Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 06. Dez. 2018 - 1 SHa 36/18

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2018:1206.1SHA36.18.00
06.12.2018

Tenor

Das Ersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26.10.2018 - 10 Ca 262/18 - um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts wird als unzulässig zurückgewiesen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 145 Prozesstrennung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (2) Das Gl

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Tenor

Das Arbeitsgericht München ist zuständig.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vergütung und auf Abgeltung von Urlaub in Anspruch.

2

Der Kläger war für die Beklagte vom 1. August 2013 bis zum 19. Dezember 2014 auf der Grundlage eines „Dienstvertrags“ tätig. Dieser enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

§ 1   

        

Aufgaben und Pflichten, Dienstsitz

        

1.    

Herr P ist mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Dezember 2012 für die Dauer von zwei Jahren zum Vorstand bestellt worden. Er arbeitet in Teilzeit für die Gesellschaft, wobei er seine Arbeitskraft an durchschnittlich einem Tag pro Woche der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen hat.

        

2.    

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und dieses Dienstvertrages.

        

3.    

Bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder festlegen.

        

…       

        

§ 3     

        

Vergütung

        

1.    

Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine feste Vergütung in Höhe von monatlich brutto € 850,-, zahlbar nachträglich zum Monatsende.

        

2.    

Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine variable Vergütung.

        

3.    

Mit dieser Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Vorstands für die Gesellschaft abgegolten. Sofern der Vorstand auch für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, tätig ist und hierfür eine gesonderte Vergütung erhält, wird diese auf die Vergütung angerechnet. Aufsichtsrat-, Verwaltungsrat- oder Beiratsvergütungen, die der Vorstand von Unternehmen erhält, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % beteiligt ist, mindern in Höhe von 75 % die Bezüge, die dem Vorstand gemäß Abs. 1 zustehen.

        

…       

        

§ 5     

        

Bezüge bei Krankheit

        

1.    

Im Fall der Erkrankung oder sonstiger unverschuldeter Verhinderung wird die Vergütung gemäß § 3 dieses Vertrages für die Dauer von sechs Monaten fortgezahlt. Die Fortzahlung der Bezüge erfolgt längstens bis zur Beendigung des Dienstvertrages.

        

2.    

Auf die Leistungen der Gesellschaft werden etwaige Leistungen Dritter, beispielsweise aufgrund von Haftpflichtansprüchen oder von Krankenversicherungen, insoweit angerechnet, als durch diese und die Leistungen der Gesellschaft insgesamt die Nettobezüge überschritten werden, die der Vorstand gemäß § 3 dieses Vertrages haben würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre.

        

§ 6     

        

Urlaub

        

Dem Vorstand steht ein Erholungsurlaub von jährlich 6 Arbeitstagen zu.“

3

Auf die Rüge der Beklagten, der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, hat das Landgericht München II nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 9. Mai 2017 durch die Einzelrichterin den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 28. Juli 2017 durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Begründung vorgelegt, der offensichtlich unhaltbare Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung.

4

II. Das Bundesarbeitsgericht hat im Streitfall das zuständige Gericht zu bestimmen.

5

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 5 f.).

6

2. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 hat das Landgericht München II den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 28. Juli 2017 abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

7

III. Die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden ergehen(vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 7 f.).

8

IV. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht München. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht München II an das Arbeitsgericht München ist für dieses bindend.

9

1. Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Dem Grundsatz nach ist auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, einer weiteren Überprüfung entzogen. Die Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 10).

10

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II ist wirksam. Infolgedessen ist das Arbeitsgericht München das zuständige Gericht.

11

a) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts ist nach Anhörung der Parteien und damit unter Beachtung deren Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen.

12

b) Der Beschluss ist von der nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständigen Einzelrichterin und deshalb von dem gesetzlichen Richter erlassen worden.

13

c) Der Beschluss des Landgerichts ist nicht willkürlich. Die Begründung, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, entbehrt nicht jedweder rechtlichen Grundlage.

14

aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen, bei dem Streitfall handele es sich um einen Rechtstreit, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen falle, da die Parteien ein Arbeitsverhältnis verbunden habe. Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Dies sei anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen sei. Die Tatsache, dass der „Dienstvertrag“ dem Kläger einen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einräume, spreche ebenso für seine Eigenschaft als Arbeitnehmer wie der Umstand, dass er in der Klageschrift die Abgeltung eines „arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs“ verlangt habe.

15

bb) Der Senat hat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis zutrifft. Die Entscheidung ist jedenfalls noch nicht als willkürlich anzusehen. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze, anhand deren ein Arbeitsverhältnis von einem freien Dienstverhältnis abzugrenzen ist (vgl. BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN) - wenn auch verkürzt - zugrunde gelegt. Es hat unter Rückgriff auf den „Dienstvertrag“ der Parteien und die Angaben des Klägers in der Klageschrift drei nicht gänzlich fernliegende oder unvertretbare Gesichtspunkte aufgezeigt, die aus seiner Sicht für die Annahme sprechen, der Kläger habe in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden. Dabei hat es sowohl die Bestimmungen des „Dienstvertrags“ bezüglich Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewürdigt als auch berücksichtigt, dass der Kläger einen Teil seines Klagebegehrens ausdrücklich als „arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch“ gekennzeichnet hat. In Anbetracht dessen hat das Arbeitsgericht die gesetzgeberische Entscheidung, der zufolge das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, an die Verweisung gebunden ist, zu respektieren.

        

    Brühler    

        

    Zimmermann    

        

    Suckow    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist zuständig.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch über die Kosten des Rechtsstreits.

2

Aufgrund fälliger Steuerrückstände pfändete das klagende Land das Arbeitseinkommen von Herrn T bei dem Beklagten. Nach Ausbleiben einer Drittschuldnererklärung hat das klagende Land bei dem Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid gegen den Beklagten auf Zahlung von 46.456,54 Euro erwirkt. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf zur Durchführung des streitigen Verfahrens haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

3

In der Folge hat das Landgericht Düsseldorf nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 4. Mai 2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden allein abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung, weil er auf einer erheblichen Rechtsverletzung beruhe. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG allein wegen der Kosten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich.

4

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

5

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 13 mwN).

6

2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist(BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 14 mwN; 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6 mwN). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - aaO).

7

3. Die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergehen.

8

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erlässt die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen der Vorsitzende allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Bestimmung hat der Gesetzgeber für einen negativen Kompetenzstreit von Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten nicht getroffen. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs als solcher außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe einer sofortigen Beschwerde, da es sich um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 6, BAGE 149, 117). Eine entsprechende Anwendung der Besetzungsregelung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Die rechtskräftige Entscheidung über den Rechtsweg erzeugt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG eine Bindungswirkung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Diese weitgehende Wirkung entfaltet die Vorlageentscheidung an den zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen obersten Gerichtshof des Bundes nicht, da erst dieser selbst die bindende Entscheidung trifft.

9

4. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Düsseldorf. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Düsseldorf an das Arbeitsgericht Düsseldorf ist bindend.

10

a) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (zu § 281 ZPO vgl. BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 22).

11

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Landgericht Düsseldorf war nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache zwar das für die Kostenentscheidung zuständige Gericht. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf ist jedoch noch im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen.

12

aa) Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt voraus, dass das Verfahren bereits rechtshängig ist(BGH 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - Rn. 9; vgl. auch BAG 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06 - Rn. 17). Ein vor Rechtshängigkeit der Klage ergehender Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entfaltet dementsprechend keine Bindungswirkung(BAG 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06 - aaO). Bei nicht streitiger Beendigung des Verfahrens - so auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen - sind die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht mehr zu prüfen, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr anhängig ist. Eine Verweisung an das zuständige Gericht nur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG 8. April 2016 - 1 WDS-VR 11/15 - Rn. 16; BGH 18. März 2010 - I ZB 37/09 - Rn. 9; MüKoZPO/Lindacher 4. Aufl. § 91a Rn. 57; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 58 „Verweisung“; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 48 Rn. 96; Schwab/Weth/Walker ArbGG 4. Aufl. § 48 Rn. 39). Für eine Kostenentscheidung ist es nicht notwendig, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs geklärt wird (vgl. GMP/Germelmann aaO; Schwab/Weth/Walker aaO).

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bb) Die Abweichung von diesen Grundsätzen durch das Landgericht Düsseldorf erscheint jedoch nicht willkürlich. Sie entbehrt nicht jedweder gesetzlichen Grundlage. Das Landgericht Düsseldorf hat seinem Verweisungsbeschluss die für die Zuständigkeit in der Hauptsache maßgeblichen Bestimmungen zugrunde gelegt. Hieraus hätte sich eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf ergeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a iVm. § 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn - wie vorliegend das klagende Land gegen den Beklagten - im Rahmen einer sogenannten Drittschuldnerklage eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird(vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9; ErfK/Koch 16. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 2; HWK/Kalb 7. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3). Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Düsseldorf führt deshalb nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Zimmermann    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.