Finanzgericht Münster Urteil, 12. Sept. 2014 - 4 K 1759/14 Kg
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für das Kind M. Kindergeld für den Zeitraum von April 2012 bis Mai 2014 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für Zeiten eines sog. dualen Studiums.
3Der Kläger bezog für seine im Jahr 1990 geborene Tochter M. Kindergeld. M. nahm nach Ende ihrer Schulausbildung im August 2009 eine Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin bei der E. GmbH & Co. KG (im Weiteren Firma E. genannt) in J-Stadt auf; die Ausbildung sollte bis zum 31.1.2012 andauern. Auf den Berufsausbildungsvertrag vom 30.3.2009 wird Bezug genommen.
4Ebenfalls im März 2009 schlossen die Firma E. und die Tochter des Klägers eine Vereinbarung über ein ausbildungsbegleitendes Verbundstudium im Fachbereich Maschinenbau (Abschluss: Bachelor of Engineering) an der Fachhochschule T. in J-Stadt. Hierin wurde festgelegt, dass M. parallel zu ihrer Berufsausbildung ein Bachelorstudium im vorgenannten Fachbereich aufnehmen und absolvieren werde. Nach Ende der Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin (sog. Phase 1) sollte sie in der sog. Phase 2 bis zum Abschluss ihres Studiums im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses einer berufspraktischen Tätigkeit bei der Firma E. nachgehen. Die Aufgabe des Studiums an der Fachhochschule T. sollte während der Phase 1 zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und während der Phase 2 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die Gebühren für das Studium an der Fachhochschule T. sollte die Firma E. tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Verbundstudiums-Vereinbarung vom 13.3./31.3.2009.
5Mitte Januar 2012 bestand M. ihre Prüfung zur Werkzeugmechanikerin vor der Industrie- und Handelskammer.
6Mit Wirkung zum 18.1.2012 setzten die Firma E. und M. das vorgenannte – befristete – Arbeitsverhältnis in Vollzug. Es wurde eine 35-Stunden-Arbeitswoche und eine Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 7 vereinbart. Zum Zwecke der Erfüllung der Studienverpflichtungen sollte eine unbezahlte Arbeitsfreistellung erfolgen. Auf den Arbeitsvertrag vom 25.11.2011/12.1.2012 wird Bezug genommen.
7Nachdem der Kläger im März 2012 mitgeteilt hatte, dass M. ihre Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin im Januar 2012 erfolgreich bestanden hat, hob die Rechtsvorgängerin der Beklagten – die Familienkasse J-Stadt – die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung zu Februar 2012 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Gegen den Aufhebungsbescheid vom 7.3.2012 erhob der Kläger nach Aktenlage keinen Einspruch.
8Im Februar 2014 beantragte der Kläger für M. erneut Kindergeld und wies darauf hin, dass sie noch voraussichtlich bis Juni 2014 ihr Studium an der Fachhochschule T. absolviere.
9Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.3.2014 ab und führte an, M. habe ihre erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen und befände sich aktuell in einer weiteren Ausbildung (Studium). Die besonderen Berücksichtigungsvoraussetzungen von § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG lägen nicht vor.
10Der Kläger erhob Einspruch und trug vor, seine Tochter befände sich nicht in einer weiteren Berufsausbildung, sondern belege nach wie vor einen Verbundstudiengang („Ausbildung plus Studium“).
11Die ablehnende Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 begründete die Beklagte damit, dass sich M. infolge ihres Studiums an der Fachhochschule T. zwar in einer (weiteren) Berufsausbildung befände. Es handele sich jedoch um eine Zweitausbildung. Dies gelte auch, wenn während eines Studiums eine Berufsausbildung abgeschlossen werde, und zwar unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich inhaltlich ergänzten. M. stünde neben ihrem Studium seit dem 18.1.2012 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche. Damit werde die zeitliche Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG überschritten.
12Mit seiner Klage vertritt der Kläger dagegen die Auffassung, es handele sich um eine zusammenhängende Berufsausbildung, bei der die technische Ausbildung zur Werkzeugmechanikerin lediglich einen Teilaspekt der Gesamtausbildung ausmache. Die berufspraktische Tätigkeit in der Phase 2 sei auf die Inhalte des Studiums ausgerichtet. Zudem belegten auch die vertraglichen Gestaltungen, dass die Ausbildung mit der Absolvierung des Bachelorstudiums „steht und fällt“.
13Der Kläger beantragt (sinngemäß),
14die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 zu verpflichten, für seine Tochter M. Kindergeld ab April 2012 festzusetzen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verweist auf ihre Einspruchsentscheidung.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründungsschriftsätze nebst Unterlagen sowie auf die Kindergeldakte Bezug genommen.
19Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die – hinsichtlich des Sachverhalts vergleichbare – rechtskräftige Entscheidung des erkennenden Senats vom 11.4.2014 (4 K 635/14 Kg, EFG 2014, 1117) hingewiesen.
20Auf entsprechende Nachfrage des Berichterstatters hat die Firma E. mit Schreiben vom 29.8.2014 ausgeführt, dass die Ausbildung der Tochter des Klägers „untrennbar“ mit dem parallel verlaufenden Studium verbunden sei. Studium und Ausbildung sollten die Tochter auf „anspruchsvollere“ Tätigkeiten in der Konstruktion und Entwicklung vorbereiten. Ziel sei es, der Tochter des Klägers die praktische Umsetzung des im Studium Erlernten beizubringen. Die Tochter durchlaufe hierzu verschiedene Abteilungen im Unternehmen der Firma E. und werde mit Tätigkeiten betraut, die sich den erlernten Kenntnissen anpassten und darauf abgestimmt seien. Hierbei würde sie in allen Abteilungen von erfahrenen Ingenieuren betreut.
21Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist begründet.
24Die Beklagte ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers für dessen Tochter M. für die Monate April 2012 bis Mai 2014 – für die Monate Februar und März 2012 nahm der Kläger die Klage aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück – Kindergeld festzusetzen. Der Ablehnungsbescheid vom 10.3.2014 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
251. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren über die Kindergeldfestsetzung (nur) bis Mai 2014 zu befinden. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch auch tatsächlich geregelt hat. Der vom Kläger angegriffene Ablehnungsbescheid vom 10.3.2014 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 6.5.2014 enthalten lediglich eine das Kindergeld bis Mai 2014 ablehnende Regelung. Dies gilt trotz des hier vorliegenden Dauersachverhalts deshalb, da die Familienkasse im Falle eines Einspruchs gegen einen Ablehnungsbescheid längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen kann. Das gerichtliche Verfahren führt – bereits aus Gründen der Gewaltenteilung – nicht zu einer Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24.7.2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920; ebenso Senatsentscheidung vom 11.4.2014 4 K 635/14 Kg, EFG 2014, 1117).
262. Der Kläger hat für seine Tochter M., die während des Streitzeitraums noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte, ab April 2012 Anspruch auf Kindergeld.
27a. Zwar schloss M. bereits im Januar 2012 ihre (erste) Berufsausbildung ab. Denn am 17.1.2012 bestand sie vor der Industrie- und Handelskammer ihre Abschlussprüfung nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zur Werkzeugmechanikerin, einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie in die Lage versetzt, als ausgebildete Werkzeugmechanikerin in jenem Beruf einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
28Allerdings befindet sich M. auch über den Monat Januar 2012 hinaus in einer Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Sie war und ist nach wie vor – was unstreitig ist – Bachelor-Studentin an der Fachhochschule T. und strebt einen Abschluss als Bachelor of Engineering (B.Eng.) im Fach Maschinenbau an. Dass M. insoweit keinem Vollzeit-Studium nachgeht, sondern nur an einzelnen Tagen in der Woche die Fachhochschule T. besucht, ist für die Annahme einer Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne unschädlich. Denn der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG setzt nicht voraus, dass die Vorbereitung auf den künftigen Beruf die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht (vgl. BFH-Urteil vom 24.02.2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262).
29b. Einer kindergeldrechtlichen Berücksichtigung steht die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen.
30Hiernach ist trotz Berufsausbildung die Gewährung von Kindergeld ausgeschlossen, wenn das Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Hintergrund dieser seit dem Jahr 2012 geltenden Regelung ist der Umstand, dass der Gesetzgeber die Vermutung aufstellte, dass das Kind nach Abschluss einer Erstausbildung selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt Sorge zu tragen. Diese Vermutung gilt allerdings als widerlegt, wenn sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befindet und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. BT-Drs. 17/5125, Seite 41). Vor diesem Hintergrund findet der vorgenannte Ausschluss der Berücksichtigung eines sich weiterhin in Berufsausbildung befindlichen Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG keine Anwendung, wenn
31- die Erwerbstätigkeit 20 Stunden an regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht überschreitet
32oder
33- die (weitere) Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses erfolgt
34oder
35- die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses i.S. von §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt.
36c. Im Streitfall ist die weitere Berufsausbildung der Tochter des Klägers zum „Bachelor of Engineering“ kindergeldrechtlich begünstigt. Zwar überschreitet der Umfang ihrer „Erwerbstätigkeit“ die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden/Woche. Allerdings befindet sich M. über den Abschluss ihrer Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin hinaus in einem Ausbildungsdienstverhältnis zur Firma E..
37Hierbei ist nicht entscheidend, dass M. während des Streitzeitraums nicht mehr in einem Berufsausbildungsverhältnis i.S. von §§ 4 ff., 52 BBiG stand, sondern für die Zeit ab Beendigung der Berufsausbildung zur Werkzeugmechanikerin ein (befristetes) Arbeitsverhältnis mit der Firma E. einging. Denn der Begriff des Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist – wie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat – weitergehend als derjenige der Berufsausbildung im vorgenannten Sinne; er umfasst sämtliche Dienstverhältnisse, bei denen die Ausbildungsmaßnahme deutlich im Vordergrund steht, so z.B. bei Praktika, Referendardiensten und – wie auch die Finanzverwaltung grundsätzlich anerkennt – dualen Studiengängen (vgl. hierzu Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz – DA-KG – A 19.3.2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2). Grund hierfür ist, dass in jenen Dienstverhältnissen typischerweise keine Entgelt-Erwerbsgesichtspunkte dominieren, sondern das Dienstverhältnis durch die (weitere) Ausbildung und berufliche Qualifizierung geprägt wird.
38aa. Im Streitfall war der Umstand, dass die Tochter des Klägers ihr Studium an der Fachhochschule T. zum Bachelor of Engineering absolviert, elementare Geschäftsgrundlage der Vertragsverhältnisse zur Firma E.. Bereits im Ausbildungsinserat der Firma E. im J-Städter Kreis-Anzeiger vom 17.6.2008 (Gerichtsakte, Bl. 49), auf das sich M. bewarb, wurde darauf verwiesen, dass die angebotene Ausbildung im Zuge eines Verbundstudiums „Maschinenbau“ zu durchlaufen war. Hierauf wurde zudem im Berufs-ausbildungsvertrag zur Werkzeugmechanikerin vom 30.3.2009 Bezug genommen. Die (Rahmen-)Vereinbarung über das ausbildungsbegleitende Verbundstudium vom 13.3./31.3.2009 umfasst von den grundsätzlichen Regelungen sowohl die Phase 1 (gewerblich-technische Berufsausbildung) als auch die Phase 2 (fachpraktische Tätigkeit nach Bestehen der IHK-Prüfung); die Vertragsbeteiligten haben diese Phasen – wie auch die Einlassungen des Klägers belegen – ausbildungstechnisch als Einheit gesehen. Die Fortsetzung des Studiums durch M. war essentiell für beide Ausbildungsphasen; im Falle der vorzeitigen Beendigung des Studiums wäre das Dienstverhältnis zur Firma E. aufgelöst worden (vgl. hierzu § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 13.3./31.3.2009). Ferner verpflichtete sich die Firma E., M. zum Zwecke der Erfüllung ihrer Studienverpflichtungen – unbezahlt – freizustellen (§ 4 Abs. 4 der Vereinbarung).
39bb. Die Bachelor-Prüfungsordnung der Fachhochschule T. für den Verbundstudiengang Maschinenbau belegt die Verzahnung zwischen der gewerblich-technischen Berufsausbildung und den Studieninhalten sowie -abläufen (vgl. hierzu u.a. § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung, Gerichtsakte Bl. 52).
40cc. Der Inhalt des Schreibens der Firma E. vom 29.8.2014 verdeutlicht, dass der Ausbildungscharakter des Dienstverhältnisses auch in der Zeit ab 18.1.2012, in der zivilrechtlich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, dominierte. Die erworbenen theoretischen Grundkenntnisse wurden mit den praktischen Tätigkeiten im Betrieb verknüpft. Im Vordergrund stand noch keine Erwerbstätigkeit; vielmehr sollte die Tochter des Klägers die verschiedenen Abteilungen des Unternehmens kennenlernen, in denen sie von Ingenieuren betreut wurde.
41dd. Schließlich weist auch die Fachhochschule T. auf ihrer Internetpräsenz auf die Vorteile einer parallel verlaufenden Kombination aus Ausbildung und Studium hin („Das ausbildungsbegleitende Verbundstudium“). Auch hieraus ergibt sich, dass sich die Tochter des Klägers nicht mit der erfolgreich abgeschlossenen staatlichen Prüfung zur Werkzeugmechanikerin als endgültig „berufsausgebildet“ ansah, sondern dies erst als ersten Baustein ihrer dualen Berufsausbildung wertete.
423. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
434. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO). Das Hessische Finanzgericht verneinte in seiner Entscheidung vom 21.11.2013 8 K 807/12, EFG 2014, 457, der ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt (IHK-Ausbildung zum Fachinformatiker sowie duales Bachelor-Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik) zugrunde lag, den Kindergeldanspruch für Zeiten nach Abschluss der IHK-Prüfung. Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wird unter dem Az. XI R 1/14 geführt.
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(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.
(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.
(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.
(4) (weggefallen)
(1) Kinder sind
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im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
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noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
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wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
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den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
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der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tatbestand
- 1
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihrer 1990 geborenen Tochter (T), die … an der Universität … studierte. Sie bezog für T laufend Kindergeld.
- 2
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T wurde ab dem zum 1. Oktober 2010 beginnenden Wintersemester bis zum Ende des Sommersemesters am 30. September 2011 zur Sprecherin der Studentenvertretung ("…") der Universität gewählt und war während ihrer Amtszeit vom Studium beurlaubt. Ab dem 1. Oktober 2011 wirkte sie als kommissarische Geschäftsführerin dieses Gremiums.
- 3
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Die frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 16. September 2010 die Kindergeldfestsetzung für T für die Zeit ab Oktober 2010 auf und wies den hiergegen eingelegten Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2010 als unbegründet zurück.
- 4
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Die Klägerin beantragte im April 2011 für T erneut Kindergeld. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 26. Mai 2011 ab. Der Einspruch der Klägerin wurde von der Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2011 unter Hinweis darauf, dass T vom Studium beurlaubt sei, gleichfalls als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Klage, mit der die Klägerin Kindergeld für ihre Tochter T ab Dezember 2010 begehrte, hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Familienkasse wurde verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für T für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juni 2011 zu bewilligen und sie wegen des Kindergelds ab Juli 2011 neu zu bescheiden. Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab.
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Das FG war der Ansicht, dass sich T auch während ihrer Beurlaubung vom Studium wegen ihrer leitenden Tätigkeit für die Studentenvertretung in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes befunden habe.
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Es führte weiter aus, anders als im Falle einer Anfechtungsklage, die die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes betreffe und deren Gegenstand deshalb auch in zeitlicher Hinsicht entsprechend der Regelungswirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes begrenzt sei, sei --wie im Streitfall-- Gegenstand der Verpflichtungsklage die Frage, ob ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes bestehe. Werde --wie hier ab Dezember 2010-- die Bewilligung von Kindergeld fortlaufend begehrt, müsse grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung --hier am 26. Oktober 2011-- entschieden werden. Sei die Sache hinsichtlich bestimmter Bewilligungsmonate oder bestimmter Bewilligungsvoraussetzungen nicht spruchreif, da --wie hier-- die Familienkasse insoweit noch keine Entscheidung getroffen habe und das Gericht selbst aus Gewaltenteilungsgesichtspunkten keine Entscheidung treffen dürfe, ergehe insoweit nach § 101 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Bescheidungsurteil.
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Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 138 veröffentlicht.
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Die Familienkasse stützt ihre mit Senatsbeschluss vom 21. Juni 2012 XI B 4/12 zugelassene Revision auf die Verletzung von § 101 Sätze 1 und 2 FGO. Der Regelungsgehalt eines Bescheids, durch den --wie hier-- ein Antrag auf Festsetzung von Kindergeld abgelehnt werde, erschöpfe sich in der Bescheidung des Antragstellers für den Zeitraum bis einschließlich des Monats der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids. Die Klägerin könne nur insoweit beschwert sein, als die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheids reiche.
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Zudem sei eine Klage gemäß § 44 Abs. 1 FGO --soweit wie hier ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben sei-- nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben sei. Über Zeiträume nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei kein Vorverfahren durchgeführt worden. Eine diesbezügliche Klage sei --wie im Streitfall-- mithin unzulässig.
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Hinzu komme, dass sich die Sach- und Rechtslage in den der Einspruchsentscheidung nachfolgenden Zeiträumen mit der Folge ändern könne, dass der Kindergeldanspruch aus Gründen wegfalle, die im bisherigen Verfahren keine Rolle gespielt hätten.
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Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung wegen Kindergeld für den Zeitraum ab Juli 2011 aufzuheben und insoweit die Klage als unzulässig abzuweisen.
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Die Klägerin hat im Revisionsverfahren weder einen Antrag gestellt noch in der Sache Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
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II. Der während des Revisionsverfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).
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III. Auf die Revision der Familienkasse hin war die Vorentscheidung entsprechend dem Revisionsantrag aufzuheben und die Klage hinsichtlich des Zeitraums ab Juli 2011 abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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Das FG hat der Klage zu Unrecht insoweit entsprochen, als es die Familienkasse verpflichtete, die Klägerin wegen des Kindergeldanspruchs für den Zeitraum nach dem Monat der Einspruchsentscheidung --hier Juli 2011-- bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung --hier Oktober 2011-- neu zu bescheiden. Denn die Klägerin ist insoweit nicht klagebefugt i.S. des § 40 Abs. 2 FGO.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist entsprechend dem Revisionsantrag und der Revisionsbegründung der Familienkasse lediglich die vom FG ausgesprochene Verpflichtung, die Klägerin wegen des Kindergelds für den Zeitraum von Juli 2011 bis Oktober 2011 neu zu bescheiden. Die Vorentscheidung ist, soweit sie die mit der Revision nicht angegriffene Verpflichtung der Familienkasse betrifft, der Klägerin Kindergeld für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juni 2011 zu bewilligen, rechtskräftig (vgl. dazu z.B. Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 120 FGO Rz 171; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 6, jeweils m.w.N.).
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2. Eine auf den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes gerichtete Klage (Verpflichtungsklage) ist, soweit --wie hier-- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach § 40 Abs. 2 FGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es im Streitfall.
- 19
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a) Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2011 enthalten keine das Kindergeld ab Juli 2011 ablehnende Regelung. Denn die Familienkasse kann im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 III R 54/09, BFH/NV 2011, 1858; vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380; vom 22. Dezember 2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446). Dieser zeitliche Regelungsumfang wird durch eine Klageerhebung nicht verändert. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren keine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1446, Rz 18).
- 20
-
b) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie vertreten.
- 21
-
aa) Der III. Senat des BFH hat --unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu Urteile vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184; vom 30. Juni 2005 III R 80/03, BFH/NV 2006, 262)-- entschieden, dass die vom Bundessozialgericht (BSG) für das sozialgerichtliche Verfahren abweichend vertretene Auffassung, wonach bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes --SGG--) bzw. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen einen Verwaltungsakt, durch den die Gewährung laufender Zahlungen abgelehnt werde, auch über die nach der Widerspruchsentscheidung abgelaufenen Zeiträume zu entscheiden sei (vgl. BSG-Urteil vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 12/06 R, Sozialrecht 4-3500 § 21 Nr. 1), auf das finanzgerichtliche Verfahren in Kindergeldsachen nicht übertragbar ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1446, Rz 20).
- 22
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bb) Im finanzgerichtlichen Verfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Gründe der Prozessökonomie oder der sozialen Fürsorge (vgl. dazu BSG-Urteil vom 28. April 1960 8 RV 1341/58, BSGE 12, 127) rechtfertigen es nicht, eine Klage --wie hier-- ohne das Vorliegen zwingender Sachurteilsvoraussetzungen als zulässig anzusehen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1446, Rz 20, m.w.N.).
- 23
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cc) Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung im BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1446 an.
- 24
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3. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung. Sie war daher entsprechend dem Revisionsantrag aufzuheben.
- 25
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4. Die Sache ist spruchreif. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Klägerin nicht in ihren Rechten i.S. des § 40 Abs. 2 FGO verletzt, soweit die Familienkasse über das Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung --im Streitfall Juni 2011-- hinaus keine Regelung über den Kindergeldanspruch der Klägerin getroffen hat. Die den Zeitraum ab Juli 2011 betreffende Klage ist mithin als unzulässig zurückzuweisen (§ 40 Abs. 2 FGO).
- 26
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 FGO.
- 27
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Das FG hat als Streitgegenstand auch das Kindergeld für den Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung angesehen.
- 28
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Da die Revision der Familienkasse Erfolg hat, kann auch die Kostenentscheidung des FG keinen Bestand haben. Der Senat hält es für angemessen, über die Kosten nach Verfahrensabschnitten zu entscheiden. Auch eine solche Entscheidung wahrt den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 30. April 2003 II R 6/01, BFH/NV 2004, 341; vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306; vom 10. Dezember 2009 V R 13/08, BFH/NV 2010, 960; in BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380).
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.