Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
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20 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 01/03/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 19/10 vom 1. März 2011 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Rich
published on 17/12/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 37/15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZA37.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin L
published on 19/04/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 19.12.2017 - 6 Ca 268/17 - aufgehoben. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Regensburg zurückverwiesen.
2. Die Kostenentscheidung - auch übe
published on 30/06/2017 00:00
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtliche
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