Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2014 - 14 Ta 310/13

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2014:0210.14TA310.13.00
bei uns veröffentlicht am10.02.2014

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. Mai 2013 (7 Ca 1269/13) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 6. Mai 2013 sowie für den Vergleich vom 29. Mai 2013, auch soweit er einen über die Klageanträge zu 1. und 2. hinausgehenden Mehrvergleich beinhaltet, mit Wirkung vom 8. Mai 2013 bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt B1 aus V1 im Umfang der Bewilligung beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren


Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2012 - 3 Ta 32/12

bei uns veröffentlicht am 03.12.2012

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 – 2 Ca 522/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 16. Feb. 2012 - 3 AZB 34/11

bei uns veröffentlicht am 16.02.2012

Tenor Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Mai 2011 - 27 Ta 178/10 - und d
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Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. Dez. 2014 - 14 Ta 510/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 1. September 2014 (1 Ca 473/14) abgeändert. Dem Kläger wird im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 – 2 Ca 522/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage im Umfang der Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 sowie für die Widerklage unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe zum einen auf die weitergehenden Anträge aus der Klageschrift und zum anderen auf die durch die Beklagte erhobene Widerklage.

2

Mit der Klageschrift vom 19.03.2012 begehrt der Kläger für die folgenden Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe:

1.

3

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 22.02.2012 hinaus bis zum 22.03.2012 fortbesteht.

2.

4

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2012 in Höhe von 1.170,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

3.

5

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2012 in Höhe von 1.767,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.

6

Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 hatte der Kläger unter Stellung eines erneuten PKH-Antrages den Antrag zu Ziffer 2. auf 330,00 € brutto reduziert, da dass zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis erst mit Wirkung zum 17.01.2012 begründet wurde.

7

Mit Schriftsatz vom 03.08.2012 hat der Beklagte widerklagend gegen den Kläger den Betrag in Höhe von 4.959,27 € nebst Zinsen geltend gemacht.

8

Anlässlich der Kammverhandlung vom 08.08.2012 haben die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich abgeschlossen.

9

Mit Beschluss vom 20.08.2012 ist dem Kläger PKH hinsichtlich der Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 bewilligt worden.

10

Dagegen richtet sich die am 04.09.2012 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

11

Anlässlich der Nichtabhilfeentscheidung ist das Arbeitsgericht Schwerin bei seiner Auffassung verblieben, wonach eine PKH-Bewilligung für die Widerklage in Ermangelung eines ausdrücklichen PKH-Antrages nicht möglich sei. Auch könne dem Kläger für den weitergehenden Antrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift wegen mangelnder Erfolgsaussichten keine PKH bewilligt werden.

II.

12

Die sofortige Beschwerde gegen den PKH Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, so dass eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist.

1.

13

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts erstreckt sich der PKH-Antrag des Klägers auch auf die zeitlich vor der angefochtenen PKH-Entscheidung bei dem Arbeitsgericht Schwerin rechtskräftig gewordene Widerklage des Beklagten.

14

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Widerklage setzt grundsätzlich einen eigenständigen PKH-Antrag voraus. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 für die Widerklage gestellt.

15

Es ist jedoch anerkannt, dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren eine konkludente Antragstellung möglich ist. Eine solche ist für den Kläger vorliegend auch bezüglich der Widerklage des Beklagten zu bejahen.

16

Liegt ein ausdrücklicher Antrag – wie hier – auf Prozesskostenhilfe für weitergehende Streitgegenstände nicht vor, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob insoweit von einer konkludenten Antragstellung auszugehen ist (LAG Köln vom 08.03.2012 – 5 Ta 129/11 – Juris Rd.-Nr. 4).

17

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Prozesshandlungen ebenso wie private Willenserklärungen der Auslegung zugänglich sind. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem feststellbaren Parteiwillen zurück. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Auslegung von Willenserklärungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (LAG Köln vom 08.03.2012 – a. a. O., Rd.-Nr. 5). Dies gilt auch im Falle einer anwaltlichen Vertretung (BAG vom 13.12.2007 – 2 AZR 818/06 – Juris, Rd.-Nr. 20, 27).

18

Danach ist regelmäßig jedenfalls dann von einer konkludenten Antragstellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für streitgegenstandserweiternde Prozesshandlungen der Parteien auszugehen, wenn diese – sei es durch klageerweiternde oder widerklagende Anträge – vor der Prozesskostenhilfeentscheidung des angerufenen Gerichts durch die Parteien in den Prozess eingeführt worden sind (LAG Köln, a. a. O., Rd.-Nr. 6; im Zusammenhang mit einer Widerklage nunmehr wohl auch Musielak/Fischer, 9. Auflage 2012, Rd.-Nr. 3 zu § 117 ZPO).

19

Grundsätzlich kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei nur für einen Antrag, nicht aber für einen folgenden streitgegenstandserweiternden Antrag bzw. eine Widerklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Im Zweifelsfall ist die betroffene Partei nach § 139 ZPO zu befragen.

20

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ist hier von einer Stellung eines konkludenten PKH-Antrages auch hinsichtlich der Widerklage des Beklagten durch den Kläger auszugehen. Es sind insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger bezüglich der Widerklage auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe verzichten wollte.

21

Im Gegenteil ist in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 – ausweislich des Sitzungsprotokolls – in Ansehung des ausdrücklich gestellten PKH-Antrages streitig zur Sache – also auch zur Widerklage – verhandelt worden. Der prozessbeendende Vergleich bezieht sich inhaltlich ebenfalls auf den gesamten Rechtsstreit und erklärt in Ziffer 6 ausdrücklich auch die Widerklage als erledigt.

22

Da auf Grund der zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzforderungen im Rahmen der Widerklage zudem auch nicht zu Lasten des Klägers von einer Mutwilligkeit bzw. mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ausgegangen werden kann, ist dem Kläger nach alledem ratenfreie Prozesskostenhilfe auch im Umfang der durch den Beklagten erhobenen Widerklage zu bewilligen.

2.

23

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Berücksichtigung des weitergehenden Antrages zu Ziffer 2. aus der Klageschrift richtet, so ist sie offensichtlich unbegründet.

24

Denn der Forderung in Ziffer 2. der Klageschrift fehlt es – soweit der Antrag den Betrag von 330,00 € übersteigt – an den hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bzw. ist die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG.

25

Das Arbeitsgericht Schwerin führt in diesem Zusammenhang in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend wie folgt aus:

26

„Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, hätte Prozesskostenhilfe für den Antrag zu Ziffer 2. in der Ursprungsfassung nicht bewilligt werden können, denn insoweit fehlen die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten für das Klagebegehren. Wie der Kläger selbst richtig gestellt hat, ist das Arbeitverhältnis erst ab dem 17.01.2012 neu begründet worden, mit der Folge, dass erst ab diesem Tage ein Vergütungsanspruch des Klägers entstanden sein kann.“

27

Dem ist auch im Beschwerdeverfahren nichts hinzuzufügen.

3.

28

Da die sofortige Beschwerde ganz überwiegend begründet ist, kommt die Festsetzung einer Gerichtsgebühr in Anlehnung an § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht in Betracht.

29

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG).

30

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

31

Mithin ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 – 2 Ca 522/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage im Umfang der Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 sowie für die Widerklage unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe zum einen auf die weitergehenden Anträge aus der Klageschrift und zum anderen auf die durch die Beklagte erhobene Widerklage.

2

Mit der Klageschrift vom 19.03.2012 begehrt der Kläger für die folgenden Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe:

1.

3

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 22.02.2012 hinaus bis zum 22.03.2012 fortbesteht.

2.

4

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2012 in Höhe von 1.170,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

3.

5

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2012 in Höhe von 1.767,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.

6

Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 hatte der Kläger unter Stellung eines erneuten PKH-Antrages den Antrag zu Ziffer 2. auf 330,00 € brutto reduziert, da dass zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis erst mit Wirkung zum 17.01.2012 begründet wurde.

7

Mit Schriftsatz vom 03.08.2012 hat der Beklagte widerklagend gegen den Kläger den Betrag in Höhe von 4.959,27 € nebst Zinsen geltend gemacht.

8

Anlässlich der Kammverhandlung vom 08.08.2012 haben die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich abgeschlossen.

9

Mit Beschluss vom 20.08.2012 ist dem Kläger PKH hinsichtlich der Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 bewilligt worden.

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Dagegen richtet sich die am 04.09.2012 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

11

Anlässlich der Nichtabhilfeentscheidung ist das Arbeitsgericht Schwerin bei seiner Auffassung verblieben, wonach eine PKH-Bewilligung für die Widerklage in Ermangelung eines ausdrücklichen PKH-Antrages nicht möglich sei. Auch könne dem Kläger für den weitergehenden Antrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift wegen mangelnder Erfolgsaussichten keine PKH bewilligt werden.

II.

12

Die sofortige Beschwerde gegen den PKH Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, so dass eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist.

1.

13

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts erstreckt sich der PKH-Antrag des Klägers auch auf die zeitlich vor der angefochtenen PKH-Entscheidung bei dem Arbeitsgericht Schwerin rechtskräftig gewordene Widerklage des Beklagten.

14

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Widerklage setzt grundsätzlich einen eigenständigen PKH-Antrag voraus. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 für die Widerklage gestellt.

15

Es ist jedoch anerkannt, dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren eine konkludente Antragstellung möglich ist. Eine solche ist für den Kläger vorliegend auch bezüglich der Widerklage des Beklagten zu bejahen.

16

Liegt ein ausdrücklicher Antrag – wie hier – auf Prozesskostenhilfe für weitergehende Streitgegenstände nicht vor, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob insoweit von einer konkludenten Antragstellung auszugehen ist (LAG Köln vom 08.03.2012 – 5 Ta 129/11 – Juris Rd.-Nr. 4).

17

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Prozesshandlungen ebenso wie private Willenserklärungen der Auslegung zugänglich sind. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem feststellbaren Parteiwillen zurück. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Auslegung von Willenserklärungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (LAG Köln vom 08.03.2012 – a. a. O., Rd.-Nr. 5). Dies gilt auch im Falle einer anwaltlichen Vertretung (BAG vom 13.12.2007 – 2 AZR 818/06 – Juris, Rd.-Nr. 20, 27).

18

Danach ist regelmäßig jedenfalls dann von einer konkludenten Antragstellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für streitgegenstandserweiternde Prozesshandlungen der Parteien auszugehen, wenn diese – sei es durch klageerweiternde oder widerklagende Anträge – vor der Prozesskostenhilfeentscheidung des angerufenen Gerichts durch die Parteien in den Prozess eingeführt worden sind (LAG Köln, a. a. O., Rd.-Nr. 6; im Zusammenhang mit einer Widerklage nunmehr wohl auch Musielak/Fischer, 9. Auflage 2012, Rd.-Nr. 3 zu § 117 ZPO).

19

Grundsätzlich kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei nur für einen Antrag, nicht aber für einen folgenden streitgegenstandserweiternden Antrag bzw. eine Widerklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Im Zweifelsfall ist die betroffene Partei nach § 139 ZPO zu befragen.

20

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ist hier von einer Stellung eines konkludenten PKH-Antrages auch hinsichtlich der Widerklage des Beklagten durch den Kläger auszugehen. Es sind insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger bezüglich der Widerklage auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe verzichten wollte.

21

Im Gegenteil ist in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 – ausweislich des Sitzungsprotokolls – in Ansehung des ausdrücklich gestellten PKH-Antrages streitig zur Sache – also auch zur Widerklage – verhandelt worden. Der prozessbeendende Vergleich bezieht sich inhaltlich ebenfalls auf den gesamten Rechtsstreit und erklärt in Ziffer 6 ausdrücklich auch die Widerklage als erledigt.

22

Da auf Grund der zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzforderungen im Rahmen der Widerklage zudem auch nicht zu Lasten des Klägers von einer Mutwilligkeit bzw. mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ausgegangen werden kann, ist dem Kläger nach alledem ratenfreie Prozesskostenhilfe auch im Umfang der durch den Beklagten erhobenen Widerklage zu bewilligen.

2.

23

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Berücksichtigung des weitergehenden Antrages zu Ziffer 2. aus der Klageschrift richtet, so ist sie offensichtlich unbegründet.

24

Denn der Forderung in Ziffer 2. der Klageschrift fehlt es – soweit der Antrag den Betrag von 330,00 € übersteigt – an den hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bzw. ist die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG.

25

Das Arbeitsgericht Schwerin führt in diesem Zusammenhang in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend wie folgt aus:

26

„Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, hätte Prozesskostenhilfe für den Antrag zu Ziffer 2. in der Ursprungsfassung nicht bewilligt werden können, denn insoweit fehlen die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten für das Klagebegehren. Wie der Kläger selbst richtig gestellt hat, ist das Arbeitverhältnis erst ab dem 17.01.2012 neu begründet worden, mit der Folge, dass erst ab diesem Tage ein Vergütungsanspruch des Klägers entstanden sein kann.“

27

Dem ist auch im Beschwerdeverfahren nichts hinzuzufügen.

3.

28

Da die sofortige Beschwerde ganz überwiegend begründet ist, kommt die Festsetzung einer Gerichtsgebühr in Anlehnung an § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht in Betracht.

29

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG).

30

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

31

Mithin ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 – 2 Ca 522/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage im Umfang der Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 sowie für die Widerklage unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe zum einen auf die weitergehenden Anträge aus der Klageschrift und zum anderen auf die durch die Beklagte erhobene Widerklage.

2

Mit der Klageschrift vom 19.03.2012 begehrt der Kläger für die folgenden Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe:

1.

3

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 22.02.2012 hinaus bis zum 22.03.2012 fortbesteht.

2.

4

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2012 in Höhe von 1.170,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

3.

5

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2012 in Höhe von 1.767,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.

6

Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 hatte der Kläger unter Stellung eines erneuten PKH-Antrages den Antrag zu Ziffer 2. auf 330,00 € brutto reduziert, da dass zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis erst mit Wirkung zum 17.01.2012 begründet wurde.

7

Mit Schriftsatz vom 03.08.2012 hat der Beklagte widerklagend gegen den Kläger den Betrag in Höhe von 4.959,27 € nebst Zinsen geltend gemacht.

8

Anlässlich der Kammverhandlung vom 08.08.2012 haben die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich abgeschlossen.

9

Mit Beschluss vom 20.08.2012 ist dem Kläger PKH hinsichtlich der Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 bewilligt worden.

10

Dagegen richtet sich die am 04.09.2012 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

11

Anlässlich der Nichtabhilfeentscheidung ist das Arbeitsgericht Schwerin bei seiner Auffassung verblieben, wonach eine PKH-Bewilligung für die Widerklage in Ermangelung eines ausdrücklichen PKH-Antrages nicht möglich sei. Auch könne dem Kläger für den weitergehenden Antrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift wegen mangelnder Erfolgsaussichten keine PKH bewilligt werden.

II.

12

Die sofortige Beschwerde gegen den PKH Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, so dass eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist.

1.

13

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts erstreckt sich der PKH-Antrag des Klägers auch auf die zeitlich vor der angefochtenen PKH-Entscheidung bei dem Arbeitsgericht Schwerin rechtskräftig gewordene Widerklage des Beklagten.

14

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Widerklage setzt grundsätzlich einen eigenständigen PKH-Antrag voraus. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 für die Widerklage gestellt.

15

Es ist jedoch anerkannt, dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren eine konkludente Antragstellung möglich ist. Eine solche ist für den Kläger vorliegend auch bezüglich der Widerklage des Beklagten zu bejahen.

16

Liegt ein ausdrücklicher Antrag – wie hier – auf Prozesskostenhilfe für weitergehende Streitgegenstände nicht vor, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob insoweit von einer konkludenten Antragstellung auszugehen ist (LAG Köln vom 08.03.2012 – 5 Ta 129/11 – Juris Rd.-Nr. 4).

17

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Prozesshandlungen ebenso wie private Willenserklärungen der Auslegung zugänglich sind. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem feststellbaren Parteiwillen zurück. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Auslegung von Willenserklärungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (LAG Köln vom 08.03.2012 – a. a. O., Rd.-Nr. 5). Dies gilt auch im Falle einer anwaltlichen Vertretung (BAG vom 13.12.2007 – 2 AZR 818/06 – Juris, Rd.-Nr. 20, 27).

18

Danach ist regelmäßig jedenfalls dann von einer konkludenten Antragstellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für streitgegenstandserweiternde Prozesshandlungen der Parteien auszugehen, wenn diese – sei es durch klageerweiternde oder widerklagende Anträge – vor der Prozesskostenhilfeentscheidung des angerufenen Gerichts durch die Parteien in den Prozess eingeführt worden sind (LAG Köln, a. a. O., Rd.-Nr. 6; im Zusammenhang mit einer Widerklage nunmehr wohl auch Musielak/Fischer, 9. Auflage 2012, Rd.-Nr. 3 zu § 117 ZPO).

19

Grundsätzlich kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei nur für einen Antrag, nicht aber für einen folgenden streitgegenstandserweiternden Antrag bzw. eine Widerklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Im Zweifelsfall ist die betroffene Partei nach § 139 ZPO zu befragen.

20

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ist hier von einer Stellung eines konkludenten PKH-Antrages auch hinsichtlich der Widerklage des Beklagten durch den Kläger auszugehen. Es sind insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger bezüglich der Widerklage auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe verzichten wollte.

21

Im Gegenteil ist in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 – ausweislich des Sitzungsprotokolls – in Ansehung des ausdrücklich gestellten PKH-Antrages streitig zur Sache – also auch zur Widerklage – verhandelt worden. Der prozessbeendende Vergleich bezieht sich inhaltlich ebenfalls auf den gesamten Rechtsstreit und erklärt in Ziffer 6 ausdrücklich auch die Widerklage als erledigt.

22

Da auf Grund der zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzforderungen im Rahmen der Widerklage zudem auch nicht zu Lasten des Klägers von einer Mutwilligkeit bzw. mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ausgegangen werden kann, ist dem Kläger nach alledem ratenfreie Prozesskostenhilfe auch im Umfang der durch den Beklagten erhobenen Widerklage zu bewilligen.

2.

23

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Berücksichtigung des weitergehenden Antrages zu Ziffer 2. aus der Klageschrift richtet, so ist sie offensichtlich unbegründet.

24

Denn der Forderung in Ziffer 2. der Klageschrift fehlt es – soweit der Antrag den Betrag von 330,00 € übersteigt – an den hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bzw. ist die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG.

25

Das Arbeitsgericht Schwerin führt in diesem Zusammenhang in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend wie folgt aus:

26

„Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, hätte Prozesskostenhilfe für den Antrag zu Ziffer 2. in der Ursprungsfassung nicht bewilligt werden können, denn insoweit fehlen die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten für das Klagebegehren. Wie der Kläger selbst richtig gestellt hat, ist das Arbeitverhältnis erst ab dem 17.01.2012 neu begründet worden, mit der Folge, dass erst ab diesem Tage ein Vergütungsanspruch des Klägers entstanden sein kann.“

27

Dem ist auch im Beschwerdeverfahren nichts hinzuzufügen.

3.

28

Da die sofortige Beschwerde ganz überwiegend begründet ist, kommt die Festsetzung einer Gerichtsgebühr in Anlehnung an § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht in Betracht.

29

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG).

30

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

31

Mithin ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Mai 2011 - 27 Ta 178/10 - und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - 5 Ta 13/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG.

2

Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) erhob eine Klage, mit der er für Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen Umsatzprovisionen und Sondervergütungen geltend machte sowie die Erteilung damit im Zusammenhang stehender Auskünfte, die Vorlage eines Buchauszuges sowie die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit der erteilten Auskünfte. Für diese Klage bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger durch Beschluss vom 14. Januar 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Beschluss enthielt den Hinweis, für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert sei in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich.

3

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 6. April 2011 schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich. Dieser erfasst nicht nur die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche. Vielmehr vereinbarten die Parteien auch, dass das Arbeitsverhältnis „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ mit dem 30. Juni 2011 endete und der Kläger unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wurde, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass damit der zustehende Urlaub gewährt und genommen war. Die Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger eine restliche Vergütung sowie eine Abfindung zu zahlen und ihm ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 30. Juni 2011 zu erteilen. Beide Parteien verpflichteten sich, über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen. Außerdem enthält der Vergleich eine Erledigungsklausel.

4

Nach dem Vergleichstext heißt es im Protokoll:

        

        

„- Vorgelesen und genehmigt -

                 

Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes.

                 

Den Parteien wird aufgegeben, binnen 2 Wochen zur Höhe des Gegenstandswertes vorzutragen.

                 

Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Bewilligung von PKH zwecks Mehrwerts des abgeschlossenen Vergleiches.“

5

Mit Beschluss vom 27. April 2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf 11.997,32 Euro und den Vergleichsmehrwert auf 22.913,48 Euro fest.

6

Unter dem 26. April 2011 hatte der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts darauf hingewiesen, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss könne hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts nicht bewilligt werden, da der Antrag erst nach Abschluss des Vergleichs und damit auch nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Daraufhin äußerte sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten ua. dahingehend, der Bevollmächtigte habe bereits während der Vergleichsverhandlungen beantragt, die Prozesskostenhilfe auf den Vergleich zu erweitern. Der Vorsitzende habe geäußert, darauf sei nach Protokollierung des Vergleichs einzugehen. Im Übrigen habe das Gericht es unter Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG versäumt, den Kläger auf sein Antragsrecht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hinzuweisen. Er stelle nunmehr einen entsprechenden Antrag auf seine Beiordnung.

7

Das Arbeitsgericht wies sowohl den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert als auch den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 6. Mai 2011 zurück. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte des Klägers für den Vergleichsmehrwert erst nach Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt. Der Prozessvertreter des Klägers habe während der Vergleichsverhandlungen einen derartigen Antrag weder gestellt noch darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfegewährung auf den Vergleich zu erweitern sei.

8

Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss half das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2011 nicht ab. Das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluss.

9

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit den Begründungen der Vorinstanzen durfte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss und den Vergleichsmehrwert nicht zurückgewiesen werden.

10

Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht deshalb entbehrlich ist, weil dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe hinsichtlich des überschießenden Wertes des gerichtlichen Vergleichs bewilligt worden wäre. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen ist, weil er erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt wurde. Das ist nicht der Fall. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der protokollierten Vereinbarung, soweit sie außerhalb des Rechtsstreits liegende Gegenstände regelt, nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelt. Ebenso wenig kann die Prozesskostenhilfe deshalb versagt werden, weil die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände mutwillig erscheint. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird ggf. auch über den hilfsweise gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.

11

1. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts erübrigt sich nicht deshalb, weil dem Kläger insoweit bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Der Beschluss vom 14. Januar 2010 betrifft nur die Prozesskostenhilfe für die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Der Hinweis darauf, es sei für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich, verdeutlicht, dass diese nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung erfasst sein sollten.

12

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb abzulehnen, weil der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag verspätet angebracht hat. Die Antragstellung ist rechtzeitig erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe bereits während der Verhandlungen über den Vergleich auf die Notwendigkeit, die Prozesskostenhilfe zu erweitern, hingewiesen, zutrifft. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit dem Protokoll insoweit nach § 165 ZPO Beweiskraft zukommt. Ebenso kann offenbleiben, ob - wogegen allerdings viel spricht - trotz der vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Januar 2010 getroffenen Entscheidung über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag noch ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag im Raum stand, der sich auf mögliche Erweiterungen der Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Vergleichsmehrwerts bezog. Selbst wenn der Kläger seinen Antrag auf die Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach der Protokollierung des Vergleichs gestellt haben sollte, wäre dies rechtzeitig, da der Antrag noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung war das Verfahren - jedenfalls im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht beendet.

13

Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGReport 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 839). Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94 - zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).

14

Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).

15

Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es, auch den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.

16

3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstände die Voraussetzungen für einen Vergleich nicht vorlagen.

17

a) Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert kann nur bewilligt werden, wenn die protokollierte Vereinbarung einen Vergleich darstellt. Nach § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Keinen Vergleich stellt deshalb eine Vereinbarung dar, durch die Rechte und Pflichten erst begründet werden (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 42). Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29). Unerheblich ist es jedoch, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (so schon: RG 12. Februar 1927 - V 435/26 - RGZ 116, 143, 145 f.).

18

Demnach kann auch ein gerichtlicher Vergleich nicht in solche Teile, hinsichtlich derer bereits ein Streit bestand, und andere Teile aufgespalten werden, solange und soweit die gefundene Gesamtlösung der Beilegung einer tatsächlich bestehenden Meinungsverschiedenheit dient.

19

b) Danach erfüllt die im vorliegenden Fall protokollierte Vereinbarung insgesamt die Anforderungen eines Vergleichs. Zwischen den Parteien bestand ein Streit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, der durch eine Gesamtlösung beigelegt wurde. Dabei stellte auch die nicht streitgegenständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Nachgeben des Klägers dar.

20

4. Hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts waren auch die Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO erfüllt, die auch bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gegeben sein müssen(BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 159, 263). Der Abschluss des Vergleichs diente der Rechtsverfolgung. Diese bot auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig.

21

Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (aA LAG Rheinland-Pfalz 5. Dezember 2008 - 7 Ta 214/08 - zu II der Gründe). Das war hier der Fall.

22

5. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung war auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO.

23

a) Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht nicht unbegrenzt. Prozesskostenhilfe kann vielmehr auch insoweit nur gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung, also die Regelung zusätzlicher Gegenstände in dem Vergleich, nicht mutwillig ist.

24

Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von der Aufnahme der zusätzlichen Gegenstände in den Vergleich abgesehen hätte (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZB 9/10 - Rn. 22 mwN, EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 3). Das ist insbesondere der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht.

25

b) Anhaltspunkte dafür, dass Mutwilligkeit in diesem Sinne vorliegt, sind nicht ersichtlich.

26

6. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird gegebenenfalls auch über den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.

27

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Erstattungsfähige Kosten sind nicht entstanden. Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde sind nicht angefallen, da die Rechtsmittel erfolgreich waren (Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Sonstige Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

        

        

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.