Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 01. Juli 2015 - 14 Ta 6/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 13. November 2014 (2 Ca 628/14 O) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.
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Gründe
2I. Der Kläger beantragte mit seiner am 1. August 2014 eingegangenen Kündigungsschutzklage zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse reichte er am 25. August 2014 ein. Hierin teilte er mit, dass
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er seinen beiden 2007 und 2009 geborenen Kindern Unterhalt in Höhe von jeweils 325,00 Euro gewähre,
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ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt sei,
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er für eine Kfz-Versicherung (178,00 Euro monatlich) und eine Haftpflicht für seine Kinder (93,00 Euro monatlich) Beiträge zahle,
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Aufwendungen für Sprit (150,00 Euro) und Bewerbungen (100,00 Euro) habe,
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der „Arge“ Schulden von 2.000,00 Euro in monatlichen Raten von 50,00 Euro zurückzahle und
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seine monatlichen Mietkosten 500,00 Euro betragen würden.
Belege waren nur für die Mietzahlung und die Kfz-Versicherung beigefügt. Das Arbeitsgericht forderte ihn mit Schreiben vom 17. September 2014 auf, einen Einkommensnachweis sowie Nachweise über die Zahlungsverpflichtungen einzureichen, insbesondere seien die Unterhaltszahlungen für August und September 2014 durch Kontoauszüge zu belegen. Zur Erledigung setzte es eine Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bis zum 5. Oktober 2014. Das Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. September 2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 teilte der Kläger mit, dass er derzeit mangels Zahlungsfähigkeit keinen Unterhalt leiste, und reichte darüber hinaus den Arbeitslosengeldbescheid vom 9. September 2014 zur Akte. Am 25. September 2014 endete das Verfahren durch einen bestandskräftigen gerichtlichen Vergleich.
11Das Arbeitsgericht ermittelte auf der Grundlage des bescheinigten Arbeitslosengeldes von 1.087,50 Euro und unter Abzug des 2014 geltenden persönlichen Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO (452,00 Euro), anteiligen Mietkosten (250,00 Euro) sowie nachgewiesenen Kosten für die Kfz-Versicherung (45,00 Euro) eine einzusetzendes Einkommen von 340,50 Euro. Nach Anhörung zu dieser Berechnung bewilligte es durch den hier angefochtenen Beschluss vom 13. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung von monatlich 170,00 Euro. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 19. November 2014 zugestellt. Mit Schreiben des Gerichts vom 1. Dezember 2014 wurde dem Kläger ein Zahlungsplan übersandt, der einen Beginn der Ratenzahlung am 10. Dezember 2014 vorsah.
12Mit der am 18. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde hat der Kläger darauf verwiesen, dass die Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 eine Herabsetzung des Auszahlungsbetrages auf 800,00 Euro mitgeteilt habe. Zudem legte er eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, wonach er folgende monatliche Belastungen hat:
13Kfz-Steuer 12,33 Euro
14Kfz-Versicherung 36,10 Euro
15Wohnkosten 250,00 Euro
16Agentur für Arbeit 50,00 Euro
17Gerichtskasse Köln 100,00 Euro
18Amtsgericht Gummersbach 12,00 Euro
19Rechtsanwaltskosten 50,00 Euro
20Dem Schreiben waren hierzu diverse Belege beigefügt worden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil der Kläger mit seinen nunmehr eingereichten Nachweisen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO präkludiert sei und im Übrigen ein Einbehalt nur angekündigt worden sei. Auf die Auflage des Beschwerdegerichts vom 14. Januar 2015 hat der Kläger den Bescheid der Agentur für Arbeit vom 15. Januar 2015, eine Umsatzanzeige seines Girokontos für die Zeit vom 30. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015, eine Rechnung der Gerichtskasse Köln sowie eine Ratenzahlungsplan des Amtsgerichts Gummersbach vorgelegt.
21II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 18. Dezember 2014, die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 19. November 2014 beim Arbeitsgericht am 18. Dezember 2014 rechtzeitig eingegangen ist, ist auch begründet. Der Kläger ist nicht in der Lage, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten.
221. Maßgeblich für die Feststellung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, wie sich bereits aus den Vorschriften der § 120 Abs. 1 Satz 2, § 120a, § 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO ergibt (vgl. BGH, 10. Januar 2006, VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068, Rn. 19; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 894; Prütting/Gehrlein/Zempel/Völker, ZPO, 7. Auflage 2015, § 119 ZPO Rn. 21; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 119 ZPO Rn. 44). Bis zu diesem Zeitpunkt von der Partei vorgetragene Angaben und überreichte Belege sind grundsätzlich zu berücksichtigen.
23a) Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der bedürftigen Partei während des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie erst im Beschwerdeverfahren eintreten. Bei einer Verbesserung kann, soweit die Staatskasse Beschwerde eingelegt hat, es erforderlich sein, Zahlungen und deren Beginn festzulegen. Im Rahmen der Beschwerde einer Partei gegen die nur unter einer Zahlungsanordnung erfolgte Bewilligung ist bei einer Verschlechterung zu prüfen, ab wann die Raten herabzusetzen sind oder zu entfallen haben (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 894).
24b) Liegen solche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor, sind Belastungen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsentscheidung zwar bereits vorhanden, jedoch noch nicht angegeben oder belegt worden waren, im Beschwerdeverfahren der bedürftigen Partei in die Prüfung der Bedürftigkeit mit einzubeziehen (vgl. LAG Hamm, 4. Juli 2011, 14 Ta 57/11, n. v.; 22. Mai 2015, 14 Ta 676/14, n. v.). Es gilt hier nichts anderes als im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach § 120a ZPO. Die Nachprüfung nach Eintritt einer wesentlichen Veränderung darf nicht isoliert nur nach dieser Veränderung vorgenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der nunmehr bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen, ob und in welcher Höhe die Anordnung von Raten- bzw. Einmalzahlungen gerechtfertigt ist. Das umfasst auch die Berücksichtigung von ursprünglich bei Bewilligung bereits bestehenden, aber bislang nicht geltend gemachten Belastungen. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt eine wesentliche Veränderung vorliegt (vgl. zum Ganzen, wenn auch noch zu § 120 Abs. 4 ZPO a. F.: LAG Hamm, 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 6; ebenso zur jetzigen Rechtslage: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 394).
25Für die Prüfung einer Herabsetzung oder eines Entfalls der Raten- oder Einmalzahlung im Beschwerdefahren gegen den Bewilligungsbeschluss mit einer Zahlungsanordnung gilt nichts anderes. Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen Bewilligungsverfahren, zu dem das Beschwerdeverfahren gehört, und dem Nachprüfungsverfahren bestehen nicht. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO steht einer solchen Berücksichtigung nicht entgegen. Aufgrund der nachträglich eingetretenen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts nicht mehr darauf an, ob die mittellose Partei bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung fristgerecht zu weiteren bereits bestehenden Belastungen bestimmte Angaben gemacht und/oder Belege vorgelegt hat. Dementsprechend sind diese bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu berücksichtigen.
26c) Eine wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers ist eingetreten. Er hat nachgewiesen, dass aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtungen die Agentur für Arbeit ab 1. Januar 2015 von seinem kalendertäglichen Arbeitslosengeld einen Einbehalt vornimmt und an die Unterhaltsgläubiger abführt, so dass er monatlich lediglich 800,10 Euro Arbeitslosengeld als Nettozahlung erhält. Dieser Betrag liegt unterhalb des bislang zugrunde gelegten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.087,50 Euro netto. Von dem neuen Einkommen sind neben dem ab 1. Januar 2015 geltenden Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO von 462,00 Euro sowie den Wohnkosten in Höhe von 250,00 Euro noch folgende, zum Teil bereits erstinstanzlich geltend gemachte oder im Beschwerdeverfahren nachgewiesene Belastungen abzusetzen:
27Rate AG Gummersbach (20 F 72/14) 12,00 Euro
28Rate AG Gummersbach (20 F 51/14) 15,00 Euro
29Rate AG Köln (73 IK 629/08) 50,00 Euro
30Bundesagentur für Arbeit 50,00 Euro
31Kfz-Steuer 12,50 Euro
32Kfz-Haftpflicht 36,10 Euro
33Summe 175,60 Euro
34Insgesamt sind vom Einkommen des Klägers 887,60 Euro abzusetzen, die Anordnung einer Ratenzahlung scheidet danach ab Januar 2015 in jedem Fall aus.
352. Ebenso entfällt eine Ratenzahlungspflicht über 170,00 Euro für den Monat Dezember 2014. Die Ratenfestsetzung ist, wie aufgrund der nachgereichten Belege feststeht, objektiv zu hoch festgesetzt worden. Dies lässt die Ratenzahlungspflicht insgesamt entfallen, weil zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keine Leistungspflicht mangels eines einzusetzenden Einkommens mehr besteht.
36a) Aus dem Kontoauszug vom 16. Dezember 2014 (Bl. 57 PKH-Akte) für die Zeit vom 28. November 2014 bis 16. Dezember 2014 sowie dem Kontoauszug vom 18. Februar 2015 (Bl. 85 f. der PKH-Akte) für die Zeit vom 27. Dezember 2014 bis 1. Januar 2015 ergibt sich, dass bereits seit November 2014 weitere im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO berücksichtigungsfähige Belastungen bestanden. Die monatlichen Zahlungen auf die Kosten des Verfahrens 20 F 72/14 beim Amtsgericht Gummersbach (12,00 Euro) sowie an die Bundesagentur für Arbeit (50,00 Euro) mindern das monatliche Einkommen um 62,00 Euro auf 278,50 Euro, was die ursprüngliche Ratenfestsetzung von 170,00 Euro nicht mehr rechtfertigt. Lediglich 134,00 Euro hätte der Kläger danach monatlich zu zahlen gehabt.
37b) Der Berücksichtigung dieser Belastungen steht nicht entgegen, dass der Kläger die Nachweise hierfür erst nach Ablauf der vom Arbeitsgericht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist bis zum 5. Oktober 2014 vorgelegt hat. Entgegen der bisher im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415) vertretenen Auffassung der erkennenden Kammer des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Hamm, 2. November 2009, 14 Ta 109/09, juris, Rn. 2; 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris, Rn. 16) enthält § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO keine generelle Ausschlussfrist, welche die allgemeinen Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die sofortige Beschwerde grundsätzlich auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann, als speziellere gesetzliche Regelung stets verdrängt.
38aa) Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat der Gesetzgeber mit § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung geschaffen, die der allgemeinen Regelung des § 571 ZPO vorgeht. Der Vorrang dieser Regelung ergebe sich aus deren Sinn und Zweck. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen. Etwas anderes könne gelten, wenn das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt der Beibringung der Belege und Unterlagen noch nicht abgeschlossen sei. Dann könne in ihrer Einreichung ggf. ein neuer Antrag zu sehen sein (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 20. Februar 2007, 6 Ta 324/07, juris, Rn. 4; LAG Hamm, 4. August 2005, 4 Ta 434/05, juris, Rn. 7; 30. Januar 2006, 4 Ta 830/05, juris, Rn. 18; 2. November 2009, 14 Ta 109/09, juris, Rn. 2; 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris, Rn. 16; LAG Hessen, 14. Januar 2013, 13 Ta 383/12, juris Rn. 14; LAG Nürnberg, 14. April 2003, 6 Ta 134/02, MDR 2003, 1022 <1023>; LAG Schleswig-Holstein, 2. Februar 2012, 6 Ta 28/12, juris, Rn. 16; 22. Januar 2015, 5 Ta 198/14, juris, Rn. 8).
39bb) Allgemein wird § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO jedoch nicht als Ausschlussfrist angesehen. Allerdings wird die Möglichkeit, neues Vorbringen zu erstinstanzlich angeforderten Angaben und Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachzuholen, unterschiedlich beurteilt.
40(1) Nach Auffassung des OVG Lüneburg (5. November 2013, 13 PA 185/13, NJW 2014, 169) fehlt für eine Beschwerde gegen die unter Bezugnahme auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe, mit der lediglich die vom Gericht geforderten Ergänzungen nach Ablauf der erstinstanzlich ordnungsgemäß gesetzten Frist nachgeholt werden sollen, das Rechtsschutzbedürfnis. Hielte man eine solche Beschwerde für möglich, würde dies eine „Erstbewilligung durch die zweite Instanz" unter gleichzeitiger Korrektur einer an sich zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung bedeuten. Zudem würde die spezielle Fristenregelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO unter Hinweis auf die Möglichkeit neuen Sachvortrags im Beschwerdeverfahren nahezu vollständig ausgehöhlt (OVG Lüneburg, a. a. O., S. 170).
41(2) Nach einer weiteren Auffassung komm es im Falle einer auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gestützten erstinstanzlichen Entscheidung auf den Zeitpunkt an, zu dem im Beschwerdeverfahren die Angaben nachgeholt bzw. die Unterlagen vorgelegt werden. Geschieht dies noch im Abhilfeverfahren, habe das erstinstanzliche Gericht den neuen Vortrag und die neuen Belege in seine Entscheidung einzubeziehen, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt; anders beurteile sich die verfahrensrechtliche Lage, wenn die angeforderten Angaben bzw. Unterlagen von der Partei erst dem Beschwerdegericht vorgelegt werden, nachdem das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat (so VGH Baden-Württemberg, 23. Januar 2008, 11 S 2916/07, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, 25. Juli 2013, OVG 2 M 5.13, juris, Rn. 7; OVG Bremen, 22. Dezember 2008, 1 S 97/09, juris, Rn. 3 f.; Hessischer VGH, 4. Februar 2014, 5 D 226/14, juris Rn. 5; ).
42(3) Nach ganz überwiegender, herrschender Meinung beinhaltet § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO selbst keine Ausschlussfrist, welche der Berücksichtigung neuen Beschwerdevorbringens gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegensteht, solange das Hauptsacheverfahren noch nicht beendet ist (vgl. LAG Köln, 5. August 2004, 4 Ta 269/04, juris, Rn. 6; 19. August 2008, 7 Ta 181/08, juris, Rn. 9, 13 ff.; 10. September 2010, 7 Ta 174/08, juris, Rn. 6, 14; LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 3; LAG Schleswig Holstein, 5. März 2009, 5 Ta 44/09, juris, Rn. 10; OLG Celle, 20. Dezember 2012, 4 W 212/12, MDR 2013, 364 <365>; 6. Mai 1996, 14 W 17/96, OLGR Celle 1997, 45, I. 2. der Gründe; OLG Hamburg, 30. Januar 2015, 7 WF 1/15, MDR 2015, 356; OLG Frankfurt, 24. Januar 2008, 2 WF 401/07, juris, Rn. 10; OLG Koblenz, 19. Juni 1989, 11 WF 679/89, FamRZ 1990, 537; OLG Schleswig-Holstein, 25. Juni 2007, 13 WF 135/07, juris, Rn. 5; Sächsisches LSG, 25. März 2008, L 1 B 596/07 AL-PKH, juris, Rn. 15; BeckOK-ZPO/Reichling, Stand 1. März 2015, § 118 ZPO Rn. 25; Bertzbach, jurisPR-ArbR 50/2005 Anm. 6; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 897; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage, 2014, § 118 ZPO Rn. 31 f.; Musielak/Fischer, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 118 ZPO Rn. 10; Zöller/Geimer, § 118 ZPO Rn. 17a; § 127 ZPO Rn. 49). § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO spricht zwar eine Sanktion für ungenügende Mitwirkung der antragstellenden Partei bei Feststellung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus. Der Antragsteller ist mit dem versäumten Vorbringen damit aber nicht endgültig ausgeschlossen. Er kann, weil ein Ablehnungsbeschluss keine Rechtskraftwirkung entfaltet, entweder durch ein neues Prozesskostenhilfegesuch oder im Wege der Beschwerde das versäumte Vorbringen nachholen. Zudem sind nach Ablauf der Frist eingehende Angaben und Belege zu berücksichtigen, die vor einer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingehen (vgl. statt aller OLG Celle, 20. Dezember 2012, a. a. O.). § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat dann zur Folge, dass Prozesskostenhilfe erst ab dem Zeitpunkt (ratenfrei) bewilligt wird, ab dem die Unterlagen vollständig vorgelegen haben (vgl. LAG Schleswig-Holstein, a. a. O). Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass zum Zeitpunkt des ergänzenden Beschwerdevorbringens oder auch des Eingangs des neuen Bewilligungsgesuchs bereits in der Hauptsache entschieden worden ist (OLG Celle, a. a. O.).
43Eine über das Ende der Instanz hinausreichende Nachfrist zur Vorlage von Belegen ist als Ausschlussfrist anzusehen (vgl. LAG Köln, 10. Dezember 2013, 4 Ta 326/13, juris Rn. 13; 30. September 2013, 11 Ta 177/13, juris, Rn. 16; 6. Mai 2010, 11 Ta 114/10, juris, Rn. 3). Teilweise wird, soweit sich die Beschwerde gegen eine Ratenzahlungsanordnung (noch) richtet, eine Berücksichtigung nachgereichter Belege für zulässig erachtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 3).
44cc) Die erkennende Kammer des Beschwerdegerichts schließt sich der vorgenannten Auffassung an, dass § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht ausschließt, solange dieses grundsätzlich vor Beendigung der Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, vorgetragen wird.
45(1) Bereits im Ausgangspunkt falsch ist die Annahme, der Gesetzgeber schreibe eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend vor. Aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergibt sich lediglich, dass das Gericht, wenn die Partei bestimmte Angaben und Unterlagen nicht fristgerecht gemacht hat, die Bewilligung ablehnt. Daraus ergibt sich weder ein Zwang zur Ablehnung noch ein endgültiger Ausschluss von neuem Vorbringen nach Fristablauf im Rechtsmittelzug.
46(2) Weder den Gesetzgebungsmaterialen zur Einführung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (dazu BT-Drucks 10/6400, S. 47 f.) noch den Materialien zu seiner ursprünglich beabsichtigten Reform bzw. seiner entsprechenden Anwendbarkeit im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (vgl. BT‑Drucks. 17/11472, S. 32, 34; BT-Drucks. 17/13538, S. 26 f.) lässt sich entnehmen, dass der Bestimmung im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen Präklusionswirkung unter Ausschluss von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO zukommen soll. Im Gegenteil: § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei seiner Einführung keine endgültige Sanktion verhängen. Ablehnende Entscheidungen würden nicht rechtskräftig, Mängel könnten also durch einen Neuantrag behoben werden (vgl. BT-Drucks. 10/6400, S. 48). Das schließt es gerade nicht aus, dass eine solche Mängelbeseitigung zusätzlich im Beschwerdeverfahren durch neues Vorbringen erfolgen kann.
47(3) Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes beschränkt § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sich vielmehr auf die dem Richter gegebene sofortige Entscheidungsbefugnis ohne weitere Sachprüfung und die aus dem Grundsatz, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst ab Bewilligungsreife in Betracht kommt, sich ergebenden Folgen. Eine darüber hinausgehende präkludierende Wirkung kommt dieser Vorschrift nicht zu (vgl. OLG Celle, 6. Mai 1996, 14 W 17/96, OLGR Celle 1997, 45, I. 2 der Gründe). Schon der Gesetzeswortlaut stellt mit der Formulierung „insoweit" auf eine zeitliche und sachliche Begrenzung der Ablehnungsentscheidung ab (vgl. insoweit zutreffend OVG Lüneburg, 5. November 2013, 13 PA 185/13, NJW 2014, 169 <170>). Außerdem fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die wegen der einschneidenden Wirkungen des Präklusionsrechts schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar ist (vgl. OLG Celle, a. a. O.).
48(4) Des Weiteren besteht im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit einer Fristsetzung mit Präklusionswirkung (vgl. § 571 Abs. 3 ZPO). Dass diese Vorschrift im Hinblick auf neues Vorbringen zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrages obsolet sein soll, lässt sich § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht entnehmen. Eine Spezialität der zuletzt genannten Norm lässt sich nicht damit begründen, § 571 Abs. 3 ZPO sei auf das dem Beibringungsgrundsatz unterliegende Beschwerdeverfahren zugeschnitten; bei dem Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handele es sich hingegen um ein Amtsverfahren, in dem den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht treffe (so OLG Berlin-Brandenburg, 5. November 2012, 3 WF 115/12, juris, Rn. 4). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, wie das Erfordernis der Erfolgsaussicht in § 114 ZPO bereits belegt. Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit, sondern um ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung, für dessen Durchführung und Entscheidung das Gericht zuständig ist (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 <184>; LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 8, 13). Die Mitwirkungspflicht der Partei hat keinen anderen rechtlichen Stellenwert als die prozessualen Mitwirkungspflichten im Hauptsacheverfahren des ersten Rechtszuges. Deren Verletzung führt nur deswegen zur Präklusion, weil dies gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (vgl. nur für das arbeitsgerichtliche Verfahren § 56 Abs. 2, § 61a Abs. 5 ArbGG).
49(5) Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, während des noch laufenden Hauptsacheverfahrens nur wegen der Versäumung der Frist des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO einen neuen Antrag zu stellen, damit noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Im Beschwerdeverfahren kann eine Bewilligung nach Vervollständigung der Angaben und Unterlagen ohnehin erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem das neue Vorbringen bei Gericht eingereicht wird. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO läuft mit der Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder leer noch wird er nahezu vollständig ausgehöhlt, sondern behält im Hinblick auf den Bewilligungszeitpunkt seine Bedeutung (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 897). Diese ist erheblich. Eine Rückwirkung der Bewilligungsentscheidung im Beschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife begrenzt (vgl. Bertzbach, jurisPR-ArbR 50/2005 Anm. 6). Bis zu diesem Zeitpunkt der Bewilligungsreife sind z. B. Verschlechterungen der Erfolgsaussicht zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamm, 15. Januar 2013, 14 Ta 320/12, juris, Rn. 29; 22. Juli 2013, 14 Ta 138/13, juris, Rn. 22, 70). Gerichtskosten, die bereits vor dem Bewilligungszeitpunkt angefallen und bezahlt worden sind, werden aufgrund der erst später wirksam werdenden Prozesskostenhilfebewilligung nicht mehr von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO erfasst (vgl. Zöller/Geimer, § 122 ZPO Rn. 4). Der beigeordnete Anwalt erhält nur für die Tätigkeit Vergütung aus der Staatskasse, welche der Beiordnung nachfolgt (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 704 ff.). Dadurch wird dem Zweck der Prozesskostenhilfe, dass mit ihrer Hilfe nur eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung und der mittellosen Partei die dafür erforderlichen, für sie mit Kosten verbundenen Prozesshandlungen ermöglicht werden sollen (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, juris, II. 2. b) der Gründe [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2004, 415]; 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 14), Rechnung getragen. Der Verweis auf einen notwendigerweise zu stellenden neuen Antrag ist unter diesen Umständen überflüssige Förmelei.
50(6) § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat nicht zur Folge, dass bei Versäumung einer danach gesetzten Frist zur Mitwirkung und nachfolgender Versagung der Bewilligung einer Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (so OVG Lüneburg, 5. November 2013, 13 PA 185/13, NJW 2014, 169 f.). Die „Erstbewilligung durch die zweite Instanz“ ist, wenn der Gesetzgeber nach § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, eine damit notwendigerweise verbundene mögliche Konsequenz. Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vermag sie daher offensichtlich nicht zu begründen. Ebenso liegt es in der Natur eines Rechtsmittelverfahrens, dass aufgrund einer geänderten Sachlage die vorher ergangene, richtig erscheinende angegriffene Entscheidung zu korrigieren ist. Dann ist es ausgeschlossen, damit ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zu rechtfertigen.
51Soweit allgemein ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnisses angenommen wird, wenn der Beschwerdeführer lediglich unterlassenes Vorbringen nachholen will, weil ein erneuter Antrag der einfachere Weg sei (so allgemein OLG Karlsruhe, 11. Oktober 1988, 17 W 35/88, MDR 1989, 918), ist nicht ersichtlich ist, warum Letzteres der Fall sein soll.
52(7) § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zwingt auch nicht zu einer Differenzierung danach, ob das neue Vorbringen vor der erstinstanzlichen Abhilfeentscheidung oder erst danach in der Beschwerdeinstanz erfolgt. Abgesehen von verfahrenstechnischen Zufälligkeiten (vgl. dazu näher und insoweit zutreffend OVG Lüneburg, 5. November 2013, 13 PA 185/13, NJW 2014, 169 <170>) steht einer solchen Differenzierung zusätzlich entgegen, dass die sofortige Beschwerde direkt beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann (§ 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeverfahren um ein einheitliches Verfahren.
53dd) Im Ergebnis ist eine Berücksichtigung neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht deswegen ausgeschlossen, weil das erstinstanzliche Gericht eine Frist zur Vervollständigung von Angaben und Belegen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt hat. Eine Begrenzung der Zulässigkeit neuen Vorbringens richtet sich grundsätzlich nur danach, ob es vor oder nach Beendigung des Rechtszugs im Sinne des § 119 ZPO erfolgt.
54Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der ihm folgenden bzw. vorhergehenden der Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg, Hamm, Hessen, Nürnberg und Schleswig-Holstein (vgl. Nachweise in II. 2. b) aa) der Gründe) haben alle die Fallgestaltung zum Gegenstand, dass die antragstellende Partei ihre Angaben und Belege erst nach Beendigung der Instanz vervollständigt hatte und erst zu diesem Zeitpunkt ein bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch vorlag. Für diese Fallgestaltung ist auch nach der herrschenden Auffassung (vgl. Nachweise in II. 2. b) bb)(3) der Gründe) anerkannt, dass im Beschwerdeverfahren das neue Vorbringen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht rechtfertigen kann, weil eine über den Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig und bewilligungsfähig ist, rückwirkende Bewilligung ausscheidet (vgl. hierzu auch Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 500 ff., insb. 508 m. w. N.). Dies rechtfertigt sich aus dem übergeordneten Gesichtspunkt, dass Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung bewilligt wird und es bei ihr nicht darum geht, nach einem bereits durchgeführten Verfahren einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, juris, II. 2. b) der Gründe [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2004, 415]; 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 14; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 4; Zöller/Geimer, § 119 ZPO, Rn. 39, § 127 ZPO Rn. 48).
55c) Einer Berücksichtigung der Angaben des Klägers steht aber im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass diese erst nach Beendigung des Verfahrens durch den im Termin vom 25. September 2014 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich mit vorgetragen worden sind. Die Beendigung der Instanz schließt neues Vorbringen dann nicht aus, wenn es sich um ein Beschwerdeverfahren geht, in dem sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet.
56aa) Der grundsätzliche Ausschluss einer Berücksichtigung von Angaben und Belegen, die erst nach Beendigung der Instanz, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird, beim Gericht eingehen, rechtfertigt sich wie bereits ausgeführt aus ihrem Zweck. Nach § 114 Abs. 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bewilligen. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. BAG, 3. Dezember 2003, 2 AZB 19/03, juris, II. 2. b) der Gründe [insoweit nicht abgedruckt in MDR 2004, 415]; 16. Februar 2012, 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390, Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 4).
57bb) Vorliegend hat das Arbeitsgericht dem Kläger nach Abschluss der Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag unabhängig von den nachgereichten Belegen erfüllt waren. Dementsprechend steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohnehin ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Es geht nur noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger die festgesetzten Raten zu zahlen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 5). Ist aber im Grundsatz Prozesskostenhilfe bewilligt worden, kann die Beendigung der Instanz nicht zur Folge haben, dass lediglich im Nachhinein dem Prozessbevollmächtigten einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse verschafft wird. Im Gegenteil: Bei einem Wegfall von Raten- oder Einmalzahlungen entfällt auch der Anspruch auf weitere Vergütung nach § 50 RVG. Der Zweck der Prozesskostenhilfe rechtfertigt es danach nicht, neues Vorbringen zu vor der Bewilligung mit Ratenzahlungsanordnung bestehenden Belastungen nur deswegen nicht zu berücksichtigen, weil das Verfahren in der Hauptsache beendet ist.
58cc) Eine Begrenzung der Wirkung der Instanzbeendigung im Hinblick auf den Ausschluss neuen Vorbringens gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nach § 127 ZPO ist außerdem unter systematischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Folgen einer zu hohen Zahlungsanordnung geboten.
59(1) Die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Zahlungsrückstandes gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist ausgeschlossen, wenn der Ratenrückstand ohne Verschulden der Partei eingetreten ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/04, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2 f.). Das Verschulden ist unabhängig von den Feststellungen und Bewertungen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zu prüfen. Das Gericht darf die Bewilligung also nicht allein mit der Begründung aufheben, der Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargetan. Vielmehr hat das Gericht grundsätzlich auch neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen. Selbst wenn ein wesentlicher Teil der Angaben bereits im Bewilligungsverfahren hätten unterbreitet werden können, lässt dies allein eine Nichtzahlung nicht schon als schuldhaft erscheinen (vgl. BGH, a. a. O.).
60Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung und der in diesen Zeitraum fallenden (rückständigen) Beträge kommt demnach nicht in Betracht, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen (vgl. LAG Hamm, 2. September 2004, 4 Ta 695/03, juris; 22. September 2005, 4 Ta 395/04, FA 2006, 192). Das gilt auch dann, wenn die Partei von vornherein wegen nicht angegebener Belastungen im Bewilligungsverfahren die angeordnete Ratenzahlung nicht leisten kann (vgl. LAG Hamm, 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 3). Für die Prüfung des Verschuldens erwachsen die der früheren Zahlungsanordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nach allgemeinen Regeln nicht in Rechtskraft (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/04, NJW 1997, 1077).
61Die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung führt dazu, dass dem Kläger Raten auferlegt werden, die er nach den von ihm nunmehr vorgelegten Unterlagen mangels einsetzbaren Einkommens von Anfang an (Dezember 2014) nicht zahlen kann. Zahlt er die festgesetzten Raten aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit nicht, kann die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mangels Verschuldens nicht aufgehoben werden.
62(2) Daraus folgt nicht nur, dass bei einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls diejenigen Belege und Unterlagen berücksichtigt werden müssen, die zwar nach Ablauf einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor der Beschlussfassung bei Gericht eingegangen sind; dies gilt auch für den Fall, dass die Bewilligung mit Ratenzahlung erstmals im Beschwerdeverfahren im Wege der Abhilfe erfolgt (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, 30. März 2015, 2 Ta 24/15, juris, Rn. 3, 5). Vielmehr ist ein solches neues Vorbringen stets zu berücksichtigen, wenn sich eine Partei gegen die im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung festgesetzte Zahlungsanordnung im Wege der Beschwerde wendet. Denn es ist widersprüchlich und sinnwidrig, in diesem Fall in einem Bewilligungsverfahren, das sich in der Beschwerdeinstanz befindet, die Berücksichtigung neuen Vorbringens nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Beendigung der Instanz auszuschließen und deswegen eine Ratenfestsetzung zu bestätigen, welche der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bedürftigen Partei objektiv nie entsprochen hat, die sie aber im Hinblick auf § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht erfüllen muss und die sich deswegen auch nicht durchsetzen lässt.
63d) Eine rückwirkende Festsetzung der Ratenhöhe auf den nach den bisher vorliegenden Angaben des Klägers möglichen Zahlungsbetrag für den Monat Dezember 2014 scheidet aus. Das Beschwerdegericht prüft insoweit nur, ob die getroffene Ratenfestsetzung zutreffend ist. War sie dies für die Vergangenheit nicht, entfällt die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum ersatzlos. Auch der einer Partei bereits mitgeteilte Zahlungsplan kann keine Wirkung mehr entfalten und keine Zahlungsverpflichtung für die Vergangenheit begründen weil der zugrunde liegende Bewilligungsbeschluss insoweit nicht rechtswirksam ist. Es kommt nur in Betracht, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mögliche Ratenhöhe für die Zukunft festzusetzen. Eine solche Festsetzung scheidet mangels Leistungsfähigkeit des Klägers vorliegend aus.
643. Die Rechtsbeschwerde war für die Staatskasse wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 01. Juli 2015 - 14 Ta 6/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Teilabhilfe-Beschlusses vom 29. Januar 2015 - 5 Ca 1503/14 - wie folgt abgeändert:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keine monatlichen Raten zu zahlen hat.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind die vom Kläger mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2015 nachgereichten Belege, die dem Arbeitsgericht noch vor seiner positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch in seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 vorlagen, zu berücksichtigen, mit der Folge, dass danach mangels einzusetzenden Einkommens keine Ratenzahlungspflicht besteht.
- 2
1. Das Arbeitsgericht hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12. Januar 2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger die fristgebundene gerichtliche Auflage vom 10. Dezember 2014 auch nach Beendigung der Instanz durch den im Gütetermin vom 10. Dezember 2014 geschlossenen Vergleich nicht erfüllt habe. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20. Januar 2015 gewandt und u.a. den Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich Wohnkosten in Höhe von monatlich 415,00 EUR (325,00 EUR Miete und 90,00 EUR Nebenkosten) ergeben. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 seinen Beschluss vom 12. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. bewilligt wird. Dabei hat es ohne Berücksichtigung der vom Kläger mit der Beschwerde nachgereichten Belege monatliche Raten in Höhe von 174,00 EUR angeordnet und der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen. Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht sie wegen der angeordneten Ratenzahlung vorgelegt hat.
- 3
Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht den PKH-Antrag erstmals mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 positiv beschieden hat und danach die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag des Klägers vor Abschluss der Instanz vorlagen, hätte es auch die zuvor mit dem Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2015 vorgelegten Belege berücksichtigen müssen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO soll die Prüfung, ob und in welcher Höhe PKH zu bewilligen bzw. Ratenzahlung anzuordnen ist, straffen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzte Fristen sind keine Ausschlussfristen. Deswegen muss in der Regel auch später eingehender Vortrag jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn er vor der positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingeht (OLG Frankfurt 24. Januar 2008 - 2 WF 401/07 - Rn. 10, juris; Zöller ZPO 30. Aufl. § 118 Rn. 17 a). § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Es geht auch bei dieser Vorschrift um die sachlich richtige Entscheidung (BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, NZA 2004, 1062).
- 4
2. Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung betrifft den - hier nicht gegebenen - Fall, dass das Gericht die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende mangels rechtzeitiger Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen abgelehnt hat (BAG 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415). Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der mittellosen Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt wird. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Vom Zweck der Prozesskostenhilfe ist daher eine solche Bewilligung nach Instanzende nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese eingehalten wird.
- 5
Vorliegend hat das Arbeitsgericht dem Kläger nach Abschluss der Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag - unabhängig von den nachgereichten Belegen - bereits vor Instanzende erfüllt waren. Dementsprechend steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohnehin ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Es geht mithin nur noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger Raten zu zahlen hat. Die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung führt dazu, dass dem Kläger Raten auferlegt werden, die er nach den von ihm noch vor der positiven Entscheidung über seinen PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen mangels einsetzbaren Einkommens nicht zahlen kann. Selbst wenn der Kläger die vom Arbeitsgericht festgesetzten Raten aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit nicht zahlt, dürfte die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mangels Verschuldens nicht aufgehoben werden. Im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO müsste das Gericht sogar neuen Vortrag darüber berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen (BGH 09. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - NJW 1997, 1077). Daraus folgt, dass bei einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls diejenigen Belege und Unterlagen berücksichtigt werden müssen, die zwar nach Ablauf einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor der Beschlussfassung bei Gericht eingegangen sind.
- 6
Da die Beschwerde vollumfänglich erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
- 7
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2013 aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger wendet sich mit seiner form- und fristgemäßen sofortigen Beschwerde, die beim Arbeitsgericht Köln am 13.09.2013 eingegangen ist, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2013, mit dem das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.
4Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift zu seiner Kündigungsschutzklage, die am 11.10.2012 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, Prozesskostenhilfe beantragt. Weder die Erklärung nach § 117 Abs. 3 und 2 ZPO noch sonstige Unterlagen waren der Klageschrift beigefügt.
5Nachdem zunächst Gütetermin für den 07.11.2012 anberaumt worden war, wurde vom Prozesskostenbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 23.10.2012 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt. Der Gütetermin fand nicht statt.
6Mit Schriftsatz vom 14.01.2013 wurde das Verfahren von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wieder aufgerufen und das Gericht darum gebeten, den Parteien den Abschluss eines im nachfolgenden ausformulierten Vergleichs vorzuschlagen. Daraufhin erfolgte ein entsprechender Vorschlag des Gerichts vom 15.01.2013.
7Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass er noch einmal die Beklagte angeschrieben habe, um noch ein weiteres Detail des Vergleichs abzustimmen.
8Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 stimmte die Beklagte dem vorgeschlagenen Vergleich zu. Mit Schreiben vom 04.03.2013 fragte das Gericht bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an, ob der Vergleich, so wie mit gerichtlichem Schreiben vom 15.01.2013 vorgeschlagen, nunmehr festgestellt werden könne. Dem stimmte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 15.04.2013 zu, worauf mit Beschluss vom 16.04.2013 der Vergleich festgestellt wurde.
9Mit Schriftsatz vom 27.08.2013 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlage ein und teilte mit, dass die verspätete Gewährung des Arbeitslosengeldes daran liege, dass die Beklagte dieses Verfahrens die Arbeitsbescheinigung erst mit großer Verzögerung und auf vielfachen Druck an die Bundesagentur für Arbeit übersandt habe.
10Das Arbeitsgericht begründete den angefochtenen Beschluss unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts damit, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr gewährt werden könne, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht nicht vorlägen.
11Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf, dass er seit über 20 Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht sei und ihm die zitierte Rechtsprechung in Form von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln nicht bekannt sei. In Hessen – der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seine Kanzlei in Weilburg – werde das Ganze so gehandhabt, dass auch mit Abschluss eines Vergleiches selbstverständlich Prozesskostenhilfeunterlagen noch nachgereicht würden und dann problemlos über die Prozesskostenhilfe entschieden werde. Es könne doch nicht sein, dass rechtzeitig ein Antrag gestellt und auch die Unterlagen eingereicht würden und zwar ohne irgendeine Ausschlussfrist verletzt zu haben und dann das Gericht sich schlicht und ergreifend auf den Standpunkt stelle, dies sei zu spät.
12Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
13II.
14Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht durfte im Ergebnis im vorliegenden Fall den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht zurückweisen.
151. Zwar hat das Arbeitsgericht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter weiterer Angabe von entsprechenden Auffassungen in der Literatur und Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln zutreffend zitiert. Ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln bekannt war, ist irrelevant und entschuldigt nichts. Denn es besteht eine einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
16Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich allerdings darauf beruft, er sei seit über 20 Jahren Fachanwalt für Arbeitsrecht und „in Hessen“ werde das Ganze anders gehandhabt, so ist dieses nicht nur gänzlich unsubstantiiert. Es widerspricht auch der Rechtsprechung des hessischen Landesarbeitsgerichts (Beschluss vom 14.01.2013 – 13 Ta 383/12), das sich dort ausdrücklich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.12.2013(2 AZB 19/03) anschließt.
172. Gleichwohl durfte das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem vorliegenden Beschluss nicht zurückweisen.
18Es ist nämlich heute ganz herrschende Meinung, dass eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach oder in analoger Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen nur dann zulässig ist, wenn vorher ein entsprechender Hinweis und eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht erfolgt sind. Daher darf das Arbeitsgericht nach Eingang eines Prozesskostenhilfegesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung warten und dann den Prozesskostenhilfeantrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich, wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des Prozesskostenhilfegesuchs hinweisen, dass diese vor dem nächsten Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs der Güte- oder Kammertermin sein kann, und damit vor der möglichen Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (so bei Nichtvorlage des Formulars insbesondere LAG Hamm 30.12.2005 – 4 Ta 555/05 – Rn. 8; Saarländisches OLG 27.10.2011 - 9 WF 85/11; OLG Karlsruhe 02.04.1998 – 2 WF 37/98; im Ergebnis ähnlich LAG Nürnberg 03.01.2011 – 5 Ta 185/10; und bei unvollständiger Ausfüllung des Formulars: LAG Hamm 08.11.2001 – 4 Ta 708/01; LAG Hamm 19.11.2002 – 19 Ta 220/02; OVG Lüneburg 25.06.2006 - 2 PA 1148/06; vgl. ferner LAG Berlin – Brandenburg 20.02.2007 – 6 Ta 324/07 – Rn. 3; LAG Thüringen 13.11.2002 – 8 Ta 92/02 – Rn. 14; LAG Hamm 08.10.2007 – 18 Ta 509/07 – Rn. 15 – sämtliche in juris; LAG Köln 30.09.2013 – 11 Ta 177/13 – das den Hinweis zu Recht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen des Gebots des fairen Verfahrens für notwendig hält, sowie Zöller/Geimer § 117 ZPO Rn. 17; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Rn. 134).
19Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Ein dementsprechender Hinweis mit Fristsetzung erfordert nach § 329 Abs. 2. S. 2 ZPO, dass die gerichtliche Verfügung zugestellt wird (vgl. Baumbach/Hartmann § 118 ZPO Rn. 40 und § 329 ZPO Rn. 32). Zustellung in diesem Sinne bedeutet förmliche Amtszustellung (Baumbach/Hartmann § 329 ZPO Rn. 32). Ohne eine solche Zustellung kann das Gericht gar nicht feststellen, wann die Frist abläuft. Des Weiteren ist die Verfügung mit vollem Namenszug zu unterschreiben (vgl. Baumbach/Hartmann § 118 ZPO Rn. 40 in Verbindung mit § 329 ZPO Rn. 11 und LAG Köln 05.08.2004 – 4 Ta 269/04; 13.03.2009 – 4 Ta 76/09 sowie 30.09.2013 – 11 Ta 177/13).
20Soweit ersichtlich lehnt unter den Landesarbeitsgerichten allein das LAG Baden-Württemberg eine entsprechende Hinweispflicht aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt ist, indem es die Vorschrift eng interpretiert und für nicht analogiefähig hält (dem folgend auch die unveröffentlichte Entscheidung des BAG vom 03.12.2012 – 3 AZB 40/12 - ohne Erwähnung der oben zitierten Rechtsprechung und Literatur). Allerdings haben sowohl des LAG Baden-Württemberg als auch des BAG in diesem Fall eine Hinweispflicht aus § 139 ZPO geprüft und diese deshalb im konkreten Fall verneint, weil die Klägerin in der Klageschrift angekündigt hatte, die Formularerklärung nachreichen zu wollen.
21Ein Hinweis mit Fristsetzung war im vorliegenden Fall geboten, als abzusehen war, dass der Rechtsstreit sich durch Vergleich erledigen werde. Da auch keine Nachreichung angekündigt war, stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob bei einer solchen Ankündigung sich eine Fristsetzung entsprechend § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO erübrigt.
223. Das Arbeitsgericht wird nach Prüfung der Erfolgsaussicht und nach Prüfung der vom Kläger inzwischen eingereichten Unterlagen – gegebenenfalls, falls einzelne Angaben oder Belege bzw. Glaubhaftmachung noch fehlen sollten, nach entsprechender Nachfristsetzung – erneut über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden haben (§ 572 Abs. 3 ZPO).
23Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde konnte für die Staatskasse nicht zugelassen werden (vgl. § 127 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 ZPO).
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Teilabhilfe-Beschlusses vom 29. Januar 2015 - 5 Ca 1503/14 - wie folgt abgeändert:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keine monatlichen Raten zu zahlen hat.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind die vom Kläger mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2015 nachgereichten Belege, die dem Arbeitsgericht noch vor seiner positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch in seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 vorlagen, zu berücksichtigen, mit der Folge, dass danach mangels einzusetzenden Einkommens keine Ratenzahlungspflicht besteht.
- 2
1. Das Arbeitsgericht hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12. Januar 2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger die fristgebundene gerichtliche Auflage vom 10. Dezember 2014 auch nach Beendigung der Instanz durch den im Gütetermin vom 10. Dezember 2014 geschlossenen Vergleich nicht erfüllt habe. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20. Januar 2015 gewandt und u.a. den Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich Wohnkosten in Höhe von monatlich 415,00 EUR (325,00 EUR Miete und 90,00 EUR Nebenkosten) ergeben. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 seinen Beschluss vom 12. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. bewilligt wird. Dabei hat es ohne Berücksichtigung der vom Kläger mit der Beschwerde nachgereichten Belege monatliche Raten in Höhe von 174,00 EUR angeordnet und der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen. Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht sie wegen der angeordneten Ratenzahlung vorgelegt hat.
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Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht den PKH-Antrag erstmals mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 positiv beschieden hat und danach die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag des Klägers vor Abschluss der Instanz vorlagen, hätte es auch die zuvor mit dem Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2015 vorgelegten Belege berücksichtigen müssen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO soll die Prüfung, ob und in welcher Höhe PKH zu bewilligen bzw. Ratenzahlung anzuordnen ist, straffen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzte Fristen sind keine Ausschlussfristen. Deswegen muss in der Regel auch später eingehender Vortrag jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn er vor der positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingeht (OLG Frankfurt 24. Januar 2008 - 2 WF 401/07 - Rn. 10, juris; Zöller ZPO 30. Aufl. § 118 Rn. 17 a). § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Es geht auch bei dieser Vorschrift um die sachlich richtige Entscheidung (BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, NZA 2004, 1062).
- 4
2. Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung betrifft den - hier nicht gegebenen - Fall, dass das Gericht die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende mangels rechtzeitiger Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen abgelehnt hat (BAG 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415). Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der mittellosen Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt wird. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Vom Zweck der Prozesskostenhilfe ist daher eine solche Bewilligung nach Instanzende nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese eingehalten wird.
- 5
Vorliegend hat das Arbeitsgericht dem Kläger nach Abschluss der Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag - unabhängig von den nachgereichten Belegen - bereits vor Instanzende erfüllt waren. Dementsprechend steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohnehin ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Es geht mithin nur noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger Raten zu zahlen hat. Die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung führt dazu, dass dem Kläger Raten auferlegt werden, die er nach den von ihm noch vor der positiven Entscheidung über seinen PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen mangels einsetzbaren Einkommens nicht zahlen kann. Selbst wenn der Kläger die vom Arbeitsgericht festgesetzten Raten aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit nicht zahlt, dürfte die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mangels Verschuldens nicht aufgehoben werden. Im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO müsste das Gericht sogar neuen Vortrag darüber berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen (BGH 09. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - NJW 1997, 1077). Daraus folgt, dass bei einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls diejenigen Belege und Unterlagen berücksichtigt werden müssen, die zwar nach Ablauf einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor der Beschlussfassung bei Gericht eingegangen sind.
- 6
Da die Beschwerde vollumfänglich erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
- 7
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.
(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, - 2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, - 3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
Tenor
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Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Mai 2011 - 27 Ta 178/10 - und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - 5 Ta 13/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
- 1
-
I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG.
- 2
-
Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) erhob eine Klage, mit der er für Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen Umsatzprovisionen und Sondervergütungen geltend machte sowie die Erteilung damit im Zusammenhang stehender Auskünfte, die Vorlage eines Buchauszuges sowie die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit der erteilten Auskünfte. Für diese Klage bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger durch Beschluss vom 14. Januar 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Beschluss enthielt den Hinweis, für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert sei in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich.
- 3
-
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 6. April 2011 schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich. Dieser erfasst nicht nur die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche. Vielmehr vereinbarten die Parteien auch, dass das Arbeitsverhältnis „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ mit dem 30. Juni 2011 endete und der Kläger unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wurde, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass damit der zustehende Urlaub gewährt und genommen war. Die Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger eine restliche Vergütung sowie eine Abfindung zu zahlen und ihm ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 30. Juni 2011 zu erteilen. Beide Parteien verpflichteten sich, über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen. Außerdem enthält der Vergleich eine Erledigungsklausel.
-
Nach dem Vergleichstext heißt es im Protokoll:
-
„- Vorgelesen und genehmigt -
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes.
Den Parteien wird aufgegeben, binnen 2 Wochen zur Höhe des Gegenstandswertes vorzutragen.
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Bewilligung von PKH zwecks Mehrwerts des abgeschlossenen Vergleiches.“
- 5
-
Mit Beschluss vom 27. April 2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf 11.997,32 Euro und den Vergleichsmehrwert auf 22.913,48 Euro fest.
- 6
-
Unter dem 26. April 2011 hatte der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts darauf hingewiesen, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss könne hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts nicht bewilligt werden, da der Antrag erst nach Abschluss des Vergleichs und damit auch nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Daraufhin äußerte sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten ua. dahingehend, der Bevollmächtigte habe bereits während der Vergleichsverhandlungen beantragt, die Prozesskostenhilfe auf den Vergleich zu erweitern. Der Vorsitzende habe geäußert, darauf sei nach Protokollierung des Vergleichs einzugehen. Im Übrigen habe das Gericht es unter Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG versäumt, den Kläger auf sein Antragsrecht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hinzuweisen. Er stelle nunmehr einen entsprechenden Antrag auf seine Beiordnung.
- 7
-
Das Arbeitsgericht wies sowohl den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert als auch den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 6. Mai 2011 zurück. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte des Klägers für den Vergleichsmehrwert erst nach Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt. Der Prozessvertreter des Klägers habe während der Vergleichsverhandlungen einen derartigen Antrag weder gestellt noch darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfegewährung auf den Vergleich zu erweitern sei.
- 8
-
Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss half das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2011 nicht ab. Das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluss.
- 9
-
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit den Begründungen der Vorinstanzen durfte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss und den Vergleichsmehrwert nicht zurückgewiesen werden.
- 10
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Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht deshalb entbehrlich ist, weil dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe hinsichtlich des überschießenden Wertes des gerichtlichen Vergleichs bewilligt worden wäre. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen ist, weil er erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt wurde. Das ist nicht der Fall. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der protokollierten Vereinbarung, soweit sie außerhalb des Rechtsstreits liegende Gegenstände regelt, nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelt. Ebenso wenig kann die Prozesskostenhilfe deshalb versagt werden, weil die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände mutwillig erscheint. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird ggf. auch über den hilfsweise gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.
- 11
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1. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts erübrigt sich nicht deshalb, weil dem Kläger insoweit bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Der Beschluss vom 14. Januar 2010 betrifft nur die Prozesskostenhilfe für die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Der Hinweis darauf, es sei für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich, verdeutlicht, dass diese nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung erfasst sein sollten.
- 12
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb abzulehnen, weil der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag verspätet angebracht hat. Die Antragstellung ist rechtzeitig erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe bereits während der Verhandlungen über den Vergleich auf die Notwendigkeit, die Prozesskostenhilfe zu erweitern, hingewiesen, zutrifft. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit dem Protokoll insoweit nach § 165 ZPO Beweiskraft zukommt. Ebenso kann offenbleiben, ob - wogegen allerdings viel spricht - trotz der vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Januar 2010 getroffenen Entscheidung über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag noch ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag im Raum stand, der sich auf mögliche Erweiterungen der Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Vergleichsmehrwerts bezog. Selbst wenn der Kläger seinen Antrag auf die Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach der Protokollierung des Vergleichs gestellt haben sollte, wäre dies rechtzeitig, da der Antrag noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung war das Verfahren - jedenfalls im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht beendet.
- 13
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Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGReport 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 839). Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94 - zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).
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Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).
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Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es, auch den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.
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3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstände die Voraussetzungen für einen Vergleich nicht vorlagen.
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a) Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert kann nur bewilligt werden, wenn die protokollierte Vereinbarung einen Vergleich darstellt. Nach § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Keinen Vergleich stellt deshalb eine Vereinbarung dar, durch die Rechte und Pflichten erst begründet werden (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 42). Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29). Unerheblich ist es jedoch, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (so schon: RG 12. Februar 1927 - V 435/26 - RGZ 116, 143, 145 f.).
- 18
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Demnach kann auch ein gerichtlicher Vergleich nicht in solche Teile, hinsichtlich derer bereits ein Streit bestand, und andere Teile aufgespalten werden, solange und soweit die gefundene Gesamtlösung der Beilegung einer tatsächlich bestehenden Meinungsverschiedenheit dient.
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b) Danach erfüllt die im vorliegenden Fall protokollierte Vereinbarung insgesamt die Anforderungen eines Vergleichs. Zwischen den Parteien bestand ein Streit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, der durch eine Gesamtlösung beigelegt wurde. Dabei stellte auch die nicht streitgegenständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Nachgeben des Klägers dar.
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4. Hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts waren auch die Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO erfüllt, die auch bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gegeben sein müssen(BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 159, 263). Der Abschluss des Vergleichs diente der Rechtsverfolgung. Diese bot auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig.
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Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (aA LAG Rheinland-Pfalz 5. Dezember 2008 - 7 Ta 214/08 - zu II der Gründe). Das war hier der Fall.
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5. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung war auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO.
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a) Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht nicht unbegrenzt. Prozesskostenhilfe kann vielmehr auch insoweit nur gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung, also die Regelung zusätzlicher Gegenstände in dem Vergleich, nicht mutwillig ist.
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Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von der Aufnahme der zusätzlichen Gegenstände in den Vergleich abgesehen hätte (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZB 9/10 - Rn. 22 mwN, EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 3). Das ist insbesondere der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass Mutwilligkeit in diesem Sinne vorliegt, sind nicht ersichtlich.
- 26
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6. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird gegebenenfalls auch über den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.
-
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Erstattungsfähige Kosten sind nicht entstanden. Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde sind nicht angefallen, da die Rechtsmittel erfolgreich waren (Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Sonstige Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Gräfl
Zwanziger
Spinner
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
Tenor
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Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Mai 2011 - 27 Ta 178/10 - und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - 5 Ta 13/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG.
- 2
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Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) erhob eine Klage, mit der er für Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen Umsatzprovisionen und Sondervergütungen geltend machte sowie die Erteilung damit im Zusammenhang stehender Auskünfte, die Vorlage eines Buchauszuges sowie die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit der erteilten Auskünfte. Für diese Klage bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger durch Beschluss vom 14. Januar 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Beschluss enthielt den Hinweis, für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert sei in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich.
- 3
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 6. April 2011 schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich. Dieser erfasst nicht nur die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche. Vielmehr vereinbarten die Parteien auch, dass das Arbeitsverhältnis „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ mit dem 30. Juni 2011 endete und der Kläger unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wurde, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass damit der zustehende Urlaub gewährt und genommen war. Die Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger eine restliche Vergütung sowie eine Abfindung zu zahlen und ihm ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 30. Juni 2011 zu erteilen. Beide Parteien verpflichteten sich, über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen. Außerdem enthält der Vergleich eine Erledigungsklausel.
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Nach dem Vergleichstext heißt es im Protokoll:
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„- Vorgelesen und genehmigt -
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes.
Den Parteien wird aufgegeben, binnen 2 Wochen zur Höhe des Gegenstandswertes vorzutragen.
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Bewilligung von PKH zwecks Mehrwerts des abgeschlossenen Vergleiches.“
- 5
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Mit Beschluss vom 27. April 2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf 11.997,32 Euro und den Vergleichsmehrwert auf 22.913,48 Euro fest.
- 6
-
Unter dem 26. April 2011 hatte der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts darauf hingewiesen, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss könne hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts nicht bewilligt werden, da der Antrag erst nach Abschluss des Vergleichs und damit auch nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Daraufhin äußerte sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten ua. dahingehend, der Bevollmächtigte habe bereits während der Vergleichsverhandlungen beantragt, die Prozesskostenhilfe auf den Vergleich zu erweitern. Der Vorsitzende habe geäußert, darauf sei nach Protokollierung des Vergleichs einzugehen. Im Übrigen habe das Gericht es unter Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG versäumt, den Kläger auf sein Antragsrecht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hinzuweisen. Er stelle nunmehr einen entsprechenden Antrag auf seine Beiordnung.
- 7
-
Das Arbeitsgericht wies sowohl den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert als auch den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 6. Mai 2011 zurück. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte des Klägers für den Vergleichsmehrwert erst nach Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt. Der Prozessvertreter des Klägers habe während der Vergleichsverhandlungen einen derartigen Antrag weder gestellt noch darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfegewährung auf den Vergleich zu erweitern sei.
- 8
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Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss half das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2011 nicht ab. Das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluss.
- 9
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II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit den Begründungen der Vorinstanzen durfte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss und den Vergleichsmehrwert nicht zurückgewiesen werden.
- 10
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Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht deshalb entbehrlich ist, weil dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe hinsichtlich des überschießenden Wertes des gerichtlichen Vergleichs bewilligt worden wäre. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen ist, weil er erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt wurde. Das ist nicht der Fall. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der protokollierten Vereinbarung, soweit sie außerhalb des Rechtsstreits liegende Gegenstände regelt, nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelt. Ebenso wenig kann die Prozesskostenhilfe deshalb versagt werden, weil die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände mutwillig erscheint. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird ggf. auch über den hilfsweise gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.
- 11
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1. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts erübrigt sich nicht deshalb, weil dem Kläger insoweit bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Der Beschluss vom 14. Januar 2010 betrifft nur die Prozesskostenhilfe für die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Der Hinweis darauf, es sei für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich, verdeutlicht, dass diese nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung erfasst sein sollten.
- 12
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb abzulehnen, weil der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag verspätet angebracht hat. Die Antragstellung ist rechtzeitig erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe bereits während der Verhandlungen über den Vergleich auf die Notwendigkeit, die Prozesskostenhilfe zu erweitern, hingewiesen, zutrifft. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit dem Protokoll insoweit nach § 165 ZPO Beweiskraft zukommt. Ebenso kann offenbleiben, ob - wogegen allerdings viel spricht - trotz der vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Januar 2010 getroffenen Entscheidung über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag noch ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag im Raum stand, der sich auf mögliche Erweiterungen der Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Vergleichsmehrwerts bezog. Selbst wenn der Kläger seinen Antrag auf die Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach der Protokollierung des Vergleichs gestellt haben sollte, wäre dies rechtzeitig, da der Antrag noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung war das Verfahren - jedenfalls im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht beendet.
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Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGReport 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 839). Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94 - zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).
- 14
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Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).
- 15
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Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es, auch den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.
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3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstände die Voraussetzungen für einen Vergleich nicht vorlagen.
- 17
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a) Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert kann nur bewilligt werden, wenn die protokollierte Vereinbarung einen Vergleich darstellt. Nach § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Keinen Vergleich stellt deshalb eine Vereinbarung dar, durch die Rechte und Pflichten erst begründet werden (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 42). Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29). Unerheblich ist es jedoch, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (so schon: RG 12. Februar 1927 - V 435/26 - RGZ 116, 143, 145 f.).
- 18
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Demnach kann auch ein gerichtlicher Vergleich nicht in solche Teile, hinsichtlich derer bereits ein Streit bestand, und andere Teile aufgespalten werden, solange und soweit die gefundene Gesamtlösung der Beilegung einer tatsächlich bestehenden Meinungsverschiedenheit dient.
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b) Danach erfüllt die im vorliegenden Fall protokollierte Vereinbarung insgesamt die Anforderungen eines Vergleichs. Zwischen den Parteien bestand ein Streit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, der durch eine Gesamtlösung beigelegt wurde. Dabei stellte auch die nicht streitgegenständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Nachgeben des Klägers dar.
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4. Hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts waren auch die Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO erfüllt, die auch bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gegeben sein müssen(BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 159, 263). Der Abschluss des Vergleichs diente der Rechtsverfolgung. Diese bot auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig.
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Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (aA LAG Rheinland-Pfalz 5. Dezember 2008 - 7 Ta 214/08 - zu II der Gründe). Das war hier der Fall.
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5. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung war auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO.
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a) Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht nicht unbegrenzt. Prozesskostenhilfe kann vielmehr auch insoweit nur gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung, also die Regelung zusätzlicher Gegenstände in dem Vergleich, nicht mutwillig ist.
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Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von der Aufnahme der zusätzlichen Gegenstände in den Vergleich abgesehen hätte (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZB 9/10 - Rn. 22 mwN, EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 3). Das ist insbesondere der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass Mutwilligkeit in diesem Sinne vorliegt, sind nicht ersichtlich.
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6. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird gegebenenfalls auch über den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.
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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Erstattungsfähige Kosten sind nicht entstanden. Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde sind nicht angefallen, da die Rechtsmittel erfolgreich waren (Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Sonstige Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Gräfl
Zwanziger
Spinner
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Teilabhilfe-Beschlusses vom 29. Januar 2015 - 5 Ca 1503/14 - wie folgt abgeändert:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keine monatlichen Raten zu zahlen hat.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind die vom Kläger mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2015 nachgereichten Belege, die dem Arbeitsgericht noch vor seiner positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch in seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 vorlagen, zu berücksichtigen, mit der Folge, dass danach mangels einzusetzenden Einkommens keine Ratenzahlungspflicht besteht.
- 2
1. Das Arbeitsgericht hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12. Januar 2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger die fristgebundene gerichtliche Auflage vom 10. Dezember 2014 auch nach Beendigung der Instanz durch den im Gütetermin vom 10. Dezember 2014 geschlossenen Vergleich nicht erfüllt habe. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20. Januar 2015 gewandt und u.a. den Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich Wohnkosten in Höhe von monatlich 415,00 EUR (325,00 EUR Miete und 90,00 EUR Nebenkosten) ergeben. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 seinen Beschluss vom 12. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. bewilligt wird. Dabei hat es ohne Berücksichtigung der vom Kläger mit der Beschwerde nachgereichten Belege monatliche Raten in Höhe von 174,00 EUR angeordnet und der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen. Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht sie wegen der angeordneten Ratenzahlung vorgelegt hat.
- 3
Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht den PKH-Antrag erstmals mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 positiv beschieden hat und danach die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag des Klägers vor Abschluss der Instanz vorlagen, hätte es auch die zuvor mit dem Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2015 vorgelegten Belege berücksichtigen müssen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO soll die Prüfung, ob und in welcher Höhe PKH zu bewilligen bzw. Ratenzahlung anzuordnen ist, straffen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzte Fristen sind keine Ausschlussfristen. Deswegen muss in der Regel auch später eingehender Vortrag jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn er vor der positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingeht (OLG Frankfurt 24. Januar 2008 - 2 WF 401/07 - Rn. 10, juris; Zöller ZPO 30. Aufl. § 118 Rn. 17 a). § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Es geht auch bei dieser Vorschrift um die sachlich richtige Entscheidung (BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, NZA 2004, 1062).
- 4
2. Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung betrifft den - hier nicht gegebenen - Fall, dass das Gericht die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende mangels rechtzeitiger Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen abgelehnt hat (BAG 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415). Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der mittellosen Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt wird. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Vom Zweck der Prozesskostenhilfe ist daher eine solche Bewilligung nach Instanzende nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese eingehalten wird.
- 5
Vorliegend hat das Arbeitsgericht dem Kläger nach Abschluss der Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag - unabhängig von den nachgereichten Belegen - bereits vor Instanzende erfüllt waren. Dementsprechend steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohnehin ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Es geht mithin nur noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger Raten zu zahlen hat. Die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung führt dazu, dass dem Kläger Raten auferlegt werden, die er nach den von ihm noch vor der positiven Entscheidung über seinen PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen mangels einsetzbaren Einkommens nicht zahlen kann. Selbst wenn der Kläger die vom Arbeitsgericht festgesetzten Raten aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit nicht zahlt, dürfte die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mangels Verschuldens nicht aufgehoben werden. Im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO müsste das Gericht sogar neuen Vortrag darüber berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen (BGH 09. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - NJW 1997, 1077). Daraus folgt, dass bei einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls diejenigen Belege und Unterlagen berücksichtigt werden müssen, die zwar nach Ablauf einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor der Beschlussfassung bei Gericht eingegangen sind.
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Da die Beschwerde vollumfänglich erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
- 7
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
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Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Mai 2011 - 27 Ta 178/10 - und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - 5 Ta 13/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
- 1
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I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG.
- 2
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Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) erhob eine Klage, mit der er für Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen Umsatzprovisionen und Sondervergütungen geltend machte sowie die Erteilung damit im Zusammenhang stehender Auskünfte, die Vorlage eines Buchauszuges sowie die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit der erteilten Auskünfte. Für diese Klage bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger durch Beschluss vom 14. Januar 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Beschluss enthielt den Hinweis, für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert sei in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich.
- 3
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 6. April 2011 schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich. Dieser erfasst nicht nur die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche. Vielmehr vereinbarten die Parteien auch, dass das Arbeitsverhältnis „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ mit dem 30. Juni 2011 endete und der Kläger unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wurde, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass damit der zustehende Urlaub gewährt und genommen war. Die Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger eine restliche Vergütung sowie eine Abfindung zu zahlen und ihm ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 30. Juni 2011 zu erteilen. Beide Parteien verpflichteten sich, über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen. Außerdem enthält der Vergleich eine Erledigungsklausel.
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Nach dem Vergleichstext heißt es im Protokoll:
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„- Vorgelesen und genehmigt -
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes.
Den Parteien wird aufgegeben, binnen 2 Wochen zur Höhe des Gegenstandswertes vorzutragen.
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Bewilligung von PKH zwecks Mehrwerts des abgeschlossenen Vergleiches.“
- 5
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Mit Beschluss vom 27. April 2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf 11.997,32 Euro und den Vergleichsmehrwert auf 22.913,48 Euro fest.
- 6
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Unter dem 26. April 2011 hatte der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts darauf hingewiesen, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss könne hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts nicht bewilligt werden, da der Antrag erst nach Abschluss des Vergleichs und damit auch nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Daraufhin äußerte sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten ua. dahingehend, der Bevollmächtigte habe bereits während der Vergleichsverhandlungen beantragt, die Prozesskostenhilfe auf den Vergleich zu erweitern. Der Vorsitzende habe geäußert, darauf sei nach Protokollierung des Vergleichs einzugehen. Im Übrigen habe das Gericht es unter Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG versäumt, den Kläger auf sein Antragsrecht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hinzuweisen. Er stelle nunmehr einen entsprechenden Antrag auf seine Beiordnung.
- 7
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Das Arbeitsgericht wies sowohl den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert als auch den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 6. Mai 2011 zurück. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte des Klägers für den Vergleichsmehrwert erst nach Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt. Der Prozessvertreter des Klägers habe während der Vergleichsverhandlungen einen derartigen Antrag weder gestellt noch darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfegewährung auf den Vergleich zu erweitern sei.
- 8
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Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss half das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2011 nicht ab. Das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluss.
- 9
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II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit den Begründungen der Vorinstanzen durfte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss und den Vergleichsmehrwert nicht zurückgewiesen werden.
- 10
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Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht deshalb entbehrlich ist, weil dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe hinsichtlich des überschießenden Wertes des gerichtlichen Vergleichs bewilligt worden wäre. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen ist, weil er erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt wurde. Das ist nicht der Fall. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der protokollierten Vereinbarung, soweit sie außerhalb des Rechtsstreits liegende Gegenstände regelt, nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelt. Ebenso wenig kann die Prozesskostenhilfe deshalb versagt werden, weil die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände mutwillig erscheint. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird ggf. auch über den hilfsweise gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.
- 11
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1. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts erübrigt sich nicht deshalb, weil dem Kläger insoweit bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Der Beschluss vom 14. Januar 2010 betrifft nur die Prozesskostenhilfe für die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Der Hinweis darauf, es sei für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich, verdeutlicht, dass diese nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung erfasst sein sollten.
- 12
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb abzulehnen, weil der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag verspätet angebracht hat. Die Antragstellung ist rechtzeitig erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe bereits während der Verhandlungen über den Vergleich auf die Notwendigkeit, die Prozesskostenhilfe zu erweitern, hingewiesen, zutrifft. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit dem Protokoll insoweit nach § 165 ZPO Beweiskraft zukommt. Ebenso kann offenbleiben, ob - wogegen allerdings viel spricht - trotz der vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Januar 2010 getroffenen Entscheidung über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag noch ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag im Raum stand, der sich auf mögliche Erweiterungen der Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Vergleichsmehrwerts bezog. Selbst wenn der Kläger seinen Antrag auf die Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach der Protokollierung des Vergleichs gestellt haben sollte, wäre dies rechtzeitig, da der Antrag noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung war das Verfahren - jedenfalls im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht beendet.
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Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGReport 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 839). Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94 - zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).
- 14
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Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).
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Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es, auch den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.
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3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstände die Voraussetzungen für einen Vergleich nicht vorlagen.
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a) Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert kann nur bewilligt werden, wenn die protokollierte Vereinbarung einen Vergleich darstellt. Nach § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Keinen Vergleich stellt deshalb eine Vereinbarung dar, durch die Rechte und Pflichten erst begründet werden (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 42). Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29). Unerheblich ist es jedoch, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (so schon: RG 12. Februar 1927 - V 435/26 - RGZ 116, 143, 145 f.).
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Demnach kann auch ein gerichtlicher Vergleich nicht in solche Teile, hinsichtlich derer bereits ein Streit bestand, und andere Teile aufgespalten werden, solange und soweit die gefundene Gesamtlösung der Beilegung einer tatsächlich bestehenden Meinungsverschiedenheit dient.
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b) Danach erfüllt die im vorliegenden Fall protokollierte Vereinbarung insgesamt die Anforderungen eines Vergleichs. Zwischen den Parteien bestand ein Streit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, der durch eine Gesamtlösung beigelegt wurde. Dabei stellte auch die nicht streitgegenständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Nachgeben des Klägers dar.
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4. Hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts waren auch die Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO erfüllt, die auch bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gegeben sein müssen(BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 159, 263). Der Abschluss des Vergleichs diente der Rechtsverfolgung. Diese bot auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig.
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Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (aA LAG Rheinland-Pfalz 5. Dezember 2008 - 7 Ta 214/08 - zu II der Gründe). Das war hier der Fall.
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5. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung war auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO.
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a) Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht nicht unbegrenzt. Prozesskostenhilfe kann vielmehr auch insoweit nur gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung, also die Regelung zusätzlicher Gegenstände in dem Vergleich, nicht mutwillig ist.
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Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von der Aufnahme der zusätzlichen Gegenstände in den Vergleich abgesehen hätte (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZB 9/10 - Rn. 22 mwN, EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 3). Das ist insbesondere der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass Mutwilligkeit in diesem Sinne vorliegt, sind nicht ersichtlich.
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6. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird gegebenenfalls auch über den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.
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III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Erstattungsfähige Kosten sind nicht entstanden. Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde sind nicht angefallen, da die Rechtsmittel erfolgreich waren (Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Sonstige Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Gräfl
Zwanziger
Spinner
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Teilabhilfe-Beschlusses vom 29. Januar 2015 - 5 Ca 1503/14 - wie folgt abgeändert:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keine monatlichen Raten zu zahlen hat.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind die vom Kläger mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2015 nachgereichten Belege, die dem Arbeitsgericht noch vor seiner positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch in seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 vorlagen, zu berücksichtigen, mit der Folge, dass danach mangels einzusetzenden Einkommens keine Ratenzahlungspflicht besteht.
- 2
1. Das Arbeitsgericht hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12. Januar 2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger die fristgebundene gerichtliche Auflage vom 10. Dezember 2014 auch nach Beendigung der Instanz durch den im Gütetermin vom 10. Dezember 2014 geschlossenen Vergleich nicht erfüllt habe. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20. Januar 2015 gewandt und u.a. den Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich Wohnkosten in Höhe von monatlich 415,00 EUR (325,00 EUR Miete und 90,00 EUR Nebenkosten) ergeben. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 seinen Beschluss vom 12. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. bewilligt wird. Dabei hat es ohne Berücksichtigung der vom Kläger mit der Beschwerde nachgereichten Belege monatliche Raten in Höhe von 174,00 EUR angeordnet und der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen. Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht sie wegen der angeordneten Ratenzahlung vorgelegt hat.
- 3
Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht den PKH-Antrag erstmals mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 positiv beschieden hat und danach die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag des Klägers vor Abschluss der Instanz vorlagen, hätte es auch die zuvor mit dem Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2015 vorgelegten Belege berücksichtigen müssen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO soll die Prüfung, ob und in welcher Höhe PKH zu bewilligen bzw. Ratenzahlung anzuordnen ist, straffen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzte Fristen sind keine Ausschlussfristen. Deswegen muss in der Regel auch später eingehender Vortrag jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn er vor der positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingeht (OLG Frankfurt 24. Januar 2008 - 2 WF 401/07 - Rn. 10, juris; Zöller ZPO 30. Aufl. § 118 Rn. 17 a). § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Es geht auch bei dieser Vorschrift um die sachlich richtige Entscheidung (BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, NZA 2004, 1062).
- 4
2. Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung betrifft den - hier nicht gegebenen - Fall, dass das Gericht die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende mangels rechtzeitiger Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen abgelehnt hat (BAG 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415). Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der mittellosen Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt wird. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Vom Zweck der Prozesskostenhilfe ist daher eine solche Bewilligung nach Instanzende nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese eingehalten wird.
- 5
Vorliegend hat das Arbeitsgericht dem Kläger nach Abschluss der Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag - unabhängig von den nachgereichten Belegen - bereits vor Instanzende erfüllt waren. Dementsprechend steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohnehin ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Es geht mithin nur noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger Raten zu zahlen hat. Die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung führt dazu, dass dem Kläger Raten auferlegt werden, die er nach den von ihm noch vor der positiven Entscheidung über seinen PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen mangels einsetzbaren Einkommens nicht zahlen kann. Selbst wenn der Kläger die vom Arbeitsgericht festgesetzten Raten aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit nicht zahlt, dürfte die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mangels Verschuldens nicht aufgehoben werden. Im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO müsste das Gericht sogar neuen Vortrag darüber berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen (BGH 09. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - NJW 1997, 1077). Daraus folgt, dass bei einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls diejenigen Belege und Unterlagen berücksichtigt werden müssen, die zwar nach Ablauf einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor der Beschlussfassung bei Gericht eingegangen sind.
- 6
Da die Beschwerde vollumfänglich erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
- 7
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Teilabhilfe-Beschlusses vom 29. Januar 2015 - 5 Ca 1503/14 - wie folgt abgeändert:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keine monatlichen Raten zu zahlen hat.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache vollumfänglich Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind die vom Kläger mit seiner Beschwerde vom 20. Januar 2015 nachgereichten Belege, die dem Arbeitsgericht noch vor seiner positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch in seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 vorlagen, zu berücksichtigen, mit der Folge, dass danach mangels einzusetzenden Einkommens keine Ratenzahlungspflicht besteht.
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1. Das Arbeitsgericht hat mit dem Ausgangsbeschluss vom 12. Januar 2015 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger die fristgebundene gerichtliche Auflage vom 10. Dezember 2014 auch nach Beendigung der Instanz durch den im Gütetermin vom 10. Dezember 2014 geschlossenen Vergleich nicht erfüllt habe. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20. Januar 2015 gewandt und u.a. den Mietvertrag vorgelegt, aus dem sich Wohnkosten in Höhe von monatlich 415,00 EUR (325,00 EUR Miete und 90,00 EUR Nebenkosten) ergeben. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 seinen Beschluss vom 12. Januar 2015 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 28. November 2014 in vollem Umfang unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. bewilligt wird. Dabei hat es ohne Berücksichtigung der vom Kläger mit der Beschwerde nachgereichten Belege monatliche Raten in Höhe von 174,00 EUR angeordnet und der Beschwerde insoweit nicht abgeholfen. Die Beschwerde hat auch insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht sie wegen der angeordneten Ratenzahlung vorgelegt hat.
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Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht den PKH-Antrag erstmals mit seinem Teilabhilfe-Beschluss vom 29. Januar 2015 positiv beschieden hat und danach die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag des Klägers vor Abschluss der Instanz vorlagen, hätte es auch die zuvor mit dem Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2015 vorgelegten Belege berücksichtigen müssen. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO soll die Prüfung, ob und in welcher Höhe PKH zu bewilligen bzw. Ratenzahlung anzuordnen ist, straffen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzte Fristen sind keine Ausschlussfristen. Deswegen muss in der Regel auch später eingehender Vortrag jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn er vor der positiven Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch eingeht (OLG Frankfurt 24. Januar 2008 - 2 WF 401/07 - Rn. 10, juris; Zöller ZPO 30. Aufl. § 118 Rn. 17 a). § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dient nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Es geht auch bei dieser Vorschrift um die sachlich richtige Entscheidung (BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, NZA 2004, 1062).
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2. Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung betrifft den - hier nicht gegebenen - Fall, dass das Gericht die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende mangels rechtzeitiger Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen abgelehnt hat (BAG 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415). Das Bundesarbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der mittellosen Partei nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt wird. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Vom Zweck der Prozesskostenhilfe ist daher eine solche Bewilligung nach Instanzende nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat und diese eingehalten wird.
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Vorliegend hat das Arbeitsgericht dem Kläger nach Abschluss der Instanz rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die Bewilligungsvoraussetzungen für den rechtzeitig gestellten PKH-Antrag - unabhängig von den nachgereichten Belegen - bereits vor Instanzende erfüllt waren. Dementsprechend steht der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohnehin ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Es geht mithin nur noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger Raten zu zahlen hat. Die vom Arbeitsgericht angeordnete Ratenzahlung führt dazu, dass dem Kläger Raten auferlegt werden, die er nach den von ihm noch vor der positiven Entscheidung über seinen PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen mangels einsetzbaren Einkommens nicht zahlen kann. Selbst wenn der Kläger die vom Arbeitsgericht festgesetzten Raten aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit nicht zahlt, dürfte die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO mangels Verschuldens nicht aufgehoben werden. Im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO müsste das Gericht sogar neuen Vortrag darüber berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstiger waren als vom Gericht angenommen (BGH 09. Januar 1997 - IX ZR 61/94 - NJW 1997, 1077). Daraus folgt, dass bei einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls diejenigen Belege und Unterlagen berücksichtigt werden müssen, die zwar nach Ablauf einer nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist, aber noch vor der Beschlussfassung bei Gericht eingegangen sind.
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Da die Beschwerde vollumfänglich erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
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die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.