Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 03. Juli 2014 - 15 Sa 211/14


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.12.2013 – 3 Ca 576/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf ein Jubiläumsgeld.
3Der 1964 geborene Kläger war seit dem 01.02.1988 bei der T AG als Produktionsmanager tätig. Zum 01.10.2006 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Hierüber informierte die T AG den Kläger mit Schreiben vom 25.08.2006.
4Die T AG verhandelte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat im Mai 1999 eine Neuregelung der Jubiläumsgelder (vgl. Bl. 144 f. d. A.). Diese Vereinbarung zur Neuregelung der Jubiläumsgelder, die als ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 bei der T AG in den Verteiler gelangte (vgl. Bl. 59 d. A.), galt ab dem 01.10.1999.
5Im Nachgang zum Abschluss dieser Vereinbarung erfolgte unter dem 23.08.1999 das „ZP-Rundschreiben Nr. 67/99“ nebst Anhang (Bl. 64 bis 69 d. A.). Anhang des Rundschreibens waren die „Richtlinien für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren (T-Jubiläum) gültig ab 01.10.1999“. Eine Übersicht zur Höhe der Jubiläumsgelder wurde als Anlage 2 beigefügt. Unter dem 24.06.2005 erfolgte der erste Nachtrag zu diesem ZP-Rundschreiben (vgl. Bl. 70 f. d. A.).
6Anlässlich des geplanten Betriebsübergangs schlossen die T AG und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat am 27.07.2006 eine „Betriebsvereinbarung zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der T AG, D Networks (einschließlich der dazu gehörigen RD Com-, Zentral- und Dienstleistungsfunktionen) zur T GmbH & Co. KG übergehenden Mitarbeiter“ (nachfolgend: BV Überleitung). In der BV Überleitung finden sich u. a. folgende Regelungen:
7„2. Gesamt-/Betriebsvereinbarungen
8Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und örtlichen Betriebsvereinbarungen gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung gemäß § 613 a BGB weiter, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart worden ist. Dies gilt entsprechend für die Arbeitsordnung.
9(…)
1015. Firmenjubiläum
11Die zurzeit geltenden Regelungen, insbesondere zur Höhe des Jubiläumsgeldgeschenkes, gelten bis zu einer eventuellen Neuregelung weiter.“
12Für die weiteren Einzelheiten der BV Überleitung wird verwiesen auf Bl. 72 bis 77 d. A.
13Mit Schreiben vom 15.06.2012 kündigte die Beklagte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat die Richtlinie über die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren vom 23.08.1999, CP-Rundschreiben A 67/99 inkl. sämtlicher Nachträge, die Neuregelung der Jubiläumsgelder (TK, AT, FK) vom 11.05.1999, CP-Rundschreiben 46/99 inkl. sämtlicher Nachträge sowie den Kündigungsschutz für Jubilare vom 23.07.1993, CP-Rundschreiben 34/93 mit Wirkung zum 30.09.2012 (Bl. 82 d. A.). Die rechtliche Wirksamkeit dieser Kündigung ist zwischen den Parteien streitig.
14Am 01.02.2013 war das 25-jährige Dienstjubiläum des Klägers.
15Der Kläger hat mit seiner am 23.04.2013 eingereichten Zahlungsklage ein Jubiläumsgeld in Höhe von 6.000,-- Euro brutto geltend gemacht. Er ist der Auffassung, dass die Kündigung vom 15.06.2012 wegen fehlender Neuregelung zum Jubiläumsgeld unwirksam sei. Die BV Überleitung sehe vor, dass die Jubiläumsgeldregelungen bis zu einer neuen Regelung erhalten bleiben sollten; eine Neuregelung sei aber nicht erfolgt. Nach Eintritt in die Rechtsposition des Betriebsveräußerers sei die Beklagte an die BV Überleitung gebunden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den Mitarbeitern eine Gesamtzusage über die Zahlung von Jubiliäumsgeldern erteilt, die gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sei. Diese sei von der Beklagten nicht wirksam beendet worden. Die mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Verteilungsgrundsätze würden selbst bei wirksamer Kündigung bis zu einer Neuregelung weiter gelten. Jedenfalls bestehe ein Anspruch aus betrieblicher Übung.
16Der Kläger hat beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, 6.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 an den Kläger zu zahlen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Betriebsvereinbarung zur Jubiläumsgeldzahlung wirksam zum 30.09.2012 gekündigt worden sei. Die Kündigung sei auch nicht durch die BV Überleitung ausgeschlossen gewesen. Die bei der Rechtsvorgängerin bestandenen Gesamtbetriebsvereinbarungen seien im Zuge der Ausgründung der Betriebsteile der „D Networks“ als kollektivrechtliche Normen auf sie - die Beklagte - übergegangen. Die Identität der vormaligen betrieblichen Einheit sei erhalten geblieben. Nach Ausgründung des Bereichs „T AG COM „an mehreren Standorten in der Bundesrepublik Deutschland habe auch sie – die Beklagte – von Beginn an aus mehreren Betrieben bestanden. Die Betriebsratsgremien der Rechtsvorgängerin hätten bis zur Wahl von Betriebsräten ein Übergangsmandat gehabt. Eine Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung Jubiläumsgeld sei rechtlich möglich gewesen; dem stehe die BV Überleitung nicht entgegen. Auch aus einer Nachwirkung der Betriebsvereinbarung Jubiläumsgeld ergebe sich kein Anspruch, da diese als freiwillige Betriebsvereinbarung mitbestimmungsfrei sei.
21Das Arbeitsgericht Paderborn hat mit Urteil vom 13.12.2013 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet:
22Ein Anspruch auf das begehrte Jubiläumsgeld ergebe sich weder aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ZP-Rundschreiben 46/99, noch aus einer Gesamtzusage oder aus betrieblicher Übung.
23Die Gesamtbetriebsvereinbarung 46/99 sei im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs zum 01.10.2006 auf die Beklagte übergegangen. Sie habe dort weiter gegolten, da es sich um einen identitätswahrenden Betriebsübergang gehandelt habe. Die Richtlinien seien sodann mit Schreiben der Beklagten vom 15.06.2012 rechtswirksam gekündigt worden. Die Kündigung scheitere nicht an einem Kündigungsausschluss gemäß der BV Überleitung, die einen solchen nicht enthalte. Ob sich aus Ziffer 15 der BV Überleitung ein Ausschluss der einseitigen Beendigung entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarungen ohne Neuregelung ergebe, könne dahinstehen, da der Gesamtbetriebsrat und die T AG nicht zu einer solchen Regelung befugt gewesen seien. Denn nach dem Betriebsübergang sei der bisherige Gesamtbetriebsrat der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht mehr für die Arbeitnehmer der Beklagten zuständig. Wirkungen für den Betriebserwerber könnten Überleitungsregelungen nur entfalten, wenn der Erwerber diesen zustimme. An einer solchen Zustimmung fehle es.
24Auch aus einer Gesamtzusage ergebe sich der klägerische Anspruch nicht. Für eine entsprechende Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen.
25Auf eine Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung 46/99 könne der Kläger seinen Anspruch ebenso wenig stützen. Da die Regelung von Jubiläumsgeldleistungen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstelle, sei eine Einstellung der freiwilligen Leistung mitbestimmungsfrei möglich. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung hätten die Betriebspartner nicht vereinbart.
26Schließlich könne auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung zugunsten des Klägers nicht angenommen werden. Dies gelte schon deshalb, weil die Beklagte die Leistungen für ihre Arbeitnehmer in der Vergangenheit erkennbar aufgrund bestehender Betriebsvereinbarungen erbracht habe.
27Gegen das ihm am 28.01.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 19.02.2014 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.04.2014 – mit am 22.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz begründet.
28Er hält den Anspruch, der sich aus den ZP-Rundschreiben Nr. 46/99 bzw. 67/99 ergebe, als Anspruch aus einer Gesamtzusage für gegeben. In dem Rundschreiben 46/99 heiße es, dass dieses im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat herausgegeben werde. Dies bedeute, dass es sich um eine Gesamtzusage handele, mit dem Vorbehalt, die Gewährung der Leistung durch kollektivrechtliche Regelungen zu ändern.
29Sein Anspruch wäre jedoch auch dann begründet, wenn davon auszugehen wäre, dass die genannten Rundschreiben als Gesamtbetriebsvereinbarungen anzusehen seien. Es treffe nicht zu, dass es einen selbständigen Betriebsteil „D Networks“ gegeben habe. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs habe ein einheitlicher Standort der T AG in P existiert mit einem für den gesamten Standort zuständigen Betriebsrat. Die einzelnen Abteilungen verfügten hingegen nicht über eigene Betriebsräte. Nach Abspaltung der Abteilung „D Networks“ sei der für den verbliebenen Standort der T AG installierte Betriebsrat im Amt geblieben. Bei der Beklagten sei es dann zur Neuwahl eines Betriebsrats gekommen. Es sei somit kein eigenständiger Betriebsteil auf die Beklagte übertragen worden. In einem solchen Fall, dass ein rechtlich unselbständiger Betriebsteil nach Abspaltung auf eine neue Gesellschaft übergegangen sei, die diesen nunmehr als eigenständigen Betrieb führe, gehe die im Betrieb des Veräußerers geltende Gesamtbetriebsvereinbarung nicht kollektivrechtlich über, sondern werde gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Jubiläumsregelung habe daher nicht durch Kündigung gegenüber dem Gesamtbetriebsrat beendet werden können.
30Der Anspruch griffe jedoch auch, wenn von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung auszugehen wäre. Es habe sich hier nicht um einen klassischen Betriebsübergang auf einen fremden Dritten gehandelt, sondern um eine Unternehmensaufspaltung, bei der die handelnden Personen von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger identisch seien. Die Beklagte sei nach dem Betriebsübergang weiterhin eine 100 %-ige Siemenstochter gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte die Überleitungsvereinbarung konkludent genehmigt, da sie die dort aufgeführten Regelungen sämtlich eingehalten habe einschließlich der Verpflichtung unter Ziffer 15. Eine Kündigungsmöglichkeit nach Ziffer 15 der Überleitungsvereinbarung sei ausgeschlossen, da die Jubiläumsregelungen bis zu einer Neuregelung weiter gälten. Eine Neuregelung sei jedoch etwas anderes als eine Kündigung bzw. Beendigung der Regelungen. Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, 15 Sa 1167/13, die bei völlig identischer Ausgangskonstellation dem Antrag des dortigen Klägers auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 6.000,-- Euro in vollem Umfang entsprochen habe.
31Der Kläger beantragt,
32das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.12.2013, 3 Ca 576/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,-- Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.12.2013, 3 Ca 576/13, zurückzuweisen.
35Sie weist zunächst darauf hin, dass die Beklagte, die bis Oktober 2013 als T GmbH & Co. KG firmiert habe, durch Ausgliederung des Geschäftsgebietes „D Networks“ (Festnetztelefonie Geschäftskunden) aus der T AG am 01.10.2006 entstanden sei. Bei dem ZP-Rundschreiben A 67/99 nebst „Richtlinien für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren (T-Jubiläum) gültig ab 01.10.1999“ handele es sich nicht um eine Gesamtzusage. Das Rundschreiben und die Richtlinien seien erkennbar nicht an die Arbeitnehmer der T AG gerichtet gewesen. Vielmehr habe es sich um unternehmensinterne Anweisungen bzw. Empfehlungen gehandelt, die von der Zentralen Personalstelle an die personalverantwortlichen Stellen innerhalb des V AG herausgegeben worden seien. Dies ergebe sich aus dem Verteilerkreis des ZP-Rundschreibens A 67/99 sowie aus der Fußzeile dieses Rundschreibens. Bei dem zu dem Verteilerkreis gehörenden „T-Forum“ handele es sich nicht um die Mitarbeiterzeitschrift der T AG, sondern (seit 1993) um die Bezeichnung für das Firmenmuseum der T AG. Erst seit 2009 werde das „T-Forum“ durch die neu gegründete T Stiftung geführt. Seitdem sei auch auf dem Verteilerkreis von Rundschreiben der T AG das „T-Archiv“ als solches explizit bezeichnet. Sie gehe deshalb davon aus, dass das „T-Forum“ zu dem Verteilerkreis gehört habe, um die Archivierung dieses Dokument in dem Firmenarchiv der T AG zu veranlassen. Die Mitarbeiterzeitschrift habe zu der Zeit „T-Welt“ geheißen. Es fehle mithin an einer gezielten Bekanntgabe des ZP-Rundschreibens A 67/99 und seines Anhangs an die Mitarbeiter der T AG, aus der auf ein Angebot auf Gewährung einer zusätzlichen Leistung geschlossen werden könne.
36Auch in dem ZP-Rundschreiben 46/99 sei keine Gesamtzusage zu sehen. Vielmehr gehe das ZP-Rundschreiben 46/99 auf eine entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung zurück. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung habe bei ihr nach Neugründung im Wege der Ausgliederung gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kollektivrechtlich fortgegolten. Aus dem „Interessenausgleich Abspaltung“ vom 27.07.2006 ergebe sich, dass das Geschäftsgebiet „D Networks“ aus dem Unternehmen ausgegliedert und auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden sollte. Tatsächlich sei dieses Geschäftsgebiet auf die O GmbH & Co. KG (später O GmbH & Co.KG) übertragen worden. Das Geschäftsgebiet „D“ sei auf sie, seinerzeit noch firmierend als T GmbH & Co. KG, übertragen worden. Dieses Geschäftsgebiet sei in ganz Deutschland in zahlreichen Betrieben der T AG präsent. Es handele sich um ein von den übrigen geschäftlichen Aktivitäten der T AG abgrenzbares Geschäftsgebiet, das als Ganzes, d. h. in ganz Deutschland, ausgegliedert worden sei. Sie – die Beklagte – habe diese Einheit in eigenständigen Betrieben fortgeführt. Somit sei mit dem Geschäftsgebiet „D Networks“ eine in sich geschlossene, abtrennbare wirtschaftliche Einheit mit zahlreichen Betrieben (bzw. Betriebsteilen) ausgegliedert und auf sie – die Beklagte – übertragen worden. Sie habe das gesamte Geschäftsgebiet der „D Networks“ mit zahlreichen Betrieben bzw. Betriebsteilen in ganz Deutschland übernommen und als eigenständige Betriebe fortgeführt; eine Eingliederung in bestehende Betriebe habe nicht stattgefunden. Daher habe die Gesamtbetriebsvereinbarung ZP-Rundschreiben 46/99 kollektivrechtlich bei ihr fortgegolten. Ein Kündigungsausschuss aus der BV Überleitung vom 27.07.2006 könne sich nicht ergeben, weil es sich insoweit um eine Regelung zu ihren – der Beklagten -- Lasten handelte. Eine Zustimmung ihrerseits habe es nicht gegeben.
37Eine Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung ZP-Rundschreiben 46/99 komme nicht in Betracht. Sie habe diese Gesamtbetriebsvereinbarung gekündigt, um die Leistung von Jubiläumsgeld vollständig und ersatzlos einzustellen. Mit dem ersatzlosen Wegfall dieser freiwilligen übertariflichen Leistung entfalle auch der mitbestimmungspflichtige Regelungsteil.
38Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitigen Schriftverkehr sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren.
39Entscheidungsgründe
40I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.12.2013 ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchst. b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
41II. In der Sache ist die Berufung unbegründet.
42Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ein Jubiläumsgeld in Höhe von 6.000,00 Euro brutto, da hierfür eine Anspruchsgrundlage nicht greift. Der klägerische Anspruch folgt nicht aus einer Gesamtzusage (1.) und auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ZP Rundschreiben 46/99 (2.) oder deren Nachwirkung (3.) sowie schließlich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung (4.).
43Im Einzelnen gilt:
441. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes aus einer Gesamtzusage.
45a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als typisierte Willenserklärungen nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 529/12, juris; BAG, 17.09.2013 – 3 AZR 418/11, juris; BAG, 15.05.2012 – 3 AZR 610/11, BAGE 141, 22).
46b) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat zum einen der Kläger nicht substantiiert zu einem Bestehen einer Gesamtzusage dahingehend vorgetragen, dass er anlässlich seiner 25-jährigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf das begehrte Jubiläumsgeld in Höhe von 6.000,00 Euro hat; zum anderen ist weder das ZP-Rundschreiben A 67/99 nebst der „Richtlinien für die Ehrung von Mitarbeitern mit 25, 40 und 50 Dienstjahren (T-Jubiläum) gültig ab 01.10.1999“ noch das ZP-Rundschreiben 46/99 als Gesamtzusage zu qualifizieren.
47aa) Dem klägerischen Vorbringen war weder erst- noch zweitinstanzlich entnehmbar, dass und wann die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine entsprechende Gesamtzusage erteilt hat.
48Hierfür reicht nicht der allgemein gebliebene Vortrag, irgendwann in den 60er-Jahren sei eine solche Zusage erfolgt, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Ebenso wenig ersetzt es substantiiertes Vorbringen, aufgrund des Fehlens einer deutlich formulierten Gesamtbetriebsvereinbarung zur Zahlung von Jubiläumsgeldern auf eine entsprechende Gesamtzusage zu schließen. Auch die Berufungsbegründung enthält kein Vorbringen, dass die Existenz einer Gesamtzusage erkennen ließe. Der Kläger ergeht sich weiterhin allein in Mutmaßungen, wenn er darauf hinweist, dass der Inhalt des Rundschreibens 67/99 ausweislich einer Fußnote nicht mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt worden sei, es sich daher unmöglich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handeln könne. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, wird von dem Kläger indes nicht vorgetragen.
49bb) In dem ZP-Rundschreiben A 67/99 nebst seiner Richtlinien hat die Beklagte keine Gesamtzusage erteilt.
50(1) Weder das Rundschreiben selbst noch die ihm angehängten Richtlinien waren an die Arbeitnehmer der T AG gerichtet. Dies erschließt sich nachvollziehbar aus dem in ihm angegebenen „Verteiler“. Der durch konkrete Ziffern, erläutert durch eine Legende am unteren Seitenende des Rundschreibens, angezeigte Verteilerkreis, also die Gruppe von Personen, an die sich das Rundschreiben nebst Richtlinien richtete, umfasste lediglich personalverantwortliche Stellen, dass „T-Forum“ und verschiedene Sprecherausschüsse. Dass zudem sämtliche Arbeitnehmer der T AG zum Empfängerkreis zählen sollten, ist weder dem Rundschreiben selbst noch den Richtlinien entnehmbar.
51(2) Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass in den Verteilerkreis aufgenommen war das „T-Forum“, zu der Annahme führen, das ZP-Rundschreiben richte sich an die Arbeitnehmer der T AG insgesamt. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 20.02.2014 (15 Sa 1167/13, juris) handelt es sich bei dem „T-Forum“ nicht um die hausinterne Mitarbeiterzeitschrift der T AG. Das „T-Forum“ in M war vielmehr u. a. Sitz des Archivs des Unternehmens, erst seit 2009 explizit als „T-Archiv“ bezeichnet.
52Dem Hinweis in dem Rundschreiben A 67/99, dass die Jubiläumsrichtlinien im Intranet unter http://XXXXXXXXX,de, Schlagwort „Jubiläum“ zu finden sind, lässt gleichfalls nicht ohne weiteren substantiierten Sachvortrag des Klägers den Schluss einer gezielten Bekanntgabe gegenüber den Arbeitnehmern der T AG zu. Zu berücksichtigen ist, dass das Rundschreiben, wie ausgeführt, lediglich für einen engen Empfängerkreis bestimmt war. Zudem mag sich aus der genannten Intranet-Adresse … zp.XXXXX. .. (wobei „zp“ für Zentralabteilung Personal steht) ergeben, dass entsprechend dem Rundschreiben-Verteiler eine Zugriffsberechtigung allein für personalverantwortliche Stellen gegeben war.
53Im Ergebnis scheitert die rechtliche Annahme einer Gesamtzusage daran, dass weder eine an die Arbeitnehmer gerichtete Erklärung noch eine gezielte Bekanntgabe gegenüber der Belegschaft festgestellt werden kann.
54cc) Schließlich enthält das ZP-Rundschreiben 46/99 keine Gesamtzusage.
55Auch dieses Rundschreiben war erkennbar nicht an die Arbeitnehmer der T AG gerichtet, wie sich aus dem im ihm genannten Verteilerkreis entnehmen lässt. Es kann soweit auf die Ausführungen unter II 1b, bb), (1) verwiesen werden.
56Zudem spricht gegen die Annahme einer Gesamtzusage der Hinweis, dass das Rundschreiben im Einvernehmen mit dem Gesamtbetriebsrat herausgegeben werde. Andererseits lässt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers aus dem Hinweis nicht herleiten, dass das Rundschreiben eine betriebsvereinbarungsoffene Gesamtzusage darstelle. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 8 AZR 316/81 (NZA 1988, 509) stützt die klägerische Rechtsansicht auch nicht. Denn ihr Ausgangspunkt ist eine vertragliche Einheitsregelung als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung. Dass hingegen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit einer Arbeitnehmervertretung gestellte Bestimmungen bzw. Regelungen als betriebsvereinbarungsoffene Gesamtzusagen begriffen werden müssen, hat das Bundesarbeitsgericht nicht judiziert.
572. Der Anspruch auf das begehrte Jubiläumsgeld besteht nicht nach den Regelungen des ZP-Rundschreibens 46/99 vom 11.05.1999.
58Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass es sich bei dem Rundschreiben 46/99 um eine Gesamtbetriebsvereinbarung handelt, die von der Beklagten rechtswirksam gekündigt wurde.
59a) Das Rundschreiben 46/99 ist als Gesamtbetriebsvereinbarung zu qualifizieren.
60aa) Betriebsvereinbarungen kommen zustande durch den Abschluss eines privatrechtlichen kollektiven Normenvertrags (h. M., s. nur ErfK, § 77 BetrVG, Rd. 19 m.w.N.) und bedürfen nach § 77 Abs. 2 BetrVG der Schriftform. Rechtswirksam ist eine Betriebsvereinbarung nur, wenn beide Parteien auf demselben Schriftstück unterzeichnet haben (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hinzukommen muss der erkennbare Abschlusswille der Betriebsparteien zu der Betriebsvereinbarung.
61Eine Gesamtbetriebsvereinbarung wird nach § 50 Abs. 1 BetrVG vom Gesamtbetriebsrat in Angelegenheiten abgeschlossen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
62bb) Diese Voraussetzungen erfüllt das von den Vertretern der T AG und des Gesamtbetriebsrats unterzeichnete ZP-Rundschreiben zur „Neuregelung der Jubiläumsgelder (Tarifkreis, AT, FK) ab 01.10.1999“ (Bl. 144 d. A.), das unter dem 11.05.1999 als ZP-Rundschreiben 46/99 in Umlauf gegeben wurde. Die auf der Urkunde angebrachten Unterschriften sind die des Leiters Personalwesen, Goth, und des Leiters der Abteilung Betriebsverfassung, Mitbestimmung, Restrukturierungen, Dr. T2, einerseits und des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, G, und seines Stellvertreters, H, andererseits. Gegenstand der von den Gesamtbetriebsratsvertretern am 05.05.1999 unterzeichneten Gesamtbetriebsvereinbarung ist die (Neu-)Regelung der Jubiläumsgelder u. a. hinsichtlich einer Umstellung auf eine Bruttozahlung, einer Neufestlegung von Jubiläumsgruppen, einer Bezeichnung in Euro-Beträgen und einer Erhöhung des Mindest-Jubiläumsgeldes.
63b) Die Gesamtbetriebsvereinbarung 46/99 galt bei der Beklagten nach deren Neugründung im Wege der Ausgliederung gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kollektivrechtlich seit dem 01.10.2006 fort. Sie ist hingegen nicht gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Bestandteil des Arbeitsverhältnisses des Klägers geworden.
64aa) Gesamtbetriebsvereinbarungen, die von den Betriebsparteien auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossen werden, gelten nach einem Betriebsübergang normativ als Gesamtbetriebsvereinbarungen weiter, wenn entweder alle oder mehrere Betriebe übertragen werden, das aufnehmende Unternehmen bisher keinen eigenen Betrieb geführt hatte und die übertragenen Betriebe ihre Identität wahren. Bei Übertragung lediglich eines einzelnen Betriebes gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung normativ weiter (BAG, 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, NZA 2003, 670).
65bb) Inhalt des Interessenausgleichs vom 27.07.2006 zwischen der T AG und dem Gesamtbetriebsrat über die „Abspaltung der Betriebsteile D2, D einschließlich der dazugehörigen RD Com-, Zentral- und Dienstleistungsfunktionen“ war u. a. die Abspaltung des Geschäftsgebiets D (Networks) durch Ausgliederung aus der T AG und Übertragung auf einen neuen Rechtsträger. Hierzu hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass das Geschäftsgebiet D auf die Beklagte übertragen wurde, die zum Übertragungszeitpunkt noch als T GmbH & Co. KG firmierte. Das Geschäftsgebiet D war unstreitig in ganz Deutschland in zahlreichen Betrieben der T AG präsent.
66Mit der Beklagten geht die Berufungskammer davon aus, dass das Geschäftsgebiet von D mit seinen Aktivitäten zur Entwicklung und zum Vertrieb von Festnetzkommunikationslösungen für Geschäftskunden als ein von den übrigen geschäftlichen Aktivitäten der T AG abgrenzbares zu bewerten ist. Die Betrachtung des Klägers hierzu überzeugt nicht. Der Kläger stellt für seine Überlegung zur Abspaltung eines rechtlich unselbstständigen Betriebsteils lediglich ab auf den Standort P, den er insbesondere unter Hinweis auf den dort installierten Betriebsrat als einheitlichen Standort der T AG begreift, zu dem einzelne Abteilungen wie „Communications“ bzw. D Networks, SBS (T Business Systems) und SPE (T Professional Education) gehörten. Die Darstellung des Klägers übersieht indes, dass vorliegend nicht isoliert ein unselbstständiger Betriebsteil P abgespalten und auf die Beklagte überging, die ihn nunmehr als eigenständigen Betrieb führt. Vielmehr verhielt es sich so, dass das überregional deutschland- und weltweit organisierte Geschäftsgebiet D (Festnetztelefonie für Geschäftskunden) als Ganzes ausgegliedert und so auf die Beklagte übertragen wurde, dass mit der Übernahme der Leitungsmacht durch die Beklagte die Identität des Betriebsteils erhalten geblieben ist. Nach der Ausgründung an mehreren Standorten deutschlandweit bestand die Beklagte, die bis dahin kein operatives Geschäft betrieb und eigens für die Ausgliederung gegründet worden war, von Beginn am 01.10.2006 an aus mehreren Betrieben. Eine Eingliederung in bestehende Betriebe fand somit nicht statt. Bis zur Wahl von eigenen Betriebsräten verblieb es bei dem Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG der Arbeitnehmervertretungen der T AG.
67cc) Es ist somit vorliegend von einem identitätswahrenden Betriebsübergang auszugehen, in dessen Folge die Gesamtbetriebsvereinbarung Rundschreiben 46/99 kollektivrechtlich als Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Beklagten fortgalt (vgl. BAG, 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, NZA 2003, 670).
68c) Die Gesamtbetriebsvereinbarung Rundschreiben 46/99 wurde gegenüber dem Gesamtbetriebsrat durch Schreiben der Beklagten vom 15.06.2012 rechtswirksam zum 30.09.2012 gekündigt.
69aa) Gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG können Betriebsvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Eine andere Vereinbarung kann darin bestehen, dass die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen wird. Die Betriebsvereinbarung ist dann nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund kündbar. Eine Ausschluss der ordentlichen Kündigung muss nicht ausdrücklich zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben, für die die Betriebsvereinbarung hinreichende Anhaltspunkte enthalten muss (BAG, 17.01.1995 – 1 ABR 29/94, NZA 1995, 1010 m.w.N.; BAG, 21.08.2001 – 3 ABR 44/00, NZA 2002, 575; LAG Hamm, 02.05.2013 – 15 Sa 1600/12, juris).
70bb) Die Beklagte kündigte die Gesamtbetriebsvereinbarung zum 30.09.2012 form- und fristgerecht. Die Kündigung war auch nicht ausgeschlossen.
71(1) Ein Kündigungsausschluss ergibt sich nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung selbst. Diese enthält keine Regelungen zu Kündigungsmodalitäten.
72(2) Ein Kündigungsausschluss ergibt sich auch nicht aus der Überleitungsvereinbarung vom 27.07.2006, unterzeichnet von der T AG und dem dortigen Gesamtbetriebsrat.
73Die Überleitungsvereinbarung enthält ausdrücklich keinen Kündigungsausschluss hinsichtlich der Gesamtbetriebsvereinbarung Rundschreiben 46/99. Ob ihr aus Ziff. 15 ein Ausschluss der einseitigen Beendigung der Gesamtbetriebsvereinbarung zu entnehmen ist, konnte – wie auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – dahinstehen.
74(a) Die Überleitungsvereinbarung ist zwar eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 2, 4 BetrVG. Da sie jedoch zwischen der T AG und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat getroffen wurde, kann sie für das Arbeitsverhältnis der Parteien normative Ansprüche nur begründen, wenn sie auch im Betrieb der Beklagten – normativ – gilt. Das ist nicht der Fall.
75(b) Unmittelbar gilt die Überleitungsvereinbarung für den Betrieb der Beklagten nicht. Weder hat die Beklagte diese unterzeichnet noch besteht eine Zuständigkeit des bei der T AG gebildeten Gesamtbetriebsrats für den Betrieb der Beklagten.
76Auch die Annahme einer Vereinbarung der Ziff. 15 der Überleitungsvereinbarung mit Geltung für den späteren Betrieb der Beklagten scheidet aus. Für eine derartige Vereinbarung fehlte es den handelnden Betriebsparteien an der erforderlichen betriebsverfassungsrechtlichen Kompetenz (BAG, 18.03.2010 – 2 AZR 337/08, NZA-RR 2011, 18; BAG, 18.09.2002 a.a.O.).
77Eine von dem Kläger angenommene Zustimmung der Beklagten in Bezug auf die Überleitungsvereinbarung ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht. Für eine konkludente Genehmigung der Überleitungsvereinbarung durch die Beklagte fehlt es ebenfalls an substantiiertem Vortrag des Berufungsführers. Dass die Beklagte die Leistungen zum Firmenjubiläum bis zur Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung Rundschreiben 46/99 pflichtgemäß erbracht hat, vermag nichts für eine konkludente Genehmigung der Überleitungsvereinbarung zu besagen.
78Schließlich verfängt auch nicht der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung 1600/12 der erkennenden Kammer, da die dort streitige Überleitungsvereinbarung von dem Betriebserwerber mitunterzeichnet war.
793. Der Anspruch des Klägers lässt sich nicht auf eine Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung Rundschreiben 46/99 stützen.
80Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
81Vorliegend trat eine Nachwirkung nicht ein.
82§ 77 Abs. 6 BetrVG gilt nicht für freiwillige Betriebsvereinbarungen, die mit Ablauf ihrer Geltungsdauer endgültig enden, es sei denn, die Betriebsparteien hätten etwas anderes vereinbart. Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Gesamtbetriebsvereinbarung Rundschreiben 46/99 gekündigt, um die Leistung von Jubiläumsgeld vollständig und ersatzlos einzustellen, ist unbestritten geblieben.
83Regelungen von Leistungen des Arbeitgebers zu Firmenjubiläen stellen Regelungen zu freiwilligen Leistungen dar. Mit dem vollständigen und ersatzlosen Wegfall dieser freiwilligen Leistungen wie vorliegend durch Kündigung verbleiben keine Mittel, bei deren Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hätte. Sinn der Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG ist jedenfalls auch die Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte. Sind diese nicht mehr betroffen, bedarf es keiner Nachwirkung (BAG, 05.10.2010 – 1 ABR 20/09, NZA 2011, 598).
844. Der Kläger kann sich für seinen Anspruch nicht auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung beziehen, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Seiner Begründung folgt die Berufungskammer, § 69 Abs.2 ArbGG.
85III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
86Die Berufungskammer hat die Revision gegen ihr Urteil gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.