Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 07. Juli 2016 - 11 Sa 798/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Herne vom 19.05.2015 – 3 Ca 3434/13 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.400,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan für die Monate September 2011 bis November 2013.
3Der Kläger wurde am 01. September 1976 als Auszubildender (Betriebsschlosser) auf der damaligen Schachtanlage F angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Kolonnenführer (Fachrichtung Maschinenbetrieb) im Untertagebetrieb des Bergwerks B tätig.
4Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr in der Funktion eines Grubenwehrmanns – und nicht in der Funktion eines Hauptgerätewarts. Für seine Tätigkeiten im Rahmen der Grubenwehrübung außerhalb der Schichtzeit erhielt der Kläger Zahlungen unter der Lohnart „Grubenwehr-Übung außerh.“ nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07.
5Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der gesamte Betriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP 2003). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplan wie folgt definiert:
6…
7(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
8Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
9Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
10…“
11Mit Datum vom 27.05.2010 verabschiedeten die Parteien des Gesamtsozialplanes die Protokollnotiz VII zum GSP 2003. Danach stimmen Gesamtbetriebsrat und Vorstand der Beklagten darin überein, dass unter Anderem bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 (Zuschuss zum Anpassungsgeld) Absatz 3 des Gesamtsozialplanes die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen seien. In dieser Anlage finden sich unter Anderem die Lohnarten „0E02 Übung Grub-/Gas. auss.einm“ und „1015 Grubenwehr-Übung ausserh.“ Im Weiteren stellen die Parteien des Gesamtsozialplans in der Protokollnotiz klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens i.S.d. vorgenannten Vorschriften des Gesamtsozialplanes bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes am 25.06.2003 vorhanden gewesen sei und dem Abschluss des Gesamtsozialplanes zugrunde gelegen habe.
12Am 22.06.2010 wurde der Kläger betrieblich beraten zu einem Ausscheiden aus dem Betrieb und anschließender Inanspruchnahme von Anpassungsgeld. Ein Abkehrgespräch zur Abkehr des Klägers in die Anpassung erfolgte am 05.07.2011. Gesprächspartner des Klägers war jeweils Herr U.
13Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (GSP 2010, Bl. 57 ff GA). Hierin heißt es u.a. wörtlich:
14…
15- 16
1. § 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst:
„Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
18a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn.
19Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet.
20b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt.
21Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet.
22c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz.
23Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.“
24…
25Die im GSP 2010 (und ebenfalls im später vereinbarten GSP 2012) in Bezug genommenen Bestimmungen im MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus gültig ab 1. Januar 1990 Stand April 2009) lauten (Bl. 62, 63 GA):
26„11. Vergütung im Urlaubsfall
27§ 41
28(1) Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer je Urlaubstag die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2) des Vormonats, ggf. zuzüglich Untertage-Zulage und Konti-Zulage.
29(2) Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß Abs. 1 ist die Mehrarbeit (Abs. 4) zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs (Rahmenfrist) geleistet hat, wenn …..
30(3)…..
31(4) Unter Mehrarbeit im Sinne der Absätze 2 und 3 ist Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagsarbeit, die die Arbeitnehmer im Rahmen seines normalen Schichtplans verfahren hat.
32(5) …….
331. Allgemeine Vergütungsgrundsätze
341. Arbeitseinkommen
35§ 31
36(1) Das Arbeitseinkommen besteht aus:
37a) Schichtlohn oder Gehalt
38b) Leistungszulage
39c) Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse
40d) sonstigen Zuwendungen (z.B. Jahresvergütung, Untertage-Zulage, Treueprämie, Konti-Zulage)
41e) Hausbrand
42(2) Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschließlich Leistungszulage, ist die Grundvergütung.
43(3) Schichtlohn und Gehalt ergeben sich aus den Lohn- und Gehaltstafeln in Verbindung mit der Lohnordnung und den dazugehörigen Erläuterungen sowie dem Gehaltsgruppenverzeichnis. … “
44Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers unter dem 06.07.2010 zum 31.08.2011 (Bl. 236 GA). Dabei wies die Beklagte im Kündigungsschreiben darauf hin, dass sie dem Kläger betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplanes zum Anpassungsprogramm der E AG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewähre (Bl. 236 GA). Wegen der vom Kläger in den letzten zwölf Monaten seines Arbeitsverhältnisses bezogenen Zahlungen wird auf die Aufstellung S. 9, 10 der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 140, 141 GA), die Gesamtsumme beträgt 42.540,70 €. Für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit erhielt der Kläger in dem für das Garantieeinkommen maßgeblichen Referenzzeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 insgesamt 7.671,83 € (Einzelbeträge Bl. 141 GA). Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht der Kläger seit dem 01. September 2011 Anpassungsgeld. Zusätzlich zahlt die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans für Anpassungsmaßnahmen der E AG vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) in der Fassung der Änderungsvereinbarung dazu 02. Dezember 2010 (GSP 2010). Unstreitig errechnet sich bei Einbeziehung des Betrages für die Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit in das Garantieeinkommen ein weiterer monatlicher Zuschussbetrag von 385,19 € (Bl. 141 GA) und für die 27 Monate September 2011 bis November 2013 ein Gesamtbetrag von 10.400,13 € (Bl. 141 GA).
45Mit seiner am 19. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für die 27 streitgegenständlichen Monate September 2011 bis November 2013.
46Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses des Anpassungsgeldes ein zu geringes Garantieeinkommen zugrunde gelegt. Nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans sei das gesamte vom Arbeitnehmer im Referenzzeitraum bezogene Entgelt bei der Berechnung des Garantieeinkommens zugrunde zu legen. Lediglich Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlungen und Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, dürften unberücksichtigt bleiben. Dieses gelte auch nach der Veränderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan vom 02. Dezember 2010 (GSP 2010) und nach Abschluss des neuen Gesamtsozialplans (GSP 2012). Bei dem Zuschuss zum Anpassungsgeld handele es sich um eine Versorgungsleistung der Beklagten. Eine Verschlechterung von Versorgungsleistungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht gegeben seien. In jedem Falle habe die Beklagte bei der Berechnung des Garantieeinkommens die Lohnart 1015 Grubenwehr außerhalb zu berücksichtigen, da es sich hierbei um Arbeitsentgelt handele. In einem Gespräch am 22. Juni 2010 habe er seinen Berater U bereits darauf aufmerksam gemacht, dass er bezüglich der nicht eingerechneten Grubenwehrvergütungen Klage einreichen würde. In seinem Abkehrgespräch am 05. Juli 2011 habe er Herrn U dann erneut darauf hingewiesen, dass die Zeiten der Grubenwehr zu berücksichtigen seien. Herr U habe ihm dazu mitgeteilt, dass zunächst ein Gerichtsverfahren abgewartet werden müsse. Bei diesem Gespräch seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass noch der alte Sozialplan aus 2003 Anwendung finde. Er sei von niemandem darauf hingewiesen worden, dass im Dezember 2010 eine Änderungsvereinbarung abgeschlossen worden sei. Ebenfalls habe er keinerlei Informationen darüber erhalten, dass sich die Berechnungsgrundlagen zum Zuschuss des Anpassungsgeldes dadurch entscheidend geändert hätten. Die Beklagte habe daher ihre Aufklärungspflichten verletzt.
47Der Kläger hat beantragt,
48- 49
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.090,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2013 zu zahlen;
51hilfsweise
52die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
532.
54bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 Abs. 2 des Gesamtsozialplans E Aktiengesellschaft die ihm monatlich seit dem 01. September 2009 gezahlten Vergütungen für Grubenwehreinsätze zu berücksichtigen;
553.
56auf Basis des so errechneten Bruttoeinkommens den Zuschuss zum Anpassungsgeld neu zu berechnen und
574.
58den sich aus der Differenz zwischen dem bisher gezahlten Zuschuss zum Anpassungsgeld und dem so errechneten höheren Zuschuss ergebenden Unterschiedsbetrag an den Kläger auszuzahlen.
59Die Beklagte hat beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Die Beklagte hat gemeint, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei auf der Grundlage der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 zum Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 zu ermitteln, da diese am 01.01.2011 in Kraft getreten sei. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schon aufgrund der klarstellenden Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 habe er nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass bei der Ermittlung des Garantieeinkommens Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt würden.
62Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2015 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Einen über die unstreitig gezahlten Leistungen hinausgehenden Anspruch habe der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht schlüssig dargelegt. Der Zuschuss sei nach dem GSP 2010 zu ermitteln. Unstreitig habe das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.08.2011 geendet. Die Änderungsvereinbarung GSP 2010 sei wirksam. Es handele sich um eine ablösende Regelung, die die Grenzen von Recht und Billigkeit einhalte. Es seien nicht die Grundsätze des BAG für die Billigkeitskontrolle für die Ablösung von Versorgungszusagen heranzuziehen. Die Änderungsvereinbarung GSP 2010 greife nicht in unzulässiger Weise in die rechtlich geschützte Position des Klägers ein. Die Änderungsvereinbarung GSP 2010 vom 02.12.2010 entfalte für den Kläger keine Rückwirkung. Die Voraussetzung zum Bezug von Anpassungsgeld habe der Kläger erst zum 01.09.2011 erfüllt. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Darstellung des Klägers zutreffe, dass ihm niemand die Existenz einer Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 mitgeteilt habe. Denn die Beklagte habe auch zum GSP 2003 die Auffassung vertreten, dass die Vergütungen für die Grubenwehr außerhalb der Schichtzeit nicht einzuberechnen seien. Dies sei dem Kläger – wie er selbst einräume – bekannt gewesen. Die Beklagte habe im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltende Sozialplan maßgeblich sei. Bis zum 31.08.2011 habe der Kläger genügend Zeit für eine Einholung von Rechtsrat gehabt. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass der von der Beklagten auf der Grundlage des GSP 2010 errechnete Zuschussbetrag nicht zutreffend berechnet sei. Maßgeblich sei nach dem GSP 2010 die Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 MTV mit dessen Verweis auf die Grundvergütung nach § 31 Abs. 2 MTV. Die Lohnart 1015 - Grubenwehr-Übung außerhalb – sei danach nicht zu berücksichtigen. Auch die hilfsweise Stufenklage sei unbegründet, da die Vergütung für die Grubenwehreinsätze nicht berücksichtigungsfähig sei.
63Das Urteil ist dem Kläger am 27.05.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 08.06.2015 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 31.08.2015 am 19.08.2015 begründet.
64Der Kläger wendet ein, dass bei dem Garantieeinkommen Zahlungen zu einem Jahresgesamtbetrag von 7.676,83 € zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Die Beklagte schulde deshalb monatlich 385,19 €, für die eingeklagte Zeit von 27 Monaten 10.400,13 € (s.o. / bei den zunächst geforderten 9.090,99 € der Klageschrift seien zwei falsche Werte einbezogen worden, Januar 2010 und Juni 2010, Bl. 141 GA). Schon vor der Beratung am 22.06.2010 habe er gegenüber dem Berater U darauf hingewiesen, dass er bezüglich der nicht eingerechneten Grubenwehrvergütungen Klage erheben werde. Die Klage sei begründet nach § 2 Satz 1, 2 Ziffer 7 GSP 2003. Die Regelung sei entsprechend dem Urteil des BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – dahin auszulegen, dass die strittigen Grubenwehrvergütungen zu berücksichtigen seien. Als Mitglied der Grubenwehr habe er zusätzliche arbeitsvertragliche Pflichten übernommen. Als Mitglied der Grubenwehr habe er den Weisungen der Beklagten unterlegen (Einzelheiten Bl. 145 ff GA). Für die Einbeziehung von Zahlungen in das Garantieeinkommen komme es allein darauf an, ob eine von ihm erbrachte Arbeitsleistung zugrunde liege. Auf die Bezeichnung der Zahlung komme es nicht an. Die strittigen Grubenwehrbezüge unterfielen dem Begriff des Bruttomonatseinkommens in der maßgeblichen Regelung des GSP 2003. Es handele sich weder um Einmalzahlungen noch um Mehrarbeitsvergütung. Die bisherige Vergütung solle durch den GSP 2003 in Höhe von 60 % garantiert werden. Die Protokollnotiz vom 27.05.2010 entfalte keine Wirkung, wie das BAG zutreffend ausgeführt habe (BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 –). Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Es sei nicht zulässig durch eine spätere Vereinbarung Ansprüche von Arbeitnehmern abzuändern, die vor Wirksamwerden der Kündigung entstanden seien. Hier sei die Kündigung unter dem 06.07.2010 ausgesprochen worden, bevor die Änderungsvereinbarung GSP 2010 am 02.12.2010 vereinbart worden sei. Einen künftigen Sozialplan habe er nicht zur Grundlage seiner Überlegung machen können, ob er gegen die ausgesprochene Kündigung vorgehen solle. Er genieße insoweit Vertrauensschutz. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts habe die Änderungsvereinbarung GSP 2010 unzulässig in seine Rechtsposition eingegriffen.
65Der Kläger beantragt,
66das Urteil des Arbeitsgericht Herne vom 19.Mai 2015, Az.: 3 Ca 3434/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen
671.
68an den Kläger/Berufungskläger 10.400,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2013 zu zahlen;
69hilfsweise
70auf dem Wege der Stufenklage zu verurteilen,
712.
72bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 Abs. 2 des Gesamtsozialplans E Aktiengesellschaft die ihm monatlich seit dem 01. September 2009 gezahlten Vergütungen für Grubenwehreinsätze zu berücksichtigen;
733.
74auf Basis des so errechneten Bruttoeinkommens den Zuschuss zum Anpassungsgeld neu zu berechnen und
754.
76den sich aus der Differenz zwischen dem bisher gezahlten Zuschuss zum Anpassungsgeld und dem so errechneten höheren Zuschuss ergebenden Unterschiedsbetrag an den Kläger auszuzahlen.
77Die Beklagte beantragt,
78die Berufung zurückzuweisen.
79Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Berufung des Klägers sei zulässig aber unbegründet. Die Entscheidung des BAG vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – betreffe den Fall eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr und nicht Hauptgerätewart gewesen. Die Tätigkeit für die Grubenwehr habe er nicht arbeitsvertraglich geschuldet. Die Beklagte stellt auf S. 5 – 9 unter A. V. und VI. der Berufungsbegründung die historische Entwicklung und die aktuellen normativen Vorgaben für die Grubenwehr dar. Auf Bl. 243 - 247 GA wird Bezug genommen. Sie halte an ihrer Rechtsauffassung aus dem Verfahren BAG 1 AZR 544/12 fest, dass die Zulagen für Grubenwehrübungen in der Freizeit nicht bei der Errechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich entweder aus einer authentischen Auslegung des GSP 2003 oder aus der – im Übrigen eindeutig – aus dem Wortlaut der Protokollnotiz zu entnehmenden, auch für diese gewollte normativen Wirkung. Der Kläger habe weder Anspruch auf Nachzahlung noch auf Neuberechnung und Zahlung sich ergebender Differenzbeträge. Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Änderungsvereinbarung GSP 2010 angewandt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung GSP 2010 sei der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nicht nur noch nicht entstanden gewesen, sondern noch nicht einmal als Anwartschaft begründet gewesen. Voraussetzung sei nämlich einerseits die betriebsbedingte Kündigung und andererseits die anschließende Bewilligung von Anpassungsgeldes durch die Behörde. Zutreffend habe das Arbeitsgericht eine unzulässige Rückwirkung der Änderungsvereinbarung GSP 2010 verneint. Auch ein schutzwürdiges Vertrauen habe nicht verletzt werden können. Dem Kläger sei die seiner Auffassung entgegenstehende jahrzehntelange betriebliche Praxis bekannt gewesen. Dem Kläger sei dezidiert verdeutlicht worden, dass man beklagtenseits bei der bisherigen Berechnungsweise verbleiben werde. Der beratende Herr U habe dem Kläger deutlich gemacht, dass die von ihm gewünschte Berechnung auf keinen Fall vorgenommen würde (weshalb der Kläger bereits im Beratungsgespräch mit Klage gedroht habe). Das Kündigungsschreiben verweise ausdrücklich auf die beim Ausscheiden geltende Sozialplanregelung. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass es bereits keine tatsächliche Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf eine Einbeziehung der strittigen Zahlungen gegeben habe. Der aus dem GSP 2010 folgende Anspruch sei von ihr, der Beklagten, zutreffend berechnet und gezahlt worden. Der GSP 2010 verweise eindeutig und unmissverständlich auf § 41 Abs. 1 MTV und stelle auf die Grundvergütung im Sinne des § 31 Abs. 2 MTV ab (weitere Details Bl. 251, 252 GA). Aber auch unabhängig davon sei die Klage auch nach dem GSP 2003 unbegründet. Auf die streitgegenständlichen Zahlungen treffe nämlich nicht zu, dass es sich um Entgelt für die synallagmatische Arbeitsleitung handele. Der Kläger sei nicht aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen, Mitglied der Grubenwehr zu werden und für diese tätig zu sein. Er habe die Arbeit als Aufsichtshauer geschuldet. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung sei nicht durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen geändert worden. Der bloße Antrag auf Mitgliedschaft in der Grubenwehr sei ebenso wie die bloße Aufnahme einer Tätigkeit als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr wie umgekehrt das bloße Dulden einer solchen Tätigkeit kein Austausch von Erklärungen mit Rechtsbindungswillen. Der Kläger habe lediglich die in seinem Vertrag dokumentierte Tätigkeit geschuldet. Auch die „offizielle“ Aufnahme in die Grubenwehr habe keine Änderung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen bewirkt und könne eine solche auch nicht ersetzen. Das Arbeitsgericht habe schlicht unterstellt, dass sie, die Beklagte, einen Teil ihres Direktionsrechts auf Truppen- oder Oberführer delegiert habe. Es handele sich um ein Rechtsverhältnis sui generis außerhalb anderweitiger arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Es sei anders als im Fall eines Hauptgerätewarts, der ja kraft seines Arbeitsvertrags verpflichtet sei, gerade nur diese Tätigkeit auszuüben. Es bestünden bei dem Kläger weitaus deutlichere Ähnlichkeiten zu vereins- oder anderen gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen als zu arbeitsvertraglichen Zusammenhängen. Die Grubenwehr genieße eine über den Plan abgesicherte besondere Freiheit. Die Mitgliedschaft in der Grubenwehr begründe ein Rechtsverhältnis sui generis, das kein Arbeitsverhältnis sei. Sie, die Beklagte, habe kein Direktionsrecht gegenüber freiwilligen Mitgliedern der Grubenwehr. Durch die öffentlichrechtlichen Normen des Grubenrettungsplans, Betriebsplans und der aufsichtsrechtlichen Vorgaben folge im Gegenteil, dass ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht eingeschränkt sei. Sie könne keinen Einfluss nehmen, wer Mitglied der Grubenwehr werde oder wer austreten solle. Rechtsirrig schreibe das Urteil des Arbeitsgerichts ihr insoweit ein Direktionsrecht zu. Die Vergütung sei kein Indiz für einen Arbeitsvertrag. Auch freiwilligen Feuerwehren würden beispielsweise Aufwandsentschädigungen gezahlt. Mit der Vergütung werde freiwilliger Einsatz honoriert. Auch die für die während der Arbeitszeit geleistete Grubenwehrtätigkeit geleistete Fortzahlung der Vergütung begründe keinen synallagmatischen Zusammenhang. Grubenwehrmitglieder sollten durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Einbußen erleiden.
80Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
81Entscheidungsgründe
82Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs.2, Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
83Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist der Anspruch des Klägers nach den Regeln des GSP 2003 zu prüfen und auf dieser Grundlage dann zu bejahen (1). Die Beklagte kann demgegenüber nicht erfolgreich geltend machen, dass die modifizierten Regeln des GSP 2010 nach dessen Nummer 5 am 01.01.2011 in Kraft getreten sind und der GSP 2003 nach Nummer 7 GSP 2010 (nur) für Arbeitnehmer weiter gelten soll, die bis zum 31.12.2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind (oder innerhalb der S Aktiengesellschaft versetzt worden sind). Obwohl der Kläger erst am 31.08.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ist sein Vertrauen auf die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 06.07.2010 allein existierenden Regeln des GSP 2003 zu schützen (2.).
841. Nach den Regeln des GSP 2003 kann der Kläger für die streitgegenständlichen 27 Monate September 2011 bis November 2013 einen weiteren Zuschussbetrag von insgesamt 10.400,13 € beanspruchen. Auf der Grundlage der unstrittig gebliebenen Berechnungen (Bl. 141 GA) ergibt sich ein monatlich um 385,19 € höherer Zuschuss, weil die im Referenzzeitraum für Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit angefallenen Bezüge entgegen der Rechtsansicht der Beklagten in das Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 einzubeziehen sind.
85Der Anspruch hat seine Grundlage in § 2 Nr. 7 GSP 2003. Danach hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Bruttomonats-einkommens ist das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld ist mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen. Entgegen der Argumentation der Beklagten gehören die Bezüge, die der Kläger für Grubenwehreinsätze außerhalb der Schichtzeit erhalten hat, zum Entgelt der letzten 12 Monate, das der Ermittlung des Garantieeinkommens nach § 2 Nr. 7 (3) GSP 2003 zugrunde zu legen ist.
86a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind in das maßgebliche Garantieeinkommen die Bruttozahlungen für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit einzubeziehen. Diesem Ergebnis steht die Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 nicht entgegen.
87aa) Die erkennende Kammer hatte in ihrem Urteil vom 22.03.2012 im Fall eines anderen Arbeitnehmers der Beklagten, eines Hauptgerätewarts, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (LAG Hamm 22.03.2012 – 11 Sa 1634/10 - ). Die Kammer hatte argumentiert, aus dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 i.V.m. der Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 folge, dass die Bezüge für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nicht in das Garantieeinkommen einzurechnen seien. Ausweislich der Protokollnotiz sei dies bei Verabschiedung des Gesamtsozialplans 2003 das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien gewesen. Es habe eine Fallgestaltung vorgelegen, in der Unklarheiten und Regelungslücken in einer Betriebsvereinbarung auch rückwirkend durch eine authentische Interpretation der Betriebsparteien durch eine Protokollnotiz hätten beseitigt werden können. Die dafür erforderlichen Unklarheiten seien darin begründet, dass die Betriebsparteien die Mehrarbeitsgrundvergütung und damit sozialversicherungspflichtige Bezüge, die ebenfalls für Leistungen „außerhalb der Schichtzeit“ gezahlt würden, ausdrücklich aus dem Garantieeinkommen ausgenommen hätten.
88Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten (BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung]). Es hat entschieden, dass die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen ist. Nach der Regelungssystematik des Gesamtsozialplans ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist (BAG aaO). Sie ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Dieses Ergebnis entspricht, so das BAG weiter, auch dem Regelungszweck des Sozialplans, den in den Regelungen festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Die Protokollnotiz VII vom 27. Mai 2010 steht diesem Ergebnis nicht entgegen (BAG aaO). Bei der Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung sondern lediglich um eine Auslegungshilfe (BAG aaO). Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gebrachte abweichende Verständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb bei dessen Auslegung nicht berücksichtigt werden (BAG aaO). Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswillen der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran fehlt es hier.
89Die Kammer folgt nunmehr diesem Auslegungsergebnis des BAG.
90bb) Für den so begründeten Anspruch ist es nicht entscheidungserheblich, dass der hiesige Kläger – anders als der Kläger des Urteils des BAG vom 15.10.2013 – nicht hauptamtlicher Hauptgerätewart für die Grubenwehr war (ebenso LAG Düsseldorf 01.06.2015 – 9 Sa 1146/14 -). Denn sowohl bei der „hauptamtlichen“ Übertragung als auch bei der „freiwilligen“ Übernahme von Grubenwehrtätigkeiten handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist (LAG Düsseldorf aaO unter 2. b) [zweites 2.b)/Gliederungspunkt doppelt vergeben]). Die Beklagte hat sich entschieden, die Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen, und übt ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder und durch freiwillige Mitglieder aus. Durch die Vorgaben im Plan für das Grubenrettungswesen und die Regelungen zur Bezahlung bei Einsätzen in der Grubenwehr nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 und die entsprechende tatsächliche Handhabung sind die Parteien dieses Rechtsstreits durch schlüssiges Verhalten übereingekommen, dass der Kläger mit Tätigwerden für die Grubenwehr eine Tätigkeit ausübt, die für die Zeit ihrer Verrichtung an die Stelle der sonstigen vertraglichen Arbeitstätigkeit tritt. Mit der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Grubenwehr tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer der Mitgliedschaft zur (bisher) vertraglich geschuldeten Tätigkeit hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung (in diesem Sinne auch BAG 30.09.2015 – 10 AZR 251/14 – AP BGB § 611 Nr. 25 Rn. 13, 17 in der ähnlich gelagerten Konstellation einer Bediensteten des Landes NW, die mit ihrer Zustimmung zur Sozialen Ansprechpartnerin (SAP) bestellt worden war). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass der Eintritt in die Grubenwehr auf einem freien Willensentschluss des Klägers beruht. Dies ist auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages so, ohne dass deshalb der Bezahlung für die anschließend verrichtete weisungsgebundene Tätigkeit die Qualifikation als Arbeitsentgelt abzusprechen wäre. Bei der Tätigkeit für die Grubenwehr war es auch nicht so, dass der Kläger insoweit weisungsungebunden tätig geworden wäre. In 3.1 des von der Beklagten aufgestellten Plans für das Grubenrettungswesens ist ausdrücklich festgelegt, dass die unter der Überschrift „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) festgelegten Regeln als verbindliche Dienstanweisung zu verstehen sind („Aus den ´Pflichten der Grubenwehrmitglieder´ (Kap.5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung“). Entsprechend den benannten Vorgaben ist dem Kläger über die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Grubenwehr für Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schicht undifferenziert das reguläre vertragliche Entgelt durchgezahlt worden. Die so deutlich gewordene einvernehmliche Qualifizierung der Grubenwehrtätigkeit als Erfüllung der Arbeitsvertragspflicht kann einem Teil der Grubenwehrtätigkeiten dann nicht allein deshalb wieder abgesprochen werden, weil sie gelegentlich auch außerhalb der regulären Schichtzeit absolviert worden ist. Die von den Grubenwehrmitgliedern außerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen der Beklagten sind ebenso wie die innerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen Teil des bisherigen Entgelts und damit Teil des sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers, der durch die Garantiezahlung nach dem GSP abgesichert werden soll. Dies gilt für alle Mitglieder der Grubenwehr in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie in ihrer sonstigen vertraglichen Tätigkeit etwa als Hauer, Aufsichtshauer, Kolonnenführer im Maschinenbetrieb, Elektroanlageninstallateur o. a. tätig waren oder als Hauptgerätewart für die Grubenwehr. Nachdem die Bezahlung der Grubenwehrübungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich wie geschehen praktiziert worden ist, kann die Beklagte wegen der Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nun nicht mit dem Einwand gehört werden, anlässlich der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr sei eine schriftliche Vertragsänderung vorzunehmen gewesen. Ob durch die Förmlichkeiten der Aufnahme in die Grubenwehr die Schriftform gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben. Die tarifvertragliche Verfallfrist steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht um einen Anspruch i.S.d. § 20 TV ABA.
91b) Die Höhe der ausgeurteilten Nachzahlung beruht auf Berechnungen des Klägers und ist in der Höhe zwischen den Parteien unstreitig. Die ausgeurteilte Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.
922. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers nicht nach den Regeln des GSP 2010 zu prüfen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt sich der Anspruch des Klägers auf den betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld nach den Regeln des GSP 2003, obwohl das Ausscheiden des Klägers nach dem Wortlaut des GSP 2010 dem zeitlichen Geltungsbereich des GSP 2010 unterfällt (s.o.).
93Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass für die Geltung zweier zeitlich aufeinanderfolgender Betriebsvereinbarungen grundsätzlich das Ablösungsprinzip gilt, die jüngere Norm geht der älteren vor (BAG 23.01.2008 – 1 AZR 988/06 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 40 mwN). Zugleich ist indes anerkannt, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachten muss und dagegen verstoßende Regelungen in nachfolgenden Betriebsvereinbarungen/Sozialplänen unwirksam sind (BAG aaO; GK-BetrVG-Kreutz, 10. Aufl. 2014, § 77 BetrVG Rn. 211 – 213; Fitting, BetrVG 28.Aufl. 2016, § 77 BetrVG Rn. 192 – 194). Wirkt eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen ein und entwertet damit nachträglich die betroffene Rechtsbeziehung, so liegt eine sog. unechte Rückwirkung vor. Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Grenzen der Zulässigkeit können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips ergeben (BAG aaO). Dies ist dann der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Änderungsgründe für die Neuregelung überwiegen (BAG aaO; BAG 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20).
94Hier hat der Kläger im Sommer 2010 über seine Rechtsposition aus dem Arbeitsverhältnis disponiert, indem er sich nach betrieblicher Beratung für die Hinnahme der am 06.07.2010 erklärten betriebsbedingten Kündigung entschieden hat und davon abgesehen hat, diese innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG mit einer Kündigungsschutzklage anzugreifen. Bei dieser zeitlichen Abfolge war spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 06.07.2010 eine Situation gegeben, in der das vom Kläger akzeptierte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.08.2011 für ihn einseitig nicht mehr umkehrbar war. Der Kläger hatte keine Möglichkeit mehr, allein kraft eigener Entscheidung aus dem Weg in die Anpassung auszuscheren. Vor diesem Hintergrund stellt sich die erst im Dezember 2010 erfolgte Änderung der Regelungen zur Berechnung des Garantieeinkommens durch den neuen GSP 2010 als eine unechte Rückwirkung dar. Die Änderung schmälert nachwirkend den Anspruch auf Zuschuss zum Anpassungsgeld, wie er für den Kläger im Zeitpunkt seiner Disposition im Sommer 2010 aufgrund der seinerzeit geltenden Sozialplanregelung absehbar war (nach GSP 2010 und GSP 2012 keine Berücksichtigung der Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Garantieeinkommens zur Bestimmung des betrieblichen Zuschusses, vgl. Urteile der erkennenden Kammer vom 10.09.2015 - 11 Sa 198/15 - und vom 18.02.2016 - 11 Sa 452/15 - für die gleichlautenden Regelungen im GSP 2010 und im GSP 2012). In der gegebenen Situation überwiegt das Bestandsinteresse der Klägers zugunsten der Rechtslage, auf deren Basis er sich seinerzeit für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit anschließender Anpassung entschieden hatte, das gegenläufige Interesse der Beklagten an einer Begrenzung ihrer finanziellen Aufwendungen für die betrieblichen Zuschüsse zum Anpassungsgeld. Die Höhe des Zuschusses zum betrieblichen Anpassungsgeld ist für den Kläger in besonderer Weise bedeutsam, weil der Monatsbezug aus Rente, Anpassungsgeld und Zuschuss seine materielle Existenzgrundlage innerhalb des fünfjährigen Anpassungszeitraums ausmacht. Gegenüber der daraus resultierenden besonderen Schutzwürdigkeit tritt das von der Beklagten verfolgte Ziel der Eingrenzung ihrer wirtschaftlichen Belastung durch Zuschusszahlungen zurück; der Vertrauensschutz betrifft im Ergebnis nur die begrenzte Gruppe von Mitarbeitern, bei denen einerseits der GSP 2003 wegen besonderer Bezüge neben den Bezügen nach § 41 Abs. 1 MTV zu einem höheren Garantieeinkommen führt als der GSP 2010 und die andererseits vor der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 (GSP 2010) zugunsten der Anpassung disponiert haben und erst nach dem 31.12.2010 aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind; betroffen ist nur eine begrenzte Teilmenge der Arbeitnehmer und das auch nur für einen begrenzten Zeitraum des Übergangs. Der dem Kläger zuzubilligende Vertrauensschutz hängt nicht davon ab, welche – zutreffenden oder unzutreffenden – Vorstellungen der Kläger und / oder die Beklagte im ersten Halbjahr 2010 zum Regelungsgehalt des GSP 2003 hegten und in den beiden Beratungsgesprächen artikuliert haben. Geschützt wird das Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der seinerzeit objektiv bestehenden Rechtslage. Aus den aufgezeigten Gründen ist der Kläger schutzbedürftig. Die Regeln des GSP 2010 können im (Übergangs-)Fall des Klägers keine Anwendung finden.
953. Da die Berufung des Klägers mit dem Hauptantrag Erfolg hat, sind die Hilfsanträge zu 2. bis 4. nicht zur Entscheidung angefallen.
964. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
moreResultsText
Annotations
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.