Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. Dez. 2014 - 14 Ta 510/14

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2014:1215.14TA510.14.00
bei uns veröffentlicht am15.12.2014

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 1. September 2014 (1 Ca 473/14) abgeändert.

Dem Kläger wird im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16. Mai 2014 (1 Ca 473/14) Rechtsanwalt X aus P mit Wirkung vom 4. Juni 2014 beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

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Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2014 - 14 Ta 310/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. Mai 2013 (7 Ca 1269/13) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2014 - 14 Ta 529/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2013 (1 Ca 731/13) als gegenstandslos aufgehoben. Es verbleibt bei der durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18. März 2013

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Sept. 2011 - 2 D 384/11

bei uns veröffentlicht am 09.09.2011

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2011 – 1 K 779/10 – wird der Klägerin Rechtsanwalt Dr. C. H., B-Stadt, mit Wirkung vom 22. Februar 2011 gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO im Rahmen d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. Dez. 2014 - 14 Ta 510/14.

Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 27. Dez. 2018 - 5 Ta 15/18

bei uns veröffentlicht am 27.12.2018

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2018 – 24 Ca 123/18 – teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt: Der Klägerin wird als Pro

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2011 – 1 K 779/10 – wird der Klägerin Rechtsanwalt Dr. C. H., B-Stadt, mit Wirkung vom 22. Februar 2011 gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beigeordnet.

Gerichtskosten fallen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Beschwerde der Klägerin vom 5.10.2011 gegen den Beschluss vom 22.9.2011, zugestellt am 27.9.2011, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, ihr Rechtsanwalt Dr. C. H., B-Stadt, auf der Grundlage der §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren beizuordnen, ist zu entsprechen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Klägerin vorliegend nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, sie habe einen Antrag auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst am 14.9.2011 und damit nach Zustellung des im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Urteils vom 23.8.2011 am 5.9.2011 gestellt. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über § 166 VwGO anwendbaren Bestimmung des § 121 Abs. 2 ZPO wird in Verfahren, in denen – wie gemäß § 67 Abs. 1 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Hiervon ausgehend ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass der Klägerin gemäß Senatsbeschluss vom 11.2.2011 – 2 D 29/11 – nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors für einen Teil ihrer zu jenem Zeitpunkt erst beabsichtigten Klage in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts, die im Übrigen ausdrücklich ausgesprochen werden muss, bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung, da die Klägerin sich von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten getrennt und mitgeteilt hatte, sie vertrete sich selbst (Schriftsätze der Klägerin vom 25.11.2010, Bl. 80 der Gerichtsakten, und vom 6.12.2010, Bl. 83 der Gerichtsakten). Zudem hatte sie dann im weiteren Gang des damaligen Beschwerdeverfahrens nicht um die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nachgesucht. Keiner näheren Erörterung bedarf ferner, das unter Zugrundelegung des Maßstabes einer verständigen Partei in dem vorliegenden Verfahren, das den Streit um die Anerkennung von Studienleistungen zum Gegenstand hat, die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt im Verständnis von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheint.

Allein streitig ist die Frage, ob die Klägerin, wie von § 121 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben, einen Beiordnungsantrag gestellt hat, und für welchen Zeitpunkt von einer solchen Antragstellung auszugehen ist. Einen ausdrücklichen Beiordnungsantrag hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erst mit am 14.9.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 8.9.2011 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, das erstinstanzliche Klageverfahren mit Urteilszustellung am 5.9.2011 bereits abgeschlossen, waren die (Anwalts-)Kosten, wie im Übrigen auch der Kostenfestsetzungsantrag vom 24.8.2011, eingegangen am 31.8.2011 zeigt, bereits angefallen und war ein rechtlich schützenswertes Interesse für eine prinzipiell „ex nunc“ wirkende Anwaltsbeiordnung nicht (mehr) erkennbar.

Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs. 2 ZPO auch stillschweigend gestellt werden kann

vgl. zum Beispiel Geimer in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 121 Rdnr. 14; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage 2010, § 121 Rdnr. 37; Fischer in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 121 Rdnr. 10; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rdnr. 522; Wax im Münchner Kommentar zur ZPO, 2000, § 121 Rdnr. 8; OLG Köln, Beschluss vom 1.6.1983 – 2 W 63/83 -; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.9.2006 – 8 W 122/06; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.6.1986 – 2 WF 174/86 -, sämtlich zitiert nach Juris.

Das ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die PKH-Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingereicht wurde

OLG Köln, Beschluss vom 1.6.1983, a.a.O.,

wenn eine anwaltliche Vertretung in einem vorangegangenen Verfahren stattgefunden hat

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.6.1986, a.a.O.,

oder auch dann, wenn ein Anwalt (nach Prozesskostenhilfebewilligung) für die Partei tätig wird

Fischer in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 121 Rdnr. 10.

Von einem solchen Fall der konkludenten Antragstellung ist auch nach den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes bei verständiger Würdigung des Verhaltens der Klägerin und ihrer Erklärungen im Prozesskostenhilfeverfahren auszugehen. Die Klägerin hat nämlich im Prozesskostenhilfeverfahren auf ihre prekäre wirtschaftliche Situation hingewiesen (vgl. Schriftsatz vom 11.11.2010, Bl 66 der Gerichtsakten) und dies durch eine Bescheinigung der ARGE vom 11.2.2010 belegt, nach der sie Leistungen nach dem SGB-II erhielt. Hiervon ausgehend drängt es sich geradezu auf, dass ihr Prozessbevollmächtigter, der am 22.2.2011 unter Bezugnahme auf die (teilweise) Prozesskostenhilfebewilligung durch Senatsbeschluss vom 11.2.2011 – 2 D 29/11 – Klage erhoben hat, damit zugleich stillschweigend namens der Klägerin um seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO nachgesucht hat. Für eine Auslegung dieses Verhaltens dahin, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe in Kenntnis der Prozesskostenhilfebewilligung und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Klägerin gleichwohl außerhalb einer Beiordnung tätig werden wollen, fehlt jeglicher objektiver Anhaltspunkt. Von daher hält es der Senat für gerechtfertigt, in der anwaltlichen Klageerhebung unter Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfebewilligung die konkludente Stellung eines Beiordnungsantrages zu sehen, den das Verwaltungsgericht, das bei etwaigen Zweifeln im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht im Übrigen gehalten gewesen wäre, auf Klarstellung hinzuwirken, trotz Entscheidungsreife bis zum Abschluss der Instanz nicht beschieden und dann nach Wiederholung abgelehnt hat. Demnach war unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beiordnung des von der Klägerin gewählten Prozessbevollmächtigten rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung auszusprechen.

Gerichtskosten werden bei erfolgreicher Beschwerde nicht erhoben; eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. Mai 2013 (7 Ca 1269/13) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 6. Mai 2013 sowie für den Vergleich vom 29. Mai 2013, auch soweit er einen über die Klageanträge zu 1. und 2. hinausgehenden Mehrvergleich beinhaltet, mit Wirkung vom 8. Mai 2013 bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt B1 aus V1 im Umfang der Bewilligung beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2013 (1 Ca 731/13) als gegenstandslos aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18. März 2013 auch für den Mehrvergleich vom 27. März 2013 bewilligten Prozesskostenhilfe und Beiordnung ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2011 – 1 K 779/10 – wird der Klägerin Rechtsanwalt Dr. C. H., B-Stadt, mit Wirkung vom 22. Februar 2011 gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beigeordnet.

Gerichtskosten fallen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Beschwerde der Klägerin vom 5.10.2011 gegen den Beschluss vom 22.9.2011, zugestellt am 27.9.2011, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, ihr Rechtsanwalt Dr. C. H., B-Stadt, auf der Grundlage der §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren beizuordnen, ist zu entsprechen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Klägerin vorliegend nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, sie habe einen Antrag auf Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst am 14.9.2011 und damit nach Zustellung des im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Urteils vom 23.8.2011 am 5.9.2011 gestellt. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über § 166 VwGO anwendbaren Bestimmung des § 121 Abs. 2 ZPO wird in Verfahren, in denen – wie gemäß § 67 Abs. 1 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, auf ihren Antrag ein zu ihrer Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Hiervon ausgehend ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass der Klägerin gemäß Senatsbeschluss vom 11.2.2011 – 2 D 29/11 – nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors für einen Teil ihrer zu jenem Zeitpunkt erst beabsichtigten Klage in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts, die im Übrigen ausdrücklich ausgesprochen werden muss, bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung, da die Klägerin sich von ihrem damaligen Prozessbevollmächtigten getrennt und mitgeteilt hatte, sie vertrete sich selbst (Schriftsätze der Klägerin vom 25.11.2010, Bl. 80 der Gerichtsakten, und vom 6.12.2010, Bl. 83 der Gerichtsakten). Zudem hatte sie dann im weiteren Gang des damaligen Beschwerdeverfahrens nicht um die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nachgesucht. Keiner näheren Erörterung bedarf ferner, das unter Zugrundelegung des Maßstabes einer verständigen Partei in dem vorliegenden Verfahren, das den Streit um die Anerkennung von Studienleistungen zum Gegenstand hat, die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt im Verständnis von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheint.

Allein streitig ist die Frage, ob die Klägerin, wie von § 121 Abs. 2 ZPO vorgeschrieben, einen Beiordnungsantrag gestellt hat, und für welchen Zeitpunkt von einer solchen Antragstellung auszugehen ist. Einen ausdrücklichen Beiordnungsantrag hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erst mit am 14.9.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 8.9.2011 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, das erstinstanzliche Klageverfahren mit Urteilszustellung am 5.9.2011 bereits abgeschlossen, waren die (Anwalts-)Kosten, wie im Übrigen auch der Kostenfestsetzungsantrag vom 24.8.2011, eingegangen am 31.8.2011 zeigt, bereits angefallen und war ein rechtlich schützenswertes Interesse für eine prinzipiell „ex nunc“ wirkende Anwaltsbeiordnung nicht (mehr) erkennbar.

Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs. 2 ZPO auch stillschweigend gestellt werden kann

vgl. zum Beispiel Geimer in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 121 Rdnr. 14; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Auflage 2010, § 121 Rdnr. 37; Fischer in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 121 Rdnr. 10; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, Rdnr. 522; Wax im Münchner Kommentar zur ZPO, 2000, § 121 Rdnr. 8; OLG Köln, Beschluss vom 1.6.1983 – 2 W 63/83 -; OLG Naumburg, Beschluss vom 13.9.2006 – 8 W 122/06; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.6.1986 – 2 WF 174/86 -, sämtlich zitiert nach Juris.

Das ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die PKH-Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingereicht wurde

OLG Köln, Beschluss vom 1.6.1983, a.a.O.,

wenn eine anwaltliche Vertretung in einem vorangegangenen Verfahren stattgefunden hat

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.6.1986, a.a.O.,

oder auch dann, wenn ein Anwalt (nach Prozesskostenhilfebewilligung) für die Partei tätig wird

Fischer in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 121 Rdnr. 10.

Von einem solchen Fall der konkludenten Antragstellung ist auch nach den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes bei verständiger Würdigung des Verhaltens der Klägerin und ihrer Erklärungen im Prozesskostenhilfeverfahren auszugehen. Die Klägerin hat nämlich im Prozesskostenhilfeverfahren auf ihre prekäre wirtschaftliche Situation hingewiesen (vgl. Schriftsatz vom 11.11.2010, Bl 66 der Gerichtsakten) und dies durch eine Bescheinigung der ARGE vom 11.2.2010 belegt, nach der sie Leistungen nach dem SGB-II erhielt. Hiervon ausgehend drängt es sich geradezu auf, dass ihr Prozessbevollmächtigter, der am 22.2.2011 unter Bezugnahme auf die (teilweise) Prozesskostenhilfebewilligung durch Senatsbeschluss vom 11.2.2011 – 2 D 29/11 – Klage erhoben hat, damit zugleich stillschweigend namens der Klägerin um seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO nachgesucht hat. Für eine Auslegung dieses Verhaltens dahin, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe in Kenntnis der Prozesskostenhilfebewilligung und der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Klägerin gleichwohl außerhalb einer Beiordnung tätig werden wollen, fehlt jeglicher objektiver Anhaltspunkt. Von daher hält es der Senat für gerechtfertigt, in der anwaltlichen Klageerhebung unter Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfebewilligung die konkludente Stellung eines Beiordnungsantrages zu sehen, den das Verwaltungsgericht, das bei etwaigen Zweifeln im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht im Übrigen gehalten gewesen wäre, auf Klarstellung hinzuwirken, trotz Entscheidungsreife bis zum Abschluss der Instanz nicht beschieden und dann nach Wiederholung abgelehnt hat. Demnach war unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beiordnung des von der Klägerin gewählten Prozessbevollmächtigten rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung auszusprechen.

Gerichtskosten werden bei erfolgreicher Beschwerde nicht erhoben; eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.