Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 11. März 2014 - 7 Sa 1277/13
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.08.2013 – 3 Ca 2873/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum 31.01.2014 festgestellt wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Rentenbezuges sowie um Vergütungsansprüche untern dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
3Der 1958 geborene Kläger steht seit dem 21.01.1985 bei den Britischen Stationierungsstreitkräften in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis. Er war zuletzt bei der H Support Unit beschäftigt. Der Kläger ist von Beruf Bauingenieur; auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - Anwendung; er erhält dort eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe C 6 a. Der Kläger ist seit vielen Jahren anerkannter schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 100.
4Der Kläger erlitt am 13.05.2008 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen die Unfallkasse des Bundes dem Kläger mit Bescheid vom 20.07.2011 eine monatliche Rente, beginnend ab dem 06.07.2009, bewilligt wurde. Im Rentenbescheid vom 20.07.2011 heißt es u.a. wörtlich:
5„Sehr geehrter Herr X,
6wegen der Folgen Ihres Arbeitsunfalls erhalten Sie von mir eine Rente auf unbestimmte Zeit (…) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) (…) von 60 %.
7…“
8Wegen der Einzelheiten des Rentenbescheides wird auf die Kopie Bl. 36 bis 39 d.A. Bezug genommen.
9Nachdem der Kläger in der Zeit ab 1999 des Öfteren arbeitsunfähig erkrankte, beabsichtigte die Arbeitgeberin (die Dienststelle), das Arbeitsverhältnis zum Kläger zu beenden. Da der Kläger mittlerweile zum Mitglied der Betriebs-/Schwerbehinderten-vertretung gewählt wurde, beantragte die Dienststelle bei der Betriebsvertretung sowie bei verschiedenen Arbeitsgerichten die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die indessen nicht erteilt wurde. Wegen der Aufstellung der krankheitsbedingten Fehlzeiten seit dem Jahre 1999 wird auf die tabellarische Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 21.06.2013, Bl. 74 ff. d.A. Bezug genommen.
10Anfang des Jahres 2012 gab es ein Verfahren der Dienststelle zur Erteilung der Zustimmung der Kündigung des Klägers beim LWL-Integrationsamt Westfalen. Nachdem zunächst die Zustimmung zur Kündigung erteilt wurde, legte der Kläger Widerspruch ein. Ob nach einer letzten Mitteilung des Widerspruchsausschusses des LWL-Integrationsamtes der zustimmende Bescheid aufgehoben wurde, (Kopie Bl. 93, 93 R d.A.) ist nicht vorgetragen.
11Mit Schreiben vom 01.08.2012 (Bl. 94 d.A.), gerichtet an Herrn Major K. M, teilte der Kläger mit, dass er zum 15.08.2012 seine Arbeit wieder aufnehmen werde. Frau C als Dienststellenleiterin teilte dem Kläger in ihrer Antwort vom 15.08.2012 (Bl. 95 d.A.) u.a. folgendes mit:
12„…
132. Unabhängig hiervon hege ich angesichts Ihrer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit und der fehlenden Information zu Ihrem derzeitigen Gesundheitszustand ernsthafte Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit und daran, dass Sie gesundheitlich in der Lage sind, Ihren Pflichten vertragsgemäß nachzugehen….
143. In Anbetracht der obigen Ausführungen mache ich Sie hiermit darauf aufmerksam, dass wir uns das Recht vorbehalten, Ihnen die Gehaltszahlungen für die Tage, an denen Sie sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu verweigern, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich Aufgaben als Schwerbehindertenvertreter wahrnehmen oder nicht.
15…“
16Dieses Schreiben erhielt der Kläger, der sich am 15.08.2012 in der Dienststelle einfand, persönlich.
17Am Folgetag, den 16.08.2012, übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers an Frau C die Kopie eines ärztlichen Attestes, welches unter dem 16.08.2012 ausgestellt ist und beschreibt, dass der Kläger seit dem 15.08.2012 wieder arbeitsfähig sei. Darüber hinaus baten sie um Bestätigung, dass der Kläger die Arbeit wieder aufnehmen könne und kündigten gegebenenfalls gerichtliche Schritte an (Kopie Bl. 96, 96 R und 97 d.A.).
18Mit Schreiben vom 22.08.2012 wiederholte Frau C ihre Einschätzung, der Kläger sei nicht arbeitsfähig. Das Attest vom 16.08. entbehre jeder Grundlage und man biete dem Kläger eine gemäß beigefügter Stellenbeschreibung genau bezeichnete Tätigkeit für den Fall seiner vollständigen gesundheitlichen Genesung an. Darüber hinaus bot die Dienststelle dem Kläger die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements an und wies auf die ihrer Ansicht nach erforderliche Untersuchung durch einen Betriebsarzt hin; man befinde sich nicht in Annahmeverzug. Auf die Kopie des Schreibens vom 22.08.2012 wird Bezug genommen (Bl. 98, 98 R d.A.)
19In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Bielefeld zum Aktenzeichen 3 Ga 38/12, welches der Kläger eingeleitet hatte, einigten sich die Parteien dahingehend, dass der Kläger sich einer betriebsärztlichen Begutachtung durch den B.A.D. unterziehen werde; zwecks einer avisierten Begutachtung übersandte Frau C dem Kläger drei Erklärungen zur Schweigepflicht und Datenschutzentbindung (Kopie Bl. 6 ff.d.A.). Der Kläger gab diese Erklärungen nicht ab und meint hierzu, einer betriebsärztlichen Begutachtung beim B.A.D stehe nichts entgegen; die von der Dienststellenleiterin übersandten Erklärungen seien hierfür nicht Voraussetzung.
20Mit Schreiben vom 20.11.2012 teilte Frau C dem Kläger folgendes mit:
21„Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses
22Sehr geehrter Herr X,
23- 24
1. …
- 26
2. Ihr Anwalt hat bereits am 22.10.2012 mitgeteilt, dass Sie eine Rente im Auftrag der Unfallkasse des Bundes erhalten. Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unfallkasse des Bundes ein Rentenversicherungsträger im Sinne des § 46 TV AL II sowie der §§ 125 und 218 b SGB VII ist. Demnach endet Ihr Beschäftigungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Ihnen der Bescheid zugestellt worden ist.
- 28
3. Aus § 46 TV AL II geht weiterhin hervor, dass Sie verpflichtet sind, der Beschäftigungsdienststelle die Zustellung des Bescheides unverzüglich anzuzeigen. Wir fordern Sie deshalb auf, den Rentenbescheid der Unfallkasse des Bundes bis spätestens zum 26.11.2012 bei der Unterzeichnerin einzureichen. …
- 30
4. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir Ihr Beschäftigungsverhältnis aufgrund der uns vorliegenden Informationen spätestens seit dem 31. Oktober 2012 als beendet betrachten, da Sie zumindest seit diesem Monat laut Auskunft Ihres Anwaltes Leistungen Ihres Rententrägers beziehen.
…“
32Auf die Kopie Bl. 5 d.A. wird Bezug genommen.
33Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Bielefeld am 28.11.2012 eingegangenen und später um Annahmeverzugsansprüche erweiterten Klage. Da die Dienststelle den Kläger nicht beschäftigte, beantragte er Leistungen der Agentur für Arbeit, die ihm ab dem 24.11.2012 bewilligt wurden. Durch die Bundesagentur für Arbeit wurde über deren ärztlichen Dienst am 12.12.2012 ein Gutachten erstellt, welches unter anderem beinhaltet:
34„Leistungsbild:
35Folgende Tätigkeiten können verrichtet werden
36(positives Leistungsbild):
37Zeitlicher Umfang: Vollschichtig
38Ergänzende Beschreibung (insbesondere
39negatives Leistungsbild): Auszuschließen sind:
40Häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Klettern, Steigen oder bewegen in unebenem Gelände, über Kopf arbeiten und anhaltende Armvorhalte, häufige einseitige oder kraftvolle Beanspruchung von Armen und Händen.
41Feinarbeiten.
42Absturzgefahr aus großer Höhe.
43Beantwortung der Zielfragen: „…
44Herr X ist im vollschichtigen Umfang leistungsfähig mit Beachtung der o.g. Einschränkungen.“
45Auf die Kopie Bl. 43 d.A. wird Bezug genommen.
46Der Kläger trägt vor:
47Das Arbeitsverhältnis sei durch den Bezug der Rente der Unfallkasse des Bundes nicht beendet worden. Die Bestimmung des § 46 TV AL II setze die Rente eines Rentenversicherungsträgers voraus, wohingegen die Unfallkasse des Bundes ein Unfallversicherungsträger sei.
48§ 46 TV AL II lautet – soweit für den Rechtsstreit von Interesse – wie folgt:
49a) Wird durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Arbeitnehmer erwerbsgemindert ist, so endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Bescheid zugestellt wird. Der Arbeitnehmer hat der Beschäftigungsdienststelle die Zustellung des Bescheides unverzüglich anzuzeigen.
50Liegt bei einem Arbeitnehmer, der schwerbehindert i.S.d. SGB IX ist, die für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, so endet das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zugestellt wurde.
51Der Kläger beziehe keine Erwerbsminderungsrente im Sinne des Rentenversicherungsrechts. Hier habe er lediglich eine Anwartschaft erworben, wie ihm die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 18.05.2013 mitgeteilt habe (Kopie Bl. 127 d.A.).
52Im Übrigen könne das Arbeitsverhältnis auch deswegen nicht durch die Rentengewährung der Unfallkasse des Bundes beendet worden sein, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes fehle. Dass aber der Kläger seit vielen Jahren anerkannter schwerbehinderter Mensch ist, sei der Dienststelle zweifelsohne bekannt.
53Da er seit dem 15.08.2012 wieder arbeitsfähig sei, seine Arbeitskraft angeboten und die Dienststelle diese abgelehnt habe, lägen die Voraussetzungen des Annahmeverzuges vor. Seine Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus dem vorgelegten ärztlichen Attest, wie auch aus der Begutachtung der Bundesagentur für Arbeit. Die monatliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe C 6 a betrage 3.805,35 € brutto. Zu berücksichtigen sei für den Monat Oktober 2012 eine im einstweiligen Verfügungsverfahren - Arbeitsgericht Bielefeld 3 Ga 38/12 - vereinbarte Abschlagszahlung in Höhe von 1.000,00 € netto.
54Darüber hinaus seien im Bruttobereich ein Weihnachtsgeld sowie im Nettobereich ab Leistungsbeginn die Zahlungen der Arbeitsagentur zu berücksichtigen.
55Der Kläger hat beantragt,
56- 57
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Beschäftigungsverhältnis besteht und dieses nicht zum 31.10.2012 beendet worden ist.
- 58
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für den Monat August in Höhe von 1.902,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 zu zahlen.
- 59
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für den Monat September 2012 in Höhe von 3.805,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
- 60
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für den Monat Oktober 2012 in Höhe von 3.805,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 abzüglich am 24.10.2012 gezahlter 1.000,00 €.
- 61
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für den Monat November 2012 in Höhe von 6.695,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2012 zu zahlen.
- 62
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung in Höhe von 7.610,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 3.805,35 € seit dem 01.10.2013 und 01.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
64die Klage abzuweisen.
65Sie hat vorgetragen:
66Die Unfallkasse des Bundes sei dem wörtlichen Sinne nach ein Träger einer Rentenversicherung im Sinne der tariflichen Norm, weshalb mit Rentenbewilligung, spätestens aber zum 31.10.2012, das Arbeitsverhältnis beendet sei. Die Zustimmung des Integrationsamtes werde sie unmittelbar einholen.
67Lohnansprüche stünden dem Kläger für die Zeit ab 15.08.2012 nicht zu. Aufgrund der Entwicklung der Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Vergangenheit sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger überhaupt arbeitsfähig sei. Weder die ärztliche Stellungnahme, noch das Gutachten der Arbeitsagentur würden ausreichen, um die Arbeitsfähigkeit annehmen zu können. Ohne Begutachtung sei die Beklagte nicht in der Lage, den Kläger zu beschäftigen. Daher sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Eine solche mache allerdings nur Sinn, wenn die Beklagte auch die Ergebnisse der Begutachtungen erfahren könnte. Das Arbeitskraftangebot des Klägers sei nicht wirksam gewesen, da Herr Major M als Adressat des Schreibens nicht anwesend gewesen sei. Dies habe der Kläger gewusst, weshalb das Schreiben erst am 15.08.2012 habe geöffnet werden können.
68Durch Teilurteil vom 28.08.2013, berichtigt durch Beschluss vom 11.10.2013 und der Beklagten am 02.09.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Bielefeld dem Feststellungsbegehren ebenso stattgegeben, wie den Vergütungsansprüchen für die Monate August, September und Oktober 2012. Im Übrigen hat es die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Rente der Unfallkasse des Bundes sei keine Rente eines Rentenversicherungsträgers, die Zustimmung des Integrationsamtes liege nicht vor und die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, da sie den Kläger nicht beschäftigt habe, nachdem er zum 15.08.2012 seine Arbeitskraft angeboten habe.
69Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung vom 28.08.2013 wird auf Bl. 137 ff. d.A. Bezug genommen.
70Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 16.09.2013 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.12.2013 am 04.12.2013 vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung.
71Die Beklagte trägt vor:
72Die dem Kläger durch die Unfallkasse des Bundes zuerkannte Rente sei eine solche im Sinne des § 46 TV AL II. Das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom 06.12.2000 zum Aktenzeichen 7 AZR 302/99 entschieden, dass eine „auf Dauer“ zu beziehende Rente nicht unbedingt eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung sein müsse. Maßgeblich sei auch eine sonstige Leistung, wenn sie nur der Höhe nach den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichere. Da die monatliche Rente des Klägers streitlos unwiderruflich gewährt wurde und monatlich 1.580,84 € betrage, liege eine solche wirtschaftliche Absicherung vor. An anderer Stelle des Tarifvertrages sei ausdrücklich von einem Rentenversicherungsträger im Sinne des SGB VI die Rede, so in § 44 TV AL II unter Ziffer 5. Eine solche Einschränkung auf die Vorschriften des SGB VI - gesetzliche Rentenversicherung - enthalte § 46 TV AL II nicht.
73Da der Kläger es versäumt habe, die Rentengewährung rechtzeitig anzuzeigen, habe er auch jede Möglichkeit vereitelt, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach den tariflichen Vorschriften zu prüfen. Die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes sei der Beklagten nicht möglich gewesen, da ihr nicht einmal der Bescheid über die Rente auf unbestimmte Zeit bekannt gewesen sei. Der Kläger habe die Vorlage vereitelt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 11.03.2014 hat die Vertreterin der Beklagten ergänzend erläutert, am 15.07.2013 sei ein entsprechender Antrag beim LWL-Integrationsamtes gestellt worden, der indessen noch nicht beschieden sei.
74Annahmeverzugsansprüche stünden dem Kläger nicht zu, da es nicht Aufgabe des Arbeitgebers sei, die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Allein die zeitlichen Zusammenhänge im Hinblick auf die jahrelangen Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers hätten den Eindruck gegeben, dass er den Arbeitsanforderungen der Stelle nicht mehr gewachsen wäre. Erst durch Vorlage des Bescheides der Unfallkasse des Bundes vom 27.07.2011 wäre die Beklagte in die Lage versetzt worden, eine Beschäftigungsmöglichkeit zu prüfen. Hierfür sei auch Voraussetzung gewesen, die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
75Der Kläger habe sich geweigert, mit Frau C nach dem 15.08.2012 über eine mögliche stufenweise Wiedereingliederung zu verhandeln. Ein Gutachten des BAD- Zentrum Bielefeld, Herr Dr. M - vom 30.08.2013 (Kopie Bl. 253 ff d.A.) habe er erst nach langem Hin und Her über seinen Prozessvertreter mit Schreiben vom 09.09.2013 bei der Beklagten eingereicht.
76Schließlich habe der Kläger selbst offenkundige Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit, da er im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld 3 Ga 38/12 darauf hingewiesen habe, dass die Zahlungsverweigerung der Britischen Streitkräfte angesichts der erheblichen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen und der Tatsache, dass er zu 100% schwerbehindert sei, nicht hinnehmbar sei.
77Die Beklagte sei auch deswegen nicht in Annahmeverzug geraten, weil der Kläger nicht seine Arbeitskraft im Sinne der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung habe anbieten wollen, sondern lediglich eine ungerechtfertigte Freistellung als Schwerbehindertenvertreter auf einem nicht existierenden Arbeitsplatz im Büro der Vertretung für schwerbehinderte Menschen angestrebt habe.
78In der Folgezeit – zwischen den Parteien unstreitig – hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Zustimmung der Betriebsvertretungen fristlos gekündigt; das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 31.01.2014 zugegangen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Bielefeld zum Aktenzeichen 3 Ca 478/14.
79Die Beklagte beantragt,
80- 81
1. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.08.2013 nebst Tatbestandsberichtigung vom 11.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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2. Hilfsweise: Die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
85die Berufung zurückzuweisen.
86Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und weist wegen der nach seiner Auffassung bestehenden Arbeitsfähigkeit auf die arbeitsmedizinische Stellungnahme des B.A.D. vom 30.08.2013 hin.
87Eine Verpflichtung zur Überlassung des Bescheides der Unfallkasse des Bundes an die Beklagte hätte nicht bestanden, da diese keine Auswirkung auf das bestehende Arbeitsverhältnis habe.
88Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.
89Entscheidungsgründe
90Die Berufung der Beklagten führt zu einer Beschränkung des Feststellungsanspruches, im Übrigen bleibt sie erfolglos.
91I.
92Die Berufung der Beklagten ist nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG; 516 ff. ZPO) und damit zulässig.
93II.
94Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, da die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auf den 31.01.2014 – hierbei handelt es sich um das Datum des Zugangs der fristlosen Kündigung – zu beschränken war.
95A.
96Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die durch Bescheid vom 20.07.2011 zuerkannte Rente der Unfallkasse des Bundes nicht gemäß § 46 TV AL II beendet worden.
97Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer zur Begründung zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, vgl. § 69 Abs. 2 ArbGG.
98Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren ihr Vorbringen vertieft und erweitert hat, ist dem folgendes hinzuzufügen:
99a.
100Bei der Zuerkennung der Rente an den Kläger durch die Unfallkasse des Bundes am 20.07.2011 handelt es sich nicht um den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers im Sinne des § 46 TV AL II. Die Unfallkasse des Bundes ist nämlich kein Rentenversicherungsträger im Sinne der tariflichen Norm. Vielmehr beschreibt § 114 SGB VII – gesetzliche Unfallversicherung – in dessen Absatz 1 Ziffer 3, dass es sich bei der Unfallkasse des Bundes um den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – legal definiert: „Unfallversicherungsträger“ – handelt. Damit steht schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 114 Satz 1 Nr. 3 SGB VII fest, dass die Unfallkasse des Bundes eben kein Renten-, sondern ein Unfallversicherungsträger ist. Damit fehlt es bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Vorschrift an der tatbestandlichen Voraussetzung, die gegebenenfalls zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gewährung einer Rente führen könnte.
101Die Bestimmung des § 46 TV AL II ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass der Begriff des „Rentenversicherungsträgers“ weiter zu verstehen ist. Es handelt sich vielmehr um einen feststehenden Rechtsbegriff, der seit Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.1891 (vgl. RGBL. 1889 I S. 97) geprägt ist. Das Sozialrecht unterscheidet völlig verschiedene, unterschiedlich strukturierte Systeme in Form der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Am Beispiel der abweichenden Leistungsvoraussetzungen in der Renten- (vgl. grundlegend § 34 SGB VI) und Unfallversicherung (vgl. grundlegend § 56 Abs. 1 SGB VII) wird dies eindrucksvoll dokumentiert. Diese grundlegende Differenzierung wird auch daran deutlich, dass der Kläger eine Unfallrente von der Unfallkasse erhält und zwar auf Grund einer unfallversicherungsrechtlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit und zudem eine Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, die er - ebenso streitlos - nicht bezieht. Nur Letztere wäre geeignet, den Tatbestand des § 46 TV AL II zu erfüllen, da keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer die Tarifvertragsparteien einen neuen, eigenständigen Begriff des Rentenversicherungsträgers losgelöst von der gesetzlichen Bestimmung des § 125 SGB VI – gesetzliche Rentenversicherung – zu schaffen, wonach die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind. Insofern geht die Kammer davon aus, dass bereits die Überschrift des § 125 SGB VI „Träger der gesetzlichen Rentenversicherung“ synonym zu verwenden ist mit dem Wort „Rentenversicherungsträger“, der in § 46 TV AL II enthalten ist.
102Ist aber die anzuwendende tarifliche Vorschrift vom Wortlaut her eindeutig, verbleibt kein Raum für eine Auslegung (vgl. zur Auslegung von Tarifverträgen und zum Erfordernis der fehlenden Eindeutigkeit des Wortlautes z.B. im BAG, Urteil vom 27.07.2011, 10 AZR 484/10 bei juris Rn. 14 und im BAG, Urteil vom 15.01.2014, 10 AZR 297/13 bei juris Rn. 14), wie sie die Beklagte für ihre Rechtsauffassung in Anspruch nimmt.
103Dieses Verständnis von der tariflichen Norm des § 46 TV AL II spiegelt sich auch in der Kommentarliteratur zu im Wesentlichen inhaltsgleichen tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst wieder, wie z.B. in §§ 33 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Auch dort wird hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifnorm ausschließlich auf die rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben im SGB VI – gesetzliche Rentenversicherung – hingewiesen (vgl. Sponer/Steinherr, TVöD, 124. Update 03/14 § 33 TVL Rn. 82 ff. m.w.N.).
104b.
105Soweit die Beklagte sich ausdrücklich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.2000, 7 AZR 302/99 bezogen hat, ergibt sich hieraus keine andere Bewertung der Tarifnorm des § 46 TV AL II. In jener Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ging es um die Frage der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Tarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Post AG, welcher vorsah, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden würde, in dem ein Versorgungsberechtigter eine Versorgungsrente aus der VAP bewilligt worden ist. Bei der VAP handelte es sich um die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. In jenem Verfahren des Bundesarbeitsgerichts war die Frage der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der tariflichen Norm, nämlich die Bewilligung einer Versorgungsrente an den dortigen Kläger unstreitig. Der zitierte Streitfall des Bundesarbeitsgerichts und damit auch die Ausführungen des 7. Senats bezogen sich allein auf die Frage der Rechtswirksamkeit der tariflichen Beendigungsnorm und nicht auf die Frage einer Auslegung des Wortlautes der dortigen Vorschrift. Dies ergibt sich bereits aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.2000, dort zu Rz. 34. Dort hat das Bundesarbeitsgericht als Obersatz ausdrücklich festgehalten, dass die dortige Beendigungsnorm des § 25 II Abs. 1 TV AL wirksam sei, da sie mit höherrangigem Recht vereinbar und der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle standhalte; einen Bezug zu der im vorliegenden Streitfall von der Beklagten angestrebten Auslegung der tariflichen Beendigungsnorm hat jenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht.
106c.
107Auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ergibt sich die Unwirksamkeit einer Beendigung durch Rentengewährung an den Kläger außerdem aus 92 SGB IX i.V.m. § 46 TV AL II. Nach diesen Vorschriften (§ 92 SGB IX) bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem schwerbehinderten Menschen im Falle einer teilweisen Erwerbsminderung der Zustimmung des Integrationsamtes. Wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 11.03.2014 ausdrücklich erklärt hat, sei ein solcher Antrag am 15.07.2013 gestellt, indessen bis heute noch nicht beschieden worden. Damit ist zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentengewährung schon wegen § 92 SGB IX nicht vorliegen.
108Der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Beklagten den Rentenbescheid der Unfallkasse des Bundes nicht unmittelbar nach Erhalt vorgelegt hat, verwehrt es ihm nicht, sich auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zu berufen. Zwar hat die Beklagte die Frage aufgeworfen, wie sie denn die Zustimmung des Integrationsamtes einholen könne, wenn sie noch nicht einmal den Rentenbescheid kenne. Indessen geht es bei der Frage der Beteiligung des Integrationsamtes um die Frage der Berücksichtigung der Schwerbehinderung, für die § 92 SGB IX im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich behördliche Zustimmungserfordernisse verlangt. Aus diesem Grunde ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend anerkannt worden, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer das Fehlen der nach § 92 SGB IX erforderlichen Zustimmung jedenfalls dann jederzeit geltend machen kann, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung im Zeitpunkt der Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentengewährung, hier durch Schreiben der Beklagten vom 20.11.2012, bekannt war (so ausdrücklich LAG Hamm, Teilurteil vom 10.12.2009, 15 Sa 516/09 bei juris, ausdrücklich bestätigt vom BAG, Urteil vom 09.02.2011, 7 AZR 221/10 bei juris Rn. 31 und 32). Dass aber der Beklagten am 20.11.2012 die Schwerbehinderung des Klägers zweifelsohne und unstreitig bekannt war, ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Vortrag, wonach sie noch Anfang des Jahres 2012 beim Integrationsamt um Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung nachgesucht hatte.
109d.
110Ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen darauf ankäme, weist die Berufungskammer noch darauf hin, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem von der Beklagten avisierten Zeitpunkt 31. Oktober 2012 ohnehin nicht in Betracht kommen kann. Denn bei der tariflichen Beendigungsnorm des § 46 TV AL II handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Gemäß §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG endet zwar ein Arbeitsvertrag, der unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen worden ist, mit Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens allerdings jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung (LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2009 aaO; BAG, Urteil vom 09.02.2011 aaO). Dass eine solche Mitteilung erstmals mit Schreiben vom 20.11.2012 erfolgte, ist indessen unstreitig.
111e.
112Allerdings war die Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Berufungsverfahren auf den 31.01.2014 zu begrenzen. Zu diesem Datum ist dem Kläger streitlos eine außerordentliche Kündigung zugegangen, die Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Bielefeld ist. Streitgegenstand der vom Kläger vorliegend erhobenen Feststellungsklage ist indessen die Frage, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.2013, 7 AZR 494/11 bei juris Rn. 20). Diese Frage obliegt allerdings nicht der Entscheidung der Berufungskammer, sondern zunächst der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bielefeld im Kündigungsschutzprozess. Aus diesem Grunde war es der Berufungskammer versagt, eine Feststellung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses über den 31.01.2014 hinaus zu treffen.
113B.
114a.
115Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus § 611 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB zu.
116Soweit die Beklagte erstinstanzlich den vom Kläger für den Monat November 2012 angegebenen Bruttomonatslohn in Zweifel gezogen hat, ist diese Frage nicht zur Entscheidung im Berufungsverfahren angefallen, da das von der Beklagten zur Überprüfung gestellte Teilurteil Vergütungsansprüche lediglich bis einschließlich Oktober 2012 betrifft.
117b.
118Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der ausgeurteilten Vergütung unter Berücksichtigung des bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld zuerkannten Abschlagsbetrages in Höhe von 1.000,00 € netto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, § 611 BGB, 615 Satz 1 BGB.
119Auch insoweit wird hinsichtlich der Voraussetzungen des Annahmeverzuges zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
120Nach dem ergänzenden Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ist dem noch folgendes hinzuzufügen:
121Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem Streit über die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen hat, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außerstande war. Er muss zumindest Indizien hierfür vortragen, aus denen darauf geschlossen werden kann (BAG, Urteil vom 22.02.20112, 5 AZR 249/11 Rn. 16 f. m.w.N.). Zu dieser Fragestellung hat sich die Beklagte im Berufungsverfahren auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2013, 5 AZR 130/12 bei juris berufen, wonach in dem Fall, dass sich bereits aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst Indizien ergeben, die auf eine fehlende Leistungsfähigkeit im vermeintlichen Annahmeverzugszeitraum schließen können, eine Klage unschlüssig sei, wenn der Arbeitnehmer eine selbstgeschaffene Indizwirkung nicht ausräume (BAG a.a.O. bei juris Rn. 27).
122Vorauszuschicken ist allgemein zunächst, dass der Kläger am 15.08.2012 seine Arbeitskraft nicht nur wörtlich angeboten, sondern streitlos selbst in der Dienststelle erschienen ist. Die Beklagte hat dies auch dadurch bestätigt, dass sie vorgetragen hat, am 15.08.2012 sei dem Kläger ein persönliches Schreiben anlässlich seines Erscheinens in der Dienststelle überreicht worden. Damit aber liegt die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Leistungsunfähigkeit grundsätzlich bei der Beklagten, da sie ebenso streitlos die Arbeitsleistung des Klägers - auch schriftlich dokumentiert - nicht angenommen hat.
123Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe im Sinne des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2013 selbst hinreichend Indizien vorgetragen, die auf eine objektive Leistungsunfähigkeit schließen lassen würden, vermochte die erkennende Berufungskammer dem nicht zu folgen. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall der dortige Kläger für den dort streitgegenständlichen Annahmeverzugszeitraum unter Beweisantritt vorgetragen hatte, er sei schwer erkrankt und prozess- und geschäftsunfähig gewesen. Hier unterscheidet sich der Streitfall grundlegend: Der Kläger hat das Attest seines behandelnden Arztes vorgelegt, wonach er arbeitsfähig sei, obschon das deutsche Arbeitsrecht eine Nachweis der Arbeitsfähigkeit als Voraussetzung für die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nicht kennt. Darüber hinaus hat er das Gutachten des medizinischen Dienstes der Arbeitsagentur vorgelegt, wonach sich eine vollschichtige Einsatzfähigkeit ergibt, lediglich bestimmte Einschränkungen seien zu beachten. Das weitere, vom Kläger zur Akte gereichte Gutachten des B.A.D. vom 30.08.2013 konnte die Berufungskammer hierbei außer Acht lassen, da sich insofern bereits vom Er-stellungsdatum her nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum erstreckt. Damit aber hat der Kläger zusammenfassend selbst keine Indizien dafür vorgetragen, dass er im hier streitgegenständlichen Zeitraum objektiv leistungsunfähig ist.
124Damit aber verbleibt es bei der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten für die Frage der objektiven Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsunfähigkeit. Hierzu hat die Beklagte die Hauptaufgaben des Klägers umfassend dargelegt und unter Bezug auf den Rentenbescheid der Unfallkasse angeregt, Gutachten zur Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers hinzuzuziehen und den Kläger entsprechend aufzufordern, die Gutachter und ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Einen konkreten, tätigkeitsbezogenen Bezug zu den Einschränkungen im Leistungsbild des Klägers und dass diese Einschränkungen dazu führen würden, der Kläger sei zur Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht in der Lage, hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt. Sie hat zwar in Zweifel gezogen, dass die Einschränkungen im Leistungsbild laut Begutachtung der Arbeitsagentur deswegen nicht maßgeblich seien, weil sie davon ausgehe, der Kläger habe seine Tätigkeit als freigestellter Schwerbehindertenvertreter bei der Begutachtung angegeben; indessen verkennt sie, dass die Einschränkung des Leistungsbildes abstrakt sind mit der Folge, dass sie einzelnen Inhalten der Tätigkeit hätten zugeordnet werden können. Jedenfalls erschließt sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen für die Berufungskammeer nicht, inwiefern durch das sogenannte negative Leistungsbild die Hauptaufgaben der von der Beklagten vorgelegten Stellenbeschreibung als SEATTO nicht erledigt werden könnten, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der behindertengerechten Ausstattungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes für den Kläger.
125Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.08.2013, 3 Ca 2873/12, keinen Erfolg haben.
126III.
127Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen. Soweit sie mit ihrem Rechtsmittel im Hinblick auf die Beschränkung im Feststellungsausspruch Erfolg hatte, waren ihr die Kosten gleichX gemäß § 97 Abs. 2 ZPO – in entsprechender Anwendung – aufzuerlegen. Zwar beschreibt § 97 Abs. 2 ZPO vom Wortlaut her nur den Fall, dass der Berufungsführer aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, welches bereits in erster Instanz vorgetragen hätte werden können. Indessen entspricht es der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass § 97 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist, wenn eine Partei erst im höheren Rechtszug infolge erst eines hier eingetretenen Umstandes obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem eigenen Bereich zuzurechnen ist (vgl.Musielak, ZPO/Lackmann, 13. Aufl., § 97 ZPO Rn. 11 m.w.N.). So liegt es hier: Die Beklagte hat die Kündigung mit Zugang beim Kläger am 31.01.2014 ausgesprochen und damit erst nach Erlass des Urteils erster Instanz den im vorgenannten Sinne maßgeblichen Umstand geschaffen.
128IV.
129Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Berufungskammer nicht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen; die Rechtssache hat im Übrigen keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
- 1.
die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, - 2.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, - 3.
die Unfallversicherung Bund und Bahn, - 4.
die Unfallkassen der Länder, - 5.
die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden, - 6.
die Feuerwehr-Unfallkassen, - 7.
die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
- 1.
Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, - 2.
Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2), - 3.
Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und - 4.
Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
(2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.