Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 20. März 2014 - 5 Sa 1346/13
Gericht
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2013 - 7 Ca
3632/13 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu
44 % und die Beklagte zu 56 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren eine Entschädigung zu zahlen.
3Der am 14.05.1956 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 (vgl. hierzu die Kopie seines Schwerbehindertenausweises Bl. 34 und 35 d.A.). Bei der Beklagten handelt es sich um die in Düsseldorf ansässige Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
4Der Kläger studierte nach Erlangung der Fachhochschulreife und nach einer Ausbildung zum Großhandelskaufmann zwei Jahre lang Wirtschaftswissenschaften. Im Anschluss an eine 10jährige Tätigkeit als Gruppenleiter/Gebietsreferent arbeitete er zwischen 1991 und 1996 dann als Einkaufsleiter. Anschließend war er bis Mitte 2003 als Vertriebskaufmann tätig. Es folgte eine Anstellung im Bereich "Business Development Manager Health Care", wobei er u.a. mit der Planung, Entwicklung und Umsetzung der Verkaufsstrategie, aber auch mit Umsatzanalysen und mit der Aquirierung von Neukunden beschäftigt gewesen ist. Im Anschluss an eine Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit zwischen Januar 2009 und November 2009 arbeitete der Kläger als Verwaltungsmitarbeiter bis einschließlich April 2012 (vgl. zum beruflichen Werdegang seine Angaben im Lebenslauf Bl. 8 und 9 d.A.). Über seine Tätigkeit ab Mai 2012 besteht zwischen den Parteien Streit.
5Am 23.02.2013 schrieb die Beklagte die Stelle eines kaufmännischen Sachbearbeiters aus. In der Ausschreibung heißt es u.a.:
6"Sie verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung in einem kauf-
7männischen Beruf und haben einschlägige Berufserfahrung."
8"Wir bieten eine abwechslungsreiche Tätigkeit in einem motivierten Team, das sich auf Ihre Unterstützung freut, eine leistungsgerechte Ver-
9gütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ein-
10schließlich betrieblicher Altersvorsorge sowie gleitende Arbeitszeit."
11Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 26.02.2013 (Bl. 7 d.A.) neben mehreren anderen Bewerbern auf die besetzende Stelle. Im Bewerbungsschreiben des Klägers heißt es u.a.:
12"Aus gesundheitlichen Gründen musste ich für kurze Zeit meine Er-
13werbstätigkeit unterbrechen und mich aufgrund meiner Schwerbehin-
14derung beruflich neu orientieren. In meiner aktuellen Position bin ich
15als kaufmännischer Mitarbeiter in der Stabsabteilung Öffentlichkeitsar-
16beit tätig und mitverantwortlich für die Bereiche Ehrenamt und Ver-
17bandsarbeit. Der routinierte Umgang mit gängigen MS-Office-Pro-
18grammen und administrativen Prozessen ist mir vertraut und gehört zu
19meinem Berufsalltag. Leider ist meine projektbezogene Tätigkeit be-
20fristet und deshalb suche ich jetzt eine Aufgabe mit neuen beruflichen
21Perspektiven."
22Die Beklagte lud den Kläger in der Folgezeit nicht zu einem Bewerbungsgespräch ein. Nach Intervention des Klägers mit Schreiben vom 11.04. und 11.05.2013 teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2013 mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten eines anderen Bewerbers ausgefallen wäre.
23Mit Schreiben vom 27.05.2013 machte der Kläger daraufhin gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 7.053,24 € geltend. Dem kam die Beklagte nicht nach.
24Mit seiner am 06.06.2013 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, dass er im Rahmen seiner Bewerbung wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Er hat hierzu auf die nicht erfolgte Einladung zu einem Bewerbungsgespräch verwiesen und diesen Verstoß der Beklagten als besonders gravierend bezeichnet.
25Er hat behauptet, er wäre auf der ausgeschriebenen Stelle mindestens in Stufe 4 der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA eingruppiert worden. Dies hätte einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.351,08 € entsprochen, sodass ihm gemäß § 15 AGG ein Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zustehe.
26Der Kläger hat beantragt,
27die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.053,24 € zu zahlen.
28Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG und vor allen Dingen gegen § 82 Satz 2 SGB IX in Abrede gestellt. Sie hat darauf verwiesen, dass aus dem Bewerbungsschreiben des Klägers nicht erkennbar gewesen wäre, dass eine Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 bei der Abfassung des Bewerbungsschreibens vorgelegen hätte. Einen Hinweis auf eine vorliegende, also aktuell festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 hätte der Kläger mit der Erwähnung seiner Schwerbehinderung nicht kommuniziert, weil er weder seinen Schwerbehindertenausweis vorgelegt noch sonstwie erläutert hätte, dass tatsächlich eine Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX vorläge.
31Die Beklagte hat weiter ausgeführt, sie habe die ausgeschriebene Stelle mit Frau I. besetzt, bei der das Versorgungsamt Düsseldorf eine Behinderung mit einem Grad von 30 festgestellt hätte. Im Übrigen beschäftige sie - entgegen der Darstellung des Klägers - vier behinderte Mitarbeiter mit einem Grad der Behinderung von 30, 40, 50 und 80.
32Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass der Kläger nicht der qualifizierteste Bewerber für die ausgeschriebene Stelle gewesen sei, weil ihm einschlägige Berufserfahrung fehle. Für die zu besetzende Stelle sei im Übrigen auch nur eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Stufe 1 des TVöD-VKA vorgesehen gewesen, was einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.977,98 € entspräche.
33Mit Urteil vom 21.10.2013 hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 7 Ca 3632/13 - die Beklagte zur Zahlung von 3.955,96 € brutto verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zu. Eine Indizwirkung für die vom Kläger behauptete Benachteiligung im Sinne der §§ 15, 22 AGG und des § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wäre gegeben, da die Beklagte den Kläger nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hätte. Der Beklagten sei die Schwerbehinderung des Klägers wegen seines ausdrücklichen Hinweises im Bewerbungsschreiben auch bekannt gewesen. Überdies sei es der Beklagten nicht gelungen, die Vermutungswirkung zu erschüttern.
34Das Arbeitsgericht hat eine Entschädigungszahlung von zwei Bruttomonatsgehältern für angemessen erachtet und hierbei die Monatsvergütung der Entgeltgruppe 5 Stufe 1 TVöD-VKA zugrunde gelegt.
35Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.11.2013 zugestellte Urteil mit einem am 28.11.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
36Der Kläger hat gegen das ihm am 18.11.2013 zugestellte Urteil mit einem am 16.12.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - bis zum 17.02.2014 - mit einem am 30.01.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
37Die Beklagte wiederholt ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und vertritt auch weiterhin die Auffassung, dass der Kläger seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht mitgeteilt hätte. Allein der Hinweis auf seine Schwerbehinderung ohne Angabe des Grades der Behinderung im Bewerbungsschreiben vom 26.02.2013 sei nicht ausreichend.
38Die Beklagte meint weiter, dass die vom Arbeitsgericht festgesetzte Entschädigung unangemessen hoch wäre. So sei insbesondere nicht klar, was der Kläger seit Mai 2012 beruflich getan hätte und ob er tatsächlich, wie angegeben, nur befristet beschäftigt gewesen wäre.
39Die Beklagte beantragt,
40das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt
41abzuweisen.
42Der Kläger beantragt,
43die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
44Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und unterstreicht seine Auffassung, die Beklagte über das Vorliegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft ausreichend informiert zu haben.
45Er hält darüber hinaus die festgesetzte Entschädigung für zu gering und behauptet, für die Stellenausübung bei der Beklagten in besonderem Maße geeignet gewesen zu sein. Die Beklagte habe hingegen grob gegen ihre Pflichten verstoßen, als sie den Kläger nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen hätte. Schließlich vertritt der Kläger auch weiterhin die Auffassung, dass er in die Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVöD-VKA einzugruppieren gewesen wäre, weil dies seiner bisherigen Berufserfahrung entsprochen hätte.
46Der Kläger beantragt,
47das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2013 teilweise
48abzuändern und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn 7.053,24 € zu zahlen.
49Die Beklagte beantragt,
50die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
52E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
53I.
54Die Berufungen sind zulässig.
55Sie sind nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
56II.
57In der Sache selbst hatten die Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
58Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG i.V.m. § 22 AGG und i.V.m. § 82 Satz 2 SGB IX einen Anspruch auf Entschädigungszahlung in Höhe von 3.955,96 €. Der darüber hinausgehende Entschädigungsanspruch des Klägers erweist sich als unbegründet.
591.Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt materiell einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG voraus. § 15 Abs. 2 AGG enthält zwar nur eine Rechtsfolgenregelung, jedoch ist für die Voraussetzung des Anspruchs auf § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG zurückzugreifen, was sich letztlich aus dem systematischen Zusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt (BAG 22.08.2013 - 8 AZR 563/12 - NZA 2014, 82).
602.Ein derartiger Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG liegt vor, weil der Kläger wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hat.
612.1Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt zunächst voraus, dass der Kläger objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war, denn vergleichbar ist die Auswahlsituation nur für Arbeitnehmer, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. Für das Vorliegen einer Benachteiligung ist es nämlich erforderlich, dass eine Person, die an sich für die Tätigkeit geeignet wäre, nicht ausgewählt oder schon nicht in Betracht gezogen wurde. Könnte auch ein objektiv ungeeigneter Bewerber immaterielle Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen, stünde dies nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Jenes Gesetz will vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht eine unredliche Gesinnung des (potenziellen) Arbeitgebers sanktionieren. Die objektive Eignung ist somit keine ungeschriebene Voraussetzung der Bewerbereigenschaft, sondern Kriterium der vergleichbaren Situation (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 - BB 2014, 563; BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - AP Nr. 9 zu § 3 AGG).
62Für die Beurteilung der objektiven Eignung ist nicht auf das formelle und bekannt gegebene Anforderungsprofil, das der Arbeitgeber erstellt hat, zurückzugreifen. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Bewerber in redlicher Weise stellen durfte. Zwar vermag der Arbeitgeber über den einer Stelle zugeordneten Aufgabenbereich und die dafür geforderten
63Qualifikationen des Stelleninhabers grundsätzlich frei zu entscheiden. Durch überzogene Anforderungen, die nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem nachvollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des AGG de facto beseitigen (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 - a.a.O.; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 - AP Nr. 4 zu § 22 AGG).
642.2Auch die erkennende Berufungskammer hat keine Zweifel, dass eine objektive Eignung des Klägers für die zu besetzende Stelle vorgelegen hat und insbesondere nicht von einer offensichtlich fehlenden Eignung im Sinne des
65§ 82 Satz 3 SGB IX auszugehen ist.
66Der Kläger verfügt, worauf bereits das Arbeitsgericht verwiesen hat, über die von der Stellenausschreibung vorausgesetzte abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen Beruf, weil er sich zum Großhandelskaufmann hat ausbilden lassen. Durch seine Tätigkeit in den Jahren 1991 bis 2008 hat der Kläger auch berufliche Erfahrungen in kaufmännischen Berufen gesammelt. Die Beklagte ist diesen Feststellungen des Arbeitsgerichts im Berufungsrechtzug nicht mehr konkret entgegengetreten, sodass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden kann.
672.3Dies gilt gleichermaßen für die Feststellung, dass der Kläger entgegen
68§ 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden ist. Eine unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch führt grundsätzlich die Vermutungswirkung des § 22 AGG herbei. Unterlässt es deshalb der öffentliche Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, einen Schwerbehinderten, fachlich geeigneten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen der Behinderung spricht (BAG 22.08.2013 - 8 AZR 563/12 - NZA 2014, 82; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 - NZA 2012, 667).
69Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist und dass deshalb - objektiv gesehen - ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtungen aus § 82 Satz 2 SGB IX vorliegen.
703.Die danach feststehende ungünstigere Behandlung ist auch wegen der Behinderung des Klägers erfolgt.
713.1Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund - die Behinderung - das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 - a.a.O.; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 697/10 - a.a.O.).
72Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und verpönten Merkmal ist in § 22 AGG, wie oben bereits ausgeführt, eine Beweislastregelung getroffen, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Ein erfolgloser Bewerber genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines unzulässigen Merkmals vermuten lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen - aus objektiver Sicht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung zumindest auch wegen jenes Merkmals erfolgt ist. Denn durch die Verwendung der Begriffe "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 - a.a.O.; BAG 23.08.2012 - 8 AZR 285/11 - a.a.O.).
73Die Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen aus dem SGB IX kann danach grundsätzlich die Vermutungswirkung des § 22 AGG herbeiführen. Die Verletzung derartiger Pflichten kann aber nur dann eine Indizwirkung im Sinne des § 22 AGG auslösen, wenn dem potentiellen Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers, der sich beworben hat, bekannt gewesen ist oder wenn er sich aufgrund der Bewerbungsunterlagen diese Kenntnisse hätte verschaffen können. Anderenfalls kann der - objektiv vorliegende - Pflichtenverstoß dem Arbeitgeber nicht zugerechnet werden. Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist oder - etwa bei einem Vorstellungsgespräch - eine körperliche Behinderung offensichtlich bekannt wird, muss der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Dies hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des GdB, gegebenenfalls einer Gleichstellung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Wegen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertragspartners (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist auch bei einer Bewerbung der Arbeitgeber über die besondere Situation des Bewerbers klar und eindeutig zu informieren. Daher sind "eingestreute" oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners (BAG 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 - a.a.O.; vgl. auch: BAG 16.09.2012 - 8 AZR 697/10 - a.a.O.).
743.2Hiernach ist davon auszugehen, dass der Kläger der Beklagten seine Schwerbehinderteneigenschaft deutlich und damit ausreichend mitgeteilt hat.
75Im Bewerbungsschreiben am 26.02.2013 hat der Kläger im dritten Absatz unzweideutig darauf hingewiesen, dass er sich wegen seiner "Schwerbehinderung" beruflich neu orientieren musste. Er hat hiermit seine Angaben zur Schwerbehinderteneigenschaft nicht im Rahmen der Übergabe irgendwelcher Unterlagen "eingestreut", sondern offen dargelegt, dass er ein schwerbehinderter Mensch ist.
76Aus dem Bewerbungsschreiben vom 26.02.2013 ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nur auf eine Schwerbehinderung zum Zeitpunkt seiner Unterbrechung der Erwerbstätigkeit hinweisen wollte. Es macht einfach keinen Sinn, das Bewerbungsschreiben in dieser Art und Weise zu interpretieren, weil im Übrigen auch nicht erkennbar wird, weshalb es dieser, aus Sicht der Beklagten ja nicht mehr aktueller Hinweise bedurft hätte.
77Die erkennende Berufungskammer meint auch, dass das Schreiben vom 26.02.2013 keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Kläger den Begriff der "Schwerbehinderung" verkannt oder fehlerhaft übermittelt haben könnte. Im heutigen Berufsleben ist nach Einschätzung der Kammer inzwischen allgemein bekannt, dass zwischen "Behinderung" einerseits und "Schwerbehinderung" andererseits zu unterscheiden ist und dass die "Schwerbehinderung im engeren Sinne" einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraussetzt. Es wäre deshalb Pflicht der Beklagten gewesen, bei einer bestehenden Unsicherheit über den Inhalt der Informationen des Klägers nachzufragen, ob eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vorlag. Nur so hätte sie ihrer Pflicht, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nachkommen und sie erfüllen können.
78Dieser rechtlichen Einschätzung steht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2013 (a.a.O.) nicht entgegen. Auch das BAG spricht in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung "nur" davon, dass die Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft "regelmäßig" unter Angabe des GdB zu erfolgen hat. Ergibt sich demgegenüber wie im vorliegenden Fall, dass dem Kläger der Begriff der Schwerbehinderung als solcher bekannt war, liegt in seiner Unterrichtung gleichzeitig die Angabe, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Wegen der danach feststehenden Kenntnis der Beklagten von der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers ist deshalb ein Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung des Klägers und seiner Behinderung anzunehmen.
794.Der Beklagten ist es in beiden Rechtszügen nicht gelungen, die danach festgestellte Vermutungswirkung des § 22 AGG zu erschüttern.
804.1Wenn die festgestellten Tatsachen eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber nach § 22 AGG die Beweislast dafür, dass eine solche Benachteiligung nicht vorgelegen hat. Er muss das Gericht davon überzeugen, dass die Benachteiligung nicht auf der Behinderung beruht hat. Damit muss er Tatsachen und Umstände vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es ausschließlich andere Gründe waren als die Behinderung, die zu der weniger günstigen Behandlung geführt haben, und in seinem Motivbündel weder die Behinderung als negatives noch die fehlende Behinderung als positives Kriterium enthalten war (BAG 22.08.2013 - 8 AZR 563/12 - a.a.O.). Hiervon kann aber zugunsten der Beklagten gerade nicht ausgegangen werden. Bereits das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Behauptung der Beklagten, sie habe die ausgeschriebene Stelle mit einer Frau I. besetzt, die Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung nicht widerlegen kann. Die Indizwirkung wird nämlich durch die Schlechterstellung des einzelnen ausgelöst und nicht dadurch aufgehoben, dass ansonsten im Bewerbungsverfahren schwerbehinderte Bewerber als Gruppe nicht benachteiligt wurden. Diese Erwägungen müssen, worauf das Arbeitsgericht zu Recht verweist, erst recht dann gelten, wenn der letztlich eingestellte Bewerber nicht schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ist, sondern bei ihm ein geringerer Grad der Behinderung festgestellt wurde. Dem ist die Beklagte im Berufungsrechtzug auch nicht mehr entgegengetreten.
815.Die vom Arbeitsgericht festgestellte Entschädigungshöhe ist - insoweit entgegen der Auffassung des Klägers - angemessen und begegnet keinen darüber hinausgehenden rechtlichen Bedenken.
825.1§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein, um bei der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung die Besonderheiten jedes einzelnen Falles berücksichtigen zu können. Hängt die Höhe des Entschädigungsanspruchs von einem Beurteilungsspielraum ab, ist die Bemessung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Für die Höhe der festzusetzenden Entschädigung sind dabei Art und Schwere der Verstöße sowie die Folgen für den schwerbehinderten Kläger von Bedeutung (BAG 24.01.2013 - 8 AZR 188/12 - NZA 2013, 896; BAG 13.10.2011 - 8 AZR 608/10 - EzA § 15 AGG Nr. 16).
835.2Die Festsetzung einer Entschädigung von zwei Bruttomonatsgehältern erweist sich dabei als angemessen. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, basiert erkennbar nicht auf einer schwerbehinderungsfeindlichen Einstellung der Beklagten. Der Hinweis der Beklagten, sie habe die Erklärungen des Klägers in seinem Bewerbungsschreiben missverstanden und nicht bemerkt, dass es sich hierbei um die Mitteilung einer aktuellen Schwerbehinderteneigenschaft handeln sollte, sind nachvollziehbar und nicht zu widerlegen. Der Kläger hat es demgegenüber versäumt, seinen Vortrag, die Beklagte stelle grundsätzlich keine schwerbehinderten Mitarbeiter ein, zu substantiieren und unter Beweis zu stellen.
84Hinzu kommt, dass die Folgen, die sich für den Kläger aufgrund seiner Nichtberücksichtigung ergeben, nicht ausreichend erkennbar sind. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Kläger es unterlassen hat, über seine Beschäftigung ab Mai 2012 ausreichend konkret Auskunft zu geben. Es ist deshalb in keiner Weise erkennbar, was die Ablehnung seiner Bewerbung für die berufliche Weiterentwicklung des Klägers bedeutet hat, welche finanziellen Folgen konkret aufgetreten sind und ob dies gegebenenfalls zu einer nachhaltig schlechteren wirtschaftlichen Situation des Klägers geführt haben könnte.
855.3Schließlich ist auch die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 1 TVöD-VKA zu vergüten ist, nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist es in beiden Rechtszügen nicht gelungen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, weshalb er nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten wäre. Allein der Hinweis auf seine Darstellung im Lebenslauf und auf die Auskunft eines Antidiskriminierungsbüros in Köln reicht hierfür nicht aus.
86Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 und 97 ZPO.
87Die erkennende Kammer hat die Revision für beide Parteien zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätz-licher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.
88RECHTSMITTELBELEHRUNG:
89Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
90R E V I S I O N
91eingelegt werden.
92Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
93Bundesarbeitsgericht
94Hugo-Preuß-Platz 1
9599084 Erfurt
96Fax: 0361-2636 2000
97eingelegt werden.
98Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
99Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1001.Rechtsanwälte,
1012.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1023.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
103In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
104Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
105Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
106* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
107gez. Göttlinggez. Prof. Dr. Knauergez. Iffländer
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Annotations
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
