Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Dez. 2014 - 12 Sa 580/14
Gericht
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.02.2014 - 5 Ca 2419/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Der am 26.09.1975 geborene Kläger war zunächst bei der Firma V. N. GmbH beschäftigt. Mit dieser hatte er zum 01.10.2008 eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung vereinbart. Diese war über die Barmenia Überbetriebliche Unterstützungskasse e.V. (BÜKA) organisiert. Mitglied der BÜKA war der jeweilige Arbeitgeber. Sie übernahm die Durchführung der vom Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Hierzu schloss sie eine Rückdeckungsversicherung bei der Barmenia Lebensversicherung a.G (BLV) ab. So wurde auch für den Kläger vorgegangen. Die V. war Mitglied der BÜKA. Für den Kläger wurde von dieser bei der BLV auf dessen Leben und Namen eine Lebensversicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigte und Versicherungsnehmerin dieser Lebensversicherung war die BÜKA. Nach dessen Austritt bei V. GmbH zum 28.02.2011 wurde die Versorgung vom 01.03.2011 bis zum 30.09.2011 beitragsfrei gestellt und verblieb zunächst bei der V. GmbH. Der einmonatige Versatz resultierte aus der zeitversetzten Entgeltumwandlung.
3Der Kläger war sodann auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 29.11.2010, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten als Leiter Marketing und Vertrieb beschäftigt. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers aus der Zeit bei der V. N. GmbH wurde zum 01.10.2011 ohne vertragliche Änderungen auf die Beklagte übertragen und weiter im Wege der Entgeltumwandlung durchgeführt. Die Beklagte wurde Mitglied der BÜKA. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung des Klägers aus April 2012 zum 31.07.2012.
4Mit Schreiben vom 31.05.2012 teilte die Beklagte der BÜKA den Austritt des Klägers zum 31.07.2012 mit und kündigte gleichzeitig die Mitgliedschaft in der BÜKA. Es existierte ein an die Personalabteilung der Beklagten adressiertes Schreiben der BÜKA vom 04.06.2012, das im Anredetext an den Kläger gerichtet war. In diesem teilte die BÜKA mit, welche Möglichkeiten angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten bestanden. Dies waren: Übertragung der Versorgung auf einen neuen Arbeitgeber, beitragsfreie Fortführung, beitragspflichtige Fortführung als Privatvertrag, Kündigung und Abfindung. Es waren Formulare, u.a. ein Formular für eine Abfindungsvereinbarung gemäß § 3 BetrAVG, beigefügt. Dieses Formular wurde vom Kläger nicht unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben vom 04.06.2012 nebst Anlagen Bezug genommen. Die BÜKA richtete unmittelbar an den Kläger kein Schreiben und unterrichtete ihn nicht von der Kündigung der Mitgliedschaft durch die Beklagte. Es existierte weiter ein Schreiben der BÜKA vom 04.06.2012 an den Versicherungsvertreter des Klägers N., mit dem die BÜKA dem Vertreter "Fortführungsangebote" für den Kläger, d.h. die oben genannten vier Möglichkeiten ebenfalls nebst Formularen mit der Bitte um Rücksendung bis zum 16.07.2012 übersandte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Schreiben nebst Anlagen Bezug genommen. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht. Die BÜKA kündigte die zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Lebensversicherung bei der BLV. Den von der BLV erhaltenen Rückkaufswert von 3.866,57 Euro zahlte die BÜKA an die Beklagte aus und unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2012. In diesem bat sie um die Weiterleitung des Betrags an den Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10.10.2012 Bezug genommen. Die Beklagte leitete diesen Betrag nicht an den Kläger weiter. Die beitragsfreie, monatliche Rentenleistung zum 31.07.2012 lag bei 25,43 Euro.
5Im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die Parteien in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Krefeld - 2 Ca 1633/12 - über restliche Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Juni und Juli 2012 sowie Urlaubsabgeltung und die Gegenforderung eines Schwesterunternehmens der Beklagten, der D. GmbH, aufgrund von dieser für den Kläger erbrachter handwerklicher Dienstleistungen. Der Kläger bestritt in diesem Rechtsstreit mit Nichtwissen, dass die Beklagte die Beträge zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 150,00 Euro abgeführt habe (Schriftsatz vom 05.10.2012 Seite 1). Im Kammertermin am 19.10.2012 schlossen die Parteien, nachdem die D. GmbH dem Rechtsstreit zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beigetreten war, einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
6"1. Die Beklagte zahlt an den Kläger zum Ausgleich der Klageforderung noch einen Betrag von 3.250,00 Euro netto.
72. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Kläger den ihm zustehenden Urlaub vollständig in natura genommen hat.
83.Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche wechselseitigen, finanziellen Ansprüche zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und der Firma D. GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Mögliche Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber der Firma D. GmbH sind damit ebenfalls erledigt.
94.Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis.
105.Damit ist der Rechtsstreit erledigt"
11Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei zur Zahlung des an diese ausgekehrten Rückkaufswerts netto, hilfsweise brutto an ihn verpflichtet, weil die Versorgungszusage aufgrund der gewählten Entgeltumwandlung sofort unverfallbar gewesen sei. Er hat behauptet, er habe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses weder von der Beendigung der Lebensversicherung bei der BLV, noch von der Auszahlung des Guthabens an die Beklagte und auch nicht von der Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten bei der BÜKA Kenntnis gehabt. Die BLV habe ihn nicht angeschrieben, weil sie damals nicht einmal über seine Adresse verfügt habe. Von der Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten in der BÜKA und der Auszahlung des Rückkaufswerts habe er erst im Oktober 2013 von seinem Versicherungsmakler erfahren.
12Der Zahlungsanspruch werde von der Ausgleichsklausel in dem Vergleich nicht erfasst. Unbekannte Ansprüche seien nicht gemeint gewesen. Er habe bei Vergleichsabschluss nicht damit rechnen können, dass die BÜKA den Rückkaufswert an die Beklagte auskehre. Hätte er davon Kenntnis gehabt, hätte er keinen Vergleich wie geschehen abgeschlossen, wenn diesem auch zu entnehmen sei, dass er auf den Rückkaufswert hätte verzichten sollen. Die Beklagte hätte dann mehr erhalten, als sie selbst behaupte beanspruchen zu können. Es hätte auch keinen Sinn gemacht, auf Gelder zu verzichten, die aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis resultieren. Unabhängig davon handele es sich bei dem Rückkaufswert um einen Anspruch aus betrieblicher Altersversorgung, der von einer allgemeinen Ausgleichsklausel nicht erfasst sei. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn über die Auszahlung des Rückkaufswertes zu unterrichten.
13In dem Kammerterminen vor dem Arbeitsgericht am 03.02.2014 und am 24.02.2014 hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass er den Vergleich vom 19.10.2012 nicht anficht.
14Der Kläger hat beantragt,
151.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.866,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen;
162.hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.866,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat gemeint, der Zahlung stehe die Ausgleichsklausel aus dem Vergleich der Parteien entgegen. Diese umfasse auch finanzielle Ansprüche, an welche der Kläger möglicherweise nicht gedacht habe, nämlich solche aus jedem Rechtsgrund. Dem stehe die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage nicht entgegen. Nach Auszahlung des Rückkaufswertes habe es sich nicht mehr um eine Betriebsrente, sondern um einen einfachen Zahlungsanspruch gehandelt. Über dessen Verwendung hätten die Parteien disponieren können.
20Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei von der BLV angeschrieben worden und um Mitteilung gebeten worden, ob er die Altersversorgung auf einen neuen Arbeitgeber übertragen will. Die Auszahlung des Rückkaufswerts sei erfolgt, weil der Kläger auf diese Anfrage nicht reagiert habe. Unabhängig davon habe der Kläger angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses damit rechnen müssen, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang auch die Mitgliedschaft in der BÜKA beendet und der Rückkaufswert deshalb ausgezahlt werde. Sie hat gemeint, dies folge zudem daraus, dass im Vorprozess die betriebliche Altersversorgung angesprochen worden sei, wie der Schriftsatz des Klägers vom 05.10.2012 auf Seite 1 belege. Sie habe den Kläger auf die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der BÜKA und die Auszahlung des Rückkaufswerts nicht hinweisen müssen.
21Die Beklagte hat weiter behauptet, dass sie den Vergleich so nicht abgeschlossen hätte, wenn sie den Rückkaufswert nicht behalten darf. Diesen habe sie verwandt, um die Werklohnforderung der D. GmbH teilweise zu begleichen. Der Anspruch sei angesichts des Vergleichsabschlusses auch verwirkt.
22Wenn überhaupt, sei der Rückkaufswert brutto auszuzahlen.
23Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zahlungsanspruch aufgrund der wirksamen Ausgleichsklausel in dem Vergleich der Parteien ausgeschlossen sei. Dieser sei von der Klausel erfasst, weil es sich nicht mehr um einen Anspruch aus betrieblicher Altersversorgung handele. Gegen das ihm am 06.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.03.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.06.2014 - am 04.06.2014 begründet.
24Der Kläger ist der Ansicht, er könne die begehrte Zahlungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB verlangen, weil die an die BÜKA abgeführten Beträge zuvor von seinem Gehalt einbehalten worden seien. Die Ausgleichsklausel des Vergleichs stehe dem nicht entgegen. Diese erfasse keine unbekannten Ansprüche. Die Rückzahlung seitens der BÜKA an die Beklagte sei ihm weder bekannt gewesen, noch habe er damit rechnen müssen. Das Schreiben der BÜKA vom 04.06.2012 habe er durch Herrn N. weder per E-Mail noch per Post erhalten. Möglicherweise habe Herr N. das Schreiben an seine dienstliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten gesandt, welche er von dieser erhalten habe. Dies wäre eine Erklärung dafür, warum er das Schreiben nicht erhalten hat. Er habe das Schreiben auch nicht im Betrieb an sich genommen. Mangels Kenntnis des Schreibens habe er sich weder bei der BÜKA noch bei Herrn N. gemeldet. Von der Kündigung und der Auszahlung des Guthabens habe er erst im Oktober 2013 erfahren.
25Der Anspruch könne nicht von der allgemeinen Ausgleichsklausel erfasst sein, weil es sich um einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung handele. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Versicherung bei der BLV noch bestehe oder der Rückkaufswert ausgezahlt sei, weil dies in der alleinigen Gestaltungsmacht der Beklagten gelegen habe.
26Angesichts der vereinbarten Summen in dem Vergleich könne nicht angenommen werden, dass er damit auch auf die Auskehrung des Rückkaufswertes an ihn habe verzichten wollen. Die Beklagte habe ihn vor Vergleichsabschluss auf die Auszahlung hinweisen müssen. Sie müsse ein etwaiges Mitverschulden beweisen.
27Der Kläger beantragt,
28das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.02.2014 - 5 Ca 2419/13 abzuändern und
291.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.866,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen;
302.hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.866,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie ist der Ansicht, die Ausgleichsklausel im Vergleich sei umfassend, weil sämtliche finanziellen Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund genannt seien. Eine finanzielle Regelung betreffend die Altersversorgung des Klägers sei auch zulässig gewesen, weil diese aufgrund des geringen Wertes gemäß § 3 BetrAVG abfindbar gewesen sei.
34Der Kläger habe angesichts der Umstände des Ausscheidens im Streit damit rechnen müssen, dass sie die Mitgliedschaft in der BÜKA kündige, zumal er der einzige Mitarbeiter mit einer solchen Versorgungszusage sei. Sie hat behauptet, der Kläger sei entsprechend der schriftlichen Mitteilung der BÜKA vom 14.11.2014 von seinem Versicherungsvertreter entsprechend dem Schreiben der BÜKA vom 04.06.2012 an diesen per E-Mail über die "Fortführungsmöglichkeiten" in Anbetracht seines Ausscheidens unterrichtet worden. Hierauf habe er nicht reagiert. Im Übrigen habe er angesichts des vorherigen Arbeitgeberwechsels die Verfahrensweise betreffend die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandung in einem solchen Fall gekannt. Außerdem gehe sie davon aus, dass der Kläger auch das an sie gerichtete Schreiben der BÜKA vom 04.06.2012 erhalten habe. Dieses sei zwar an ihre Personalabteilung gerichtet gewesen. Da der Kläger Dienstvorgesetzter der anderen vier Mitarbeiter gewesen sei und sie das Schreiben nicht in ihren Unterlagen gefunden habe, gehe sie davon aus, dass es der im Juni 2012 noch tätige Kläger an sich genommen habe.
35Sie meint, der abgeschlossene Vergleich sei für den Kläger ausgesprochen günstig gewesen, zumal er diesen ja auch nicht angefochten habe.
36Die erkennende Kammer hat durch Beschlüsse vom 20.08.2014 und vom 02.10.2014 die jeweils vorläufige rechtliche Einschätzung mitgeteilt und eine schriftliche Aussage seitens der BÜKA eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf deren Schreiben vom 14.11.2014 Bezug genommen. Im Hinblick darauf haben die Parteien auf die Vernehmung der benannten Zeugen verzichtet. Zu dem letzten Schriftsatz des Klägers vom 12.12.2014 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.12.2014 Stellung genommen, der am 18.12.2014, d.h. einen Tag nach dem Kammertermin, bei dem Gericht eingegangen ist.
37Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
38E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
39Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
40A. Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 3.866,57 Euro - sei es brutto oder netto - zu. Ein solcher Anspruch besteht weder als vertraglicher Anspruch, noch als Schadensersatzanspruch. Er ergibt sich auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung.
41I.Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts der durch die BÜKA abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung zu.
421. Bei dem von der Beklagten gewählten Durchführungsweg für die Altersversorgung des Klägers über eine Unterstützungskasse handelt es sich um einen externen Durchführungsweg. Dabei ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zu seinem Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) einerseits und dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versorgungsträger (Deckungsverhältnis) andererseits zu unterscheiden. Was der Arbeitgeber im Deckungsverhältnis kann, weicht möglicherweise von dem ab, was er im Versorgungsverhältnis darf. Das schließt nicht aus, dass Rechtspositionen aus dem Versorgungsverhältnis auch für das Deckungsverhältnis Bedeutung erlangen können, und sei es kraft vertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Versorgungsträger (vgl. BAG 29.09.2010 - 3 AZR 107/08, NZA 2011, 152 Rn. 18).
432.Anhaltspunkte für einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes unmittelbar an den Kläger sind indes nicht ersichtlich. Die Lebensversicherung der BLV war lediglich auf seinen Namen und sein Leben abgeschlossen. Versicherungsnehmerin war die BÜKA. Diese war auch bezugsberechtigt. Deshalb war die BÜKA berechtigt, die Rechte aus der Lebensversicherung wahrzunehmen. Ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung ist nicht ersichtlich, weil die Rückdeckungsversicherung nur der Absicherung der Unterstützungskassenversorgung diente, welche die Beklagte aufgrund des Versorgungsverhältnisses schuldet (vgl. auch BAG 29.09.2010 a.a.O. Rn. 21 ff.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der BÜKA vom 14.11.2014. Dort wird nach Darlegung der Rechtsbeziehungen ausdrücklich ausgeführt, dass zwischen dem Kläger und der BÜKA oder der BLV keine Rechtsbeziehungen bestanden, sondern der Kläger nur versicherte Person der Rückdeckungsversicherung der Lebensversicherung war. Schließlich wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung der Versorgungszusage alleine die Beklagte zuständig sei.
44II.Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 3.866,57 Euro - sei es brutto oder netto - zu. Dieser folgt nicht daraus, dass die Beklagte die Mitgliedschaft in der Unterstützungskasse gekündigt hat und von der BÜKA den Rückkaufswert der Lebensversicherung erhalten hat. Er folgt auch nicht aufgrund einer unterstellten Pflichtverletzung bei den Verhandlungen zum Abschluss des Vergleichs vom 19.10.2012, weil die Beklagte den Kläger über die Kündigung der Mitgliedschaft in der BÜKA und den Erhalt des Rückkaufswertes vor Vergleichsabschluss nicht unterrichtet hat.
451.Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagte die Mitgliedschaft in der BÜKA gekündigt hat und von dieser den Rückkaufswert der auf den Namen und das Leben des Klägers bei der BLV abgeschlossene Lebensversicherung erhalten hat. Der Kläger hat keinen Schaden. Die seitens der Beklagten ihm gegenüber gegebene Versorgungszusage aufgrund der Entgeltumwandlung besteht nach wie vor.
46a)Richtig ist zunächst, dass eine Versorgungszusage in Form der Entgeltumwandlung auch bei der hier gewählten Form der Unterstützungskassenversorgung mit Rückdeckungsversicherung sofort unverfallbar ist (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BetrAVG). Es kann unterstellt werden, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht berechtigt ist, die Mitgliedschaft in der Unterstützungskasse zu beenden. Dies ändert aber nichts an der Leistungspflicht des Arbeitgebers. Dieser schuldet den Arbeitnehmern die zugesagte Altersversorgung und muss sicherstellen, dass die Unterstützungskasse die vorgesehene Versorgung erbringen kann. Die Einschaltung der Unterstützungskasse ist lediglich der Durchführungsweg für die versprochene Versorgung. Können auf diesem Weg die zugesagten Renten nicht geleistet werden, sind die Versorgungspflichten aus dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Grundverhältnis nicht erfüllt (BAG 25.01.2000 - 3 AZR 908/98, EzA Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Rn. 27). Wenn ein Arbeitgeber aus dem Kreis der Trägerunternehmen ausscheidet, muss er deshalb grundsätzlich selbst die laufenden Rentenzahlungen übernehmen (BAG 03.02.1987 - 3 AZR 208/85, DB 1987, 2414 Rn. 24; BAG 22.10.1991 - 3 AZR 486/90, NZA 1992, 934 Rn. 17; BAG 25.01.2000 a.a.O. Rn. 28).
47b)So liegt es hier. Die Beklagte hat trotz eingetretener Unverfallbarkeit der Versorgung aus Entgeltumwandlung die Mitgliedschaft bei der BÜKA gekündigt und den erhaltenen Rückkaufswert der Rückdeckungslebensversicherung behalten. Dies kann angesichts der Unverfallbarkeit als Pflichtverletzung unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Versorgungsfall die zugesagte Betriebsrente aus der Entgeltumwandlung zu verschaffen. Sie muss diese gegebene Versorgungszusage selbst erfüllen. Da die Beklagte nicht von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist, hat der Kläger keinen Schaden. Ohnehin bestünde der Schaden grundsätzlich nicht in den gezahlten Versicherungsbeiträgen oder dem Rückkaufswert, sondern in dem im Versorgungsfall eintretenden Versorgungsschaden (vgl. so BAG 18.09.2012 - 3 AZR 176/10, ZIP 2012, 2269 Rn. 31 f. für die Direktversicherung bei Entgeltumwandlung).
48c)Daran ändern der Vergleich vom 19.10.2012 und die darin enthaltene Ausgleichsklausel nichts. Dies ergibt die Auslegung des Vergleichs.
49aa)Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, AP Nr. 9 zu § 1b BetrAVG Rn. 19; BAG 18.05.2010 - 3 AZR 373/08, NZA 2010, 935 Rn. 36). Durch Auslegung ist auch zu ermitteln, ob eine Abfindungsvereinbarung gemäß § 3 BetrAVG geschlossen worden ist (vgl. BAG 20.11.2011 - 3 AZR 28/01, AP Nr. 12 zu § 3 BetrAVG Rn. 39). Nichts anderes gilt für die Frage, ob durch eine Ausgleichsklausel auch Rechte aus der betrieblichen Altersversorgung erfasst sein sollen. Gesamterledigungsklauseln haben dabei eine besondere Funktion. Sie sollen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den ehemaligen Vertragsparteien klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten verhindern. Deshalb beziehen sich nach der Verkehrsauffassung im Arbeitsleben derartige Erledigungsklauseln regelmäßig nicht nur auf Ansprüche, über welche die Parteien vorher gestritten haben, sondern auch auf solche, an welche die Parteien nicht gedacht haben. Damit sind derartige Gesamterledigungsklauseln im Regelfall weit auszulegen. Für Versorgungsansprüche gelten aber Besonderheiten. Sie haben meist einen hohen Wert; ihre Erhaltung und Erfüllung ist für den daraus Berechtigten von großer Bedeutung. Kein Arbeitnehmer wird ohne besonderen Grund auf derartige Rechte verzichten wollen. Diese Bedeutung der Versorgungsansprüche für den Arbeitnehmer erfordert daher eine unmissverständliche Erklärung; ein solcher Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden (BAG 20.04.2010 - 3 AZR 225/08, DB 2010, 1589 Rn. 50).
50bb)Legt man dies zu Grunde, kann weder davon ausgegangen werden, dass die Parteien die dem Kläger zustehende Versorgung gemäß § 3 BetrAVG abgefunden haben, noch dass er auf die ihm durch die Kündigung in der BÜKA zugesagte Versorgung verzichtet hätte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass angesichts der Höhe der zugesagten Versorgung eine Abfindung oder ein Verzicht gemäß § 3 BetrAVG zulässig gewesen wäre. Der Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs bietet dafür zunächst keinen Anhaltspunkt. Da über eine Abfindungsvereinbarung letztlich auch auf die zugesagte Versorgung verzichtet wird - wenn auch gegen Zahlung einer Abfindung - muss dies eindeutig im Vertragstext zum Ausdruck kommen. Dafür spricht auch § 3 Abs. 6 BetrAVG, wonach die Abfindung gesondert auszuweisen ist. Erforderlich ist zumindest - selbst wenn man dies nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung betrachtet -, dass eindeutig und klar zum Ausdruck kommt, dass auf eine betriebliche Altersversorgung verzichtet wird. Daran fehlt es vorliegend. Es werden nur pauschal eine Zahlung von 3.250,00 Euro netto und eine allgemeine Ausgleichsklausel vereinbart. Dass diese sich auf sämtliche wechselseitigen, finanziellen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund bezieht, reicht gerade nicht aus. Aus den übrigen Umständen bei der Vertragsverhandlung ergibt sich nichts anderes. Alleine der Umstand, dass im Vorprozess die Zahlung von Beiträgen der Entgeltumwandlung während des Bestands des Arbeitsverhältnisses hinterfragt wurde, führt nicht dazu, dass mit der Ausgleichsklausel auch eine erst künftig, in deutlich langer Zukunft eintretende Versorgung abschließend geregelt werden sollte. Und selbst wenn der Kläger von der Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten in der BÜKA wusste sowie der Rückzahlung des Rückkaufswertes, gab es keinen Anlass, ohne dass dies klar geregelt wurde, auf die ohnehin und unabhängig davon bestehende Versorgung seitens der Beklagten zu verzichten. Im Übrigen vermochte die Beklagte nicht zu beweisen, dass der Kläger entsprechend unterrichtet war. Alleine die Absendung einer E-Mail von Herrn N. an den Kläger belegt nicht dessen Ankunft (vgl. OLG Köln 05.12.2006 - 3 U 167/05, juris Rn. 5; s.a. BGH 17.07.2013 - I ZR 64/13, NJW 2014, 556 Rn. 11).
51Aber selbst wenn man der Ansicht wäre - wofür wenig spricht - dass der Vergleich auch die Ansprüche des Klägers aus der Versorgung umfassend geregelt hätte bzw. in diesem eine Abfindungs- oder Verzichtsvereinbarung enthalten wäre, änderte dies nichts. Denn dann hätte der Kläger eben nur die dort vereinbarte Zahlung verlangen können und nicht mehr den hier streitigen Betrag - sei es netto oder brutto.
522.Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aufgrund einer unterstellten Pflichtverletzung bei den Verhandlungen zum Abschluss des Vergleichs vom 19.10.2012 zu, weil die Beklagte den Kläger über die Kündigung der Mitgliedschaft in der BÜKA und den Erhalt des Rückkaufswertes vor Vergleichsabschluss nicht unterrichtet hat (§ 280 Abs. 1 BGB bzw. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB).
53a)Richtig ist zwar, dass eine Pflicht bestehen kann, den Vertragspartner zu unterrichten bzw. zu informieren, die als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB folgt. Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten (BAG 17.10.2000 - 3 AZR 605/99, DB 2001, 286 Rn. 19; BAG 14.01.2009 - 3 AZR 71/07, VuR 2009, 267 Rn. 26 f.).
54b)Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger vor dem Vergleichsabschluss über die Kündigung der Mitgliedschaft in der BÜKA und den Erhalt des Rückkaufswertes zu unterrichten. Dies führt aber schon deshalb nicht zu dem begehrten Zahlungsanspruch, weil dem Kläger durch die unterlassene Aufklärung kein Schaden entstanden ist. Denn - wie ausgeführt - besteht die von der Beklagten zugesagte Versorgung noch. Diese muss sie erfüllen. Und selbst wenn man - wofür wenig spricht - davon ausgeht, dass die Versorgung Gegenstand des Vergleichs sein sollte, änderte dies nichts. Dann müsste durch die seitens der Beklagten unterlassene Aufklärung davon auszugehen sein, dass ohne dieses Verhalten der Beklagten - d.h. bei rechtzeitiger Aufklärung - ein für den Kläger günstiger Vertrag zustande gekommen wäre, der zudem den Inhalt hätte, dass er zusätzlich zu dem Inhalt des Vergleichs vom 19.11.2012, der ausdrücklich nicht angefochten ist, noch den hier eingeklagten Betrag - sei es netto oder brutto - verlangen könnte. Dies setzte aber voraus, dass zuverlässig festgestellt werden könnte, dass der Vertrag ohne die unterbliebene Aufklärung mit genau diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH 24.06.1998 - XII ZR 126/96, BB 1998, 1710 Rn. 18). Hierfür bestehen zur Überzeugung der Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte. Richtigerweise hätte die Beklagte den Kläger nämlich darüber aufklären müssen, dass sie die Mitgliedschaft bei der BÜKA gekündigt und den Rückkaufswert erhalten hat, dies aber an ihrer Leistungspflicht nichts änderte. Für den Kläger stellte sich dann die Frage, welchen Sinn es macht, einen recht geringen Anspruch an Betriebsrente seitens der Beklagten angesichts seines Alters zu einem noch lange in der Zukunft liegenden Versorgungsfall zu besitzen, zumal das Arbeitsverhältnis im Streit beendet worden war. Für die Beklagte stellte sich hingegen aus ihrer Sicht die Frage, dass sie es durchaus bei einer erst in der Ferne liegenden Verpflichtung belassen könnte, auch wenn diese ggfs. über den Pensionssicherungsverein abzusichern wäre. In dieser Sachlage kann nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich bei einer Gesamtlösung darauf verständigt hätten, dass zusätzlich zu der bereits vereinbarten Zahlung der hier eingeklagte Betrag gezahlt wird und dies keine Auswirkungen im Übrigen gehabt hätte. Zwar ist der Abfindungsbetrag gemäß § 3 Abs. 5 BetrAVG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG in der Höhe festgelegt. Es kann aber angesichts der genannten konkreten Umstände auch unter Berücksichtigung der von den Parteien gemachten Berechnungen nicht davon ausgegangen werden, dass es auch dann unverändert bei der Zahlung der vereinbarten 3.250,00 Euro netto verblieben wäre, wenn die Altersversorgung mit einbezogen worden wäre. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass es bei dem Vergleich geblieben wäre und die Parteien die betriebliche Altersversorgung außen vor gelassen hätten, mit der Folge, dass die Beklagte sie im Versorgungsfall zu erfüllen hat. Jedenfalls lässt sich angesichts der geschilderten konkreten Sachlage zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend sicher ermitteln, welchen Vergleich die Parteien bei aufklärungsgerechtem Verhalten geschlossen hätten.
553.Aus den gleichen Gründen wie zu II.1, dargelegt, besteht auch kein Schadensersatzanspruch auf deliktischer Grundlage.
56III.Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 3.866,57 Euro - sei es brutto oder netto - aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 ff. BGB zu.
571.Dem Kläger steht der Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Beklagte hat die Zahlungen aus der Entgeltumwandlung vom Kläger nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Einen Anspruch auf Zahlung der aus dem Entgelt des Klägers erbrachten Leistungen zur Unterstützungskassenversorgung bestünde nur dann, wenn die zugrunde liegende Entgeltumwandlungsvereinbarung unwirksam wäre (vgl. BAG 18.09.2010 a.a.O. Rn. 30). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob auf dem Wege der Leistungskondiktion überhaupt der Rückkaufswert verlangt werden könnte. Entgeltumwandlungsvereinbarung und Versorgungszusage sind wirksam und bestehen - wie ausgeführt - noch.
582.Aber auch eine Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2. BGB mit dem Inhalt, dass der Kläger von der Beklagten den Rückkaufswert der Lebensversicherung verlangen könnte, kommt nicht in Betracht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist (vgl. BGH 16.05.2013 - IX ZR 204/11, NJW 2013, 2519 Rn. 15). Schon daran fehlt es. Wie ausgeführt, hatte der Kläger an der Rückdeckungsversicherung keine solche ihm zugewiesene Rechtsposition. Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte war vielmehr die BÜKA. Bereits daran scheitert die Eingriffskondiktion. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auch keine Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangt. Sie ist wie ausgeführt nach wie vor zur Gewährung der zugesagten Versorgung verpflichtet. Dies wäre nur dann anders, wenn man den Vergleich - wofür wenig spricht - im Sinne der Beklagten auslegen würde. Dann würde aber ebenfalls - wie bereits ausgeführt - der begehrte Zahlungsanspruch nicht bestehen, und zwar weder als Leistungs- noch als Eingriffskondiktion.
59B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. ZPO.
60C. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.
61RECHTSMITTELBELEHRUNG
62Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
63Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
64Dr. GotthardtDültgenBrinkmann
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.
(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
- 1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder - 2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn
- 1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und - 2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.