Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 14. Jan. 2015 - 12 Sa 684/14
Gericht
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.05.2014 - 7 Ca 417/14 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung
3Die am 25.05.1965 geborene und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin war seit dem 01.10.1997 bei dem Beklagten, der 148 Arbeitnehmer beschäftigte, zunächst als Küchenhilfe und seit dem 01.03.2003 auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 02.02.2003 als Küchenleiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Gemäß § 2 des Dienstvertrags galten für das Dienstverhältnis die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR). § 7 des Dienstvertrags regelte, dass für die Kündigungsfristen die §§ 14 bis 16 AT AVR galten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Dienstvertrag vom 02.02.2003 Bezug genommen. Die Arbeitszeit der Klägerin wurde durch einen Nachtrag zum Dienstvertrag befristet bis zum 30.06.2010 auf 38,5 Wochenstunden erhöht. Auch nach dem 30.06.2010 arbeitete die Klägerin weiter 38,5 Stunden. In einem sich anschließenden Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach einigten die Parteien sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Klägerin erzielte bei dieser Arbeitszeit zuletzt ein monatliches Gehalt von 2.978,05 Euro brutto. Die Klägerin war mit einem Grad der Behinderung von 40 vom Hundert einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Bei dem Beklagten waren eine Mitarbeitervertretung und eine Schwerbehindertenvertretung - letztere seit dem 14.10.2013 - gebildet. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen war Frau T.-T.. Die Klägerin war stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung.
4Bei dem Beklagten handelte es sich um einen gemeinnützigen Verein. Dessen Zweck war die Förderung und Begleitung von Mädchen, Frauen, Kindern, Jugendlichen und Familien in belasteten Situationen. Er betrieb zur Verfolgung dieses Zwecks als Betreuungsträger vier Kindertagesstätten und zwei offene Ganztagsschulen (OGS). Daneben betrieb er weitere soziale Eichrichtungen wie z.B. ein Frauenhaus. In den Kindestagesstätten und der OGS wurden die Kinder mit Essen versorgt. Für die Produktion der Essen betrieb der Beklagte im Familienzentrum X. in den dort vorhandenen eigenen Räumlichkeiten eine eigene Küche. Die Klägerin war dort als Küchenleitung eingesetzt. Neben der Klägerin waren in der Küche eine Köchin mit zuletzt bis zum 31.07.2014 befristetem Arbeitsvertrag und eine Küchenhilfe, O. E., mit unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigt. Es wurden dort täglich jedenfalls ca. 260 Essen und monatlich 20 bis 30 Erwachsenenessen gekocht. Diese wurden im Wesentlichen an zwei Kindertagesstätten und eine OGS des Beklagten sowie teilweise an Dritte geliefert. Die anderen Kindertagesstätten und die andere OGS wurden von externen Caterern beliefert. Außerhalb der Küche im Familienzentrum X. beschäftigte der Beklagte in den sozialen Einrichtungen pädagogische Mitarbeiter sowie Ergänzungskräfte für die Essensausgabe.
5Organisatorisch war die Küche dem Familienzentrum X. bis in das Jahr 2013 zugeordnet. Danach wurde sie unmittelbar der Verwaltung des Beklagten zugeordnet. Im Familienzentrum X. selbst wurden ca. 75 Vorschulkinder in drei bis vier Gruppen betreut und mit Mittagessen verpflegt. Tätig waren dort der Leiter des Familienzentrums, dessen Stellvertretung und jedenfalls 13 Erzieherinnen und Erzieher. Hinzu kamen die Klägerin als Küchenleitung sowie die Köchin und die Küchenhilfe, sowie ein Fahrdienst, der zum Teil für die Küche tätig war. Als Küchenleitung leitete die Klägerin die Küche fachlich. Sie erstellte die Essenspläne und kaufte selbständig ein. In letzter Zeit wurden die Essenspläne seitens des Beklagten kontrolliert, um bestimmte Standards einzuspielen. Die Personalhoheit lag allerdings bei der zentralen Personalabteilung des Beklagten. Die Klägerin stellte z.B. keine Mitarbeiter für die Küche ein. Anschaffungen für die Küche oder notwendige Reparaturen musste sie mit der Verwaltung des Beklagten absprechen.
6Mit der Klägerin wurden von August 2013 bis November 2013 verschiedene Gespräche zur Änderung ihres Arbeitszeitumfangs geführt. Der Beklagte bot ihr an, die Tätigkeit mit 25 Wochenstunden Küchenleitung fortzusetzen. Alternativ sollten der Klägerin 25 Stunden Küchenleitung verbleiben und eine Küchenhilfe mit 7,5 Wochenstunden beschäftigt werden, was sodann für die Küchenhilfe auf 14 Wochenstunden aufgestockt wurde. Zuletzt wurden der Klägerin 30 Wochenstunden Küchenleitung angeboten. Die Klägerin teilte am 11.11.2013 mit, dass sie diese Angebote nicht annehme.
7Mit Schreiben vom 14.11.2013, beim Landschaftsverband Rheinland als Integrationsamt am 15.11.2013 eingegangen, beantragte der Beklagte die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt war Frau T.-X. seit Oktober 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Die Klägerin als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung informierte der Beklagte nicht von dem Zustimmungsantrag. Beantragt wurde eine ordentliche Kündigung gemäß § 15 Abs. 1 AVR. Diese wurde damit begründet, dass die Küche in X. geschlossen werden sollte, weil diese defizitär arbeite und die Klägerin die verschiedenen Angebote zur einvernehmlichen Regelung abgelehnt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 14.11.2013 Bezug genommen. Die Arbeitsunfähigkeit von Frau T.-T. endete am 17.11.2013. Ab dem 18.11.2013 war sie wieder, zunächst im Rahmen einer Wiedereingliederung, tätig. Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gab sie im Verfahren vor dem Integrationsamt mit Schriftsatz vom 30.11.2013 eine Stellungnahme ab. Am 17.12.2013 fand vor dem Integrationsamt eine Kündigungsverhandlung statt, an welchem die Parteien nebst den hiesigen Prozessvertretern, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen T.-T., für die Mitarbeitervertretung deren Vorsitzende, Frau O., und für die Fürsorgestelle O. Herr K. teilnahmen. In der Verhandlung wurde erneut über eine Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin gesprochen. Der Beklagte konnte sich eine Verringerung der Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden Küchenleitung vorstellen. Damit war die Klägerin nur unter der Bedingung, dass zum Ausgleich eine Einmalzahlung der Beklagten gezahlt wurde, einverstanden. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Protokoll der Kündigungsverhandlung Bezug genommen. Es existierte ein von der Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied des Beklagten unterzeichnetes Protokoll über eine Vorstandssitzung vom 17.12.2013. In diesem hieß es:
8"Beschluss vom 11.07.2013
9Der Vorstand des SkF O. e.V. hat am 11.07.2013 in seiner Sitzung beschlossen, die Küche im Familienzentrum X. zum 31.07.2014 zu schließen, wenn die Wirtschaftlichkeit bis zum 31.12.2013 nicht gegeben ist.
10Der Vorstand hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 festgestellt, dass die Wirtschaftlichkeit der Küche im Familienzentrum X. nicht erreicht wurde.
11Der Wirtschaftsrat stellt ebenfalls fest, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist und stimmt dem Schließungsbeschluss zu."
12Mit Bescheid vom 17.01.2014 stimmte das Integrationsamt der ordentlichen Kündigung der Klägerin zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Bescheid Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.01.2014, welches der Klägerin am 25.01.2014 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2014. Im Januar 2014 war Frau T.-T. ebenfalls gesund. Auch nach dem 31.07.2014 waren die Räumlichkeiten der Küche ebenso wie die darin befindlichen Maschinen und Gerätschaften im Familienzentrum X. nach wie vor vorhanden.
13Die Klägerin hat behauptet, eine abschließende Entscheidung zur Schließung der Küche habe der Beklagte noch nicht getroffen. Einen Beschluss des Vorstandes vom 11.07.2013 gäbe es nicht. Es fehle auch nach dem 17.12.2013 an einer ernsthaften und endgültigen unternehmerischen Entscheidung des Beklagten, für welche greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Die Küche könne mit dem vorhandenen Personal wirtschaftlich betrieben werden. Es habe bis zum Jahr 2013 keine eigene Kostenstelle der Küche gegeben. Belastbare Daten zur Wirtschaftlichkeit der Küche lägen nicht vor. Es könne auch nicht sein, dass der wirtschaftliche Betrieb davon abhänge, dass sie ihre Arbeitszeit von 35 auf 25 Wochenstunden reduziere. Die dadurch zu erzielende Einsparung würde nicht ausreichen, um nach den von dem Beklagten behaupteten Zahlen einen wirtschaftlichen Betrieb zu erreichen. Die Begründung zur angeblichen Unternehmerentscheidung des Beklagten sei damit unzutreffend und deshalb unwirksam.
14Sie hat gemeint, der Beklagte müsse seine Beschäftigungspflicht aus dem Vergleich erfüllen. Der Beklagte sei zudem verpflichtet gewesen, vorrangig eine Änderungskündigung auszusprechen. Es sei unstreitig möglich gewesen, sie als Küchenleitung mit 25 Wochenstunden weiter zu beschäftigen.
15Die Klägerin hat die ordnungsgemäße Beteiligung des Integrationsamtes gerügt. Dieses Verfahren sei zu früh eingeleitet worden, weil die Schließung der Küche zu diesem Zeitpunkt noch nicht ernsthaft und endgültig beschlossen gewesen sei. Ihr stehe außerdem der Kündigungsschutz aus § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG zu. Wegen der Erkrankung von Frau T.-T. hätte sie als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bei der Einleitung des Verfahrens vor dem Integrationsamt beteiligt werden müssen.
16Im Gütetermin am 07.03.2014 hat der Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt:
17"Wir könnten der Klägerin anbieten, auf Basis einer Stundenzahl von 25 Stunden wöchentlich ihre Tätigkeit weiter auszuüben zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits."
18Anschließend heißt es im Sitzungsprotokoll:
19"Dies entspricht nicht den Vorstellungen der Klägerin, sie stellt sich vor, dass gegebenenfalls eine Beschäftigung auf Basis von 30 Wochenstunden als Köchin und von 5 Wochenstunden mit Leitungsfunktion erfolgt".
20Eine gütliche Einigung ist nicht zustande gekommen. Die Klägerin hat zuletzt mit der am 10.02.2014 bei dem Arbeitsgericht eingereichten und dem Beklagten am 14.02.2014 zugestellten Klage beantragt,
211.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 23.01.2014, der Klägerin zugegangen am 25.01.2014, nicht aufgelöst wird;
222.die Beklagte zu verurteilen, sie als Küchenleitung weiter zu beschäftigen.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er hat behauptet, die Küche sei organisatorisch und buchhalterisch eine eigenständige Einrichtung gewesen. Diese habe seit Beginn ihrer Einrichtung defizitär gearbeitet. Die Küche habe bereits seit dem Jahre 2007 eine eigene Kostenstelle, auf deren Basis eine Wirtschaftlichkeitsanalyse der Hochschule O. erstellt worden sei. Der Vorstand habe auf dieser Basis am 11.07.2013 beschlossen, die Küche zum 31.07.2014 zu schließen, wenn die Wirtschaftlichkeit bis zum 31.12.2013 nicht gegeben sei. Nachfolgend seien mehrere Maßnahmen zur Kostenoptimierung umgesetzt worden, wie z.B. die Reduzierung des Fahrdienstes oder Erhebung einer Nutzungspauschale. Die Reduzierung des Gehalts der Klägerin sei nur ein Baustein der Wirtschaftlichkeitserwägungen gewesen. Die Durchführung der Optimierung der Wirtschaftlichkeit sei aber letztlich an der Weigerung der Klägerin gescheitert, der Reduzierung ihres Gehalts zuzustimmen. Bereits am 11.07.2013 sei die Schließung final beschlossen worden. Man habe nachfolgend lediglich alles versucht, um die Küche und damit die Arbeitsplätze aufrecht zu erhalten. In der Sitzung am 17.12.2013 habe er festgestellt, dass die Wirtschaftlichkeit der Küche nicht erreicht wurde, so dass die Bedingung aus dem Beschluss vom 11.07.2013 eingetreten sei mit der Folge, dass die Schließung der Küche zum 31.07.2014 zu erfolgen habe. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei dadurch weggefallen. Ab dem 01.08.2014 bereite ein externer Caterer die Essen für die Kindertagesstätten und die OGS zu und liefere sie an. Es gebe dann nur noch sog. Ausgabeküchen, d.h. das gelieferte Essen werde dort an die Kinder verteilt. Dies erfolge durch ehrenamtliche und Ergänzungskräfte des pädagogischen Personals. Soweit in den Ausgabeküchen Küchenhilfen beschäftigt würden, arbeiteten diese zwischen 11 und 18 Wochenstunden und erledigten ausschließlich die Essensausgabe sowie Reinigungsarbeiten in der Küche. Gekocht werde in den Ausgebeküchen nicht.
26Es gebe im Kündigungszeitpunkt die erforderlichen greifbaren Anhaltspunkte für die Umsetzung der Schließung. Der befristete Vertrag der Köchin werde nicht über den 31.07.2014 verlängert. Der Küchenhilfe werde gekündigt. Die Verträge mit den belieferten Kindergärten, Kindertagestätten und Schulen würden nicht über den 31.07.2014 verlängert.
27Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.05.2014 abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte die nicht zu beanstandende unternehmerische Entscheidung getroffen habe, die Küche zu schließen. Weder § 15 KSchG i.V.m. § 96 Abs. 3 SGB IX, noch § 14 Abs. 5 AVR stünden der Kündigung entgegen. Die Mitarbeitervertretung sei ordnungsgemäß angehört. Die entsprechende Rüge habe die Klägerin nicht aufrecht erhalten. Gegen das ihr am 23.06.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.07.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.09.2014 - am 22.09.2014 begründet.
28Die Klägerin meint, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 15 KSchG i.V.m. § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX unwirksam. Der Beklagte hätte sie am 14.11.2013 bzw. 15.11.2013 wegen der Erkrankung von Frau T.-T. als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung bei der Einleitung des Zustimmungsverfahrens gegenüber dem Integrationsamt beteiligen müssen. Da der Beklagte dies vereitelt habe, müsse sie so behandelt werden, als sei sie als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung tätig geworden. Das Verfahren vor dem Integrationsamt sei zudem zu früh eingeleitet worden.
29Es liege auch keine Auflösung einer Einrichtung oder deren wesentliche Einschränkung im Sinne von § 15 Abs. 1 AVR vor. Eine Auflösung einer Einrichtung liege nicht vor, weil das Familienzentrum selbst die Einrichtung sei. Dieses werde durch die Auflösung der Küche nicht wesentlich eingeschränkt.
30Es fehle an einer rechtzeitig getroffenen und nachgewiesenen Unternehmerentscheidung. So sei der Beschluss vom 11.07.2013 bislang nicht selbst in den Prozess eingebracht worden. Aus dem Beschluss vom 17.12.2013 könne nicht auf ihn geschlossen werden. Und selbst zum Zeitpunkt der Kündigung habe die Schließung der Küche nicht hinreichend sicher festgestanden. Die Klägerin behauptet, die angeblich gekündigte Küchenhilfe werde weiterhin bei dem Beklagten in der Küche in X. eingesetzt. Es würden dort außerdem Spenden der "O. Tafeln" angeliefert, die entgegengenommen, gelagert und verarbeitet werden müssten. Außerdem gebe es dort eine Spülhilfe. Zwar sei die Umstellung auf die Anlieferung des Essens durch einen Caterer erfolgt. Es gebe aber bereits konkrete Pläne, dass in der Kindertagestätte Regenbogen künftig wieder selbst gekocht werde, weil die Umstellung bei den Betroffenen auf Widerstand stoße. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Betrieb der Küche fortgeführt werde.
31Ihr sei zu keinem Zeitpunkt ein adäquates Angebot zur Fortführung der Küche gemacht worden. Eine Änderungskündigung sei deshalb nicht entbehrlich gewesen. Die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung hat die Klägerin nicht mehr gerügt.
32Die Klägerin beantragt,
33unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 21.05.2014 - 7 Ca 417/14 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 23.01.2014, der Klägerin zugegangen am 25.01.2014, nicht aufgelöst wird.
34Der Beklagte beantragt,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Er habe in der Vorstandssitzung am 11.07.2013 beschlossen, die Küche zu schließen, sofern bis zum 31.12.2013 keine Wirtschaftlichkeit hergestellt werden kann. Bei der weiteren Vorstandssitzung am 17.12.2013 sei zusammen mit dem Wirtschaftsrat festgestellt worden, dass die Wirtschaftlichkeit nicht erreicht werden konnte, mit der Folge, dass die Bedingungen aus dem Beschluss vom 11.07.2013 eingetreten waren und feststand, die Küche zum 31.07.2014 zu schließen. Abgesehen von der Frage der Wirtschaftlichkeit habe der Entschluss schon am 11.07.2013 festgestanden. Die Angebote im Gütetermin seien nur im Hinblick auf die Erwägung gemacht worden, das Arbeitsverhältnis ggfs. doch noch aufrecht zu erhalten. Wäre die Klägerin auf das Angebot eingegangen, wäre er nochmals in die Überprüfung der Weiterführung der Küche eingetreten.
37Der Beklagte meint, die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 AVR seien gegeben. Die Küche in X. sei eine eigenständige Einrichtung, welche aufgelöst worden sei. Die Küche habe einen eigenen Sach- und Kostenplan gehabt. Jedenfalls sei die Einrichtung, in welcher die Küche untergebracht war, nämlich das Familienzentrum X., wesentlich eingeschränkt worden. Das Leistungsangebot des Familienzentrums habe sich geändert, weil keine Speisen mehr hergestellt wurden. Auch die Belieferung Dritter sei nicht mehr möglich. Es liege auch qualitativ eine wesentliche Einschränkung einer Einrichtung vor. Hierzu behauptet der Beklagte, es seien neben dem Fahrdienst 19 Mitarbeiter im Familienzentrum X. beschäftigt. Durch die Schließung der Küche sei eine wesentliche Anzahl von Mitarbeitern betroffen gewesen.
38Die Küche werde nicht weiter betrieben. Die Küchenhilfe E. werde bei der Ausgabe des von Drittunternehmen gelieferten Essens tätig. Eine Änderungskündigung mit einer Stundenreduzierung sei mit dem Beschluss der Schließung der Küche nicht vereinbar.
39Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen E. und E.. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Sitzungsprotokollen in beiden Instanzen Bezug genommen.
40E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
41Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
42A.Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil der mit der Berufung noch verfolgte, rechtzeitig erhobene Feststellungsantrag unbegründet ist. Die Kündigung des Beklagten vom 23.01.2014 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß zum 30.09.2014 aufgelöst, weil die Kündigung wirksam ist. Die im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes erklärte Kündigung ist als ordentliche betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AVR sind gegeben und eine ordentliche Kündigung ist nicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung für den Bereich der Erzdiözese Köln (MAVO Köln) ggfs. i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 MAVO Köln i.V.m. § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ausgeschlossen. Die Mitarbeitervertretung ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes liegt vor.
43I.Streitgegenstand des Verfahrens ist die von dem Beklagten ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 23.01.2014. Eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist liegt nicht vor. Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung ergeben sich bereits aus dem Kündigungsschreiben vom 23.01.2014 nicht. Vielmehr wird dort eine betriebsbedingte Kündigung fristgerecht ausgesprochen. Es bestehen auch im übrigen Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die erklärte Kündigung als außerordentliche Kündigung verstehen durfte. Bereits der Antrag des Beklagten an das Integrationsamt, auf dessen Basis die Kündigungsverhandlung auch mit der Klägerin stattfand, bezieht sich auf eine ordentliche Kündigung. Darauf, dass der Beklagte eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung und keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen hat, sind die Parteien mit Beschluss des Gerichts vom 23.09.2014 hingewiesen worden. Einwände zu diesem Verständnis sind nicht vorgebracht worden. Ohnehin liegt nur eine Zustimmung des Integrationsamtes zu einer ordentlichen Kündigung vor.
44II.Die im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes erklärte Kündigung vom 23.01.2014 ist als ordentliche betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, welche einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG).
451.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher die Kammer folgt und die auch von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, liegen dringende betriebliche Erfordernisse unter folgenden Voraussetzungen vor:
46a)Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. Ein dringendes "betriebliches" Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Betrieb nicht mehr gefordert ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen. Dabei kommt es de lege lata nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische (Organisations-)Entscheidung ihrerseits - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - "dringend" war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre. In diesem Sinne ist die unternehmerische Entscheidung zur Umorganisation mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bis zur Grenze der offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür frei. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht dabei die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (zuletzt BAG 31.07.2014 - 2 AZR 422/13, DB 2015, 133 Rn. 31 m.w.N.).
47b)Der Beschäftigungsbedarf muss dabei bei Zugang der Kündigung nicht schon tatsächlich entfallen sein. Für die Wirksamkeit der Kündigung genügt es, dass jedenfalls die Entwicklungen, die für den künftigen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit maßgeblich sind, zu diesem Zeitpunkt feststehen, also abschließend geplant sind, und dass die Erwartung berechtigt ist, sie würden sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert haben. In diesem Sinne muss der betreffende Kausalverlauf zwar noch nicht beendet, aber bei Kündigungszugang doch bereits in Gang gesetzt worden sein (BAG 31.07.2014 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.).
48c)Hängt der Wegfall des Arbeitsbedarfs von unternehmerisch-organisatorischen Maßnahmen des Arbeitgebers ab, die bei Zugang der Kündigung faktisch noch nicht umgesetzt worden sind, müssen folglich zumindest die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, diese Maßnahmen vorzunehmen, schon vorhanden und abschließend gebildet worden sein. Andernfalls lässt sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung - auf den es dafür unverzichtbar ankommt - nicht hinreichend sicher prognostizieren, es werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs kommen. Eine Kündigung, die erklärt wurde, ohne dass bei ihrem Zugang bereits festgestanden hätte, aufgrund welcher Maßnahme des Arbeitgebers es zum Arbeitsplatzverlust kommen werde, ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, sondern nur durch den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers bedingt. Der bloße Kündigungswille des Arbeitgebers wiederum ist kein Grund, der eine Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen könnte. Dazu bedarf es eines Grundes außerhalb der Kündigung selbst, also eines Grundes, der dem Kündigungsentschluss seinerseits zugrunde liegt. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muss damit die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen soll, tatsächlich bereits getroffen worden sein. Der Arbeitgeber muss schon in diesem Zeitpunkt endgültig und vorbehaltlos zur Vornahme einer Maßnahme entschlossen sein, die, wenn sie tatsächlich durchgeführt wird, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Arbeitsplatzverlust zur Folge hat (BAG 31.07.20104 a.a.O. Rn. 34).
492.Wendet man diese Grundsätze an, so steht zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 23.01.2014 am 25.01.2014 die Prognose berechtigt war, dass aufgrund der unternehmerischen Entscheidung des Beklagten, die Küche zu schließen, der Bedarf der Beschäftigung der Klägerin als Küchenleiterin ab dem 01.08.2014, d.h. bereits zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist, dauerhaft entfallen würde. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beiden Zeuginnen E. und E. unter Würdigung des übrigen im Prozess von den Parteien unterbreiteten Streitstoffs.
50a)Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, juris Rn. 18; BAG 25.06.2014 - 7 AZR 847/12, DB 2014, 246 Rn. 40; BGH 13.09.2012 - I ZR 14/11, MDR 2013, 616 Rn. 13). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BGH 15.11.1976 - VIII ZR 125/75, DB 1977, 1181 Rn. 12; BAG 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, DB 2014, 2973 Rn. 37). Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Richter u.U. auch bestrittene Parteibehauptungen mittels Schlussfolgerungen aus anderen unbestrittenen oder bereits festgestellten Tatsachen ohne Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt. Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19).
51b)Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte auf der Grundlage des Beschlusses vom 11.07.2013 am 17.12.2013 endgültig und vorbehaltlos beschlossen hat, die Küche im Familienzentrum X. zum 31.07.2014 endgültig zu schließen und das Essen künftig durch ein Drittunternehmen bzw. Caterer liefern zu lassen.
52(1)Die Zeugin E. hat den Prozess, der zur Schließung der Küche geführt hat, nachvollziehbar und glaubhaft bekundet. Sie hat zunächst den Prozess dargestellt, wonach die Küche als Problemfeld erkannt worden war. Sie hat weiter ausgeführt, dass sie bei der Vorstandssitzung im Juli betreffend den Küchenteil anwesend war. Dort ist das Küchenmodell dem Vorstand vorgestellt worden. Ziel war die interne Umstrukturierung der Küche. Die offene Position war damals noch die Personalsituation, die als zu teuer eingeschätzt worden war. Die Zeugin hat auch bekundet, dass bereits im Juli 2013 die grundsätzliche Entscheidung getroffen worden war, die Küche zu schließen, wenn keine Wirtschaftlichkeit erreicht werden konnte. Um dies zu erreichen, hatte man sich noch bis zum 31.12.2013 Zeit gegeben. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass sie in der Beirats- und Vorstandssitzung im Dezember 2013 noch einmal die Modelle vorgestellt hat. Es sei dann auch klar gewesen, dass es so nicht weitergeht und die Küche geschlossen werden soll. Diese Aussagen sind glaubhaft. Die Tatsache, dass es einen Prozess gab, in welchem die Küche als solche als auch deren Personalstruktur aus Gründen der Wirtschaftlichkeit in Frage gestellt worden ist, ist unstreitig. Mit den Aussagen stimmt auch die zur Akte gereichte schriftliche Unterlage überein. Es existiert der von der Vorstandsvorsitzenden und einem Vorstandsmitglied unterzeichnete Beschluss vom 17.12.2013, ausweislich dessen auf der Grundlage eines Beschlusses vom 11.07.2013 die Entscheidung getroffen worden ist, die Küche zum 31.07.2014 zu schließen, weil festgestellt worden ist, dass die Wirtschaftlichkeit der Küche nicht erreicht worden ist. Richtig ist zwar, dass der Beschluss vom 11.07.2013, der die Grundlage für den Beschluss vom 17.12.2013 war, nicht selbst vorgelegt worden ist. Er ist aber innerhalb des Beschlusses vom 17.12.2013 wiedergegeben worden und dessen Existenz ist von der Zeugin nachvollziehbar und glaubhaft bekundet worden. Entgegen der Behauptung der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Küche im Familienzentrum trotz dieser Beschlüsse gleichwohl über den 31.07.2014 hinaus betrieben werden sollte bzw. betrieben worden ist. Dies hat die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben. Richtig ist zwar, dass die Küche selbst und die darin vorhandenen Geräte für Großküchen unstreitig und auch nach der Aussage der Zeugin E. nach wie vor vorhanden sind. Dies ändert aber nichts daran, dass nach Aussage von Frau E. das Essen ab dem 01.08.2014 von einem Caterer geliefert und nicht mehr selbst gekocht wird. Sie hat nachvollziehbar geschildert, dass nicht mehr gekocht, sondern die Küche nur noch genutzt wird, um das angelieferte Essen auszuteilen. Dem entspricht die Aussage der Zeugin E., die bekundet hat, dass sie das Essen zuvor zubereitet hat, es jetzt aber nur noch verteilt. Das Essen werde angeliefert, sodann warmgestellt und schließlich verteilt. Die Zeugin E. hat auf nochmalige Nachfrage ausdrücklich ausgeführt, dass kein eigenes Essen mehr gekocht und zubereitet wird. Letztlich hat auch die Klägerin nicht wirklich bestritten, dass ab dem 01.08.2014 das Essen angeleifert wird. Sie hat vielmehr in der Berufungsbegründung vom 22.09.2014 auf Seite 6 ausgeführt, dass die Umstellung von selbstgekochtem Essen auf das Essen eines Caterers zwar umgesetzt worden sei, dass diese Umsetzung bei den Betroffenen aber auf großen Widerstand stoße und es bereits Pläne gebe, das Essen wieder selbst zu kochen. Die erfolgte Umstellung auf die Anlieferung des Essens zum 31.07.2014 ist damit letztlich unstreitig und wird unabhängig davon durch die Aussagen der beiden Zeuginnen bestätigt. Auch im Zeitpunkt der Beweisaufnahme im Januar 2015 wurde nach deren Ergebnis nach wie vor kein Essen mehr selbst zubereitet, sondern dieses wurde angeliefert. Es liegt mithin keine Indiztatsache vor, die darauf schließen lässt, dass die Schließung der Küche im Kündigungszeitpunkt eigentlich gar nicht dauerhaft beabsichtigt war. Sie ist vielmehr umgesetzt worden. Dafür spricht auch der Zeitpunkt der Schließung zum 31.07.2014, welcher von der Zeugin E. plausibel damit erklärt worden ist, dass dieser an das Kindergartenjahr angepasst worden ist. Im Übrigen ist nach der Aussage der Zeugin E. der befristete Vertrag mit der Köchin zum 31.07.2014 ausgelaufen und nicht verlängert worden. Außerdem ist zunächst auch der Vertrag mit der Küchenhilfe E. gekündigt worden. Diese ist erst danach, nachdem sie - nach deren Aussage - kurzzeitig arbeitslos war, neu begründet worden. Auch die von dieser bekundete Tätigkeit steht der Schließung der Küche nicht entgegen. Sie hilft bei der Verteilung des angelieferten Essens, deckt Tische ein und hilft beim Spülen. Einer Schließung der Küche in dem Sinne, dass kein Essen mehr zubereitet wird, steht dies nicht entgegen. Auch die Zeugin E. hat die Tätigkeit der Zeugin E. so beschrieben, nämlich dahingehend, dass sie das angelieferte Essen verteilt. Auf die Frage, ob die Schließung der Küche wirtschaftlich sinnvoll war, was die Klägerin verneint, kam es nicht an. Die Arbeitsgerichte prüfen nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht, ob eine unternehmerische Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen dringend war und ohne sie das Unternehmen gefährdet wäre.
53(2)Entgegen der Ansicht der Klägerin lag im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein endgültiger und vorbehaltloser Beschluss des Beklagten vor, die Küche zum 31.07.2014 zu schließen, der bereits greifbare Formen angenommen hatte. Diese Entscheidung hat sich in dem nach außen dargestellten Beschluss vom 17.12.2013 manifestiert, der seinerseits auf dem Beschluss vom 11.07.2013 aufbaute. Wie oben ausgeführt, steht zur Überzeugung der Kammer nach der Vernehmung der Zeugin E. fest, dass es diese beiden Beschlüsse gab. Es ist mithin bereits vor dem Zugang der Kündigung die vom Kündigungsentschluss zu unterscheidende unternehmerische Entscheidung, die Küche zum 31.07.2014 zu schließen, nach außen manifestiert worden (vgl. zur Indizwirkung einer solchen Manifestation nach außen BAG 31.07.2014 a.a.O. Rn. 36 a.E.). Richtig ist, was auch die Zeugin E. bekundet hat, dass nach diesem Beschluss außer der Kündigung der Klägerin im Kündigungszeitpunkt keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren. Dies lag aber daran, dass weitere Maßnahmen nicht notwendig waren, weil sie zum Teil bereits eingeleitet waren oder bis zum 31.07.2014 noch nicht erforderlich waren. Dies hat die Zeugin E. nachvollziehbar geschildert. Aufgrund des Beschlusses vom 11.07.2013 waren die ersten Schritte bereits eingeleitet und auf eine Schließung zum 31.07.2014 abgestimmt. So war der Vertrag mit der Köchin befristet bis zum 31.07.2014 geschlossen worden, um eine Schließung zum 31.07.2014 zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Befristung des Fahrdienstes. Es ist weiter nachvollziehbar, dass eine Nachfrage bei einem Caterer bereits im Januar 2014 nicht erforderlich war, weil der Beklagte bereits mit Caterer in anderen Einrichtungen zusammenarbeitete und es als ausreichend erachtet wurde, dies ca. drei Monate vorher in Angriff zu nehmen. Plausibel ist außerdem, dass zunächst die Klägerin mit der längeren Kündigungsfrist und Frau E. mit einer kürzeren Kündigungsfrist erst später gekündigt wurde.
54Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der Beklagte im Kündigungszeitpunkt endgültig und vorbehaltslos entschlossen war, die Küche zu schließen. Dem stehen weder das Angebot an die Klägerin aus dem Gütetermin noch die Erörterungen in der Kündigungsverhandlung vor dem Integrationsamt entgegen. Richtig ist, wie es auch der Beschluss vom 11.07.2013 nahe legt und die Zeugin E. bekundet hat, dass der Beklagte zunächst "quasi parallel" gefahren ist und davon ausgegangen ist, zur Personalfrage eine Lösung zu finden. Dem entspricht die im Beschluss vom 11.07.2013 genannte Frist bis zum 31.12.2013. Letztlich - so die Zeugin - war noch die Personalfrage mit der Klägerin zu klären. Nachdem diese die Angebote abgelehnt habe, habe der Beklagte sich entschieden, die Küche nicht weiter zu betreiben. Dies war zunächst am 11.11.2013. Richtig ist, dass in der Verhandlung vor dem Intergrationsamt am 17.12.2013 von der Zeugin E. ausgeführt worden ist, dass oberstes Ziel war, die Küche zu erhalten. Aus diesem Grund hat man erneut über eine einvernehmliche Lösung verhandelt. Eine Verringerung der Stundenzahl kam aber nicht zustande. Erst danach ist am 17.12.2013 in der Vorstandssitzung beschlossen worden, dass die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist und die Küche geschlossen wird. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Zeugin E. ausweislich des Protokolls der Kündigungsverhandlung vor dem Integrationsamt am 17.12.2013 (dort Seite 4) ausdrücklich danach gefragt hat, was sie denn weiterhin tun müsse, um die Schließung des Betriebsteils Küche zu erwirken und ihr erläutert wurde, dass es eines schriftlichen Beschlusses des Vorstandes bedurfte. Wenn der Vorstand dann nachfolgend tatsächlich einen solchen Beschluss fasst, ist zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass der Beklagte die Schließung nunmehr endgültig und vorbehaltlos beschlossen hat. Auch die Zeugin hat angegeben, dass in der Vorstandssitzung am 17.12.2013 der Beschluss gefasst wurde, dass die Küche in X. nicht wirtschaftlich ist und zum 31.07.2014 geschlossen wird. Diese Aussage ist auch erfolgt, nachdem ihr zuvor das Angebot zur Weiterbeschäftigung im Gütetermin vorgehalten worden ist. Angesichts des Gesamtsachverhalts unter Würdigung der Zeugenaussagen und der Gesamtumstände steht dies einer endgültigen Schließungsabsicht im Kündigungszeitpunkt nicht entgegen. Das Angebot wurde im Übrigen bereits ausweislich des protokollierten Textes zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits unterbreitet. Dies ist aufgrund der gesamten Umstände so zu verstehen, dass der Beklagte ggfs. bereit gewesen wäre, die bereits endgültig getroffene Entscheidung der Schließung der Küche noch einmal zu revidieren, wenn die Klägerin sich kompromissbereit zeigte. Ein Anhalt dafür, dass zuvor die Schließung nicht endgültig beschlossen war, und zwar am 17.12.2013, lässt sich dem nicht entnehmen.
55(3)Beide Zeuginnen sind glaubwürdig. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese zu Gunsten der einen oder anderen Partei ausgesagt haben. Frau E. hat in der Vernehmung durchaus eine gewisse Skepsis gegenüber der getroffenen Entscheidung, die Küche zu schließen gezeigt. Sie hat zudem auch Aussagen getätigt, die potenziell der Klägerin zu Gute kommen. So hat sie ohne weiteres ausgesagt, dass die Küchengeräte, und zwar auch solche für Großküchen, nach wie vor vorhanden sind. Sie konnte auch nicht etwa nur punktuell einzelne Begebenheiten schildern, sondern konnte den Prozess der Schließung der Küche, in welchen sie eingebunden war, insgesamt nachvollziehbar darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass Frau E. zu Gunsten der einen oder anderen Partei ausgesagt hat, bestehen ebenfalls nicht. Sie hat ihre Aufgabe und den jetzigen Zustand der Küche lebensnah und nachvollziehbar geschildert. Zu ihrer Wiedereinstellung hat sie auch ganz offen gesagt, dass man seitens des Beklagten zuvor keine Idee hatte, wie man sie einsetzt. Dass sie angesichts des Zeitablaufs nicht mehr genau wusste, wann sie den neuen Vertrag bekommen hat, ist ebenfalls nachvollziehbar. Auch die Parteien haben in der Erörterung zur Beweisaufnahme nicht ausgeführt, dass eine der Zeuginnen die Unwahrheit gesagt hätte. Es ging vielmehr um die Schlussfolgerung aus den getätigten Aussagen.
56(4)Mit der Schließung der Küche ist das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin als Küchenleitung entfallen. Aufgrund der Tatsache, dass nunmehr Essen angeliefert und nicht mehr selbst zubereitet wurde, bedurfte es keiner Küche, die Essen zubereitet, mehr. Es bedurfte mithin weder einer Küchenleitung noch einer Köchin.
573.Die ausgesprochene Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einem freien anderen Arbeitsplatz, und sei es unter Änderung der Arbeitsbedingungen mittels Änderungskündigung, möglich war. Dies nicht der Fall. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine Änderungskündigung auszusprechen, mit welcher er die Arbeitszeit der Klägerin, wie zuvor angeboten, reduzierte.
58a)Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG ist die Kündigung dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Dies setzt zunächst voraus, dass ein freier Arbeitsplatz zu vergleichbaren (gleichwertigen) oder zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist. Als "frei" sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind. Dem steht es gleich, wenn ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei wird (BAG 29.08.2013 - 2 AZR 721/12, NZA-RR 2014, 325 Rn. 17). Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. Bestreitet der Arbeitnehmer lediglich den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes, genügt der Vortrag des Arbeitgebers, wegen der betrieblichen Notwendigkeiten sei eine Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen nicht möglich. Macht der Arbeitnehmer geltend, es sei eine Beschäftigung an anderer Stelle möglich, obliegt es ihm, darzulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Erst daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine solche Beschäftigung nicht möglich war (BAG 29.08.2013 a.a.O. Rn. 19).
59b)Dies zu Grunde gelegt, besteht keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin auf einem anderen freien Arbeitsplatz und sei es zu geänderten Bedingungen. Eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen als Küchenleitung und auch als Köchin ist nach den Ausführungen zu A II 1 und A II 2 nicht möglich. Die übrigen Arbeitnehmer des Beklagten waren pädagogische Mitarbeiter. Insoweit kam eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht in Betracht. Darauf hat sie sich nicht berufen. Unerheblich war deshalb, ob insoweit überhaupt freie Arbeitsplätze vorhanden waren. Nach der Schließung der Küche fielen weiterhin die Aufgaben einer Ergänzungskraft bzw. einer Küchenhilfe, wie sie Frau E. ausübt, an. Es kann unterstellt werden, dass dies bereits im Kündigungszeitpunkt absehbar war. Auf eine solche Beschäftigung hat die Klägerin sich im Sinne der oben dargestellten Darlegungslast jedoch nicht berufen. Der Beklagte hat ausdrücklich auf den Entfall der Tätigkeiten als Küchenleitung und Köchin sowie auf die Tätigkeit der Ergänzungskraft bzw. Küchenhilfe hingewiesen und die Klägerin aufgefordert, darzulegen, wie sie sich eine Weiterbeschäftigung vorstellt (Seite 4 f. des Schriftsatzes vom 26.03.2014). In Ihrer Erwiderung hierzu hat die Klägerin indes ausdrücklich ausgeführt, dass ihr im Hinblick auf eine anderweitige Beschäftigung die Tätigkeit als Küchenleitung mit reduzierter Stundenzahl hätte angeboten werden müssen (Seite 5 des Schriftsatzes vom 17.04.2014 und Seite 6 des Schriftsatzes vom 22.09.2014). Trotz des konkreten Sachvortrags des Beklagten hat sich die Klägerin zu keiner Zeit darauf berufen, dass sie selbst als Küchenhilfe hätte weiter beschäftigt werden können. Vielmehr ist sie dem Vortrag des Beklagten, hierzu nicht bereit zu sein (vgl. Seite 10 der Berufungserwiderung vom 03.11.2014), nicht entgegengetreten.
60c)Der Beklagte war nicht verpflichtet - und darauf beruft sich die Klägerin - ihr gegenüber eine Änderungskündigung auszusprechen, mit welcher ihre Arbeitszeit als Küchenleitung entsprechend den vor der Kündigung angebotenen Änderungsvorschlägen reduziert worden wäre. Nachdem der Beklagte, wie oben zu A II 1 und A II 2 ausgeführt, die von den Arbeitsgerichten hinzunehmende Entscheidung getroffen hatte, die Küche zu schließen, kam eine solche Änderungskündigung nicht mehr in Betracht. Der Arbeitskraftbedarf für eine Küchenleitung war vollständig entfallen, so dass eine Änderungskündigung, welche die als Küchenleitung geschuldete Arbeitszeit reduzierte, als milderes Mittel nicht mehr in Betracht kam.
614.Die Kündigung ist nicht wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) unwirksam. Sozial weniger schutzwürdige, mit der Klägerin vergleichbare Mitarbeiter, die nicht gekündigt worden sind, sind nicht vorhanden. Die Klägerin war die einzige Küchenleitung bei dem Beklagten.
62III.Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 23.01.2014 ist nach § 15 Abs. 1 AVR wirksam. Es handelt sich bei der gemäß § 15 Abs. 1 AVR - der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung kommt - um eine ordentliche Kündigung, die auch im Falle der im Übrigen gegebenen Voraussetzungen der ordentlichen Unkündbarkeit gemäß § 14 Abs. 5 AVR, was bei der Klägerin der Fall ist, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AVR zulässig ist (BAG 09.09.2010 - 2 AZR 582/09, ZTR 2011, 113 Rn. 31 ff.). Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AVR sind gegeben. Die Einrichtung, in welcher die Klägerin beschäftigt wurde, nämlich die Küche, ist aufgelöst worden (§ 15 Abs. 1 Buchstabe b AVR).
631.Der Begriff der Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 AVR erfasst alle organisatorischen Einheiten mit caritativer Zielsetzung in kirchlicher Trägerschaft, in denen Mitarbeiter aufgrund von Dienstverträgen tätig sind. Zur Auslegung des Begriffs kann auch auf § 1 Abs. 1 Mitarbeitervertretungsordnung für das Bistum Münster vom 14. November 1996 (MAVO Münster) zurückgegriffen werden, wonach der Oberbegriff der "Einrichtung" sowohl Dienststellen, Einrichtungen als auch sonstige selbständig geführte Stellen umfasst. Es handelt sich um einen Sammelbegriff für alle denkbaren Organisationseinheiten kirchlicher und karitativer Art wie Krankenhäuser, Heime, Betreuungseinrichtungen etc.. Vom Begriff der Einrichtung ist der des Rechtsträgers zu unterscheiden, der eine oder mehrere Einrichtungen haben kann (BAG 09.09.2010 a.a.O. Rn. 35).
642.Bei der von dem Beklagten geschlossenen Küche handelte es sich um eine Einrichtung im oben beschriebenen Sinne. Rechtsträger, der von der Einrichtung zu unterscheiden ist, ist der Beklagte. Dieser betreibt mehrere Einrichtungen. Neben der Küche sind dies z.B. das Familienzentrum X., die Kindertagesstätten der OGS aber auch andere soziale Einrichtungen wie z.B. das Frauenhaus. Der Begriff der Einrichtung ist weit zu verstehen und aus dem kirchlichen Recht abzuleiten. Er umfasst auch sonstige selbständig geführte Stellen, d.h. wie vom Bundesarbeitsgericht ausgeführt, alle denkbaren Organisationseinheiten kirchlicher Träger. An den Grad der Selbständigkeit der Organisationsform sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies folgt aus dem vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen § 1 Abs. 1 MAVO Münster. § 1 Abs. 1 MAVO Münster aber auch § 1 Abs. 1 der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung und § 1 Abs. 1 MAVO Köln beziehen sich z.B. auch auf Einrichtungen der Kirchengemeinden, setzt also voraus, dass auch eine Kirchengemeinde eine Einrichtung haben kann. Im Hinblick darauf, dass eine Kirchengemeinde oftmals nicht sonderlich groß ist, aber trotzdem eine selbständige Einrichtung haben können soll, wie z.B. einen Kindergarten, der nicht unbedingt auch die Personalverantwortung haben muss, können an die Anforderungen der Einrichtung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine eigene Personalabteilung oder Personalhoheit ist nicht erforderlich. Notwendig ist lediglich, dass die Einrichtung aus ihrem Zweck und der fachlichen Organisation heraus selbständig ist. Andernfalls liefe der Begriff der Einrichtung gerade bei kleineren kirchlichen Rechtsträgern, wie auch dem Beklagten mit insgesamt 145 Mitarbeitern, weitgehend leer.
65Bei der Küche des Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung im genannten Sinne. Diese ist nicht mehr dem Familienzentrum X. zugeordnet. Dort befindet sie sich lediglich örtlich. Vielmehr ist sie organisatorisch dem Beklagten selbst bzw. dessen Verwaltung zugeordnet worden. Dass die Personalhoheit bei der zentralen Personalabteilung des Beklagten lag, ist unerheblich. Die Küche ist mit einer eigenen Leitung eigenständig organisiert und übt einen eigenständigen Zweck innerhalb des Beklagten aus. Dieser, nämlich die Zubereitung der Essen, bezieht sich auch nicht nur auf eine Einrichtung des Beklagten, sondern die Küche wurde übergreifend tätig und belieferte zwei Kindertagesstätten und eine OGS des Beklagten. Außerdem wurden in geringem Umfang auch Dritte beliefert. Es handelte sich mithin nicht um eine Hilfsfunktion innerhalb einer Einrichtung (so für ein Labor eines Krankenhauses LAG Köln 06.06.2006 - 9 Sa 92/96, DÖD 2007, 139 Rn. 33) oder den Funktionsbereich innerhalb einer Einrichtung (so z.B. für die physikalische Therapie in einem Krankenhaus ArbG Herford 16.01.2007 - 5 Ca 1322/06, juris Rn. 27). Die Küche wurde vielmehr bei dem Beklagten als eigenständige eigene Einrichtung einrichtungsübergreifend tätig. Für die Eigenständigkeit reichte es zur Überzeugung der Kammer aus, dass die Küche fachlich im Grundsatz eigenständig von der Klägerin geleitet wurde. Unerheblich war, dass die Klägerin Reparaturen mit dem Beklagten abstimmen musste oder aber zur Einhaltung von Standards zuletzt Essenspläne vorgelegt wurden. Dies ändert nichts daran, dass der Beklagte mit der Küche einrichtungsübergreifend und verselbständigt einen eigenen Zweck verfolgte. Dies reichte aus, um diese zu einer eigenen Einrichtung im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchstabe b AVR, zu machen, welche der Beklagte geschlossen hat.
66IV.Eine ordentliche Kündigung ist nicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung für den Bereich der Erzdiözese Köln (MAVO Köln) ggfs. i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 MAVO Köln i.V.m. § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ausgeschlossen.
671.Die MAVO Köln, die aufgrund des Sitzes des Beklagten in O. zur Anwendung kommt, regelt das Schwerbehindertenvertretungsrecht in den §§ 28a, 52 MAVO Köln eigenständig und nimmt dabei staatliches Recht nur punktuell in Bezug. Dieses Regelungskonzept wird durch § 52 Abs. 1 Satz 1 MAVO Köln deutlich. Danach wird die Vertrauensperson "entsprechend" den Vorschriften des SGB IX gewählt. Zudem verweist § 52 Abs. 5 Satz 2 MAVO Köln ergänzend auf die Bestimmungen des SGB IX zu den persönlichen Rechten und Pflichten der Vertrauensperson (vgl. BAG 30.04.2014 - 7 ABR 30/12, ZTR 2014, 624 Rn. 26). Es kann offen bleiben, in welchem Umfang das staatliche Recht über § 52 Abs. 5 Satz 2 MAV Köln für das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung zur Anwendung kommt.
682.Gemäß § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX besitzt das stellvertretende Mitglied während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen (Personalvertretungen). Danach gilt zunächst § 108 BPersVG, der einen Schutz wie § 103 BetrVG anordnet (LAG Köln 26.04.2002 - 4 Sa 975/01, ZTR 2002, 486 Rn. 75). Ersatzmitglieder erlangen aber besonderen Schutz nach § 108 BPersVG wie Ersatzbetriebsratsmitglieder nach § 103 BetrVG nur, wenn und solange sie anstelle eines auf Dauer ausscheidenden oder vorübergehend verhinderten Mitglieds in die Personalvertretung nachrücken. Darüber hinaus steht ihnen der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG zu. Voraussetzung ist, dass das Ersatzmitglied für ein vorübergehendes Mitglied in das Gremium eingerückt war. Auf die Dauer der Vertretungstätigkeit kommt es dabei nicht an (LAG Köln 26.04.2002 a.a.O. Rn. 76 f.).
693.Die Klägerin war unstreitig zu keinem Zeitpunkt als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung tätig. Auch der nachwirkende Kündigungsschutz steht ihr nicht zu. Dieser setzt nämlich voraus, dass das Ersatzmitglied oder - wie hier - das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung - tatsächlich konkrete Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen hat (BAG 19.04.2012 - 2 AZR 233/11, NJW 2012, 3740 Rn. 41 für Ersatzmitglied des Betriebsrats). Das war - wie ausgeführt - nicht der Fall und entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte eine solche Tätigkeit nicht dadurch vereitelt, dass er sie bei der Einleitung des Verfahrens vor dem Integrationsamt am 14.11.2013 bzw. 15.11.2013, als Frau T.-X. arbeitsunfähig erkrankt war, nicht beteiligt hat. Eine solche Beteiligung schied von vornherein aus, weil die Klägerin insoweit in ihrer eigenen Stellung als Arbeitnehmerin individuell und unmittelbar betroffen und deshalb verhindert war (vgl. BAG 03.08.1999 - 1 ABR 30/98, AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972 Rn. 36 für ein Betriebsratsmitglied).
704.Aus § 19 Abs. 1 MAVO Köln ergibt sich kein weitergehender Schutz. Für den nachwirkenden Kündigungsschutz aus § 19 Abs. 1 Satz 1 MAVO Köln gilt nichts anderes. Die Klägerin hat zu keiner Zeit tatsächlich als stellvertretendes Mitglied Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen und musste als solche entgegen ihrer Ansicht in eigenen Angelegenheiten nicht beteiligt werden.
71V.Der Beklagte hat die bei ihm gebildete Mitarbeitervertretung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 MAVO Köln ordnungsgemäß beteiligt. Die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung hat die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht mehr gerügt (vgl. insoweit auch BAG 24.05.2012 - 2 AZR 206/11, NZA 2013, 137 Rn. 48 ff.).
72VI.Die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX) zu der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung lag mit dem Bescheid vom 17.01.2014 vor. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Frage, ob das Verfahren zu früh eingeleitet worden ist, von vornherein nicht an. Der Bescheid entfaltet Bindungswirkung auch für die Arbeitsgerichte. Das bedeutet, dass die durch das Integrationsamt einmal erteilte Zustimmung zur Kündigung - vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit - so lange Wirksamkeit entfaltet, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist (BAG 23.05.2013 - 2 AZR 991/11, NZA 2013, 1373 Rn. 22). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit bestehen nicht.
73VII.Die Kündigungsfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe e AVR ist eingehalten.
74B.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
75C.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Auslegung von § 15 Abs. 1 AVR zugelassen.
76RECHTSMITTELBELEHRUNG
77Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
78R E V I S I O N
79eingelegt werden.
80Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
81Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
82Bundesarbeitsgericht
83Hugo-Preuß-Platz 1
8499084 Erfurt
85Fax: 0361-2636 2000
86eingelegt werden.
87Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
88Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
891.Rechtsanwälte,
902.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
913.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
92In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
93Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
94Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
95* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
96Dr. GotthardtSageKöhler
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Annotations
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.
(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.
(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.
(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.