Job-Tickets: Geldwerter Vorteil entsteht mit der Ausgabe der Jahreskarte

published on 25/02/2012 11:19
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vorliegend kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR nicht zum Zuge-FG Rheinland-Pfalz, 3 K 2579/09
Gibt der Verkehrsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber das vom Arbeitgeber bezuschusste Job-Ticket als Jahreskarte aus, fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Revision anhängig) bereits mit der Ausgabe der Fahrkarte zu. Da keine Umlage auf die einzelnen Monate erfolgt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR regelmäßig nicht zum Zuge.

Ein Unternehmen hatte im Urteilsfall mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Job-Tickets als Jahreskarten geschlossen. Nach der vereinbarten Regelung zahlte der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR je Arbeitnehmer an die Verkehrsbetriebe. Zusätzlich zahlten die Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil. Da der Zuschuss unter der monatlichen Freigrenze von 44 EUR lag, behandelte der Arbeitgeber den Zuschuss als steuerfreien Sachbezug.

Das sahen das Finanzamt und in der Folge das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch anders: Die verbilligte Abgabe der Jahreskarten bleibt nicht steuerfrei, weil der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des Job-Tickets insgesamt zufließt und die monatliche Freigrenze im Zeitpunkt des Erwerbs der Jahreskarte überschritten ist. Dabei ist unerheblich, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt.

Hinweis: Besteht ein Jahres-Ticket allerdings aus einzelnen monatlichen Fahrberechtigungen, ist die monatliche Sachbezugsfreigrenze nach den Bestimmungen in den Lohnsteuer-Richtlinien anwendbar (FG Rheinland-Pfalz, 3 K 2579/09, Rev. BFH VI R 56/11).


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published on 30/08/2011 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Strittig ist, ob im Streitjahr 2005 ein Zuschuss an Verkehrsbetriebe wegen der Ausgabe v
published on 14/11/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob monatliche Zahlungen, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Rahmen eines sog. Jobticketprogramms an zwei Verkehrsbetriebe
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Strittig ist, ob im Streitjahr 2005 ein Zuschuss an Verkehrsbetriebe wegen der Ausgabe von sog. "Job-Tickets" Arbeitslohn darstellt.

2

Die Klägerin schloss mit der R Verkehrsverbund GmbH – R – und der M Verkehrsgesellschaft mbH – M – eine Vereinbarung über die Ausgabe von ...-Job-Tickets (Vertrag vom 16. bzw. 23. September 2002, Blatt 4 ff der Lohnsteuerakte), um allen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Klägerin den Erwerb von ...-Job-Tickets zu ermöglichen (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Bei den Job-Tickets handelt es sich um auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte und nicht übertragbare Jahreskarten (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Für alle Mitarbeiter mit Wohnort in bestimmten Postleitzahlbezirken, die mit den Tarifgebieten des Verkehrsverbunds übereinstimmen, entrichtet die Klägerin monatlich einen der Höhe nach bestimmten Grundbetrag an die Verkehrsbetriebe (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung; zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wohnten 5.409 Mitarbeiter in den begünstigten Postleitzahlbezirken, der monatliche Grundbeitrag je Mitarbeiter betrug 5,92 €, der monatliche Grundbeitrag betrug damit insgesamt 32.021,28 €. Der Betrag wurde für ein Jahr festgelegt und änderte sich nach § 2 Nr. 1 Absatz 2 der Vereinbarung gemäß den üblichen Tariferhöhungen. Die im Folgejahr neu zu berücksichtigende maßgebende Personenzahl wurde entsprechend des Personalbestandes der Klägerin zum 31. Oktober des Folgejahres ermittelt (vgl. Übersicht Blatt 13 der Lohnsteuerakte).

3

Durch die Zahlung des Grundbetrages erhält jeder Mitarbeiter der Klägerin das Recht, ein ...-Job-Ticket als Jahreskarte zu erwerben (§ 2 Absatz 3 der Vereinbarung). Zusätzlich ist von dem Mitarbeiter, der das Job-Ticket erwirbt, ein monatlich zu zahlender Betrag (§ 3 Abs. 4 der Vereinbarung) über zwingend vorgeschriebenen Lastschrifteinzug (§ 2 Abs. 5 der Vereinbarung) an den jeweiligen Verkehrsbetrieb zu entrichten. Der Vertrag trat am 1. Januar 2003 in Kraft und kann von jedem Vertragspartner -Klägerin und Verkehrsbetriebe- mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Zudem kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, wobei als wichtiger Grund insbesondere ein fortgesetzter Zahlungsverzug beim vereinbarten Beförderungsentgelt gilt (§ 4 der Vereinbarung). Nach der Anlage erfolgt die Abwicklung der Ausgabe und Zahlung der Job-Tickets über das DB-Abo-Center. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Mitarbeiter, die ein Job-Ticket beziehen, auf dem Bestellvordruck für das Ticket wird der Betrag für das Job-Ticket vom Giro-Konto des Mitarbeiters monatlich abgebucht (Blatt 17 der  Lohnsteuerakte).

4

Das der Vereinbarung zu Grunde liegende Angebot der Verkehrsbetriebe war ausgehend von der Mitarbeiterzahl von 5409 Personen im begünstigten Postleitzahlgebiet kalkuliert, wobei zum Zeitpunkt des Angebotes am 29. April 2002 im ...-Tarifgebiet 3.623 Personen und im ...-Tarifgebiet 1.786 Personen wohnten. Basisannahme für das Angebot war, dass 30% der Mitarbeiter aus dem ...-Tarifgebiet das ...-JobTicket und 16% der Mitarbeiter aus dem ...-Tarifgebiet das ...-JobTicket bestellen und JobTicket–Nutzer werden.

5

Die Abgabepreise der Job-Tickets setzten sich aus dem JobTicket–Preis, einem Teilgrundpreis sowie einem Bearbeitungsentgelt für den Direktvertrieb des ...-JobTickets zusammen. Der Abgabepreis für das ...-JobTicket wurde mit 30 € pro Monat, der Abgabepreis für das ...-JobTicket wurde mit 35 € pro Monat zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 1,50 € pro Jahr kalkuliert. Nach dem Angebot betrug der von der Klägerin an die R bzw. an die M noch zu zahlende Grundbetrag 384.255 € pro Jahr, was einem Betrag von 5,92 € pro Mitarbeiter und Monat entsprach (Blatt 67, 68 der Prozessakte). Der Angebotskalkulation war eine Befragung der Mitarbeiter der Klägerin bezüglich der Einführung eines Job-Tickets vorausgegangen (Blatt 73 der Prozessakte). In der Angebotskalkulation ist hierzu ausgeführt, der Klägerin könne von den Verkehrsbetrieben zunächst nur eine Vertragslaufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsoption angeboten werden, da durch die Umlegung des Teilgrundpreises auf die prognostizierten JobTicket–Nutzer ein wesentliches Einnahmerisiko auf Seiten der Verkehrsbetriebe bestehe (Blatt 67Rs der Prozessakte).

6

Im Jahr 2007 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt (Bericht vom 12. Dezember 2007, Blatt 17ff der Lohnsteuerakte). Dabei stellte der Lohnsteuer-Außenprüfer von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe geleistete Grundbeiträge  von 405.508 € in 2004, von 408.370 € in 2005 und von 417.831 € in 2006 fest. Nach Ansicht des Lohnsteuer-Außenprüfers seien die von der Klägerin an die Verkehrsträger geleisteten Zuschüsse zum verbilligten Erwerb der einzelnen Jahrestickets durch die Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu versteuern. Denn bei den von den einzelnen Arbeitnehmern erworbenen Job-Tickets handele es sich ausnahmslos um Jahreskarten. Die monatliche 44€-Freigrenze für Sachbezüge sei somit im Zeitpunkt des Erwerbs der Jahreskarte überschritten. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolge aus Vereinfachungsgründen, weil gleiche Berechnungsfehler bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien. Nach ihren Angaben hatte die Klägerin im Jahr 2007 insgesamt 613 ...-Tickets und 818 ...-Tickets ausgegeben, wobei bei der Klägerin insgesamt 5.474 Mitarbeiter aus dem Postleitgebiet beschäftigt waren; im Streitjahr wohnten 5.547 Mitarbeiter der Klägerin im Postleitgebiet (Blatt 13 der  Lohnsteuerakte). Der Lohnsteuer-Außenprüfer ermittelte in Anlehnung an § 40 Absatz 1 Nr. 2 EStG unter Anwendung eines Pauschsteuersatzes auf die von der Klägerin geleisteten Grundbeiträge Lohnsteuer in Höhe von 127.329 € für 2004, von 122.919 € für 2005 und 129.527 € für 2006 (Tz. 3 des Prüfungsberichts, Blatt 23 der Lohnsteuerakte).

7

Der Beklagte folgte der Auffassung des Lohnsteuer-Außenprüfers und erließ entsprechend den Prüfungsfeststellungen den Haftungsbescheid vom 18. Dezember 2007. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 4. November 2002 für das Streitjahr 2005 zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung ist ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldner nach der Rechtsprechung des BFH in dem Urteil vom 24. Januar 1992 ermessensgerecht aus Vereinfachungsgründen erfolge, weil eine größere Anzahl von Arbeitnehmern (ca. 1.200) betroffen seien.

8

Die Klägerin trägt vor, nach der vereinbarten Regelung zahle sie für die Gewährung der Job-Tickets an ihre Beschäftigten einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 € je Arbeitnehmer an die Verkehrsbetriebe. Zusätzlich zahlten die Arbeitnehmer monatlich einen Eigenanteil. Der Zuschuss übersteige nicht die Freigrenze von 44 € für Sachbezüge. Die Freigrenze finde auf den Zuschuss Anwendung, weil bei unterlassener Zahlung des monatlich zu zahlenden Zuschusses das Job-Ticket für die entsprechenden Monate seine Gültigkeit verliere. Nach den Verträgen mit den Verkehrsbetrieben sei vorgesehen, dass als Job-Ticket eine Jahreskarte ausgestellt werde, für die monatlich eine ermäßigte Gebühr zu zahlen sei. Soweit die monatlichen Zahlungen nicht erfolgten, sei das Verkehrsunternehmen berechtigt, das Abonnement zu kündigen. Die ausgestellte Karte werde ungültig und müsse dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Soweit eine Rückgabe unterbleibe, müsse der volle Monatspreis bezahlt werden. Scheide ein Mitarbeiter mit Wohngebiet im Tarifgebiet der Verkehrsunternehmen aus ihrem Betrieb aus, so entfalle für sie die Pflicht, den monatlichen Beitrag von 5,92 € je Mitarbeiter an die Verkehrsbetriebe zu zahlen. Damit hätten die Job-Ticket-Inhaber keinen Anspruch mehr darauf, ein verbilligtes Ticket zu erhalten. Folge sei, dass der Vertrag hinsichtlich des Job-Tickets gekündigt werde und gegebenenfalls zu dem normalen, nicht subventionierten Preis fortbestehe. Der ausgeschiedene Mitarbeiter müsse entweder den vollen Preis zahlen oder das Job-Ticket zurückgeben. Die Zahlungen an die Verkehrsbetriebe erfolgten monatlich, und zwar nur in der Höhe, wie ihre Beschäftigten in dem jeweiligen Tarifgebiet wohnten. Für die Anwendung der Freigrenze sei der tatsächliche Geldzufluss und der Zufluss des geldwerten Vorteils von Bedeutung. Sie überweise die monatlichen Zuschüsse nur, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen und überprüfe dies monatlich. Daher fließe der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern monatlich zu. Der als Zuschuss gezahlte Betrag von 5,92 € pro Mitarbeiter liege weit unter der Freigrenze von 44 € für Sachbezüge und sei daher steuerfrei. Für diese Rechtsauffassung spreche auch das Urteil des BFH vom 12. April 2007. In der monatlichen Überprüfung der Zuwendungskriterien und der entsprechenden monatlichen Überweisung der Zuschüsse sei eine monatliche Freischaltung des Job-Tickets zu sehen. Nicht die Aushändigung des Job-Ticket an sich ermächtige zur Nutzung der jeweiligen Verbindungen der Verkehrsbetriebe, sondern die monatlichen Überweisungen durch sie und die monatliche Zahlung des ermäßigten Betrages durch die Nutzer des Job-Tickets. Aus dem vom Beklagten herangezogenen Urteil des BFH vom 20. November 2008 lasse sich nichts anderes herleiten. Denn der einzelne Beschäftigte erhalte die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zuschüsse zum Job-Ticket jeden Monat neu und eine jährlich im Voraus erfolgte Zuwendung könne nicht angenommen werden.

9

Die Klägerin beantragt, den Haftungsbescheid vom 18. Dezember 2007 für das Jahr 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 insoweit aufzuheben, als Zuwendungen für den Erwerb eines sog. Job-Tickets für Arbeitnehmer der Klägerin in Höhe von 408.370 € lohnversteuert worden sind, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

10

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte trägt vor, im Streitfall erfolge der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Erwerb des Job-Tickets als Jahreskarte durch die Arbeitnehmer der Klägerin. Durch den Erwerb der Jahreskarte erlange der Arbeitnehmer das uneingeschränkte Beförderungsrecht für den auf der Jahreskarte angegebenen Beförderungszeitraum gegenüber dem Verkehrsträger. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Geldflusses der vereinbarten Zuschüsse von der Klägerin an den Verkehrsträger komme es nicht an, da aus den Tarifbestimmungen der Verkehrsträger nicht hervorgehe, dass die Fahrberechtigung durch die monatliche Zahlung von Grundbetrag und Ticket-Preis jeweils nur für den Zahlungsmonat erworben werde. Eine solche Ausgestaltung der Tarifbestimmungen liege im Streitfall nicht vor. Der Vorteil aus der Überlassung des Job-Tickets fließe mit Überlassung des Jahres-Tickets für die Dauer des gesamten Zeitraums der Gültigkeit zu. Die Argumentation der Klägerin gehe nahezu ausschließlich davon aus, dass bei "Störfällen" -beispielsweise Nichtzahlung der Monatsbeiträge- Kündigungsrechte des Verkehrsunternehmens bestünden. Die Kontrolle der Voraussetzungen für die verbilligte Abgabe der Job-Tickets durch die Klägerin werde in einen indirekten monatlichen Zufluss umgedeutet. Dies ginge an der Sache vorbei. Denn auch bei Erwerb eines "normalen" Jahres-Tickets durch einen privaten Kunden gebe es die Möglichkeit der monatlichen Abbuchung und auch hier bestehe ein Kündigungsrecht des Verkehrsträgers bei Nichtzahlung. Es ginge deswegen aber keiner der Betroffenen von einem Monats-Ticket aus. Es sei vielmehr seitens der Klägerin monatlich ein "aktiver" Vorgang der Aushändigung bzw. des Freischaltens erforderlich, um die Voraussetzungen für einen monatlichen Zufluss des Vorteils zu erfüllen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 – VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094).

14

Die den Arbeitnehmern der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, eine verbilligte Jahreskarte der Verkehrsbetriebe, die den öffentlichen Nahverkehr im Umland der Klägerin betreiben, zu erwerben, stellt einen geldwerten Vorteil dar. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Durch die Vereinbarung über die Ausgabe von ...-Job-Tickets vom 16. bzw. 23. September 2002 verschaffte die Klägerin ihren Arbeitnehmern für die Geltungsdauer dieser Rahmenvereinbarung gegenüber der R und der M einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf den Erwerb verbilligter Job-Tickets mit der Geltungsdauer von jeweils einem Jahr.

15

Auch über die Höhe des gesamten geldwerten Vorteils gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Diesen hat der Prüfer nach dem von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe entsprechend den Vereinbarungen über die Ausgabe von RNN-/VMW-JobTickets vom 16. bzw. 23. September 2002 gezahlten Zuschuss -hier spricht die Klägerin teilweise von "Grundbetrag", teilweise ist der Zuschuss in dem Angebot als "Restgrundpreis" bezeichnet- bemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn aus dem Angebot der Verkehrsbetriebe vom 29. April 2002 ergibt sich, dass die Verkehrsbetriebe bei der Bemessung des von der Klägerin zu leistenden Zuschusses –"Restgrundpreis"– von der  prognostizierten Zahl der JobTicket-Nutzer, die anhand einer Befragung geschätzt wurde, ausgegangen sind. In dem Angebot gingen die Verkehrsbetriebe davon aus, dass 30% der Mitarbeiter aus dem ...–Gebiet das ...-JobTicket und 16% der Mitarbeiter aus dem ...–Gebiet das ..-JobTicket bestellen und JobTicket-Nutzer werden. Der Abgabepreis für die Job-Ticket Nutzer errechnete sich aus dem eigentlichen JobTicket-Preis gem. Tarif und einem Teilgrundpreis sowie für das ...-JobTicket zuzüglich einer jährlichen Bearbeitungsgebühr. Ausgehend von einem Vorschlag zum Abgabepreis für die JobTicket-Nutzer kalkulierten die Verkehrsbetriebe den von der Klägerin zu zahlenden Restgrundpreis von 384.255 € pro Jahr. Erst dann wurde der jährlich zu zahlende Restgrundpreis auf einen Betrag umgerechnet, der sich aus dem Verhältnissatz aller Mitarbeiter der begünstigten Postleitzahlbezirke (und nicht nur der prognostizierten Job-Ticket-Interessenten dieser Bezirke) zu dem Restgrundpreis von 384.255 € bemaß. Der Betrag von 5,92 € pro Mitarbeiter und Monat stellt daher nur eine Rechengröße dar. Bei der Kalkulation des Restgrundpreis gingen die Verkehrsbetriebe von den ihnen entgehenden "Alteinnahmen" aus, die ihnen durch die Nutzung des JobTickets an Stelle der regulären Fahrkarten entgehen würden. Dementsprechend haben die Verkehrsbetriebe wegen der Umlegung des Teilgrundpreises auf die prognostizierten JobTicket-Nutzer und des dadurch für sie bestehenden Einnahmerisikos das Angebot der Klägerin zunächst nur für die Vertragslaufzeit von einem Jahr mit Verlängerungsoption unterbreitet. Aus der Kalkulation des Angebots ergibt sich daher, dass sich der Zuschuss durch die Klägerin, der in dem Angebot so benannte "Restgrundpreis" lediglich nach den –erwarteten- JobTicket-Nutzern berechnete und sich ausschließlich auf diese bezog. Der von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe gezahlte Zuschuss ist daher nur für die tatsächlichen JobTicket-Nutzer erfolgt und nicht für die Mitarbeiter der Klägerin im Einzugsbereich der Verkehrsbetriebe insgesamt. Daher ist auch nur den JobTicket-Nutzern durch die Zahlung des Zuschusses von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe und die sich dadurch ergebende Verbilligung der JobTickets gegenüber regulären Jahreskarten ein geldwerter Vorteil zugeflossen. Dieser Zuschuss war ursprünglich mit dem rechnerischen Betrag von 5,92 € pro Mitarbeiter und Monat bemessen und änderte sich von Januar 2003 bis Januar 2007 nur geringfügig bis zu einem rechnerischen Betrag von 6,57 € pro Monat und Mitarbeiter. Diese Steigerung hing mit einer Veränderung der Mitarbeiterzahl der Klägerin, die die JobTicket-Regelung in Anspruch nehmen konnten und den sich dadurch ergebenden Änderungen der prognostizierten Nutzer-Zahlen sowie mit Tariferhöhungen zusammen (zur Änderung der Mitarbeiterzahlen und des Grundbetrages vgl. Blatt 13 der Lohnsteuerakte).

16

Strittig ist zwischen den Beteiligten daher allein, ob den Arbeitsnehmern der geldwerte Vorteil einmalig für das gesamte Jahr oder monatlich aufgeteilt, wobei dann die 44-Euro-Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, H 31 (1-4) der Lohnsteuerrichtlinien der Streitjahre Anwendung findet, zufließt.

17

Zugeflossen ist eine Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 1 EStG dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2007 - VI R 89/04, BStBl. II 2007, 719). Maßgeblich bei geldwerten Vorteilen ist der tatsächliche Zufluss (Heinicke in Schmidt, EStG, 25. Auflage 2006, Rn. 30 zu § 11 Stichwort "Geldwerte Vorteile"). Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt bei einer Jahresnetzkarte für einen Verkehrsbetrieb mit Überlassung der Karte zur Nutzung (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 23. September 2003 - 9 K 2448/02, in juris).

18

Nach anderer Auffassung ist die Reglung in den Lohnsteuerrichtlinien (LStH 8.1 Abs. 1-4 "Job–Ticket") wonach bei einem Job–Ticket, das für einen längeren Zeitraum als einen Monat gelte, der gesamte Vorteil bereits bei Überlassung des Job–Tickets zufließe, unzutreffend, da der Vorteil aus dem Job–Ticket für die Monate Februar bis Dezember nicht bereits bei der Nutzung des Tickets im Januar zufließen könne. Die Lohnsteuerrichtlinien beriefen sich zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 12. April 2007 (VI R 89/04, BStBl. II 2007, 719), da eine Jahresnetzkarte eines Bahnbeamten im Ruhestand anders als ein Job-Ticket nicht nach monatlicher Nutzung kalkuliert und berechnet sei (Drenseck in Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, Rn. 30 zu § 8). Dieser Auffassung kann für den Streitfall aber nicht gefolgt werden. Denn zum einen sind im Streitfall der Abgabepreis für die JobTicket-Nutzer und der von der Klägerin zu zahlende Grundbeitrag bezogen auf den Jahreszeitraum kalkuliert worden. Dies zeigt sich in dem Angebot vom 29. April 2002, wo ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass die Vertragslaufzeit zunächst nur ein Jahr beträgt, da durch die Umlegung des Teilgrundpreises auf die prognostizierten JobTicket-Nutzer ein wesentliches Einnahmerisiko auf Seiten der Verkehrsbetriebe bestehe. Sollte die Kalkulation der Verkehrsbetriebe an Hand der prognostizierten Nutzer-Zahlen nicht zutreffen, so besteht für die Verkehrsbetriebe innerhalb der Laufzeit der Job-Tickets von einem Jahr keine Korrekturmöglichkeit. Zum anderen hat der BFH in dem Urteil vom 12. April 2007 (VI R 89/04, a.a.O.) darauf abgestellt, dass die Jahresnetzkarte dem Bahnbeamten im Ruhestand das uneingeschränkte Nutzungsrecht der Verbindungen der Bahn AG für ein Jahr verschaffte. Nicht anders ist es im Streitfall, wo die Nutzungsmöglichkeit für die Verbindungen der Verkehrsbetriebe durch das Job–Jahres-Ticket ebenfalls für die gesamte Geltungsdauer von einem Jahr verschafft wird. Auch wenn von der Klägerin der von ihr zu leistende Grundbeitrag in monatlichen Raten gezahlt wird und auch von den JobTicket-Nutzern monatliche Teilbeträge für das Jahres-Ticket abgebucht werden, ist der von der Klägerin zu zahlende Grundbeitrag auf das gesamte Jahr kalkuliert, wie sich aus dem Angebot der Verkehrsbetriebe vom 29. April 2004 ergibt. Die monatliche Zahlung stellt sich daher nur als Zahlungsmodalität des zu Jahresbeginn feststehenden Betrages dar.

19

Im Streitfall ist der Zufluss des geldwerten Vorteils daher mit Aushändigung der Jahreskarte an die Arbeitnehmer erfolgt. Unabhängig von diesem Zufluss ist die Zahlung der Gegenleistung durch die Arbeitnehmer bzw. die monatliche Entrichtung der Zuschüsse durch die Klägerin an die Verkehrsbetriebe zu beurteilen. Denn die Erbringung der Gegenleistung hat keinen Einfluss auf den Zufluss des geldwerten Vorteils.

20

Nach den Vereinbarungen der Klägerin mit den Verkehrsbetrieben wird das JobTicket entsprechend § 1 Abs. 2 der Vereinbarung grundsätzlich als Jahres-Ticket ausgegeben. Der geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit der Ausgabe des JobTickets als Jahres-Ticket zu. Ausschlaggebend für die Berechnung der Freigrenze ist der Betrag, den die Klägerin an die Verkehrsbetriebe für die gesamte Gültigkeitsdauer des JobTickets von einem Jahr als Zuschuss zahlt. Dabei spielt weder eine Rolle, dass die Klägerin nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt. Denn hier betrifft die monatliche Zahlung allein die Gegenleistung, die die Klägerin an die Verkehrsbetriebe entrichtet, damit die Verbilligung der JobTickets als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern zufließt. Noch ist es von Bedeutung, dass der anteilige Nutzen der Arbeitnehmer durch das JobTicket auf den Monat gerechnet unter der Freigrenze liegt (vgl. Kirchhof, EStG, 10. Aufl. 2011, Rn. 46 zu § 8; Birk/Kister in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Rn. 141 zu § 8). Da die Gültigkeitsdauer der JobTickets ein Jahr beträgt, fließt der Wert der von der Klägerin für diesen Zeitraum geleisteten Zuschüsse den Arbeitnehmern mit Ausgabe der JobTickets als geldwerter Vorteil zu.

21

Ohne Bedeutung für den bereits erfolgten Zufluss mit Ausgabe der Jahres-Tickets an die Arbeitnehmer durch die Verkehrsbetriebe sind spätere Kündigungen der Jahres-Tickets im Laufe der Gültigkeitsdauer. Denn der spätere Verlust der Verfügungsmöglichkeit macht einen erfolgten Zufluss nicht rückgängig (vgl. Heinicke in Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, Rn. 14 zu § 11). Die Kündigung wirkt sich auf den bereits erfolgten Zufluss nicht aus, sondern wirkt nur für die Zukunft. Die Nutzung bis zur Kündigung ist durch die Arbeitnehmer auch erfolgt, da das Jahres-Ticket bereits ausgegeben und die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt war.

22

In gleicher Weise ist auch die Kündigungsmöglichkeit der Verkehrsbetriebe bei Zahlungsverzug der Klägerin ohne Einfluss auf den Zufluss des geldwerten Vorteils. Denn auch in diesem Fall konnten die Arbeitnehmer das Jahres-Ticket bis zur Kündigung nutzen, obgleich die Klägerin die vereinbarten Zuschüsse nicht entrichtete. Auch dadurch zeigt sich, dass der Zufluss des geldwerten Vorteils und die monatliche Zahlung der Zuschüsse unabhängig voneinander zu beurteilen sind.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

24

Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO in Hinblick auf die abweichende Auffassung von Drenseck (in Schmidt, EStG, 30. Auflage 2011, Rn. 30 zu § 8) zugelassen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob monatliche Zahlungen, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Rahmen eines sog. Jobticketprogramms an zwei Verkehrsbetriebe geleistet hat, unter die 44 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen.

2

Die Klägerin schloss mit dem A-Verkehrsverbund --und der B-Gesellschaft-- im September 2002 eine (sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängernde) Vereinbarung über die Ausgabe sog. Jobtickets. Danach können alle Mitarbeiter der Klägerin ein solches Ticket erwerben (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Bei den Jobtickets handelt es sich um ermäßigte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht übertragbare Jahreskarten für das Verbundnetz des A-Verkehrsverbunds bzw. der B-Gesellschaft (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung).

3

Für alle Mitarbeiter mit Wohnort in bestimmten Postleitzahlbezirken, die mit den Tarifgebieten des A-Verkehrsverbunds und der B-Gesellschaft übereinstimmen (im Jahr 2005: 5 547), entrichtet die Klägerin monatlich einen der Höhe nach bestimmten Grundbetrag (im Jahr 2005: im Durchschnitt 6,135 € je Mitarbeiter) an die beiden Verkehrsbetriebe (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung).

4

Durch Zahlung des Grundbetrags erhielt jeder Mitarbeiter der Klägerin das Recht, ein sog. Jobticket als ermäßigte Jahreskarte zu erwerben (§ 2 Abs. 3 der Vereinbarung). Hierfür war von dem Mitarbeiter ein monatlicher Eigenanteil (§ 2 Abs. 4 der Vereinbarung) durch zwingend vorgeschriebenen Lastschrifteinzug (§ 2 Abs. 5 der Vereinbarung) an den A-Verkehrsverbund bzw. die B-Gesellschaft zu entrichten. Ausgabe und Zahlung der Jobtickets wurden über das DB-Abo-Center abgewickelt. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Mitarbeiter, die ein Jobticket bezogen, wurde der Eigenanteil für das Jobticket vom Girokonto des Mitarbeiters monatlich abgebucht.

5

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Lohnsteuer-Außenprüfer fest, dass die Klägerin im Jahr 2005 für 5 547 Mitarbeiter Grundbeträge in Höhe von insgesamt 408.370 € (5 547 Mitarbeiter x 6,135 € x 12 Monate = 408.370 €) an die Verkehrsbetriebe A und B entrichtet, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte. Der Lohnsteuer-Außenprüfer beurteilte diese Beträge als steuerbaren geldwerten Vorteil, der im Streitfall 73,62 € (12 x 6,135 €) je Arbeitnehmer betrage und nicht monatlich, sondern sofort und in vollem Umfang zugeflossen sei. Die monatliche 44 €-Freigrenze für Sachbezüge sei deshalb überschritten. Denn bei den von den einzelnen Arbeitnehmern erworbenen Jobtickets handele es sich ausnahmslos um Jahreskarten. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung solcher Karten fließe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung zu. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolge aus Vereinfachungsgründen, weil gleiche Berechnungsfehler bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem und erließ unter dem Datum 18. Dezember 2007 einen entsprechenden Haftungsbescheid.

7

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 180 veröffentlichten Gründen ab. Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtmäßig. Denn die den Arbeitnehmern der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, eine verbilligte Jahreskarte der Verkehrsbetriebe, die den öffentlichen Nahverkehr im Umland der Klägerin betreiben, zu erwerben, stelle einen geldwerten Vorteil dar. Hierüber bestehe zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Auch über die Höhe des gesamten geldwerten Vorteils bestehe Übereinstimmung. Diesen habe der Prüfer nach dem von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe entsprechend den Vereinbarungen über die Ausgabe von A-/B-Jobtickets vom 16. bzw. 23. September 2002 im Jahr 2005 gezahlten Grundbetrag in Höhe von 408.370 € (5 547 Mitarbeiter x 12 Monate x 6,135 € = 408.370 €) angesetzt. Dies sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme vorliegend auch nicht die 44 €-Freigrenze gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, H 31 (1-4) der Lohnsteuer-Hinweise 2005 zur Anwendung. Denn der geldwerte Vorteil sei den Arbeitnehmern mit Aushändigung der Jahreskarte einmalig (sofort) für das gesamte Jahr und nicht monatlich zugeflossen. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer die Gegenleistung für das Jobticket bzw. die Klägerin die Zuschüsse monatlich an die Verkehrsbetriebe entrichteten, sei insoweit ohne Belang.

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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 11 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Das FG habe vorliegend die in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG geregelte 44 €-Freigrenze zu Unrecht nicht angewandt.

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Sie beantragt,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30. August 2011  3 K 2579/09 und die Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 sowie den Haftungsbescheid wegen Lohnsteuer für das Jahr 2005 vom 18. Dezember 2007 insoweit abzuändern, als Zuwendungen für den Erwerb eines sog. Jobtickets in Höhe von 408.370 € lohnversteuert worden sind,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.

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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

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a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere "Bezüge und Vorteile", die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).

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b) Zu diesen Einnahmen zählen auch Sachbezüge, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt sind "Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge". Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 41/10, BFHE 232, 63, BStBl II 2011, 389). Allerdings muss die Zuwendung einen wirklichen Wert haben und darf nicht bloß einen ideellen Vorteil darstellen (vgl. bereits BFH-Urteil vom 10. Juni 1966 VI 261/64, BFHE 86, 642, BStBl III 1966, 607). Entscheidend für die Bejahung eines geldwerten Vorteils durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug ist, dass ein objektiver Betrachter aus der Sicht des Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230; vom 28. Juni 2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871, und vom 21. April 2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436).

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c) Diese Bereicherung muss den Arbeitnehmern der Klägerin auch "für" ihre Arbeitsleistung gewährt worden sein. Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 30. Juli 2009 VI R 54/08, BFH/NV 2010, 30, und vom 20. Mai 2010 VI R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zufließt (vgl. H 70 des Lohnsteuer-Handbuchs 2005 unter "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff"; Schmidt/ Krüger, EStG, 31. Aufl., § 19 Rz 24, m.w.N.). Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (BFH-Urteil vom 18. Oktober 2012 VI R 64/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2013, 131).

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d) Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 14. Juni 2005 VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643; jeweils m.w.N.). Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 9. März 1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711, unter 2.d; vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469, unter III.2.b). Bei einer Sachzuwendung ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer den Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen hat. Es kommt nicht darauf an, ob er ihn an einen Dritten abtreten oder in Geld umsetzen kann (BFH-Urteil in BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711, m.w.N.). Ist Gegenstand der Sachzuwendung ein Recht, (bei einem Dritten) eine (vergünstigte) Sach- oder Dienstleistung zu beziehen, ist der Vorteil und damit der Arbeitslohn nicht bereits mit Einräumung des Bezugsrechts durch den Arbeitgeber, sondern erst mit Ausübung des Rechts, d.h. der Inanspruchnahme der Sach- oder Dienstleistung durch den Arbeitnehmer zugeflossen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N. zum Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei handelbaren Optionsrechten).

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e) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sie bleiben jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen.

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2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG das von der Klägerin ihren Arbeitnehmern eingeräumte Recht, eine vergünstigte Jahresnetzkarte der Verkehrsbetriebe, die den öffentlichen Nahverkehr im Umland der Klägerin betreiben, zu erwerben, zutreffend als einen geldwerten Vorteil beurteilt (a), der den Arbeitnehmern der Klägerin für ihre Arbeitsleistung gewährt wurde (b). Es hat jedoch den darin innewohnenden Vorteil unzutreffend bewertet und deshalb die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerhaftungsschuld fehlerhaft bestimmt (c und d).

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a) Auch die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass im Streitfall kein Bar-, sondern Sachlohn i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dadurch zugewendet worden ist, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern das Recht zum Bezug vergünstigter Jahresnetzkarten der Verkehrsbetriebe A und B eingeräumt hat. Durch die Zuwendung dieses Bezugsrechts waren die Arbeitnehmer der Klägerin auch bereichert. Denn sie hatten für die Anschaffung von Jahresnetzkarten der Verkehrsbetriebe A und B im Rahmen des Jobticketprogramms einen geringeren als den Normalpreis zu entrichten.

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b) Das Recht zum Bezug vergünstigter Jahresnetzkarten des A-Verkehrsverbunds und der B-Gesellschaft (Bezugsrecht) ist den Arbeitnehmern der Klägerin nach den unangefochtenen und bindenden Feststellungen des FG auch aufgrund ihrer Beschäftigung gewährt worden und daher zu Recht vom FG als Arbeitslohn beurteilt worden.

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c) Der streitgegenständliche geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern der Klägerin mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem (einmaligen) Erwerb der Jahresnetzkarten sofort zugeflossen. Damit ist der Vorteil in ihr wirtschaftliches Eigentum gelangt. Bei Arbeitnehmern der Klägerin, die das Bezugsrecht nicht ausgeübt und keine Jahresnetzkarten erworben haben, ist hingegen kein Zufluss zu verzeichnen. Denn allein das Einräumen von Ansprüchen vermag den Zufluss von Arbeitslohn noch nicht zu bewirken (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).

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aa) Für den Zufluss des in dem Bezugsrecht verkörperten geldwerten Vorteils ist unerheblich, ob das Jobticket(-Abonnement) von Arbeitnehmern oder Verkehrsbetrieben gekündigt werden kann. Denn der durch den Arbeitgeber vermittelte Preisnachlass ist mit dem Erwerb des ermäßigten Jobtickets zugeflossen. Dieser tatsächliche Vorgang wird durch eine Kündigung und die damit einhergehende Rückgewähr von Leistungen nicht berührt. Auch der Umstand, ob die am Jobticketprogramm teilnehmenden Arbeitnehmer ihren Eigenanteil an die Verkehrsbetriebe einmalig oder monatlich entrichten, ist für den Zufluss des arbeitgeberseitig gewährten Vorteils ohne Belang. Denn für den Zufluss der Leistung ist unerheblich, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung schuldet und erbringt. Weiter ohne Bedeutung für den Zufluss des Bezugsrechts sind die Einzelheiten der Zahlung, die der Arbeitgeber für den "Erwerb" des an seine Arbeitnehmer vermittelten Vorteils aufzuwenden hat. Auch hier können etwa --wie im Streitfall-- monatliche Zahlungen an den vorteilsgewährenden Dritten keinen anteiligen monatlichen Zufluss des Bezugsrechts bewirken. Denn der Vorteil aus diesem Recht ist den Arbeitnehmern im Streitfall mit Ausübung des Rechts sofort und nicht aufgrund arbeitgeberseitiger Zahlungen an einen Dritten zugeflossen.

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bb) Damit ist im Streitfall schließlich für die Frage des Zuflusses auch bedeutungslos, ob das Recht der Arbeitnehmer zum Erwerb des Jobtickets ausdrücklich von der Zahlung des monatlichen Grundbetrags durch den Arbeitgeber abhängt. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die Klägerin, dass weder die Bedingung, unter der das Bezugsrecht steht, noch der Umstand der monatlichen Zahlung des Grundbetrags durch die Klägerin vom bezugsberechtigten Arbeitnehmer verlangt, das Bezugsrecht jeden Monat --etwa durch den Erwerb einer Monatskarte-- neu auszuüben. Ähnlich wie Sperr- und Haltefristen beim Erwerb von Aktien (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923) stehen Bedingung und Zahlungsmodalitäten dem Zufluss im vorgenannten Sinne nicht entgegen.

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d) Auf den Zeitpunkt des Zuflusses ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten (§ 11 Abs. 1 EStG). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Deshalb besteht der geldwerte Vorteil im Streitfall nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis (Verkaufspreis) einer mit den von den Arbeitnehmern bezogenen vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den diesbezüglichen Aufwendungen der Arbeitnehmer. Hiervon sind vielmehr noch die üblichen Preisnachlässe, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt, und damit in der Regel der über Zuzahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsbetrieb hinausgehende Nachlass auf den üblichen Endpreis vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

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3. Die Vorentscheidung beruht teilweise auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn das FG hat zur Frage der Bewertung des Vorteils aus der Ausübung des Bezugsrechts keine Feststellungen getroffen, da es der Auffassung des FA gefolgt ist, die Zahlungen der Klägerin an die Verkehrsbetriebe A und B führten zu entsprechenden geldwerten Vorteilen bei den Arbeitnehmern der Klägerin. Diese Vorteile bemessen sich jedoch unabhängig von den Aufwendungen des Arbeitgebers allein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, in welchem Umfang der dem vorliegenden Jobticketprogramm innewohnende Vorteil, d.h. der Nachlass auf den Normalpreis einer entsprechenden Jahresnetzkarte, den teilnehmenden Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber vermittelt worden ist. Dazu ist festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich der Nachlass auf den Normalpreis im Streitfall als nichtsteuerbarer "Mengenrabatt" der Verkehrsbetriebe, mithin als üblicher Preisnachlass i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, darstellt.