Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2016 - 4 K 2086/14

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2016:0122.4K2086.14.0A
22.01.2016

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 400.000 € als Schadensersatz nicht einkommensteuerpflichtig oder als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a) EStG zu versteuern ist.

2

Der Kläger wurde im Streitjahr 2012 allein zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte unter anderem als angestellter Geschäftsführer des S e.V. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

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Nach den Angaben der Steuerberaterin des Klägers führt der S Selbstkontrollen für die … Lebensmittelindustrie durch und ist weltweit tätig. Der Verein ist Mitglied im europäischen Dachverband und leitet dessen Geschäfte. Zu den Aufgaben des Klägers habe es auch gehört, als Generalssekretär des europäischen Dachverbandes für den Verband die Geschäftsführung wahrzunehmen. Im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit arbeite der S mit den Behörden, insbesondere der Lebensmittelüberwachung, dem Zoll und der Kriminalpolizei zusammen und unterbinde festgestellte Verstöße, insbesondere durch Einforderung strafbewährter Unterlassungserklärungen mit Wirkung für die Zukunft. Hierdurch erlitten bzw. drohten den davon betroffenen Unternehmen erhebliche finanzielle Einbußen in bisweilen mehrstelliger Millionenhöhe. Der Kläger sei Alleingeschäftsführer des S gewesen. Er habe auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten der Geschäftsstelle des Vereins in N vor allem telefonisch ansprechbar sein und den Zugang zu den Daten des Vereins besitzen müssen. Neben der Geschäftsstelle habe er daher ein weiteres Büro in seinem Wohnhaus in M unterhalten. Er sei hinsichtlich des Ortes und des Zeitpunkts der Aufgabenerledigung völlig frei gewesen.

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Am 18.06.2008 wurde der Kläger Opfer eines Überfalls. Durch den Überfall habe der Kläger - wie seine Steuerberaterin ausführte - schwerste, lebensgefährliche Kopf- und Organverletzungen erlitten, die zu drei Operationen am offenen Gehirn geführt hätten. Seitdem sei er erheblich behindert und einem deutlich erhöhten Risiko von Schlaganfällen und einer Epilepsie ausgesetzt.

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Gegen die Ablehnung der Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft erhob der Kläger vor den Sozialgerichten Klage.

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Nach den Feststellungen des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 zum Hergang des Überfalls verließ der Kläger am 18.06.2008 um ca. 20.30 Uhr sein Büro in der Geschäftsstelle des S in N. Er fuhr zunächst mit seinem Firmenwagen zu seiner Wohnung in einem Ortsteil von M nach Hause, wo sich ein „Home Office“ befindet, dass er für seine betrieblichen Tätigkeiten auch außerhalb der Bürozeiten in N nutzt. In diesem Büro befand sich ein Dokument, dass der Kläger zur Erstellung einer Rede für eine Veranstaltung des europäischen Dachverbandes seines Arbeitgebers benötigte. Diese Rede wollte der Kläger noch am Abend für die am folgenden Tag stattfindende Tagung fertigstellen. Um ein Essen einzunehmen, verließ der Kläger seine Wohnung wieder und fuhr in die Innenstadt, um schließlich im Restaurant zu speisen. Hier führte er zur Vorbereitung seiner Rede ein dienstliches Telefonat mit einem Mitarbeiter in Mittelamerika. Außerdem arbeitete der Kläger vor und im Anschluss an das Essen an der Rede. Zwischen 22.15 Uhr und 22.45 Uhr verließ der Kläger das Lokal, um nachhause zu fahren. Hier wollte er die endgültige Fassung  der Rede in seinen Computer eingeben. Er stellte den Firmenwagen auf einem unweit seiner Wohnung gelegenen öffentlichen Parkplatz ab und begab sich zu Fuß auf den letzten Teil seines Nachhauseweges. Auf diesem Weg wurde der Kläger von V überfallen und mit einem Fußtritt an den Kopf zu Fall gebracht. V bemächtigte sich des Autoschlüssels; außerdem nahm er dem Kläger das Mobiltelefon und die Geldbörse Weg. Danach floh V mit dem Firmenwagen des Klägers. V wurde durch das Amtsgericht zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

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Das Sozialgericht gab der Klage mit Urteil vom 22. Juni 2010 statt, da der Kläger das Restaurant überwiegend aus betrieblichen Gründen aufgesucht habe bzw. die dort überwiegend verrichtete Tätigkeit (Vorbereitung der Rede, Führung mehrerer dienstliche Telefonate) unmittelbar betrieblich veranlasst gewesen sei und daher in einem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden habe.

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Auf die Berufung der Berufsgenossenschaft hob das LSG mit Urteil vom 16.01.2012 - nach Anhörung des V als Zeugen- das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. In dem Berufungsverfahren hatte der Kläger vorgetragen, durch seine berufliche Tätigkeit sei er einem erhöhten beruflichen Risiko ausgesetzt gewesen, Opfer eines Überfalls zu werden. Da Lebensmittelverfälschungen durch seinen Arbeitgeber aufgedeckt würden, komme er auch mit mafiösen Strukturen in Berührung. Deswegen sei er schon telefonisch bedroht worden. Das LSG begründete die Klageabweisung unter anderem damit, im vorliegenden Fall habe der Täter den Kläger jedenfalls nicht aus betriebsbezogenen Motiven überfallen. Der Täter habe insoweit - auch im Strafverfahren - durchgängig angegeben, er habe nicht von vornherein geplant, gerade den Kläger zu überfallen. Jeden anderen hätte er auf die gleiche Weise überfallen. Die Idee sei ihm spontan gekommen, um an ein Auto zu gelangen.

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Die Revision des Klägers gegen diese Entscheidung wies das BSG mit Urteil vom 18. Juni 2013 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Der Kläger habe sich bei dem Überfall nicht auf einem Betriebsweg befunden, weil dieser Weg seinen Grund vorrangig in dem privaten Bedürfnis des Klägers nach Essen gehabt habe. Denn betriebliche Erfordernisse, die es notwendig gemacht hätten, zum Telefonieren und Erarbeiten einer Rede die Wohnung zu verlassen, seien nicht ersichtlich. Der Fußweg des Klägers nach Abstellen des PKW zu seiner Wohnung habe auch nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung gestanden, da der Kläger weder räumlich noch zeitlich hinsichtlich der Nahrungsaufnahme betrieblichen Vorgaben oder Zwängen unterlegen habe. Schließlich seien betriebliche Motive des Überfalls auf den Kläger seitens des LSG nicht festgestellt worden.

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Nach dem Vorbringen der Steuerberaterin des Klägers sei es ab Februar 2012 - nach der Entscheidung des LSG - zu Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem S gekommen. Im Zuge dessen habe der Kläger wegen der durch den Unfall erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Schadensersatz die Zahlung von Schmerzensgeld und den Kapitalisierungsbetrag einer Mehrbedarfsrente gemäß § 843 BGB verlangt. Er habe seine Ansprüche auf § 670 BGB gestützt. Der S habe den Anspruch wegen fehlenden Vorsatzes abgelehnt.

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In diesem Zusammenhang führte die vom S beauftragte Rechtsanwaltskanzlei im Schriftsatz vom 04.05.2012 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem aus:

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„ … Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 30. April 2012. Die von Ihnen nunmehr erstmals gegenüber unserer Mandantin geltend gemachten, angeblichen Ansprüche Ihres Mandanten auf Aufwendungsersatz können diesseitig weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollzogen werden. …
Vor diesem Hintergrund, und dies haben wir Ihnen gegenüber anlässlich der Besprechung in unserem Büro bereits deutlich gemacht, käme für unsere Mandantin mit Blick auf die ihrem Mandanten durch den Überfall entstandenen Nachteile alleine in Betracht, ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Teil der Abfindung als Schmerzensgeld zu zahlen.
Wie seinerzeit ausgeführt, sehen wir in einer Gesamtzahlung von EUR 800.000,-- brutto eine Obergrenze für eine gütliche Einigung mit ihren Mandanten. Von diesen EUR 800.000,-- brutto könnte mit Blick auf eine steuerliche Optimierung ein Teil als Schmerzensgeld gezahlt werden. Allerdings käme hierfür, wie diesseitig bereits ebenfalls erläutert, nur ein deutlich niedrigerer Betrag als der von Ihnen ursprünglich genannte sechsstellige Betrag in Betracht.“

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte Anfang Mai 2012 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, dass die im beigefügten Entwurf „Austrittsvertrag und Vergleich“ vorgesehene Erhöhung der Abfindung um 7 Monatsgehälter, die vorgesehene Anpassung der betrieblichen Altersrente und die Zahlung des Schadensersatzes von ca. 430.000 € nicht der Einkommensteuer unterliegen.

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In dem Entwurf „Austrittsvertrag und Vergleich“ wird die Zahlung des unter Ziffer 4 geregelten „Schadensersatzes“ wie folgt begründet:

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„Herr F (der Kläger) wurde am 18.6.2008 gegen 23 Uhr im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit … Opfer eines Überfalls…. Die Berufsgenossenschaft hat es abgelehnt, hierfür an Herrn F Zahlungen zu leisten. Herr F beansprucht von S Ersatz des ihm aus dem Überfall entstandenen und in Zukunft möglicherweise entstehenden Schadens, insbesondere des Schadens aus der Verminderung seiner Arbeitskraft und der Behinderung bei der Arbeitssuche. S hat den Anspruch bestritten.
Die Parteien vergleichen sich dahingehend, dass S sich verpflichtet, an Herrn F zum Ausgleich des entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadensersatzanspruchs zum 15.02.2013, jedoch nicht vorher, 430.000 (…) Euro zu zahlen.“.

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Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 10.05.2012 zurück.

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Nachfolgend schlossen der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber unter dem 06.06.2012 einen „Aufhebungsvertrag und Vergleich“, der unter anderem folgenden Wortlaut hat:

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1. Präambel
… Herr F hat seinem Arbeitgeber, S, angekündigt, dass er ihn wegen der materiellen und immateriellen Schäden, die er infolge des Überfalls erlitten hat und in Zukunft erleiden wird, in Anspruch zu nehmen, wenn er mit seiner Klage gegen die Berufsgenossenschaft erfolglos bleibt. Er meint, der Überfall sei auf seine dienstliche Tätigkeit zurückzuführen. S bestreitet den Anspruch und meint insbesondere, es sei nicht mit Sicherheit nachweisbar, dass der Überfall auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sei.
S möchte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis beenden.
Die Parteien sind übereingekommen, dass zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden und sich gleichzeitig über die möglicherweise bestehenden und in Zukunft entstehenden Schadensersatzansprüche zu vergleichen, um ihre Risiken zu begrenzen und um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden, dessen Ausgang nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden kann …
3. Verdienstausfall und Abfindung
S verpflichtet sich, am 29.06.2012 an Herrn F als Ausgleich für die von S betrieblich veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie als Ausgleich eines möglichen Verdienstausfalls eine Abfindung gem. §§ 3, 9 KSchG, §§ 24, 34 EStG in Höhe von insgesamt 400.000 Euro (…) brutto zu zahlen. …
5. Sonstiger Schadensersatz
S verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, am 31.7.2012 zum Ausgleich der möglicherweise aus dem Überfall vom 18.6.2008 entstandenen und in der Zukunft entstehenden Ansprüche auf eine Mehrbedarfsrente und ein etwaiges Schmerzensgeld an Herrn F insgesamt 400.000 € (…) brutto zu zahlen. …“.

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Die Zahlung der Abfindung in Höhe von 400.000 € sowie die Zahlung des „sonstigen Schadensersatzes“ in Höhe von 400.000 € erfolgte seitens des Arbeitgebers unter Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Beträge wurden vom Arbeitgeber auf den Lohnsteuerbescheinigungen für 2012 (01.01.-30.06.: 400.000 €; 01.07. – 31.07.; 400.000 €) jeweils in der Zeile 10 „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigt besteuerte Entschädigungen“ eingetragen.

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Im Veranlagungsverfahrens für 2012 beantragte der Kläger, die Zahlung des „sonstigen Schadensersatzes“ in Höhe von 400.000 € nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen. Der Anspruch auf Mehrbedarfsrente und Schmerzensgeld ergebe sich aus §§ 670, 843 und 847 BGB. Die Zahlung sei daher nicht steuerbar.

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In dem Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 05. November 2013 unterwarf der Beklagte sowohl die „Abfindung“ (400.000 €) als auch den „sonstigen Schadensersatz“ (400.000 €), also insgesamt 800.000 €, als nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer, wobei der Bruttoarbeitslohn insgesamt 874.334 € (nicht tarifermäßigter laufender Arbeitslohn: 68.566,46 € + 5.187,50 € + 581 €) betrug.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.11.2013 Einspruch ein, den seine Steuerberaterin im Wesentlichen wie folgt begründete: Da sich der Überfall auf den Kläger während seiner dienstlichen Tätigkeit (Vorbereitung einer Rede) für den S ereignet habe, habe der Arbeitgeber gemäß § 670 BGB für den entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden gehaftet und sei zur Zahlung einer gegebenenfalls zu kapitalisierenden Mehrbedarfsrente sowie von Schmerzensgeld verpflichtet gewesen. Nach der BFH-Rechtsprechung unterliege eine solche Zahlung auch dann nicht der Einkommensteuer, wenn sie - wie hier - aufgrund eines Vergleichs geleistet werde. Der Schadensersatzanspruch habe auch unter dem Gesichtspunkt bestanden, dass mit der Ausführung des Auftrags eine besondere Gefahr für den Beauftragten verbunden gewesen sei, die sich verwirklich habe. Denn der Kläger sei bereits aufgrund seiner Tätigkeit abstrakt gefährdet gewesen und habe für seine Tätigkeit einen Weg zurücklegen müssen, auf dem er wegen Dunkelheit und Abgeschiedenheit einem besonders hohen Risiko eines Überfalls ausgesetzt gewesen sei.

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Unter dem 03. Juli 2014 erging der Einkommensteuerbescheid für 2013, der eine Einkommensteuer in Höhe von 0 € und einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./. 111.517 € aufwies.

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Infolge der Berücksichtigung dieser negativen Einkünfte im Streitjahr 2012 (Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG) setzte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2014 unter Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides die Einkommensteuer für 2012 abweichend auf 201.326 € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

25

Arbeitslohn seien alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zuflössen. Kein Arbeitslohn liege vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt werde. Schadensersatz durch den Arbeitgeber führe insoweit nicht zu Arbeitslohn, als er in Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleistet werde. Darüber hinausgehende Beträge erfüllten demgegenüber den Lohnbegriff.

26

Der Kläger trage vor, dass die Zahlung des Betrags von 400.000 Euro zum Ausgleich eines angeblich auf § 670 BGB gestützten Anspruchs des Klägers gegen den S geleistet worden sei. Soweit der Betrag im Aufhebungsvertrag vom 06.06.2012 als „sonstiger Schadensersatz“ bezeichnet werde, sei aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Anspruch nach § 670 nicht um einen Schadens-, sondern um einen Wertersatzanspruch handele.

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Sei ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers nach Arbeitsrecht (z.B. § 670 BGB), aber ohne Verschulden des Arbeitgebers entstanden oder gleiche der Arbeitgeber ohne Rechtsanspruch einen Verlust des Arbeitnehmers aus, liege Arbeitslohn vor. Danach wäre vorliegend eine auf § 670 BGB gestützte Zahlung zur Abgeltung von Ansprüchen auf Mehrbedarfsrente und Schmerzensgeld auch dann als Arbeitslohn zu besteuern, wenn die Voraussetzungen des § 670 BGB dem Grunde nach vorlägen.

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Unabhängig davon seien die Tatbestandsmerkmale des § 670 BGB im Streitfall nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen mache, die er den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Im Arbeitsrecht gelte der Grundsatz des § 670 BGB der Sache nach entsprechend. Als Aufwendungen im Sinne der Vorschrift würden auch gewisse Schäden angesehen, die der Beauftragte bei Ausführung des Auftrags erleide. Risiken, die zur Ausführung des Auftrags faktisch übernommen würden, habe die Rechtsprechung den Aufwendungen gleichgestellt, so dass eine eventuelle Realisierung des Risikos Grundlage eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 670 BGB sein könne. Zu den Aufwendungen gehörten freilich nur solche Aufwendungen, die aus der vom Beauftragten faktisch übernommenen typischen Risikosituation entstanden seien. Allgemeine Lebensrisiken verblieben beim Beauftragten.

29

Im Streitfall hätten das LSG und das BSG einen betrieblichen Zweck des Restaurantbesuchs verneint, die Nahrungsaufnahme vielmehr einem privaten Bedürfnis des Klägers zugeordnet. Außerdem habe das LSG nach Prüfung der Strafakte und eigener Vernehmung des V festgestellt, dass der Täter den Kläger nicht aus betriebsbezogenen Motiven überfallen habe. Gegen die Wertung des Überfalls als Drohung bzw. Einschüchterungsversuch im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers spreche auch, dass der Täter den Kläger nicht nur angegriffen und verletzt, sondern auch beraubt habe. Somit sei davon auszugehen, dass die durch den Überfall eingetretenen Schäden nicht Folge eines tätigkeitsspezifischen Risikos, sondern als Ausfluss allgemeiner Lebensrisiken entstanden seien. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB sei daher durch den Überfall nicht begründet worden. Hinzu komme, dass diese Vorschrift keine Grundlage für einen - durch die streitige Zahlung ebenfalls abgegoltenen -  Schmerzensgeldanspruch darstelle.

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Außerdem zeige auch der aus den vorliegenden Unterlagen rekonstruierbare Verhandlungsverlauf zwischen dem Kläger und der S im Vorfeld des Vertrages vom 06.06.2012, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 800.000 € wirtschaftlich um eine Abfindung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Dass im Vertrag ein Teilbetrag in Höhe von 400.000 € als Ausgleichszahlung für mögliche Ansprüche aus § 670 BGB deklariert worden sei, sei nicht entscheidend. Denn für die Besteuerung sei der tatsächliche wirtschaftliche Lebenssachverhalt und nicht die Wortwahl (Bezeichnung der Anspruchsgrundlage) durch die Steuerpflichtigen maßgeblich.

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Nach alledem sei der Gesamtbetrag in Höhe von 800.000 € (2 x 400.000 €) zu Recht als Entschädigung gemäß §§ 24 Nr. 1 und 34 Abs. 1 EStG tarifermäßigt der Besteuerung unterworfen worden.

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Die Einspruchsentscheidung wurde am 29.07.2014 zur Post gegeben.

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Der Kläger hat am 20.08.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen vor:

34

Die zum Ausgleich der Ansprüche auf eine Schadensrente und ein Schmerzensgeld vereinbarte und geleistete Zahlung von 400.000 € unterliege nicht der Einkommensteuer. Die Ansprüche leiteten sich aus § 670 BGB her. Danach hafte der Auftraggeber auch auf Ersatz derjenigen Schäden, die bei Durchführung des Auftrags durch Verwirklichung der damit verbundenen spezifischen Gefahr entstünden. Dies gelte sowohl für Sach- als auch für Personenschäden. Demnach könnten auch ungewollte, aber mit der Erledigung der Arbeitsleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit verbundene Körper- und Sachschäden gegebenenfalls als Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB angesehen werden.

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Vorliegend bestünde ein Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit des Klägers und dem Überfall. Entscheidend sei, dass der Kläger zur Zeit des Überfalls in Verfolgung des ihm vom Vorstandsvorsitzenden des Europäischen Dachverbandes erteilten Auftrags (Vorbereitung des Konzepts für dessen Rede auf der Jahrestagung) gearbeitet und zur Durchführung den zu dieser Zeit gefährlichen Weg nach Hause genommen habe, um dort die Rede in den Computer eingeben zu können. Dieser Wertung stünden die Urteile des LSG und des BSG nicht entgegen, da durch die Sozialgerichte  lediglich festgestellt worden sei, dass der Überfall auf den Kläger keinen Versicherungsfall darstelle. Schließlich hätten sich nach Ergehen des Berufungsurteils Anhaltspunkte für die Betriebsbezogenheit der Tat ergeben. Zwar habe sich der Täter V vor dem LSG dahingehend eingelassen, den Kläger nur zufällig getroffen zu haben. Am 01.02.2012 habe aber der Täter gegenüber dem Kläger im Beisein eines Mitarbeiters der JVA - abweichend von seinen bisherigen Darstellungen - angegeben, er habe den Überfall auf den Kläger im Auftrag eines Dritten ausgeführt, der seinerseits im Auftrag gehandelt und Geld dafür erhalten habe. Über dieses Gespräch habe der Kläger am 03.02.2012 ein Gedächtnisprotokoll gefertigt, dessen inhaltliche Richtigkeit der Bedienstete der JVA bestätigt habe.

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Ohnehin sei die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der S mit dem hohen Risiko verbunden gewesen, überfallen zu werden und dabei erhebliche körperliche Schäden zu erleiden. Der Kläger habe nicht nur vor dem Überfall wiederholt Drohanrufe erhalten. Die Gefahr sei durch die Tätigkeit, die der Kläger für seinen (früheren) Arbeitgeber in Russland entfaltet habe, außerordentlich erhöht worden. Dort seien massive Lebens-mittelverfälschungen festgestellt worden, wegen derer - mithilfe des Klägers - eine industrielle Selbstkontrolle für den russischen Markt habe ins Leben gerufen werden sollen. Die betroffenen russischen Unternehmen hätten im Falle des Bekanntwerdens ihrer Lebensmittelverfälschungen bei den geplanten Verkäufen von Unternehmensanteilen Kaufpreisminderungen oder ein Scheitern der Verkaufsverhandlungen befürchten müssen. Dieses Risiko hätte dadurch vermieden oder vermindert werden können, dass die Personen, die von den Lebensmittelverfälschungen Kenntnis gehabt hätten, zum Schweigen gebracht werden. Der Präsident des russischen Verbandes, der die Lebensmittelverfälschungen aufgedeckt gehabt habe, sei am 12.04.2008 in seiner Datscha außerhalb Moskaus brutal ermordet worden. Auch der Kläger habe - wie sein russischer Kollege - Kenntnis von den Lebensmittelverfälschungen gehabt. Des Weiteren spreche für den Zusammenhang des Überfalls mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers, dass nach den Feststellungen der Kriminalpolizei die Schwere der Verletzung des Klägers auf eine Beziehungstat hingedeutet habe, jedoch im privaten Bereich keinerlei Motive für den Überfall hätten festgestellt werden können. Schließlich sei der Kläger am Vorabend der Jahrestagung des Dachverbandes auf dem Weg zu seinem Haus überfallen worden. Allein in der Branche sei aber bekannt gewesen, dass der Kläger als Generalsekretär des Dachverbandes an diesem Vorabend auf dem Weg nach Hause sein werde. Daher sei der Auftrag zum Überfall auf den Kläger ersichtlich aus dem Bereich der Fruchtsaftbranche erteilt worden. Schließlich habe der Täter V angegeben, dass sein Auftraggeber für die Ausführung der Tat Geld erhalten habe. Damit sei offensichtlich, dass der Überfall auf den Kläger durch seine berufliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei.

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Diese Beurteilung sei auch vom (damaligen) Arbeitgeber des Klägers, der die Verhältnisse der Branche und die Tätigkeit des Klägers bestens gekannt habe, geteilt worden. Nach Übersendung des Gedächtnisprotokolls über die geänderten Angaben des V habe der Vorstandsvorsitzende des Gesamtvorstands des S im Rahmen einer Vorstandssitzung nämlich erklärt, damit könne nun nicht mehr daran gezweifelt werden, dass der Überfall auf den Kläger einen betrieblichen Hintergrund habe. Alle anderen Vorstandsmitglieder hätten dem zugestimmt. Demnach habe sich beim Kläger das hohe Risiko einer Schädigung durch den Überfall am 18.06.2008 realisiert.

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Ungeachtet dessen habe der Vorstand dann beschlossen, dem bereits vorliegenden  Vertragsentwurf nicht zuzustimmen, sondern eine Anwaltskanzlei zu beauftragen, weiter mit dem Kläger zu verhandeln. In der Folgezeit habe dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers Verhandlungen mit den vom Arbeitgeber bestellten Rechtsanwälten geführt. Diese hätten kein Mandat zum Abschluss, sondern lediglich zum Aushandeln des Entwurfs einer Vereinbarung gehabt.

39

Den Ausführungen des Beklagten sei entgegenzuhalten, dass der S keinen Anlass gehabt habe, den Kläger für das Risiko, dass er möglicherweise keine angemessene Arbeit mehr finden werde, über die Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus Zahlungen zu leisten. Des Weiteren habe sich der frühere Arbeitgeber des Klägers in dem Vergleich vom 06.06.2012 ausdrücklich verpflichtet, dem Kläger zum Ausgleich der möglicherweise aus dem Überfall vom 18.6.2008 entgangenen in Zukunft entstehenden Ansprüche auf eine Mehrbedarfsrente und ein etwaiges Schmerzensgeld 400.000 € zu zahlen. Bei diesen Zahlungen, die als „sonstiger Schadensersatz“ gewährt worden seien, handele es sich gerade nicht um Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des § 24 Nr. 1 EStG. Im Übrigen gehe das Finanzamt teilweise von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt aus, teilweise seien die rechtlichen Erwägungen nicht relevant. So treffe es nicht zu, wie der Beklagte irrig vortrage, dass eine Gesamtabfindung von 800.000 € angeboten worden sei. Dazu seien die Anwälte des Arbeitgebers gar nicht beauftragt gewesen. Das Schreiben vom 04.05.2012 habe kein festes Angebot enthalten. Darin hätten die Anwälte nur ihre eigenen Überlegungen niedergelegt. An keiner Stelle sei davon die Rede, dass es sich um Überlegungen des Arbeitgebers selbst handele. Ebenso wenig treffe es zu, dass der Kläger seine Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber dem Grund und der Höhe nach aus der erwarteten Verminderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hergeleitet habe und dass mit der Zahlung des streitigen Betrages von 400.000 € ein Ersatz dafür habe geleistet werden sollen. Richtig sei vielmehr, dass bereits der nicht zustande gekommene Aufhebungsvertrag vom 20.03.2012 Schmerzensgeld und Zahlungen auf eine Mehrbedarfsentschädigung beinhaltet gehabt habe. Im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sei nicht nur von dem Schaden aus der Verminderung der Arbeitskraft, sondern auch von der „Abgeltung eines aus dem Überfall entstandenen und entstehenden Schadens“ die Rede. In dem - dem Antrag auf verbindliche Auskunft - beigefügten Schreiben an die Rechtsanwälte des Arbeitgebers habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers detailliert auf die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Mehrbedarfsentschädigung hingewiesen. Durch den Vergleich vom 06.06.2012 habe sich der Teil der steuerpflichtigen Zahlungen sogar von 550.000 € auf 746.000 € erhöht, wohingegen sich der Betrag der steuerfreien Zahlungen nicht unerheblich von 550.000 € auf 400.000 € verringert habe. Mithin seien erkennbar nicht nur steuerpflichtige Ansprüche vereinbart worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die zur Prozessakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

41

In der mündlichen Verhandlung haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter unter anderem noch vorgetragen:

42

Vor dem Schriftwechsel mit der Kanzlei des S im Mai 2012 habe es einen Vergleichsvorschlag gegeben, der von einem bestehenden Schadensersatzanspruch ausgegangen und vom Vorstand des S bereits gebilligt gewesen sei. Der Vorstand habe allerdings die Sorge gehabt, die Mitglieder des Vereins könnten ihn für unberechtigt geleistete Ausgleichszahlungen in Haftung nehmen. Vor diesem Hintergrund habe der Vorstand die Kanzlei beauftragt, die jedoch abweichend von dem bereits gebilligten Ergebnis den Schadensersatzanspruch mit vorgeschobener Argumentation, der Anspruch des Klägers scheitere am fehlenden Vorsatz des Arbeitgebers, bestritten habe. Zu dem Vorhalt des Gerichts, ob nicht möglicherweise - wie es in dem Schriftsatz vom 04.05.2012 heiße - aus Sicht des Arbeitgebers ein Teil der Abfindung lediglich zur „steuerrechtlichen Optimierung“ als Schadensersatz gezahlt worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eingewandt, dass er sich auf so etwas niemals eingelassen hätte. Tatsächlich sei die Verständigung im Wege gegenseitigen Nachgebens getroffen worden, sowohl was die Ansprüche dem Grunde nach als auch was ihre Höhe anbelange. Daher sei im Rahmen des Vergleichs auch auf den geltend gemachten Anspruch aus § 670 BGB gezahlt worden. Ein entsprechender Anspruch des Klägers habe im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt bestanden, dass der S in seiner Eigenschaft als Gesellschafter des Dachverbandes für dessen Verpflichtungen - auch für diejenigen gegenüber dem Kläger - habe einstehen müssen.

43

Der Kläger sei schließlich im Zusammenhang mit der Vorbereitung seiner Rede für die Jahrestagung des Dachverbandes am nächsten Tag überfallen worden. Seinerzeit habe auch deshalb für den Kläger ein erhöhtes Risiko bestanden, weil eine Grundsatzentscheidung zur Ausrichtung des europäischen Dachverbandes hinsichtlich der Kontrollen und eine Wahlentscheidung zwischen ihm als amtierenden Generalsekretär und einem aufgestellten Gegenkandidaten angestanden hätten. Der Kläger hat ergänzend darauf hingewiesen, dass die Zahlung in Höhe von insgesamt 800.000 € allein als Abfindung auch mit seiner 24jährigen Tätigkeit für den S nicht erklärbar sei.

44

Der Kläger beantragt wörtlich,
„den Einkommensteuerbescheid vom 29.7.2012 (Anlage zur Einspruchs-entscheidung vom 29.7.2012) in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur noch mit 464.412 € angesetzt werden“.

45

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

46

Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung Bezug. Aus den bereits dargelegten Gründen seien die Tatbestandsmerkmale des § 670 BGB im Streitfall nicht erfüllt. Es werde auch daran festgehalten, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 800.000 € - unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag vom 06.06.2012 - als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt worden und somit als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a) EStG zu versteuern sei. Dass dies auch für den streitigen Betrag in Höhe von 400.000 € gelte, ergebe sich aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und dem in diesem Rahmen vorgelegten Entwurf des vorgesehenen Vertrages. Daraus werde ersichtlich, dass der Kläger seinen Anspruch gegen den Arbeitgeber dem Grunde und der Höhe nach aus der erwarteten Verminderung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hergeleitet habe und mit der Zahlung des streitigen Betrages von 400.000 € ein Ersatz dafür habe geleistet werden sollen. Schließlich sei auch unter Berücksichtigung der geänderten Angaben des Täters ein berufsbezogenes Motiv für den Überfall nicht nachgewiesen worden.

Entscheidungsgründe

47

Die Klage, die sinngemäß auf eine entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2012 vom 5. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2014 gerichtet ist, ist unbegründet. Die Einkommensteuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

48

I. Der Beklagte hat den in Rede stehenden „Schadensersatz“ von 400.000 €, der dem Kläger im Streitjahr zusammen mit der „Abfindung“ zugeflossen ist, zu Recht nach § 24 Nr. 1 a) EStG i.V.m. § 19 EStG der Einkommensteuer unterworfen.

49

1. a) Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit unter anderem Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Dem Tatbestandsmerkmal „für eine Beschäftigung“ ist zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss. Die Zuwendung muss sich bei objektiver Betrachtung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung erweisen. Allein der Umstand, dass eine Leistung des Arbeitgebers tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, reicht zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals „für eine Beschäftigung“ nicht aus. Bei wertender Betrachtung erweist sich der Ersatz des dem Arbeitnehmer entstandenen Schadens, der auf schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruht, nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung. Vielmehr wird ein dem Arbeitnehmer in dessen Privatvermögen entstandener Schaden ausgeglichen. Der Arbeitnehmer erhält die Zuwendung nicht, weil er eine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern weil ihm gegen den Arbeitgeber ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensausgleich zusteht (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1996 - VI R 57/95 -, juris, Rdn. 9). Ein Schadensausgleich durch den Arbeitgeber führt insoweit nicht zum Lohnzufluss, als er in Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleistet wird. Darüber hinausgehende Beträge erfüllen demgegenüber den Lohnbegriff (vgl. BFH, Urteil vom 20. September 1996 - VI R 57/95 -, juris, Rdn. 9).

50

b) Gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG gehören zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

51

Für die Annahme einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG muss die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Dabei ist von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstverhältnis wirksam beendet haben (vgl. BFH, Urteil vom 16. November 2005 - XI R 32/04 -, juris, Rdn. 32). Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 16. November 2005 - XI R 32/04 -, juris, Rdn. 37).

52

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall hinsichtlich der streitigen 400.000 € von einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG als Ersatz für entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) auszugehen.

53

Durch den „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ vom 06.06.2012 haben der S und der Kläger das seinerzeit bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.06.2012 beendet. In Ziffer 3 dieses Vertrages verpflichtet sich die S, dem Kläger als Ausgleich für die betrieblich veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie als Ausgleich eines möglichen Verdienstausfalls eine Abfindung gemäß §§ 3, 9 KSchG, §§ 24, 34 EStG in Höhe von insgesamt 400.000 € zu zahlen. Die Abfindung soll unzweifelhaft entgehende Einnahmen ersetzen und stellt damit eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG dar.

54

Entgegen der Auffassung des Klägers gilt das jedoch auch für die in Ziffer 5 des Vertrages als „sonstiger Schadensersatz“ bezeichnete Zahlung weiterer 400.000 €, so dass dieser Betrag nicht - mangels Steuerbarkeit - aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist.

55

Die vorliegenden Umstände rechtfertigen es nicht, im Streitfall von der grundsätzlich einheitlich vorzunehmenden Qualifizierung unterschiedlicher Entschädigungsleistungen abzusehen.

56

Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit dem Beklagten - davon aus, dass steuerrechtlich keine Bindung an die im „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ vom 06.06.2012 gewählten Begrifflichkeiten besteht, da es die Vertragsparteien andernfalls in der Hand hätten, durch schlichte Wortwahl auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss zu nehmen. Vielmehr orientiert sich das Einkommensteuerrecht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Lebenssachverhalts (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06. April 2004 - 4 K 123/96 -, juris, Rdn. 16; bestätigt durch BFH, Urteil vom 16. November 2005 - XI R 32/04 -).

57

Unabhängig von der Frage, ob entsprechende Ansprüche gegen den Arbeitgeber wirklich begründet wurden, ist das Gericht aufgrund der übrigen Gegebenheiten davon überzeugt, dass der nach dem Vertragswortlaut für mögliche Ansprüche „auf eine Mehrbedarfsrente und ein etwaiges Schmerzensgeld“ gewährte Betrag ebenfalls als Entschädigung für entgehende Einnahmen vereinbart wurde.

58

Hierfür spricht vor allem der Inhalt des Schreibens der Kanzlei des S vom 04.05.2012. Darin weisen die Rechtsanwälte des Arbeitgebers die Ansprüche des Klägers auf Ausgleich zukünftiger Schäden aus dem Überfall dem Grunde und der Höhe nach zurück. Dies - entgegen der klägerischen Einschätzung - nicht mit lediglich vorgeschobener Argumentation, sondern - das abweisende Urteil des LSG vom 16. Januar 2012 lag vor - substantiiert unter Hinweis auf den fehlenden bzw. nicht feststellbaren Veranlassungszusammenhang des Überfalls mit dem Beruf des Klägers, so dass das Verhalten des Herrn V dem S unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen sei. Aus dieser - auch nach Ansicht des erkennenden Senats (s.u.) - rechtlich gesicherten Position heraus haben die Rechtsanwälte den Umfang der möglichen Gesamtzahlung mit 800.000 € angegeben, wobei sie allerdings die Bereitschaft erklärten, dass ein „Teil der Abfindung“ mit Blick auf eine „steuerrechtliche Optimierung“ als Schmerzensgeld gezahlt werde.

59

Dieser Vorschlag hat - zur Überzeugung des Gerichts - Eingang in den „Aufhebungsvertrag und Vergleich“ vom 06.06.2012 gefunden, indem die Zahlung von 400.000 € als „Abfindung“ und von weiteren 400.000 € als „sonstiger Schadensersatz“ bestimmt wurde. Ungeachtet der verlautbarten subjektiven Vorstellungen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Prozessbevollmächtigten war daher für einen objektiven Empfänger erkennbar, auf welchen - von beiden Seiten akzeptierten - Anspruch der Arbeitgeber zahlen wollte. Dementsprechend hat auch der S - ungeachtet der vertraglichen Deklarierung - beide Beträge über 400.000  € der Lohnsteuer unterworfen.

60

Des Weiteren hat das Finanzamt zu Recht auch den Verlauf der Vergleichs-verhandlungen, soweit er durch die vorgelegten Unterlagen bekannt ist, in die Betrachtung miteinbezogen. So hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft im Mai 2012 den Entwurf eines „Austrittsvertrages und Vergleichs“ vorgelegt, der bereits die Zahlung eines „Schadensersatzes“ vorsah. Aus der näheren Begründung geht hervor, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber „Ersatz des ihm aus dem Überfall entstandenen und in Zukunft möglicherweise entstehenden Schadens, insbesondere des Schadens aus der Verminderung seiner Arbeitskraft und der Behinderung bei der Arbeitssuche“ beanspruchte. Dieser - vom S bestrittene - Anspruch sollte durch eine  vergleichsweise Schadensersatzzahlung in Höhe von 430.000 € abgegolten werden. Die mitgeteilten Erwägungen lassen - nach gerichtlicher Einschätzung - die Hintergründe auch für den später vereinbarten „sonstigen Schadensersatz“ erkennen, dass nämlich der Kläger insbesondere einen Ausgleich für zukünftig entgehende (geminderte) Einnahmen begehrte. Hiernach handelt es sich aber bei der weiteren Zahlung von 400.000 € - wenngleich in dem endgültigen Vertrag vom 06.06.2012 nunmehr die Begriffe „Mehrbedarfsrente“ und „Schmerzensgeld“ verwendet wurden - der Sache nach ebenfalls um eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG.

61

Die gegen diese Wertungen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch:

62

Seine Behauptung, eine Abfindung in dieser Höhe (800.000 €) sei auch im Hinblick auf seine 24jährige Tätigkeit für den S „nicht denkbar“, hat der Kläger nicht näher begründet. Die Pauschalaussage begegnet allerdings Bedenken, da in dem Schreiben der Rechtsanwälte des Arbeitgebers vom 04.05.2012 exakt dieser Abfindungsbetrag vorgeschlagen wird. Bei dessen Bemessung können Billigkeitsüberlegungen eine Rolle gespielt haben, zumal seitens des Vorstands des S offenbar die Bereitschaft bestand, dem Kläger bei seinen finanziellen Vorstellungen - soweit dies gegenüber den Vereinsmitgliedern vertretbar war - entgegenzukommen.

63

In gleicher Weise ist das klägerische Vorbringen nicht schlüssig, die Rechtsanwaltskanzlei hätte abweichend von den Vorstellungen des Vorstandes des S agiert und in dem Schreiben vom 04.05.2012 nur ihre eigenen - nicht mit dem Arbeitgeber abgesprochenen - Überlegungen niedergelegt, da der Vorstand den Schadensersatz-anspruch des Klägers im Grundsatz bereits gebilligt gehabt habe. Dagegen spricht, dass die Rechtsanwälte - wie ebenfalls vorgetragen wird - vom Vorstand des S beauftragt wurden, die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche des Klägers grundsätzlich zu prüfen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren, um einen andernfalls möglichen Regress durch Mitglieder des Vereins zu verhindern. Dieser Zielrichtung des Auftrags hätte es widersprochen, wenn der Vorstand des S - bezüglich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs - von Anfang an auf eine Anerkennung dieses Anspruchs festgelegt gewesen wäre. Denn eine solche Vorwegbindung hätte für den Vorstand gerade das zu vermeidende unkalkulierbare Haftungsrisiko begründet. Nach der Lebenserfahrung kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Rechtsanwaltskanzlei bei den Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Abstimmung mit dem Arbeitgeber handelte. Angesichts ihrer Aufgabe zur inhaltlichen Vorbereitung des Vertragsschlusses ist es ohne Belang, dass ihnen selbst die Befugnis zum eigentlichen Abschluss fehlte. Im Übrigen ist eine divergierende Auffassung des Arbeitgebers nichts dokumentiert.

64

Schließlich ist - zugleich als selbständig tragender Grund - zu berücksichtigen, dass nach den vorliegenden Umständen (erkennbar) kein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 670 BGB gegen seinen früheren Arbeitgeber bestand. Der angeblich hierauf geleistete Betrag erfüllt daher den Lohnbegriff.

65

Der Beklagte hat darauf abgestellt, dass es sich - nach der von ihm angeführten Literatur - bei dem Anspruch aus § 670 BGB gar nicht um einen Schadensersatz-, sondern einen Wertersatzanspruch handelt (vgl. Hönn, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth, jurisPK-BGB Band 2, § 670, Rdn. 1). Überdies biete § 670 BGB auch nach Erlass des Gesetzes zur Neuregelung schadensersatzrechtlicher Vorschriften keine Grundlage für Schmerzensgeldansprüche (vgl. Hönn, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB Band 2, § 670, Rdn. 8, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Mai 1969 - VII ZR 9/67 -). Hiervon ausgehend greife die BFH-Rechtsprechung zu den - nicht steuerbaren - Schadensersatzleistungen nicht greifen, da Aufwendungsersatz im Grundsatz zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehöre (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Band 3, Schadensersatz, Rdn. 10/1).

66

Demgegenüber vertritt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor allem unter Bezugnahme auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Großer Senat des BAG, Beschluss vom 10. November 1961 - GS 1/60 -, juris, Rdn. 51) die Auffassung, dass auch ungewollte, aber mit der Erledigung der Arbeitsleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit verbundene Körper- oder Sachschäden gegebenenfalls als Aufwendungen i.S. des § 670 BGB anzusehen seien.

67

Der erkennende Senat braucht die Frage, welcher der von den Beteiligten angeführten rechtlichen Ansätze bei dem hier gegebenen Sachverhalt zur Anwendung kommt, nicht abschließend zu beantworten. Denn auch auf der Grundlage der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht lagen die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers für die mit dem Überfall vom 18.06.2008 verbundenen Schäden nicht vor.

68

Nach den vorliegenden Erkenntnissen fehlt es - sowohl bezüglich der dienstlich veranlassten Vorbereitung der Rede als auch bezüglich der allgemein risikoerhöhten Beschäftigung - an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Überfall und der beruflichen Tätigkeit des Klägers.

69

Was die konkrete Verrichtung des Klägers im aufgesuchten Restaurant anbelangt, so kann auf die überzeugenden Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 18. Juni zum fehlenden betrieblichen Zusammenhang verwiesen werden. Eine abweichende Beurteilung ist auch angesichts des im vorliegenden Klageverfahren angereicherten Sachverhaltsvortrags, dass von der Gesamtzeit des Aufenthalts im Restaurant ca. 89 % auf die dienstliche Tätigkeit des Klägers und nur ca. 11 % auf die Einnahme des Essens entfallen wären, nicht angezeigt. Zu Unrecht geht der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon aus, das BSG habe die tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig gekannt und hätte daher bei umfassender Kenntnis anders entschieden. So ist festzustellen, dass der Kern des klägerischen Vorbringens, der Schwerpunkt der gemischten Tätigkeiten habe auf den dienstlich veranlassten Handlungen gelegen, im Urteil des LSG enthalten war. In Kenntnis dessen und ohne die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung zu sehen, hat das BSG die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dies beruht darauf, dass die vom Kläger angedachte Bestimmung des Veranlassungs-zusammenhangs nach Zeitanteilen nicht der Betrachtungsweise des BSG entspricht, das insoweit zwar von einer Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw. gemischter Motivationslage gesprochen, jedoch entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Fahrt zum Restaurant ihren hauptsächlichen Motivationsgrund in dem privaten Bedürfnis des Klägers, Nahrung zu sich zu nehmen, gehabt habe.

70

Diese Wertung, der sich der erkennende Senat anschließt, bleibt von dem „neuen“ Vorbringen des Klägers unberührt.

71

Dem BSG ist auch darin zu folgen, dass für die Annahme des Klägers, der Überfall auf ihn habe einen betrieblichen Hintergrund gehabt, keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden sind, da sich auch aufgrund der Zeugeneinvernahme des Täters durch das LSG kein betriebsbezogenes Tatmotiv feststellen ließ.

72

An dieser Würdigung ist auch unter Berücksichtigung der - im Gedächtnisprotokoll festgehaltenen - Einlassungen des Täters gegenüber dem Kläger im Rahmen des Täter-Opfer-Gesprächs am 01.02.2012 festzuhalten. Insbesondere bestand insoweit keine Veranlassung zu einer weiteren gerichtlichen Aufklärung.

73

Soweit Herr V - abweichend von seinen Aussagen als Zeuge im Strafverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren - bei diesem Gespräch bekundet hat, den Überfall auf den Kläger im Auftrag eines Dritten ausgeführt zu haben, ist weiterhin die erforderliche Verbindung zur beruflichen Tätigkeit des Klägers nicht erkennbar. Denn der Täter hat ergänzend angegeben, der Hintermann/Auftraggeber habe ihm (dem Täter) als Grund für den Überfall nur gesagt, dass er dem Kläger „einen Denkzettel verpassen“ solle, weil der Kläger dem Auftraggeber „Geld aus Drogengeschäften“ schulde.

74

„Weitere Informationen“ vom Auftraggeber, den er „niemals verraten“ werde, habe Herr V aber „nie erhalten und könne daher dazu auch nichts sagen“. Selbst wenn der Auftraggeber dem Täter nicht den wirklichen Grund genannt und seinerseits Geld zur Anstiftung des Überfalls von einem weiteren Dritten erhalten haben sollte, so hat der Täter nach eigener Aussage vom Auftraggeber nichts gehört und hätte daher auch bei einer Zeugenbefragung nichts bekunden können, was darauf hindeutete, dass der Überfall gerade in der Arbeit des Klägers für den S seinen Grund fand.

75

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit der konkreten Arbeitsleistung des Klägers - hier der Redevorbereitung - eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Körper- oder Sachschadens verbunden gewesen wäre. Der Vortrag des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang - durch die ausstehende Grundsatz-entscheidung und Wahlentscheidung auf der Jahresversammlung des Dachverbandes habe ein gesteigertes Risiko bestanden - bewegt sich letztlich im spekulativen Bereich. Soweit vom Kläger weitere risikoerhöhende Umstände genannt worden sind, erscheinen diese - mangels zeitlichen Zusammenhangs mit dem Überfall - zur Begründung einer hohen Schadensgefahr noch viel weniger geeignet. Wäre der Sichtweise des Klägers zu folgen, könnte im Ergebnis jede ungeklärte Fremdeinwirkung mit Schadensfolge als Verwirklichung eines im Beruf angelegten Risikos gewürdigt werden. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es insoweit an einer hinreichenden Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko.

76

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

77

III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10d Verlustabzug


(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

Einkommensteuergesetz - EStG | § 24


Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oderb) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteili

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 3 Kündigungseinspruch


Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung m

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. Jan. 2018 - IX R 34/16

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2016  4 K 2086/14 aufgehoben.

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(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Streitig ist nur noch die Anwendung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung auf eine im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung eines Dienstvertrags vereinbarten Entschädigung.
Mit rechtskräftigem, als Zwischenurteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 22.2.1999, auf den Bezug genommen wird, entschied der erkennende Senat unter anderem, dass das in dem vor dem Landgericht München I im Verfahren 5 HKO 21048/89 (Kläger gegen ...) geschlossenen Prozessvergleich vom 13.11.1990 unter Ziffer IV. vereinbarte "Schmerzensgeld" in Höhe von 1 Mio. DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) zu erfassen ist.
Unter den Beteiligten ist weiterhin streitig, ob dieses "Schmerzensgeld" zusammen mit der unter Ziffer III. des Prozessvergleichs vereinbarten "Abfindung" in Höhe von 400.000 DM steuerlich eine einheitliche Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 a EStG bildet. Wäre dies zu bejahen - wie das Finanzamt meint -, so käme die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG unstreitig mangels zusammengeballten Zuflusses nicht in Betracht.
Die Kläger stehen allerdings auf dem Standpunkt, im Streitfall sei keine einheitliche Entschädigung anzunehmen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts beruhe die Vereinbarung und Zahlung der Abfindung gemäß der Ziffer III. des Prozessvergleichs und die Vereinbarung und Zahlung des Schmerzensgeldes gemäß der Ziffer IV. des Prozessvergleichs auf unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen. Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien sei das Schmerzensgeld als Wiedergutmachung für den von der ... vorsätzlich herbeigeführten Rufmord bestimmt gewesen und habe insoweit auf besonderen Fürsorgeerwägungen der Arbeitgeberin beruht. Das Schmerzensgeld habe auch als ein nach außen gerichtetes Zeichen den in seiner Würde und Ehre verletzten Kläger rehabilitieren sollen. Der Kläger habe es ursprünglich überhaupt nicht auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes abgesehen gehabt, vielmehr habe er von ... Eignern eine öffentliche Ehrenerklärung in der ... Zeitung verlangt. Dies sei von den ... Eignern jedoch rigoros abgelehnt worden. Statt dessen sei die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeboten worden. Zu diesem "Entgegenkommen" hätten sich die ... Eigner allerdings nur deshalb bereit gefunden, weil ihnen insbesondere der ... Zeuge eindringlich klar gemacht habe, dass die Ehrverletzung nach deutschem Recht als Verleumdung sogar unter Strafe stehe. Das Angebot der ... sei jedoch auch der Höhe nach nicht verhandelbar gewesen; der Kläger sei daher faktisch gezwungen gewesen, entweder anzunehmen oder aber Gefahr zu laufen, angesichts der möglichen und in den Händen der ... Eigner liegenden Insolvenz der ... völlig leer auszugehen. Daher habe ihm sein Anwalt ebenfalls geraten, das Angebot anzunehmen. Angesichts der vollkommen unterschiedlichen und voneinander unabhängigen selbstständigen Entschädigungstatbestände verbiete sich eine Zusammenfassung der "Abfindung" und des "Schmerzensgeldes" zu einer einheitlichen Abfindung im Sinne des § 24 Nr. la EStG. Dies sei auch die Auffassung der Finanzverwaltung selbst, wie sich insbesondere aus der Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 18.12.2002 (BStBl I 1998, 1512) ergebe, und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Entscheidungen vom 4. Februar 1998 XI B 108/97 , BFH/NV 1998, 1082 und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 , BFH/NV 2002, 717).
Die Abfindung in Höhe von 400.000 DM sei dem Kläger noch im Jahre 1990 in einem Betrag mit der ersten im Prozessvergleich vom 13.11.1990 vereinbarten Rate in Höhe von 600.000 DM überwiesen worden. Obwohl der Vergleich keine explizite Aussage darüber enthalte, ob der noch im Jahre 1990 geschuldete Teilbetrag die Abfindung einschließe, so hätten sich die Vertragspartner gleichwohl vor der Protokollierung des Vergleichs entsprechend geeinigt gehabt. Dies ergebe sich insbesondere aus der handschriftlichen Notiz des Herrn ..., in der die Ergebnisse der Einigung festgehalten worden seien und auf welcher der Prozessvergleich aufbaue. Die im Sinne des § 366 BGB verbindliche Festlegung der Tilgungsreihenfolge ergebe sich im Übrigen auch aus dem Aufbau des Prozessvergleichs und insbesondere dem Wortlaut der Ziffer IV. Dort heiße es nämlich: "Die Beklagte bezahlt weiter an den Kläger...".
Die Kläger stellen daher den Antrag aus dem Schriftsatz vom 24.2.2004.
Die Behörde beantragt dagegen,
die Klage abzuweisen.
10 
Nach Auffassung der Finanzbehörde ist das Schmerzensgeld in die Abfindung einzubeziehen; dies ergebe sich unter anderem aus dem BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 51/95 (BStBl II 1996, 416). Es liege folglich kein zusammengeballter Zufluss vor. Außerdem sei selbst die "Abfindung" in Höhe von 400.000 DM nicht in vollem Umfang im Jahre 1990 zugeflossen, sondern nur in Höhe einer verhältnismäßigen Quote.
11 
Die Behörde hat überdies eine eventuell vorzunehmende Saldierung ("Seapower") geltend gemacht. Insoweit wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist nicht begründet.
13 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine aus Anlass der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 a EStG gewährte Entschädigung grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. z.B. das Urteil vom 21. März 1996 XI R 51/95, BStBl II 1996, 416). An dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof insbesondere in dem von den Klägern angeführten Urteil vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 (BFH/NV 2002, 717) ausdrücklich festgehalten.
14 
Nähert man sich dem Entschädigungsbegriff des § 24 Nr. 1a EStG in den Fällen der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über die in den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes geregelte Abfindungsentschädigung, so ist ebenfalls deren umfassende Ausgleichsfunktion wegen Verlustes des Arbeitsplatzes hervorzuheben (vgl. z.B. Schwerdtner im Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 622 Anhang 482 ff; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Auflage, S. 1248).
15 
Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
16 
Die von den Klägern insbesondere im Schriftsatz vom 26.5.2003 vorgebrachten Argumente vermögen die Auffassung des Senats, steuerrechtlich könne keine Bindung an die im Vergleich vom 13.11.1990 verbal gewählte Anspruchsgrundlage "Schmerzensgeld" (§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG, § 847 BGB) bestehen, nicht zu erschüttern. Wäre dies anders, so hätten es die Steuerpflichtigen nämlich in der Hand, durch schlichte Wortwahl (Bezeichnung der Anspruchsgrundlage) auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss zu nehmen. Wie im Zwischengerichtsbescheid vom 22.2.1999 ausführlicher dargestellt, orientiert sich das Einkommensteuerrecht indes an der wirtschaftlichen Bedeutung des Lebenssachverhalts. Dabei wird nicht verkannt, dass es aufgrund ihrer Mentalität möglicherweise gerade der Aspekt der strafbaren Ehrverletzung war, der die ... Eigner der ... bewog, im wirtschaftlichen Ergebnis wenigstens einen Teil der dem Kläger nach der deutschen Rechtsordnung zustehenden materiellen Ansprüche auszugleichen. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall trotz der schweren Ehrverletzung des Klägers durch die ... Eigner der ... nach der deutschen Rechtsordnung, wie im Zwischengerichtsbescheid dargelegt, ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld), nicht bestand.
17 
Jedenfalls waren mit der Erfüllung des Vergleichs vom 13.11.1990 sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Dienstvertrag vom 3.5./1.9.1988 und seiner Beendigung "abgegolten und erledigt". Wie der Senat in dem als Urteil wirkenden und rechtskräftigen Zwischengerichtsbescheid entschieden hat, handelte es sich bei dem unter der Ziffer IV. des Vergleichs ausbedungenen "Schmerzensgeld" - ungeachtet seiner Bezeichnung - daher gleichfalls um Ersatz von Arbeitslohn im Sinne des § 24 Nr. la EStG. Angesichts des in § 5 des Dienstvertrags vom 3.5./1.9.1988 vereinbarten (Mindest-) Jahresgehalts in Höhe von ca. 480.000 DM entspricht die unter der Ziffer III. des Vergleichs vom 13.11.1990 vereinbarte Abfindung (400.000 DM) der Größenordnung nach gerade mal den bis zum Abschluss des Vergleichs aufgelaufenen Bezügen des Klägers. Da der Dienstvertrag des Klägers jedoch für fünf Jahre, also bis Dienstvertrag des Klägers jedoch für fünf Jahre, also bis zum 31.12.1993 "fest geschlossen" war (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags), liegt es auf der Hand, dass der unter der Ziffer IV. vereinbarte Betrag (1 Mio. DM) auch die Bereitschaft des Klägers honorierte, bereits nach knapp zwei Jahren Vertragslaufzeit einer Aufhebung des Vertrags zuzustimmen.
18 
Daraus folgt aber, dass der unter de Ziffer IV. des Vergleichs vereinbarte Betrag (1 Mio. DM) jedenfalls zu einem erheblichen Teil Bestandteile enthält, die als Entschädigung wegen Aufhebung des Dienstvertrags und damit als Ersatz für entgehende Einnahmen zu qualifizieren sind. Da diese Teile der Abfindung dem Kläger jedoch nicht mehr im Jahre 1990, sondern später zugeflossen sind, fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung . Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann den Klägern daher nicht gewährt werden. Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben, ob der unter der Ziffer IV. vereinbarte Betrag möglicherweise zum Teil auf besonderen Fürsorgeerwägungen der Arbeitgeberin im Sinne der von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beruht.
19 
Die Klage war daher abzuweisen.
20 
Die Kostenentscheidung des Schlussurteils beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 2 FGO.
21 
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Gründe

 
12 
Die Klage ist nicht begründet.
13 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine aus Anlass der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 a EStG gewährte Entschädigung grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. z.B. das Urteil vom 21. März 1996 XI R 51/95, BStBl II 1996, 416). An dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof insbesondere in dem von den Klägern angeführten Urteil vom 24. Januar 2002 XI R 43/99 (BFH/NV 2002, 717) ausdrücklich festgehalten.
14 
Nähert man sich dem Entschädigungsbegriff des § 24 Nr. 1a EStG in den Fällen der Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses über die in den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes geregelte Abfindungsentschädigung, so ist ebenfalls deren umfassende Ausgleichsfunktion wegen Verlustes des Arbeitsplatzes hervorzuheben (vgl. z.B. Schwerdtner im Münchener Kommentar zum BGB, 3. Auflage, § 622 Anhang 482 ff; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Auflage, S. 1248).
15 
Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
16 
Die von den Klägern insbesondere im Schriftsatz vom 26.5.2003 vorgebrachten Argumente vermögen die Auffassung des Senats, steuerrechtlich könne keine Bindung an die im Vergleich vom 13.11.1990 verbal gewählte Anspruchsgrundlage "Schmerzensgeld" (§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG, § 847 BGB) bestehen, nicht zu erschüttern. Wäre dies anders, so hätten es die Steuerpflichtigen nämlich in der Hand, durch schlichte Wortwahl (Bezeichnung der Anspruchsgrundlage) auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss zu nehmen. Wie im Zwischengerichtsbescheid vom 22.2.1999 ausführlicher dargestellt, orientiert sich das Einkommensteuerrecht indes an der wirtschaftlichen Bedeutung des Lebenssachverhalts. Dabei wird nicht verkannt, dass es aufgrund ihrer Mentalität möglicherweise gerade der Aspekt der strafbaren Ehrverletzung war, der die ... Eigner der ... bewog, im wirtschaftlichen Ergebnis wenigstens einen Teil der dem Kläger nach der deutschen Rechtsordnung zustehenden materiellen Ansprüche auszugleichen. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall trotz der schweren Ehrverletzung des Klägers durch die ... Eigner der ... nach der deutschen Rechtsordnung, wie im Zwischengerichtsbescheid dargelegt, ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (Schmerzensgeld), nicht bestand.
17 
Jedenfalls waren mit der Erfüllung des Vergleichs vom 13.11.1990 sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Dienstvertrag vom 3.5./1.9.1988 und seiner Beendigung "abgegolten und erledigt". Wie der Senat in dem als Urteil wirkenden und rechtskräftigen Zwischengerichtsbescheid entschieden hat, handelte es sich bei dem unter der Ziffer IV. des Vergleichs ausbedungenen "Schmerzensgeld" - ungeachtet seiner Bezeichnung - daher gleichfalls um Ersatz von Arbeitslohn im Sinne des § 24 Nr. la EStG. Angesichts des in § 5 des Dienstvertrags vom 3.5./1.9.1988 vereinbarten (Mindest-) Jahresgehalts in Höhe von ca. 480.000 DM entspricht die unter der Ziffer III. des Vergleichs vom 13.11.1990 vereinbarte Abfindung (400.000 DM) der Größenordnung nach gerade mal den bis zum Abschluss des Vergleichs aufgelaufenen Bezügen des Klägers. Da der Dienstvertrag des Klägers jedoch für fünf Jahre, also bis Dienstvertrag des Klägers jedoch für fünf Jahre, also bis zum 31.12.1993 "fest geschlossen" war (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags), liegt es auf der Hand, dass der unter der Ziffer IV. vereinbarte Betrag (1 Mio. DM) auch die Bereitschaft des Klägers honorierte, bereits nach knapp zwei Jahren Vertragslaufzeit einer Aufhebung des Vertrags zuzustimmen.
18 
Daraus folgt aber, dass der unter de Ziffer IV. des Vergleichs vereinbarte Betrag (1 Mio. DM) jedenfalls zu einem erheblichen Teil Bestandteile enthält, die als Entschädigung wegen Aufhebung des Dienstvertrags und damit als Ersatz für entgehende Einnahmen zu qualifizieren sind. Da diese Teile der Abfindung dem Kläger jedoch nicht mehr im Jahre 1990, sondern später zugeflossen sind, fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung . Die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG kann den Klägern daher nicht gewährt werden. Aus diesem Grunde kann auch dahingestellt bleiben, ob der unter der Ziffer IV. vereinbarte Betrag möglicherweise zum Teil auf besonderen Fürsorgeerwägungen der Arbeitgeberin im Sinne der von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs beruht.
19 
Die Klage war daher abzuweisen.
20 
Die Kostenentscheidung des Schlussurteils beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 2 FGO.
21 
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.