwendung des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB. Hätte der Gesetzgeber hier eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB zulassen wollen, hätte er entsprechend den Regelungen für kollektive Vereinbarungen eine solche in den Gesetzestext aufnehmen können. Im Übrigen würde die Ausdehnung des Kirchenrechts in den säkularen Bereich auch bei der von der Beklagten angestrebten lediglich statischen Fortgeltung der AVR stattfinden (so LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.06.2010, 18 Sa 330/10, ZMV 2010, 336 ff.).
48- 49
3. Die in § 2 des Dienstvertrages der Klägerin vom 01.02.1981 enthaltene Vertragsabrede stellt nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut, dass bei Änderungen die „jeweils (…) in Kraft gesetzte Fassung“ (Bl. 5 bzw. 54 d. A.) gelten soll, eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die AVR dar.
Diese Bezugnahmeklausel gilt gemäß § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB auch nach Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fort. Dem stehen die Vorschriften in § 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB nicht entgegen, weil sie weder direkt noch analog anwendbar sind mit der Folge, dass die Bezugnahme lediglich statisch weiter wirken würde.
51- 52
a. Eine direkte Anwendung von § 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB scheidet aus, denn die AVR sind weder Tarifverträge im Sinne des TVG, noch haben sie nach säkularem Recht sonst normative, also unmittelbare und zwingende Geltung. Sie können die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar und zwingend gestalten, sondern bedürfen stets der vertraglichen Transformation durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Einheitsregelung (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.02.2003, 20 Sa 111/02, KirchE 43, 135 m.w.N.).
- 54
b. Auch eine analoge Anwendung von § 613 a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB kommt nicht in Betracht. Zur Wahrung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang genügt nämlich die Regelung in § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB, wenn – wie vorliegend – im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass und welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen anzuwenden sind. Hier ist die Anwendbarkeit der AVR im Vertrag mit der früheren Arbeitgeberin vereinbart worden; die AVR galten nicht normativ. Schon deshalb scheidet die analoge Anwendung des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB aus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.06.2010, 18 Sa 330/10, ZMV 2010, 336 ff. m.w.N.).
- 56
4. Die Beklagten kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a.), NZA 2013, 835 ff., berufen. Diese steht der Weitergeltung von § 2 des Dienstvertrags der Klägerin als dynamische Bezugnahmeklausel auf die AVR nach Betriebsübernahme durch die Beklagte (oder ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin) - anders als von ihr angenommen - nicht entgegen.
Selbst wenn es sich bei den AVR um einen Tarifvertrag handeln würde, bestünden Zweifel, ob die Grundsätze der Entscheidung des EuGH überhaupt übertragbar wären, denn auf einen Kraft Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrag sind die Rechtssätze der Entscheidung des EuGH vom 18.7.2013, C-426/11 (Alemo-Herron u.a), nicht anwendbar (LAG Köln, Urt. v. 23.09.2013, 2 Sa 242/13, zit. nach juris).
58Es handelt sich bei den AVR aber auch nicht um einen Tarifvertrag, der ohne arbeitsvertragliche Bezugnahme aufgrund vorhandener Tarifbindung auf die Arbeitsverhältnisse hätte Anwendung finden können. So war weder die katholische Kirchengemeine St. K, noch die Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH als frühere Arbeitgeberin der Klägerin ohne eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung an die AVR gebunden. Hier verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, dass eine solche Bindung durch die Erzdiözese Paderborn bestünde. Dieser Umstand mag als zutreffend unterstellt werden, es handelt sich dabei jedoch um eine Bindung im Innenverhältnis und nicht dergestalt, wie sie von der gesetzlichen Regelung in § 4 TVG ausgeht. Die Beklagte selbst bezeichnet die Bindung insofern auch lediglich als „tarifähnlich“. Darüber hinaus konnte wegen der fehlenden Geltung einer Veränderungssperre bereits die N I GmbH & Co. KG und kann auch die Beklagte als weitere Erwerberin mit ihren Arbeitnehmern Änderungsverträge schließen oder gegebenenfalls eine Änderungskündigung aussprechen. Damit ist ihr Recht auf unternehmerische Freiheit ausreichend geschützt (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 10.12.2013, 8 Sa 537/13, zit. nach juris).
59Die Beklagte als Betriebserwerberin ist auch unter Berücksichtigung ihrer Vertragsfreiheit weniger schutzwürdig als die Klägerin. Der Betriebsübergang beruht auf ihrer privatautonomen Entscheidung. Sie hat den Betrieb übernommen, obwohl sie wusste oder wissen konnte, welchen Inhalt die Arbeitsverträge hatten (vgl. Hessisches LAG, Urt. v. 25.03.2014, 8 Sa 1150/13 zit. nach juris).
60- 61
5. Auch die Bezugnahme der Beklagten auf die Rechtsprechung des BAG zu einer Gleichstellungsabrede führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
Es ist der Beklagten zwar einzuräumen, dass im Zweifel von der Wirkung einer bloßen Gleichstellungsabrede auszugehen ist, wenn der Betriebsübergang von einem tarifgebundenen Veräußerer auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber erfolgt und es sich um eine Bezugnahmeklausel handelt, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden ist (BAG, Urt. v. 11.12.2013, 4 AZR 473/12, NZA 2014, 900 ff. m.w.N.). Das hat zur Folge, dass die in Bezug genommenen Tarifregelungen beim Erwerber nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB weiter Anwendung finden, jedoch nur statisch in der Fassung, die sie zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hatten; die Dynamik, welche der Bezugnahmeklausel bei dem Veräußerer zukam, entfällt, weil auch die Tarifgebundenheit des Vertragsarbeitgebers entfällt (vgl. Steffan i. Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 613 a BGB, Rn. 146 m.w.N.).
63Jedoch ist nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets Voraussetzung für das Vorliegen einer bloßen Gleichstellungsabrede, dass beim Vertragsarbeitgeber Tarifbindung vorgelegen hatte. Wie bereits ausgeführt, war dies weder bei der Kath. Kirchengemeinde St. K, noch bei der Katholisches Krankenhaus I gem. GmbH der Fall, da es sich bei den AVR gerade nicht um einen Tarifvertrag handelt und deren aus Sicht der Beklagten zwingenden Anwendbarkeit allein aufgrund der Bindung an die Erzdiözese Paderborn erreicht wurde.
64- 65
6. Ohne Erfolg bleibt auch der von der Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach der aktuellen Vergütungsgruppe 4a, Stufe 10, erhobene Einwand der Verwirkung.
- 67
a. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) und dient dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitig werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (BAG, Urt. v. 12.12.2006, 9 AZR 747/06, NZA 2007, 396 ff.). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte sein Recht über einen bestimmten Zeitraum hin nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (sogenanntes Zeitmoment) und sich der Schuldner wegen dieser Untätigkeit des Berechtigten bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde, so dass ihm insgesamt deshalb dessen Befriedigung nicht zuzumuten ist (sogenanntes Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen deshalb besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts mit Treu und Glauben als unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, Urt. v. 12.12.2006, 9 AZR 747/06, NZA 2007, 396 ff.). Zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung. Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG, Urt. v. 12.12.2006, 9 AZR 747/06, NZA 2007, 396 ff.).
Bei Rechten, die zu fortlaufenden Zahlungen führen, ist zwischen der Verwirkung des Stammrechts selbst und der Verwirkung der Geltendmachung einzelner Zahlungen aus dem Stammrecht zu unterscheiden (so LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.05.2010, 5 Sa 205/09, zit. nach juris).
69- 70
b. Da die Klägerin hier nur die Vergütungsdifferenzbeträge ab Oktober 2013 eingeklagt hat, für die mit dem vorprozessualen Geltendmachungsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2014 (Bl. 9 ff. d. A.) und ihrer Klage am 16.07.2014 die in § 23 Abs. 1 AVR geregelte Ausschlussfrist von 6 Monaten jeweils eingehalten worden ist, kann sich die Beklagte allenfalls auf die Verwirkung des Stammrechts in Gestalt der dynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen der AVR in § 2 des Dienstvertrages der Klägerin vom 01.02.1981 berufen. Das Verwirken der Berufung auf das Stammrecht ist an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18.05.2010, 5 Sa 205/09, zit. nach juris), welche vorliegend nicht erfüllt sind.
Außer dem reinen Zeitablauf von über sieben Jahren nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die N I GmbH & Co. KG bis zur erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten durch die Klägerin, werden von Seiten der Beklagten keine darüberhinausgehenden besonderen Umstände geltend gemacht, welche sie darauf vertrauen ließen, die Klägerin werde ihre Ansprüche auf (Nach-)Zahlung von Vergütungsdifferenzbeträgen nicht mehr geltend machen. Solche besonderen Umstände sind auch nicht ersichtlich. Ganz im Gegenteil hat die Beklagte sogar selbst erkannt, dass ein Anpassungsbedarf nach Betriebsübergang bestanden hat, da die arbeitsvertraglichen Regelungen der Klägerin gerade nicht den bei der N üblichen Verträgen entsprachen. In diesem Zusammenhang wird weiter vorgetragen, dass eine Vertragsänderung an dem „hartnäckigen Widerstand“ der Klägerin und weiterer zwei Mitarbeiterinnen gescheitert sei. Danach hat sich die N I GmbH & Co. KG aber gerade nicht darauf verlassen (können), dass die Klägerin keine Rechte aus der Bezugnahmeklausel in § 2 ihres Dienstvertrages vom 01.02.1981 mehr geltend machen wird. Auch bei der Beklagten selbst konnte angesichts dieser von ihr in Erfahrung gebrachten Umstände nicht der schutzwürdige Eindruck entstehen, dass die Klägerin trotz ihrer Weigerung, den angebotenen Änderungsvertrag zu unterzeichnen, sie nicht mehr in Anspruch nehmen werde (vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 16.05.2012, 5 Sa 99/11, zit. nach juris).
72II.
73Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin besteht schließlich auch der Höhe nach.
74- 75
1. Da die Klägerin gemäß der Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 30.08.1984 (Bl. 74 d. A.) ab dem 01.08.1986 in die Vergütungsgruppe 4 a, Ziffer 6, eingruppiert ist, hat sie für die aktuell einschlägige Stufe 10 nach § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 III § 1 b und der Anlage 3 zu den AVR für die streitgegenständlichen Monate Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von jeweils 3.997,42 Euro brutto (siehe Tabellenausdruck als Anlage zur Klageschrift, Bl. 7 d. A.). Unter Abzug des von der Beklagten jeweils gezahlten Monatsbetrages von 3.623,82 Euro brutto ergibt sich die von der Klägerin geforderte Vergütungsdifferenz in Höhe von 373,60 Euro brutto pro Monat. Für die streitgegenständlichen 9 Monate von Oktober 2013 bis einschließlich Juni 2014 macht dies eine Summe von 3.362,40 Euro brutto aus.
- 77
2. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin bereits seit dem 01.01.2005 ihre Leitungsfunktion verloren hätte und damit keine der Entgeltgruppe 4a entsprechende Tätigkeit mehr ausüben würde, betrifft den von ihr geltend gemachten Anspruch (nur) der Höhe nach. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich aus dem Dienstleistungsvertrag (Bl. 41 ff. d. A.) zwar unter anderem die rechtliche Stellung und Erbringung der Leistung der N-I GmbH & Co. KG ergibt, nicht jedoch, inwieweit dadurch gerade der Arbeitsplatz der Klägerin betroffen wird und es - so nach der Behauptung der Beklagten - zu einem Entzug von Aufgaben und Kompetenzen kommt. Der Gegenstand der Vereinbarung aus dem Dienstleistungsvertrag schließt per se nicht aus, dass die Klägerin auch weiterhin als Leiterin Physikalische Therapie tätig bleibt.
Dem Beweisangebot der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.09.2014 hat nicht nachgegangen werden müssen, da der Sachverhalt anderenfalls ausgeforscht worden wäre. Aus dem Vortrag der Beklagten geht nicht hervor, welche konkreten Tätigkeiten und Leitungsfunktionen ursprünglich seitens der Klägerin ausgeübt worden wären und welche (insgesamt oder nur teilweise) ab welchem Zeitpunkt von dem Mitarbeiter B und der Mitarbeiterin N übernommen worden sein sollen. Gerade angesichts des Umstands, dass die Klägerin nach Abschluss des Dienstleistungsvertrags im Jahr 2005 weiter nach der Vergütungsgruppe 4 a vergütet wurde und gerade keine Rückgruppierung oder Versetzung erfolgt ist, hätte es weiteren Vortrags hierzu von der Beklagten bedurft.
79III.
80Schließlich ist der zugesprochene Gesamtbruttobetrag wie beantragt mit den für die einzelnen Monate nachzuzahlenden Vergütungsdifferenzen ab den geforderten Zeitpunkten am 01. des jeweiligen Folgemonats in der beantragten Höhe gemäß § 286 Abs. 1 Nr. 1, § 288 Abs. 1 und § 247 BGB zu verzinsen.
81Der Beginn der Verzinsung für die monatlichen Vergütungsdifferenzbeträge ergibt sich aus der Regelung unter X (a) in der Anlage 1 zu den AVR, wonach die Monatsbezüge so rechtzeitig zu zahlen sind, dass der Mitarbeiter am letzten Werktag des Kalendermonats über sie verfügen kann. Demzufolge befindet sich die Beklagte mit der Zahlung der streitgegenständlichen Beträge jedenfalls ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats in Verzug.
82IV.
83Die Sache war entscheidungsreif. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.03.2015 und nochmals im Kammertermin vom 19.03.2015 erhobene Rüge der Nichteinhaltung der Einlassungsfrist aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 12.03.2015, welche de Beklagte nach eigenem Vortrag am 16.03.2015 erhalten hat, greift vorliegend nicht. Die Vorschrift des § 132 ZPO, wonach ein vorbereitender Schriftsatze so rechtzeitig einzureichen ist, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann, gilt nur für in vorbereitenden Schriftsätzen enthaltene Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.v. §§ 146, 282 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO (Greger i. Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 132, Rn. 1). Neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen in diesem Sinne enthält der Schriftsatz der Klägerin vom 12.03.2015 jedoch nicht.
84B.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
86C.
87Die im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ist nach den §§ 3 ff. ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 ZPO vorgenommen worden.
88Die Höhe des festgesetzten Streitwertes für den zur Entscheidung gestellten Zahlungsantrag ergibt sich aus dem damit geforderten Hauptsachebetrag.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Hagen Urteil, 19. März 2015 - 4 Ca 10/15
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Urteil einreichenArbeitsgericht Hagen Urteil, 19. März 2015 - 4 Ca 10/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Tenor
-
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. März 2012 - 4 Sa 12/10 - wird zurückgewiesen.
-
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge und sich daraus ergebende Vergütungsansprüche des Klägers.
- 2
-
Der Kläger ist bei der Beklagten, die keinem Arbeitgeberverband angehört, seit Oktober 1995 als kaufmännischer Angestellter gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.663,91 Euro tätig. Im schriftlichen Arbeitsvertrag aus dem Monat Oktober 1995 ist ua. geregelt:
-
„Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein am letzten Arbeitstag jeden Monats zahlbares Bruttogehalt nach Tarifgruppe 5/4 in Höhe von DM 5.400.-- …
Tarifgehalt
Leistungszulage
Außertarifl. Zulage
Gesamtsumme
DM 4848.--
552.--
DM 5400.--
Die nach 3 Monaten auszuweisende Leistungszulage ist bereits in der AT-Zulage enthalten.
Wir sind berechtigt, die Leistungszulage zu kündigen oder bei einer Einstufung in eine andere Tarifgruppe neu festzulegen und die außertarifliche Zulage jederzeit ganz bzw. teilweise zu widerrufen oder bei einer Neufestsetzung Ihrer Bezüge ganz bzw. teilweise aufzurechnen.“
- 3
-
In den von den Parteien gleichfalls im Oktober 1995 unterzeichneten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ wird hinsichtlich des Urlaubs und der Kündigungsfristen während der Probezeit auf den „geltenden Tarifvertrag“ verwiesen. Für die Arbeitszeit sind demgegenüber die „nach den gesetzlichen und jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen“ maßgebend und nach Ablauf der Probezeit sollen die „gesetzlichen Kündigungsfristen“ gelten. Die weiteren vertraglichen Bestimmungen enthalten keine Verweisungen auf andere Regelungen.
- 4
-
Bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags mit dem Kläger hatte die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) einen zum 1. Juli 1995 in Kraft getretenen „Werktarifvertrag (Anerkennungstarifvertrag)“ (nachfolgend: Anerkennungstarifvertrag) geschlossen. In diesem wird auf sieben, im Einzelnen aufgeführte Verbandstarifverträge der bayerischen Metallindustrie, ua. den Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie (idF vom 1. April 1994) verwiesen. Sodann lautet der Anerkennungstarifvertrag wie folgt:
-
„II.
Abweichend von diesen Bestimmungen gilt folgendes:
1.
Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütung
1.1.
Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütung von Stand 31.12.94 werden in 1995 wie folgt erhöht:
-
Bei einem Einkommen bis 5000.-- DM brutto im Monat erfolgt eine Erhöhung von 150.-- DM monatlich ab 01.07.95.
-
Bei einem Einkommen über 5000.-- DM brutto im Monat erfolgt eine Erhöhung von 150.-- DM monatlich ab 01.10.95.
-
Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich …
1.2.
Die Lohn-, Gehalts- und Ausbildungstabellen in der Fassung vom 01.11.95, die zwischen IG Metall und dem Verein der Bayer. Metallindustrie am 07.03.95 vereinbart wurden, gelten ab 01.01.96 für die Beschäftigten der Firma Generalelektronik GmbH Magdeburg, Zweigniederlassung Müller und Weigert, Nürnberg.
Beide Parteien vereinbaren eine Laufzeit bis 31.12.96. Sie kann mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 31.12.96 gekündigt werden.
Wenn sich das bereits negativ geplante operative Ergebnis noch um 10 % bis 31.12.95 verschlechtert, verpflichten sich die Parteien über die Löhne und Gehälter für 1996 neu zu verhandeln.
…
2.
Teil des 13. Monatseinkommens
Für das Jahr 1995 erhalten die Beschäftigten den gleichen Prozentsatz wie 1994.
Ab 1996 gilt die Regelung des Tarifvertrages der Bayer. Metallindustrie.
3.
Die Arbeitszeit aller Beschäftigten wird ab 01.10.96 auf 35 Stunden verkürzt, nach den Regelungen, die für die Bayer. Metallindustrie gelten.
III.
Die in diesen Tarifverträgen geltenden Kündigungsfristen und Termine sowie ausgesprochenen Kündigungen gelten auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages.
Forderungen, die zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber der jeweiligen Partei dieses Tarifvertrages als gestellt.
Arbeitskampffreiheit und Friedenspflicht regeln sich so, als wäre die Firma Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der die in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen hat.
Zwischen den Parteien finden ebenfalls alle Abmachungen, Abkommen, Zusatzabkommen und Änderungsverträge Anwendung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen werden.
Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifbestimmungen, die anstelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten. Die in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. -abkommen oder -vereinbarungen gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.“
- 5
-
Mit „Zusatztarifvertrag“ vom 14. Januar 1997 wurde - neben Änderungen der Wochenarbeitszeit und des anteiligen 13. Monatseinkommens - auf den Lohn- und Gehaltstarifvertrag der bayerischen Metallindustrie vom 12. Dezember 1996 verwiesen. In einem weiterem „Zusatztarifvertrag“ (vom 1. Oktober 1998) wird die „kommende Lohn-Gehaltserhöhung 1999“ ungekürzt weitergegeben, aber auf die zu leistende Sonderzahlung, die für dasselbe Jahr um die Hälfte gekürzt wurde, angerechnet. Ab 1. Januar 2000 sollten alle tariflichen Bestimmungen wieder uneingeschränkt gelten.
- 6
-
Die Beklagte kündigte im September 2001 sämtliche von ihr mit der IG Metall vereinbarten Tarifverträge fristgerecht zum 31. Dezember 2001. Die in der Folgezeit durch die Verbandstarifverträge der bayerischen Metallindustrie vereinbarten Entgelterhöhungen leistete sie nicht.
- 7
-
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - für den Zeitraum ab Februar 2008 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm geleisteten Entgelt und dem jeweiligen Tarifentgelt der Tarifgruppe 5, 4. Gruppenjahr nach den Vergütungstabellen der bayerischen Metallindustrie nebst den Leistungszulagen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, die tariflichen Entgeltregelungen der bayerischen Metallindustrie auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2002 dynamisch anzuwenden. Der Arbeitsvertrag enthalte eine konstitutive Abrede, die eine dynamische Anwendung der jeweiligen Entgeltregelungen der bayerischen Metallindustrie zur Folge habe. Der arbeitsvertragliche Verweis auf das jeweilige Tarifgehalt, die Tarifgruppe sowie auf die Leistungszulage, die im Verbandstarifvertrag geregelt sei, belegten den Willen der Parteien, die Tarifverträge der bayerischen Metallindustrie dynamisch anzuwenden. Selbst wenn sich das arbeitsvertraglich in Bezug genommene jeweils „geltende Tarifrecht“ auf die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge beziehe, die er zudem nicht gekannt habe, gelte dies nur für deren Geltungsdauer, danach seien die jeweiligen Verbandstarifverträge wieder maßgebend. Es liege auch keine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats vor. Die Beklagte sei nicht Verbandsmitglied gewesen und habe die Tarifverträge des Verbands nur teilweise in Bezug genommen. Da der Arbeitsvertrag im Übrigen keinen Hinweis auf den Anerkennungstarifvertrag enthalte, sei die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Er sei Mitglied der IG Metall und ihm sei es darauf angekommen, nicht schlechter gestellt zu werden als bei seinem bisherigen Arbeitgeber, für den die Verbandstarifverträge aufgrund Mitgliedschaft gegolten hätten.
- 8
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.531,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.192,40 Euro seit dem 1. Januar 2009 und aus weiteren 1.339,38 Euro seit dem 1. März 2009 zu zahlen.
- 9
-
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, sie sei an die Tarifregelungen der bayerischen Metallindustrie nicht mehr gebunden. Bei der arbeitsvertraglichen Verweisung handele es sich allenfalls um eine sog. Gleichstellungsabrede. Mit Beendigung ihrer eigenen Tarifgebundenheit ab dem 1. Januar 2002 habe gleichzeitig die Dynamik der Bezugnahme geendet. Zudem enthalte der Arbeitsvertrag keinen Verweis auf das Tarifrecht des Verbands. Allenfalls könne der mit ihr vereinbarte Anerkennungstarifvertrag erfasst sein. Die Nennung der Tarifgruppe im Arbeitsvertrag habe nur der Zuweisung in das betriebliche Eingruppierungsschema gedient.
- 10
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch streitigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers gibt es keine rechtliche Grundlage. Die nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Tarifentgelterhöhungen in den Flächentarifverträgen der bayerischen Metallindustrie finden im Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
- 12
-
I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt auch dann, wenn man zu seinen Gunsten und mit dem Landesarbeitsgericht davon ausgeht, die arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungsregelungen enthielten im Ergebnis eine dynamische Bezugnahme auf die tariflichen Bestimmungen der bayerischen Metallindustrie. Eine Bezugnahmeregelung in den Vergütungsbestimmungen des im Jahre 1995 geschlossenen Arbeitsvertrags ist als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, die keine von der Tarifgebundenheit der Beklagten unabhängige zeitdynamische Verweisung auf genannte Tarifregelungen in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat. Nach der von der Beklagten erklärten Kündigung sämtlicher Haustarifverträge zum Ablauf des Jahres 2001 galten diese nur noch mit dem zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Regelungsbestand - „statisch“ - fort. Spätere Tariflohnerhöhungen in den Verbandstarifverträgen werden von einer Bezugnahmeregelung nicht mehr erfasst.
- 13
-
1. Die Auslegungsregel zu einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede nach der früheren Rechtsprechung des Senats ist auch dann anzuwenden, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an Verbandstarifverträge auf einer dynamischen Verweisung in einem Haustarifvertrag beruht. Ihr steht weder die Bezugnahme auf einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon, noch die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB entgegen.
- 14
-
a) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die - widerlegliche - Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum geht, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten. Daraus hat der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden (st. Rspr., siehe nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN).
- 15
-
b) Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; bestätigt durch BVerfG 26. März 2009 - 1 BvR 3564/08 - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09 -).
- 16
-
c) Die zu dieser Rechtsfolge führende Auslegungsregel ist auch dann maßgebend, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht auf dessen Verbandsmitgliedschaft zurückgeht, sondern auf einen zum Zeitpunkt des Arbeitsvertrags geltenden Anerkennungstarifvertrag (st. Rspr., BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 477/08 - Rn. 19; siehe weiterhin 15. März 2006 - 4 AZR 132/05 - Rn. 30 ff.).
- 17
-
d) Der Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung steht - anders als dies der Kläger meint - nicht entgegen, dass nicht auf das ganze Tarifwerk, sondern nur auf einen einzelnen Tarifvertrag oder Teile hiervon verwiesen wird. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der dynamisch auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk verwiesen wird, dient dem Zweck, die Anwendung der jeweiligen Tarifnormen im Arbeitsverhältnis herbeizuführen, beinhaltet jedoch nicht eine vertragliche Vereinbarung über eine umfassende Behandlung des Arbeitnehmers als Gewerkschaftsmitglied (BAG 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 30, BAGE 130, 43; 9. Mai 2007 - 4 AZR 275/06 - Rn. 28). Die durch die frühere Rechtsprechung des Senats begründete Auslegung einer solchen arbeitsvertraglichen Verweisung als Gleichstellungsabrede setzt ebenso wenig wie die Verweisungsklausel im Allgemeinen besondere Anforderungen an das im Arbeitsvertrag genannte Bezugsobjekt voraus, sondern variiert lediglich die Wirkungsweise der vertraglichen Gestaltung. An die besondere Voraussetzung, dass der Arbeitgeber an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag seinerseits auch normativ gebunden ist, knüpft sie die abweichende und besondere Rechtsfolge des Wegfalls der Dynamik bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Keine notwendige Bedingung dagegen ist es, dass im Arbeitsvertrag auf sämtliche Tarifverträge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien (etwa ob eine sog. Tarifwechselklausel vorliegt: BAG 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 - Rn. 29).
- 18
-
Dementsprechend ist der Senat stets davon ausgegangen, dass eine sog. Gleichstellungsabrede auch dann vorliegen kann, wenn arbeitsvertraglich nur einzelne Regelungsbereiche in Bezug genommen wurden oder tarifvertragliche Bestimmungen lediglich „im Übrigen“ anzuwenden sind und/oder „soweit nicht abweichende arbeitsvertragliche Regelungen bestehen“ (vgl. bspw. BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 602/06 -; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40; 13. November 2002 - 4 AZR 393/01 - BAGE 103, 364; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 467/01 - BAGE 103, 141; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120).
- 19
-
e) Entgegen der Auffassung des Klägers stehen der Auslegung der Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede die §§ 305 ff. BGB nicht entgegen. Die bisherige Rechtsprechung des Senats ist unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 in § 305c Abs. 2 BGB normierten, jedoch bereits vorher auch für das Arbeitsrecht anerkannten Unklarheitenregelung(zB BAG 17. November 1998 - 9 AZR 584/97 -) davon ausgegangen, dass bei der der Gleichstellung generell zugrunde liegenden soziotypischen Konstellation von als berechtigt anzuerkennenden Zweifeln iSv. § 305c Abs. 2 BGB nicht ausgegangen werden kann(BAG 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 d bb der Gründe, BAGE 105, 284). Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung als Gleichstellungsabrede umfasst nicht nur das Verständnis des tarifgebundenen Arbeitgebers bei der Abgabe seines Vertragsangebots, wonach die Verweisung auf einschlägige Tarifregelungen hinsichtlich der Dynamik unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls seiner eigenen Tarifgebundenheit steht, sondern auch die vom Senat seinerzeit angenommene Erkennbarkeit dieser Vertragsbedingung für den Arbeitnehmer, dessen Zustimmung zu der vom Arbeitgeber vorformulierten Klausel diese auflösende Bedingung umfasst. Soweit daher aus Vertrauensschutzgründen die frühere Rechtsprechung des Senats weiterhin anzuwenden ist, gilt dies auch für den vom Senat vorausgesetzten Empfängerhorizont des Arbeitnehmers, der davon „ausgehen (muss), daß eine Bezugnahmeklausel, die von der Arbeitgeberseite angeboten wird, als Gleichstellungsabrede gemeint ist“ (BAG 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 d aa der Gründe, aaO; 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - zu II 1 c bb (1) der Gründe, BAGE 99, 120). Auch insoweit hält der Senat für Altverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 aus Gründen des Vertrauensschutzes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (siehe auch BAG 15. März 2006 - 4 AZR 132/05 - Rn. 28 ff.).
- 20
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2. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung der Parteien im Entscheidungsfall als sog. Gleichstellungsabrede zu qualifizieren.
- 21
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a) Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrags im Oktober 1995 über den Anerkennungstarifvertrag normativ an die dort genannten Tarifverträge der bayerischen Metallindustrie, ua. den Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie (vom 31. Oktober/2. November 1970 idF vom 1. April 1994), gebunden. Dieser Manteltarifvertrag enthält die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Gehaltsgruppen sowie die Bestimmung des einschlägigen Gruppenjahres, die für den Kläger im Arbeitsvertrag mit „Tarifgruppe 5/4“ bezeichnet wurde und auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs bezogen hat.
- 22
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b) Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, im Arbeitsvertrag sei lediglich eine unmittelbare Bezugnahme auf die Verbandstarifverträge erfolgt, nicht dagegen auf die Haustarifverträge der Beklagten. Dem widerspricht schon das vertraglich vereinbarte „Tarifgehalt“ von 4.848,00 DM, das sich gerade nicht aus der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltstabelle des Verbandstarifvertrags ergab. Vielmehr entsprach es in seiner Höhe allein den sich in Anwendung der Ziff. II.1.1. des Anerkennungstarifvertrags ergebenden Bestimmungen.
- 23
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c) Die - zugunsten des Klägers vom Landesarbeitsgericht unterstellte - dynamische Inbezugnahme der Entgeltregelungen der bayerischen Metallindustrie über die Verweisung im Anerkennungstarifvertrag endete mit Ablauf der Tarifgebundenheit der Beklagten durch die Kündigung der Haustarifverträge zum Jahresende 2001. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Änderungen in den Tarifverträgen der bayerischen Metallindustrie waren für die Beklagte nicht mehr verbindlich.
- 24
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II. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Entgelts nach den jeweiligen Tarifverträgen der bayerischen Metallindustrie ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus der von ihm behaupteten Mitgliedschaft in der IG Metall.
- 25
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Nach Beendigung des Anerkennungstarifvertrags zum Ende des Jahres 2001 wirken seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG zwar nach. Eine lediglich nachwirkende Verweisung auf andere Tarifverträge erstreckt sich jedoch nicht auf im Nachwirkungszeitraum vereinbarte Änderungen der in Bezug genommenen Tarifbestimmungen (st. Rspr., BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 8/10 - Rn. 27 mwN; so bereits 17. Mai 2000 - 4 AZR 363/99 - zu I 4 der Gründe, BAGE 94, 367).
- 26
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III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
-
Eylert
Winter
Creutzfeldt
Kiefer
Bredendiek
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Mit der Klage macht der Kläger die Nachzahlung von Vergütung auf Grund einer Rückgruppierung durch die Beklagte, die Nachzahlung von Beiträgen an die Direktversicherung und die Feststellung der jährlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Direktversicherung geltend.
- 2
Die heutige Beklagte ist durch Verschmelzung der Raiffeisenbank W. e.G. und der N. Bank e.G. zur Jahresmitte 2006 entstanden.
- 3
Der 1955 geborene Kläger ist studierter Ökonom und seit 1972 in der Bankenbranche tätig. Der Kläger war unter anderem von 1988 bis März 1990 Leiter der Investitionsgruppe der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft N.. Danach war er von April bis einschließlich September 1990 in gleicher Position für die Genossenschaftsbank B., Niederlassung N. tätig. Von Oktober 1990 bis Juli 1994 war der Kläger dann Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank N. e.G. Nach der im Jahre 2004 erfolgten Gründung der N. Bank e.G., in der die Raiffeisenbank N. e.G. aufgegangen ist, war der Kläger dort von Juli 2004 bis November 2004 als Prokurist tätig.
- 4
Die Vorvorarbeitgeberin der Beklagten, die Raiffeisenbank e.G. N., schloss mit Versicherungsbeginn vom 01.07.1991 im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Lebensversicherung (Direktversicherung) bei der ... Lebensversicherung AG für den Kläger und andere Beschäftigte ab. Hierauf waren 350,00 DM pro Monat zu zahlen. Auf den Text des Versicherungsscheines Anlage K2 Blatt 6 ff. d. A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 bestätigte die Raiffeisenbank e.G. N. dem Kläger gegenüber unter Bezugnahme auf den Einigungsvertrag "mit Wirkung vom 01.01.1992 die mit Abschluss der Lebensversicherung übernommene Versorgungsverpflichtung" (Anlage K 3 Blatt 17 d. A.). Damit sollte sichergestellt werden, dass das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) auch für die vorgenannte Direktversicherung Gültigkeit haben sollte. In der Überschrift der vorgenannten Bestätigung wurde auf den Gruppenversicherungsvertrag Bezug genommen. Gemäß § 2 Ziffer 3 des Gruppenversicherungsvertrages errechnen sich die Versicherungssummen für Vorstandsmitglieder aus je 350,00 DM Monatsbetrag sowie für die sonstigen Arbeitnehmer aus je 75,00 DM Monatsbetrag. Zum genauen Inhalt wird auf Anlage B 10 Blatt 193 ff. d. A. verwiesen.
- 5
Bis Ende 2007 zahlte die Vorarbeitgeberin und die Beklagte für den Kläger an die Direktversicherung 350,00 DM pro Monat weiter, was jährlich 4.200,00 DM und damit 2.147,43 Euro entspricht. Ab 2008 zahlte die Beklagte nur noch 766,94 Euro (1.500,00 DM) als Jahresbeitrag bei der Direktversicherung ein. Die sich daraus ergebende Differenz für das Jahr 2008 fordert der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2. Mit seinem Feststellungsantrag (Klageantrag zu 3.) begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte auch in den kommenden Jahren verpflichtet sei, die Beiträge wie bis einschließlich 2007 erfolgt zu seinen Gunsten bei der Versicherung zu entrichten.
- 6
Seit dem 8. November 2004 war der Kläger nicht mehr als Prokurist, sondern nur noch als Leiter für Marketing bei der N. Bank e.G. (Vorarbeitgeber) tätig und erhielt Vergütung aus der Tarifgruppe 9 (TG 9), wobei bei ihm seinerzeit wie auch heute die jeweils höchste Stufe der Tarifgruppe zugrundegelegt wurde (ab 11. Berufsjahr). Für den Dienstposten Leiter Marketing galt die Stellenbeschreibung vom 8. November 2004 (Anlage K 10 Blatt 118 ff. d. A., es wird Bezug genommen). Eine eingruppierungsrechtliche Bewertung ist der Stellenbeschreibung nicht zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Übertragung dieses Dienstpostens haben die Parteien unter dem 8. November 2004 ihre vertraglichen Abreden in einem Anstellungsvertrag erneut schriftlich zusammengefasst (Anlage K 9 Blatt 116 f. d. A., es wird Bezug genommen). In diesem Formulararbeitsvertrag heißt es unter § 12 wörtlich:
- 7
"Bei Tarifbindung des Arbeitgebers gelten im Übrigen die jeweils gültigen Tarifverträge der Kreditgenossenschaften."
- 8
In Vorbereitung der Fusion der N. Bank e.G. mit der Raiffeisenbank W. e.G. zur Beklagten hat man versucht, die Gehaltsstruktur der Mitarbeiter beider Banken anzupassen. In diesem Zusammenhang ist es zu einer weiteren Vereinbarung des Klägers mit der N. Bank e.G. gekommen ("1. Nachtrag vom 01.07.2005 zum Anstellungsvertrag mit Herrn ... vom 08.11.2004", vom Kläger als Anlage K 11 zur Akte gereicht, Blatt 123 d. A., es wird Bezug genommen). Dort heißt es wörtlich:
- 9
"§ 4 Vergütung
- 10
Ab 01.07.2005 erfolgt die Vergütung in der Tarifgruppe 7. Als Ausgleich für den Wegfall einer außertariflichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Tarifgruppe 7 und der Tarifgruppe 8 wird als Einmalzahlung ein Betrag in Höhe von Brutto 13.000,00 Euro mit der Gehaltszahlung Juli 2005 gezahlt."
- 11
Die N. Bank e.G. hat im März 2006 ihr Konzept zur Anpassung der Gehaltsstruktur als Vorleistung zur geplanten Gründung der neuen Bank in einer tabellarischen Übersicht veröffentlicht (Kopie Blatt 124 f d. A., es wird Bezug genommen). In dieser Übersicht war die Stelle des Klägers als Leiter Marketing nur noch mit der TG 6 ausgewiesen.
- 12
Am 15. Juni 2006 kam es deshalb zu einem Gespräch des Klägers mit dem Vorstand der N. Bank e.G. Herrn M.. Einzelheiten des Gesprächs sind streitig. Jedenfalls ist in dem Gespräch erörtert worden, für den Kläger eine Stelle "Abteilungsleiter allgemeine Verwaltung" vorzusehen, die so im bisherigen Organigramm der neuen Bank noch nicht enthalten war. Erstmals ab 29. Juni 2006 tauchte eine solche Stelle dann im Organigramm über die zukünftige Struktur der neuen Bank auf (vgl. Kopie des Organigramms für die neue Bank vom 29. Juni 2006, in Kopie überreicht als Anlage K13, Blatt 126 f d. A., es wird Bezug genommen).
- 13
Das Organigramm vom 29. Juni 2006 ist Teil einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Altbanken und den bei ihnen bestehenden Betriebsräten, das in der Überschrift als Interessenausgleich bezeichnet wird (Kopie als Anlage B7, Blatt 152 ff d. A. überreicht, es wird Bezug genommen). Als weitere Anlage zu diesem Interessenausgleich gibt es eine Eingruppierungsordnung für die neue Bank (Kopie auf den Blättern 159, 229, 230, 160 d.A., es wird Bezug genommen), die ebenfalls von den Vorständen der beiden Altbanken und von den Betriebsräten der Altbanken unterzeichnet ist. Hier ist die neue Stelle des Klägers als "Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung" der Tarifgruppe 6 (TG 6) zugeordnet (vgl. Blatt 229 d. A.).
- 14
Der Kläger hat sodann in der neuen Bank tatsächlich den Dienstposten Leiter allgemeine Verwaltung am Sitz der Beklagten in W. übernommen, den er auch heute noch inne hat. Als Vergütung hat der Kläger zuletzt monatlich 3.406,00 Euro brutto bezogen, was der tariflichen Vergütung bei Eingruppierung in die TG 7 (höchste Stufe ab dem 11. Berufsjahr) in der Zeit bis zum 31. Juli 2007 entspricht.
- 15
Mit Schreiben vom 9. November 2006 (Anlage K7 Blatt 100 d. A., es wird Bezug genommen) hat die Beklagte erstmals versucht, die Vergütung bzw. die Eingruppierung des Klägers durch einseitige Anordnung wie im Interessenausgleich vorgesehen auf die TG 6 zurückzuführen. Dafür sollte der Kläger nach einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat eine Entschädigung in Höhe von rund 5.800,00 Euro erhalten. Der Kläger hat gegen diesen Rückstufungsversuch protestiert. Die angekündigte Rückstufung ist in der Folgezeit nicht umgesetzt worden, so dass es weder zu einer Gehaltkürzung noch zu der angekündigten Entschädigungszahlung gekommen ist.
- 16
Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 (Anlage K1 Blatt 5 d. A., es wird Bezug genommen) teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, dass mit der Gehaltsabrechnung ab Monat Juli 2007 das Gehalt an die TG 6 angepasst werde. Zusätzlich zu der Vergütung nach der TG 6 in Höhe von 3.119,00 Euro ist ihm dann aber eine Zulage in Höhe von 287,00 Euro zugesagt und gezahlt worden, so dass es zunächst bei der bisher gezahlten Vergütung in Höhe von 3.406,00 Euro geblieben ist. In der Zusage vom 23. Juli 2004 heißt es dann aber weiter, bei der nächsten Gehaltsanpassung ab 1. August 2007 verringere sich die Zulage entsprechend der tariflichen Erhöhung der Vergütung auf 225,00 Euro, sodass die Gehaltssumme in Höhe von 3.406,00 Euro sich nicht verändern werde.
- 17
Dementsprechend hat der Kläger im Zusammenhang mit der Tariferhöhung ab August 2007, mit der das Entgelt für Arbeitnehmer mit der TG 7 ab dem 11. Berufsjahr auf 3.474,00 Euro brutto monatlich angehoben wurde, keine Entgelterhöhung erhalten.
- 18
Mit Schreiben vom 10. März 2008 (Anlage K4 Blatt 18 d. A.) hat der Kläger daher außergerichtlich die Vergütung nach der TG 7 und den seit August 2007 bestehenden monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 68,00 Euro geltend gemacht (aufsummiert 816,00 Euro brutto - entspricht dem Klageantrag zu 1). Außerdem hat er die weitere Zahlung des jährlichen Versicherungsbeitrages in Höhe von 2.147,43 Euro eingefordert. Nach außergerichtlicher Ablehnung der Forderungen macht der Kläger nunmehr seine Ansprüche klagweise geltend.
- 19
Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat der am 24. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen Klage mit Urteil vom 4. Juni 2009 entsprochen und wie folgt tenoriert:
- 20
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 816,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dem 30.07.2008 zu zahlen.
- 21
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die … Lebensversicherungs AG, T.straße 1, ... W., zur Versicherungsschein-Nr.:, versicherte Person Herr K., 1.380,49 Euro zu zahlen.
- 22
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der … Lebensversicherungs AG, T.straße 1, ... W., zur Lebensversicherungs-Nr.:, auf den Namen des Klägers eine Lebensversicherung zu unterhalten, auf die jährlich 2.147,43 Euro Beitrag zu zahlen sind.
- 23
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 24
5. Der Streitwert wird auf 6.337,96 Euro festgesetzt.
- 25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht wird auf dieses Urteil Bezug genommen.
- 26
Das Urteil ist der Beklagten am 11. Juni 2009 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist beim Landesarbeitsgericht am 10. Juli 2009 eingegangen. Aufgrund eines Antrages, der hier am 11. August 2009 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11. September 2009 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist sodann am letzten Tag der verlängerten Frist beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
- 27
Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtszug ihr Begehren der Klagabweisung in vollem Umfang weiter. Nach ihrer Ansicht sind die klägerischen Ansprüche nicht begründbar.
- 28
Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung aus der Tarifgruppe 7 habe, sondern im Arbeitsverhältnis lediglich vereinbart sei, dass der Kläger tarifgerecht zu vergüten sei. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe TG 6 sei tarifgerecht. Außerdem sei die Regelung über die Bewertung der Stelle des Klägers im Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 verbindlich. Auch der Kläger müsse sich dieser Regelung unterordnen. Selbst wenn er vormals unter Umständen weitergehende vertragliche Rechte gehabt haben sollte, seien diese mit der Versetzung auf den neuen Posten "Leiter allgemeine Verwaltung" untergegangen, da es in diesem Zusammenhang keine weiteren Absprachen über Altrechte gegeben habe.
- 29
Wegen der Gehaltsnachforderungen beruft sich die Beklagte zusätzlich auf den Gesichtspunkt Verwirkung, da der Kläger die Zuordnung zu der TG 6 über viele Monate nicht gerügt habe. Obwohl die Zuordnung seiner Stelle zur TG 6 schon aus dem Interessenausgleich im Vorfeld der Gründung der neuen Bank hervorgehe, habe er bis zum März 2008 zugewartet. Nach einer langen Zeit sei das Recht des Klägers, sich auf die TG 7 zu berufen, verwirkt. Ergänzend wird die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien auch nach § 16 des Haustarifvertrages verfallen.
- 30
Nach Ansicht der Beklagten steht dem Kläger die von ihm begehrte Beitragsleistung zur Direktversicherung bei der ... ebenfalls nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei bei ausreichender Begründung ein Eingriff in zukünftige Zuwächse der Versorgung zulässig, mehr sei hier nicht erfolgt. Wegen der zahlreichen weiteren Argumente, die die Beklagte ins Feld führt, wird auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 Blatt 50 ff. d. A. verwiesen.
- 31
Die Beklagte beantragt,
- 32
die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
- 33
Der Kläger beantragt,
- 34
die Berufung zurückzuweisen.
- 35
Wegen seiner Eingruppierung beruft sich der Kläger auf die vertraglichen Absprachen im "1. Nachtrag vom 01.07.2005 zum Anstellungsvertrag ... vom 08.11.2004", nach der ihm die Vergütung aus der TG 7 zugesagt worden sei. Diese Vereinbarung sei bis heute gültig, da sie nie abgeändert worden sei. Der Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 habe keinen Einfluss auf die Rechtsstellung, die er aus dem Nachtrag ableite. Im Übrigen sei ihm im Zusammenhang mit der Schaffung der Stelle "Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung" in der neuen Bank und der Übertragung dieser Stelle an ihn in den Personalgesprächen am 15. Juni 2006 und auch in einem weiteren Gespräch mit dem Vorstand der neuen Bank zugesagt worden, dass er auf der neuen Stelle weiterhin aus der TG 7 vergütet werde.
- 36
Für Verwirkung der Ansprüche sei kein Raum, da der Haustarifvertrag eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten vorsehe, die für die geltend gemachten Zahlungen ab August 2007 noch nicht eingreife.
- 37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 38
Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes, die sich das Berufungsgericht zu Eigen macht, wird verwiesen.
I.
- 39
Der Anspruch auf die Zahlung der Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 816,00 Euro brutto für die Monate August 2007 bis einschließlich Juli 2008 ist begründet. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund vertraglicher Abrede Anspruch auf Vergütung nach der TG 7 des Haustarifvertrages.
1.
- 40
Es kann letztendlich offen bleiben, ob die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung tatsächlich zu einer Eingruppierung in die TG 7 oder die TG 6 oder gar zu einer ganz anderen Tarifgruppe führen würde. Denn die Eingruppierung in die TG 7, genauer gesagt die Vergütung aus der TG 7, ist mit dem Kläger einzelvertraglich durch die Ergänzungsvereinbarung vom 1. Juli 2005 zwischen ihm und dem Vorarbeitgeber vereinbart worden.
- 41
Für die Auslegung dieser einzelvertraglichen Vergütungsregelung sind hier insbesondere die Umstände bei Abschluss der Vereinbarung von Bedeutung. Die Einigung vom 1. Juli 2005 auf die Vergütung aus der Tarifgruppe 7 steht nicht im Zusammenhang mit einer Umsetzung oder Versetzung des Klägers. Er hat bis zu dem Tag der Vertragsänderung und danach dieselbe Tätigkeit als Leiter Marketing ausgeübt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit dieser Vereinbarung ein Fehler in der bisherigen Bewertung der Stelle korrigiert werden sollte. Da die ganze Vereinbarung also nicht durch eine kollektivrechtliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers motiviert war, spricht viel dafür, dass es sich um einen konstitutive vertragliche Vereinbarung handelt, also eine echte Vertragsabrede, die nicht in Abhängigkeit steht von der Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens. Für diese Deutung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Abrede im Vorfeld der kommenden Gründung der neuen Bank und der dabei notwendigen Anpassung des Gehaltsniveaus der beiden Altbanken steht.
- 42
Für eine eigenständige vertragliche Abrede spricht zusätzlich auch die in der Vereinbarung ebenfalls vorgesehene Entschädigungszahlung für den Verlust der bisherigen Vergütung. Denn wenn es nur um eine kollektivrechtlich gebotene Anpassung der vertraglichen Abreden an die tarifliche Bewertung der Stelle gegangen wäre, hätte an sich kein Anlass bestanden, eine Entschädigung dafür zu zahlen, dass die bisherige Vergütung zu hoch ausgefallen war. Da die Entschädigung die Gehaltsdifferenz auch nur für eine relativ kurze Zeit ausgleicht, ist davon auszugehen, dass auch in der Zuerkennung der neuen Vergütung eine Zusage enthalten ist, die Vergütung zukünftig nicht noch weiter absenken zu wollen.
2.
- 43
Die Einigung des Klägers mit dem Vorarbeitgeber auf eine Vergütung nach der TG 7 ist in der Folgezeit auch nicht rechtsgeschäftlich aufgehoben oder abgeändert worden.
- 44
An einer ausdrücklichen Abänderungsvereinbarung fehlt es. Die Vereinbarung ist aber auch nicht durch schlüssiges Verhalten ohne Worte abgeändert worden.
- 45
Als die Stelle des Klägers als Leiter Marketing im Zusammenhang mit der Tarifgruppenzuordnung nach dem Stellenbesetzungsplan aus März 2006 nur noch mit der TG 6 ausgewiesen wurde (Anlage K12), hat der Kläger am 15.06.2006 bei einem Gespräch mit dem Vorstand unter Verweis auf diese Tarifgruppeneinordnung die Zuweisung einer Tätigkeit nach der TG 7 verlangt und die vorgenannte Tarifgruppeneinordnung moniert. Damit scheidet dieses Ereignis als Anknüpfungspunkt für eine Vertragsänderung aus. Es kann dahinstehen, ob man - mit dem Arbeitsgericht - davon ausgehen kann, dass dem Kläger bei diesem Gespräch sogar eine weitere Beschäftigung nach der TG 7 zugesagt wurde. Denn jedenfalls ist der Beklagten nicht der Nachweis gelungen, dass es ihr gelungen war in diesem Gespräch den Kläger davon zu überzeugen, dass man in Abänderung der Ergänzungsvereinbarung aus Juli 2005 zukünftig auf Basis der Vergütungsgruppe TG 6 zusammenarbeiten sollte.
- 46
Auch die Annahme der neuen Stelle als Abteilungsleiter allgemeine Verwaltung durch den Kläger ab Juli 2006 hat keinen rechtsgeschäftlichen Aussagewert im Hinblick auf die Abänderung der Ergänzungsvereinbarung aus Juli 2005. Denn der Kläger hat durch seinen Protest im Personalgespräch vom 15. Juni 2006 und in der Folgezeit hinreichend deutlich gemacht, dass er eine vergütungsrechtliche Rückstufung im Zusammenhang mit der Übertragung der neuen Position nicht hinnehmen werde.
- 47
Als der Kläger dann mit Schreiben vom 9. November 2006 (Anlage K7) darüber informiert wurde, dass er ab Oktober 2006 der Tarifgruppe 6 zugeordnet sei, hat der Kläger wiederum umgehend per Mail vom 24. November 2006 (Anlage K8) protestiert. Also kann es auch in diesem Zusammenhang nicht zu einer stillschweigenden Vertragsänderung gekommen sein. Bei dem sich anschließenden Personalgespräch vom 8. Dezember 2006 hat der Kläger wiederum auf die Zuweisung einer Tätigkeit nach der TG 7 bestanden. Das Ergebnis dieses Personalgesprächs ist zwar streitig. Aber selbst die Beklagte behauptet nicht, dass sie den Kläger bei diesem Gespräch für eine Vertragsänderung hinsichtlich der Vergütung gewinnen konnte. In Einklang mit dieser Feststellung hat die Beklagte in der Folgezeit dann auch jedenfalls bis zum Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 2007 trotz der Ankündigung vom 9. November 2006 die Zuordnung zu der TG 6 praktisch nicht umgesetzt. Dies erfolgte erst mit Wirkung ab 1. Juli 2007.
- 48
Unter den gegebenen Umständen konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger die Zuweisung der Stelle als Leiter Allgemeine Verwaltung akzeptieren würde, unabhängig davon, ob diese Stelle der TG 6 oder der TG 7 angehört.
3.
- 49
Der fortbestehende vertragliche Anspruch auf Vergütung aus der TG 7 wird auch nicht durch kollektive Regelungen, die die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat abgeschlossen hat, berührt.
- 50
Der Interessenausgleich vom 29. Juni 2006 beschreibt nur die gewünschte zukünftige Vergütungsstruktur der neuen Bank. Eine Rechtsmacht, die zukünftige Vergütungsstruktur verbindlich zu regeln, kommt den Unterzeichnern dieser Vereinbarung nicht zu. Der Interessenausgleich könnte selbst dann, wenn es sich um einen Interessenausgleich im Sinne von § 112 BetrVG handelt, nicht in die bestehenden vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer eingreifen.
- 51
Aus ähnlichen Erwägungen kann auch dahinstehen, ob die vertraglich vereinbarte Vergütung nach der TG 7 in Übereinstimmung steht mit der tariflichen Bewertung der Tätigkeit. Die tarifliche Vergütung ist eine Mindestvergütung unter tarifgebunden Arbeitsvertragsparteien. Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, eine Vergütung zu vereinbaren, die gegenüber der tariflichen Regelung günstiger ist.
4.
- 52
Der Anspruch auf die Gehaltsnachzahlung im Umfang der Tariferhöhung für die Monate August 2007 bis einschließlich Juli 2008 ist auch nicht verfallen.
- 53
Nach § 16 des Haustarifvertrages, der möglicherweise durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme im Arbeitsverhältnis der Parteien Geltung beansprucht, verfallen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis, falls sie nicht binnen zwölf Monaten seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind.
- 54
Der älteste Teil der klägerischen Forderung, der aus dem Abrechnungsmonat August 2007 stammt, könnte daher frühestens - genauere Aussagen sind wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit der Vergütung nicht möglich - mit Ablauf des Juli 2008 erloschen sein. Der Kläger hat jedoch bereits mit Schreiben vom 7. März 2008 die Vergütungsforderung nach der TG 7 außergerichtlich schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Demnach kann die klägerische Forderung in keinem ihrer Teile nach § 16 des Haustarifvertrages verfallen sein.
- 55
Der Anspruch auf Geltendmachung der fehlerhaften Eingruppierung ist im Übrigen auch nicht verwirkt. Die Beklagte meint, dadurch dass der Kläger die Veränderung der Bewertung der Stelle von der TG 7 auf die TG 6 zuzüglich Zulage monatelang nicht gerügt habe, habe er sein Recht verloren, sich auf die Eingruppierung in die TG 7 zu berufen. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei Rechten, die zu fortlaufenden Zahlungen führen, ist zwischen der Verwirkung des Stammrechts selbst und der Verwirkung der Geltendmachung einzelner Zahlungen aus dem Stammrecht zu unterscheiden. Hier beruft sich die Beklagte auf die Verwirkung des Stammrechts. Das Verwirken der Berufung auf das Stammrecht ist an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Es ist weder das für die Verwirkung des Stammrechts erforderliche Zeitelement erfüllt, noch ist auch nur ansatzweise vorgetragen, aus welchen Umständen die Beklagte hätte schließen dürfen, dass der Kläger endgültig auf alle seine Rechte aus der Vereinbarung der Vergütung aus der TG 7 verzichten wolle.
5.
- 56
Wegen der zugesprochenen Zinsen wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Insoweit ist mit der Berufung auch keine Kritik an dem Urteil geübt worden.
II.
- 57
Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von jährlich 2.147,43 Euro an die Direktversicherung. Der Klageantrag zu 2. zur Zahlung der Differenz ist begründet. Auch der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig und begründet. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Darauf wird Bezug genommen.
- 58
Die Beklagte bzw. der Vorarbeitgeber hat sich spätestens mit ihrer Erklärung vom 4. Februar 1992 dem Kläger eine Versorgungszusage im Umfang der Gruppenversicherung bei der ... Lebensversicherung gemacht. Aufgrund dieser Versorgungszusage ist er verpflichtet, die jährlichen Beiträge an die Lebensversicherung zu zahlen.
- 59
Es ist kein Grund ersichtlich, der der Beklagten das Recht vermitteln könnte, den Umfang der Versorgungszusage ab 2008 einseitig und ohne Zustimmung des Klägers von jährlich 2.147,43 Euro auf jährlich nur noch 766,94 Euro zurückzuführen.
- 60
Denn entweder geht man mit dem Kläger davon aus, dass er auch heute noch als Abteilungsleiter Allgemeine Verwaltung eine Stellung bekleidet, die ihm nach dem Gruppenversicherungsvertrag das Recht vermittelt, jährliche Leistungen im Umfang von 2.147,43 Euro beanspruchen zu dürfen. Oder man geht mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger schon seit vielen Jahren wegen seiner schrittweise vollzogenen Herabstufungen eigentlich schon lange nicht mehr berechtigt war, Beiträge im Umfang von 2.147,43 Euro jährlich zu erhalten. In diesem Falle wäre die Beklagte aber ebenfalls nicht zur Kürzung der Beiträge berechtigt, da die jahrelange vorbehaltlose Zahlung der höheren Beiträge dazu führt, dass dem Kläger aus dieser gleichförmigen Zahlung ein eigenes Recht auf die hohen Beitragszahlungen erwachsen ist. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bis Ende 2007 irrigerweise der Auffassung gewesen wäre, zur Zahlung verpflichtet zu sein und sie erst dann den Irrtum erkannte und danach sofort die Zahlung zurückgeführt hat. Dazu ist aber nichts vorgetragen.
- 61
Auch der Feststellungsantrag zur Beitragszahlung ist zulässig und begründet. Das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Zahlungspflicht leugnet.
III.
- 62
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).
- 63
Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus § 72 Absatz 2 ArbGG nicht gegeben sind.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.