Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Okt. 2015 - 12 Sa 631/15
Gericht
Tenor
1.Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.03.2015 - 3 Ca 3701/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
3Die am 21.08.1972 geborene Klägerin war seit dem 09.01.2006 bei der beklagten Stadt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14.12.2005 zunächst als Badehelferin tätig. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:
4"§ 1
5Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
6§ 2
7Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert (§ 17 TVÜ-VKA).
8Alle zwischen dem 01.10.2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) sind vorläufige und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand."
9Die Klägerin war Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di. Auch andere neu, d.h. später als die Klägerin, eingestellte Badehelfer bzw. Badewärter vergütete die beklagte Stadt gemäß der Entgeltgruppe 4. Nachdem die Klägerin die Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe abgeschlossen hatte, vereinbarten die Parteien unter dem 15.06.2007 folgende Arbeitsvertragsänderung:
10"Der … abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 14.12.2005 in der zuletzt gültigen Fassung wird mit Wirkung zum 01.07.07 wie folgt geändert:
11Frau N. wird als "Fachangestellte für Bäderbetriebe" beschäftigt und in die Entgeltgruppe 3, Stufe 2 herabgruppiert."
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 14.12.2005 sowie die Arbeitsvertragsänderung vom 15.06.2007 Bezug genommen. Ursprünglich existierte bis zum Jahr 1997 eine "Verordnung für die Berufsausbildung zum Schwimmmeistergehilfen" vom 5. Dezember 1971 (VO 1971). Die Ausbildungsdauer betrug zweieinhalb Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die VO 1971 Bezug genommen. Seit 1997 wurde dieser Ausbildungsberuf abgelöst durch die Ausbildung zum Fachangestellten bzw. zur Fachangestellten für Bäderbetriebe. Diese Ausbildung hatte die Klägerin absolviert. Die Ausbildungsdauer betrug nunmehr drei Jahre. Grundlage war die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.03.1997 (VO 1997), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
13§ 17 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) enthielt folgende Regelung:
14"Eingruppierung
15(1)Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort. … Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
16…
17(4)Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkraft-tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. …
18(5)Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; …
19…
20(7)Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse gemäß Anlage 3 den Entgeltordnungen des TVöD zugeordnet. "…
21Die Anlage 3 zum TVÜ-VKA regelte die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (VKA) u.a. wie folgt:
22Entgeltgruppe | Vergütungsgruppe | Lohngruppe |
5 | VII mit Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb | 5 mit Aufstieg nach 5a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a |
4 | Keine | 4 mit Aufstieg nach 4a 3 mit Aufstieg nach 4 und 4a |
3 | VIII mit Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII | 3 mit Aufstieg nach 3a 2 mit Aufstieg nach 3 und 3a |
Im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) hieß es u.a.:
24" § 22
25Eingruppierung
26(1)Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
27(2)Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
28Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
29…"
30Die Anlage 1a zum BAT im Bereich der Gemeinden (VKA) bestimmte u.a.:
31"Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen
32Nr. 3
33Für Angestellte, deren Tätigkeit in der Anlage 1 a außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe.
34Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der jeweiligen Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppen II bis I des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, daß ihre Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 dieser Vergütungsgruppen des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist.
35…
36Vergütungsgruppe VII
371a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
38(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
391b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
40(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann)
41(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1).
421c. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,
43nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 b.
44…
45Vergütungsgruppe VIII
461a. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z. B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung).
471b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert.
48(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)
49…"
50Im Bereich des BAT bestand im Teil II VKA ein Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen) vom 18.02.1981, zuletzt geändert am 26.05.1992 (TV Schwimmmeister). Dort hieß es u.a.:
51"§ 2 Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
52Die Anlage 1a zum BAT, zuletzt geändert und ergänzt durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Meister, technische Angestellte) vom 18. April 1980, wird wie folgt geändert und ergänzt:
53…
542. Nachstehende Tätigkeitsmerkmale werden eingefügt:
55a)In Vergütungsgruppe IX
56Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung
57b)In Vergütungsgruppe VIII
58Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
59c)In Vergütungsgruppe VII
601.Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer oder über mindestens zwei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4).
612.Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit
62nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII….
63(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
64…"
65Im Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW i.d.F. des 59. Änderungstarifvertrags zum BZT-G/NRW vom 28.07.1995 hieß es u.a.:
66"Allgemeine Hinweise:
671.…
682.Die Arbeiter werden je nach ihrer auszuübenden Tätigkeit in allgemeine Lohngruppen oder F-Lohngruppen eingruppiert.
69…
70Lohngruppe 3
711.Angelernte Arbeiter
72…
73Abschnitt a)
74Angelernte Arbeiter mit folgenden Tätigkeiten, sofern sie die in der Protokollerklärung Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen:
75…
766. Badewärter in Schwimm- oder medizinischen Bädern
77…
78Protokollerklärungen:
791.zu Abschnitt a)
80Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist eine mindestens halbjährige gleichartige oder berufsverwandte Tätigkeit in der Lohngruppe 2 in dem gleichen oder einem anderen Betrieb und Überprüfung durch die in der Protokollerklärung Nr.1 zu Lohngruppe 4 genannte oder gleichwertige, dem Beruf entsprechende Kommission. Die Tätigkeit in einem anderen Betrieb ist durch Zeugnisse nachzuweisen.
81Zeiten, die über die in Unterabsatz 1 genannte halbjährige gleichwertige oder berufsverwandte Tätigkeit hinausgehen, werden auf die Bewährungszeit angerechnet.
82…
83Lohngruppe 4
841.…
852.…
863.Arbeiter der Lohngruppe 3 nach vierjähriger Bewährung
87…
88Abschnitt e)
89Arbeiter der Lohngruppe 3 Abschnitte a) bis c) nach vierjähriger Bewährung in dieser Lohngruppe und diesen Abschnitten.
90…"
91Eine Arbeitsplatzbeschreibung genau für den Aufgabenbereich der Klägerin existierte bei der beklagten Stadt nicht. Es gab lediglich eine Dienstanweisung für das Bade- und technische Personal des Stadtbetriebs Sport & Bäder der beklagten Stadt von Dezember 2006, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. In einem Aufgabenkatalog für Geprüfte Meister für Bäderbetriebe und Fachangestellte für Bäderbetriebe, u.a. herausgegeben vom Bundesfachverband Öffentliche Bäder e.V., waren die Aufgaben der Fachangestellten für Bäderbetriebe erfasst. Es fielen insoweit u.a. folgende Tätigkeiten an:
92"Aufsichts- und Rettungsdienst
931.Betreuung der Badbesucher
942.Wasser- und Badeaufsicht
953.Sanitäts- und Rettungsdienst
964.Erweiterte Aufgabenbereiche
975.Sonstige Betriebseinsätze
98Ordnungs- und Sicherheitspflichten
991.Kontrollfunktionen
1002.Rechtsfunktionen
1013.Betreuungsfunktionen
1024.Verwaltungsfunktionen
103Spezielle Aufgaben
1041.Schwimmunterricht und Nachwuchsförderung
1052.Freizeit- und Aktionsbereiche, Schwimmsport und Veranstaltungen
106Technischer Aufgabenbereich (unter Berücksichtigung des Umweltschutzes)
1071.Bädertechnik
1082.Pflege und Wartung
1093.Reinigung und Desinfektion"
110Sämtliche dort genannten Aufgaben führte die Klägerin regelmäßig durch. Die Pflege und Wartung sowie Reinigung und Desinfektion umfasste dabei ca. 10 % der Arbeitszeit. Die in der VO 1997 genannten Vorschriften und Gesetze wandte die Klägerin regelmäßig an. Eine Tätigkeit als Schichtführerin mit Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer war der Klägerin durch ausdrückliche Anordnung nicht ständig übertragen worden.
111Mit Schreiben vom 17.06.2010 beantragte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5. Mit Schreiben vom 21.12.2011 machte die zuständige Gewerkschaft diesen Anspruch erneut für die Klägerin geltend. Die beklagte Stadt lehnte die Höhergruppierung ab. Im Oktober 2013 begehrte die Klägerin sodann die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 6. Auch dies lehnte die beklagte Stadt ab.
112Für die kommunalen Arbeitgeber ist bisher eine neue Entgeltordnung nicht abgeschlossen worden. Seit Januar 2014 sind im Bereich des Bundes nach Anlage 1 TVEntgO Bund, Teil III, Ziffer 5 Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit in Entgeltgruppe 5 eingruppiert.
113Die Klägerin hat gemeint, die von ihr regelmäßig durchgeführten Aufgaben als Fachangestellte für Bäderbetriebe seien ein einziger Arbeitsvorgang, der 90 % ihrer Arbeitszeit umfasse. Daneben bestünde ein abgrenzbarer Arbeitsvorgang für Pflege und Wartung sowie Reinigung und Desinfektion, der ca. 10 % ihrer Arbeitszeit ausfülle. Für ihre Hauptaufgaben benötige sie ihrer Meinung nach gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Dies ergebe sich schon aus dem Umfang ihrer Aufgaben und den dafür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Eingruppierung könne nicht mehr nach dem TV Schwimmmeister erfolgen. Die Aufgaben und die gesamten Anforderungen an den Ausbildungsberuf seien erheblich anspruchsvoller. Als Fachangestellte für Bäderbetriebe könne sie nicht mehr als Schwimmmeistergehilfe mit entsprechender Tätigkeit eingruppiert und bewertet werden. Ihrer Auffassung nach sei deshalb auf die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften zurückzugreifen.
114Sie hat gemeint, dass ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 nach dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 17 TVÜ-VKA nur vorübergehend sein sollte, weil mit der zeitnahen Einführung einer neuen Entgeltordnung für den TVöD im Bereich der kommunalen Arbeitgeber zu rechnen gewesen sei. Jedenfalls nach Ablauf von mehr als drei Jahren sei die Anwendung der Übergangsvorschriften nicht mehr tragbar. Insoweit sei die Geschäftsgrundlage weggefallen.
115Sie müsse auch aus Gleichbehandlungsgründen wie die bereits vor Inkrafttreten des TVöD beschäftigten Fachangestellten für Bäderbetriebe nach Entgeltgruppe 5 vergütet werden. Andernfalls bestehe keine Möglichkeit mehr, trotz jahrelanger Bewährung in eine angemessene Entgeltgruppe aufzusteigen. Dass es sich hierbei um das angemessene Entgelt handele, zeige auch die Neuregelung für den Bereich des Bundes. Und auch alle Fachangestellten, die von der beklagten Stadt vor Oktober 2005 eingestellt wurden, seien in Entgeltgruppe 5 eingruppiert.
116Sie hat weiter behauptet, dass sie gegenüber den Badewärterinnen mit Entgeltgruppe 4 weisungsbefugt sei. Bereits dies indiziere, dass ihre Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe 3 falsch sei. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsste eine Fachangestellte für Bäderbetriebe, die länger bei der beklagten Stadt beschäftigt ist als eine Badewärterin, besser bezahlt werden als diese.
117Sie hat behauptet, sie habe die Rückgruppierung nur akzeptiert, weil sie von der Schaffung einer neuen Entgeltordnung ausgegangen sei. Personalrat und Sport- und Bäderamt der beklagten Stadt hätten sich bemüht, sie in der Entgeltgruppe 4 zu belassen. Die beklagte Stadt habe dafür aber keine Möglichkeit gesehen. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf die Stellungnahme der Klägerin Bezug genommen.
118Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
1191.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 1. Januar 2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen;
1202.die Beklagte zu verurteilen, den Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 3 und der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2014 abzurechnen und den sich ergebenden Betrag an sie auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.01.2015.
121Die beklagte Stadt hat beantragt,
122die Klage abzuweisen.
123Sie ist der Auffassung gewesen, aufgrund der Überleitungsvorschriften sei es ihr nur möglich gewesen, die Klägerin nach Entgeltgruppe 3 zu vergüten. Die Eingruppierung der Fachangestellten für Bäderbetriebe müsse weiterhin nach dem TV Schwimmmeister erfolgen. Die Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe unterscheide sich nicht erheblich von dem Ausbildungsplan zum Schwimmmeistergehilfen. Für einen Rückgriff auf die Allgemeinen Vorschriften des BAT Anlage 1 a bleibe kein Raum.
124Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass die Klägerin der Rückgruppierung im Jahr 1997 zugestimmt habe.
125Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass der TV Schwimmmeister aufgrund der Neuordnung der Ausbildung der Fachangestellten für Bäderbetriebe keine Anwendung mehr finde. Deshalb sei auf die allgemeinen Vergütungsmerkmale der Anlage 1a BAT zurückzugreifen, was zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führe. Der Anspruch folge außerdem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
126Gegen das ihr am 22.05.2015 zugestellte Urteil hat die beklagte Stadt am 16.06.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.08.2015 - am 17.08.2015 begründet.
127Die beklagte Stadt meint, dass der TV Schwimmmeister weiterhin zur Anwendung komme. Zwar habe sich die VO 1997 gegenüber der VO 1971 geändert und auch sei die Ausbildungsdauer verlängert worden. Die wesentlichen Elemente der Ausbildung seien jedoch gleich geblieben und nur dem neuen Stand der Technik angepasst worden. Es bleibe deshalb bei der bewussten Entscheidung der Tarifvertragsparteien zur Eingruppierung auch der Klägerin nach dem TV Schwimmmeister. Für eine Einordnung in die allgemeine Vergütungsordnung fehle es unabhängig davon an einer Tätigkeit des "Allgemeinen Verwaltungsdienstes". Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es sei nicht zu beanstanden, bereits vor Oktober 2005 Beschäftigten den Besitzstand zu erhalten und für danach eingestellte Beschäftigte keinen Bewährungsaufstieg mehr vorzusehen. Ein Vergleich mit den Badehelfern sei nicht vorzunehmen, weil diese unter einen anderen Tarifvertrag fielen.
128Die beklagte Stadt beantragt,
129das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.03.2015 - 3 AZR 3701/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
130Die Klägerin beantragt,
131die Berufung zurückzuweisen.
132Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie rügt erneut, dass die Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 nicht richtig sein könne, weil die weniger qualifizierten Badewärter besser vergütet würden als die höher qualifizierten Fachangestellten für Bäderbetriebe. Es könne nicht sein, dass eine dreijährige Qualifizierung zu einer Herabgruppierung führe. Schließlich habe sie ihre Ausbildung im Vertrauen auf die Vergütungsregelung im BAT begonnen.
133Es treffe zu, dass der TV Schwimmmeister nicht mehr gültig sei, denn die neue Ausbildungsordnung sei wesentlich umfassender. Ein dauerhaftes Verbleiben der Fachangestellten für Bäderbetriebe in der Entgeltgruppe 3 sei extrem ungerecht und systemwidrig.
134Die Klägerin hat im Kammertermin mit Zustimmung der beklagten Stadt den vom Arbeitsgericht im Tenor zu 2. ausgeurteilten Antrag zurückgenommen.
135Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
136E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
137Die zulässige Berufung der beklagten Stadt ist begründet.
138A.Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur noch der Feststellungsantrag der Klägerin. Da diese den vom Arbeitsgericht im Tenor zu 2. ausgeurteilten Antrag im Termin mit Zustimmung der beklagten Stadt zurückgenommen hat, ist der Rechtsstreit insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO. In diesem Umfang ist das Urteil des Arbeitsgerichts wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Es bedurfte mithin nicht seiner teilweisen Aufhebung (vgl. BAG 18.09.2012 - 3 AZR 431/10, NZA-RR 2013, 651, Rn. 66).
139B.Der noch streitgegenständliche Feststellungsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
140I.Der Feststellungsantrag ist als allgemein anerkannter Eingruppierungsfeststellungsantrag zulässig (vgl. z.B. BAG 23.02.2011 - 4 AZR 214/09, ZTR 2011, 489 Rn. 12). Der Antrag ist nur auf die Entgeltgruppe 5 bezogen. Er umfasst nicht als ein Weniger auch die Entgeltgruppe 4. Richtig ist zwar, dass dann, wenn bei einem Eingruppierungssystem Aufbaugruppen vorliegen, mit der Geltendmachung der höheren Gruppe zugleich die niedrigere geltend gemacht wird, die zuzusprechen ist, wenn zumindest deren Voraussetzungen vorliegen. Ein solches System von Aufbaugruppen liegt aufgrund der Zuordnung der Vergütungsgruppen und Lohngruppen in Anlage 3 zum TVÜ-VKA im Verhältnis der Entgeltgruppen 4 und 5 nicht vor. Sie bauen nicht aufeinander auf, sondern werden aus unterschiedlichen Vergütungssystemen abgeleitet. Der Entgeltgruppe 4 sind lediglich Lohngruppen zugeordnet, die nicht als Weniger im Sinne eines Aufbaus zur von der Klägerin geltend gemachten Entgeltgruppe 5 aufgrund der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b angesehen werden können. Die Auslegung des Antrags ergibt auch im Übrigen nicht, dass die Klägerin als ein Minus hilfsweise auch die Entgeltgruppe 4 begehrt. Hiergegen spricht zunächst der Wortlaut des Antrags. Bei diesem ist indes für die Auslegung nicht stehen zu bleiben. Maßgeblich ist das für den Gegner erkennbare Begehren auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung. Dies spricht gegen die Annahme der hilfsweise Geltendmachung auch der Entgeltgruppe 4, denn die Klägerin verlangt nach ihrem Vorbringen "mindestens" die Entgeltgruppe 5 (vgl. Seite 10 der Klageschrift und Seite 4 des Schriftsatzes vom 25.02.2015). Dieses Auslegungsergebnis ist von der Kammer im Termin offen gelegt worden. Weiterer Sachvortrag der Klägerin ist nicht erfolgt. Von der Stellung eines neuen Hilfsantrags hat sie wegen des Ablaufs der Anschlussberufungsfrist abgesehen.
141II.Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin ist seit dem 01.10.2011 nicht in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Maßgeblich sind entgegen der Ansicht der Klägerin nach wie vor die Eingruppierungsregelungen der Anlage 1a zum BAT (VKA), wie sie durch den TV Schwimmmeister geschaffen worden sind i.V.m. § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA i.V.m. Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führt, liegt nicht vor.
1421.Die Eingruppierung der Klägerin bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA, weil sie nach dem 01.10.2005 eingestellt worden ist. Die Vorschriften kommen jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung. Darauf, ob die Regelung in der Arbeitsvertragsänderung vom 15.06.2007 betreffend die Eingruppierung als deklaratorisch oder konstitutiv einzuordnen ist, kommt es nicht an, weil der begehrte Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 nicht besteht und die genannte Arbeitsvertragsänderung diesen nicht begründet. Die Klägerin ist gemäß der Anlage 1a zum BAT (VKA) aufgrund der dort vorhandenen besonderen Tätigkeitsmerkmale als Schwimmmeistergehilfin mit Abschlussprüfung einzuordnen und als solche in die Vergütungsgruppe VIII eingeordnet, die gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 3 zugeordnet ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin finden diese besonderen Tätigkeitsmerkmale auch noch Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen.
143a)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708).
144b)Auszugehen ist zunächst von § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA. Diese Vorschriften finden Anwendung ab dem 01.10.2005 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung. Eine solche Entgeltordnung gibt es für den Bereich der Kommunen bislang nicht. Dies führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass diese Regelungen nunmehr nicht mehr zur Anwendung kämen, weil sie nur für eine Übergangszeit bestimmt seien. Eine zeitliche Begrenzung der Anwendung der genannten Vorschriften haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Die Regelungen gelten vielmehr so lange, bis eine neue Entgeltordnung in Kraft tritt. Die Annahme eines Höchstzeitraums der Geltung des § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA findet im Tarifwerk keinen Anhalt. Die Bestimmung einer zeitlichen Grenze der Geltung der Tarifnormen durch die Gerichte ist mangels eines konkreten Anhaltspunkts im Tarifwerk für einen Zeitpunkt nicht möglich und auch nicht veranlasst. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass es so lange bei der Anwendung der genannten Vorschriften bleiben soll, bis die Entgeltordnung vereinbart ist. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Eingruppierungsvorschriften gelten sollten, würde man nunmehr ohne tarifliche Regelung ein Ende von § 17 Abs. 7, 1 TVÜ-VKA annehmen. Dass dies nur die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a BAT (VKA) sein sollten, kann jedenfalls nicht angenommen werden.
145Es kommt gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA für die Eingruppierung gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA die Vergütungsordnung des BAT, d.h., so der ausdrückliche Klammerzusatz in § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA, die Anlage 1a zur Anwendung. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nur teilweise, d.h. mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und ohne die vorangestellten Bemerkungen zur Anwendung kommt. Nr. 3 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in Anlage 1a BAT (VKA) legt ausdrücklich fest, dass besondere Tätigkeitsmerkmale Vorrang haben und dann auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 1 nicht mehr zurückgegriffen werden kann. Insoweit ist der TV Schwimmmeister kein eigenständiger Tarifvertrag, sondern hat die Anlage 1a BAT (VKA) geändert und bei den Vergütungsgruppen besondere, vorrangige Tätigkeitsmerkmale eingeführt.
146Richtig ist allerdings, dass die hier streitigen besonderen Tätigkeitsmerkmale sich mit Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung befassen, nicht aber mit Fachangestellten für Bäderbetriebe. Gleichwohl ist die Klägerin als Schwimmmeistergehilfin mit Abschlussprüfung i.S.d. Anlage 1a BAT (VKA) anzusehen. Die Ausbildung der Schwimmmeistergehilfen war in der VO 1971 geregelt. An diese und ihre Begrifflichkeit knüpfte die tarifliche Regelung an. Die VO 1997 ist die Nachfolgeregelung und ersetzte die Schwimmmeistergehilfen durch die Fachangestellten für Bäderbetriebe. Dies kommt in § 10 VO 1997 zum Ausdruck, dessen Satz 2 (vollständig abgedruckt in BGBl. I 1997, 740, 742) ausdrücklich regelt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der VO 1997 die VO 1971 außer Kraft tritt. § 9 VO 1997 enthält außerdem eine Übergangsregelung für bereits vor In-Kraft-Treten begründete Berufsausbildungsverhältnisse. Richtig ist, dass die Ausbildungsdauer von zweieinhalb Jahren auf drei Jahre verlängert worden ist. Das Berufsbild hat sich aber nicht grundlegend verändert, sondern ist strukturell gleich geblieben. Dies zeigt ein Vergleich der §§ 3 der VO 1971 und 1997. Das Arbeits- und Tarifrecht (Nr. 3 VO 1997) lässt sich Nr. 4 a VO 1971 zuordnen. Die Nrn. 4 und 5 VO 1997 können als von Nr. 3 VO 1971 erfasst angesehen werden und sind insbesondere mit der rationelleren Energieverwendung nur dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Der Aufsichts- und Betreuungsdienst (Nr. 6 und 7 VO 1997) ist in Nr. 1 VO 1971 enthalten. Schwimmen (Nr. 8 VO 1997) entspricht Nr. 2 VO 1971. Rettungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen sind in Nrn. 9 und 10 VO 1997 und in Nr. 1 b VO 1971 angesprochen. Die Nrn. 11, 12 und 13 VO 1997 lassen sich zumindest teilweise der Nr. 3 a VO 1971 zuordnen. Verwaltungsarbeiten (Nr. 14 VO 1997) waren in einfacher Weise auch in Nr. 4 a VO 1971 angesprochen. Richtig ist zwar, dass die Neigungsfächer in den Bereichen Technik oder Verwaltung, in denen vertiefte Kenntnisse erworben werden konnten (Nr. 5 VO 1971), entfallen sind. Hinzugekommen ist weiterhin die Öffentlichkeitsarbeit (Nr. 15 VO 1997). Ein Ausbildungsrahmenplan war auch in § 4 VO 1971 enthalten, der sich in seinen Inhalten nicht strukturell und grundlegend von dem allerdings ausdifferenzierten neuen Ausbildungsrahmenplan unterscheidet. Insgesamt hat sich das Berufsbild nicht grundlegend geändert mit der Folge, dass nunmehr eine Einordnung als allgemeine Verwaltungsangestellte i.S.d. der Anlage 1a BAT (VKA) zu erfolgen hätte und besondere Tätigkeitsmerkmal der Schwimmmeistergehilfen nicht mehr zur Anwendung kommen. Die Tarifvertragsparteien haben auch keine Übergangsregelung aus Anlass der Aufhebung der VO 1971 getroffen. Dies hätte aber nahe gelegen, weil in Vergütungsgruppe IX Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung erfasst sind. Eine Abgrenzung danach, ob ein Angestellter ohne förmlichen Ausbildungsabschluss in der Tätigkeit eines Schwimmmeistergehilfen oder in der Tätigkeit eines Fachangestellten für Bäderbetriebe tätig ist, ist in der Abgrenzung zumindest schwierig. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Tarifvertragsparteien nunmehr für die Fachangestellten für die höhere Eingruppierung nicht mehr an die Funktion eines Schichtleiters anknüpfen wollten, dies aber bei den bisherigen Schwimmmeistergehilfen so belassen wollten. Insbesondere wäre zu regeln gewesen, ob Vergütungsgruppe VII nicht nur die Aufsicht über zwei Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, sondern auch über zwei oder vielleicht auch nur einen Fachangestellten für Bäderbetriebe genügen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien in den Schwimmbädern zwischen der Eingruppierung der Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung und den Fachangestellten für Bäderbetriebe, die strukturell sehr vergleichbare Aufgaben haben, unterscheiden wollten, sind nicht ersichtlich. Da die VO 1997 lediglich die VO 1971 ersetzte, spricht mehr dafür, dass die Tarifvertragsparteien keinen Regelungsbedarf sahen, weil es bei der entsprechenden Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen blieb. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die besonderen tariflichen Eingruppierungsmerkmale des Schwimmmeistergehilfen nach dem Gesagten nicht durch Zeitablauf aufgrund veränderter Umstände obsolet und unanwendbar geworden. Dagegen spricht bereits, dass die VO 1997 im Zeitpunkt des Abschlusses des VKÜ-VKA im Jahr 2005 lange bekannt war und die Tarifvertragsparteien die hier streitigen besonderen Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1a BAT (VKA) nicht gestrichen haben, sondern diese vollumfänglich in § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA in Bezug genommen haben.
147c)Die Klägerin ist bei Anwendung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Da sie als Schwimmmeistergehilfin mit entsprechender Abschlussprüfung zu betrachten ist, ist sie in Vergütungsgruppe VIII mit Aufstieg in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert. Gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA entspricht dies der Entgeltgruppe 3. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt (§ 17 Abs. 5 TVÜ-VKA). Die Voraussetzungen des besonderen Tätigkeitsmerkmals Nr. 1 in Vergütungsgruppe VII erfüllt die Klägerin nicht. Dies ist in der mündlichen Verhandlung noch einmal erörtert worden. Zwar mag die Klägerin - so ihr Vortrag in der Verhandlung - zeitweise auch vier Badehelfern gegenüber weisungsbefugt sein. Ihr ist aber nicht als Schichtführerin ständig und auf ausdrückliche Anordnung die Aufsicht über mindestens vier Arbeitnehmer übertragen. Dies konnte sie auf Nachfrage der Kammer nicht bejahen.
1482.Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, der zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führt, liegt nicht vor.
149a)Die Tarifvertragsparteien sind - jedenfalls mittelbar - an den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Eine Tarifnorm verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben danach eine Einschätzungsprärogative, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, sowie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, zu klären, ob die Tarifvertragsparteien die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Sie dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des Allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 21.08.2012 - 3 AZR 281/10, juris Rn. 21 m.w.N.; s.a. BGH 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 59). Einen solchen Verstoß vermochte die Kammer in Bezug auf die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 nicht festzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn man Art. 3 Abs. 1 GG unmittelbar anwenden wollte. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, weil die dogmatische Herleitung der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG für den Prüfungsmaßstab ohne Bedeutung ist (BAG 19.02.2013 - 9 AZR 452/11, NZA-RR 2013, 494 Rn. 18).
150b)Soweit die Klägerin den Gleichheitsverstoß daraus ableitet, dass vor dem 01.10.2005 eingestellte Arbeitnehmer eine höhere Vergütung in Folge eines Bewährungsaufstiegs erreichen konnten, ihr dies aber verwehrt ist, begründet dies den Anspruch auf Entgeltgruppe 5 nicht. Die Tarifvertragsparteien durften auch unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG die Bewährungsaufstiege abschaffen und diese im Übrigen sogar nur dann in die Besitzstandregelung aufnehmen, wenn die Bewährungszeit zum Überleitungszeitunkt bereits begonnen hatte (BAG 17.04.2013 - 4 AZR 770/11, ZTR 2013, 611 Rn. 27). Letzteres war bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist erst nach dem 01.10.2005 eingestellt worden. Soweit sie ihre Ausbildung im Vertrauen auf eine Fortgeltung des BAT begonnen haben mag, ist dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die beklagte Stadt andere Arbeitnehmern, die nach dem 01.10.2005 als Fachangestellte für Bäderbetriebe eingestellt werden, gemäß der Entgeltgruppe 5 vergütet. Soweit dies bei anderen Städten anders sein mag, begründet dies im Verhältnis zur beklagten Stadt keinen Gleichheitsverstoß. Nichts anderes gilt für die Eingruppierung der Fachangestellten für Bäderbetriebe beim Bund oder aber bei den Ländern.
151c)Die Kammer hat allerdings auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands mehr als erhebliche Bedenken im Hinblick darauf, dass die Klägerin derzeit dauerhaft schlechter vergütet wird als Badehelfer. Es spricht viel dafür, dass insoweit ein Verstoß der Tarifvertragsparteien gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Dieser führt indes nicht zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5, sondern allenfalls in die Entgeltgruppe 4, die nicht Streitgegenstand ist.
152aa)Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. In Betracht kommen vor allem sozialstaatliche Erwägungen. Dagegen ist nach der Konzeption des Grundgesetzes die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen als eine staatlich beeinflusste Lohnfindung führt. Wenn Tarifvertragsparteien deshalb z.B. körperliche und beaufsichtigende Tätigkeiten vergütungsrechtlich unterschiedlich bewerten, liegt dies innerhalb ihrer Regelungsmacht. Dies schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren (BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08, ZTR 2010, 190 Rn. 19).
153Erst recht kommt den Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Überleitung von Arbeitnehmern in ein gänzlich neues Vergütungssystem die Befugnis zu, die vergütungsrechtliche Wertigkeit von Tätigkeiten autonom festzulegen. Mit dem TVöD wurden nicht nur die bisher unterschiedlich ausgestalteten Vergütungsstrukturen von Arbeitern und Angestellten aufgelöst, sondern auch eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes höchst differenziert und mit vielen Verästelungen bis ins Detail regelten, zusammengeführt. Bei diesem Einstieg in die neue Entgeltordnung mussten die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt. Bei solchen typisierenden Regelungen entstehende Ungerechtigkeiten und Härten sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 20 f.).
154Allerdings ist es von der Tarifautonomie nicht mehr gedeckt, in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln (BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 24). GGfs. ist es auch erforderlich, einem Arbeitnehmer, dem andere Arbeitnehmer weisungsgebunden unterstellt sind, eine höhere Vergütung zu zahlen (vgl. insoweit BAG 17.12.2009 a.a.O. Rn. 28).
155bb)Es liegt hier zunächst so, dass die nach dem 01.10.2005 eingestellten Badehelfer dauerhaft besser bezahlt werden als die Fachangestellten für Bäderbetriebe mit der Entgeltgruppe 3. Dies liegt daran, dass sie nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden, weil sie gemäß Nr. 1 Abschnitt a) Nr. 6 als Badewärter, d.h. angelernte Arbeiter gemäß dem Lohngruppenverzeichnis zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW der Lohngruppe 3 mit Aufstieg in die Lohngruppe 4 eingruppiert sind. Die Kammer lässt offen, ob die Badewärter oder Badehelfer eine geringwertigere Tätigkeit als die Fachangestellten für Bäderbetriebe ausüben. Dies hat die Klägerin im Termin behauptet unter Hinweis darauf, dass die Badehelfer letztlich nur reinigen würden und "die Sauna machten". Die beklagte Stadt hat zunächst behauptet, die Tätigkeiten würden sich nicht unterscheiden. Letztlich kam es darauf nicht an. Ist die Tätigkeit identisch, spricht viel dafür, dass dies zu einer Vergütung der Klägerin gemäß der Entgeltgruppe 4 führt. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, sie dann dauerhaft schlechter zu vergüten. Ist ihre Tätigkeit höherwertig, führt auch dies allenfalls zur Einordnung in die Entgeltgruppe 4, denn, ob und in welchem Umfang eine höhere Tätigkeit besser zu vergüten wäre, obliegt der Festlegung durch die Tarifvertragsparteien. Die Gerichte könnten insoweit nur Gleichheit auf dem Niveau im Verhältnis zur Vergleichsgruppe gewähren, nicht aber die Bewertung der höherwertigen Tätigkeit in Geld vornehmen. Wenn die Klägerin eine dreijährige Ausbildung macht und entsprechend dieser Qualifikation nachfolgend eingesetzt wird, erscheint es kaum nachvollziehbar, dass sie dann geringer vergütet wird als vorher in der ungelernten Tätigkeit. Auch dies führt aber nur zur Entgeltgruppe 4. Dem kann nicht - so die Klägerin im Termin - entgegen gehalten werden, dass die Anlage 3 zum TVÜ-VKA im Bereich der Vergütungsgruppen die Entgeltgruppe 4 nicht belegt hat, so dass der Sprung deshalb automatisch zur Entgeltgruppe 5 gehen muss, wenn ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergleich zu den Badehelfern vorliegt. Dem ist nicht so. Die Anlage 3 zum TVÜ-VKA führt Vergütungsgruppen und Lohngruppen zusammen in Entgeltgruppen. Ist die Zuordnung der Lohngruppe 3 mit Aufstieg nach Lohngruppe 4 für Badehelfer im Verhältnis zu den Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung, den jetzigen Fachangestellten für Bäderbetriebe gleichheitswidrig, führt dies innerhalb des nunmehr einheitlichen neuen Systems der Entgeltgruppen allenfalls zur Anhebung auf die Entgeltgruppe der Badehelfer.
156C.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
157D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
158RECHTSMITTELBELEHRUNG
159Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
160R E V I S I O N
161eingelegt werden.
162Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
163Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
164Bundesarbeitsgericht
165Hugo-Preuß-Platz 1
16699084 Erfurt
167Fax: 0361-2636 2000
168eingelegt werden.
169Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
170Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1711.Rechtsanwälte,
1722.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1733.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
174In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
175Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
176Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
177* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
178Dr. GotthardtMederWackernagel
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Annotations
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.