Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 06. Dez. 2018 - 1 SHa 36/18
Tenor
Das Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.10.2018 - 10 Ca 262/18 - um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I. In der Hauptsache streiten die Parteien um eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.905,90 €, die die Klägerin als Erbin des am 19.02.2018 verstorbenen Arbeitnehmers E von der Beklagten zu 1) - der ehemaligen Arbeitgeberin des Erblassers - und der Beklagten zu 2) als Urlaubsausgleichskasse der Bauwirtschaft gesamtschuldnerisch einfordert.
3Dem Landesarbeitsgericht liegt das Verfahren nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO mit dem Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.10.2018 vor, das für die Beklagte zu 1) örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen.
4Die am 18.06.2018 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangene Klage wurde beiden beklagten Parteien am 27.06.2018 zugestellt. Die Beklagte zu 1) unterhält ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Arbeitsgerichts Bielefeld. Für die Beklagte zu 2) ist nach den §§ 48 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, § 8 Ziffer 16.1 des Bundesrahmentarifvertrages des Baugewerbe (BRTV) vom 04.07.2002 und § 23 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VZV) vom 03.05.2013 als Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden bestimmt. Am 03.07.2018 hat die Beklagte zu 2) die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bielefeld gerügt, das den Parteien daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme gab.
5Die Klägerin hat sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, der Erblasser habe seine Tätigkeiten überwiegend am Sitz der Beklagten zu 1) und damit im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Bielefeld erbracht. Da eine gesamtschuldnerische Haftung anzunehmen sei und die Beklagten als Streitgenossen verklagt seien, gehe sie nach wie vor von einer örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Bielefeld aus. Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht der Beklagten zu 2) geteilt, wonach das Arbeitsgericht Bielefeld örtlich zuständig sei. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat daraufhin erneut der Klägerin Gelegenheit gegeben, zur Frage der örtlichen Zuständigkeit vorzutragen. Es hat dazu ausgeführt, örtlich zuständig dürfte das Arbeitsgericht Wiesbaden sein. Die Klägerin hat daraufhin zuletzt Verweisung an das Arbeitsgericht Wiesbaden beantragt.
6Das Arbeitsgericht Bielefeld hat sich sodann mit unanfechtbarem Beschluss vom 19.07.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Dazu hat es ausgeführt, das Arbeitsgericht Bielefeld sei örtlich unzuständig, weil weder der allgemeine noch ein besonderer Gerichtsstand gegeben sei. Die Beklagte sei nach den §§ 48 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG i. V. m. § 8 Nr. 16.1 BRTV in Wiesbaden zu verklagen.
7Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat sich nach dortigem Eingang des Verfahrens mit richterlicher Verfügung vom 21.08.2018 an die Parteien gewandt und ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld sei offensichtlich gesetzeswidrig und entfalte daher keine Bindungswirkung. Das Arbeitsgericht Bielefeld habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass zwei Beklagte verklagt seien und hinsichtlich der Beklagten zu 1) der allgemeine Gerichtsstand in Bielefeld gegeben sei. Die Klägerin habe ihr Wahlrecht zwischen mehreren möglichen Gerichtsständen ausgeübt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.07.2018 stelle sich dementsprechend als gehörverletzende Überraschungsentscheidung heraus. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld sei deshalb hinsichtlich der Beklagten zu 1) nicht bindend.
8Mit Beschluss vom 26.10.2018 hat sich das Arbeitsgericht Wiesbaden sodann hinsichtlich der Beklagten zu 1) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht Hamm zur Bestimmung des für die Beklagte zu 1) örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
9Die Parteien erhielten im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zu rechtlichem Gehör. Die Klägerin teilt nun die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Wiesbaden und stellt sich auf den Standpunkt, als das zuständige Arbeitsgericht sei Bielefeld zu bestimmen.
10II. Das Ersuchen des Arbeitsgerichts, das örtlich zuständige Arbeitsgericht durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmen zu lassen, ist unzulässig.
111. Zutreffend ist es, legt das Arbeitsgericht Wiesbaden dem Landesarbeitsgericht Hamm das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vor. Nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 6, Abs. 2 ZPO war das Landesarbeitsgericht Hamm aufgerufen, als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Das Landesarbeitsgericht Hamm ist als bestimmendes Gericht nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Danach wird das zuständige Arbeitsgericht durch dasjenige Landesarbeitsgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, sofern das zunächst höhere gemeinsame Gericht das Bundesarbeitsgericht ist. Für die Landesarbeitsgerichtsbezirke der hier über die Frage der örtlichen Zuständigkeit streitenden Arbeitsgerichte Bielefeld und Wiesbaden sind die Landesarbeitsgerichte Hamm und das Hessische Landesarbeitsgericht zuständig, deren zunächst gemeinschaftlich höheres Gericht das Bundesarbeitsgericht ist. Das zuerst mit der Sache befasste Arbeitsgericht Bielefeld liegt im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm.
122. Das Landesarbeitsgericht bestimmt nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das örtlich zuständige Gericht, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
13So hat sich zunächst das von der Klägerin angerufene Arbeitsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 19.07.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht zuständige Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Doch hat sich das Arbeitsgericht Wiesbaden seinerseits nicht hinsichtlich des vollständigen Rechtsstreits für örtlich unzuständig erklärte. Ausweislich des Tenors seines Beschlusses vom 26.10.2018 hat es sich „für die Beklagte zu 1) für örtlich unzuständig“ erklärt und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Bestimmung des für die Beklagte zu 1) örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
14a) § 36 Abs. 1 ZPO enthält eine abschließende Aufzählung von Gründen, die eine Vorlage zur Bestimmung des zuständigen Gerichts rechtfertigen. Der vom Arbeitsgericht Wiesbaden ausweislich der Begründung des Beschlusses vom 26.10.2018 herangezogene Vorlegungsgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass sich zwei Gerichte für „den Rechtsstreit“ als unzuständig erklärt haben. Der Rechtsstreit ist derjenige, der dem Gericht durch die klagende Partei angetragen wird. Sie bestimmt durch ihre Klage i.S.d. § 253 ZPO die Parteien und den Streitgegenstand, mithin den Rechtsstreit, über den das Gericht zu befinden hat. Das ist in diesem Fall also die gegen die Beklagte zu 1) mit allgemeinem Gerichtsstand am Arbeitsgericht in Bielefeld und die gegen die Beklagte zu 2) mit allgemeinem und besonderem Gerichtsstand in Wiesbaden gerichtete Zahlungsklage, mit der die Beklagten als einfache Streitgenossen i.S.d. § 59 ZPO in Anspruch genommen werden.
15b) Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat sich allerdings nicht mit Blick auf „diesen“ Rechtsstreit für örtlich unzuständig erklärt. So ersucht es das Landesarbeitsgericht alleine um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 1), die ihren Sitz im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Bielefeld hat. Die örtliche Zuständigkeit für den Teil der Klage, die sich gegen die Beklage zu 2) richtet, scheint das Arbeitsgericht Wiesbaden angesichts der auch von ihm herangezogenen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG, 8 Nr. 16.1 BRTV, 23 Abs. 1 VTV nicht in Zweifel ziehen zu wollen.
16c) Für die Rechtswegverweisung nach § 17a GVG ist anerkannt, dass grundsätzlich der gesamte Rechtsstreit zu verweisen ist. Für diesen Regelungskomplex gilt, dass die Wirkungen einer „Teilverweisung“ nur dadurch erreicht werden können, dass im Falle einer objektiven Klagehäufung oder Widerklage eine vorherige Prozesstrennung gem. § 145 ZPO erfolgt und sodann die Verweisung des sich dann wiederum als ein Rechtsstreit darstellenden abgetrennten Verfahrens vollzogen wird (vgl. Musielak/Voit/Wittschier, 15. Aufl. 2018, GVG § 17a Rn. 6).
17Gleiches gilt auch für das Ersuchen um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Rechtsstreits im Sinne des § 36 ZPO. Auch hier ist der gesamte Rechtsstreit zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorzulegen, wie es bereits der Wortlaut der Regelungen in § 36 Abs. 1 ZPO nahelegt. Andernfalls könnte das Landesarbeitsgericht die für die Bestimmung der Zuständigkeit wesentlichen Gesichtspunkte des vorgelegten Rechtsstreits nicht berücksichtigen. So hat das Landesarbeitsgericht bei Anwendung der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, bei der es um die Zuständigkeitsbestimmung einer gegen mehrere Streitgenossen mit unterschiedlichen Gerichtsständen erhobene Klage geht, die für und gegen die Auswahl eines Gerichtes sprechenden Gründe abzuwägen (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 36 ZPO Rn. 29), damit der Rechtsstreit als Ganzes an einem der in Betracht kommenden Gerichte verhandelt werden kann. Wird dem für die Bestimmung nach § 36 ZPO zuständigen Gericht allerdings nur der Teil eines gegen einen der Streitgenossen gerichteten Rechtsstreits zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt, kann das Gericht diesen Abwägungsprozess nicht umfassend durchführen.
18Mangels (vollständiger) Vorlage des dem Arbeitsgericht Wiesbaden nach Erlass des Verweisungsbeschlusses durch das Arbeitsgericht Bielefeld angefallenen Rechtsstreits ist das Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden bereits unzulässig.
193. Zutreffend weist das Arbeitsgericht Wiesbaden allerdings darauf hin, dass das Arbeitsgericht Bielefeld in seinem Verweisungsbeschluss vom 19.07.2018 nicht näher darauf eingegangen ist, dass die Beklagte zu 1) ihren allgemeinen Gerichtsstand in dessen Gerichtsbezirk hat. Da allerdings das Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden bereits unzulässig war, musste sich das Landesarbeitsgericht nicht damit befassen, ob die Grenzen für die grundsätzliche Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses überschritten wurden. Gleichwohl sei bemerkt:
20Die Verweisung eines Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ist folglich auch dann, wenn er nicht hätte ergehen dürfen, einer weiteren Überprüfung grundsätzlich entzogen. Nur ausnahmsweise entfällt die Bindungswirkung. Das ist dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ergangen anzusehen ist. Das ist gegeben, wenn er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss, wobei von einem willkürlichem Erlass nur dann ausgegangen werden kann, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BAG 10.10.2017 - 9 AS 5/17; 16.08.2016 - 9 AS 4/16; LAG Hamm 11.04.2018 - 1 SHa 11/1).
21Für die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld spricht, dass in ihm nicht ausreichend klar herausgearbeitet worden ist, inwieweit unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände der beiden beklagten Parteien ohne einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand vorhanden sind. Doch hat das Arbeitsgericht sämtlichen Parteien des Verfahrens – und dies mehrfach – Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gegeben, bis zuletzt alle Parteien, die Beklagte zu 1) und die Klägerin eingeschlossen, von einer Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden ausgegangen sind bzw. – so die Klägerin – dorthin Verweisung beantragt haben. Angesichts dessen vermag das ersuchte Landesarbeitsgericht nicht zu erkennen, dass eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld gegeben ist, die angesichts ihrer Offensichtlichkeit diesen Beschluss in die Nähe einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Überraschungsentscheidung rückt.
224. Das Arbeitsgericht Bielefeld hätte bei sorgfältiger Prüfung in Erwägung ziehen müssen, den Rechtsstreit seinerseits dem Landesarbeitsgericht mit dem Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorzulegen. Denn beklagt werden sollen mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand, die bei verschiedenen Arbeitsgerichten (Bielefeld und Wiesbaden) ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und für die ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet sein dürfte. Es spricht vieles dafür, dass das dann um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit angerufene Landesarbeitsgericht, das seine Entscheidung nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszurichten hat (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 36 ZPO Rn. 29), im Rahmen seiner Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angesichts der in den §§ 8 Nr. 16.1 BRTV, 23 Abs. 1 VTV bestimmten Zuständigkeit und dem in den tarifvertraglichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien, derartige Verfahren im allgemeinen und besonderen Gerichtsstand der Urlaubsausgleichskasse zu verhandeln, das Arbeitsgericht Wiesbaden für örtlich zuständig bestimmt hätte.
23III. Die Kosten dieses Beschlusses sind Kosten des Verfahrens (LAG Hamm 06.04.2018 - 1 SHa 9/18; 21.04.2017 – 1 SHa 3/17; 26.11.2015 - 1 SHa 22/15; 25.11.2014 - 1 SHa 21/14; 15.08.2007 - 1 SHa 22/07).
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Tenor
-
Das Arbeitsgericht München ist zuständig.
Gründe
- 1
-
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vergütung und auf Abgeltung von Urlaub in Anspruch.
- 2
-
Der Kläger war für die Beklagte vom 1. August 2013 bis zum 19. Dezember 2014 auf der Grundlage eines „Dienstvertrags“ tätig. Dieser enthält ua. folgende Bestimmungen:
-
„§ 1
Aufgaben und Pflichten, Dienstsitz
1.
Herr P ist mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Dezember 2012 für die Dauer von zwei Jahren zum Vorstand bestellt worden. Er arbeitet in Teilzeit für die Gesellschaft, wobei er seine Arbeitskraft an durchschnittlich einem Tag pro Woche der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen hat.
2.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und dieses Dienstvertrages.
3.
Bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder festlegen.
…
§ 3
Vergütung
1.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine feste Vergütung in Höhe von monatlich brutto € 850,-, zahlbar nachträglich zum Monatsende.
2.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine variable Vergütung.
3.
Mit dieser Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Vorstands für die Gesellschaft abgegolten. Sofern der Vorstand auch für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, tätig ist und hierfür eine gesonderte Vergütung erhält, wird diese auf die Vergütung angerechnet. Aufsichtsrat-, Verwaltungsrat- oder Beiratsvergütungen, die der Vorstand von Unternehmen erhält, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % beteiligt ist, mindern in Höhe von 75 % die Bezüge, die dem Vorstand gemäß Abs. 1 zustehen.
…
§ 5
Bezüge bei Krankheit
1.
Im Fall der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung wird die Vergütung gemäß § 3 dieses Vertrages für die Dauer von sechs Monaten fortgezahlt. Die Fortzahlung der Bezüge erfolgt längstens bis zur Beendigung des Dienstvertrages.
2.
Auf die Leistungen der Gesellschaft werden etwaige Leistungen Dritter, beispielsweise aufgrund von Haftpflichtansprüchen oder von Krankenversicherungen, insoweit angerechnet, als durch diese und die Leistungen der Gesellschaft insgesamt die Nettobezüge überschritten werden, die der Vorstand gemäß § 3 dieses Vertrages haben würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre.
§ 6
Urlaub
Dem Vorstand steht ein Erholungsurlaub von jährlich 6 Arbeitstagen zu.“
- 3
-
Auf die Rüge der Beklagten, der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, hat das Landgericht München II nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 9. Mai 2017 durch die Einzelrichterin den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 28. Juli 2017 durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Begründung vorgelegt, der offensichtlich unhaltbare Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung.
- 4
-
II. Das Bundesarbeitsgericht hat im Streitfall das zuständige Gericht zu bestimmen.
- 5
-
1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 5 f.).
- 6
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2. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 hat das Landgericht München II den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 28. Juli 2017 abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
- 7
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III. Die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden ergehen(vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 7 f.).
- 8
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IV. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht München. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht München II an das Arbeitsgericht München ist für dieses bindend.
- 9
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1. Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Dem Grundsatz nach ist auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, einer weiteren Überprüfung entzogen. Die Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 10).
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2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II ist wirksam. Infolgedessen ist das Arbeitsgericht München das zuständige Gericht.
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a) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts ist nach Anhörung der Parteien und damit unter Beachtung deren Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen.
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b) Der Beschluss ist von der nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständigen Einzelrichterin und deshalb von dem gesetzlichen Richter erlassen worden.
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c) Der Beschluss des Landgerichts ist nicht willkürlich. Die Begründung, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, entbehrt nicht jedweder rechtlichen Grundlage.
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aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, bei dem Streitfall handele es sich um einen Rechtstreit, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen falle, da die Parteien ein Arbeitsverhältnis verbunden habe. Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Dies sei anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen sei. Die Tatsache, dass der „Dienstvertrag“ dem Kläger einen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einräume, spreche ebenso für seine Eigenschaft als Arbeitnehmer wie der Umstand, dass er in der Klageschrift die Abgeltung eines „arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs“ verlangt habe.
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bb) Der Senat hat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zutrifft. Die Entscheidung ist jedenfalls noch nicht als willkürlich anzusehen. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze, anhand deren ein Arbeitsverhältnis von einem freien Dienstverhältnis abzugrenzen ist (vgl. BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN) - wenn auch verkürzt - zugrunde gelegt. Es hat unter Rückgriff auf den „Dienstvertrag“ der Parteien und die Angaben des Klägers in der Klageschrift drei nicht gänzlich fernliegende oder unvertretbare Gesichtspunkte aufgezeigt, die aus seiner Sicht für die Annahme sprechen, der Kläger habe in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden. Dabei hat es sowohl die Bestimmungen des „Dienstvertrags“ bezüglich Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewürdigt als auch berücksichtigt, dass der Kläger einen Teil seines Klagebegehrens ausdrücklich als „arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch“ gekennzeichnet hat. In Anbetracht dessen hat das Arbeitsgericht die gesetzgeberische Entscheidung, der zufolge das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, an die Verweisung gebunden ist, zu respektieren.
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Brühler
Zimmermann
Suckow
Tenor
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Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist zuständig.
Gründe
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I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch über die Kosten des Rechtsstreits.
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Aufgrund fälliger Steuerrückstände pfändete das klagende Land das Arbeitseinkommen von Herrn T bei dem Beklagten. Nach Ausbleiben einer Drittschuldnererklärung hat das klagende Land bei dem Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid gegen den Beklagten auf Zahlung von 46.456,54 Euro erwirkt. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf zur Durchführung des streitigen Verfahrens haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
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In der Folge hat das Landgericht Düsseldorf nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 4. Mai 2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden allein abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung, weil er auf einer erheblichen Rechtsverletzung beruhe. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG allein wegen der Kosten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich.
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II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.
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1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 13 mwN).
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2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist(BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 14 mwN; 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6 mwN). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - aaO).
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3. Die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergehen.
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Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erlässt die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen der Vorsitzende allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Bestimmung hat der Gesetzgeber für einen negativen Kompetenzstreit von Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten nicht getroffen. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs als solcher außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe einer sofortigen Beschwerde, da es sich um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 6, BAGE 149, 117). Eine entsprechende Anwendung der Besetzungsregelung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Die rechtskräftige Entscheidung über den Rechtsweg erzeugt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG eine Bindungswirkung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Diese weitgehende Wirkung entfaltet die Vorlageentscheidung an den zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen obersten Gerichtshof des Bundes nicht, da erst dieser selbst die bindende Entscheidung trifft.
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4. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Düsseldorf. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Düsseldorf an das Arbeitsgericht Düsseldorf ist bindend.
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a) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (zu § 281 ZPO vgl. BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 22).
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b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Landgericht Düsseldorf war nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache zwar das für die Kostenentscheidung zuständige Gericht. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf ist jedoch noch im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen.
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aa) Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt voraus, dass das Verfahren bereits rechtshängig ist(BGH 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - Rn. 9; vgl. auch BAG 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06 - Rn. 17). Ein vor Rechtshängigkeit der Klage ergehender Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entfaltet dementsprechend keine Bindungswirkung(BAG 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06 - aaO). Bei nicht streitiger Beendigung des Verfahrens - so auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen - sind die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht mehr zu prüfen, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr anhängig ist. Eine Verweisung an das zuständige Gericht nur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG 8. April 2016 - 1 WDS-VR 11/15 - Rn. 16; BGH 18. März 2010 - I ZB 37/09 - Rn. 9; MüKoZPO/Lindacher 4. Aufl. § 91a Rn. 57; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 58 „Verweisung“; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 48 Rn. 96; Schwab/Weth/Walker ArbGG 4. Aufl. § 48 Rn. 39). Für eine Kostenentscheidung ist es nicht notwendig, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs geklärt wird (vgl. GMP/Germelmann aaO; Schwab/Weth/Walker aaO).
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bb) Die Abweichung von diesen Grundsätzen durch das Landgericht Düsseldorf erscheint jedoch nicht willkürlich. Sie entbehrt nicht jedweder gesetzlichen Grundlage. Das Landgericht Düsseldorf hat seinem Verweisungsbeschluss die für die Zuständigkeit in der Hauptsache maßgeblichen Bestimmungen zugrunde gelegt. Hieraus hätte sich eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf ergeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a iVm. § 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn - wie vorliegend das klagende Land gegen den Beklagten - im Rahmen einer sogenannten Drittschuldnerklage eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird(vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9; ErfK/Koch 16. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 2; HWK/Kalb 7. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3). Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Düsseldorf führt deshalb nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.
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Brühler
Krasshöfer
Zimmermann
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.