Finanzgericht Münster Urteil, 06. Juni 2014 - 14 K 687/10 AO
Tenor
Der an den Kläger zu 1) gerichtete Duldungsbescheid vom 16.07.2008 sowie der an den Kläger zu 2) gerichtete Duldungsbescheid vom 16.07.2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2010, werden aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Rechtmäßigkeit von zwei Duldungsbescheiden.
3Die Kläger sind die Söhne von Frau U 3, geborene A 1 (im Folgenden kurz U 3). U 3 schuldete dem Land Nordrhein-Westfalen Steuern und steuerliche Nebenleistungen i.H.v. X € (Stand 16.07.2008). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Einkommensteuer 1999 bis 2003, Lohnsteuer 2003 und Umsatzsteuer 1999 bis 2004. Alle Forderungen beruhen auf einer bei U 3 durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 15.01.2007) und waren im Jahr 2007 fällig.
4U 3 war zu Beginn des Jahres 2007 Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 1 in L. Das Grundstück war in der Vergangenheit bereits mehrfach innerhalb der Familie der U 3 übertragen worden, und zwar wie folgt:
5Mit notariellem Vertrag vom 14.04.1977 (Notar C in L, Bl. 30 ff. der Gerichtsakte -GA-) erwarb Herr A 2 (A 2), der Vater von U 3 und Großvater der Kläger, das Eigentum an dem Grundstück A-Straße 1 von den Eheleuten E 1 und E 2 für X DM. Der Kaufpreis war zum Teil in Form einer Unterhaltsrente zu erbringen (347,59 DM/Monat ab dem 01.01.1977 bis zum Tode des Längstlebenden). Außerdem erhielten die Veräußerer ein unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Dachgeschoß. Sowohl das Wohnrecht als auch die Reallast wurden in der Abt. II des Grundbuchs eingetragen (lfd. Nr. 1 und 2). Herr E 1 ist inzwischen verstorben.
6Am 28.02.1995 wurde zugunsten von Herrn U 4 (U 4), dem Ehemann vom U 3 und Schwiegersohn des A 2, unter Bezugnahme auf eine Bewilligung vom 20.02.1995 (UrkNr 13/95 des Notars R in D) eine Grundschuld über 160.000 DM nebst 6 % Zinsen im Grundbuch eingetragen.
7Mit notariellem Vertrag vom 19.05.1996 (Notar T in V, UrkNr 40/1996, Bl. 36 ff. GA) verkaufte A 2, der – wie schon bei Erwerb des Grundstücks – im Nachbarhaus A-Straße 3 wohnte, das Grundstück A-Straße 1 an U 4 für X DM. Die zu diesem Zeitpunkt in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte wurden mit Ausnahme der zugunsten von U 4 eingetragenen Grundschuld über 160.000 DM gelöscht; letztere sowie die in Abt. II eingetragenen Belastungen wurden von U 4 ausdrücklich übernommen.
8Mit notariellem Vertrag vom 11.06.1999 (Notar T in V, UrkNr 115/1999, Bl. 43 ff. GA) übertrug U 4 das Eigentum an dem Grundstück auf seine Ehefrau U 3. Als Gegenleistung übernahm U 3 die in Abt. III Nr. 1 und 2 zugunsten die Volksbank L eingetragenen Grundschulden über X DM und X DM einschließlich der zugrundeliegenden Darlehen, deren Valutastand mit ca. X DM bzw. X DM angegeben wurde. Die Erwerberin U 3 übernahm auch die zugunsten U 4 eingetragene Grundschuld über 160.000 DM – insoweit allerdings ohne Übernahme etwaiger zugrundeliegender Forderungen – sowie die in Abt. II eingetragenen Rechte. Außerdem verpflichtete sich U 3, U 4 von den Verpflichtungen aus Abt. II lfd. Nr. 2 freizustellen und an die dortigen Berechtigten– d.h. an die Eheleute E – ab dem 01.06.1996 eine dauernde Last i.H.v. 300 DM zu zahlen.
9Mit notariellem Vertrag vom 16.06.2007 (Rechtsanwalt und Notar T in V, UrkNr 148/2007) übertrug U 3 das Eigentum an dem Grundstück A-Straße 1 in L zu je 1/2 auf die Kläger. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Grundbuches u.a. wie folgt belastet:
10Abt. II
11lfd. Nr. 1 zu BV 7: Unentgeltliches Wohnungsrecht für E 2
12lfd. Nr. 2 zu BV 7: Reallast bestehend in der Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldrente für E 2
13(lfd. Nr. 3 ...)
14Abt. III
15lfd. Nr. 1: X € Grundschuld für die Dresdner Bank AG in O
16lfd. Nr. 2: X € Grundschuld für die Dresdner Bank AG in O
17lfd. Nr. 3: 81.806,70 € Grundschuld für U 4
18lfd. Nr. 4: X € Grundschuld für die Dresdner Bank AG in O
19Die Erwerber übernahmen „die in Abt. III unter lfd. Nr. 1-4 eingetragenen Grundpfandrechte in Höhe von X € mit den zu Grunde liegenden Darlehen in Höhe der Valutenstände“ und verpflichteten sich als Gesamtschuldner, „die den Grundschulden zu Grunde liegenden Darlehen nebst Zinsen und Nebenleistungen zu tilgen“. Darüber hinaus übernahmen die Erwerber die Rechte in Abt. II zur weiteren Duldung und Verpflichtung. Die Belastung aus der Reallast wurde mit 329,13 € pro Monat angegeben. Die Veräußerin U 3 behielt für sich und ihren Ehemann U 4 ein lebenslängliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB an der Erdgeschoss-Etage vor. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde von den Vertragsbeteiligten mit 160.000 € angegeben und der Jahreswert des Wohnungsrechts mit 5.760 €.
20Nach Mitteilung des Notars belief sich der Valutenstand der den Grundschulden (Abt. III Nr. 1, 2 und 4) zu Grunde liegenden Bankdarlehen nach Mitteilung der Dresdner Bank zum 01.08.2007 auf 68.525,49 €. Die Eigentumsübertragung wurde am 18.07.2007 im Grundbuch eingetragen.
21Nach Anhörung der Kläger erließ der Beklagte gegenüber jedem Kläger am 16.07.2008 einen gesonderten Duldungsbescheid, mit dem er die Übertragung des Grundstücks unter Bezugnahme auf die Steuerschulden der U 3, die in einer Anlage zum Bescheid einzeln aufgeführt sind, nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtete. Er führte aus, dass der jeweilige Kläger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen eines Betrages von 54.833 € zu dulden habe. Den Anfechtungsanspruch ermittelte der Beklagte wie folgt:
22Wert des übertragenen Grundstücks 160.000 €
23abzüglich Grundschulden Dresdner Bank 68.525 €
24abzüglich Wert des Wohnrechtes (E) 17.914 €
25abzüglich Wert der Reallast (E) 18.728 €
26Anfechtungsanspruch 54.833 €
27Hiergegen haben beide Kläger – vertreten durch den Rechtsanwalt T als Bevollmächtigten – Einspruch eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass insgesamt eine entgeltliche Leistung vorliege. Als weitere Gegenleistung sei zu berücksichtigen, dass U 3 für sich und ihren Ehemann ein Wohnungsrecht vorbehalten habe. Außerdem sei zu beachten, dass sie – die Kläger – ausweislich § 2 des notariellen Vertrages sämtliche Rechte in Abt. III des Grundbuchs übernommen hätten, und damit auch das Recht in Abt. III Nr. 3. Hierbei handele es sich um eine Grundschuld zu Gunsten von U 4, die schon am 28.02.1995 in das Grundbuch eingetragen worden sei. Die Grundschuld über 160.000 DM (81.806,70 €) valutiere noch in voller Höhe. Ohnehin komme es bei einer Grundschuld – anders als bei einer Hypothek – nicht darauf an, ob die Grundschuld eine Forderung sichere und wie hoch diese Forderung noch valutiere. Der Grundschuldinhaber könne die Grundschuld vielmehr geltend machen, ohne sich auf irgendein anderes Rechtsverhältnis stützen zu müssen. Er könne die Grundschuld auch durch Weiterverkauf wirtschaftlich verwerten. Deshalb sei kein Wertvergleich vorzunehmen oder die Werthaltigkeit der Grundschuld nachzuweisen. Die Grundschuld sei ein abstraktes Recht und belaufe sich – wie aus der Grundbucheintragung ersichtlich – auf 160.000 DM. Stehe das Recht im Grundbuch und sei es übernommen worden, dann sei es auch als Gegenleistung anzurechnen.
28Außerdem fehle es an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin U 3. U 3 habe das Objekt 1999 erworben und sei insgesamt acht Jahre lang Eigentümerin gewesen. In dieser Zeit habe der Beklagte keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin vorgenommen. Es scheine seitens des Beklagten versäumt worden zu sein, eine entsprechende Sicherung in das Grundbuch eintragen zu lassen. Jedenfalls liege bei der Schuldnerin kein auf den Erfolg einer Gläubigerbenachteiligung gerichteter Wille vor. Zumindest aber fehle es an einer Kenntnis des anderen Teils von einer möglichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners, da die Kläger nicht einmal gewusst hätten, dass Steuerschulden bestünden.
29Der Beklagte wies die Einsprüche mit gesonderten Einspruchsentscheidungen vom 26.01.2010 als unbegründet zurück. Er wies dabei darauf hin, dass ein Erwerber durch die Übernahme einer Grundschuld nur insoweit belastet sei, wie durch die Grundschuld Forderungen abgesichert seien. Hierzu hätten die Kläger keine Nachweise erbracht. Nicht gefolgt werden könne den Klägern auch darin, dass bei der Bemessung des Wertersatzanspruches das gegenüber der Veräußerin und ihrem Ehemann eingeräumte lebenslängliche, dinglich gesicherte Wohnrecht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müsse. Durch Einräumung des Wohnrechts sei, anders als bei Zahlung eines Kaufpreises, nichts in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners geflossen, was ersatzweise zumindest kurzfristig Gegenstand des Zugriffs der Gläubiger hätte sein können. Durch die Anfechtung solle die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die angefochtene Rechtshandlung der Schuldnerin für den Gläubiger bestanden hätte.
30Die Kläger haben – jeweils gesondert – gegen den an sie gerichteten Duldungsbescheid Klage erhoben und zwar unter den Az. 11 K 690/10 AO und 11 K 687/10 AO. Die Verfahren wurden mit Beschluss vom 08.04.2010 unter dem gemeinsamen Az. 11 K 687/10 AO (jetzt 14 K 687/10 AO) verbunden.
31Die Kläger wiederholen im Klageverfahren ihren Vortrag, dass der Beklagte bei der Berechnung des Anfechtungsanspruchs zu Unrecht die in Abt. III Nr. 3 des Grundbuchs eingetragene Grundschuld i.H.v. 160.000 DM nicht berücksichtigt habe. Die Grundschuld sei im Jahr 1995 zugunsten des U 4 eingetragen worden, weil U 4 dem damaligen Eigentümer A 2 zu verschiedenen Zeitpunkten finanzielle Mittel zu Verfügung gestellt und Angst gehabt habe, im Falle einer Trennung oder Scheidung von seiner Ehefrau von deren Eltern auf die Straße gesetzt zu werden. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den einzelnen Zahlungsvorgängen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dessen Schriftsatz vom 09.06.2010.
32Eine Rückzahlung der hingegebenen Gelder, für die es wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses keine Quittungen oder Belege gegeben habe, sei noch nicht erfolgt. Die Grundschuld valutiere noch in voller Höhe zuzüglich der Zinsen. Die Rückzahlung sei seitens des Berechtigten allerdings nicht gefordert worden, wiederum wegen der familiären Verhältnisse.
33Wenn der Berechtigte U 4 die Grundschuld, die während der Zeit seiner Eigentümerstellung zu einer Eigentümergrundschuld geworden sei, habe löschen lassen wollen, dann habe er dies tun können. Das sei jedoch nicht geschehen. Auch bei der Übergabe an seine Frau sei es nicht zu einer Löschung der Grundschuld gekommen. Bei der Übertragung an die Kläger sei die Grundschuld ebenfalls bestehen geblieben, d.h. der Berechtigte U 4 habe auf seine Forderung nicht verzichtet, unabhängig von der Tatsache, dass er sie hätte geltend machen können. Diese Grundschuld nebst Zinsen habe bei der Ermittlung des Anfechtungsanspruchs Berücksichtigung finden müssen. Bei eingetragenen 81.806,70 € (160.000 DM) und bei einer Verzinsung von 6 % errechne sich auf den 16.06.2007 (Beurkundung des Vertrages) ein Betrag von 142.809 €.
34Im Übrigen werde weiter die Ansicht vertreten, dass die Wohnungsrechte für die Veräußerin U 3 und deren Ehemann Berücksichtigung hätten finden müssen, und dass die Anfechtung schon daran scheitere, dass sie – die Kläger – von einer möglichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihrer Mutter keine Kenntnis gehabt hätten. Sie hätten nicht einmal gewusst, dass Steuerschulden bestünden. Im Falle eines kongruenten Deckungsgeschäftes bestünden erhöhte Anforderungen an Darlegung und Beweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes. Zu fordern sei dabei ein unlauteres Handeln des Schuldners in der Absicht, seine übrigen Gläubiger zu schädigen und zwar im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Dies sei hier nicht gegeben.
35Der Kläger zu 1) beantragt,
36den an ihn gerichteten Duldungsbescheid vom 16.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2010 aufzuheben.
37Der Kläger zu 2) beantragt,
38den an ihn gerichteten Duldungsbescheid vom 16.07.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2010 aufzuheben.
39Der Beklagte beantragt,
40die Klagen abzuweisen,
41hilfsweise, die Revision zuzulassen.
42Er erhält die angefochtenen Duldungsbescheide weiterhin für rechtmäßig. Zwar hätten die Kläger im Klageverfahren erstmalig eine betragsmäßige Zusammenstellung der nach ihren Ausführungen maßgeblichen Geldzuwendungen vorgelegt, jedoch keine Nachweise für die vorgetragenen Sachverhalte erbracht. Die Kläger würden von darlehnsweise hingegebenen Geldern sprechen. Vereinbarungen über Tilgung, Laufzeit und Verzinsung seien jedoch nicht getroffen worden.
43Er, der Beklagte, gehe davon aus, dass die Grundschuld nach dem notariellen Erwerbsvorgang vom 19.05.1996 nicht mehr werthaltig gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass bei der Weiterveräußerung des Grundstücks am 11.06.1999 von U 4 an U 3 etwaige Forderungen, die der in Abt. 3 Nr. 3 für U 4 eingetragenen Grundschuld zugrunde lagen, nicht Bestandteil der Gegenleistung gewesen seien.
44Außerdem halte er daran fest, dass das zugunsten von U 3 und U 4 bestellte Wohnrecht im Rahmen der Überprüfung einer wertausschöpfenden Belastung nicht berücksichtigt werden dürfe. In der mündlichen Verhandlung vertrat der Vertreter des Beklagten diesbezüglich die Auffassung, dass eine Anfechtung (auch) der Wohnrechtsbestellung nicht erforderlich sei, weil der notarielle Vertrag vom 16.06.2007 eindeutig gläubigerbenachteiligend sei und schon aus diesem Grund keinen Bestand haben könne bzw. dürfe.
45Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Steuerakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2014 Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47Die Klage ist zulässig und begründet.
48Der angefochtene Duldungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
49Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG).
50Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig (st. Rspr. des BFH, vgl. u.a. Urteil vom 13.06.1997 - VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung – vgl. § 5 AO – des Finanzamts an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 11.03.2004 – VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579 unter II 1a m.w.N.).
51Das Anfechtungsgesetz gilt für Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen (§ 1 AnfG). Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde (§ 2 AnfG). Gem. § 3 Abs. 2 AnfG ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
52Zwar handelt es sich bei Übertragung des Eigentums durch die Schuldnerin U 3 auf die Kläger um eine grundsätzlich der Anfechtung zugängliche Rechtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 AnfG, da ein Gegenstand mit dinglicher Wirkung aus dem Vermögen der Schuldnerin U 3 weggegeben wurde. Jedoch fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung.
53Eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, d.h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert wird. Dabei kommt es nicht auf die Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern auf die Erschwerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt bei der Übertragung von Grundvermögen deshalb nicht vor, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastend ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer – auch nur teilweisen – Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung gegeben ist, hängt zunächst davon ab, welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung abzüglich der Versteigerungskosten voraussichtlich erbringen wird. Diesem Wert sind die im Grundbuch eingetragenen vorrangigen Rechte gegenüberzustellen. Dabei kommt es bei Grundpfandrechten nicht auf ihren nominellen Wert, sondern auf die tatsächliche Höhe derjenigen Forderungen ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urteil vom 20.10.2005 – IX ZR 276/02, ZInsO 2006, 151).
54Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist bei einer Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 129/06, ZInsO 2009, 1249). Bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist dabei gem. § 8 Abs. 1 AnfG der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch. Allerdings kann gem. § 8 Abs. 2 AnfG ein früherer Zeitpunkt erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann allerdings letztlich dahingestellt bleiben. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wert des Grundstücks zwischen der Stellung des Antrags auf Auflassung am 16.06.2007 und der schon einen Monat später am 18.07.2007 erfolgten Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch geändert hat.
55Eine Beweisaufnahme darüber, welcher Erlös bei einer im Juni bzw. Juli 2007 durchgeführten Zwangsversteigerung voraussichtlich erzielt worden wäre, ist entbehrlich. Denn selbst dann, wenn man statt auf den Zwangsversteigerungswert sogar auf den – regelmäßig deutlich höheren – Verkehrswert abstellen würde, der in § 5 des notariellen Vertrags vom 16.06.2007 (UrkNr 148/2007) mit 160.000 € angegeben und dessen Höhe vom Beklagten nicht bestritten wurde, liegt bereits eine wertausschöpfende Belastung vor.
56Zunächst sind die zu Gunsten der Dresdner Bank bestehenden Grundschulden zum Abzug zu bringen. Dabei ist nicht die Höhe der dinglichen Belastung als solche, sondern die Höhe der durch die Grundpfandrechte noch gesicherten Forderungen maßgebend. Denn im Umfang des nicht mehr valutierten Teils stehen Hypotheken dem Grundstückseigentümer als Eigentümergrundschulden zu, und im Falle der Belastung durch Grundschulden hat er einen entsprechenden Rückgewähranspruch gegen die Gläubiger. Diese Rechte kann ein anderer Gläubiger pfänden und sich überweisen lassen (BGH, Urt. v. 24.09.1996 – IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908). Bezogen auf den Streitfall bedeutet das, dass der Valutastand aus den den Grundschulden zugrunde liegenden Bankdarlehen zum Abzug zu bringen ist (Stand: 68.525,49 € zum 01.08.2007).
57Zum Abzug zu bringen sind zudem die zugunsten von Frau E 2 eingetragenen Rechte (Wohnrecht/Reallast), deren Werte von den Beteiligten übereinstimmend mit 17.914 € (Wohnrecht) bzw. 18.728 € (Reallast) angegeben werden.
58Darüber hinaus ist aber auch das zugunsten von U 3 und U 4 eingetragene Wohnrecht wertmindernd zu berücksichtigen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der Bestellung eines Wohnrechts zu eigenen oder fremden Gunsten ebenfalls um eine Rechtshandlung i.S.d. § 1 AnfG handelt, die ein Gläubiger eigenständig anfechten kann und – sofern er diese nicht gegen sich gelten lassen will – auch eigenständig anfechten muss. Zwar gibt ein Vollstreckungsschuldner bei Bestellung eines Wohnrechts zu eigenen Gunsten keine Rechte auf oder weg. Er beeinträchtigt dadurch aber schon vor Übergang des Grundeigentums den Zugriff auf seine Vermögenswerte. Diese Vermögenslage muss der Vollstreckungsschuldner, der in diesen Fällen gleichzeitig auch der Anfechtungsgegner ist, bei erfolgreicher Anfechtung zu Gunsten des Fiskus nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG wieder herstellen (vgl. BFH, Urteil vom 30.03.2010 – VII R 22/09, BStBl II 2011, 327).
59Dafür, dass der Beklagte die mit notariellem Vertrag vom 16.06.2007 (UrkNr 148/2007) zugunsten von U 3 und U 4 erfolgte Wohnrechtsbestellung gegenüber U 3 bzw. U 4 gesondert angefochten hat, ist nichts ersichtlich. Die mit den hier angefochtenen Duldungsbescheiden vom 16.07.2008 erklärte Anfechtung reichte insoweit schon deshalb nicht aus, weil sich diese Bescheide nicht gegen U 3 bzw. U 4 richteten. Abgesehen davon wurde mit diesen Bescheiden ausweislich ihres Tenors auch nur die Rechtshandlung „Übertragung des Eigentums“ angefochten, nicht aber (auch) die Rechtshandlung „Wohnrechtsbestellung“. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine gesonderte Anfechtung der Wohnrechtsbestellung auch nicht deshalb entbehrlich, weil der notarielle Vertrag vom 16.06.2007 „eindeutig gläubigerbenachteiligend“ sei. Denn allein der Wille, Gläubiger zu benachteiligen, macht einen Vertrag nicht nichtig, sondern vielmehr hat der Gesetzgeber genau für diese Fälle – nämlich gläubigerbenachteiligende Handlungen – die Möglichkeit geschaffen, die Rechts-handlung nach dem Anfechtungsgesetz anzufechten. Nur die Gläubiger, die von dieser Anfechtungsmöglichkeit (wirksam) Gebrauch machen, haben Anspruch auf Wiederherstellung der Vollstreckungslage, die ohne die benachteiligende Rechts-handlung bestand. Alle anderen Gläubiger müssen dagegen die Rechtshandlung gegen sich gelten lassen.
60Bezogen auf den Streitfall bedeutet das, dass der Beklagte das Wohnrecht selbst dann, wenn sich das Grundstück noch im Eigentum der U 3 befinden würde und der Beklagte dort in das Grundstück vollstrecken würde, mangels gesonderter Anfechtung der Wohnrechtsbestellung gegen sich gelten lassen müsste, d.h. er es hinnehmen müsste, dass das Wohnrecht in das geringste Gebot aufgenommen wird oder die Wohnrechtsinhaber – d.h. U 3 und U 4 – aus dem Veräußerungserlös vorrangig befriedigt werden. Ist aber das Wohnrecht schon bei einer Vollstreckung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners wertmindernd zu berücksichtigen, dann kann im Rahmen der Anfechtung des Eigentumsübergangs gegenüber dem Rechtsnachfolger nichts anderes gelten. Gegenstand der hier zu beurteilenden Anfechtung ist die Eigentumsübertragung auf die Kläger und die Kläger haben lediglich das Eigentum an dem bereits mit dem Wohnrecht belasteten Grundstück erhalten.
61Sofern für die Berechnung des Werts des Wohnrechts auf § 14 Abs. 1 BewG abgestellt wird, beläuft sich der Wert auf 89.435 €. Gem. § 14 Abs. 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Der Vervielfältiger beträgt gem. Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 17.03.2009 zu § 14 Abs. 1 BewG (BStBl. I 2009, 474) für Bewertungsstichtage vom 01.01.2007 bis 31.10.2007 bei Frauen, die wie U 3 am Bewertungsstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, 15,527. Multipliziert man diesen Wert mit dem in § 5 des notariellen Vertrags vom 16.06.2007 (UrkNr 148/2007) angegebenen Jahreswert des Wohnrechts i.H.v. 5.760 €, den der Beklagte nicht bestritten hat, ergibt sich ein Kapitalwert von 89.435 €. Für U 4, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ergibt sich ausgehend von einem Vervielfältiger von 13,598 ein Kapitalwert von 78.324,48 €. Da ein gemeinsames Wohnrecht für U 3 und U 4 begründet worden ist, ist allerdings nur der höhere Kapitalwert, d.h. hier 89.435 €, zu berücksichtigen.
62Stellt man bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts dagegen – so wie dies z.B. das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 19.02.2003 – 1 WF 217/02, FamRZ 2004, 198 getan hat – auf die Lebenserwartung ab und nimmt eine Abzinsung mit einem Zinssatz von 5 % vor, dann beläuft sich der Wert des Wohnrechts ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung der U 3 von 33,6 Jahren (s. Sterbetafel 2005/2007 des Statistischen Bundesamts) auf 92.838 €.
63Welche Berechnungsmethode letztlich anzuwenden ist, bedarf keiner Entscheidung, da in beiden Fällen eine wertausschöpfende Belastung vorliegt. Denn die von den Klägern übernommenen Grundstücke waren zumindest mit folgenden Positionen belastet:
64Grundschulden Dresdner Bank 68.525 €
65Wohnrecht E 2 17.914 €
66Reallast E 2 18.728 €
67Wohnrecht U 3 mindestens 89.435 €
68Summe 194.602 €
69Da die o.g. Belastungen bereits deutlich über dem Verkehrswert von 160.000 € – und damit erst recht über dem Zwangsversteigerungswert – liegen, bedarf es ebenfalls keiner Ausführungen mehr dazu, ob – und falls ja in welcher Höhe – auch die zu Gunsten von U 4 eingetragene Grundschuld über nominell 81.806,70 € als weitere Belastung zu berücksichtigen ist. Auch ohne Berücksichtigung dieser Grundschuld ist eine Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 1 AnfG wegen Vorliegens einer wertausschöpfenden Belastung zu verneinen.
70Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
71Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zwecks Fortbildung des Rechts zugelassen.
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(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
- 1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; - 3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; - 4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- 1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; - 2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; - 3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Sie verfügt gegen den Ehemann der Beklagten, der vormals Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war (im Folgenden: Schuldner), über vier rechtskräftige Titel über insgesamt 39.001,81 € zuzüglich Zinsen. Versuche der Klägerin, gegen den Schuldner zu vollstrecken, blieben erfolglos. Er gab am 7. Juni 2004 die eidesstattliche Versicherung ab.
- 2
- Der Schuldner war Eigentümer eines von ihm und der Beklagten bewohnten Hausgrundstücks. Auf dem Grundbesitz war seit 17. November 1998 eine Buchgrundschuld in Höhe von 1.300.000 DM nebst 18 % Zinsen zu Gunsten der Stadtsparkasse eingetragen. Mit Beschluss vom 5. November 2002 ordnete das Amtsgericht Köln auf Antrag der Stadtsparkasse wegen des dinglichen Anspruchs aus dem Recht im Betrag von 664.679,45 € (= 1.300.000 DM) nebst 18 % Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Aufgrund Bewilligung der Stadtsparkasse wurde mit Beschluss vom 17. November 2003 die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, das Verfahren der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 11. November 2003 einstweilen eingestellt.
- 3
- Mit notarieller Urkunde vom 18. Dezember 2003 veräußerte der Schuldner das Grundstück an die Beklagte zu einem Kaufpreis von 400.000 €. Die Beklagte übernahm zum Zweck der eigenen Finanzierung die Buchgrundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen dinglich in Höhe von 350.000 €, d.h. ohne die zugrunde liegenden Verpflichtungen des Schuldners. Diese sollten aus dem Kaufpreis abgelöst bzw. anderweitig gesichert werden. In Höhe des restlichen Betrages von 314.679,44 € sollte das Grundpfandrecht gelöscht werden.
- 4
- Der Eigentumsübergang wurde am 14. Januar 2004 im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss vom 13. April 2004 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Die den Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld wurde am 23. November 2004 gelöscht. Am 28. Dezember 2004 wurde eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 160.000 € eingetragen.
- 5
- Die Klägerin stützte die Anfechtung der Übertragung des Grundbesitzes ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 AnfG, im Berufungsverfahren auch auf § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG. Sie macht geltend, das übertragene Grundstück habe einen Wert von 800.000 € besessen, mindestens aber von 750.000 €. Sowohl eine Versteigerung wie ein freihändiger Verkauf an Dritte hätte einen Erlös von deutlich über 700.000 € erbracht. Die beim Verkauf eingetragene Grundschuld habe nicht in voller Höhe valutiert.
- 6
- Die Beklagte behauptete, der Zeitwert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Veräußerung bei 495.000 € gelegen. Die Grundschulden der Sparkasse hätten mit 664.679,45 € (1.300.000 DM) valutiert.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorlägen und ob wegen des behaupteten Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagte nur noch Schadensersatz geltend gemacht werden könne.
- 10
- Die Klägerin sei zwar anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2 AnfG und das Schuldnervermögen sei unzulänglich. Es fehle aber an der nach § 1 AnfG erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis hierfür nicht geführt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand eine Befriedigung der Klägerin erbracht hätte.
- 11
- Die Beklagte habe im Berufungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Grundschuld der Besicherung zweier Darlehen des Schuldners gedient habe , die mit 744.210,56 € valutiert hätten. Demgegenüber habe die Klägerin nicht beweisen können, dass das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei und dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst worden seien.
- 12
- Auszugehen sei von einem Verkehrswert des Grundstücks von 495.000 €, den das Amtsgericht - sachverständig beraten - in dem Zwangsversteigerungsverfahren als Verkehrswert festgesetzt habe. Es bestünden keine Bedenken, diese Wertbemessung zum 12. März 2003 für den hier relevanten Zeitpunkt zu übernehmen, zumal zeitnah zu der angefochtenen Rechtshandlung für den 27. November 2003 die Versteigerung des Grundstücks bestimmt gewesen sei. Dort hätte der festgestellte Wert die Grundlage des Zwangsversteigerungsverfahrens gebildet.
- 13
- Maßgebend für die Frage der Benachteiligung sei, dass bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszuzahlender Erlös nicht hätte erzielt werden können. Selbst wenn der von der Klägerin gel- tend gemachte Quadratmeterpreis von 281,21 € für das bebaute Grundstück und von 141 € für die Freifläche zugrunde gelegt werde, ergebe sich allenfalls ein um 66.000 € erhöhter Wert. Dem stünde aber die erheblich höhere Valutierung der Grundschuld gegenüber.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in den maßgeblichen Punkten nicht stand.
- 15
- Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 oder § 4 AnfG erfüllt sind. Es hat eine Anfechtbarkeit wegen fehlender objektiver Gläubigerbenachteiligung insgesamt verneint. Dies ist mit der vom Berufungsgericht abgegebenen Begründung nicht haltbar.
- 16
- Das Berufungsgericht hat für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 18. Dezember 2003 abgestellt. Zwar hat es, obwohl es mehrfach auf den "relevanten Zeitpunkt" Bezug genommen hat, diesen nicht ausdrücklich benannt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass es den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages für entscheidend gehalten hat. Denn es hat darauf abgestellt, dass die Grundschuld nach dem durch Beweisaufnahme bestätigten Vortrag der Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit 744.210,56 € valutierte und die Klägerin nicht beweisen konnte, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen (zumindest) teilweise abgelöst wurden. Die Annahme, der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sei maßgebend, ergibt sich auch aus der Art der Vernehmung der Zeugin K. und deren Berechnungen, auf die bei deren Vernehmung Bezug genommen wurde.
- 17
- Die zutreffenden Zeitpunkte, auf die bei der objektiven Gläubigerbenachteiligung abzustellen gewesen wäre, waren jedoch hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG der 14. Januar 2004 und hinsichtlich § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG der 17. Mai 2006.
- 18
- 1. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich (BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19; Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 46, § 3 Rn. 60). Dies erfordert, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Befriedigungsmöglichkeiten aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt wurden. Dass eine solche Beeinträchtigung allein durch Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages eingetreten wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies macht die Klägerin auch nicht geltend. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie die Klägerin, auf die Übertragung des Grundbesitzes und damit die Übereignung abgestellt, die gemäß §§ 873, 925 BGB Einigung (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch voraussetzt. Die Auflassung ist bereits im Kaufvertrag vom 18. Dezember 2003 erfolgt, die Eintragung im Grundbuch aber erst am 14. Januar 2004. Von diesem Zeitpunkt an hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, sich durch Vollstreckung in das Grundstück wegen ihrer Forderung zu befriedigen.
- 19
- a) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz richtig gesehen hat, hat die Übertragung eines belasteten Grundstücks nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangs- versteigerungsverfahrens überstiegen hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 f Rn. 6 f; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, 1326, 1327 Rn. 15; v. 15. November 2007 - IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269 Rn. 13).
- 20
- Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die eingetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 3. Mai 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
- 21
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist bei § 3 Abs. 2 AnfG der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts; bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist, wie vorliegend gegeben, der Zeitpunkt maßgebend, in der die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts ausgelöst wird, § 8 Abs. 1 AnfG. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146; v. 15. November 2007 aaO Rn. 14).
- 22
- Ein früherer Zeitpunkt kann gemäß § 8 Abs. 2 AnfG dann erheblich sein, wenn zwar die Eintragung noch nicht erfolgt ist, aber die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Beklagte (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 933, 935). Diese hat nicht dargelegt, wann sie selbst einen Eintragungsantrag gestellt hat. Gemäß § 9 Nr. 3 des Kaufvertrages sollte gegenüber dem Grundbuchamt auch nur die Notarin antragsberechtigt sein. Diese war jedoch außerdem von den Parteien bevollmächtigt worden, den Antrag auch wieder zurückzuziehen. § 8 Abs. 2 AnfG erfordert aber, dass der andere Teil eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die ihm ohne sein Mitwirken nicht mehr entzogen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2001 aaO; MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 140 Rn. 41; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 140 Rn. 10; Huber, aaO § 8 Rn. 12). Eine solche gesicherte Rechtsposition hatte die Beklagte durch den Antrag der Notarin nicht erlangt.
- 23
- Für den somit maßgebenden 14. Januar 2004 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Der Tag, auf den es abstellt (18. Dezember 2003), liegt allerdings in unmittelbarer zeitlicher Nähe, nicht einmal einen Monat früher. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Wert des Grundstücks in dieser Zeit nicht relevant verändert hat. Das Berufungsgericht ist von dem von ihm festgestellten Verkehrswert ausgegangen und hat den hier maßgeblichen , zu erwartenden Erlös in der Zwangsversteigerung abzüglich der Kosten der Zwangsversteigerung (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO S. 388 Rn. 7) für etwas niedriger gehalten. Ein Fehler zum Nachteil des Klägers liegt darin allein noch nicht.
- 24
- Anders ist dies mit den vorrangigen Belastungen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch mit 744.210,56 € valutierte und dass die mit dem Kaufpreis nicht abgelöste, also 400.000 € übersteigende Darlehensvaluta von der Gläubigerin aus der dinglichen Absicherung freigegeben und anders abgesichert werden sollte. Dann hätten entsprechende Feststellungen für den 14. Januar 2004 getroffen werden müssen. Insoweit traf zunächst die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, in welcher Höhe an diesem Tag die Belastungen valutierten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO Rn. 11 f). Diese hat jedoch lediglich zum Stichtag 18. Dezember 2003 vorgetragen. Das Berufungsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es für die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt 14. Januar 2004 ankam.
- 25
- b) Die genannte Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, gilt im Übrigen nur, wenn das Grundstück mit den bestehenden Belastungen übertragen wird. Werden dagegen im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung - vor oder nach Eintragung der Auflassung - die Belastungen vertragsgemäß vom Schuldner beseitigt, hat der Anfechtungsgegner diese Belastungen des Grundstücks aufgrund des Vertrags nicht zu tragen. Es kommt aber darauf an, ob die Übertragung des Grundstücks in der Form, in der es an den Anfechtungsgegner übereignet wird, zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung führt. Denn in dieser Form wird es auch dem Gläubigerzugriff entzogen ; die Beseitigung der Belastungen durch den Schuldner mindert dessen verwertbares Vermögen in anderer Weise.
- 26
- Selbst wenn am 14. Januar 2004 die Grundschuld noch mit 744.210,56 € valutierte, muss deshalb berücksichtigt werden, dass gemäß § 5 Ziffer 1 des Kaufvertrages die Beklagte die Grundschuld nur in Höhe von 350.000 € nebst Zinsen und lediglich zum Zwecke der Sicherung der eigenen Kaufpreisschuld von 400.000 € dinglich übernehmen sollte. Entsprechend ist verfahren und die weitergehende Grundschuld am 23. November 2004 auf Grundlage der Bewilligung der Sparkasse gelöscht worden. Vertragsgemäß hat die Beklagte die weitergehende Belastung im Ergebnis nicht übernommen, sondern lediglich einen Kaufpreis von 400.000 € bezahlt und diesen teilweise auf dem Grundstück abgesichert.
- 27
- Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt unter diesen Umständen nur dann nicht vor, wenn die Beklagte an den Schuldner aufgrund des Kaufvertrags unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbrachte, also die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger nicht beeinträchtigt wurden.
- 28
- Unterstellt, die Beklagte hat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Eintragung im Grundbuch den Kaufpreis erbracht, ist also entscheidend , ob dieser dem Wert des Grundstücks gleichwertig war. Da das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Behauptung der Beklagten von einem Grundstückswert von 495.000 €, möglicherweise (zuzüglich 66.000 €) von einem solchen von 561.000 € ausgeht, lag eine derartige objektiv gleichwertige Gegenleistung jedenfalls nicht vor. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt dann sehr nahe.
- 29
- 2. Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4 AnfG genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (vgl. für § 3 Abs. 1 AnfG BGHZ 165, 343, 351; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 3 Rn. 60; für § 4 AnfG BGH, Urt. v. 23. November 2006 - aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50, § 4 Rn. 10). In diesen Fällen reicht es grundsätzlich aus, wenn die Benachteilung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO m.w.N.; Huber, aaO § 1 Rn. 50). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die hierfür maßgeblichen Tatsachen bereits in erster Instanz vorgetragen waren oder zwar erst in der Berufung vorgetragen, aber zuzulassen waren oder wenn es sich um Vorgänge handelt, die sich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO S. 1327 Rn. 17).
- 30
- Danach wäre für diese Anfechtungstatbestände bezüglich der objektiven mittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgebend gewesen, welcher Versteigerungserlös für das Grundstück am 17. Mai 2006 zu erwarten gewesen wäre, und welche Belastungen in diesem Zeitpunkt bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 aaO Rn. 18; v. 23. November 2006 - aaO S. 590 Rn. 26). Liegt in diesem Zeitpunkt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, kann sich der Anfechtungsgegner auf eine frühere wertausschöpfende Belastung nur berufen, wenn er sie mit eigenen Mitteln beseitigt hat oder wenn eine inzwischen eingetretene Werterhöhung auf eigenen werterhöhenden Maßnahmen beruht (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; Huber, aaO § 1 Rn. 41). Die Eigentümergrundschuld, die die Beklagte nach ihrem Eigentumserwerb am 28. Dezember 2004 selbst hat eintragen lassen, ist für die Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung (vgl. Huber aaO).
- 31
- Es steht fest, dass am 17. Mai 2006 die einen Betrag von 350.000 € übersteigende Grundschuld gelöscht war und mit der noch eingetragenen, von der Beklagten zur dinglichen Haftung übernommenen Grundschuld lediglich das von ihr selbst zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen gesichert wurde. War bis zu diesem Zeitpunkt der Wert des Grundstücks nicht unter den Betrag der Valutierung des Darlehens über 400.000 € gefallen, lag deshalb auch zu diesem Zeitpunkt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor.
III.
- 32
- Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Der für die Anfechtung maßgebliche Sachverhalt ist bisher nicht festgestellt. Die Sache ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die weiteren Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung und gegebenenfalls zum Stichtag der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die (mittelbare) objektive Gläubigerbenachteiligung erneut zu prüfen habe.
- 33
- Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung auf Folgendes hin:
- 34
- Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung trifft den Anfechtungskläger. Da die objektive Gläubigerbenachteiligung Voraussetzung jedes Anfechtungsanspruchs ist, gehört sie zu den klagebegründenden Umständen. Den Beklagten trifft aber die Verpflichtung , Einzelheiten zum Stand der Valutierung der Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt vorzutragen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff m.w.N.). Soweit Huber (aaO § 1 Rn. 41) in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das genannte Urteil eine sekundäre Beweislast des Anfechtungsgegners annimmt, gibt dies keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Huber setzt hier die Pflicht zum substantiierten Bestreiten (sekundäre Darlegungslast) mit einer nicht näher begründeten sekundären Beweislast gleich. Eine solche - von der Klägerin geforderte - Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten wäre jedoch mit der Systematik des § 1 AnfG, aber auch mit derjenigen des § 129 InsO (vgl. hierzu nur MünchKommInsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 228) nicht vereinbar.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.01.2005 - 15 O 553/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 U 26/05 -
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
- 1.
bis zu 30 Jahren nicht mehr als 10 Jahre, - 2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren nicht mehr als 9 Jahre, - 3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren nicht mehr als 8 Jahre, - 4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren nicht mehr als 7 Jahre, - 5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren nicht mehr als 6 Jahre, - 6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren nicht mehr als 5 Jahre, - 7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren nicht mehr als 4 Jahre, - 8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren nicht mehr als 3 Jahre, - 9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren nicht mehr als 2 Jahre, - 10.
von mehr als 90 Jahren nicht mehr als 1 Jahr
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.