Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 10. Sept. 2015 - 11 Sa 198/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 03.12.2014 – 5 Ca 965/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan, nachdem der Kläger mit Ablauf des Mai 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.
3Der Kläger wurde am 01. September 1976 als Auszubildender (Bergmechaniker) auf dem damaligen Bergwerk O angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Technischer Angestellter unter Tage in der Gehaltsgruppe 04 auf dem Bergwerk X tätig.
4Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr.
5Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP 2003, Bl. 12 ff. GA). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplan wie folgt definiert:
6„ …
7(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
8Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
9Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
10…“
11Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (126 GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GSP 2003 bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“, nicht zu berücksichtigen seien.
12Am 29.11.2010 wurde der Kläger bei der Beklagten als „Sozialplan-Abkehrer“ beraten. Dazu verhält sich der vom Kläger unterschriebene zweiseitige „Beratungsbogen für Sozialplan-Abkehrer“. Dort heißt es unter Bemerkungen (die kursiv wiedergegebenen Zahlen sind handschriftlich in das Formular eingetragen):
13„...
14Vorläufiges Anpassungsgeld durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ca. brutto € 1851,-
15(Betrag inklusive einer evtl. Rente durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See!)
16Vorläufiger betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld durch die RAG Aktiengesellschaft brutto € 960,-
17Vorläufiges monatl. Einkommen (für ca. 6 Monate)
18ca . brutto ___2811,-
19… “
20Wegen weiterer Einzelheiten des Beratungsbogens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 227, 228 GA).
21Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (ÄVGSP 2010, Bl. 86 ff. GA). Hierin heißt es u.a. wörtlich:
22„ …
23- 24
1. § 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst:
„Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
26a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
27Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
28b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
29Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
30c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
31Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.“
32… “
33Die in Bezug genommenen Bestimmungen im MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus gültig ab 1. Januar 1990 Stand April 2009) lauten:
34„11. Vergütung im Urlaubsfall
35§ 41
36Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer je Urlaubstag die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2) des Vormonats, ggf. zuzüglich Untertage-Zulage und Konti-Zulage.
371. Allgemeine Vergütungsgrundsätze
381. Arbeitseinkommen
39§ 31
40(1) Das Arbeitseinkommen besteht aus:
41a) Schichtlohn oder Gehalt
42b) Leistungszulage
43c) Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse
44d) sonstigen Zuwendungen (z.B. Jahresvergütung, Untertage-Zulage, Treueprämie, Konti-Zulage)
45e) Hausbrand
46(2) Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschließlich Leistungszulage, ist die Grundvergütung.
47(3) Schichtlohn und Gehalt ergeben sich aus den Lohn- und Gehaltstafeln in Verbindung mit der Lohnordnung und den dazugehörigen Erläuterungen sowie dem Gehaltsgruppenverzeichnis. … “
48Mit Schreiben vom 07. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 2011 (Bl. 156 GA). Zugleich führte sie aus, dass es aus betrieblichen Gründen erforderlich sei, dass der Kläger bereits zum 31. Mai 2011 aus den Diensten des Unternehmens ausscheide; daher verkürze sie die Kündigungsfrist dementsprechend. Ferner wies die Beklagte im Kündigungsschreiben darauf hin, dass sie dem Kläger betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplanes zum Anpassungsprogramm der E AG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewähre. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger im Dezember 2011 zu. Der Kläger gibt an, er habe das Kündigungsschreiben am 07.12.2010 erhalten (Bl. 244 GA). Die Beklagte verweist darauf, dass sie bereits erstinstanzlich ausgeführt habe, dass die Kündigung dem Kläger frühestens am 14.12.2010 zugegangen sein könne, da der Vorgang erst am 09.12.2010 vom Betriebsrat zurückgekommen sei und das Schreiben dann ab dem 10.12.2010 über die werksinterne Post vom Bergwerk zur zentralen Poststelle in I und von dort frühestens am 13.12.2010 zur Bundespost gelangt sei (Bl. 337, 152, 153 GA). Durch entsprechende Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben erklärte der Kläger am 07.01.2011 sein Einverständnis mit der ausgesprochenen Kündigung und der damit verbundenen Verkürzung der Kündigungsfrist. Die Erklärung des Klägers ging am 12. Januar 2011 bei der Beklagten ein.
49Zum 31. Mai 2011 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit dem 01. Juni 2011 Anpassungsgeld. Zusätzlich zahlt die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2003 in der Fassung vom 02. Dezember 2010 in Höhe von 990,00 Euro brutto monatlich, welches sie ausgehend von einem Garantieeinkommen von 3.158,75 € errechnet hat (Berechnung der Beklagten: zu berücksichtigendes Jahreseinkommen 60.839,47 € / ergibt Monatsbetrag von 5.069,69 € / zzgl. Treueprämie u. Kontoführung u. 1/12 Weihnachtsgeld 5.264,58 € / 60 % = 3.158,75 € [Bl. 128 - 130 GA]).
50Unstreitig sind als Referenzzeitraum für die Berechnung des Garantieeinkommens die zwölf Monate April 2010 bis März 2011 zugrunde zu legen. Die Parteien streiten, ob zur Berechnung des Garantieeinkommens weitere Bezüge des Referenzzeitraums einzubeziehen sind. Rechnerisch unstreitig würde die Einbeziehung der Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit zu einer Erhöhung des Zuschusses um 56,24 € mtl. führen. Der Kläger teilt die seiner Auffassung nach zu berücksichtigenden Bezüge des Referenzzeitraums wie folgt mit (Bl. 250, 251 GA):
511001: Gehalt, € 43.651,98
521006: Leist. Zulage unter Tag € 5.853,24
531022: Entg. UT.Zul. Feiertag € 17,92
541025: Untertage-Zulage (verf.) € 307,11
551026: Untertage-Zulage (verg.) € 74,24
561103: Zuschlag 25 % Werktag € 1.583,43
571106: Zuschlag 50 % S. u. F. € 1.648,54
581118: OG Zuschlag 100 % FT € 71,13
592000: Nachtarbeitszulage € 162,63
602010: Kontoführungsgebühr € 15,36
612022: Warmschichtzulage € 47,68
62/57A: Treueprämie € 320,04
632230: Energiebeihilfe einmalig € 1.010,32
641015: Grubenwehr-Übung ausserh. € 252,57
651116: OG Zuschlag 50 % S. u. F. € 189,76
662016: GW-Übg. Mit Atemsch.innerh. € 303,03
679511: Heimbereitsch. Arbeitstag € 2.505,52
689512: Heimbereitsch. Freier Tag € 1.663,29
691108: Zuschlag 100 % FT € 379,36
701023: Unterlage-Zul. Durchschn. € 226,68
711150: Verg. für entg. MA FZ € 8.066,68
721173: Verg. Rufbereitsch. TU/KRH € 2.408,29
731104: Zuschlag 50 % Werktag € 23,72
741014: Grubenwehr-Übung innerh. € 37,88
752017: GW-Übung mit Atemsch.Außer € 757,55
761165: Verg.Grubenwehr TU/KRH € 83,92
772012: Einmalbetrag gem. TV € 600,00
78Außer Betracht zu bleiben haben nach Auffassung des Klägers nur die Beträge:
791100 Mehrarbeit-Grundvergütung € 8.298,62
802225 Kurbeihilfe € 65,00
812082 Erholungsbeihilfe pau. € 156,00.
82Mit seiner am 04. April 2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld, welchen er zuletzt mit monatlich 473,29 € beziffert, beginnend mit dem Monat Juni 2011 und fortlaufend bis zum Mai 2016.
83Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses des Anpassungsgeldes ein zu geringes Garantieeinkommen zugrunde gelegt. Nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans sei das gesamte vom Arbeitnehmer im Referenzzeitraum bezogene Entgelt bei der Berechnung des Garantieeinkommens zugrunde zu legen. Lediglich Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlungen und Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen, dürften unberücksichtigt bleiben. Dieses gelte auch nach der Veränderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan vom 02. Dezember 2010. Bei der Zuschussleistung zum Anpassungsgeld handele es sich um eine Versorgungsleistung der Beklagten. Eine Verschlechterung von Versorgungsleistungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht gegeben seien. Darüber hinaus genieße er Vertrauensschutz, da er nur auf der Grundlage des bei Zugang der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gültigen Sozialplans habe entscheiden können, ob er die Kündigung hinnehmen solle. Zu diesem Zeitpunkt sei die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 jedoch noch nicht in Kraft getreten gewesen. Erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sei die Änderungsvereinbarung dann zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten. In jedem Falle habe die Beklagte bei der Berechnung des Garantieeinkommens die Lohnart 1015 Grubenwehr außerhalb zu berücksichtigen, da es sich hierbei um Arbeitsentgelt handele. Auch die Lohnart 1150 - Vergütung für entgangene Mehrarbeit Tarifurlaub – dürfe nicht unberücksichtigt bleiben.
84Der Kläger hat zuletzt beantragt,
85- 86
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.404,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 473,29 € ab dem 01. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01. Juni 2011, letztmals ab dem 01. November 2014, zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihm beginnend ab dem 01. Dezember 2014 bis zum 01. Juni 2016 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von 990,00 € monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 473,29 € zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3 Absatz 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
Die Beklagte hat beantragt,
92die Klage abzuweisen.
93Sie hat die Ansicht vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei auf der Grundlage des Gesamtsozialplans in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 zu ermitteln. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schon aufgrund der klarstellenden Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 habe er nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass bei der Ermittlung des Garantieeinkommens Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt würden. Zudem habe der Kläger in dem Beratungsgespräch im November 2010 die mitgeteilten Daten beanstandungslos hingenommen und nicht moniert, dass sein ermitteltes Einkommen erheblich von seinem bisherigen abweiche. Der Kläger habe auch nach Zugang der Kündigung ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt noch überprüfen zu lassen und entsprechenden Rechtsrat einzuholen. Als er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses akzeptiert habe, habe er nicht davon ausgehen können, dass die Vergütung für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt würden.
94Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2014 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld. Der Zuschuss sei auf der Grundlage des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 zu ermitteln. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 sei wirksam. Die Parteien eines Sozialplans könnten die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern. Entgegen der Ansicht des Klägers habe keine Billigkeitskontrolle auf der Grundlage des Prüfungsschemas des Bundesarbeitsgerichts für die Ablösung von Versorgungszusagen zu erfolgen. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei lediglich eine Übergangsversorgung und keine betriebliche Altersversorgung. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 habe nicht in unzulässiger Weise in eine rechtlich geschützte Position des Klägers eingegriffen. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 entfalte im Verhältnis zum Kläger keine Rückwirkung. Am 02.12.2010 sei ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld noch nicht entstanden gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung sei ein Anspruch des Klägers auch noch nicht im Sinne einer Anwartschaft angelegt gewesen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei erst nach Abschluss der Änderungsvereinbarung mit Schreiben vom 07.12.2010 erfolgt. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei von der Beklagten auf der Grundlage von § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans vom 26.06.2003 in der Fassung vom 02.12.2010 zutreffend berechnet worden. Dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger sei es nicht gelungen, seine gegenteilige Auffassung schlüssig darzulegen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien nicht alle im Referenzzeitraum an ihn erbrachten Leistungen der Beklagten zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlung oder Lohn- und Gehaltsbestandteile handele, die nicht der Sozialversicherung unterlägen. § 2 Ziffer 7 Abs. 3 b) des Gesamtsozialplans (2010) stelle ausdrücklich auf die Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages ab. Nach § 31 Abs. 2 Manteltarifvertrag sei die Grundvergütung der Schichtlohn oder das Gehalt, gegebenenfalls einschließlich Leistungszulage. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Lohnart 1015 nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen (Grubenwehrübung außerhalb). Das Entgelt könne bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Zulage nicht während der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit verdient worden sei. Auch die Lohnart 1150 – Vergütung für entgangene Mehrarbeit – Tarifurlaub – sei nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen. Grundlage der Lohnart 1150 sei nicht § 41 Abs. 1 Satz 1 Manteltarifvertrag sondern die Regelung in § 41 Abs. 2 Manteltarifvertrag. Aus der systematischen Erstellung der Tarifvertragsnorm werde deutlich, dass die Vergütung für entgangene Mehrarbeit eine Leistung der Beklagten sei, die zusätzlich zur Grundvergütung nach § 41 Abs. 1 Manteltarifvertrag bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sei, die Vergütung für entgangene Mehrarbeit sei mithin nicht Bestandteil der Grundvergütung. Auch die weitergehende Klage auf zukünftig wiederkehrende Leistung sei unbegründet (§ 258 ZPO). Wie dargelegt habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld. Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf Erteilung der eingeforderten Abrechnung. Ein solcher folge nicht aus § 108 GewO. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen zum Anpassungsgeld abgerechnet worden seien. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB, da der Kläger aufgrund der im Referenzzeitraum erfolgten monatlichen Entgeltabrechnungen über sämtliche Informationen verfüge, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Entgeltabrechnungen habe die Beklagte dabei die jeweilige Lohnart benannt und die jeweiligen Beträge beziffert.
95Das Urteil ist dem Kläger am 12.01.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 11.02.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.04.2015 am 10.04.2015 begründet.
96Der Kläger wendet ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht es abgelehnt, die Grundsätze der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zur Anwendung zu bringen. Rechtsfehlerhaft sei das Arbeitsgericht von der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 ausgegangen und nicht von den Regelungen des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003. Ihm sei die Kündigung noch unter der Laufzeit des alten Sozialplans am 07.12.2010 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm die Änderungsvereinbarung unbekannt gewesen. Auch in der Belegschaft sei die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 unbekannt gewesen. Die Änderungsvereinbarung sei am 07.12.2010 noch nicht in Kraft gesetzt gewesen. Auch während der gesamten Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage bis zum 28.12.2010 sei die Änderungsvereinbarung noch nicht in Kraft gewesen. Erst nach Ablauf der Klagefrist sei dann am 01.01.2011 die Änderungsvereinbarung in Kraft getreten. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem einem Sozialplan unechte Rückwirkung zukomme, seien die Grundsätze des Vertrauensschutzes zu beachten. Er habe in mehrfacher Weise rechtsgeschäftliche Dispositionen im Vertrauen auf die alte Regelung getroffen. Er habe schriftlich der Abkürzung der Kündigungsfrist zugestimmt. Ohne dieses Einvernehmen hätte er die Kündigung zur arbeitsgerichtlichen Überprüfung stellen können. Wegen seiner rund 40jährigen Betriebszugehörigkeit hätte er bei einer zwangsläufig durchzuführenden Sozialauswahl eine höhere Schutzwürdigkeit aufgewiesen als andere Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt worden seien. Eine Überprüfung hätte deshalb zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung geführt. Er habe diese Möglichkeit auch erwogen, weil das zu erwartende Anpassungsgeld – aufgrund eines bei ihm durchgeführten Versorgungsausgleichs – lediglich 1.400,-- € betrage. Mit Blick auf den bei Erhalt der Kündigung am 07.12.2010 geltenden Sozialplan und die seinerzeit zwischenzeitlich bekannt gewordene Entscheidung des Arbeitsgerichts Herne im Falle des Hauptgerätewartes des Bergwerkes B habe er dann aber die von der Beklagten geforderte schriftliche Einverständniserklärung zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben. Dabei habe er darauf vertraut, dass bei richtiger Anwendung des Sozialplans in seinem Falle – ebenso wie im Fall des Hauptgerätewartes der Zeche B – seine bei der Grubenwehr erzielten Lohnarten bei der Berechnung das Garantieeinkommens einzubeziehen seien. Seine Disposition, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2011 einverstanden zu sein, sei für ihn nicht mehr revidierbar. Er habe im Vertrauen darauf disponiert, dass diejenigen Bedingungen, welche zum Zeitpunkt der Kündigung und der Abgabe der Einverständniserklärung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten, auch diejenigen sein würden, die auf seinen Fall ausschließlich zur Anwendung kommen würden. Sein Vertrauen auf die Gültigkeit des Sozialplans sei auch berechtigt gewesen. Denn die Beklagte habe sich in § 1 Ziffer 2 des Sozialplanes vom 25.06.2003 verpflichtet, eben diesen Gesamtsozialplan allen Arbeitnehmern auszuhändigen und die Arbeitnehmer rechtzeitig über den Inhalt in Kenntnis zu setzen. Diese Regelung gelte unverändert fort. Im ersten Beratungsgespräch wenige Wochen vor Ausspruch der Kündigung seien ihm die Leistungen erläutert worden. In dem Beratungsgespräch am 29.11.2010 sei ihm ein Exemplar des Sozialplans vom 25.06.2003 übergeben worden. Danach habe er kein Exemplar der Änderungsvereinbarung erhalten. Als nächstes habe er sogleich das Kündigungsschreiben erhalten, obwohl bei Ausspruch der Kündigung die Änderungsvereinbarung bereits unterzeichnet gewesen sei und ihr Inkrafttreten am 01.01.2011 sicher festgestanden habe. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 beinhalte eine unzulässige Änderung des Leistungsvolumens des bisherigen Sozialplans. Durch eine schlichte Änderungsvereinbarung könne bei ansonsten unveränderter Maßnahme nicht das Niveau des Sozialplans abgesenkt werden. Die von ihm erzielten Lohnarten seien Teil des Synallagmas. Angesichts der gegebenen Sachlage sei die von ihm als Truppführer in der von der Beklagten vorgehaltenen Grubenwehr erbrachte Tätigkeit unzweifelhaft Teil des Arbeitsvertrages und die hierfür erhaltene Vergütung Teil des Entgelts im Sinne des Sozialplans vom 25.06.2003. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen seien lediglich die drei aufgelisteten Lohnarten, nämlich Mehrarbeitsgrundvergütungen, Einmalzahlungen und Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherung unterlägen. Die im einjährigen Referenzzeitraum von April 2010 bis zum März 2011 gezahlten Bezüge (vgl. die im unstreitigen Teil des Tatbestandes wiedergegebene Aufstellung) vergüteten die von ihm auf den Arbeitsvertrag erbrachten Tätigkeiten und enthielten keinen Aufwendungsersatz. Die Bezüge seien deshalb insgesamt einzubeziehen. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts schulde die Beklagte auch die begehrte Abrechnung. Der Sozialplan sehe detaillierte Informations- und Beratungspflichten vor. Die Beklagte verwende für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen die Unternehmens-Software SAP R 3. Dort seien weit über 1000 Lohnarten hinterlegt. Er müsse mit dieser Systematik des arbeitgeberseitigen SAP-Systems nicht vertraut sein. Zudem seien die einzelnen Lohnarten im SAP-System koptisch verschlüsselt. Er habe deshalb einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Lohnarten die Beklagte bei der Berechnung seines Garantieeinkommens zugrunde gelegt habe und welche sie insbesondere ausgeschlossen habe. Die von der Beklagten in dem Beratungsbogen genannten Prognosewerte ließen nicht erkennen, welche Lohnarten einbezogen worden seien. Die Beklagte sei daher aus § 1 Ziffer 2 des Sozialplans vom 25.06.2003 verpflichtet ihm mitzuteilen, welche Lohnarten sie bei der Berechnung seines Garantieeinkommens mit welchen Jahresbeträgen einbezogen habe.
97Der Kläger beantragt,
98unter Aufhebung des Urteils – AZ: 5 Ca 965/14 vom 03.12.2014 – des Arbeitsgerichts Herne die Beklagte zu verurteilen,
99- 100
I. an den Kläger € 21.771,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus monatlich jeweils € 473,29 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.07.2011, letztmals ab dem 01.11.2014, zu zahlen und
- 102
II. an den Kläger beginnend ab dem 01.04.2015 bis zum 31.05.2016 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von € 990,00 monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von € 473,29 zu zahlen und
- 104
III. dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3. Abs. 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
Die Beklagte beantragt,
106die Berufung zurückzuweisen.
107Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Klarzustellen sei, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung vor seinem Ausscheiden nicht an Transfer-Kurzarbeit teilgenommen habe.
108Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass für etwaige Ansprüche des Klägers der Gesamtsozialplan in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 maßgeblich sei. Die Argumentation des Klägers beruhe auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Nicht richtig sei, dass ihm das Kündigungsschreiben am 07.12.2010 zugegangen sei und die Klagefrist des § 4 KSchG damit am 28.12.2010 abgelaufen sei. Bereits erstinstanzlich sei dargestellt worden, dass entsprechend der innerbetrieblichen Abläufe der Zugang frühestens am 14.12.2010 erfolgt sein könne. Der Kläger habe seinerzeit in die Anpassung gehen wollen. Voraussetzung dafür sei eine betriebsbedingte Kündigung gewesen. Bei Zugang der Kündigung sei nicht sicher gewesen, dass Anpassungsgeld gewährt werde, weil es sich hier um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde handele. Jeder Arbeitnehmer, der in die Anpassung gehen wolle, müsse die Klagefrist verstreichen lassen ohne zu wissen, ob das Anpassungsgeld und wenn ja in welcher Höhe es schließlich gewährt werde. Darüber hinaus sei dem Kläger bekannt gewesen, dass nach Auffassung des Arbeitgebers bei Anwendung des alten Gesamtsozialplans die Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Grubenwehrtätigkeit nicht bei der Berechnung des Garantieeinkommens einfließe. Die Protokollnotiz mit der die Betriebspartner die aus ihrer Sicht „richtige“ Berechnungsweise klargestellt hätten, sei im ganzen Unternehmen und auch dem Kläger bekannt gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger gewusst, dass sie sich im Zuge der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem vom Kläger zitierten Hauptgerätewart dezidiert und grundsätzlich gegen die nun auch von dem Kläger vertretene Rechtsauffassung zur Wehr gesetzt habe. Wenn überhaupt, habe er seinerzeit eine andere Rechtsauffassung vertreten können. Für ein angebliches „Vertrauen“ auf eine von der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten abweichende von ihm gewünschte Berechnungsmethode fehle jede tatsächliche Grundlage. Dem stehe auch entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Beratungsgespräche (erstes Beratungsgespräch am 29.11.2010) anhand der dargelegten Berechnung ohne Weiteres habe erkennen können, dass und welche Vergütungsbestandteile gerade nicht Gegenstand des Garantieeinkommens sein würden. Es gebe weder eine Grundlage für ein Vertrauen auf die Einbeziehung der zusätzlichen Vergütungsbestandteile noch ein Vertrauen darauf, dass der alte Sozialplan in dieser Situation unverändert in Kraft bleiben werde. Der Kläger habe gewusst, dass die Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Grubenwehrtätigkeiten bei der Berechnung der Sozialplanleistung nach dem erklärten Verständnis der Beklagten keine Rolle spiele. Er habe die Klagefrist verstreichen lassen und sein Einverständnis mit der vorzeitigen Beendigung allein deshalb erteilt, weil er so schnell wie möglich in die Anpassung habe gehen wollen. Ein unzulässiger Eingriff in rechtlich geschützte Positionen des Klägers sei nicht gegeben. Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der GSP 2010 gegenüber dem Kläger weder eine echte noch eine unechte Rückwirkung entfalte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 sei der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld noch nicht entstanden gewesen, er sei auch nicht als Anwartschaft begründet gewesen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer (nicht vorliegenden) unechten Rückwirkung ausgehen wolle, verletze die Änderungsvereinbarung nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Betriebspartner seien in Jahrzehnten übereinstimmend der gleichen Auffassung gewesen, wie das Garantieeinkommen als Basis für den betrieblichen Zuschuss berechnet werden solle. Mit der Änderungsvereinbarung hätten die Betriebsparteien ihrem ursprünglichen Willen Rechnung getragen und Rechtssicherheit für die Lösung geschaffen, die sie von Anfang an gemeinsam gewollt hätten. Die Vereinbarung sei also geeignet, erforderlich und proportional, um das von den Betriebspartnern von Beginn an erstrebte Ziel zu erreichen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf einen höheren Sozialplanschutz habe durch die Vereinbarung nicht verletzt werden können. Dem Kläger sei die jahrzehntelange Praxis der Beklagten bekannt gewesen. Der Kläger habe um den Rechtsstreit gewusst, in dem sie dezidiert bei ihrer Auffassung zur richtigen Berechnungspraxis verblieben sei. In diesem Sinne sei der Kläger auch beraten worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass der im Zeitpunkt seines Ausscheidens geltende Sozialplan maßgeblich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien die Betriebspartner berechtigt, Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne für die Zukunft auch zu Lasten der Arbeitnehmer abzuändern. Der Einwand des Klägers gehe aber auch in der Sache fehl. Die Betriebspartner hätten mit der Änderungsvereinbarung keineswegs ein ursprünglich von ihm verteiltes Volumen verändert. Vielmehr seien sich die Betriebspartner einig gewesen, welche Vergütungsbestandteile und Leistungen bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht einbezogen werden sollten. Nachdem nun das Bundesarbeitsgericht für einen hauptamtlichen Gerätewart insoweit eine andere Auslegung vorgenommen habe, möge dies juristisch begründet sein, ein solches Zusatzvolumen sei aber im Rahmen der Verhandlungen seitens der Betriebspartner nie Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Mit der Veränderungsvereinbarung sei nicht etwa ein ursprünglich verteiltes Volumen beschränkt worden, sondern der Wortlaut der Regelung sei unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an den ursprünglich und immer noch gleichermaßen vorhandenen Willen der Betriebspartner angepasst worden.
109Den Anspruch des Klägers gemäß § 2 Ziffer 7 b GSP 2010 habe sie erfüllt. Zu Recht habe das Arbeitsgericht nicht weiter geprüft, ob bei einer unterstellten Anwendung des GSP 2003 die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche begründet sein könnten. Gleichwohl sei insoweit darauf hinzuweisen, dass das Zahlenwerk des Klägers dazu unschlüssig sei. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass die gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003 zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung des BAG vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – betreffe den Fall eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts und sei deshalb für den Fall des Klägers nicht einschlägig. Die Beklagte stellt die historische Entwicklung und die gegenwärtigen normativen Vorgaben für das Grubenrettungswesen dar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. und IV. der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 331 - 335 GA). Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass die für Grubenwehrübungen in der Freizeit gewährten Zulagen bei der Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen seien. Dies folge entweder aus einer authentischen Auslegung des Gesamtsozialplans unter Berücksichtigung der Protokollnotiz oder aus der - im Übrigen eindeutig - dem Wortlaut der Protokollnotiz zu entnehmenden, auch für diese gewollten normativen Wirkung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages nicht verpflichtet gewesen, Mitglied der Grubenwehr zu werden oder Tätigkeiten eines Mitglieds der Grubenwehr zu erbringen. Zu der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung habe es unstreitig nicht gehört, die Arbeiten eines Mitglieds der Grubenwehr zu verrichten. Der bloße Antrag auf Mitgliedschaft in der Grubenwehr sei ebenso wie die bloße Aufnahme einer Tätigkeit als freiwilliges Grubenwehrmitglied oder umgekehrt das bloße Dulden einer solchen Tätigkeit durch sie, die Beklagte, kein Austausch von Erklärungen mit Rechtsbindungswillen, die auf den Abschluss eines besonderen zusätzlichen Arbeitsvertrages oder die Erweiterung der Pflichten eines bestehenden Arbeitsvertrages gerichtet seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bewirke die „offizielle“ Aufnahme als Mitglied der Grubenwehr keinen Arbeitsvertragsabschluss und keine Änderung bestehender arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Bei der Mitgliedschaft in der Grubenwehr handele es sich um ein Rechtsverhältnis sui generis, um ein ehrenamtliches Engagement, das gerade außerhalb etwaig bestehender anderweitiger arbeitsvertraglicher Verpflichtungen ausgeübt werde. Nachdem der Grubenrettungsplan Teil des von der Bergaufsicht zu genehmigenden allgemeinen Betriebsplans sei, sei auch die Organisation der Grubenwehr Teil dieses aufsichtsrechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Verfahrens zur Genehmigung eines Betriebs. Die Bereiche, die der Regulation der Bergaufsicht unterlägen, seien dadurch gekennzeichnet, dass die dort tätigen sogenannten „verantwortlichen Personen“ nur eingeschränkt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterlägen. Über den Plan werde aufsichtsrechtlich eine besondere Freiheit der Grubenwehren abgesichert. Die ehrenamtliche Mitgliedschaft in der Grubenwehr begründe insoweit ein Rechtsverhältnis sui generis, das kein Arbeitsvertrag sei. Sie, die Beklagte, habe kein Direktionsrecht für freiwillige Mitglieder der Grubenwehr. Betrachte man das Zusammenspiel von Grubenrettungsplan, Betriebsplan und den aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Übrigen, so ergebe sich gerade im Gegenteil, dass das Direktionsrecht aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen gegenüber den Grubenwehren und deren Mitgliedern tatsächlich eingeschränkt sei. Sie könne keinen Einfluss darauf nehmen, welcher Arbeitnehmer zum Mitglied einer Grubenwehr ernannt werde, selbst wenn sie es wollte. Umgekehrt könne sie auch keinem Arbeitnehmer vorschreiben, dass er Mitglied der Grubenwehr werde oder als Mitglied austreten solle oder was er konkret als Mitglied der Grubenwehr aktuell an Aufgaben erledigen solle. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei rechtswidrig, weil das Urteil ihr, der Beklagten, ein Direktionsrecht zuschreibe, das sie nicht habe. Die Zahlung einer Vergütung sei kein Indiz für einen Arbeitsvertrag. Die Tatsache, dass die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehren für ihre Tätigkeit in der Freizeit Zahlungen erhielten, spreche nicht dafür, dass es sich damit automatisch um Leistungen handele, wie sie im Rahmen und als Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten erbracht würden. Wie das Beispiel der freiwilligen Feuerwehren zeige, gebe es auch andere freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen sehr wohl Aufwandsentschädigungen gezahlt würden bzw. pauschale Zahlungen die Freiwilligen motivieren sollten. Die Tatsache, dass die Vergütungen sozialversicherungsrechtlich verbeitragt werden müssten, sei kein Indiz für einen abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch dann, wenn man für die Auslegung des Gesamtsozialplans der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgen wolle und die Protokollnotiz der Betriebspartner für wirkungslos erachte, die Klage abzuweisen sei. Die Tätigkeit des Klägers als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr in seiner Freizeit sei weder Teil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen noch Teil eines zweiten neben seinem Hauptarbeitsvertrag abgeschlossenen Nebenarbeitsverhältnisses. Der Kläger erbringe diese Tätigkeiten im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements als freiwilligem Mitglied der Grubenwehr, was sie mit Zahlung der streitbefangenen Zulage honoriere. Da der Gesamtsozialplan als Berechnungsgrundlage für den betrieblichen Zuschuss nur auf das Entgelt abstelle, das im synallagmatischen Zusammenhang des Arbeitsvertrages stehe, seien Zahlungen für die Grubenwehrübungen für die Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen.
110Der Klageantrag zu 3) auf Abrechnung sei unzulässig. Der Tenor einer stattgebenden Entscheidung wäre nicht vollstreckungsfähig. Jedenfalls sei der Antrag, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, unbegründet. Es fehle eine Anspruchsgrundlage. Die Berufungsbegründung mache noch einmal deutlich, dass der Kläger keine echte „Abrechnung“ begehre. Im Kern verlange er eine verschriftlichte Rechtsprüfung, welche Lohnarten und Lohnbestandteile bei seiner Auffassung nach „richtiger“ Auslegung des Gesamtsozialplans zu berücksichtigen seien. Die tatsächliche Abrechnung der Leistungen sei unstreitig erfolgt. Unabhängig davon, ob § 1 Ziffer 2 des Gesamtsozialplans überhaupt einer Anspruchsgrundlage im Sinne eines klagbaren Rechts darstelle, beinhalte weder das „Inkenntnis-Setzen“ noch die „Beratung“ die Erstellung des hier vom Kläger begehrten Rechtsgutachtens.
111Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
112Entscheidungsgründe
113I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
114II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Zahlungsbegehren - für die vergangenen und für die noch folgenden Monate - als unbegründet abgewiesen. Nach dem hier anzuwenden Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25.06.2003 (GSP 2003) in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 (ÄVGSP 2010) ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weitergehenden Zuschusses zum Anpassungsgeld. Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 b) ÄVGSP 2010 nicht alle finanziellen Leistungen zu berücksichtigen, die die Beklagte im Referenzzeitraum an ihn erbracht hat und bei denen es sich nicht um Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlung oder sozialversicherungsfreie Lohn- und Gehaltsbestandteile handelt. Das von der Beklagten gezahlte Anpassungsgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden (1.). Der Anwendung der ÄVGSP 2010 stehen weder Gesichtspunkte einer unzulässigen Rückwirkung noch Gründe des Vertrauensschutzes entgegen (2.).
1151. Nach der ÄVGSP 2010 besteht kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Zuschuss zum Anpassungsgeld. Sowohl der Zahlungsantrag zu I. wie auch der Antrag zu II. auf künftige Zahlungen für den Zeitraum bis zum 31.05.2016 sind deshalb unbegründet.
116a) Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 zum GSP 2003 tritt gemäß ihrer Ziffer 5 am 01.01.2011 in Kraft und gilt gemäß Ziffer 6 für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (während für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, die bis zum 31.12.2010 geltende Fassung des GSP 2003 weiter gilt). Der Kläger ist mit Ablauf des 31.05.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und fordert weitere Zuschusszahlungen für die Monate ab dem Juni 2011. Beide Daten liegen im zeitlichen Geltungsbereich der ÄVGSP 2010.
117b) Die Beklagte hat dem Kläger einen monatlichen Zuschuss von 990,00 € gezahlt. Sie ist dabei von einem monatlichen Garantieeinkommen von 3.158,75 € ausgegangen (Jahreswert 60.839,47 / Monatswert 5.069,96 € + Anteil Treueprämie + Kontoführung + 1/12 Weihnachtsgeld = 5.264,58 € / 60 % = 3.158,75 €, s.o.). Ein weiter- gehender Anspruch kann dem Kläger nach dem unterbreiteten Prozessstoff nicht zuerkannt werden.
118aa) Nach § 2 Nr. 7 GSP ÄV 2010 hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Nach Nr. 1 b) ÄVGSP 2010 wird das Bruttoeinkommen bei Angestellten – wie dem Kläger – auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV) ermittelt. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen. Zur Ermittlung des Bruttomonatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten zwölf abgerechneten Monate durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, letztere jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12, hinzugerechnet.
119bb) Für die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind die Beträge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV. Das ist zunächst die „durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Abs. 2 MTV)“ und damit „Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschl. Leistungszulage“ (§ 31 Abs. 2 MTV). Das sind die in der Aufstellung des Klägers ausgewiesenen Beträge zu den Lohn- und Gehaltsarten 1001 (43.651,68 €) und 1006 (5.853,24 €). Hinzu kommen die weiteren Beträge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV: Untertage-Zulage [ggf.] und Konti-Zulage [ggf.], 1022 und 1023 und 1025 und 1026 (17,92 € + 226,68 € + 307,11 € + 74,24). Weiter sind die Beträge aus der Regelung in 1 b) 2. Absatz ÄVGSP 2010 einzubeziehen: durchschnittliche monatliche sozialversicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge sowie Weihnachtsgeld und Treueprämie jeweils mit einem Anteil von 1/12. Die letzteren beiden Beträge hat die Beklagte unstreitig einschließlich der weiteren Position Kontoführung mit einem Betrag von monatlich 194,62 € in das Garantiemonatseinkommen (100 %) einbezogen.
120cc) Nicht einzubeziehen sind die auch vom Kläger unberücksichtigt gelassenen Positionen Mehrarbeitsgrundvergütung (8.298,62 €) sowie Kur- und Erholungsbeihilfe (65,00 € + 156,00 €).
121dd) Ferner ergibt sich aus der Systematik der in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 MTV i. V. m. § 31 Abs. 2 MTV), dass die Bezüge zu § 31 Abs. 1 b) bis e) (u.a. Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Hausbrand) außer Betracht zu bleiben haben, sofern sie nicht ausdrücklich in der ÄVGSP 2010 als berücksichtigungsfähig ausgewiesen sind. Auch die Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Schichtzeit (1015, 2017), deren Berücksichtigung hier rechnerisch unstreitig zu einem um 56,74 € höheren Zuschuss führen würde, bleiben außer Betracht, da sie nicht zu den von der ÄVGSP 2010 erfassten Bezügen gehören. Die Position 1150 („Verg. für entg. MA FZ“) bleibt als Ersatz für entgangene Mehrarbeitsvergütung außer Betracht, weil Mehrarbeitsgrundvergütung nach den Festlegungen der ÄVGSP 2010 unberücksichtigt bleibt. Es handelt sich um einen Vergütungsbestandteil, der in § 41 Abs. 2 MTV geregelt ist und deshalb nicht zur „verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages“ gehört (Wortlaut 1 b) ÄVGPS 2010). Als Einmalzahlungen haben schließlich die Beträge zu 2230 und 2012 unberücksichtigt zu bleiben (1010,32 € und 600,00 €).
122ee) Die weiteren in der Aufstellung des Klägers ausgewiesenen Bezüge sind nach ihrer Benennung nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens nach den Regeln der ÄVGSP 2010 einzubeziehen. Es findet sich zu diesen Bezügen auch kein weiterer Vortrag des Klägers, der zu einer Einbeziehung dieser weiteren Bezüge in das Garantieeinkommen führt.
123ff) Die danach berücksichtigungsfähigen Bezüge aus der Aufstellung des Klägers führen nicht zu einem höheren Jahresbetrag als 60.839,47 €. Auch unter Berücksichtigung von Treueprämie / Kontoführung / Weihnachtsgeld errechnet sich kein höheres monatliches Garantieeinkommen als 5.264,58 € (100 %). Dem Kläger kann deshalb kein weiterer Betrag Zuschuss zum Anpassungsgeld zugesprochen werden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
1242. Der Anwendung des GSP ÄV 2010 stehen weder Gesichtspunkte einer unzulässigen Rückwirkung (a) noch Gründe eines Vertrauensschutzes entgegen (b).
125a) Die ÄVGSP 2010 ist wirksam, insbesondere führt ihre Anwendung nicht zu einer rechtlich unzulässigen Rückwirkung. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Darstellung des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und beschränkt sich im Hinblick auf die eingelegte Berufung auf die nachstehenden wiederholenden, zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen.
126Die Parteien eines Sozialplanes können die von ihnen getroffene Regelung wie auch bei anderen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich jederzeit für die Zukunft abändern. Der neue Sozialplan kann auch Regelungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor (BAG 23.01.2008 AP BetrVG 1972 § 77 BV Nr. 40; Fitting, BetrVG 27.Aufl. 2014, § 77 BetrVG Rn. 192 mwN). Die ablösende Betriebsvereinbarung muss sich aber an die Grenzen von Recht und Billigkeit halten (§ 75 Absatz 1 BetrVG). Betriebsvereinbarungen unterliegen deshalb einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle.
127Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Billigkeitskontrolle nicht auf der Grundlage des Prüfungsschemas zu erfolgen, welches das Bundesarbeitsgericht für die Ablösung von Versorgungszusagen entwickelt hat (z.B. BAG 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 –; Fitting, BetrVG aaO, § 77 BetrVG Rn. 195 mwN). Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der streitgegenständliche Zuschuss keine Versorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. An einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlte Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau sind keine betriebliche Altersversorgung (BAG 14.02.2012 AP BetrAVG § 1 Nr. 68). Es handelt sich vielmehr um ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung (BAG aaO). Es wird kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes übernommen (Alter, Invalidität, Tod), sondern es wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt (BAG aaO). Der Zuschuss zum Anpassungsgeld nach § 2 GSP 2003 / ÄVGSP 2010 knüpft nicht an den Eintritt in den Ruhestand an. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausscheidet und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien hat. Der Zuschuss soll die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile der Arbeitnehmer abmildern. Der Zuschuss wird ergänzend zum Anpassungsgeld geleistet, welches seinerseits nach den gültigen Richtlinien die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Steinkohle Bergbau sozial flankieren soll. Beide Leistungen sind so ausgestattet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichtern und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfallen.
128Die Regelung des ÄVGSP 2010 zur Berechnung des Garantieeinkommens für die Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld hat nicht in unzulässiger Weise in eine rechtlich geschützte Position des Klägers eingegriffen. Neue Betriebsvereinbarungen bzw. Sozialpläne können bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (BAG 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – NZA-RR 2008,242 = EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; Fitting, BetrVG aaO Rn. 193 ff). Die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine Rückwirkung. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 02. Dezember 2010 war der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld noch nicht entstanden; nach § 2 Ziffer 7 Absatz 1 des Gesamtsozialplans entsteht der Zahlungsanspruch erstmals mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug von Anpassungsgeld. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger erst ab dem 01. Juni 2011. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung war der Anspruch des Klägers auch noch nicht im Sinne einer Anwartschaft angelegt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte erst nach Abschluss der Änderungsvereinbarung mit Schreiben der Beklagten vom 07. Dezember 2010. Eine Einigung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2011 kam erst mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Klägers bei der Beklagten am 07./12. Januar 2011 zustande. Sofern der Kläger während dieses Zeitraumes irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass der Zuschuss zum Anpassungsgeld noch auf der Grundlage der alten Fassung des Gesamtsozialplans berechnet würde, wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig, da es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in diesem Zeitraum selbst Klarheit über die Rechtslage zu verschaffen. Demnach entfaltet die Änderungsvereinbarung vom 02. Dezember 2010 jedenfalls im Verhältnis zum Kläger keine echte oder unechte Rückwirkung.
129b) Ein rechtlich schützenswertes Vertrauen des Klägers auf einen höheren Zuschuss ist weder durch die betriebliche Beratung des Klägers am 29.11.2010 noch durch die nachfolgenden Verlautbarungen der Beklagten begründet worden. Die Beklagte hat in dem auch klägerseits unterschriebenen Beratungsbogen vom 29.11.2010 den „vorläufigen betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld durch die RAG Aktiengesellschaft“ mit „brutto € 960,-“ ausgewiesen. Ein Vertrauen auf einen höheren Zuschuss als den tatsächlich gewährten Betrag von 990,00 € ist so nicht begründet worden. Für den Kläger war bei auch nur überschlägigem Nachvollzug der Beträge erkennbar, dass die Beklagte keinesfalls alle Bruttobezüge, die er nun einbezogen wissen will, in das Garantieeinkommen einbezogen hatte. Für ihn war ersichtlich, wie sich der Gesamtbetrag von „ca. brutto € 2.811,-“ zu seinen bisherigen Bezügen verhielt. Die Beklagte hat den Kläger nachfolgend im Kündigungsschreiben vom 07.12.2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der E AG in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gewährt werden. Angesichts dieser Sachlage kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger das Kündigungsschreiben entsprechend der differenzierten Darstellung der Beklagten frühestens am 14.12.2010 erhalten hat oder bereits am 07.12.2010 (was ein Verstreichen der Klagefrist nach § 4 KSchG noch vor Ablauf des 31.12.2010 bedeuten würde).
130III. Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Abrechnung (Berufungsantrag III.) abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Ein entsprechender Anspruch folgt nicht aus § 108 GewO. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO besteht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge (BAG 07.09.2009 AP GewO § 109 Nr. 1). Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die von der Beklagten tatsächlich an den Kläger erbrachten Leistungen zum Anpassungsgeld abgerechnet wurden. Beträge, die die Beklagte nicht ausgezahlt hat, muss sie nicht nach § 108 GewO abrechnen. Der verfolgte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits über alle erforderlichen Informationen verfügt, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger im Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig umfangreich abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten monatlichen Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweiligen Lohnarten benannt und die entsprechenden Beträge beziffert. Damit verfügt der Kläger über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 1 Nr. 2 GSP 2003 / ÄVGSP 2010. Die Beklagte hat den Kläger am 29.11.2010 beraten, wozu sich der vom Kläger unterschriebene Beratungsbogen verhält. Ergänzend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ihre Rechtsauffassung zur Zusammensetzung des Garantieeinkommens deutlich gemacht. Weitergehende Aufklärung schuldet die Beklagte nach § 1 Nr. 2 GSP 2003 / ÄVGSP 2010 nicht. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Frage, ob eine bestimmte Lohnart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans zählt, keine Tatsachenfrage ist, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären könnte, sondern eine Rechtsfrage.
131IV. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat die Partei zu tragen, die es eingelegt hat. Das ist hier der Kläger. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 10. Sept. 2015 - 11 Sa 198/15
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Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten.
-
Der am 17. Mai 1949 geborene Kläger trat am 1. März 1979 als Gewerkschaftssekretär in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV). In dem zwischen dem Kläger und der ÖTV geschlossenen Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 heißt es ua.:
-
„Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen. Zur Zeit des Vertragsabschlusses gilt die Fassung vom 29.11.1978.
…
Die Vertragsparteien erkennen die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen’, die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Vertrages an.“
-
In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung:
-
„§ 6 Zusätzliche Altersversorgung
(1)
Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zahlung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung.
(2)
Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.*
…“
-
Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstützungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es:
-
„§ 1 Leistungen, Geltungsbereich
…
(3)
Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unterstützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. …
§ 2 Begünstigte
…
(4)
Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). …
…
§ 4 Bemessungsentgelt
(1)
Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. …
…
§ 5 Versorgungsfähige Zeiten
(1)
Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungszeit und der Zurechnungszeit.
(2)
Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles.
(3)
Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.
(4)
Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre.
…
§ 6 Berechnung der Unterstützung
(1)
Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.
(2)
Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.
(3)
Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.
…
§ 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden
…
(3)
Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstützung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht.
…
§ 30 Finanzierung
(1)
Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützungen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmitgliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung.
(2)
Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei.
…“
-
Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt:
-
„§ 1 Geltungsbereich
(1)
Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten.
(2)
Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unterstützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt.
(3)
Durch den Beitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse begründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhältnisse nach dieser Versorgungsordnung können frühestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“
-
Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 um folgende Bestimmungen ergänzt:
-
„§ 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen
(1)
Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamtversorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden.
…
(3)
Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änderungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unterstützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt.
…
§ 27 Rentennahe Jahrgänge
(1)
Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgung durch eine anderweitige Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). Ein solches Lebensalter ist anzunehmen, wenn der Zeitraum vom Ablösezeitpunkt bis zu dem Beginn des möglichen Bezuges einer gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge (§§ 41, 77 Abs. 2 SGB VI) kürzer ist als 10 Jahre.“
-
Am 11. Juni 1997 erhielt § 27 UR 88 die folgende Fassung(im Folgenden: § 27 UR 88 nF):
-
„§ 27 Rentennahe Jahrgänge
(1)
Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgungszusagen durch eine andere Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge).
(2)
Das Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist.“
-
Die ÖTV teilte der Unterstützungskasse mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 mit:
-
„…
Der geschäftsführende Hauptvorstand hat in seiner Sitzung am 27. November 1995 beschlossen, der Versorgungsordnung 1995 ohne gleichzeitige Ablösung der Unterstützungsrichtlinie 1983 mit Nachversicherung der Anwartschaften ab 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 beizutreten.
…“
-
Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlossen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deutschen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerkschaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.:
-
„ § 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
1.
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortgeführt.
2.
Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“
-
In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es unter Ziff. 1:
-
„Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestehen, auf ver.di über.
Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden.
Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche allgemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen.
…
Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zustande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“
-
Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt:
-
„Der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern.
Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften bleiben unverfallbar erhalten.
Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unserer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht.
Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestellten gleichermaßen getragen werden müssen.
Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen.
Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortführung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbetriebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Angebot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“
- 12
-
Der Kläger wies den Widerruf mit Schreiben vom 28. September 2006 wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB zurück.
-
In einer „Information“ der Beklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es:
-
„…,
die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen.
Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle ver.di-Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern.
Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Diskussion kommen.
Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen gefasst.
…“
-
In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die Beklagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit:
-
„…,
der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist.
Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschäftigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren.
Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben.
Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di.
Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde angesichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognostizierenden Mitglieder- und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mitglieder getroffen.
…
Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen.
Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten.
Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007.
Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007.
…“
-
Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 informierte die Beklagte die Mitarbeiter über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die künftige betriebliche Altersversorgung und erläuterte das von ihr dem Gesamtbetriebsrat unterbreitete Angebot. In dem Schreiben heißt es ua.:
-
„Wesentliche Punkte des Angebots sind:
…
■
von der Überführung auf die VO95 werden Beschäftigte in einem rentennahen Lebensalter ausgenommen; als rentennah gilt, wer am jeweiligen Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat. Diese Gruppe der rentennahen Beschäftigten erfährt damit eine relativ geringe und nach Lebensalter gestaffelte Kürzung der zukünftigen Leistung über das Bemessungsentgelt;
…“
-
Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet:
-
„§ 20 Betriebliche Altersversorgung
ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“
-
Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es:
-
„Präambel
Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der weiterhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der daraus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt worden ist.
Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haushaltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versorgungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erforderlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsniveau zu schaffen.
Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversorgung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich längerfristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten.
…
§ 2 Widerruf und Ablösung
(1)
Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt.
(2)
Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftigten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wurden, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskasse des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützungskasse überführt.
(3)
Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegenüber denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren.
(4)
Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen1.
(5)
Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt.
(6)
Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind.
1 Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriegewerkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997.
§ 3 Weitere betriebliche Altersversorgung
(1)
Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entsprechend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung werden die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung.
…
§ 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte
(1)
Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Gründungsorganisationen oder von ver.di keine Versorgungszusage gegeben worden ist, werden mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet.
(2)
Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95.
…
§ 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände)
(1)
Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften werden nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niedergelegt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen.
…
(2)
Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Absatz 1 das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand).
Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des statischen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert.
(3)
Sofern bei der Berechnung des statischen Besitzstands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt.
Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Korrektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Rentenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbescheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetzlichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeitpunkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablösung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen.
Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Besitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte.
…
…
3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88.
§ 7 Versorgungsleistung
(1)
Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen.
(2)
Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt.
§ 8 Ausnahmen
(1)
Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Sinne der §§ 27 UR88 und UR83 als rentennah. Sie genießen vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung.
Das gilt jedoch nicht, wenn ihre bisherige Zusage bereits auf Basis der VO95 erfolgt ist und der zukünftige einheitliche Zuwendungssatz entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für sie zu einem günstigeren Ergebnis führt.
(2)
Beschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, genießen vollen Vertrauensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
…“
-
Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vorstandsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise:
-
„Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung auf dem Verhandlungsweg zu regeln.
Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB.
In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind.
Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungsorganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden.
Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten.
Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen.
Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt.
Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen.“
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Unter dem 31. Oktober 2008 schrieb die Beklagte an die Unterstützungskasse:
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„…,
aufgrund der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung hat ver.di die alten Richtlinien der Mitglieder … in die VO 95 überführt und gibt neuen Beschäftigten wieder eine Versorgungszusage nach der VO 95. Dies geschieht bei gleichzeitigem Verzicht auf die partielle Rückdeckung mit Wirkung vom Ablösungsstichtag.“
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Die Beklagte finanziert sich zu 97 % aus Beiträgen ihrer Mitglieder.
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Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung und die Beitragseinnahmen der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.180.229 im Jahr 2008, dh. um 22,31 % gesunken; die Beitragseinnahmen waren von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 auf 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008 zurückgegangen. Im Jahr 2010 beliefen sie sich auf 414.513.844,00 Euro.
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Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 % ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken.
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Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 % vorsah; Vergütungserhöhungen wurden für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeitarbeitsverträge geschaffen.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden.
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Die Ablösung scheitere bereits daran, dass der Widerruf der Beklagten vom 14. September 2006 wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde sowie mangels Beteiligung des Betriebsrats unwirksam sei.
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Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirksam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden keine hinreichenden Gründe für einen Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk und in den Jahren 2008 und 2009 erfolgte Betriebsrentenanpassungen widersprächen der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
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Die Festlegung des 58. Lebensjahres als rentennah in § 8 Abs. 1 GBV 2008 sei unbillig. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die in § 27 UR 88 in der bis zum 11. Juni 1997 geltenden Fassung (im Folgenden: § 27 UR 88 aF)getroffene Bestimmung zu den rentennahen Jahrgängen weiterhin Bestand haben würde. Dies werde durch das Informationsschreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 bestätigt.
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Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt iSv. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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1.
festzustellen, dass der mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Februar 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusagen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 (UR 88 und UR 83) zum 28. Februar 2007 und die Überführung ab dem 1. März 2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) rechtsunwirksam ist;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Unterstützungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88) der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt geltenden Fassung zu gewähren;
3.
festzustellen, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009 „erneuerte“ Widerruf „der bis zum Abschluss der genannten GBV bestehenden Versorgungszusage“ rechtsunwirksam ist.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95.
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A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
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I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger ausschließlich festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen.
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1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 610).
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2. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente nach den UR 88 zu zahlen.
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Zwar sind die Klageanträge zu 1. und 3. ihrem Wortlaut nach darauf gerichtet, festzustellen, dass der mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Februar 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusagen nach den Unterstützungsrichtlinien 1988 und 1983 (UR 88 und UR 83) zum 28. Februar 2007, die Überführung ab dem 1. März 2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) und der mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009 „erneuerte“ Widerruf „der bis zum Abschluss der genannten GBV bestehenden Versorgungszusage“ rechtsunwirksam sind. Diesen Anträgen kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Festhalten an diesen Anträgen würde nicht der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers entsprechen. Weder die Wirksamkeit des Widerrufs noch die Wirksamkeit der Überführung der UR 88 in die VO 95, dh. der Ablösung der UR 88, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Klägers zu 1. bis 3. deshalb zu Recht dahin ausgelegt, dass allein festgestellt werden soll, dass sich die Versorgungsansprüche des Klägers weiterhin nach den UR 88 richten. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten.
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II. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig.
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1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet.
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2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33).
- 41
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Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).
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B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Der Kläger ist weder nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 noch nach § 27 UR 88 aF von der Ablösung ausgenommen.
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I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt.
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1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung.
- 45
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a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Obwohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allgemein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dynamisch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen.
- 46
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b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26, NZA 2013, 210; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32).
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2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt. Das Rundschreiben weist zwar keine eigenhändige Originalunterschrift des Vorstandsmitglieds der Beklagten Isolde Kunkel-Weber auf. Gleichwohl ist die in dem Rundschreiben enthaltene Erklärung nicht formunwirksam iSd. § 125 Satz 2 BGB. Vielmehr wahrt das Schreiben das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 88. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Erklärung des Arbeitgebers über die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht einer eigenhändigen Originalunterschrift.
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a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben sich rechtsgeschäftlich auf ein Schriftformerfordernis verständigt.
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aa) Der Kläger und die ÖTV haben im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 iVm. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV die Richtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung und damit auch § 26 UR 88/VO 95 in Bezug genommen. § 26 UR 88/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den UR 88 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Diese Ermächtigung ist als Teil der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Unterstützungskassen-Richtlinien zugleich auch Teil des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruchs des Klägers geworden (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76).
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bb) Die Ermächtigung in § 26 UR 88/VO 95 ist durch die einzelvertragliche Jeweiligkeitsklausel gedeckt. Bei einer Unterstützungskassen-Versorgung muss ein Arbeitnehmer aufgrund des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung rechnen. Eine Delegation der Abänderungsbefugnis durch den Richtliniengeber auf das Kassenmitglied beeinträchtigt auch nicht die schützenswerte Erwartungshaltung eines Arbeitnehmers, dem Altersversorgung unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse versprochen worden ist. Mit der Ermächtigung in § 26 UR 88 wird zwar die Einheitlichkeit der Regelung der Gruppenunterstützungskasse im Ergebnis aufgegeben; eine Neuregelung nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, der Mitglied der Gruppenunterstützungskasse ist, wird möglich. Eine Versorgungszusage unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse enthält jedoch keine Garantie, dass eine solche Individualisierung unterbleibt. Es gibt - anders als bei den Konditionen-Kartellen des Essener und Bochumer Verbandes - keine wettbewerblich veranlassten Vereinheitlichungsgesichtspunkte, auf deren Aufrechterhaltung der Begünstigte zumindest tendenziell vertrauen könnte (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76).
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b) Das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 88 ist gewahrt.
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aa) Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das eine durch Gesetz vorgeschriebene Form nicht wahrt, nichtig. Ist durch Gesetz Schriftform vorgesehen, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. Dies gilt nach § 127 Abs. 1 BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte(gewillkürte) Schriftform. Ist die gewillkürte Schriftform nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel ebenfalls nichtig. Allerdings ist es den Parteien, die durch Rechtsgeschäft ein Schriftformerfordernis vereinbaren, überlassen, statt der gesetzlichen Voraussetzungen strengere oder schwächere Kriterien für die Wahrung der verabredeten Form vorzusehen. Die Regel des § 125 Satz 2 BGB greift nur „im Zweifel“ ein. Sie kommt nicht zum Tragen, wenn das Schriftformerfordernis erkennbar keine konstitutive Bedeutung hat (vgl. etwa BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 19 mwN, BAGE 126, 364).
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bb) Mit § 26 UR 88 wurde kein formelles Wirksamkeitserfordernis für die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 geschaffen. Dies ergibt die Auslegung von § 26 UR 88 nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen.
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(1) Bei den UR 88 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Sie wurden von der ÖTV für eine Vielzahl von Verträgen gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch Inbezugnahme gestellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Allgemeine Geschäftsbedingungen können vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden.
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(2) Danach ergibt die Auslegung von § 26 Abs. 1 UR 88, dass die schriftliche Erklärung des Kassenmitglieds gegenüber seinen Begünstigten nur dem Zweck dient, die von der Ablösung Betroffenen über die Ablösung zu informieren. Durch die angeordnete Schriftform sollen die Mitglieder der Unterstützungskasse angehalten werden, die Erklärung mittels eines Schriftstückes bekannt zu geben. Ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1, § 125 Satz 2 BGB sollte nicht geschaffen werden.
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(a) § 26 UR 88/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den UR 88 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Damit wurde die Befugnis zur Abänderung der UR 88 in dem von der VO 95 vorgezeichneten Rahmen auf das Kassenmitglied delegiert und ihm die Entscheidung überlassen, ob die UR 88 durch die Regelungen nach der VO 95 abgelöst werden. Das Gebrauchmachen von dieser Befugnis war schriftlich zu erklären.
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(b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 41, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Danach reicht eine Bekanntgabe im Betrieb oder Unternehmen mittels Aushangs, aber auch mittels eines nicht mit einer Originalunterschrift versehenen Rundschreibens aus. Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (vgl. Erman/A. Arnold BGB 13. Aufl. § 127 Rn. 3; MüKoBGB/Einsele 6. Aufl. § 127 Rn. 7).
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(c) Da nach § 26 UR 88/VO 95 lediglich das Gebrauchmachen von der Abänderungsbefugnis durch schriftliche Erklärung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und der Unterstützungskasse zu erfolgen hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass von den üblicherweise für die Verlautbarung von Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien geltenden Grundsätzen abgewichen werden sollte, hat die in § 26 Abs. 1 UR 88 geforderte schriftliche Erklärung des einzelnen Kassenmitglieds nur Mitteilungscharakter. Die Betroffenen sollen lediglich darüber informiert werden, ob und wann das Kassenmitglied von seinem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch macht und welche von der Jeweiligkeitsklausel von vornherein erfasste Versorgungsrichtlinie für ihren Versorgungsanspruch maßgeblich sein soll. Diese Erklärung soll in einem Schriftstück verkörpert sein, um Unklarheiten über den Inhalt der Erklärung vorzubeugen. Im Hinblick darauf, dass von einer solchen Erklärung idR eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, kann nicht angenommen werden, dass die schriftliche Erklärung ein mit einer Originalunterschrift des Kassenmitglieds versehenes, an jeden betroffenen Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben erfordern soll.
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c) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den betroffenen Arbeitnehmern die Ablösung bereits vor dem Abschluss der GBV 2008 mit Rundschreiben vom 7. Februar 2008 bekannt gegeben hat. § 26 UR 88 bestimmt lediglich, dass das Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung bestimmen kann, dass die Versorgungszusagen nach den UR 88 durch Regelungen nach der VO 95 abgelöst „werden“. Davon sind sowohl eine gegenwärtige Ablösung als auch eine Ablösung in der Zukunft erfasst. Im Übrigen stand der Abschluss der GBV 2008 unmittelbar bevor. Da der Erklärung über die Ablösung rein informatorische Bedeutung zukommt, war eine erneute Bekanntgabe der Ablösung nach dem Abschluss der GBV 2008 nicht geboten.
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II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abgelöst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinbarung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang.
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1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.
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a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtigten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN, NZA 2013, 210). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert.
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aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).
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bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebszugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen geschmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).
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Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes erforderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftlichen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsregelung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfristig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsverbindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wertzuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76).
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cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grundsätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend.
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Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310).
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Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müssen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).
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Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9).
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Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhältnismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397).
- 71
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Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181).
- 72
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b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es nicht an.
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c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.
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aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen.
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Nach § 7 Abs. 1 GBV 2008 setzt sich die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der infolge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Nach § 6 Abs. 1 GBV 2008 werden die statischen Besitzstände, dh. die zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in § 9 UR 88 niedergelegt sind. Nach § 9 Abs. 3 UR 88 wird der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht. Da gemäß § 2 Abs. 4 UR 88 die Anmeldung bei der Unterstützungskasse für die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt, stimmt die in § 9 Abs. 3 UR 88 getroffene Regelung mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG überein. Zudem sieht § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 GBV 2008 vor, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie - wie hier nach den UR 88 - anzurechnen ist, unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt wird. Dies entspricht der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG getroffenen Regelung, wonach das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren, dh. das Näherungsverfahren zugrunde gelegt werden kann. Mit § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 GBV 2008 wird schließlich der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG getroffenen Bestimmung Rechnung getragen, wonach der Arbeitgeber - sofern der Arbeitnehmer nicht eine Berechnung mit seinen individuellen Daten verlangt - ein Wahlrecht hat, ob er das Näherungsverfahren oder eine individuelle Berechnung wählt. Damit wird der erdiente Teilbetrag entsprechend den in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG normierten Berechnungsregeln umfassend geschützt.
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bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unangetastet.
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(1) Nach den UR 88 hängt die Höhe der Betriebsrente des Klägers von zwei variablen Berechnungsfaktoren, nämlich dem Endgehalt und der anzurechnenden Sozialversicherungsrente ab. Zum einen ist die Versorgung des Klägers nach den UR 88 endgehaltsbezogen. Der Wertzuwachs seiner Anwartschaften folgt - ohne an die Dienstzeit des Klägers anzuknüpfen - der künftigen Entwicklung seines Endgehalts. Zum anderen schuldet die Beklagte dem Kläger nach den UR 88 eine Gesamtversorgung. Nach § 6 Abs. 3 UR 88 ist die Unterstützung der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente, die bei der Ermittlung der Anwartschaft entsprechend den Berechnungsregeln des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, gemindert wird. Damit hängt die Rentensteigerung des Klägers in der Zukunft auch von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente ab. Bleibt die Entwicklung der Sozialversicherungsrente hinter der Entwicklung des Endgehalts zurück, erhöht sich die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente. Auch hierdurch wird der Versorgungsbedarf des Klägers flexibel erfasst. Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört ebenfalls zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (vgl. BAG 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 54, 261).
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(2) Nach § 6 Abs. 2 GBV 2008 erfolgt bei Eintritt des Rentenfalls bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens (vor Eintritt des Versorgungsfalls) bei Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR 88 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abweichend von Abs. 1 das geänderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Hierdurch wird sichergestellt, dass bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „Bemessungsentgelt“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreifen. § 7 Abs. 2 GBV 2008 stellt sodann sicher, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalls dieser dynamisierte Besitzstand verbleibt. Zwar setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 GBV 2008 die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zzgl. der infolge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (§ 6 Abs. 2 GBV 2008)und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird gemäß § 7 Abs. 2 GBV 2008 eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstandes zzgl. der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt. Da die erdiente Dynamik auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, wird durch diese Bestimmung sichergestellt, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalls im Hinblick auf das Endgehalt in jedem Fall der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik verbleiben.
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(3) Im Hinblick auf die anzurechnende Sozialversicherungsrente ordnet § 6 Abs. 3 Unterabs. 3 GBV 2008 an, dass diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalls bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „Sozialversicherungsrente“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG nicht eingreifen. Damit wird die erdiente Dynamik auch bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „anzurechnende Sozialversicherungsrente“ aufrechterhalten.
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cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung angenommen, die Beklagte habe die erforderlichen Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt. Aus dem Privatgutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 zu den Beitragseinnahmen ergebe sich, dass bereits im Jahr 2005 der Anteil der Betriebsrenten an den Personalkosten 12,86 % betragen habe. Bis zum Jahr 2010 hätten die Gutachter einen Anstieg auf 18,03 % und für das Jahr 2025 einen solchen auf 26,69 % prognostiziert. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte ganz überwiegend nur aus Beiträgen ihrer Mitglieder finanzieren könne. Von 2001 bis 2010 habe die Beklagte einen Mitgliederschwund von ca. 25 % hinzunehmen gehabt; dies habe zu Mindereinnahmen iHv. insgesamt 20.495.964,00 Euro geführt, was einem Prozentsatz von 4,71 entspreche. Trotz der seit 2003 unstreitig erfolgten Konsolidierungsmaßnahmen habe der Haushalt nicht ausgeglichen werden können. Dem sei der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
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(2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Mitglieder- und Beitragsentwicklung sowie zur Prognose der künftigen Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind für den Senat bindend, § 559 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen.
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(aa) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Nach § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden, soweit nicht insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhoben wurde. Diese muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)gerügt, reicht es nicht aus, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinzuweisen. Es muss vielmehr im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145).
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(bb) Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, indem es sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 26. Oktober 2009 und 28. Februar 2011 als lediglich pauschal und damit unbeachtlich gewürdigt habe, ohne ihn zuvor hierauf hingewiesen zu haben.
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(cc) Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Die Rüge ist unzulässig. Der Kläger hat nur vorgetragen, er hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts alle Feststellungen des sog. Prognosegutachtens im Einzelnen bestritten. Was der Kläger „im Einzelnen“ vorgetragen hätte, hat er jedoch nicht dargelegt.
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(b) Entgegen der Auffassung des Klägers widersprechen die in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten Betriebsrentenanpassungen nicht dem Sanierungszweck. Die Beklagte hat diese Anpassungen nachvollziehbar damit begründet, die Anpassung sei geboten gewesen, da die Betriebsrenten letztmalig im Jahr 2003 angepasst worden seien und die Bestandsrentner ihre betriebliche Altersversorgung bereits vollständig erdient hätten, während die aktiven Beschäftigten ihre Betriebsrente zumindest teilweise noch erdienen müssten.
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2. Die GBV 2008 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat.
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a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.
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aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehandlungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 56 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 43; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254).
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bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
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Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen sieht auch § 8 GBV 2008 vor. Nach § 8 Abs. 2 genießen Beschäftigte, mit denen bis zum 30. September 2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde oder die bis zum 15. September 2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 gelten Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 UR 88 und genießen vollen Vertrauensschutz. Auch sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
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(1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten aus der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen aus der ehemaligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund.
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(a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Ziff. 3 des Versicherungsvertrages 100 % des Rentenanspruchs abdeckt. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angesparten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leistungsempfängern der DPG zu.
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(b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Ziff. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Betriebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben.
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(c) Da das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Klägers auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nichts.
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(2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stichtag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.
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Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemaligen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform 6.6.95 (Versorgungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Ziff. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Ziff. 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab.
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(3) Die in § 8 Abs. 2 GBV 2008 getroffene Stichtagsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie knüpft erkennbar daran an, dass die Beklagte die Versorgungszusagen mit Schreiben vom 14. September 2006 widerrufen und damit das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der alten Versorgungsregelungen zerstört hatte. Ab dem 15. September 2006 mussten demnach alle Mitarbeiter, die den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anstrebten, damit rechnen, dass für ihre Versorgung in Zukunft andere, ggf. auch ungünstigere Regelungen maßgeblich sein würden.
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(4) Auch die in § 8 Abs. 1 GBV 2008 enthaltene Bestimmung des rentennahen Jahrgangs ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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(a) Zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 galten die UR 88 idF vom 11. Juni 1997. Danach verbot § 27 UR 88 in dieser Fassung - ebenso wie § 27 UR 88 aF - zwar die Ablösung der UR 88 für rentennahe Jahrgänge. § 27 Abs. 2 UR 88 nF definierte jedoch die „rentennahen Jahrgänge“ nicht selbst, sondern überließ den Kassenmitgliedern die Bestimmung, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Diese Bestimmung hat die Beklagte erstmalig in Übereinstimmung mit dem Gesamtbetriebsrat in § 8 Abs. 1 GBV 2008 vorgenommen.
- 102
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(b) Mit der Festlegung des „rentennahen Jahrgangs“ auf die Vollendung des 58. Lebensjahres haben die Betriebspartner den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum gewahrt.
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Rentennahe Jahrgänge befinden sich in einer besonderen Situation. Sie können Leistungseinschränkungen, die auf eine Ablösung ihres Versorgungsversprechens durch ungünstigere Versorgungsbedingungen zurückgehen, nicht mehr durch eine adäquate Eigenvorsorge kompensieren. Sie werden deshalb von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. Dieser Betroffenheit haben die Betriebsparteien dadurch Rechnung getragen, dass sie Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatten, von der Ablösung ausgenommen haben.
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§ 8 Abs. 1 GBV 2008 ist auch nicht deshalb unbillig, weil er eine Anwendung der UR 88 nur für diejenigen Mitarbeiter vorsieht, die zum Ablösungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten. Eine Einbeziehung auch der Jahrgänge davor in die Übergangslösung hätte zu höheren Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten geführt. Die Stichtagsregelung beruht daher auf wirtschaftlichen Erwägungen. Diese stellen einen hinreichenden Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).
- 105
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b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe.
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Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Informationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundesvorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschreiben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht einschränkungslos zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben.
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Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaften des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungsbedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbedingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Geltung mehr haben sollten.
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3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung.
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a) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Ziff. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, geschehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten.
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b) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB der ÖTV regelten die betriebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen.
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c) Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings werden die Vergütungsregelungen in Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
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III. Der Kläger ist nicht nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 von der Ablösung ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gelten Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 UR 88 und genießen „vollen Vertrauensschutz“. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung.
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1. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist am 17. Mai 1949 geboren und hatte zum Ablösungsstichtag 28. Februar 2007/1. März 2007 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet.
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2. Die Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Die Nähe zum Stichtag allein ist noch kein Härtefall (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungskasse Nr. 13).
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IV. Der Kläger ist auch nicht deshalb von der Ablösung ausgenommen, weil bis zum 11. Juni 1997 noch § 27 UR 88 aF galt, wonach als rentennah anzusehen war, wer das 55. Lebensjahr vollendet hatte, und der Kläger am Ablösungsstichtag 28. Februar/1. März 2007 zwar noch nicht das 58. Lebensjahr, jedoch das 55. Lebensjahr vollendet hatte.
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1. Zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 galt für den Kläger nicht mehr § 27 UR 88 aF, sondern § 27 UR 88 nF. Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nahm die Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug. Nur deswegen konnte § 27 UR 88 aF für den Kläger überhaupt Wirkung erlangen. Denn im Zeitpunkt der Zusage an den Kläger existierte die Vorschrift mit diesem Inhalt noch nicht. Sie wurde erst am 6. Juni 1995 in die UR 88 eingefügt. Die Richtlinien der Unterstützungskasse haben den Inhalt der Versorgungszusage auch nicht dahin geändert, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt weitere Änderungen der Unterstützungskassen-Richtlinien für die Versorgung keine Bedeutung mehr haben sollen. Vielmehr bestimmt die vertragliche Vereinbarung die Reichweite der Bezugnahme auf die von der Unterstützungskasse geschaffenen Richtlinien.
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2. § 27 UR 88 aF war im Übrigen nicht im Sinne einer „Ewigkeitsgarantie” auszulegen. Denn § 27 UR 88 aF enthielt keine Bestimmung darüber, dass die Vorschrift selbst nicht mehr abänderbar sein sollte. Daher stand auch § 27 UR 88 aF wie alle sonstigen Bestimmungen der Unterstützungsrichtlinien unter dem Vorbehalt, dass die Regelung nur solange gilt, wie sie nicht selbst geändert wird. Ohne eine anderslautende ausdrückliche Selbstbindung ist nicht anzunehmen, dass die Mitgliederversammlung bei Einfügung des § 27 in die UR 88 am 6. Juni 1995 sich für die Zukunft des Rechts begeben wollte, den Begriff der rentennahen Jahrgänge neu zu bestimmen.
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3. Ein Vertrauen des Klägers, er könne als rentennaher Jahrgang iSv. § 27 UR 88 aF nicht mehr von Ablösungsregelungen betroffen werden, war nicht schutzwürdig. § 27 UR 88 hat bereits am 11. Juni 1997 seine neue Fassung erhalten, wonach die Kassenmitglieder den Begriff der rentennahen Jahrgänge bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bereits deshalb konnte der Kläger kein schützenswertes Vertrauen entwickeln, immer als „rentennaher Jahrgang” zu gelten und künftig ausschließlich nach den UR 88 behandelt zu werden.
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4. Aus dem Informationsschreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Schreiben hatte die Beklagte die Mitarbeiter lediglich über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die künftige betriebliche Altersversorgung unterrichtet und das von ihr dem Gesamtbetriebsrat unterbreitete Angebot erläutert, wonach als rentennah gelten sollte, wer am jeweiligen Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat. Damit konnte der Kläger allenfalls erwarten, dass die Betriebsparteien in der noch abzuschließenden Gesamtbetriebsvereinbarung Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge vereinbaren würden. Er konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass sich an dem Stand der Verhandlungen bis zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung nichts mehr ändern würde.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
Knüttel
Rau
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.