Abgabenordnung - AO 1977 | § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.
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(1) 1Soweit der Besteuerung von Einkünften, die der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug nach § 50a unterliegen, der § 43b, der § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ungeachtet die Vorschriften z
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2,
(1) Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrichtungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich oder elektronisch zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich eingebaut werden können,2. Es muss
(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerlagern, die Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur unter Steueraussetzung beziehen und lagern dürfen, und D
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(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,2.Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,3.nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Bet
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published on 20/07/2016 00:00
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes B. vom 07.01.2015 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten f
published on 24/07/2017 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.650,93 EUR festgesetzt.
Gr
published on 25/06/2018 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2010, ob der Vorbehaltsbes
published on 20/07/2016 00:00
Tenor
1. Die Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 10.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Bayreuth vom 07.01.2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Ko
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