Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juli 2015 - 6 K 1352/14

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2015:0723.6K1352.14.0A
23.07.2015

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig sind das Vorliegen einer Organschaft und die zeitliche Zuordnung von Geschäftsvorfällen.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 1995 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung, insbesondere zum Zweck der Reorganisation von Unternehmen zur Überwindung von Krisen und Vermeidung von Insolvenz sowie die Übernahme von Sanierungsmanagement, die Beratung und Reorganisation von Firmen in der Insolvenz. Weiterer Unternehmensgegenstand ist die Übernahme, die Fortführung und der Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen. Alleiniger Geschäftsführer ist Herr E. S. Zu 100%-Tochtergesellschaft der Klägerin ist die C Solar GmbH. Letztere ist mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Oktober 2007 gegründet worden. Unternehmensgegenstand der C Solar GmbH ist die Herstellung, der Vertrieb und die Installation aller Anlagen der Haustechnik und der regenerativen Energie. Mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 2007 schloss die Klägerin als herrschendes Unternehmen mit der C Solar GmbH i. Gr. einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Bl. 69 ff. d. Akte 6 V 1197/15). Danach unterstellt die C Solar GmbH i.Gr. die Leitung ihrer Gesellschaft der Klägerin. Nach § 1 des Vertrages ist die Klägerin berechtigt, der Geschäftsführung der C Solar GmbH i. Gr. hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Sie ist nach § 2 weiter berechtigt, allgemein oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die C Solar GmbH i. Gr. verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen. Nach § 4 verpflichtet sich die C Solar GmbH, den Jahresüberschuss an die Klägerin abzuführen.

3

Die Klägerin hat mit Gesellschafterbeschluss vom 18. Februar 2014 ihren Sitz nach H verlegt.

4

In ihrer Umsatzsteuererklärung 2007 vom 16. Februar 2009 erklärte die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 131.706 Euro und Vorsteuern in Höhe von 27.714,61 Euro. Die Steueranmeldung stand nach § 168 Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

5

Aufgrund einer Anordnung vom 20. Januar 2010 erfolgte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. betreffend Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007. Der Prüfer hielt in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 13. August 2010 hinsichtlich der Umsatzsteuer fest, dass zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft, der Firma C Solar GmbH, seit 2007 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe, die aus Vereinfachungsgründen erst ab dem Jahr 2011 zu erklären sei (Bl. 9 d. Bp-Akte).

6

Ebenfalls mit Prüfungsanordnung vom 20. Januar 2010 erfolgte bei der Fa. C Solar GmbH eine Betriebsprüfung betreffend u.a. die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007. Auch hier stellte der Prüfer ein Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der C Solar GmbH fest. Die C Solar GmbH sei Organgesellschaft, die ihr erzieltes Jahresergebnis an die Klägerin abführe. Die C Solar GmbH verfüge daher weder über einen Gewinn noch über ein eigenes versteuerndes Einkommen (Bl. 8 d. Bp-Akte „C Solar GmbH“). Ausweislich Ziffer 3.1. des Betriebsprüfungsberichts der C Solar GmbH sei die umsatzsteuerliche Organschaft jedoch aus Vereinfachungsgründen erst zukünftig ab 2011 zu erklären.

7

Die C Solar GmbH erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung 2007 Umsätze in Höhe von 220.671 Euro und Vorsteuern in Höhe von 93.475,79 Euro und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 14.670,24 Euro.

8

Der Prüfer traf ausweislich des Betriebsprüfungsberichts für die C Solar GmbH vom 13. August 2010 folgende Feststellungen:

-   

Teilziffer 1.3.: Es wurden umsatzsteuerpflichtige Erlöse auf ein nicht mit Umsatzsteuer belastetes Ertragskonto umgebucht.

                          

        Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 19.950 Euro.

                          

-

Teilziffer 1.4.: Für das Jahr 2007 wurden diverse in 2007 erstellte Ausgangsrechnungen in Höhe von insgesamt 123.831,39 Euro nicht verbucht, namentlich

                          
        

     Rechnung S., B.

16.000,00 Euro

        

     Rechnung P1.

26.692,27 Euro

        

     Rechnung G.

31.051,98 Euro

        

     Rechnung P2.

18.196,26 Euro

        

     Rechnung K.

31.890,88 Euro

                          

        Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 23.527,96 Euro.

-   

Teilziffer 1.5.: Anzahlungen von G., B1, R.t, P3 in Höhe von insgesamt 15.541,70 Euro wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

        
                          

        Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 2.952,92 Euro.

9

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers hinsichtlich der C Solar GmbH und änderte entsprechend der Prüfungsfeststellungen den Umsatzsteuerbescheid 2007 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung. Der Bescheid ging am 3. Dezember 2010 zur Post (Bl. 60 d. Umsatzsteuerakte „C Invest GmbH“).

10

Am 1. Januar 2011 wurde über das Vermögen der C Solar GmbH das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen XXX beim Amtsgericht Y eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr L. bestellt (Bl. 12 d. Umsatzsteuerakte „C Solar GmbH“).

11

Am 7. Januar 2011 legte die Steuerberatungsgesellschaft M GmbH namens und im Auftrag der C Solar GmbH Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 ein (Bl. 16 d. Rechtsbehelfsakte, C Solar GmbH).

12

Das Finanzamt gab am 15. Februar 2011 gegenüber dem Insolvenzverwalter den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 der C Solar GmbH erneut bekannt (Bl. 65 d. Rechtsbehelfsakte „C Solar GmbH“). Im Rahmen einer Besprechung beim Finanzamt übergab der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr T, eine vom Insolvenzverwalter der C Solar GmbH ausgestellte Vollmacht zur Vertretung in den beim Finanzamt anhängigen Rechtsbehelfsverfahren sowie Steuerfestsetzungsverfahren für die Jahre 2007 und 2008 (Bl. 146 d. Rechtsbehelfsakte, C Solar GmbH). Ebenfalls bevollmächtigte der Insolvenzverwalter L. die Steuerberatungsgesellschaft M GmbH, ihn in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten zu vertreten (Bl. 79 d. Rechtsbehelfsakte, „C Solar GmbH“).

13

Ausweislich der Insolvenztabelle des Amtsgerichts wurden die am 24.01.2001 und am 03.02.2011 zur Tabelle angemeldeten Steuerverbindlichkeiten der C Solar GmbH in voller Höhe bestritten (Bl. 56 f. d. Rechtsbehelfsakte, C Solar GmbH).

14

Die M GmbH begründete ihren Einspruch im Namen und im Auftrag der C Solar GmbH gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 damit, dass es sich bei den nicht verbuchten Ausgangsrechnungen um Anzahlungen für Werkverträge handele. Ausweislich der Verträge trete Erfüllung erst nach Montage mit Inbetriebnahme/Abnahme ein. Diese sei erst im Jahr 2008 erfolgt. Bei den Rechnungen handele es sich daher um Anzahlungen, die im Jahr 2007 nicht vereinnahmt worden seien (Bl. 17 d. Rechtsbehelfsakte, „C Solar GmbH“). Ausweislich der Begründung von Herrn Steuerberater T seien die Beträge im Jahr 2008 der Besteuerung unterworfen worden. Er führt weiter aus, dass aufgrund der Organschaft eine Festsetzung beim Organträger bereits im Jahr 2007 erforderlich sei (Bl. 180 d. Rechtsbehelfsakte, „C Solar GmbH“).

15

Der Beklagte hob daraufhin nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung denUmsatzsteuerbescheid 2007 vom 15. Februar 2011 der C Solar GmbH mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 auf (Bl. 239 d. Rechtsbehelfsakte C Solar GmbH) und erließ am gleichen Tag einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 aufgrund des Organschaftsverhältnisses für die Klägerin (Bl. 97 d. Umsatzsteuerakte der Klägerin bzw. Bl. 40 d. Rechtsbehelfsakte der Klägerin). Die C Solar GmbH nahm daraufhin ihren Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 am 14. Januar 2013 zurück (Bl. 245 d. Rechtsbehelfsakte).

16

In dem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 der Klägerin vom 19. Dezember 2012 wurden neben den bisher erklärten Umsätzen der Klägerin auch die Umsätze der C Solar GmbH und die Feststellungen der Betriebsprüfung bei der C Solar GmbH zugrunde gelegt. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 Abgabenordnung aufgehoben.

17

Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 erhob die Klägerin am 14. Januar 2013 Einspruch (Bl. 53 d. Rechtsbehelfsakte). Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Schriftsätze von Herrn Steuerberater T vom 3. April 2012 (vgl. Bl. 20 d. Rechtbehelfsakte) bzw. vom 27. März 2012 in Sachen der C Solar GmbH (vgl. Bl. 173 d. Rechtsbehelfsakte C Solar GmbH).

18

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 wies der Beklagte den Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 19. Dezember 2012 als unbegründet zurück (Bl. 58 d. Rechtsbehelfsakte). In den Gründen führt er aus, dass die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstehe, in dem die Leistungen ausgeführt worden seien. Werde jedoch das Entgelt bzw. ein Teil davon vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt wurde, so entstehe die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden sei.

19

Zu den Prüfungsfeststellungen Tz. 1.3. bei der C Solar GmbH führt der Beklagte u.a. aus, dass umsatzsteuerpflichtige Erlöse in Höhe von 105.000 Euro jeweils Rechnungen zugrunde lägen, die allesamt Umsatzsteuer auswiesen. Eine Umbuchung auf ein Konto, welches nicht mit Umsatzsteuer belastet sei, sei daher nicht möglich. Es handele sich hier nicht um die nicht verbuchten Rechnungen der Tz. 1.4.

20

Hinsichtlich der Feststellungen in Tz. 1.4. bei der C Solar GmbH führt der Beklagte in der Einspruchsentscheidung aus, dass es sich nicht um Anzahlungen handele. Vielmehr werde über den vollen Betrag der Leistung abgerechnet.

21

Bei den Zahlungen in Tz. 1.5. des Prüfungsberichts der C Solar GmbH handele es sich um Anzahlungen, die im Jahr 2007 erbracht und damit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstünden, in dem die Vereinnahmung erfolgt sei.

22

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 12. März 2014 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobenen Klage die Aufhebung des geänderten Umsatzsteuerbescheids vom 19. Dezember 2012.

23

Die Klägerin wandte sich zunächst im Rahmen ihrer Klage lediglich gegen die zeitliche Zuordnung von Umsätzen nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Bl. 65 d. PrA.). Ziel der Klage sei, die zutreffende Zuordnung der streitgegenständlichen Sachverhalte in das Jahr 2008, da diese nicht den Besteuerungszeitraum des Jahres 2007 beträfen (Bl. 65 d. PrA.). Eine weitere Begründung wurde angekündigt.

24

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage zahlreiche Fristverlängerungen beantragt, namentlich mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 (Bl. 59 d. PrA.), telefonisch am 21. August 2014 (Bl. 94 d. PrA.), mit Schriftsatz vom 10. September 2014 (Bl. 95 d. PrA.), mit Schriftsatz vom 4. November 2014 (Bl. 103 d. PrA.) und mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 (Bl. 112 d. PrA.). Eine weitere Begründung der Klage blieb zunächst aus.

25

Die Berichterstatterin hat am 14. April 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird verwiesen (Bl. 132 d. PrA.). Die Klägerin hat im Erörterungstermin ausgeführt, dass die zunächst streitige steuerliche Behandlung von Anzahlungen in Tz. 1.5. d. Betriebsprüfungsberichts nicht mehr weiter verfolgt werde. Im Erörterungstermin ist die Klägerin gebeten worden, bis 30. Juni 2015 ihre Einwände weiter zu konkretisieren, insbesondere hinsichtlich des Vortrages, dass steuerlich relevante Vorgänge nicht im Streitjahr, sondern erst im Jahr 2008 zu erfassen seien.

26

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 begründet die Klägerin ihre Klage weiter. Hierin wendet sie sich nunmehr auch gegen die Annahme eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und der C Solar GmbH im Streitjahr 2007 (Bl. 184 d. PrA.). Zwar bestünden aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages keine Zweifel an der wirtschaftlichen und finanziellen Eingliederung. Allerdings bestehe keine organisatorische Eingliederung. Hierfür sei in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft Voraussetzung. Diese sei vorliegend nicht der Fall. Herr S sei zwar Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 2007, nicht aber Geschäftsführer der C Solar GmbH (Bl. 186 d. PrA.).

27

Die Klägerin führt aus, im Fall der Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft, sei der Ablauf von unechten Mietkaufverträgen wie folgt (Bl. 191 d. PrA.):

1.    

Schritt:

Auftrag des Kunden an C Finance GmbH

2.    

Schritt:

Bestellung der Ware durch C Finance GmbH bei C Solar GmbH

3.    

Schritt:

Lieferung von C Solar an C Finance

4.    

Schritt:

Lieferung der Ware durch C Finance an Kunden und Installation

5.    

Schritt:

Inbetriebnahme/Abnahme durch Kunden gegenüber C Finance

28

Folglich werde erst im fünften Schritt die Verfügungsmacht für Lieferungen von C Solar an C Finance GmbH sowie C Finance GmbH an Kunden verschafft (Bl. 191 d. PrA.). Dies sei vorliegend nicht im Streitjahr gewesen. Ergänzend werde auf § 1 des verwendeten AGBs der C Finance GmbH verwiesen. Hinsichtlich der im Erörterungstermin angesprochenen Umbuchung in Höhe von 105.000 Euro sei die Umbuchung zu Recht erfolgt, da die Vorgänge im Jahr 2008 der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen seien. Die Klägerin trage insoweit keine Beweislast.

29

Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2007 in der Änderungsfassung vom 19. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer wie mit Umsatzsteuererklärung vom 16. Dezember 2009 erklärt, veranlagt wird,

30

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

31

Der Beklagte verweist klageerwidernd auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt und die streitgegenständlichen Umsätze dem Jahre 2007 zuzurechnen sind.

I.

33

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte zu Recht die Umsätze der C Solar GmbH der Klägerin als Organträgerin zugerechnet.

34

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 11 MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

35

Bei richtlinienkonformer Auslegung führt die Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu einer „Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen”, die es ausschließt, dass die untergeordneten Personen weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb und außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (vgl. EuGH-Urteil vom     22. Mai 2008 C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, DStRE 2008, 902, Rn. 19).

36

Es muss ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als „untergeordneter Person” und dem sog. Organträger vorliegen. Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Dabei kommt es insbesondere auf die finanzielle und die organisatorische Eingliederung an (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 3/08, BFH/NV 2009, 1734).

37

Wenn die Voraussetzungen für eine Organschaft vorliegen, ist der Organträger Steuerschuldner aller Umsätze, die der Organträger oder eine der ihm eingegliederten Organgesellschaften tätigt. Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft sind Innenumsätze, die keine Umsatzsteuerschuld begründen.

38
1. Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann.

39

Die finanzielle Eingliederung ist vorliegend gegeben, da die C Solar GmbH eine 100%-ige Tochter der Klägerin ist.

40
2. Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens und zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich tätig ist. Die Tätigkeiten müssen wirtschaftlich aufeinander abgestimmt sein und sich fördern bzw. ergänzen.

41

Dies ist vorliegend nach dem Vortrag beider Beteiligten ebenfalls der Fall.

42
3. Organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (BFH Urteil vom 8. August 2013, V R 18/13, BFHE 242, 433 m.w.N.).

43

Die organisatorische Eingliederung setzt in der Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus. Dies ist z.B. der Fall, wenn bei zwei GmbHs eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen besteht. Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft kann sich die organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben, dass Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind (BFH Urteil vom 20. August 2009, V R 30/06, BStBl 2010 II, S. 863).

44

In Ausnahmefällen kann eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien vorliegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind (BFH Urteil vom 3. April 2008, V R 76/05, BStBl. II S. 905). Dies ist regelmäßig bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages gewährleistet.

45

Vorliegend bestand keine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen. Die C Solar konnte nur durch die Geschäftsführer T. und K. vertreten werden, für die Klägerin handelte Herr S.

46

Allerdings haben die Klägerin und die C Solar GmbH einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag im Jahr 2007 geschlossen. Die Geschäftsführung der Klägerin war daher befugt, der Geschäftsführung der C Solar Weisungen zu erteilen und zwar im Allgemeinen oder auf Einzelfälle bezogen. Die C Solar GmbH verpflichtete sich ihrerseits, den Weisungen der Klägerin zu folgen.

II.

47

Die streitigen Umsätze der C Solar sind der Klägerin auch im Streitjahr zuzurechnen.

48
1. Soweit der Prüfer festgestellt hat, dass im Jahr 2007 umsatzsteuerpflichtige Erlöse in Höhe von 105.000 Euro auf ein nicht mit Umsatzsteuer belastetes Ertragskonto verbucht worden sind, hat das Finanzamt zutreffend die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um 105.000 Euro erhöht. Ausweislich der Handakte lagen für diese Umsätze jeweils Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus dem Jahr 2007 vor (Bl. 31 d. HA C Solar GmbH). Soweit die Klägerin vorträgt, dass diese Vorgänge im Jahr 2008 der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, hat sie ihren Vortrag nicht im Ansatz konkretisiert. Sie hat auch nicht bestritten, dass Rechnungen im Jahr 2007 ausgestellt wurden.

49

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen bei Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt vorher vereinnahmt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

50

Soweit die Klägerin Rechnungen über insgesamt 105.000 Euro im Jahr 2007 ausgestellt hat, ist die Steuer damit im Jahr 2007 entstanden.

51
2. Soweit das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze um 123.831,39 Euro erhöhte, ging es ebenfalls zutreffend davon aus, dass diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG im Jahr 2007 der Besteuerung zu unterwerfen sind. Es handelt sich hier um die Rechnungen der C Solar an Herrn P3 vom 13.12.2007 (Bl. 88 d. HA C Solar) Warenwert 26.692,27 Euro zzgl. 5.071,53 Euro USt bzw. um folgende Rechnungen der C Solar an die C Finance:

52

   -   

 Rechnung vom 8.11.2007, betreffend S., Warenwert 16.000 Euro zzgl. 3.040,00 Euro USt (Bl. 95 d. HA C Solar)

   -   

 Rechnungen betreffend G. vom 13.12.2007, Warenwert 17.358,00 Euro zzgl. 3.298,02 Euro USt und Warenwert 13.693,98 Euro zzgl. 2.601,86 Euro (Bl. 103 ff. d. HA C Solar)

   -   

 Rechnungen betreffend P4 vom 28.12.2007, Warenwert 14.363,40 Euro zzgl. 2.729,05 Euro USt und Warenwert 3.832,86 Euro zzgl. 728,24 Euro USt (Bl. 110 d. HA C Solar)

   -   

 Rechnungen betreffend K2 vom 28.12.2007, Warenwert 20.791,28 Euro zzgl. 3.950,34 Euro USt und Warenwert 11.099,60 Euro zzgl. 2.108,92 Euro USt (Bl. 117 d. HA C Solar).

53

Ausweislich der jeweiligen Rechnungen der C Solar an die C Finance erfolgte die Lieferung jeweils mit Lieferschein im November/Dezember 2007.

54

Soweit die Klägerin offenbar der Ansicht ist, dass die Umsätze erst im Jahr 2008 zu erfassen sind, erschließt sich dies dem Senat nicht. Ausweislich der Ausführungen s.o. bestellt der Kunde bei der C Finance. Diese bestellt ihrerseits die Ware bei der C Solar GmbH. Sodann erfolgt in einem dritten Schritt eine Lieferung der Ware von der C Solar GmbH an die C Finance GmbH. Letztere liefert sodann an die Kunden. Insofern ist auch nach der Darstellung der Klägerin von einer Lieferung der C Solar GmbH an die C Finance GmbH auszugehen. Insofern hat die C Solar zutreffend Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis im Jahr 2007 an die C Finance ausgestellt.

55

Hierzu in Einklang ist bei der C Finance der jeweiligen Wareneinkauf mit korrespondierendem Vorsteuerabzug auch im Jahr 2007 zur Geltung/zum Abzug gekommen (vgl. Bl. 47 d. HA C Solar).

56

3. Soweit der geänderte Umsatzsteuerbescheid darauf beruht, dass Anzahlungen der Umsatzsteuer unterworfen wurden, ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG der im Streitjahr geltende Fassung entsteht die Umsatzsteuer für Anzahlungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde, vorliegend daher im Streitjahr 2007. Nachdem die Klägerin dies im Erörterungstermin auch ausdrücklich nicht mehr bestritten hat, hat sie durch ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ihre Klagebegehren sich nunmehr doch auch gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer in Höhe von 2.952,92 Euro richtet. Allerdings hat sie ihr Anliegen nicht weiter begründet.

III.

57

Die Kosten des Verfahrens hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Klägerin zu tragen.

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde,
i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.
(weggefallen)
5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die beim Einbau von Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Klimaanlagen sowie im Trockenausbau steuerpflichtige Leistungen erbrachte. Der Kläger hatte Geschäftsräume an die GmbH vermietet. Er versteuerte die Umsätze der GmbH als deren Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes jeweils in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG).

2

Im März 2002 beantragte der Kläger für die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das zuständige Amtsgericht ordnete am 19. März 2002 Sicherungsmaßnahmen an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Beschluss hatte folgenden Wortlaut:

3

"1. Es wird gemäß § 21 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 InsO die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.

4

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt S ... .

5

3. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Ziffer 2, 2. Alt. InsO)

6

4. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Antragstellerin. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Antragstellerin zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur dann wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben schon vor Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll insbesondere gemäß § 22 Abs. 2 InsO

7

a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;

8

b) prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Antragstellerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, ob eine freie Vermögensmasse zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen.

9

Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen jedoch der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

10

5. Der Antragstellerin wird jegliche Verfügung über Bankkonten und damit zusammenhängende Kreditsicherheiten, Verträge und Rechtsgeschäfte untersagt und die Verfügungsbefugnis insoweit ausschließlich dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.

11

Den Schuldnern der Antragstellerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Antragstellerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben, Zahlungseingänge auf Konten und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). ..."

12

Während des Eröffnungsverfahrens wurden Bauvorhaben fortgeführt und Restarbeiten vorgenommen. Die GmbH stellte ihren Geschäftsbetrieb zum 31. März 2002 ein. Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 20. August 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.

13

Der Kläger gab für das Streitjahr 2002 keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am 11. November 2003 einen Schätzungsbescheid für das Streitjahr, der unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) erging. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das FA davon aus, dass der von der GmbH in Anspruch genommene Vorsteuerabzug bei Insolvenzeröffnung insoweit wegen Uneinbringlichkeit gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen sei, als die GmbH Entgelte für die von ihr bezogenen Leistungen nicht entrichtet hatte. Das FA erließ am 2. Januar 2006 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem ein entsprechender Vorsteuerberichtigungsanspruch berücksichtigt wurde. Auch hiergegen erhob der Kläger Einspruch. In der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2007 erhöhte das FA im Einvernehmen mit dem Kläger die Umsatzsteuer für Ausgangsumsätze und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

14

Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Die Organschaft habe nicht bereits mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters geendet, sondern bis zur Insolvenzeröffnung bestanden, so dass sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kläger als Organträger gerichtet habe.

15

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Die für die Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung sei bereits mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters entfallen, so dass sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch nicht gegen ihn richte. Der vorläufige Verwalter habe wie ein starker Verwalter gehandelt und ihm faktisch die Geschäftsführung entzogen. Der vorläufige Verwalter habe seine insolvenzrechtlichen Befugnisse überschritten und Arbeitskräfte beschäftigt. Er habe eigene operative Geschäftsentscheidungen getroffen. Es hätte im Verfahren vor dem FG eine Beweisaufnahme durchgeführt werden müssen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 habe der vorläufige Insolvenzverwalter die an die GmbH vermieteten Räume freigegeben, so dass zumindest zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Eingliederung entfallen sei. Es sei im Übrigen auch nicht zwischen starker und schwacher vorläufiger Insolvenzverwaltung zu differenzieren. Schließlich sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fraglich, ob der Ausschluss einer abweichenden Willensbildung in der GmbH für eine organisatorische Eingliederung ausreiche.

16

Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG und den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 11. November 2003, geändert durch den Bescheid vom 2. Januar 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2007 aufzuheben und Umsatzsteuer in Höhe von 1.571,19 € festzusetzen.

17

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

18

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH sei von einem Fortbestand der Organschaft auszugehen. Der Kläger habe sich nicht mehr um die Geschäftsführung der GmbH gekümmert. Er hätte auf eine Änderung des vom Insolvenzgericht gefassten Beschlusses hinwirken können. Von einer Zeugeneinvernahme des Insolvenzverwalters habe das FG zu Recht abgesehen.

Entscheidungsgründe

19

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die organisatorische Eingliederung einer GmbH in das Unternehmen des Organträgers endet, wenn das Insolvenzgericht für die GmbH einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dabei gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Insolvenzordnung (InsO) anordnet, dass Verfügungen der GmbH nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind.

20

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).

21

Unionsrechtlich beruhte diese Vorschrift im Streitjahr auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

22

Bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG führt die Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu einer "Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen" (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 22. Mai 2008 C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, Slg. 2008, I-4019 Rdnr. 19; zur Behandlung mehrerer Personen als einen Steuerpflichtigen vgl. auch EuGH-Urteile vom 9. April 2013 C-85/11, Kommission/ Irland, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2013, 418 Rdnrn. 35 ff., und vom 25. April 2013 C-480/10, Kommission/Schweden, UR 2013, 423 Rdnrn. 33 ff.), für die nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als "untergeordneter Person" und dem sog. Organträger vorliegen muss (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 25/94, BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441, unter II.1.; vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a aa; vom 3. April 2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II.1.; vom 22. April 2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, unter II.3.b aa, und zuletzt vom 7. Juli 2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, unter II.1.).

23

2. Die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Dabei kommt es insbesondere auf die finanzielle und die organisatorische Eingliederung an.

24

a) Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann (BFH-Urteile vom 22. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167, unter II.1.a; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a dd; vom 30. April 2009 V R 3/08, BFHE 226, 144, BFH/NV 2009, 1734, unter II.2.b aa; in BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, unter II.2.; vom 1. Dezember 2010 XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, unter II.2., und in BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, unter II.2.a). Aufgrund des Erfordernisses eines zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnisses hat der Senat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der eine Organschaft auch zwischen Schwestergesellschaften bestehen konnte (Senatsurteil in BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, unter II.3.b aa, und dem folgend BFH-Urteil in BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, unter II.3.d).

25

b) Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, unter II.2.; vom 14. Februar 2008 V R 12, 13/06, BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.f aa; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II.3.b, und die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend vom 28. Oktober 2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391, unter II.2., m.w.N.).

26

Hiervon ist z.B. dann auszugehen, wenn bei zwei GmbHs eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen besteht (BFH-Urteile vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373, unter II.1.c bb; in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, unter II.3.; ebenso nunmehr Abschn. 2.8 Abs. 8 Satz 2 des Umsatzsteueranwendungserlasses --UStAE-- in der Fassung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. März 2013, BStBl I 2013, 333). Sind für die Organ-GmbH z.B. mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, reicht es aus, dass zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist (BFH-Urteil in BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, unter II.3.a aa; ebenso Abschn. 2.8 Abs. 8 Satz 8 UStAE).

27

3. Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere zur Bestellung von Verwaltern im Vorfeld einer Konkurs- oder Insolvenzeröffnung davon ausgegangen, dass sich die organisatorische Eingliederung --ohne Möglichkeit zur Willensdurchsetzung-- auch daraus ergeben kann, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (so erstmals Senatsurteil vom 20. Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133, unter II.a bb; zur sog. Sicherungssequestration unter der Geltung der Konkursordnung Senatsurteile vom 13. März 1997 V R 96/96, BFHE 182, 426, BStBl II 1997, 580, unter II.2.; vom 28. Januar 1999 V R 32/98, BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.1. und 2.; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223, unter II.3., und zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Senatsurteil vom 1. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, unter II.2.). Der Senat, der in seinem Urteil in BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, unter II.3.b ausdrücklich offengelassen hat, ob diese Rechtsprechung fortzuführen ist, hält hieran nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht fest.

28

a) Die "Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen" aufgrund der Organschaft (s. oben II.1.) hat zur Folge, dass der Organträger als Steuerpflichtiger für alle Organgesellschaften "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen hat, wie der EuGH ausdrücklich entschieden hat (EuGH-Urteile vom 20. Oktober 1993 C-10/92, Balocchi, Slg. 1993, I-5105 Rdnr. 25, und vom 21. Februar 2008 C-271/06, Netto Supermarkt, Slg. 2008, I-771 Rdnr. 21). Dies erfordert, dass zwischen Organträger und Organgesellschaft ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht (s. oben II.1.), durch das der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen kann. Nicht ausreichend ist, dass der Organträger bei der Organgesellschaft lediglich eine von seinem Willen abweichende Willensbildung ausschließen kann, da ein derartiges Vetorecht es dem Organträger nicht ermöglicht, die Aufgabe des "Steuereinnehmers" für die Organgesellschaft zu erfüllen.

29

Eine organisatorische Eingliederung aufgrund eines bloßen Ausschlusses einer vom Willen des Organträgers abweichenden Willensbildung in der Organgesellschaft lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass für eine Organschaft die Eingliederungsvoraussetzungen nicht gleichermaßen stark ausgeprägt sein müssen (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1993, 133, unter II.a aa; vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.a; in BFHE 187, 355, BStBl II 1999, 258, unter II.2.; in BFH/NV 2002, 223, unter II.3., und in BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905, unter II.2.; in BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671, unter II.2.a bb; in BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, unter II.1.b; in BFH/NV 2008, 1365, unter II.2.d; in BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, unter II.3.a, und vom 29. Oktober 2008 XI R 74/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.1.b). Denn eine weniger starke Ausprägung einer einzelnen Eingliederungsvoraussetzung rechtfertigt nicht den Verzicht auf das Erfordernis einer Willensdurchsetzung. Daher setzt die finanzielle Eingliederung stets eine Mehrheitsbeteiligung (s. oben II.2.a) voraus, so dass eine nur ein bloßes Vetorecht vermittelnde Sperrminorität von z.B. 50 % der Stimmrechte nicht ausreicht.

30

b) Kommt es für die organisatorische Eingliederung auf die Möglichkeit zur Willensdurchsetzung an und reicht die Verhinderung einer abweichenden Willensbildung nicht aus, entfällt --selbst wenn der bisherige Organträger einziger Geschäftsführer der GmbH bleibt-- die organisatorische Eingliederung, wenn für die GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinen Zustimmungsvorbehalt bestellt wird. Da der vorläufige Insolvenzverwalter nicht nur befugt, sondern insolvenzrechtlich sogar verpflichtet ist, Zahlungen der GmbH an den bisherigen Organträger zu verhindern, entfällt für den Organträger die Möglichkeit, die GmbH zu beherrschen und die Steuer für die Umsätze aus der Tätigkeit der bisherigen Organgesellschaft als Steuerschuldner und damit als "Steuereinnehmer" zu entrichten.

31

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bewirkt der Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, dass der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners verhindern kann. Der Zustimmungsvorbehalt berechtigt den vorläufigen Insolvenzverwalter zwar nicht dazu, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kann aber auf die Vertragsabwicklung durch den Schuldner dadurch Einfluss nehmen, dass er Vermögensverringerungen des Schuldners durch die Erfüllung von Verbindlichkeiten im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger verhindert (BGH-Urteil vom 18. Juli 2002 IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, unter III.2.c bb).

32

Wie der BGH weiter entschieden hat, hat sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am Ziel zu orientieren, die Forderungen einzelner Gläubiger nur zu erfüllen --und somit das Schuldnervermögen nur zu vermindern--, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint. Auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss die künftige Masse sichern und erhalten. Es ist daher insbesondere nicht seine Aufgabe, einer Erfüllungshandlung des Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht im Interesse aller Gläubiger liegt. Vielmehr darf er die Rechtsfolge des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO durch einen Widerspruch oder die Verweigerung der Zustimmung zu einer Genehmigung des Schuldners vorwegnehmen (BGH-Urteil vom 4. November 2004 IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, unter II.3.b bb (1)).

33

Der BGH hat an dieser Rechtsprechung in der Folgezeit festgehalten und bestätigt, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Hinblick auf den schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung mehr Rechte zustehen als dem Schuldner, dass der vorläufige Insolvenzverwalter zweifelsfrei nicht verpflichtet sei, einen Gläubigeranspruch zu erfüllen, der im Insolvenzverfahren lediglich eine einfache Insolvenzforderung darstelle, weil er einer nicht insolvenzgesicherten Forderung keine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen einräumen dürfe und dass dies auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gelte (BGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84, unter II.1.e).

34

bb) Nach dieser BGH-Rechtsprechung kann der Organträger den ihm nach § 426 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehenden Anspruch gegen die Organgesellschaft auf Zahlung der Umsatzsteuer, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit der Organgesellschaft verursacht ist (BGH-Urteil vom 29. Januar 2013 II ZR 91/11, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2013, 468, unter II.2.b), nicht mehr durchsetzen. Denn hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Pflicht zur Massesicherung, ist er berechtigt, seine Zustimmung zur Weiterleitung einer von der Organgesellschaft für Ausgangsleistungen vereinnahmten Umsatzsteuer an den Organträger zu verweigern. Dies steht der Annahme, dass der Organträger aufgrund einer Verschmelzung zu einem Steuerpflichtigen (s. oben II.1.) Steuereinnehmer auch für das Unternehmen der --ohne die Organschaft umsatzsteuerrechtlich selbständigen-- Organgesellschaft sein kann (s. oben II.3.a), entgegen.

35

c) Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH ab. Auch der XI. Senat des BFH verlangt für die finanzielle Eingliederung, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt und dass ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht (BFH-Urteil in BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, unter II.2.). Es besteht darüber hinaus kein Widerspruch zum Urteil des XI. Senats vom 14. März 2012 XI R 28/09 (BFH/NV 2012, 1493), das nicht zum Fortbestand der Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern zur Frage ergangen ist, ob bei einem unterstellten Fortbestand der Organschaft zugunsten des Organträgers ein Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 163 AO besteht. Eine Abweichung liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung nur bei einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (vgl. z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 21. Februar 2013 V R 27/11, BFH/NV 2013, 1138, unter II.4.d) und daher nur dann vor, wenn eine "Rechtsfrage unter dieselbe Rechtsvorschrift zu subsumieren ist" (BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, unter II.6.a), so dass in dem den Streitfall betreffenden Festsetzungsverfahren nicht von einer Entscheidung zum Billigkeitsverfahren nach § 163 AO abgewichen werden kann, zumal in diesem Billigkeitsverfahren gemäß § 102 FGO eine nur eingeschränkte Überprüfung einer vom FA getroffenen Ermessensentscheidung erfolgt (BFH-Urteil vom 20. September 2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BFH/NV 2013, 103, unter II.1.b). Soweit der XI. Senat des BFH schließlich die Frage des Fortbestehens einer Organschaft als nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehen hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2008 XI B 224/07, juris; vom 11. November 2008 XI B 65/08, BFH/NV 2009, 235, und vom 10. März 2009 XI B 66/08, BFH/NV 2009, 977), handelt es sich um Beschwerdeentscheidungen über die Zulassung der Revision, die nicht zu einer entscheidungserheblichen Divergenz führen. Denn im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision entscheidet der BFH im Rahmen einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht über die der Beschwerde zugrunde liegende materielle Rechtsfrage (vgl. Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11 FGO Rz 29; ebenso zur fehlenden Abweichung von Beschlüssen im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung BFH-Urteil vom 22. April 2008 VII R 21/07, BFHE 220, 319, BStBl II 2008, 735, unter II.2.).

36

4. Im Streitfall ist danach das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

37

a) Die GmbH war zunächst in das Unternehmen des Klägers organisatorisch eingegliedert, da der Kläger einziger Geschäftsführer der GmbH war. Entgegen dem Urteil des FG entfiel die organisatorische Eingliederung aber mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters für die GmbH, zu dessen Gunsten das Insolvenzgericht den Zustimmungsvorbehalt i.S. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet hatte. Ob und welche weiter gehenden Rechte das Insolvenzgericht dem vorläufigen schwachen Verwalter einräumte, ist unerheblich. Ohne Bedeutung ist deshalb, ob sich der vorläufige schwache Verwalter wie ein starker, allgemein geschäftsführungsbefugter vorläufiger Verwalter gerierte, welche weiteren Befugnisse ihm zustanden und ob zu einem späteren Zeitpunkt auch die wirtschaftliche Eingliederung entfallen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger beim Insolvenzgericht auf eine Änderung der nach § 21 InsO getroffenen Anordnungen hätte drängen können.

38

b) Die Sache ist nicht spruchreif. Da die Organschaft im Streitfall bereits aufgrund der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt endete, hat der Kläger die im Anschluss an diese Bestellung ausgeführten Umsätze der GmbH nicht zu versteuern. Diese sind im zweiten Rechtsgang der Höhe nach festzustellen.

39

c) In Bezug auf den vom FA gegen den Kläger geltend gemachten Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird im zweiten Rechtsgang zu beachten sein, dass die Organschaft zwar bereits aufgrund der Bestellung des vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt geendet hat, dass die nach dieser Vorschrift erforderliche Uneinbringlichkeit im selben Zeitpunkt --und damit vor einem möglichen Entfallen der wirtschaftlichen Eingliederung-- eingetreten ist, so dass die Organschaft noch im Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit bestand und sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch daher gegen den Kläger als Organträger richtete (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 22/01, BFH/NV 2002, 1352, unter II.2.).

40

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Vorsteuerberichtigungsanspruch spätestens "im Augenblick" der Insolvenzeröffnung begründet (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226, unter II.2.c, und vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, unter II.3.b). Uneinbringlichkeit kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Leistungsempfänger zahlungsunfähig wird (BFH-Beschluss vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389, unter 3.).

41

bb) Weder die Stellung eines Insolvenzantrags noch die bloße Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters reicht für sich allein zur Annahme der Uneinbringlichkeit aus (BGH-Urteil vom 19. Juli 2007 IX ZR 81/06, WM 2007, 1708, unter II.2.b bb).

42

Anders ist es, wenn das Insolvenzgericht sich nicht darauf beschränkt, einen vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu bestellen, sondern darüber hinaus gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder --wie im Streitfall-- allgemein anordnet, dass seine Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind (zur Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, zu dessen Gunsten weder ein allgemeines Verfügungsverbot noch ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt besteht, vgl. Haarmeyer, in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 22 Rz 128). Im Hinblick auf die Pflicht des vorläufigen Verwalters zur Massesicherung und dem sich hieraus ergebenden Verbot, die Gläubigeransprüche zu erfüllen, die vor seiner Bestellung begründet wurden und die im Insolvenzverfahren lediglich Insolvenzforderungen sind (s. oben II.3.b aa), haben beide Arten der Verfügungsbeschränkung nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO und damit auch die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts zur Folge, dass der Gläubiger seinen Entgeltanspruch --selbst wenn es nachfolgend zu keiner Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt, sondern diese z.B. mangels Masse unterbleibt-- zumindest für die Dauer des Eröffnungsverfahrens und damit im Regelfall über einen längeren Zeitraum von ungewisser Dauer (BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665, unter II.2.a) nicht mehr durchsetzen kann. Dies gilt unabhängig davon, welche weiteren Befugnisse für den vorläufigen Insolvenzverwalter im jeweiligen Einzelfall bestehen. Dementsprechend ist im Streitfall bereits aufgrund der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt von einer Uneinbringlichkeit auszugehen.

43

5. Auf die Verfahrensrüge kam es nicht mehr an.

(1) Die Steuer entsteht

1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen
a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind,
c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt,
d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind,
h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde,
i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind;
3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung;
4.
(weggefallen)
5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist;
6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats;
7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs;
8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird;
9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.

(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.