Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Aug. 2011 - 3 K 2579/09

ECLI: ECLI:DE:FGRLP:2011:0830.3K2579.09.0A
published on 30/08/2011 00:00
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Aug. 2011 - 3 K 2579/09
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Strittig ist, ob im Streitjahr 2005 ein Zuschuss an Verkehrsbetriebe wegen der Ausgabe von sog. "Job-Tickets" Arbeitslohn darstellt.

2

Die Klägerin schloss mit der R Verkehrsverbund GmbH – R – und der M Verkehrsgesellschaft mbH – M – eine Vereinbarung über die Ausgabe von ...-Job-Tickets (Vertrag vom 16. bzw. 23. September 2002, Blatt 4 ff der Lohnsteuerakte), um allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Klägerin den Erwerb von ...-Job-Tickets zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Bei den Job-Tickets handelt es sich um auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte und nicht übertragbare Jahreskarten (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Für alle Mitarbeiter mit Wohnort in bestimmten Postleitzahlbezirken, die mit den Tarifgebieten des Verkehrsverbunds übereinstimmen, entrichtet die Klägerin monatlich einen der Höhe nach bestimmten Grundbetrag an die Verkehrsbetriebe (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung; zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wohnten 5.409 Mitarbeiter in den begünstigten Postleitzahlbezirken, der monatliche Grundbeitrag je Mitarbeiter betrug 5,92 €, der monatliche Grundbeitrag betrug damit insgesamt 32.021,28 €. Der Betrag wurde für ein Jahr festgelegt und änderte sich nach § 2 Nr. 1 Absatz 2 der Vereinbarung gemäß den üblichen Tariferhöhungen. Die im Folgejahr neu zu berücksichtigende maßgebende Personenzahl wurde entsprechend des Personalbestandes der Klägerin zum 31. Oktober des Folgejahres ermittelt (vgl. Übersicht Blatt 13 der Lohnsteuerakte).

3

Durch die Zahlung des Grundbetrages erhält jeder Mitarbeiter der Klägerin das Recht, ein ...-Job-Ticket als Jahreskarte zu erwerben (§ 2 Absatz 3 der Vereinbarung). Zusätzlich ist von dem Mitarbeiter, der das Job-Ticket erwirbt, ein monatlich zu zahlender Betrag (§ 3 Abs. 4 der Vereinbarung) über zwingend vorgeschriebenen Lastschrifteinzug (§ 2 Abs. 5 der Vereinbarung) an den jeweiligen Verkehrsbetrieb zu entrichten. Der Vertrag trat am 1. Januar 2003 in Kraft und kann von jedem Vertragspartner -Klägerin und Verkehrsbetriebe- mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Zudem kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, wobei als wichtiger Grund insbesondere ein fortgesetzter Zahlungsverzug beim vereinbarten Beförderungsentgelt gilt (§ 4 der Vereinbarung). Nach der Anlage erfolgt die Abwicklung der Ausgabe und Zahlung der Job-Tickets über das DB-Abo-Center. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Mitarbeiter, die ein Job-Ticket beziehen, auf dem Bestellvordruck für das Ticket wird der Betrag für das Job-Ticket vom Giro-Konto des Mitarbeiters monatlich abgebucht (Blatt 17 der  Lohnsteuerakte).

4

Das der Vereinbarung zu Grunde liegende Angebot der Verkehrsbetriebe war ausgehend von der Mitarbeiterzahl von 5409 Personen im begünstigten Postleitzahlgebiet kalkuliert, wobei zum Zeitpunkt des Angebotes am 29. April 2002 im ...-Tarifgebiet 3.623 Personen und im ...-Tarifgebiet 1.786 Personen wohnten. Basisannahme für das Angebot war, dass 30% der Mitarbeiter aus dem ...-Tarifgebiet das ...-JobTicket und 16% der Mitarbeiter aus dem ...-Tarifgebiet das ...-JobTicket bestellen und JobTicket–Nutzer werden.

5

Die Abgabepreise der Job-Tickets setzten sich aus dem JobTicket–Preis, einem Teilgrundpreis sowie einem Bearbeitungsentgelt für den Direktvertrieb des ...-JobTickets zusammen. Der Abgabepreis für das ...-JobTicket wurde mit 30 € pro Monat, der Abgabepreis für das ...-JobTicket wurde mit 35 € pro Monat zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 1,50 € pro Jahr kalkuliert. Nach dem Angebot betrug der von der Klägerin an die R bzw. an die M noch zu zahlende Grundbetrag 384.255 € pro Jahr, was einem Betrag von 5,92 € pro Mitarbeiter und Monat entsprach (Blatt 67, 68 der Prozessakte). Der Angebotskalkulation war eine Befragung der Mitarbeiter der Klägerin bezüglich der Einführung eines Job-Tickets vorausgegangen (Blatt 73 der Prozessakte). In der Angebotskalkulation ist hierzu ausgeführt, der Klägerin könne von den Verkehrsbetrieben zunächst nur eine Vertragslaufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsoption angeboten werden, da durch die Umlegung des Teilgrundpreises auf die prognostizierten JobTicket–Nutzer ein wesentliches Einnahmerisiko auf Seiten der Verkehrsbetriebe bestehe (Blatt 67Rs der Prozessakte).

6

Im Jahr 2007 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt (Bericht vom 12. Dezember 2007, Blatt 17ff der Lohnsteuerakte). Dabei stellte der Lohnsteuer-Außenprüfer von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe geleistete Grundbeiträge  von 405.508 € in 2004, von 408.370 € in 2005 und von 417.831 € in 2006 fest. Nach Ansicht des Lohnsteuer-Außenprüfers seien die von der Klägerin an die Verkehrsträger geleisteten Zuschüsse zum verbilligten Erwerb der einzelnen Jahrestickets durch die Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern. Denn bei den von den einzelnen Arbeitnehmern erworbenen Job-Tickets handele es sich ausnahmslos um Jahreskarten. Die monatliche 44€-Freigrenze für Sachbezüge sei somit im Zeitpunkt des Erwerbs der Jahreskarte überschritten. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolge aus Vereinfachungsgründen, weil gleiche Berechnungsfehler bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien. Nach ihren Angaben hatte die Klägerin im Jahr 2007 insgesamt 613 ...-Tickets und 818 ...-Tickets ausgegeben, wobei bei der Klägerin insgesamt 5.474 Mitarbeiter aus dem Postleitgebiet beschäftigt waren; im Streitjahr wohnten 5.547 Mitarbeiter der Klägerin im Postleitgebiet (Blatt 13 der  Lohnsteuerakte). Der Lohnsteuer-Außenprüfer ermittelte in Anlehnung an § 40 Absatz 1 Nr. 2 EStG unter Anwendung eines Pauschsteuersatzes auf die von der Klägerin geleisteten Grundbeiträge Lohnsteuer in Höhe von 127.329 € für 2004, von 122.919 € für 2005 und 129.527 € für 2006 (Tz. 3 des Prüfungsberichts, Blatt 23 der Lohnsteuerakte).

7

Der Beklagte folgte der Auffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers und erließ entsprechend den Prüfungsfeststellungen den Haftungsbescheid vom 18. Dezember 2007. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2002 für das Streitjahr 2005 zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung ist ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldner nach der Rechtsprechung des BFH in dem Urteil vom 24. Januar 1992 ermessensgerecht aus Vereinfachungsgründen erfolge, weil eine größere Anzahl von Arbeitnehmern (ca. 1.200) betroffen seien.

8

Die Klägerin trägt vor, nach der vereinbarten Regelung zahle sie für die Gewährung der Job-Tickets an ihre Beschäftigten einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 € je Arbeitnehmer an die Verkehrsbetriebe. Zusätzlich zahlten die Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil. Der Zuschuss übersteige nicht die Freigrenze von 44 € für Sachbezüge. Die Freigrenze finde auf den Zuschuss Anwendung, weil bei unterlassener Zahlung des monatlich zu zahlenden Zuschusses das Job-Ticket für die entsprechenden Monate seine Gültigkeit verliere. Nach den Verträgen mit den Verkehrsbetrieben sei vorgesehen, dass als Job-Ticket eine Jahreskarte ausgestellt werde, für die monatlich eine ermäßigte Gebühr zu zahlen sei. Soweit die monatlichen Zahlungen nicht erfolgten, sei das Verkehrsunternehmen berechtigt, das Abonnement zu kündigen. Die ausgestellte Karte werde ungültig und müsse dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Soweit eine Rückgabe unterbleibe, müsse der volle Monatspreis bezahlt werden. Scheide ein Mitarbeiter mit Wohngebiet im Tarifgebiet der Verkehrsunternehmen aus ihrem Betrieb aus, so entfalle für sie die Pflicht, den monatlichen Beitrag von 5,92 € je Mitarbeiter an die Verkehrsbetriebe zu zahlen. Damit hätten die Job-Ticket-Inhaber keinen Anspruch mehr darauf, ein verbilligtes Ticket zu erhalten. Folge sei, dass der Vertrag hinsichtlich des Job-Tickets gekündigt werde und gegebenenfalls zu dem normalen, nicht subventionierten Preis fortbestehe. Der ausgeschiedene Mitarbeiter müsse entweder den vollen Preis zahlen oder das Job-Ticket zurückgeben. Die Zahlungen an die Verkehrsbetriebe erfolgten monatlich, und zwar nur in der Höhe, wie ihre Beschäftigten in dem jeweiligen Tarifgebiet wohnten. Für die Anwendung der Freigrenze sei der tatsächliche Geldzufluss und der Zufluss des geldwerten Vorteils von Bedeutung. Sie überweise die monatlichen Zuschüsse nur, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen und überprüfe dies monatlich. Daher fließe der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern monatlich zu. Der als Zuschuss gezahlte Betrag von 5,92 € pro Mitarbeiter liege weit unter der Freigrenze von 44 € für Sachbezüge und sei daher steuerfrei. Für diese Rechtsauffassung spreche auch das Urteil des BFH vom 12. April 2007. In der monatlichen Überprüfung der Zuwendungskriterien und der entsprechenden monatlichen Überweisung der Zuschüsse sei eine monatliche Freischaltung des Job-Tickets zu sehen. Nicht die Aushändigung des Job-Ticket an sich ermächtige zur Nutzung der jeweiligen Verbindungen der Verkehrsbetriebe, sondern die monatlichen Überweisungen durch sie und die monatliche Zahlung des ermäßigten Betrages durch die Nutzer des Job-Tickets. Aus dem vom Beklagten herangezogenen Urteil des BFH vom 20. November 2008 lasse sich nichts anderes herleiten. Denn der einzelne Beschäftigte erhalte die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zuschüsse zum Job-Ticket jeden Monat neu und eine jährlich im Voraus erfolgte Zuwendung könne nicht angenommen werden.

9

Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 18. Dezember 2007 für das Jahr 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 insoweit aufzuheben, als Zuwendungen für den Erwerb eines sog. Job-Tickets für Arbeitnehmer der Klägerin in Höhe von 408.370 € lohnversteuert worden sind, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

10

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte trägt vor, im Streitfall erfolge der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Erwerb des Job-Tickets als Jahreskarte durch die Arbeitnehmer der Klägerin. Durch den Erwerb der Jahreskarte erlange der Arbeitnehmer das uneingeschränkte Beförderungsrecht für den auf der Jahreskarte angegebenen Beförderungszeitraum gegenüber dem Verkehrsträger. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Geldflusses der vereinbarten Zuschüsse von der Klägerin an den Verkehrsträger komme es nicht an, da aus den Tarifbestimmungen der Verkehrsträger nicht hervorgehe, dass die Fahrberechtigung durch die monatliche Zahlung von Grundbetrag und Ticket-Preis jeweils nur für den Zahlungsmonat erworben werde. Eine solche Ausgestaltung der Tarifbestimmungen liege im Streitfall nicht vor. Der Vorteil aus der Überlassung des Job-Tickets fließe mit Überlassung des Jahres-Tickets für die Dauer des gesamten Zeitraums der Gültigkeit zu. Die Argumentation der Klägerin gehe nahezu ausschließlich davon aus, dass bei "Störfällen" -beispielsweise Nichtzahlung der Monatsbeiträge- Kündigungsrechte des Verkehrsunternehmens bestünden. Die Kontrolle der Voraussetzungen für die verbilligte Abgabe der Job-Tickets durch die Klägerin werde in einen indirekten monatlichen Zufluss umgedeutet. Dies ginge an der Sache vorbei. Denn auch bei Erwerb eines "normalen" Jahres-Tickets durch einen privaten Kunden gebe es die Möglichkeit der monatlichen Abbuchung und auch hier bestehe ein Kündigungsrecht des Verkehrsträgers bei Nichtzahlung. Es ginge deswegen aber keiner der Betroffenen von einem Monats-Ticket aus. Es sei vielmehr seitens der Klägerin monatlich ein "aktiver" Vorgang der Aushändigung bzw. des Freischaltens erforderlich, um die Voraussetzungen für einen monatlichen Zufluss des Vorteils zu erfüllen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 – VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094).

14

Die den Arbeitnehmern der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, eine verbilligte Jahreskarte der Verkehrsbetriebe, die den öffentlichen Nahverkehr im Umland der Klägerin betreiben, zu erwerben, stellt einen geldwerten Vorteil dar. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Durch die Vereinbarung über die Ausgabe von ...-Job-Tickets vom 16. bzw. 23. September 2002 verschaffte die Klägerin ihren Arbeitnehmern für die Geltungsdauer dieser Rahmenvereinbarung gegenüber der R und der M einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf den Erwerb verbilligter Job-Tickets mit der Geltungsdauer von jeweils einem Jahr.

15

Auch über die Höhe des gesamten geldwerten Vorteils gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Diesen hat der Prüfer nach dem von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe entsprechend den Vereinbarungen über die Ausgabe von RNN-/VMW-JobTickets vom 16. bzw. 23. September 2002 gezahlten Zuschuss -hier spricht die Klägerin teilweise von "Grundbetrag", teilweise ist der Zuschuss in dem Angebot als "Restgrundpreis" bezeichnet- bemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Angebot der Verkehrsbetriebe vom 29. April 2002 ergibt sich, dass die Verkehrsbetriebe bei der Bemessung des von der Klägerin zu leistenden Zuschusses –"Restgrundpreis"– von der  prognostizierten Zahl der JobTicket-Nutzer, die anhand einer Befragung geschätzt wurde, ausgegangen sind. In dem Angebot gingen die Verkehrsbetriebe davon aus, dass 30% der Mitarbeiter aus dem ...–Gebiet das ...-JobTicket und 16% der Mitarbeiter aus dem ...–Gebiet das ..-JobTicket bestellen und JobTicket-Nutzer werden. Der Abgabepreis für die Job-Ticket Nutzer errechnete sich aus dem eigentlichen JobTicket-Preis gem. Tarif und einem Teilgrundpreis sowie für das ...-JobTicket zuzüglich einer jährlichen Bearbeitungsgebühr. Ausgehend von einem Vorschlag zum Abgabepreis für die JobTicket-Nutzer kalkulierten die Verkehrsbetriebe den von der Klägerin zu zahlenden Restgrundpreis von 384.255 € pro Jahr. Erst dann wurde der jährlich zu zahlende Restgrundpreis auf einen Betrag umgerechnet, der sich aus dem Verhältnissatz aller Mitarbeiter der begünstigten Postleitzahlbezirke (und nicht nur der prognostizierten Job-Ticket-Interessenten dieser Bezirke) zu dem Restgrundpreis von 384.255 € bemaß. Der Betrag von 5,92 € pro Mitarbeiter und Monat stellt daher nur eine Rechengröße dar. Bei der Kalkulation des Restgrundpreis gingen die Verkehrsbetriebe von den ihnen entgehenden "Alteinnahmen" aus, die ihnen durch die Nutzung des JobTickets an Stelle der regulären Fahrkarten entgehen würden. Dementsprechend haben die Verkehrsbetriebe wegen der Umlegung des Teilgrundpreises auf die prognostizierten JobTicket-Nutzer und des dadurch für sie bestehenden Einnahmerisikos das Angebot der Klägerin zunächst nur für die Vertragslaufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsoption unterbreitet. Aus der Kalkulation des Angebots ergibt sich daher, dass sich der Zuschuss durch die Klägerin, der in dem Angebot so benannte "Restgrundpreis" lediglich nach den –erwarteten- JobTicket-Nutzern berechnete und sich ausschließlich auf diese bezog. Der von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe gezahlte Zuschuss ist daher nur für die tatsächlichen JobTicket-Nutzer erfolgt und nicht für die Mitarbeiter der Klägerin im Einzugsbereich der Verkehrsbetriebe insgesamt. Daher ist auch nur den JobTicket-Nutzern durch die Zahlung des Zuschusses von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe und die sich dadurch ergebende Verbilligung der JobTickets gegenüber regulären Jahreskarten ein geldwerter Vorteil zugeflossen. Dieser Zuschuss war ursprünglich mit dem rechnerischen Betrag von 5,92 € pro Mitarbeiter und Monat bemessen und änderte sich von Januar 2003 bis Januar 2007 nur geringfügig bis zu einem rechnerischen Betrag von 6,57 € pro Monat und Mitarbeiter. Diese Steigerung hing mit einer Veränderung der Mitarbeiterzahl der Klägerin, die die JobTicket-Regelung in Anspruch nehmen konnten und den sich dadurch ergebenden Änderungen der prognostizierten Nutzer-Zahlen sowie mit Tariferhöhungen zusammen (zur Änderung der Mitarbeiterzahlen und des Grundbetrages vgl. Blatt 13 der Lohnsteuerakte).

16

Strittig ist zwischen den Beteiligten daher allein, ob den Arbeitsnehmern der geldwerte Vorteil einmalig für das gesamte Jahr oder monatlich aufgeteilt, wobei dann die 44-Euro-Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, H 31 (1-4) der Lohnsteuerrichtlinien der Streitjahre Anwendung findet, zufließt.

17

Zugeflossen ist eine Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2007 - VI R 89/04, BStBl. II 2007, 719). Maßgeblich bei geldwerten Vorteilen ist der tatsächliche Zufluss (Heinicke in Schmidt, EStG, 25. Auflage 2006, Rn. 30 zu § 11 Stichwort "Geldwerte Vorteile"). Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt bei einer Jahresnetzkarte für einen Verkehrsbetrieb mit Überlassung der Karte zur Nutzung (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2003 - 9 K 2448/02, in juris).

18

Nach anderer Auffassung ist die Reglung in den Lohnsteuerrichtlinien (LStH 8.1 Abs. 1-4 "Job–Ticket") wonach bei einem Job–Ticket, das für einen längeren Zeitraum als einen Monat gelte, der gesamte Vorteil bereits bei Überlassung des Job–Tickets zufließe, unzutreffend, da der Vorteil aus dem Job–Ticket für die Monate Februar bis Dezember nicht bereits bei der Nutzung des Tickets im Januar zufließen könne. Die Lohnsteuerrichtlinien beriefen sich zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 12. April 2007 (VI R 89/04, BStBl. II 2007, 719), da eine Jahresnetzkarte eines Bahnbeamten im Ruhestand anders als ein Job-Ticket nicht nach monatlicher Nutzung kalkuliert und berechnet sei (Drenseck in Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, Rn. 30 zu § 8). Dieser Auffassung kann für den Streitfall aber nicht gefolgt werden. Denn zum einen sind im Streitfall der Abgabepreis für die JobTicket-Nutzer und der von der Klägerin zu zahlende Grundbeitrag bezogen auf den Jahreszeitraum kalkuliert worden. Dies zeigt sich in dem Angebot vom 29. April 2002, wo ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass die Vertragslaufzeit zunächst nur ein Jahr beträgt, da durch die Umlegung des Teilgrundpreises auf die prognostizierten JobTicket-Nutzer ein wesentliches Einnahmerisiko auf Seiten der Verkehrsbetriebe bestehe. Sollte die Kalkulation der Verkehrsbetriebe an Hand der prognostizierten Nutzer-Zahlen nicht zutreffen, so besteht für die Verkehrsbetriebe innerhalb der Laufzeit der Job-Tickets von einem Jahr keine Korrekturmöglichkeit. Zum anderen hat der BFH in dem Urteil vom 12. April 2007 (VI R 89/04, a.a.O.) darauf abgestellt, dass die Jahresnetzkarte dem Bahnbeamten im Ruhestand das uneingeschränkte Nutzungsrecht der Verbindungen der Bahn AG für ein Jahr verschaffte. Nicht anders ist es im Streitfall, wo die Nutzungsmöglichkeit für die Verbindungen der Verkehrsbetriebe durch das Job–Jahres-Ticket ebenfalls für die gesamte Geltungsdauer von einem Jahr verschafft wird. Auch wenn von der Klägerin der von ihr zu leistende Grundbeitrag in monatlichen Raten gezahlt wird und auch von den JobTicket-Nutzern monatliche Teilbeträge für das Jahres-Ticket abgebucht werden, ist der von der Klägerin zu zahlende Grundbeitrag auf das gesamte Jahr kalkuliert, wie sich aus dem Angebot der Verkehrsbetriebe vom 29. April 2004 ergibt. Die monatliche Zahlung stellt sich daher nur als Zahlungsmodalität des zu Jahresbeginn feststehenden Betrages dar.

19

Im Streitfall ist der Zufluss des geldwerten Vorteils daher mit Aushändigung der Jahreskarte an die Arbeitnehmer erfolgt. Unabhängig von diesem Zufluss ist die Zahlung der Gegenleistung durch die Arbeitnehmer bzw. die monatliche Entrichtung der Zuschüsse durch die Klägerin an die Verkehrsbetriebe zu beurteilen. Denn die Erbringung der Gegenleistung hat keinen Einfluss auf den Zufluss des geldwerten Vorteils.

20

Nach den Vereinbarungen der Klägerin mit den Verkehrsbetrieben wird das JobTicket entsprechend § 1 Abs. 2 der Vereinbarung grundsätzlich als Jahres-Ticket ausgegeben. Der geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des JobTickets als Jahres-Ticket zu. Ausschlaggebend für die Berechnung der Freigrenze ist der Betrag, den die Klägerin an die Verkehrsbetriebe für die gesamte Gültigkeitsdauer des JobTickets von einem Jahr als Zuschuss zahlt. Dabei spielt weder eine Rolle, dass die Klägerin nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt. Denn hier betrifft die monatliche Zahlung allein die Gegenleistung, die die Klägerin an die Verkehrsbetriebe entrichtet, damit die Verbilligung der JobTickets als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern zufließt. Noch ist es von Bedeutung, dass der anteilige Nutzen der Arbeitnehmer durch das JobTicket auf den Monat gerechnet unter der Freigrenze liegt (vgl. Kirchhof, EStG, 10. Aufl. 2011, Rn. 46 zu § 8; Birk/Kister in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Rn. 141 zu § 8). Da die Gültigkeitsdauer der JobTickets ein Jahr beträgt, fließt der Wert der von der Klägerin für diesen Zeitraum geleisteten Zuschüsse den Arbeitnehmern mit Ausgabe der JobTickets als geldwerter Vorteil zu.

21

Ohne Bedeutung für den bereits erfolgten Zufluss mit Ausgabe der Jahres-Tickets an die Arbeitnehmer durch die Verkehrsbetriebe sind spätere Kündigungen der Jahres-Tickets im Laufe der Gültigkeitsdauer. Denn der spätere Verlust der Verfügungsmöglichkeit macht einen erfolgten Zufluss nicht rückgängig (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, Rn. 14 zu § 11). Die Kündigung wirkt sich auf den bereits erfolgten Zufluss nicht aus, sondern wirkt nur für die Zukunft. Die Nutzung bis zur Kündigung ist durch die Arbeitnehmer auch erfolgt, da das Jahres-Ticket bereits ausgegeben und die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt war.

22

In gleicher Weise ist auch die Kündigungsmöglichkeit der Verkehrsbetriebe bei Zahlungsverzug der Klägerin ohne Einfluss auf den Zufluss des geldwerten Vorteils. Denn auch in diesem Fall konnten die Arbeitnehmer das Jahres-Ticket bis zur Kündigung nutzen, obgleich die Klägerin die vereinbarten Zuschüsse nicht entrichtete. Auch dadurch zeigt sich, dass der Zufluss des geldwerten Vorteils und die monatliche Zahlung der Zuschüsse unabhängig voneinander zu beurteilen sind.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

24

Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO in Hinblick auf die abweichende Auffassung von Drenseck (in Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, Rn. 30 zu § 8) zugelassen.

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25/02/2012 11:19

vorliegend kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR nicht zum Zuge-FG Rheinland-Pfalz, 3 K 2579/09
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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published on 16/10/2014 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Der Haftungsbescheid vom 18. Dezember 2007 für das Jahr 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 werden dahin geändert, dass als geldwerter Vorteil entsprechend der tatsä
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(1)1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit

1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
2.
in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz).3Die Pauschalierung ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt.4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.

(2)1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

1.
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt.2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsgeräte übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz übereignet.2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.

(3)1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.