Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2002 - XII ZR 9/01

bei uns veröffentlicht am11.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 9/01 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen
Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften
seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000
- XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-
sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es
jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.

III.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-
schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1375 Endvermögen


(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 749 Aufhebungsanspruch


(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen


Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 742 Gleiche Anteile


Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1373 Zugewinn


Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2000 - XII ZR 62/98

bei uns veröffentlicht am 19.04.2000

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2000 - XII ZR 26/98

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Mai 2014 - 4 K 1390/11

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, in welcher Höhe eine unentgeltliche Zuwendu

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 20. Dez. 2011 - 3 U 31/11

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 9 O 7/11, geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die

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XII ZR 26/98 Verkündet am:
5. Juli 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der Rechenschaftspflicht des Ehegatten, der während des Zusammenlebens
der Ehegatten die Wirtschaftsführung übernommen hat.
BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - OLG Köln
LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Geldern, die für sie bestimmt gewesen, vom Beklagten jedoch für eigene Zwecke verwandt worden seien. 1985 wurden die Parteien, damals noch miteinander verheiratet, bei einem Kfz-Unfall erheblich verletzt. Um die Schadensregulierung kümmerte sich - jedenfalls zunächst - der Beklagte. Als Folge des Unfalls wurden an jeden der beiden Ehegatten Versicherungsleistungen - und zwar an die Klägerin in Höhe von rund 517.000 DM, an den Beklagten in Höhe von rund 218.000 DM er-
bracht. Dabei sind für die Klägerin bestimmte Leistungen zum Teil auf ein Konto des Beklagten gezahlt worden; zum Teil sind solche Leistungen zwar auf ein Konto der Klägerin gezahlt, aber vom Beklagten kraft einer ihm erteilten Bankvollmacht abgehoben worden. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe von den so an ihn gelangten Geldern der Klägerin in den Jahren 1985 bis 1992 einen Betrag in Höhe der Klagforderung für eigene Zwecke verwandt oder für sich beiseite geschafft. Zur Berechnung dieses Betrags stellt die Klägerin den von beiden Parteien insgesamt erlangten Versicherungsleistungen eine Summe von Ausgaben gegenüber , welche die Parteien für gemeinsame Zwecke getätigt haben. Von der sich ergebenden Differenz beansprucht sie vom Beklagten den Vom-Hundert-Satz, der sich ergibt, wenn man die für die Klägerin bestimmten Versicherungsleistungen zu den von den Parteien insgesamt erlangten Versicherungsleistungen ins Verhältnis setzt. Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat in einer als Grundurteil bezeichneten Entscheidung "festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin zur Rechenschaftslegung über die Verwendung der anläßlich des Unfallgeschehens ... gezahlten und von ihm verwalteten Gelder sowie zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet ist". Hinsichtlich der Feststellungen zur Höhe hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. 1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Beklagte der Klägerin aufgrund der §§ 662, 666 BGB zur Rechenschaft verpflichtet. Gegen den Ausspruch einer dahingehenden Feststellung im Berufungsurteil wendet sich die Revision mit Recht. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht Gegenstand eines Grundurteils sein (vgl. BGH Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 145/96 - NJW 1997, 3176, 3177; Zöller, ZPO 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 3). Ob der Ausspruch deshalb als ein - hier mit einem Grundurteil über den geltend gemachten Zahlungsanspruch verbundenes - Teilurteil angesehen werden kann, erscheint zweifelhaft. Die Frage kann indes dahinstehen. Die Feststellung einer Rechenschaftspflicht bedarf jedenfalls eines auf diese Feststellung gerichteten Antrags (§ 308 ZPO). Ein solcher Antrag ist dem Klagbegehren nicht zu entnehmen. Der Anspruch auf Rechnungslegung ist zwar nur ein Hilfsanspruch, welcher der Durchsetzung des Haupt- (Leistungs-) Anspruchs dient (Palandt/ Heinrichs BGB 59. Aufl. 2000, § 261 Rdn. 15). Gleichwohl handelt es sich um ein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zustehendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstiger Weise Teil eines auf § 667 BGB gestützten Herausgabeanspruchs ist. Deshalb ist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht als ein minus im Herausgabeverlangen enthalten.
Das Begehren der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung einer Rechnungslegungspflicht läßt sich der Klage auch nicht im Wege einzelfallbezogener Auslegung als zusätzliches Klageziel entnehmen. Zum einen macht eine Auskunftsklage wenig Sinn, wenn - wie hier von der Klägerin - zugleich ein nicht nur vorläufig bezifferter Leistungsantrag gestellt wird. Zum andern mangelt einem auf bloße Feststellung der Rechnungslegungspflicht gerichteten Antrag - angesichts einer an sich möglichen auf Rechnungslegung gerichteten Leistungsklage - das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Soweit das Berufungsurteil den Beklagten dem Grunde nach für verpflichtet erklärt, der Klägerin etwaige Überschüsse herauszugeben, die sich aus seiner Verwaltung der für die Klägerin gezahlten Gelder ergeben, fehlt es ebenfalls an den - von Amts wegen zu prüfenden (Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.) - Voraussetzungen für ein Grundurteil. Ein Grundurteil ist nur zulässig, wenn der Klaganspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (Zöller/Vollkommer, 21. Aufl. 1999, § 304 Rdn. 6 m.w.N.). Das hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Nach der Urteilsformel ist der Beklagte nur "zur Herausgabe eventueller Überschüsse verpflichtet". Dazu lassen die Entscheidungsgründe ausdrücklich offen, ob sich - bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts - "noch ein Zahlungsanspruch der Klägern ergeben" kann.

II.

Das Urteil kann danach insgesamt keinen Bestand haben. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben: 1. Das Berufungsgericht stützt seinen Ausspruch auf ein zwischen den Parteien bestehendes Auftragsverhältnis: Der Beklagte habe nämlich eingeräumt , die Vermögensangelegenheiten der Klägerin nach dem Unfall von 1985 wahrgenommen und Gelder verwaltet zu haben. Diese Feststellung allein trägt die Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht:
a) Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel im wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen. Deshalb kann der andere Ehegatte von dem die Wirtschaftsführung wahrnehmenden Ehegatten - und zwar weder nach Auftragsrecht noch aufgrund eines eigenständigen familienrechtlichen Anspruchs - die Rückzahlung von Geldern verlangen, deren familienbezogene Verwendung dieser Ehegatte nicht belegen kann. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 667 BGB kommt, wie der Senat wiederholt klargestellt hat, hier nicht in Betracht (Urteile vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - FamRZ 1988, 42, 43). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Überlegung, daß sich Ehegatten durch derartige Regelungen ihrer Aufgabenbereiche besonderes Vertrauen schenken. Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen
Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.
b) Diese Überlegungen hindern zwar nicht die Annahme, daß im Einzelfall ein Ehegatte den anderen gleichwohl mit der Verwaltung seiner Einkünfte und seines Vermögens im Rechtssinne "beauftragt". Das Gesetz geht in § 1413 BGB selbst von der Möglichkeit aus, daß ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des andern Ehegatten "überläßt". Eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen , Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung dürfen, wie der Senat wiederholt erkannt hat, deshalb an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Urteile vom 29. Januar 1986 und vom 24. Juni 1987 aaO). Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts dürften die Annahme eines solchen Vertragsschlusses zwischen den Parteien nicht rechtfertigen. Die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht begründet nur Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht, läßt aber - für sich genommen - keine verläßlichen Schlüsse auf einen im Verhältnis der Parteien zueinander bestehenden Rechtsbindungswillen zu. Ebensowenig reicht für die Annahme eines Auftrags zur Vermögensverwaltung aus, daß der Beklagte im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft - aus Gefälligkeit gegenüber der Klägerin oder im Hinblick auf deren im Vergleich zum Beklagten ungünstigeren Gesundheits-
zustand - deren finanzielle Angelegenheiten miterledigt hat (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO). 2. Soweit das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung - unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe - dazu gelangt, das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien zu bejahen, ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe von Überschüssen aus seiner Verwaltungstätigkeit nach § 667 BGB jedenfalls nur begründet, wenn die - von der Klägerin darzulegende - Summe der Gelder, die der Beklagte für sie vereinnahmt oder von ihren Konten abgebucht hat, die Summe der - sodann vom Beklagten darzulegenden - Ausgaben übersteigt, die der Beklagte in Geschäftsführung für die Klägerin getätigt, also etwa auch für gemeinsame Anschaffungen oder für die gemeinsame Lebensführung der Parteien verwandt hat. Die Höhe der an den Beklagten, aber für die Klägerin erfolgten Zahlungen oder der vom Beklagten zu Lasten der Klägerin getätigten Abbuchungen kennzeichnet dabei den Umfang der Geschäftsführung des Beklagten; für diesen Geschäftsumfang ist die Klägerin darlegungspflichtig, wenn sie vom Beklagten Herausgabe des aus seiner Geschäftsführung Erlangten fordert. Der - unstreitige - Umstand, daß der Beklagte überhaupt für die Klägerin Gelder vereinnahmt oder Beträge von deren Konten abgebucht hat, besagt über den Umfang der Geschäftsführung nichts; er rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme , daß der Beklagte alle an die Parteien geflossenen Zahlungen, soweit sie nicht durch die in den Listen der Parteien aufgeführten Ausgaben aufgezehrt sind, vereinnahmt hat und deshalb deren anteilig-sachgerechte Verwendung für die Klägerin darlegen muß. Wollte man dem Beklagten die Darlegungslast für die Frage zuweisen, welche für die Klägerin bestimmten Zahlungen er vereinnahmt und welche Abbuchungen er zu deren Lasten getätigt hat, müßte der Beklagte im Bestreitensfall den Negativbeweis erbringen, daß er
andere als die von ihm vorgetragenen Einnahmen und Abbuchungen nicht getätigt habe, welche Geschäfte er m.a.W. für die Klägerin nicht geführt habe. Das kann von ihm nicht verlangt werden. 3. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt im Grundsatz auch insoweit, als die Klägerin ihr Zahlungsverlangen auf die §§ 823 ff. BGB stützt. Zwar hat ein Ehegatte - unabhängig davon, ob er vom anderen Ehegatten mit dessen Vermögensverwaltung beauftragt ist oder nicht - kein Recht, sich ohne erklärtes oder stillschweigendes Einverständnis des anderen Ehegatten dessen Vermögenswerte anzueignen. Tut er es gleichwohl, kommt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht. Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trägt jedoch der Anspruchsteller - hier die Klägerin - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - aaO 559 f.). Die Geltung dieser allgemeinen Grundsätze wird nicht durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeschränkt : Die eheliche Lebensgemeinschaft begründet zwar für jeden Ehegatten die Obliegenheit, den jeweils anderen Ehegatten über die Verwendung des Familieneinkommens wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt aber nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr gilt auch gegenüber deliktischer Inanspruchnahme die Überlegung, daß Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit
derselben Genauigkeit verbuchen und abrechnen wie Vertragsparteien, die nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden sind. Die daraus resultierenden Beschränkungen in der wechselseitigen Rechenschaftspflicht behalten für in der Vergangenheit liegende Ausgaben auch dann ihre Gültigkeit, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Blumenröhr Hahne Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 62/98 Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen
Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines
Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß
an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - OLG Düsseldorf
AG Geldern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1998 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-
de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe. Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher. Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.

III.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei. Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu
dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16). Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen , aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger / Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und

6).


c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23). Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungsund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 62/98 Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen
Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines
Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß
an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - OLG Düsseldorf
AG Geldern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1998 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-
de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe. Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher. Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.

III.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei. Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu
dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16). Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen , aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger / Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und

6).


c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23). Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungsund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)