Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 02. Juni 2016 - 17 Sa 1873/15

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2016:0602.17SA1873.15.00
bei uns veröffentlicht am02.06.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.10.2014 – 3 Ca 943/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,71 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.05.2014 zu zahlen.

Sie wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.759,86 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweils gültigen Basiszinssatz auf die monatlichen Teilbeträge in Höhe von 294,60 Euro ab dem 04.08.2014, von 80,61 Euro ab dem 04.09.2014, von 95,85 Euro ab dem 04.11.2014, von 255,50 Euro ab 04.01.2015, von 274,53 Euro ab 04.08.2015, von 328,02 Euro ab 04.11.2015, von 1,55 Euro ab 04.01.2016, von 81,88 Euro ab 04.02.2016 und von 156,92 Euro ab 04.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das monatliche Grundgehalt/Tarifmindestgehalt der Klägerin bei 34 Wochenstunden für die Geltungsdauer des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015 dem 01.05.2016 2.240,37 Euro brutto beträgt.

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung anwendbar sind.

Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 96 %, die Beklagte zu 4 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 36 %, die Beklagte zu 64 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

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Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.208,12 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.05.2014 zu zahlen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3.Der Streitwert

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Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.208,12 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.05.2014 zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 2.208,12 € festgesetzt.


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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.208,12 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 16.05.2014 zu zahlen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 2.208,12 € festgesetzt.


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Tenor

1. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2014 - 3 Sa 451/14 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die erstinstanzlichen Kosten. Von den zweitinstanzlichen Kosten trägt der Kläger 57 %, die Beklagte 43 %.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte, die der Nebenintervention hat der Nebenintervenient zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendung des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen (LTV) auf ihr Arbeitsverhältnis sowie daraus resultierende Entgeltdifferenzansprüche für den Zeitraum von März 2013 bis Juli 2014 gegen die Beklagte.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten, die Möbelhäuser betreibt, aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 12. November 1997 als Haustischler beschäftigt.

3

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Einstellung

        

1.    

Der Arbeitnehmer wird ab 01.01.1998 als Haustischler eingestellt.

        

…       

        
        

3.    

Die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge sind Bestandteil dieses Vertrages.

                 

…       

        

§ 4 Vergütung

        

1.    

Gemäß der in § 1 Ziffer 1 genannten Tätigkeit wird der/die Arbeitnehmer/in in die Gehalts-/Lohngruppe _______[nicht ausgefüllt] des derzeit geltenden Gehalts-/Lohntarifvertrages für den Einzelhandel eingestuft.

        

2.    

Das vereinbarte Entgelt beträgt: 21,54 DM pro Stunde [Stundenlohn handschriftlich eingetragen]

                 

…       

        

4.    

Die über das tarifliche Entgelt hinausgehenden Gehalts-/Lohnbestandteile … können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekürzt oder widerrufen werden. Sie können bei einer Erhöhung der Gehalts-/Lohntarife, bei Aufrücken in eine höhere Gehalts-/Lohngruppe/-stufe und bei Höhergruppierungen angerechnet werden.“

4

Der ab 1. November 1997 geltende Tariflohn der Lohngruppe III, Lohnstaffel d) im 1. Tätigkeitsjahr („Handwerker, soweit sie nicht von den Lohnstaffeln a) bis c) erfaßt sind“) des LTV zwischen dem Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. einerseits sowie den Gewerkschaften HBV und DAG andererseits betrug monatlich 3.517,00 DM brutto.

5

Die Beklagte ist Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen-Lippe, der wiederum Mitglied im Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. ist. Sie war zunächst Mitglied mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband seit dem 1. November 2004 als Mitglied ohne Tarifgebundenheit („OT-Mitglied“). Die Verbandssatzung sieht eine derartige OT-Mitgliedschaft vor.

6

Bis zum Wechsel in die OT-Mitgliedschaft wurde der Lohn des Klägers regelmäßig entsprechend den Tarifabschlüssen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen erhöht. Der zu dieser Zeit gültige LTV war zum 31. März 2005 gekündigt.

7

Im März 2005 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages“, die auszugsweise wie folgt lautet:

        

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass der zwischen Ihnen bestehende Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.04.2005 wie folgt geändert wird. Die dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter. …

        

Arbeitszeit

        

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

        

Zuschläge

        

…       

        

Sonderzahlungen

        

…       

        

Urlaub

        

…“    

8

Jedenfalls nach Abschluss dieser Vereinbarung gab die Beklagte Tariflohnerhöhungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen nicht mehr an den Kläger weiter. Bis zum Abschluss des Änderungsvertrags hatte der Kläger gemäß der im einschlägigen Manteltarifvertrag genannten Arbeitszeit regelmäßig 37,5 Stunden pro Woche gearbeitet.

9

Von April 2005 bis Juli 2013 war der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

10

In einem vor dem Arbeitsgericht Münster geführten Rechtsstreit, in dem die Parteien im Wesentlichen über die Frage gestritten hatten, ob die Erhöhung der Arbeitszeit von 37,5 Stunden auf 40 Stunden wöchentlich mit oder ohne Lohnausgleich zu erfolgen hatte, hat sich die Beklagte in einem am 9. Juli 2010 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich zur Zahlung eines bestimmten Betrags für wöchentlich 2,5 Stunden Mehrarbeit im Zeitraum September 2006 bis Januar 2010 sowie zur Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen rückwirkend ab 2007 verpflichtet. Ferner wurde zwischen den Parteien geregelt, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2010 wöchentlich 37,5 Arbeitsstunden zu leisten hat. Die Frage der Vergütungshöhe war in diesem Verfahren nicht streitig geworden.

11

Im Januar 2011 haben die Parteien einen weiteren, außergerichtlichen Vergleich über Mehrarbeitsvergütungsansprüche für den Zeitraum November 2005 bis August 2006 geschlossen.

12

Zu Beginn einer zweimonatigen Elternzeit des Klägers unterzeichneten er und sein Vorgesetzter eine als „Personalveränderung“ bezeichnetes Schriftstück, in dem in verschiedenen Rubriken die Arbeitsbedingungen - etwa die Arbeitszeit - „bisher“ und „künftig“ gegenübergestellt waren. Unter dem Stichwort „Lohn/Gehalt/Garantiegehalt“ war die Spalte „bisher“ nicht ausgefüllt. In der Spalte „künftig“ war eingetragen: „bleibt“. Unter „Veränderung gültig ab“ hieß es: „05.10.12 - 04.12.12“.

13

Von März 2013 bis Juli 2014 bezog der Kläger ein gleichbleibendes Monatsentgelt in Höhe von 2.288,52 Euro brutto. Der im LTV für diesen Zeitraum geregelte Tariflohn im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen betrug in Lohngruppe III, Lohnstaffel d) ab dem 2. Tätigkeitsjahr bis 31. Juli 2013 monatlich 2.590,00 Euro brutto, bis 30. April 2014 monatlich 2.668,00 Euro brutto und ab 1. Mai 2014 monatlich 2.724,00 Euro brutto.

14

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der LTV sei in seiner jeweiligen Fassung auf sein Arbeitsverhältnis aufgrund der zeitdynamischen Klausel in § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags anzuwenden. Diese Klausel sei im Änderungsvertrag vom März 2005 erneut vereinbart worden, weshalb sie nicht mehr als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden könne. Eine nachfolgende, von § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags abweichende Lohnvereinbarung habe es nicht gegeben. Weder die beiden Vergleiche noch der Personalveränderungsbogen enthielten derartige Regelungen.

15

Zuletzt hat der Kläger - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.404,80 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 301,48 Euro seit dem 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013 und 1. August 2013 sowie aus je 379,48 Euro seit dem 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013 und 1. Januar 2014 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 758,96 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 379,48 Euro seit dem 1. Februar 2014 und 1. März 2014 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.065,40 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 379,48 Euro seit dem 1. April 2014 und 1. Mai 2014 sowie aus je 435,48 Euro seit dem 1. Juni 2014, 1. Juli 2014 und 1. August 2014 zu zahlen.

16

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, schon der Arbeitsvertrag verweise hinsichtlich der Lohnhöhe nicht auf die Tarifverträge des Einzelhandels, es sei vielmehr unter § 4 Nr. 2 ausdrücklich ein konkreter Stundenlohn vereinbart worden. Jedenfalls liege eine Gleichstellungsabrede vor, die auch nicht geändert worden sei. In der Änderungsvereinbarung aus März 2005 liege kein Neuabschluss der Klausel aus § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags. Ihr sei es bei Verwendung des Einleitungssatzes hinsichtlich der Weitergeltung von in der Änderungsvereinbarung nicht aufgeführten Regelungsgegenständen erkennbar nur darauf angekommen, keine redaktionell ganz neu verfassten Arbeitsverträge aufzusetzen. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt erkennbar klar gewesen, dass sie sich von den tarifvertraglichen Regelungen zumindest hinsichtlich der Hauptleistungspflichten - wozu neben der ausdrücklich geänderten Arbeitszeit auch das Entgelt gehöre - habe lösen wollen. Ferner sei nachfolgend in den beiden Vergleichen sowie in der Personalveränderungsvereinbarung die tatsächlich gezahlte Vergütung auch als künftig arbeitsvertraglich geschuldet vereinbart worden. Letztlich seien Ansprüche des Klägers aufgrund der jahrelang unterbliebenen Geltendmachung und der insoweit anstandslosen Weiterarbeit zumindest verwirkt.

17

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. In der Revisionsinstanz ist der Nebenintervenient dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten mit einer eigenen Revision beigetreten.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässigen Revisionen haben keinen Erfolg.

19

I. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten sind zulässig. Auch der Nebenintervenient ist neben der Beklagten selbst zur Revisionseinlegung befugt (vgl. BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 16). Nach dem vom Nebenintervenienten erklärten Beitritt auf Seiten der Beklagten mit Revisionseinlegung vom 21. Oktober 2014 als Reaktion auf die erfolgte Streitverkündung vom 3. September 2014 sind die Regelungen der Nebenintervention zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Parteien maßgebend (§ 74 Abs. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Beitritt kann - ebenso wie die Nebenintervention - zusammen mit der Rechtsmitteleinlegung erfolgen (§ 66 Abs. 2 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG).

20

II. Die Revisionen der Beklagten und des Nebenintervenienten sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzlohnansprüche iHv. insgesamt 6.229,16 Euro brutto nebst Zinsen für den Zeitraum März 2013 bis Juli 2014 zu. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien iVm. dem LTV in der jeweiligen Fassung.

21

1. Mit dem Arbeitsvertrag vom 12. November 1997 haben die Parteien den LTV in seiner jeweiligen Fassung vertraglich in Bezug genommen. Die Verweisungsklausel umfasst auch die tariflichen Regelungen zur Lohnhöhe. Das ergibt die Auslegung des Vertrags.

22

a) Gemäß § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrags sind „die“ Tarifverträge des Einzelhandels NRW in ihrer jeweiligen Fassung „Bestandteil dieses Vertrages“ und damit Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Eine Ausnahme für bestimmte tariflich geregelte Bereiche ist dort nicht genannt. Damit umfasst die Verweisung auch die jeweiligen Lohntarifverträge.

23

aa) Die in § 1 Nr. 3 iVm. § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags aus dem Jahre 1997 enthaltene Verweisung auf die jeweiligen Lohntarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen ist - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - iSd. früheren Rechtsprechung des Senats als eine Gleichstellungsabrede auszulegen.

24

Nach der Rechtsprechung des Senats galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel solle lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags auf das betreffende Arbeitsverhältnis zu kommen. Daraus hatte der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeregelungen in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik solle nur so weit reichen, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann enden, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war. Ab diesem Zeitpunkt seien die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden.

25

Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (st. Rspr., siehe nur BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 14 f. mwN, BAGE 147, 41).

26

bb) Das Auslegungsergebnis einer Gleichstellungsabrede wird gestützt durch die tatsächliche Vertragsdurchführung.

27

(1) Die tatsächliche Praxis des Vollzugs einer vertraglichen Regelung durch die vertragschließenden Parteien kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen. Er kann aber Anhaltspunkte für den bei Vertragsschluss bestehenden, tatsächlichen Vertragswillen enthalten und somit für die Auslegung von Bedeutung sein (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 43).

28

(2) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gab die Beklagte nach Abschluss des Arbeitsvertrags die Tariflohnerhöhungen bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft zum 1. November 2004 stets an den Kläger weiter. Eine Pflicht zur Anwendung der Lohntarifverträge kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) bestand nicht, da der Kläger erst ab 1. April 2005 Gewerkschaftsmitglied war. Demnach ging die Beklagte bis zu ihrem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft offensichtlich selbst von einer dynamischen Verweisung auf die jeweiligen Lohntarifverträge im Arbeitsvertrag aus.

29

cc) Diesem Auslegungsergebnis kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, aus § 4 des Arbeitsvertrags ergebe sich eine den LTV betreffende Ausnahme von der vereinbarten Anwendung der Tarifverträge und es fehle damit bereits vor dem Wegfall ihrer eigenen Tarifgebundenheit an der notwendigen vertraglichen Vereinbarung einer dynamischen Anbindung an den jeweiligen LTV.

30

(1) Zwar fehlt in § 4 Nr. 1 des Arbeitsvertrags in dem dafür vorgesehenen Feld die ausdrückliche Angabe einer Lohngruppe und wird das in § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags vereinbarte und mit 21,54 DM angegebene Entgelt nicht ausdrücklich als „Tariflohn“ bezeichnet(vgl. für einen solchen Fall BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 -).

31

(2) Der im Arbeitsvertragsformular handschriftlich eingetragene Lohn ist aber nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 ZPO) mit dem zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns des Klägers geltenden Tariflohn für einen Haustischler identisch. Handwerker, die nicht in den Lohnstaffeln a) bis c) der Lohngruppe III genannt sind, sind nach dem einschlägigen Lohntarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen der Lohngruppe III, Lohnstaffel d) zuzuordnen. Die in dieser dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit zuzuordnenden Lohngruppe geregelte tarifliche Vergütung entsprach, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, dem Stundenentgelt, das der Kläger für seine Tätigkeit erhielt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die damals noch tarifgebundene Beklagte eine vom Tariflohn abweichende individuelle Vergütungsabrede hätte treffen wollen, zumal sie in den folgenden Jahren unstreitig den dieser Lohngruppe entsprechenden Tariflohn und die jeweiligen tariflich vereinbarten Erhöhungen an den Kläger gezahlt hat.

32

b) Obwohl durch den Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten aufgrund ihres Wechsels in die OT-Mitgliedschaft des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes an sich die auflösende Bedingung für die Beendigung der Dynamik eingetreten ist, ist die Bezugnahme auf den LTV wegen der vertraglichen Änderungsvereinbarung aus März 2005 weiterhin zeitdynamisch ausgestaltet. Mit diesem Änderungsvertrag haben die Parteien noch vor Ablauf der Geltungsdauer des damaligen LTV die Bezugnahmeregelung in § 1 Nr. 3 iVm. § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags erneuert. Diese nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene vertragliche Abrede aus März 2005 ist nicht mehr als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung auszulegen, sondern - zumal sie nunmehr von der nicht mehr tarifgebundenen Beklagten vereinbart wurde (zum Erfordernis der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede sh. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 185) - als unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeregelung zu beurteilen (ausf. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26, 28, BAGE 122, 74).

33

aa) Bei einer nach dem 31. Dezember 2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen „Altvertrags“ kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für „Neu-“ oder für „Altverträge“ maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, BAGE 132, 261). Allein eine Vertragsänderung führt nicht notwendig dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 27). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185). Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrages“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 25, aaO).

34

bb) Danach liegt mit der Änderungsvereinbarung vom März 2005 eine Neuvereinbarung von § 1 Nr. 3 iVm. § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags vor. In der Vereinbarung aus März 2005 wird einleitend ausdrücklich ausgeführt, dass der Arbeitsvertrag einvernehmlich „wie folgt geändert wird“ und „[d]ie dabei nicht genannten Regelungen [weiter] gelten […]“. Diese Formulierung erfasst die entsprechenden Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags mit Ausnahme der Regelungen zu Arbeitszeit, Zuschlägen, Sonderzahlungen und Urlaub. Der Wortlaut spricht dabei - noch weiter gehend als in der Entscheidung vom 30. Juli 2008 ( 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185 „… unberührt bleiben“ ) - für eine ausdrückliche Vereinbarung über eine weitere Geltung dieser Regelungen.

35

cc) Die gegen die rechtsfehlerfreie Auslegung der Vereinbarung vom März 2005 durch das Landesarbeitsgericht gerichteten Angriffe bleiben erfolglos.

36

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Regelung im Einleitungssatz des Änderungsvertrags nicht um eine bloß deklaratorische Vertragsbestimmung. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 146, 29). Für eine solche Annahme ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Erklärung noch aus den gesamten Begleitumständen Anhaltspunkte.

37

(2) In diesem Zusammenhang spricht auch der Einwand der Beklagten, es habe lediglich aus redaktionellen Gründen vermieden werden sollen, die nicht geänderten Regelungen nochmals in den Text des Vertrags aus März 2005 aufzunehmen, nicht für, sondern vielmehr gegen ihre Auffassung. Hätten die Parteien die maßgeblichen Klauseln des Arbeitsvertrags vom 12. November 1997 - insbesondere § 1 Nr. 3 - nochmals ausdrücklich in den Wortlaut der „Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages“ aus März 2005 aufgenommen, so hätten sie diese nach dem Vorgesagten ebenso - und ohne jeden Zweifel - erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht.

38

(3) Des Weiteren kann entgegen der Revision selbst dann, wenn der Kläger Kenntnis vom Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft hatte, nicht davon ausgegangen werden, es sei für ihn in der Vereinbarung aus März 2005 erkennbar der Wille der Beklagten zum Ausdruck gekommen, sich insgesamt und umfassend von den Tarifverträgen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen zu lösen. § 1 Nr. 3 des ursprünglichen Arbeitsvertrags, der diese Tarifverträge in Bezug nahm, wird in dem Änderungsvertrag gerade nicht umfassend aufgehoben, sondern soll ausdrücklich weiter gelten. Geändert werden ausschließlich die bislang tarifvertraglich bestimmten Regelungen zu Arbeitszeit, Zuschlägen, Sonderzahlungen und Urlaub.

39

(4) Zudem spricht die Vertragsdurchführung nicht für die Auffassung der Beklagten. Deren Einwand, es sei inkonsequent, wenn das Landesarbeitsgericht die tatsächliche Praxis bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft zur Auslegung der ursprünglichen Vereinbarung aus November 1997 heranziehe, das tatsächliche Verhalten nach Abschluss der Vereinbarung im März 2005 bei der Auslegung derselben aber nicht in gleichem Maße beachte, greift nicht durch. Die fehlende Weitergabe von Tariflohnerhöhungen durch die Beklagte im Anschluss an den Änderungsvertrag sowie die jahrelange unterbliebene Geltendmachung durch den Kläger sind bloße Unterlassungen. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein „bloßes Nichtstun“ vielerlei Gründe haben. Aus ihm können daher nicht in gleichem Maße Rückschlüsse auf den Vertragswillen gezogen werden, wie aus einer jahrelangen dynamischen Weitergabe der jeweiligen Tariflohnerhöhungen. Der Erfüllung einer (vermeintlich) eigenen Verpflichtung durch positives Tun wird regelmäßig eine eingehendere und kritischere Prüfung des Bestehens der Verpflichtung durch den Leistenden vorangegangen sein als der Nichterfüllung durch den Nichtleistenden. Gerade bei zweifelhafter Vertragslage liegt die Annahme einer vertragswidrigen Nichtleistung wesentlich näher als die einer notfalls überobligatorischen Leistung. Hinsichtlich der Nichtgeltendmachung von Ansprüchen durch den Kläger sind zudem - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - unterschiedliche Motive denkbar.

40

(5) Auch der weitere Einwand der Revision, die Änderungsvereinbarung aus März 2005 sei wegen der in ihr enthaltenen ungünstigen Abweichung von gem. § 3 Abs. 3 TVG weiter wirkenden tarifvertraglichen Vorschriften (zB betr. Arbeitszeit und Urlaub) nach § 134 BGB iVm. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVG mit dem Gewerkschaftsbeitritt des Klägers zum 1. April 2005 unwirksam geworden, geht fehl. Denn bei einer Kollision tariflich begründeter Ansprüche eines Arbeitnehmers mit - ungünstigeren - einzelvertraglichen Vereinbarungen führt die zwingende Wirkung des Tarifvertrags lediglich dazu, dass die vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrags verdrängt werden (BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 998/06 - Rn. 43, BAGE 125, 179).

41

2. Die Parteien haben weder durch die Vergleiche vom 9. Juli 2010 und 18. Januar 2011 noch durch das Formular „Personalveränderung“ vom 9. Oktober 2012 eine von § 1 Nr. 3 iVm. § 4 Nr. 2 des Arbeitsvertrags abweichende Vereinbarung einer festen Monatsvergütung getroffen.

42

a) Keiner der genannten Vereinbarungen enthält eine Regelung des künftigen Entgelts. Es wird lediglich für vergangene Zeiträume eine Lohnnachzahlung - ausgehend von einem bestimmten Monatsentgelt - vereinbart. Diese rechnerische Ausgangsposition hat keine gestaltende Wirkung auf die objektive Rechtslage für zukünftige Zeiträume. Sie ist Bestandteil eines Vergleichs, in dem der Kläger ua. für die Vergangenheit zusätzliche Urlaubstage erhielt. Die einzige zukunftsbezogene Regelung liegt in der Rückkehr zur 37,5-Stundenwoche. Die Vergleiche dienten in vergütungsrechtlicher Hinsicht damit einzig der Beseitigung des rechtlichen Streits, ob die Vereinbarung aus März 2005 eine Arbeitszeiterhöhung mit oder ohne Lohnausgleich beinhaltet. Für die Frage der Höhe der Vergütung in künftigen Zeiträumen haben die Vergleiche keine Bedeutung.

43

b) Schließlich enthält das Formular „Personalveränderung“ vom 9. Oktober 2012 keine für den Streitzeitraum relevante Vergütungsabrede. Sie bezieht sich bereits nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf den Zeitraum 5. Oktober 2012 bis 4. Dezember 2012, der von der hier streitigen Forderung nicht erfasst ist.

44

3. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verwirkt. Dabei kann offenbleiben, ob lediglich - konkrete, wiederkehrende - Leistungen aus einem vertraglichen Dauerschuldverhältnis verwirken können - wofür viel spricht - und dies aber nicht für die vertragliche Grundlage gelten kann (sh. bereits etwa BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 22; 22. Februar 2012 - 4 AZR 580/10 - Rn. 43). Das Landesarbeitsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, das im Rahmen einer Verwirkung nach Treu und Glauben neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment liege nicht vor.

45

a) Der Kläger war weder verpflichtet, die Beklagte darauf aufmerksam zu machen, dass er sich vorbehalte, seine gemäß den Tarifabschlüssen nach März 2005 erhöhte Vergütung geltend zu machen, noch ergibt sich aus der insoweit widerspruchslosen Durchführung des Arbeitsverhältnisses seitens des Klägers eine vertrauensbegründende Verhaltensweise (vgl. zuletzt in ähnlichen Fällen BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 991/12 - Rn. 23; 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 46 f.).

46

b) Auch die Klage im Anschluss an die Vereinbarung aus März 2005 vor dem Arbeitsgericht Münster sowie die nachfolgenden Vergleichsabschlüsse vom 9. Juli 2010 und 18. Januar 2011 stellen keine Umstände dar, nach denen sich die mit Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26. September 2013 erfolgte Anspruchsverfolgung als illoyal verspätet erweist (vgl. zu diesem Grundgedanken des Verwirkungseinwands BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 579/10 - Rn. 43 mwN).

47

Zwar gingen sowohl die Klage als auch die späteren Vergleichsabschlüsse offensichtlich von dem damals tatsächlich von der Beklagten gezahlten und nicht dem tariflichen Stundenentgelt aus. Allein aus der Berechnung der Klageforderung und der Zustimmung zum Vergleichsabschluss konnte die Beklagte aber noch nicht den berechtigten Schluss ziehen, der Kläger akzeptiere damit dauerhaft die vertragswidrige Höhe der gezahlten Vergütung und werde auf die Geltendmachung eines höheren Stundenentgelts in künftigen Zeiträumen verzichten. Die Frage der Vergütungsanbindung an die Tariflohnentwicklung war nicht Gegenstand dieser rechtlichen Auseinandersetzungen. Diese hatten vielmehr ihren Grund ausschließlich in der zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheit, ob die Vereinbarung aus März 2005 eine Arbeitszeiterhöhung mit oder ohne Lohnausgleich beinhaltete.

48

4. Die Klage ist auch in der Höhe begründet.

49

a) Dem Kläger steht die geltend gemachte Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 6.229,16 Euro brutto für die Monate März 2013 bis Juli 2014 zu. Von März 2013 bis Juli 2014 bezog der Kläger ein gleichbleibendes Monatsgehalt in Höhe von 2.288,52 Euro brutto. Der Tariflohn im Einzelhandel Nordrhein-Westfalen betrug in Lohngruppe III, Lohnstaffel d) ab dem 2. Tätigkeitsjahr bis 31. Juli 2013 monatlich 2.590,00 Euro brutto, bis 30. April 2014 monatlich 2.668,00 Euro brutto und ab 1. Mai 2014 monatlich 2.724,00 Euro brutto. Daraus ergeben sich die geltend gemachten Differenzen in Höhe von 301,48 Euro brutto (für 5 Monate), 379,48 Euro brutto (für 9 Monate) und 435,48 Euro brutto (für 3 Monate).

50

b) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 10 Abs. 7 Satz 1 MTV, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

51

III. Die Kosten der Revision hat die Beklagte, die der Nebenintervention hat der Nebenintervenient zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 aE ZPO; vgl. dazu auch BGH 27. Mai 1963 - III ZR 131/61 - BGHZ 39, 296; MüKoZPO/Schulz 4. Aufl. § 101 Rn. 20 ff.).

52

Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nach § 308 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren von Amts wegen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. dazu BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 73). Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger zweitinstanzlich eine Klageerweiterung vorgenommen, diese aber später wieder zurückgenommen hat. Die vom Kläger dabei begehrte Feststellung bezog sich nach seiner Antragsbegründung überwiegend auf künftige, bisher nicht von der Geltendmachung erfasste Zeiträume. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind aufgrund der späteren teilweisen Klagerücknahme entsprechend § 92 iVm. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuteilen(vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 36, BAGE 134, 34). Danach hat der Kläger 57 % und die Beklagte 43 % der zweitinstanzlichen Kosten zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Eylert    

        

    Fritz    

                 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2008 - 14/6 Sa 665/08 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 31. Januar 2008 - 3 Ca 149/05 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.696,86 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.848,43 Euro brutto seit dem 1. Juni 2005 und aus weiteren 11.848,43 Euro brutto seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über Annahmeverzugsansprüche.

2

Der Kläger, ein promovierter Chemiker, war auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 9./30. April 2004 ab 1. Juni 2004 Fremdgeschäftsführer der Beklagten. Sein Jahresgehalt betrug 135.000,00 Euro und war in zwölf gleichen Raten am Ende eines jeden Monats zu zahlen. Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger einen Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse auch zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Steuerlich wurde der damit verbundene geldwerte Vorteil mit 598,00 Euro brutto monatlich bewertet.

3

Unter der Überschrift „Verfallsfristen“ regelten die Parteien in § 13 des Anstellungsvertrags:

        

„(1)

Alle Ansprüche aus diesem Dienstvertrag und solche, die mit dem Dienstvertrag in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

        

(2)

Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von vier Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

4

In § 14 Abs. 4 des Anstellungsvertrags vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

5

Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 28. April 2005 außerordentlich. Mit Schreiben vom selben Tag forderte der Kläger die Erfüllung seines Vertrags und bat um die schriftliche Bestätigung seiner Freistellung. Ab 23. Juli 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.

6

Mit der beim Arbeitsgericht am 10. Mai 2005 eingereichten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung und zugleich unter Bezugnahme auf § 13 des Anstellungsvertrags sämtliche Vergütungsansprüche dem Grunde nach geltend gemacht. Beginnend mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 hat er mehrfach die Klage um Zahlungsanträge erweitert.

7

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2005 zu zahlen,

        

an ihn 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 abzüglich 560,79 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2005 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,

        

an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Ansprüche seien verfallen.

9

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2007 rechtskräftig festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. April 2005 aufgelöst wurde, sondern bis zum 31. Mai 2007 fortbestand.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der noch anhängigen Zahlungsansprüche abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils(§ 562 Abs. 1 ZPO),soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Bezüglich der Ansprüche für die Monate Mai und Juni 2005 ist die Klage begründet. Hinsichtlich der Zeiträume Juli bis Oktober 2005 sowie Dezember 2006 und Januar 2007 führt die Revision zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.

12

I. Die Ansprüche auf Zahlung der monatlichen Vergütungen sowie auf Ersatz des Schadens wegen der unterbliebenen Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung für die Monate Mai 2005 bis Oktober 2005 sowie Dezember 2006 und Januar 2007 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengelds sind entstanden.

13

1. Die Beklagte schuldet für die fraglichen Monate Zahlung der monatlichen Vergütung iHv. 11.250,00 Euro brutto gem. § 611 iVm. § 615 Satz 1 BGB. Das Dienstverhältnis der Parteien endete erst am 31. Mai 2007. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2005 zur Erfüllung seines Vertrags entsprechend den Vereinbarungen auf und bat um die schriftliche Bestätigung seiner Freistellung. Hierin lag ein wörtliches Angebot der Dienstleistung gem. § 295 BGB(vgl. BGH 28. Oktober 1996 - II ZR 14/96 - zu II der Gründe, NJW-RR 1997, 537; 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 88 = EzA BGB § 615 Nr. 100 ), welches der Kläger durch die Einreichung der Kündigungsschutzklage am 10. Mai 2005 und die gleichzeitige Geltendmachung seiner Zahlungsansprüche bestätigte. Die Beklagte nahm die Dienste des Klägers nach dem 28. April 2005 nicht mehr in Anspruch.

14

2. Der Kläger kann für die betreffenden Monate wegen des Entzugs der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs Schadensersatz statt der Leistung gem. § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB iHv. 598,00 Euro brutto monatlich verlangen. Die Beklagte war aufgrund des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags verpflichtet, dem Kläger einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung hatte Entgeltcharakter(vgl. BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 15, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 5. September 2002 - 8 AZR 702/01 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 280 nF Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 109; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 - zu II 1 a der Gründe; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - zu I der Gründe, BAGE 91, 379). Die Leistung wurde infolge des vertragswidrigen Entzugs des Dienstwagens wegen Zeitablaufs unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB. Deshalb steht dem Kläger nach § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung zu. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (vgl. BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - zu III 2 der Gründe, BAGE 91, 379; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 - zu II 3 der Gründe; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 43, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).

15

3. Von den monatlichen Bruttovergütungen ist das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld abzuziehen, weil insoweit der Anspruch des Klägers gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bezog der Kläger im Juli 2005 Arbeitslosengeld iHv. 560,79 Euro und in den Monaten August 2005 bis Oktober 2005 sowie Dezember 2006 und Januar 2007 jeweils 1.869,30 Euro.

16

4. Die Vergütungen für Mai und Juni 2005 sind gem. § 288 Abs. 1, § 286 BGB zu verzinsen. Für die Folgemonate hat der Kläger Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitslosengelds beim Kläger, danach kann er Zinsen lediglich auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag verlangen(vgl. BAG 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328, 340; Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 15 f., BAGE 126, 198). Die zur Bestimmung des Zinsanspruchs notwendigen Tatsachen hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dies ist nachzuholen. Für die Monate Mai und Juni 2005 besteht hingegen Entscheidungsreife, weil der Kläger für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld bezog.

17

II. Die Klageansprüche sind nicht gem. § 13 des Anstellungsvertrags verfallen. Der Kläger hat beide Stufen der Ausschlussfrist mit der Erhebung der Feststellungsklage gewahrt.

18

1. Der Kläger hat jedenfalls mit der am 20. Mai 2005 erhobenen Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung alle hiervon abhängigen Ansprüche wirksam schriftlich geltend gemacht. Die Beklagte musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand des Dienstverhältnisses, sondern auch die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche sichern wollte(vgl. Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 22, BAGE 126, 198; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 19, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 15, BAGE 118, 60).

19

2. Mit der Erhebung der Klage hat der Kläger die Ansprüche zugleich auch iSv. § 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrags „gerichtlich geltend gemacht“. Die Klausel unterliegt den Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach reicht für die gerichtliche Geltendmachung die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung aus, um das Erlöschen der vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche zu verhindern.

20

a) § 13 des Vertrags enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Beklagte hat den Anstellungsvertrag vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den Regelungen des Vertrags um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte(§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner Entscheidung, denn der Vertrag stellt einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Nach dem Vorbringen der Parteien konnte der Kläger auf den Inhalt der in § 13 des Vertrags enthaltenen Klausel auch keinen Einfluss nehmen(§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

21

aa) Der Kläger hat bei Abschluss seines Anstellungsvertrags als Verbraucher iSv. § 13 BGB gehandelt.

22

(1) Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

23

(2) Weder der Abschluss des Anstellungsvertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH stellt eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit dar. Die Geschäftsführung einer GmbH ist keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit(Hümmerich NZA 2006, 709, 710; Schmitt-Rolfes FS Hromadka S. 393, 396; Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 2. Aufl. Einl. Rn. 47; vgl. zu Verbraucherkreditgeschäften: BGH 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 - Rn. 17, NJW-RR 2007, 1673; 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 2004, 3039; 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 - zu II 1 c bb der Gründe, BGHZ 133, 71). Maßgeblich für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als selbständig ist neben der weitgehenden Freiheit von Weisungen, dass die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und im eigenen Verantwortungsbereich ausgeübt wird, so dass das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit unmittelbar selbst getragen wird. Der Geschäftsführer einer GmbH übt aber seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft aus. Überdies unterliegt er im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter. Wenn demgemäß die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige Tätigkeit iSd. § 13 BGB darstellt, so gilt dies erst recht für den Abschluss des Anstellungsvertrags, jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Geschäftsführer nicht zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über die Gesellschaft ausüben kann(vgl. Hümmerich NZA 2006, 709, 710 ff.; Schmitt-Rolfes FS Hromadka S. 393, 396).

24

bb) Der Kläger konnte auf die in § 13 des Anstellungsvertrags enthaltenen Klauseln keinen Einfluss nehmen(§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Beklagte hat ihre dem Kläger gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klauseln nicht nachvollziehbar dargelegt.

25

(1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19; ErfK/Preis 10. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 24). In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der Vertrag als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags bewusst war ( Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VI 1 und VII 2 der Gründe, aaO; BGH 3. April 1998 -  V ZR 6/97  - zu II 2 b der Gründe, NJW 1998, 2600 ; 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BGHZ 143, 103 ).

26

(2) Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel beziehen. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, bleiben kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(BGH 17. Mai 1982 VII ZR 316/81 - zu 1 b der Gründe, BGHZ 84, 109; 28. Mai 1984 - III ZR 231/82 - WM 1984, 1174; 12. Juni 1985 -  IVa ZR 261/83 - BB 1986, 21, 22; Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Dorndorf/Deinert § 305 BGB Rn. 25 mwN; Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. § 6 Rn. 149).

27

(3) Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert(vgl. Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19).

28

(4) Gemessen daran hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger hat behauptet, zu keinem Zeitpunkt seien Verhandlungen geführt worden, in denen die Beklagte den Kernbereich gerade des § 13 des Anstellungsvertrags inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Kläger Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt habe. Hierauf hat die Beklagte lediglich erwidert, der Kläger habe aufgrund langwieriger Verhandlungen die Möglichkeit besessen, auf sämtliche Vertragsbestandteile Einfluss zu nehmen, auch soweit es Nebenpunkte des Vertrags betreffe. Das bloße Führen von Verhandlungen und deren Dauer dokumentieren jedoch nicht, dass der gesetzesfremde Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt wurde. Es genügt nämlich nicht, dass der Vertragsinhalt erläutert oder erörtert wird. Dementsprechend hätte es der Beklagten oblegen, konkret darzulegen, aus welchen Gründen sich für den Kläger erkennbar ihre Bereitschaft ergab, gerade die Regelung der „Verfallsfristen“ zur Disposition zu stellen. Dass der Kläger auf die Vergütung und die Laufzeit des Vertrags Einfluss genommen hat, lässt für sich genommen noch keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf andere Klauseln zu, zumal die veränderten Punkte nicht von Rechtsvorschriften abwichen, sondern die Hauptpflichten der Parteien betrafen.

29

3. § 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrags ist dahin auszulegen, dass mit der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung zugleich auch die hiervon abhängigen Zahlungsansprüche „gerichtlich geltend gemacht“ werden.

30

a) Vorformulierte Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind(vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 70 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 43; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 13 ff., BAGE 124, 259; Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 39, BAGE 115, 372). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 36, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54; 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08  - Rn. 14, AP BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40 ).

31

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat bereits zu einer zweistufigen Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrags entschieden, dass die Erhebung einer Kündigungsschutzklage genüge, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern(Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - BAGE 126, 198). Aus Sicht eines Durchschnittsarbeitnehmers verlange das in einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist in der zweiten Stufe enthaltene Erfordernis des „Einklagens“ von Annahmeverzugsansprüchen, die von einem Kündigungsschutzprozess abhängen, nicht mehr als die Erhebung der Kündigungsschutzklage selbst. Dieses Erfordernis verdeutliche dem Arbeitnehmer nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch. Er müsse eine entsprechende Klausel nicht so verstehen, dass sie dem Arbeitnehmer abverlange, in Unkenntnis vom Ergebnis eines Kündigungsschutzverfahrens unter Inkaufnahme eines unnötigen Kostenrisikos eine bezifferte Leistungsklage binnen einer bestimmten Frist jeweils nach Fälligkeit der Annahmeverzugsansprüche und etwaiger anderer Ansprüche erheben zu müssen. Von einem nicht rechtskundigen Arbeitnehmer könne nicht erwartet werden, dass er den prozessualen Begriff des Streitgegenstands und dessen Bedeutung kenne (Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 27, aaO; vgl. auch BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 31 f., BAGE 120, 308 zur Unbilligkeit einer zweistufigen Ausschlussfrist in einer Betriebsvereinbarung). Diese Auslegung werde auch dem Zweck einer Ausschlussfristenklausel gerecht, denn schon mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann sich der Anspruchsgegner auf die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden. Etwaige, ggf. auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu zweistufigen Ausschlussfristen in Tarifverträgen zurückgehende Auslegungszweifel (vgl. hierzu Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60) gingen nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders (vgl. Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 29, aaO.). Diese Ausführungen treffen erst recht auf eine Klausel zu, nach der nicht ein „Einklagen“ gefordert ist, sondern eine „gerichtliche Geltendmachung“ genügt.

32

c) Für das in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Fremdgeschäftsführer-Anstellungsvertrags geregelte Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gilt das Gleiche. Auch ein Geschäftsführer, der über nicht mehr als rechtliche Grundkenntnisse verfügt, kann und muss eine entsprechende Klausel nicht als einen Hinweis auf das Erfordernis einer bezifferten Leistungsklage verstehen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Verfallklauseln, die eine gerichtliche Geltendmachung erfordern, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht zur Wahrung der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist ausreiche (vgl. Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 16 mwN, BAGE 118, 60). Doch bedarf es zum Verständnis dieser Rechtsprechung vertiefter arbeitsrechtlicher und prozessualer Kenntnisse, die typischerweise bei einem Geschäftsführer nicht vorausgesetzt werden können. Im Übrigen würden etwaige Auslegungszweifel beim Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ebenso wie bei einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Klausel nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders gehen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

                 

        

        

    Rolf Steinmann    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2014 - 9 Sa 342/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 16. Mai 2012 geendet hat.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 13. Februar 2006 bis zum 16. Mai 2012 auf der Grundlage von insgesamt sieben befristeten Arbeitsverträgen als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit L beschäftigt. Der Beschäftigung lag zunächst ein bis zum 31. Dezember 2006 befristeter Arbeitsvertrag zugrunde. Hieran schlossen sich vier jeweils für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsverträge an. Am 3. Dezember 2010 schlossen die Parteien zwei weitere von der Beklagten vorformulierte Arbeitsverträge. § 1 des ersten Arbeitsvertrags vom 3. Dezember 2010 lautet:

        

„Herr W wird ab 01.01.2011 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zwecks: ‚Ende der Elternzeit der Frau S‘, längstens bis zum 30.04.2011.“

3

Der zweite zwischen den Parteien am 3. Dezember 2010 abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgende Bestimmung:

        

„Herr W wird ab 01.05.2011 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zwecks: ‚Ende der Elternzeit der Frau B‘.“

4

Frau B ist bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben beschäftigt. Sie hatte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2010 über ihre Schwangerschaft unterrichtet und mitgeteilt, als Entbindungstermin sei der 10. Mai 2011 berechnet. Mit E-Mail vom 29. November 2010 hatte sie sich nach der Zahl der Urlaubs- und Gleittage für das Jahr 2011 erkundigt und in diesem Zusammenhang erklärt, sie wolle „ein Jahr in Elternzeit gehen“. Dieser Ankündigung entsprechend verlangte sie nach der Geburt ihres Kindes die Gewährung von Elternzeit bis zum 16. Mai 2012. Mit Schreiben vom 27. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das befristete Arbeitsverhältnis der Parteien werde mit dem Ende der Elternzeit der Frau B mit Ablauf des 16. Mai 2012 enden. Frau B kehrte nach dem Ende ihrer Elternzeit zunächst nicht an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie befand sich bei Beendigung der Elternzeit wieder im Mutterschutz und nahm im Anschluss daran erneut Elternzeit in Anspruch.

5

Mit seiner am 5. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13. Juni 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Sie sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil sie vor dem Elternzeitantrag der Frau B vereinbart worden sei. Außerdem werde der Sachgrund der Vertretung durch den Zeitpunkt des Vertragsbeginns in Frage gestellt. Die Befristung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals geltend gemacht, er werde durch die vereinbarte Zweckbefristung unangemessen benachteiligt.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede vom 3. Dezember 2010 (Elternzeitvertretung für Frau B) mit Ablauf des 16. Mai 2012 geendet hat;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Entfristungsverfahrens zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beschäftigen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der am 3. Dezember 2010 vereinbarten Befristung am 16. Mai 2012 geendet. Der als unechter Hilfsantrag zu verstehende Weiterbeschäftigungsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung an.

10

I. Der Befristungskontrollantrag, mit dem sich der Kläger gegen die letzte, am 3. Dezember 2010 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags zum Ende der Elternzeit der Frau B wendet, ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Beendigung der Elternzeit der Frau B am 16. Mai 2012 geendet.

11

1. Die Parteien haben in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags eine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG vereinbart. Das Landesarbeitsgericht hat die Vereinbarung als Befristung zum Ende der Elternzeit der Frau B, die sich an die bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft anschloss, verstanden. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

12

a) Die Befristungsabrede in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 3. Dezember 2010 ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23). Selbst wenn sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden wäre, unterläge sie als von der Beklagten gestellte Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln(vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23).

13

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind(st. Rspr., BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25). Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung(BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23; vgl. für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294).

14

c) Nach § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien ist das Arbeitsverhältnis befristet bis zum Erreichen des Zwecks „Ende der Elternzeit der Frau B“. Damit haben die Parteien eine Zweckbefristung vereinbart. Das zur Mutterschutz- und Elternzeitvertretung befristete Arbeitsverhältnis sollte mit dem Ende der Elternzeit der Frau B enden. Der Vertragswortlaut enthält zwar keine näheren Angaben zur Elternzeit. Die Regelung lässt aber unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs erkennen, dass es sich dabei um die Elternzeit handeln sollte, die sich an die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Schwangerschaft der Frau B anschließen sollte. Frau B hatte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar noch keinen Antrag auf Gewährung von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG gestellt. Sie war aber zu diesem Zeitpunkt schwanger und hatte bereits mit E-Mail vom 29. November 2010 angekündigt, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Weitere Elternzeiten der Frau B sollten von der Befristungsabrede nicht erfasst sein. Dafür spricht die Verwendung des Singulars „Elternzeit“. Zudem war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Inanspruchnahme einer weiteren Elternzeit durch Frau B nicht absehbar.

15

2. Die Befristung ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Sie erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich.

16

a) Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1, § 15 Abs. 2 TzBfG Befristungskontrollklage erhoben.

17

aa) Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung des Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen beginnt die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Zweck erreicht ist. Da der zweckbefristete Arbeitsvertrag nach § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die Zweckerreichung endet, wird in Fällen, in denen der Zweck bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist erreicht ist, die Klagefrist gemäß § 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund Zweckerreichung beendet, in Lauf gesetzt(BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 23).

18

bb) Danach hat der Kläger die Befristung rechtzeitig angegriffen. Die Zweckerreichung ist am 16. Mai 2012 eingetreten. Die Befristungskontrollklage ist innerhalb von drei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zweckerreichung am 5. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie ist der Beklagten am 13. Juni 2012 und damit „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt worden.

19

b) Die Befristung hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand.

20

aa) Der Kläger war nicht daran gehindert, sich erstmals im Berufungsverfahren darauf zu berufen, dass die Befristungsabrede einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält. Zwar bestimmt § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG, dass der Kläger im Rahmen eines Befristungskontrollverfahrens alle Gründe für die Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend machen kann, worauf ihn das Arbeitsgericht hinweisen soll. Wird - wie hier - ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht die Regelung der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren jedoch nicht entgegen (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 20, BAGE 138, 9).

21

bb) Der Kläger wird durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt.

22

(1) Die von der Beklagten vorformulierte Befristungsabrede verletzt nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

23

(a) Die Vereinbarung ist nicht deshalb unklar, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht feststand, zu welchem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Datum die Elternzeit der Frau B enden würde. Die bei Vertragsschluss bestehende Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zweckerreichung führt nicht zur Unklarheit der Zweckbefristung, sondern ist ihr immanent. Eine Zweckbefristung setzt die Vereinbarung des Vertragszwecks voraus. Dies erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll. Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36). Diesen Voraussetzungen genügt die streitgegenständliche Befristung. Es ist eindeutig und zweifelsfrei vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit befristet war, die sich an die bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft von Frau B anschloss. Deshalb führt auch das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für den Fall sich überlappender Elternzeiten nicht zur Unklarheit der Befristung. Auch in diesem Fall sollte das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der ersten Elternzeit enden.

24

(b) Die Vereinbarung ist auch nicht deshalb unklar, weil sie keine Regelung für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Elternzeit durch Frau B enthält. Sollte die Vereinbarung insoweit eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweisen, wäre diese gegebenenfalls unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 12; 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu III der Gründe).

25

(2) Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Befristung sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Befristungsabreden unterliegen keiner Angemessenheitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB(BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - zu 2 d der Gründe, BAGE 115, 265).

26

c) Die Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm. § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt.

27

aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 16; vgl. zur Vorgängerregelung in § 21 BErzGG BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 27). Danach liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, ua. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder einer Elternzeit oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

28

Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 17). Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Es muss sich deshalb aus den Umständen bei Vertragsschluss ergeben, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 15 ff.). Unerheblich ist es, ob im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Vertrags eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Vertreter besteht (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 30).

29

Nach § 21 Abs. 3 BEEG muss die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein. Mit dem Elternzeitvertreter kann daher nicht nur ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.

30

bb) Danach ist die streitgegenständliche Zweckbefristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

31

(1) Der Kläger wurde zur unmittelbaren Vertretung der Frau B für die Zeit ab dem 1. Mai 2011 bis zur Beendigung der Elternzeit der Frau B eingestellt, die in dieser Zeit dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz unterlag und im Anschluss daran Elternzeit in Anspruch nahm.

32

(2) Die Beklagte durfte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger davon ausgehen, dass Frau B ihre Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben nach Beendigung der Elternzeit wieder aufnehmen werde.

33

(a) Entsteht der Vertretungsbedarf durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung eines Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber regelmäßig damit rechnen, dass dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten künftig wieder erfüllen wird. Die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon ausgehen, dass der Vertretene diesen Anspruch nach Beendigung der Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung geltend machen wird. Besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, sind in diesen Fällen regelmäßig nicht veranlasst. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Ansonsten darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen (vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 21 mwN).

34

(b) Danach durfte die Beklagte bei Vereinbarung der Befristung davon ausgehen, dass Frau B nach Beendigung der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Frau B hatte nicht verbindlich erklärt, die Arbeit nicht wieder aufzunehmen.

35

(3) Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass Frau B im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verlangt, sondern die Inanspruchnahme von Elternzeit nur angekündigt hatte. Der Sachgrund der Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 1 BEEG setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits Elternzeit verlangt hat(so APS/Backhaus 4. Aufl. § 21 BEEG Rn. 16; KR-Lipke 10. Aufl. § 21 BEEG Rn. 13a; Roos/Bieresborn/Othmer § 21 BEEG Rn. 12; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 654; aA Kühn in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 23 Rn. 122; HK-MuSchG/BEEG/Rancke 4. Aufl. § 21 BEEG Rn. 8).

36

(a) Dafür sprechen schon der Wortlaut des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 BEEG und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Elternzeitvertretung eingestellt wird. Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Befristung erst zulässig sein soll, nachdem die Stammkraft Elternzeit verlangt hat. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, dass die Befristung bereits vor dem Elternzeitverlangen der Stammkraft mit der Vertretungskraft vereinbart werden kann. Nach § 21 Abs. 1 BErzGG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung konnte ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Vertretungskraft nur für die Dauer „eines zu Recht verlangten Erziehungsurlaubs“ vereinbart werden. § 21 Abs. 1 BErzGG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1992 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142, 2144) geändert und die Worte „eines zu Recht verlangten“ gestrichen. Allerdings musste die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung des § 21 Abs. 3 BErzGG kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein; ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag konnte nach dieser Vorschrift nicht abgeschlossen werden (BAG 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - BAGE 78, 239). § 21 Abs. 3 BErzGG wurde durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 geändert. Mit der Gesetzesänderung wurden Zweckbefristungen, die sich auf die in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BErzGG genannten Gründe bezogen, zugelassen. Damit sollte ausweislich der Gesetzesbegründung der Abschluss von befristeten Verträgen erleichtert werden. Der Abschluss eines befristeten Vertrags mit einer Vertretungskraft sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann schon möglich sein, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Tag der Entbindung noch nicht feststand oder Erziehungsurlaub noch nicht beantragt war und damit das Enddatum der Vertretung noch nicht bestimmbar war (BT-Drs. 13/4612 S. 18, 19). An dieser Vorschrift hat sich durch das Inkrafttreten des BEEG zum 1. Januar 2007 (BGBl. I 2006 S. 2748) nichts geändert. § 21 Abs. 3 BErzGG wurde in § 21 Abs. 3 BEEG wortgleich übernommen.

37

(b) Dieser Auslegung stehen die Regelungen in § 21 Abs. 4 BEEG und § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG nicht entgegen.

38

(aa) Nach § 21 Abs. 4 BEEG kann der Arbeitgeber den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne seine Zustimmung vorzeitig endet oder er die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf und wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Diese Regelung soll dem Arbeitgeber in den genannten Fällen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit das Risiko nehmen, neben der an den Arbeitsplatz zurückgekehrten Stammkraft auch noch den Vertreter beschäftigen und vergüten zu müssen. Sie schließt die Vereinbarung einer Zweckbefristung nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 BEEG, die im Fall der vorzeitigen Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers im Vergleich zu einer Kündigung nach § 21 Abs. 4 BEEG eine erleichterte Beendigung des mit dem Vertreter eingegangenen Arbeitsverhältnisses ermöglicht(BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 18), nicht aus.

39

(bb) Die Zulässigkeit einer vor dem Elternzeitantrag vereinbarten Befristung führt auch nicht dazu, dass der Arbeitgeber durch die vorzeitige Einstellung einer Vertretungskraft einen Anspruch der Stammkraft auf Verringerung der Arbeitszeit vereiteln kann (aA Kühn in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 23 Rn. 122). Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit, frühestens aber mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen(vgl. BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 33, BAGE 123, 30), vom Arbeitgeber zweimal unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG eine Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit beanspruchen. Nach § 15 Abs. 7 BEEG besteht der Anspruch nicht, wenn ihm dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat, der Arbeitgeber eine Vertretung befristet eingestellt hat und weder diese noch die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer bereit sind, ihre Arbeitszeit zu verringern (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 4 der Gründe, BAGE 114, 206). Der Arbeitgeber kann sich jedoch nicht auf das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe berufen, wenn er mit einer Ersatzeinstellung vor dem Elternzeitantrag das Risiko einer etwaigen Doppelbesetzung in Kauf genommen hat (vgl. BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 61, aaO).

40

(c) Durch die Vereinbarung einer Zweckbefristung vor einem § 16 Abs. 1 BEEG entsprechenden Elternzeitverlangen der Stammkraft wird das Risiko, dass keine Elternzeit beantragt wird, nicht unzulässigerweise auf die Vertretungskraft abgewälzt. Der befristete Arbeitsvertrag entfällt dadurch nicht automatisch. Vielmehr ist in einem solchen Fall einer Zweckverfehlung (vgl. dazu etwa APS/Backhaus 4. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 3; KR-Lipke 10. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 6; Maschmann in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 15 Rn. 2; Sievers TK-TzBfG 4. Aufl. § 15 Rn. 5) - wie auch bei sonstigen Störungen im Vertragsverhältnis - zu prüfen, welche Folgen sich daraus für das Arbeitsverhältnis ergeben.

41

(4) Der Sachgrund der Vertretung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der mit dem Kläger abgeschlossene befristete Vertrag nicht für die gesamte Dauer der prognostizierten Abwesenheit der Frau B geschlossen wurde, sondern erst ab dem 1. Mai 2011, obwohl bei Vertragsschluss absehbar war, dass der Mutterschutz bereits zu einem früheren Zeitpunkt beginnen würde.

42

(a) Die vereinbarte Vertragsdauer muss nicht mit der Dauer des Sachgrunds für die Befristung übereinstimmen. Neben dem sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht noch zusätzlich einer eigenen sachlichen Rechtfertigung der gewählten Vertragslaufzeit. Dies ergibt sich für die von § 21 Abs. 1 BEEG erfassten Vertretungsfälle ausdrücklich aus der gesetzlichen Regelung, nach der ein sachlicher Grund für die Befristung auch dann vorliegt, wenn die Einstellung der Vertretungskraft für Teile der Elternzeit erfolgt. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrunds kann diesen nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19).

43

(b) Danach stellt die gewählte Befristungsdauer den Sachgrund der Vertretung nicht in Frage. Frau B befand sich ab 29. März 2011 im Mutterschutz und im Anschluss daran in Elternzeit. Der Kläger wurde für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum Ende der Elternzeit eingestellt. Damit blieb die vereinbarte Vertragsdauer nur unwesentlich hinter der bei Vertragsabschluss voraussehbaren Dauer des Befristungsgrunds zurück.

44

d) Die streitgegenständliche Befristung ist auch nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

45

aa) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24). Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40). Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33).

46

Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308). Von besonderer Bedeutung sind - neben anderen Umständen - die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen.

47

Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308).

48

bb) Danach erweist sich die mit dem Kläger vereinbarte Befristung nicht als rechtsmissbräuchlich.

49

Die Zahl von sieben befristeten Arbeitsverträgen und die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von insgesamt sechs Jahren und drei Monaten indizieren einen Missbrauch nicht. Nur der für die Vertragsdauer geltende Grenzwert ist mehrfach überschritten. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gravierende Überschreitung.

50

Der Kläger hat auch keine weiteren Indizien für einen Rechtsmissbrauch dargelegt. Die durchschnittliche Laufzeit der befristeten Verträge von mehr als elf Monaten spricht nicht dafür. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Möglichkeit zur Sachgrundbefristung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Parteien am 3. Dezember 2010 zwei befristete Arbeitsverträge zur Elternzeitvertretung abgeschlossen haben. Ein ständiger und dauerhafter Vertretungsbedarf ergibt sich daraus noch nicht. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger Frau B nicht während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz vertreten hat, kann nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung geschlossen werden.

51

3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat am 16. Mai 2012 geendet.

52

a) Nach § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

53

b) Danach endete der Arbeitsvertrag mit dem Ende der Elternzeit der Frau B am 16. Mai 2012. Die Beklagte hatte den Kläger bereits mit Schreiben vom 27. März 2012 darüber unterrichtet, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Elternzeit der Frau B am 16. Mai 2012 enden werde.

54

II. Der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung fällt nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist ersichtlich als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

55

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

     zugleich für den Richter am
Bundesarbeitsgericht Waskow
Gräfl    

        

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Peter Klenter    

        

    Donath    

        

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2014 - 10 Sa 44/14 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27. November 2013 - 2 Ca 2787/13 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 30. August 2013 bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen und die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2013 zu verzinsen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht.

2

Die 1971 in der Türkei geborene Klägerin zog 1992 nach Deutschland. Sie besitzt die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern „Deutsch“ und „Sozialwissenschaften“. Nach einer Unterbrechung aufgrund von Elternzeit, die vom 1. Februar 2005 bis zum 16. August 2009 dauerte, schloss sie den Vorbereitungsdienst im März 2012 mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ab. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013 erkannte die Bezirksregierung D ein vierjähriges Studium der „Internationalen Beziehungen“ der Klägerin in der Türkei, das ua. das Studium der türkischen Sprache eingeschlossen hatte, als Lehrbefähigung in dem Unterrichtsfach „Türkisch“ als weiteres Fach (Erweiterung) zu der bereits erworbenen Lehramtsbefähigung an.

3

Die Klägerin bewarb sich 2013 erfolgreich auf eine vom Schulamt für die Stadt M ausgeschriebene Stelle für den herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache. Die nach der Stellenausschreibung bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen vorgesehene Verbeamtung lehnte das beklagte Land ab, weil die Klägerin bereits die Höchsteinstellungsgrenze von 40 Jahren überschritten hatte. Über die Klage der Klägerin auf Verbeamtung ist von den Verwaltungsgerichten noch nicht rechtskräftig entschieden. Die vom zuständigen Sachbearbeiter des Schulamts angeregte Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L unter Zuweisung der Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht und mindestens sechs Wochenstunden in einem anderen, ausbildungskonformen wissenschaftlichen Fach, wie es bei einer Verbeamtung der Klägerin der Fall gewesen wäre, lehnte die Bezirksregierung ab, weil ein solcher „Vertragsmix“ nicht statthaft sei.

4

Am 12. August 2013 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, nach dessen § 1 die Klägerin ab 30. August 2013 auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache eingestellt ist. In § 4 des Arbeitsvertrags heißt es:

        

„Das Entgelt der Lehrkraft erfolgt vorbehaltlich einer von den Tarifvertragsparteien des TV-L noch zu vereinbarenden Entgeltordnung nach der Entgeltgruppe 10 TV-L, die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 20. November 1981 (BASS 21-21 Nr. 53) in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Anpassungen der Eingruppierung/Einreihung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ist die in Satz 1 vereinbarte Eingruppierung vorläufig und begründet keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand.“

5

Gemäß § 6 des Vertrags ist die Klägerin der Schulaufsicht Grundschulen in M zugewiesen und hat gemäß § 7 des Vertrags 28 Pflichtstunden zu leisten.

6

Die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beim beklagten Land tätigen Lehrer ist in zwei Erlassen geregelt. Der Runderlass des Kultusministeriums des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (künftig Erfüller-Erlass) vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 5) sieht in der Fassung des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) für Lehrkräfte an Grundschulen folgende Eingruppierungsregelung vor:

        

„…    

        

EntgeltGr.

                          

des TV-L

        

1.1     

Lehrkräfte

        
                 

mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, der Primarstufe oder an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

11    

        

…“    

                 
7

Der Runderlass des Kultusministeriums des beklagten Landes über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (künftig Nichterfüller-Erlass) vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982 S. 7) regelt in der Fassung des Runderlasses vom 19. April 2013 (ABl. NRW. S. 236) die Eingruppierung der Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen wie folgt:

        

„…    

        

TV-L- 

                          

EntgeltGr.

                                   
        

1.1     

Lehrer in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule

        
                 

(Staatsprüfung für ein Lehramt), die damit aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen

11    

        

…       

                 
        

1.15   

Lehrer ausländischer Herkunft

        
                 

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen

11    

        

1.16   

Lehrer ausländischer Herkunft

        
                 

mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen

10    

        

1.17   

Lehrer ausländischer Herkunft

        
                 

ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 1.15 oder 1.16 mit sonstiger Lehrerausbildung und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern Unterricht in der Herkunftssprache erteilen

9       

        

…“    

                 
8

Unter 8. Gemeinsame Bestimmungen heißt es in diesem Erlass:

        

„…    

        
        

8.5     

Werden die einer Tätigkeit zugeordneten Ausbildungskriterien einer Fallgruppe (Vor- oder Ausbildung, sonstige fachliche Voraussetzungen) im Einzelfalle nicht nachgewiesen und wird der Tarifbeschäftigte von einer anderen Fallgruppe seiner Lehrergruppe (z.B. Religionslehrer, Kunsterzieher, Musikerzieher) nicht erfasst, erfolgt die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe seiner Lehrergruppe.

        

8.6     

Sollen Lehrer in Funktionen verwendet werden, für die dieser Runderlass kein Eingruppierungsmerkmal vorsieht, ist bezüglich der Eingruppierung die Entscheidung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung einzuholen.“

9

Die Klägerin hat die Lehrbefähigung der Türkei nicht nachgewiesen, verfügt ausweislich ihrer Bewerbung aber über eine Sprachqualifikation der Stufe C 1.

10

Der Unterricht in der Herkunftssprache ist gemäß Ziff. 5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen (künftig HSU-Erlass) vom 21. Dezember 2009 (ABl. NRW. 2010 S. 93) idF des Runderlasses vom 8. Juni 2011 (ABl. NRW. S. 373) ein zusätzliches Angebot für die am meisten in Nordrhein-Westfalen gesprochenen Herkunftssprachen. Es ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht in den Regelklassen und Vorbereitungsklassen der Primarstufe und soll auf der Grundlage des gültigen Lehrplans die herkunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift erhalten, erweitern und wichtige interkulturelle Kompetenzen vermitteln. Über die Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Leistungsbewertung wird im Zeugnis vermerkt. Erst in der Sekundarstufe I, in der der Unterricht in der Herkunftssprache gemäß der Vorbemerkung des HSU-Erlasses anstelle einer zweiten oder dritten Pflichtfremdsprache angeboten werden kann, erfolgt eine Sprachprüfung, die gemäß Ziff. 6.3 des HSU-Erlasses bei einer mindestens guten Leistung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen kann.

11

Zur Auswahl der im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzten Lehrkräfte bestimmt der HSU-Erlass:

        

„…    

        
        

7. Lehrkräfte

        

7.1     

Den herkunftssprachlichen Unterricht … erteilen grundsätzlich Lehrkräfte, die die entsprechende Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts besitzen.

        

7.2     

Es können auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die statt der Lehrbefähigung für das ausgeschriebene Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts die geforderte Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen „Lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates … nachweisen … Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt.

        

7.3     

Sofern keine Lehrkräfte nach Nr. 7.1 und 7.2 zur Verfügung stehen, können ausnahmsweise auch Lehrerinnen und Lehrer zugelassen werden, die

                 

a)    

über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen oder

                 

b)    

über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts verfügen,

                 

c)    

über eine ausländische Lehramtsprüfung verfügen oder einen ausländischen Hochschulabschluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach nachweisen. …“

12

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L. Dies ergebe sich aus Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses. Bei Erfüllern wie ihr sei belanglos, welche Tätigkeit sie verrichteten. Jedenfalls erfülle sie die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses. Den erforderlichen Nachweis der vollen Lehrbefähigung ihres Heimatlandes habe sie mit dem Bescheid der Bezirksregierung D geführt. Schließlich verletze das beklagte Land den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn es der Klägerin eine geringere Vergütung zahle als Lehrkräften, die die Voraussetzungen der Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllten, obwohl sie höherqualifiziert sei.

13

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an sie ab dem 30. August 2013 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen, wobei die Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 10 TV-L mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.

14

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung angeführt, die Qualifikation der Klägerin in Verbindung mit der von ihr vertraglich geschuldeten Tätigkeit sei in den einschlägigen Erlassen nicht abgebildet. Die Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten Landes sei als eingruppierungsrelevante Qualifikation im Nichterfüller-Erlass nicht vorgesehen, weil sie an sich Zugang zur Eingruppierung nach dem Erfüller-Erlass eröffne. Auf diese Qualifikation komme es bei der von der Klägerin vertraglich geschuldeten Tätigkeit aber nicht an, so dass bei ihr die Voraussetzungen der Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses nicht vorlägen. Auch ein Anspruch nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses bestehe nicht. Der Bescheid der Bezirksregierung D stelle keinen ausreichenden Nachweis der Lehrbefähigung nach türkischem Recht dar. Er untermauere lediglich die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin nach Ziff. 7.1 bzw. Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses bei der Einstellung zu berücksichtigen. Die Klägerin sei damit überqualifiziert, was nach den einschlägigen Erlassen aber nicht zu einer höheren Vergütung führe. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Unterschiede der von Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses und Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfassten Tätigkeiten rechtfertigten eine unterschiedliche Vergütung.

15

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zu der mit der Klage beantragten Feststellung.

17

A. Die Klage ist zulässig.

18

I. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist darin nur die Entgeltgruppe, nicht aber die Stufe bezeichnet, der die Klägerin ihrer Auffassung nach darin zuzuordnen ist. Die Stufe kann bei Obsiegen der Klägerin jedoch ohne weiteres anhand der tariflichen Vorgaben des § 17 Abs. 4 TV-L ermittelt werden(vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 14). Aus demselben Grund ist auch der Zinsantrag hinreichend bestimmt.

19

II. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., zuletzt BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN). Dem steht die nach wie vor in der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtshängige Klage, mit der die Klägerin ihre Verbeamtung begehrt, nicht entgegen. Der vorliegende Rechtsstreit ist für die Höhe des Entgelts der Klägerin bis zu ihrer etwaigen Ernennung zur Beamtin maßgeblich. Ihre rückwirkende Ernennung zur Beamtin ist nicht möglich (vgl. BVerwG 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - Rn. 19, BVerwGE 136, 140). Dies begründet das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Zugleich folgt daraus, dass die Klage vor den Verwaltungsgerichten für den vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich ist und auch keine doppelte Rechtshängigkeit iSv. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht.

20

B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist seit dem 30. August 2013 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Das ergibt sich bereits aus einer ergänzenden Auslegung der lückenhaften Entgeltregelung in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013. Darüber hinaus hat die Klägerin aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht Anspruch auf die begehrte Eingruppierung.

21

I. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ungeachtet von der in § 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung der Parteien die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L unabhängig von den Festlegungen einer künftigen Entgeltordnung begehrt, bestehen nicht. Der Antrag ist daher dahin zu verstehen, dass die begehrte Eingruppierung nicht mehr Bestand haben soll, wenn in einer Entgeltordnung eine abweichende Eingruppierung vereinbart wird.

22

II. Die Bezugnahme in § 4 des Arbeitsvertrags vom 12. August 2013 auf Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses ist lückenhaft. Die Kombination aus Tätigkeit und der bei der Einstellung verlangten Qualifikation der Klägerin wird von den Tatbestandsmerkmalen dieses Erlasses nicht erfasst. Die Verweisung im Arbeitsvertrag geht insoweit ins Leere. Die Klägerin erfüllt auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses nicht. Eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 10 TV-L schließt die bestehende Regelungslücke nicht interessengerecht. Dazu ist die Vereinbarung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L erforderlich.

23

1. Die Bezugnahmeklausel in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung (st. Rspr., zuletzt BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 831/13 - Rn. 17). Auch wenn die Entgeltregelung auf einer gemäß Ziff. 8.6 des Nichterfüller-Erlasses eingeholten Genehmigung des zuständigen Ministeriums beruhen sollte, wäre § 4 des Arbeitsvertrags als Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die vom Senat als typische Erklärung selbst ausgelegt werden kann.

24

2. Die Parteien haben in § 4 des Arbeitsvertrags die Entgeltgruppe 10 TV-L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern die für die Lehrereingruppierung des beklagten Landes maßgeblichen Erlasse insgesamt als Entgeltgrundlage vereinbart. Das ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel.

25

a) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr., zuletzt BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25).

26

b) Die Entgeltvereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 12. August 2013 beschränkt sich nicht auf die bloße Festlegung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L.

27

aa) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorformulierten Erklärung. Der Zusatz „die sich auf der Grundlage der Nr. 1.15 in Verbindung mit Nr. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses ergibt“ macht deutlich, dass das der Klägerin geschuldete Entgelt nicht individuell und abschließend festgelegt werden sollte, sondern dass sich die Eingruppierung aus diesem für angestellte Lehrer des beklagten Landes geltenden Erlass ergeben sollte. Dafür sollten nach Einschätzung des beklagten Landes als Verwender die in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Bestimmungen maßgeblich sein.

28

bb) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel wie der in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen zur Lehrereingruppierung sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte des jeweiligen Hoheitsträgers gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren (BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 33). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen des jeweiligen Hoheitsträgers arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann eine Klausel wie die in § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom beklagten Land gestellte vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassend Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll(vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 573/10 - Rn. 29, BAGE 141, 16 für das kirchliche Arbeitsrecht).

29

cc) Aus der Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur konstitutiven Bedeutung der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag bei fehlender oder lückenhafter Regelung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit in dem in Bezug genommenen Regelwerk (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 15 f., 22, BAGE 146, 29) folgt nichts anderes. In § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht allein die Entgeltgruppe genannt. Darin wird vielmehr konkret auf Bestimmungen des Nichterfüller-Erlasses verwiesen. Dies konnte, wie ausgeführt, von einem verständigen und redlichen Vertragspartner des beklagten Landes nur so verstanden werden, dass für die Eingruppierung nicht (allein) die genannte Entgeltgruppe, sondern das in Bezug genommene Regelwerk als solches maßgeblich sein sollte. Hätte das beklagte Land mit § 4 des Arbeitsvertrags eine konstitutive Entgeltregelung treffen wollen, hätte es dies deutlich machen müssen(vgl. BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 22, aaO). Dies ist nicht geschehen. Tatsächlich haben beide Parteien die von ihnen getroffene Entgeltvereinbarung als deklaratorisch verstanden. Sie haben während des gesamten Prozesses lediglich unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob auf die Klägerin die Merkmale von Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 iVm. Ziff. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses zutreffen (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - zu B I 1 b der Gründe). Dementsprechend macht das beklagte Land nicht geltend, die Klage sei bereits aufgrund einer konstitutiven Vereinbarung der Entgeltgruppe 10 TV-L abzuweisen. Auch das Landesarbeitsgericht hat § 4 des Arbeitsvertrags in vorstehendem Sinn interpretiert und die Eingruppierung der Klägerin anhand der Merkmale des Erfüller- und des Nichterfüller-Erlasses geprüft, ohne dass das beklagte Land insoweit Gegenrügen erhoben hat.

30

c) Ist - wie vorliegend - die Eingruppierung von sog. „Erfüllern“ und „Nichterfüllern“ getrennt geregelt und soll damit ein sich ergänzendes, umfassendes Regelwerk für die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer des Normgebers geschaffen werden, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass mit der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen der beiden Erlasse die für die Lehrereingruppierung des Normgebers insgesamt maßgeblichen Eingruppierungserlasse zum Vertragsinhalt gemacht werden sollen (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 15).

31

3. Der Nichterfüller-Erlass regelt den Fall der Klägerin nicht, so dass die vertragliche Verweisung auf diesen Erlass nicht zu der in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L führt.

32

a) Die vom beklagten Land im Nichterfüller-Erlass einseitig festgelegten Entgeltregelungen sind ihrerseits Allgemeine Geschäftsbedingungen (BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25) und können darum als typische Vertragsbedingungen vom Senat selbst ausgelegt werden.

33

b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen einer Eingruppierung für Lehrer ausländischer Herkunft nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller-Erlasses nicht.

34

aa) Die Lehramtsbefähigung des beklagten Landes ist nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der speziellen Eingruppierungsmerkmale des Nichterfüller-Erlasses für Lehrer, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, ohne Bedeutung (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 13).

35

bb) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie die nach Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller-Erlasses erforderliche volle Lehrbefähigung der Türkei besitzt. Der von der Bezirksregierung D unter dem 11. Oktober 2013 erlassene Bescheid genügt dafür nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund dieses Bescheides lediglich das Unterrichtsfach „Türkisch“ nach dem Recht des beklagten Landes als Fremdsprache erteilen kann. Die Ansicht der Revision, die von der Bezirksregierung D anerkannte Lehrbefähigung müsse „mindestens genauso hoch eingestuft werden“ wie die türkische Lehrbefähigung, berücksichtigt die gänzlich andere rechtliche Qualität der durch den Bescheid vom 11. Oktober 2013 erfolgten Anerkennung gegenüber dem von Ziff. 1.15 bis Ziff. 1.17 des Nichterfüller-Erlasses geforderten Nachweis nicht.

36

c) Ziff. 8.5 des Nichterfüller-Erlasses erfasst den Fall der Klägerin nicht. Er regelt den hier vorliegenden Fall der Überqualifikation nicht.

37

4. Die Klägerin wird auch vom Erfüller-Erlass nicht erfasst. Sie missversteht die grundsätzliche, diesem Erlass zugrunde liegende Systematik, wenn sie allein darauf abstellt, dass sie die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis - unstreitig - erfüllt und ihren konkreten unterrichtlichen Einsatz als unerheblich ansieht. Für die - ausschließliche - Tätigkeit der Klägerin im herkunftssprachlichen Unterricht enthält der Erfüller-Erlass kein Tätigkeitsmerkmal. Die Klägerin ist darum ungeachtet ihrer Lehramtsbefähigung nach dem Recht des beklagten Landes und unabhängig davon, dass sie diese Qualifikation bereits bei ihrer Einstellung besaß, keine Lehrkraft iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses, sondern ist insoweit als „Nichterfüllerin“ anzusehen (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 18).

38

5. Das arbeitsvertraglich in Bezug genommene Regelungswerk des beklagten Landes für den Entgeltanspruch der Klägerin bildet damit deren Qualifikation nicht ab. Der Vertrag der Parteien weist deshalb unter Zugrundelegung ihres Regelungskonzepts eine Regelungslücke auf. Diese kann der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falls schließen, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L ist als Ausgleich des nicht nur im Fall der Klägerin, sondern für alle vergleichbaren angestellten Lehrkräfte auftretenden Interessengegensatzes bei der Schließung der vom beklagten Land erkannten Regelungslücke nicht angemessen und reicht darum zur Lückenschließung nicht aus. Angemessen ist allein die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L.

39

a) Weist ein vorformulierter Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke auf, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, und beruht eine solche Lücke - wie hier - nicht auf AGB-rechtlichen Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken, ist nach allgemeiner Meinung eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig (BGH 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - Rn. 34 f.; 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 - zu II 2 a der Gründe). Die ergänzende Auslegung hat unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs zu erfolgen, der nicht am Willen und den Interessen der konkret beteiligten Parteien, sondern der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblich ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Parteien vereinbart hätten (st. Rspr. seit BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus. So sind die Vertragsparteien vor einer mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht zu vereinbarenden Auswahl der Möglichkeit der Lückenschließung durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt (BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 852/12 - Rn. 13).

40

b) Auf Seiten einer Lehrkraft, die - wie die Klägerin - die Qualifikation nach Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses besitzt, besteht das Interesse, ein dieser vom beklagten Land für den herkunftssprachlichen Unterricht (vorrangig) geforderten Qualifikation entsprechendes Entgelt zu erhalten. Das beklagte Land verfolgt mit den Eingruppierungserlassen das Interesse, bei der Vergütung der angestellten Lehrkräfte unter Beachtung haushaltsrechtlicher Erwägungen die erforderliche Gleichbehandlung und damit einen bestimmten Gerechtigkeitsstandard zu gewährleisten (vgl. BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05 - Rn. 33). Dieser sich stets wiederholende Interessengegensatz wird nur dadurch angemessen ausgeglichen, dass der Klägerin ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV-L gezahlt wird. Allein ein solches Entgelt trägt dem Regelungsplan der Parteien, die Qualifikation der Klägerin interessengerecht zu bewerten, hinreichend Rechnung. Die Regelungslücke ist daher unter Beachtung des hypothetischen Regelungswillens der Parteien dahin zu schließen, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert ist.

41

aa) Das beklagte Land stellt bei der Einstellung und Tätigkeit der Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht gerade auf eine von ihm hinsichtlich der Höhe des Entgelts nicht honorierte Qualifikation dieser Lehrkräfte ab. Gemäß Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses sind für den Unterricht in der Herkunftssprache bevorzugt Lehrkräfte einzustellen, die die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem zu unterrichtenden Fach (hier Türkisch) besitzen oder die die Lehrbefähigung nach deutschem Recht und zusätzlich eine nachgewiesene Sprachkompetenz in dem zu unterrichtenden Fach aufweisen. Das beklagte Land macht sich also nicht nur eine bei einer bereits beschäftigten Lehrkraft vorhandene Qualifikation bei deren unterrichtlichem Einsatz zunutze, sondern erhebt die in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses genannten Qualifikationen zum maßgeblichen Einstellungserfordernis. Nur dann, wenn derartige Lehrkräfte nicht angeworben werden können, können gemäß Ziff. 7.3 des HSU-Erlasses „ausnahmsweise“ auch die Lehrkräfte eingestellt werden, deren Qualifikation der Nichterfüller-Erlass in Ziff. 1.16 und Ziff. 1.17 jedenfalls teilweise abbildet. Damit hat das beklagte Land deutlich gemacht, dass seiner Einschätzung nach auch für den herkunftssprachlichen Unterricht eine Lehrbefähigung nach deutschem Recht von besonderer Bedeutung ist. Mit der sich aus Ziff. 7.1 bis Ziff. 7.3 des HSU-Erlasses ergebenden Auswahlrangfolge hat es darüber hinaus dokumentiert, dass es für diesen Unterricht Lehrer mit der Lehrbefähigung nach deutschem Recht grundsätzlich als geeigneter ansieht als selbst Lehrer, die die im Nichterfüller-Erlass vorgesehene höchste Qualifikation für eine Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht aufweisen.

42

bb) Diese vom beklagten Land bei der Auswahl der für den herkunftssprachlichen Unterricht einzustellenden Lehrkräfte zum Ausdruck gebrachte Wertigkeit der geforderten Qualifikation findet jedoch weder in den Eingruppierungserlassen, die diese nicht abbilden, noch in einer Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 TV-L (hinreichend) Niederschlag. Alle Lehrkräfte mit einer den Anforderungen in Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses vergleichbaren Qualifikation sind in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

43

(1) Das beklagte Land zahlt den sog. „Erfüllern“, die Pflicht- und Wahlfachunterricht in einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schule bzw. Stufe erteilen, ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV-L (Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses).

44

(2) Ein solches Entgelt zahlt es auch Lehrern in der Tätigkeit von Lehrern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt, sofern sie überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen (Ziff. 1.1 des Nichterfüller-Erlasses). Damit trägt der Hinweis des beklagten Landes auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeit der Klägerin mit Fachlehrern nicht (mehr). Auch diese sind, sofern sie die dafür im Nichterfüller-Erlass vorgesehene höchste Qualifikation aufweisen, - anders als nach früheren Fassungen des Nichterfüller-Erlasses (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 28) - in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.

45

(3) Schließlich zahlt das beklagte Land gemäß Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses auch Lehrern ausländischer Herkunft, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht sowie eine abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine volle Lehrbefähigung ihres Heimatlandes aufweisen, ein Entgelt der Entgeltgruppe 11 TV-L. Im Vergleich zur früheren Fassung des Nichterfüller-Erlasses ist damit die Eingruppierung für Lehrer mit dieser Qualifikation verbessert worden. Sie erhalten jetzt von Beginn an und nicht erst nach einer sechsjährigen Bewährung dasselbe Entgelt wie Lehrer iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses. Im Gegensatz zur früheren von ihm geschaffenen Rechtslage hält das beklagte Land offensichtlich eine Differenzierung bei der Eingruppierung von Erfüllern iSv. Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses und Nichterfüllern iSv. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses nicht mehr für angemessen (vgl. zu den früheren Unterschieden hinsichtlich der Funktion und Bedeutung des herkunftssprachlichen Unterrichts sowie der persönlichen und ausbildungsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Unterrichts und der dadurch gegebenen Rechtfertigung der früheren unterschiedlichen Vergütung BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 27 f.).

46

III. Darüber hinaus ist die Ausgrenzung von Lehrkräften wie der Klägerin, die die Voraussetzungen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses erfüllen, aus dem Entgeltanspruch nach Entgeltgruppe 11 TV-L, wie ihn Lehrkräfte haben, die die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllen, gemessen am Zweck dieser Regelungen nicht gerechtfertigt. Dies führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht. Darum hat die Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt Anspruch auf eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht dem nicht hinreichend Rechnung getragen hat.

47

1. Die Eingruppierungserlasse des beklagten Landes haben als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegen einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27).

48

2. Dieser Grundsatz begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er gebietet ihm, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln (BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18, auch zur Herleitung dieses Grundsatzes). Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung wie vorliegend aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22).

49

3. Die Zurücksetzung der angestellten Lehrkräfte, die die Voraussetzungen von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses erfüllen, gegenüber den angestellten Lehrkräften des beklagten Landes, bei denen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung gemäß Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses vorliegen, im Regelwerk des beklagten Landes zur Eingruppierung der bei ihm beschäftigten angestellten Lehrer ist nicht gerechtfertigt.

50

a) Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip in Erlassen oder Eingruppierungsrichtlinien regelt, kann zwar die Höhe der Vergütung von einer bestimmten Tätigkeit oder vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Angestellten liegender Voraussetzungen abhängig machen. Unterschiede in der Lehrbefähigung sind grundsätzlich geeignet, eine Differenzierung hinsichtlich der Vergütung sachlich zu rechtfertigen (st. Rspr., zuletzt BAG 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 29). Umgekehrt darf jedoch der Arbeitgeber bei der Vergütung dieser Lehrkräfte in den von ihm geschaffenen Eingruppierungsrichtlinien nicht differenzieren, wenn dafür keine Unterschiede bei den subjektiven, für die eingruppierungsrechtliche Bewertung der Unterrichtstätigkeit von angestellten Lehrkräften maßgeblichen Voraussetzungen erkennbar sind.

51

b) Unterschiede, die eine Differenzierung bei der Eingruppierung zwischen Lehrkräften, die ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht erteilen und bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis grundsätzlich erfüllt sind, gegenüber Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses erfüllen, rechtfertigen können, liegen nicht vor. Vielmehr verbietet sich eine solche Differenzierung aufgrund der Anforderungen, die das beklagte Land in Ziff. 7.1 und Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses bei der Einstellung dieser Lehrkräfte stellt (s. dazu Rn. 41). Das beklagte Land macht mit diesen Anforderungen deutlich, dass es ihm auch im herkunftssprachlichen Unterricht gerade auf die Lehramtsbefähigung nach deutschem Recht ankommt. Den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Höhe des Entgelts der so ausgewählten Lehrkräfte kann sich das beklagte Land aber nicht dadurch entziehen, dass es die verlangte Qualifikation in dem von ihm selbst geschaffenen Nichterfüller-Erlass nicht abbildet, diese Lehrkräfte auch dann, wenn sie „Erfüller“ sind, - im Übrigen entgegen der ebenfalls selbst gesetzten Vorgabe in Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses - ausschließlich für den herkunftssprachlichen Unterricht einstellt und sich dann darauf beruft, dass sein Regelwerk für diese Lehrkräfte keine angemessene Vergütung vorsehe, insbesondere ein „Vertragsmix“, also ein Einsatz mit Tätigkeiten, die teils vom Erfüller-Erlass und teils vom Nichterfüller-Erlass erfasst werden, darin nicht vorgesehen sei.

52

c) Auch für eine geringere Vergütung der Lehrkräfte mit der von Ziff. 7.1 oder Ziff. 7.2 des HSU-Erlasses verlangten Qualifikation gegenüber Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfüllen, gibt es keine Rechtfertigung mehr. Das beklagte Land zeigt durch die Einstellungsanforderungen für den herkunftssprachlichen Unterricht, dass es eine nach deutschem Recht erworbene Lehramtsbefähigung höher bewertet als eine nach dem Recht des Herkunftsstaats erworbene volle Lehrbefähigung. Der Annahme, bei der Erteilung dieses Unterrichts sei die Qualifikation eines Lehrers nach Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses eher höher zu bewerten als die Lehrbefähigung nach deutschem Recht (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 483/92 - zu III 3 c der Gründe), ist damit nach eigener Einschätzung des beklagten Landes die Grundlage entzogen. Es ist inkonsistent, wenn es dieser Einschätzung ohne erkennbaren rechtfertigenden Grund nur bei den Einstellungsvoraussetzungen, nicht aber auch bei der vergütungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit im herkunftssprachlichen Unterricht Rechnung trägt.

53

4. Als Rechtsfolge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ist die vom Arbeitgeber gesetzte Regel entsprechend zu korrigieren. Der rechtswidrig benachteiligte Arbeitnehmer hat darum den Anspruch, von dem ihn der Arbeitgeber aufgrund eines gleichbehandlungswidrigen Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen hat, wenn es wie hier keine weiteren, rechtskonformen Anspruchsvoraussetzungen gibt oder der Arbeitnehmer auch diese erfüllt (vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 18; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 23). Die Klägerin kann ebenso wie die von Ziff. 1.1 des Erfüller-Erlasses bzw. Ziff. 1.15 des Nichterfüller-Erlasses erfassten angestellten Lehrkräfte ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich aufgrund der in § 4 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung allerdings auf die Zeit bis zum In-Kraft-Treten einer Entgeltordnung, sofern das beklagte Land - falls in der Entgeltordnung für Lehrer im herkunftssprachlichen Unterricht eine niedrigere Entgeltgruppe festgelegt wird - von einer eröffneten Herabgruppierungsmöglichkeit bei den betroffenen Lehrkräften Gebrauch macht.

54

IV. Der Klägerin stehen Prozesszinsen in der begehrten Höhe zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

55

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    K. Jerchel    

        

    Kammann    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. April 2012 - 6 Sa 185/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung bzw. Zusatzrente verpflichtet ist, hilfsweise über die Rückzahlung einbehaltener Gehaltsanpassungen.

2

Der am 6. Juli 1939 geborene Kläger war vom 15. Juni 1962 bis zum 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule für Bauwesen Leipzig und an der Technischen Hochschule Leipzig und vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1992 als wissenschaftlicher Oberassistent an der Technischen Hochschule Leipzig beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1992 war er als Professor für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur in Leipzig tätig. Diesem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1992 zugrunde. Der Kläger wurde nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen, da er das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

3

Mit Schreiben vom 22. August 1994 teilte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger unter dem Betreff „Gleichstellung der Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis mit denen im Beamtenverhältnis“ mit:

        

„...   

        

es ist für mich ein wichtiges Anliegen, die Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis soweit wie möglich auszugleichen. Im Gespräch des Herrn Ministerpräsidenten mit den Rektoren der Sächsischen Hochschulen am 9. März d.J. wurde hierzu für die auf der Grundlage des SHEG oder SHG berufenen hauptamtlichen Professoren in wesentlichen Punkten eine Lösung gefunden.

        

Ich freue mich, Ihnen in Umsetzung des Gesprächs anliegend einen privatrechtlichen Dienstvertrag übersenden zu können, durch den folgendes klargestellt wird:

        

1.    

Als Professor im Angestelltenverhältnis stehen Ihnen dieselben Rechte und Pflichten in der Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben wie einem beamteten Professor zu.

        

2.    

In § 1 des Vertrages wird zum Ausdruck gebracht, daß Sie hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt sind. Da etwaige strukturelle Veränderungen nicht durch Kündigungen von Professoren erreicht werden sollen, kann ich Ihnen versichern, daß eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt ist, so daß Sie auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt sind.

        

3.    

Sie haben das Recht zur Führung des Titels ‚Professor‘.

        

4.    

Sie erhalten rückwirkend ab dem 3. Oktober 1993 eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die Ihnen als Beamter der für Ihre Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe in der für die neuen Bundesländer geltenden Höhe zustehen würde, wobei die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden müssen.

        

Zur Verbesserung der Rentensituation wird sich die Staatsregierung mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen einsetzen.

        

Ich bitte Sie, mir im Falle Ihres Einverständnisses ein unterschriebenes Exemplar des Dienstvertrages zurückzusenden.

        

...“   

4

Der Kläger unterzeichnete den Dienstvertrag unter dem 5. September 1994. In diesem Dienstvertrag heißt es:

        

„…    

        

§ 1

        

Herr Prof. Dr. N, geboren am 06.07.1939, ist seit 01.07.1992 Inhaber einer mit der BesGr. C 3 BBesO bewerteten Professur für Praktische Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH). Mit Wirkung vom 3.10.1993 wird er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis auf der Grundlage dieses Vertrages beschäftigt. Es endet mit Ablauf des Semesters, in dem Herr Prof. Dr. N einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

                 
        

§ 2

        

Herr Prof. Dr. N ist berechtigt, den Titel ‚Professor‘ zu führen.

                 
        

§ 3

        

Herrn Prof. Dr. N obliegen die im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz) genannten Dienstaufgaben von Professoren. Er hat insbesondere das in § 1 genannte Fachgebiet ordnungsgemäß in Forschung und Lehre zu vertreten. Die wöchentliche Regellehrverpflichtung beträgt 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.

                 
        

§ 4

        

Herr Prof. Dr. N erhält monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.

        

Die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

        

Er erhält weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelung nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.

                 
        

§ 5

        

Der zustehende Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.

        

Die Sächsische Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) ist entsprechend anzuwenden.

                 
        

§ 6

        

Für die Ausübung einer Nebentätigkeit finden die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

                 
        

§ 7

        

Forschungs- und Freisemester werden gemäß § 55 SHG gewährt.

                 
        

§ 8

        

Das Dienstverhältnis bestimmt sich, soweit nichts anderes in diesem Vertrag vereinbart, nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Das Dienstverhältnis kann auch aus den in Anlage 1, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden.

                 
        

§ 9

        

Die Vergütung bestimmt sich nach §§ 2 und 3 der 2. BesÜV in der jeweils geltenden Fassung.

        

…“    

5

Ab dem 1. Januar 1999 wurden von den dem Kläger zustehenden Gehaltsanpassungen 0,2 % einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten abgeführt.

6

Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Juli 2004 wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Hochschuldienst aus. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) bewilligte ihm mit Rentenbescheid vom 17. Mai 2004 ab dem 1. August 2004 eine gesetzliche Regelaltersrente iHv. 1.733,93 Euro monatlich. Zuzüglich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag iHv. 112,48 Euro zahlt die BfA an den Kläger monatlich 1.846,41 Euro aus. Aufgrund Bescheides der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) vom 21. September 2004 bezieht der Kläger zudem von der VBL eine Betriebsrente iHv. monatlich 207,08 Euro.

7

Mit der am 8. Februar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente, hilfsweise eine monatliche Rente in der Höhe zu zahlen, die er von der VBL erhalten würde, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Ferner hat er hilfsweise vom Beklagten die Rückzahlung der Beträge gefordert, die seit dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden Gehaltsanpassungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten abgeführt wurden.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der einem verbeamteten C 3-Professor Ost zustehenden Versorgungsbezüge zu haben. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 sowie aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Er sei statusrechtlich und damit auch im Hinblick auf die Versorgung den verbeamteten Hochschullehrern gleichgestellt worden. Jedenfalls werde er gegenüber verbeamteten Professoren sachwidrig benachteiligt, wenn ihm die Beamtenversorgung versagt werde. Er werde auch ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als die „Bestandsrentner“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten seien, und als die „rentennahen Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995. Während diesen die in der Altersversorgung der Intelligenz (im Folgenden: AVI) erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben seien, sei seine während der DDR-Zeit aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI völlig entwertet worden. Dies sei mit Art. 14 Abs. 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Durch die fehlende Zusatzversorgung werde er zudem wegen seines Alters und seiner Herkunft diskriminiert. Sein Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe. Der Beklagte hätte ihn darüber informieren müssen, dass keine Gleichstellung mit den Beamten hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt gewesen sei, er hätte ihn über alternative Zusatzversorgungsmöglichkeiten aufklären und ihn an die Versorgungsanstalten verweisen müssen. Im Übrigen stehe der Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten Unionsrecht entgegen. Die Differenz zwischen seiner Gesamtversorgung und der Versorgung eines vergleichbaren verbeamteten Professors belaufe sich auf 445,45 Euro monatlich. Zumindest schulde der Beklagte ihm zusätzlich die Versorgung, die er erhalten würde, wenn er in der Zeit ab dem 3. Oktober 1990 bei der VBL versichert gewesen wäre. Äußerst hilfsweise habe der Beklagte an ihn die Beträge zurückzuzahlen, die ab dem 1. Januar 1999 von den ihm zustehenden Gehaltsanpassungen einbehalten und an den Rücklagenfonds der Beamten geleistet wurden.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise,

                 

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;

        

3.    

hilfsweise,

                 

den Beklagten zu verurteilen, die von ihm ab dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der Gehaltsanpassungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen.

10

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag und die Hilfsanträge als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der dieser zuletzt beantragt hatte,

        

1.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe von 445,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlich fälligen Zahlungsbetrag ab dem 1. September 2004 zu zahlen;

                 

hilfsweise,

                 

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise zu 1.,

                 

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen gewesen wäre, wenn er ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit;

        

3.    

hilfsweise zu 1. und 2.,

                 

den Beklagten zu verurteilen, die von ihm seit dem 1. Januar 1999 in Höhe von 0,2 % der Gehaltsanpassungen an den Rücklagenfonds der Beamten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den monatlichen Betrag ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zurückzuzahlen,

zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK)verletzt, da es sich darauf beschränkt habe, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiederzugeben, greift nicht durch. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht eine eigene Sachentscheidung getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Berufung zulässig, jedoch unbegründet. Dies gilt auch für den ersten Hilfsantrag. Auch insoweit ist die Berufung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte ist weder verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto, noch eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost zu zahlen. Hinsichtlich der Hilfsanträge zu 2. und 3. hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig erachtet, da sie nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet wurde.

13

A. Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe keine eigene Sachentscheidung getroffen, sondern sich darauf beschränkt, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiederzugeben und ihn dadurch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK)verletzt, greift nicht durch.

14

I. Der Kläger hat eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch das Landesarbeitsgericht nicht dargetan.

15

1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter.

16

a) Ziel dieser Verfassungsgarantie ist es zum einen, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 14, BVerfGK 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 14, BVerfGK 12, 139). Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Hierdurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen(st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 15, aaO; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 15, aaO).

17

b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Diese materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (st. Rspr., vgl. BVerfG 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 - Rn. 16, BVerfGK 13, 72; 12. September 2007 - 2 BvR 2335/06, 2 BvR 2 BvR 2589/06 - Rn. 16, BVerfGK 12, 139).

18

c) Weitergehendes folgt nicht aus den Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK.

19

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Damit enthält Art. 6 Abs. 1 EMRK keine über Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgehenden Anforderungen an den gesetzlichen Richter.

20

2. Danach hat der Kläger eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durch das Landesarbeitsgericht nicht dargetan.

21

Er hat weder geltend gemacht, die 6. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sei für die Entscheidung über seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zuständig gewesen, noch hat er gerügt, an der Entscheidung habe ein hierzu nicht berufener Richter mitgewirkt. Ob die Entscheidung eines zuständigen und ordnungsgemäß zusammengesetzten Gerichts eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem konkreten Streitfall enthält, ist keine Frage der Garantie des gesetzlichen Richters.

22

II. Der Kläger hat auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht dargelegt.

23

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen(st. Rspr. seit BVerfG 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - BVerfGE 11, 218). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG 20. April 1982 - 1 BvR 1242/81 - BVerfGE 60, 247). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (vgl. etwa BVerfG 8. Oktober 2003 - 2 BvR 949/02 - zu II 1 a der Gründe). Deshalb müssen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG 31. März 1998 - 1 BvR 2008/97 -). Solche besonderen Umstände können auch bei einer nicht näher begründeten Entscheidung erkennbar sein (vgl. BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 16).

24

Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgt nichts Weitergehendes. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR folgt aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass gerichtliche Entscheidungen in angemessener Weise die Gründe angeben müssen, auf die sie sich stützen. Allerdings ist auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK eine ausführliche Stellungnahme zu jedem Vorbringen der Beteiligten nicht notwendig(EGMR 21. Januar 1999 - 30544/96 - [Garcia Ruiz/Spanien] Rn. 26; vgl. auch BVerfG 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 25 mwN).

25

2. An diesen Maßstäben gemessen hat das Landesarbeitsgericht den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht seine die Klage abweisende Entscheidung hinreichend begründet. Die Urteilsbegründung lässt - obgleich das Berufungsgericht im Wesentlichen die in einer gleichgelagerten Sache ergangene Entscheidung des Senats vom 15. November 2011 (- 3 AZR 869/09 -) wörtlich wiedergegeben hat - aufgrund der Klammerzusätze innerhalb des Zitates hinreichend deutlich erkennen, dass das Landesarbeitsgericht das Berufungsvorbringen des Klägers gewürdigt, den Besonderheiten des von ihm entschiedenen Falls hinreichend Rechnung getragen und damit eine am konkreten Streitfall orientierte Entscheidung getroffen hat.

26

III. Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO (Entscheidung ohne Gründe) hat sich der Kläger nicht berufen.

27

B. Das Landesarbeitsgericht hat den zulässigen Hauptantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen.

28

I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

29

1. Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger entgegen der ausdrücklichen Formulierung des Antrags nicht die „Feststellung“ begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro nebst Zinsen zu zahlen, sondern dass er sein Begehren im Wege der Leistungsklage verfolgt.

30

a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 29).

31

b) Danach möchte der Kläger nicht festgestellt wissen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen; vielmehr begehrt er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in der geltend gemachten Höhe.

32

Der Kläger hatte erstinstanzlich mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der an ihn von der BfA gezahlten Rente zu zahlen. In der Berufungsbegründung hat er diesen Anspruch der Höhe nach mit monatlich 445,45 Euro beziffert und hierzu ausdrücklich ausgeführt, er verfolge nunmehr den Hauptantrag als Leistungsantrag und den ursprünglichen, auf Feststellung gerichteten Hauptantrag als Hilfsantrag. Dass der Kläger den Hauptantrag als Leistungsantrag verfolgt, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich bestätigt.

33

2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zulässig.

34

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sowohl den Zeitpunkt, ab dem er die monatliche Zusatzversorgung begehrt, als auch die Höhe des monatlichen Versorgungsbetrages angegeben.

35

b) Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass ein Teil der geltend gemachten Ansprüche noch nicht fällig ist. Insoweit handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 9 mwN).

36

II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger - beginnend mit dem 1. August 2004 - eine monatliche Zusatzversorgung iHv. 445,45 Euro brutto zu zahlen.

37

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Zusatzversorgung nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994. Dies ergibt die Auslegung des Dienstvertrages unter Berücksichtigung des Schreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994. Eine ergänzende Auslegung des Dienstvertrages dahin, dass der Beklagte dem Kläger die begehrte Zusatzversorgung schuldet, kommt nicht in Betracht.

38

a) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen.

39

aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält Erklärungen, die vom Beklagten für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen vorformuliert und nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber einem größeren Personenkreis abgegeben wurden. Damit geht es um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen; dies wurde von den Parteien nicht angegriffen.

40

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17 mwN).

41

b) Die Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 nach diesen Grundsätzen ergibt, dass der Beklagte dem Kläger keine Zusatzversorgung entsprechend der einem verbeamteten Professor der BesGr. C 3 Ost zustehenden Versorgung versprochen hat. Der Kläger wurde durch den Dienstvertrag nicht in jeglicher Hinsicht, sondern nur in den im Dienstvertrag ausdrücklich geregelten Punkten mit beamteten Professoren gleichgestellt. Eine Gleichstellung mit verbeamteten Professoren hinsichtlich der Versorgung sieht der Dienstvertrag nicht vor.

42

aa) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält eine in sich geschlossene und abschließende Regelung der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien.

43

(1) Nach § 1 des Dienstvertrages wurde der Kläger in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; er war berechtigt, den Titel „Professor“ zu führen, § 2 des Dienstvertrages. Die Aufgaben des Klägers waren in § 3 des Dienstvertrages niedergelegt. Danach oblagen dem Kläger die im Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (im Folgenden: SHG) genannten Dienstaufgaben von Professoren. Er hatte insbesondere das Fachgebiet „Praktische Informatik“ in Forschung und Lehre zu vertreten. Seine wöchentliche Regellehrverpflichtung betrug 18 Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1.

44

Die rechtliche Stellung des Klägers wurde ferner durch die §§ 5 bis 7 des Dienstvertrages bestimmt. Nach § 5 des Dienstvertrages war der dem Kläger zustehende Erholungsurlaub grds. in der vorlesungs- und prüfungsfreien Zeit zu gewähren. Im Übrigen war die Sächsische Urlaubsverordnung entsprechend anzuwenden. § 6 des Dienstvertrages nimmt im Hinblick auf die Ausübung von Nebentätigkeiten die für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweiligen Fassung geltenden Vorschriften in Bezug. § 7 des Dienstvertrages bestimmt, dass Forschungs- und Freisemester gemäß § 55 SHG gewährt werden.

45

(2) Hinsichtlich der Verpflichtungen des Beklagten enthält § 4 des Dienstvertrages die Vereinbarung, dass dem Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge zustand, die ihm als Beamten der Besoldungsgruppe C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweiligen Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustünden. Zudem ist in § 4 des Dienstvertrages geregelt, dass der Kläger weitere Leistungen in entsprechender Anwendung der Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, über vermögenswirksame Leistungen für Beamte sowie über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes erhält, die ihm als Beamten unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustehen würden.

46

(3) Hinsichtlich der Beendigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses enthält § 1 des Dienstvertrages die Abrede, dass das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedurfte.

47

(4) Nach § 8 des Dienstvertrages bestimmte sich das Dienstverhältnis im Übrigen nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Zudem fanden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Ferner war in § 8 des Dienstvertrages bestimmt, dass das Dienstverhältnis auch aus den in Anlage 1, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Einigungsvertrages genannten Gründen außerordentlich gekündigt werden konnte.

48

bb) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 regelt keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger wie einen beamteten Professor zu versorgen. Der Dienstvertrag enthält weder eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung noch verweist er bezüglich der Versorgung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bundeseinheitlich im Beamtenversorgungsgesetz geregelt waren. Dass der Kläger in jedweder Hinsicht und damit auch im Hinblick auf seine Versorgung einem Beamten gleichgestellt werden sollte, folgt auch nicht aus den §§ 1, 4 und 6 des Dienstvertrages.

49

(1) Aus § 1 des Dienstvertrages, wonach das Dienstverhältnis mit Ablauf des Semesters endet, in dem der Kläger einen Anspruch auf Regelaltersrente hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf, kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Bestimmung lediglich regelte, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise das Arbeitsverhältnis sein Ende finden würde. Dass der Kläger auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst einem verbeamteten Professor gleichgestellt sein sollte, lässt sich der Regelung dieses Beendigungstatbestandes nicht entnehmen.

50

(2) § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages, wonach der Kläger monatlich eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge erhielt, die ihm als Beamten der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung der besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der deutschen Einheit zustünden, regelt ausschließlich die Vergütung des Klägers im aktiven Dienstverhältnis und nicht die Versorgung nach Eintritt in den Ruhestand. Zu den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe C 3 BBesO gehören nicht die Ruhestandsbezüge.

51

Nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zählten zu den Dienstbezügen ua. das Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, der Ortszuschlag, Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld. Dies sind die Vergütungsbestandteile, die während der aktiven Zeit die Bezüge bestimmen und die nach § 1 und § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages auch für die Vergütung des Klägers maßgeblich sein sollten. Ruhestandsbezüge fallen hierunter nicht. Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung folgt nichts anderes. Die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsentgelts umfasst nicht die Verpflichtung zur Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 26).

52

Zudem enthält § 4 Abs. 2 des Dienstvertrages den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Auch hierdurch wurde klargestellt, dass in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages ausschließlich die Vergütung des Klägers im laufenden Arbeitsverhältnis geregelt wurde. Diese sollte zwar in ihrer Höhe den Dienstbezügen eines verbeamteten Professors der BesGr. C 3 BBesO nach dem BBesG entsprechen. An dem Charakter eines privatrechtlichen Arbeitsentgelts im laufenden Arbeitsverhältnis, das der Sozialversicherungspflicht unterlag, sollte sich durch die in § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages getroffene Vereinbarung hingegen nichts ändern.

53

(3) Eine vollständige Gleichstellung des Klägers mit einem Beamten und damit auch in versorgungsrechtlicher Hinsicht, folgt auch nicht aus § 6 des Dienstvertrages, wonach für die Ausübung einer Nebentätigkeit die Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung fanden. Die Geltung der beamtenrechtlichen Vorschriften zum Nebentätigkeitsrecht hätte sich ohne die in § 6 des Dienstvertrages getroffene Regelung aus § 8 des Dienstvertrages iVm. § 11 BAT-O ergeben. Nach § 11 Satz 1 BAT-O fanden für die Nebentätigkeiten der Angestellten im öffentlichen Dienst die für Beamte des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Dies wären ebenfalls die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.

54

cc) Diese Auslegung wird bestätigt durch das Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, mit dem der Dienstvertrag übersandt wurde.

55

(1) Aus dem Anschreiben geht zwar hervor, dass man sich „soweit wie möglich“ um einen Ausgleich der Unterschiede zwischen Professoren im Angestelltenverhältnis und Professoren im Beamtenverhältnis bemüht hatte und dass diesbezüglich eine Lösung gefunden worden war. Allerdings wurde zugleich klargestellt, dass es nur gelungen war, eine Lösung „in wesentlichen Punkten“ zu erzielen. Diese Punkte waren in dem Schreiben unter Ziff. 1 bis 4 abschließend aufgeführt.

56

Dabei betrafen die Ziff. 1 die Rechte und Pflichten des Klägers in Wahrnehmung akademischer und hoheitlicher Aufgaben und die Ziff. 3 das Recht des Klägers zur Führung des Titels „Professor“. Unter Ziff. 4 war die monatlich vom Kläger zu beanspruchende Vergütung aufgeführt. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden mussten. Damit wurde auch hier klargestellt, dass der Kläger nur hinsichtlich seiner Vergütung im aktiven Arbeitsverhältnis einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden sollte.

57

Auch aus Ziff. 2 des Anschreibens des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch danach sollte er nur punktuell, nämlich ausschließlich hinsichtlich der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses einem verbeamteten Professor gleichgestellt werden. Dem Kläger wurde zugesichert, dass „eine vorzeitige betriebsbedingte Kündigung keinesfalls beabsichtigt sei, so dass“ er „auch in diesem Punkt einem beamteten Professor gleichgestellt“ sei. Von einer Gleichstellung in Bezug auf die Versorgungsbezüge ist in dem Schreiben nicht die Rede.

58

Hinsichtlich der Altersversorgung des Klägers enthält das Schreiben die Absichtserklärung, die Staatsregierung werde sich mit einer Bundesratsinitiative für eine Änderung bundesgesetzlicher Regelungen zur Verbesserung der Rentensituation einsetzen. Auch daraus ergibt sich, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst keine Beamtenversorgung, sondern eine „Rente“ würde beanspruchen können.

59

(2) Das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 kann bei der Auslegung des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 berücksichtigt werden. Zwar dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 964/08 - Rn. 35). Dies ist bei dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Fall.

60

c) Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte dem Kläger eine Versorgung wie einem verbeamteten C 3-Professor Ost schuldet. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen nicht vor. Der Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 enthält im Hinblick auf die Versorgung des Klägers keine planwidrige Unvollständigkeit. Vielmehr haben die Parteien die Altersversorgung des Klägers durch den in § 8 des Dienstvertrages enthaltenen Verweis auf das Tarifrecht des BAT-O und auf die diesen ergänzenden Tarifverträge geregelt.

61

aa) Geht es - wie hier - um typische Willenserklärungen, kann eine ergänzende Vertragsauslegung auch durch das Revisionsgericht vorgenommen werden. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine solche liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 43 mwN).

62

bb) Eine derartige planwidrige Unvollständigkeit liegt nicht vor. Vielmehr haben die Parteien in dem Dienstvertrag sämtliche Arbeitsbedingungen des Klägers unter Einschluss der Altersversorgung geregelt. Letzteres ist durch die in § 8 des Dienstvertrages enthaltene Verweisung auf den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung geschehen. Kraft dieser Verweisung bestimmt sich die Altersversorgung des Klägers nach dem „Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ (im Folgenden: Versorgungs-TV). Danach hatte der Kläger ab dem 1. Januar 1997 Anspruch auf eine Versorgung durch die VBL.

63

(1) Nach dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 galten der BAT-O sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder in der jeweils geltenden Fassung. Als Hochschullehrer fiel der Kläger zwar nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BAT-O, da Hochschullehrer nach § 3 Buchst. g BAT-O von dessen Geltungsbereich ausgenommen waren. Wenn unter diesen Umständen dennoch auf den BAT-O und die diesen ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wurde, waren diese kraft der vertraglichen Vereinbarung ohne Rücksicht auf die tarifliche Ausnahme vom Geltungsbereich anzuwenden. Dies gilt auch für die ergänzenden Regelungen über die VBL-Versorgung (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 34; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 45).

64

(2) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages im August/September 1994 im BAT-O noch keine VBL-Versorgung vorgesehen war. § 46, der im BAT den Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erwähnt, war im BAT-O unbesetzt. Die Überschrift in Abschnitt X „Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ war im BAT-O nicht enthalten. Der Versorgungs-TV war in der vor dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung nach seinem § 2 Abs. 1 in den Ländern für alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich des BAT anwendbar, nicht jedoch für diejenigen im Geltungsbereich des BAT-O(vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 35; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 46).

65

Der Bestimmung in § 8 des Dienstvertrages lässt sich jedoch der Regelungswille der Parteien entnehmen, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt, zu dem die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer in Ergänzung dieses Tarifvertrages eine betriebliche Altersversorgung erhalten sollten, an dieser Altersversorgung teilnehmen sollte. Spätestens seit Ende 1992 fanden für den öffentlichen Dienst im Bereich des BAT-O Tarifverhandlungen statt, die auch die Frage der Einführung der VBL-Versorgung betrafen. Ende 1992 wurde das Thema „Zusatzversorgung“ in einem Spitzengespräch offiziell aufgegriffen und das Ergebnis - ohne dass es einen Widerspruch von der Arbeitgeberseite gab - von der Gewerkschaftsseite öffentlich als Verhandlungszusage ausgelegt. Ab 1993 fanden entsprechende Verhandlungen statt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 36; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 47). Damit war eine entsprechende tarifliche Regelung über die Einführung der VBL-Versorgung für die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer bei Abschluss des Dienstvertrages des Klägers keinesfalls unerwartet. Vielmehr war - im Gegenteil - davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit die VBL-Versorgung auch für die dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer einführen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verweisung im Dienstvertrag vom 22. August/ 5. September 1994 auf die den BAT-O ergänzenden Tarifverträge nicht auf die Tarifverträge erstreckte, die die Versorgung der dem BAT-O unterfallenden Arbeitnehmer regelte, gibt es demnach nicht (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 48 mwN). Dementsprechend hat der Beklagte, nachdem erstmals durch den Tarifvertrag vom 1. Februar 1996 zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost ab dem 1. Januar 1997 auch im Tarifgebiet Ost die VBL-Versorgung eingeführt wurde, den Kläger an diesem System teilhaben lassen.

66

d) Die Vorenthaltung einer beamtenmäßigen Versorgung bei nicht verbeamteten Professoren ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Obwohl der Kläger als angestellter Professor entsprechend den dienstvertraglichen Vereinbarungen die Tätigkeit eines verbeamteten Professors ausgeübt hat, ist das Beamtenversorgungsrecht nicht Beurteilungsmaßstab dafür, was ihm als Versorgung zusteht.

67

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die Verfassung hebt daher diese Grundsätze gegenüber anderen Rechtsbereichen wie dem Arbeitsrecht hervor. Zudem ist nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel, aber auch nur in der Regel, Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit ist von Verfassungs wegen die Möglichkeit eröffnet, dass der Staat die Ausübung hoheitlicher Befugnisse Arbeitnehmern überträgt. Er muss sich demnach bei der Gestaltung der Rechtsstellung der bei ihm Tätigen auch dann, wenn hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, nicht zwingend der Regelungsformen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, insbesondere des Beamtenverhältnisses bedienen. Diese von Verfassungs wegen vorgesehenen Möglichkeiten schließen es aus, solche Regeln des Beamtenrechts, die sich aus den Strukturprinzipien gerade des Beamtenrechts ergeben, als Prüfungsmaßstab für die Arbeitsbedingungen der im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer - selbst wenn sie Beamtentätigkeiten ausüben - heranzuziehen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 40; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 52).

68

e) Dem Kläger steht die begehrte Zusatzversorgung auch nicht unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu.

69

aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt deshalb nicht zur Gleichbehandlung von verbeamteten und nicht verbeamteten im öffentlichen Dienst tätigen Personen (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 41 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 53 mwN).

70

Es gehört zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen dem Beamten- und dem Arbeitsrecht, dass sich die Absicherung von Beamten im Alter nach dem Status des letzten Amtes zu richten hat und vom Dienstherrn zu leisten ist, während die Altersversorgung von Arbeitnehmern im Grundsatz durch die gesetzliche Sozialversicherung als Basis und die - lediglich staatlich geförderte - Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung und die private Eigenvorsorge geprägt ist, wie sie sich aus der dem Altersvermögensgesetz zugrunde liegenden Konzeption ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Unterschied zwischen Beamten und Arbeitnehmern deshalb nicht lediglich ein formaler, sondern aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ein materieller (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 42 mwN; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 54). Deshalb ist es auch unerheblich, ob für die nicht verbeamteten sog. „Professoren neuen Rechts“ zuvor während ihrer Beschäftigung in der ehemaligen DDR arbeitsrechtliche Besonderheiten galten oder sie über einen Sonderstatus verfügten, worauf der Kläger sich berufen hat. Dies verpflichtet den Beklagten nicht, solchen Professoren eine beamtenmäßige Versorgung zu gewähren, wenn sie im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurden.

71

bb) Auch aus dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft kann der Klägers nichts zu seinen Gunsten ableiten.

72

(1) Zwar ist dieses Verbot auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar.

73

(a) Dies ergibt sich zunächst aus dem AGG.

74

§ 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz gilt, steht der Anwendung des AGG nicht entgegen. § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthält keine „Bereichsausnahme“ für die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Unterscheidungen enthält, die einen Bezug zu den in § 1 AGG erwähnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 58).

75

Der Kläger unterfällt auch dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG. Er ist als Betriebsrentner nach einer Tätigkeit für den Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da der Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die von der VBL geleistete Rente einzustehen hat, besteht zwischen den Parteien noch bis heute und damit unter Geltung des AGG ein Rechtsverhältnis(vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 37). Damit sind auch § 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die die Benachteiligung wegen des Alters und der ethnischen Herkunft verbieten, anwendbar.

76

(b) Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gilt auch kraft des Rechts der Europäischen Union.

77

Unionsrechtlich ergibt es sich aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: RL 2000/78/EG). Diese Richtlinie eröffnet zugleich den Anwendungsbereich des Unionsrechts nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GR-Charta), seit mit dem 2. Dezember 2006 die Umsetzungsfrist hinsichtlich des Merkmals Alter abgelaufen ist (Art. 18 Abs. 2 der RL 2000/78/EG; vgl. EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 9, 24 ff., Slg. 2010, I-365). Damit ist auch das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - wie es nunmehr in Art. 21 Abs. 1 GR-Charta niedergelegt ist - anzuwenden. Dieses wird inhaltlich durch die RL 2000/78/EG konkretisiert (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 ua. - [Hennigs und Mai] Rn. 47, Slg. 2011, I-7965).

78

(2) Eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters durch Vorenthaltung einer beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis liegt jedoch nicht vor.

79

Zwar wurde der Kläger ausschließlich wegen seines Alters nicht als Beamter übernommen. Er hatte bereits am 6. Juli 1989 das 50. Lebensjahr vollendet und konnte danach nicht mehr verbeamtet werden. Ihm kommt deshalb auch keine Beamtenversorgung zugute. Die wegen Überschreitens des Höchstalters für eine Verbeamtung nicht erfolgte Übernahme in das Beamtenverhältnis ist allerdings nur ursächlich dafür, dass der Kläger keine Beamtenversorgung erhält, sie ist nicht ursächlich dafür, dass dem Kläger eine beamtengleiche Versorgung im Arbeitsverhältnis versagt ist. Die Ungleichbehandlung wegen des Alters liegt also nicht in der Versagung einer der Beamtenversorgung vergleichbaren Angestelltenversorgung, sondern in der Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und dem damit verbundenen Ausschluss von der unmittelbaren Beamtenversorgung. Ob diese Ungleichbehandlung rechtlich angreifbar ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat vom Beklagten keine Verbeamtung verlangt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 49; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 64).

80

(3) Der Kläger wird schließlich durch Vorenthaltung einer der Höhe nach beamtengleichen Versorgung im Arbeitsverhältnis auch nicht unzulässig wegen seiner Herkunft benachteiligt. Es kann dahinstehen, ob die Herkunft aus dem Beitrittsgebiet überhaupt eine „ethnische“ Herkunft iSd. § 1 AGG ist. Jedenfalls wird der Kläger dadurch, dass er keine vergleichbare Altersversorgung erhält wie ein verbeamteter C 3-Professor Ost, nicht wegen seiner Herkunft unzulässig diskriminiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass nicht verbeamtete Professoren anderer Herkunft vom Beklagten eine beamtengleiche Versorgung erhalten.

81

2. Der Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht deshalb die mit dem Hauptantrag begehrte Zusatzversorgung, weil der Kläger nach seinem Vortrag schlechter gestellt wird als „Bestandsrentner“, die bis zum 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getreten waren und als „rentennahe Zugangsrentner“ mit Renteneintritt zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. Juni 1995, deren in der AVI erworbenen Anwartschaften erhalten geblieben waren, während die während der DDR-Zeit vom Kläger aufgebaute Zusatzversorgung in der AVI für seine Versorgung nicht zum Tragen kommt. Selbst wenn diese Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein sollte, könnte sich hieraus allenfalls ein Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung mit den „Bestandsrentnern“ und „rentennahen Zugangsrentnern“ ergeben. Dies verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag jedoch nicht.

82

3. Der Kläger kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als wäre ihm eine Altersversorgung in Höhe der einem verbeamteten C 3-Professor Ost zustehenden Versorgung zugesagt worden. Der Beklagte hat keine Hinweispflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich darüber zu informieren, dass keine Gleichstellung hinsichtlich der Versorgung beabsichtigt war.

83

a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 48 mwN).

84

Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - Rn. 49 mwN). Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 29 und 30 mwN).

85

b) Danach traf den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages vom 22. August/5. September 1994 keine Informationspflicht darüber, dass eine Gleichstellung mit Beamten hinsichtlich der Versorgung nicht beabsichtigt war. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand im Hinblick auf einen möglichen Anspruch des Klägers auf eine Versorgung nach Beamtenrecht kein Kompetenz- und/oder Informationsgefälle, welches nach Treu und Glauben eine Aufklärung erwarten ließ. Der Kläger konnte dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 sowie dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994 unschwer entnehmen, dass er mit den verbeamteten Professoren nur punktuell und gerade nicht im Hinblick auf seine Versorgung gleichgestellt wurde. Ein weitergehender Hinweis war deshalb entbehrlich.

86

C. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Hilfsantrag zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar ist die Berufung des Klägers im Hinblick auf diesen Hilfsantrag entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unzulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

87

I. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung des Klägers im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1. nicht mit der Begründung als unzulässig ansehen, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Berufungsbegründung entspricht insoweit den Erfordernissen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.

88

1. Nach § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründen. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 245/10 - Rn. 11). Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung gestellt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es allerdings nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14 mwN).

89

2. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 1. Juni 2011 genügt im Hinblick auf den Hilfsantrag zu 1., der vor dem Arbeitsgericht noch als Hauptantrag gestellt war, den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat sich mit sämtlichen Argumenten des Arbeitsgerichts hinreichend auseinandergesetzt und aufgezeigt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeitsgerichts seiner Auffassung nach rechtsfehlerhaft ist.

90

a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe weder aus dem Vertrag vom 15. Juli 1992 noch aus dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994, noch aus dem Dienstvertrag vom 22. August/5. September 1994 einen Anspruch auf eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost. Es hat die Dienstverträge und das Anschreiben dahin ausgelegt, dass dem Kläger nicht die begehrte Zusatzversorgung zugesagt war.

91

Diese Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger in der Berufungsbegründung mit der Begründung angegriffen, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Vertragsauslegung verkannt. Es habe die historische Situation bei Vertragsabschluss nicht hinreichend gewürdigt und unberücksichtigt gelassen, dass er Gehaltssteigerungen erst zu einem Zeitpunkt erhalten habe, zu dem auch die Besoldung der Beamten angehoben worden sei, zudem habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass er hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses einem beamteten Professor gleichgestellt worden sei. Diese Gleichstellung habe sich auch auf die Versorgungsansprüche im Altersruhestand bezogen. Damit hat der Kläger verdeutlicht, weshalb die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen aus seiner Sicht unzutreffend ist.

92

b) Das Arbeitsgericht hat ferner angenommen, aus dem Umstand, dass dem Kläger eine Hoheitsaufgabe übertragen worden sei, ergebe sich kein Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben. Ein derartiger Anspruch könne allenfalls dann gegeben sein, wenn anderen angestellten Professoren im Gegensatz zum Kläger eine solche Zusatzleistung gewährt würde. Dies habe selbst der Kläger nicht vorgetragen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten bestehe nicht, da der Status als Beamter oder Angestellter ein zulässiges Differenzierungskriterium sei. Eine unzulässige Gleichbehandlung liege auch nicht vor hinsichtlich der Professoren, die nach der „Wende“ und vor dem Stichtag 30. Juni 1992 in den Ruhestand getreten seien. Selbst wenn diesem Personenkreis aufgrund der gesetzlichen Regelungen eine höhere Rente zustehe als dem Kläger, könne dieser hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

93

Auch mit dieser Argumentation des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung hinreichend auseinandergesetzt. Er hat geltend gemacht, es sei vor dem Hintergrund der historischen Situation unzureichend, allein darauf zu verweisen, dass es keine anderen angestellten Professoren gebe, die Zusatzleistungen erhielten. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Differenzierung zwischen Angestellten und Beamten lasse sich nicht auf die Situation im Freistaat Sachsen zu Beginn der 1990er-Jahre übertragen. Die Differenzierung basiere im Wesentlichen darauf, dass Beamte auch hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hätten. Derartige Aufgaben seien im Hochschulbereich auch von den Hochschullehrern wahrgenommen worden, die nicht verbeamtet gewesen seien. Im Übrigen lasse sich die Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten europarechtlich ohnehin nicht aufrechterhalten.

94

c) Das Arbeitsgericht hat seine den Hauptantrag abweisende Entscheidung schließlich darauf gestützt, der Kläger könne seinen Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung auch nicht aus §§ 1 und 7 AGG ableiten. Die Verbeamtung sei nicht wegen der Herkunft verweigert worden, sondern, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt die für alle geltenden Voraussetzungen für die Verbeamtung nicht erfüllt habe; dass für eine Verbeamtung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten, die ua. auch das Lebensalter betreffen, entspreche gefestigter Rechtsprechung. Mit dieser vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung hat sich der Kläger in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf Art. 3 GG, Art. 14 EMRK und § 1 AGG auseinandergesetzt und geltend gemacht, die Annahme des Arbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, seiner Auffassung nach verstoße es gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Herkunft und des Alters, dass er eine wesentlich geringere Altersversorgung erhalte als seine verbeamteten Kollegen.

95

II. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet.

96

1. Der Hilfsantrag zu 1. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet und von dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

97

a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 32 mwN). Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost abzüglich der BfA-Rente Ost zu zahlen.

98

b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Beklagte eine Verpflichtung zur Zahlung einer entsprechenden Zusatzversorgung negiert. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 9; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 13, BAGE 144, 231).

99

2. Der Hilfsantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte an ihn beginnend mit dem 1. August 2004 eine monatliche Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost zahlt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zu B II der Gründe.

100

D. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2., der in erster Instanz noch als Hilfsantrag zu 1. gestellt war, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Berufung des Klägers unzulässig ist, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

101

I. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet, an den Kläger eine monatliche Zusatzrente in der Höhe zu zahlen, die von der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag vom 22. August/5. September 1994 noch aus dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 22. August 1994. Ebenso scheide ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht aus. Es sei nicht ersichtlich, wann und wie der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt hätte. Sonstige Umstände, die eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung der vom Kläger begehrten Zusatzrente begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

102

II. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung nicht auseinandergesetzt. Entgegen seiner in der Revisionsbegründung dargelegten Rechtsansicht hat das Arbeitsgericht den Hilfsantrag nicht mit derselben Begründung abgewiesen, die zur Abweisung des erstinstanzlich gestellten Hauptantrags geführt hatte. Der Kläger verkennt, dass es sich bei dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzversorgung in Höhe der Versorgungsbezüge eines verbeamteten C 3-Professors Ost und dem Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zusatzrente in der Höhe, die von der VBL zu zahlen gewesen wäre, wenn der Kläger ab dem 3. Oktober 1990 bei dieser versichert gewesen wäre, um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Vor diesem Hintergrund hat das Arbeitsgericht den Dienstvertrag des Klägers vom 22. August/5. September 1994 im Hinblick auf unterschiedliche Streitgegenstände ausgelegt und damit - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - seine Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1. und über den Hilfsantrag zu 2. auf voneinander unabhängige, selbstständig tragende Erwägungen gestützt. In der Berufungsbegründung hat der KIäger indes nichts dazu vorgetragen, weshalb sich seiner Ansicht nach der mit dem Hilfsantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts aus den Dienstverträgen und dem Anschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst oder aus der Fürsorgepflicht des Beklagten ergeben soll. Seine Ausführungen in der Berufungsbegründung beschränken sich insoweit lediglich auf die von ihm begehrte materielle Gleichstellung mit verbeamteten Professoren auch im Hinblick auf die Versorgung und betreffen deshalb ausschließlich den mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch. Daran ändern auch die Ausführungen des Klägers unter II 3 in der Berufungsbegründung nichts. Soweit der Kläger dort rügt, eine Differenzierung zwischen Hochschullehrern an Hochschulen des Freistaats Sachsen aufgrund ihrer Herkunft aus den westlichen oder östlichen Bundesländern sei nicht zu rechtfertigen, macht er nicht hinreichend deutlich, auf welchen Streitgegenstand sich diese Ausführungen beziehen.

103

III. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. November 2011 ausgeführt hat, er halte daran fest, dass er durch die Verweigerung der Zahlung einer Zusatzrente sowohl im Verhältnis zu den vergleichbaren DDR-Hochschulprofessoren, die bis zum 30. Juni 1995 ausgeschieden seien und die aufgrund der Zahlbetragsgarantie Bestandsschutz im Hinblick auf ihre höheren Rentenansprüche aus der DDR-Zeit genießen, als auch im Verhältnis zu den jüngeren vergleichbaren Kollegen, die wegen Nichtüberschreitung der Höchstaltersgrenze verbeamtet worden seien und unmittelbar in den Genuss der beamtenrechtlichen Ruhestandsregelungen kommen, in unzulässiger Weise diskriminiert werde, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Kläger hat diese Rüge zum einen erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist vorgebracht. Zum anderen enthält auch dieses Vorbringen keine Auseinandersetzung mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung für die Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrags zu 2.

104

E. Auch hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags zu 3., den der Kläger in erster Instanz als Hilfsantrag zu 2. gestellt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.

105

I. Das Arbeitsgericht hat seine diesen Antrag abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Kläger habe ab dem 3. Oktober 1993 Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe der Dienstbezüge gehabt, die ihm als Beamten der für die Professur ausgewiesenen Besoldungsgruppe zugestanden hätten. Demzufolge habe sich die Höhe seiner Vergütung nach beamtenrechtlichen Voraussetzungen und damit nach den für die Beamten allgemein geltenden Regelungen gerichtet. Danach seien von den Gehaltsanpassungen 0,2 % nicht zur Auszahlung zu bringen gewesen. Der Kläger habe deshalb von vornherein nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des um 0,2 % reduzierten Betrages gehabt.

106

II. Diese Ausführungen hat der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht angegriffen.

107

In der Berufungsbegründung hat der Kläger lediglich Bezug genommen auf seine Ausführungen unter Ziff. II 7 der Klageschrift sowie Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2010. Dies reicht für eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht aus.

108

Das Vorbringen im Schriftsatz vom 4. November 2011, die Behandlung des Hilfsantrags zu 3. hänge eng mit der Einordnung seines Dienstverhältnisses zusammen, der Abzug von 0,2 % der Gehaltsanpassungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn er auch hinsichtlich der Versorgung vollumfänglich einem verbeamteten Professor gleichgestellt werde, ist erst nach Ablauf der bis zum 9. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erfolgt.

109

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Hormel    

                 

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2008 - 14 Sa 866/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Einzahlung von Beiträgen durch die Beklagten bei der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. für die Zeit ab dem 21. Oktober 2006, hilfsweise auf Verschaffung einer entsprechenden Altersversorgung.

2

Der Beklagte zu 1. übernahm zum 1. Januar 1995 vom Land Berlin das Gemeinschaftskrankenhaus H (im Folgenden: GKH) als Teilbetrieb des damaligen Krankenhauses S im Wege des Betriebsteilübergangs gem. § 613a BGB. Von dem Betriebsteilübergang waren etwa 460 Mitarbeiter des Krankenhauses S betroffen. Die Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter enthielten eine Verweisung auf den BAT. Die Arbeitsverhältnisse von etwa 160 Mitarbeitern gingen nach § 613a BGB auf den Beklagten zu 1. über (im Folgenden: Alt-Mitarbeiter). Die übrigen Mitarbeiter hatten dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen und wurden dem Beklagten zu 1. im Wege der Personalgestellung zur Arbeitsleistung überlassen.

3

Der Beklagte zu 1. richtete zum 1. Januar 1995 für alle Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung ein, die über eine rückgedeckte Unterstützungskasse abgewickelt wird. Für die Alt-Mitarbeiter vereinbarte er mit der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. den sog. Leistungsplan I (im Folgenden: LP I), der eine der VBL-Versorgung gleichwertige betriebliche Altersversorgung vorsieht. Die Rückdeckungsversicherung erfolgte bei der G AG. Für alle Mitarbeiter, die ab dem 1. Januar 1995 in seine Dienste traten und nicht im Rahmen des Betriebsteilübergangs vom Krankenhaus S übernommen worden waren (im Folgenden: Neu-Mitarbeiter), wurde eine eigene betriebliche Altersversorgung eingerichtet. Diese führte der Beklagte zu 1. - nach Wahl des Mitarbeiters - über die Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. mit Rückdeckungsversicherung bei der G AG oder über die H Unterstützungskasse e.V. mit Rückdeckungsversicherung bei der H Rückdeckungs-Pensionskasse VVaG durch. Mit beiden Unterstützungskassen hatte er für die Altersversorgung der Neu-Mitarbeiter den sog. Leistungsplan II (im Folgenden: LP II) vereinbart. Finanziert wurde die Altersversorgung für die Neu-Mitarbeiter vom Beklagten zu 1. dadurch, dass dieser an die jeweilige Unterstützungskasse jährlich insgesamt einen Betrag iHv. 4,8 % (inklusive Verwaltungskostenanteil) des nach § 8 Abs. 1 LP II versorgungsfähigen Entgelts zahlte.

4

In dem LP II heißt es auszugsweise:

        

„…    

        

§ 2     

Versorgungsfall und Versorgungsleistungen

        

(1)     

…       

        

(2)     

Nach Aufnahme in das Versorgungswerk und nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen werden im Versorgungsfall als Versorgungsleistungen gewährt:

                 

a) Altersrenten

                 

b) vorzeitige Altersrenten

                 

c) Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten

                 

d) Witwen- und Witwerrenten

                 

e) Waisenrenten.

        

…       

        
                          
        

§ 8     

Leistungsgrundlagen

                 

Die Versorgungsleistungen werden im Grundsatz von zwei Faktoren bestimmt:

                 

- versorgungsfähiges Jahresentgelt und

                 

- Beitragsprozentsatz.

        

(1)     

Versorgungsfähiges Jahresentgelt

                 

Das versorgungsfähige Jahresentgelt wird jeweils am 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres festgestellt (Berechnungstermin).

                 

Versorgungsfähiges Jahresentgelt ist das steuerpflichtige Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr einschließlich des Weihnachtsgeldes.

                 

…       

        

(2)     

Beitragsprozentsatz

                 

Der Beitragsprozentsatz beträgt 4,6 %.

        

§ 9     

Höhe der Versorgungsleistungen

        

(1)     

Die Versorgungsleistungen sind abhängig von der Höhe der Zuwendungen, dem Beitrittsalter des Mitarbeiters und dem zugrunde gelegten Versicherungstarif …

        

(2)     

Die Höhe der Zuwendungen, die das Krankenhaus ab dem 01.01. des auf den Diensteintritt folgenden Kalenderjahres zur Finanzierung von Rentenrückdeckungsversicherungen für jeden Mitarbeiter während der Dienstzeit zur Verfügung stellt, ergeben sich aus dem Beitragsprozentsatz und dem versorgungsfähigen Entgelt.

        

(3)     

Die aus den abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen anfallenden Überschußanteile werden bis zur Beendigung der Dienstzeit zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften verwendet.

        

…       

        
        

§ 10   

Rückdeckungsversicherungen

                 

Die Unterstützungskasse ist satzungsgemäß gehalten, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, um die Finanzierung der Versorgungsleistungen sicherzustellen. …

        

…       

        
        

§ 15   

Freiwilligkeit der Leistungen

                 

Dem Versorgungsberechtigten und seinen Angehörigen steht weder gegen die Unterstützungskasse noch gegen deren Vorstand ein Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen zu. Ein solcher Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben.

        

…       

        
        

§ 17   

Pflichten der Versorgungsberechtigten

        

(1)     

Jeder Leistungsempfänger hat folgende schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß ihm der Ausschluß des Rechtsanspruches sowie die Freiwilligkeit der Leistungen bekannt sind:

                 

‚Mir ist bekannt, daß es sich bei der … Unterstützungskasse … um eine Versorgungseinrichtung handelt, die auf Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse) und für die die besonderen Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) gelten.

                 

Es ist mir ferner bekannt, daß mir auch durch wiederholte oder regelmäßig laufende Leistungen weder ein Anspruch gegen die Unterstützungskasse noch gegen deren Vorstand erwächst. Mit dieser Regelung erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden.

                 

…“    

5

Am 29. März 2000 schloss der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat des GKH die „Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung“ (im Folgenden: BV ZV), in der es auszugsweise heißt:

        

1.    

Betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die im Rahmen des Vertrages zum Personalübergang vom 28.12.1994 in ein Arbeitsverhältnis zum GKH eingetreten sind.

                 

Gemäß § 13 des Vertrages über den Personalübergang vom Krankenhaus S zum GKH hat sich der Träger des GKH verpflichtet, den übernommenen Mitarbeitern, eine ihrer bisherigen betrieblichen Altersversorgung, der VBL-Versorgung, mindestens gleichwertige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

                 

Zur Fortführung der betrieblichen Versorgungsansprüche hat das GKH die

                 

Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V.

                 

gegründet.

                 

Die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter, die im Rahmen des Personalübergangs zum 01.01.1995 oder zu einem späteren Monat des Jahres 1995 in ein Arbeitsverhältnis zum GKH übergewechselt sind, werden ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von der neu gegründeten Unterstützungskasse fortgeführt.

                 

…       

        

2.    

Mitarbeiter mit einem Diensteintritt nach dem 01.01.1995

                 

Mitarbeiter, die ab dem 01.01.1995 in ein Dienstverhältnis zum GKH eingetreten sind und die nicht im Rahmen des Personalübergangs gewechselt sind, erhalten ab Dienstbeginn ebenfalls eine betriebliche Zusatzversorgung über eine Unterstützungskasse des GKH.

                 

Für diese Mitarbeiter werden 4,8 % des jeweiligen monatlichen versorgungsberechtigten Einkommens, einschließlich anfallender Verwaltungskosten, für die Finanzierung der Zusatzversorgung zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung und Sicherstellung der Versorgungsansprüche erfolgt über Rückdeckungsversicherungen.

                 

Als Träger der Zusatzversorgung werden den Mitarbeitern zwei Einrichtungen zur Wahl gestellt:

                 

-       

die Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. mit Rückdeckungsversicherungen bei der G AG und

                 

-       

die H Unterstützungskasse e.V. mit Rückdeckungsversicherungen bei der H Rückdeckungs-Pensionskasse VVaG.

                 

Jeder Mitarbeiter mit einer Arbeitsvertragsdauer von mehr als einem Jahr, kann sich für eine der o.g. Einrichtungen entscheiden. …

                 

Die jeweiligen Leistungspläne der Unterstützungskassen sind Bestandteile dieser Betriebsvereinbarung.

                 

…“    

6

Die 1966 geborene Klägerin trat am 15. Mai 2000 als Krankenschwester in die Dienste des Beklagten zu 1. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Formulararbeitsvertrag vom 15. Mai 2000 zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

„…    

        
        

2. Arbeitsvertragsrichtlinien

        

Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR) in der jeweils gültigen Fassung sowie die diese ergänzenden, ändernden und ersetzenden Fassungen.

        

…       

        

7. Zusätzliche Altersversorgung

        

Der Krankenhaus-Trägerverein hat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet, in die Sie aufgenommen werden.

        

…“    

7

Die Formulierung in Nr. 7 des Arbeitsvertrages der Klägerin hat der Beklagte zu 1. regelmäßig in den Arbeitsverträgen mit den seit dem Betriebsteilübergang zum 1. Januar 1995 eingestellten Mitarbeitern verwendet.

8

Die nach dem 1. Januar 1995 eingestellten Neu-Mitarbeiter - so auch die Klägerin - erhielten jeweils bei ihrer Einstellung ein Standardschreiben des Beklagten zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung. Darin heißt es ua.:

        

„…    

        

Als Leitungskreis des Gemeinschaftskrankenhauses H sehen wir im Einvernehmen mit dem Vorstand unseres Trägervereins die Notwendigkeit einer zusätzlichen wirtschaftlichen Absicherung für Sie als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Gemeinschaftskrankenhauses H für wichtig an und haben trotz einer schwierigen Kostensituation eine betriebliche Zusatzrente eingerichtet. Für die finanzielle Ausstattung dieser Zusatzrente stellen wir insgesamt den gleichen Prozentsatz zur Verfügung, wie er für betriebliche Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (VBL) aufgewendet wird. Einschließlich der Verwaltungskosten, die bei der betrieblichen Altersversorgung entstehen, sind dies derzeit 4,8 % vom monatlichen versorgungsberechtigten Einkommen.

        

Betriebsrat und Leitungskreis des Gemeinschaftskrankenhauses H haben entschieden, Ihnen zwei alternative Möglichkeiten anzubieten, über die wir Sie mit dem beigefügten Informationsmaterial unterrichten:

        

-       

G AG   

        

-       

H Pensionskasse VVaG

        

Bitte geben Sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Mitarbeiterinnen im Personalbüro unseres Hauses Ihre Entscheidung bekannt, für welchen Weg der Versicherungsleistung Sie sich entschieden haben.

        

…“    

9

Dem Informationsschreiben lagen weitere Unterlagen mit Informationen über die beiden Versicherungen, die von den Mitarbeitern zu unterschreibenden Formulare zur Mitteilung der gewünschten Unterstützungskasse sowie eine von den Mitarbeitern zu unterschreibende Erklärung über das Einverständnis mit der Datenweitergabe und der Freiwilligkeit der Leistung der Unterstützungskasse bei. Ebenso als Anlage beigefügt war ein Schreiben über das Angebot der G-Versicherung, das ua. folgenden Inhalt hat:

        

„…    

        

die Krankenhausleitung hat gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung einer betrieblichen Zusatzversorgung für die Mitarbeiter beschlossen, die nach dem 1.1.1995 ihr Arbeitsverhältnis im Krankenhaus begonnen haben.

        

…       

        

Die Zugehörigkeit zur betrieblichen Zusatzversorgung beginnt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Krankenhaus.

        

…       

        

Die Einzelheiten der Versorgungsregelungen sind im

        

‚Leistungsplan der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V., Gruppe II, (Mitarbeiter mit Diensteintritt ab dem 1.1.1995)’

        

geregelt.

        

…“    

10

Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1. mit, sie habe sich für die Versicherungslösung der G AG entschieden.

11

Der Beklagte zu 1. hatte in den Jahren 2003 bis 2005 im operativen Geschäft Verluste erwirtschaftet. Im Jahr 2003 konnten diese durch Auflösung finanzieller Rücklagen ausgeglichen werden. Die Verluste waren entstanden, obwohl der Beklagte zu 1. in der Zeit von 1995 bis 2005 beim GKH insgesamt 40 Arbeitsplätze abgebaut hatte. Zum 1. April 2006 baute er weitere 25 Vollzeitstellen ab.

12

Nachdem die Analysen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2006 ergeben hatten, dass seit dem Ende des Geschäftsjahres 2005 keine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Lage eingetreten war und eine solche auch für die Zukunft nicht prognostiziert wurde, kündigte der Beklagte zu 1. mit dem an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 19. Juli 2006 die BV ZV zum 20. Oktober 2006. Das Kündigungsschreiben wurde dem Betriebsratsvorsitzenden am 20. Juli 2006 persönlich übergeben und lautet auszugsweise:

        

„Kündigung der Betriebsvereinbarung über die Betriebliche Zusatzversorgung

        

…       

        

Hiermit kündigt die Krankenhausleitung des Gemeinschaftskrankenhauses H (im Folgenden ‚GKH’ genannt) die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Zusatzversorgung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Februar 2002 zum 20. Oktober 2006.

        

Zugleich bieten wir dem Betriebsrat an, eine geänderte Betriebsvereinbarung zu schließen. Diese hat den gleichen Wortlaut wie die Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 nebst Änderungsvereinbarung vom 08. Februar 2002, enthält jedoch folgenden Zusatz:

        

3.    

Mitarbeiter, die ab dem 21. Oktober 2006 in ein Dienstverhältnis zum GKH eintreten, erhalten eine betriebliche Zusatzversorgung nicht.

        

Die Krankenhausleitung steht für Verhandlungen mit dem Betriebsrat zur Verfügung, das Angebot zur Annahme der Änderungsvereinbarung ist jedoch bis zum Ablauf des 20. Oktober 2006 befristet.“

13

Der Betriebsrat lehnte das Angebot ab.

14

Der Beklagte zu 1. zahlte bis zum 20. Oktober 2006 die anfallenden Beiträge für die Altersversorgung der Klägerin an die Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.

15

Ende des Jahres 2006 erstellte die K-Gesellschaft im Auftrag des Beklagten zu 1. eine wirtschaftliche Analyse über das GKH (im Folgenden: Gutachten). Das Gutachten kommt zur folgenden zusammenfassenden Beurteilung der mittelfristigen Geschäftsplanung bis 2009:

        

„…    

        

Die Vermögenslage des Krankenhauses ist im Planungszeitraum gekennzeichnet durch eine geringe Eigenkapitalquote und eine Zunahme der nicht geförderten Kredite bei teilweise kurzer Kreditlaufzeit. Ohne zusätzliche Maßnahmen droht unter den im Rahmen der Planung getroffenen Annahmen die Überschuldung und damit die Insolvenz, wenn die Verträge zur Altersversorgung nicht wie geplant gekündigt werden.

        

Die Kündigung der Verträge zur betrieblichen Altersversorgung führt nach den in Kapitel 4.4.1 dargestellten Berechnungen zu einer Verminderung der Personalaufwendungen um TEUR 300 p.a. Vor dem Hintergrund eines Jahresfehlbetrags von rd. TEUR 725 in 2009 reicht die Maßnahme unter den im Rahmen der Planung getroffenen Annahmen nicht aus, um die Insolvenzgefahr zu beseitigen, so dass von der Geschäftsführung darüber hinausgehende Maßnahmen (z.B. erneute Stellenplankürzung) ergriffen werden müssen.“

16

Im Zuge weiterer Sanierungsbemühungen verständigte sich der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat darauf, allen Mitarbeitern neue Arbeitsverträge auf der Basis der Vergütungsstruktur des TVöD anzubieten. Die Verträge sehen ua. die folgenden Vereinbarungen vor:

        

„…    

        

§ 4 Bonuszahlung

        

(1) Zur Belohnung der Betriebstreue und zur weiteren Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zahlt dieser dem Arbeitnehmer erstmals ab dem Geschäftsjahr 2007 (erstmalige Auszahlung im Jahr 2008) einen vom Unternehmenserfolg abhängigen Bonus in Höhe von maximal einem Bruttomonatsgehalt gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages. Diese Bonuszahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat auch bei fortgesetzter oder wiederholter Zahlung des Bonus keinen Anspruch auf eine fortgesetzte oder wiederholte Zahlung in der Zukunft, weder dem Grund noch der Höhe nach (Freiwilligkeitsvorbehalt).

        

(2) Die Höhe des Bonus wird jeweils im März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres nach Feststellung des Jahresergebnisses festgelegt. Die Zahlung des Bonus erfolgt jeweils mit dem Gehalt für den Monat Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.

        

(3) Der Bonus wird nur ausgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers im Auszahlungsmonat noch ungekündigt besteht und er zuvor mindestens zwölf Monate betriebszugehörig war.

        

§ 5 Betriebliche Altersversorgung

        

Die Betriebsvereinbarung zur Betrieblichen Altersversorgung (Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 über die Betriebliche Zusatzversorgung) ist von dem Arbeitgeber zum 20. Oktober 2006 (Stichtag) gekündigt worden. Die Vertragspartner dieses Arbeitsvertrages sind sich einig, dass dem Arbeitnehmer die bis zu diesem Stichtag erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf eine Betriebliche Altersversorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 erhalten bleiben. Weitere Zuwächse des Versorgungsanspruchs, insbesondere eine sonstige Fortschreibung oder Erhöhung der Anwartschaft durch den Arbeitgeber nach dem Stichtag sind aber ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer erklärt hiermit außerdem ausdrücklich, dass er auf alle weiteren Ansprüche oder weiteren Anwartschaften auf Betriebliche Altersversorgung gegen den Arbeitgeber, die für ihn möglicherweise unabhängig von der Betriebsvereinbarung vom 29. März 2000 in der Fassung vom 8. Februar 2002 aufgrund anderer, insbesondere individualrechtlicher Rechtsgrundlagen bestehen, verzichtet.

        

§ 6 Alterssicherungszulage

        

Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zusätzlich zur Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages eine widerrufliche Zulage in Höhe von 3 % des Gesamtbruttomonatsgehaltes gemäß § 3 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages (ohne vermögenswirksame Leistungen), die von dem Arbeitnehmer für seine private Altersvorsorge verwendet werden kann. Der Arbeitgeber ist zum Widerruf dieser Zulage berechtigt, wenn die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers negativ verläuft, insbesondere, aber nicht ausschließlich, (1) wenn sich ein operativer Verlust für das Geschäftsergebnis des zurückliegenden oder laufenden Geschäftsjahres ergibt, oder (2) wenn der Betriebsrat dem Widerruf zustimmt; die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zur Einführung, Änderung oder zum Widerruf dieser Zulage bleiben durch diese Regelung unverändert.

        

…“    

17

Die Klägerin nahm das Angebot des Beklagten zu 1. auf Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages auf der Basis der Vergütungsstruktur des TVöD nicht an.

18

Zum 29. Oktober 2007 wurde das GKH vom Beklagten zu 1. nach dem Umwandlungsgesetz in die Beklagte zu 2. ausgegliedert.

19

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus Nr. 7 ihres Arbeitsvertrages ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten auf Einzahlung weiterer Beträge bei der Unterstützungskasse des Gemeinschaftskrankenhauses H e.V. für die Zeit ab dem 21. Oktober 2006 und auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den ursprünglichen Versorgungsbedingungen. Die Vereinbarung in Nr. 7 des Arbeitsvertrages habe konstitutiven Charakter. Der daraus resultierende Anspruch habe unabhängig von der Betriebsvereinbarung bestehen sollen. Des ungeachtet habe sie einen entsprechenden Anspruch aus betrieblicher Übung bzw. aus der Gesamtzusage, die der Beklagte zu 1. denjenigen Mitarbeitern erteilt habe, die nach dem 1. Januar 1995, jedoch vor dem Abschluss der BV ZV in seine Dienste getreten seien. Die Gesamtzusage sei durch die BV ZV nicht abgelöst worden, denn sie sei nicht betriebsvereinbarungsoffen gewesen. Zudem halte die Neuregelung einem kollektiven Günstigkeitsvergleich nicht stand. Jedenfalls könne sie ihren Anspruch auf die BV ZV stützen. Die Kündigung der BV ZV sei unwirksam, da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG nicht beachtet worden seien. Der Beklagte zu 1. habe dem Betriebsrat gegenüber zu verstehen gegeben, dass er trotz der Kündigung der Betriebsvereinbarung bereit sei, weiterhin Leistungen zu erbringen. Dass noch finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die es gemeinsam mit dem Betriebsrat zu verteilen gegolten habe, werde zudem durch die Einführung der 3 %igen Alterssicherungszulage und des Bonus belegt. Die Kündigung der BV ZV sei auch deshalb unwirksam, weil keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in ihre erworbenen Anwartschaften bestünden. Zumindest wirke die BV ZV gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach.

20

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu ihren Gunsten bei der Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H e.V. für die Zeit vom 21. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2006 325,44 Euro einzuzahlen,

        

2.    

den Beklagten zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu ihren Gunsten bei der Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H e.V. für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 28. Oktober 2007 1.444,80 Euro einzuzahlen,

        

3.    

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, zu ihren Gunsten bei der Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H e.V. für die Zeit vom 29. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 307,20 Euro einzuzahlen,

        

4.    

festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, jährlich ab dem 1. Januar 2008 zu ihren Gunsten bei der Unterstützungskasse für das Gemeinschaftskrankenhaus H e.V. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres einzuzahlen,

        

5.    

hilfsweise zu den Anträgen zu 1. bis 4.,

                 

festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihr bzw. ihren Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung zu verschaffen, als ob sie den Leistungsplan Gruppe II (Mitarbeiter mit Diensteintritt ab dem 1. Januar 1995) weitergeführt hätte.

21

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf unveränderte Fortführung der betrieblichen Altersversorgung über den 20. Oktober 2006 hinaus. Ihr Anspruch basiere allein auf der BV ZV, die wirksam zum 20. Oktober 2006 gekündigt worden sei und nicht nachwirke.

22

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

23

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

24

A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 4.

25

I. Insoweit richtet sich die Klage auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Mit dem Klageantrag zu 4. will die Klägerin eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 zugunsten der Klägerin bei der Unterstützungskasse Beiträge iHv. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres einzuzahlen. Damit geht es um die Klärung eines bestimmten Anspruchs.

26

II. Da die Beklagte zu 2. eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer Beiträge in Abrede gestellt hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung ihrer Ansprüche. Sie muss sich nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen. Allein die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen nach den §§ 257 ff. ZPO beseitigt nicht das Feststellungsinteresse (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 557/08 - Rn. 13 mwN, NZA 2011, 206).

27

B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen an die Unterstützungskasse für die Zeit nach dem 20. Oktober 2006 noch auf Verschaffung einer Versorgung, als wäre der LP II über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin durchgeführt worden.

28

I. Die Klage ist mit den Hauptanträgen zu 1. bis 4. unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten zu 1. und 2. für die Zeit vom 21. Oktober 2006 bis zum 28. Oktober 2007 Beiträge iHv. insgesamt 1.770,24 Euro zu ihren Gunsten bei der Unterstützungskasse einzahlen und auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. darauf, dass diese für die Zeit vom 29. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 einen Beitrag iHv. 307,20 Euro und für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 Beiträge iHv. 4,6 % der Bruttolohnsumme des jeweiligen Vorjahres zu ihren Gunsten bei der Unterstützungskasse einzahlt. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Beiträge zu ihren Gunsten an die Unterstützungskasse beruhte nicht auf einer individualvertraglichen Vereinbarung, sondern ausschließlich auf der BV ZV. Infolge der wirksamen Kündigung dieser Betriebsvereinbarung, die nicht nachwirkt, ist diese als Grundlage für eine weitere Steigerung von Versorgungsanwartschaften und damit auch als Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen über den 20. Oktober 2006 hinaus entfallen.

29

1. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. keinen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen über den 20. Oktober 2006 hinaus zu ihren Gunsten an die Unterstützungskasse aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung iVm. dem LP II.

30

a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der in Nr. 7 des vom Beklagten zu 1. vorformulierten Arbeitsvertrages getroffenen Abrede. Diese enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis darauf, dass bei dem Beklagten zu 1. eine Altersversorgung besteht und die Klägerin nach den dafür jeweils geltenden Regelungen, dh. der nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend geltenden BV ZV behandelt werden sollte. Dies ergibt die Auslegung der Nr. 7 des Arbeitsvertrages, die als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Senat selbständig ausgelegt werden kann.

31

aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 30 mwN, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10).

32

bb) Danach wurde der Klägerin durch Nr. 7 des Arbeitsvertrages kein eigenständiger, von der BV ZV unabhängiger zusätzlicher individualvertraglicher Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingeräumt. Nr. 7 des Arbeitsvertrages enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf das beim Beklagten zu 1. bestehende Versorgungswerk und die hierfür jeweils geltenden Regelungen.

33

(1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. In Nr. 7 des Arbeitsvertrages heißt es nicht, dass der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den Richtlinien der Unterstützungskasse versprochen werden; auch über Art und Höhe der Versorgung und die Leistungsvoraussetzungen sagt Nr. 7 des Arbeitsvertrages nichts aus. Die Vertragsbestimmung enthält vielmehr nur die Mitteilung, dass der Krankenhaus-Trägerverein für die Neu-Mitarbeiter eine zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung eingerichtet hatte und die Klägerin in diese Altersversorgungseinrichtung aufgenommen werde. Damit sollte es für etwaige Ansprüche der Klägerin nach Aufnahme in das Versorgungswerk im Hinblick auf Voraussetzungen, Inhalt und Umfang auf die Regelungen ankommen, die bei dem Beklagten zu 1. für das Versorgungswerk maßgeblich waren. Aufgrund des Wortlauts war für die Klägerin zudem erkennbar, dass ihr Leistungen nicht aus individuellen Gründen, sondern nur als Teil der Gesamtbelegschaft zukommen sollten.

34

(2) Aufgrund des Standardinformationsschreibens des Beklagten zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung und des diesem beigefügten Schreibens über das Angebot der G-Versicherung, das sie bei ihrer Einstellung erhalten hatte, war der Klägerin auch bekannt, dass die Krankenhausleitung gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung der betrieblichen Zusatzversorgung für die Neu-Mitarbeiter beschlossen hatte. Dieses Schreiben ließ nur den Schluss zu, dass der Beklagte zu 1. in Nr. 7 des Arbeitsvertrages keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Weise erteilen wollte, dass die Versorgung unabhängig von den zwischen ihm und dem Betriebsrat vereinbarten Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung gewährt werden sollte, sondern dass die jeweils unter den Betriebspartnern ausgehandelten Versorgungsbedingungen maßgeblich sein sollten.

35

Die der Klägerin übergebenen Informationsschreiben können bei der Auslegung von Nr. 7 des Arbeitsvertrages berücksichtigt werden. Zwar ist es eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen sind(vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41, BAGE 116, 267; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Dies trifft für die der Klägerin überreichten Informationsschreiben zu. Sämtliche nach dem 1. Januar 1995 eingestellten Neu-Mitarbeiter haben bei ihrer Einstellung nicht nur das Standardschreiben des Beklagten zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung, sondern auch das diesem Schreiben beigefügte Schreiben über das Angebot der G-Versicherung erhalten.

36

(3) Etwas anderes folgt nicht aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 29, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30; 2. Juli 2009 - 3 AZR 501/07 - Rn. 23, AP BetrAVG § 1b Nr. 9; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 38, EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9). Dies ist hier nicht der Fall.

37

b) Die Klägerin kann daraus, dass Neu-Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten der BV ZV vom 29. März 2000 in die Dienste des Beklagten zu 1. getreten waren, zunächst Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf individualvertraglicher Grundlage, nämlich aufgrund einer Gesamtzusage, erworben hatten, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die Gesamtzusage für sie zu keinem Zeitpunkt gegolten hat, haben die Betriebsparteien die zunächst auf der Gesamtzusage beruhenden Ansprüche mit der BV ZV nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf eine neue Grundlage gestellt. Die Gesamtzusage wurde durch die BV ZV endgültig abgelöst und lebte daher nach Kündigung der BV ZV nicht wieder auf (zur Möglichkeit der Betriebspartner, an die Stelle einzelvertraglicher Rechtsgrundlagen eine Betriebsvereinbarung als Anspruchsnorm zu setzen vgl. BAG 27. August 1996 - 3 ABR 38/95 - zu II 1 b der Gründe).

38

aa) Für den Streitfall kann offenbleiben, ob es den Betriebspartnern möglich war, mit der BV ZV auch die Ansprüche der Alt-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsteilübergangs nach § 613a BGB vom Land Berlin auf den Beklagten zu 1. übergegangen waren, auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem LP I endgültig abzulösen.

39

Die BV ZV enthält mit der unter „1.“ geregelten Altersversorgung für die Alt-Mitarbeiter und der unter „2.“ geregelten Altersversorgung für die Neu-Mitarbeiter zwei inhaltlich selbständige Regelungskomplexe, die jeweils Gegenstand einer gesonderten, eigenständigen Betriebsvereinbarung sein könnten mit der Folge, dass der Beklagte zu 1. sogar berechtigt gewesen wäre, die BV ZV nur für eine der Arbeitnehmergruppen zu kündigen (vgl. zur Möglichkeit der Teilkündigung in einem solchen Fall BAG 6. November 2007 - 1 AZR 826/06 - Rn. 30, BAGE 124, 314). Deshalb sind beide Regelungskomplexe rechtlich getrennt zu beurteilen. Die Betriebspartner hatten zumindest hinsichtlich der Neu-Mitarbeiter den Willen, die Gesamtzusage auf Dauer durch die BV ZV zu ersetzen.

40

In der Betriebsvereinbarung wird hinsichtlich der Neu-Mitarbeiter an keiner Stelle an bereits bestehende Ansprüche aufgrund einer Gesamtzusage angeknüpft; vielmehr werden den Mitarbeitern die Ansprüche mit der BV ZV selbst eingeräumt, wobei der LP II ausdrücklich als Bestandteil der BV ZV bezeichnet wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits die Gesamtzusage mit dem Betriebsrat abgestimmt war. Wenn die Betriebspartner später eine inhaltlich übereinstimmende Betriebsvereinbarung schließen, kann dies nur bedeuten, dass die Betriebsvereinbarung nunmehr dauerhaft an die Stelle der Gesamtzusage treten und alleinige Grundlage der Ansprüche der Mitarbeiter sein soll.

41

bb) Mit dem Abschluss der BV ZV ist die den Neu-Mitarbeitern erteilte Gesamtzusage erloschen. Vorliegend kann offenbleiben, ob eine Betriebsvereinbarung, die einem kollektiven Günstigkeitsvergleich standhält, eine Gesamtzusage ohne weiteres auf Dauer ablösen kann (in diesem Sinne wohl BAG 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - zu III 1 der Gründe, BAGE 62, 360; 24. März 1992 - 1 AZR 267/91 - zu II 3 a der Gründe; 28. März 2000 - 1 AZR 366/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 179) oder ob sie die Ansprüche aus der Gesamtzusage nur verdrängt mit der Folge, dass diese nach Kündigung der Betriebsvereinbarung wieder aufleben (gegen eine Ersetzungswirkung Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 12. Aufl. § 77 Rn. 24; ErfK/Kania 11. Aufl. § 77 BetrVG Rn. 78). Dass die Gesamtzusage mit Abschluss der BV ZV erloschen ist, folgt jedenfalls daraus, dass sie unter dem Vorbehalt der Änderung durch nachfolgende betriebliche Regelungen stand. Darüber hinaus waren die Betriebspartner auch deshalb zur endgültigen Ersetzung der den Neu-Mitarbeitern erteilten Gesamtzusage durch die BV ZV berechtigt, weil der Beklagte zu 1. sich mit der Gesamtzusage den Widerruf des Versorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten hatte.

42

(1) Die den Neu-Mitarbeitern erteilte Gesamtzusage stand unter dem Vorbehalt der Änderung durch nachfolgende betriebliche Regelungen.

43

(a) Vertraglich begründete Ansprüche von Arbeitnehmern auf Sozialleistungen, die auf eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abgelöst werden, wenn der Arbeitgeber sich bei der Zusage eine Abänderung durch Betriebsvereinbarung vorbehalten hat. Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, zB aus dem Hinweis, dass die Leistung auf mit dem Betriebsrat abgestimmten Richtlinien beruhe. Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252).

44

(b) So liegt der Fall hier.

45

Die Mitarbeiter, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor dem Inkrafttreten der BV ZV eingestellt worden waren, hatten aufgrund des dem Standardinformationsschreiben des Beklagten zu 1. zur betrieblichen Altersversorgung beigefügten Schreibens über das Angebot der G-Versicherung Kenntnis davon, dass die Krankenhausleitung gemeinsam mit dem Betriebsrat die Einführung der betrieblichen Zusatzversorgung für die Neu-Mitarbeiter beschlossen hatte. Hierdurch wurde klargestellt, dass der Betriebsrat in den Entscheidungsprozess eingeschaltet und an der Entscheidung beteiligt war. Es war für die Neu-Mitarbeiter somit erkennbar, dass der Beklagte zu 1. keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Weise erteilen wollte, dass ihnen die Versorgung unabhängig von den zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Betriebsrat abgesprochenen Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung zustehen sollte. Sie mussten daher damit rechnen, dass auch Änderungen der betrieblichen Altersversorgung in Absprache mit dem Betriebsrat vorgenommen werden würden und die jeweils unter den Betriebspartnern ausgehandelten Versorgungsbedingungen maßgeblich sein sollten.

46

(2) Unabhängig davon hat die BV ZV die den Neu-Mitarbeitern erteilte Gesamtzusage auch deshalb ersetzt, weil der Beklagte zu 1. sich in der Gesamtzusage den Widerruf des Versorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten hatte.

47

(a) Eine durch eine Gesamtzusage begründete und deshalb auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende betriebliche Ordnung ist gegen Verschlechterungen zwar grundsätzlich durch das Günstigkeitsprinzip geschützt. Dieses Prinzip bewirkt, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam bleiben (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 3 ABR 43/02 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 106, 301). Eine Verschlechterung der durch Gesamtzusage begründeten Rechte durch eine Betriebsvereinbarung kommt jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf der Gesamtzusage vorbehalten hat. Da die Arbeitnehmer in einem solchen Fall stets mit einer Abänderung ihrer individualvertraglichen Positionen rechnen müssen, bestehen keine Bedenken dagegen, die auf der arbeitsvertraglichen Regelung beruhenden Ansprüche auf eine inhaltsgleiche kollektiv-rechtliche Grundlage zu stellen (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42).

48

(b) Der Beklagte zu 1. hatte sich in der Gesamtzusage den Widerruf des Versorgungsversprechens aus sachlichen Gründen vorbehalten. Er hatte den Neu-Mitarbeitern, die nach dem 1. Januar 1995, aber vor dem Inkrafttreten der BV ZV in seine Dienste getreten waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt werden sollten. Nach § 1b Abs. 4 BetrAVG ist eine Unterstützungskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch einräumt. Dementsprechend sehen Satzungen und Richtlinien von Unterstützungskassen regelmäßig vor, dass die Leistungen freiwillig und mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs gewährt werden, dass auf die Leistungen kein Rechtsanspruch besteht und ein solcher auch durch wiederholte oder regelmäßige Zuwendungen nicht begründet werden kann. So verhält es sich ausweislich § 15 LP II auch im vorliegenden Fall. Sämtliche Neu-Mitarbeiter hatten zudem eine Erklärung abgegeben, dass sie mit der Freiwilligkeit der Leistung einverstanden waren.

49

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48) ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen, das an sachliche Gründe gebunden ist. Dies beruht auf dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung und dem Gebot des Vertrauensschutzes, dh. auf dem Gedanken, dass sie Gegenleistung für die erbrachte und noch zu erwartende Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb ist. Hat der Arbeitnehmer in der Vergangenheit dem Betrieb angehört und damit seine Leistung erbracht, kann ihm der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf die Gegenleistung nicht entgegengehalten werden. Dies hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2010 (- 3 AZR 181/08 - Rn. 37, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48) nochmals ausdrücklich bestätigt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung bestehen nicht (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 74, 129).

50

Da der Arbeitgeber, der die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse abwickelt, sein Versorgungsversprechen regelmäßig in dem Umfang begrenzen will, wie es die Satzung und die Richtlinien vorsehen (vgl. BAG 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I 2 der Gründe, BAGE 32, 56), beinhaltet auch seine Versorgungszusage diesen Widerrufsvorbehalt. In Ermangelung anderweitiger Absprachen war die Widerrufsmöglichkeit aus sachlichem Grund somit integraler Bestandteil auch der vom Beklagten zu 1. zugesagten Versorgung.

51

(3) Da die BV ZV die Gesamtzusage dauerhaft abgelöst hat, lebten mit der Kündigung der BV ZV die ursprünglich auf der Gesamtzusage beruhenden Ansprüche nicht wieder auf (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu V 2 der Gründe, BAGE 91, 310; 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 46).

52

c) Neben dem Anspruch der Klägerin aus der BV ZV bestand - entgegen ihrer Rechtsauffassung - auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein solcher Anspruch nur entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (vgl. 20. Juni 2007 - 10 AZR 410/06 - Rn. 23 mwN, NZA 2007, 1293). Dies ist hier nicht der Fall.

53

2. Die mit den Klageanträgen zu 1. bis 4. geltend gemachten Ansprüche können nicht auf die BV ZV gestützt werden. Die BV ZV hat aufgrund der Kündigung vom 19. Juli 2006 mit Ablauf der Kündigungsfrist am 20. Oktober 2006 geendet. Die Kündigung ist wirksam. Da der Beklagte zu 1. sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse hatte und eine Nachwirkung der BV ZV nicht eingetreten ist, ist diese als Grundlage für eine weitere Steigerung von Versorgungsanwartschaften und damit als Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen über den 20. Oktober 2006 hinaus entfallen.

54

a) Die Kündigung der BV ZV ist wirksam. Sie bedurfte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

55

aa) Bei der von dem Beklagten zu 1. eingerichteten Unterstützungskasse handelt es sich zwar um eine Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG(vgl. dazu BAG 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 58, 156). § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG eröffnet ein Mitbestimmungsrecht allerdings nur hinsichtlich der Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Einrichtung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden kann, ob und in welcher Form er in seinem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung einführen will, welche finanziellen Mittel (Dotierungsrahmen) er dafür bereitstellt, welche Zwecke er verfolgt und welchen Arbeitnehmerkreis er begünstigen will. Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regelungen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden, sowie die Verwaltung der vom Trägerunternehmen eingeschalteten Sozialeinrichtung (vgl. BAG 10. März 1992 - 3 AZR 221/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 26; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 1 der Gründe).

56

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Einstellung von Versorgungsleistungen geht. So, wie der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei eine Sozialeinrichtung errichten kann, kann er sie auch ohne Mitwirkung des Betriebsrats schließen oder ihren Zweck ändern. Der Betriebsrat kann nicht über § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG den Fortbestand einer Sozialeinrichtung gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingen. Soweit der Arbeitgeber mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung die Ansprüche der Arbeitnehmer völlig beseitigen will, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben.

57

bb) So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 1. hat mit der Kündigung der BV ZV zum Ausdruck gebracht, dass er die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vollständig einstellen und das Versorgungswerk schließen wollte. Hierzu bedurfte es nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

58

b) Die BV ZV ist auch nicht aus anderen Gründen als Anspruchsgrundlage für eine weitere Steigerung der Anwartschaften und damit als Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen über den 20. Oktober 2006 hinaus erhalten geblieben.

59

Wird eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wirksam gekündigt, wird das Versorgungswerk nicht nur für die Zukunft, dh. für Neueintretende, geschlossen. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung begünstigt werden, sind von der Kündigung betroffen. Mit der Kündigung entfällt die unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung und damit auch die Rechtsgrundlage für die Entstehung des Vollanspruchs bei allen betriebsangehörigen Arbeitnehmern, die diesen Vollanspruch noch nicht durch Erreichen des Versorgungsfalls erdient haben. Der Anspruchserwerb erfordert, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen unter der Geltung der Versorgungszusage erfüllt werden. Ist die Zusage aufgehoben, können deren Bedingungen nicht mehr erfüllt werden (st. Rspr., vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 99, 75; 25. Mai 2004 - 3 AZR 145/03 - zu I 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 2 Nr. 21). Allerdings führt die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht ohne weiteres zum Wegfall der bereits erworbenen Versorgungsrechte.

60

aa) Zwar räumt das BetrVG in § 77 Abs. 5 das Kündigungsrecht uneingeschränkt ein. Die Ausübung dieses Rechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle (st. Rspr., vgl. BAG 10. März 1992 - 3 ABR 54/91 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 70, 41; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 99, 75). Allerdings kann, soweit es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebszugehörigkeit, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310). Vor diesem Hintergrund ist die sich aus § 77 Abs. 5 BetrVG für die Anwartschaften ergebende einschneidende Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung mit Hilfe der aus dem Rechtsstaatsprinzip(Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 der Gründe, BAGE 91, 310). Deshalb gehen die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, durch Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, nicht weiter als die Möglichkeiten der Betriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarungen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310). Die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erdienten Besitzstände der bisher Begünstigten werden gegenüber einer Kündigung ebenso geschützt wie gegenüber einer ablösenden Betriebsvereinbarung (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310).

61

Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung sind Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden (vgl. BAG 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - zu II der Gründe, BAGE 71, 372; 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 92, 203). Dabei ist zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen zu unterscheiden.

62

Am stärksten geschützt ist der Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft, der bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits erdient war (erdienter Teilbetrag) und sich nach den Grundsätzen einer zeitanteiligen Berechnung gem. § 2 BetrAVG ergeben würde. Eine Kürzung dieses Teilbetrages ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. In den erdienten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Erdient und besonders schutzwürdig ist aber auch eine Rentensteigerung in der Zukunft, wenn sie unabhängig von weiterer Betriebszugehörigkeit anwachsen sollte (erdiente Dynamik). In eine solche Dynamik, die eine Rentensteigerung nach dienstzeitunabhängigen Bezugsmerkmalen vorsieht, kann nur aus einem „triftigen“ Grund eingegriffen werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in zukünftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 91, 310; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47).

63

Im Umfang dieser aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes folgenden Beschränkungen bleibt die Betriebsvereinbarung auch nach ihrer Kündigung als normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage der Versorgungsanwartschaften erhalten (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 92, 203).

64

bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat die form- und fristgerechte Kündigung der BV ZV durch den Beklagten zu 1., die umfassend erklärt wurde und nicht auf einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Besitzstände beschränkt war, zwar zur Folge, dass diese Betriebsvereinbarung für die Neu-Mitarbeiter im Umfang der erdienten Teilbeträge als normativ unmittelbar und zwingend fortgeltende kollektiv-rechtliche Grundlage erhalten bleibt. Die einen Fortbestand der Beitragspflicht der Beklagten begründende Chance, weitere dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen, ist infolge der Kündigung jedoch entfallen. Der Beklagte zu 1. hatte sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in diesen Besitzstand. Insoweit gilt die BV ZV nicht normativ und zwingend fort.

65

(1) Die Beklagten haben nichts dafür vorgetragen, dass dem Beklagten zu 1. für einen Eingriff in den erdienten Teilbetrag ein zwingender Grund zur Seite stand. Nach ihrem Vorbringen sollte die Kündigung - obgleich umfassend ausgesprochen - auch nicht zum Fortfall dieses Besitzstandes führen. Insoweit wirkt die BV ZV als normativ unmittelbar und zwingend geltende kollektiv-rechtliche Grundlage der Versorgungsanwartschaften fort. Dies führt aber nicht dazu, dass über den 20. Oktober 2006 hinaus Beiträge an die Unterstützungskasse zu entrichten sind.

66

Nach § 8 Satz 1 LP II werden die Versorgungsleistungen von zwei Faktoren bestimmt: dem versorgungsfähigen Jahresentgelt und dem Beitragsprozentsatz. Dieser beläuft sich nach § 8 Abs. 2 LP II auf 4,6 % des versorgungsfähigen Jahresentgelts. Finanziert und sichergestellt wurden die Leistungen der Unterstützungskasse nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 BV ZV über Rückdeckungsversicherungen, an die entsprechende Beiträge durch die Unterstützungskasse zu zahlen waren. In Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 der BV ZV hatte sich der Beklagte zu 1. verpflichtet, für die Neu-Mitarbeiter 4,8 % des jeweiligen monatlichen versorgungsberechtigten Einkommens einschließlich anfallender Verwaltungskosten für die Finanzierung der Zusatzversorgung an die Unterstützungskasse zu zahlen. Diese Regelungen enthalten im Hinblick auf die Finanzierung ein „Bausteinsystem“. Da der Beklagte zu 1. für die bereits erdienten Bausteine die erforderlichen Beiträge an die Unterstützungskasse gezahlt hat, ergibt sich insoweit kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von weiteren Beiträgen zu ihren Gunsten an die Unterstützungskasse.

67

(2) Der für die Neu-Mitarbeiter geltende LP II sieht eine Rentensteigerung nach dienstzeitunabhängigen Bezugsmerkmalen nicht vor. Dies gilt auch für die Überschussanteile aus der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, die gemäß § 9 Abs. 3 LP II bis zur Beendigung der Dienstzeit zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften verwendet werden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, mit der Abführung künftiger Beiträge würde sich die Wahrscheinlichkeit von Überschüssen auch bezogen auf die bereits früher eingezahlten Beiträge erhöhen, handelte es sich insoweit allenfalls um unbestimmte Chancen, jedoch nicht um eine bereits erdiente Dynamik (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43). Die Kündigung der BV ZV konnte deshalb von vornherein nicht zu einem Eingriff in eine erdiente Dynamik der Neu-Mitarbeiter führen.

68

(3) Für den erfolgten Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse hatte der Beklagte zu 1. die hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe.

69

(a) Unter sachlich-proportionalen Gründen sind willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310). Dabei müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48). Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen.

70

Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein. Hat ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen, ist davon auszugehen, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen, die die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu Sanierungszwecken sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 62, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48).

71

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203).

72

(b) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist in erster Linie Sache des Berufungsgerichts, die in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Unterordnung des - bindend iSd. § 559 Abs. 2 ZPO - festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist(vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 1b Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48).

73

(c) Derartige Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat weder den Rechtsbegriff selbst verkannt noch bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt. Es hat auch bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

74

Der Beklagte zu 1. befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung der BV ZV in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Er hatte in den Jahren 2003 bis 2005 im operativen Geschäft Verluste erwirtschaftet, die im Jahr 2003 nur durch Auflösung finanzieller Rücklagen hatten ausgeglichen werden können. Die Verluste waren entstanden, obwohl der Beklagte zu 1. in der Zeit von 1995 bis 2005 beim GKH insg. 40 Arbeitsplätze und bis zum 1. April 2006 weitere 25 Vollzeitstellen abgebaut hatte. Weitere Einsparmöglichkeiten hatte er zumindest geprüft. Diese schwierige wirtschaftliche Situation wirkte trotz des im Jahr 2006 im operativen Bereich erzielten Überschusses fort. Ausweislich der sachverständigen Feststellungen der K-Gesellschaft über die mittelfristige Geschäftsplanung bis 2009 reichte die Kündigung der BV ZV noch nicht einmal aus, um eine Insolvenzgefahr für das Jahr 2009 auszuschließen. Dazu steht es nicht im Widerspruch, dass der Beklagte zu 1. den Mitarbeitern neue Arbeitsverträge anbot, die die Anwendung des TVöD sowie die Zahlung eines Bonus und einer Alterssicherungszulage beinhalteten. Weder der Bonus, der erstmals im Jahr 2008 zur Auszahlung kam, noch die Alterssicherungszulage laufen dem vom Beklagten zu 1. dargelegten Sanierungszweck zuwider, sondern fügen sich nahtlos in das Sanierungskonzept ein. Mit den neuen Verträgen wollte der Beklagte zu 1. die Arbeitsvertragsbedingungen im Rahmen weiterer Sanierungsbemühungen für sich kostengünstiger gestalten.

75

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin wirkt die gekündigte BV ZV nicht gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach.

76

aa) Nach § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nur die Regelungen von Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind nur teilmitbestimmt. Der Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und für welchen Arbeitnehmerkreis er finanzielle Mittel zur betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stellt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dem hier einschlägigen § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG besteht nur insoweit, als es um die Verteilung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel geht. Da Sinn der Nachwirkung - zumindest auch - die kontinuierliche Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte ist (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 46 mwN, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47), scheidet, sofern nach den Angaben des Arbeitgebers kein Verteilungsspielraum besteht, nicht nur eine Mitbestimmung, sondern auch eine Nachwirkung aus (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 26, ZTR 2011, 252). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach diesen Grundsätzen nicht vor, weshalb offenbleiben kann, ob bei Betriebsvereinbarungen, die nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regeln, eine Nachwirkung ohnehin nicht in Betracht kommt.

77

bb) Der Beklagte zu 1. hatte die Kündigung der BV ZV, deren alleiniger Gegenstand Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind, ohne jede Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Besitzstände erklärt. Er wollte die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vollständig einstellen. Hierzu bedurfte es nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Eine Nachwirkung kommt daher nicht in Betracht (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 b dd (1) der Gründe, BAGE 99, 75; 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 16, BAGE 127, 297; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 20, ZTR 2011, 252).

78

cc) Eine Nachwirkung der gekündigten BV ZV über den 20. Oktober 2006 hinaus ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte zu 1. mit der Kündigung dem Betriebsrat ein Angebot auf Abschluss einer inhaltsgleichen Betriebsvereinbarung unterbreitet hatte mit der Maßgabe, das Versorgungswerk nur für Neuzugänge ab dem 21. Oktober 2006 zu schließen.

79

Das mit der Kündigung der BV ZV verbundene befristete Angebot des Beklagten zu 1. betrifft keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Der Beklagte zu 1. wollte an die Stelle der bisherigen Versorgungsregelung kein anderes Versorgungswerk setzen mit zwar verringertem, aber einer mitbestimmungspflichtigen Umverteilung zugänglichem Dotierungsrahmen. Das bisherige Versorgungswerk sollte nur für ab dem 21. Oktober 2006 neu eingestellte Arbeitnehmer geschlossen werden. Es sollte daher lediglich der begünstigte Personenkreis geändert werden. Der Verteilungsplan für die von der Betriebsvereinbarung bislang erfassten Mitarbeiter sollte hingegen nicht geändert, sondern beibehalten werden. Die beabsichtigte Änderung unterlag deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG(vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 21, ZTR 2011, 252).

80

dd) Die BV ZV wirkt auch nicht deshalb nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach, weil der Beklagte zu 1. seinen Arbeitnehmern im Jahr 2007 den Abschluss neuer Arbeitsverträge auf der Basis der Vergütungsstruktur des TVöD angeboten hat, die in § 4 eine Bonuszahlung, in § 6 eine Alterssicherungszulage und in § 5 eine Besitzstandswahrung des bis zum Stichtag 20. Oktober 2006 erdienten Teilbetrages der Versorgungsanwartschaft und einen Verzicht auf weitere Steigerungen aus der BV ZV vorsahen. Dem steht bereits entgegen, dass die Einführung der neuen Arbeitsverträge in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Kündigungsfrist der BV ZV stand und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits bei der Kündigung der BV ZV beabsichtigt war. Zum anderen hatte die BV ZV nur Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand, deren Verteilungsgrundsätze durch die Einführung der Bonuszahlung und der Alterssicherungszulage nicht betroffen wurden. Beides sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Für die Bonuszahlung liegt dies auf der Hand. Dies gilt aber auch für die Alterssicherungszulage. Der Beklagte zu 1. hatte sich nicht verpflichtet, (erst) bei Eintritt des Versorgungsfalls eine von ihm finanzierte Betriebsrente zu leisten, sondern eine laufende Zahlung zu erbringen, die vom Arbeitnehmer für seine private Altersvorsorge verwendet werden konnte, jedoch nicht musste.

81

Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil § 5 der neuen Arbeitsverträge den Erhalt des bis zum Stichtag 20. Oktober 2006 aufgrund der BV ZV erdienten Teilbetrages der Versorgungsanwartschaften und einen Verzicht auf weitere Steigerungen aus der BV ZV vorsieht. Mit diesem Inhalt schreibt § 5 der neuen Arbeitsverträge nur die Rechtsfolgen fest, die sich aus der Kündigung der BV ZV für den erdienten Teilbetrag und die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ohnehin ergaben. Für die Mittel, die zur Finanzierung des erdienten Teilbetrages insgesamt benötigt wurden, bestand bereits aus Rechtsgründen kein Verteilungsspielraum. Ein abweichender Leistungsplan hätte nicht aufgestellt werden können. Die für die betriebliche Altersversorgung verbliebene Dotierung hätte nur umverteilt werden können, indem bei einer Arbeitnehmergruppe unzulässigerweise in erdiente Besitzstände eingegriffen worden wäre, um anderen Arbeitnehmern die Aussicht zu erhalten, weitere Steigerungen ihrer Versorgungsanwartschaften zu erdienen. Vor diesem Hintergrund scheiden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit auch eine Nachwirkung aus (zur Mitbestimmungsfreiheit, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Verteilungsspielraum verbleibt vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 91, 310; 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 92, 203; 26. September 2000 - 3 AZR 570/99 - zu III 3 b der Gründe).

82

II. Da die Beklagten zu 1. und 2. nicht verpflichtet sind, den LP II über den 20. Oktober 2006 hinaus weiterhin durchzuführen, hat die Beklagte zu 2. nicht dafür einzustehen, dass die Klägerin bzw. ihre Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung erhalten, die ihnen zustehen würde, wenn über den 20. Oktober 2006 hinaus weiterhin Beiträge entsprechend dem LP II an die Unterstützungskasse abgeführt worden wären.

83

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Möller    

        

    Schepers    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. Juni 2012 - 12 TaBV 123/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Änderung betrieblicher Entlohnungsgrundsätze.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt eine psychiatrische Privatklinik mit rund 1.100 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der dort gewählte Betriebsrat.

3

Bis Ende des Jahres 1992 war die Arbeitgeberin Mitglied im Verband der privaten Krankenanstalten Niedersachsens. Im November 2004 legte sie allen Arbeitnehmern Formulararbeitsverträge vor, in denen die Vergütung neu geregelt wurde. Diese setzte sich aus der Grundvergütung, Funktionszulagen, Zeitzuschlägen, Verheirateten-/Lebenspartnerzuschlag und Einmalzahlungen zusammen. Zu Letzteren gehörte eine jährliche Gewinnbeteiligung, die auf der Grundlage der Bilanz des Vorvorjahres erfolgen sollte. Dazu hatte die Arbeitgeberin 50 % des in dieser Bilanz ausgewiesenen Jahresüberschusses in einen Fonds einzubringen. Die Verteilung des Fonds sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, die bisher allerdings nicht zustande gekommen ist. Die veröffentlichten Handelsbilanzen der Arbeitgeberin wiesen seit dem Jahre 2004 keine Überschüsse aus. Etwa 90 % der Arbeitnehmer unterzeichneten die neuen Arbeitsverträge.

4

Im Januar 2010 unterbreitete die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern Änderungsangebote, nach denen die vereinbarte Gewinnbeteiligung gegen eine Einmalzahlung iHv. 3.000,00 Euro ersatzlos entfallen sollte. Diese Angebote wurden von einer nicht näher festgestellten Vielzahl von Arbeitnehmern angenommen.

5

Der Betriebsrat hat geltend gemacht, der Abschluss der Änderungsverträge sei mitbestimmungspflichtig. Die im Jahre 2004 mit der überwiegenden Belegschaft vereinbarte Gewinnbeteiligung stelle einen Entlohnungsgrundsatz dar, der integraler Bestandteil des Vergütungssystems der Arbeitgeberin sei.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Herausnahme der Gewinnbeteiligung aus den individuellen Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt;

hilfsweise

festzustellen, dass im Betrieb der Arbeitgeberin derzeit einzig der Entlohnungsgrundsatz bzw. die Gesamtvergütungsstruktur nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gilt, wie er im Tarifvertrag idF des 9. Tarifvertrags vom 28. Juli 2003 zur Änderung und Ergänzung der Teile C, D, E, F, G, K des 5. Tarifvertrags vom 29. Mai 1991 idF vom 20. Mai 1999 zwischen dem Verband der Privaten Krankenanstalten Niedersachsen e. V. und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesverband Niedersachsen-Bremen festgelegt worden ist.

7

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt.

8

Die Vorinstanzen haben dem Hauptantrag des Betriebsrats entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zu Recht zurückgewiesen.

10

I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

11

1. Nach dem gesamten Vorbringen des Betriebsrats ist der Hauptantrag auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen durch die Arbeitgeberin gerichtet. Eine solche sieht er in der Streichung der arbeitsvertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung gegen Zahlung eines Einmalbetrags von 3.000,00 Euro. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist Gegenstand des Antrags nicht die Frage, ob die Fortgeltung der in den Arbeitsverträgen zugesagten Gewinnbeteiligung für die Arbeitnehmer günstiger ist als die von der Arbeitgeberin angebotene Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro. Hierfür enthält der für die Antragsauslegung maßgebliche Vortrag des Betriebsrats keine Anhaltspunkte.

12

2. Der so verstandene Antrag des Betriebsrats ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, in welcher Angelegenheit der Betriebsrat für sich ein Mitbestimmungsrecht reklamiert. Der Antrag ist auch nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er ist auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Beteiligten gerichtet, zwischen denen ein Streit über das Bestehen und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts bei der betrieblichen Lohngestaltung besteht (BAG 5. März 2013 - 1 ABR 11/12 - Rn. 10). Hierfür besitzt der Betriebsrat das erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung. Diese ist geeignet, den Konflikt der Beteiligten in dieser Angelegenheit endgültig beizulegen.

13

II. Der Antrag ist begründet. Die von der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern angebotene Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro als Gegenleistung für deren Verzicht auf eine Gewinnbeteiligung stellt eine mitbestimmungspflichtige Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze dar.

14

1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen.

15

a) Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Entlohnungsgrundsätze bestimmen das System, nach dem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Der Mitbestimmung unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber. Dabei kommt es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt ist, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Maßgeblich ist nicht der Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern das Vorliegen eines kollektiven Tatbestands (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 15 ff.).

16

b) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich nicht auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelte der Arbeitnehmer. Betreffen solche Abreden die Entgelthöhe, sind sie der Regelungsmacht der Betriebsparteien grundsätzlich entzogen. Stellt der Arbeitgeber dagegen für die individualrechtlich versprochene Vergütung einen besonderen Dotierungsrahmen zur Verfügung, unterliegt dessen Verteilung bei Vorliegen eines kollektiven Tatbestands dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG(BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 61/11 - Rn. 27).

17

2. Nach diesen Grundsätzen ist die den Arbeitnehmern angebotene Aufhebung der vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 3.000,00 Euro nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

18

a) Die Streichung der Gewinnbeteiligung führt zu einer Änderung der bei der Arbeitgeberin geltenden Entlohnungsgrundsätze.

19

aa) Die Ende des Jahres 2004 von der nicht mehr tarifgebundenen Arbeitgeberin mit der überwiegenden Zahl der Arbeitnehmer vereinbarte Gewinnbeteiligung war Teil der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung. Diese setzte sich ab diesem Zeitpunkt aus der Grundvergütung, Funktionszulagen, Zeitzuschlägen, Verheirateten-/Lebenspartnerzuschlag und Einmalzahlungen zusammen. Zu Letzteren gehörte die Gewinnbeteiligung. Diese von der tarifungebundenen Arbeitgeberin festgesetzte Gesamtvergütung stellte ab November 2004 einen betrieblichen Entlohnungsgrundsatz dar. Durch die Aufhebung des Anspruchs auf Gewinnbeteiligung im Januar 2010 hat sie einen Entgeltbestandteil dieser Gesamtvergütung beseitigt und damit die bis dahin geltenden Entlohnungsgrundsätze geändert (vgl. dazu BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 25, BAGE 126, 237). Diese Änderung der für die Verteilung der Gesamtvergütung aufgestellten Entlohnungsgrundsätze erfolgte abstrakt-generell für alle Anspruchsinhaber gegen Zahlung eines Pauschalbetrags. Sie hatte damit einen kollektiven Bezug. Die Besonderheiten einzelner Arbeitsverhältnisse spielten keine Rolle. Für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kommt es auch nicht darauf an, ob der Betriebsrat an dem im Jahre 2004 aufgestellten Entlohnungsgrundsatz mitgewirkt hat oder nicht. Die fehlenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hierzu stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Für die Mitbestimmung bei der Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze ist nicht maßgeblich, auf welcher rechtlichen Grundlage deren Anwendung erfolgte (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 22, BAGE 135, 13).

20

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Zuordnung der Gewinnbeteiligung zur Gesamtvergütung nicht entgegen, dass über die Verteilung des Jahresüberschusses bislang noch keine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden und mangels ausgewiesenem Jahresüberschuss auch noch keine Auszahlung erfolgt ist. Die Arbeitgeberin berücksichtigt insoweit nicht genügend, dass die Arbeitnehmer nach den Änderungsverträgen vom November 2004 unabhängig vom Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf die Gewinnbeteiligung hatten. Die Verteilung eines in der Bilanz ausgewiesenen Gewinns hätte die Arbeitgeberin in Ermangelung einer kollektiven Regelung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen vornehmen müssen(vgl. dazu BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 746/10 - BAGE 139, 283).

21

b) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin unabhängig davon, ob die anstelle der Gewinnbeteiligung angebotene Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger ist. Das Günstigkeitsprinzip steht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht entgegen(vgl. BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 21, BAGE 127, 297). Hierbei handelt es sich um eine Kollisionsregel für die Fälle, in denen Betriebsvereinbarungen und individualrechtliche Absprachen denselben Gegenstand unterschiedlich regeln. Das Günstigkeitsprinzip führt dabei nicht zur Unwirksamkeit der kollektiven Regelung, sondern nur dazu, dass sich der Arbeitnehmer trotz des Bestehens einer unmittelbar und zwingend wirkenden Regelung auf eine ihm günstigere einzelvertragliche Abrede berufen kann (Fitting 27. Aufl. § 77 Rn. 196).

22

III. Nachdem bereits der Hauptantrag begründet ist, fällt der Hilfsantrag des Betriebsrats dem Senat nicht zur Entscheidung an. Der Hilfsantrag ist nur für den Fall gestellt, dass der Betriebsrat nicht bereits mit dem Hauptantrag durchdringt.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    N. Schuster    

                 

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 96/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage tarifliche Zeitzuschläge zu berechnen sind.

2

Die Beklagte betreibt ein Beförderungsunternehmen und war im Streitzeitraum November 2007 bis August 2009 Mitglied des Landesverbands Hessischer Omnibusunternehmer e. V. (LHO). Der Kläger ist für die Beklagte als Omnibusfahrer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen Anwendung.

3

Die für die Beklagte geltende betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 14. Juli 2003 idF vom 1. Januar 2005 (nachfolgend: LTV) regelt den Stundenlohn auszugsweise wie folgt:

Definition der Lohngruppen Sippel, gültig ab 01. Januar 2005***

Lohn-
gruppe

Bezeichnung

Stunden-
lohn

Zulage Betriebs-
zugehörigkeit

Zulage Ballungs-
raum

Zulage betriebs-
intern

Stunden-
lohn gesamt

im Monat
(s. unten stehende Erklärung)

L 1 A *
(Klasse D, D1, DE, D1E)

Innerstädtische Verkehre
nach § 42 PBefG in
hess. Städten
> 100.000 Einw.

                                                     

…       

                                                              

Stufe 4

nach vollendetem 5. Jahr
der Betriebszugehörigkeit

9,66 €

0,38 €

0,40 €

0,80 €

11,23 €

1.965,90 €

...

Erklärung zur Berechnung des Bruttomonatslohnes:

Bruttomonatslohn = 200 Dienststunden (abzüglich der Pausenzeiten), entspricht 175 Arbeitsstunden.

Ändert sich der Pausenabzug gem. § 7 Abschnitt A Ziffer 1, Punkt 4 Manteltarifvertrag LHO vom 01. März 1999, so sind die Bruttomonatslöhne entsprechend neu auszuweisen.“

4

Der Kläger wurde im Streitzeitraum nach der Lohngruppe L1A Stufe 4 vergütet.

5

Zum 1. Oktober 2007 trat die „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ in Kraft. Diese regelt ua.:

        

„2.     

Die betriebsbezogenen Anlagen Nr. 1 bis 5 gemäß § 3 Lohntarifvertrag vom 14. Juli 2003 idF vom 1. Januar 2005 für die Unternehmen

                 

…       

        
                 

4.)     

A S GmbH …

                 

…       

                 

werden einvernehmlich zum 1. Oktober 2007 … aufgehoben.

        

…       

        
        

4.    

Für die am 30. Dezember 2007 unter eine der in Ziffer 2 genannten Anlagen fallenden Beschäftigten wird in Bezug auf das jeweils individuell erreichte ‚Stundenentgelt gesamt’ Besitzstandswahrung … vereinbart. Eine Minderung des jeweils individuell erreichten ‚Stundenentgelt gesamt’ ist unzulässig.“

6

Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (nachfolgend: MTV) enthält folgende Regelungen:

        

„§ 11 

        

Zeitzuschläge

        

1.    

Die Zeitzuschläge betragen:

                 

für Mehrarbeit

25 %   

        
                 

für Arbeit an Sonntagen

50 %   

        
                 

für Arbeit an gesetzlichen Wochen-
feiertagen

100 % 

        
                 

für Nachtarbeit von 22:00 Uhr
bis 6:00 Uhr

25 %   

        
                 

des Stundenlohnes.

                 
                 

…       

        

2.    

Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

        

...     

        

§ 21   

        

Ausschlussfristen

        

...     

        

2.    

Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und von Zulagen aller Art sowie auf Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens 8 Wochen nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.

        

3.    

Alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.

        

4.    

Nach Ablauf der angeführten Fristen ist beiderseits die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass sie vorher schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht worden sind.

        

5.    

Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind beiderseits Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.“

7

Die im Streitzeitraum geleisteten Mehrarbeits-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden sind jeweils in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Die Beklagte hat die Zeitzuschläge ausschließlich auf der Grundlage des in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV für die Lohngruppe des Klägers ausgewiesenen „Stundenlohns“ iHv. 9,66 Euro berechnet.

8

Im Frühjahr und Herbst 2007 gab es Gespräche zwischen der Beklagten, dem Betriebsrat und der Gewerkschaft ver.di über die Berechnung der Vergütung der Mitarbeiter. Geltend gemacht wurde in diesem Zusammenhang auch, dass die tariflichen Zeitzuschläge auf einer falschen Grundlage berechnet würden.

9

Ende Januar 2008 überreichte der Kläger der Beklagten zusammen mit ca. 80 Kollegen ein vom Betriebsrat formuliertes Schreiben vom 18. Januar 2008 mit folgendem Wortlaut:

        

„Geltendmachung

        

Ich, B, geboren 1965 und als Busfahrer/S bei der Firma A S GmbH beschäftigt, mache hiermit meine Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung nach meinem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag LHO und den gesetzlichen Bestimmungen geltend. Ich mache im Einzelnen meine Ansprüche auf Bezahlung des mir nach Tarifvertrag zustehenden Stundenlohnes geltend, ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung aller von mir geleisteten Arbeitsstunden geltend, ich mache meinen Anspruch auf Bezahlung der von mir geleisteten Arbeitszeiten ohne Abzug von 1/6 bzw. 1/8 der von mir gearbeiteten Arbeitszeit geltend. Ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenzuschlägen und sonstigen Zuschlägen (Feiertag, Nacht usw.) geltend. Dabei mache ich meinen Stundenlohn in Höhe von 11,23 Euro geltend und mache geltend, dass die jeweiligen Zuschläge (von 25 % bis 100 %) auf diesen Stundenlohn in Höhe von 11,23 Euro zu zahlen sind. Ich mache geltend, dass die Zahlung von Überstunden/Wochenstunden, Feiertagsstunden und Nachtstunden ohne jegliche Abzüge erfolgt. Ich mache geltend, dass mein Krankenlohn bzw. Urlaubsentgelt ebenfalls auf der Basis der ordnungsgemäßen Vergütung nach dieser Geltendmachung zu erfolgen hat.“

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zeitzuschläge seien nicht auf der Grundlage des in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV für die Lohngruppe des Klägers ausgewiesenen „Stundenlohns“ iHv. 9,66 Euro, sondern nach dem „Stundenlohn gesamt“ iHv. 11,23 Euro zu berechnen. Er hat mit der im Januar 2010 erhobenen Klage die Differenzbeträge für die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Mehrarbeits-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden für den Zeitraum November 2007 bis August 2009 geltend gemacht.

11

Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 927,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer monatlicher Staffelung zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, Grundlage der Berechnung der Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV sei der „Stundenlohn“ iHv. 9,66 Euro. Etwaige Ansprüche seien auch nach § 21 MTV verfallen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Zuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen „Stundenlohn gesamt“ und nicht aus dem „Stundenlohn“ zu berechnen(unter I). Die Ansprüche sind nicht nach § 21 MTV verfallen(unter II).

15

I. Grundlage der Berechnung der Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV ist der in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV in der Lohngruppe L1A ausgewiesene „Stundenlohn gesamt“.

16

1. Bereits der Wortlaut der Tarifnorm legt dies nahe. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist „Stundenlohn“ die Vergütung, die ein Arbeitnehmer für die in einer Stunde geleistete Arbeit erhält (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Stundenlohn“). Mitarbeiter mit einer Vergütung nach der Lohngruppe L1A Stufe 4 erhalten für eine Stunde Arbeit den „Stundenlohn gesamt“ iHv. 11,23 Euro und nicht lediglich den „Stundenlohn“ iHv. 9,66 Euro. Der Stundenlohn setzt sich zusammen aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen „Stundenlohn“ sowie den für jede Stunde zu zahlenden Zulagen. Diese sind feste stundenbezogene Lohnbestandteile und damit Teil des tariflichen Stundenlohns.

17

2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt diese Auslegung. Bezugsgröße für tarifliche Ansprüche der nach der Lohngruppe L1A vergüteten Mitarbeiter ist nicht der „Stundenlohn“, sondern der „Stundenlohn gesamt“. Die in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen Bruttomonatslöhne für die verschiedenen Stufen der Lohngruppe L1A werden auf der Grundlage des „Stundenlohns gesamt“ errechnet; gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 MTV, die Urlaubsvergütung nach § 15 Nr. 11 MTV und das Sterbegeld nach § 14 Nr. 1 MTV. Auch die in Nr. 4 der „Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ vereinbarte Besitzstandswahrung ist ausdrücklich auf das individuell erreichte „Stundenentgelt gesamt“ bezogen. Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Anhaltspunkte bedurft, wenn für die Berechnung der Zuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV ausnahmsweise der in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesene „Stundenlohn“ hätte maßgeblich sein sollen. Daran fehlt es. Dass der Arbeitgeber nach § 10 Nr. 5 MTV zur getrennten Ausweisung des „Lohnsatzes“, der „Lohnzuschläge“ und der „Lohnzulagen“ in der Lohnabrechnung verpflichtet wird, spricht entgegen der Auffassung der Revision nicht dafür, dass „Lohnsatz“ iSv. § 10 Nr. 5 MTV und „Stundenlohn“ iSv. § 11 Nr. 1 MTV gleichbedeutend sind. Hätten die Tarifvertragsparteien in beiden Normen auf eine einheitliche Bezugsgröße Bezug nehmen wollen, hätte es nahegelegen, denselben Begriff zu verwenden.

18

3. Sinn und Zweck der Zulagen gemäß der genannten betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV bestehen erkennbar nur darin, die geschuldete (Stunden-)Vergütung entsprechend der Eingruppierung des Arbeitnehmers festzulegen. Den Zulagen kommt keine besondere, neben einem Stundenlohn bestehende Funktion zu. Die Aufschlüsselung dient lediglich der Erläuterung des Stundenlohns, wie der Zusammenhang mit den übrigen Lohngruppen zeigt.

19

4. Auch die Tarifgeschichte spricht dagegen, dass der Begriff des „Stundenlohns“ - in Abgrenzung zu dem ebenfalls verwendeten Ausdruck „Stundenlohn gesamt“ - für § 11 Nr. 1 MTV maßgeblich sein soll. Der LTV nebst seinen betriebsbezogenen Anlagen wurde am 14. Juli 2003 vereinbart. Bei Abschluss des MTV am 10. März 1999 galt noch der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen vom 12. Juli 1996. Dieser Lohntarifvertrag differenzierte nicht zwischen „Stundenlohn“ und „Stundenlohn gesamt“, sondern wies in der Anlage zu § 3 einheitliche Stundenlöhne aus. Die Bezugnahme auf den „Stundenlohn“ in § 11 Nr. 1 MTV zeigt vor diesem Hintergrund, dass der Berechnung der Zuschläge die Vergütung zugrunde zu legen ist, die ein Arbeitnehmer nach dem Lohntarifvertrag für die in einer Stunde geleistete Arbeit verlangen kann. Dies ist bei Beschäftigten der Lohngruppe L1A der „Stundenlohn gesamt“.

20

5. Die Höhe der Differenzbeträge steht nicht im Streit.

21

II. Die Ansprüche sind nicht nach § 21 Nr. 4 MTV verfallen.

22

1. Nach § 21 Nr. 2 MTV müssen Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit spätestens acht Wochen nach Fälligkeit und nach § 21 Nr. 3 MTV alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Fristen ist die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 21 Nr. 4 MTV ausgeschlossen.

23

2. Ob die Geltendmachung aller im Streit stehenden Zuschläge sich nach § 21 Nr. 2 MTV richtet oder ob Zuschläge für die dort nicht ausdrücklich aufgeführte Nachtarbeit als „übrige Ansprüche“ nach § 21 Nr. 3 MTV geltend gemacht werden müssen, kann dahinstehen; die schriftliche Geltendmachung vom 18. Januar 2008 hat beide Ausschlussfristen gewahrt.

24

a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein (BAG 22. April 2004 8 AZR 652/02 - zu II 1 a der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 28). Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 183 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179 ). Dies ist besonders bei Lohnklagen regelmäßig der Fall; hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG 26. Februar 2003 5 AZR 223/02 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 105, 181).

25

b) Der Kläger hat mit Schreiben vom 18. Januar 2008 die Zahlung von Zeitzuschlägen auf der Grundlage eines Stundenlohns von 11,23 Euro verlangt und damit die Abrechnung und Zahlung der Zuschläge auf einer anderen Berechnungsgrundlage als von der Beklagten bisher durchgeführt geltend gemacht. Die Geltendmachung ist nicht auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt, sondern schließt die Abrechnung künftiger Ansprüche auf dieser Grundlage erkennbar ein. Eine Bezifferung war entbehrlich; über Art und Anzahl der zuschlagspflichtigen Stunden streiten die Parteien nicht, die Höhe der Ansprüche war für die Beklagte ohne Weiteres errechenbar.

26

c) Unerheblich ist, dass die Ansprüche im Zeitpunkt der Geltendmachung zum Teil noch nicht fällig waren. § 21 Nr. 2 MTV bestimmt lediglich den Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch „spätestens“ geltend gemacht werden muss, nicht aber den frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Ziel der zügigen Klärung wechselseitiger Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis erfordert nicht, einen Anspruch erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend zu machen. Behauptet der Anspruchsteller vor Fälligkeit, dass der von einer Norm zur Entstehung des Anspruchs vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, kann sich der Anspruchsgegner auf die erhobene Forderung einstellen und Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs verschaffen. Die rasche Klärung des Anspruchs wird bei einer Geltendmachung vor Fälligkeit in der Regel noch schneller erreicht (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 109, 100).

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d) Der wirksamen Geltendmachung steht nicht entgegen, dass die Ansprüche bei Geltendmachung zum Teil noch nicht entstanden waren.

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aa) Nach § 21 Nr. 2 MTV ist allerdings grundsätzlich erforderlich, dass der Anspruch bereits entstanden ist.

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(1) Die Norm regelt die Geltendmachung von „Ansprüchen“. Das setzt voraus, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung erfüllt sind. Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 3 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168).

30

(2) Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht regelmäßig auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahrt werden, das sind regelmäßig solche, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht(BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22, NZA 2013, 101). Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 4 b aa der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 3 c der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168). Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen; die rasche Klärung von Ansprüchen wird nicht erreicht (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 14, AP BAT § 70 Nr. 39; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO).

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bb) Eine Besonderheit liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136). Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung kann die Ausschlussfrist dann auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - aaO). Einzelne Tarifverträge erlauben ausdrücklich eine solche Konzentration der Obliegenheit zur Geltendmachung (zB § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In Betracht kommt aber auch eine entsprechende Auslegung ohne ausdrückliche Regelung (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, aaO); denn tarifliche Ausschlussfristen unterliegen einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch einmalige Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus. Der Wortlaut des § 21 MTV schließt die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein aus.

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Dasselbe Verständnis von tariflichen Ausschlussfristen liegt der ständigen Rechtsprechung zugrunde, wonach künftig entstehende Entgeltansprüche bereits mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage wirksam geltend gemacht werden. Eine derartige Geltendmachung vor Entstehen der Ansprüche ist zugleich auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust des Arbeitsverhältnisses verloren gehen. Damit ist der Arbeitgeber ausreichend von dem Ziel des Arbeitnehmers unterrichtet, die Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14 ff. mwN, NZA 2013, 101; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe mwN, aaO). Eine weitere Geltendmachung kann nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen regelmäßig nicht verlangt werden.

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cc) Ansprüche aus ständig gleichem Grundtatbestand sind regelmäßig solche auf eine dauerhafte Zulage oder aus einer bestimmten Eingruppierung (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136). Unständige Bezüge, deren Entstehung von verschiedenen Faktoren abhängt, müssen vor der Geltendmachung hingegen regelmäßig entstanden sein (zur Überstundenvergütung: vgl. BAG 9März 2005 -  5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - zu IV der Gründe, ZTR 1990, 155; zur Vergütung von Nachtdiensten: vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, aaO). Steht allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen in Streit, erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme. Für den Schuldner kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat.

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dd) Die Parteien streiten über die Berechnungsgrundlage der Zeitzuschläge nach § 11 MTV und damit über einen für die Vergütung aller zuschlagpflichtigen Stunden gleichen Grundtatbestand. Anzahl und Art der zuschlagpflichtigen Stunden sind in den Lohnabrechnungen ausgewiesen und damit streitlos gestellt; sie mussten nicht geltend gemacht werden (vgl. BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 18 f., BAGE 135, 197). Zur Erreichung des mit der Ausschlussfrist verfolgten Zwecks war deshalb die einmalige Geltendmachung der - auch künftigen - Abrechnung der Zeitzuschläge auf der Grundlage des „Stundenlohns gesamt“ ausreichend. Das Schreiben vom 18. Januar 2008 wahrt sowohl die zu diesem Zeitpunkt entstandenen als auch die künftigen Differenzansprüche unter Zugrundelegung der jeweils abgerechneten Stunden. Die Beklagte musste ohne ständig wiederholte Geltendmachung damit rechnen, auf Zahlung ganz bestimmter höherer Zeitzuschläge verklagt zu werden. Sie konnte sich auf die Forderung einstellen, etwaige Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden; ein monatlich wiederholter Hinweis des Klägers hätte der Beklagten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht und wäre lediglich überflüssige Förmelei gewesen. Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, der Kläger habe zwischenzeitlich von seiner Forderung Abstand genommen.

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e) Die vorstehende Auslegung von § 21 MTV steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Senate des Bundesarbeitsgerichts. Soweit bei unständigen Bezügen verschiedentlich nur die Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche für ausreichend erachtet worden ist (für Ansprüche auf Überstundenvergütung: vgl. BAG 9März 2005 -  5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - zu IV der Gründe, ZTR 1990, 155; für Ansprüche auf Vergütung von Nachtdiensten: vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168), wurde auch darauf abgestellt, dass die Arbeitnehmer in den einzelnen Monaten in unterschiedlichem Umfang Arbeitsleistungen zu erbringen hatten (BAG 9März 2005 -  5 AZR 385/02 - aaO; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - aaO; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO). Diese können nicht im Voraus geltend gemacht werden. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass Umfang und Art der zuschlagpflichtigen Stunden streitlos sind und nur über die Berechnungsgrundlage gestritten wird. Der Grund, weshalb bei unständigen Bezügen regelmäßig nur die Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche eine Ausschlussfrist wahren kann, ist mit Aufnahme der geleisteten Stunden in eine Lohnabrechnung entfallen. Für die richtige Berechnung der Zeitzuschläge gemäß § 11 MTV reichte deshalb die einmalige Geltendmachung aus.

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3. Jedenfalls ist die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Ansprüche rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

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a) § 242 BGB kann zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen(BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54).Eine unzulässige Rechtsausübung liegt etwa vor, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 216) oder wenn der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - aaO).

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b) Die Beklagte führte mit Betriebsrat und Gewerkschaft seit 2007 Verhandlungen über eine andere Berechnung der Zeitzuschläge; spätestens seit der gemeinsamen Geltendmachung im Januar 2008 war ihr bewusst, dass die Arbeitnehmer auf einer Berechnung der Zeitzuschläge auf der Grundlage des „Stundenlohns gesamt“ bestehen. Der faire Umgang mit dem Vertragspartner hätte vor diesem Hintergrund geboten, auf eine im Sinne des Tarifvertrags gegebenenfalls nicht ausreichende, aber offenbar von den Arbeitnehmern als ausreichend angesehene Geltendmachung zu reagieren, um die - auch für sich selbst reklamierte - Klarheit zu schaffen. Dies ist unterblieben. Die Beklagte hat erkennbar darauf gesetzt, dass ein Teil der Mitarbeiter zunächst vor weiteren Geltendmachungen und (gerichtlichen) Auseinandersetzungen zurückschreckt und Ansprüche sukzessive verfallen. Dies ist rechtsmissbräuchlich.

39

III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 10 Nr. 4 MTV, die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Thiel    

        

    Stefan Fluri    

                 

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.