Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Juni 2017 - 5 K 155/16

published on 28/06/2017 00:00
Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Juni 2017 - 5 K 155/16
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Rückforderung von Kindergeld.

2

Die Klägerin, geb. am ..., stellte am 02.11.2006 an die Familienkasse A einen Kindergeldantrag mit Hinweis auf ihre Behinderung, den ihr unbekannten Vater und ihre am ... verstorbene Mutter. Die Familienkasse erließ am 20.11.2006 einen Ablehnungsbescheid wegen Überschreitung der Altersgrenze gem. § 1 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Nach Einspruchsverfahren und anschließendem Klageverfahren vor dem Sozialgericht B (Vergleich in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2008) hob die Familienkasse A den Ablehnungsbescheid auf und gab das Verfahren ohne Zahlungsaufnahme zuständigkeitshalber an die Familienkasse C weiter. In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2008 vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin für den Fall, dass die zuständige Familienkasse nicht schon den Antrag vom 02.11.2006 als Antrag im berechtigten Interesse für den Vater auslegen sollte, einen solchen Antrag ausdrücklich gestellt, dessen Eingang die dortige Beklagte bestätigte. Die Klage, "soweit sie auf die Gewährung von Kindergeld für sie selbst gerichtet war", hatte die Klägerin zurückgenommen. In dem Vergleich war ausdrücklich festgehalten, dass der Vater der Klägerin den (heutigen) Namen der Klägerin und ihre heutige Anschrift nicht erfahren dürfe. In der Folgezeit erklärte sich die Klägerin einverstanden damit, dass die Familienkasse mit dem Vater Kontakt aufnahm, um ihn zur Antragstellung aufzufordern. Am 20.10.2008 beantragte der Vater der Klägerin, D, gegenüber der Familienkasse C Kindergeld für die namentlich benannte Klägerin (mit Hinweis auf deren unbekannten Aufenthalt) und erklärte sich mit der Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin einverstanden. Am 05.11.2008 beantragte die Klägerin gegenüber der Familienkasse C unter Bezugnahme auf den Antrag des Vaters die Auszahlung des Kindergeldes. Die Familienkasse C setzte gegenüber D mit Bescheid vom 10.11.2008 Kindergeld für die Klägerin für die Zeit ab Januar 2004 fest und entschied ihm gegenüber am selben Tag im Sinne einer Abzweigung an die Klägerin, da er keine Unterhaltszahlungen leiste. Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 10.11.2008 einen Abdruck des Bescheids verbunden mit einem Hinweis auf ihre Mitteilungspflicht bei veränderten Verhältnisses gem. § 68 Einkommensteuergesetz (EStG).

3

In der Folge forderte die Familienkasse C die Klägerin in Abständen mehrfach auf mitzuteilen, ob sich hinsichtlich der Behinderung bzw. der eigenen Einkünfte und Bezüge Änderungen ergeben haben, und bat um Vorlage von Belegen.

4

Nach Zuständigkeitswechsel zu der Familienkasse E (Beklagte) bat die Klägerin in einem persönlichen Gespräch bei der Familienkasse E am 02.06.2014 um Weiterbewilligung des Kindergeldes. Bis einschließlich April 2016 wurde das Kindergeld weiter an die Klägerin ausgezahlt.

5

Mit Bescheid vom 18.04.2016 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung gegenüber D mit einem an diesen adressierten Bescheid mit Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG (keine Behinderung schon vor Vollendung des 27. Lebensjahres) für die Zeit ab Mai 2016 gem. § 70 Abs. 3 EStG auf und teilte dies auch durch Übersendung eines Bescheidabdrucks gegenüber der Klägerin mit.

6

In der Folge erfuhr die Beklagte, dass D am ... 2011 verstorben war. Aufgrund dessen betrachtete sie einen zwischenzeitlich gegen den Bescheid vom 18.04.2016 eingelegten Einspruch der Klägerin als erledigt (s. Schreiben an die Bevollmächtigte der Klägerin vom 02.08.2016).

7

Mit Bescheid vom 16.09.2016 forderte die Beklagte von der Klägerin für die Zeit von Mai 2011 bis April "1611" einschließlich in Höhe von insgesamt 11.112 € gem. § 218 Abs. 2 i. V. m. § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zurück. Dem war eine Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 26.08.2016 und ein Hinweis auf die Rückforderung der Zahlungen für Mai 2011 bis April 2016 vorausgegangen. Ebenfalls unter dem Datum des 16.09.2016 und demselben Aktenzeichen setzte die Beklagte Hinterziehungszinsen fest. Mit Schreiben vom 01.10.2016 (Eingang am 05.10.2016) legte die Klägerin gegen "den" Bescheid vom 16.09.2016 Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf eine Stellungnahme zu der erfolgten Anhörung und trug ergänzend vor, dass auch eine Steuerhinterziehung nicht vorliege.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2016 wies die Beklagte den Einspruch wegen der Erstattung von Kindergeld (mit Hinweis auf den zutreffenden Endzeitpunkt der Erstattung bis April "2016") als unbegründet zurück. Den Bescheid betreffend die Hinterziehungszinsen änderte sie unter dem 07.11.2016 gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Eine Steuerhinterziehung liege nicht vor, so dass Hinterziehungszinsen nicht festzusetzen seien und der zurückgeforderte Betrag nicht zu erstatten sei. Dem Einspruch vom 01.10.2016 werde daher vollen Umfangs entsprochen.

9

Am 07.11.2016 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 16.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2016 Klage erhoben.

10

Die Klägerin trägt vor:
Es gebe allein eine Rechtsbeziehung zwischen der Familienkasse und dem verstorbenen Vater, im Zuge derer die Familienkasse es versäumt habe, die Berechtigung zum fortlaufenden Bezug von Kindergeld zu prüfen. Sie, die Klägerin, habe - wie die Beklagte wisse - keinen Kontakt zu dem verstorbenen Vater und mithin auch keine Kenntnis von dessen Tod gehabt. Sie verweist auf die auch in dem Vergleich vor dem Sozialgericht B zum Ausdruck gekommene spezielle Problematik zwischen ihr und ihrem verstorbenen Vater, aufgrund derer ihr ein Kontakt wegen drohender gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht zumutbar gewesen sei. Erst durch das Schreiben der Beklagten vom 02.08.2016 habe sie von dem Tod ihres Vaters erfahren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht oder ein Verschulden könne ihr, der Klägerin, mithin nicht zur Last gelegt werden. Demgegenüber habe die Beklagte es versäumt, regelmäßig eine Lebensbescheinigung des Vaters der Klägerin anzufordern. Im Übrigen sei die Rückforderung bis September 2011 verjährt. Schließlich komme auch ein Erlass gem. § 227 AO in Betracht, dies auch aus persönlichen Gründen, da sie, die Klägerin, schwerbehindert und nicht in der Lage sei, die Zahlungen zu leisten.

11

Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 16.09.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2016 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

13

Sie trägt vor:
Das Vorbringen der Klägerin sei unbeachtlich. Für § 37 Abs. 2 AO sei allein erheblich, dass die Kindergeldauszahlung ab Mai 2011 ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Kindergeldfestsetzung habe sich mit dem Tod des Kindergeldberechtigten entsprechend § 124 Abs. 2 AO erledigt, weshalb die Zahlung ab Mai 2011 ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Im Übrigen sei eine Rechtsbeziehung auch zu der Klägerin schon aufgrund deren Auszahlungsantrages vom 05.11.2008 in Verbindung mit der Übersendung eines Abdrucks des Bescheids vom 10.11.2008 begründet worden. Gründe, die der Rückforderung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nach Treu und Glauben entgegenstünden, lägen nicht vor. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen sei in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

14

Dem Senat haben 2 Hefter mit Ausdrucken der Kindergeldakte vorgelegen.

15

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

16

Der Senat entscheidet gem. 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

I.

17

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

18

1. Der Senat legt den Abhilfebescheid vom 07.11.2016 aufgrund des "Tenors" dahingehend aus, dass er sich nur auf die Hinterziehungszinsen beziehen soll und ungeachtet des unverständlichen Hinweises darauf, dass der zurück geforderte Betrag nicht zu erstatten sei, keinen die Einspruchsentscheidung vom 21.10.2016 hinsichtlich der Erstattung des Kindergeldes für Mai 2011 bis April 2016 ändernden Bescheid enthält. So hat offenkundig auch die Klägerin den Bescheid verstanden.

19

2. Der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig.

20

a) In Abzweigungsfällen ist der Dritte (Abzweigungsempfänger) und nicht der Kindergeldberechtigte Leistungsempfänger und damit im Falle rechtsgrundloser Leistung zur Erstattung gem. § 37 Abs. 2 AO verpflichtet (BFH Urteil vom 24.08.2001 VI R 83/99, BStBl II 2002, 47 in Abgrenzung zur bloßen Zahlung aufgrund einer Anweisung für einen anderen; hierzu s. a. BFH Urteil vom 10.03.2016 III R 29/15, BFH/NV 2016, 1278).

21

b) Die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem kindergeldberechtigten Vater als personenbezogener Verwaltungsakt ebenso wie der dem Vater gegenüber ergangene Abzweigungsbescheid haben infolge des Todes des Vaters entsprechend § 124 Abs. 2 AO ihre Erledigung gefunden. Damit ist der Rechtsgrund der Zahlung entfallen, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung gem. § 70 Abs. 2 EStG für die Zeit nach dem Tod des Vaters bedarf.

22

Der Senat schließt sich damit der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.01.2010 (16 K 337/98, EFG 2010, 1011 m. Anm. Reuß, sowie Reuß in: Bordewin/Brandt EStG § 70 Lfg. Dez. 2013 Rn. 53b; s. a. FG München Beschluss vom 23.02.2017 10 K 2845/16; vgl. a. Felix in: Kirchhof EStG 15. Aufl. 2016 § 70 Rn. 2; allgemein zur Anwendung des § 124 Abs. 2 AO bei Dauerverwaltungsakten im Falle des Todes des Betroffenen: Seer in: Tipke/Kruse § 124 AO Lfg. Okt. 2015 Tz. 20; Güroff in: Beermann/Gosch § 124 AO Lfg. Nov 2014 Rn. 14; Müller-Franken in: Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 124 Lfg. Juni 2010 Rn. 248) zum Erlöschen des personenbezogenen Verwaltungsaktes infolge des Todes des Kindergeldberechtigten an.

23

Zwar käme eine förmliche Aufhebung dem Interesse an Rechtsklarheit entgegen, das in der zum Veranlagungszeitraum 2007 erfolgten Aufhebung des § 70 Abs. 1 S. 2 EStG a. F. (Absehen von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides in bestimmten Fällen, u. a. bei zwischenzeitlicher Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes) zum Ausdruck kommt und der Intention des Gesetzgebers entspricht, das Handeln der Familienkasse transparenter zu machen (BTDrs. 16/1368 S. 10). Auch enthält § 70 Abs. 2 EStG mit Blick auf die Besonderheiten des Dauerverwaltungsaktes für nachträgliche Änderungen eine eigenständige Regelung, die grundsätzlich den Erlass eines Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheides vorsieht (z. B. auch für Fälle des Erreichens des 25. Lebensjahres, BFH Urteil vom 17.12.2014 XI R 15/12, BStBl II 2016, 100 und die Dienstanweisung zum Kindergeld 2016 V 14.1. Abs. 2). Zudem fehlt es an einer § 102 Abs. 5 SGB VI entsprechenden gesetzlichen Befristung des Kindergeldanspruchs bis zum Tod des Berechtigten (vgl. hierzu Niedersächs. FG a. a. O.).

24

Das Erlöschen der Kindergeldfestsetzung ohne Rücksicht auf eine förmliche Aufhebung des Bescheides für die Zeit nach dem Tod des Kindergeldberechtigten ist indes aufgrund des offensichtlich fehlenden Interesses des Kindergeldberechtigten selbst und des aufgrund der offenkundigen Personenbezogenheit der Kindergeldfestsetzung fehlenden rechtlich schützenswerten Interesse der Erben an einem förmlichen Aufhebungsbescheid gerechtfertigt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind zeitraumbezogen nach den in den §§ 62 ff. EStG geregelten persönlichen Umständen zu prüfen, die von jedem potentiell Anspruchsberechtigten selbst zu verwirklichen und nicht vererbbar sind (vgl. demgegenüber zur Frage der Vererblichkeit eines etwaigen noch offenen Kindergeldanspruchs für einen vergangenen Zeitraum bis zum Todesmonat Anm. Reuß zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.01.2010 16 K 337/98, EFG 2010, 1011).

25

Auch ein berechtigtes Interesse des Abzweigungsberechtigten an der förmlichen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung besteht angesichts der nur abgeleiteten Berechtigung und der sich hieraus nach der Rechtsprechung ergebenden verfahrensrechtlichen Rechtsposition des Abzweigungsberechtigten nicht.

26

Zwar kann ein Abzweigungsberechtigter aufgrund seines berechtigten Interesses selbst das Kindergeld beantragen (§ 67 S. 2 Alternative 2 EStG). Hierdurch erhält er verfahrensrechtlich eine Beteiligtenstellung im Festsetzungsverfahren. Zudem ist er befugt, gegen den das Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheid Einspruch einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene Entscheidung Klage zu erheben (BFH Urteil vom 26.11.2009 III R 67/07, BStBl II 2010, 476). Der Abzweigungsberechtigte wird indes nicht zum Kindergeldberechtigten und erlangt keine Rechte, die über die Rechte des materiell Kindergeldberechtigten hinausgehen. Ist das Festsetzungsverfahren für den (materiell) Kindergeldberechtigten bestandskräftig abgeschlossen, muss ein nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigter sich zudem die Bestandskraft des dieses Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheids entgegenhalten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob er von der Durchführung des aufgrund eines fremden Antrags eingeleiteten Verfahrens Kenntnis hatte oder nicht (BFH Urteil vom 26.11.2009 a. a. O.). Das in § 67 S. 2 Alternative 2 EStG vorgesehene, auf Einleitung eines Festsetzungsverfahrens gerichtete Antragsrecht besteht nur für und im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zwischen dem (materiell) Kindergeldberechtigten und der Familienkasse. Kann ein dieses Verfahren abschließender, für den Kindergeldberechtigten negativer Bescheid von diesem im Hinblick auf seine Bestandskraft nicht mehr angegriffen werden, besteht auch für einen nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG Antragsberechtigten keine verfahrensrechtliche Möglichkeit mehr, unter Hinweis auf sein Antragsrecht zugunsten des (materiell) Kindergeldberechtigten eine andere (positive) Festsetzung zu erreichen. Das Antragsrecht ist mit Eintritt der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids diesem gegenüber verbraucht.

27

Dieser von dem Recht des materiell Kindergeldberechtigten nur abgeleiteten Rechtsposition des Abzweigungsberechtigten entspricht es, dass Letzterer sich auf die fehlende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nur insoweit berufen kann, als dieser Einwand auch dem Kindergeldberechtigten zustünde. Ein rechtliches Interesse an der Fortzahlung des Kindergeldes über den Monat des Todes des Kindergeldberechtigten hinaus hat indes - wie dargelegt - der Kindergeldberechtigte naturgemäß nicht und könnte eben wegen der Personenbezogenheit und fehlenden Vererbbarkeit der materiellen Anspruchsberechtigung auch nicht dessen Erbe geltend machen. Entsprechendes gilt für den Einwand der Festsetzungsverjährung, der (auf der Grundlage des § 170 Abs. 1 AO für die Auszahlungsbeträge des Jahres 2011 - Festsetzungsverjährung Ende 2015 - und für diejenigen des Jahres 2012 - Festsetzungsverjährung Ende 2016) nur greift, sofern eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erfolgt bzw. erforderlich ist.

28

Im Einklang mit der nur abgeleiteten Rechtsposition des Abzweigungsberechtigten wertet der Senat dessen Interesse an der Rechtsklarheit durch Erlass eines förmlichen Bescheids als nachrangig gegenüber dem Interesse an der Vermeidung von weiterem Verwaltungsaufwand, u. a. auch für die ggf. erforderliche Nachforschung nach den für den Erlass des Aufhebungsbescheids maßgeblichen Erben des Kindergeldberechtigten.

29

c) Zahlungsverjährung gem. §§ 228 ff. FGO ist nicht eingetreten.

30

Gem. § 228 AO gilt eine 5- jährige Verjährung, die gem. § 229 Abs. 1 S. 1 AO frühestens mit Ende des Jahres beginnt, zu dem der Anspruch fällig geworden ist. Mangels anderweitiger Fälligkeitsregelung ist gem. § 220 AO für die Fälligkeit auf den Entstehungszeitpunkt des Rückforderungsanspruchs, mithin den Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Auszahlung, abzustellen. Ausgehend von einer sukzessiven monatlichen Auszahlung begann der Lauf der Zahlungsverjährung Ende 2011 und endete damit erst Ende 2016 und damit nach dem Erlass des Rückforderungsbescheids.

31

d) Der Rückforderung steht es nicht entgegen, wenn der Kindergeldbezieher seinen Mitwirkungspflichten stets nachgekommen ist (vgl. BFH Urteil vom 03.03.2011 III R 11/08, BStBl II 2011, 722). Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf den etwaigen Einwand der Entreicherung berufen; § 818 Abs. 3 BGB findet im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung (BFH Beschluss vom 28.03.2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117).

32

Auch hat die Beklagte vorliegend keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, der ggf. ausnahmsweise einer Rückforderung entgegenstünde.

33

Hierzu bedarf es eines Verhaltens der Familienkasse, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen kann, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle. Die bloße Weiterzahlung des Kindergeldes genügt als Vertrauenstatbestand nicht. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie dem Kindergeldrecht ist insoweit ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falles von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht entstehen kann. Dem Verhalten der Familienkasse muss die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen braucht (vgl. BFH Urteil vom 11.07.2013 VI R 67/11, BFH/NV 2014, 20; BFH Urteil vom 27.10.2004 VIII R 23/04, BFH/NV 2005, 499; BFH Urteil vom 14.10.2003 VIII R 56/01, BStBl II 20014, 123).

34

Ein den genannten Voraussetzungen entsprechendes Verhalten der Beklagten liegt im Streitfall nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des der Beklagten bekannten Kontaktverbots des Vaters und der Tatsache, dass die Familienkassen sich bei der Klägerin regelmäßig nach dem Fortbestehen der spezifischen Voraussetzungen für die behinderungsbedingte Unfähigkeit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, erkundigten. Dies in Verbindung mit der Fortzahlung des Kindergeldes konnte auch aus Sicht der Klägerin nicht als eindeutige Erklärung dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte auch das Fortleben des Vaters (ggf. in Verbindung mit einer Überprüfung des Fortbestehens des inländischen Wohnsitzes bzw. der alternativen Voraussetzungen gem. § 62 EStG) regelmäßig überprüft hat und die konkludente Zusage machte, die Klägerin brauche nicht mit einer Rückforderung zu rechnen.

35

e) Etwaige Gründe für einen Erlass aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen sind für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, sondern können nur in einem gesonderten Billigkeitsverfahren Berücksichtigung finden.

II.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.

37

Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Zwar hat der BFH in der Divergenzentscheidung im Beschluss vom 12.10.2011 III B 56/11, BFH/NV 2012, 178 Tz. 6 Juris, mangels dortiger Entscheidungserheblichkeit zu der Rechtsansicht des Niedersächsischen FG keine Stellung genommen.

38

Indes liegt die Entscheidung des Senats auf der durch die Rechtsprechung des BFH zur Rechtsstellung des Abzweigungsberechtigten vorgeprägten Linie.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 10/03/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juli 2014  3 K 3261/11 aufgehoben.
published on 17/12/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Der im Juni 1983 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begann im September 2007 eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die bis zum August 2010
published on 11/07/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist und ob für ein im Inland wohnhaftes Kind ein Kinderge
published on 12/10/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sofern der von der Klägeri
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Annotations

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.