Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - V R 7/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.VR7.16.0
10.05.2017

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015  6 K 1352/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig sind die Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung bei einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Übernahme, die Fortführung und der Verkauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist. Die Klägerin ist zu 100 % an der C-GmbH beteiligt.

3

Mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 2007 schloss die Klägerin als herrschendes Unternehmen mit der C-GmbH in Gründung (i.Gr.) einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, der am 4. Dezember 2007 im Handelsregister eingetragen wurde. Danach unterstellte die C-GmbH i.Gr. die Leitung ihrer Gesellschaft der Klägerin. Nach §§ 1 und 2 des Vertrages ist die Klägerin berechtigt, der Geschäftsführung der C-GmbH i.Gr. sowohl hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft als auch allgemein oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die C-GmbH i.Gr. verpflichtete sich, den Weisungen zu folgen. Gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages sollte der Vertrag hinsichtlich des Weisungsrechts mit Eintragung im Handelsregister wirksam werden.

4

Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war S, Geschäftsführer der C-GmbH waren T und K.

5

Im Rahmen sowohl bei der Klägerin als auch bei der C-GmbH durchgeführter Außenprüfungen ging der Prüfer davon aus, dass zwischen der Klägerin und der C-GmbH seit dem Streitjahr (2007) eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestehe. Die C-GmbH habe umsatzsteuerpflichtige Erlöse auf ein nicht mit Umsatzsteuer belastetes Ertragskonto umgebucht (19.950 €), im Jahr 2007 ausgestellte Ausgangsrechnungen in Höhe von insgesamt 123.831,39 € nicht verbucht (Umsatzsteuer 23.527,96 €) und Anzahlungen in Höhe von 15.541,70 € (Umsatzsteuer 2.952,92 €) nicht erfasst. Der Prüfer berücksichtigte dabei zumindest einen zeitlich vor der Eintragung des Beherrschungsvertrages im Handelsregister liegenden Geschäftsvorfall, nämlich die Inrechnungstellung an S vom 8. November 2007 über 16.000 € zzgl. 3.040 € Umsatzsteuer. Am 1. Januar 2011 wurde über das Vermögen der C-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde L bestellt.

6

Infolgedessen hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Umsatzsteuerbescheid 2007 gegenüber der C-GmbH auf und änderte den Umsatzsteuerbescheid 2007 gegenüber der Klägerin, in dem es die Umsätze der C-GmbH nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der Klägerin erfasste.

7

Einspruch und Klage der Klägerin hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 844 veröffentlicht. Die streitgegenständlichen Umsätze seien zu Recht 2007 bei der Klägerin erfasst worden, weil sie umsatzsteuerrechtlich Organträger der C-GmbH gewesen sei. Die organisatorische Eingliederung der C-GmbH ergebe sich aus dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, aufgrund dessen die Geschäftsführung der Klägerin befugt gewesen sei, der Geschäftsführung der C-GmbH Weisungen zu erteilen.

8

Mit der Revision macht die Klägerin Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensmängel geltend. Das FG habe zu Unrecht eine organisatorische Eingliederung bejaht. Es fehle an der erforderlichen Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag könne diese nicht ersetzen. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, der C-GmbH tatsächlich auch keine Weisungen erteilt.

9

Die Klägerin rügt darüber hinaus Verfahrensfehler.

10

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 aufzuheben, da keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft vorliegt und die streitgegenständlichen Umsätze des Jahres 2007 ihr nicht zuzurechnen sind.

11

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die C-GmbH sei in die Klägerin durch den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag auch organisatorisch eingegliedert gewesen.

Entscheidungsgründe

II.

13

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zwar zu Recht aus dem Beherrschungsvertrag auf die organisatorische Eingliederung der C-GmbH geschlossen, es hat aber zu Unrecht Umsatzsteuer aus Rechnungen der C-GmbH, die diese vor Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages am 4. Dezember 2007 begeben hat, bei der Klägerin erfasst. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, welche Geschäftsvorfälle im Einzelnen von der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft umfasst werden.

14

1. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und --hier allein streitig-- organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (dazu eingehend Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 2015 V R 15/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553, und vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547).

15

a) Eine juristische Person ist organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, wenn der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (BFH-Urteile in BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553, Rz 42; vom 8. August 2013 V R 18/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rz 25; vom 7. Juli 2011 V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz 20; BFH-Vorlagebeschlüsse vom 11. Dezember 2013 XI R 17/11, BFHE 244, 79, BStBl II 2014, 417, Rz 62, und XI R 38/12, BFHE 244, 94, BStBl II 2014, 428, Rz 67).

16

aa) Da sich die mit der Organschaft verbundene Verlagerung der Steuerschuld auf den Organträger finanziell belastend auswirken kann, müssen die Voraussetzungen der Organschaft rechtssicher bestimmbar sein (BFH-Urteile in BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 543, Rz 19; vom 22. April 2010 V R 9/09, BFHE 229, 433, BStBl II 2011, 597, Rz 24). Deshalb erfordert die organisatorische Eingliederung im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der juristischen Person als Organgesellschaft (BFH-Urteile in BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 543, Rz 43; vom 3. April 2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905, Rz 39).

17

bb) Unterstellt aber die juristische Person gemäß § 291 des Aktiengesetzes (AktG) in direkter (bei Aktiengesellschaften) oder analoger Anwendung im GmbH-Recht (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Oktober 1988 II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, Rz 19; Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., Anh. § 13 Rz 170; Liebscher in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Aufl. 2015, Anh. § 13 Rz 648; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, Anh. § 13 Rz 17) die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen als dem Organträger, begründet der Beherrschungsvertrag die organisatorische Eingliederung (einhellige Auffassung im Schrifttum und in der Finanzverwaltung; vgl. Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, § 44 Rz 423; Grube, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2015, 202, 205; Heuermann, Der Betrieb 2016, 608, 612 f.; Korn in Bunjes, UStG, 15. Aufl., § 2 Rz 133; Langer/Hammerl, Deutsches Steuerrecht 2013, 896; Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, § 2 UStG Rz 83; S. Müller in Weymüller, § 2 Rz 310.11; Plikat, UStB 2012, 253, 256; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 2 Rz 112.2; Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 450; Stadie, UStG, 3. Aufl., § 2 Rz 298; ders. in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 893; Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 Rz 230 f.; Wäger in Festschrift für Schaumburg S. 1206 f.; Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2.8 Abs. 10 Satz 4).

18

(1) Zwar berechtigt auch die mit der finanziellen Eingliederung einhergehende Stellung als Mehrheitsgesellschafter gemäß § 46 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung des beherrschten Unternehmens und in Vollzug dieses Rechts zur Erteilung von Weisungen zwecks Ausführung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (z.B. Liebscher in Münchener Kommentar zum GmbHG, a.a.O., Anh. § 13 Rz 198). Dieses Weisungsrecht erfüllt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht das selbständige Tatbestandsmerkmal der organisatorischen Eingliederung (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 543, Rz 43, m.w.N.; a.A. Englisch, Umsatzsteuer-Rundschau 2016, 822, 839; zu einem Sonderfall vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016 XI R 30/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597).

19

(2) Etwas anderes gilt demgegenüber für die weitergehenden Rechte aus einem Beherrschungsvertrag; sie führen zur organisatorischen Eingliederung, weil sich das Weisungsrecht nach § 308 AktG nicht nur auf die Überwachung beschränkt, sondern darüber hinaus auf die Leitung der Gesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) bezieht. Im Gegensatz zum Weisungsrecht des Mehrheitsgesellschafters, das nur die Möglichkeit eröffnet, einzelne laufende Angelegenheiten an sich zu ziehen, umfasst das Weisungsrecht aus § 308 AktG die Geschäftsführung, die organschaftliche Vertretung sowie Maßnahmen im Innenverhältnis der Gesellschaft unter Einschluss der Rechnungslegung (vgl. Langenbucher in Karsten Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 308 Rz 21; Altmeppen in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl. 2015, § 308 Rz 87; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 308 Rz 12). Dem Geschäftsführer der abhängigen GmbH können damit direkt Weisungen erteilt werden, ohne dass der Weg über die Gesellschafterversammlung beschritten werden müsste. Der Beherrschungsvertrag gewährleistet folglich von Rechts wegen den Vorrang des Organträgers vor dem Interesse der Organgesellschaft und rechtfertigt die Eingliederung (vgl. zum Gesellschaftsrecht Lutter/Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 19. Aufl. 2016, Anh. zu § 13, Rz 46, m.w.N., und zum Umsatzsteuerrecht Wäger in der Festschrift für Schaumburg, Köln 2009, S. 1207).

20

cc) Die organisatorische Eingliederung mittels eines Beherrschungsvertrages setzt dessen Wirksamkeit voraus. Da ein Beherrschungsvertrag den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändert (BGH-Beschluss vom 24. Oktober 1988 II ZB 7/88, BGHZ 105, 324), wird ein zwischen zwei GmbHs abgeschlossener Beherrschungsvertrag erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam; der Eintragung kommt konstitutive Wirkung zu (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl II 2009, 972, Rz 12; Altmeppen in Roth/ Altmeppen, a.a.O., Anh. § 13 Rz 32; Liebscher in Münchener Kommentar zum GmbHG, a.a.O., Anh. § 13 Rz 666; Scholz/ Emmerich, a.a.O., Anh. § 13 Rz 140, 152).

21

b) Im Streitfall war die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 29. Oktober 2007 Organträgerin der C-GmbH. Da dieser Vertrag erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 4. Dezember 2007 wirksam wurde, ist die C-GmbH ab diesem Zeitpunkt organisatorisch in die Klägerin eingegliedert. Dem entspricht der notarielle Beherrschungsvertrag, denn nach § 5 Abs. 2 dieses Vertrages wurde der Beherrschungsvertrag hinsichtlich des Weisungsrechts mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

22

2. Nach diesen Maßstäben ist das FG zutreffend von einer Organschaft zwischen der Klägerin und der C-GmbH aufgrund des Beherrschungsvertrages ausgegangen. Es hat aber nicht berücksichtigt, dass die Organschaft erst mit Wirksamwerden dieses Vertrages am 4. Dezember 2007 begann und damit die zuvor verwirklichten Besteuerungsgrundlagen nicht umfasst. Deshalb ist die Vorentscheidung aufzuheben.

23

Die Sache ist aber nicht spruchreif. Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen des FG nicht beurteilen, welche Besteuerungsgrundlagen nach dem Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages mit dem 4. Dezember 2007 verwirklicht werden. Deshalb geht die Sache an die Vorinstanz zurück, um ihr Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen in einer neuen Verhandlung und Entscheidung nachzuholen.

24

Auf die geltend gemachten Verfahrensfehler kommt es deshalb nicht an.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - V R 7/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - V R 7/16

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - V R 7/16 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Aktiengesetz - AktG | § 76 Leitung der Aktiengesellschaft


(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Pe

Aktiengesetz - AktG | § 291 Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag


(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an

Aktiengesetz - AktG | § 308 Leitungsmacht


(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - V R 7/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - V R 7/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Juli 2015 - 6 K 1352/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig sind das Vorliegen einer Organschaft und die zeitliche Zuordnung von Geschäftsvorfällen
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - V R 7/16.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Apr. 2019 - 5 K 235/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht nach § 73 AO als Organgesellschaft für Steuerschulden des

Referenzen


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig sind das Vorliegen einer Organschaft und die zeitliche Zuordnung von Geschäftsvorfällen.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 1995 gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung, insbesondere zum Zweck der Reorganisation von Unternehmen zur Überwindung von Krisen und Vermeidung von Insolvenz sowie die Übernahme von Sanierungsmanagement, die Beratung und Reorganisation von Firmen in der Insolvenz. Weiterer Unternehmensgegenstand ist die Übernahme, die Fortführung und der Verkauf von Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen. Alleiniger Geschäftsführer ist Herr E. S. Zu 100%-Tochtergesellschaft der Klägerin ist die C Solar GmbH. Letztere ist mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Oktober 2007 gegründet worden. Unternehmensgegenstand der C Solar GmbH ist die Herstellung, der Vertrieb und die Installation aller Anlagen der Haustechnik und der regenerativen Energie. Mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 2007 schloss die Klägerin als herrschendes Unternehmen mit der C Solar GmbH i. Gr. einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Bl. 69 ff. d. Akte 6 V 1197/15). Danach unterstellt die C Solar GmbH i.Gr. die Leitung ihrer Gesellschaft der Klägerin. Nach § 1 des Vertrages ist die Klägerin berechtigt, der Geschäftsführung der C Solar GmbH i. Gr. hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Sie ist nach § 2 weiter berechtigt, allgemein oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die C Solar GmbH i. Gr. verpflichtet sich, den Weisungen zu folgen. Nach § 4 verpflichtet sich die C Solar GmbH, den Jahresüberschuss an die Klägerin abzuführen.

3

Die Klägerin hat mit Gesellschafterbeschluss vom 18. Februar 2014 ihren Sitz nach H verlegt.

4

In ihrer Umsatzsteuererklärung 2007 vom 16. Februar 2009 erklärte die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 131.706 Euro und Vorsteuern in Höhe von 27.714,61 Euro. Die Steueranmeldung stand nach § 168 Abgabenordnung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

5

Aufgrund einer Anordnung vom 20. Januar 2010 erfolgte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung u.a. betreffend Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007. Der Prüfer hielt in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 13. August 2010 hinsichtlich der Umsatzsteuer fest, dass zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft, der Firma C Solar GmbH, seit 2007 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestehe, die aus Vereinfachungsgründen erst ab dem Jahr 2011 zu erklären sei (Bl. 9 d. Bp-Akte).

6

Ebenfalls mit Prüfungsanordnung vom 20. Januar 2010 erfolgte bei der Fa. C Solar GmbH eine Betriebsprüfung betreffend u.a. die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer für die Jahre 2005 bis 2007. Auch hier stellte der Prüfer ein Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der C Solar GmbH fest. Die C Solar GmbH sei Organgesellschaft, die ihr erzieltes Jahresergebnis an die Klägerin abführe. Die C Solar GmbH verfüge daher weder über einen Gewinn noch über ein eigenes versteuerndes Einkommen (Bl. 8 d. Bp-Akte „C Solar GmbH“). Ausweislich Ziffer 3.1. des Betriebsprüfungsberichts der C Solar GmbH sei die umsatzsteuerliche Organschaft jedoch aus Vereinfachungsgründen erst zukünftig ab 2011 zu erklären.

7

Die C Solar GmbH erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung 2007 Umsätze in Höhe von 220.671 Euro und Vorsteuern in Höhe von 93.475,79 Euro und errechnete eine Umsatzsteuer in Höhe von 14.670,24 Euro.

8

Der Prüfer traf ausweislich des Betriebsprüfungsberichts für die C Solar GmbH vom 13. August 2010 folgende Feststellungen:

-   

Teilziffer 1.3.: Es wurden umsatzsteuerpflichtige Erlöse auf ein nicht mit Umsatzsteuer belastetes Ertragskonto umgebucht.

                          

        Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 19.950 Euro.

                          

-

Teilziffer 1.4.: Für das Jahr 2007 wurden diverse in 2007 erstellte Ausgangsrechnungen in Höhe von insgesamt 123.831,39 Euro nicht verbucht, namentlich

                          
        

     Rechnung S., B.

16.000,00 Euro

        

     Rechnung P1.

26.692,27 Euro

        

     Rechnung G.

31.051,98 Euro

        

     Rechnung P2.

18.196,26 Euro

        

     Rechnung K.

31.890,88 Euro

                          

        Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 23.527,96 Euro.

-   

Teilziffer 1.5.: Anzahlungen von G., B1, R.t, P3 in Höhe von insgesamt 15.541,70 Euro wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

        
                          

        Durch die Korrektur des Prüfers erhöhte sich die Umsatzsteuer um 2.952,92 Euro.

9

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers hinsichtlich der C Solar GmbH und änderte entsprechend der Prüfungsfeststellungen den Umsatzsteuerbescheid 2007 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung. Der Bescheid ging am 3. Dezember 2010 zur Post (Bl. 60 d. Umsatzsteuerakte „C Invest GmbH“).

10

Am 1. Januar 2011 wurde über das Vermögen der C Solar GmbH das Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen XXX beim Amtsgericht Y eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr L. bestellt (Bl. 12 d. Umsatzsteuerakte „C Solar GmbH“).

11

Am 7. Januar 2011 legte die Steuerberatungsgesellschaft M GmbH namens und im Auftrag der C Solar GmbH Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 ein (Bl. 16 d. Rechtsbehelfsakte, C Solar GmbH).

12

Das Finanzamt gab am 15. Februar 2011 gegenüber dem Insolvenzverwalter den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 der C Solar GmbH erneut bekannt (Bl. 65 d. Rechtsbehelfsakte „C Solar GmbH“). Im Rahmen einer Besprechung beim Finanzamt übergab der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Herr T, eine vom Insolvenzverwalter der C Solar GmbH ausgestellte Vollmacht zur Vertretung in den beim Finanzamt anhängigen Rechtsbehelfsverfahren sowie Steuerfestsetzungsverfahren für die Jahre 2007 und 2008 (Bl. 146 d. Rechtsbehelfsakte, C Solar GmbH). Ebenfalls bevollmächtigte der Insolvenzverwalter L. die Steuerberatungsgesellschaft M GmbH, ihn in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten zu vertreten (Bl. 79 d. Rechtsbehelfsakte, „C Solar GmbH“).

13

Ausweislich der Insolvenztabelle des Amtsgerichts wurden die am 24.01.2001 und am 03.02.2011 zur Tabelle angemeldeten Steuerverbindlichkeiten der C Solar GmbH in voller Höhe bestritten (Bl. 56 f. d. Rechtsbehelfsakte, C Solar GmbH).

14

Die M GmbH begründete ihren Einspruch im Namen und im Auftrag der C Solar GmbH gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 damit, dass es sich bei den nicht verbuchten Ausgangsrechnungen um Anzahlungen für Werkverträge handele. Ausweislich der Verträge trete Erfüllung erst nach Montage mit Inbetriebnahme/Abnahme ein. Diese sei erst im Jahr 2008 erfolgt. Bei den Rechnungen handele es sich daher um Anzahlungen, die im Jahr 2007 nicht vereinnahmt worden seien (Bl. 17 d. Rechtsbehelfsakte, „C Solar GmbH“). Ausweislich der Begründung von Herrn Steuerberater T seien die Beträge im Jahr 2008 der Besteuerung unterworfen worden. Er führt weiter aus, dass aufgrund der Organschaft eine Festsetzung beim Organträger bereits im Jahr 2007 erforderlich sei (Bl. 180 d. Rechtsbehelfsakte, „C Solar GmbH“).

15

Der Beklagte hob daraufhin nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung denUmsatzsteuerbescheid 2007 vom 15. Februar 2011 der C Solar GmbH mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 auf (Bl. 239 d. Rechtsbehelfsakte C Solar GmbH) und erließ am gleichen Tag einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 aufgrund des Organschaftsverhältnisses für die Klägerin (Bl. 97 d. Umsatzsteuerakte der Klägerin bzw. Bl. 40 d. Rechtsbehelfsakte der Klägerin). Die C Solar GmbH nahm daraufhin ihren Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 am 14. Januar 2013 zurück (Bl. 245 d. Rechtsbehelfsakte).

16

In dem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 der Klägerin vom 19. Dezember 2012 wurden neben den bisher erklärten Umsätzen der Klägerin auch die Umsätze der C Solar GmbH und die Feststellungen der Betriebsprüfung bei der C Solar GmbH zugrunde gelegt. Zugleich wurde der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 Abgabenordnung aufgehoben.

17

Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 erhob die Klägerin am 14. Januar 2013 Einspruch (Bl. 53 d. Rechtsbehelfsakte). Zur Begründung verwies die Klägerin auf die Schriftsätze von Herrn Steuerberater T vom 3. April 2012 (vgl. Bl. 20 d. Rechtbehelfsakte) bzw. vom 27. März 2012 in Sachen der C Solar GmbH (vgl. Bl. 173 d. Rechtsbehelfsakte C Solar GmbH).

18

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 wies der Beklagte den Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 19. Dezember 2012 als unbegründet zurück (Bl. 58 d. Rechtsbehelfsakte). In den Gründen führt er aus, dass die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstehe, in dem die Leistungen ausgeführt worden seien. Werde jedoch das Entgelt bzw. ein Teil davon vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt wurde, so entstehe die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden sei.

19

Zu den Prüfungsfeststellungen Tz. 1.3. bei der C Solar GmbH führt der Beklagte u.a. aus, dass umsatzsteuerpflichtige Erlöse in Höhe von 105.000 Euro jeweils Rechnungen zugrunde lägen, die allesamt Umsatzsteuer auswiesen. Eine Umbuchung auf ein Konto, welches nicht mit Umsatzsteuer belastet sei, sei daher nicht möglich. Es handele sich hier nicht um die nicht verbuchten Rechnungen der Tz. 1.4.

20

Hinsichtlich der Feststellungen in Tz. 1.4. bei der C Solar GmbH führt der Beklagte in der Einspruchsentscheidung aus, dass es sich nicht um Anzahlungen handele. Vielmehr werde über den vollen Betrag der Leistung abgerechnet.

21

Bei den Zahlungen in Tz. 1.5. des Prüfungsberichts der C Solar GmbH handele es sich um Anzahlungen, die im Jahr 2007 erbracht und damit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstünden, in dem die Vereinnahmung erfolgt sei.

22

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 12. März 2014 beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobenen Klage die Aufhebung des geänderten Umsatzsteuerbescheids vom 19. Dezember 2012.

23

Die Klägerin wandte sich zunächst im Rahmen ihrer Klage lediglich gegen die zeitliche Zuordnung von Umsätzen nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Bl. 65 d. PrA.). Ziel der Klage sei, die zutreffende Zuordnung der streitgegenständlichen Sachverhalte in das Jahr 2008, da diese nicht den Besteuerungszeitraum des Jahres 2007 beträfen (Bl. 65 d. PrA.). Eine weitere Begründung wurde angekündigt.

24

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage zahlreiche Fristverlängerungen beantragt, namentlich mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 (Bl. 59 d. PrA.), telefonisch am 21. August 2014 (Bl. 94 d. PrA.), mit Schriftsatz vom 10. September 2014 (Bl. 95 d. PrA.), mit Schriftsatz vom 4. November 2014 (Bl. 103 d. PrA.) und mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 (Bl. 112 d. PrA.). Eine weitere Begründung der Klage blieb zunächst aus.

25

Die Berichterstatterin hat am 14. April 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll des Erörterungstermins wird verwiesen (Bl. 132 d. PrA.). Die Klägerin hat im Erörterungstermin ausgeführt, dass die zunächst streitige steuerliche Behandlung von Anzahlungen in Tz. 1.5. d. Betriebsprüfungsberichts nicht mehr weiter verfolgt werde. Im Erörterungstermin ist die Klägerin gebeten worden, bis 30. Juni 2015 ihre Einwände weiter zu konkretisieren, insbesondere hinsichtlich des Vortrages, dass steuerlich relevante Vorgänge nicht im Streitjahr, sondern erst im Jahr 2008 zu erfassen seien.

26

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 begründet die Klägerin ihre Klage weiter. Hierin wendet sie sich nunmehr auch gegen die Annahme eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Klägerin und der C Solar GmbH im Streitjahr 2007 (Bl. 184 d. PrA.). Zwar bestünden aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages keine Zweifel an der wirtschaftlichen und finanziellen Eingliederung. Allerdings bestehe keine organisatorische Eingliederung. Hierfür sei in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft Voraussetzung. Diese sei vorliegend nicht der Fall. Herr S sei zwar Geschäftsführer der Klägerin im Jahr 2007, nicht aber Geschäftsführer der C Solar GmbH (Bl. 186 d. PrA.).

27

Die Klägerin führt aus, im Fall der Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft, sei der Ablauf von unechten Mietkaufverträgen wie folgt (Bl. 191 d. PrA.):

1.    

Schritt:

Auftrag des Kunden an C Finance GmbH

2.    

Schritt:

Bestellung der Ware durch C Finance GmbH bei C Solar GmbH

3.    

Schritt:

Lieferung von C Solar an C Finance

4.    

Schritt:

Lieferung der Ware durch C Finance an Kunden und Installation

5.    

Schritt:

Inbetriebnahme/Abnahme durch Kunden gegenüber C Finance

28

Folglich werde erst im fünften Schritt die Verfügungsmacht für Lieferungen von C Solar an C Finance GmbH sowie C Finance GmbH an Kunden verschafft (Bl. 191 d. PrA.). Dies sei vorliegend nicht im Streitjahr gewesen. Ergänzend werde auf § 1 des verwendeten AGBs der C Finance GmbH verwiesen. Hinsichtlich der im Erörterungstermin angesprochenen Umbuchung in Höhe von 105.000 Euro sei die Umbuchung zu Recht erfolgt, da die Vorgänge im Jahr 2008 der Umsatzsteuer zu unterwerfen gewesen seien. Die Klägerin trage insoweit keine Beweislast.

29

Die Klägerin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 2007 in der Änderungsfassung vom 19. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer wie mit Umsatzsteuererklärung vom 16. Dezember 2009 erklärt, veranlagt wird,

30

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

31

Der Beklagte verweist klageerwidernd auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt und die streitgegenständlichen Umsätze dem Jahre 2007 zuzurechnen sind.

I.

33

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte zu Recht die Umsätze der C Solar GmbH der Klägerin als Organträgerin zugerechnet.

34

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 11 MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

35

Bei richtlinienkonformer Auslegung führt die Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu einer „Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen”, die es ausschließt, dass die untergeordneten Personen weiterhin getrennt Mehrwertsteuererklärungen abgeben und innerhalb und außerhalb ihres Konzerns weiter als Steuerpflichtige angesehen werden, da nur der einzige Steuerpflichtige befugt ist, diese Erklärungen abzugeben (vgl. EuGH-Urteil vom     22. Mai 2008 C-162/07, Ampliscientifica und Amplifin, DStRE 2008, 902, Rn. 19).

36

Es muss ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als „untergeordneter Person” und dem sog. Organträger vorliegen. Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger. Die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dienen der Feststellung, ob das für die Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Dabei kommt es insbesondere auf die finanzielle und die organisatorische Eingliederung an (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 3/08, BFH/NV 2009, 1734).

37

Wenn die Voraussetzungen für eine Organschaft vorliegen, ist der Organträger Steuerschuldner aller Umsätze, die der Organträger oder eine der ihm eingegliederten Organgesellschaften tätigt. Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft sind Innenumsätze, die keine Umsatzsteuerschuld begründen.

38
1. Finanziell muss der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung durchsetzen kann.

39

Die finanzielle Eingliederung ist vorliegend gegeben, da die C Solar GmbH eine 100%-ige Tochter der Klägerin ist.

40
2. Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens und zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem wirtschaftlich tätig ist. Die Tätigkeiten müssen wirtschaftlich aufeinander abgestimmt sein und sich fördern bzw. ergänzen.

41

Dies ist vorliegend nach dem Vortrag beider Beteiligten ebenfalls der Fall.

42
3. Organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (BFH Urteil vom 8. August 2013, V R 18/13, BFHE 242, 433 m.w.N.).

43

Die organisatorische Eingliederung setzt in der Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus. Dies ist z.B. der Fall, wenn bei zwei GmbHs eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen besteht. Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft kann sich die organisatorische Eingliederung auch daraus ergeben, dass Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind (BFH Urteil vom 20. August 2009, V R 30/06, BStBl 2010 II, S. 863).

44

In Ausnahmefällen kann eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien vorliegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind (BFH Urteil vom 3. April 2008, V R 76/05, BStBl. II S. 905). Dies ist regelmäßig bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrages gewährleistet.

45

Vorliegend bestand keine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen. Die C Solar konnte nur durch die Geschäftsführer T. und K. vertreten werden, für die Klägerin handelte Herr S.

46

Allerdings haben die Klägerin und die C Solar GmbH einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag im Jahr 2007 geschlossen. Die Geschäftsführung der Klägerin war daher befugt, der Geschäftsführung der C Solar Weisungen zu erteilen und zwar im Allgemeinen oder auf Einzelfälle bezogen. Die C Solar GmbH verpflichtete sich ihrerseits, den Weisungen der Klägerin zu folgen.

II.

47

Die streitigen Umsätze der C Solar sind der Klägerin auch im Streitjahr zuzurechnen.

48
1. Soweit der Prüfer festgestellt hat, dass im Jahr 2007 umsatzsteuerpflichtige Erlöse in Höhe von 105.000 Euro auf ein nicht mit Umsatzsteuer belastetes Ertragskonto verbucht worden sind, hat das Finanzamt zutreffend die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um 105.000 Euro erhöht. Ausweislich der Handakte lagen für diese Umsätze jeweils Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus dem Jahr 2007 vor (Bl. 31 d. HA C Solar GmbH). Soweit die Klägerin vorträgt, dass diese Vorgänge im Jahr 2008 der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, hat sie ihren Vortrag nicht im Ansatz konkretisiert. Sie hat auch nicht bestritten, dass Rechnungen im Jahr 2007 ausgestellt wurden.

49

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen bei Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das Entgelt vorher vereinnahmt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

50

Soweit die Klägerin Rechnungen über insgesamt 105.000 Euro im Jahr 2007 ausgestellt hat, ist die Steuer damit im Jahr 2007 entstanden.

51
2. Soweit das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze um 123.831,39 Euro erhöhte, ging es ebenfalls zutreffend davon aus, dass diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG im Jahr 2007 der Besteuerung zu unterwerfen sind. Es handelt sich hier um die Rechnungen der C Solar an Herrn P3 vom 13.12.2007 (Bl. 88 d. HA C Solar) Warenwert 26.692,27 Euro zzgl. 5.071,53 Euro USt bzw. um folgende Rechnungen der C Solar an die C Finance:

52

   -   

 Rechnung vom 8.11.2007, betreffend S., Warenwert 16.000 Euro zzgl. 3.040,00 Euro USt (Bl. 95 d. HA C Solar)

   -   

 Rechnungen betreffend G. vom 13.12.2007, Warenwert 17.358,00 Euro zzgl. 3.298,02 Euro USt und Warenwert 13.693,98 Euro zzgl. 2.601,86 Euro (Bl. 103 ff. d. HA C Solar)

   -   

 Rechnungen betreffend P4 vom 28.12.2007, Warenwert 14.363,40 Euro zzgl. 2.729,05 Euro USt und Warenwert 3.832,86 Euro zzgl. 728,24 Euro USt (Bl. 110 d. HA C Solar)

   -   

 Rechnungen betreffend K2 vom 28.12.2007, Warenwert 20.791,28 Euro zzgl. 3.950,34 Euro USt und Warenwert 11.099,60 Euro zzgl. 2.108,92 Euro USt (Bl. 117 d. HA C Solar).

53

Ausweislich der jeweiligen Rechnungen der C Solar an die C Finance erfolgte die Lieferung jeweils mit Lieferschein im November/Dezember 2007.

54

Soweit die Klägerin offenbar der Ansicht ist, dass die Umsätze erst im Jahr 2008 zu erfassen sind, erschließt sich dies dem Senat nicht. Ausweislich der Ausführungen s.o. bestellt der Kunde bei der C Finance. Diese bestellt ihrerseits die Ware bei der C Solar GmbH. Sodann erfolgt in einem dritten Schritt eine Lieferung der Ware von der C Solar GmbH an die C Finance GmbH. Letztere liefert sodann an die Kunden. Insofern ist auch nach der Darstellung der Klägerin von einer Lieferung der C Solar GmbH an die C Finance GmbH auszugehen. Insofern hat die C Solar zutreffend Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis im Jahr 2007 an die C Finance ausgestellt.

55

Hierzu in Einklang ist bei der C Finance der jeweiligen Wareneinkauf mit korrespondierendem Vorsteuerabzug auch im Jahr 2007 zur Geltung/zum Abzug gekommen (vgl. Bl. 47 d. HA C Solar).

56

3. Soweit der geänderte Umsatzsteuerbescheid darauf beruht, dass Anzahlungen der Umsatzsteuer unterworfen wurden, ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG der im Streitjahr geltende Fassung entsteht die Umsatzsteuer für Anzahlungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde, vorliegend daher im Streitjahr 2007. Nachdem die Klägerin dies im Erörterungstermin auch ausdrücklich nicht mehr bestritten hat, hat sie durch ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass ihre Klagebegehren sich nunmehr doch auch gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer in Höhe von 2.952,92 Euro richtet. Allerdings hat sie ihr Anliegen nicht weiter begründet.

III.

57

Die Kosten des Verfahrens hat nach § 135 Abs. 1 FGO die Klägerin zu tragen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.