Finanzgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - 3 K 2670/14

published on 22/02/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - 3 K 2670/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob Umsätze aus dem Verkauf von Gebäck in Festzelten auf dem Oktoberfest dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründeten Klägerin sind der Betrieb von Filialen zum Vertrieb von verpackten und offenen Lebensmitteln sowie Ausschank von Getränken, insbesondere von Kaffee und Kuchen. Zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerinnen der Klägerin sind bestellt.

Mit Vertrag vom 6. Mai 2012 verpachtete die A oHG der Klägerin für die Dauer des Oktoberfestes (vom 22. September 2012 bis zum 7. Oktober 2012) in dem Festzelt „AA“ einen Verkaufsstand ausschließlich zum Verkauf von Brezen gegen ein Entgelt von … €. Mit Verträgen vom 28. Juni 2012 sowie vom 28. Juni 2013 überließen B der Klägerin für die Dauer der Oktoberfeste vom 22. September 2012 bis zum 7. Oktober 2012 sowie vom 21. September 2013 bis zum 6. Oktober 2013 die Nutzung des Brotstandes im BB Festzelt zum Direktverkauf von gemischten Semmeln, Brezen und allen Brotsorten (ohne Ver- und Bearbeitung) gegen ein Entgelt von … € (2012) bzw. … € (2013). Zudem durfte die Klägerin bis zu zwölf Personen als Verkäufer außerhalb des Mietgegenstandes beschäftigen. Mit Verträgen vom 23. Juli 2012 sowie vom 6. August 2013 überließ die C OHG der Klägerin für die Dauer der Oktoberfeste 2012 und 2013 den Verkaufsstand in ihrer [Festzelt] zum Alleinverkauf von Brot jeder Art und Bierbrezen, ausgenommen war der Verkauf von kleinen Brezen aus der Küche in Verbindung mit einem Gericht, gegen ein Entgelt von … € (2012) bzw. … € (2013). Mit Verträgen vom 3. Juli 2012 sowie vom 29. Mai 2013 vermietete D der Klägerin für die Dauer der Oktoberfeste 2012 und 2013 jeweils Brezenstandl und Backstube im DD Festzelt und räumte ihr das Alleinrecht zum Verkauf der Brezen gegen ein Entgelt von … € (2012) bzw. ... € (2013) ein. Mit Vertrag vom 20. August 2012 verpachtete die E GmbH der Klägerin für das vom 22. September 2012 bis 30. September 2012 stattfindende Zentrale Landwirtschaftsfest einen „Oktoberfest typischen“ Verkaufsstand zum Alleinverkauf von Brezen, Brot und Semmeln gegen ein Entgelt von ... €.

In ihrer am 10. September 2013 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2012, der der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zustimmte, errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von … €. Hierbei unterwarf sie - abweichend von den Vorjahren - die Umsätze aus dem Verkauf von Backwaren (sog. Wiesnbrezen) in den o.g. Festzelten auf dem Oktoberfest durch sog. Brezenläufer dem ermäßigten Steuersatz.

In ihren eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume drittes und viertes Kalendervierteljahr 2013, denen das FA zustimmte, meldete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von ... € (drittes Kalendervierteljahr 2013) sowie dem Betrag von … € (viertes Kalendervierteljahr 2013) an. Hierbei unterwarf sie wiederum die Umsätze aus dem Verkauf von Backwaren durch Brezenläufer dem ermäßigten Steuersatz.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 16. Dezember 2013) setzte das FA die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2012 mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 7. Januar 2014 auf den Betrag von … € fest. Zur Begründung führte das FA im Prüfungsbericht an, dass die streitgegenständlichen Umsätze aus dem Verkauf von Gebäck durch Brezenläufer dem Regelsteuersatz unterlägen, da der Klägerin eine die Bewirtung fördernde, von den Festzeltbetreibern bereitgestellte Infrastruktur (Zelt mit Biertischgarnituren, Musik) zuzurechnen sei.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Mit Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden vom 3. März 2014 setzte das FA die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume drittes und viertes Kalendervierteljahr 2013 auf die Beträge von … € (drittes Kalendervierteljahr 2013) sowie … € (viertes Kalendervierteljahr 2013) fest.

Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein.

Die eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 2014 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben.

In ihrer am 30. Januar 2015 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2013 errechnete die Klägerin ihre Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von . €.

Das FA setzte die Umsatzsteuer für 2013 mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 27. Mai 2015 abweichend hiervon auf den Betrag von … € fest.

Nach Durchführung einer Außenprüfung (vgl. Bericht vom 8. Juli 2015) setzte das FA mit gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden jeweils vom 6. August 2015 die Umsatzsteuer für 2012 erneut auf den Betrag von … € sowie die Umsatzsteuer für 2013 auf den Betrag von . € fest und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Mit gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid vom 24. August 2015 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2013 auf den Betrag von … € fest.

Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass keine einheitliche, von ihr und den Festwirten erbrachte Leistung vorliege, da sie hinsichtlich des Backwarenverkaufs in Konkurrenz zu den Festwirten stehe und auch die Brezenverkäufer aufgrund ihrer einheitlichen Kleidung als ihre Angestellten erkennbar seien. Die von den Festwirten bereitgestellten Verzehrvorrichtungen seien für die von ihr erbrachte Leistung unbeachtlich, da sie unmittelbar und ausschließlich für deren eigene Kunden ohne Rücksicht auf sie, die Klägerin, zur Verfügung gestellt würden.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Klägerin verwiesen. Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer für die Streitjahre unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom 6. August 2015 (für 2012) sowie 24. August 2015 (für 2013) auf die negativen Beträge von … € (2012) sowie … € (2013) festzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das FA ist der Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin aus dem Verkauf von Gebäck durch Brezenläufer dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, da aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Dienstleistungselemente überwögen. Ihr sei die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur durch die Festzeltbetreiber zuzurechnen, da sie hierfür im Rahmen abgeschlossener Verträge Zahlungen leiste und sie zudem Servierleistungen erbringe.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des FA verwiesen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 27. Mai 2015 wird in Gestalt der Änderungsbescheide für 2013 vom 6. August 2015 sowie vom 24. August 2015 Gegenstand des Verfahrens.

a) Der am 27. Mai 2015 und damit nach Klageerhebung ergangene Umsatzsteuerbescheid für 2013 ersetzt die angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2013, jeweils vom 3. März 2014.

Ein Jahressteuerbescheid ist vom Zeitpunkt seines Ergehens an alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandene Steuer sowie für die Einbehaltung der als Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum entrichteten bzw. für die Vergütung der die positiven Umsatzsteuern übersteigenden Vorsteuerbeträge. Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird für die Zukunft ausschließlich in dem Jahressteuerbescheid festgestellt; damit erledigen sich die den Veranlagungszeitraum betreffenden Vorauszahlungsbescheide i.S. des § 124 Abs. 2 AO auf andere Weise und verlieren ihre Wirksamkeit; deren Regelungen nimmt der Jahressteuerbescheid in sich auf (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH-vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BStBl II 2013, 33).

b) Der gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 6. August 2015 wird in Gestalt des gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheids für 2013 vom 24. August 2015 gem. § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens.

2. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Umsätze der Klägerin unterliegen dem Regelsteuersatz.

a) Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die „Lieferung“ der in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Dazu gehören u.a. „Zubereitungen von Fleisch … “ (Nr. 28), „Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch“ (Nr. 31) und „verschiedene Lebensmittelzubereitungen“ (Nr. 33). Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 der in den Streitjahren anwendbaren Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden können und die ermäßigten Steuersätze nur auf die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. In Anhang III Nr. 1 der MwStSystRL sind genannt: „Nah rungs- und Futtermittel (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungsund Futtermitteln verwendete Zutaten sowie üblicherweise als Zusatz oder Ersatz für Nah-rungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse.“

Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Nicht begünstigt sind sonstige Leistungen. Sonstige Leistungen sind nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Art. 6 der in den Streitjahren anwendbaren Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur MwStSystRL (MwStVO) enthält eine Definition von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die bei der Abgrenzung von Lieferung und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken zu berücksichtigen ist. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MwStVO gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist dabei gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MwStVO nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 MwStVO die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers. Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt hingegen gem. Art. 6 Abs. 2 MwStVO nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.

Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers ist eine Lieferung von Gegenständen, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen (EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., BStBl II 2013, 256, BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 35/08, BStBl II 2013, 244).

Zusätzliche Dienstleistungselemente, die zu einer Einordnung des Umsatzes als sonstige Leistung führen können, sind u.a. das Abräumen und Endreinigen von Tischen und Geschirr (BFH-Urteil vom 10. August 2006 V R 38/05, BStBl. II 2007, 482) und die Zurverfügungstellung von Verzehrvorrichtungen wie Tischen und Stühlen. Letzteres gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt wurden, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern (EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., BStBl II 2013, 256). Soweit der BFH entschieden hatte, dass Verzehrvorrichtungen eines Dritten berücksichtigt werden können, wenn diese auch im Interesse des leistenden Unter-nehmers zur Verfügung gestellt waren (vgl. zuletzt Urteile vom 26. Oktober 2006 V R 58, 59/04, BStBl II 2007, 487, m.w.N., und vom 10. August 2006 V R 55/04, BStBl II 2007, 480,), hält er im Hinblick auf das EuGH-Urteil Bog u.a. nicht mehr daran fest (Änderung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 18/10, BStBl II 2013, 246).

Nicht in die Beurteilung einzubeziehen sind deshalb Leistungen eines Dritten, selbst wenn diese auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden. Leistet der Dritte jedoch an den Unternehmer und dieser wiederum an den Kunden, handelt es sich um ein Dienstleistungselement des speiseabgebenden Unternehmers, das im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist. Bei der Abgrenzung, ob ein bestimmter Umsatz eine Lieferung oder eine sonstige Leistung darstellt, ist dabei auf das Wesen des Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen und nicht auf die Sicht der unmittelbar am Leistungsaustausch Beteiligten.

b) Im Streitfall hat die Klägerin gegenüber ihren Kunden eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung erbracht, da bei einer Gesamtbetrachtung die Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Speisen im Vordergrund stehen.

Die Klägerin hat den Kunden nicht nur Backwaren (Brezen) verkauft, sondern diesen gegenüber auch zusätzliche Dienstleistungen erbracht, indem sie die Backwaren durch ihre sog. Brezenläufer den Kunden an den Tisch gebracht sowie Tische und Sitzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt hat, wo die Brezen verzehrt werden konnten.

Die in den Festzelten von den Festzeltbetreibern bereitgestellten Verzehrvorrichtungen (Biertische und Bierbänke) sind der Klägerin zuzurechnen, auch wenn sich diese nicht in ihrem Eigentum befanden. Die Nutzungsmöglichkeit der Biertische und Bierbänke ist keine unbeachtliche Leistung eines Dritten, denn die Klägerin hat sich in den jeweiligen Verträgen mit den Festzeltbetreibern das Recht zum Verkauf in diesen Festzelten und damit die Nutzungsmöglichkeit der dort von den Festwirten bereitgehaltenen Verzehrmöglichkeiten gegen Entgelt einräumen lassen. Die Klägerin hat damit auch das Recht erworben, die in den jeweiligen Festzelten aufgestellten Bierbänke und -tische insgesamt durch ihre Kunden nutzen zu lassen. Die Zurverfügungstellung dieser Verzehrvorrichtungen ist der Klägerin als eigene Dienstleistung zuzurechnen. Sie werden anders als etwa das Mobiliar in Kinos, mit der Bestimmung zur Verfügung gestellt, um den Kunden den Verzehr der von der Klägerin erworbenen Backwaren möglicherweise zu erleichtern (vgl. Urteile des FG Hamburg vom 7. April 2016 6 K 132/15, MwStR 2016, 728, und des FG Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016 7 K 7248/14, EFG 2017, 162).

Des Weiteren sind unter den genannten Umständen der Klägerin auch das Musikangebot in den Festzelten sowie der eventähnliche Charakter als zusätzliche Dienstleistungen zuzurechnen. Schließlich stellt sich der Brezenverkauf aus Sicht der Verbraucher auch als eine Ergänzung des Getränke-und Speiseangebots der Festzeltbetreiber dar.

Aufgrund dieser der Klägerin zuzurechnenden Dienstleistungen (Verzehrvorrichtungen, Serviceleistung, Musikangebot) tritt der Dienstleistungscharakter aus Sicht des Verbrauchers in den Vordergrund.

c) Davon abgesehen sind Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH durchweg eng auszulegen. Dies gilt insbesondere bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Art. 98 Abs. 2 Satz 1 MwStSystRL i.V.m. den in Anhang III abschließend bezeichneten Kategorien (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 C-83/99, Kommission / Spanien, ECLI:EU:C:2001:31, UR 2001, 210, Rz. 19 m.w.N. und z.B. BFH-Urteil vom 28. August 2014 V R 24/13, BStBl II 2015, 194, Rz. 20).

3. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 07/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung von Umsätzen aus dem Verkauf von Speisen in solche zum Regel- und solche zum ermäßigten Steuersatz streitig. 2 Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer im Streitjahr 2013 im Einkaufszen
published on 28/08/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren ein sog. Floating-Center. In diesem Rahmen überließ sie ihren Kunde
published on 25/07/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der M-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 1. Januar 2002 eröffneten Insolv
published on 30/06/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
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published on 03/08/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Februar 2017  3 K 2670/14 aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.