Finanzgericht München Urteil, 11. Dez. 2017 - 7 K 2701/16

published on 11/12/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 11. Dez. 2017 - 7 K 2701/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die beim Amtsgericht München im Handelsregister unter HRB …seit dem … eingetragen ist. Der Gegenstand des Unternehmens ist der ….

Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 reichte die Klägerin durch ihren steuerlichen Vertreter beim beklagten Finanzamt (dem Finanzamt) die Steuererklärungen für 2011, u.a. die Körperschaftsteuererklärung 2011 nebst Anlagen und die Steuerbilanz zum 31.12.2011 ein. Die Beteiligung an der S L.P. wurde mit einem Betrag von 1.604.075,55 € bilanziert. In der Anlage zur Körperschaftsteuererklärung 2011 wurde mitgeteilt, dass die Klägerin die bisher einzige deutsche Beteiligte der S L.P. sei und die nach deutschen Grundsätzen ermittelten laufenden Einkünfte aus dieser Beteiligung nachgereicht würden. In der Handelsbilanz sei ein Ergebnis von 0 € erfasst.

Die Steuererklärungen wurden vom Finanzamt erklärungsgemäß veranlagt, im Körperschaftsteuerbescheid 2011 wurde der erklärte Steuerbilanzgewinn von -37.467 € erfasst und die Körperschaftsteuer mit 0 € festgesetzt. Der Bescheid vom 28.09.2012, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 18.04.2013 beantragte die Klägerin unter Vorlage geänderter Steuererklärungen für 2011 die Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2011 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer jeweils vom 28.09.2012 und hierbei die Berücksichtigung eines Verlustes in Höhe von 110.809,74 € aus der Beteiligung an der S L.P., um den sich der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuerbilanzverlust erhöhen würde. Gleichzeitig wurde ein als „Schätzung des Gewinnanteils aus der Beteiligung an der S L.P.“ bezeichnetes Konvolut vorgelegt, u.a. mit einer Darstellung der Beteiligungsstruktur und einer Berechnung des Verlustanteils der Klägerin für 2011 in Höhe von 110.809,74 €. Das Konvolut enthält in der Kopfzeile jeweils die Angabe „Entwurf 24.08.2012“. Nach Angabe der Klägerin sei die Schätzung von … erstellt und ihr inzwischen nachgereicht worden.

Nach einer negativen Mitteilung des Finanzamts vom 02.07.2013 stellte die Klägerin am 09.07.2013 erneut einen Änderungsantrag und teilte ergänzend mit, dass es sich bei der S L.P. um eine ausländische gewerblich geprägte Personengesellschaft handle. Da es laut Aussage von S L.P. im Jahr 2011 nur einen inländischen Beteiligten gegeben habe, habe auf eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der S L.P. in Deutschland nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a Abgabenordnung (AO) verzichtet werden können.

Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag mit Schreiben vom 17.07.2017 ab, da eine Änderungsvorschrift nicht eingreife.

Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 31.08.2016).

Hiergegen richtet sich die Klage. Nach Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids 2011 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Die Höhe der ihr aus der Beteiligung an der S L.P. entstandenen Einkünfte sei eine Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 AO, die dem Finanzamt nach Erlass des Körperschaftsteuerbescheides 2011 vom 28.09.2012 und damit nachträglich im Sinne von § 173 Abs. 1 AO bekannt geworden sei. Die Klägerin treffe auch kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden. Die Steuererklärung sei nicht unvollständig gewesen, sondern auch hinsichtlich der Beteiligung an der S L.P. vollständig gewesen, da angegeben worden sei, dass aus dieser Beteiligung Einkünfte angefallen seien. Nur die Höhe der Einkünfte sei noch offen gewesen, da sie der Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung nicht bekannt gewesen sei und ihr auch nicht bekannt sein habe können. Dem steuerlichen Berater hätten bei der Abgabe der Steuererklärungen keinerlei Unterlagen zu den laufenden Einkünften aus der Beteiligung an der S L.P. zur Verfügung gestanden. Die Ermittlung der Einkünfte der S L.P. für 2011 sei von einer anderen Steuerberatungsgesellschaft, der …, gemacht worden, die der steuerliche Berater der S L.P. gewesen sei. Somit habe die Klägerin in ihrer Steuererklärung die Einkünfte der S L.P. nicht selbst ermitteln und angeben können, auch nicht im Wege einer Schätzung. Deshalb habe sie die Einkünfte vorläufig offenlassen müssen und habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die laufenden Einkünfte der S L.P. nacherklärt würden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung habe somit nicht vorgelegen. Auch in dem Umstand, dass sie gegen die Steuerbescheide keinen Einspruch eingelegt habe, könne ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Auch im Zeitpunkt, in dem die Steuerbescheide bestandskräftig geworden seien, seien ihr die Höhe der entsprechenden Einkünfte nicht bekannt gewesen. Auf die Tatsache, dass es sich um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache gehandelt habe, habe die Einlegung eines Einspruchs keinen Einfluss gehabt. Das schuldhafte Verhalten im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beziehe sich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens, nämlich wann er die Tatsachen hätte dem Finanzamt mitteilen können. Nur wenn dieser Zeitpunkt innerhalb der Einspruchsfrist gelegen habe, treffe den Steuerpflichtigen ein Verschulden, dass er diese Tatsachen nicht im Rahmen eines Einspruchs geltend gemacht habe. Wenn die Tatsachen aber – wie im Streitfall – erst nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Steuerpflichtigen bekannt geworden seien, so treffe ihm am nachträglichen Bekanntwerden keine Schuld, unabhängig davon, ob Einspruch eingelegt worden sei oder nicht.

Eine Bescheidänderung sei auch auf Grundlage von § 129 AO i.V.m. § 164 AO geboten. Angesichts der dem Finanzamt ausdrücklich mitgeteilten fehlenden Höhe der Einkünfte der S L.P. sei ihm eine abschließende Prüfung des Steuerfalls nicht möglich gewesen. Damit hätten die Voraussetzungen für eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO vorgelegen. Das in dieser Vorschrift liegende Ermessen reduziere sich auf Null, wenn, wie hier, eine abschließende Prüfung und damit eine korrekte Festsetzung der Steuer aus sachlichen Gründen unmöglich sei, da dem Bearbeiter klar sein musste, dass seine Steuerfestsetzung im Ergebnis unrichtig sei. Damit liege eine offenbare Unrichtigkeit im Sinn von § 129 AO vor, da die nicht vorgenommene Eintragung einer Kennziffer, die zu einer Vorbehaltsfestsetzung führe, einen mechanischen Fehler darstelle, da ausgeschlossen werden könne, dass diese Entscheidung bewusst getroffen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17. Juli 2013 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 31.08.2016 zu verpflichten, den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom 28.09.2012 dahin zu ändern, dass ein Einkommen in Höhe von – 148.276 € angesetzt wird, hilfsweise die Zulassung der Revision.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, zwar treffe es zu, dass in ihrer Höhe bislang nicht bekannte Einkünfte bei ihrem Bekanntwerden eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 AO darstellen könnten. Allerdings treffe die Klägerin ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden, da der steuerliche Berater es unterlassen habe, gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 Einspruch einzulegen. Innerhalb der Einspruchsfrist hätte sich ihm die Geltendmachung der bisher nicht vorgetragenen Tatsachen aufdrängen müssen, da im Entwurf vom 24.08.2012 bereits Verluste ausgewiesen worden seien. Eine Berichtigung nach § 129 AO scheide aus, denn die Nichtaufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung habe auf einer bewussten Entscheidung des Bearbeiters beruht und sei nicht versehentlich erfolgt.

Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2017 wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat es zutreffend unterlassen, den Körperschaftsteuerbescheid 2011 zu berichtigen oder zu ändern.

1. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO liegen nicht vor.

Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (§ 164 Abs. 1 AO), kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen jederzeit geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Vorbehalt ist eine Nebenbestimmung i.S. von § 120 AO, die mit dem Bescheid ergeht, mithin Teil des Bescheids wird. Entscheidend ist der bekanntgegebene Inhalt des Bescheids (Leopold in Leopold/Madle/Rader, AO, § 129 Rz. 3, 10).

Weist der dem Steuerpflichtigen bekannt gegebene Steuerbescheid den Vorbehalt der Nachprüfung versehentlich nicht aus, kann der Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in diesem Punkt wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO korrigiert werden (BFH-Urteil vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BStBl II 2013, 307 m.w.N.), wenn die unterbliebene Aufnahme des Vorbehalts in dem Steuerbescheid auf einem mechanischen Fehler - ähnlich den im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Schreib- und Rechenfehlern - beruht. Die Vorschrift des § 129 AO erfasst somit die Fälle, in denen der bekanntgegebene Inhalt des Verwaltungsakts aus Versehen vom offensichtlich gewollten materiellen Regelungsinhalt abweicht und die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf den Fehler ausgeschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539, m.w.N). Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 25. Februar 1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713; in BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400; vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801; in BFH/NV 2010, 2004, m.w.N.; Leopold in Leopold/Madle/Rader, AO, § 129 Rz. 18).

Ob ein mechanisches Versehen vorlag, ist folglich anhand der objektiv gegebenen und erkennbaren Umstände zu beurteilen, d.h. insbesondere - aber nicht nur - unter Einbeziehung des gesamten Inhalts der Steuerakten. Darauf, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BStBl II 2013, 307).

Im Streitfall ist es auszuschließen, dass die Nichtaufnahme des Vorbehaltsvermerks auf einem Versehen und einem mechanischen Fehler des Finanzamts beruhte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bearbeiter des Finanzamts den Willen hatte, die Steuerfestsetzung unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen, denn nur dann könnte der bekanntgegebene Inhalt des Verwaltungsakts vom offensichtlich gewollten materiellen Regelungsinhalt abweichen. Vielmehr hat der Bearbeiter die Veranlagung nicht für nachprüfungsrelevant gehalten, ansonsten hätte er im Verfügungsteil auf Seite 6 der Steuererklärung unter Ziff. 12 einen Grund für eine Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung angegeben. Da dieses Feld nicht ausgefüllt wurde, war eine Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung auch nicht beabsichtigt. Unerheblich für die Frage eines mechanischen Versehens ist der Umstand, dass sich aus der Anlage zur Körperschaftsteuererklärung ergab, dass die Beteiligungseinkünfte aus der Beteiligung an der S L.P. fehlten und die erklärten Einkünfte daher unvollständig waren. Dass der Bearbeiter aus dieser Mitteilung keine Konsequenzen zog - möglicherweise ging er davon aus, dass diese Einkünfte im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte mitgeteilt werden mit der Folge einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO - beruhte auf einem Rechtsanwendungs- oder Ermittlungsfehler des Bearbeiters. Wie ausgeführt, schließt bereits die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf den Fehler eine Berichtigung nach § 129 AO aus.

2. Auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist wegen eines groben Verschuldens des Steuerpflichtigen am nachträglichen bekannt werden der neuen Tatsachen ausgeschlossen.

a) Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind bestandskräftige Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Tatsache ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Steuertatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt (Loose in Tipke/Kruse, AO, § 173 Rn. 2). Dem Bearbeiter des Finanzamts war zwar aufgrund der eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2011 bekannt, dass die Klägerin an der S L.P. beteiligt war und aus dieser Beteiligung Einkünfte erzielt hat. Die Höhe der der Klägerin im Streitjahr erzielten Einkünfte aus dieser Beteiligung ist ein einzelnes Merkmal des Besteuerungstatbestands und war dem Bearbeiter bei der Durchführung der Veranlagung nicht bekannt, da sie in der Steuererklärung nicht mitgeteilt wurde. Sie wurde dem Finanzamt erst nachträglich bekannt, da sie ihm erst mit Schreiben der Klägerin vom 18.04.2013 und damit nach Erlass des Bescheids vom 29.09.2012 mitgeteilt wurde.

b) Die Berücksichtigung des dem Finanzamt nachträglich bekannt gewordenen Beteiligungsverlustes würde auch zu einer niedrigeren Steuer im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führen. Zwar änderte sich an der Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer nichts, da diese bereits im ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid Null Euro betrug. Jedoch würde sich der negative Gesamtbetrag der Einkünfte von 37.467 € auf einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von 148.276 € erhöhen mit der Folge, dass der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 entsprechend nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG zu ändern ist. Da durch § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG 2009 i.d.F. des JStG 2010 eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Körperschaftsteuerbescheid bewirkt wird, stellt der Körperschaftsteuerbescheid einen „Quasi-Grundlagenbescheid“ dar (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 I R 76/14, BStBl II 2017, 704). Die Folge ist, dass die Berücksichtigung eines höheren Verlustes im Körperschaftsteuerbescheid Voraussetzung für die Feststellung eines höheren Verlustvortrags ist, welcher in Zukunft zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt.

c) Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545, vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545). Grob fahrlässiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt (z.B. Urteile des BFH vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BStBl II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BStBl II 1994, 346). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten (z.B. BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 44/04, BStBl II 2006, 412). Dabei sind an einen steuerlichen Berater, dessen sich der Steuerpflichtige zur Ausarbeitung der Steuererklärung bedient, erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 III R 12/12, BStBl II 2016, 512).

Der Klägerin ist darin zu folgen, dass ihr im Zeitraum der Abgabe der Steuererklärung für 2001 am 31. Juli 2012 bis zum Erlass des Bescheids vom 28. September 2012 kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist, da die Höhe der Einkünfte aus der S L.P. zunächst nicht bekannt war. Ohne Verstoß gegen ihre Erklärungspflicht hat sie daher in der Anlage zur Steuererklärung auf diese Beteiligung hingewiesen und mitgeteilt, dass die Einkünfte nachgereicht werden. Zwar ging das mit Schreiben vom 18. April 2013 dem Finanzamt eingereichte, als „Schätzung des Gewinnanteils aus der Beteiligung an der S L.P.“ bezeichnete Konvolut mit der Überschrift „Entwurf 24.08.2012“ dem Geschäftsführer der Klägerin mit E-Mail vom 24.08.2012 und damit noch vor Erlass des Körperschaftsteuerbescheids 2011 zu. Dass die Klägerin daraufhin nicht sofort die Höhe der Einkünfte beim Finanzamt nachreichte, erscheint wegen des engen zeitlichen Ablaufs und des Umstands, dass die Höhe der Einkünfte in der Steuererklärung ausdrücklich offengelassen wurde, jedoch noch nicht als grober Pflichtverstoß.

Etwas anderes gilt jedoch für den Zeitraum zwischen dem Erlass des Körperschaftsteuerbescheids 2011 vom 28. September 2012 und dem Ablauf der Einspruchsfrist. Die Klägerin bzw. ihr steuerlicher Vertreter, dessen Verschulden sich die Klägerin zurechnen lassen muss, hätte bei sorgfältiger Bescheidprüfung erkennen können und müssen, dass der Körperschaftsteuerbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Da sie den Bescheid dennoch bestandskräftig werden ließ, obwohl ihr die Unterlagen, aus denen sich die Höhe der Beteiligungseinkünfte ergab, zwischenzeitlich zur Verfügung standen, ist eine grob fahrlässige Pflichtverletzung zu bejahen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr Geschäftsführer die Unterlagen nicht an ihren steuerlichen Vertreter weitergeleitet hatte und er die Unterlagen nicht – wie vorgetragen - als für Steuererklärungszwecke geeignete und zulässige Unterlage erkannt hat, weil sie lediglich als Entwurf gekennzeichnet waren. Angesichts ihrer Vertretung mit einem Steuerberater ist es der Klägerin versagt, sich auf angebliche Abstimmungsprobleme mit ihrem steuerlichen Berater und die angebliche Unkenntnis ihres Geschäftsführers in steuerlichen Angelegenheiten zu berufen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 04. Dezember 1990 II 117/89, EFG 1991, 444).

d) Das Verschulden des Klägers ist nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO unbeachtlich. Zwar ist der von der Klägerin nachträglich erklärte Verlust aus der Beteiligung an der S L.P. ausweislich der eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung der Saldo aus den Erträgen und den Betriebsausgaben der S L.P.. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ist ein Verschulden unbeachtlich, wenn die steuermindernden Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit anderen Tatsachen stehen, die zu einer höheren Steuer führen. Wird jedoch nachträglich bekannt, dass Einkünfte einer Einkunftsart - wie im Streitfall solche aus Gewerbebetrieb - überhaupt nicht erklärt bzw. berücksichtigt worden sind, so stellen diese Einkünfte, d.h. die Höhe dieser Einkünfte, die steuerlich relevante Tatsache dar, die zu einer Änderung nach § 173 AO führt (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1993 III R 58/92, BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346). Eine Aufspaltung der Einkünfte in steuererhöhende Einnahmen oder Vermögensmehrungen auf der einen und steuermindernde Ausgaben oder Vermögensminderungen auf der anderen Seite findet in diesen Fällen nicht statt. Entscheidend ist, ob einzelne Einnahmen oder Aufwendungen zu einem bereits bekannten Lebenssachverhalt hinzutreten oder ob ein in sich abgeschlossener einheitlicher Vorgang (Lebenssachverhalt) nachträglich bekannt wird (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 XI R 28/89, BFHE 164, 192, BStBl II 1991, 606; vom 28. März 1985 IV R 159/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120; in BFHE 172, 397, BStBl II 1994, 346). Auch wenn im Streitfall dem Finanzamt die Beteiligung als solche bekannt war, so hat es in der ursprünglichen Veranlagung aus dieser Beteiligung dennoch keine Einkünfte berücksichtigt. Somit stellt die Höhe des Verlustes als einheitlicher Vorgang die für § 173 Abs. 1 AO maßgebende Tatsache dar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014  12 K 12320/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.